Praktische informationen - Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung - AGA ...

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m ai 20 21

                                         hermesdeckungen spezial

             Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung
prak t i s c h e inf or ma tionen – h er mes dec k u n ge n s p ez ial

                   Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung

              a. grundlagen der einbeziehung                                            und ggf. in welchem Umfang ausländische Lieferungen
                 von auslandsanteilen in die                                            und Leistungen in diesem Produkt enthalten sind.
                 ­hermesdeckung
                                                                                        Welche vertraglichen Zahlungsansprüche müssen
              Die hier dargestellten Regeln zur Einbeziehung von                        vereinbart sein?
              ausländischen Zulieferungen gehen in ihrem Kern auf                       Grundvoraussetzung für die Einbeziehung von auslän­
              im Oktober 2016 getroffene Beschlüsse des Bundes                          dischen Zulieferungen in die Bundesdeckung ist ein un­­
              zu­­rück. Die Regelungen zu örtlichen Kosten beruhen                      mittelbarer Zahlungsanspruch des Unterlieferanten ge­­
              auf einer Anpassung des OECD-Konsensus, die seit Mai                      genüber dem deutschen Exporteur (Hauptlieferant).
              2021 in Deutschland umgesetzt ist.
                                                                                        ii. zulässige auslandsanteile bei
              Im Folgenden sollen die Bestimmungen hinsichtlich der                         einzel­deckungen („49 plus regelung“)
              Auslandsanteile näher dargestellt werden.                                 Nach der gegenwärtig anwendbaren Regelung gilt für
                                                                                        ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten ein ein­
              i. voraussetzungen für eine einbeziehung                                  heitlicher „Sockelbetrag“ von 49 % 1, der unter bestimm­
                 von auslandsanteilen in die deckung                                    ten Voraussetzungen überschritten werden kann.
              Die Frage nach der Einbeziehung ausländischer Lieferun­
              gen und Leistungen stellt sich nur dann, wenn diese nach                  Was ist generell hinsichtlich der örtlichen Kosten
              der Definition des Bundes ausländischen Ursprungs sind.                   zu beachten?
              Die nachfolgend dafür in Abschnitt A. dargestellten Re­­                  Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland wer­
              gelungen gelten nur dann, wenn der Exportvertrag mit                      den allgemein als so genannte „örtliche Kosten“ oder
              dem ausländischen Kunden durch den deutschen Expor­                       auch „lokale Kosten“ bezeichnet.
              teur selbst abgeschlossen wird (Standardkonstellation).
              Für davon abweichende Konstellationen (z. B. bei Ver­                     Örtliche Kosten sind grundsätzlich deckungsfähig, wenn
              tragsschluss durch ein ausländisches Verbundunterneh­                     sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
              men des Exporteurs) gelten restriktivere Regelungen, auf                  Aus­fuhrgeschäft des deutschen Exporteurs stehen und
              die in Abschnitt C. gesondert hingewiesen wird.                           Teil seiner Exportforderung gegen den Käufer sind.

              Wie ist Auslandsware definiert?                                           Eine Kreditierung solcher örtlichen Kosten ist aufgrund des
              Güter ausländischer Fertigung, die in der Bundesrepublik                  für Deutschland bindenden OECD-Konsensus in Hoch­
              be- oder verarbeitet werden und in ein Produkt eingehen,                  einkommensländern 2 der OECD bis zu einer Höhe von
              das ein deutsches Warenursprungszeugnis erhält oder                       28,6 % und in allen anderen Ländern bis zu einer Höhe
              erhalten könnte, sind keine Auslandsware. Denn nach                       von 33,3 % des (Gesamt-)Auftragswertes darstellbar.
              der Definition des Bundes handelt es sich bei einem Pro­
              dukt mit deutschem Warenursprungszeugnis in toto um                       Bei kürzeren Laufzeiten (bis zu zwei Jahren) findet diese
              deutsche Ware; unerheblich ist dann grundsätzlich, ob                     Beschränkung aus dem OECD-Konsensus keine Anwendung.

