Internetrecht - LUTZ | ABEL ...

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Internetrecht
                       Wintersemester 2019/2020

                          Dr. Cornelius Renner
                      Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
                      Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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kennzeichenrecht

§ 14 II MarkenG:

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
   benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des
   Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke
   und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
   Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das
   Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren
   oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die
   Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland
   bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die
   Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne
   rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

                                        207
kennzeichenrecht

§ 15 MarkenG

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches
Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die
geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland
bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die
geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen
Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des
Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

                                    208

kennzeichenrecht

Kennzeichenverletzung

• Bestehender Kennzeichenschutz
• Begehung im räumlichen Schutzbereich
• Kennzeichenmäßige Nutzung
• Weitere Voraussetzungen
• Marken, § 14 Abs. 2 MarkenG
• Identität, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
• Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
• Ausnutzung bekannter Marken, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
• Geschäftliche Bezeichnungen, § 15 MarkenG
• Verwechslungsgefahr
• Ausnutzung bekannter Kennzeichen, § 15 Abs. 3 MarkenG

                                    209
kennzeichenrecht

Rechtsverletzende Benutzung

• Kennzeichenmäßige Nutzung

BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer

‣    Eine Verletzung liegt vor, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen
     Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h.
     die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher,
     beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte.

                                    210

kennzeichenrecht

Domains

• Kennzeichenmäßige Nutzung
• Registrierung

    ‣ ist für sich genommen noch keine Benutzungshandlung
    ‣ kann aber Erstbegehungsgefahr begründen
    ‣ allerdings nicht, wenn beschreibende Nutzung denkbar (fließender
     Übergang zwischen Frage der kennzeichenmäßigen Nutzung und

     Schranken des § 23 MarkenG)

                                    211
kennzeichenrecht

Domains - Rechtsverletzende Benutzung
BGH GRUR 2005, 687 - weltonline.de

‣   Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 II MarkenG scheidet aus, weil
    die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine
    Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine
    drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht
    ersichtlich ist.

‣   Die Kl. kann das Klagebegehren auch nicht auf ihre bekannte Marke oder
    ihren bekannten Titel „Die Welt“ stützen (§§ 14 II Nr. 3, 15 III MarkenG).
    Auch insoweit gilt, dass mit der Registrierung von „weltonline.de“ noch
    keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr verbunden
    ist.

‣   Eine durch ein Geschäftsgebaren der Domaininhaberin drohende
    unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichen ist nicht
    ersichtlich.
                                    212

kennzeichenrecht

Domains - Rechtsverletzende Benutzung
BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex

‣   Aus Domainanmeldung durch Unternehmen kann nicht hergeleitet werden,
    dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im
    geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der §§
    14 II, 15 II MarkenG erfüllt sind.

‣   Dass Unternehmen über verschiedene Tätigkeitsbereiche verfügt, besagt
    nichts darüber, ob eine Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen in
    einem dieser Unternehmensbereiche kennzeichenmäßig oder beschreibend
    erfolgt.

                                    213
kennzeichenrecht

Domains - Rechtsverletzende Benutzung
BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex

‣   An einer kennzeichenmäßigen Verwendung der angegriffenen Bezeichnung
    kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht
    als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche
    Herkunft verstanden wird

‣   Beschreibende Verwendung kommt in Betracht, weil der Begriff
    „metrosexuell“ oder „Metrosexualität“ mit der Bedeutung benutzt werden
    kann, dass damit ein neuer Männertyp - heterosexuell veranlagt, modisch
    gekleidet, in Düfte gehüllt und vornehmlich in Metropolen lebend -
    beschrieben wird.

                                       214

kennzeichenrecht

Domains - Rechtsverletzende Benutzung
OLG HH, Urt. v. 12.4.07 - 3 U 212/06 - original-nordmann.eu (BeckRS)

    ‣   Die Nordmann-Tanne (...) ist eine Gattungsart von Nadelbäumen. Begriff wird
        vom Verkehr in erster Linie mit der Gattungsbezeichnung der Nordmann-Tanne
        in Verbindung gebracht. Dem steht der Zusatz "Original" nicht etwa entgegen.
        Der Verkehr versteht "original-nordmann" nahe liegend als Hinweis auf die
        echte bzw. tatsächliche Zugehörigkeit einer solchen Tanne zu eben dieser
        Gattung.

