Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematisch-technische Softwareentwicklung an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2020 in ...

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FAKULTÄT FÜR
                                                                  MATHEMATIK UND INFORMATIK

                   Prüfungsordnung
             für den Bachelorstudiengang
    Mathematisch-technische Softwareentwicklung
           an der FernUniversität in Hagen
                 vom 01. Oktober 2020
        (in der Fassung vom 30. Januar 2023)

Veröffentlicht am 13.02.2023 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 02 aus 2023
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                   01. April 2023 | 2/22

Achte Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Mathematisch-tech-
nische Softwareentwicklung an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2020 in
der Fassung vom 30. Januar 2023 (Gesamtfassung).
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberver-
band des Landes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 01. Juli 2022, hat
die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung erlassen.
Inhaltsübersicht
I.       Allgemeines                                                                           3
       §1     Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung                                          3
       §2     Bachelorgrad                                                                     3
       §3     Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums                      3
       §4     Einschreibungsvoraussetzungen                                                    3
       §5     Nachteilsausgleich                                                               4
       §6     Prüfungsausschuss                                                                4
       §7     Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Beisitzerinnen                                  4
       §8     Anerkennung von Prüfungsleistungen                                               5
       §9     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß                                5
II.      Bachelorprüfung                                                                       6
       § 10   Zulassung und Zulassungsverfahren                                                6
       § 11   Art und Umfang der Prüfung                                                       7
       § 12   Module                                                                           7
       § 13   Modulabschlussprüfungen                                                          7
       § 14   Bachelorarbeit                                                                  11
       § 15   Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit                                        12
       § 16   Bewertung der Prüfungsleistungen                                                12
       § 17   Vergabe von ECTS-Punkten                                                        12
       § 18   Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote                         13
       § 19   Wiederholung der Bachelorprüfung                                                13
       § 20   Zertifikat                                                                      13
       § 21   Bachelorzeugnis und Diploma Supplement                                          14
       § 22   Bachelorurkunde                                                                 14
III.     Schlussbestimmungen                                                                  14
       § 23   Ungültigkeit der Bachelorprüfung                                                14
       § 24   Einsicht in Prüfungsakten                                                       14
       § 25   In-Kraft-Treten und Veröffentlichung                                            15
Anlage 1                                                                                      16
Anlage 2                                                                                      19
Anlage 3                                                                                      22
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                      01. April 2023 | 3/22

                                                    und Lernformen, Arbeitsumfang sowie Prü-
                                                    fungsform und -modalitäten die Webseite der
   I. ALLGEMEINES                                   Fakultät. Dort finden sich insbesondere das Mo-
                                                    dulhandbuch und die Prüfungsinformationen.
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prü-
    fung                                            § 4 Einschreibungsvoraussetzungen
Die Bachelorprüfung im Studiengang Mathema-         (1) Einschreibungsvoraussetzung für den Ba-
tisch-technische Softwareentwicklung bildet ei-     chelorstudiengang ist der Nachweis der Hoch-
nen ersten berufsqualifizierenden Abschluss.        schulzugangsberechtigung nach § 49 HG.
Das interdisziplinäre Studium soll Studierenden     Hierzu gehören u.a. der Nachweis der allgemei-
unter Berücksichtigung der Anforderungen und        nen Hochschulreife oder der einschlägigen fach-
Veränderungen in der Berufswelt die erforderli-     gebundenen Hochschulreife bzw. ein durch
chen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und         Rechtsverordnung oder von der zuständigen
Methoden so vermitteln, dass sie zu kompeten-       staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannter
tem und verantwortlichem Handeln befähigt           Abschluss.
werden. Durch die Bachelorprüfung soll festge-
stellt werden, ob die/der Studierende die für die   (2) Zugang zum Bachelorstudium hat nach
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fach-          Maßgabe von § 49 Absatz 4 HG auch, wer die
kenntnisse in den Bereichen Modellbildung, Si-      erforderliche berufliche Vorbildung im Sinne der
mulation, Optimierung und Visualisierung tech-      Verordnung über den Hochschulzugang für in
nisch-komplexer Vorgänge gepaart mit ausge-         der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbil-
prägten Kompetenzen im Bereich der Software-        dungshochschulzugangsverordnung) in der je-
entwicklung beherrscht, die fachlichen Zusam-       weils geltenden Fassung nachweist. Hierzu ge-
menhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt,      hören u.a. die berufliche Aufstiegsfortbildung,
mit grundlegenden Techniken der Mathematik          die fachlich entsprechende Berufsausbildung
und Informatik unter Verwendung von wissen-         mit erforderlicher anschließender beruflicher Tä-
schaftlichen Methoden zu arbeiten.                  tigkeit, das erfolgreich abgeschlossene Probe-
                                                    studium oder die bestandene Zugangsprüfung.

§ 2 Bachelorgrad                                    (3) Das Probestudium im Sinne des Absatzes 2
                                                    ist erfolgreich bestanden, wenn entweder 40
Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die     ECTS innerhalb von vier Semestern oder 60
Fakultät für Mathematik und Informatik den          ECTS innerhalb von sechs Semestern durch Leis-
Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt „B.Sc.“,      tungen in diesem Studiengang erfolgreich er-
in Mathematisch-technische Softwareentwick-         worben wurden. Für Probestudierende, die ihr
lung.                                               Probestudium      vor   dem   Wintersemester
                                                    2021/2022 aufgenommen haben und ununter-
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und             brochen fortführen gilt die Übergangsbestim-
    Gliederung des Studiums                         mung der Zugangsprüfungsordnung der Fern-
                                                    Universität in Hagen.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstu-
dium einschließlich der Bachelorprüfung sechs       (4) Die Zugangsprüfung im Sinne des Absat-
Semester. Das Lehrangebot ist so organisiert,       zes 2 besteht aus zwei Klausuren im Umfang
dass das Studium auch in Teilzeit absolviert wer-   von je zwei Stunden Bearbeitungszeit. Die erste
den kann.                                           Klausur enthält Aufgabenstellungen aus dem
                                                    Fach Mathematik; die zweite Klausur wird zu ei-
(2) Der Studienumfang beträgt 180 ECTS-
                                                    nem allgemeinen, gesellschaftspolitischen Fra-
Punkte (5.400 Arbeitsstunden).
                                                    genkomplex gestellt.
(3) Der Studiengang wird in modularisierter
                                                    (5) In den Bachelorstudiengang kann nicht
Form angeboten und gliedert sich in zwei aufei-
                                                    mehr eingeschrieben werden, wer die Bachelor-
nander aufbauende Studienabschnitte. Näheres
                                                    prüfung in Mathematisch-technische Software-
regelt die Anlage 1.
                                                    entwicklung oder in einem gleichwertigen Stu-
(4) Ergänzend zur Prüfungsordnung unterrich-
tet über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr-
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                      01. April 2023 | 4/22