              1
                  Die Deckungspraxis sieht hierfür einen zweistufigen Ansatz vor. Die dargestellte Regelung hinsichtlich der Einbeziehung von ausländischen
                  Zulieferungen und örtlichen Kosten kommt nur dann zur Anwendung, sofern sich aus der konkreten Deckungspolitik für das betreffende
                  Bestellerland diesbezüglich keine Einschränkungen ergeben.
              2
                  gemäß der aktuellen Klassifizierung der Weltbank

2   Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
überblick: einbeziehungsmöglichkeiten für auslandsware in die hermesdeckung

                                                                                                   Einzeldeckungen
                            APG, APG-light
                                                                        49 PLUS Regelung für das Kurzfrist- und Mittel-/Langfristgeschäft

                @ Deckung von bis zu                                Stufe 1                                     Stufe 2
                  100 % Auslandsware                                @ Ausländische Zulieferungen –              @ Ausländische Zulieferungen­–
                  (ggf. nach vorheriger Überprüfung                   Sockelprozentsatz bis zu 49% ­­­            ­über 49% ­­­Einzelfallentscheidung
                  des Geschäftsmodells)                               ohne Begründung*                             auf Basis einer hinreichenden
                                                                                                                   Begründung*

                                                                                                                Voranfrage möglich

            *    beim Mittel-/Langfristgeschäft örtliche Kosten in Hocheinkommensländern der OECD maximal 28,6 % und in allen anderen Ländern
                 maximal 33,3 % des Gesamtauftragswertes

Gehen die für die Auftragserbringung notwendigen ört­                     Liefer- und Leistungsteil aus dem Ausland über 49 %
lichen Kosten über diesen Prozentsatz hinaus, lässt sich                  liegt. In diesen Fällen ist die Unabdingbarkeit dieser
eine Deckungsfähigkeit dieser Kosten somit nur über die                   Zulieferungen durch eine ausführliche Begründung des
Vereinbarung von separaten Barzahlungsbedingungen                         Exporteurs darzulegen. Insoweit erfolgt eine Einzelfall­
herstellen.                                                               entscheidung über die Deckungsfähigkeit durch den
                                                                          IMA unter Abwägung der vorgebrachten Begründungen.
Zusätzliche Einschränkungen der Deckungsfähigkeit von                     Dabei steht regelmäßig im Mittelpunkt, inwieweit mit
örtlichen Kosten können sich aus der konkreten De­­                       dem in Deutschland verbleibenden Anteil eine hohe För­
ckungspolitik für das betreffende Bestellerland ergeben.                  derwirkung, insbesondere unter dem Aspekt der Arbeits­
                                                                          platzwirksamkeit in Deutschland, erreicht wird.
In welcher Höhe können Auslandsanteile
im Rahmen der ersten Stufe einbezogen werden?                             iii. voranfrage zur einbeziehbarkeit
In einer ersten Stufe können Lieferungen und Leis­tun­                         ausländischer zulieferungen
gen unabhängig von ihrer Herkunft (unter Beachtung                        Sofern frühzeitig eine Aussage des Bundes darüber
der o. g. Erläuterungen zu örtlichen Kosten) bis zu einem                 benötigt wird, ob und inwieweit eine Einbeziehung von
Betrag von 49 % des (Gesamt-) Auftragswertes ohne wei­                    ausländischen Zulieferungen über 49 % möglich ist, kann
­­­tere Begründung in die Deckung einbezogen werden.                      der Exporteur eine entsprechende Voranfrage stellen.
                                                                          Einzelheiten zum Verfahren sowie zu möglichen Inhalten
In welcher Höhe können Auslandsanteile im                                 einer Projektskizze finden sich in Abschnitt B. dieser
Rahmen der zweiten Stufe einbezogen werden?                               Publikation.
Im Rahmen der zweiten Stufe ist es von Fall zu Fall
möglich, Transaktionen in Deckung zu nehmen, deren

                                                                                                     Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland   3
prak t i s c h e inf or ma tionen – h er mes dec k u n ge n s p ez ial

