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Internetrecht Wintersemester 2019/2020 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz 1 kennzeichenrecht § 14 II MarkenG: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 207
kennzeichenrecht § 15 MarkenG (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 208 kennzeichenrecht Kennzeichenverletzung • Bestehender Kennzeichenschutz • Begehung im räumlichen Schutzbereich • Kennzeichenmäßige Nutzung • Weitere Voraussetzungen • Marken, § 14 Abs. 2 MarkenG • Identität, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG • Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG • Ausnutzung bekannter Marken, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG • Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG • Verwechslungsgefahr • Ausnutzung bekannter Kennzeichen, § 15 Abs. 3 MarkenG 209
kennzeichenrecht Rechtsverletzende Benutzung • Kennzeichenmäßige Nutzung BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer ‣ Eine Verletzung liegt vor, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. 210 kennzeichenrecht Domains • Kennzeichenmäßige Nutzung • Registrierung ‣ ist für sich genommen noch keine Benutzungshandlung ‣ kann aber Erstbegehungsgefahr begründen ‣ allerdings nicht, wenn beschreibende Nutzung denkbar (fließender Übergang zwischen Frage der kennzeichenmäßigen Nutzung und Schranken des § 23 MarkenG) 211
kennzeichenrecht Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2005, 687 - weltonline.de ‣ Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 II MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht ersichtlich ist. ‣ Die Kl. kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG). Auch insoweit gilt, dass mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. ‣ Eine durch ein Geschäftsgebaren der Domaininhaberin drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen ist nicht ersichtlich. 212 kennzeichenrecht Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex ‣ Aus Domainanmeldung durch Unternehmen kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 14 II, 15 II MarkenG erfüllt sind. ‣ Dass Unternehmen über verschiedene Tätigkeitsbereiche verfügt, besagt nichts darüber, ob eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen in einem dieser Unternehmensbereiche kennzeichenmäßig oder beschreibend erfolgt. 213
kennzeichenrecht Domains - Rechtsverletzende Benutzung BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex ‣ An einer kennzeichenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden wird ‣ Beschreibende Verwendung kommt in Betracht, weil der Begriff „metrosexuell“ oder „Metrosexualität“ mit der Bedeutung benutzt werden kann, dass damit ein neuer Männertyp - heterosexuell veranlagt, modisch gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend - beschrieben wird. 214 kennzeichenrecht Domains - Rechtsverletzende Benutzung OLG HH, Urt. v. 12.4.07 - 3 U 212/06 - original-nordmann.eu (BeckRS) ‣ Die Nordmann-Tanne (...) ist eine Gattungsart von Nadelbäumen. Begriff wird vom Verkehr in erster Linie mit der Gattungsbezeichnung der Nordmann-Tanne in Verbindung gebracht. Dem steht der Zusatz "Original" nicht etwa entgegen. Der Verkehr versteht "original-nordmann" nahe liegend als Hinweis auf die echte bzw. tatsächliche Zugehörigkeit einer solchen Tanne zu eben dieser Gattung. ‣ Auf die Worte "Original Nordmann" isoliert bezieht sich der von Haus aus offensichtlich nur kleine Schutzumfang der Klagemarke gerade nicht. Vielmehr ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden wird und gerade nicht nur mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird. 216
kennzeichenrecht Domains - Rechtsverletzende Benutzung • Nutzung nur zur Domainweiterleitung BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen. 217 kennzeichenrecht § 12 BGB Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Voraussetzungen • Namensnutzung • ohne Befugnis • Interessenverletzung 218
kennzeichenrecht Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung • Name, § 12 BGB - Schutz für Künstlernamen? BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de ‣ Träger von Aliasnamens können Namensschutz für diesen Namen nur beanspruchen, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat 219 kennzeichenrecht Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung • Name, § 12 BGB - Schutz für Vornamen? BGH GRUR 2009, 608 - raule.de Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. 221
