Projektierung Tunnel - Strassentunnel - sia | schweizerischer ...

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Projektierung Tunnel - Strassentunnel - sia | schweizerischer ...
prSIA 197/2:2021-12         Bauwesen                                                      505197/2

                                                                                      Ersetzt SIA 197/2:2004

Projet de tunnels – Tunnels routiers

Progettazione di gallerie – Gallerie stradali

Design of tunnels – Road tunnels

Projektierung Tunnel – Strassentunnel

  Vernehmlassung Entwurf prSIA 197/2:2021-12
  Wir bitten Sie, den Entwurf zu prüfen und allfällige Stellungnahmen nach den Zif-
  fern der Norm geordnet einzureichen an: VL197-2@sia.ch
  Bitte verwenden Sie zu diesem Zweck das elektronische Formular, das Sie unter
  www.sia.ch/vernehmlassungen finden. Stellungnahmen in anderer Form können
                                                                                      197/2
  wir leider nicht berücksichtigen.
  Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 18. März 2022.
  Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.

Referenznummer                                  Herausgeber
prSN 505197/2:2021-12 de                        Schweizerischer Ingenieur- und
                                                Architektenverein
                                                Postfach, CH-8027 Zürich

Anzahl Seiten: 44                               Copyright © 2021 by SIA Zurich               Preisgruppe: xx
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prSIA 197/2:2021-12                               Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.

In der vorliegenden Publikation gelten die männlichen Funktions- und Personenbezeichnungen sinngemäss auch für weib-
liche Personen.

Allfällige Korrekturen zur vorliegenden Publikation sind zu finden unter www.sia.ch/korrigenda.

Der SIA haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.

202x-xx     1. Auflage

2                                                                                prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.                                                              prSIA 197/2:2021-12

INHALTSVERZEICHNIS

                                                                           Seite                                                                              Seite
Vorwort.......................................................................... 4   8      Bauliche Anlagen ............................................ 13
0         Geltungsbereich................................................ 5           8.1    Allgemeines ...................................................... 13
0.1       Abgrenzung......................................................... 5       8.2    Linienführung .................................................... 13
0.2       Normative Verweisungen .................................... 5               8.3    Tunnelquerschnitt ............................................. 14
0.3       Abweichungen .................................................... 6         8.4    Ausbau.............................................................. 16
1         Verständigung ................................................... 7         8.5    Fahrbahn, Bankette und Kabeltrassen.............. 16
                                                                                      8.6    Abdichtung ........................................................ 17
2         Grundsätze ........................................................ 7
                                                                                      8.7    Entwässerung ................................................... 17
3         Gebirge (Baugrund) ........................................... 7
                                                                                      8.8    Ergänzende Bauteile für die Sicherheit ............. 18
4         Sicherheit........................................................... 8     8.9    Tunnelportale .................................................... 22
4.1       Grundsätze ......................................................... 8      8.10   Nebenanlagen .................................................. 23
4.2       Gefährdungen ..................................................... 8
                                                                                      9      Betriebs- und Sicherheitsausrüstung ........... 24
4.3       Vorgehen bei der Projektierung .......................... 8
                                                                                      9.1    Allgemeines ...................................................... 24
4.4       Sicherheitsplanung ............................................. 8
                                                                                      9.2    Energieversorgung ........................................... 25
5         Umwelt ............................................................. 10     9.3    Beleuchtung ...................................................... 25
6         Bewirtschaftung .............................................. 10           9.4    Lüftung .............................................................. 25
6.1       Betriebskonzept ................................................ 10         9.5    Signalisation und Markierung ............................ 26
6.2       Unterhaltskonzept ............................................. 10          9.6    Überwachungsanlage ....................................... 27
6.3       Erhaltungsplanung ............................................ 10           9.7    Kommunikation und Leittechnik ........................ 28
7         Projektierung des Tragwerks ......................... 10                    9.8    Kabelanlage ...................................................... 29
7.1       Grundsätze ....................................................... 10       9.9    Nebeneinrichtung .............................................. 29
7.2       Tragwerksanalyse ............................................. 10           9.10   Löscheinrichtungen ........................................... 29
7.3       Bemessung ....................................................... 10
7.4       Aussergewöhnliche Einwirkungen .................... 11                             Anhang
7.5       Korrosion........................................................... 11     A      (informativ) Brandlast, Brandbemessung ...... 31
7.6       Besondere Bauteile........................................... 12            B      (informativ) Beispiele von Normalprofilen ..... 34
7.7       Ausführungskontrolle und Überwachung .......... 12                          C      (informativ) Beispiel einer Wirkmatrix
                                                                                             für einen zweiröhrigen Tunnel ....................... 39
                                                                                      D      (informativ) Publikationen ............................... 40

prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich                                                                                                                         3
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prSIA 197/2:2021-12                             Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.

VORWORT
Die Normengruppe SIA 197, SIA 197/1 und SIA 197/2 enthält die Bestimmungen für die Projektierung von Verkehrstun-
neln:
– Norm SIA 197        Projektierung Tunnel – Grundlagen
– Norm SIA 197/1      Projektierung Tunnel – Bahntunnel
– Norm SIA 197/2      Projektierung Tunnel – Strassentunnel

Die Normen richten sich an die Fachleute der Projektierung. Zudem sind die Bauherren (Eigentümer und Betreiber) sowie
die Fachleute der Bauleitung und der Bauausführung angesprochen.

Die Norm SIA 197 enthält die Grundlagen, die bei der Projektierung zu beachten sind, ungeachtet der Zweckbestimmung
des Tunnels (Bahn oder Strasse). Dazu gehören auch die verschiedenen Aspekte der Sicherheit sowie der Umwelt. Sie
enthält ausserdem die Bestimmungen für die Projektierung eines im Untertagbau erstellten Tragwerks in Anlehnung an
die Tragwerksnormen des SIA. Die Besonderheiten, die beim Bahntunnel oder dem Strassentunnel zu berücksichtigen
sind, werden in den beiden Normen SIA 197/1 und SIA 197/2 behandelt.

Um die Anwendung zu erleichtern, weisen die drei Normen bis zu den Titeln der dritten Ebene die gleiche Struktur auf.
Dies führt dazu, dass häufig kein eigentlicher Text, sondern nur ein Querverweis auf die andere(n) Norm(en) vorkommt.

Die Bestimmungen für die Ausführung von Untertagbauten sind in der Norm SIA 198 Untertagbau – Ausführung enthalten.

Die vorliegende Norm SIA 197/2 Projektierung Tunnel – Strassentunnel ersetzt die Norm SIA 197/2 Projektierung Tunnel
– Strassentunnel, Ausgabe 2004. In der Revision der Norm wurden nebst neuen Erkenntnissen und Entwicklungen insbe-
sondere veränderte Grundlagen in den schweizerischen und europäischen Vorschriften berücksichtigt.

Arbeitsgruppe SIA 197/2

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0          GELTUNGSBEREICH

0.1        Abgrenzung

0.1.1      Die vorliegende Norm legt die spezifischen Regeln für die Projektierung von Strassentunneln einschliesslich
           der zugehörigen Nebenanlagen fest. Sie gelten ergänzend zu den in der Norm SIA 197 enthaltenen Bestim-
           mungen.

0.1.2      Die Norm SIA 197 legt die Regeln für die Projektierung von Verkehrstunneln fest. Die Aspekte der Bewirtschaf-
           tung (Nutzung, Betrieb und Erhaltung) werden so weit behandelt, als sie für die Projektierung wesentlich sind.

0.1.3      Für die Auslegung der Tunnel (Konzept der Infrastruktur) gelten die Normen SIA 197 und SIA 197/2 unabhängig
           davon, ob der Tunnel im Untertagbau oder im Tagbau zu erstellen ist.