                   Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung

              iv. weitergehende deckungsmöglichkeiten                                when“ umstellt. Die Deckungsübernahme könnte dann
              Sollten die Auslandsanteile im Rahmen der nationalen                   auf der Basis einer Mitversicherung erfolgen.
              Regelung nicht darstellbar sein, ist eine Deckungsüber­
              nahme zugunsten des deutschen Exporteurs nicht per se                  Über diese weitergehenden Deckungsmöglichkeiten in­­
              ausgeschlossen.                                                        formiert ausführlich die Publikation „Hermesdeckungen
                                                                                     spezial Multisourcing-Projekte“.
              In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Deckungs­
              übernahme zugunsten des deutschen Exporteurs, wenn                     v. zulässige auslandsanteile für
              die nationale Kreditversicherung des Landes, aus dem                      kurzfristige geschäfte
              die Zulieferungen stammen, eine Rückversicherungs­                        (apg, apg-light, einzeldeckungen)
              zusage abgibt. Eine solche Rückversicherung eines aus­                 Bei Geschäften mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen
              ländischen staatlichen Exportkreditversicherers bewirkt                ist im Regelfall ein Einschluss von Auslandsware bis zu
              im Ergebnis, dass der Bund nur das Kreditrisiko für den                100 % möglich, soweit es sich um die Sammeldeckungen
              deutschen Teil und die ausländische Kreditversicherung                 APG und APG-light2 handelt. Als in­soweit generell de­­
              für den entsprechenden ausländischen Anteil über­                      ckungsfähige Auslandsware wird insbesondere Transit­
              nimmt.                                                                 ware angesehen. Hierunter werden Güter verstanden,
                                                                                     die üblicherweise zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen
              Für den deutschen Exporteur ist die Zusammenarbeit                     im Transit gehandelt werden (vor allem Roh- und Grund­
              zwischen dem Bund und der ausländischen Kreditver­                     stoffe, Agrarerzeugnisse, Düngemittel und Verbrauchs­
              sicherung in der Regel nicht spürbar. Er bekommt eine                  güter). Generell sind hierbei die für die jeweilige Waren­
              Absicherung aus „einer Hand“, die Risikoverteilung ist                 art maximal zulässigen Kreditlauf­zeiten zu beachten (im
              ausschließlich Sache der beteiligten Kreditversicherer.                Regelfall 180 Tage, bei einzelnen Warenarten 360 Tage).
                                                                                     Voraussetzung für diese vollständige Deckung von Aus­
              Die Übernahme von Rückversicherungszusagen erfolgt                     landsware ist die Förderungswürdigkeit des Geschäfts­
              auf der Basis entsprechender Rückversicherungsab­                      modells des Exporteurs, die bei Zweifeln überprüft wird.
              kommen.1
                                                                                     Bei Einzeldeckungen gilt auch im Kurzfristbereich die
              Sieht sich der Bund nicht in der Lage, einen Auslandsan­               49 PLUS Regelung, d. h., hier sind – wie auch bei Kredit­
              teil zuzulassen und kommt auch keine Rückversicherung                  geschäften – ohne weitere Begründung bis zu 49 % Aus­
              in Betracht, könnte eine Absicherung für den deutschen                 landsware grundsätzlich zulässig. Bei höheren Auslands­
              Exporteur auch dadurch erzielt werden, dass dieser seine               anteilen ist deren Notwendigkeit im Rahmen einer Einzel­
              Zahlungsbedingungen zum Unterlieferanten auf „if-and-                  fallprüfung – auch mit der Möglichkeit einer Voranfrage –
                                                                                     zu begründen.

              1   Eine Übersicht über bestehende Abkommen befindet sich auf unserer Homepage: www.agaportal.de > Exporte > Praxis > Kooperationen
              2   Bei Revolvingdeckungen gelten gesonderte Regelungen.