diengang an einer Hochschule im Geltungsbe-         § 6 Prüfungsausschuss
reich des Grundgesetzes endgültig nicht bestan-
                                                    (1) Die Organisation der Prüfungen und wei-
den hat.
                                                    tere durch diese Prüfungsordnung zugewiesene
(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem         Aufgaben werden, wenn sie Mathematik be-
einvernehmlichen Urteil von Schule und Hoch-        treffen, durch den Prüfungsausschuss Mathe-
schule besondere Begabungen aufweisen, kön-         matik sowie, wenn sie Informatik betreffen,
nen im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb     durch den Prüfungsausschuss Informatik der Fa-
der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstal-         kultät für Mathematik und Informatik übernom-
tungen des Studiengangs und Prüfungen der           men. Die Regelungen zu diesen Prüfungsaus-
Bachelorprüfung zugelassen werden. Ihre Stu-        schüssen sind der Ordnung der Fakultät in der
dien- und Prüfungsleistungen werden auf An-         jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Der je-
trag bei einem späteren Studium anerkannt. Die      weilige Prüfungsausschuss kann die Erledigung
entsprechenden Feststellungen treffen für die       seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vor-
Hochschule die Prüfungsausschüsse.                  sitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt
                                                    nicht für Entscheidungen über Widersprüche.
§ 5 Nachteilsausgleich                              Die/Der Vorsitzende bedient sich bei der Wahr-
                                                    nehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prüfungs-
(1) Studierenden, die auf Grund einer Behinde-      amts der Fakultät für Mathematik und Informa-
rung oder chronischen Erkrankung oder auf           tik.
Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmun-
gen an der Ableistung einer Prüfung oder dem        (2) Beschlüsse können im Umlaufverfahren ge-
Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in       fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht
der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise ge-          und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben.
hindert sind, wird auf Antrag ein Nachteilsaus-     Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine zeitnahe
gleich gewährt.                                     Stimmabgabe durch die Mitglieder oder ihre
                                                    Vertretungen hin.
(2) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Mutter-             (3) Darüber hinaus sind die Prüfungsaus-
schutzgesetzes.                                     schüsse zuständig für Anträge auf Gewährung
                                                    von Nachteilsausgleichen gemäß § 5.
(3) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs kann
gestattet werden, eine Prüfung an einem ande-
                                                    § 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Bei-
ren Ort, mit einer anderen Dauer oder mit ande-
                                                        sitzerinnen
ren Hilfsmitteln abzulegen, soweit dies zur Kom-
pensation der Einschränkung erforderlich ist        (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen
und die Kompensation nicht die durch die Prü-       Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die
fung festzustellende Leistungsfähigkeit betrifft.   habilitierten Mitglieder der Fakultät für Mathe-
Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzel-      matik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prü-
fallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen      fer, die zu dem in § 65 Absatz 1 HG genannten
mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,        Personenkreis gehören müssen, und die Beisit-
soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits-     zerin/den Beisitzer bestellt der zuständige Prü-
oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle    fungsausschuss. Er kann die Bestellung der/dem
im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfun-      Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/Zum Prü-
gen erstrecken.                                     fer darf nur bestellt werden, wer selbst mindes-
                                                    tens die durch die Abschlussprüfung festzustel-
(4) Art und Umfang der Beeinträchtigung sind
                                                    lende oder eine gleichwertige Qualifikation be-
durch fachärztliches Attest darzulegen und
                                                    sitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine
nachzuweisen; dieses soll auch eine nicht bin-
                                                    Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf
dende Empfehlung für die Art und den Umfang
                                                    das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige
einer Kompensation enthalten.
                                                    Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/Zum
(5) Der Antrag ist rechtzeitig vor der Prüfungs-    Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst
anmeldung zu stellen.                               mindestens die durch die Abschlussprüfung
                                                    festzustellende oder eine gleichwertige Qualifi-
                                                    kation besitzt.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                      01. April 2023 | 5/22

(2) Die Prüferin/Der Prüfer ist in ihrer/seiner      Umfang der Prüfung. Die Entscheidung über
Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.          den Antrag soll der/dem Antragstellenden nach
                                                     spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
(3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass den Stu-
dierenden der Name der Prüferin/des Prüfers          (5) Für die im Studium vorgesehenen Praktika
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem          Grundpraktikum Programmierung gemäß § 12
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gege-         Absatz 1 und Mathematisches Praktikum ge-
ben wird. Der Termin einer jeden Prüfungsleis-       mäß § 12 Absatz 1 können auf Antrag außer-
tung soll vier Wochen und muss spätestens zwei       halb der Hochschule erworbene Kenntnisse und
Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wer-          Fähigkeiten auf der Basis eines Portfolios
den. Ausnahmen in beiderseitigem Einverneh-          (schriftliche Unterlagen) anerkannt werden. Die-
men sind möglich.                                    ses Portfolio muss zwingend das Abschlusszeug-
                                                     nis der IHK über den Abschluss der Ausbildung
§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen               zur Mathematisch-Technischen Assistentin/zum
                                                     Mathematisch-Technischen Assistenten oder
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen         zur Mathematisch-Technischen Softwareent-
an anderen staatlichen oder staatlich anerkann-      wicklerin/zum Mathematisch-Technischen Soft-
ten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich       wareentwickler (MaTSE) enthalten sowie alle
anerkannten Berufsakademien, in Studiengän-          weiteren relevanten Zeugnisse dieser Ausbil-
gen an ausländischen staatlichen oder staatlich      dung. Kenntnisse und Fähigkeiten der betriebli-
anerkannten Hochschulen oder in einem ande-          chen Praxis sind in Form eines Tätigkeitsnach-
ren Studiengang derselben Hochschule erbracht        weises mit Angabe des Arbeitsbereiches, der
worden sind, werden auf Antrag anerkannt, so-        Dauer und der ausgeübten Funktion nachzuwei-
fern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen         sen. Für das Grundpraktikum Programmierung
kein wesentlicher Unterschied zu den Leistun-        gemäß § 12 Absatz 1 können auf Antrag auch
gen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung        berufspraktische Leistungen anerkannt werden.
der Gleichwertigkeit findet nicht statt.             Die Anerkennung erfolgt ohne Note.
(2) Soweit Vereinbarungen und Abkommen               (6) Werden Prüfungsleistungen nicht aner-
der Bundesrepublik Deutschland mit anderen           kannt, weil sie sich wesentlich unterscheiden,
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschul-        erhält die/der Antragstellende eine Mitteilung,
bereich (Äquivalenzabkommen) Studierende             in der die Entscheidungsgründe dargelegt wer-
ausländischer Staaten begünstigen, gehen die         den.
Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
                                                     (7) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen
(3) Auf Antrag können auch auf andere Weise          erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk „bestan-
als durch ein Studium erworbene Kenntnisse           den“ aufgenommen. Die Note eines Moduls
und Qualifikationen auf der Grundlage vorge-         kann übernommen werden, wenn die Notensys-
legter Unterlagen anerkannt werden, wenn             teme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang
diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prü-        des Moduls übereinstimmen. Die Darlegungs-
fungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach In-   und Beweislast für die Erfüllung der Vorausset-
halt und Niveau gleichwertig sind. Gleichwer-        zungen obliegt den Antragstellenden. Eine
tige Kenntnisse und Qualifikationen können           Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist
maximal in einen Umfang von bis zur Hälfte der       zulässig.
zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt
werden.                                              (8) Zuständig für die Anerkennung von Prü-
                                                     fungsleistungen sind die Prüfungsausschüsse.
(4) Alle für die Anerkennungsentscheidung er-
forderlichen Informationen und Dokumente
                                                     § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord-
sind von der/dem Studierenden beizubringen
                                                         nungsverstoß
und mit dem Antrag auf Anerkennung einzu-
reichen. Hierzu gehören in der Regel eine amt-       (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht
lich beglaubigte Kopie des Leistungszeugnisses       ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Stu-
sowie ein aussagekräftiger Auszug aus dem Mo-        dierende zum Prüfungstermin nicht erscheint o-
dulhandbuch mit Angaben zum Umfang, Inhalt           der die Prüfungsleistung nicht fristgerecht ab-
und Tiefe der Ausbildung sowie Art, Inhalt und
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                      01. April 2023 | 6/22

