Patientenschutz Info-Dienst - Deutsche Stiftung Patientenschutz
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Patientenschutz
Info-Dienst
Ausgabe 1/2018, 14. März 2018
100-Tage-Sofortprogramm für Pflegebedürftige
Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD auf ein Sofortprogramm für die Pflege
verständigt. Damit sollen 8.000 neue Fachkraftstellen im Zusammenhang mit der medizini-
schen Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen geschaffen werden. Ihre Finanzierung ist
vollständig aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geplant. Angesichts von
bundesweit 13.600 stationären Pflegeeinrichtungen bringt dies allenfalls eine kleine Verbesse-
rung. Doch dieses Sofortprogramm reicht nicht aus, um die Situation von allen pflegebedürf-
tigen Menschen und ihren Angehörigen schnell spürbar zu verbessern. Die Deutsche Stiftung
Patientenschutz legt daher ein 100-Tage-Sofortprogramm für Pflegebedürftige mit vier Forde-
rungen vor. Die neue Bundesregierung muss diese Maßnahmen unverzüglich angehen und
umsetzen.
1. Entlastung von Pflegebedürftigen beim Eigenanteil an den Pflege-
kosten
Die Koalitionspartner wollen die Bezahlung der Altenpflege nach Tarif stärken. Die Sachleis-
tungen in der Altenpflege sollen gleichzeitig kontinuierlich an die Personalentwicklung ange-
passt werden. Außerdem sollen 8.000 neue Fachkraftstellen im Zusammenhang mit der medi-
zinischen Behandlungspflege in Pflegeeinrichtungen geschaffen werden. Schließlich ist ge-
plant, verbindliche Personalbemessungsinstrumente auch im Hinblick auf die Pflegesituation
in der Nacht einzuführen.
Diese Schritte sind überfällig und richtig, doch muss sichergestellt sein, dass die finanzielle
Last nicht allein den pflegebedürftigen Heimbewohnern aufgebürdet wird. Schon jetzt sind
fast 320.000 pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen auf die „Hilfe zur Pflege“ angewie-
sen.1 Der Großteil dieser auf Sozialhilfe angewiesenen Menschen lebt in Pflegeheimen. Diese
1Statistisches Bundesamt, Leistungen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII, Empfängerinnen und Empfänger
von Hilfe zur Pflege im Laufe des Jahres 2016, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Zahlen-
Fakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Sozialhilfe/BesondereLeistungen/Tabellen/Ta-
bellen_BL_HilfePflege.html.
Impressum
Patientenschutz Info-Dienst wird verlegt von der Deutschen Stiftung Patientenschutz
Redaktion: Dr. Florian Dismer, Christine Eberle, Herbert Möller, Rieke Sturzenegger, Tim Wallentin
Vorstand: Eugen Brysch (V. i. S. d. P.)
Informationsbüro Berlin: Telefon 030 28444840, Telefax 030 28444841
info@stiftung-patientenschutz.de, www.stiftung-patientenschutz.de
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist vom Finanzamt Dortmund-Ost
mit Steuerbescheid vom 10.03.2017, 31759413835, als gemeinnützige und mildtätige Körperschaft anerkannt.Seite 2 von 5
Zahl wird weiter steigen. Denn derzeit explodieren an vielen Orten die Kosten für Pflegeheim-
bewohner. Teilweise liegen die Erhöhungen der Eigenanteile bei über 30 Prozent.2 Hier besteht
dringender Handlungsbedarf.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert daher von der neuen Bundesregierung in den
ersten 100 Tagen:
per Gesetz die stationären Leistungsbeträge für die Pflegegrade 2 und 3 entsprechend der
Referenzbeträge von 2016 anzuheben und so die Schlechterstellung dieser Heimbewohner
zurückzunehmen,
per Gesetz die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für Sachleistungen ambulant und
stationär pauschal um jeweils 500 Euro zu erhöhen,
per Gesetz eine verbindliche, regelhafte Dynamisierung der Leistungsbeträge im SGB XI
festzuschreiben,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Finanzierung der stationären medizinischen
Behandlungspflege der Gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesen wird und dadurch
gleichzeitig die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile der Heimbewohner angemessen
gesenkt werden.
2Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/91705/Ruf-nach-grundlegenden-Reformen-in-der-
Pflege-wird-lauter.
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2. Verbesserungen der Palliativversorgung in Pflegeeinrichtungen
Jährlich sterben in den 13.600 stationären Pflegeeinrichtungen 340.000 Menschen.3 Hiervon
haben 204.000 Menschen einen Bedarf an palliativer Begleitung. In den 236 stationären Hospi-
zen versterben jährlich 25.000 Menschen.4 Pflegeheime sind also ebenso wie stationäre Hos-
pize Orte des Sterbens. In den letzten Wochen und Monaten des Lebens muss die Betreuung
an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden. Hier stehen Schmerzfreiheit und Symp-
tomkontrolle, professionelle palliative Pflege und Begleitung im Vordergrund. Obwohl die
Bedürfnisse für Sterbende in beiden Versorgungsformen identisch sind, werden die Angebote
unterschiedlich hoch gesetzlich finanziert. Während die Sozialkassen für einen Platz im Hos-
piz monatlich 8.495,55 EUR zur Verfügung stellen, liegt dieser Betrag für Pflegeheime bei ma-
ximal 2.005 EUR (Pflegegrad 5). Auch nach der Neuregelung des § 39a Abs. 1 SGB V bleibt ein
Wechsel von der stationären Pflegeeinrichtung in ein Hospiz fast unmöglich. Im Koalitions-
vertrag wird zwar anerkannt, dass hier Verbesserungen notwendig sind. Die Bildung von
Netzwerken ist aus unserer Erfahrung jedoch nur bedingt geeignet, die Palliativversorgung
von Heimbewohnern zu stärken.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert daher von der neuen Bundesregierung in den
ersten 100 Tagen:
einen Gesetzentwurf mit ihren Vorschlägen zur Verbesserung der Palliativversorgung in
stationären Pflegeeinrichtungen vorzulegen und dabei einen Rechtsanspruch auf Hospiz-
leistungen (SGB V) für Sterbende in Pflegeheimen vorzusehen.
