Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Science an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2022 - Veröffentlicht am 25.05.2022 in den ...

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FAKULTÄT FÜR
                                                                  MATHEMATIK UND INFORMATIK

                      Prüfungsordnung
          für den Masterstudiengang Data Science
               an der FernUniversität in Hagen
                   vom 01. Oktober 2022

Veröffentlicht am 25.05.2022 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 16 aus 2022.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science         ab dem Wintersemester 2022/23 | 2/20

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Science an der FernUniversität in Ha-
gen vom 01. Oktober 2022.
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschul-
gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1210a), in Kraft getreten am 01. Dezember
2021, hat die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung erlassen.

Inhaltsübersicht
I.    Allgemeines                                                                        3
    §1     Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung                                       3
    §2     Mastergrad                                                                    3
    §3     Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums                   3
    §4     Einschreibungsvoraussetzungen                                                 3
    §5     Nachteilsausgleich                                                            4
    §6     Prüfungsausschuss                                                             4
    §7     Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/ Beisitzerinnen                              4
    §8     Anerkennung von Prüfungsleistungen                                            5
    §9     Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß                             5
II. Masterprüfung                                                                        6
    § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren                                               6
    § 11 Art und Umfang der Prüfung                                                      6
    § 12 Module                                                                          6
    § 13 Modulabschlussprüfungen                                                         7
    § 14 Masterarbeit                                                                   10
    § 15 Annahme und Bewertung der Masterarbeit                                         10
    § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen                                               11
    § 17 Vergabe von ECTS-Punkten                                                       11
    § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bildung der Gesamtnote                          11
    § 19 Wiederholung der Masterprüfung                                                 12
    § 20 Masterzeugnis und Diploma Supplement                                           12
    § 21 Masterurkunde                                                                  12
III. Schlussbestimmungen                                                                13
    § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung                                                 13
    § 23 Einsicht in Prüfungsakten                                                      13
    § 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung                                           14
Anlage 1                                                                                15
Anlage 2                                                                                17
Anlage 3                                                                                18
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science               ab dem Wintersemester 2022/23 | 3/20

                                                     Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen
    I. ALLGEMEINES                                   werden kann. Die Studierenden können im Rah-
                                                     men dieser Prüfungsordnung nach eigener
                                                     Wahl Schwerpunkte setzen.
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prü-
    fung                                             (3) Der Studiengang wird in modularisierter
                                                     Form angeboten. Näheres regelt die Anlage 1.
Die Masterprüfung bildet für Absolventin-
nen/Absolventen von Hochschulstudiengängen           (4) Ergänzend zur Prüfungsordnung unterrich-
mit ausreichenden Informatik- und Mathemati-         tet über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr-
kanteilen sowie für Absolventinnen/Absolven-         und Lernformen, Arbeitsumfang sowie Prü-
ten anderer Hochschulstudiengänge, die die           fungsform und -modalitäten die Webseite der
notwendigen Mathematik- und Informatik-              Fakultät. Dort finden sich insbesondere das Mo-
kenntnisse an Hochschulen zusätzlich erworben        dulhandbuch und die Prüfungsinformationen.
haben, einen weiteren, auf einem Bachelorab-
schluss aufbauenden berufsqualifizierenden Ab-       § 4 Einschreibungsvoraussetzungen
schluss des Studiums im Fach Data Science. Das
Studium soll den Studierenden unter Berück-          (1) In den Masterstudiengang kann einge-
sichtigung der Anforderungen und Veränderun-         schrieben werden, wer an der FernUniversität in
gen in der Berufswelt die erforderlichen fachli-     Hagen den Bachelorabschluss in Wirtschaftsin-
chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so         formatik, in Mathematisch-technischer Soft-
vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit,   wareentwicklung, in Informatik oder in Mathe-
zur kritischen Einordnung der wissenschaftli-        matik mit Nebenfach Informatik oder einen min-
chen Erkenntnisse und zu verantwortlichem            destens gleichwertigen Studienabschluss er-
Handeln befähigt werden. Die Studierenden sol-       langt hat.
len neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Metho-          (2) In den Masterstudiengang kann ebenfalls
den erwerben, die über ihre bislang erworbenen       eingeschrieben werden, wer an einer anderen
hinausgehen. Durch die Masterprüfung soll fest-      Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-
gestellt werden, ob die/der Studierende die für      setzes den Bachelorabschluss in Data Science, in
die Berufspraxis notwendigen vertieften Fach-        Wirtschaftsinformatik, in Mathematisch-techni-
kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge           scher Softwareentwicklung, in Informatik oder
des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt,     in Mathematik mit Nebenfach Informatik oder
mit grundlegenden Techniken in Data Science          einen mindestens gleichwertigen Studienab-
unter Verwendung von wissenschaftlichen Me-          schluss erlangt hat. Ebenfalls eingeschrieben
thoden zu arbeiten.                                  werden kann, wer an einer ausländischen Hoch-
                                                     schule einen mindestens gleichwertigen Studi-
§ 2 Mastergrad                                       enabschluss erlangt hat.

Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Fa-    (3) Studienabschlüsse sind gleichwertig, wenn
kultät für Mathematik und Informatik den Grad         1. sie mindestens 50 Prozent der Inhalte eines
„Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, in               in Absatz 1 aufgeführten Bachelorstudien-
Data Science.                                            gangs an der FernUniversität in Hagen ent-
                                                         halten und darin
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und               2. Prüfungen im Umfang von mindestens 40
    Gliederung des Studiums                              ECTS-Punkten über Inhalte der Informatik
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstu-         und Prüfungen im Umfang von mindestens
dium einschließlich der Masterprüfung vier Se-           20 ECTS-Punkten über Inhalte der Mathe-
mester. Das Lehrangebot ist so organisiert, dass         matik nachgewiesen werden.
das Studium auch in Teilzeit absolviert werden       Enthält ein Studienabschluss die Inhalte gemäß
kann.                                                Satz 1 nicht, können diese vor Aufnahme des
(2) Der Studienumfang beträgt 120 ECTS-              Masterstudiengangs durch den erfolgreichen
Punkte (3.600 Arbeitsstunden). Die Studienin-        Abschluss des Zertifikats „Mathematische und
halte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science              ab dem Wintersemester 2022/23 | 4/20

