I. Behinderung von Wettbewerbern; allgemeine Marktbehinderung - Vorlesung Lauterkeitsrecht Sommersemester 2020
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I. Behinderung von Wettbewerbern; allgemeine Marktbehinderung Vorlesung Lauterkeitsrecht Sommersemester 2020 Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern 1. Europarechtliche Vorgaben a) EU-Kartellrecht b) Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung (wird überarbeitet, KOM [2012] 702 endg., aber nicht im „New deal-Paket) c) Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsgeheimnisse (ABl. 2016 Nr. L 157/1).) d) Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken (ABl. 2019 Nr. L 111/59) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern 1. Europarechtliche Vorgaben 2. Tatbestände a) § 6 UWG: vergleichende Werbung b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern 1. Europarechtliche Vorgaben 2. Tatbestände a) § 6 UWG: vergleichende Werbung b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs c) § 4 Nr. 4 UWG: gezielte Behinderung Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern 1. Europarechtliche Vorgaben 2. Tatbestände a) § 6 UWG: vergleichende Werbung b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs c) § 4 Nr. 4 UWG (1) Bezugsbehinderung (2) Absatzbehinderung Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern „Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - Mit- wohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen- Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de).“ (BGH v. 5.2.2009, I ZR 119/06 – Änderung der Voreinstellung II, Rn. 21) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern I. Behinderung von Wettbewerbern 1. Europarechtliche Vorgaben 2. Tatbestände a) § 6 UWG: vergleichende Werbung b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs c) § 4 Nr. 4 UWG (1) Bezugsbehinderung (2) Absatzbehinderung (3) Werbebehinderung (4) Entfernen von Kontrollnummern Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern (5) Abwerben von Kunden Fall 3: A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und Wasserverbrauchserfassung und deren Abrechnung. Der Vater des B war zunächst Handelsvertreter der A und B sein Angestellter. Danach machte B sich als Franchisenehmer des Unternehmens D. Messdienst selbständig. Nachdem A feststellte, dass in dem Bezirk, in dem B aktiv war, mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hatten und die Kündigungsschreiben in Wortlaut und Schriftbild nahezu übereinstimmten, fand sie heraus, dass B ihre Kunden systematisch veranlasst hatte, vorgefertigte Kündigungsschreiben zu unterschreiben, und dann mit ihnen selbst Verträge geschlossen hatte. (Nach BGH v. 7.4.2005, I ZR 140/02 – Kündigungshilfe = WRP 2005, 874) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern (5) Abwerben von Kunden (6) Abwerbung von Mitarbeitern (7) Boykott (8) Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht • BGH, GRUR 1990, 371 – Preiskampf; • GRUR 1990, 685 – Anzeigenpreis I; GRUR 1990, 687 – Anzeigenpreis II „Das Unterbieten des Konkurrenzpreises stellt für sich genommen keine unbillige Behinderung dar, sondern ist wesentliches Element gesunden Wettbewerbs (BGH GRUR 1979, 321 , 323 Verkauf unter Einstandspreis I; BGHZ 96, 337, 346 - Abwehrblatt II 2; BGH GRUR 1990, 44 , 45 Annoncen-Avis). Auch ist nicht schon die bloße Kostenunterdeckung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, sondern nur eine solche, die geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, den Mitbewerber vom Markt zu drängen oder den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt konkret zu gefährden (vgl. RGZ 134, 342, 350 ff. - Benrather Tankstelle; BGHZ 51, 236, 244 f. - Stuttgarter Wochenblatt I; BGHZ 81, 291, 296 - Bäckereifachzeitschrift; BGHZ 96, 337, 347 - Abwehrblatt II, a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 71/88 - Anzeigenpreis I 1 ). Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern (5) Abwerben von Kunden (6) Abwerbung von Mitarbeitern (7) Boykott (8) Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht (9) Missbrauch von Nachfragemacht Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern (10)Nachahmung Fall 4: A und B stellen Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen her. Die A tut dies seit Jahrzehnten her und nimmt mit ihnen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Marktführerschaft in Anspruch. B bietet FRV-Pumpen an, die bestimmten FRV-Pumpen der A aus verschiedenen Baureihen zumindest entsprechen. Es handelt sich bei ihnen um hochkomplizierte technische Erzeugnisse, die - ebenso wie das aus ihnen bestehende Programm - auf langjähriger Erfahrung beruhen und das Ergebnis langwieriger und kostspieliger Forschungs- und Entwicklungsarbeit sind. Sie sind von ausgezeichneter Qualität und haben einen sehr guten Ruf. B hat insgesamt 19 von über 100 Pumpen aus dem Programm der A in der Weise übernommen, dass sie hinsichtlich der ihre hydraulische Funktion betreffenden Maße identisch sind, so dass ihre Einzelteile als Ersatzteile an die Stelle der entsprechenden Teile der Pumpen der A treten könnten. B unterbietet A preislich mit ihren Pumpen. (BGH v. 14.12.1995, I ZR 240/93 – Vakuumpumpen, GRUR 1996, 210) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern (11) Geheimnisschutz im GeschGehG i. Trennung von