Zur Zusammenarbeit zwischen Praxis und Kosmetikinstitut

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Zur Zusammenarbeit zwischen Praxis und Kosmetikinstitut
URTEIL

                               Cornelia Sauerbier

      Schönheit als willkommener Gast

      Zur Zusammenarbeit zwischen Praxis
      und Kosmetikinstitut
      Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Cornelia Sauerbier, Lyck & Pätzold Medizinanwälte

      Rosige Wangen, feine Poren, ein ebenmäßiger Teint. Das Geheimnis schöner Haut liegt nicht nur in den Genen, sondern auch
      in der regelmäßigen Pflege. Der regelmäßige Gang zur Kosmetikerin ist daher für viele Frauen und auch Männer durchaus Rou-
      tine. Ein cleveres Konzept also, in der Praxis auch das eigene Kosmetikinstitut anzusiedeln und so neben seiner ärztlichen Pro-
      fession (meist Dermatologie oder ästhetische Chirurgie bzw. kosmetisch ausgerichtete Operationen) auch Kosmetikleistungen
      anzubieten. Hiervon profitiert nicht nur der Arzt, der durch die Kosmetikleistungen zusätzliche Einnahmequellen generieren
      kann und nebenher noch eine langfristige Patientenbindung aufbaut.

      Auch der Patient kann durch die „Schön-          ­ ittel der Selbstdarstellung kommt es hier
                                                       M                                                         darf nicht einfach als Institut benutzt wer-
      heit“ aus einer Hand, also einerseits die der-   auf die richtige Präsentation an.                         den, beziehungsweise Praxis und Institut
      matologische Behandlung, wie die kosmeti-                                                                  dürfen nicht in ein und derselben Rechts-
      sche Pflege, profitieren. Will der Dermato-      Berufsrechtliche Vorschriften                             persönlichkeit vereint sein. Damit stellt sich
      loge, oder aber andere ästhetisch tätige         Schönheit aus einer Hand ist eine tolle                   die Frage welche Form der Zusammenar-
      Fachgruppen, das Kosmetikinstitut jedoch         Sache, wenn Sie die Produkte, welche Sie                  beit gewählt werden kann und darf.
      professionell und gewinnbringend in das          zur Pflege in Ihrer Praxis empfehlen, gleich                Hinsichtlich der beruflichen Zusammen-
      Praxiskonzept integrieren, haben sie die         dem Patienten in Ihrem eigenen Kosmetik-                  arbeit zwischen einem Arzt und einer
      rechtlichen Gegebenheiten zu beachten, die       institut anbieten können. Die Praxis selbst               ­Kosmetikerin beziehungsweise einem Arzt
      die Berufsordnung und andere gesetzliche
      Rahmenbedingungen vorgeben.
          Dies beginnt bereits bei der Auswahl der
      Leistungen die in Praxis oder Institut ange-
      boten werden dürfen. Der Vertragsarzt
      ­beispielsweise darf in seinem Kosmetikins-
       titut nur Leistungen anbieten, die nicht
       Leistungsbestandteil der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung sind. Auch der lediglich
       privatärztlich tätige Kollege muss Leistun-
       gen die er eventuell in dermatologischen
                                                                                                                                                                     Foto: © goodluz– fotolia.com

       Fachweiterbildungen erworben hat im Rah-
       men seiner Praxis ausüben und diese nach
       der GOÄ abrechnen. Leistungen die außer-
       halb seiner Fachweiterbildungen liegen sind
       über das Institut abrechenbar. Wie bei der
       Schönheit beziehungsweise Ästhetik als          Abb. 1: Es ist ein cleveres Konzept in der Praxis auch das eigene Kosmetikinstitut anzusiedeln und so neben
                                                       ­seiner ärztlichen Profession auch Kosmetikleistungen anzubieten.