informatische Grundlagen“ an der FernUniversi-      § 6 Prüfungsausschuss
tät in Hagen gemäß Anlage 2 nachgewiesen
                                                    (1) Die Organisation der Prüfungen und wei-
werden.
                                                    tere durch diese Prüfungsordnung zugewiesene
(4) In den Masterstudiengang kann nicht mehr        Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss In-
eingeschrieben werden, wer die Masterprüfung        formatik der Fakultät für Mathematik und Infor-
in einem Studiengang Data Science an einer          matik übernommen. Die Regelungen zu diesem
Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-          Prüfungsausschuss sind der Ordnung der Fakul-
setzes endgültig nicht bestanden hat.               tät in der jeweils gültigen Fassung zu entneh-
                                                    men. Der Prüfungsausschuss kann die Erledi-
(5) Ebenfalls nicht in den Masterstudiengang
                                                    gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die
einschreiben können sich Studierende, die in ei-
                                                    Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies
nem Masterstudiengang Data Science an einer
                                                    gilt nicht für Entscheidungen über Widersprü-
Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-
                                                    che. Die/Der Vorsitzende bedient sich bei der
setzes als Ersthörerin/Ersthörer eingeschrieben
                                                    Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prü-
sind.
                                                    fungsamts der Fakultät für Mathematik und In-
                                                    formatik.
§ 5 Nachteilsausgleich
                                                    (2) Beschlüsse können im Umlaufverfahren ge-
(1) Studierenden, die auf Grund einer Behinde-      fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht
rung oder chronischen Erkrankung oder auf           und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben.
Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmun-        Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine zeitnahe
gen an der Ableistung einer Prüfung oder dem        Stimmabgabe durch die Mitglieder oder ihre
Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in       Vertretungen hin.
der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise ge-
hindert sind, wird auf Antrag ein Nachteilsaus-     (3) Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss
gleich gewährt.                                     zuständig für Anträge auf Gewährung von
                                                    Nachteilsausgleichen gemäß § 5.
(2) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die
entsprechenden Bestimmungen des Mutter-
                                                    § 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/ Bei-
schutzgesetzes.
                                                        sitzerinnen
(3) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs kann
                                                    (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen
gestattet werden, eine Prüfung an einem ande-
                                                    Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die
ren Ort, mit einer anderen Dauer oder mit ande-
                                                    habilitierten Mitglieder der Fakultät für Mathe-
ren Hilfsmitteln abzulegen, soweit dies zur Kom-
                                                    matik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prü-
pensation der Einschränkung erforderlich ist
                                                    fer, die zu dem in § 65 Absatz 1 HG genannten
und die Kompensation nicht die durch die Prü-
                                                    Personenkreis gehören müssen, und die Beisit-
fung festzustellende Leistungsfähigkeit betrifft.
                                                    zerin/den Beisitzer bestellt der zuständige Prü-
Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzel-
                                                    fungsausschuss. Er kann die Bestellung der/dem
fallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen
                                                    Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/Zum Prü-
mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
                                                    fer darf nur bestellt werden, wer selbst mindes-
soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits-
                                                    tens die durch die Abschlussprüfung festzustel-
oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle
                                                    lende oder eine gleichwertige Qualifikation be-
im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfun-
                                                    sitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine
gen erstrecken.
                                                    Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf
(4) Art und Umfang der Beeinträchtigung sind        das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige
durch fachärztliches Attest darzulegen und          Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/Zum
nachzuweisen; dieses soll auch eine nicht bin-      Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst
dende Empfehlung für die Art und den Umfang         mindestens die durch die Abschlussprüfung
einer Kompensation enthalten.                       festzustellende oder eine gleichwertige Qualifi-
(5) Der Antrag ist rechtzeitig vor der Prüfungs-    kation besitzt.
anmeldung zu stellen.                               (2) Die Prüferin/Der Prüfer ist in ihrer/seiner
                                                    Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science               ab dem Wintersemester 2022/23 | 5/20

(3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass den Stu-       den Antrag soll der/dem Antragstellenden nach
dierenden der Name der Prüferin/des Prüfers          spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem
                                                     (5) Für das Projektpraktikum gemäß § 12 Ab-
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gege-
                                                     satz 1 können auf Antrag berufspraktische Leis-
ben wird. Der Termin einer jeden Prüfungsleis-
                                                     tungen anerkannt werden. Die Anerkennung
tung soll vier Wochen und muss spätestens zwei
                                                     erfolgt ohne Note.
Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wer-
den. Ausnahmen in beiderseitigem Einverneh-          (6) Werden Prüfungsleistungen nicht aner-
men sind möglich.                                    kannt, weil sie sich wesentlich unterscheiden,
                                                     erhält die/der Antragstellende eine Mitteilung,
                                                     in der die Entscheidungsgründe dargelegt wer-
§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen
                                                     den.
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen
                                                     (7) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen
an anderen staatlichen oder staatlich anerkann-
                                                     erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk „bestan-
ten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
                                                     den“ aufgenommen. Die Note eines Moduls
anerkannten Berufsakademien, in Studiengän-
                                                     kann übernommen werden, wenn die Notensys-
gen an ausländischen staatlichen oder staatlich
                                                     teme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang
anerkannten Hochschulen oder in einem ande-
                                                     des Moduls übereinstimmen. Die Darlegungs-
ren Studiengang derselben Hochschule erbracht
                                                     und Beweislast für die Erfüllung der Vorausset-
worden sind, werden auf Antrag anerkannt, so-
                                                     zungen obliegt den Antragstellenden. Eine
fern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
                                                     Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist
kein wesentlicher Unterschied zu den Leistun-
                                                     zulässig.
gen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung
der Gleichwertigkeit findet nicht statt.             (8) Zuständig für die Anerkennung von Prü-
                                                     fungsleistungen ist der Prüfungsausschuss.
(2) Soweit Vereinbarungen und Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschul-        § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord-
bereich (Äquivalenzabkommen) Studierende                 nungsverstoß
ausländischer Staaten begünstigen, gehen die         (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht
Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.               ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Stu-
(3) Auf Antrag können auch auf andere Weise          dierende zum Prüfungstermin nicht erscheint o-
als durch ein Studium erworbene Kenntnisse           der die Prüfungsleistung nicht fristgerecht ab-
und Qualifikationen auf der Grundlage vorge-         gibt. Dies gilt nicht, wenn sich die/der Studie-
legter Unterlagen anerkannt werden, wenn             rende in der vorgesehenen Form beim Prüfungs-
diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prü-        amt entweder von der Prüfung fristgerecht ab-
fungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach In-   meldet oder aus triftigem Grund von der Prü-
halt und Niveau gleichwertig sind. Gleichwer-        fung zurücktritt.
tige Kenntnisse und Qualifikationen können           (2) Bei einer Klausur, einer mündlichen Prü-
maximal in einen Umfang von bis zur Hälfte der       fung oder einer Hausarbeit ist eine Prüfungsab-
zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt         meldung bis spätestens am Tag vor dem Prü-
werden.                                              fungstermin bzw. am Tag vor der Ausgabe des
(4) Alle für die Anerkennungsentscheidung er-        Hausarbeitsthemas möglich. Nach erfolgreicher
forderlichen Informationen und Dokumente             Anmeldung zu einem Masterseminar oder Pro-
sind von der/dem Studierenden beizubringen           jektpraktikum muss eine Abmeldung bis spätes-
und mit dem Antrag auf Anerkennung einzu-            tens am letzten Tag des ersten Monats im Ver-
reichen. Hierzu gehören in der Regel eine amt-       anstaltungssemester erfolgen.
lich beglaubigte Kopie des Leistungszeugnisses       (3) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist möglich,
sowie ein aussagekräftiger Auszug aus dem Mo-        wenn das Nichterscheinen mit triftigem Grund
dulhandbuch mit Angaben zum Umfang, Inhalt           entschuldigt wird, wie z.B. der Prüfungsunfähig-
und Tiefe der Ausbildung sowie Art, Inhalt und       keit zum Zeitpunkt der Prüfung. Die geltend ge-
Umfang der Prüfung. Die Entscheidung über            machten Gründe müssen dem Prüfungsamt un-
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science                ab dem Wintersemester 2022/23 | 6/20

