GRUR Jahrestagung 26 - 29. September 2012 Lizenzen in der Insolvenz - Prof. Dr. Christian Berger

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GRUR Jahrestagung
26. – 29. September 2012

Lizenzen in der Insolvenz

 Prof. Dr. Christian Berger

                              1
Einführung
• Gesetzgebungsinitiativen § 108a InsO
• Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung
  mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte
  sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
  vom 22.08.2007
• Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des
  Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der
  Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
  (Januar 2012)

                                                             2
Phasen der Insolvenz

Insolvenz   Insolvenz   Insolvenz   Insolvenz    Schluss
 Grund        Antrag    Eröffnung   Verwaltung    termin

                                                           t

                Eröffnungsvf.

                                                           3
Einführung
• Verwertungspflicht des Insolvenzverwalter, § 159 InsO
• Erfasst auch Immaterialgüterrechte
• Bestehende Lizenzen erweisen sich als hinderlich /
  wirtschaftlich nachteilig
   – Bei Eigennutzung
   – Bei Veräußerung infolge Sukzessionsschutz
   – Erneute Lizenzvergabe ist für die Insolvenzmasse mitunter
     günstiger als Einziehung bestehender Lizenzforderungen
• Insolvenzeröffnung ermöglicht vertragsrechtlich einen
  „Neustart“ durch Wahlrecht nach § 103 InsO

                                                                 4
Einführung
• Von der Konkursordnung zur Insolvenzordnung: Die
  Insolvenzfestigkeit der Lizenz ist verloren gegangen
• § 21 KO
   – (1) Hatte der Gemeinschuldner eine von ihm gemieteten oder
     verpachteten Gegenstand dem Mieter oder dem Pächter vor der
     Eröffnung des Verfahrens überlassen, so ist der Miet- oder
     Pachtvertrag auch der Konkursmasse gegenüber wirksam.

                                                               5
Einführung
• § 108 InsO
   – (1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche
     Gegenstände oder Räume bestehen mit Wirkung für die
     Insolvenzmasse fort.

• § 103 InsO
   – (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
     Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht
     oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter
     anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung
     vom anderen Teil verlangen.

                                                                    6
Fall 1: Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers

      [LG]                   LN

     Verwalter

                                                   7
Fall 2a: Unterlizenz
in der Insolvenz des Haupt-Lizenzgebers

    [HLG]                  HLN

    Verwalter

                           ULN

                                          8
Fall 2b: Unterlizenz
in der Insolvenz des Haupt-Lizenznehmers

     HLG                  [HLN] Verwalter

                          ULN

                                            9
Überblick über den Vortrag
• Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen
   – Gleichbehandlungsgrundsatz, Wahlrecht
• Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
   – Lizenzvertrag, Sukzessionsschutz
• Literatur
• Vertragsgestaltung
• (Neuere) Rechtsprechung
• Gesetzgebungsinitiativen
• Verbleibende Optionen / Vorschläge
                                             10
Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen
• Gleichbehandlungsgrundsatz
   – Leitlinie der Vermögensverteilung; anerkannte Durchbrechungen
• Lösung der Schuldverhältnisse in der Insolvenz
   – Erlöschen, §§ 115, 116 InsO
   – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
       • des Verwalters (§§ 113, 120 Abs. 1 Satz 2 InsO)
       • des Erwerbers von Massegegenständen (§ 111 InsO)

   – Wahlrecht, § 103 InsO
       • Erfüllungsablehnung; Schadensersatz, §103 Abs. 2 InsO
       • Erfüllungswahl: Gegenleistung Masseschuld, §§ 53,55 Abs. 1 Nr. 2 InsO

   – Sonderbestimmungen §§ 106/107 InsO
                                                                                 11
Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
• Lizenzvertrag
   – „Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, der den Lizenznehmer zur
     Nutzung immaterieller Güter berechtigen soll, ohne ihm das Gut
     dauerhaft zu übertragen.“
   – Definition nicht abschließend gelungen; Arbeitsgrundlage
   – Lizenzvertrag / Anspruch auf Lizenz / Lizenz

