I. Behinderung von Wettbewerbern; allgemeine Marktbehinderung - Vorlesung Lauterkeitsrecht Sommersemester 2020

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I. Behinderung von Wettbewerbern; allgemeine Marktbehinderung - Vorlesung Lauterkeitsrecht Sommersemester 2020
I. Behinderung von Wettbewerbern;
               allgemeine Marktbehinderung

                   Vorlesung Lauterkeitsrecht
                    Sommersemester 2020

Glöckner                   Lauterkeitsrecht     SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern
I. Behinderung von Wettbewerbern
   1. Europarechtliche Vorgaben
      a) EU-Kartellrecht
      b) Richtlinie 2006/114 über irreführende und
         vergleichende Werbung (wird überarbeitet, KOM
         [2012] 702 endg., aber nicht im „New deal-Paket)
      c) Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen
         Knowhows und vertraulicher Geschäftsgeheimnisse
         (ABl. 2016 Nr. L 157/1).)
      d) Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken
         (ABl. 2019 Nr. L 111/59)
 Glöckner                 Lauterkeitsrecht              SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern
I. Behinderung von Wettbewerbern
   1. Europarechtliche Vorgaben
   2. Tatbestände
      a) § 6 UWG: vergleichende Werbung
      b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs

 Glöckner                Lauterkeitsrecht             SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern
I. Behinderung von Wettbewerbern
   1. Europarechtliche Vorgaben
   2. Tatbestände
      a) § 6 UWG: vergleichende Werbung
      b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs
      c) § 4 Nr. 4 UWG: gezielte Behinderung

 Glöckner                Lauterkeitsrecht             SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern
I. Behinderung von Wettbewerbern
   1. Europarechtliche Vorgaben
   2. Tatbestände
      a) § 6 UWG: vergleichende Werbung
      b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs
      c) § 4 Nr. 4 UWG
         (1) Bezugsbehinderung
         (2) Absatzbehinderung

 Glöckner                Lauterkeitsrecht             SS 2020
Behinderung von Wettbewerbern
I.     Behinderung von Wettbewerbern
       „Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie
       Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind,
       gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110,
       156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I
       ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz).
       Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn
       besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere
       Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem
       Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um
       sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. BGHZ 148, 1, 8 - Mit-
       wohnzentrale.de, m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den
       Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der
       Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt,
       um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen
       des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962
       - I ZR 128/61, GRUR 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - Zahnprothesen-
       Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986,
       379 - Handzettelwerbung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 =
       WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; BGHZ 148, 1, 8 - Mitwohnzentrale.de).“ (BGH v.
       5.2.2009, I ZR 119/06 – Änderung der Voreinstellung II, Rn. 21)

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Behinderung von Wettbewerbern
I. Behinderung von Wettbewerbern
   1. Europarechtliche Vorgaben
   2. Tatbestände
      a) § 6 UWG: vergleichende Werbung
      b) § 4 Nrn. 1, 2 UWG: Schädigung des Geschäftsrufs
      c) § 4 Nr. 4 UWG
         (1) Bezugsbehinderung
         (2) Absatzbehinderung
         (3) Werbebehinderung
         (4) Entfernen von Kontrollnummern

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Behinderung von Wettbewerbern

              (5) Abwerben von Kunden
           Fall 3: A und B sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und
           Wasserverbrauchserfassung und deren Abrechnung. Der Vater des
           B war zunächst Handelsvertreter der A und B sein Angestellter.
           Danach machte B sich als Franchisenehmer des Unternehmens D.
           Messdienst selbständig. Nachdem A feststellte, dass in dem Bezirk,
           in dem B aktiv war, mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr
           gekündigt hatten und die Kündigungsschreiben in Wortlaut und
           Schriftbild nahezu übereinstimmten, fand sie heraus, dass B ihre
           Kunden systematisch veranlasst hatte, vorgefertigte
           Kündigungsschreiben zu unterschreiben, und dann mit ihnen selbst
           Verträge geschlossen hatte. (Nach BGH v. 7.4.2005, I ZR 140/02 –
           Kündigungshilfe = WRP 2005, 874)

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Behinderung von Wettbewerbern