verzüglich schriftlich angezeigt und durch Nach-         II. MASTERPRÜFUNG
weise glaubhaft gemacht werden. Die Entschei-
dung des Prüfungsamts darüber wird der/dem
Studierenden schriftlich mitgeteilt. Bei krank-       § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren
heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der/des Stu-       (1) Die Masterprüfung besteht aus den stu-
dierenden ist dem Prüfungsamt innerhalb von           dienbegleitenden   Modulabschlussprüfungen
drei Werktagen nach Prüfungstermin oder Ab-           und dem Abschlussmodul gemäß § 12.
gabetermin die ärztliche Bescheinigung über die
                                                      (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und zur
Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.
                                                      Abschlussprüfung des Abschlussmoduls kann
(4) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis        nur zugelassen werden, wer
ihrer/seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungs-
                                                      1. an der FernUniversität in Hagen im Master-
leistung einer/eines Dritten durch Täuschung, z.
                                                         studiengang Data Science eingeschrieben o-
B. der Mitführung oder Nutzung nicht ausdrück-
                                                         der als eingeschriebene Studierende/ einge-
lich zugelassener Hilfsmittel oder Kommunikati-
                                                         schriebener Studierender einer anderen
onsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende
                                                         Hochschule an der FernUniversität in Hagen
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend”
                                                         gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithöre-
(5,0) bewertet. Eine Studierende/Ein Studieren-
                                                         rin/Zweithörer zugelassen ist,
der, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüfe-         2. die Masterprüfung im Studiengang Data Sci-
rin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführen-          ence an einer Hochschule im Geltungsbe-
den in der Regel nach Abmahnung von der Fort-            reich des Grundgesetzes noch nicht endgül-
setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen              tig nicht bestanden hat.
werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prü-
                                                      (3) Alle relevanten Verfahrensregelungen und
fungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
                                                      Fristen werden von der Fakultät in geeigneter
bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
                                                      Form bekannt gegeben.
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studie-
rende/den Studierenden von der Erbringung             § 11 Art und Umfang der Prüfung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ent-        Die Masterprüfung besteht aus:
scheidungen der Prüferin/des Prüfers oder Auf-
sichtsführenden gemäß Satz 1 oder Satz 2 wer-         1. den Modulabschlussprüfungen        in   den
den auf Antrag der/des Studierenden vom Prü-             Pflicht- und Wahlpflichtmodulen,
fungsausschuss überprüft.                             2. der Modulabschlussprüfung im Mastersemi-
(5) Alle Studierenden sind zu wissenschaftli-            nar,
cher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die all-   3. der Modulabschlussprüfung im Projektprak-
gemein anerkannten Grundsätze guter wissen-              tikum und
schaftlicher Praxis einzuhalten. Eine Prüfungs-
leistung, die den Grundsätzen guter wissen-           4. der Modulabschlussprüfung im Abschluss-
schaftlicher Praxis nicht entspricht, insbesondere       modul.
wenn fremde Leistungen (z.B. Texte, Darstellun-
gen oder Ideen) wörtlich oder sinngemäß über-         § 12 Module
nommen werden ohne die übernommenen
                                                      (1) Für ein erfolgreiches Studium sind folgende
Passagen kenntlich zu machen und die Quelle
                                                      Module zu absolvieren:
zu nennen (Plagiat), kann mit „nicht ausrei-
chend“ (5,0) bewertet werden.                         1. Vier Pflichtmodule (Anlage 1), drei Wahl-
                                                         pflichtmodule (Anlage 1), ein Projektprakti-
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungs-
                                                         kum und ein Masterseminar
ausschusses sind der/dem Studierenden unver-
züglich schriftlich mitzuteilen und zu begrün-        und
den. Vor der Entscheidung ist der/dem Studie-         2. das Abschlussmodul.
renden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu
geben.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science              ab dem Wintersemester 2022/23 | 7/20