                                                                      12
Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
• Sukzessionsschutz
   – (Allgemeiner zivilrechtlicher) Begriff: Aufrechterhaltung eines
     abgeleiteten Rechts auch dann, wenn der Inhaber des Mutterrechts
     das Mutterrecht überträgt.
   – Funktion: Bestandsschutz
   – Beispiele:
       • Dingliche Rechte wie Grundpfandrechte und Nießbrauch
       • „verdinglichte“ obligatorische Rechte wie Miete (§ 566 BGB)
       • Im Immaterialgüterrecht: §15 Abs. 3 PatG; § 30 Abs. 5 MarkenG; § 33 UrhG

   – Reichweite: Nur Bestandserhalt des Rechts oder
     Vertragsübernahme durch Erwerber (§ 566 BGB)

                                                                               13
Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
• Sukzessionsschutz; Bedeutung bei Insolvenz/Lizenz:
   – Bindung des Verwalters
   – Bindung des Erwerbers nach Veräußerung durch Verwalter
   – Sukzessionsschutz als Grundlage für einen allgemeinen Grundsatz
     der „Dinglichkeit“ der Lizenz ?

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Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
• Merkmale dinglicher Rechte („Drittwirkungen“)
   – Aktivlegitimation
   – Sukzessionsschutz
   – Insolvenzfestigkeit
• „Verdinglichung obligatorischer Rechte“ (Dulckeit)
   – Einzelne Elemente der Dinglichkeit haften auch obligatorischen
     Rechten an

                                                                      15
Immaterialgüterrechtliche Ausgangspunkte
• Schluss von Einzelelementen auf Dinglichkeit oder andere
  Merkmale der Verdinglichung ist unzulässig
   – Beispiel: Einfache Lizenz; Sukzessionsschutz, aber kein
     Klagerecht
   – BGH GRUR 1982, 411 – Verankerungsteil: Keine Analogie zu
     § 571 BGB (aF); keine Analogie zu § 33 UrhG:
     „Mit dem Argument, dass ‚spürbare‘ Nachteile bereits die
     Durchbrechung des Grundsatzes [der nur obligatorischer Wirkung;
     Verf.] rechtfertigen, setzt sich das Berufungsgericht in
     Widerspruch zu der vom Gesetz getroffenen Grundentscheidung
     …“
   – Gesetzgeber entscheidet: [1987: § 15 Abs. 3 PatG]
   – Drittwirkung                                                 16
Ausgangspunkt der Rechtsprechung
• BGH GRUR 2006, 435 – Softwarenutzungsrecht (IX.
  Zivilsenat)
   – „Ein Lizenzvertrag wird entsprechend der Rechtspacht als
     Dauernutzungsvertrag i. S. der §§ 108, 112 InsO eingeordnet. …
     Da hier kein unbewegliches Vermögen betroffen ist, eröffnen
     derartige Nutzungsverträge nach übereinstimmender Auffassung
     der insolvenzrechtlichen und der urheberrechtlichen Literatur für
     den Insolvenzverwalter eines jeden Beteiligten ein Wahlrecht nach
     §103 InsO …“ (Rn. 21).

                                                                    17
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
Überblick:
• § 103 InsO
   – Tatbestandslösung
   – Rechtsfolgenlösung
• § 108 InsO analog
• Dinglichkeit der Lizenz
• Ausschließlichkeit der Lizenz

                                           18
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
§ 103 InsO „Tatbestandslösung“
• Mit Lizenzeinräumung bereits vollständige Erfüllung
• Dauerschuldcharakter
• Dagegen spricht auch ein Umkehrschluss aus § 108 InsO,
  der überflüssig wäre, wenn mit Überlassung der Mietsache
  bereits vollständige Erfüllung einträte
• Miete beweglicher Sachen fällt auch nach Überlassung
  unbestritten unter §103 InsO

                                                         19
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
§ 103 InsO „Rechtsfolgenlösung“
• Lizenz von Erfüllungsablehnung des Lizenzvertrags
  unberührt
• Zur Begründung angeführtes „Abstraktionsprinzip“
  ungeeignet

                                                      20
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
§ 108 InsO analog?
• Für Lizenzverträge ist eine Regelungslücke vor dem
  Hintergrund des als Auffangvorschrift konzipierten § 103
  InsO schwer zu begründen; allerdings hat InsO-
  Gesetzgeber Lizenzen nicht angesprochen.

