Projektierung Tunnel - Strassentunnel - sia | schweizerischer ...
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prSIA 197/2:2021-12 Bauwesen 505197/2 Ersetzt SIA 197/2:2004 Projet de tunnels – Tunnels routiers Progettazione di gallerie – Gallerie stradali Design of tunnels – Road tunnels Projektierung Tunnel – Strassentunnel Vernehmlassung Entwurf prSIA 197/2:2021-12 Wir bitten Sie, den Entwurf zu prüfen und allfällige Stellungnahmen nach den Zif- fern der Norm geordnet einzureichen an: VL197-2@sia.ch Bitte verwenden Sie zu diesem Zweck das elektronische Formular, das Sie unter www.sia.ch/vernehmlassungen finden. Stellungnahmen in anderer Form können 197/2 wir leider nicht berücksichtigen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 18. März 2022. Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. Referenznummer Herausgeber prSN 505197/2:2021-12 de Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Postfach, CH-8027 Zürich Anzahl Seiten: 44 Copyright © 2021 by SIA Zurich Preisgruppe: xx
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. In der vorliegenden Publikation gelten die männlichen Funktions- und Personenbezeichnungen sinngemäss auch für weib- liche Personen. Allfällige Korrekturen zur vorliegenden Publikation sind zu finden unter www.sia.ch/korrigenda. Der SIA haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können. 202x-xx 1. Auflage 2 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 INHALTSVERZEICHNIS Seite Seite Vorwort.......................................................................... 4 8 Bauliche Anlagen ............................................ 13 0 Geltungsbereich................................................ 5 8.1 Allgemeines ...................................................... 13 0.1 Abgrenzung......................................................... 5 8.2 Linienführung .................................................... 13 0.2 Normative Verweisungen .................................... 5 8.3 Tunnelquerschnitt ............................................. 14 0.3 Abweichungen .................................................... 6 8.4 Ausbau.............................................................. 16 1 Verständigung ................................................... 7 8.5 Fahrbahn, Bankette und Kabeltrassen.............. 16 8.6 Abdichtung ........................................................ 17 2 Grundsätze ........................................................ 7 8.7 Entwässerung ................................................... 17 3 Gebirge (Baugrund) ........................................... 7 8.8 Ergänzende Bauteile für die Sicherheit ............. 18 4 Sicherheit........................................................... 8 8.9 Tunnelportale .................................................... 22 4.1 Grundsätze ......................................................... 8 8.10 Nebenanlagen .................................................. 23 4.2 Gefährdungen ..................................................... 8 9 Betriebs- und Sicherheitsausrüstung ........... 24 4.3 Vorgehen bei der Projektierung .......................... 8 9.1 Allgemeines ...................................................... 24 4.4 Sicherheitsplanung ............................................. 8 9.2 Energieversorgung ........................................... 25 5 Umwelt ............................................................. 10 9.3 Beleuchtung ...................................................... 25 6 Bewirtschaftung .............................................. 10 9.4 Lüftung .............................................................. 25 6.1 Betriebskonzept ................................................ 10 9.5 Signalisation und Markierung ............................ 26 6.2 Unterhaltskonzept ............................................. 10 9.6 Überwachungsanlage ....................................... 27 6.3 Erhaltungsplanung ............................................ 10 9.7 Kommunikation und Leittechnik ........................ 28 7 Projektierung des Tragwerks ......................... 10 9.8 Kabelanlage ...................................................... 29 7.1 Grundsätze ....................................................... 10 9.9 Nebeneinrichtung .............................................. 29 7.2 Tragwerksanalyse ............................................. 10 9.10 Löscheinrichtungen ........................................... 29 7.3 Bemessung ....................................................... 10 7.4 Aussergewöhnliche Einwirkungen .................... 11 Anhang 7.5 Korrosion........................................................... 11 A (informativ) Brandlast, Brandbemessung ...... 31 7.6 Besondere Bauteile........................................... 12 B (informativ) Beispiele von Normalprofilen ..... 34 7.7 Ausführungskontrolle und Überwachung .......... 12 C (informativ) Beispiel einer Wirkmatrix für einen zweiröhrigen Tunnel ....................... 39 D (informativ) Publikationen ............................... 40 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 3
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. VORWORT Die Normengruppe SIA 197, SIA 197/1 und SIA 197/2 enthält die Bestimmungen für die Projektierung von Verkehrstun- neln: – Norm SIA 197 Projektierung Tunnel – Grundlagen – Norm SIA 197/1 Projektierung Tunnel – Bahntunnel – Norm SIA 197/2 Projektierung Tunnel – Strassentunnel Die Normen richten sich an die Fachleute der Projektierung. Zudem sind die Bauherren (Eigentümer und Betreiber) sowie die Fachleute der Bauleitung und der Bauausführung angesprochen. Die Norm SIA 197 enthält die Grundlagen, die bei der Projektierung zu beachten sind, ungeachtet der Zweckbestimmung des Tunnels (Bahn oder Strasse). Dazu gehören auch die verschiedenen Aspekte der Sicherheit sowie der Umwelt. Sie enthält ausserdem die Bestimmungen für die Projektierung eines im Untertagbau erstellten Tragwerks in Anlehnung an die Tragwerksnormen des SIA. Die Besonderheiten, die beim Bahntunnel oder dem Strassentunnel zu berücksichtigen sind, werden in den beiden Normen SIA 197/1 und SIA 197/2 behandelt. Um die Anwendung zu erleichtern, weisen die drei Normen bis zu den Titeln der dritten Ebene die gleiche Struktur auf. Dies führt dazu, dass häufig kein eigentlicher Text, sondern nur ein Querverweis auf die andere(n) Norm(en) vorkommt. Die Bestimmungen für die Ausführung von Untertagbauten sind in der Norm SIA 198 Untertagbau – Ausführung enthalten. Die vorliegende Norm SIA 197/2 Projektierung Tunnel – Strassentunnel ersetzt die Norm SIA 197/2 Projektierung Tunnel – Strassentunnel, Ausgabe 2004. In der Revision der Norm wurden nebst neuen Erkenntnissen und Entwicklungen insbe- sondere veränderte Grundlagen in den schweizerischen und europäischen Vorschriften berücksichtigt. Arbeitsgruppe SIA 197/2 4 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 0 GELTUNGSBEREICH 0.1 Abgrenzung 0.1.1 Die vorliegende Norm legt die spezifischen Regeln für die Projektierung von Strassentunneln einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen fest. Sie gelten ergänzend zu den in der Norm SIA 197 enthaltenen Bestim- mungen. 