4   Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
b. voranfrage zur einbeziehbarkeit                           Hierbei ist folgendes Verfahren vorgesehen:
   ausländischer zulieferungen > 49%
   bei einzeldeckungen                                       1. Einreichen der Voranfrage
                                                             Der Exporteur schickt eine formlose, schriftliche Projekt­
Der Bund bietet Exporteuren die Möglichkeit, im Rahmen       skizze mit den unter Abschnitt B. II. dieser Publikation
einer unverbindlichen Voranfrage zu klären, ob die           ­be­­schriebenen Details per Post an „Exportkreditgaran­
Übernahme einer Hermesdeckung auch dann möglich               tien der Bundesrepublik Deutschland, Postfach 50 03 99,
ist, wenn der Anteil ausländischer Zulieferungen 49 %         22703 Hamburg“, per Fax an +49 (0) 40 / 88 34  - 91 75
übersteigt. Hierzu kann der Exporteur – noch vor dem          oder per E-Mail an „antrag@exportkreditgarantien.de“.
eigentlichen Deckungsantrag – eine formlose Projekt­
skizze einreichen, die im Kern eine Projektbeschreibung,     2. Prüfung der Voranfrage
die geplante Lieferstruktur und eine Begründung für das      Auf Basis der Projektskizze und der Details des vorge­
Erfordernis des hohen Auslandsanteils sowie die Be­­         stellten Projektes prüft Euler Hermes die Stichhaltigkeit
deutung des Projekts für ihn und den deutschen Standort      der Begründung, weshalb eine Überschreitung der Quote
enthalten sollte. Nach Prüfung teilt der Bund dem Expor­     von 49 % für ausländische Zulieferungen aus Sicht des
teur im Rahmen eines unverbindlichen Indikationsschrei­      Exporteurs erforderlich ist. Für die Prüfung der Voranfrage
bens mit, ob und bis zu welcher Höhe bei dem konkreten       fallen keine Gebühren an.
Geschäft ausländische Zulieferungen möglich sind. Die
Voranfrage ist rein fakultativ und kein zwingender Schritt   3. Projektvorstellung (optional)
im Antragsverfahren. Die Prüfung der Voranfrage durch        Soweit erforderlich erhält der Exporteur die Gelegenheit,
den Bund ist kostenlos.                                      die besonderen Umstände seines Projekts den zustän­
                                                             digen Bundesministerien im Rahmen einer Kurzpräsen­
i. verfahrensschritte der voranfrage                         tation vorzustellen.
Die Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen (ein­
schließlich örtlicher Kosten) über 49 % ist nur ausnahms­    4. Entscheidung und Unterrichtung des Exporteurs
weise und in begründeten Einzelfällen möglich. Deshalb       Die Entscheidung über die maximale Höhe der deckungs­
besteht bei erhöhten Auslandsanteilen auf Seiten der         fähigen ausländischen Zulieferungen trifft der Bund nach
Exporteure zur Verbesserung ihrer Planungssicherheit         Prüfung der Voranfrage auf Grundlage des schriftlich mit­
oftmals der Wunsch, schon vor Antragstellung eine In­­       ­geteilten Sachverhaltes sowie ggf. einer zusätzlichen Pro­
dikation zu erhalten, ob ein konkretes Geschäft erforder­     ­jektvorstellung durch den Exporteur. Das Ergebnis der
lichenfalls auch mit höheren Auslandsanteilen im Rah­          Vorprüfung wird dem Exporteur im Rahmen einer schrift­
men einer Hermesdeckung grundsätzlich deckungsfähig            lichen Indikation mitgeteilt. Diese Indikation ist rechtlich
ist. Vor diesem Hintergrund bietet der Bund die Möglich­       unverbindlich und zeitlich nicht befristet. Die endgültige
keit, eine „Voranfrage zur Einbeziehbarkeit ausländischer      Entscheidung über die Indeckungnahme eines Geschäf­
Zulieferungen“ zu stellen.                                     tes bleibt unverändert dem Interministeriellen Ausschuss
                                                               nach regulärer Antragstellung vorbehalten.