                 (5)   Abwerben von Kunden
                 (6)   Abwerbung von Mitarbeitern
                 (7)   Boykott
                 (8)   Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht
           •   BGH, GRUR 1990, 371 – Preiskampf;
           •   GRUR 1990, 685 – Anzeigenpreis I; GRUR 1990, 687 – Anzeigenpreis II
               „Das Unterbieten des Konkurrenzpreises stellt für sich genommen keine
               unbillige Behinderung dar, sondern ist wesentliches Element gesunden
               Wettbewerbs (BGH GRUR 1979, 321 , 323 Verkauf unter Einstandspreis
               I; BGHZ 96, 337, 346 - Abwehrblatt II 2; BGH GRUR 1990, 44 , 45
               Annoncen-Avis). Auch ist nicht schon die bloße Kostenunterdeckung
               wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, sondern nur eine solche, die
               geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, den Mitbewerber
               vom Markt zu drängen oder den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt
               konkret zu gefährden (vgl. RGZ 134, 342, 350 ff. - Benrather Tankstelle;
               BGHZ 51, 236, 244 f. - Stuttgarter Wochenblatt I; BGHZ 81, 291, 296 -
               Bäckereifachzeitschrift; BGHZ 96, 337, 347 - Abwehrblatt II, a.a.O.; BGH,
               Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 71/88 - Anzeigenpreis I 1 ).

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Behinderung von Wettbewerbern

           (5) Abwerben von Kunden
           (6) Abwerbung von Mitarbeitern
           (7) Boykott
           (8) Preisunterbietung in Vernichtungsabsicht
           (9) Missbrauch von Nachfragemacht

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Behinderung von Wettbewerbern

             (10)Nachahmung
           Fall 4: A und B stellen Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen her. Die A tut dies
           seit Jahrzehnten her und nimmt mit ihnen für den Bereich der
           Bundesrepublik Deutschland die Marktführerschaft in Anspruch. B bietet
           FRV-Pumpen an, die bestimmten FRV-Pumpen der A aus verschiedenen
           Baureihen zumindest entsprechen. Es handelt sich bei ihnen um
           hochkomplizierte technische Erzeugnisse, die - ebenso wie das aus ihnen
           bestehende Programm - auf langjähriger Erfahrung beruhen und das
           Ergebnis langwieriger und kostspieliger Forschungs- und
           Entwicklungsarbeit sind. Sie sind von ausgezeichneter Qualität und haben
           einen sehr guten Ruf. B hat insgesamt 19 von über 100 Pumpen aus dem
           Programm der A in der Weise übernommen, dass sie hinsichtlich der ihre
           hydraulische Funktion betreffenden Maße identisch sind, so dass ihre
           Einzelteile als Ersatzteile an die Stelle der entsprechenden Teile der
           Pumpen der A treten könnten. B unterbietet A preislich mit ihren Pumpen.
           (BGH v. 14.12.1995, I ZR 240/93 – Vakuumpumpen, GRUR 1996, 210)

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Behinderung von Wettbewerbern

           (11) Geheimnisschutz im GeschGehG
            i. Trennung von Verhaltens- und
                 Sanktionsnormen
            ii. Verhaltensnormen in §§ 3 – 5 GeschGehG
            iii. Zivilrechtliche Folgen §§ 6 ff. GeschGehG
            iv. Strafvorschriften aus §§ 17 – 19 UWG in §
                 23 GeschGehG

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Allgemeine Marktbehinderung

  I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum
     aUWG
       1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa,
          Kleenex
          Fall 5: Beide Parteien vertreiben seit einigen Jahren
          sogenannte Mehr- oder Allzwecktücher aus Zellstoff. Die
          Beklagte begann im Frühjahr 1961 mit einer Werbeaktion,
          in deren Verlauf sie in Teilen Wiesbadens – nach ihren
          Angaben der knappen Hälfte des Ortes – in jedem zweiten
          Haushalt einen Gutschein überreichen ließ oder
          überreichen wollte, der zum kostenlosen Bezug einer
          Packung mit 100 Papiertüchern Marke "Kleenex"
          berechtigte, deren Verkaufspreis 1,45 DM beträgt. (BGHZ
          43, 278 – Kleenex)