gibt. Dies gilt nicht, wenn sich die/der Studie-   (5) Alle Studierenden sind zu wissenschaftli-
rende in der vorgesehenen Form beim Prüfungs-      cher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die all-
amt entweder von der Prüfung fristgerecht ab-      gemein anerkannten Grundsätze guter wissen-
meldet oder aus triftigem Grund von der Prü-       schaftlicher Praxis einzuhalten. Eine Prüfungs-
fung zurücktritt.                                  leistung, die den Grundsätzen guter wissen-
                                                   schaftlicher Praxis nicht entspricht, insbesondere
(2) Bei einer Klausur, einer mündlichen Prü-
                                                   wenn fremde Leistungen (z.B. Texte, Darstellun-
fung oder einer Hausarbeit ist eine Prüfungsab-
                                                   gen oder Ideen) wörtlich oder sinngemäß über-
meldung bis spätestens am Tag vor dem Prü-
                                                   nommen werden, ohne die übernommenen
fungstermin bzw. am Tag vor der Ausgabe des
                                                   Passagen kenntlich zu machen und die Quelle
Hausarbeitsthemas möglich. Nach erfolgreicher
                                                   zu nennen (Plagiat), kann mit „nicht ausrei-
Anmeldung zu einem Bachelorseminar oder
                                                   chend“ (5,0) bewertet werden.
Praktikum muss eine Abmeldung bis spätestens
am letzten Tag des ersten Monats im Veranstal-     (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungs-
tungssemester erfolgen.                            ausschusses sind der/dem Studierenden unver-
                                                   züglich schriftlich mitzuteilen und zu begrün-
(3) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist möglich,
                                                   den. Vor der Entscheidung ist der/dem Studie-
wenn das Nichterscheinen mit triftigem Grund
                                                   renden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu
entschuldigt wird, wie z.B. der Prüfungsunfähig-
                                                   geben.
keit zum Zeitpunkt der Prüfung. Die geltend ge-
machten Gründe müssen dem Prüfungsamt un-
verzüglich schriftlich angezeigt und durch Nach-
weise glaubhaft gemacht werden. Die Entschei-
                                                       II. BACHELORPRÜFUNG
dung des Prüfungsamts darüber wird der/dem
Studierenden schriftlich mitgeteilt. Bei krank-    § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren
heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der/des Stu-
                                                   (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den stu-
dierenden ist dem Prüfungsamt innerhalb von
                                                   dienbegleitenden    Modulabschlussprüfungen
drei Werktagen nach Prüfungstermin oder Ab-
                                                   und dem Abschlussmodul gemäß § 12.
gabetermin die ärztliche Bescheinigung über die
Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.                    (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und zur
                                                   Abschlussprüfung des Abschlussmoduls kann
(4) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis
                                                   nur zugelassen werden, wer
ihrer/seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungs-
leistung einer/eines Dritten durch Täuschung, z.   1. an der FernUniversität in Hagen im Bachelor-
B. der Mitführung oder Nutzung nicht ausdrück-        studiengang Mathematisch-technische Soft-
lich zugelassener Hilfsmittel oder Kommunikati-       wareentwicklung eingeschrieben oder als
onsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende      eingeschriebene Studierende/eingeschriebe-
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend”          ner Studierender einer anderen Hochschule
(5,0) bewertet. Eine Studierende/Ein Studieren-       an der FernUniversität in Hagen gemäß § 52
der, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der           Absatz 2 HG als Zweithörerin/Zweithörer zu-
Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüfe-         gelassen ist,
rin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführen-    2. die Bachelorprüfung im Studiengang Ma-
den in der Regel nach Abmahnung von der Fort-         thematisch-technische    Softwareentwick-
setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen           lung oder einen gleichwertigen Studien-
werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prü-      gang an einer Hochschule im Geltungsbe-
fungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)       reich des Grundgesetzes noch nicht endgül-
bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind          tig nicht bestanden hat.
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studie-      (3) Alle relevanten Verfahrensregelungen und
rende/den Studierenden von der Erbringung          Fristen werden von der Fakultät in geeigneter
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ent-     Form bekannt gegeben.
scheidungen der Prüferin/des Prüfers oder Auf-     (4) Für Jungstudierende nach § 48 Absatz 6
sichtsführenden gemäß Satz 1 oder Satz 2 wer-      HG, die zu Lehrveranstaltungen des Studien-
den auf Antrag der/des Studierenden vom Prü-       gangs und zu einzelnen Prüfungen der Ba-
fungsausschuss überprüft.                          chelorprüfung zugelassen sind, gelten Absätze
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                       01. April 2023 | 7/22