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Zur Zusammenarbeit zwischen Praxis und Kosmetikinstitut
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                                                                                                                                                         „Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und
                                                                                                                                                      Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbeson-
                                                                                                                                                      dere eine anpreisende, irreführende oder ver-
                                                                                                                                                      gleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte
                                                                                                                                                      dürfen eine solche Werbung durch andere
                                                                                                                                                      weder veranlassen noch dulden. Eine Wer-
                                                                                                                                                      bung für eigene oder fremde gewerbliche
                                                                                                                                                      Tätigkeiten oder Produkte im Zusammen-
                                                                                                                                                      hang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzuläs-
                                                                                                                                                      sig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzli-
                                                                                                                                                      cher Bestimmungen bleiben unberührt.“

                                                                                                                                                      Transparente Darstellung
                                                                                                                                                      nach außen
                                                                                                                       Foto: © goodluz– fotolia.com

                                                                                                                                                      Insbesondere sollte der Arzt die Inhaber-
                                                                                                                                                      schaft seines Kosmetikinstituts transparent
                                                                                                                                                      machen, andererseits jedoch Hinweise
                                                                                                                                                      beziehungsweise Werbung unterlassen die
                                                                                                                                                      darauf abstellen, das Kosmetikinstitut wer-
      Abb. 2: Der Patient kann durch die „Schönheit“ aus einer Hand, also einerseits die dermatologische Behandlung,
                                                                                                                                                      de ärztlich geleitet. Solche Angaben sind
      wie die kosmetische Pflege, profitieren.
                                                                                                                                                      meist wettbewerbswidrig, da sie suggerie-
                                                                                                                                                      ren, dass der Arzt aufgrund seines fachli-
      und einem Kosmetikinstitut, ist darauf                   zusammenschließen. ­Kosmetikerinnen                                                    chen Bildung als Arzt besonders geeignet
      ­hinzuweisen, dass diese keinesfalls in Form             gehören jedoch nicht zu diesen Berufsgrup-                                             für die Behandlungen im Institut sei, bezie-
       einer Berufsausübungsgemeinschaft oder                  pen, so dass eine Berufsausübungsgemein-                                               hungsweise hier andere Leistungen erbracht
       einer medizinische Kooperationsgemein-                  schaft oder etwa gar ein MVZ mit einer                                                 werden können als in anderen Instituten, da
       schaft nach der Berufsordnung in Betracht               Kosmetikerin nicht möglich ist.                                                        der Arzt seine besonderen Fachkenntnisse
       kommen kann.                                                                                                                                   einsetzen kann. Aufgrund des Gebotes ärzt-
                                                               Keine gemeinsame Werbung von                                                           liche Leistungen nur in seiner Praxis zu
      Berufsausübungsgemeinschaft                              Praxis und Kosmetikinstitut                                                            erbringen, ist dies jedoch dem Arzt gar
      oder MVZ mit Kosmetikerin ist nicht                      Auch eine gemeinsame Bewerbung kosme-                                                  nicht möglich, so dass eine entsprechende
      möglich                                                  tischer Leistungen und der ärztlichen Praxis                                           Bewerbung irreführend sein kann.
      Gemäß § 23 b der Musterberufsordnung für                 Ist nicht mit dem derzeitigen Berufsrecht                                                 Aus § 27 Abs. 3 der MBO ergibt sich auch,
      Ärzte (MBO) können sich Ärzte unter ande-                vereinbar, Hier steht Ihrem Glück § 27                                                 dass Praxis und Kosmetikinstitut selbst und
      rem mit selbständig tätigen und zur eigen-               Abs. 3 Satz 4 MBO entgegen. Die Einhal-                                                gerade dann wenn beide rechtlich unabhän-
      verantwortlichen Berufsausübung befugten                 tung ­dieser Vorschrift wird von den jewei-                                            gig sind, keine gemeinsame Werbung schal-
      Berufsangehörigen anderer akademischer                   ligen Landesärztekammern übrigens statis-                                              ten dürfen. Insbesondere dürfen sich auf
      Heilberufe im Gesundheitswesen oder staat-               tisch gesehen in den meisten Fällen über-                                              den beiden selbstständigen Internetseiten
      licher Ausbildungsberufe im Gesundheits-                 prüft, weil ein Kollege, beziehungsweise                                               keinerlei Verlinkungen auf das jeweils
      wesens sowie anderen Naturwissenschaft-                  Mitbewerber des­selben Fachgebietes eine                                               andere Unternehmen befinden. Auch bei
      lern und Angehörigen sozialpädagogischer                 entsprechende Anzeige getätigt hat. In der                                             der Verwendung desselben Logos bezie-
      Berufe zur kooperativen Berufsausübung                   Vorschrift heißt es wörtlich:                                                          hungsweise ähnlichen Logos ist Vorsicht

