Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Science an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2022 - Veröffentlicht am 25.05.2022 in den ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
FAKULTÄT FÜR MATHEMATIK UND INFORMATIK Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Science an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2022 Veröffentlicht am 25.05.2022 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 16 aus 2022.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 2/20 Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Data Science an der FernUniversität in Ha- gen vom 01. Oktober 2022. Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschul- gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1210a), in Kraft getreten am 01. Dezember 2021, hat die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung erlassen. Inhaltsübersicht I. Allgemeines 3 §1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung 3 §2 Mastergrad 3 §3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums 3 §4 Einschreibungsvoraussetzungen 3 §5 Nachteilsausgleich 4 §6 Prüfungsausschuss 4 §7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/ Beisitzerinnen 4 §8 Anerkennung von Prüfungsleistungen 5 §9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 5 II. Masterprüfung 6 § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren 6 § 11 Art und Umfang der Prüfung 6 § 12 Module 6 § 13 Modulabschlussprüfungen 7 § 14 Masterarbeit 10 § 15 Annahme und Bewertung der Masterarbeit 10 § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen 11 § 17 Vergabe von ECTS-Punkten 11 § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bildung der Gesamtnote 11 § 19 Wiederholung der Masterprüfung 12 § 20 Masterzeugnis und Diploma Supplement 12 § 21 Masterurkunde 12 III. Schlussbestimmungen 13 § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung 13 § 23 Einsicht in Prüfungsakten 13 § 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 14 Anlage 1 15 Anlage 2 17 Anlage 3 18
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 3/20 Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen I. ALLGEMEINES werden kann. Die Studierenden können im Rah- men dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen. § 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prü- fung (3) Der Studiengang wird in modularisierter Form angeboten. Näheres regelt die Anlage 1. Die Masterprüfung bildet für Absolventin- nen/Absolventen von Hochschulstudiengängen (4) Ergänzend zur Prüfungsordnung unterrich- mit ausreichenden Informatik- und Mathemati- tet über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr- kanteilen sowie für Absolventinnen/Absolven- und Lernformen, Arbeitsumfang sowie Prü- ten anderer Hochschulstudiengänge, die die fungsform und -modalitäten die Webseite der notwendigen Mathematik- und Informatik- Fakultät. Dort finden sich insbesondere das Mo- kenntnisse an Hochschulen zusätzlich erworben dulhandbuch und die Prüfungsinformationen. haben, einen weiteren, auf einem Bachelorab- schluss aufbauenden berufsqualifizierenden Ab- § 4 Einschreibungsvoraussetzungen schluss des Studiums im Fach Data Science. Das Studium soll den Studierenden unter Berück- (1) In den Masterstudiengang kann einge- sichtigung der Anforderungen und Veränderun- schrieben werden, wer an der FernUniversität in gen in der Berufswelt die erforderlichen fachli- Hagen den Bachelorabschluss in Wirtschaftsin- chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so formatik, in Mathematisch-technischer Soft- vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, wareentwicklung, in Informatik oder in Mathe- zur kritischen Einordnung der wissenschaftli- matik mit Nebenfach Informatik oder einen min- chen Erkenntnisse und zu verantwortlichem destens gleichwertigen Studienabschluss er- Handeln befähigt werden. Die Studierenden sol- langt hat. len neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Metho- (2) In den Masterstudiengang kann ebenfalls den erwerben, die über ihre bislang erworbenen eingeschrieben werden, wer an einer anderen hinausgehen. Durch die Masterprüfung soll fest- Hochschule im Geltungsbereich des Grundge- gestellt werden, ob die/der Studierende die für setzes den Bachelorabschluss in Data Science, in die Berufspraxis notwendigen vertieften Fach- Wirtschaftsinformatik, in Mathematisch-techni- kenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge scher Softwareentwicklung, in Informatik oder des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, in Mathematik mit Nebenfach Informatik oder mit grundlegenden Techniken in Data Science einen mindestens gleichwertigen Studienab- unter Verwendung von wissenschaftlichen Me- schluss erlangt hat. Ebenfalls eingeschrieben thoden zu arbeiten. werden kann, wer an einer ausländischen Hoch- schule einen mindestens gleichwertigen Studi- § 2 Mastergrad enabschluss erlangt hat. Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Fa- (3) Studienabschlüsse sind gleichwertig, wenn kultät für Mathematik und Informatik den Grad 1. sie mindestens 50 Prozent der Inhalte eines „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, in in Absatz 1 aufgeführten Bachelorstudien- Data Science. gangs an der FernUniversität in Hagen ent- halten und darin § 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und 2. Prüfungen im Umfang von mindestens 40 Gliederung des Studiums ECTS-Punkten über Inhalte der Informatik (1) Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstu- und Prüfungen im Umfang von mindestens dium einschließlich der Masterprüfung vier Se- 20 ECTS-Punkten über Inhalte der Mathe- mester. Das Lehrangebot ist so organisiert, dass matik nachgewiesen werden. das Studium auch in Teilzeit absolviert werden Enthält ein Studienabschluss die Inhalte gemäß kann. Satz 1 nicht, können diese vor Aufnahme des (2) Der Studienumfang beträgt 120 ECTS- Masterstudiengangs durch den erfolgreichen Punkte (3.600 Arbeitsstunden). Die Studienin- Abschluss des Zertifikats „Mathematische und halte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 4/20 informatische Grundlagen“ an der FernUniversi- § 6 Prüfungsausschuss tät in Hagen gemäß Anlage 2 nachgewiesen (1) Die Organisation der Prüfungen und wei- werden. tere durch diese Prüfungsordnung zugewiesene (4) In den Masterstudiengang kann nicht mehr Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss In- eingeschrieben werden, wer die Masterprüfung formatik der Fakultät für Mathematik und Infor- in einem Studiengang Data Science an einer matik übernommen. Die Regelungen zu diesem Hochschule im Geltungsbereich des Grundge- Prüfungsausschuss sind der Ordnung der Fakul- setzes endgültig nicht bestanden hat. tät in der jeweils gültigen Fassung zu entneh- men. Der Prüfungsausschuss kann die Erledi- (5) Ebenfalls nicht in den Masterstudiengang gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die einschreiben können sich Studierende, die in ei- Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies nem Masterstudiengang Data Science an einer gilt nicht für Entscheidungen über Widersprü- Hochschule im Geltungsbereich des Grundge- che. Die/Der Vorsitzende bedient sich bei der setzes als Ersthörerin/Ersthörer eingeschrieben Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prü- sind. fungsamts der Fakultät für Mathematik und In- formatik. § 5 Nachteilsausgleich (2) Beschlüsse können im Umlaufverfahren ge- (1) Studierenden, die auf Grund einer Behinde- fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht rung oder chronischen Erkrankung oder auf und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben. Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmun- Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine zeitnahe gen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Stimmabgabe durch die Mitglieder oder ihre Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in Vertretungen hin. der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise ge- hindert sind, wird auf Antrag ein Nachteilsaus- (3) Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss gleich gewährt. zuständig für Anträge auf Gewährung von Nachteilsausgleichen gemäß § 5. (2) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutter- § 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/ Bei- schutzgesetzes. sitzerinnen (3) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs kann (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen gestattet werden, eine Prüfung an einem ande- Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die ren Ort, mit einer anderen Dauer oder mit ande- habilitierten Mitglieder der Fakultät für Mathe- ren Hilfsmitteln abzulegen, soweit dies zur Kom- matik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prü- pensation der Einschränkung erforderlich ist fer, die zu dem in § 65 Absatz 1 HG genannten und die Kompensation nicht die durch die Prü- Personenkreis gehören müssen, und die Beisit- fung festzustellende Leistungsfähigkeit betrifft. zerin/den Beisitzer bestellt der zuständige Prü- Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzel- fungsausschuss. Er kann die Bestellung der/dem fallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/Zum Prü- mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, fer darf nur bestellt werden, wer selbst mindes- soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- tens die durch die Abschlussprüfung festzustel- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle lende oder eine gleichwertige Qualifikation be- im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfun- sitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine gen erstrecken. Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf (4) Art und Umfang der Beeinträchtigung sind das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige durch fachärztliches Attest darzulegen und Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/Zum nachzuweisen; dieses soll auch eine nicht bin- Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst dende Empfehlung für die Art und den Umfang mindestens die durch die Abschlussprüfung einer Kompensation enthalten. festzustellende oder eine gleichwertige Qualifi- (5) Der Antrag ist rechtzeitig vor der Prüfungs- kation besitzt. anmeldung zu stellen. (2) Die Prüferin/Der Prüfer ist in ihrer/seiner Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 5/20 (3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass den Stu- den Antrag soll der/dem Antragstellenden nach dierenden der Name der Prüferin/des Prüfers spätestens acht Wochen mitgeteilt werden. rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem (5) Für das Projektpraktikum gemäß § 12 Ab- Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gege- satz 1 können auf Antrag berufspraktische Leis- ben wird. Der Termin einer jeden Prüfungsleis- tungen anerkannt werden. Die Anerkennung tung soll vier Wochen und muss spätestens zwei erfolgt ohne Note. Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wer- den. Ausnahmen in beiderseitigem Einverneh- (6) Werden Prüfungsleistungen nicht aner- men sind möglich. kannt, weil sie sich wesentlich unterscheiden, erhält die/der Antragstellende eine Mitteilung, in der die Entscheidungsgründe dargelegt wer- § 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen den. (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen (7) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen an anderen staatlichen oder staatlich anerkann- erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk „bestan- ten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich den“ aufgenommen. Die Note eines Moduls anerkannten Berufsakademien, in Studiengän- kann übernommen werden, wenn die Notensys- gen an ausländischen staatlichen oder staatlich teme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang anerkannten Hochschulen oder in einem ande- des Moduls übereinstimmen. Die Darlegungs- ren Studiengang derselben Hochschule erbracht und Beweislast für die Erfüllung der Vorausset- worden sind, werden auf Antrag anerkannt, so- zungen obliegt den Antragstellenden. Eine fern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist kein wesentlicher Unterschied zu den Leistun- zulässig. gen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. (8) Zuständig für die Anerkennung von Prü- fungsleistungen ist der Prüfungsausschuss. (2) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschul- § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord- bereich (Äquivalenzabkommen) Studierende nungsverstoß ausländischer Staaten begünstigen, gehen die (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Stu- (3) Auf Antrag können auch auf andere Weise dierende zum Prüfungstermin nicht erscheint o- als durch ein Studium erworbene Kenntnisse der die Prüfungsleistung nicht fristgerecht ab- und Qualifikationen auf der Grundlage vorge- gibt. Dies gilt nicht, wenn sich die/der Studie- legter Unterlagen anerkannt werden, wenn rende in der vorgesehenen Form beim Prüfungs- diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prü- amt entweder von der Prüfung fristgerecht ab- fungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach In- meldet oder aus triftigem Grund von der Prü- halt und Niveau gleichwertig sind. Gleichwer- fung zurücktritt. tige Kenntnisse und Qualifikationen können (2) Bei einer Klausur, einer mündlichen Prü- maximal in einen Umfang von bis zur Hälfte der fung oder einer Hausarbeit ist eine Prüfungsab- zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt meldung bis spätestens am Tag vor dem Prü- werden. fungstermin bzw. am Tag vor der Ausgabe des (4) Alle für die Anerkennungsentscheidung er- Hausarbeitsthemas möglich. Nach erfolgreicher forderlichen Informationen und Dokumente Anmeldung zu einem Masterseminar oder Pro- sind von der/dem Studierenden beizubringen jektpraktikum muss eine Abmeldung bis spätes- und mit dem Antrag auf Anerkennung einzu- tens am letzten Tag des ersten Monats im Ver- reichen. Hierzu gehören in der Regel eine amt- anstaltungssemester erfolgen. lich beglaubigte Kopie des Leistungszeugnisses (3) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist möglich, sowie ein aussagekräftiger Auszug aus dem Mo- wenn das Nichterscheinen mit triftigem Grund dulhandbuch mit Angaben zum Umfang, Inhalt entschuldigt wird, wie z.B. der Prüfungsunfähig- und Tiefe der Ausbildung sowie Art, Inhalt und keit zum Zeitpunkt der Prüfung. Die geltend ge- Umfang der Prüfung. Die Entscheidung über machten Gründe müssen dem Prüfungsamt un-