2-4 und die Regelungen der §§ 6, 7, 9 und          (2) Studierende müssen sich zu jeder Klausur
§§ 11 bis 19 entsprechend.                         oder mündlichen Prüfung oder Hausarbeit ge-
                                                   sondert beim Prüfungsamt anmelden. Die Fris-
§ 11 Art und Umfang der Prüfung                    ten zur Prüfungsanmeldung werden durch die
                                                   Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.
Die Bachelorprüfung besteht aus:                   Mit der Anmeldung zu einer Modulabschluss-
1. den Modulabschlussprüfungen          in   den   prüfung im Wahlpflichtbereich wählen die Stu-
   Pflicht- und Wahlpflichtmodulen,                dierenden verbindlich das betreffende Modul;
                                                   ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich.
2. den Modulabschlussprüfungen im Grund-           Das gilt nicht bei einer fristgemäßen Abmeldung
   praktikum Programmierung, im Bachelorse-        gemäß § 9 Absatz 2 oder einem ordnungsge-
   minar sowie im Mathematischen Praktikum         mäßen Rücktritt gemäß § 9 Absatz 3.
   und
                                                   (3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die
3. der Modulabschlussprüfung im Abschluss-         ordnungsgemäße Belegung der zum Modul ge-
   modul.                                          hörenden Kurse in demselben oder einem vor-
                                                   herigen Semester voraus. Weitere Vorausset-
§ 12 Module                                        zungen für die Zulassung zu den Modulab-
                                                   schlussprüfungen, die von der Fakultät für Ma-
(1) Für ein erfolgreiches Studium sind folgende
                                                   thematik und Informatik angeboten werden, le-
Module zu absolvieren:
                                                   gen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer zu Beginn
1. dreizehn Pflichtmodule (Anlage 1),              des Semesters fest. Den Studierenden werden
                                                   die Informationen hierzu in geeigneter Form
2. zwei Wahlpflichtmodule (Anlage 1),
                                                   durch die Fakultät bereitgestellt. Die Regelun-
3. das Grundpraktikum Programmierung,              gen der Anlage 1 sind zu beachten.
4. das Modul Bachelorseminar und Einführung        (4) Eine Klausur, mündliche Prüfung oder
   in das wissenschaftliche Arbeiten,              Hausarbeit ist bestanden, wenn sie mit „ausrei-
5. ein Mathematisches Praktikum und                chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
                                                   Eine Klausur, für die überwiegend das Multiple-
6. das Abschlussmodul.                             Choice-Format gewählt wurde, gilt auch als be-
(2) Bei der Wahl der Wahlpflichtmodule müs-        standen, wenn die individuelle Prüfungsleistung
sen die Vorgaben der Anlage 1 eingehalten wer-     die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Stu-
den.                                               dierenden nicht mehr als 10 % unterschreitet.
                                                   Wird für das Bestehen einer Klausur die Bearbei-
(3) Das Abschlussmodul besteht aus einem           tung aller Klausurteile verlangt, so ist die Klausur
Reading Course, der Bachelorarbeit und einem       nur dann bestanden, wenn sowohl in jedem ein-
Kolloquiumsvortrag.                                zelnen Prüfungsteil als auch in der Gesamtheit
                                                   der Prüfungsteile die jeweils von der Prüfe-
§ 13 Modulabschlussprüfungen                       rin/dem Prüfer festgelegte Mindestpunktzahl er-
                                                   reicht worden ist.
a. Pflicht- und Wahlpflichtmodule
                                                   (5) Jede Klausur wird von einer Prüferin/einem
(1) Jedes Pflicht- und Wahlpflichtmodul wird
                                                   Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus zwingen-
mit einer zweistündigen Klausur (schriftliche
                                                   den Gründen abgewichen werden. Das Ergebnis
Prüfung), einer mündlichen Prüfung von etwa
                                                   der Bewertung soll der/dem Studierenden nach
25 Minuten Dauer oder einer Hausarbeit mit ei-
                                                   spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
ner von der Prüferin/dem Prüfer festgelegten
Bearbeitungszeit abgeschlossen; häusliche Klau-    (6) Eine Klausuraufgabe hat entweder ein offe-
suren sind unter den Voraussetzungen der An-       nes Antwortformat oder bietet eine Menge vor-
lage 2 zulässig. Die Prüferinnen/Prüfer legen zu   gegebener Antwortmöglichkeiten (Multiple-
Beginn des Semesters fest, in welcher Form die     Choice-Format) an. In einer Klausur ist eine
Modulabschlussprüfung stattfindet.                 Kombination beider Formate möglich. Wird für
                                                   eine Klausur überwiegend das Multiple-Choice-
                                                   Format gewählt, so erfolgt die Erstellung der
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                        01. April 2023 | 8/22

Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffen-             Die erforderliche technische Ausstattung
den Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer.             umfasst einen Computer einschließlich Ka-
                                                         mera, Mikrofon und Lautsprecher bzw.
(7) Eine mündliche Prüfung wird von einer Prü-
                                                         Headset, sowie eine für eine Videokonferenz
ferin/einem Prüfer im Beisein einer sachkundi-
                                                         ausreichende Internetverbindung.
gen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers
abgenommen und bewertet. Hiervon kann nur             2. Alle Prüfungsbeteiligten stellen sicher, dass
aus zwingenden Gründen abgewichen werden.                sie in ihrem Aufenthaltsraum während der
Die Beisitzerin/Der Beisitzer führt ein Protokoll,       Prüfung nicht gestört werden.
in dem die wesentlichen Gegenstände der Prü-
                                                      3. Alle Prüfungsbeteiligten sind verpflichtet,
fung festgehalten werden. Vor Festsetzung der
                                                         ggf. auftretende technische Störungen
Note der mündlichen Prüfung hat die Prüfe-
                                                         schnellstmöglich zu beseitigen. Die Prüfung
rin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hö-
                                                         wird für die Dauer einer Störung unterbro-
ren. Nach Abschluss der mündlichen Prüfung
                                                         chen; Art und Dauer der Störung werden im
wird der/dem Studierenden die Bewertung mit-
                                                         Prüfungsprotokoll vermerkt. Im Falle einer
geteilt.
                                                         kurzzeitigen Unterbrechung soll die Prüfung
(8) Studierende dieses Studiengangs, die sich            nach dem Ende der Störung fortgesetzt wer-
zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen            den. Im Falle längerer oder mehrfacher Stö-
mündlichen Prüfung unterziehen wollen, kön-              rungen soll die Prüfung abgebrochen wer-
nen auf Antrag als Zuhörende zugelassen wer-             den. Bei Prüfungsabbruch gilt die Prüfung als
den, sofern die/der zu prüfende Studierende              nicht unternommen, wenn die Störung nicht
nicht widerspricht und die räumlichen Verhält-           von der/dem Studierenden zu vertreten ist.
nisse dies zulassen. Die Zulassung erstreckt sich        Die Entscheidung über die Fortsetzung der
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des               Prüfung trifft die Prüferin/der Prüfer.
Prüfungsergebnisses. Diese Regelung aus Satz 1
                                                      4. Eine Aufzeichnung der Prüfung findet nicht
gilt nicht für häusliche Videoprüfungen.
                                                         statt. Der Mitschnitt einer häuslichen Video-
(9) Mündliche Prüfungen können auf Antrag                prüfung, ganz oder auch teilweise, ist allen
im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer              Prüfungsbeteiligten untersagt.
auf elektronischem Weg über eine Ton- und
                                                      (11) Eine Hausarbeit wird von einer Prüferin/ei-
Bildverbindung abgewickelt werden. Dabei
                                                      nem Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus
muss eine vom Prüfungsamt bestellte Person am
                                                      zwingenden Gründen abgewichen werden. Die
Ort der/des Studierenden anwesend sein und
                                                      Prüferin/der Prüfer vergeben das Hausarbeits-
die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung gemäß § 9
                                                      thema und legen die Formalia sowie den Um-
dieser Prüfungsordnung sicherstellen. Es besteht
                                                      fang der Hausarbeit fest. Eine Hausarbeit stellt
kein Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat.
                                                      eine schriftliche Ausarbeitung dar, die während
(10) Mündliche Prüfungen können auf Antrag            des Semesters anzufertigen ist. Das Thema und
im Einvernehmen mit allen Prüfungsbeteiligten         die Aufgabenstellung müssen so beschaffen
als häusliche Videoprüfung abgenommen wer-            sein, dass die Hausarbeit innerhalb des Bearbei-
den. Die häusliche Videoprüfung wird über eine        tungszeitraums erstellt und spätestens zum
von der Hochschule bereitgestellte Kommunika-         Ende des Semesters abgegeben werden kann.
tionssoftware durchgeführt. Es besteht kein           Bei der Abgabe der Hausarbeit ist folgende Er-
Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat. Die         klärung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass
Durchführung einer Videoprüfung ist zwingend          ich die Hausarbeit selbstständig und ohne unzu-
mit den nachfolgenden besonderen Mitwir-              lässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe.
kungspflichten verbunden, denen sich die Prü-         Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen
fungsbeteiligten mit ihrer Zustimmung zum Vi-         und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen
deoformat verpflichten:                               wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen
                                                      als solche kenntlich gemacht. Die Versicherung
1. Die Studierenden sind verpflichtet, sich für
                                                      selbstständiger Arbeit gilt auch für enthaltene
   die Dauer einer häuslichen Videoprüfung al-
                                                      Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstel-
   lein in einem Raum aufzuhalten und die er-
                                                      lungen. Mit der Abgabe der elektronischen Fas-
   forderliche technische Ausstattung für eine
                                                      sung der endgültigen Version der Arbeit nehme
   Ton- und Bild- Kommunikation vorzuhalten.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                        01. April 2023 | 9/22

ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla-     Grundpraktikum Programmierung selbstständig
giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi-         und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter
ate geprüft werden kann und ausschließlich für        fertiggestellt habe. Ich habe dabei nur die ange-
Prüfungszwecke gespeichert wird.“ Das Ergeb-          gebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und
nis der Bewertung soll der/dem Studierenden           die aus diesen wörtlich oder sinngemäß ent-
nach spätestes acht Wochen nach Abgabe mit-           nommenen Stellen als solche kenntlich ge-
geteilt werden.                                       macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit
                                                      gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o-
b. Grundpraktikum Programmierung
                                                      der graphische Darstellungen. Die Implementie-
(1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-           rung/Ausarbeitung wurde bisher in gleicher o-
schluss der Bachelorprüfung erfolgreich an ei-        der ähnlicher Form weder derselben noch einer
nem Grundpraktikum Programmierung teilneh-            anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch
men. Dazu ist eine Anmeldung beim Prüfungs-           nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der elektro-
amt erforderlich. Die Fristen werden durch die        nischen Fassung der endgültigen Version der
Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.          Implementierung/Ausarbeitung nehme ich zur
(2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-          Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Plagiatser-
dung zu einem Grundpraktikum Programmie-              kennungsdienstes auf enthaltene Plagiate ge-
rung ist das Erreichen von mindestens 45 ECTS-        prüft werden kann und ausschließlich für Prü-
Punkten der Studieneingangsphase.                     fungszwecke gespeichert wird.“

(3) Für die Modulabschlussprüfung im Grund-           c. Bachelorseminar
praktikum Programmierung ist eine schriftliche        (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-
Prüfungsleistung (Implementierung/Ausarbei-           schluss der Bachelorprüfung erfolgreich ein Ba-
tung) zu fertigen und während der Prakti-             chelorseminar absolvieren. Dazu ist eine Anmel-
kumsveranstaltung eine mündliche Prüfungs-            dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen
leistung (z. B. Präsentation) zu erbringen. Dar-      werden durch die Fakultät in geeigneter Form
über hinaus können weitere Leistungen verlangt        bekannt gegeben.
werden, z. B. ein Thesenpapier oder eine Doku-
                                                      (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-
mentation. Informationen zu Form und Umfang
                                                      dung zu einem Bachelorseminar ist das Errei-
werden durch die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer
                                                      chen von mindestens 45 ECTS-Punkten der Stu-
in geeigneter Form bekanntgegeben.
                                                      dieneingangsphase. Die/Der Seminarleitende
(4) Das Grundpraktikum Programmierung wird            kann darüber hinaus den erfolgreichen Ab-
von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet und          schluss weiterer Module verlangen. Inhaltliche
benotet. Hiervon kann nur aus zwingenden              Voraussetzungen nach Satz 2 werden durch die
Gründen abgewichen werden. Die Bewertung              Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.
soll der/dem Studierenden spätestens acht Wo-
                                                      (3) Für die Modulabschlussprüfung im Ba-
chen nach Erbringung der letzten Prüfungsleis-
                                                      chelorseminar ist eine schriftliche Prüfungsleis-
tung für die Modulabschlussprüfung mitgeteilt
                                                      tung (z. B. eine Ausarbeitung) zu fertigen und
werden. Das Grundpraktikum Programmierung
                                                      während der Seminarveranstaltung eine münd-
ist bestanden, wenn es mit „ausreichend“ (4,0)
                                                      liche Prüfungsleistung (z. B. ein Vortrag) zu er-
oder besser bewertet worden ist. Ist eine Leis-
                                                      bringen. Darüber hinaus können weitere Leis-
tung gemäß Absatz 3 unzureichend, kann
                                                      tungen verlangt werden, z. B. ein Thesenpapier
die/der Veranstaltungsleitende die Studie-
                                                      oder ein Protokoll. Informationen zu Form und
rende/den Studierenden von der Erbringung der
                                                      Umfang werden durch die jeweiligen Prüferin-
weiteren Leistungen ausschließen und das
                                                      nen/Prüfer in geeigneter Form bekanntgegeben.
Grundpraktikum Programmierung mit „nicht
ausreichend“ (5,0) bewerten. § 9 gilt entspre-        (4) Das Bachelorseminar wird von einer Prüfe-
chend.                                                rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon
                                                      kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen
(5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
                                                      werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren-
zum Grundpraktikum Programmierung hat
                                                      den spätestens acht Wochen nach Erbringung
die/der Studierende folgende Erklärung schrift-
                                                      der letzten Prüfungsleistung für die Modulab-
lich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die schrift-
                                                      schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Seminar
liche    Implementierung/Ausarbeitung         zum
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                      01. April 2023 | 10/22

