Prüfung und Lehre online - Die Zulässigkeit alternativer Hochschulveranstaltungen zu Zeiten von Corona - Ostfalia

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Prüfung und Lehre online - Die Zulässigkeit alternativer Hochschulveranstaltungen zu Zeiten von Corona - Ostfalia
BEITR ÄGE

Prüfung und
Lehre online
Die Zulässigkeit alternativer Hochschulveranstaltungen zu Zeiten von Corona

VON A SS. JUR. DR. CHRIS TIA N LE W KE, LL.M.

„Außergewöhnliche Situationen erfor-     anderen ist dies die besondere Ge-       hier gesundheits- beziehungsweise
dern außergewöhnliche Maßnahmen“         fährlichkeit des Virus, zumindest für    seuchenrechtliche Vorgaben durch das
besagt ein deutsches Sprichwort. Das     bestimmte Risikogruppen – zudem          Infektionsschutzgesetz des Bundes
scheint ebenso banal wie zutreffend      kann die Erkrankung letztlich bei je-    sowie landesrechtliche Vorgaben,
zu sein. Aber inwieweit sind besonde-    dem einen tödlichen Verlauf nehmen,      hier vor allem die Niedersächsische
re Maßnahmen zu Zeiten eines aktuell     auch beim jungen und gesunden Men-       Verordnung zur Bekämpfung der Co-
weltweit grassierenden, aggressiven      schen.1 Kommt also eine große Zahl       rona-Pandemie vom 8. Mai 2020 iFv
Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem          von Menschen zusammen, bedeutet          11.5.2020. Diese sieht eine Reihe von
Feld der Hochschulverwaltung indi-       dies ein großes Risiko der gegenseiti-   Restriktionen bezüglich öffentlicher
ziert? Das Corona-Virus ist durch eine   gen Ansteckung mit einer potenziell      Veranstaltungen beziehungsweise des
Reihe von Besonderheiten gekenn-         tödlichen Krankheit – sei es für die     Sich-Bewegens im öffentlichen Raum
zeichnet, die es besonders bedrohlich    Infizierten selbst oder Dritte, an die   vor, wobei für Bildungsveranstaltun-
erscheinen lassen: Dies sind zum         das Virus weitergegeben wird. Die        gen relativ großzügige Regelungen
einen die extrem leichte Übertrag-       Hochschule bietet damit einen gera-      gelten. Nach § 2h der Verordnung ist
barkeit und die lange Inkubationszeit    dezu idealen Nährboden für die Aus-      die Wahrnehmung von Bildungsan-
von bis zu 14 Tagen, während der der     breitung des Corona-Virus.               geboten regelmäßig zulässig, wenn
Krankheitsträger nichts von der ei-                                               die Abstandsregeln von 1,5 Metern
genen Erkrankung bemerkt und eine        Wie dürfen oder müssen nun die           eingehalten sind. Im Übrigen fallen
Vielzahl anderer Menschen in seinem      Hochschulen auf diese Bedrohungs-        die notwendigen Vorkehrungen den
Umfeld unwissentlich ansteckt. Zum       lage reagieren? Zum einen gibt es        Hochschulen im Rahmen ihrer Selbst-