0.1.4      Die Norm SIA 198 Untertagbau – Ausführung enthält die Anforderungen an die Baustoffe und die wesentlichen
           Vorschriften für die Bauausführung (Rohbau von Untertagbauten).

0.1.5      Die Normen SIA 197, SIA 197/2 und SIA 198 können für die Veränderung bestehender Strassentunnel sinnge-
           mäss angewendet werden.

0.2        Normative Verweisungen

           Im Text dieser Norm wird auf die nachfolgend aufgeführten Publikationen verwiesen, die im Sinne der Verwei-
           sungen ganz oder teilweise mitgelten. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe (bei SN EN ein-
           schliesslich aller Änderungen), bei datierten Verweisungen die entsprechende Ausgabe der betreffenden Pub-
           likation.

0.2.1      SIA-Normen

           SIA 197:2004                Projektierung Tunnel – Grundlagen

           SIA 198                     Untertagbau – Ausführung

           SIA 261                     Einwirkungen auf Tragwerke

           SIA 262                     Betonbau

           SIA 469                     Erhaltung von Bauwerken

0.2.2      Europäische Normen
           SN EN 1991-1-2              Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen –
                                       Brandeinwirkungen auf Tragwerke

           SN EN 1991-1-2/NA           Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen –
                                       Brandeinwirkungen auf Tragwerke – Nationaler Anhang NA zu SN EN 1991-1-2:2002

           SN EN 1992-1-2              Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwer-
                                       ken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall

           SN EN 1992-1-2/NA           Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwer-
                                       ken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall – Nati-
                                       onaler Anhang NA zu SN EN 1992-1-2:2004

           SN EN ISO 12944-2           Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssys-
                                       teme – Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen

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0.2.3   Normen anderer Fachverbände

        VSS 40090B               Projektierung, Grundlagen; Sichtweiten

        VSS 40100A               Linienführung; Elemente der horizontalen Linienführung

        VSS 40105B               Verbreiterung der Fahrbahn in Kurven

        VSS 40110                Linienführung; Elemente der vertikalen Linienführung

        VSS 40120                Linienführung; Quergefälle in Geraden und Kurven, Quergefällsänderung

        VSS 40200A               Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente

        VSS 40201                Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrs-
                                 teilnehmer, inkl. Anhänge 1 und 2

        VSS 40324                Dimensionierung des Strassenaufbaus; Unterbau und Oberbau

        VSS 40551                Öffentliche Beleuchtung in Strassentunneln, Galerien und Unterführungen,
                                 Teile 1 bis 3

0.2.4   Technische Richtlinien
        Richtlinie ASTRA 13001   Lüftung der Strassentunnel – Systemwahl, Dimensionierung und Ausstattung

        Richtlinie ASTRA 13010   Signalisation der Sicherheitseinrichtungen in Strassentunneln

0.3     Abweichungen

0.3.1   Abweichungen von der vorliegenden Norm sind zulässig, wenn sie durch Theorie oder Versuche ausreichend
        begründet werden oder wenn neue Entwicklungen und Erkenntnisse dies rechtfertigen.

0.3.2   Die Abweichungen sind in der Nutzungsvereinbarung darzulegen und zu begründen sowie in der Projektbasis
        zu dokumentieren.

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1          VERSTÄNDIGUNG

1.1        In der vorliegenden Norm werden die Fachausdrücke verwendet, die in der SIA 197 definiert sind.

1.2        In der SIA 197 nicht aufgeführte Fachausdrücke werden in der vorliegenden Norm am Ort ihres Auftretens direkt
           erläutert.

2          GRUNDSÄTZE

           Siehe SIA 197.

3          GEBIRGE (BAUGRUND)

           Siehe SIA 197.

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4         SICHERHEIT

4.1       Grundsätze

          Siehe SIA 197.

4.2       Gefährdungen

          Siehe SIA 197.

4.3       Vorgehen bei der Projektierung

          Siehe SIA 197.

4.4       Sicherheitsplanung

4.4.1     Allgemeines

4.4.1.1   Die Sicherheit in Strassentunneln hängt von den folgenden vier Gruppen von Einflussfaktoren ab:
          – Verkehrsteilnehmer (Zusammensetzung, Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit),
          – Infrastruktur (Tunnelsystem, Länge des Tunnels, bauliche Anlagen, Betriebs- und Sicherheitsausrüstung),
          – Tunnelbetrieb (Betrieb und Wartung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung, Einsatz bei Ereignissen),
          – Fahrzeuge (Art, Zustand und Ladegut).

4.4.1.2   Die vorliegende Norm behandelt lediglich die Projektierung der Infrastruktur und gibt einige Hinweise für die
          Nutzung und den Betrieb.

          Sie enthält Bestimmungen über die baulichen Anlagen und die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung, welche die
          Auswirkungen von Ereignissen möglichst begrenzen sollen.

4.4.1.3   Eine geeignete Infrastruktur und deren uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit sind die Voraussetzung, um
          Ereignisse (Panne, Unfall, Brand usw.) zu verhindern bzw. ihre Auswirkungen zu begrenzen. Ebenso wichtig
          im Ereignisfall ist das richtige Verhalten der Nutzer (Reisende) und die Einsatzbereitschaft der Ereignisdienste
          (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Unterhaltsdienst).

4.4.1.4   Die baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen sind so zu bestimmen, dass sie die Möglich-
          keit für eine rasche Intervention am Ereignisort, zuerst durch die Verkehrsteilnehmer und anschliessend durch
          die Ereignisdienste, fördern.

4.4.1.5   Die Ereignisdienste sind bei der Sicherheitsplanung frühzeitig einzubeziehen.

4.4.2     Vorgehen

          Siehe SIA 197.

4.4.3     Qualitative Sicherheitsanalyse

          Siehe SIA 197.

8                                                                                prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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4.4.4      Quantitative Sicherheitsanalyse

4.4.4.1    Massgebliche Einflussgrössen auf das Risiko in Strassentunneln sind:
           – Tunneltyp,
           – Geometrie des Tunnels,
           – Funktionsweise und Kapazität des Lüftungssystems,
           – Ausstattung des Tunnels bezüglich Überwachung und Kommunikation,
           – Ausstattung des Tunnels bezüglich Selbstrettungseinirchtungen,
           – Organisatorische und betriebliche Massnahmen,
           – Verkehrsdaten,
           – Gefahrguttransport,
           – Unfallgeschehen,
           – Umgebungsbedingungen.

4.4.4.2    Die Bewertung und Ermittlung der Risiken in Strassentunneln hat mit einer Risikoanalyse zu erfolgen. Eine
           mögliche Methodik ist in der Richtlinine ASTRA 19004 [8] und der Dokumentation ASTRA 89005 [3] beschrie-
           ben. Weitere Angaben finden sich im Bericht PIARC 2012R23EN [9].

4.4.5      Bauliche und betriebliche Massnahmen

           Siehe SIA 197.

4.4.6      Organisatorische Massnahmen

           Siehe SIA 197.

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Projektierung Tunnel - Strassentunnel - sia | schweizerischer ...
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5       UMWELT

        Siehe SIA 197.

6       BEWIRTSCHAFTUNG

6.1     Betriebskonzept

        Für den Betrieb des Tunnels ist ein Betriebskonzept zu erstellen. Dieses kann gemäss der Dokumentation
        ASTRA 86052 [2] erstellt werden.

6.2     Unterhaltskonzept

        Für den Unterhalt des Tunnels ist ein Unterhaltskonzept zu erstellen. Dieses legt insbesondere fest:
        – die zu unterhaltendenen Teile und Anlagen des Tunnels,
        – die für den Unterhalt notwendigen Ressourcen, Personal, Maschinen, Geräte,
        – die für den Unterhalt notwendigen Anlagen (Energieversorgung, Kommunikation, Wasserver- und entsorgung
          etc.),
        – die Unterhaltsintervalle,
        – die Betriebszustände / Verkehrsführung während den Unterhaltsarbeiten,
        – den Winterdienst.