                                                             21
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
§ 108 InsO analog?
• Gefahr des Rosinenpickens: §108 InsO mit § 111 InsO
  lesen:
   – „Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder
     Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der
     Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so
     kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der
     gesetzlichen Frist kündigen.“

• Miet- und Pachtverhältnisse über Immobilien sind
  keineswegs insolvenzfest; § 111 InsO - § 566 BGB
• Müsste daher nicht die Analogie zu § 108 InsO dem
  (sukzessionsschutzgebundenen) Erwerber ebenfalls ein
  Sonderkündigungsrecht geben?                                               22
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
Lizenzen als „dingliche“ / gegenständliche Rechte
• Kein Begründungsgehalt: Dinglichkeit betrifft Wirkungen
  bestimmter Rechte, die einzelne oder mehrere Elemente
  umfassen kann:
• 1. Weil BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv der
  einfachen Lizenz dinglichen Charakter zugesprochen hat,
  folgt daraus noch nicht deren Insolvenzfestigkeit
   – Dinglicher Charakter bei Reifen Progressiv betraf Fortwirkung des
     Tochterrechts nach Wegfall des Mutterrechts; nicht die Frage der
     Insolvenzfestigkeit
• 2. Weil eine Lizenz Sukzessionsschutz genießt, folgt
  daraus nicht ihre Insolvenzfestigkeit                             23
Literatur – Wege zur Insolvenzfestigkeit
Ausschließliche Lizenzen als insolvenzfeste Rechte
• Kein Begründungsgehalt: Ausschließlichkeit betrifft die
  Aktivlegitimation des Lizenznehmers …
   – RGZ 57, 38
• … und damit nur eine Ausprägung der Drittwirkung
• Die Aktivlegitimation sagt nichts über Insolvenzfestigkeit

                                                               24
Vertragsgestaltung
Überblick:
• „Umgehung“ § 103 InsO: Lizenzvertrag als Kaufvertrag ?
• Treuhandmodelle
• Lizenzsicherungsnießbrauch

                                                       25
Vertragsgestaltung
Lizenzvertrag als Kaufvertrag ?
• Rechtskauf § 453 BGB
• Anzuerkennen, wenn wirklich gewollt, weil einem
  Rechtskauf wirtschaftlich entsprechend
• Zu bejahen bei: Einmalzahlung gegen umfassende,
  ausschließliche, unbefristete und unbeschränkte Lizenz
• Wirtschaftlich riskant

                                                           26
Vertragsgestaltung
Doppeltreuhand

• Lizenz wird einem Treuhänder übertragen
   – Dieser hält Lizenz treuhänderisch für Lizenzgeber und
     Lizenznehmer

• Sicherungsvereinbarung: Lizenz sichert
  Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers, wenn
  Verwalter nach § 103 InsO vorgeht

• Abwicklung in der Insolvenz:
   – Treuhänder gibt Lizenz an Lizenznehmer

   – Lizenznehmer verwertet aufgrund Sicherungsvertrags      27
Doppeltreuhand

          LG                  LN

                 Treuhänder

                                   28
Vertragsgestaltung
Doppeltreuhand – Offene Fragen:

• Ist Treuhandvertrag wirklich insolvenzfest?

• Hält Treuhandübertragung der Insolvenzanfechtung stand?

• Keine Sicherheit, dass Lizenznehmer die Lizenz auch
  erwirbt, wenn ein Dritter mehr bietet
• § 119 InsO:
   – „Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103
     bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“

                                                                29
Vertragsgestaltung
Lizenzsicherungsnießbrauch

• Ziel: Schaffung eines dinglichen Nutzungsrechts
  nur für den Fall der Insolvenz

• Modell: „Mietsicherungsdienstbarkeit“

• Nießbrauch kompensiert insolvenzrechtliche Schwächen
  der Lizenz

                                                         30
Vertragsgestaltung
Lizenzsicherungsnießbrauch - Gestaltung

• gewöhnlicher Lizenzvertrag
• parallel: gewöhnlicher Nießbrauch nach §§ 1030, 1068
  BGB an dem Schutzrecht