ist bestanden, wenn es mit „ausreichend“ (4,0)      (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-
oder besser bewertet worden ist. Ist eine Leis-     dung zu einem Mathematischen Praktikum ist
tung gemäß Absatz 3 unzureichend, kann              das Erreichen von mindestens 45 ECTS-Punkten
die/der Seminarleitende die Seminarteilnehme-       der Studieneingangsphase. Die/Der Veranstal-
rin/den Seminarteilnehmer von der Erbringung        tungsleitende kann darüber hinaus den erfolg-
der weiteren Leistungen ausschließen und das        reichen Abschluss weiterer Module verlangen.
Seminar mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-        Inhaltliche Voraussetzungen nach Satz 2 wer-
ten. § 9 gilt entsprechend.                         den durch die Fakultät in geeigneter Form be-
                                                    kannt gegeben.
(5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
zum Bachelorseminar hat die Seminarteilneh-         (3) Für die Modulabschlussprüfung im Mathe-
merin/der Seminarteilnehmer folgende Erklä-         matischen Praktikum ist eine schriftliche Prü-
rung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass      fungsleistung (z. B. Ausarbeitung) zu fertigen
ich die schriftliche Ausarbeitung zum Seminar       und während der Praktikumsveranstaltung eine
selbstständig und ohne unzulässige Inanspruch-      mündliche Prüfungsleistung (z. B. Präsentation)
nahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur     zu erbringen. Darüber hinaus können weitere
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel ver-        Leistungen verlangt werden, z. B. ein Thesenpa-
wendet und die aus diesen wörtlich oder sinn-       pier oder ein Protokoll. Informationen zu Form
gemäß entnommenen Stellen als solche kennt-         und Umfang werden durch die jeweiligen Prüfe-
lich gemacht. Die Versicherung selbstständiger      rinnen/Prüfer in geeigneter Form bekanntgege-
Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnungen,        ben.
Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Aus-
                                                    (4) Das Mathematische Praktikum wird von ei-
arbeitung wurde bisher in gleicher oder ähnli-
                                                    ner Prüferin/einem Prüfer bewertet und be-
cher Form weder derselben noch einer anderen
                                                    notet. Hiervon kann nur aus zwingenden Grün-
Prüfungsbehörde vorgelegt und auch nicht ver-
                                                    den abgewichen werden. Die Bewertung soll
öffentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen
                                                    der/dem Studierenden spätestens acht Wochen
Fassung der endgültigen Version der Ausarbei-
                                                    nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung
tung nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit
                                                    für die Modulabschlussprüfung mitgeteilt wer-
Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf ent-
                                                    den. Das Mathematische Praktikum ist bestan-
haltene Plagiate geprüft werden kann und aus-
                                                    den, wenn es mit „ausreichend“ (4,0) oder bes-
schließlich für Prüfungszwecke gespeichert
                                                    ser bewertet worden ist. Ist eine Leistung gemäß
wird.“
                                                    Absatz 3 unzureichend, kann die/der Veranstal-
(6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in      tungsleitende die Studierende/den Studieren-
Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,         den von der Erbringung der weiteren Leistungen
wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende       ausschließen und das Mathematische Praktikum
Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-           mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerten. § 9 gilt
schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven     entsprechend.
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-
                                                    (5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-
                                                    zum Mathematischen Praktikum hat die/der
bar ist.
                                                    Studierende folgende Erklärung schriftlich abzu-
(7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat      geben: „Ich erkläre, dass ich die schriftliche Aus-
die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5     arbeitung zum Mathematischen Praktikum
mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend        selbstständig und ohne unzulässige Inanspruch-
gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung      nahme Dritter fertiggestellt habe. Ich habe da-
schriftlich abzugeben.                              bei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmit-
                                                    tel verwendet und die aus diesen wörtlich oder
d. Mathematisches Praktikum
                                                    sinngemäß entnommenen Stellen als solche
(1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-         kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän-
schluss der Bachelorprüfung erfolgreich an ei-      diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun-
nem Mathematischen Praktikum teilnehmen.            gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die
Dazu ist eine Anmeldung beim Prüfungsamt er-        Ausarbeitung wurde bisher in gleicher oder ähn-
forderlich. Die Fristen werden durch die Fakultät   licher Form weder derselben noch einer anderen
in geeigneter Form bekannt gegeben.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                     01. April 2023 | 11/22

Prüfungsbehörde vorgelegt und auch nicht ver-       (5) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur
öffentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen      einmal und nur innerhalb des ersten Monats der
Fassung der endgültigen Version der Ausarbei-       Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
tung nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit
                                                    (6) Die Bachelorarbeit kann von jeder/jedem in
Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf ent-
                                                    der Lehre und Forschung tätigen Hochschulleh-
haltene Plagiate geprüft werden kann und aus-
                                                    rerin/Hochschullehrer und habilitierten Mitglied
schließlich für Prüfungszwecke gespeichert
                                                    der Fakultät für Mathematik und Informatik aus-
wird.“
                                                    gegeben werden, darüber hinaus von promo-
(6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in      vierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitar-
Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,         beitern, sofern die Fakultät ihr/ihm eine entspre-
wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende       chende Lehraufgabe überträgt. Andere Prüfe-
Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-           rinnen/Prüfer bestellt der jeweilige Prüfungsaus-
schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven     schuss oder dessen Vorsitzende/Vorsitzender.
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-       Der/Dem Studierenden ist Gelegenheit zu ge-
möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-      ben, Vorschläge für das Thema der Bachelorar-
bar ist.                                            beit zu machen. Die/Der Studierende kann für
                                                    die Bachelorarbeit Prüferinnen/Prüfer vorschla-
(7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat
                                                    gen. Auf die Vorschläge soll nach Möglichkeit
die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5
                                                    Rücksicht genommen werden. Im fakultätsöf-
mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend
                                                    fentlichen Kolloquiumsvortrag sind vor der Prü-
gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung
                                                    ferin/dem Prüfer die Inhalte und Ergebnisse der
schriftlich abzugeben.
                                                    Bachelorarbeit zu präsentieren und gegen mög-
                                                    liche Einwände zu verteidigen. Der Kolloquiums-
§ 14 Bachelorarbeit                                 vortrag soll in der Regel etwa 30 Minuten dau-
(1) Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Prü-   ern.
fungsarbeit in Mathematik oder in Informatik.       (7) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat
Sie soll zeigen, dass die/der Studierende in der    die/der Studierende folgende Erklärung durch
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein    entsprechende Bestätigung im Online-Übungs-
Problem aus ihrem/seinem Fachgebiet selbst-         system der FernUniversität in Hagen abzugeben:
ständig nach wissenschaftlichen Methoden zu         „Ich erkläre, dass ich die Bachelorarbeit selbst-
bearbeiten.                                         ständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme
(2) Die formale Voraussetzung zur Anmeldung         Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die an-
der Bachelorarbeit ist der erfolgreiche Abschluss   gegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet
der Studieneingangsphase. Die inhaltliche Vo-       und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß
raussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit        entnommenen Stellen als solche kenntlich ge-
ist die erfolgreiche Teilnahme an dem Reading       macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit
Course. Der Reading Course beinhaltet eine An-      gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o-
leitung zum selbständigen wissenschaftlichen        der graphische Darstellungen. Die Bachelorar-
Arbeiten und dient als Vorbereitung auf die da-     beit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher
rauffolgende Bachelorarbeit.                        Form weder derselben noch einer anderen Prü-
                                                    fungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröf-
(3) Die Bachelorarbeit soll ohne Anlagen im Re-     fentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen
gelfall einen Umfang von 60 DIN-A4-Seiten           Fassung der endgültigen Version der Bachelor-
nicht überschreiten.                                arbeit nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit
(4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit     Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf ent-
beträgt drei Monate. Das Thema und die Aufga-       haltene Plagiate geprüft werden kann und aus-
benstellung der Bachelorarbeit müssen so be-        schließlich für Prüfungszwecke gespeichert
schaffen sein, dass die Bearbeitungszeit einge-     wird.“
halten werden kann. Ausnahmsweise kann auf
begründeten Antrag die Abgabefrist von dem
Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Themen-
stellerin/dem Themensteller um höchstens drei
Wochen verlängert werden.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                            01. April 2023 | 12/22