0.1.2 Die Norm SIA 197 legt die Regeln für die Projektierung von Verkehrstunneln fest. Die Aspekte der Bewirtschaf- tung (Nutzung, Betrieb und Erhaltung) werden so weit behandelt, als sie für die Projektierung wesentlich sind. 0.1.3 Für die Auslegung der Tunnel (Konzept der Infrastruktur) gelten die Normen SIA 197 und SIA 197/2 unabhängig davon, ob der Tunnel im Untertagbau oder im Tagbau zu erstellen ist. 0.1.4 Die Norm SIA 198 Untertagbau – Ausführung enthält die Anforderungen an die Baustoffe und die wesentlichen Vorschriften für die Bauausführung (Rohbau von Untertagbauten). 0.1.5 Die Normen SIA 197, SIA 197/2 und SIA 198 können für die Veränderung bestehender Strassentunnel sinnge- mäss angewendet werden. 0.2 Normative Verweisungen Im Text dieser Norm wird auf die nachfolgend aufgeführten Publikationen verwiesen, die im Sinne der Verwei- sungen ganz oder teilweise mitgelten. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe (bei SN EN ein- schliesslich aller Änderungen), bei datierten Verweisungen die entsprechende Ausgabe der betreffenden Pub- likation. 0.2.1 SIA-Normen SIA 197:2004 Projektierung Tunnel – Grundlagen SIA 198 Untertagbau – Ausführung SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke SIA 262 Betonbau SIA 469 Erhaltung von Bauwerken 0.2.2 Europäische Normen SN EN 1991-1-2 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen – Brandeinwirkungen auf Tragwerke SN EN 1991-1-2/NA Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen – Brandeinwirkungen auf Tragwerke – Nationaler Anhang NA zu SN EN 1991-1-2:2002 SN EN 1992-1-2 Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwer- ken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall SN EN 1992-1-2/NA Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwer- ken – Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall – Nati- onaler Anhang NA zu SN EN 1992-1-2:2004 SN EN ISO 12944-2 Beschichtungsstoffe – Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungssys- teme – Teil 2: Einteilung der Umgebungsbedingungen prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 5
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 0.2.3 Normen anderer Fachverbände VSS 40090B Projektierung, Grundlagen; Sichtweiten VSS 40100A Linienführung; Elemente der horizontalen Linienführung VSS 40105B Verbreiterung der Fahrbahn in Kurven VSS 40110 Linienführung; Elemente der vertikalen Linienführung VSS 40120 Linienführung; Quergefälle in Geraden und Kurven, Quergefällsänderung VSS 40200A Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente VSS 40201 Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrs- teilnehmer, inkl. Anhänge 1 und 2 VSS 40324 Dimensionierung des Strassenaufbaus; Unterbau und Oberbau VSS 40551 Öffentliche Beleuchtung in Strassentunneln, Galerien und Unterführungen, Teile 1 bis 3 0.2.4 Technische Richtlinien Richtlinie ASTRA 13001 Lüftung der Strassentunnel – Systemwahl, Dimensionierung und Ausstattung Richtlinie ASTRA 13010 Signalisation der Sicherheitseinrichtungen in Strassentunneln 0.3 Abweichungen 0.3.1 Abweichungen von der vorliegenden Norm sind zulässig, wenn sie durch Theorie oder Versuche ausreichend begründet werden oder wenn neue Entwicklungen und Erkenntnisse dies rechtfertigen. 0.3.2 Die Abweichungen sind in der Nutzungsvereinbarung darzulegen und zu begründen sowie in der Projektbasis zu dokumentieren. 6 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 1 VERSTÄNDIGUNG 1.1 In der vorliegenden Norm werden die Fachausdrücke verwendet, die in der SIA 197 definiert sind. 1.2 In der SIA 197 nicht aufgeführte Fachausdrücke werden in der vorliegenden Norm am Ort ihres Auftretens direkt erläutert. 2 GRUNDSÄTZE Siehe SIA 197. 3 GEBIRGE (BAUGRUND) Siehe SIA 197. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 7
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 4 SICHERHEIT 4.1 Grundsätze Siehe SIA 197. 4.2 Gefährdungen Siehe SIA 197. 4.3 Vorgehen bei der Projektierung Siehe SIA 197. 4.4 Sicherheitsplanung 4.4.1 Allgemeines 4.4.1.1 Die Sicherheit in Strassentunneln hängt von den folgenden vier Gruppen von Einflussfaktoren ab: – Verkehrsteilnehmer (Zusammensetzung, Verkehrsaufkommen, Geschwindigkeit), – Infrastruktur (Tunnelsystem, Länge des Tunnels, bauliche Anlagen, Betriebs- und Sicherheitsausrüstung), – Tunnelbetrieb (Betrieb und Wartung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung, Einsatz bei Ereignissen), – Fahrzeuge (Art, Zustand und Ladegut). 4.4.1.2 Die vorliegende Norm behandelt lediglich die Projektierung der Infrastruktur und gibt einige Hinweise für die Nutzung und den Betrieb. Sie enthält Bestimmungen über die baulichen Anlagen und die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung, welche die Auswirkungen von Ereignissen möglichst begrenzen sollen. 4.4.1.3 Eine geeignete Infrastruktur und deren uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit sind die Voraussetzung, um Ereignisse (Panne, Unfall, Brand usw.) zu verhindern bzw. ihre Auswirkungen zu begrenzen. Ebenso wichtig im Ereignisfall ist das richtige Verhalten der Nutzer (Reisende) und die Einsatzbereitschaft der Ereignisdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanität, Unterhaltsdienst). 4.4.1.4 Die baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen sind so zu bestimmen, dass sie die Möglich- keit für eine rasche Intervention am Ereignisort, zuerst durch die Verkehrsteilnehmer und anschliessend durch die Ereignisdienste, fördern. 