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nicht unproblematisch war – angeb-         bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch
                                             lich konnten sich Unberechtigte in         neue Techniken zu erproben und ein-
                                             eine Veranstaltung einloggen. Diese        zusetzen. Dies muss umso mehr gel-
                                             Anfangsprobleme sind wohl nach             ten in Zeiten einer gesundheitlichen
                                             Nachbesserungen des Anbieters mitt-        Pandemie-Krise, wobei auch zu be-
                                             lerweile behoben. In jedem Fall dürf-      rücksichtigen ist, dass die Hochschule
                                             ten damit bei der Online-Lehre häufig      als Vertreterin staatlicher Gewalt eine
                                             lediglich die datenschutzrechtlichen       besondere Schutzpflicht gegenüber
                                             Belange des Dozenten oder der Do-          der Studentenschaft – und der Allge-
                                             zentin, nicht jedoch der Studierenden      meinheit – trifft.4 Die Grenze dürfte
                                             betroffen sein. Dem Lehrpersonal           lediglich dort liegen, wo die Präsenz-
                                             aber wird es möglicherweise gar nicht      lehre dauerhaft aufgegeben wird und
                                             weiter wichtig sein, ob es von Drit-       damit eine in Artikel 5 III GG auch
                                             ten im Netz gesehen werden kann,           enthaltene Institutsgarantie im Sinne
                                             sodass man unter Umständen von             der Aufrechterhaltung des klassischen
                                             einer Einwilligung ausgehen kann. In       Lehrbetriebs gefährdet würde.5
                                             jedem Fall besteht die Möglichkeit,
                                             auf Online-Unterrichtssoftware wie
                                             die BigBlueButton-Software zurück-         II. D I E O N L I N E - P RÜ F U N G
                                             zugreifen, die insofern als weitgehend
                                             unbedenklich eingestuft wird.              Angesichts der aktuellen Pandemie-­
                                                                                        Situation erscheint es naheliegend,
                                             Die Frage, ob eine dauerhafte Ge-          auch mündliche oder schriftliche
                                             fährdung des Lehrbetriebs und damit        Prüfungen online durchzuführen. Die
                                             möglicherweise eine Instituts­garantie     Online-Prüfung ist wie in § 17 des
                                             des Artikel 5 III S. 1, 4. Alt. GG be-     niedersächsischen Landeshochschul-
                                             steht, wenn die traditionelle Form         gesetzes (NLHSG) gefordert, in der
                                             des Präsenzunterrichts aufgegeben          Prüfungsordnung ausdrücklich vorge-
                                             wird, stellt sich dabei (zunächst) nicht   sehen (§7a VII, § 7 c I). Einschlägig ist
                                             ernsthaft. Es ist gegenwärtig nicht        hier zunächst das Datenschutzrecht.
                                             geplant, die Präsenzlehre abzuschaf-       Bei der Übermittlung der während der
                                             fen. Denn die Möglichkeit, in der          Prüfung anfallenden Daten handelt
verwaltung zu, das heißt, dass diese         Vorlesung nachzufragen, und der di-        es sich um eine Verarbeitung perso-
die maßgeblichen Regelungen für ihre         rekte Kontakt zwischen DozentInnen         nenbezogener Daten, die nach den
wesentlichen gesetzlichen Aufgaben           und Studierenden wirkt motivierend         Artikel 5 ff DSGVO beziehungsweise
wie Forschung, Lehre und Studium             und intensivieren die Lernerfahrung.       landesgesetzlicher Spezialnormen nur
(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NLHSG) selbst         Die Präsenzlehre steht dabei in einer      unter bestimmten Voraussetzungen
treffen dürfen.                              langen, westlichen wie orientalischen      zulässig ist.
                                             Tradition. Die Lehrvermittlung durch
                                             anwesende HochschullehrerInnen
I. D E R O N L I N E - U N T E R R I C H T   fand bereits in den frühen Universitä-     II.I. E I N W I L L I G U N G
                                             ten des 12. bis 15. Jahrhunderts statt.
Verhältnismäßig unproblematisch ist          Denn die gleichzeitige Anwesenheit         Zulässig ist regelmäßig die Daten-
zunächst der Online-Unterricht der           der Interagierenden schafft Raum für       verarbeitung bei einer freiwilligen
Hochschulen. Gegenwärtig finden              freie geistige Entfaltung und soziales     Einwilligung, das heißt diese muss
zum Beispiel an der BELS nahezu              Zusammenspiel im wissenschaftlichen        ohne äußeren Zwang erfolgen. Dabei
100 Prozent der Lehrveranstaltun-            Austausch.2 Insofern erscheint es          sind gerade an die Freiwilligkeit von
gen online statt. Theoretisch zur            fernliegend, dass das E-learning tradi-    Erklärungen gegenüber einem Ho-
Verfügung stehen verschiedene                tionelle Formen der Lehre verdrängen       heitsträger strenge Anforderungen zu
Anbieter wie Skype, BigBlueButton            sollte.3 Andererseits muss es im Rah-      stellen.6 Es muss echte Freiwilligkeit
oder Zoom, wobei letzteres Angebot           men der Selbstverwaltung der Hoch-         bestehen, in dem Sinne, dass dem Ein-
wohl zunächst datenschutzrechtlich           schule grundsätzlich gestattet sein,       willigenden keine Nachteile aufgrund