Verhaltens- und Sanktionsnormen ii. Verhaltensnormen in §§ 3 – 5 GeschGehG iii. Zivilrechtliche Folgen §§ 6 ff. GeschGehG iv. Strafvorschriften aus §§ 17 – 19 UWG in § 23 GeschGehG Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG 1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex Fall 5: Beide Parteien vertreiben seit einigen Jahren sogenannte Mehr- oder Allzwecktücher aus Zellstoff. Die Beklagte begann im Frühjahr 1961 mit einer Werbeaktion, in deren Verlauf sie in Teilen Wiesbadens – nach ihren Angaben der knappen Hälfte des Ortes – in jedem zweiten Haushalt einen Gutschein überreichen ließ oder überreichen wollte, der zum kostenlosen Bezug einer Packung mit 100 Papiertüchern Marke "Kleenex" berechtigte, deren Verkaufspreis 1,45 DM beträgt. (BGHZ 43, 278 – Kleenex) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG 1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex „a) Es ist richtig, dass dem § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur die Aufgabe zukommt, unlauteren Mitteln und Methoden des Wettbewerbs entgegenzutreten; denn diese Vorschrift knüpft das rechtliche Unwerturteil nicht an den die Mitbewerber beeinträchtigenden Erfolg, wenn dieser mit wettbewerbseigenen Mitteln erzielt worden ist. Eine Werbemaßnahme kann daher nicht allein deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führt. Das schließt jedoch nicht aus, bei einer Werbemaßnahme, die nach dem Werturteil der Allgemeinheit bei einer Anwendung in Einzelfällen wegen der geringfügigen Auswirkung vielleicht noch hingenommen und deshalb nicht als wettbewerbswidrig erachtet würde, im Rahmen der nach § 1 UWG immer gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die Werbemaßnahme die ernstliche Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen der Allgemeinheit oder einer erheblichen Behinderung der Mitbewerber begründet, falls damit zu rechnen ist, daß sie Nachahmer findet. Die gegenteilige Ansicht von Döll (aaO), nach der bei Beurteilung des Handlungsunwerts einer Wettbewerbsmaßnahme nie auf die wettbewerblichen Folgen des Handelns abgestellt werden dürfe, ist unrichtig. Sie verkennt, dass Wettbewerbshandlungen nicht immer "per se", d.h. ohne Rücksicht auf die gesamten Umstände, in die sie hineingestellt sind, als wettbewerbsfremd oder wettbewerbseigen qualifiziert werden können, und dass hierzu im Zweifel auch ihre zu erwartende Auswirkung auf das künftige Verhalten der Mitbewerber heranzuziehen ist“ Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG 1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex „Eine wettbewerbswidrige allgemeine Behinderung des Marktes kann gegeben sein, wenn die Gewährung einer kostenlosen Leistung die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb auf einem bestimmten Markt in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird“ (BGH v. 29.6.2000, I ZR 128/98 – ad hoc Meldung) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG 1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex 2. Preiskampf: Verkauf unter Einstandspreis „51 Als unbillige Behinderung … können Verkäufe unter dem Einstandspreis und die Werbung dafür jedoch - wie dargelegt - dann zu werten sein, wenn … eine Ausnutzung überlegener Marktmacht vorliegt, die geeignet ist, durch Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber die strukturellen Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb - einschließlich eines Wettbewerbs durch kleine oder mittlere Unternehmen - nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Gefahr solcher Marktwirkungen kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn Angebote unter dem Einstandspreis nicht nur gelegentlich, sondern systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden (vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 14, Tz. 186; Markert aaO § 26 Rdn. 375 f.; Carlhoff in Frankfurter Kommentar, § 26 GWB Rdn. 374, 376, 379; Schmitz, WuW 1992, 209, 222; Wrage-Molkenthin, wistra 1990, 183, 184; a.A. Ulmer in Schwerpunkte des Kartellrechts 1990/1991, S. 71, 79, 81 f. und in Festschrift für v. Gamm, S. 677, 693). Dies gilt schon deshalb, weil mit der Feststellung eines systematischen Vorgehens noch nichts über den Umfang und die Marktbedeutung der Maßnahmen ausgesagt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Werbung mit Angeboten unter dem Einstandspreis derart durch besondere Umstände - wie insbesondere eine besondere Häufigkeit oder Intensität - gekennzeichnet ist, dass gerade durch sie die dargelegte Gefahr für den Wettbewerb begründet wird.“ (BGHZ 129, 203 – Hitlisten-Platten) Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG 1.Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex 2.Preiskampf: Verkauf unter Einstandspreis 3.„Anzapfen“ a)Übernahme 1980 in (heute) § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB b)Umsetzung UHP-RL? Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
Allgemeine Marktbehinderung I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG II. Die allgemeine Marktbehinderung im geltenden Recht 1. Anwendungsfall der Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG; Materialien zum UWG 2004 2.Kein Änderungswille seitdem 3.Freie Konkurrenz zu den Regelungen des GWB, aber Berücksichtigung von dessen Wertungen Glöckner Lauterkeitsrecht SS 2020
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