4.4.1.5 Die Ereignisdienste sind bei der Sicherheitsplanung frühzeitig einzubeziehen. 4.4.2 Vorgehen Siehe SIA 197. 4.4.3 Qualitative Sicherheitsanalyse Siehe SIA 197. 8 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 4.4.4 Quantitative Sicherheitsanalyse 4.4.4.1 Massgebliche Einflussgrössen auf das Risiko in Strassentunneln sind: – Tunneltyp, – Geometrie des Tunnels, – Funktionsweise und Kapazität des Lüftungssystems, – Ausstattung des Tunnels bezüglich Überwachung und Kommunikation, – Ausstattung des Tunnels bezüglich Selbstrettungseinirchtungen, – Organisatorische und betriebliche Massnahmen, – Verkehrsdaten, – Gefahrguttransport, – Unfallgeschehen, – Umgebungsbedingungen. 4.4.4.2 Die Bewertung und Ermittlung der Risiken in Strassentunneln hat mit einer Risikoanalyse zu erfolgen. Eine mögliche Methodik ist in der Richtlinine ASTRA 19004 [8] und der Dokumentation ASTRA 89005 [3] beschrie- ben. Weitere Angaben finden sich im Bericht PIARC 2012R23EN [9]. 4.4.5 Bauliche und betriebliche Massnahmen Siehe SIA 197. 4.4.6 Organisatorische Massnahmen Siehe SIA 197. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 9
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 5 UMWELT Siehe SIA 197. 6 BEWIRTSCHAFTUNG 6.1 Betriebskonzept Für den Betrieb des Tunnels ist ein Betriebskonzept zu erstellen. Dieses kann gemäss der Dokumentation ASTRA 86052 [2] erstellt werden. 6.2 Unterhaltskonzept Für den Unterhalt des Tunnels ist ein Unterhaltskonzept zu erstellen. Dieses legt insbesondere fest: – die zu unterhaltendenen Teile und Anlagen des Tunnels, – die für den Unterhalt notwendigen Ressourcen, Personal, Maschinen, Geräte, – die für den Unterhalt notwendigen Anlagen (Energieversorgung, Kommunikation, Wasserver- und entsorgung etc.), – die Unterhaltsintervalle, – die Betriebszustände / Verkehrsführung während den Unterhaltsarbeiten, – den Winterdienst. 6.3 Erhaltungsplanung Für die Erhaltung des Tunnels ist ein Erhaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist aufgrund von Erfahrungswerten zu erstellen und muss regelmässig überprüft werden. Die Grundsätze sind in der SIA 469 geregelt. 7 PROJEKTIERUNG DES TRAGWERKS 7.1 Grundsätze Siehe SIA 197. 7.2 Tragwerksanalyse Siehe SIA 197. 7.3 Bemessung Siehe SIA 197. 10 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 7.4 Aussergewöhnliche Einwirkungen 7.4.1 Brand 7.4.1.1 Die wesentlichen Teile des Tunnels sind für eine bestimmte Brandbelastung zu bemessen. Die für die Bemes- sung zu beachtenden Brandszenarien, die entsprechende Temperatur-Zeit-Kurve und die Einwirkungsdauer sind im Rahmen der Sicherheitsplanung unter Berücksichtigung der Verkehrsart und der Folgen der durch einen Brand entstehenden Schäden festzulegen. Sie sind zu dokumentieren und in der Nutzungsvereinbarung fest- zuhalten. Angaben zur Bestimmung der Bemessungskurve und der Einwirkungsdauer enthält Anhang A. Hinweise für das Vorgehen bei der Bemessung enthalten SIA 261, SIA 262, SN EN 1991-1-2 und SN EN 1992- 1-2. 7.4.1.2 Als wesentliche Teile des Tunnels im Zusammenhang mit einem Brandereignis gelten: – Tunnelgewölbe, Tunneldecke und Tunnelwände, – Zwischendecke, – dem Brandereignis ausgesetzte Teile von Bauten und Anlagen, die der Flucht und Rettung dienen. 7.4.1.3 Die übrigen Bauteile und die Befestigungen von Ausrüstungen im Tunnel sind so auszubilden, dass sie in der ersten Phase des Brandes nicht versagen. Diese Phase wird durch eine Temperatur von 450 °C während einer halben Stunde festgelegt (Grenzbelastung für geschützte Personen, siehe A.3). 7.4.2 Explosion 7.4.2.1 Der Tunnel (exklusive Zwischendecke) wird der Bauwerkskategorie 1 gemäss SIA 261 zugeordnet. Eine höhere Zuordnung bei einer speziellen Gefährdung ist in der Nutzungsvereinbarung festzulegen. 7.4.2.2 Die Zwischendecke wird der Bauwerkskategorie 2 gemäss SIA 261 zugeordnet. Als Last ist die Auswirkung einer Benzindampfexplosion mit folgendem Lastverlauf anzunehmen: – plötzliche Zunahme (t = 0) des Überdrucks im Verkehrsraum von 0 auf 100 kN/m 2, – lineare Abnahme des Überdrucks von 100 kN/m2 auf 0 kN/m2 innerhalb einer Millisekunde. 7.4.3 Erdbeben Siehe SIA 197. 7.5 Korrosion 7.5.1 Die korrosionsfördernde Atmosphäre in Tunneln ist bei der Auslegung der Bauteile und der Ausrüstung zu be- rücksichtigen: – chemische Bestandteile (z. B. Karbonat) in Abgasen der Strassenfahrzeuge, – hohe relative Luftfeuchtigkeit und erhöhte Temperatur im Tunnel, – Einwirkung von Chloriden, die durch die Strassenfahrzeuge eingeschleppt werden oder im Bergwasser ent- halten sind, – Einwirkung von stark mineralisiertem Bergwasser bzw. Grundwasser. Im Fahrraum können Bedingungen der Expositionsklassen XC3 und XC4, XD1 und XD3 sowie XF2 und XF4 herrschen (siehe SIA 262). Für Ausrüstungen sind die Korrosivitätsklassen C5 und CX nach SN EN ISO 12944-2 zu berücksichtigen. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 11
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 7.5.2 Zur Verhinderung der Korrosion sind die folgenden Hinweise zu beachten: – zweckmässige Ausbildung der Flächen und Kanten von Einbauten (weiche Bauformen), um Schmutz- und Salzablagerungen möglichst zu vermeiden, – Bildung von Makroelementen (z. B. Kontakt von Ankern mit der Bewehrung der Verkleidung) vermeiden, – Schutz der Metallteile gegen Korrosion bzw. korrosionsfeste Ausbildung der Metallteile, – Materialwahl unter Beachtung der möglichen Diffusion von Wasser, Salzen und Wärme durch die Verkleidung und die Salzanreicherung infolge Verdunstung (innere Zerstörung des Betongefüges, Abplatzungen, Ablösen von Beschichtungen usw.), – Ausführung der Bewehrung mit besonderen Werkstoffen (hochlegierter oder beschichteter Stahl) bei starker Kondenswasserbildung (Ausströmen von feuchtwarmer Luft über kältere Bauteile bei den Portalen oder Schachtköpfen). 7.6 Besondere Bauteile 7.6.1 Tübbinge Siehe SIA 197. 7.6.2 Ausbau aus unbewehrtem Beton Siehe SIA 197. 7.6.3 Befestigungen Siehe SIA 197. 7.6.4 Zwischendecke 7.6.4.1 Die Zwischendecke ist zu bemessen für: – Eigenlasten und Auflasten (z. B. Komponenten der Lüftung), – Nutzlasten (Personen, Waren), – Überdruck bzw. Unterdruck infolge Lüftung und Verkehr (Druckschläge), – aussergewöhnliche Einwirkungen (Brand, Explosion). 7.6.4.2 Als Nutzlast ist eine abwärts gerichtete Last von 2,0 kN/m 2 in ungünstiger Stellung zu berücksichtigen. 