• eingeschränkt durch Sicherungsvertrag; daher:
  „Sicherungsnießbrauch“
   – Nutzung des Guts erfolgt zunächst aufgrund Lizenz
   – Bei Erfüllungsablehnung „schaltet der Lizenznehmer um“:
     Nutzung aufgrund Nießbrauchs

                                                               31
Lizenzsicherungsnießbrauch

                   Lizenz

    LG                            LN
                Nießbrauch

              Sicherungsvertrag

                                       32
Vertragsgestaltung
Lizenzsicherungsnießbrauch - Bedenken:

• Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung?

• Bei Vertragsverhandlungen durchsetzbar?
• § 119 InsO:
   – „Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103
     bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“

                                                                33
Rechtsprechung
• BGH GRUR 2006, 435 - Softwarenutzungsrecht
• BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv
• BGH GRUR 2012, 914 - Take Five
• BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade

                                               34
BGH GRUR 2006, 435 - Softwarenutzungsrecht
Sachverhalt:

• 1998: Softwarevertrag (Nutzung, Entwicklung, Vertrieb)

• 2001: Insolvenzeröffnung Softwarehaus (= Lizenzgeber)

• Verwalter lehnt Erfüllung ab

• Lizenznehmer kündigt (nach Erfüllungsablehnung!)

• gleichwohl: Weiternutzung der Software durch den
  Lizenznehmer aufgrund einer aufschiebend bedingten
  Rechteeinräumung im Softwarevertrag 1998

                                                           35
BGH GRUR 2006, 435 - Softwarenutzungsrecht
• Maßgebliche Klausel (BGH aaO. Rn. 2):

  „Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsteil nur bei Vorliegen eines
  wichtigen Grundes gekündigt werden.

  Bei Kündigung dieses Vertrags ... gehen die Source-Codes von A. in
  der ... aktuellen Version incl. der Nutzungs- und Vertriebsrechte auf
  die Firma p. über. ...“

                                                                     36
BGH GRUR 2006, 435 - Softwarenutzungsrecht
 BGH aaO. Rn. 26:

 „Zwar wird die Wahl der Nichterfüllung seitens des kl.
 Insolvenzverwalters im praktischen Ergebnis durch die
 vorliegende Vertragsgestaltung unterlaufen. Rechtlich war
 diese jedoch nicht auf dieses Ziel gerichtet.“

                                                        37
BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv
Sachverhalt:

• Der Kläger hatte einer A-GmbH ausschließliche
  Softwarenutzungsrechte eingeräumt, die A-GmbH der
  Beklagten einfache Unternutzungsrechte. Nachdem die A-
  GmbH ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, erklärte der
  Kläger nach § 41 UrhG den Rückruf des ausschließlichen
  Nutzungsrechts und nahm die Beklagte wegen
  Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

                                                            38
BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv
Sachverhalt:

  Kläger                 A-GmbH

               Rückruf

                           Bekl.

                                         39
BGH GRUR 2009, 946 - Reifen Progressiv
• Fortbestand der Unterlizenz bei Wegfall der Hauptlizenz

• „Das einfache Nutzungsrecht hat – wie auch das
  ausschließliche Nutzungsrecht – keinen schuldrechtlichen,
  sondern dinglichen Charakter …“
• Keine Frage des § 103 InsO, sondern § 41 UrhG

                                                            40
BGH GRUR 2012, 914 - Take Five
Sachverhalt:

• Der Komponist Paul Desmond hatte der Klägerin
  weltweite ausschließliche Nutzungsrechte
  (Musikverlagsrechte) an der Komposition Take Five
  eingeräumt, die Klägerin einer B Music Company die
  Rechte für Europa vergeben, die ihrerseits die Rechte für
  Deutschland und Österreich der Beklagten eingeräumt
  hatte. Später war der Hauptlizenzvertrag zwischen der
  Klägerin und B einvernehmlich beendet worden.

• Die Feststellungsklage der Klägerin, dass die Beklagte
  nicht mehr Inhaberin der Rechte an der Komposition Take
  Five ist, blieb erfolglos.                             41
BGH GRUR 2012, 914 - Take Five
Sachverhalt:

                      B Ltd

               Aufhebung

    Kl.                          Bekl.