3 Vgl. Bundesminister Hermann Gröhe MdB, Parlamentarische Staatssekretärin Annette Widmann-
Mauz MdB, et. al., Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, 10. November
2014, S. 6.
4 Vgl. TransMIT/Wolfgang George, Pressemitteilung Gießener Sterbestudie: In deutschen Hospizen
findet die Betreuung Sterbender auf hohem Niveau statt, 21.04.2015.
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3. Eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung für Pflegezeiten schaffen
Berufstätige haben einen Anspruch auf Auszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen. Die Ar-
beitszeit kann im Rahmen der Pflegezeit für bis zu sechs Monate voll oder auf Teilzeit redu-
ziert werden. Mit der Familienpflegezeit ist eine Ausweitung auf 24 Monate in Teilzeit mög-
lich. Der Rechtsanspruch ist abhängig von der Betriebsgröße. Für die daraus entstehenden
Einkommenseinbußen müssen die pflegenden Angehörigen grundsätzlich selbst aufkommen.
Möglich ist, ein zinsloses Darlehen in Anspruch zu nehmen.
Doch dieses gesetzliche Angebot verfehlt die Bedürfnisse der Betroffenen. Im Jahr 2017 wur-
den nur 181 Darlehensanträge nach dem Familienpflegezeitgesetz neu bewilligt.5 Dem stehen
mindestens 357.000 Menschen gegenüber, die berufstätig sind und Angehörige zuhause pfle-
gen.6 Im Koalitionsvertrag kündigen die Regierungsparteien an, die Unterstützung für pfle-
gende Angehörige auszubauen. Ein Vorschlag zur Reform des derzeit alltagsfernen Modells
zur Finanzierung von Pflegezeiten findet sich darin jedoch nicht.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert daher von der neue Bundesregierung in den
ersten 100 Tagen:
einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung ähn-
lich dem Elterngeld für die bis zu sechsmonatige Pflegezeit und die bis zu dreimonatige
Begleitung in der letzten Lebensphase eingeführt wird,
zu prüfen, welche Lohnersatzleistungen für die Familienpflegezeit ermöglicht und wie die
bisher geltenden Mindestbetriebsgrößen beim Rechtsanspruch abgeschafft werden kön-
nen.
5 Vgl. Bundestags-Drucksache 19/1039, S. 43.
6 Vgl. Bundestags-Drucksache 18/3124, S. 3.
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4. Das Angebot für Entlastungsleistungen ausbauen
Mit Einführung der fünf Pflegegrade zum 01. Januar 2017 haben alle Pflegebedürftigen in der
häuslichen Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat
(§ 45b SGB XI). Dieser Betrag wird in Form einer Kostenerstattung für Leistungen zugelassener
Anbieter ausgezahlt. Mit ihm sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unter-
stützt und entlastet werden, beispielsweise durch Hilfen beim Putzen und Kochen oder die
Begleitung beim Spaziergang. Bei Pflegegrad 1 kann so auch Unterstützung bei der Körper-
pflege finanziert werden.
Laut einer aktuellen Befragung rufen jedoch 70 Prozent der Pflegebedürftigen den Entlas-
tungsbetrag nicht ab.7 Eine Marktanalyse ergab zudem, dass 56 Prozent der befragten Pflege-
dienste den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 keine Hilfen bei der Körperpflege anboten.
Für die Badreinigung oder die Begleitung beim Spaziergang verlangten über 60 Prozent dieser
Pflegedienste einen Stundensatz von 30 Euro oder mehr.8 Viele Pflegebedürftige können die
Entlastungsleistungen somit gar nicht abrufen, da ausreichend bezahlbare Angebote fehlen.
Vorschläge zum Ausbau der Entlastungsangebote nach § 45b SGB XI finden sich im Koaliti-
onsvertrag nicht.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz fordert daher von der neue Bundesregierung in den
ersten 100 Tagen:
gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, die Zulassungshürden für Anbieter von
hauswirtschaftlichen Entlastungsangeboten zu senken und diese für Minijobber zu öffnen,
gemeinsam mit den Ländern ein Programm für den Ausbau dieser Angebote vorzulegen,
gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, die Preise für diese nicht-pflegerischen
Leistungen zu begrenzen.
7 Vgl. Zentrum für Qualität in der Pflege: Perspektive informell Pflegender auf ihre Pflegesituation,
Februar 2018, abrufbar unter: https://www.zqp.de/wp-content/uploads/ZQP_Analyse_Pflegere-
form.pdf.
8 Vgl. Verbraucherzentrale: Marktcheck – Angebote der ambulanten Pflegedienste im Rahmen des
Entlastungsbetrages, Februar 2018, abrufbar unter: https://www.pflegevertraege.de/sites/default/fi-
les/2018-02/Marktcheck%20Entlastungsleistungen%20durch%20Pflegedienste_2018.pdf.
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