6.3     Erhaltungsplanung

        Für die Erhaltung des Tunnels ist ein Erhaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist aufgrund von Erfahrungswerten
        zu erstellen und muss regelmässig überprüft werden. Die Grundsätze sind in der SIA 469 geregelt.

7       PROJEKTIERUNG DES TRAGWERKS

7.1     Grundsätze

        Siehe SIA 197.

7.2     Tragwerksanalyse

        Siehe SIA 197.

7.3     Bemessung

        Siehe SIA 197.

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7.4        Aussergewöhnliche Einwirkungen

7.4.1      Brand

7.4.1.1    Die wesentlichen Teile des Tunnels sind für eine bestimmte Brandbelastung zu bemessen. Die für die Bemes-
           sung zu beachtenden Brandszenarien, die entsprechende Temperatur-Zeit-Kurve und die Einwirkungsdauer
           sind im Rahmen der Sicherheitsplanung unter Berücksichtigung der Verkehrsart und der Folgen der durch einen
           Brand entstehenden Schäden festzulegen. Sie sind zu dokumentieren und in der Nutzungsvereinbarung fest-
           zuhalten.

           Angaben zur Bestimmung der Bemessungskurve und der Einwirkungsdauer enthält Anhang A.

           Hinweise für das Vorgehen bei der Bemessung enthalten SIA 261, SIA 262, SN EN 1991-1-2 und SN EN 1992-
           1-2.

7.4.1.2    Als wesentliche Teile des Tunnels im Zusammenhang mit einem Brandereignis gelten:
           – Tunnelgewölbe, Tunneldecke und Tunnelwände,
           – Zwischendecke,
           – dem Brandereignis ausgesetzte Teile von Bauten und Anlagen, die der Flucht und Rettung dienen.

7.4.1.3    Die übrigen Bauteile und die Befestigungen von Ausrüstungen im Tunnel sind so auszubilden, dass sie in der
           ersten Phase des Brandes nicht versagen. Diese Phase wird durch eine Temperatur von 450 °C während einer
           halben Stunde festgelegt (Grenzbelastung für geschützte Personen, siehe A.3).

7.4.2      Explosion

7.4.2.1    Der Tunnel (exklusive Zwischendecke) wird der Bauwerkskategorie 1 gemäss SIA 261 zugeordnet. Eine höhere
           Zuordnung bei einer speziellen Gefährdung ist in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

7.4.2.2    Die Zwischendecke wird der Bauwerkskategorie 2 gemäss SIA 261 zugeordnet.

           Als Last ist die Auswirkung einer Benzindampfexplosion mit folgendem Lastverlauf anzunehmen:
           – plötzliche Zunahme (t = 0) des Überdrucks im Verkehrsraum von 0 auf 100 kN/m 2,
           – lineare Abnahme des Überdrucks von 100 kN/m2 auf 0 kN/m2 innerhalb einer Millisekunde.

7.4.3      Erdbeben

           Siehe SIA 197.

7.5        Korrosion

7.5.1      Die korrosionsfördernde Atmosphäre in Tunneln ist bei der Auslegung der Bauteile und der Ausrüstung zu be-
           rücksichtigen:
           – chemische Bestandteile (z. B. Karbonat) in Abgasen der Strassenfahrzeuge,
           – hohe relative Luftfeuchtigkeit und erhöhte Temperatur im Tunnel,
           – Einwirkung von Chloriden, die durch die Strassenfahrzeuge eingeschleppt werden oder im Bergwasser ent-
             halten sind,
           – Einwirkung von stark mineralisiertem Bergwasser bzw. Grundwasser.

           Im Fahrraum können Bedingungen der Expositionsklassen XC3 und XC4, XD1 und XD3 sowie XF2 und XF4
           herrschen (siehe SIA 262).

           Für Ausrüstungen sind die Korrosivitätsklassen C5 und CX nach SN EN ISO 12944-2 zu berücksichtigen.

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7.5.2     Zur Verhinderung der Korrosion sind die folgenden Hinweise zu beachten:
          – zweckmässige Ausbildung der Flächen und Kanten von Einbauten (weiche Bauformen), um Schmutz- und
            Salzablagerungen möglichst zu vermeiden,
          – Bildung von Makroelementen (z. B. Kontakt von Ankern mit der Bewehrung der Verkleidung) vermeiden,
          – Schutz der Metallteile gegen Korrosion bzw. korrosionsfeste Ausbildung der Metallteile,
          – Materialwahl unter Beachtung der möglichen Diffusion von Wasser, Salzen und Wärme durch die Verkleidung
            und die Salzanreicherung infolge Verdunstung (innere Zerstörung des Betongefüges, Abplatzungen, Ablösen
            von Beschichtungen usw.),
          – Ausführung der Bewehrung mit besonderen Werkstoffen (hochlegierter oder beschichteter Stahl) bei starker
            Kondenswasserbildung (Ausströmen von feuchtwarmer Luft über kältere Bauteile bei den Portalen oder
            Schachtköpfen).

7.6       Besondere Bauteile

7.6.1     Tübbinge

          Siehe SIA 197.

7.6.2     Ausbau aus unbewehrtem Beton

          Siehe SIA 197.

7.6.3     Befestigungen

          Siehe SIA 197.

7.6.4     Zwischendecke

7.6.4.1   Die Zwischendecke ist zu bemessen für:
          – Eigenlasten und Auflasten (z. B. Komponenten der Lüftung),
          – Nutzlasten (Personen, Waren),
          – Überdruck bzw. Unterdruck infolge Lüftung und Verkehr (Druckschläge),
          – aussergewöhnliche Einwirkungen (Brand, Explosion).
7.6.4.2   Als Nutzlast ist eine abwärts gerichtete Last von 2,0 kN/m 2 in ungünstiger Stellung zu berücksichtigen.

7.6.4.3   Allfällige Zwängungen infolge von Verformungen des Ausbaus (Gebirges) sind zu beachten.

7.6.5     Innenausbau und Nebenanlagen

7.6.5.1   Weitere Bauteile sind projektspezifisch zu bestimmen und in der Nutzungsvereinbarung zu beschreiben.
7.6.5.2   Im Tunnel können unter anderem vorkommen:
          – aufgeständerte Fahrbahnplatte,
          – Werkleitungskanal,
          – Schlitzrinne,
          – Sonderbauwerke der Entwässerungsanlage,
          – Wandverkleidung.

7.6.5.3   In den Nebenanlagen können unter anderem vorkommen:
          – übliche Tragwerke von Gebäuden,
          – Strassen und Plätze.

7.7       Ausführungskontrolle und Überwachung

          Siehe SIA 197.

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8          BAULICHE ANLAGEN

8.1        Allgemeines

           Siehe SIA 197.

8.2        Linienführung

8.2.1      Horizontale Linienführung

8.2.1.1    Das Lüftungssystem (z. B. die Standorte der Abluftbauwerke) und das Konzept der Fluchtwege (z. B. die Lage
           der Fluchtwegausgänge) können die Festlegung der horizontalen Linienführung beeinflussen.

8.2.1.2    Bei längeren Tunneln ist die Blendwirkung beim Ausfahrtportal – sofern möglich – durch eine gekrümmte Lini-
           enführung zu berücksichtigen (vgl. 8.9.1.4).