    ‣   Auf die Worte "Original Nordmann" isoliert bezieht sich der von Haus aus
        offensichtlich nur kleine Schutzumfang der Klagemarke gerade nicht. Vielmehr
        ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine
        Gattungsbezeichnung vom Verkehr als solche verstanden wird und gerade
        nicht nur mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.

                                       216
kennzeichenrecht

Domains - Rechtsverletzende Benutzung

• Nutzung nur zur Domainweiterleitung

    BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl

    Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite wird der
    Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis
    auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen.

                                     217

kennzeichenrecht

§ 12 BGB
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt,
dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der
Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung
klagen.

Voraussetzungen

•   Namensnutzung

•   ohne Befugnis

•   Interessenverletzung

                                     218
kennzeichenrecht

Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung
• Name, § 12 BGB - Schutz für Künstlernamen?

    BGH GRUR 2003, 897 - maxem.de

    ‣   Träger von Aliasnamens können Namensschutz für diesen Namen nur
        beanspruchen, wenn er Verkehrsgeltung erlangt hat

                                    219

kennzeichenrecht

Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung

•   Name, § 12 BGB - Schutz für Vornamen?

    BGH GRUR 2009, 608 - raule.de

    Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat
    registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss,
    kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher
    kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

                                    221
kennzeichenrecht

Kennzeichenerwerb durch Domainregistrierung und -nutzung

•   Name, § 12 BGB - Schutz für Nachnamen?

    OLG München: Urt. v. 24.02.2011 - 24 U 649/10 (BeckRS) -
    sonntag.de

    Verbirgt sich hinter dem Domain-Namen nicht nur ein bürgerlicher Name
    sondern auch ein Gattungsbegriff (Sonntag), ist eine Zuordnungsverwirrung
    ausgeschlossen. Selbst Personen, die den Namensträger kennen, stellen
    nicht schon bei bloßer Nennung der Domain einen Bezug zu dieser Person
    her.

                                       222

kennzeichenrecht

Domains - Marken-/Namensverletzung
BGH GRUR 2002, 622 - shell.de

• Klägerin ist die Deutsche Shell AG
• Beklagter ist Dr. Andreas Shell, der zunächst Übersetzungsdienstleistungen
    unter der Domain anbietet

• LG verurteilt Bekl., Nutzung der Domain im Geschäftsverkehr zu unterlassen

• Beklagter gibt in Berufungsinstanz Unterlassungserklärung hinsichtlich
    Nutzung im geschäftlichen Verkehr ab

• Berufungsgericht verurteilt Bekl. zur Unterlassung der Nutzung im
    geschäftlichen Verkehr und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

                                       223
kennzeichenrecht
Domains - Marken-/Namensverletzung
BGH GRUR 2002, 622 - shell.de

• Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Nutzung im geschäftlichen Verkehr
 ‣ Anspruch aus § 12 BGB scheidet aus, weil Markenrecht vorrangig
 ‣ Ob Schutz aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG kann wegen
   Unterlassungserklärung dahinstehen

• Außerhalb des Geschäftsverkehrs: Gegenüber Handeln im privaten Verkehr -
 also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG - kann die
 Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 I BGB nicht von vornherein
 ausgeschlossen werden

                                   224

kennzeichenrecht
Domains - Marken-/Namensverletzung
BGH GRUR 2002, 622 - shell.de
• Namensanmaßung?