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eines öffentlich-rechtlichen Sonder-      die Frage, ob ein legitimes Ziel auch      der Selbstverwaltung begrenzt durch
verhältnisses drohen, wenn er seine       mit einem milderen Mittel erreicht         den Gedanken der Wahrung der Ein-
Einwilligung verweigert.7 Von einem       werden könnte (und keine unzumut-          heitlichkeit und Gleichwertigkeit von
Nachteil aufgrund öffentlich-recht-       bare Härte darstellt).9 Eine Verhältnis-   Prüfungsanforderungen, der letztlich
licher Monopolstellung wird man           mäßigkeitsprüfung läuft daher immer        im Gleichbehandlungsgrundsatz
indessen im Hochschulbereich auszu-       auf eine Gesamtabwägung der wider-         des Artikel 3 GG wurzelt. – So muss
gehen haben, wenn der Proband durch       streitenden Interessen hinaus – des        sicher­gestellt sein, dass ein absolvier-
seine Verweigerung einer Online-­         Datenschutzes der Studentin oder des       ter Hochschulabschluss Aussagekraft
Prüfung zumindest ein Semester            Studenten auf der einen, der Interes-      zur wissenschaftlichen Befähigung
„verliert“. Eine „Einwilligung“ kommt     sen der Hochschule an einer funktio-       des Absolventen und der Absolven-
somit nicht als Rechtsgrundlage in-                                                  tin besitzt, was unter anderem eine
frage (anders läge es nur, wenn der                                                  zweifelsfreie Identitätsfeststellung,
Studentenschaft ein echtes Wahlrecht                                                 den weitgehenden Ausschluss von
zwischen Online- und Präsenzprüfung       » Letztlich überwiegt                      Täuschungen und gleichwertige Prü-
gewährt würde.).                                                                     fungsmaßstäbe gebietet.10
                                          das Anliegen des
                                                                                     Daher werden gerade im Online-­
II.II. H O C H S C H U L R EC H T         ­Gesundheitsschutzes                       Bereich intensive Prüfpflichten der
                                                                                     Hochschulen gefordert, um Zweifel an
Infrage kommt aber eine Zulässigkeit      gegenüber dem                              der Selbstständigkeit der Erbringung
unter Gesichtspunkten der Wahr-                                                      der Prüfungsleistung auszuschlie-
nehmung der öffentlichen Aufgabe          ­Datenschutz. «                            ßen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
der Hochschule, wobei datenschutz-                                                   Online-Prüfungen per se unzulässig
rechtliche und hochschulrechtliche                                                   sind.11 Die Frage der Zulässigkeit von
Aspekte ineinandergreifen. Artikel 6                                                 Online-Prüfungen beurteilt sich auch
DSGVO Absatz 1e bestimmt, dass die        nalen Prüfungsausgestaltung auf der        hier wiederum über eine Gesamtab-
Verarbeitung für die Wahrnehmung          anderen Seite. Hier ist zu berücksich-     wägung der Umstände. Dabei spricht
einer Aufgabe „erforderlich“ ist, die     tigen, dass der Datenschutz und das        zunächst gegen deren Zulässigkeit die
im öffentlichen Interesse liegt oder in   allgemeine Persönlichkeitsrecht der        Täuschungsanfälligkeit. Andererseits
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,     Studierenden auf der einen Seite ein       zeigen Beispiele aus den USA, dass
die dem Verantwortlichen übertragen       hohes Gut darstellen. Dem gegenüber        eine effektive Überwachung mittels
wurde; eine entsprechende Aufgabe         stehen das Selbstverwaltungsrecht          Beobachtung der Probandinnen und
folgt insbesondere aus § 3 Absatz 1       der Hochschule, ihre öffentliche Auf-      Probanden durchaus möglich ist.12
NLHSG, wonach Aufgaben der Hoch-          gabe und das Erfordernis der Möglich-      Dabei ist auch die Möglichkeit zu
schulen unter anderem in Pflege           keit des Einsatzes neuer Techniken zu      beachten, Klausuren so zu konzi-
und Entwicklung der Wissenschaften        medizinischen Krisenzeiten unter dem       pieren, dass ein rascher Blick in ein
und Künste durch Forschung, Lehre,        Gesichtspunkt des Schutzes von Leib        verbotenes Hilfsmittel keinen echten
Studium und Weiterbildung beste-          und Leben der Studierenden und Drit-       Vorteil bietet, weil es bei der Leis-
hen. Dabei legt das NLHSG fest, dass      ter. Dabei muss auch berücksichtigt        tungsbeurteilung am Ende vor allem
der „berufsqualifizierende Abschluss      werden, dass die Gefahr der Verlet-        auf die Wissensanwendung und nicht
durch eine Hochschulprüfung“ statt-       zung datenschutzrechtlicher Vorgaben       den schlichten Abruf von Wissen an-
findet. Wie dies durchzuführen ist,       auch im regulären Hochschulbetrieb         kommt.
fällt grundsätzlich in das sogenannte     besteht und Fehler und Indiskretio-
Selbstverwaltungsrecht der Hoch-          nen nie vollständig ausgeschlossen         Schließlich sind die besonderen Um-
schule (vgl. § 15 NLHSG) das letztlich    werden können. Letztlich überwiegt         stände der gegenwärtigen Pandemie
aus der Wissenschaftsfreiheit des         das Anliegen des Gesundheitsschutzes       zu bedenken. Diese bringt äußerst
Grundgesetzes folgt.                      gegenüber dem Datenschutz.                 virulente Gefährdungen mit sich, was
                                                                                     sich nicht zuletzt an den allgemein
Entscheidender Punkt bei der Prüfung      Fraglich ist, ob sonstige rechtliche       als zulässig angesehenen, ungewöhn-
ist dabei die Frage der „Erforderlich-    Erwägungen entgegenstehen könn-            lichen und historisch einmaligen
keit“ im Sinne einer Verhältnismäßig-     ten. So wird das grundsätzlich allein      Einschränkungen bürgerlicher Frei-
keitsprüfung,8 das bedeutet letztlich     den Hochschulen zustehende Recht           heitsrechte beweist. Das Schreiben