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Wichtig bei Haut- und Haarproblemen:
                                                                                               Zinkmangel testen! www.zinkorotat-pos.de
                                                                                  U RTEIL

geboten, da sich auch hier ein Verstoß          Raum des Kosmetikstudios eintritt. Nach
gegen § 27 Abs. 3 MBO aufdrängt. Die Ver-       der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wendung derselben Logos birgt darüber           ist der Betrieb eines Kosmetikstudios in den
hinaus eine Irreführungsgefahr für die Pati-    Räumen einer Arztpraxis zwar möglich,
enten, da diese nicht mehr klar trennen         darf aber erst nach Ende der ärztlichen
können, ob sie sich im Bereich der Praxis       Sprechstunde aufgenommen werden. Arzt-
oder im gewerblichen Bereich des Instituts      praxis und Kosmetikinstitut müssen des
befinden.                                       Weiteren streng voneinander getrennt sein.
   Da der Betrieb eines Kosmetikstudios         Am einfachsten ist eine Trennung sicherlich
zwangsläufig in Form eines Gewerbebetrie-       durch eine räumliche Trennung zu gestal-
bes ausgeübt werden muss, verstößt auch die     ten, jedoch sollten des Weiteren in jedem
Abgabe von Produkten in der Praxis gegen        Fall für das Institut ein eigenes Unterneh-
§ 3 Abs. 2 MBO. Nach dieser Vorschrift ist es   men gegründet werden, welches als Einzel-
dem Arzt untersagt, im Zusammenhang mit         unternehmen oder aber auch Personenge-
der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit        sellschaft getrennt von der Praxis firmiert.
Waren und andere Gegenstände abzugeben             Der Gesellschaftsvertrag dieses selbstän-
oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu         digen Unternehmens muss dann gewähr-
lassen sowie gewerbliche Dienstleistun-         leisten, dass das Institut finanziell, buch-
gen zu erbringen oder erbringen zu lassen,      halterisch und organisatorisch von der
soweit nicht die Abgabe des Produkts oder       Praxis getrennt ist. Das impliziert auch,
die Dienst­leistung wegen ihrer Besonderheit    dass zum Beispiel getrennte Kassen und
notwendiger Bestandteil der ärztlichen The-     Konten geführt werden, Pflegeprodukte
rapie ist.                                      sind getrennt vom Praxisbedarf zu lagern,
   Sinn dieser Vorschriften ist es, das Ver-    eine getrennte Warenbeschaffung muss
trauen welches der Patient dem Arzt und         stattfinden und natürlich müssen auch
seinem Stand entgegenbringt nicht zur           eigene Rechnungsformulare für das Kos-
Verkaufsförderung für Produkte oder             metikinstitut verwendet werden.
Dienstleistungen welche der Patient nicht          Die organisatorische Trennung beginnt       Apothekenexklusiv
notwendigerweise im Zusammenhang mit            mit einer deutlichen Unterscheidung zwi-
                                                                                               Zinkorotat-POS® 40 mg, magensaftresistente Tabletten. Wirkstoff: Zink-
der Behandlung benötigt, zu schützen. Der       schen der Praxis und dem Kosmetikinsti-        orotat x 2 H2O. Zusammensetzung: Eine magensaftresistente Tablette
Verkauf von Pflegeprodukten jedoch stellt       tut. Eine solche sollte bereits bei der        enthält 40 mg Zinkorotat x 2 H2O (dies entspricht einem reinen Zinkge-
                                                                                               halt von 6,3 mg Zink); Dextrose-Maltose-Saccharid-Gemisch (92:3,5:4,5);
eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit dar, so    Beschilderung im Eingangsbereich anfan-        Maisstärke; D-Mannitol; Calciumhydrogenphosphat-Dihydrat; Mikr.
                                                                                               Cellulose; Copovidon; Crospovidon; Magnesiumstearat (Ph. Eur.); Met-
dass das Kosmetikinstitut streng von der        gen und sich bei Außen- und Innentüren,        hacrylsäure-Methylmethacrylat-Copolymer (1:1) (Ph. Eur.); Methacrylsäu-
                                                                                               re-Ethylacrylat-Copolymer (1:1) Dispersion 30 %; Talkum; Triethylcitrat.
Praxis zu trennen ist.                          im Empfangsbereich und Empfangstresen          Anwendungsgebiete: Zur Behandlung von Zinkmangelzuständen, die
                                                                                               ernährungsmäßig nicht behoben werden können. Gegenanzeigen: Über-
                                                und den Untersuchungsräumen fortsetzen.        empfindlichkeit gegenüber Zinkorotat oder einem der sonstigen Bestand-
Sachliche, räumliche und                           Eine Trennung ist insbesondere dann         teile des Präparates. Nebenwirkungen: Erkrankungen des Gastrointes-
                                                                                               tinaltrakts: Magenbeschwerden, Durchfall (Häufigkeit auf Grundlage der
organisatorische Trennung                       nicht gegeben, wenn der Eingangsbereich        verfügbaren Daten nicht abschätzbar). Erkrankungen des Immunsystems:
                                                                                               Allergische Reaktionen (Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten
Die Trennung muss sachlich, räumlich und        der Praxis oder aber der Anmeldebereich        nicht abschätzbar). Zinkorotat-POS® kann bei langfristiger Einnahme Kup-
                                                                                               fermangel verursachen. Stand: Mai 2015.
organisatorisch erfolgen und insbesondere       unter anderem auch zur Präsentation und
für den Patienten erkennbar sein, das heißt     zum Verkauf von Produkten genutzt wird.
der Patient muss erkennen können, wann er       Hier ist dann von einem Verstoß gegen § 3
die Praxis verlässt und in den gewerblichen     Abs. 2 MBO auszugehen.