7.6.4.3 Allfällige Zwängungen infolge von Verformungen des Ausbaus (Gebirges) sind zu beachten. 7.6.5 Innenausbau und Nebenanlagen 7.6.5.1 Weitere Bauteile sind projektspezifisch zu bestimmen und in der Nutzungsvereinbarung zu beschreiben. 7.6.5.2 Im Tunnel können unter anderem vorkommen: – aufgeständerte Fahrbahnplatte, – Werkleitungskanal, – Schlitzrinne, – Sonderbauwerke der Entwässerungsanlage, – Wandverkleidung. 7.6.5.3 In den Nebenanlagen können unter anderem vorkommen: – übliche Tragwerke von Gebäuden, – Strassen und Plätze. 7.7 Ausführungskontrolle und Überwachung Siehe SIA 197. 12 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 8 BAULICHE ANLAGEN 8.1 Allgemeines Siehe SIA 197. 8.2 Linienführung 8.2.1 Horizontale Linienführung 8.2.1.1 Das Lüftungssystem (z. B. die Standorte der Abluftbauwerke) und das Konzept der Fluchtwege (z. B. die Lage der Fluchtwegausgänge) können die Festlegung der horizontalen Linienführung beeinflussen. 8.2.1.2 Bei längeren Tunneln ist die Blendwirkung beim Ausfahrtportal – sofern möglich – durch eine gekrümmte Lini- enführung zu berücksichtigen (vgl. 8.9.1.4). 8.2.1.3 Bei längeren Tunneln sollen gerade Strecken mit einer Länge von über 3,0 km vermieden werden. 8.2.1.4 Tunnel mit einer Länge von unter 200 m sollen aus Sichtgründen in einer Geraden liegen. 8.2.1.5 VSS 40090B und VSS 40100A sind zu beachten. 8.2.2 Vertikale Linienführung 8.2.2.1 Das Lüftungssystem (z. B. die Rauchausbreitung) und das Konzept der Fluchtwege (z. B. die Fluchtgeschwin- digkeit der Personen) können die Festlegung der vertikalen Linienführung beeinflussen. 8.2.2.2 Die Folgen einer Richtungsänderung der Längsneigung (Kuppen, Wannen) auf die Entwässerung sind zu be- achten. Wannen sind wenn möglich zu vermeiden. 8.2.2.3 Die maximale Längsneigung soll infolge der erhöhten Gefährdung (Unfallhäufigkeit, Rauchausbreitung) 5 % nicht überschreiten. 8.2.2.4 VSS 40110 ist zu beachten. 8.2.3 Quergefälle 8.2.3.1 Das Quergefälle muss mindestens 2,5 % betragen und soll 5 % nicht überschreiten. Das Minimalgefälle ist einzuhalten, damit Flüssigkeiten, die bei Ereignissen austreten, rasch abfliessen. 8.2.3.2 Wechsel des Quergefälles können die Anordnung der Sammelleitung erschweren und sind soweit möglich zu vermeiden. 8.2.3.3 Für die Quergefällsänderung kann die maximale sekundäre Längsneigung auf 0,5 % beschränkt werden. 8.2.3.4 VSS 40120 ist ergänzend zu beachten. 8.2.4 Verzweigungen im Tunnel 8.2.4.1 Einmündungen und Gabelungen werden als Verzweigung bezeichnet. 8.2.4.2 Verzweigungen innerhalb eines Tunnels sollen wenn möglich vermieden werden. 8.2.4.3 Falls Einmündungen innerhalb eines Tunnels trotzdem notwendig sind, sind sie so zu gestalten, dass eine Fahrstreifenaddition entsteht. 8.2.4.4 Falls Gabelungen innerhalb eines Tunnels trotzdem notwendig sind, ist ein ausreichend langer Verzögerungs- streifen vorzusehen. 8.2.4.5 In einem zweiröhrigen Tunnel sind Fahrbahnüberfahrten zu vermeiden. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 13
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 8.2.5 Verkehrsknoten im Portalbereich 8.2.5.1 Im Portalbereich sind wenn möglich keine Knoten vorzusehen. 8.2.5.2 Wenn ein Knoten erforderlich ist, muss nachgewiesen werden, dass bei der Einfahrt in den Knoten kein Rück- stau entsteht, der bis in den Tunnel reicht. 8.3 Tunnelquerschnitt 8.3.1 Allgemeines Siehe SIA 197. 8.3.2 Soll-Profil 8.3.2.1 Das fahrdynamisch notwendige Lichtraumprofil wird aufgrund der Ausbaugeschwindigkeit, der Linienführung und der Verkehrsart nach VSS 40200A, VSS 40201 und VSS 40105B ermittelt. 8.3.2.2 In der Regel werden in Tunneln keine Pannenstreifen angeordnet. Ausnahmen sind in der Nutzungsvereinba- rung zu begründen. 8.3.2.3 Bei den kantonalen Ausnahmetransportrouten sind die entsprechenden Anforderungen an das Lichtraumprofil zu berücksichtigen. 8.3.2.4 Bei Tunneln mit Kurven sind die Kurvenverbreiterung für die Fahrzeuge und die Anhalte-Sichtweite zu berück- sichtigen. 8.3.2.5 Bei Tunneln, die auch dem Fussgänger-, Fahrrad- und Motorfahrradverkehr dienen müssen, ist der erforderliche Raum in der Nutzungsvereinbarung festzulegen und zu begründen (siehe auch 8.8.8). 8.3.2.6 Der Raum für Ausrüstungen umfasst den erforderlichen Raum für die neben und über dem Lichtraumprofil angeordneten Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (inkl. Strahlventilatoren). Zusätzlich ist ein Sicherheitsab- stand von 0,3 m gegenüber dem Lichtraumprofil vorzusehen. 8.3.2.7 Sofern es zweckmässig ist, soll unterhalb der Fahrbahn ein begehbarer Werkleitungskanal angeordnet werden. Bei Tagbautunneln kann er seitlich des Tunnelprofils liegen. 8.3.2.8 Die Werkleitungen (Kabelrohrblock, Hydrantenleitung) und das Konzept der Entwässerungs-anlage (Sickerlei- tung für Bergwasser, Entwässerungsleitungen für Berg- und Betriebswasser) müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Dabei sind zu beachten: – Platzbedarf für Kontroll- und Spülschächte sowie Kabelzugschächte, – Platzbedarf für Leitungsquerungen und Abzweigungen, – statisch-konstruktive Anforderungen im Bereich des Gewölbewiderlagers. 8.3.2.9 Der verkehrstechnische Nutzraum ist in Figur 1 dargestellt. Einige Beispiele von Normalprofilen enthält An- hang B. 8.3.2.10 Der bautechnische Nutzraum t gemäss SIA 197 besteht aus dem Raum für Abweichungen a und dem Raum für spätere bauliche Massnahmen b. Der Wert a ist in SIA 197 definiert. Der Wert b ist projektspezifisch festzu- legen. Dabei sind insbesondere lokale Massnahmen wie z. B. Lärmschutzelemente im Portalbereich zu berück- sichtigen. 14 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 Figur 1 Verkehrstechnischer Nutzraum Breite der Fahr- und Pannenstreifen gemäss VSS 40201 bzw. VSS 40105B 8.3.3 Abweichungen vom Soll-Mass (Ausführungsfehler) Siehe SIA 197. 8.3.4 Zwischendecke 8.3.4.1 Die lichte Höhe des Lüftungskanals soll 1,80 m (in der Mitte gemessen) nicht unterschreiten. Die Zugänglichkeit und Begehbarkeit sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen. 8.3.4.2 Die Zwischendecke ist möglichst dicht (Dichtigkeitsanforderung gemäss Lüftungsprojekt) und selbsttragend zu gestalten. Auf eine robuste konstruktive Durchbildung allfälliger Fugen ist zu achten. 8.3.4.3 Die Zwischendecke und ihre Auflager sind so auszubilden, dass sie allfällige Verformungen der Verkleidung schadlos aufnehmen können. 8.3.4.4 Auf Zug beanspruchte Auflager (Aufhängungen, Verankerungen) sind zu vermeiden. Ausnahmen sind bei sehr weit gespannten Zwischendecken zugelassen. 8.3.4.5 Für die konstruktive Durchbildung ist die hohe Aggressivität der Tunnelabluft zu beachten (Wahl geeigneter Werkstoffe, Korrosionsschutz). 8.3.5 Lärmschutzverkleidung im Portalbereich 8.3.5.1 Die schallabsorbierende Verkleidung darf das Lichtraumprofil nicht einschränken. 8.3.5.2 Die Lärmschutzverkleidung ist so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Dauerhaftigkeit (korrosive Luft, leichtes Abwaschen der Wände) entspricht. Wegen möglicher Streifkollisionen von Fahrzeugen ist eine robuste konstruktive Durchbildung erforderlich. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 15