(2) Bei der Wahl der Wahlpflichtmodule müs-         Wird für das Bestehen einer Klausur die Bearbei-
sen die Vorgaben der Anlage 1 eingehalten wer-      tung aller Klausurteile verlangt, so ist die Klausur
den.                                                nur dann bestanden, wenn sowohl in jedem ein-
                                                    zelnen Prüfungsteil als auch in der Gesamtheit
(3) Das Abschlussmodul besteht aus der Mas-
                                                    der Prüfungsteile die jeweils von der Prüfe-
terarbeit und einem Kolloquiumsvortrag.
                                                    rin/dem Prüfer festgelegte Mindestpunktzahl er-
                                                    reicht worden ist.
§ 13 Modulabschlussprüfungen
                                                    (5) Jede Klausur wird von einer Prüferin/einem
a. Pflicht- und Wahlpflichtmodule                   Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus zwingen-
(1) Jedes Pflicht- und Wahlpflichtmodul wird        den Gründen abgewichen werden. Das Ergebnis
mit einer zweistündigen Klausur (schriftliche       der Bewertung soll der/dem Studierenden nach
Prüfung), einer mündlichen Prüfung von etwa         spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
25 Minuten Dauer oder einer Hausarbeit mit ei-      (6) Eine Klausuraufgabe hat entweder ein offe-
ner von der Prüferin/dem Prüfer festgelegten        nes Antwortformat oder bietet eine Menge vor-
Bearbeitungszeit abgeschlossen; häusliche Klau-     gegebener Antwortmöglichkeiten (Multiple-
suren sind unter den Voraussetzungen der An-        Choice-Format) an. In einer Klausur ist eine
lage 3 zulässig. Die Prüferinnen/Prüfer legen zu    Kombination beider Formate möglich. Wird für
Beginn des Semesters fest, in welcher Form die      eine Klausur überwiegend das Multiple-Choice-
Modulabschlussprüfung stattfindet.                  Format gewählt, so erfolgt die Erstellung der
(2) Studierende müssen sich zu jeder Klausur        Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffen-
oder mündlichen Prüfung oder Hausarbeit ge-         den Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer.
sondert beim Prüfungsamt anmelden. Die Fris-        (7) Eine mündliche Prüfung wird von einer Prü-
ten zur Prüfungsanmeldung werden durch die          ferin/einem Prüfer im Beisein einer sachkundi-
Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.        gen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers
Mit der Anmeldung zu einer Modulabschluss-          abgenommen und bewertet. Hiervon kann nur
prüfung im Wahlpflichtbereich wählen die Stu-       aus zwingenden Gründen abgewichen werden.
dierenden verbindlich das betreffende Modul;        Die Beisitzerin/Der Beisitzer führt ein Protokoll,
ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich.       in dem die wesentlichen Gegenstände der Prü-
Das gilt nicht bei einer fristgemäßen Abmeldung     fung festgehalten werden. Vor Festsetzung der
gemäß § 9 Absatz 2 oder einem ordnungsge-           Note der mündlichen Prüfung hat die Prüfe-
mäßen Rücktritt gemäß § 9 Absatz 3.                 rin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hö-
(3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die        ren. Nach Abschluss der mündlichen Prüfung
ordnungsgemäße Belegung der zum Modul ge-           wird der/dem Studierenden die Bewertung mit-
hörenden Kurse in demselben oder einem vor-         geteilt.
herigen Semester voraus. Weitere Vorausset-         (8) Studierende dieses Studiengangs, die sich
zungen für die Zulassung zu den Modulab-            zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
schlussprüfungen, die von der Fakultät für Ma-      mündlichen Prüfung unterziehen wollen, kön-
thematik und Informatik angeboten werden, le-       nen auf Antrag als Zuhörende zugelassen wer-
gen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer zu Beginn     den, sofern die/der zu prüfende Studierende
des Semesters fest. Den Studierenden werden         nicht widerspricht und die räumlichen Verhält-
die Informationen hierzu in geeigneter Form         nisse dies zulassen. Die Zulassung erstreckt sich
durch die Fakultät bereitgestellt. Die Regelun-     nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
gen der Anlage 1 sind zu beachten.                  Prüfungsergebnisses. Diese Regelung aus Satz 1
(4) Eine Klausur, mündliche Prüfung oder            gilt nicht für häusliche Videoprüfungen.
Hausarbeit ist bestanden, wenn sie mit „ausrei-     (9) Mündliche Prüfungen können auf Antrag
chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.       im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer
Eine Klausur, für die überwiegend das Multiple-     auf elektronischem Weg über eine Ton- und
Choice-Format gewählt wurde, gilt auch als be-      Bildverbindung abgewickelt werden. Dabei
standen, wenn die individuelle Prüfungsleistung     muss eine vom Prüfungsamt bestellte Person am
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Stu-   Ort der/des Studierenden anwesend sein und
dierenden nicht mehr als 10 % unterschreitet.       die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung gemäß § 9
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science             ab dem Wintersemester 2022/23 | 8/20

dieser Prüfungsordnung sicherstellen. Es besteht   thema und legen die Formalia sowie den Um-
kein Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat.     fang der Hausarbeit fest. Eine Hausarbeit stellt
                                                   eine schriftliche Ausarbeitung dar, die während
(10) Mündliche Prüfungen können auf Antrag
                                                   des Semesters anzufertigen ist. Das Thema und
im Einvernehmen mit allen Prüfungsbeteiligten
                                                   die Aufgabenstellung müssen so beschaffen
als häusliche Videoprüfung abgenommen wer-
                                                   sein, dass die Hausarbeit innerhalb des Bearbei-
den. Die häusliche Videoprüfung wird über eine
                                                   tungszeitraums erstellt und spätestens zum
von der Hochschule bereitgestellte Kommunika-
                                                   Ende des Semesters abgegeben werden kann.
tionssoftware durchgeführt. Es besteht kein
                                                   Bei der Abgabe der Hausarbeit ist folgende Er-
Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat. Die
                                                   klärung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass
Durchführung einer Videoprüfung ist zwingend
                                                   ich die Hausarbeit selbstständig und ohne unzu-
mit den nachfolgenden besonderen Mitwir-
                                                   lässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe.
kungspflichten verbunden, denen sich die Prü-
                                                   Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen
fungsbeteiligten mit ihrer Zustimmung zum Vi-
                                                   und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen
deoformat verpflichten:
                                                   wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen
1. Die Studierenden sind verpflichtet, sich für    als solche kenntlich gemacht. Die Versicherung
   die Dauer einer häuslichen Videoprüfung al-     selbstständiger Arbeit gilt auch für enthaltene
   lein in einem Raum aufzuhalten und die er-      Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstel-
   forderliche technische Ausstattung für eine     lungen. Mit der Abgabe der elektronischen Fas-
   Ton- und Bild- Kommunikation vorzuhalten.       sung der endgültigen Version der Arbeit nehme
   Die erforderliche technische Ausstattung        ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla-
   umfasst einen Computer einschließlich Ka-       giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi-
   mera, Mikrofon und Lautsprecher bzw.            ate geprüft werden kann und ausschließlich für
   Headset, sowie eine für eine Videokonferenz     Prüfungszwecke gespeichert wird.“ Das Ergeb-
   ausreichende Internetverbindung.                nis der Bewertung soll der/dem Studierenden
2. Alle Prüfungsbeteiligten stellen sicher, dass   nach spätestes acht Wochen nach Abgabe mit-
   sie in ihrem Aufenthaltsraum während der        geteilt werden.
   Prüfung nicht gestört werden.                   b. Masterseminar
3. Alle Prüfungsbeteiligten sind verpflichtet,     (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-
   ggf. auftretende technische Störungen           schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Mas-
   schnellstmöglich zu beseitigen. Die Prüfung     terseminar absolvieren. Dazu ist eine Anmel-
   wird für die Dauer einer Störung unterbro-      dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen
   chen; Art und Dauer der Störung werden im       werden durch die Fakultät in geeigneter Form
   Prüfungsprotokoll vermerkt. Im Falle einer      bekannt gegeben.
   kurzzeitigen Unterbrechung soll die Prüfung
                                                   (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-
   nach dem Ende der Störung fortgesetzt wer-
                                                   dung zu einem Masterseminar ist der erfolgrei-
   den. Im Falle längerer oder mehrfacher Stö-
                                                   che Abschluss von drei Pflichtmodulen. Die/Der
   rungen soll die Prüfung abgebrochen wer-
                                                   Seminarleitende kann darüber hinaus inhaltliche
   den. Bei Prüfungsabbruch gilt die Prüfung als
                                                   Voraussetzungen verlangen, diese werden
   nicht unternommen, wenn die Störung nicht
                                                   durch die Fakultät in geeigneter Form bekannt
   von der/dem Studierenden zu vertreten ist.
                                                   gegeben.
   Die Entscheidung über die Fortsetzung der
   Prüfung trifft die Prüferin/der Prüfer.         (3) Für die Modulabschlussprüfung im Master-
                                                   seminar ist eine schriftliche Prüfungsleistung (z.
4. Eine Aufzeichnung der Prüfung findet nicht
                                                   B. eine Ausarbeitung) zu fertigen und während
   statt. Der Mitschnitt einer häuslichen Video-
                                                   der Seminarveranstaltung eine mündliche Prü-
   prüfung, ganz oder auch teilweise, ist allen
                                                   fungsleistung (z. B. ein Vortrag) zu erbringen.
   Prüfungsbeteiligten untersagt.
                                                   Darüber hinaus können weitere Leistungen ver-
(11) Eine Hausarbeit wird von einer Prüferin/ei-   langt werden, z. B. ein Thesenpapier oder ein
nem Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus          Protokoll. Informationen zu Form und Umfang
zwingenden Gründen abgewichen werden. Die          werden durch die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer
Prüferin/der Prüfer vergeben das Hausarbeits-      in geeigneter Form bekanntgegeben.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science              ab dem Wintersemester 2022/23 | 9/20