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 6/20 verzüglich schriftlich angezeigt und durch Nach- II. MASTERPRÜFUNG weise glaubhaft gemacht werden. Die Entschei- dung des Prüfungsamts darüber wird der/dem Studierenden schriftlich mitgeteilt. Bei krank- § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der/des Stu- (1) Die Masterprüfung besteht aus den stu- dierenden ist dem Prüfungsamt innerhalb von dienbegleitenden Modulabschlussprüfungen drei Werktagen nach Prüfungstermin oder Ab- und dem Abschlussmodul gemäß § 12. gabetermin die ärztliche Bescheinigung über die (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und zur Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Abschlussprüfung des Abschlussmoduls kann (4) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis nur zugelassen werden, wer ihrer/seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungs- 1. an der FernUniversität in Hagen im Master- leistung einer/eines Dritten durch Täuschung, z. studiengang Data Science eingeschrieben o- B. der Mitführung oder Nutzung nicht ausdrück- der als eingeschriebene Studierende/ einge- lich zugelassener Hilfsmittel oder Kommunikati- schriebener Studierender einer anderen onsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Hochschule an der FernUniversität in Hagen Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend” gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithöre- (5,0) bewertet. Eine Studierende/Ein Studieren- rin/Zweithörer zugelassen ist, der, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüfe- 2. die Masterprüfung im Studiengang Data Sci- rin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführen- ence an einer Hochschule im Geltungsbe- den in der Regel nach Abmahnung von der Fort- reich des Grundgesetzes noch nicht endgül- setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen tig nicht bestanden hat. werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prü- (3) Alle relevanten Verfahrensregelungen und fungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) Fristen werden von der Fakultät in geeigneter bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind Form bekannt gegeben. aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studie- rende/den Studierenden von der Erbringung § 11 Art und Umfang der Prüfung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ent- Die Masterprüfung besteht aus: scheidungen der Prüferin/des Prüfers oder Auf- sichtsführenden gemäß Satz 1 oder Satz 2 wer- 1. den Modulabschlussprüfungen in den den auf Antrag der/des Studierenden vom Prü- Pflicht- und Wahlpflichtmodulen, fungsausschuss überprüft. 2. der Modulabschlussprüfung im Mastersemi- (5) Alle Studierenden sind zu wissenschaftli- nar, cher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die all- 3. der Modulabschlussprüfung im Projektprak- gemein anerkannten Grundsätze guter wissen- tikum und schaftlicher Praxis einzuhalten. Eine Prüfungs- leistung, die den Grundsätzen guter wissen- 4. der Modulabschlussprüfung im Abschluss- schaftlicher Praxis nicht entspricht, insbesondere modul. wenn fremde Leistungen (z.B. Texte, Darstellun- gen oder Ideen) wörtlich oder sinngemäß über- § 12 Module nommen werden ohne die übernommenen (1) Für ein erfolgreiches Studium sind folgende Passagen kenntlich zu machen und die Quelle Module zu absolvieren: zu nennen (Plagiat), kann mit „nicht ausrei- chend“ (5,0) bewertet werden. 1. Vier Pflichtmodule (Anlage 1), drei Wahl- pflichtmodule (Anlage 1), ein Projektprakti- (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungs- kum und ein Masterseminar ausschusses sind der/dem Studierenden unver- züglich schriftlich mitzuteilen und zu begrün- und den. Vor der Entscheidung ist der/dem Studie- 2. das Abschlussmodul. renden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 7/20 (2) Bei der Wahl der Wahlpflichtmodule müs- Wird für das Bestehen einer Klausur die Bearbei- sen die Vorgaben der Anlage 1 eingehalten wer- tung aller Klausurteile verlangt, so ist die Klausur den. nur dann bestanden, wenn sowohl in jedem ein- zelnen Prüfungsteil als auch in der Gesamtheit (3) Das Abschlussmodul besteht aus der Mas- der Prüfungsteile die jeweils von der Prüfe- terarbeit und einem Kolloquiumsvortrag. rin/dem Prüfer festgelegte Mindestpunktzahl er- reicht worden ist. § 13 Modulabschlussprüfungen (5) Jede Klausur wird von einer Prüferin/einem a. Pflicht- und Wahlpflichtmodule Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus zwingen- (1) Jedes Pflicht- und Wahlpflichtmodul wird den Gründen abgewichen werden. Das Ergebnis mit einer zweistündigen Klausur (schriftliche der Bewertung soll der/dem Studierenden nach Prüfung), einer mündlichen Prüfung von etwa spätestens acht Wochen mitgeteilt werden. 25 Minuten Dauer oder einer Hausarbeit mit ei- (6) Eine Klausuraufgabe hat entweder ein offe- ner von der Prüferin/dem Prüfer festgelegten nes Antwortformat oder bietet eine Menge vor- Bearbeitungszeit abgeschlossen; häusliche Klau- gegebener Antwortmöglichkeiten (Multiple- suren sind unter den Voraussetzungen der An- Choice-Format) an. In einer Klausur ist eine lage 3 zulässig. Die Prüferinnen/Prüfer legen zu Kombination beider Formate möglich. Wird für Beginn des Semesters fest, in welcher Form die eine Klausur überwiegend das Multiple-Choice- Modulabschlussprüfung stattfindet. Format gewählt, so erfolgt die Erstellung der (2) Studierende müssen sich zu jeder Klausur Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffen- oder mündlichen Prüfung oder Hausarbeit ge- den Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer. sondert beim Prüfungsamt anmelden. Die Fris- (7) Eine mündliche Prüfung wird von einer Prü- ten zur Prüfungsanmeldung werden durch die ferin/einem Prüfer im Beisein einer sachkundi- Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben. gen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers Mit der Anmeldung zu einer Modulabschluss- abgenommen und bewertet. Hiervon kann nur prüfung im Wahlpflichtbereich wählen die Stu- aus zwingenden Gründen abgewichen werden. dierenden verbindlich das betreffende Modul; Die Beisitzerin/Der Beisitzer führt ein Protokoll, ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich. in dem die wesentlichen Gegenstände der Prü- Das gilt nicht bei einer fristgemäßen Abmeldung fung festgehalten werden. Vor Festsetzung der gemäß § 9 Absatz 2 oder einem ordnungsge- Note der mündlichen Prüfung hat die Prüfe- mäßen Rücktritt gemäß § 9 Absatz 3. rin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hö- (3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die ren. Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ordnungsgemäße Belegung der zum Modul ge- wird der/dem Studierenden die Bewertung mit- hörenden Kurse in demselben oder einem vor- geteilt. herigen Semester voraus. Weitere Vorausset- (8) Studierende dieses Studiengangs, die sich zungen für die Zulassung zu den Modulab- zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen schlussprüfungen, die von der Fakultät für Ma- mündlichen Prüfung unterziehen wollen, kön- thematik und Informatik angeboten werden, le- nen auf Antrag als Zuhörende zugelassen wer- gen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer zu Beginn den, sofern die/der zu prüfende Studierende des Semesters fest. Den Studierenden werden nicht widerspricht und die räumlichen Verhält- die Informationen hierzu in geeigneter Form nisse dies zulassen. Die Zulassung erstreckt sich durch die Fakultät bereitgestellt. Die Regelun- nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des gen der Anlage 1 sind zu beachten. Prüfungsergebnisses. Diese Regelung aus Satz 1 (4) Eine Klausur, mündliche Prüfung oder gilt nicht für häusliche Videoprüfungen. Hausarbeit ist bestanden, wenn sie mit „ausrei- (9) Mündliche Prüfungen können auf Antrag chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer Eine Klausur, für die überwiegend das Multiple- auf elektronischem Weg über eine Ton- und Choice-Format gewählt wurde, gilt auch als be- Bildverbindung abgewickelt werden. Dabei standen, wenn die individuelle Prüfungsleistung muss eine vom Prüfungsamt bestellte Person am die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Stu- Ort der/des Studierenden anwesend sein und dierenden nicht mehr als 10 % unterschreitet. die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung gemäß § 9
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 8/20 dieser Prüfungsordnung sicherstellen. Es besteht thema und legen die Formalia sowie den Um- kein Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat. fang der Hausarbeit fest. Eine Hausarbeit stellt eine schriftliche Ausarbeitung dar, die während (10) Mündliche Prüfungen können auf Antrag des Semesters anzufertigen ist. Das Thema und im Einvernehmen mit allen Prüfungsbeteiligten die Aufgabenstellung müssen so beschaffen als häusliche Videoprüfung abgenommen wer- sein, dass die Hausarbeit innerhalb des Bearbei- den. Die häusliche Videoprüfung wird über eine tungszeitraums erstellt und spätestens zum von der Hochschule bereitgestellte Kommunika- Ende des Semesters abgegeben werden kann. tionssoftware durchgeführt. Es besteht kein Bei der Abgabe der Hausarbeit ist folgende Er- Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat. Die klärung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass Durchführung einer Videoprüfung ist zwingend ich die Hausarbeit selbstständig und ohne unzu- mit den nachfolgenden besonderen Mitwir- lässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. kungspflichten verbunden, denen sich die Prü- Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen fungsbeteiligten mit ihrer Zustimmung zum Vi- und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen deoformat verpflichten: wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen 1. Die Studierenden sind verpflichtet, sich für als solche kenntlich gemacht. Die Versicherung die Dauer einer häuslichen Videoprüfung al- selbstständiger Arbeit gilt auch für enthaltene lein in einem Raum aufzuhalten und die er- Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstel- forderliche technische Ausstattung für eine lungen. Mit der Abgabe der elektronischen Fas- Ton- und Bild- Kommunikation vorzuhalten. sung der endgültigen Version der Arbeit nehme Die erforderliche technische Ausstattung ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla- umfasst einen Computer einschließlich Ka- giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi- mera, Mikrofon und Lautsprecher bzw. ate geprüft werden kann und ausschließlich für Headset, sowie eine für eine Videokonferenz Prüfungszwecke gespeichert wird.“ Das Ergeb- ausreichende Internetverbindung. nis der Bewertung soll der/dem Studierenden 2. Alle Prüfungsbeteiligten stellen sicher, dass nach spätestes acht Wochen nach Abgabe mit- sie in ihrem Aufenthaltsraum während der geteilt werden. Prüfung nicht gestört werden. b. Masterseminar 3. Alle Prüfungsbeteiligten sind verpflichtet, (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab- ggf. auftretende technische Störungen schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Mas- schnellstmöglich zu beseitigen. Die Prüfung terseminar absolvieren. Dazu ist eine Anmel- wird für die Dauer einer Störung unterbro- dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen chen; Art und Dauer der Störung werden im werden durch die Fakultät in geeigneter Form Prüfungsprotokoll vermerkt. Im Falle einer bekannt gegeben. kurzzeitigen Unterbrechung soll die Prüfung (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel- nach dem Ende der Störung fortgesetzt wer- dung zu einem Masterseminar ist der erfolgrei- den. Im Falle längerer oder mehrfacher Stö- che Abschluss von drei Pflichtmodulen. Die/Der rungen soll die Prüfung abgebrochen wer- Seminarleitende kann darüber hinaus inhaltliche den. Bei Prüfungsabbruch gilt die Prüfung als Voraussetzungen verlangen, diese werden nicht unternommen, wenn die Störung nicht durch die Fakultät in geeigneter Form bekannt von der/dem Studierenden zu vertreten ist. gegeben. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Prüfung trifft die Prüferin/der Prüfer. (3) Für die Modulabschlussprüfung im Master- seminar ist eine schriftliche Prüfungsleistung (z. 4. Eine Aufzeichnung der Prüfung findet nicht B. eine Ausarbeitung) zu fertigen und während statt. Der Mitschnitt einer häuslichen Video- der Seminarveranstaltung eine mündliche Prü- prüfung, ganz oder auch teilweise, ist allen fungsleistung (z. B. ein Vortrag) zu erbringen. Prüfungsbeteiligten untersagt. Darüber hinaus können weitere Leistungen ver- (11) Eine Hausarbeit wird von einer Prüferin/ei- langt werden, z. B. ein Thesenpapier oder ein nem Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus Protokoll. Informationen zu Form und Umfang zwingenden Gründen abgewichen werden. Die werden durch die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer Prüferin/der Prüfer vergeben das Hausarbeits- in geeigneter Form bekanntgegeben.