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 8.4 Ausbau 8.4.1 Tausalzhaltiges Wasser wird durch die Fahrzeuge weit in den Tunnel hineingetragen. Bewehrte Verkleidungen sind wenn möglich zu vermeiden. 8.4.2 Beim zweischaligen Ausbau muss die Verkleidung (Innengewölbe) eine Mindestdicke von 0,3 m aufweisen. 8.4.3 Die Oberfläche der Verkleidung soll möglichst glatt sein. Dies erleichtert das Aufbringen einer Beschichtung auf die Wände sowie das Reinigen der Wände. 8.4.4 Die Fahrraumwände sind mit einem Oberflächenschutzsystem zu versehen. Dieses soll aus beleuchtungstech- nischen und verkehrspsychologischen Gründen einen hellen Farbton aufweisen. Für die Fahrraumdecke bestehen keine diesbezüglichen Anforderungen. 8.5 Fahrbahn, Bankette und Kabeltrassen 8.5.1 Fahrbahn 8.5.1.1 Der Strassenoberbau wird nach VSS 40324 bemessen. 8.5.1.2 Der Einsatz von hellen Belägen ist aus beleuchtungstechnischen und verkehrspsychologischen Gründen zu empfehlen. 8.5.1.3 Der Oberbau muss entwässert werden, damit kein stehendes Wasser verbleibt. Die Entwässerung (Drainage- schicht, Entwässerungsleitung) ist im Tiefpunkt des Normalprofils anzuordnen. 8.5.1.4 Eine aufgeständerte Fahrbahn (Fahrbahnplatte) ist wie das Tragwerk einer Brücke zu projektieren. 8.5.1.5 Die Fahrbahn darf nicht mit baulichen Massnahmen (Leitschranken usw.) in Fahrstreifen getrennt werden. 8.5.1.6 In den Fahr- und Pannenstreifen sollen keine Schächte angeordnet werden. 8.5.2 Bankette 8.5.2.1 Das Bankett muss mindestens 1,0 m breit sein. Die Breite wird inklusive Randstein gemessen. 8.5.2.2 Die lichte Höhe über dem Bankett muss mindestens 2,0 m betragen. 8.5.2.3 Für seitlich (über dem Bankett) angeordnete Signale ist beidseitig eine quadratische Fläche von 0,8 m Seiten- länge freizuhalten. 8.5.3 Kabeltrassen 8.5.3.1 Das Anordnen der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Kabel für Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen in einem vom Verkehrsraum unabhängigen Werkleitungskanal ist oft vorteilhaft. Wartungs- und Erneuerungs- arbeiten lassen sich mit geringer Störung des Verkehrs durchführen. 8.5.3.2 Wenn im Tunnel kein Werkleitungskanal erstellt wird, sind Rohrblockanlagen beidseitig in den Banketten vor- zusehen. In regelmässigen Abständen sind Kabelschächte zu erstellen. Rohrblockanlagen in Tunneln müssen entsprechend der Bedürfnisse geplant und dimensioniert werden. 8.5.3.3 Für Hochspannungsleitungen sind eigene Rohrblockanlagen zu erstellen. 8.5.4 Werkleitungskanal 8.5.4.1 Der Werkleitungskanal ist den betrieblichen Erfordernissen entsprechend und begehbar zu gestalten. Die Ab- messungen des Werkleitungskanals sollen für die Berücksichtigung aller Bedürfnisse mindestens betragen: Höhe 2,10 m, Breite 3,0 m. Die lichte Höhe muss ausserhalb von Leitungsquerungen mindestens 2,0 m, die lichte verbleibende Breite mindestens 1,25 m betragen. Bei Leitungsquerungen darf die lichte Höhe von 1,80 m nicht unterschritten werden. 16 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 8.5.4.2 Zugänge in den Werkleitungskanal sind bei einröhrigen Tunneln in den Ausstellbuchten, bei zweiröhrigen Tun- neln in den befahrbaren Querverbindungen anzuordnen. 8.5.4.3 Im Portalbereich ist ein vom Fahrraum (Tunnel) unabhängiger Zugang zum Werkleitungskanal vorzusehen. 8.5.4.4 Der Werkleitungskanal kann als separater Zuluftkanal für die Belüftung der Querverbindungen und unterirdi- schen Zentralen benützt werden. 8.5.4.5 Sofern der Werkleitungskanal als Fluchtweg genutzt wird, gelten zusätzlich die Anforderungen gemäss 8.8. 8.5.5 Schutz vor Erschütterungen und Körperschall 8.5.5.1 Im Normalfall sind keine speziellen Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Einwirkungen aus Erschütterun- gen oder Körperschall auf benachbarte Bauten zu verhindern. 8.5.5.2 Besondere Vorkehrungen sind gegebenenfalls in folgenden Fällen erforderlich: – bei Tagbaustrecken mit darüberliegenden oder unmittelbar benachbarten Bauten, – in Tunneln, die knapp unter oder neben bestehenden Bauten vorgetrieben werden, – bei Fugen (Fahrbahnübergänge) bei aufgeständerten Fahrbahnplatten. 8.6 Abdichtung Siehe SIA 197. 8.7 Entwässerung 8.7.1 Allgemeines Bergwasser (Sauberwasser) und Betriebswasser (verschmutztes Wasser) sind in der Regel getrennt abzulei- ten. 8.7.2 Sinter Siehe SIA 197. 8.7.3 Fassen des Wassers (Drainage) Siehe SIA 197. 8.7.4 Ableiten des Wassers (Sicker- und Entwässerungsleitungen) 8.7.4.1 Zur Gestaltung der Leitungen siehe SIA 197. 8.7.4.2 Der Abstand von Spülschächten oder Spülnischen soll 75 m nicht übersteigen. 8.7.4.3 Einstiegsöffnungen in Schächte und Nischen müssen einen Mindestdurchmesser von 0,60 m aufweisen. Öff- nungen von Kontroll- und Spülschächten müssen mindestens 0,30 m breit sein (Breite der Geräte inkl. Spiel- raum). 8.7.4.4 Entwässerungsleitungen, in denen eine Inspektion durch Personal vorgesehen ist, müssen einen Mindestdurch- messer von 0,60 m aufweisen. 8.7.4.5 Allfällige Schächte sollen ausserhalb der Fahrbahn angeordnet werden. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 17