                                                                                    Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland   5
prak t i s c h e inf or ma tionen – h er mes dec k u n ge n s p ez ial

                  Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung

              5. Deckungsantrag                                           iii. anwendungsbeispiele aus der praxis
              Sobald sich ein Projekt hinreichend konkretisiert hat,      In der Vergangenheit war der Bund nach Einzelfall­
              kann der Exporteur den regulären Deckungsantrag ein­        prüfung bereit, Auslandsanteile über 49 % zuzulassen
              reichen. Erst in diesem Stadium werden alle Projekt­        bzw. eine positive Indikation abzugeben, wenn der Ex­­
              details (Bonität, Umweltaspekte usw.) vollständig ge­­      porteur eine schlüssige Gesamtbegründung vorlegen
              prüft. Dabei ist ohne Relevanz, ob zuvor eine Voranfrage    konnte. Dabei konnte beobachtet werden, dass nicht ein
              eingereicht wurde oder nicht. Diese dient lediglich dazu,   alleiniger Einzelaspekt ausschlaggebend war. Im Regel­
              dem Exporteur zur Planungssicherheit vorab eine Indi­       fall war vielmehr eine Kumulierung verschiedener Gründe
              kation über die Höhe der einbeziehungsfähigen auslän­       und deren ganzheitliche Bewertung für die positive Fest­
              dischen Zulieferungen zu geben.                             stellung der Förderungswürdigkeit des Exportgeschäfts
                                                                          ausschlaggebend. Von daher ist es auch nicht möglich,
              ii. elemente der voranfrage                                 dem vielfach geäußerten Wunsch der Exportwirtschaft
              Die Projektskizze soll in knapper Form (ca. 2- 5 Seiten)    entsprechend einzelne, objektive Kriterien zu benennen,
              insbesondere Aussagen zu folgenden Aspekten enthal­         die es dem Exporteur ermöglichen würden, die zuläs­
              ten, soweit diese schon bei Einreichen der Voranfrage       sigen Auslandsanteile im Grenzbereich > 49 % autonom
              feststehen:                                                 und hinreichend verlässlich zu ermitteln.

              @ Projektbeschreibung                                       Im Mittelpunkt der Begründung steht dabei immer
                Auslandskunde; Sicherheitengeber (soweit vorgese­         die Darstellung, wie mit dem in Deutschland verbleiben­
                hen); angefragte Deckungen (z.B. Lieferantenkredit­       den Teil eine hohe Förderwirkung, insbesondere unter
                deckung); Warenart/Projekt; Bestimmungsort der            Ar­­beitsplatzaspekten erreicht wird. So wurde beispiels­
                Ware/Standort des Projekts; Auftragswert; Zahlungs­       weise dargelegt, dass
                bedingungen; Sicherheiten; voraussichtlicher Liefer-/
                Leistungstermin.                                          @ aus Deutschland weiterhin die Schlüsseltechnologie
                                                                            stammt,
              @ Voraussichtliche Lieferstruktur                           @ in Deutschland die Gesamtprojektsteuerung vorge­
                Angefragter Maximalprozentsatz der ausländischen            nommen wird,
                Zulieferungen/örtlichen Kosten; Lieferstruktur im         @ bestimmte Komponenten für das konkrete Projekt aus
                Detail: u. a. örtliche Kosten, Lieferungen und Leistun­     technologischen Gründen nur im Ausland verfügbar
                gen aus Drittländern sowie ggf. von mit dem Exporteur       sind,
                verbundenen Unternehmen.                                  @ der ausländische Besteller konkrete Lieferanten im
                                                                            Ausland vorgegeben hat bzw.
              @ Begründung                                                @ in Deutschland gegenwärtig keine Kapazitäten be­­
                Erfordernis der einzubeziehenden ausländischen Zu­­         stehen, um Lieferzeitvorgaben einhalten zu können.
                lieferungen; Bedeutung des Projektes für den Expor­
                teur und den deutschen Standort (u. a. im Hinblick auf    Diese benannten Kriterien und Aspekte können und sol­
                die Beschäftigungssituation).                             len aber nur eine höhere Transparenz schaffen und das
                                                                          Verständnis auf Seiten der Exporteure erhöhen, worauf
              Weitere relevante Punkte können bei Bedarf ergänzt          es für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit mit be­­
              ­werden. Formale Anforderungen bestehen nicht.              sonders hohen Auslandsanteilen ankommt.