8.2.1.3    Bei längeren Tunneln sollen gerade Strecken mit einer Länge von über 3,0 km vermieden werden.

8.2.1.4    Tunnel mit einer Länge von unter 200 m sollen aus Sichtgründen in einer Geraden liegen.

8.2.1.5    VSS 40090B und VSS 40100A sind zu beachten.

8.2.2      Vertikale Linienführung

8.2.2.1    Das Lüftungssystem (z. B. die Rauchausbreitung) und das Konzept der Fluchtwege (z. B. die Fluchtgeschwin-
           digkeit der Personen) können die Festlegung der vertikalen Linienführung beeinflussen.

8.2.2.2    Die Folgen einer Richtungsänderung der Längsneigung (Kuppen, Wannen) auf die Entwässerung sind zu be-
           achten. Wannen sind wenn möglich zu vermeiden.

8.2.2.3    Die maximale Längsneigung soll infolge der erhöhten Gefährdung (Unfallhäufigkeit, Rauchausbreitung) 5 %
           nicht überschreiten.

8.2.2.4    VSS 40110 ist zu beachten.

8.2.3      Quergefälle

8.2.3.1    Das Quergefälle muss mindestens 2,5 % betragen und soll 5 % nicht überschreiten. Das Minimalgefälle ist
           einzuhalten, damit Flüssigkeiten, die bei Ereignissen austreten, rasch abfliessen.

8.2.3.2    Wechsel des Quergefälles können die Anordnung der Sammelleitung erschweren und sind soweit möglich zu
           vermeiden.

8.2.3.3    Für die Quergefällsänderung kann die maximale sekundäre Längsneigung auf 0,5 % beschränkt werden.

8.2.3.4    VSS 40120 ist ergänzend zu beachten.

8.2.4      Verzweigungen im Tunnel

8.2.4.1    Einmündungen und Gabelungen werden als Verzweigung bezeichnet.

8.2.4.2    Verzweigungen innerhalb eines Tunnels sollen wenn möglich vermieden werden.

8.2.4.3    Falls Einmündungen innerhalb eines Tunnels trotzdem notwendig sind, sind sie so zu gestalten, dass eine
           Fahrstreifenaddition entsteht.

8.2.4.4    Falls Gabelungen innerhalb eines Tunnels trotzdem notwendig sind, ist ein ausreichend langer Verzögerungs-
           streifen vorzusehen.

8.2.4.5    In einem zweiröhrigen Tunnel sind Fahrbahnüberfahrten zu vermeiden.

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8.2.5      Verkehrsknoten im Portalbereich

8.2.5.1    Im Portalbereich sind wenn möglich keine Knoten vorzusehen.

8.2.5.2    Wenn ein Knoten erforderlich ist, muss nachgewiesen werden, dass bei der Einfahrt in den Knoten kein Rück-
           stau entsteht, der bis in den Tunnel reicht.

8.3        Tunnelquerschnitt

8.3.1      Allgemeines

           Siehe SIA 197.

8.3.2      Soll-Profil

8.3.2.1    Das fahrdynamisch notwendige Lichtraumprofil wird aufgrund der Ausbaugeschwindigkeit, der Linienführung
           und der Verkehrsart nach VSS 40200A, VSS 40201 und VSS 40105B ermittelt.

8.3.2.2    In der Regel werden in Tunneln keine Pannenstreifen angeordnet. Ausnahmen sind in der Nutzungsvereinba-
           rung zu begründen.

8.3.2.3    Bei den kantonalen Ausnahmetransportrouten sind die entsprechenden Anforderungen an das Lichtraumprofil
           zu berücksichtigen.

8.3.2.4    Bei Tunneln mit Kurven sind die Kurvenverbreiterung für die Fahrzeuge und die Anhalte-Sichtweite zu berück-
           sichtigen.

8.3.2.5    Bei Tunneln, die auch dem Fussgänger-, Fahrrad- und Motorfahrradverkehr dienen müssen, ist der erforderliche
           Raum in der Nutzungsvereinbarung festzulegen und zu begründen (siehe auch 8.8.8).

8.3.2.6    Der Raum für Ausrüstungen umfasst den erforderlichen Raum für die neben und über dem Lichtraumprofil
           angeordneten Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (inkl. Strahlventilatoren). Zusätzlich ist ein Sicherheitsab-
           stand von 0,3 m gegenüber dem Lichtraumprofil vorzusehen.

8.3.2.7    Sofern es zweckmässig ist, soll unterhalb der Fahrbahn ein begehbarer Werkleitungskanal angeordnet werden.
           Bei Tagbautunneln kann er seitlich des Tunnelprofils liegen.

8.3.2.8    Die Werkleitungen (Kabelrohrblock, Hydrantenleitung) und das Konzept der Entwässerungs-anlage (Sickerlei-
           tung für Bergwasser, Entwässerungsleitungen für Berg- und Betriebswasser) müssen sorgfältig aufeinander
           abgestimmt werden. Dabei sind zu beachten:
           – Platzbedarf für Kontroll- und Spülschächte sowie Kabelzugschächte,
           – Platzbedarf für Leitungsquerungen und Abzweigungen,
           – statisch-konstruktive Anforderungen im Bereich des Gewölbewiderlagers.

8.3.2.9    Der verkehrstechnische Nutzraum ist in Figur 1 dargestellt. Einige Beispiele von Normalprofilen enthält An-
           hang B.
8.3.2.10   Der bautechnische Nutzraum t gemäss SIA 197 besteht aus dem Raum für Abweichungen a und dem Raum
           für spätere bauliche Massnahmen b. Der Wert a ist in SIA 197 definiert. Der Wert b ist projektspezifisch festzu-
           legen. Dabei sind insbesondere lokale Massnahmen wie z. B. Lärmschutzelemente im Portalbereich zu berück-
           sichtigen.

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           Figur 1        Verkehrstechnischer Nutzraum

                        Breite der Fahr- und Pannenstreifen gemäss VSS 40201 bzw. VSS 40105B

8.3.3      Abweichungen vom Soll-Mass (Ausführungsfehler)

           Siehe SIA 197.

8.3.4      Zwischendecke

8.3.4.1    Die lichte Höhe des Lüftungskanals soll 1,80 m (in der Mitte gemessen) nicht unterschreiten. Die Zugänglichkeit
           und Begehbarkeit sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

8.3.4.2    Die Zwischendecke ist möglichst dicht (Dichtigkeitsanforderung gemäss Lüftungsprojekt) und selbsttragend zu
           gestalten. Auf eine robuste konstruktive Durchbildung allfälliger Fugen ist zu achten.

8.3.4.3    Die Zwischendecke und ihre Auflager sind so auszubilden, dass sie allfällige Verformungen der Verkleidung
           schadlos aufnehmen können.

8.3.4.4    Auf Zug beanspruchte Auflager (Aufhängungen, Verankerungen) sind zu vermeiden. Ausnahmen sind bei sehr
           weit gespannten Zwischendecken zugelassen.

8.3.4.5    Für die konstruktive Durchbildung ist die hohe Aggressivität der Tunnelabluft zu beachten (Wahl geeigneter
           Werkstoffe, Korrosionsschutz).

8.3.5      Lärmschutzverkleidung im Portalbereich

8.3.5.1    Die schallabsorbierende Verkleidung darf das Lichtraumprofil nicht einschränken.

8.3.5.2    Die Lärmschutzverkleidung ist so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Dauerhaftigkeit (korrosive Luft,
           leichtes Abwaschen der Wände) entspricht.

           Wegen möglicher Streifkollisionen von Fahrzeugen ist eine robuste konstruktive Durchbildung erforderlich.

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8.4       Ausbau

8.4.1     Tausalzhaltiges Wasser wird durch die Fahrzeuge weit in den Tunnel hineingetragen. Bewehrte Verkleidungen
          sind wenn möglich zu vermeiden.