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 8.7.5 Ableitung vor dem Portal Siehe SIA 197. 8.7.6 Entwässerungsanlage für das Betriebswasser 8.7.6.1 Für die Entwässerung der Fahrbahn sind Schlitzrinnen vorzusehen, damit brennbare, explosive oder giftige Flüssigkeiten rasch aus dem Fahrraum abgeleitet werden. 8.7.6.2 Die Flüssigkeiten sind in einem geschlossenen System wegzuführen. Folgende Anforderungen des Explosions- schutzes sind zu beachten: – Siphonierte Abläufe müssen die Rückführung von explosiven Gasen in den Fahrraum verhindern. – Die Füllung der Siphonschächte muss gewährleistet sein. – Schachtdeckel müssen dicht und gesichert sein, um die Gefährdungen (Wegschleudern von Deckeln) zu vermeiden, die durch Verpuffungen in der Entwässerungsanlage entstehen. 8.7.6.3 Die Schlitzrinnen sind alle 50 m durch Siphonschächte an die Sammelleitung anzuschliessen. Die Einläufe der Siphonschächte müssen ein Schluckvermögen von mindestens 100 l/s aufweisen. 8.7.6.4 Für die Sammelleitungen sind Rohre ohne Sickeröffnungen und mit dichten Verbindungen zu verwenden. 8.7.6.5 Die Sammelleitung wird für eine Menge von 100 l/s im freien Abfluss bemessen. Sie muss kurzzeitig eine Spitze von 200 l/s ableiten können; dabei kann sie unter Druck betrieben werden (Einstau der Sammelleitung). 8.7.6.6 Die Waschwassermenge kann mit 10 l/s, die Löschwassermenge mit 20 l/s angenommen werden. 8.8 Ergänzende Bauteile für die Sicherheit 8.8.1 Allgemeines 8.8.1.1 Die Bauteile zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer können umfassen: – Nischen, – Ausstellbuchten, – Fluchtwege aus dem Fahrraum, wie - begehbare und befahrbare Querverbindungen zur Nachbarröhre, - Verbindungen ins Freie, - Querverbindungen in einen Sicherheitsstollen oder Kanal. 8.8.1.2 Bei den Bauteilen für die Sicherheit muss zwischen zweiröhrigen und einröhrigen Tunneln unterschieden wer- den (siehe 8.8.2 und 8.8.3). 8.8.1.3 Die Abstände (längs des Tunnels) der Bauteile für die Sicherheit basieren auf einem Raster von 150 m. 8.8.1.4 Die Bauteile für die Sicherheit sind in Tunneln mit einer Länge ab 300 m vorzusehen. Abweichungen (z. B. bei geringer Verkehrsstärke, bei dicht aufeinander folgenden kurzen Tunneln) sind zu begründen. 8.8.1.5 In den Fluchtwegen dürfen aus Sicherheitsgründen keine die Flucht gefährdenden Anlagenteile angeordnet werden. 8.8.2 Einröhrige Tunnel: Nischen, Ausstellbuchten, Fluchtwege 8.8.2.1 Die Nischen für die SOS-Ausrüstung sind alle 150 m wechselseitig anzuordnen. Die Hydranten sind in Abstän- den von 150 m in der Regel einseitig anzuordnen. Die Mindestabmessungen der möglichen Nischenarten sind in Figur 2 dargestellt. 18 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 Figur 2 Nischen Ansichten Grundrisse Mindestmasse Mindestmasse 2a: Hydranten-Nische 2b: SOS- / Hydranten-Nische 2c: SOS-Nische prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 19
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 8.8.2.2 Alle 600 m bis 900 m sind gegenüberliegende Ausstellbuchten anzuordnen (Figur 3). Falls es schwierige Bau- grundverhältnisse erfordern, können die Ausstellbuchten versetzt angeordnet werden. 8.8.2.3 Die Stirnwände der Ausstellbuchten in Tunneln können im Verhältnis von 1:10 ausgeführt werden, ohne dass Fahrzeug-Rückhaltesysteme erforderlich sind. Ist diese Abschrägung nicht möglich, sind die Stirnwände durch geeignete Fahrzeug-Rückhaltesysteme zu sichern. Bei Gegenverkehrstunneln wird diese Anforderung an alle Stirnflächen gestellt. Figur 3 Ausstellbuchten 8.8.2.4 Die Fluchtwege aus dem Fahrraum sind in regelmässigen Abständen auf einer Seite zu erstellen. Im Ereignisfall müssen die Fluchtwege in Kombination mit anderen sicherheitstechnischen Ausrüstungen dem Tunnelbenützer ermöglichen, zeitgerecht aus der Gefahrenzone zu fliehen. Bei Tagbautunneln beträgt der maximale Abstand der Fluchtwege 300 m. Bei bergmännischen Tunneln ist der maximale Abstand der Fluchtwege von der Längsneigung des Tunnels abhängig. Er kann der Figur 4 entnommen werden. 20 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 Figur 4 Maximaler Abstand der Fluchtwege Die massgebende Längsneigung ist der höchste Wert der mittleren Längsneigung über eine Strecke von 800 m im Tunnel. Für Tunnel mit einer Längsneigung von mehr als 3 % sind spezielle Abklärungen erforderlich. 8.8.2.5 Die folgenden Fluchtwege sind nicht zulässig: – Fluchtwege in Räume ohne Ausgang ins Freie, – Fluchtwege in einen über der Fahrbahn liegenden Raum (z. B. durch Zwischendecke abgetrennt). 8.8.2.6 Die möglichen Fluchtwege führen: – direkt ins Freie bei Tunneln mit geringer Überdeckung (z. B. Tagbautunnel) oder mit geeigneter Topografie (Tunnel nahe der Bergflanke), – zu einem Sicherheitsstollen, der ins Freie führt, – zu einem Kanal, der im Tunnelquerschnitt ausserhalb des Fahrraums liegt (z. B. Werkleitungskanal unter der Fahrbahn) und ins Freie führt. 8.8.2.7 In einröhrigen Tunneln mit Richtungsverkehr gelten für Nischen und Ausstellbuchten die Bestimmungen in 8.8.3. 8.8.3 Streifen für Fussgänger und Radfahrer 8.8.3.1 Wenn möglich soll vermieden werden, Fussgänger-, Fahrrad- und Motorfahrradverkehr in Tunneln zu führen, die dem Fahrzeugverkehr dienen. 8.8.3.2 Für Fussgänger und Radfahrer sollen, wenn diese durch den Tunnel geführt werden müssen, separate Streifen oder abgetrennte Wege vorgesehen werden. 8.8.3.3 Werden die Streifen für Fussgänger und Radfahrer auf die beidseitigen Bankette geführt, müssen letztere brei- ter als gemäss 8.5.2 dimensioniert werden. Die Bankette gemäss 8.5.2 dürfen nur als Fluchtwege dienen. 8.8.4 Zweiröhrige Tunnel: Nischen, Ausstellbuchten, Fluchtwege 8.8.4.1 Die Nischen für die SOS-Ausrüstung sind in Abständen von 150 m auf der rechten Fahrbahnseite anzuordnen. Die Hydranten sind in Abständen von 150 m in der Regel einseitig auf der rechten Fahrbahnseite anzuordnen. Die Mindestabmessungen der Nischen sind in Figur 2 dargestellt. 8.8.4.2 Es sind keine Ausstellbuchten vorzusehen, ausgenommen bei von aussen nicht zugänglichen Zentralen (siehe 8.10.1.4). 8.8.4.3 Die Fluchtwege sind in regelmässigen Abständen von maximal 300 m als begehbare Querverbindung zwischen den beiden Röhren anzuordnen. 8.8.4.4 Bei Tunneln ab 1,2 km Länge ist ein Fluchtweg, bei längeren Tunneln jeder dritte Fluchtweg (Abstand maximal 900 m) für die Ereignisdienste befahrbar zu gestalten. 8.8.5 Begehbare Querverbindungen 8.8.5.1 Die begehbaren Querverbindungen müssen ein Lichtraumprofil für Flüchtende mit mindestens 1,50 m Breite und 2,20 m Höhe aufweisen. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 21