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Allgemeine Marktbehinderung
  I.   Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG
         1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex
             „a) Es ist richtig, dass dem § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur
             die Aufgabe zukommt, unlauteren Mitteln und Methoden des Wettbewerbs
             entgegenzutreten; denn diese Vorschrift knüpft das rechtliche Unwerturteil nicht an
             den die Mitbewerber beeinträchtigenden Erfolg, wenn dieser mit wettbewerbseigenen
             Mitteln erzielt worden ist. Eine Werbemaßnahme kann daher nicht allein deshalb als
             wettbewerbswidrig angesehen werden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des
             Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führt. Das schließt jedoch
             nicht aus, bei einer Werbemaßnahme, die nach dem Werturteil der Allgemeinheit bei
             einer Anwendung in Einzelfällen wegen der geringfügigen Auswirkung vielleicht noch
             hingenommen und deshalb nicht als wettbewerbswidrig erachtet würde, im Rahmen
             der nach § 1 UWG immer gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass die
             Werbemaßnahme die ernstliche Gefahr einer erheblichen Schädigung der Interessen
             der Allgemeinheit oder einer erheblichen Behinderung der Mitbewerber begründet,
             falls damit zu rechnen ist, daß sie Nachahmer findet. Die gegenteilige Ansicht von
             Döll (aaO), nach der bei Beurteilung des Handlungsunwerts einer
             Wettbewerbsmaßnahme nie auf die wettbewerblichen Folgen des Handelns
             abgestellt werden dürfe, ist unrichtig. Sie verkennt, dass Wettbewerbshandlungen
             nicht immer "per se", d.h. ohne Rücksicht auf die gesamten Umstände, in die sie
             hineingestellt sind, als wettbewerbsfremd oder wettbewerbseigen qualifiziert werden
             können, und dass hierzu im Zweifel auch ihre zu erwartende Auswirkung auf das
             künftige Verhalten der Mitbewerber heranzuziehen ist“

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Allgemeine Marktbehinderung

  I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum
     aUWG
       1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa,
          Kleenex
          „Eine wettbewerbswidrige allgemeine Behinderung des
          Marktes kann gegeben sein, wenn die Gewährung einer
          kostenlosen Leistung die ernstliche Gefahr begründet, dass
          der Leistungswettbewerb auf einem bestimmten Markt in
          nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird“ (BGH v.
          29.6.2000, I ZR 128/98 – ad hoc Meldung)

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Allgemeine Marktbehinderung
  I.   Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis zum aUWG
         1. Verschenken von Originalware: Diamantine, Suwa, Kleenex
         2. Preiskampf: Verkauf unter Einstandspreis
         „51 Als unbillige Behinderung … können Verkäufe unter dem Einstandspreis und die
             Werbung dafür jedoch - wie dargelegt - dann zu werten sein, wenn … eine
             Ausnutzung überlegener Marktmacht vorliegt, die geeignet ist, durch Behinderung
             kleiner oder mittlerer Wettbewerber die strukturellen Voraussetzungen für wirksamen
             Wettbewerb - einschließlich eines Wettbewerbs durch kleine oder mittlere
             Unternehmen - nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Gefahr solcher Marktwirkungen
             kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn Angebote unter dem
             Einstandspreis nicht nur gelegentlich, sondern systematisch im Wettbewerb
             eingesetzt werden (vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 14, Tz. 186; Markert
             aaO § 26 Rdn. 375 f.; Carlhoff in Frankfurter Kommentar, § 26 GWB Rdn. 374, 376,
             379; Schmitz, WuW 1992, 209, 222; Wrage-Molkenthin, wistra 1990, 183, 184; a.A.
             Ulmer in Schwerpunkte des Kartellrechts 1990/1991, S. 71, 79, 81 f. und in
             Festschrift für v. Gamm, S. 677, 693). Dies gilt schon deshalb, weil mit der
             Feststellung eines systematischen Vorgehens noch nichts über den Umfang und die
             Marktbedeutung der Maßnahmen ausgesagt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die
             Werbung mit Angeboten unter dem Einstandspreis derart durch besondere
             Umstände - wie insbesondere eine besondere Häufigkeit oder Intensität -
             gekennzeichnet ist, dass gerade durch sie die dargelegte Gefahr für den Wettbewerb
             begründet wird.“ (BGHZ 129, 203 – Hitlisten-Platten)

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Allgemeine Marktbehinderung

  I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis
    zum aUWG
      1.Verschenken von Originalware: Diamantine,
        Suwa, Kleenex
      2.Preiskampf: Verkauf unter Einstandspreis
      3.„Anzapfen“
         a)Übernahme 1980 in (heute) § 19 Abs. 2 Nr. 5
           GWB
         b)Umsetzung UHP-RL?

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Allgemeine Marktbehinderung

  I. Entwicklung der „Marktstörung“ durch die Praxis
    zum aUWG
  II. Die allgemeine Marktbehinderung im geltenden
    Recht
     1. Anwendungsfall der Generalklausel, § 3 Abs. 1
       UWG; Materialien zum UWG 2004
     2.Kein Änderungswille seitdem
     3.Freie Konkurrenz zu den Regelungen des GWB,
       aber Berücksichtigung von dessen Wertungen

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