§ 15 Annahme     und          Bewertung         der    jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung
     Bachelorarbeit                                    sind folgende Noten zu verwenden:
(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in digitaler      Note                    Kriterien
Form im Online-Übungssystem der FernUniver-             1 (sehr gut)            eine hervorragende Leistung
sität in Hagen einzureichen. Nähere Informatio-
nen zu den Abgabemodalitäten der Bachelorar-            2 (gut)                 eine Leistung, die erheblich
beit werden in der von der Erstprüferin/dem                                     über den durchschnittlichen
                                                                                Anforderungen liegt
Erstprüfer festgelegten Moodle-Umgebung ver-
öffentlicht. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun-          3 (befriedigend)        eine Leistung, die durchschnitt-
dig zu machen. Für die Einreichung ist der Zeit-                                lichen Anforderungen ent-
punkt der vollständigen Datenübertragung der                                    spricht
Datei auf das vorgegebene Portal maßgebend.             4 (ausreichend)         eine Leistung, die trotz ihrer
Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß vorge-                                 Mängel noch den Anforderun-
legt, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) be-                            gen genügt
wertet.
                                                        5 (nicht ausreichend)   eine Leistung, die wegen er-
(2) Der Kolloquiumsvortrag soll spätestens                                      heblicher Mängel den Anfor-
sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit                                     derungen nicht mehr genügt
stattgefunden haben. Mit der Erbringung des
Kolloquiumsvortrags endet das Abschlussmo-
dul.                                                   (2) Durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten
                                                       1 bis 4 um 0,3 können zur differenzierten Be-
(3) Die Bachelorarbeit ist nach Beendigung des         wertung Zwischenwerte gebildet werden; die
Abschlussmoduls von zwei Prüferinnen/Prüfern           Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachte-
rin/Erstgutachter ist, wer die Arbeit ausgegeben       (3) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden,
hat. Die Zweitgutachterin/Der Zweitgutachter           wenn sie mit „ausreichend“ (4,0) oder besser
wird vom Prüfungsamt bestellt. Die einzelnen           bewertet ist.
Bewertungen sind entsprechend § 16 Absatz 1            (4) Modulabschlussprüfungen der Pflichtmo-
und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begrün-           dule Mathematische Grundlagen, Einführung in
den. Wird die Bachelorarbeit von beiden Prüfe-         die imperative Programmierung und Elementare
rinnen/Prüfern mit „ausreichend“ (4,0) oder            Zahlentheorie mit MAPLE werden mit „bestan-
besser bewertet, wird die Note aus dem arith-          den“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
metischen Mittel der jeweiligen Einzelbewertun-
gen gebildet. Beträgt die Notendifferenz der
                                                       § 17 Vergabe von ECTS-Punkten
Einzelbewertungen mehr als 2,0 oder bewertet
nur eine Prüferin/ein Prüfer die Bachelorarbeit        Auf der Grundlage des European Credit Transfer
mit „nicht ausreichend“ (5,0), so wird vom Prü-        Systems (ECTS) umfasst jedes Semester 30
fungsamt eine dritte Prüferin/ein dritter Prüfer       ECTS-Punkte. Dabei werden für die Pflichtmo-
zur Bewertung der Bachelorarbeit bestellt. In          dule Einführung in die imperative Programmie-
diesem Fall wird die Note aus dem arithmeti-           rung, Elementare Zahlentheorie mit MAPLE so-
schen Mittel der beiden besseren Noten ermit-          wie Datenbanken jeweils 5 ECTS-Punkte und für
telt. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als      die übrigen Pflicht- und Wahlpflichtmodule, für
„ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wer-          das Grundpraktikum Programmierung, das Mo-
den, wenn mindestens zwei der drei Noten               dul Bachelorseminar und Einführung in das wis-
„ausreichend“ (4,0) oder besser sind.                  senschaftliche Arbeiten sowie für das Mathema-
                                                       tische Praktikum 10 ECTS-Punkte vergeben. Für
(4) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll
                                                       das Abschlussmodul werden 15 ECTS-Punkte
der/dem Studierenden spätestens acht Wochen
                                                       vergeben, die sich aufteilen in 5 ECTS-Punkte für
nach Abgabe mitgeteilt werden.
                                                       den Reading Course und 10 ECTS-Punkte für die
                                                       Bachelorarbeit.
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleis-
tungen werden von der jeweiligen Prüferin/dem
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§ 18 Bestehen der Bachelorprüfung und                     von etwa 25 Minuten Dauer. Abweichend von
     Bildung der Gesamtnote                               Satz 1 dürfen das Pflichtmodul Mathematische
                                                          Grundlagen sowie Elementare Zahlentheorie
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
                                                          mit MAPLE achtmal und das Pflichtmodul Ein-
sämtliche erforderlichen ECTS-Punkte gemäß
                                                          führung in die imperative Programmierung so-
§ 3 Absatz 2 vorliegen, sämtliche Modulab-
                                                          wie das Grundpraktikum Programmierung vier-
schlussprüfungen nach § 13 bestanden sind und
                                                          mal wiederholt werden.
die Bachelorarbeit nach § 16 mit „ausreichend“
(4,0) oder besser bewertet wurde.                         (2) Eine bereits bestandene oder anerkannte
                                                          Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt
(2) Um zwei Wahlpflichtmodule erfolgreich ab-
                                                          werden.
zuschließen, können Modulabschlussprüfungen
in höchstens drei Wahlpflichtmodulen abgelegt             (3) Dieselben an der FernUniversität in Hagen
werden. Bei der Beantragung des Zeugnisses                absolvierten Modulabschlussprüfungen gemäß
hat die/der Studierende zu erklären, welche               Absatz 1, die außerhalb des Studiengangs er-
zwei Wahlpflichtmodule in die Berechnung der              bracht wurden, werden einschließlich der Fehl-
Gesamtnote eingehen. Die Bedingung für die                versuche mit Note übernommen.
Wahl der Module gemäß § 12 und die Anmel-
                                                          (4) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen
dung gemäß § 13 sind dabei einzuhalten.
                                                          einmal wiederholt werden.
(3) Die Gesamtnote der bestandenen Bachelor-
                                                          (5) Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des
prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt
                                                          Themas der Bachelorarbeit in der in § 14 Absatz
der Noten der Modulabschlussprüfungen nach
                                                          5 genannten Frist nur zulässig, wenn die/der
§ 16 und der doppelt gewichteten Note der Ba-
                                                          Studierende bei der Anfertigung der ersten Ba-
chelorarbeit. Bei der Bildung der Gesamtnote
                                                          chelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Ge-
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
                                                          brauch gemacht hat.
Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamt-               (6) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht be-
note einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:            standen, wenn die in § 18 Absatz 1 und 2 ge-
                                                          nannten Bedingungen nach Ausschöpfung der
 Durchschnitt                              Note           Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 19 Ab-
 bei einem Durchschnitt bis 1,5            sehr gut       satz 1 und 4 nicht erfüllt werden können.