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 8.8.5.2 Die Türen müssen mindestens 1,25 m breit und 2,10 m hoch sein. Sie sollen leicht bedienbar sein. Hinweise zur möglichen Ausbildung der Türen enthält die Richtlinie ASTRA 13011 [7]. In der Regel sind Schiebetüren vorzusehen. Sie sind hinter der Innenkante der Tunnelwand anzuschlagen. Die Höhe der Türschwelle soll 30 mm nicht überschreiten. 8.8.6 Befahrbare Querverbindungen 8.8.6.1 Die befahrbaren Querverbindungen müssen ein Lichtraumprofil mit mindestens 4,0 m Breite und 4,30 m Höhe aufweisen. 8.8.6.2 Die Tore müssen mindestens 4,0 m breit und 4,30 m hoch sein. Sie sind zusätzlich mit den gleichen Türen auszustatten, wie unter 8.8.4.2 angegeben. 8.8.7 Konstruktive Einzelheiten der Querverbindungen 8.8.7.1 Die Querverbindungen sollen als Rampen mit geringer Längsneigung (maximal 12 %) ausgestaltet werden. Ab 6 % Längsneigung ist ein Handlauf vorzusehen. 8.8.7.2 Falls die Querverbindung als Treppe oder als Rampe mit einer höheren Längsneigung als 12 % gestaltet wer- den muss, ist ein genügend grosser Warteraum (mindestens 8 m2 Grundfläche) zwischen der Türe und der Treppe bzw. Rampe vorzusehen. Die Treppe muss eine lichte Breite von mindestens 1,0 m aufweisen. 8.8.7.3 Im Bereich der Querverbindungen muss der Randabschluss (Randstein, Schlitzrinne) auf die Höhe der Fahr- bahn abgesenkt werden. Dazu notwendige Rampen sollen eine Neigung von 6 % nicht übersteigen. Die Ge- fällsverhältnisse sind so zu berücksichtigen, dass keine Flüssigkeiten von der Fahrbahn in die Querverbindung fliessen können. 8.8.7.4 Die Querverbindung muss mit je einer Türe gegenüber dem Fahrraum abgetrennt sein. 8.8.7.5 Die Abschlusseinrichtungen müssen den Anforderungen bei Brand gemäss 7.4.1 genügen. Türen und Tore müssen mindestens dem Brandwiderstand EI30 entsprechen. 8.8.8 Sicherheitsstollen oder Kanal 8.8.8.1 Das Lichtraumprofil für Flüchtende in einem Sicherheitsstollen oder Kanal muss mindestens 1,50 m breit und 2,20 m hoch sein. 8.8.8.2 Die Fluchtwege vom Fahrraum in einen Sicherheitsstollen oder Kanal sind in Abständen von 300 m als begeh- bare Querverbindungen zum Tunnel anzuordnen und mit je einer Türe gegenüber dem Fahrraum bzw. dem Sicherheitsstollen oder Kanal zu trennen (gemäss 8.8.4 und 8.8.6). 8.9 Tunnelportale 8.9.1 Grundsätze 8.9.1.1 Für die Gestaltung der Portale ist die SIA 197:2004, Ziffern 8.9.1 und 8.9.2, zu berücksichtigen. 8.9.1.2 Eine Verminderung der Fahrbahnbreite (Abbau von Fahrstreifen) ist ausserhalb des Tunnels anzuordnen. 8.9.1.3 Die Portalbereiche sind so auszubilden, dass eine sichere Verkehrsführung von der offenen Strecke in den Tunnel und umgekehrt gewährleistet ist. 8.9.1.4 Eine geeignete Wahl der Linienführung beim Ausfahrtportal kann die Blendung der Fahrzeuglenker durch di- rekte Sonneneinstrahlung vermindern. 8.9.2 Zugänglichkeit der Portale 8.9.2.1 Wenn möglich sollen die Portale auch über eine Zufahrt vom übrigen Strassennetz zugänglich sein. 8.9.2.2 Bei zweiröhrigen Tunneln muss eine befahrbare Verbindung, von der einen zur anderen Fahrbahn zur Verfü- gung stehen (Mittelstreifenüberfahrt). 22 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 8.9.2.3 Das Schneeräumungskonzept des Streckenabschnitts ist bei der Planung der Portalbereiche zu berücksichti- gen. Gegebenenfalls (Ende von Räumabschnitten) sind Wendemöglichkeiten vor den Portalen erforderlich. 8.9.3 Massnahmen vor den Portalen Sofern die Fahrbahn der offenen Strecke keine Pannenstreifen aufweist, sind wenn möglich in beiden Fahrt- richtungen Ausstellplätze in gleicher Grösse wie die Ausstellbuchten im Tunnel vorzusehen. 8.10 Nebenanlagen 8.10.1 Anordnung der Zentralen 8.10.1.1 Mit dem Sammelbegriff Zentrale werden alle für den Betrieb notwendigen Räume bzw. Gebäude bezeichnet. Es handelt sich um Lüftungszentralen und Zentralen für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung. 8.10.1.2 Die Zentralen sollen wenn möglich bei den Portalen angeordnet werden. 8.10.1.3 Die Zentralen sollen wenn möglich separate Zufahrten und Zugänge von aussen aufweisen. 8.10.1.4 Bei langen Tunneln können Zentralen in Kavernen ohne separaten Zugang notwendig sein. Diese Zentralen sind wie folgt zu erschliessen: – bei einröhrigen Tunneln mit beidseitigen Ausstellbuchten (gemäss 8.8.2.3), – bei zweiröhrigen Tunneln ohne Pannenstreifen mit einseitiger Ausstellbucht (gemäss 8.8.2.3) und befahrbarer Querverbindung. 8.10.2 Auslegung der Zentralen 8.10.2.1 Für die Gestaltung der Zentralen im Freien gelten analoge Anforderungen wie für Portale (SIA 197:2004, Ziffern 8.9.1 und 8.9.2). 8.10.2.2 Die Auslegung der Zentrale soll zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen: – günstige Verhältnisse für die Wartung der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung, – Auswechseln von schweren oder sperrigen Komponenten ohne grössere Verkehrsbehinderung, – genügend Platzreserven für spätere Ausbauten und Ablösungen von Anlagen bei der Instandsetzung. 8.10.2.3 Die bauphysikalischen Anforderungen (Folgen der Temperatur- und Feuchtigkeitsdifferenzen) und die Anforde- rungen der Energieeffizienz (z. B. Erdkanäle) sind zu beachten. 8.10.2.4 Die einschlägigen Brandschutzvorschriften sind zu berücksichtigen. 8.10.2.5 Das Brandschutzkonzept muss Angaben über die Brandabschnitte und die Schutzeinrichtungen in der Zentrale sowie die Fluchtwege aus der Zentrale enthalten. 8.10.2.6 Wenn eine Verbindung zum Tunnel besteht, sollen die Zentralen mit Überdruck belüftet werden, um das Ein- dringen von Staub oder korrosiver Luft aus dem Fahrraum zu vermindern. 8.10.3 Zuluft- und Abluftkanäle für die Tunnellüftung 8.10.3.1 Die Lüftungskanäle sind begehbar auszubilden. Die Zugänglichkeit und Begehbarkeit sind in der Nutzungsver- einbarung festzulegen. 8.10.3.2 Der Abstand zwischen Zuluft- und Abluftbauwerken ist genügend gross zu wählen, um zu verhindern, dass ausgeblasene Abluft als Zuluft angesaugt wird. 8.10.3.3 Die Lage der Lüftungsstollen und Lüftungsschächte ist aufgrund der meteorologischen, topografischen und ge- ologischen Gegebenheiten festzulegen. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 23