(4) Das Masterseminar wird von einer Prüfe-         c. Projektpraktikum
rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon
                                                    (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-
kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen
                                                    schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Pro-
werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren-
                                                    jektpraktikum absolvieren. Dazu ist eine Anmel-
den spätestens acht Wochen nach Erbringung
                                                    dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen
der letzten Prüfungsleistung für die Modulab-
                                                    werden durch die Fakultät in geeigneter Form
schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Seminar
                                                    bekannt gegeben.
ist bestanden, wenn es mit „ausreichend“ (4,0)
oder besser bewertet worden ist. Ist eine Leis-     (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-
tung gemäß Absatz 3 unzureichend, kann              dung zu einem Projektpraktikum ist der erfolg-
die/der Seminarleitende die Seminarteilnehme-       reiche Abschluss von drei Pflichtmodulen.
rin/den Seminarteilnehmer von der Erbringung        Die/Der Veranstaltungsleitende kann darüber
der weiteren Leistungen ausschließen und das        hinaus den erfolgreichen Abschluss weiterer
Seminar mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-        Module verlangen. Inhaltliche Voraussetzungen
ten. § 9 gilt entsprechend.                         nach Satz 2 werden durch die Fakultät in geeig-
                                                    neter Form bekannt gegeben.
(5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
zum Masterseminar hat die Seminarteilnehme-         (3) Für die Modulabschlussprüfung im Projekt-
rin/der Seminarteilnehmer folgende Erklärung        praktikum ist eine schriftliche Prüfungsleistung
schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die   (Implementierung bzw. Ausarbeitung) zu ferti-
schriftliche Ausarbeitung zum Seminar selbst-       gen und während der Praktikumsveranstaltung
ständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme        eine mündliche Prüfungsleistung (z. B. Präsenta-
Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die an-   tion) zu erbringen. Darüber hinaus können wei-
gegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet         tere Leistungen verlangt werden, z. B. ein The-
und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß          senpapier oder eine Dokumentation. Informati-
entnommenen Stellen als solche kenntlich ge-        onen zu Form und Umfang werden durch die
macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit      jeweiligen Prüferinnen/Prüfer in geeigneter
gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o-    Form bekanntgegeben.
der graphische Darstellungen. Die Ausarbeitung      (4) Das Projektpraktikum wird von einer Prüfe-
wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form        rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon
weder derselben noch einer anderen Prüfungs-        kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen
behörde vorgelegt und auch nicht veröffent-         werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren-
licht. Mit der Abgabe der elektronischen Fas-       den spätestens acht Wochen nach Erbringung
sung der endgültigen Version der Ausarbeitung       der letzten Prüfungsleistung für die Modulab-
nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei-    schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Projekt-
nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene       praktikum ist bestanden, wenn es mit „ausrei-
Plagiate geprüft werden kann und ausschließ-        chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“          Ist eine Leistung gemäß Absatz 3 unzureichend
(6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in      kann die/der Veranstaltungsleitende die/den
Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,         Studierenden von der Erbringung der weiteren
wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende       Leistungen ausschließen und das Projektprakti-
Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-           kum mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerten. §
schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven     9 gilt entsprechend.
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-       (5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-      zum Projektpraktikum hat die/der Studierende
bar ist.                                            folgende Erklärung schriftlich abzugeben: „Ich
(7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat      erkläre, dass ich die schriftliche Implementie-
die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5     rung/Ausarbeitung     zum       Projektpraktikum
mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend        selbstständig und ohne unzulässige Inanspruch-
gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung      nahme Dritter fertiggestellt habe. Ich habe da-
schriftlich abzugeben.                              bei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmit-
                                                    tel verwendet und die aus diesen wörtlich oder
                                                    sinngemäß entnommenen Stellen als solche
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science              ab dem Wintersemester 2022/23 | 10/20

kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän-      (5) Das Thema kann nur einmal und nur inner-
diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun-      halb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zu-
gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die      rückgegeben werden.
Implementierung/Ausarbeitung wurde bisher in
                                                     (6) Die Masterarbeit kann von jeder/jedem in
gleicher oder ähnlicher Form weder derselben
                                                     der Lehre und Forschung tätigen Hochschulleh-
noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt
                                                     rerin/Hochschullehrer und habilitierten Mitglied
und auch nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe
                                                     der Fakultät für Mathematik und Informatik aus-
der elektronischen Fassung der endgültigen Ver-
                                                     gegeben werden, darüber hinaus von promo-
sion der Implementierung/Ausarbeitung nehme
                                                     vierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitar-
ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla-
                                                     beitern, sofern die Fakultät ihr/ihm eine entspre-
giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi-
                                                     chende Lehraufgabe überträgt. Andere Prüfe-
ate geprüft werden kann und ausschließlich für
                                                     rinnen/ Prüfer bestellt der Prüfungsausschuss o-
Prüfungszwecke gespeichert wird.“
                                                     der dessen Vorsitzende/Vorsitzender. Der/Dem
(6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in       Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vor-
Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,          schläge für das Thema der Masterarbeit zu ma-
wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende        chen. Die/Der Studierende kann für die Master-
Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-            arbeit Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die
schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven      Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht ge-
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-        nommen werden. Im fakultätsöffentlichen Kol-
möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-       loquiumsvortrag sind vor der Prüferin/dem Prü-
bar ist.                                             fer die Inhalte und Ergebnisse der Masterarbeit
                                                     zu präsentieren und gegen mögliche Einwände
(7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat
                                                     zu verteidigen. Der Kolloquiumsvortrag soll in
die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5
                                                     der Regel etwa 30 Minuten dauern.
mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend
gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung       (7) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat
schriftlich abzugeben.                               die/der Studierende folgende Erklärung schrift-
                                                     lich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die Mas-
§ 14 Masterarbeit                                    terarbeit selbstständig und ohne unzulässige In-
                                                     anspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe
(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Prü-      dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfs-
fungsarbeit in Data Science. Sie soll zeigen, dass   mittel verwendet und die aus diesen wörtlich o-
die/der Studierende in der Lage ist, innerhalb ei-   der sinngemäß entnommenen Stellen als solche
ner vorgegebenen Frist ein Problem aus ih-           kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän-
rem/seinem Fachgebiet selbstständig nach wis-        diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun-
senschaftlichen Methoden zu bearbeiten.              gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die
(2) Die Masterarbeit kann nur angemeldet             Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher
werden, wenn alle Prüfungsleistungen mit Aus-        Form weder derselben noch einer anderen Prü-
nahme von höchstens zwei Modulabschlussprü-          fungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröf-
fungen bestanden sind.                               fentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen
                                                     Fassung der endgültigen Version der Arbeit
(3) Die Masterarbeit soll ohne Anlagen im Re-        nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei-
gelfall einen Umfang von 120 DIN-A4-Seiten           nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene
nicht überschreiten.                                 Plagiate geprüft werden kann und ausschließ-
(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit        lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“
beträgt sechs Monate. Das Thema und die Auf-
gabenstellung der Masterarbeit müssen so be-         § 15 Annahme und Bewertung der Master-
schaffen sein, dass die Bearbeitungszeit einge-           arbeit
halten werden kann. Ausnahmsweise kann auf
begründeten Antrag die Abgabefrist von dem           (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zu-
Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Themen-          ständigen Prüfungsamt in dreifacher gedruckter
stellerin/dem Themensteller um höchstens sechs       und gebundener Ausfertigung und dreimal als
Wochen verlängert werden.                            elektronische Datei in einem vom Prüfungsamt
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science                 ab dem Wintersemester 2022/23 | 11/20