Paul Desmond

                                         42
BGH GRUR 2012, 914 - Take Five
• Fortbestand des Unternutzungsrechts nach Aufhebung des
  Hauptnutzungsrechts.

• Fortschreibung Reifen Progressiv

• Begründet mit Sukzessionsschutz und Interessenlage
   – Nicht mehr mit „Dinglichkeit“

• Kein insolvenzrechtlicher Hintergrund

                                                       43
BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade
Sachverhalt:
• Die Klägerin machte gegen den Beklagten, einen Insolvenzverwalter,
  Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Rechte an Software geltend.
  Über diese Software hatte die Klägerin mit M Netcom einen
  Softwareüberlassungsvertrag geschlossen. Die M Netcom war für den
  Erwerb und die Weiterlizenzierung von Software innerhalb des M-
  Konzerns zuständig. Sie schloss einen Unterlizenzvertrag mit der M
  eCom, die ihrerseits die Schuldnerin lizenzierte. Nachdem die M
  NetCom keine Zahlungen an die Klägerin leistete, kündigte die
  Klägerin den Softwareüberlassungsvertrag. Später wurde über das
  Vermögen sämtlicher Gesellschaften der M –Gruppe das
  Insolvenzverfahren eröffnet.

                                                                       44
BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade
Sachverhalt:

                  M-AG

M NetCom         M eCom        [M P&S GmbH]

     Kündigung

   Kl.                         Bekl./Verwalter

                                             45
BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade
• Mit Kündigung des Softwarevertrags falle das
  Nutzungsrecht ispo iure an Klägerin / Lizenzgeberin
  zurück

• Gleichwohl Fortbestand der Unterlizenzen
• Hauptlizenzgeber hat aus § 812 BGB gegen
  Hauptlizenznehmer einen Anspruch auf Abtretung des
  Anspruchs auf Lizenzgebühren aus dem Unterlizenzvertrag

                                                        46
BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade
• „Ein solcher Bereicherungsanspruch bestünde auch im
  Falle einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers,
  [Hervorhebung Verf.] wenn der Insolvenzverwalter gem.
  § 103 InsO zwar die Nichterfüllung des
  Hauptlizenzvertrags, aber die Erfüllung des
  Unterlizenzvertrags wählt.“ (Rn. 26).

• BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade:
   – geht von Wahlrecht des Verwalters in der Insolvenz des
     Lizenzgebers aus;

   – Ipso iure Wegfall der Lizenz bei „Beendigung“ des Lizenzvertrags

   – Aber: Unterlizenzen bleiben gleichwohl bestehen
                                                                   47
BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade
Überträgt man das auf die Insolvenz, so gilt:

• Die Hauptlizenz ist nicht insolvenzfest

• Die Unterlizenz in der Insolvenz des Hauptlizenzgebers
  sehr wohl

• Die Unterlizenz ist in der Insolvenz des Hauptlizenzgebers
  also stärker als die Hauptlizenz

• Eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten

                                                           48
Gesetzgebungsinitiativen
• § 108a InsO Regierungsentwurf 2007
   – „Kontinuitätslösung“
• § 108a InsO Referentenentwurf 2012
   – „Novationslösung“

                                       49
§ 108a InsO Regierungsentwurf 2007
• „Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag
  über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die
  Insolvenzmasse fort.
• Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als
  deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine
  Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen.
• Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und
  einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so
  kann der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung
  verlangen. In diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos
  kündigen.”