6   Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland
prüfungsverfahren über die einbeziehungsfähigkeit von auslandsanteilen

              Erhält das vom deutschen Exporteur erstellte Produkt                 Nach der Definition des Bundes handelt es sich insoweit
              ein deutsches Ursprungszeugnis?                                ja    in toto um eine deutsche Ware, so dass im Hinblick auf
                                                                                   die Auslandsanteile, die in dem deutschen Produkt
                                                                                   ­enthalten sind, keine zusätz­lichen Restriktionen gelten.
                                     nein

              Muss der Exporteur seine ausländischen Unter­liefe­ran­ten           Mitversicherung
              lediglich auf Basis von „if-and-when” bezahlen?                ja

                                     nein

              Sollen mehrere Transaktionen zu kurzfristigen                        Einbeziehung von Auslandsware bis zu 100% ggf.
              Zahlungsbedingungen im Rahmen einer APG bzw.                   ja    nach vorheriger Überprüfung des Geschäfts­modells des
              APG-light abgesichert werden?*                                       Exporteurs im Hinblick auf Förderungswürdigkeit

                                     nein

              Soll nur eine Transaktion im Rahmen einer Einzel­                    Gemäß OECD-Konsensus können kreditierte örtliche Kosten
              deckung abgesichert werden und stammen die                     ja    (Laufzeit von zwei Jahren und mehr) in Hocheinkommens­
              Auslands­anteile aus dem Bestellerland?                              ländern** der OECD bis zu einer Höhe von 28,6 % und in
                                                                                   allen anderen Ländern bis zu einer Höhe von 33,3 % des
                                                                                   (Gesamt-)Auftragswertes (entspricht 40 % bzw. 50 % des
                                                                                   Exportauftragswertes) in die Deckung einbezogen werden.
                                     ja/nein

              Soll nur eine Transaktion im Rahmen einer Einzel­                    Einbeziehung ohne weitere Begründung möglich.
              deckung abgesichert werden und stammen maximal                 ja    Die o.g. Regelungen zu örtlichen Kosten sind zu beachten.
              49 % der Zulieferungen aus dem Ausland?

                                     nein

              Einbeziehung im Rahmen einer Einzelfall­entscheidung
              auf Basis einer hinreichenden Begründung möglich. Die
              o.g. Regelungen zu ö­ rtlichen Kosten sind zu beachten.

            * Bei Revolvingdeckungen gelten gesonderte Regelungen.
            ** gemäß aktueller Klassifizierung der Weltbank

c. besonderheiten beim vertrags-                                     teurs im Bestellerland erfolgt. Auch diese Vertragskon­
   schluss durch ausländische ver-                                   struktionen kann der Bund im Einzelfall begleiten, z. B. im
   bundunternehmen/vertriebspartner                                  Rahmen des Abtretungsmodells oder über die Erweiterte
                                                                     Lieferantenkreditdeckung.
Die zuvor dargestellten Regelungen betreffen jeweils
den Normalfall von Exporttransaktionen, bei denen der                Über diese weitergehenden Deckungsmöglichkeiten
Vertragsschluss durch den deutschen Exporteur erfolgt                unter den hierfür erforderlichen zusätzlichen Deckungs­
(Standardkonstellation).                                             voraussetzungen informiert ausführlich die Publikation
                                                                     „Praktische Informationen – Grundzüge der erweiterten
Im bestimmten Fällen, z. B. aufgrund von Vorgaben bei                Lieferantenkreditdeckung“.
Ausschreibungen, kann es jedoch erforderlich sein, dass                                                          Andreas Gehring
der Vertragsschluss durch eine Gesellschaft des Expor­

                                                                                           Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland   7
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                                  Euler Hermes Aktiengesellschaft
                                  Exportkreditgarantien der
                                  Bundesrepublik Deutschland
                                  Postadresse
                                  Postfach 50 03 99
                                  22703 Hamburg
                                  Hausanschrift
                                  Gasstraße 27
                                  22761 Hamburg
                                  Telefon: +49 (0)40/88 34-90 00
                                  Telefax: +49 (0)40/88 34-91 75
                                  info@exportkreditgarantien.de
                                  www.agaportal.de
                                  Außendienst: Berlin, Dortmund, Frankfurt,
                                  Freiburg/Stuttgart, Hamburg, München,
                                  Nürnberg, Rheinland
09 1603 0521
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