8.4.2     Beim zweischaligen Ausbau muss die Verkleidung (Innengewölbe) eine Mindestdicke von 0,3 m aufweisen.

8.4.3     Die Oberfläche der Verkleidung soll möglichst glatt sein. Dies erleichtert das Aufbringen einer Beschichtung auf
          die Wände sowie das Reinigen der Wände.

8.4.4     Die Fahrraumwände sind mit einem Oberflächenschutzsystem zu versehen. Dieses soll aus beleuchtungstech-
          nischen und verkehrspsychologischen Gründen einen hellen Farbton aufweisen.

          Für die Fahrraumdecke bestehen keine diesbezüglichen Anforderungen.

8.5       Fahrbahn, Bankette und Kabeltrassen

8.5.1     Fahrbahn

8.5.1.1   Der Strassenoberbau wird nach VSS 40324 bemessen.

8.5.1.2   Der Einsatz von hellen Belägen ist aus beleuchtungstechnischen und verkehrspsychologischen Gründen zu
          empfehlen.

8.5.1.3   Der Oberbau muss entwässert werden, damit kein stehendes Wasser verbleibt. Die Entwässerung (Drainage-
          schicht, Entwässerungsleitung) ist im Tiefpunkt des Normalprofils anzuordnen.

8.5.1.4   Eine aufgeständerte Fahrbahn (Fahrbahnplatte) ist wie das Tragwerk einer Brücke zu projektieren.

8.5.1.5   Die Fahrbahn darf nicht mit baulichen Massnahmen (Leitschranken usw.) in Fahrstreifen getrennt werden.

8.5.1.6   In den Fahr- und Pannenstreifen sollen keine Schächte angeordnet werden.

8.5.2     Bankette

8.5.2.1   Das Bankett muss mindestens 1,0 m breit sein. Die Breite wird inklusive Randstein gemessen.

8.5.2.2   Die lichte Höhe über dem Bankett muss mindestens 2,0 m betragen.

8.5.2.3   Für seitlich (über dem Bankett) angeordnete Signale ist beidseitig eine quadratische Fläche von 0,8 m Seiten-
          länge freizuhalten.

8.5.3     Kabeltrassen

8.5.3.1   Das Anordnen der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Kabel für Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen
          in einem vom Verkehrsraum unabhängigen Werkleitungskanal ist oft vorteilhaft. Wartungs- und Erneuerungs-
          arbeiten lassen sich mit geringer Störung des Verkehrs durchführen.

8.5.3.2   Wenn im Tunnel kein Werkleitungskanal erstellt wird, sind Rohrblockanlagen beidseitig in den Banketten vor-
          zusehen. In regelmässigen Abständen sind Kabelschächte zu erstellen. Rohrblockanlagen in Tunneln müssen
          entsprechend der Bedürfnisse geplant und dimensioniert werden.

8.5.3.3   Für Hochspannungsleitungen sind eigene Rohrblockanlagen zu erstellen.

8.5.4     Werkleitungskanal

8.5.4.1   Der Werkleitungskanal ist den betrieblichen Erfordernissen entsprechend und begehbar zu gestalten. Die Ab-
          messungen des Werkleitungskanals sollen für die Berücksichtigung aller Bedürfnisse mindestens betragen:
          Höhe 2,10 m, Breite 3,0 m. Die lichte Höhe muss ausserhalb von Leitungsquerungen mindestens 2,0 m, die
          lichte verbleibende Breite mindestens 1,25 m betragen. Bei Leitungsquerungen darf die lichte Höhe von 1,80 m
          nicht unterschritten werden.

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8.5.4.2    Zugänge in den Werkleitungskanal sind bei einröhrigen Tunneln in den Ausstellbuchten, bei zweiröhrigen Tun-
           neln in den befahrbaren Querverbindungen anzuordnen.

8.5.4.3    Im Portalbereich ist ein vom Fahrraum (Tunnel) unabhängiger Zugang zum Werkleitungskanal vorzusehen.

8.5.4.4    Der Werkleitungskanal kann als separater Zuluftkanal für die Belüftung der Querverbindungen und unterirdi-
           schen Zentralen benützt werden.

8.5.4.5    Sofern der Werkleitungskanal als Fluchtweg genutzt wird, gelten zusätzlich die Anforderungen gemäss 8.8.

8.5.5      Schutz vor Erschütterungen und Körperschall

8.5.5.1    Im Normalfall sind keine speziellen Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Einwirkungen aus Erschütterun-
           gen oder Körperschall auf benachbarte Bauten zu verhindern.

8.5.5.2    Besondere Vorkehrungen sind gegebenenfalls in folgenden Fällen erforderlich:
           – bei Tagbaustrecken mit darüberliegenden oder unmittelbar benachbarten Bauten,
           – in Tunneln, die knapp unter oder neben bestehenden Bauten vorgetrieben werden,
           – bei Fugen (Fahrbahnübergänge) bei aufgeständerten Fahrbahnplatten.

8.6        Abdichtung

           Siehe SIA 197.

8.7        Entwässerung

8.7.1      Allgemeines

           Bergwasser (Sauberwasser) und Betriebswasser (verschmutztes Wasser) sind in der Regel getrennt abzulei-
           ten.

8.7.2      Sinter

           Siehe SIA 197.

8.7.3      Fassen des Wassers (Drainage)

           Siehe SIA 197.

8.7.4      Ableiten des Wassers (Sicker- und Entwässerungsleitungen)

8.7.4.1    Zur Gestaltung der Leitungen siehe SIA 197.

8.7.4.2    Der Abstand von Spülschächten oder Spülnischen soll 75 m nicht übersteigen.

8.7.4.3    Einstiegsöffnungen in Schächte und Nischen müssen einen Mindestdurchmesser von 0,60 m aufweisen. Öff-
           nungen von Kontroll- und Spülschächten müssen mindestens 0,30 m breit sein (Breite der Geräte inkl. Spiel-
           raum).

8.7.4.4    Entwässerungsleitungen, in denen eine Inspektion durch Personal vorgesehen ist, müssen einen Mindestdurch-
           messer von 0,60 m aufweisen.

8.7.4.5    Allfällige Schächte sollen ausserhalb der Fahrbahn angeordnet werden.

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8.7.5     Ableitung vor dem Portal

          Siehe SIA 197.

8.7.6     Entwässerungsanlage für das Betriebswasser

8.7.6.1   Für die Entwässerung der Fahrbahn sind Schlitzrinnen vorzusehen, damit brennbare, explosive oder giftige
          Flüssigkeiten rasch aus dem Fahrraum abgeleitet werden.

8.7.6.2   Die Flüssigkeiten sind in einem geschlossenen System wegzuführen. Folgende Anforderungen des Explosions-
          schutzes sind zu beachten:
          – Siphonierte Abläufe müssen die Rückführung von explosiven Gasen in den Fahrraum verhindern.
          – Die Füllung der Siphonschächte muss gewährleistet sein.
          – Schachtdeckel müssen dicht und gesichert sein, um die Gefährdungen (Wegschleudern von Deckeln) zu
            vermeiden, die durch Verpuffungen in der Entwässerungsanlage entstehen.

8.7.6.3   Die Schlitzrinnen sind alle 50 m durch Siphonschächte an die Sammelleitung anzuschliessen. Die Einläufe der
          Siphonschächte müssen ein Schluckvermögen von mindestens 100 l/s aufweisen.

8.7.6.4   Für die Sammelleitungen sind Rohre ohne Sickeröffnungen und mit dichten Verbindungen zu verwenden.

8.7.6.5   Die Sammelleitung wird für eine Menge von 100 l/s im freien Abfluss bemessen. Sie muss kurzzeitig eine Spitze
          von 200 l/s ableiten können; dabei kann sie unter Druck betrieben werden (Einstau der Sammelleitung).