kennzeichenrecht Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung • Name, § 12 BGB - Schutz für Nachnamen? OLG München: Urt. v. 24.02.2011 - 24 U 649/10 (BeckRS) - sonntag.de Verbirgt sich hinter dem Domain-Namen nicht nur ein bürgerlicher Name sondern auch ein Gattungsbegriff (Sonntag), ist eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen. Selbst Personen, die den Namensträger kennen, stellen nicht schon bei bloßer Nennung der Domain einen Bezug zu dieser Person her. 222 kennzeichenrecht Domains - Marken-/Namensverletzung BGH GRUR 2002, 622 - shell.de • Klägerin ist die Deutsche Shell AG • Beklagter ist Dr. Andreas Shell, der zunächst Übersetzungsdienstleistungen unter der Domain anbietet • LG verurteilt Bekl., Nutzung der Domain im Geschäftsverkehr zu unterlassen • Beklagter gibt in Berufungsinstanz Unterlassungserklärung hinsichtlich Nutzung im geschäftlichen Verkehr ab • Berufungsgericht verurteilt Bekl. zur Unterlassung der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs 223
kennzeichenrecht Domains - Marken-/Namensverletzung BGH GRUR 2002, 622 - shell.de • Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Nutzung im geschäftlichen Verkehr ‣ Anspruch aus § 12 BGB scheidet aus, weil Markenrecht vorrangig ‣ Ob Schutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG kann wegen Unterlassungserklärung dahinstehen • Außerhalb des Geschäftsverkehrs: Gegenüber Handeln im privaten Verkehr - also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - kann die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 I BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden 224 kennzeichenrecht Domains - Marken-/Namensverletzung BGH GRUR 2002, 622 - shell.de • Namensanmaßung? ‣wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt ‣Ein Gebrauch eines fremden Namens als Domain führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist ‣unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.“ 225
kennzeichenrecht Domains - Marken-/Namensverletzung BGH GRUR 2002, 622 - shell.de • Namensverletzung durch Domainregistrierung? • unbefugt/Interessenabwägung ‣grds. (-), weil der Bekl. zum Führen des Namens berechtigt ist ‣Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain- Namen in Betracht, gilt für sie aber hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität ‣Interessen der Parteien sind allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Kennzeichen „Shell“ ist überragend bekannt, Internet-Nutzer, der in der Adresszeile den Domain-Namen „shell.de“ eingibt, erwartet daher, auf die Homepage der Klägerin zu treffen ‣Kein Makel an Domain, weil von Unberechtigtem erworben 226 kennzeichenrecht Domains - Namensverletzungen • Verhältnis zum Markenrecht • BGH: Markenrecht insofern stärker als Anspruch auch dann bestehen kann, wenn Domaininhaber selbst Rechte zustehen, sofern Verwechslungsgefahr besteht • Namensrechtliche Ansprüche nur, wenn Domaininhaber gar kein Recht an der Bezeichnung hat • Namensrechtliche Ansprüche gleichwohl von großer Bedeutung, weil sie auch bestehen können, wenn ... ‣ ... kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder ‣ ... keine Verwechslungsgefahr besteht ‣ ... Löschung begehrt wird, die sich über das Markenrecht nicht erreichen lässt (BGH, Urt. v. 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar- Kosmetik) 227
kennzeichenrecht Domains - Namensverletzung BGH GRUR 2016, 749 - Landgut A. Borsig • Auch wenn die Nutzung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ durch einen Käufer des so bezeichneten Landguts, der kein Nachfahre der Familie Borsig ist, das Namensrecht dieser Familie verletzt, ist in der Registrierung der Domain „landgut-aborsig.de“ keine Namensverletzung zu sehen, weil das „a“ in der Domain nicht als Initiale, sondern als falsche Schreibweise wirkt und dies den Namensinhaber nicht an der Nutzung der Domain mit der richtigen Schreibweise hindert. 228 kennzeichenrecht Domains - Namensverletzung BGH GRUR 2016, 810 - profitbricks.es • Auf § 12 S. 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top- Level-Domain beeinträchtigt werden. • Der Namensinhaber hat keinen Anspruch auf Löschung der Domains protifbrick.de und profitbrick.com, weil der Domaininhaber wegen der falschen Schreibweise nicht an der Nutzung der „richtigen“ Domain gehindert ist. • Die Registrierung der Domain profitbricks.org beeinträchtigt nicht ohne weitere Feststellungen das Namensrecht eines deutschen Unternehmens (anders als bei .de oder .com). 229