                                                                    50
§ 108a InsO Regierungsentwurf 2007
• Fortbestand des Lizenzvertrags
   – Und damit der Lizenz
• Aber nur für Hauptpflichten, i.ü. in beschränktem Umfang
   – Richtiger Gedanke
• Anpassung der Vergütung

                                                         51
§ 108a InsO Regierungsentwurf 2007
Kritik:
• Trennung zwischen wesentlichen und unwesentlichen
  Nebenpflichten schwierig
• Preisanpassungsklausel
   – Weshalb soll der Verwalter nicht an Schuldnervereinbarung
     gebunden sein?
   – Sonderanfechtungsrecht für Lizenzverträge?
• Keine Lösung für Unterlizenzen
   – wenn Verwalter in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers
     gegenüber dem Hauptlizenzgeber Erfüllung ablehnt

                                                                 52
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
  § 108a Schuldner als Lizenzgeber
  (1) Lehnt der Insolvenzverwalter nach § 103 die Erfüllung eines
  Lizenzvertrages ab, den der Schuldner als Lizenzgeber geschlossen hat, so
  kann der Lizenznehmer binnen eines Monats, nachdem die Ablehnung
  zugegangen ist, vom Verwalter oder einem Rechtsnachfolger den Abschluss
  eines neuen Lizenzvertrages verlangen, der dem Lizenznehmer zu
  angemessenen Bedingungen die weitere Nutzung des geschützten Rechts
  ermöglicht.
  Bei der Festlegung der Vergütung ist auch eine angemessene Beteiligung der
  Insolvenzmasse an den Vorteilen und Erträgen des Lizenznehmers aus der
  Nutzung des geschützten Rechts sicherzustellen; die Aufwendungen des
  Lizenznehmers zur Vorbereitung der Nutzung sind zu berücksichtigen, soweit
  sie sich werterhöhend auf die Lizenz auswirken.
  (Abs. 2 und 3 … )

                                                                          53
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
• „Novationslösung“
• Wahlrecht bleibt unberührt
   – Lizenzvertrag endet – Lizenz?
   – Verwalter kann das Recht verwerten
• … aber Anspruch des Lizenznehmers auf Neuabschluss
• zu „angemessenen Bedingungen“
   – Maßstab §§ 32, 32a UrhG?
• Anspruch auch gegen „Rechtsnachfolger“
   – Gedanke des Sukzessionsschutzes
   – Ist (ausschließlicher) Lizenznehmer ebenfalls „Rechtsnachfolger“?
• Was ist zwischen Erfüllungsablehnung und Neuabschluss?
                                                                    54
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
•   Abs. 3 Vorläufige Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers:
    Der Lizenznehmer ist berechtigt, bis zum Abschluss eines neuen
    Lizenzvertrages das lizenzierte Recht gemäß dem bisherigen Lizenzvertrag zu
    nutzen.
    Wird innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung des
    Lizenznehmers zum Neuabschluss des Lizenzvertrags kein neuer
    Lizenzvertrag abgeschlossen, so ist die weitere Nutzung nur zulässig, wenn
    1. eine Vergütung gezahlt wird, deren Höhe sich nach den Anforderungen
       von Absatz 1 bemisst, und
    2. der Lizenznehmer spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
       Wochen nachweist, dass er gegen den Verwalter, im Fall des Absatzes 2
       gegen den Hauptlizenzgeber, Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrages
       erhoben hat.
    Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, wirkt der neue Vertrag auf den
      Zeitpunkt der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens zurück.

                                                                              55
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
Komplizierte zeitliche Rahmenbedingungen:
• Insolvenzeröffnung
• Ablehnung Erfüllung
• 1 Monat: Verlangen neuer Vertrag
• (bis) 3 Monate nach Verlangen: Nutzung zulässig [Abs. 3
  S. 1]
• Weitere 2 Wochen: Klage auf Abschluss des
  Lizenzvertrags
  [Abs. 3 S. 2 Nr. 2]
• Neuer Vertrag wirkt zurück [Abs. 3 S. 3]
   – Auch die Lizenz? Wie wenn Verwalter zwischenzeitlich andere
     Lizenzen bestellt hatte?
                                                                   56
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012

 Insolvenzeröffnung      Verlangen neuer Vertrag                          Klage auf Abschluss des Lizenzvertrags
                                  1 Monat                                                2 Wochen

                  Ablehnung                         [bis] 3 Monate nach Verlangen
                      Erfüllung                    Nutzung zulässig [Altvergütung]         [angemessene Vergütung]

                                                                                                                     57
Reformansätze RefE 2012 - Kritik
• Novationslösung führt zwingend zu lizenzfreier Lücke
• Grundlage der vorläufigen Nutzungsbefugnis nach
  Erfüllungsablehnung unklar
   – Gesetzliches Nutzungsrecht
   – Die alte Lizenz?
   – Erschöpfungsgrundsatz verlangt Zustimmung zur Verbreitung
• § 108a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InsO-RefE: Zahlung einer
  Vergütung nach Absatz 1
   – Risiken für Lizenznehmer nach Ablauf der 3 Monatsfrist
• Gilt Nutzungsbefugnis auch für einen Unterlizenznehmer?