8.7.6.6   Die Waschwassermenge kann mit 10 l/s, die Löschwassermenge mit 20 l/s angenommen werden.

8.8       Ergänzende Bauteile für die Sicherheit

8.8.1     Allgemeines

8.8.1.1   Die Bauteile zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer können umfassen:
          – Nischen,
          – Ausstellbuchten,
          – Fluchtwege aus dem Fahrraum, wie
            - begehbare und befahrbare Querverbindungen zur Nachbarröhre,
            - Verbindungen ins Freie,
            - Querverbindungen in einen Sicherheitsstollen oder Kanal.
8.8.1.2   Bei den Bauteilen für die Sicherheit muss zwischen zweiröhrigen und einröhrigen Tunneln unterschieden wer-
          den (siehe 8.8.2 und 8.8.3).

8.8.1.3   Die Abstände (längs des Tunnels) der Bauteile für die Sicherheit basieren auf einem Raster von 150 m.

8.8.1.4   Die Bauteile für die Sicherheit sind in Tunneln mit einer Länge ab 300 m vorzusehen. Abweichungen (z. B. bei
          geringer Verkehrsstärke, bei dicht aufeinander folgenden kurzen Tunneln) sind zu begründen.

8.8.1.5   In den Fluchtwegen dürfen aus Sicherheitsgründen keine die Flucht gefährdenden Anlagenteile angeordnet
          werden.

8.8.2     Einröhrige Tunnel: Nischen, Ausstellbuchten, Fluchtwege

8.8.2.1   Die Nischen für die SOS-Ausrüstung sind alle 150 m wechselseitig anzuordnen. Die Hydranten sind in Abstän-
          den von 150 m in der Regel einseitig anzuordnen. Die Mindestabmessungen der möglichen Nischenarten sind
          in Figur 2 dargestellt.

18                                                                             prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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           Figur 2                            Nischen

                                                  Ansichten             Grundrisse
                                                  Mindestmasse          Mindestmasse
              2a: Hydranten-Nische
                2b: SOS- / Hydranten-Nische
                  2c: SOS-Nische

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8.8.2.2   Alle 600 m bis 900 m sind gegenüberliegende Ausstellbuchten anzuordnen (Figur 3). Falls es schwierige Bau-
          grundverhältnisse erfordern, können die Ausstellbuchten versetzt angeordnet werden.

8.8.2.3   Die Stirnwände der Ausstellbuchten in Tunneln können im Verhältnis von 1:10 ausgeführt werden, ohne dass
          Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich sind. Ist diese Abschrägung nicht möglich, sind die Stirnwände durch
          geeignete Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu sichern. Bei Gegenverkehrstunneln wird diese Anforderung an alle
          Stirnflächen gestellt.

          Figur 3       Ausstellbuchten

8.8.2.4   Die Fluchtwege aus dem Fahrraum sind in regelmässigen Abständen auf einer Seite zu erstellen. Im Ereignisfall
          müssen die Fluchtwege in Kombination mit anderen sicherheitstechnischen Ausrüstungen dem Tunnelbenützer
          ermöglichen, zeitgerecht aus der Gefahrenzone zu fliehen.

          Bei Tagbautunneln beträgt der maximale Abstand der Fluchtwege 300 m.

          Bei bergmännischen Tunneln ist der maximale Abstand der Fluchtwege von der Längsneigung des Tunnels
          abhängig. Er kann der Figur 4 entnommen werden.

20                                                                             prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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           Figur 4        Maximaler Abstand der Fluchtwege

           Die massgebende Längsneigung ist der höchste Wert der mittleren Längsneigung über eine Strecke von 800 m
           im Tunnel.

           Für Tunnel mit einer Längsneigung von mehr als 3 % sind spezielle Abklärungen erforderlich.

8.8.2.5    Die folgenden Fluchtwege sind nicht zulässig:
           – Fluchtwege in Räume ohne Ausgang ins Freie,
           – Fluchtwege in einen über der Fahrbahn liegenden Raum (z. B. durch Zwischendecke abgetrennt).

8.8.2.6    Die möglichen Fluchtwege führen:
           – direkt ins Freie bei Tunneln mit geringer Überdeckung (z. B. Tagbautunnel) oder mit geeigneter Topografie
             (Tunnel nahe der Bergflanke),
           – zu einem Sicherheitsstollen, der ins Freie führt,
           – zu einem Kanal, der im Tunnelquerschnitt ausserhalb des Fahrraums liegt (z. B. Werkleitungskanal unter der
             Fahrbahn) und ins Freie führt.

8.8.2.7    In einröhrigen Tunneln mit Richtungsverkehr gelten für Nischen und Ausstellbuchten die Bestimmungen in
           8.8.3.

8.8.3      Streifen für Fussgänger und Radfahrer

8.8.3.1    Wenn möglich soll vermieden werden, Fussgänger-, Fahrrad- und Motorfahrradverkehr in Tunneln zu führen,
           die dem Fahrzeugverkehr dienen.

8.8.3.2    Für Fussgänger und Radfahrer sollen, wenn diese durch den Tunnel geführt werden müssen, separate Streifen
           oder abgetrennte Wege vorgesehen werden.

8.8.3.3    Werden die Streifen für Fussgänger und Radfahrer auf die beidseitigen Bankette geführt, müssen letztere brei-
           ter als gemäss 8.5.2 dimensioniert werden. Die Bankette gemäss 8.5.2 dürfen nur als Fluchtwege dienen.

8.8.4      Zweiröhrige Tunnel: Nischen, Ausstellbuchten, Fluchtwege

8.8.4.1    Die Nischen für die SOS-Ausrüstung sind in Abständen von 150 m auf der rechten Fahrbahnseite anzuordnen.
           Die Hydranten sind in Abständen von 150 m in der Regel einseitig auf der rechten Fahrbahnseite anzuordnen.
           Die Mindestabmessungen der Nischen sind in Figur 2 dargestellt.

8.8.4.2    Es sind keine Ausstellbuchten vorzusehen, ausgenommen bei von aussen nicht zugänglichen Zentralen (siehe
           8.10.1.4).

8.8.4.3    Die Fluchtwege sind in regelmässigen Abständen von maximal 300 m als begehbare Querverbindung zwischen
           den beiden Röhren anzuordnen.

8.8.4.4    Bei Tunneln ab 1,2 km Länge ist ein Fluchtweg, bei längeren Tunneln jeder dritte Fluchtweg (Abstand maximal
           900 m) für die Ereignisdienste befahrbar zu gestalten.

8.8.5      Begehbare Querverbindungen

8.8.5.1    Die begehbaren Querverbindungen müssen ein Lichtraumprofil für Flüchtende mit mindestens 1,50 m Breite
           und 2,20 m Höhe aufweisen.

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8.8.5.2   Die Türen müssen mindestens 1,25 m breit und 2,10 m hoch sein. Sie sollen leicht bedienbar sein. Hinweise
          zur möglichen Ausbildung der Türen enthält die Richtlinie ASTRA 13011 [7].

          In der Regel sind Schiebetüren vorzusehen. Sie sind hinter der Innenkante der Tunnelwand anzuschlagen. Die
          Höhe der Türschwelle soll 30 mm nicht überschreiten.

8.8.6     Befahrbare Querverbindungen

8.8.6.1   Die befahrbaren Querverbindungen müssen ein Lichtraumprofil mit mindestens 4,0 m Breite und 4,30 m Höhe
          aufweisen.

8.8.6.2   Die Tore müssen mindestens 4,0 m breit und 4,30 m hoch sein. Sie sind zusätzlich mit den gleichen Türen
          auszustatten, wie unter 8.8.4.2 angegeben.

8.8.7     Konstruktive Einzelheiten der Querverbindungen

8.8.7.1   Die Querverbindungen sollen als Rampen mit geringer Längsneigung (maximal 12 %) ausgestaltet werden. Ab
          6 % Längsneigung ist ein Handlauf vorzusehen.