vorgegebenen Format einzureichen; die elektro-
                                                     Note               Kriterien
nische Datei kann zur Plagiatsprüfung verwen-
det werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun-        1 (sehr gut)       eine hervorragende Leistung
dig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch       2 (gut)            eine Leistung, die erheblich über
die Post ist der Zeitpunkt der Aufgabe bei der                          den durchschnittlichen Anforde-
Post maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht                             rungen liegt
fristgemäß vorgelegt, gilt sie als mit „nicht aus-
                                                     3 (befriedigend)   eine Leistung, die durchschnittli-
reichend“ (5,0) bewertet.
                                                                        chen Anforderungen entspricht
(2) Der Kolloquiumsvortrag soll spätestens           4 (ausreichend)    eine Leistung, die trotz ihrer Män-
sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit                               gel noch den Anforderungen ge-
stattgefunden haben. Mit der Erbringung des                             nügt
Kolloquiumsvortrags endet das Abschlussmo-
                                                     5 (nicht ausrei-   eine Leistung, die wegen erhebli-
dul.
                                                     chend)             cher Mängel den Anforderungen
(3) Die Masterarbeit ist nach Beendigung des                            nicht mehr genügt
Abschlussmoduls von zwei Prüferinnen/Prüfern
zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachte-
rin/Erstgutachter ist, wer die Arbeit ausgegeben     (2) Durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten
hat. Die Zweitgutachterin//Der Zweitgutachter        1 bis 4 um 0,3 können zur differenzierten Be-
wird vom Prüfungsamt bestellt. Die einzelnen         wertung Zwischenwerte gebildet werden; die
Bewertungen sind entsprechend § 16 Absatz 1          Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begrün-         (3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie
den. Wird die Masterarbeit von beiden Prüferin-      mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet
nen/Prüfern mit „ausreichend“ (4,0) oder besser      ist.
bewertet, wird die Note aus dem arithmetischen
Mittel der jeweiligen Einzelbewertungen gebil-
det. Beträgt die Notendifferenz der Einzelbe-        § 17 Vergabe von ECTS-Punkten
wertungen mehr als 2,0 oder bewertet nur eine        Auf der Grundlage des European Credit Trans-
Prüferin/ein Prüfer die Masterarbeit mit „nicht      fer Systems (ECTS) umfasst jedes Semester 30
ausreichend“ (5,0), so wird vom Prüfungsamt          ECTS-Punkte. Dabei werden für die Pflichtmo-
eine dritte Prüferin/ein dritter Prüfer zur Bewer-   dule, die Wahlpflichtmodule sowie für das Pro-
tung der Masterarbeit bestellt. In diesem Fall       jektpraktikum und das Masterseminar jeweils 10
wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der      ECTS-Punkte vergeben. Für das Abschlussmodul
beiden besseren Noten ermittelt. Die Masterar-       einschließlich der Masterarbeit und dem Kollo-
beit kann jedoch nur dann als „ausreichend“          quiumsvortrag werden 30 ECTS-Punkte verge-
(4,0) oder besser bewertet werden, wenn min-         ben.
destens zwei der drei Noten „ausreichend“ (4,0)
oder besser sind.
                                                     § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bil-
(4) Die Bewertung der Masterarbeit soll                   dung der Gesamtnote
der/dem Studierenden spätestens acht Wochen
                                                     (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn
nach Abgabe mitgeteilt werden.
                                                     sämtliche erforderlichen ECTS-Punkte gemäß
                                                     § 3 Absatz 2 vorliegen, sämtliche Modulab-
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen                schlussprüfungen nach § 13 bestanden sind und
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleis-        die Masterarbeit nach § 16 mit „ausreichend“
tungen werden von der jeweiligen Prüferin/ dem       (4,0) oder besser bewertet wurde.
jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung     (2) Um drei Wahlpflichtmodule erfolgreich ab-
sind folgende Noten zu verwenden:                    zuschließen, können Modulabschlussprüfungen
                                                     in höchstens vier Wahlpflichtmodulen abgelegt
                                                     werden. Bei der Beantragung des Zeugnisses
                                                     hat die/der Studierende zu erklären, welche drei
                                                     Wahlpflichtmodule in die Berechnung der Ge-
                                                     samtnote eingehen sollen. Die Bedingung für
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science          ab dem Wintersemester 2022/23 | 12/20