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 9 BETRIEBS- UND SICHERHEITSAUSRÜSTUNG 9.1 Allgemeines 9.1.1 Die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung umfasst: – Energieversorgung, – Beleuchtung, – Lüftung, – Signalisation und Markierung, – Überwachungsanlage, – Kommunikation und Leittechnik, – Kabelanlage, – Nebeneinrichtung, – Löscheinrichtungen. 9.1.2 Die oben genannten Anlagen sind ab der in Tabelle 1 aufgeführten Tunnellänge vorzusehen. Dabei sind bauli- che und betriebliche Randbedingungen wie vorgelagerte Galerien, Verkehrsstärke, dicht aufeinanderfolgende kurze Tunnel, Richtungs- oder Gegenverkehr, Längsneigung, Anzahl Fahr- und Pannenstreifen und Staugefahr zu berücksichtigen. Abweichungen sind in der Nutzungsvereinbarung darzustellen und zu begründen. Tabelle 1 Mindesttunnellänge für die Anlagen der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung Anlage Tunnellänge Bemerkungen Energieversorgung 100 m Notstromversorgung 300 m Beleuchtung 100 m Lüftung 500 m Lüftung Fahrraum Signalisation 300 m Signale nach Signalisationsverordnung Signalisation der Sicher- 300 m Fluchtwege, Notruftelefon nach Richtlinie ASTRA heitseinrichtungen 13010 Brandmeldeanlage 300 m optisch und thermisch Videoanlage 600 m nur aus Sicht Tunnelsicherheit Ereignisdetektion 600 m Kamera oder Radartechnologie Funksystem 600 m POLYCOM, UKW, DAB+ Notruftelefon 300 m mit Feuerlöscher Löscheinrichtungen alle Tunnel 9.1.3 Die Anlagen müssen autonom funktionieren. Sie müssen von vorhandenen Leitzentralen überwacht werden können. Die Steuerung der Anlagen erfolgt über die vorhandenen Leitzentralen oder lokal. 9.1.4 Das Zusammenwirken der für die Sicherheit relevanten Anlagen der Betriebs- und Sicherheitsausrüstung wird in der Wirkmatrix dargestellt. Sie zeigt, welche Aktion bei den verschiedenen Anlagen durch den von einem Überwachungssystem übermittelten Alarm automatisch ausgelöst wird. 9.1.5 Die systematische Überwachung und Wartung der Ausrüstung sind eine zwingende Voraussetzung, um eine zuverlässige Nutzung bzw. einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten zu können. 9.1.6 Die Betriebs- und Sicherheitsausrüstung ist ausführlich zu dokumentieren. 24 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. prSIA 197/2:2021-12 9.2 Energieversorgung 9.2.1 Der Tunnel soll von zwei unabhängigen, lokalen Netzen gespeist werden. Zusätzlich ist eine Notstromversor- gung vorzusehen. Die Anlage Energieversorgung gliedert sich in folgende Teilanlagen: – Hochspannung, – Niederspannung, – Kleinspannung, – Notstrom. 9.2.2 Die Notstromversorgung muss den unterbrechungsfreien Betrieb der folgenden Anlagen gewährleisten: – Kommunikationsnetzwerke und Leittechnik, – Notbeleuchtung, – Fluchtwegbeleuchtung, – Signalisation, – Videoanlage, – Notruftelefon. Die Versorgungsautonomie dieser Anlagen muss eine Stunde betragen. Für Tunnel unter 300 m Länge ist eine Notstromversorgung entsprechend der notwendigen Verfügbarkeit der Anlagen vorzusehen. 9.3 Beleuchtung 9.3.1 Die Anlage Beleuchtung gliedert sich in folgende Teilanlagen: – Durchfahrtsbeleuchtung mit Notbeleuchtung, – Adaptationsbeleuchtung, – optische Leiteinrichtung, – Fluchtwegbeleuchtung. 9.3.2 Die Durchfahrtsbeleuchtung dient der gleichmässigen Ausleuchtung des Fahrraums und schafft ausreichende Sichtverhältnisse. Ein Teil der Beleuchtung dient als Notbeleuchtung. 9.3.3 Die Adaptationsbeleuchtung mildert den starken Wechsel von der Aussenhelligkeit auf die Helligkeit im Tunnel. 9.3.4 Detaillierte Angaben über die Bemessung der Beleuchtung enthält VSS 40551. 9.3.5 Die optische Leiteinrichtung dient der Führung des Verkehrs und der Markierung des Fluchtwegs. Die Leucht- körper müssen nahe bei der Fahrbahn angeordnet werden. 9.3.6 Die Fluchtwege in Querverbindungen, Sicherheitsstollen und Kanälen sind mit einer Beleuchtung auszurüsten. Im Fahrraum muss das Bankett als Fluchtweg beleuchtet werden. Die Fluchtwegbeleuchtung muss zum Not- ausgang hinweisen, blendfrei sein und den Fluchtweg genügend und gleichmässig ausleuchten. Bei einem Ereignis darf die Fluchtwegbeleuchtung (im Fahrraum) in den benachbarten Abschnitten nicht ausfallen. 9.4 Lüftung 9.4.1 Teilanlagen Die Anlage Lüftung gliedert sich in folgende Teilanlagen: – Abluft, – Längslüftung, – Zuluft, – Fluchtwegbelüftung. prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich 25
prSIA 197/2:2021-12 Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. 9.4.2 Zweck der Lüftung 9.4.2.1 Im Normalbetrieb gewährleistet die Lüftung eine genügende Luftqualität im Fahrraum sowie das Einhalten all- fälliger Umweltschutzvorgaben. 9.4.2.2 Im Brandfall muss die Lüftung je nach Lüftungssystem und Brandszenario die Rauchausbreitung beschränken, den Rauch absaugen oder die Längsströmung kontrollieren. Die Brandszenarien müssen die Selbstrettung der Tunnelbenutzer unterstützen. Sie müssen im Voraus bestimmt werden und automatisch ablaufen. 9.4.2.3 Die Fluchtwege (Sicherheitsstollen, Querverbindungen, parallele Tunnelröhren) sind für die Selbstrettung der Tunnelbenutzer von Rauch freizuhalten. 9.4.3 Lüftungssystem 9.4.3.1 Tunnel können gelüftet werden durch: – natürliche Lüftung, – Lüftungssystem ohne Absaugung im Ereignisfall, – Lüftungssystem mit Absaugung im Ereignisfall. 9.4.3.2 Die Wahl des Lüftungssystems hängt ab von: – Tunnellänge, – Längenprofil, – Stärke und Zusammensetzung des Verkehrs, – Staugefahr. 9.4.3.3 Das Lüftungskonzept beeinflusst die bauliche Gestaltung des Tunnels in wesentlichem Mass. Es hat z. B. Ein- fluss auf: – Normalprofil, – Lüftungszentralen (Anzahl, Lage, Grösse), – Lüftungsschächte und Lüftungsstollen (Anzahl, Querschnitt, Länge), – Rauchauslassbauwerk. Die Planung (Lüftungskonzept und Konzept der baulichen Anlagen) muss deshalb integral und in enger Zusam- menarbeit der beteiligten Fachleute (Lüftungsplaner und Bauingenieur) erfolgen. 9.4.3.4 Die folgenden Bestandteile haben einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung: – Ventilatoren inkl. Antriebsmotoren und Hilfsaggregate, – Abschlussorgane (Abschlussklappen), – Abluftklappen inkl. Antriebe, – Drosselelemente, Umlenkbleche, – Schalldämpfer, – Kanäle, Trennwände. 9.4.3.5 Für die Wahl des Lüftungssystems und die Bemessung der Lüftung gilt die Richtlinie ASTRA 13001. 9.5 Signalisation und Markierung 9.5.1 Signalisation 9.5.1.1 In einem Tunnel können die folgenden Verkehrssignale installiert sein: – feste Signale (Vorschriftssignale, Hinweissignale), – Wechselsignale, – Lichtsignale (Ampeln, Fahrstreifenlichtsignale), – Wegweiser, – Hinweisschilder. 9.5.1.2 Die Signalisation dient der Verkehrssicherheit, dem Unterhalt und dem Verkehrsmanagement. 9.5.1.3 Die Signale müssen den gesetzlichen Vorschriften (Signalisationsverordnung SSV [1]) genügen. 26 prSIA 197/2, Copyright © 2021 by SIA Zurich
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