                                                                 58
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
• Unterlizenz
  Abs. 2: „Handelt es sich bei dem Vertrag, den der Schuldner als Lizenzgeber
  geschlossen hat, um einen Unterlizenzvertrag und lehnt der Insolvenzverwalter
  gegenüber dem Hauptlizenzgeber die Erfüllung des Lizenzvertrages ab, so kann ein
  Unterlizenznehmer des Schuldners vom Hauptlizenzgeber den Abschluss eines
  Lizenzvertrages nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen verlangen.“

                                                                               59
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
• Unterlizenz
  Abs. 2: „Handelt es sich bei dem Vertrag, den der Schuldner als Lizenzgeber
  geschlossen hat, um einen Unterlizenzvertrag und lehnt der Insolvenzverwalter
  gegenüber dem Hauptlizenzgeber die Erfüllung des Lizenzvertrages ab, so kann ein
  Unterlizenznehmer des Schuldners vom Hauptlizenzgeber den Abschluss eines
  Lizenzvertrages nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen verlangen.“

     HLG                                  [HLN] Verwalter

                                            ULN
                                                                               60
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
• Unterlizenz
  Abs. 2: „Handelt es sich bei dem Vertrag, den der Schuldner als Lizenzgeber
  geschlossen hat, um einen Unterlizenzvertrag und lehnt der Insolvenzverwalter
  gegenüber dem Hauptlizenzgeber die Erfüllung des Lizenzvertrages ab, so kann ein
  Unterlizenznehmer des Schuldners vom Hauptlizenzgeber den Abschluss eines
  Lizenzvertrages nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen verlangen.“

     HLG                                  [HLN] Verwalter

       Anspruch auf Neuabschluss

                                            ULN
                                                                               61
§ 108a InsO Referentenentwurf 2012
• Unterlizenz
  Nicht geregelt: Insolvenz des Hauptlizenzgebers
  Nach §108a nur Anspruch des Hauptlizenznehmers [HLN]

      [HLG]                     HLN

     Verwalter

                                ULN
                                                    62
Optionen des Gesetzgebers
• Allgemeines
• Grundentscheidung
• Vergütungsanpassung
• Unterlizenzen

                            63
Optionen des Gesetzgebers – Allgemeines
• Für Transaktionen mit Immaterialgüterrechten sollten –
  wie im allgemeinen Sachen-/Vermögensrecht –
  Wahlmöglichkeiten zwischen obligatorischen und
  insolvenzfesteren Rechtspositionen bestehen.
• Nachdem die Unterlizenz in der Insolvenz des
  Hauptlizenzgebers insolvenzfest sein dürfte (BGH GRUR
  2012, 916 - M2Trade), der Hauptlizenzvertrag aber dem
  Wahlrecht unterworfen bleibt, sollte eine Harmonisierung
  angestrebt werden.

                                                             64
Optionen des Gesetzgebers – Grundentscheidung
• Kontinuitäts- oder Novationslösung?
   – Vieles spricht für Kontinuität der Lizenz:
   – Wegfall und (erzwingbarer) Neuabschluss eines
     Rechtsverhältnisses sind in der Insolvenz bislang unbekannt
   – Keine „lizenzlose“ Lücke zwischen Erfüllungsablehnung und
     Neuabschluss
   – Lizenz als Sicherungsgut
   – Wahrung des Erschöpfungsgrundsatzes