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 9/20 (4) Das Masterseminar wird von einer Prüfe- c. Projektpraktikum rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab- kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Pro- werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren- jektpraktikum absolvieren. Dazu ist eine Anmel- den spätestens acht Wochen nach Erbringung dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen der letzten Prüfungsleistung für die Modulab- werden durch die Fakultät in geeigneter Form schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Seminar bekannt gegeben. ist bestanden, wenn es mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. Ist eine Leis- (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel- tung gemäß Absatz 3 unzureichend, kann dung zu einem Projektpraktikum ist der erfolg- die/der Seminarleitende die Seminarteilnehme- reiche Abschluss von drei Pflichtmodulen. rin/den Seminarteilnehmer von der Erbringung Die/Der Veranstaltungsleitende kann darüber der weiteren Leistungen ausschließen und das hinaus den erfolgreichen Abschluss weiterer Seminar mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer- Module verlangen. Inhaltliche Voraussetzungen ten. § 9 gilt entsprechend. nach Satz 2 werden durch die Fakultät in geeig- neter Form bekannt gegeben. (5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung zum Masterseminar hat die Seminarteilnehme- (3) Für die Modulabschlussprüfung im Projekt- rin/der Seminarteilnehmer folgende Erklärung praktikum ist eine schriftliche Prüfungsleistung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die (Implementierung bzw. Ausarbeitung) zu ferti- schriftliche Ausarbeitung zum Seminar selbst- gen und während der Praktikumsveranstaltung ständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme eine mündliche Prüfungsleistung (z. B. Präsenta- Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die an- tion) zu erbringen. Darüber hinaus können wei- gegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet tere Leistungen verlangt werden, z. B. ein The- und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß senpapier oder eine Dokumentation. Informati- entnommenen Stellen als solche kenntlich ge- onen zu Form und Umfang werden durch die macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit jeweiligen Prüferinnen/Prüfer in geeigneter gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o- Form bekanntgegeben. der graphische Darstellungen. Die Ausarbeitung (4) Das Projektpraktikum wird von einer Prüfe- wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon weder derselben noch einer anderen Prüfungs- kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen behörde vorgelegt und auch nicht veröffent- werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren- licht. Mit der Abgabe der elektronischen Fas- den spätestens acht Wochen nach Erbringung sung der endgültigen Version der Ausarbeitung der letzten Prüfungsleistung für die Modulab- nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei- schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Projekt- nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene praktikum ist bestanden, wenn es mit „ausrei- Plagiate geprüft werden kann und ausschließ- chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist. lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“ Ist eine Leistung gemäß Absatz 3 unzureichend (6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in kann die/der Veranstaltungsleitende die/den Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, Studierenden von der Erbringung der weiteren wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende Leistungen ausschließen und das Projektprakti- Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab- kum mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewerten. § schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven 9 gilt entsprechend. Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er- (5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert- zum Projektpraktikum hat die/der Studierende bar ist. folgende Erklärung schriftlich abzugeben: „Ich (7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat erkläre, dass ich die schriftliche Implementie- die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5 rung/Ausarbeitung zum Projektpraktikum mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend selbstständig und ohne unzulässige Inanspruch- gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung nahme Dritter fertiggestellt habe. Ich habe da- schriftlich abzugeben. bei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmit- tel verwendet und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 10/20 kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän- (5) Das Thema kann nur einmal und nur inner- diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun- halb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zu- gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die rückgegeben werden. Implementierung/Ausarbeitung wurde bisher in (6) Die Masterarbeit kann von jeder/jedem in gleicher oder ähnlicher Form weder derselben der Lehre und Forschung tätigen Hochschulleh- noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt rerin/Hochschullehrer und habilitierten Mitglied und auch nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der Fakultät für Mathematik und Informatik aus- der elektronischen Fassung der endgültigen Ver- gegeben werden, darüber hinaus von promo- sion der Implementierung/Ausarbeitung nehme vierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitar- ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla- beitern, sofern die Fakultät ihr/ihm eine entspre- giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi- chende Lehraufgabe überträgt. Andere Prüfe- ate geprüft werden kann und ausschließlich für rinnen/ Prüfer bestellt der Prüfungsausschuss o- Prüfungszwecke gespeichert wird.