8.8.7.2   Falls die Querverbindung als Treppe oder als Rampe mit einer höheren Längsneigung als 12 % gestaltet wer-
          den muss, ist ein genügend grosser Warteraum (mindestens 8 m2 Grundfläche) zwischen der Türe und der
          Treppe bzw. Rampe vorzusehen. Die Treppe muss eine lichte Breite von mindestens 1,0 m aufweisen.

8.8.7.3   Im Bereich der Querverbindungen muss der Randabschluss (Randstein, Schlitzrinne) auf die Höhe der Fahr-
          bahn abgesenkt werden. Dazu notwendige Rampen sollen eine Neigung von 6 % nicht übersteigen. Die Ge-
          fällsverhältnisse sind so zu berücksichtigen, dass keine Flüssigkeiten von der Fahrbahn in die Querverbindung
          fliessen können.

8.8.7.4   Die Querverbindung muss mit je einer Türe gegenüber dem Fahrraum abgetrennt sein.

8.8.7.5   Die Abschlusseinrichtungen müssen den Anforderungen bei Brand gemäss 7.4.1 genügen. Türen und Tore
          müssen mindestens dem Brandwiderstand EI30 entsprechen.

8.8.8     Sicherheitsstollen oder Kanal

8.8.8.1   Das Lichtraumprofil für Flüchtende in einem Sicherheitsstollen oder Kanal muss mindestens 1,50 m breit und
          2,20 m hoch sein.

8.8.8.2   Die Fluchtwege vom Fahrraum in einen Sicherheitsstollen oder Kanal sind in Abständen von 300 m als begeh-
          bare Querverbindungen zum Tunnel anzuordnen und mit je einer Türe gegenüber dem Fahrraum bzw. dem
          Sicherheitsstollen oder Kanal zu trennen (gemäss 8.8.4 und 8.8.6).

8.9       Tunnelportale

8.9.1     Grundsätze

8.9.1.1   Für die Gestaltung der Portale ist die SIA 197:2004, Ziffern 8.9.1 und 8.9.2, zu berücksichtigen.

8.9.1.2   Eine Verminderung der Fahrbahnbreite (Abbau von Fahrstreifen) ist ausserhalb des Tunnels anzuordnen.

8.9.1.3   Die Portalbereiche sind so auszubilden, dass eine sichere Verkehrsführung von der offenen Strecke in den
          Tunnel und umgekehrt gewährleistet ist.

8.9.1.4   Eine geeignete Wahl der Linienführung beim Ausfahrtportal kann die Blendung der Fahrzeuglenker durch di-
          rekte Sonneneinstrahlung vermindern.

8.9.2     Zugänglichkeit der Portale

8.9.2.1   Wenn möglich sollen die Portale auch über eine Zufahrt vom übrigen Strassennetz zugänglich sein.

8.9.2.2   Bei zweiröhrigen Tunneln muss eine befahrbare Verbindung, von der einen zur anderen Fahrbahn zur Verfü-
          gung stehen (Mittelstreifenüberfahrt).

22                                                                               prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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8.9.2.3    Das Schneeräumungskonzept des Streckenabschnitts ist bei der Planung der Portalbereiche zu berücksichti-
           gen. Gegebenenfalls (Ende von Räumabschnitten) sind Wendemöglichkeiten vor den Portalen erforderlich.

8.9.3      Massnahmen vor den Portalen

           Sofern die Fahrbahn der offenen Strecke keine Pannenstreifen aufweist, sind wenn möglich in beiden Fahrt-
           richtungen Ausstellplätze in gleicher Grösse wie die Ausstellbuchten im Tunnel vorzusehen.

8.10       Nebenanlagen

8.10.1     Anordnung der Zentralen

8.10.1.1   Mit dem Sammelbegriff Zentrale werden alle für den Betrieb notwendigen Räume bzw. Gebäude bezeichnet.
           Es handelt sich um Lüftungszentralen und Zentralen für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung.

8.10.1.2   Die Zentralen sollen wenn möglich bei den Portalen angeordnet werden.

8.10.1.3   Die Zentralen sollen wenn möglich separate Zufahrten und Zugänge von aussen aufweisen.

8.10.1.4   Bei langen Tunneln können Zentralen in Kavernen ohne separaten Zugang notwendig sein. Diese Zentralen
           sind wie folgt zu erschliessen:
           – bei einröhrigen Tunneln mit beidseitigen Ausstellbuchten (gemäss 8.8.2.3),
           – bei zweiröhrigen Tunneln ohne Pannenstreifen mit einseitiger Ausstellbucht (gemäss 8.8.2.3) und befahrbarer
             Querverbindung.

8.10.2     Auslegung der Zentralen

8.10.2.1   Für die Gestaltung der Zentralen im Freien gelten analoge Anforderungen wie für Portale (SIA 197:2004, Ziffern
           8.9.1 und 8.9.2).

8.10.2.2   Die Auslegung der Zentrale soll zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
           – günstige Verhältnisse für die Wartung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung,
           – Auswechseln von schweren oder sperrigen Komponenten ohne grössere Verkehrsbehinderung,
           – genügend Platzreserven für spätere Ausbauten und Ablösungen von Anlagen bei der Instandsetzung.

8.10.2.3   Die bauphysikalischen Anforderungen (Folgen der Temperatur- und Feuchtigkeitsdifferenzen) und die Anforde-
           rungen der Energieeffizienz (z. B. Erdkanäle) sind zu beachten.

8.10.2.4   Die einschlägigen Brandschutzvorschriften sind zu berücksichtigen.

8.10.2.5   Das Brandschutzkonzept muss Angaben über die Brandabschnitte und die Schutzeinrichtungen in der Zentrale
           sowie die Fluchtwege aus der Zentrale enthalten.

8.10.2.6   Wenn eine Verbindung zum Tunnel besteht, sollen die Zentralen mit Überdruck belüftet werden, um das Ein-
           dringen von Staub oder korrosiver Luft aus dem Fahrraum zu vermindern.

8.10.3     Zuluft- und Abluftkanäle für die Tunnellüftung

8.10.3.1   Die Lüftungskanäle sind begehbar auszubilden. Die Zugänglichkeit und Begehbarkeit sind in der Nutzungsver-
           einbarung festzulegen.

8.10.3.2   Der Abstand zwischen Zuluft- und Abluftbauwerken ist genügend gross zu wählen, um zu verhindern, dass
           ausgeblasene Abluft als Zuluft angesaugt wird.

8.10.3.3   Die Lage der Lüftungsstollen und Lüftungsschächte ist aufgrund der meteorologischen, topografischen und ge-
           ologischen Gegebenheiten festzulegen.

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9       BETRIEBS- UND SICHERHEITSAUSRÜSTUNG

9.1     Allgemeines

9.1.1   Die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung umfasst:
        – Energieversorgung,
        – Beleuchtung,
        – Lüftung,
        – Signalisation und Markierung,
        – Überwachungsanlage,
        – Kommunikation und Leittechnik,
        – Kabelanlage,
        – Nebeneinrichtung,
        – Löscheinrichtungen.

9.1.2   Die oben genannten Anlagen sind ab der in Tabelle 1 aufgeführten Tunnellänge vorzusehen. Dabei sind bauli-
        che und betriebliche Randbedingungen wie vorgelagerte Galerien, Verkehrsstärke, dicht aufeinanderfolgende
        kurze Tunnel, Richtungs- oder Gegenverkehr, Längsneigung, Anzahl Fahr- und Pannenstreifen und Staugefahr
        zu berücksichtigen. Abweichungen sind in der Nutzungsvereinbarung darzustellen und zu begründen.