                                                                   65
Optionen des Gesetzgebers – Grundentscheidung
• Rechtstechnische Umsetzung einer Kontinuitätslösung?
1. Ansatz beim Lizenzvertrag, Ausschluss des Wahlrechts,
   – In Anlehnung an § 108 InsO:
   – „Ein vom Schuldner als Lizenzgeber geschlossener Lizenzvertrag
     besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.“
   – Problem dieser Lösung ist die umfassende und dauerhafte
     Fortwirkung aller Lizenzgeberpflichten
   – Sonderkündigungsrecht § 111 InsO scheidet aus
   – Problem ferner Masseunzulänglichkeit, § 209 InsO verlangt
     Quotenlösung auch für Massegläubiger

                                                                  66
Optionen des Gesetzgebers – Grundentscheidung
• Rechtstechnische Umsetzung einer Kontinuitätslösung?
2. Ansatz bei der Lizenz / Fortbestand des Wahlrechts
   – In Anlehnung an §§ 106/107 InsO:
     bei Vormerkung und Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers …

                                                                67
InsO
• § 106 Abs. 1
   – „Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines
     Rechts an einem Grundstück des Schuldners … eine Vormerkung im
     Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch
     Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn
     der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen
     übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

• § 107 Abs. 1
   – Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine
     bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer
     den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des
     Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem
     Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese
     nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
                                                                           68
Optionen des Gesetzgebers – Grundentscheidung
• §§ 106/107 InsO eignen sich als Modell:
   – Vormerkung und Anwartschaftsrecht sind ebenso wie Lizenzen
     akzessorische Rechte
   – §§ 106/107 InsO sichern nur das „Recht“, anders als §108 InsO
     nicht sämtliche Verpflichtungen
   – Lassen insofern das Wahlrecht unberührt
   – Ermöglichen einen aussonderungsähnlichen Rechtsschutz
       • Der bei Masseunzulänglichkeit ebenfalls wirkt

   – „Lizenzen, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eingeräumt
     hatte, bleiben der Insolvenzmasse gegenüber wirksam, auch wenn
     der Verwalter die Erfüllung des Lizenzvertrags ablehnt.“

                                                                     69
Optionen des Gesetzgebers – Vergütung
• Auch für die Vergütung eignen sich §§ 106/107 InsO als
  Vorbilder:
   – Grundsatz: Kontinuitätsgedanke;Verwalter muss Entgeltabrede
     grundsätzlich hinnehmen, vorbehaltlich §§ 129 ff. InsO
   – Aber Herabsetzung der Vergütung, wenn Verwalter Erfüllung
     ablehnt (was bei Vormerkung / Anwartschaftsrecht anerkannt ist):
   – „Der Lizenznehmer hat der Insolvenzmasse die vereinbarte
     Vergütung zu entrichten. Der Anspruch auf die Vergütung ist in
     dem Verhältnis herabzusetzen, in dem die Insolvenzmasse durch
     die Erfüllungsablehnung von lizenzvertraglichen Pflichten frei
     geworden ist. § 110 InsO findet entsprechende Anwendung.“

                                                                    70
Optionen des Gesetzgebers – Unterlizenzen
• Kein spezieller Regelungsbedarf mehr, wenn Gesetzgeber
  einer Kontinuitätslösung (gemäß § 108 InsO oder
  §§ 106/107 InsO) folgt:
• In der Insolvenz des Hauptlizenzgebers besteht
  Hauptlizenz fort – und damit ohne weiteres auch die
  Unterlizenz
• In der Insolvenz des Hauptlizenznehmers kann Verwalter
  zwar Erfüllung des Hauptlizenzvertrags ablehnen; nach
  den Grundsätzen BGH GRUR 2012, 916 - M2Trade bleibt
  Unterlizenz bestehen

                                                        71
Zusammenfassung
• Aus Gründen der „Artenvielfalt“
  immaterialgüterrechtlicher Nutzungsrechte und zur
  Harmonisierung der Insolvenzfestigkeit von Haupt- und
  Unterlizenzen sollte der Gesetzgeber tätig werden.
• Die Novationslösung 2012 sollte er nicht weiter verfolgen.
• Vorzugswürdig ist die Kontinuitätslösung.
• Neben dem Modell des § 108 InsO kommen §§ 106 / 107
  InsO als Regelungsvorbilder in Betracht.

                                                           72
Ich danke Ihnen!

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