“ der dessen Vorsitzende/Vorsitzender. Der/Dem (6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vor- Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, schläge für das Thema der Masterarbeit zu ma- wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende chen. Die/Der Studierende kann für die Master- Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab- arbeit Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht ge- Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er- nommen werden. Im fakultätsöffentlichen Kol- möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert- loquiumsvortrag sind vor der Prüferin/dem Prü- bar ist. fer die Inhalte und Ergebnisse der Masterarbeit zu präsentieren und gegen mögliche Einwände (7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat zu verteidigen. Der Kolloquiumsvortrag soll in die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5 der Regel etwa 30 Minuten dauern. mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung (7) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat schriftlich abzugeben. die/der Studierende folgende Erklärung schrift- lich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die Mas- § 14 Masterarbeit terarbeit selbstständig und ohne unzulässige In- anspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe (1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Prü- dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfs- fungsarbeit in Data Science. Sie soll zeigen, dass mittel verwendet und die aus diesen wörtlich o- die/der Studierende in der Lage ist, innerhalb ei- der sinngemäß entnommenen Stellen als solche ner vorgegebenen Frist ein Problem aus ih- kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän- rem/seinem Fachgebiet selbstständig nach wis- diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun- senschaftlichen Methoden zu bearbeiten. gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die (2) Die Masterarbeit kann nur angemeldet Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher werden, wenn alle Prüfungsleistungen mit Aus- Form weder derselben noch einer anderen Prü- nahme von höchstens zwei Modulabschlussprü- fungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröf- fungen bestanden sind. fentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen Fassung der endgültigen Version der Arbeit (3) Die Masterarbeit soll ohne Anlagen im Re- nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei- gelfall einen Umfang von 120 DIN-A4-Seiten nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene nicht überschreiten. Plagiate geprüft werden kann und ausschließ- (4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“ beträgt sechs Monate. Das Thema und die Auf- gabenstellung der Masterarbeit müssen so be- § 15 Annahme und Bewertung der Master- schaffen sein, dass die Bearbeitungszeit einge- arbeit halten werden kann. Ausnahmsweise kann auf begründeten Antrag die Abgabefrist von dem (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zu- Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Themen- ständigen Prüfungsamt in dreifacher gedruckter stellerin/dem Themensteller um höchstens sechs und gebundener Ausfertigung und dreimal als Wochen verlängert werden. elektronische Datei in einem vom Prüfungsamt
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 11/20 vorgegebenen Format einzureichen; die elektro- Note Kriterien nische Datei kann zur Plagiatsprüfung verwen- det werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun- 1 (sehr gut) eine hervorragende Leistung dig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch 2 (gut) eine Leistung, die erheblich über die Post ist der Zeitpunkt der Aufgabe bei der den durchschnittlichen Anforde- Post maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht rungen liegt fristgemäß vorgelegt, gilt sie als mit „nicht aus- 3 (befriedigend) eine Leistung, die durchschnittli- reichend“ (5,0) bewertet. chen Anforderungen entspricht (2) Der Kolloquiumsvortrag soll spätestens 4 (ausreichend) eine Leistung, die trotz ihrer Män- sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit gel noch den Anforderungen ge- stattgefunden haben. Mit der Erbringung des nügt Kolloquiumsvortrags endet das Abschlussmo- 5 (nicht ausrei- eine Leistung, die wegen erhebli- dul. chend) cher Mängel den Anforderungen (3) Die Masterarbeit ist nach Beendigung des nicht mehr genügt Abschlussmoduls von zwei Prüferinnen/Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachte- rin/Erstgutachter ist, wer die Arbeit ausgegeben (2) Durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten hat. Die Zweitgutachterin//Der Zweitgutachter 1 bis 4 um 0,3 können zur differenzierten Be- wird vom Prüfungsamt bestellt. Die einzelnen wertung Zwischenwerte gebildet werden; die Bewertungen sind entsprechend § 16 Absatz 1 Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen. und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begrün- (3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie den. Wird die Masterarbeit von beiden Prüferin- mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet nen/Prüfern mit „ausreichend“ (4,0) oder besser ist. bewertet, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Einzelbewertungen gebil- det. Beträgt die Notendifferenz der Einzelbe- § 17 Vergabe von ECTS-Punkten wertungen mehr als 2,0 oder bewertet nur eine Auf der Grundlage des European Credit Trans- Prüferin/ein Prüfer die Masterarbeit mit „nicht fer Systems (ECTS) umfasst jedes Semester 30 ausreichend“ (5,0), so wird vom Prüfungsamt ECTS-Punkte. Dabei werden für die Pflichtmo- eine dritte Prüferin/ein dritter Prüfer zur Bewer- dule, die Wahlpflichtmodule sowie für das Pro- tung der Masterarbeit bestellt. In diesem Fall jektpraktikum und das Masterseminar jeweils 10 wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der ECTS-Punkte vergeben. Für das Abschlussmodul beiden besseren Noten ermittelt. Die Masterar- einschließlich der Masterarbeit und dem Kollo- beit kann jedoch nur dann als „ausreichend“ quiumsvortrag werden 30 ECTS-Punkte verge- (4,0) oder besser bewertet werden, wenn min- ben. destens zwei der drei Noten „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bil- (4) Die Bewertung der Masterarbeit soll dung der Gesamtnote der/dem Studierenden spätestens acht Wochen (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn nach Abgabe mitgeteilt werden. sämtliche erforderlichen ECTS-Punkte gemäß § 3 Absatz 2 vorliegen, sämtliche Modulab- § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen schlussprüfungen nach § 13 bestanden sind und (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleis- die Masterarbeit nach § 16 mit „ausreichend“ tungen werden von der jeweiligen Prüferin/ dem (4,0) oder besser bewertet wurde. jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung (2) Um drei Wahlpflichtmodule erfolgreich ab- sind folgende Noten zu verwenden: zuschließen, können Modulabschlussprüfungen in höchstens vier Wahlpflichtmodulen abgelegt werden. Bei der Beantragung des Zeugnisses hat die/der Studierende zu erklären, welche drei Wahlpflichtmodule in die Berechnung der Ge- samtnote eingehen sollen. Die Bedingung für