 ‣wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine
  Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des
  Namensträgers verletzt

 ‣Ein Gebrauch eines fremden Namens als Domain führt im Allgemeinen zu
  einer Zuordnungsverwirrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer
  beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf
  der Internet-Seite des Namensträgers gelandet ist

 ‣unbefugter Namensgebrauch ist bereits dann zu bejahen, wenn der
  Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen. Denn
  die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines
  Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.“

                                   225
kennzeichenrecht
Domains - Marken-/Namensverletzung
BGH GRUR 2002, 622 - shell.de
• Namensverletzung durch Domainregistrierung?
• unbefugt/Interessenabwägung
    ‣grds. (-), weil der Bekl. zum Führen des Namens berechtigt ist
    ‣Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-
     Namen in Betracht, gilt für sie aber hinsichtlich der Registrierung ihres Namens
     als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität

    ‣Interessen der Parteien sind allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht,
     dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann.
     Kennzeichen „Shell“ ist überragend bekannt, Internet-Nutzer, der in der
     Adresszeile den Domain-Namen „shell.de“ eingibt, erwartet daher, auf die
     Homepage der Klägerin zu treffen

    ‣Kein Makel an Domain, weil von Unberechtigtem erworben

                                       226

kennzeichenrecht
Domains - Namensverletzungen

•   Verhältnis zum Markenrecht

•   BGH: Markenrecht insofern stärker als Anspruch auch dann bestehen kann,
    wenn Domaininhaber selbst Rechte zustehen, sofern Verwechslungsgefahr
    besteht

•   Namensrechtliche Ansprüche nur, wenn Domaininhaber gar kein Recht an der
    Bezeichnung hat

•   Namensrechtliche Ansprüche gleichwohl von großer Bedeutung, weil sie auch
    bestehen können, wenn ...

     ‣ ... kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder
     ‣ ... keine Verwechslungsgefahr besteht
     ‣ ... Löschung begehrt wird, die sich über das Markenrecht nicht erreichen
       lässt (BGH, Urt. v. 9. November 2011 - I ZR 150/09 - Basler Haar-
       Kosmetik)

                                       227
kennzeichenrecht
Domains - Namensverletzung
BGH GRUR 2016, 749 - Landgut A. Borsig

•   Auch wenn die Nutzung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ durch einen
    Käufer des so bezeichneten Landguts, der kein Nachfahre der Familie
    Borsig ist, das Namensrecht dieser Familie verletzt, ist in der Registrierung
    der Domain „landgut-aborsig.de“ keine Namensverletzung zu sehen, weil
    das „a“ in der Domain nicht als Initiale, sondern als falsche Schreibweise
    wirkt und dies den Namensinhaber nicht an der Nutzung der Domain mit der
    richtigen Schreibweise hindert.

                                      228

kennzeichenrecht
Domains - Namensverletzung
BGH GRUR 2016, 810 - profitbricks.es

•   Auf § 12 S. 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier:
    ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das
    Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier:
    profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung
    voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an
    dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-
    Level-Domain beeinträchtigt werden.

•   Der Namensinhaber hat keinen Anspruch auf Löschung der Domains
    protifbrick.de und profitbrick.com, weil der Domaininhaber wegen der
    falschen Schreibweise nicht an der Nutzung der „richtigen“ Domain
    gehindert ist.

•   Die Registrierung der Domain profitbricks.org beeinträchtigt nicht ohne
    weitere Feststellungen das Namensrecht eines deutschen Unternehmens
    (anders als bei .de oder .com).

                                      229
kennzeichenrecht
Domains - Namensverletzung
LG Köln, Urt. v. 9.8.2016 – 33 O 250/15, BeckRS 2016, 14565

•    Die Second-Level-Domain „fc“ verletzt das Namensrecht des 1. FC Köln.

•    Die Verwendung des Kürzels in Namen von anderen Fußballvereinen steht
     dem nicht entgegen, weil die anderen Vereine nicht nur mit diesem Kürzel,
     sondern mit weiteren Buchstabenzusätzen, wie FCB oder FCA bezeichnet
     werden. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
     Namensverwendung nur durch einen einzigen Namensträger erfolgt.

•    Eine allgemeine Bezeichnung „FC“ für Fußballclub ist nicht in die
     Umgangssprache eingegangen.