                                                                                               URSAPHARM Arzneimittel GmbH, Industriestraße 35
           03/15                                                                        189    66129 Saarbrücken, www.ursapharm.de
URTEIL

        Sich teilweise überschneidende Bereiche          men aus ärztlicher Tätigkeit „abfärben, was       oft das Gespräch mit der Ärztekammer wei-
      führen dagegen nicht zwangsläufig zu einer         zur Konsequenz hätte, dass sämtliche Ein-         ter. Sollten Sie hier erfolglos geblieben sein,
      Unzulässigkeit. So sollte zumindest zum            nahmen der Praxis dann der Umsatzsteuer-          sollten Sie sich an einem Fachanwalt für
      Beispiel die gemeinsame Benutzung der              pflicht unterliegen würden.                       Medizinrecht wenden.
      Toiletten, des Briefkasten möglich sein.                                                                Schlimmer als eine berufsrechtliche Ahn-
                                                         Keine Überlassung von                             dung eines Verstoßes, ist jedoch die wettbe-
      Verletzung der ärztlichen                          ­Arbeitnehmern                                    werbsrechtliche Abmahnung. Zwar ist nicht
      ­Schweigepflicht                                    Wenn es sich bei dem Institut und der Pra-       jeder Verstoß gegen das Verbot berufswid-
       Gemeinsame Bereiche zwischen Kosmetik-             xis um zwei getrennte Betriebe handelt,          riger Werbung auch ein Verstoß gegen das
       institut und Praxis sollten jedoch so ausge-       dürfen selbstverständlich dann auch die          Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder das
       staltet werden, dass die ärztliche Schweige-       Praxismitarbeiterinnen nicht ohne weiteres       Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
       pflicht nicht verletzt wird. So ist ein gemein-    für das Institut eingesetzt werden, da dies      (UWG), jedoch wird irreführende Werbung
       sam genutztes Wartezimmer oder aber ein            eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen          auch nach diesen Gesetzen bestraft. Sollte
       gemeinsamer Anmeldebereich nicht zu                würde. Notwendig sind hier zusätzliche           man also eine Abmahnung nebst strafbe-
       empfehlen, solange es zu Überschneidun-            Arbeitsverträge mit den im Institut tätigen      währter Unterlassungserklärung erhalten,
       gen bei den Sprechzeiten beziehungsweise           Mitarbeitern, sowie eine entsprechende           empfiehlt sich in jedem Falle der Gang zum
       Betriebszeiten beider Unternehmen kommt,           Nebentätigkeitserlaubnis im Arbeitsvertrag       Anwalt. In keinem Falle sollte man eine vor-
       da sich hier große Probleme hinsichtlich der       mit der Praxis.                                  gefertigte Unterlassungserklärung ohne
       Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht                                                           rechtliche Beratung einfach unterschreiben.