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 12/20 die Wahl der Module gemäß § 12 und die An- (6) Die Masterprüfung ist endgültig nicht be- meldung gemäß § 13 sind dabei einzuhalten. standen, wenn die in § 18 Absatz 1 und 2 ge- nannten Bedingungen nach Ausschöpfung der (3) Die Gesamtnote der bestandenen Master- Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 19 Ab- prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt satz 1 und 4 nicht erfüllt werden können. der Noten der Modulabschlussprüfungen nach § 16 und der dreifach gewichteten Note der Masterarbeit. Bei der Bildung der Gesamtnote § 20 Masterzeugnis und Diploma Supple- wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem ment Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen (1) Hat die/der Studierende die Masterprüfung werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamt- bestanden, erhält sie/er auf Antrag über die Er- note einer bestandenen Masterprüfung lautet: gebnisse ein Masterzeugnis in deutscher Spra- Durchschnitt Note che. In das Zeugnis werden die Gesamtnote, alle bei einem Durchschnitt sehr gut Module gemäß § 12 Absatz 1 und die in den bis 1,5 Modulabschlussprüfungen erzielten Noten so- wie das Thema und die Note der Masterarbeit bei einem Durchschnitt gut aufgenommen. Zusätzlich werden die vergebe- über 1,5 bis 2,5 nen ECTS-Punkte ausgewiesen. bei einem Durchschnitt befriedigend über 2,5 bis 3,5 (2) Das Masterzeugnis trägt das Datum des Ta- ges, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht bei einem Durchschnitt ausreichend worden ist. Ist die Masterarbeit die letzte Prü- über 3,5 bis 4,0 fungsleistung, so wird das Zeugnis auf den Ab- (4) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach gabetag der Masterarbeit datiert. Es wird von Absatz 3 wird das Gesamturteil „mit Auszeich- der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nung“ erteilt, wenn die Masterarbeit mit der unterzeichnet und gesiegelt. Note 1,0 bewertet und die restlichen Modulno- (3) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis erhält ten der Masterprüfung jeweils 1,3 oder besser die/der Studierende jeweils ein Diploma Supple- sind. ment in deutscher und in englischer Sprache, das insbesondere die wesentlichen, dem Ab- § 19 Wiederholung der Masterprüfung schluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den (1) Jede Modulabschlussprüfung kann bei Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbe- Nichtbestehen jeweils zweimal wiederholt wer- nen Kompetenzen sowie die verleihende Hoch- den. schule enthält. Es wird jeweils von der/dem Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich- (2) Eine bereits bestandene oder anerkannte net und gesiegelt. Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt werden. § 21 Masterurkunde (3) Dieselben an der FernUniversität in Hagen absolvierten Modulabschlussprüfungen, die au- (1) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis wird ßerhalb des Studiengangs erbracht wurden, der/dem Studierenden jeweils eine Masterur- werden einschließlich der Fehlversuche mit Note kunde in deutscher und in englischer Sprache übernommen. mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades be- (4) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen urkundet. einmal wiederholt werden. (2) Die Masterurkunden werden von der Deka- (5) Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des nin/dem Dekan der Fakultät und der/dem Vor- Themas der Masterarbeit in der in § 14 Absatz sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich- 5 genannten Frist nur zulässig, wenn die/der net und gesiegelt. Studierende bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hat.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 13/20 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung (1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Er- bringung die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas- sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushän- digung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätz- lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü- fungsausschuss über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Be- troffenen rechtliches Gehör zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzu- ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei- len. Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und Ab- satz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus- geschlossen. (5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Abschlussgrad abzuerkennen und die Masterurkunde einzuzie- hen. § 23 Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach Absolvieren einer Prüfungsleistung wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre/seine schriftliche Prüfungsarbeit, in die Prüfungsprotokolle und bei der Masterarbeit auch in darauf bezogene Gutachten gewährt. Die Fertigung einer originalgetreuen Reproduk- tion ist gestattet. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt be- stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 14/20 § 24 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt durch die Veröf- fentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen mit Wirkung ab dem Wintersemester 2022/23 in Kraft. Ausgefertigt nach Überprüfung durch das Rek- torat der FernUniversität in Hagen aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik und Informatik vom 04. April 2022. Hagen, den 24. Mai 2022 Die Rektorin der Der Dekan der FernUniversität in Hagen Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen gez. gez. Prof. Dr. Ada Pellert Prof. Dr. André Schulz
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 15/20 Anlage 1 Masterstudiengang Data Science Modulauswahl Im Masterstudiengang Data Science müssen insgesamt vier Pflichtmodule, drei Wahlpflichtmo- dule, ein Projektpraktikum, ein Masterseminar und das Abschlussmodul erfolgreich absolviert wer- den. Die Pflichtmodule sind die folgenden: Pflichtmodule im Masterstudiengang Data Science 61811 Mathematische Grundlagen von Data Science 63123 Data Engineering für Data Science 64401 Einführung in Maschinelles Lernen 64511 Einführung in Data Science Für die Wahl der Wahlpflichtmodule gelten folgende Bedingungen: • Als Grundlage zur Auswahl der Wahlpflichtmodule dienen die Kataloge der Mastermodule und der Bachelormodule im Masterstudiengang. • Aus dem Katalog der Bachelormodule im Masterstudiengang darf maximal ein Wahlpflicht- modul absolviert werden. • Es dürfen maximal vier Wahlpflichtmodule gewählt werden. • Mit der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung im Wahlpflichtbereich entscheiden Sie sich verbindlich für das betreffende Modul. Ein nachträglicher Wechsel ist dann nicht mehr möglich. Wahlpflichtmodule im Masterstudiengang Data Science Mastermodule 61115 Mathematische Grundlagen der Kryptografie 61313 Schätztheorie 1 61314 Stochastische Prozesse 61413 Diskrete Mathematik 61414 Effiziente Graphenalgorithmen 63215 Gestaltung Kooperativer Systeme 63412 Informationsvisualisierung im Internet 63413 Dokumenten- und Wissensmanagement im Internet 63414 Multimediainformationssysteme 2 1 Das Modul 61313 Schätztheorie ist letztmalig im Wintersemester 2022/23 belegbar. Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Som- mersemester 2023 möglich. 2 Das Modul 63414 Multimediainformationssysteme ist ab Wintersemester 2022/23 wieder belegbar. Eine Prüfungsteilnahme ist wei- terhin möglich.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 16/20 63415 Information Retrieval 3 63416 Intelligente Informationssysteme für industrielle Anwendungen 63612 Objektorientierte Programmierung 63613 Moderne Programmiertechniken und -methoden 63713 Virtuelle Maschinen 63714 Advanced Parallel Computing 63916 Effiziente Algorithmen 64212 Deduktions- und Inferenzsysteme 4 64214 Methoden der Wissensrepräsentation und -verarbeitung 64311 Kommunikations- und Rechnernetze Bachelormodule im Masterstudiengang 61116 Algebra 61213 Funktionalanalysis 61218 Partielle Differentialgleichungen 61316 Parametrische Statistik 61412 Lineare Optimierung 61415 Nichtlineare Optimierung 61612 Wahrscheinlichkeitstheorie 63117 Data Mining 63122 Architektur und Implementierung von Datenbanksystemen 63211 Verteilte Systeme 63311 Einführung in Mensch-Computer-Interaktion 63312 Interaktive Systeme 63712 Parallel Programming 64111 Betriebliche Informationssysteme 64112 Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen 64211 Wissensbasierte Systeme 5 3 Das Modul 63415 Information Retrieval ist letztmalig im Wintersemester 2022/23 belegbar und wird überarbeitet. Eine Prüfungsteil- nehme ist weiterhin möglich. 4 Das Modul 64212 Deduktions- und Inferenzsysteme ist letztmalig im Wintersemester 2024/25 belegbar. Eine letztmalige Prüfungs- teilnahme ist im Wintersemester 2025/26 möglich. 5 Das Modul 64211 Wissensbasierte Systeme ist letztmalig im Wintersemester 2024/25 belegbar. Eine letztmalige Prüfungsteilnahme ist im Wintersemester 2025/26 möglich.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 17/20 Anlage 2 Zertifikat „Mathematische und informatische Grundlagen“ Fehlende Vorkenntnisse in Mathematik oder Informatik, die für das Erfüllen der formalen Zugangs- voraussetzungen erforderlich sind, können durch den Erwerb des Zertifikats „Mathematische und informatische Grundlagen“ im Bachelorstudiengang Mathematisch-technische Softwareentwick- lung der FernUniversität nachgeholt werden. Studieninteressierte schreiben sich zur Absolvierung des Zertifikats in den Bachelorstudiengang Mathematisch-technische Softwareentwicklung ein. Sie absolvieren ausgewählte Module mit einem Umfang von insgesamt 60 ECTS-Punkten. Alle Module werden mit 10 ECTS-Punkten gewichtet mit Ausnahme der mit „*“ gekennzeichneten Module, die mit 5 ECTS-Punkten gewichtet werden. Folgende Module werden im Rahmen des Zertifikats abgeschlossen: 61111 Mathematische Grundlagen 63811 Einführung in die imperative Programmierung* 61411 Algorithmische Mathematik 63611 Einführung in die objektorientierte Programmierung 63511 Einführung in die technischen und theoretischen Grundlagen der Informatik 63812 Software Engineering 63118 Datenbanken I*
Prüfungsordnung Masterstudiengang Data Science ab dem Wintersemester 2022/23 | 18/20 Anlage 3 Online-Klausuren Häusliche Klausuren: (1) Klausuren können unter den nachfolgend genannten Bedingungen auch als häusliche Klau- sur angeboten werden. (2) Die häusliche Klausur ist eine schriftliche Prüfung, die nach erfolgter Prüfungszulassung am Prüfungstermin ortsunabhängig abgelegt wird. Die Prüfung erfolgt insbesondere über das Online- Übungssystem bzw. die Lernumgebung Moodle der Hochschule oder aber - nach einer Verifika- tion der Identität über Moodle und Weiterleitung – über Dynexite. Bei der Anmeldung im Portal identifizieren sich die Studierenden mit ihren persönlichen Zugangsdaten und erhalten dort Zugriff auf die Prüfungsaufgaben. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Erstellung einer lokalen Datei auf dem Computer der Studierenden oder durch Eingabe und Speicherung von Daten direkt im Portal; eine Kombination der beiden Eingabewege ist zulässig. Die Lösung wird spätestens unmittelbar nach dem Ende der Bearbeitungszeit im Portal zur Bewertung einge- reicht durch das Hochladen der Ergebnisdatei und/oder das Speichern und Absenden von Einga- ben. (3) Die Bearbeitungszeit für eine häusliche Klausur entspricht der in dieser Prüfungsordnung fest- gelegten Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsklausur. Ist eine örtlich erstellte Ergebnisdatei in das Portal hochzuladen, so ist für das Abspeichern, ggf. Konvertieren in ein zulässiges Dateiformat sowie die Übertragung der Ergebnisdatei in das Online-Übungssystem (Upload) eine Nachbearbei- tungszeit von weiteren 5 Minuten vorzusehen. Eine über diese Vorgaben hinausgehende längere Prüfungszeit kann festgesetzt werden. Maßgebliche Zeit für den Beginn und das Ende der Prüfung ist die Systemzeit des Portals. (4) Abweichend von den Vorgaben dieser Prüfungsordnung wird die häusliche Klausur ohne Aufsichtsperson auf Seiten der Studierenden abgenommen. (5) Die Teilnahme an einer häuslichen Klausur ist zwingend mit den nachfolgenden besonderen Pflichten verbunden, denen sich die Studierenden mit ihrer Prüfungsanmeldung unterwerfen: a) Die Studierenden sind verpflichtet, sich für die Dauer einer häuslichen Klausur allein in einem Raum aufzuhalten. Sie stellen eigenverantwortlich sicher, dass sie in ihrem Aufenthaltsraum während der Prüfung nicht gestört werden, insbesondere nicht durch Anrufe oder Besuch. b) Die Studierenden halten die erforderliche technische Ausstattung für die Prüfung vor. Diese umfasst einen Computer mit Textverarbeitungsprogramm sowie eine ausreichend stabile In- ternetverbindung für die Dauer der Prüfung. c) Die Aufgaben sind eigenständig zu bearbeiten. Die Studierenden dürfen während der Prü- fung nicht mit Dritten kommunizieren und keine Hilfsmittel nutzen, die nicht ausdrücklich zugelassen sind. Ein Versuch, gegen diese Pflichten zu verstoßen, gilt als Täuschungsversuch und führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Die Prüfungsleistungen können sowohl unterei- nander als auch mit anderen Quellen auf Plagiate hin überprüft werden. Die Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung für Hausarbeiten, hilfsweise Abschlussarbeiten, finden sinn- gemäß Anwendung. (6) Im Studiengangsportal wird in geeigneter Form über das Nähere zu den häuslichen Klausuren informiert. Dies soll auch Informationen zum Ablauf des Prüfungsverfahrens, zur Prüfungsanmel- dung und den Möglichkeiten für einen Test der Verbindung umfassen. (7) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Prüfungsordnung.
Sie können auch lesen