        Tabelle 1        Mindesttunnellänge für die Anlagen der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung

         Anlage                          Tunnellänge     Bemerkungen
         Energieversorgung                   100 m
         Notstromversorgung                  300 m
         Beleuchtung                         100 m
         Lüftung                             500 m       Lüftung Fahrraum
         Signalisation                       300 m       Signale nach Signalisationsverordnung
         Signalisation der Sicher-           300 m       Fluchtwege, Notruftelefon nach Richtlinie ASTRA
         heitseinrichtungen                              13010
         Brandmeldeanlage                    300 m       optisch und thermisch
         Videoanlage                         600 m       nur aus Sicht Tunnelsicherheit
         Ereignisdetektion                   600 m       Kamera oder Radartechnologie
         Funksystem                          600 m       POLYCOM, UKW, DAB+
         Notruftelefon                       300 m       mit Feuerlöscher
         Löscheinrichtungen                              alle Tunnel

9.1.3   Die Anlagen müssen autonom funktionieren. Sie müssen von vorhandenen Leitzentralen überwacht werden
        können. Die Steuerung der Anlagen erfolgt über die vorhandenen Leitzentralen oder lokal.

9.1.4   Das Zusammenwirken der für die Sicherheit relevanten Anlagen der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung wird
        in der Wirkmatrix dargestellt. Sie zeigt, welche Aktion bei den verschiedenen Anlagen durch den von einem
        Überwachungssystem übermittelten Alarm automatisch ausgelöst wird.

9.1.5   Die systematische Überwachung und Wartung der Ausrüstung sind eine zwingende Voraussetzung, um eine
        zuverlässige Nutzung bzw. einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten zu können.

9.1.6   Die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung ist ausführlich zu dokumentieren.

24                                                                               prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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9.2        Energieversorgung

9.2.1      Der Tunnel soll von zwei unabhängigen, lokalen Netzen gespeist werden. Zusätzlich ist eine Notstromversor-
           gung vorzusehen.

           Die Anlage Energieversorgung gliedert sich in folgende Teilanlagen:
           – Hochspannung,
           – Niederspannung,
           – Kleinspannung,
           – Notstrom.

9.2.2      Die Notstromversorgung muss den unterbrechungsfreien Betrieb der folgenden Anlagen gewährleisten:
           – Kommunikationsnetzwerke und Leittechnik,
           – Notbeleuchtung,
           – Fluchtwegbeleuchtung,
           – Signalisation,
           – Videoanlage,
           – Notruftelefon.

           Die Versorgungsautonomie dieser Anlagen muss eine Stunde betragen. Für Tunnel unter 300 m Länge ist eine
           Notstromversorgung entsprechend der notwendigen Verfügbarkeit der Anlagen vorzusehen.

9.3        Beleuchtung

9.3.1      Die Anlage Beleuchtung gliedert sich in folgende Teilanlagen:
           – Durchfahrtsbeleuchtung mit Notbeleuchtung,
           – Adaptationsbeleuchtung,
           – optische Leiteinrichtung,
           – Fluchtwegbeleuchtung.

9.3.2      Die Durchfahrtsbeleuchtung dient der gleichmässigen Ausleuchtung des Fahrraums und schafft ausreichende
           Sichtverhältnisse. Ein Teil der Beleuchtung dient als Notbeleuchtung.

9.3.3      Die Adaptationsbeleuchtung mildert den starken Wechsel von der Aussenhelligkeit auf die Helligkeit im Tunnel.

9.3.4      Detaillierte Angaben über die Bemessung der Beleuchtung enthält VSS 40551.

9.3.5      Die optische Leiteinrichtung dient der Führung des Verkehrs und der Markierung des Fluchtwegs. Die Leucht-
           körper müssen nahe bei der Fahrbahn angeordnet werden.

9.3.6      Die Fluchtwege in Querverbindungen, Sicherheitsstollen und Kanälen sind mit einer Beleuchtung auszurüsten.

           Im Fahrraum muss das Bankett als Fluchtweg beleuchtet werden. Die Fluchtwegbeleuchtung muss zum Not-
           ausgang hinweisen, blendfrei sein und den Fluchtweg genügend und gleichmässig ausleuchten. Bei einem
           Ereignis darf die Fluchtwegbeleuchtung (im Fahrraum) in den benachbarten Abschnitten nicht ausfallen.

9.4        Lüftung

9.4.1      Teilanlagen

           Die Anlage Lüftung gliedert sich in folgende Teilanlagen:
           – Abluft,
           – Längslüftung,
           – Zuluft,
           – Fluchtwegbelüftung.

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prSIA 197/2:2021-12                              Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.

9.4.2     Zweck der Lüftung

9.4.2.1   Im Normalbetrieb gewährleistet die Lüftung eine genügende Luftqualität im Fahrraum sowie das Einhalten all-
          fälliger Umweltschutzvorgaben.

9.4.2.2   Im Brandfall muss die Lüftung je nach Lüftungssystem und Brandszenario die Rauchausbreitung beschränken,
          den Rauch absaugen oder die Längsströmung kontrollieren. Die Brandszenarien müssen die Selbstrettung der
          Tunnelbenutzer unterstützen. Sie müssen im Voraus bestimmt werden und automatisch ablaufen.

9.4.2.3   Die Fluchtwege (Sicherheitsstollen, Querverbindungen, parallele Tunnelröhren) sind für die Selbstrettung der
          Tunnelbenutzer von Rauch freizuhalten.

9.4.3     Lüftungssystem

9.4.3.1   Tunnel können gelüftet werden durch:
          – natürliche Lüftung,
          – Lüftungssystem ohne Absaugung im Ereignisfall,
          – Lüftungssystem mit Absaugung im Ereignisfall.

9.4.3.2   Die Wahl des Lüftungssystems hängt ab von:
          – Tunnellänge,
          – Längenprofil,
          – Stärke und Zusammensetzung des Verkehrs,
          – Staugefahr.

9.4.3.3   Das Lüftungskonzept beeinflusst die bauliche Gestaltung des Tunnels in wesentlichem Mass. Es hat z. B. Ein-
          fluss auf:
          – Normalprofil,
          – Lüftungszentralen (Anzahl, Lage, Grösse),
          – Lüftungsschächte und Lüftungsstollen (Anzahl, Querschnitt, Länge),
          – Rauchauslassbauwerk.

          Die Planung (Lüftungskonzept und Konzept der baulichen Anlagen) muss deshalb integral und in enger Zusam-
          menarbeit der beteiligten Fachleute (Lüftungsplaner und Bauingenieur) erfolgen.

9.4.3.4   Die folgenden Bestandteile haben einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung:
          – Ventilatoren inkl. Antriebsmotoren und Hilfsaggregate,
          – Abschlussorgane (Abschlussklappen),
          – Abluftklappen inkl. Antriebe,
          – Drosselelemente, Umlenkbleche,
          – Schalldämpfer,
          – Kanäle, Trennwände.

9.4.3.5   Für die Wahl des Lüftungssystems und die Bemessung der Lüftung gilt die Richtlinie ASTRA 13001.

9.5       Signalisation und Markierung

9.5.1     Signalisation

9.5.1.1   In einem Tunnel können die folgenden Verkehrssignale installiert sein:
          – feste Signale (Vorschriftssignale, Hinweissignale),
          – Wechselsignale,
          – Lichtsignale (Ampeln, Fahrstreifenlichtsignale),
          – Wegweiser,
          – Hinweisschilder.

9.5.1.2   Die Signalisation dient der Verkehrssicherheit, dem Unterhalt und dem Verkehrsmanagement.

9.5.1.3   Die Signale müssen den gesetzlichen Vorschriften (Signalisationsverordnung SSV [1]) genügen.

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