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von Klausuren in räumlicher Nähe zu                                                 7
                                                                                       Gierschmann, ZD 2016, 51,54; vgl.
den KommilitonInnen bringt erhebli-                                                 Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
che Gefährdungen für die individuelle    1
                                            Instruktiv die Darstellung des          ischen Parlaments und des Rates vom
Gesundheit und möglicherweise das        Robert-Koch-Instituts, vgl. https://       27. April 2016 - DSGVO, Erw.Gr. 43.
Leben der Studierenden sowie die all-    www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/             8
                                                                                       vgl. Frenzel in: Paal/Pauly, DS-GVO
gemeine Gesundheit der Bevölkerung       Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.         BDSG,2. Auflage 2018 , Rn. 23
mit sich. Demgegenüber erscheint         html#doc13776792bodyText1 (zuletzt         9
                                                                                       vgl. EuGH v. 16.12.2008, Rs. C–73/07,
die Möglichkeit, dass es zu einzelnen    abgerufen am 16.05.20).                    Rn. 56 – Satakunnan Markkinapörssi
unbemerkten Täuschungshandlungen         2
                                            R. A. Müller, Geschichte der Univer-    10
                                                                                       Ehlers/Fehling/Pünder Bes. Verwal-
kommt, als das bei weitem geringere      sität, 1990, S. 9.                         tungsR, Bd. 3 § 85, Rn.90.
und ergo hinzunehmende Übel. Ent-        3
                                            Zwickel: Jurastudium 4.0? – Die         11
                                                                                       NRW LT-Drs. 17/4668, 179; Birn-
sprechend ist die Durchführung von       ­Digitalisierung des juristischen Leh-     baum in HG NRW, BeckOK, Hoch-
Online-Prüfungen unter den gegebe-        rens und Lernens, JA 2018, 881, 884ff.    schulrecht Nordrhein-Westfalen, von
nen Umständen auch nach allgemei-        4
                                            Dorf, JA 2011, 116, 124.                Coelln/Schemmer, 13. Edition, Stand:
nen hochschulrechtlichen Grundsät-       5
                                            GG Art. 5 Starck/Paulus von Man-        01.12.2019, Rn. 51–52.1.
zen zulässig. Zu bedenken bleibt, dass   goldt/Klein/Starck, Grundgesetz            12
                                                                                       vgl.: https://www.washingtonpost.
die Ausnahme nicht zur Regel werden      7. Auflage 2018, Rn. 503.                  com/technology/2020/04/01/on-
darf und historisch gewachsene Struk-    6
                                            Jan Erik Klement in: Simitis Simitis/   line-proctoring-college-exams-corona-
turen des von sozialer Interaktion und    Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht,       virus/
gedanklicher Freiheitlichkeit gepräg-     2019, Rn. 50.
ten Lehrbetriebs nicht zerstört werden
dürfen. Die Online-Universität muss
die Ausnahme bleiben – aus Gründen
der aktiven Beteiligung der Studie-
renden, der Individualität des Lehrbe-
triebs und der Gefahr der Nivellierung
und Gleichschaltung der Inhalte.

Zugleich bietet die Online-Lehre aber
auch Chancen, etwa Vorlesungen in
Nischenfächern anzubieten, an de-
nen nur eine sehr geringe Zahl von
Studierenden ein Interesse zeigt. Hier
besteht die realistische Möglichkeit,
online Vorlesungen anzubieten, die
zwar nicht an einer einzelnen Hoch-
schule, aber hochschulübergreifend
einen nennenswerten Interessen-
tenkreis finden. So gesehen lässt
sich in der Corona-­Krise wie in jeder                                              C H R IS T I A N L E W K E
Herausforderung auch eine Chance                                                    promovierte zum öffentlich-recht­
zur Optimierung eingefahrener und                                                   lichen Rundfunk. Er war Justiziar
überkommener Strukturen des Lehr-                                                   des hr (ARD) und des BZV. Seit
betriebs sehen.                                                                     ­Dezember 2016 ist er wissenschaft­
                                                                                     licher Mit­arbeiter an der BELS. Sein
                                                                                     Interessens­schwerpunkt ist Medien-
                                                                                     verfassungsrecht.

                                                                                                                 BELS-Report | 19
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