       ergeben könnten.                                  Fazit                                                Auch im Falle von steuerrechtlichen Wei-
                                                         In der täglichen Praxis haben wohl die            terungen hinsichtlich der Gewerbesteuer-
      Strikte Trennung verhindert                        wenigsten Praxen bisher vorstehende Aus-          pflicht beziehungsweise der Umsatzsteuer-
      ­Gewerbesteuerpflicht                              führungen korrekt umgesetzt. Grundsätz-           pflichtigkeit empfiehlt sich der Gang zum
       Diese strikte Trennung von Praxis und Ins-        lich gilt natürlich wie immer: Wo kein Klä-       Fachmann.
       titut hat auch den Effekt, dass der Arzt nicht    ger, da kein Richter. Insbesondere dann              Sieht man sich dann eventuell noch straf-
       Gefahr läuft mit seiner Praxis gewerbesteu-       jedoch, wenn man eine gut gehende Praxis          rechtlichen Vorwürfen wegen Verletzung
       erpflichtig zu werden. Würde er berufswid-        mit angegliedertem Institut betreibt und          der ärztlichen Schweigepflicht ausgesetzt,
       rig die Kosmetikartikel in der Praxis ver-        erfolgreich von den Patienten angenommen          sollte man sich unbedingt vom Anwalt
       kaufen, bestünde die Gefahr einer „Infekti-       wird, sollte man sich um Rechtssicherheit         beraten lassen.
       on“ aller Einkünfte mit der Gewerbesteuer-        bemühen. Denn der Erfolg bringt auch Nei-            Am Besten ist es jedoch von vornherein
       pflicht.                                          der mit sich. Diese sind leider sehr häufig       nicht angreifbar zu sein. Gerne beraten wir
                                                         unter den Berufskollegen anzutreffen, die         Sie bei der Umsetzung oder überprüfen ihr
      Trennung verhindert auch die Gefahr                weniger innovativ und erfolgreich sind.           Konzept bevor es Probleme gibt und Fried-
      von Umsatzsteuerpflicht                               Sollten Sie infolge eines berufsrechtlichen    rich von Schiller recht behält mit seinem
      Erwähnenswert sind in diesem Zusammen-             Verstoßes also einmal Post von der zuständi-      Zitat: „Auch das Schöne muss sterben!“
      hang auch die möglichen umsatzsteuer-              gen Landesärztekammer bekommen, dann
      rechtlichen Konsequenzen, die beim Ver-            heißt es zunächst Ruhe bewahren und die           Korrespondenzadresse

      kauf von Produkten In der Arztpraxis ent-          Vorwürfe prüfen. Stellen sich diese als zutref-   Frau Cornelia Sauerbier, und Fachanwältin
      stehen können. So kann beispielsweise auf-         fend heraus, sehen Sie es als Neuanfang und       für Medizinrecht
      grund der sogenannten „Abfärbetheorie“             als Chance sich mit einem neuen Konzept           LYCK & PÄTZOLD Medizinanwälte
      die für Einnahmen aus Produktverkauf               rechtssicher neu auszurichten. Sofern Sie sich    Nehringstraße 2, 61352 Bad Homburg
      anfallende Umsatzsteuer auf die Einnah-            jedoch zu unrecht angeschrieben fühlen, hilft     E-Mail: kanzlei@medizinanwaelte.de

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