die Wahl der Module gemäß § 12 und die An-        (6) Die Masterprüfung ist endgültig nicht be-
meldung gemäß § 13 sind dabei einzuhalten.        standen, wenn die in § 18 Absatz 1 und 2 ge-
                                                  nannten Bedingungen nach Ausschöpfung der
(3) Die Gesamtnote der bestandenen Master-
                                                  Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 19 Ab-
prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt
                                                  satz 1 und 4 nicht erfüllt werden können.
der Noten der Modulabschlussprüfungen nach
§ 16 und der dreifach gewichteten Note der
Masterarbeit. Bei der Bildung der Gesamtnote      § 20 Masterzeugnis und Diploma Supple-
wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem            ment
Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen       (1) Hat die/der Studierende die Masterprüfung
werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamt-       bestanden, erhält sie/er auf Antrag über die Er-
note einer bestandenen Masterprüfung lautet:      gebnisse ein Masterzeugnis in deutscher Spra-
 Durchschnitt             Note                    che. In das Zeugnis werden die Gesamtnote, alle
 bei einem Durchschnitt   sehr gut                Module gemäß § 12 Absatz 1 und die in den
 bis 1,5                                          Modulabschlussprüfungen erzielten Noten so-
                                                  wie das Thema und die Note der Masterarbeit
 bei einem Durchschnitt   gut
                                                  aufgenommen. Zusätzlich werden die vergebe-
 über 1,5 bis 2,5
                                                  nen ECTS-Punkte ausgewiesen.
 bei einem Durchschnitt   befriedigend
 über 2,5 bis 3,5
                                                  (2) Das Masterzeugnis trägt das Datum des Ta-
                                                  ges, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
 bei einem Durchschnitt   ausreichend             worden ist. Ist die Masterarbeit die letzte Prü-
 über 3,5 bis 4,0                                 fungsleistung, so wird das Zeugnis auf den Ab-
(4) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach       gabetag der Masterarbeit datiert. Es wird von
Absatz 3 wird das Gesamturteil „mit Auszeich-     der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
nung“ erteilt, wenn die Masterarbeit mit der      unterzeichnet und gesiegelt.
Note 1,0 bewertet und die restlichen Modulno-
                                                  (3) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis erhält
ten der Masterprüfung jeweils 1,3 oder besser
                                                  die/der Studierende jeweils ein Diploma Supple-
sind.
                                                  ment in deutscher und in englischer Sprache,
                                                  das insbesondere die wesentlichen, dem Ab-
§ 19 Wiederholung der Masterprüfung               schluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den
(1) Jede Modulabschlussprüfung kann bei           Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbe-
Nichtbestehen jeweils zweimal wiederholt wer-     nen Kompetenzen sowie die verleihende Hoch-
den.                                              schule enthält. Es wird jeweils von der/dem Vor-
                                                  sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich-
(2) Eine bereits bestandene oder anerkannte       net und gesiegelt.
Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt
werden.
                                                  § 21 Masterurkunde
(3) Dieselben an der FernUniversität in Hagen
absolvierten Modulabschlussprüfungen, die au-     (1) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis wird
ßerhalb des Studiengangs erbracht wurden,         der/dem Studierenden jeweils eine Masterur-
werden einschließlich der Fehlversuche mit Note   kunde in deutscher und in englischer Sprache
übernommen.                                       mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
                                                  Darin wird die Verleihung des Mastergrades be-
(4) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen       urkundet.
einmal wiederholt werden.
                                                  (2) Die Masterurkunden werden von der Deka-
(5) Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des    nin/dem Dekan der Fakultät und der/dem Vor-
Themas der Masterarbeit in der in § 14 Absatz     sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich-
5 genannten Frist nur zulässig, wenn die/der      net und gesiegelt.
Studierende bei der Anfertigung der ersten
Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch gemacht hat.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science       ab dem Wintersemester 2022/23 | 13/20

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung
(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann
der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Er-
bringung die/der Studierende getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass
die/der Studierende hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach der Aushän-
digung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätz-
lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-
fungsausschuss über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Be-
troffenen rechtliches Gehör zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzu-
ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-
len. Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus-
geschlossen.
(5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht
bestanden erklärt worden, ist der Abschlussgrad
abzuerkennen und die Masterurkunde einzuzie-
hen.

§ 23 Einsicht in Prüfungsakten
(1) Nach Absolvieren einer Prüfungsleistung
wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht
in ihre/seine schriftliche Prüfungsarbeit, in die
Prüfungsprotokolle und bei der Masterarbeit
auch in darauf bezogene Gutachten gewährt.
Die Fertigung einer originalgetreuen Reproduk-
tion ist gestattet.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim
Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt be-
stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science               ab dem Wintersemester 2022/23 | 14/20

§ 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt durch die Veröf-
fentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der
FernUniversität in Hagen mit Wirkung ab dem
Wintersemester 2022/23 in Kraft.
Ausgefertigt nach Überprüfung durch das Rek-
torat der FernUniversität in Hagen aufgrund des
Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für
Mathematik und Informatik vom 04. April 2022.

Hagen, den 24. Mai 2022

 Die Rektorin der                                 Der Dekan der
 FernUniversität in Hagen                         Fakultät für Mathematik und Informatik
                                                  der FernUniversität in Hagen

 gez.                                             gez.
 Prof. Dr. Ada Pellert                            Prof. Dr. André Schulz
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science                            ab dem Wintersemester 2022/23 | 15/20

Anlage 1
Masterstudiengang Data Science
Modulauswahl
Im Masterstudiengang Data Science müssen insgesamt vier Pflichtmodule, drei Wahlpflichtmo-
dule, ein Projektpraktikum, ein Masterseminar und das Abschlussmodul erfolgreich absolviert wer-
den.
Die Pflichtmodule sind die folgenden:

Pflichtmodule im Masterstudiengang Data Science
      61811 Mathematische Grundlagen von Data Science
      63123 Data Engineering für Data Science
      64401 Einführung in Maschinelles Lernen
      64511 Einführung in Data Science

Für die Wahl der Wahlpflichtmodule gelten folgende Bedingungen:
•    Als Grundlage zur Auswahl der Wahlpflichtmodule dienen die Kataloge der Mastermodule
     und der Bachelormodule im Masterstudiengang.
•    Aus dem Katalog der Bachelormodule im Masterstudiengang darf maximal ein Wahlpflicht-
     modul absolviert werden.
•    Es dürfen maximal vier Wahlpflichtmodule gewählt werden.
•    Mit der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung im Wahlpflichtbereich entscheiden Sie
     sich verbindlich für das betreffende Modul. Ein nachträglicher Wechsel ist dann nicht mehr
     möglich.

Wahlpflichtmodule im Masterstudiengang Data Science
Mastermodule
      61115 Mathematische Grundlagen der Kryptografie
      61313 Schätztheorie 1
      61314 Stochastische Prozesse
      61413 Diskrete Mathematik
      61414 Effiziente Graphenalgorithmen
      63215 Gestaltung Kooperativer Systeme
      63412 Informationsvisualisierung im Internet
      63413 Dokumenten- und Wissensmanagement im Internet
      63414 Multimediainformationssysteme 2

1
  Das Modul 61313 Schätztheorie ist letztmalig im Wintersemester 2022/23 belegbar. Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Som-
mersemester 2023 möglich.
2
  Das Modul 63414 Multimediainformationssysteme ist ab Wintersemester 2022/23 wieder belegbar. Eine Prüfungsteilnahme ist wei-
terhin möglich.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science                             ab dem Wintersemester 2022/23 | 16/20

      63415 Information Retrieval 3
      63416 Intelligente Informationssysteme für industrielle Anwendungen
      63612 Objektorientierte Programmierung
      63613 Moderne Programmiertechniken und -methoden
      63713 Virtuelle Maschinen
      63714 Advanced Parallel Computing
      63916 Effiziente Algorithmen
      64212 Deduktions- und Inferenzsysteme 4
      64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung
      64311 Kommunikations- und Rechnernetze