kennzeichenrecht Domains - Namensverletzung LG Köln, Urt. v. 9.8.2016 – 33 O 250/15, BeckRS 2016, 14565 • Die Second-Level-Domain „fc“ verletzt das Namensrecht des 1. FC Köln. • Die Verwendung des Kürzels in Namen von anderen Fußballvereinen steht dem nicht entgegen, weil die anderen Vereine nicht nur mit diesem Kürzel, sondern mit weiteren Buchstabenzusätzen, wie FCB oder FCA bezeichnet werden. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt. • Eine allgemeine Bezeichnung „FC“ für Fußballclub ist nicht in die Umgangssprache eingegangen. 230 kennzeichenrecht Domains - Namensverletzung Körperschaften des öffentlichen Rechts • Genießen grundsätzlich Namensschutz • Bei Kollisionen gilt grundsätzlich Prioritätsprinzip • Ausnahme gilt auch hier nur bei überragender Bekanntheit • Zuordnungsverwirrung entsteht grundsätzlich unabhängig von TLD, Ausnahmen sind aber denkbar (zB .biz) 231
kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Koblenz MMR 2002, 466 - vallendar.de • Klägerin ist die Stadt Vallendar, die Beklagte, die Vallendar-Brennereitechnik GmbH, ist Inhaberin der Domain ‣ Historischer Name geht Wahlnamen grundsätzlich nicht vor. ‣ Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes. Ein Internetnutzer kann nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der Anbieter erscheint, den er erwartet. Ihm ist bekannt, dass er Suchmaschinen nutzen kann. ‣ Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Kl. nicht gegeben. Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist. 232 kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts LG Erfurt MMR 2002, 396 - suhl.de 1.Eine Stadt genießt bei der Registrierung von Domainnamen keine generelle Priorität. Es ist das Recht der Gleichnamigen anzuwenden. 2.Der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen aufzutreten, findet seine Grenze nur im nachgewiesen unredlichen Gebrauch, etwa wenn eine Domain nur registriert wird, um sie an einen anderen Namensträger zu verkaufen. 233
kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info • Klägerin ist die Stadt Solingen, Beklagter ist Inhaber der Domain solingen.info und betreibt dort Regionalportal. ‣ Der Verkehr erwartet auch unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level- Domain „info“ gebildet werden, Informationen der in der Second-Level- Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, und nicht nur Informationen über diese. ‣ Der Internet-Nutzer wird sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain „solingen“ orientieren. ‣ Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top- Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top- Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie „biz“ (für business) oder „pro“ (für professions) sein. 234 kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info ‣ Dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nach dem Öffnen der Internet-Seite ausgeräumt wird, steht einer Verletzung nur in Fällen der Gleichnamigkeit entgegen. ‣ Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens „solingen.info“ eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Kl. auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Startseite sofort wieder beseitigt wird. 235
kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts KG GRUR-RR 2013, 487 Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die „Top-Level-Domain“ „.com“ enthält. Die Top-Level-Domain .com wird heute nicht mehr in erster Linie als Hinweis auf eine kommerzielle Nutzung verstanden. Auch wenn ein Teil des Verkehrs dieses Verständnis hat, steht dies einer Namensverletzung nicht entgegen. 236 kennzeichenrecht Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts OLG Rostock K&R 2000, 303 - mueritz-online.de ‣ „Der Name „mueritz-online“ genießt Markenschutz, nachdem er für den Inhaber in das vom Patentamt geführte Register eingetragen worden ist.“ ‣ Der Kl. hat die Idee bezüglich des Aufbaus eines regionalen Informationssystems unter Nutzung des Internets entwickelt und dieses Projekt „mueritz-online“ genannt, während der Beklagte erst sehr viel später den Namen „mueritz-online“ als Domain-Name für sich reservieren ließ. ‣ Der Beklagte (das Amt Nationalpart Müritz) nutzt die Marke in einer Art und Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend anerkannt. Es besteht Verwechslungsgefahr. 238
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