 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut
                                                          § 20 Zertifikat
 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend
                                                          (1) Studierenden dieses Studiengangs wird auf
 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend    Antrag ein Zertifikat zum Nachweis ihrer Leis-
                                                          tungen ausgestellt, wenn sie alle Module des in
                                                          der Anlage 3 aufgeführten Modulpakets durch
(4) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach               Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben.
Absatz 3 wird das Gesamturteil „mit Auszeich-
nung“ erteilt, wenn die Bachelorarbeit mit der            (2) Das Zertifikat weist die Module des Modul-
Note 1,0 bewertet wurde und die restlichen Mo-            pakets, die in ihren Prüfungen erzielten Noten
dulnoten der Bachelorprüfung jeweils 1,3 oder             und ECTS-Punkte sowie eine Gesamtnote für
besser sind; die Modulnote 1,3 darf dabei                 das Zertifikat aus. Das Zertifikat trägt das Datum
höchstens viermal auftreten.                              des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
                                                          erbracht worden ist, und wird von den Vorsit-
                                                          zenden der Prüfungsausschüsse unterzeichnet
§ 19 Wiederholung der Bachelorprüfung
                                                          und gesiegelt.
(1) Jede Modulabschlussprüfung kann bei
                                                           (3) Die Gesamtnote für das Zertifikat errechnet
Nichtbestehen jeweils zweimal wiederholt wer-
                                                          sich aus dem Durchschnitt der Noten, die in den
den. Die zweite Wiederholungsprüfung bei den
                                                          Modulabschlussprüfungen des Modulpakets er-
Modulen Lineare Algebra, Analysis, Maß- und
                                                          zielt worden sind; unbenotete Leistungen blei-
Integrationstheorie, Gewöhnliche Differential-
                                                          ben dabei außer Betracht. Bei der Bildung der
gleichungen, Lineare Optimierung und Numeri-
                                                          Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle
sche Mathematik I ist eine mündliche Prüfung
                                                          hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang MaTSE                                           01. April 2023 | 14/22

Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die               III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gesamtnote des Zertifikats lautet:

 Durchschnitt                              Note
                                                          § 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

 bei einem Durchschnitt bis 1,5            sehr gut       (1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung
                                                          getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   gut            Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann
 bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5   befriedigend   der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
                                                          für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Er-
 bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0   ausreichend
                                                          bringung die/der Studierende getäuscht hat,
                                                          entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz
§ 21 Bachelorzeugnis und Diploma Supple-                  oder teilweise für nicht bestanden erklären.
     ment                                                 (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-
(1) Hat die/der Studierende die Bachelorprü-              sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass
fung bestanden, erhält sie/er auf Antrag über             die/der Studierende hierüber täuschen wollte,
die Ergebnisse ein Bachelorzeugnis in deutscher           und wird diese Tatsache erst nach der Aushän-
Sprache. In das Zeugnis werden die Gesamt-                digung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
note, alle Module gemäß § 12 Absatz 1 und die             Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
in den Modulabschlussprüfungen erzielten No-              Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätz-
ten sowie das Thema und die Note der Bachelo-             lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-
rarbeit aufgenommen. Zusätzlich werden die                fungsausschuss über die Rechtsfolgen.
vergebenen ECTS-Punkte ausgewiesen.                       (3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Be-
(2) Das Bachelorzeugnis trägt das Datum des               troffenen rechtliches Gehör zu geben.
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung er-             (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzu-
bracht worden ist. Ist die Bachelorarbeit die             ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-
letzte Prüfungsleistung, so wird das Zeugnis auf          len. Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und Ab-
den Abgabetag der Bachelorarbeit datiert. Es              satz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
wird von den Vorsitzenden der Prüfungsaus-                nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus-
schüsse unterzeichnet und gesiegelt.                      geschlossen.
(3) Gleichzeitig mit dem Bachelorzeugnis er-              (5) Ist die Bachelorprüfung insgesamt für nicht
hält die/der Studierende jeweils ein Diploma              bestanden erklärt worden, ist der Abschlussgrad
Supplement in deutscher und in englischer Spra-           abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzu-
che, das insbesondere die wesentlichen, dem               ziehen.
Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte,
den Studienverlauf, die mit dem Abschluss er-
                                                          § 24 Einsicht in Prüfungsakten
worbenen Kompetenzen sowie die verleihende
Hochschule enthält. Es wird jeweils von den Vor-          (1) Nach Absolvieren einer Prüfungsleistung
sitzenden der Prüfungsausschüsse unterzeich-              wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht
net und gesiegelt.                                        in ihre/seine schriftliche Prüfungsarbeit, in die
                                                          Prüfungsprotokolle und bei der Bachelorarbeit
                                                          auch in darauf bezogene Gutachten gewährt.
§ 22 Bachelorurkunde
                                                          Die Fertigung einer originalgetreuen Reproduk-
(1) Gleichzeitig mit dem Bachelorzeugnis wird             tion ist gestattet.
der/dem Studierenden jeweils eine Bachelorur-
                                                          (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
kunde in deutscher und in englischer Sprache
                                                          Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
                                                          Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt be-
Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades
                                                          stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
beurkundet.
(2) Die Bachelorurkunden werden von der De-
kanin/dem Dekan der Fakultät und den Vorsit-
zenden der Prüfungsausschüsse unterzeichnet
und gesiegelt.
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