                                        230

kennzeichenrecht

Domains - Namensverletzung

Körperschaften des öffentlichen Rechts

    • Genießen grundsätzlich Namensschutz
    • Bei Kollisionen gilt grundsätzlich Prioritätsprinzip
    • Ausnahme gilt auch hier nur bei überragender Bekanntheit
    • Zuordnungsverwirrung entsteht grundsätzlich unabhängig von TLD,
     Ausnahmen sind aber denkbar (zB .biz)

                                        231
kennzeichenrecht

Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
OLG Koblenz MMR 2002, 466 - vallendar.de

•   Klägerin ist die Stadt Vallendar, die Beklagte, die Vallendar-Brennereitechnik
    GmbH, ist Inhaberin der Domain

    ‣   Historischer Name geht Wahlnamen grundsätzlich nicht vor.

    ‣   Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer
        Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes. Ein Internetnutzer kann nicht
        davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der
        Anbieter erscheint, den er erwartet. Ihm ist bekannt, dass er
        Suchmaschinen nutzen kann.

    ‣   Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Kl. nicht gegeben.
        Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender
        Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist.

                                      232

kennzeichenrecht

Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
LG Erfurt MMR 2002, 396 - suhl.de

1.Eine Stadt genießt bei der Registrierung von Domainnamen keine generelle
  Priorität. Es ist das Recht der Gleichnamigen anzuwenden.

2.Der Grundsatz, dass es niemandem verwehrt ist, unter seinem Namen
  aufzutreten, findet seine Grenze nur im nachgewiesen unredlichen Gebrauch,
  etwa wenn eine Domain nur registriert wird, um sie an einen anderen
  Namensträger zu verkaufen.

                                      233
kennzeichenrecht
Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info

•   Klägerin ist die Stadt Solingen, Beklagter ist Inhaber der Domain solingen.info
    und betreibt dort Regionalportal.

    ‣   Der Verkehr erwartet auch unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-
        Domain „info“ gebildet werden, Informationen der in der Second-Level-
        Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, und nicht
        nur Informationen über diese.
    ‣   Der Internet-Nutzer wird sich bei der Zuordnung des Domain-Namens zu
        einem Namensträger an der Second-Level-Domain „solingen“ orientieren.
    ‣   Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-
        Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern
        entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-
        Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen
        könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie „biz“ (für business) oder „pro“
        (für professions) sein.

                                      234

kennzeichenrecht
Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
BGH GRUR 2007, 259 - solingen.info

‣   Dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nach
    dem Öffnen der Internet-Seite ausgeräumt wird, steht einer Verletzung nur in
    Fällen der Gleichnamigkeit entgegen.

‣   Dagegen tritt durch die Verwendung des Domain-Namens „solingen.info“
    eine Zuordnungsverwirrung ein, die schutzwürdige Interessen der Kl. auch
    dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende
    Startseite sofort wieder beseitigt wird.

                                      235
kennzeichenrecht

Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
KG GRUR-RR 2013, 487

Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht deshalb aus, weil die
beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die „Top-Level-Domain“ „.com“
enthält. Die Top-Level-Domain .com wird heute nicht mehr in erster Linie als
Hinweis auf eine kommerzielle Nutzung verstanden. Auch wenn ein Teil des
Verkehrs dieses Verständnis hat, steht dies einer Namensverletzung nicht
entgegen.

                                     236

kennzeichenrecht

Domains - Körperschaften des öffentlichen Rechts
OLG Rostock K&R 2000, 303 - mueritz-online.de

‣   „Der Name „mueritz-online“ genießt Markenschutz, nachdem er für den
    Inhaber in das vom Patentamt geführte Register eingetragen worden ist.“
‣   Der Kl. hat die Idee bezüglich des Aufbaus eines regionalen
    Informationssystems unter Nutzung des Internets entwickelt und dieses
    Projekt „mueritz-online“ genannt, während der Beklagte erst sehr viel später
    den Namen „mueritz-online“ als Domain-Name für sich reservieren ließ.

‣   Der Beklagte (das Amt Nationalpart Müritz) nutzt die Marke in einer Art und
    Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass
    Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und
    Literatur weit überwiegend anerkannt. Es besteht Verwechslungsgefahr.

                                     238
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