Bachelormodule im Masterstudiengang

      61116 Algebra
      61213 Funktionalanalysis
      61218 Partielle Differentialgleichungen
      61316 Parametrische Statistik
      61412 Lineare Optimierung
      61415 Nichtlineare Optimierung
      61612 Wahrscheinlichkeitstheorie
      63117 Data Mining
      63122 Architektur und Implementierung von Datenbanksystemen
      63211 Verteilte Systeme
      63311 Einführung in Mensch-Computer-Interaktion
      63312 Interaktive Systeme
      63712 Parallel Programming
      64111 Betriebliche Informationssysteme
      64112 Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen
      64211 Wissensbasierte Systeme 5

3
  Das Modul 63415 Information Retrieval ist letztmalig im Wintersemester 2022/23 belegbar und wird überarbeitet. Eine Prüfungsteil-
nehme ist weiterhin möglich.
4
  Das Modul 64212 Deduktions- und Inferenzsysteme ist letztmalig im Wintersemester 2024/25 belegbar. Eine letztmalige Prüfungs-
teilnahme ist im Wintersemester 2025/26 möglich.
5
  Das Modul 64211 Wissensbasierte Systeme ist letztmalig im Wintersemester 2024/25 belegbar. Eine letztmalige Prüfungsteilnahme
ist im Wintersemester 2025/26 möglich.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science         ab dem Wintersemester 2022/23 | 17/20

Anlage 2
Zertifikat „Mathematische und informatische Grundlagen“

Fehlende Vorkenntnisse in Mathematik oder Informatik, die für das Erfüllen der formalen Zugangs-
voraussetzungen erforderlich sind, können durch den Erwerb des Zertifikats „Mathematische und
informatische Grundlagen“ im Bachelorstudiengang Mathematisch-technische Softwareentwick-
lung der FernUniversität nachgeholt werden. Studieninteressierte schreiben sich zur Absolvierung
des Zertifikats in den Bachelorstudiengang Mathematisch-technische Softwareentwicklung ein.
Sie absolvieren ausgewählte Module mit einem Umfang von insgesamt 60 ECTS-Punkten. Alle
Module werden mit 10 ECTS-Punkten gewichtet mit Ausnahme der mit „*“ gekennzeichneten
Module, die mit 5 ECTS-Punkten gewichtet werden.

Folgende Module werden im Rahmen des Zertifikats abgeschlossen:

    61111 Mathematische Grundlagen
    63811 Einführung in die imperative Programmierung*
    61411 Algorithmische Mathematik
    63611 Einführung in die objektorientierte Programmierung
    63511 Einführung in die technischen und theoretischen Grundlagen der Informatik
    63812 Software Engineering
    63118 Datenbanken I*
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science            ab dem Wintersemester 2022/23 | 18/20

Anlage 3
Online-Klausuren

Häusliche Klausuren:
(1) Klausuren können unter den nachfolgend genannten Bedingungen auch als häusliche Klau-
sur angeboten werden.
(2) Die häusliche Klausur ist eine schriftliche Prüfung, die nach erfolgter Prüfungszulassung am
Prüfungstermin ortsunabhängig abgelegt wird. Die Prüfung erfolgt insbesondere über das Online-
Übungssystem bzw. die Lernumgebung Moodle der Hochschule oder aber - nach einer Verifika-
tion der Identität über Moodle und Weiterleitung – über Dynexite. Bei der Anmeldung im Portal
identifizieren sich die Studierenden mit ihren persönlichen Zugangsdaten und erhalten dort Zugriff
auf die Prüfungsaufgaben. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Erstellung
einer lokalen Datei auf dem Computer der Studierenden oder durch Eingabe und Speicherung
von Daten direkt im Portal; eine Kombination der beiden Eingabewege ist zulässig. Die Lösung
wird spätestens unmittelbar nach dem Ende der Bearbeitungszeit im Portal zur Bewertung einge-
reicht durch das Hochladen der Ergebnisdatei und/oder das Speichern und Absenden von Einga-
ben.
(3) Die Bearbeitungszeit für eine häusliche Klausur entspricht der in dieser Prüfungsordnung fest-
gelegten Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsklausur. Ist eine örtlich erstellte Ergebnisdatei in das
Portal hochzuladen, so ist für das Abspeichern, ggf. Konvertieren in ein zulässiges Dateiformat
sowie die Übertragung der Ergebnisdatei in das Online-Übungssystem (Upload) eine Nachbearbei-
tungszeit von weiteren 5 Minuten vorzusehen. Eine über diese Vorgaben hinausgehende längere
Prüfungszeit kann festgesetzt werden. Maßgebliche Zeit für den Beginn und das Ende der Prüfung
ist die Systemzeit des Portals.
(4) Abweichend von den Vorgaben dieser Prüfungsordnung wird die häusliche Klausur ohne
Aufsichtsperson auf Seiten der Studierenden abgenommen.
(5) Die Teilnahme an einer häuslichen Klausur ist zwingend mit den nachfolgenden besonderen
Pflichten verbunden, denen sich die Studierenden mit ihrer Prüfungsanmeldung unterwerfen:
   a) Die Studierenden sind verpflichtet, sich für die Dauer einer häuslichen Klausur allein in einem
   Raum aufzuhalten. Sie stellen eigenverantwortlich sicher, dass sie in ihrem Aufenthaltsraum
   während der Prüfung nicht gestört werden, insbesondere nicht durch Anrufe oder Besuch.
   b) Die Studierenden halten die erforderliche technische Ausstattung für die Prüfung vor. Diese
   umfasst einen Computer mit Textverarbeitungsprogramm sowie eine ausreichend stabile In-
   ternetverbindung für die Dauer der Prüfung.
   c) Die Aufgaben sind eigenständig zu bearbeiten. Die Studierenden dürfen während der Prü-
   fung nicht mit Dritten kommunizieren und keine Hilfsmittel nutzen, die nicht ausdrücklich
   zugelassen sind. Ein Versuch, gegen diese Pflichten zu verstoßen, gilt als Täuschungsversuch
   und führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Die Prüfungsleistungen können sowohl unterei-
   nander als auch mit anderen Quellen auf Plagiate hin überprüft werden. Die Bestimmungen
   der jeweiligen Prüfungsordnung für Hausarbeiten, hilfsweise Abschlussarbeiten, finden sinn-
   gemäß Anwendung.
(6) Im Studiengangsportal wird in geeigneter Form über das Nähere zu den häuslichen Klausuren
informiert. Dies soll auch Informationen zum Ablauf des Prüfungsverfahrens, zur Prüfungsanmel-
dung und den Möglichkeiten für einen Test der Verbindung umfassen.
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Prüfungsordnung.
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