Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Praktische Informatik

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FAKULTÄT FÜR
                                                                  MATHEMATIK UND INFORMATIK

                   Prüfungsordnung
  für den Masterstudiengang Praktische Informatik
           an der FernUniversität in Hagen
                vom 01. Oktober 2019
         (in der Fassung vom 04. April 2022)

Veröffentlicht am 04.05.2022 in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 14 aus 2022
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                01. April 2022 | 2/23

Zehnte Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Praktische Informa-
tik an der FernUniversität in Hagen vom 01. Oktober 2019 in der Fassung vom 04. April
2022 (Gesamtfassung).
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord-
rhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschul-
gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. 2021 S. 1210a), in Kraft getreten am 01. Dezember
2021, hat die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung erlassen.

Inhaltsübersicht
    I. ALLGEMEINES                                                                        3
    §1   Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung                                          3
    §2   Mastergrad                                                                       3
    §3   Regelstudienzeit, Studienumfang und Gliederung des Studiums                      3
    §4   Einschreibungsvoraussetzungen                                                    3
    §5   Nachteilsausgleich                                                               4
    §6   Prüfungsausschuss                                                                4
    §7   Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Beisitzerinnen                                  4
    §8   Anerkennung von Prüfungsleistungen                                               5
    §9   Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß                                5
    II. MASTERPRÜFUNG                                                                     6
    § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren                                                6
    § 11 Art und Umfang der Prüfung                                                       6
    § 12 Module                                                                           6
    § 13 Modulabschlussprüfungen                                                          7
    § 14 Masterarbeit                                                                    10
    § 15 Annahme und Bewertung der Masterarbeit                                          11
    § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen                                                11
    § 17 Vergabe von ECTS-Punkten                                                        11
    § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bildung der Gesamtnote                           11
    § 19 Wiederholung der Masterprüfung                                                  12
    § 20 Masterzeugnis und Diploma Supplement                                            12
    § 21 Masterurkunde                                                                   13
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN                                                                 13
    § 22 Ungültigkeit der Masterprüfung                                                  13
    § 23 Einsicht in Prüfungsakten                                                       13
    § 24 Übergangsbestimmungen                                                           13
    § 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung                                            16
Anlage 1                                                                                 17
Anlage 2                                                                                 20
Anlage 3                                                                                 21
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                                                    (2) Der Studienumfang beträgt 90 ECTS-
    I. ALLGEMEINES                                  Punkte (2.700 Arbeitsstunden). Die Studienin-
                                                    halte sind so ausgewählt und begrenzt, dass das
§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prü-            Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen
    fung                                            werden kann. Die Studierenden können im Rah-
                                                    men dieser Prüfungsordnung nach eigener
Die Masterprüfung im Masterstudiengang Prak-        Wahl Schwerpunkte setzen.
tische Informatik bildet für Absolventinnen und
Absolventen von Hochschulstudiengängen mit          (3) Für Studierende, die den Zugang zum Stu-
ausreichenden Informatik- und Mathematikan-         diengang nur nach § 4 Absatz 2 erhalten, kom-
teilen sowie für Absolventinnen und Absolven-       men nach § 12 Absatz 2 Studieninhalte im Um-
ten anderer Hochschulstudiengänge, die die          fang von 30 ECTS-Punkten (900 Arbeitsstun-
notwendigen Mathematik- und Informatik-             den) hinzu, so dass sich die Studiendauer im
kenntnisse an Hochschulen zusätzlich erworben       Vollzeitstudium in diesem Fall auf vier Semester
haben, einen weiteren berufsqualifizierenden        verlängert.
Abschluss. Das Studium soll den Studierenden        (4) Der Studiengang wird in modularisierter
unter Berücksichtigung der Anforderungen und        Form angeboten. Näheres regelt die Anlage 1.
Veränderungen in der Berufswelt die erforderli-
chen anwendungsorientierten Fachkenntnisse,         (5) Ergänzend zur Prüfungsordnung unterrich-
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass        tet über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr-
sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen    und Lernformen, Arbeitsumfang sowie Prü-
Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse      fungsform und -modalitäten die Webseite der
und zu verantwortlichem Handeln befähigt wer-       Fakultät. Dort finden sich insbesondere das Mo-
den. Die Studierenden sollen neue Kenntnisse,       dulhandbuch und die Prüfungsinformationen.
Fähigkeiten und Methoden erwerben, die über
ihre bislang erworbenen hinausgehen. Durch          § 4 Einschreibungsvoraussetzungen
die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob
                                                    (1) In den Studiengang kann eingeschrieben
die/der Studierende die für die Berufspraxis not-
                                                    werden, wer erfolgreich einen Informatik-Studi-
wendigen vertieften Fachkenntnisse erworben
                                                    engang oder einen mathematischen, natur- o-
hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt
                                                    der ingenieurwissenschaftlichen Studiengang
und die Fähigkeit besitzt, mit grundlegenden
                                                    abgeschlossen hat. Dieser Studiengang muss ei-
Techniken der Informatik unter Verwendung
                                                    nen Umfang von mindestens 210 ECTS-Punkten
von wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten.
                                                    oder von mindestens 7 Semestern Regelstudien-
Insbesondere sollen die Absolventinnen und Ab-
                                                    zeit aufweisen und Mathematikinhalte in einem
solventen in die Lage versetzt werden, aufbau-
                                                    Umfang von mindestens 10 ETCS-Punkten so-
end auf soliden Kenntnissen in Informatik Prob-
                                                    wie Informatikinhalte in einem Umfang von
leme aus den Anwendungen bis zur Implemen-
                                                    mindestens 20 ECTS-Punkten beinhalten, die je-
tierung bewältigen zu können.
                                                    weils vergleichbar sind mit Inhalten der Module
                                                    in Anlage 2.
§ 2 Mastergrad
                                                    (2) Absolventinnen/Absolventen von Studien-
Ist die Masterprüfung bestanden, verleiht die Fa-   gängen mit einer sechssemestrigen Regelstudi-
kultät für Mathematik und Informatik den Grad       enzeit (180 ECTS-Punkte), die die Inhalte der
„Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, in          Mathematik und Informatik im Sinne des Absat-
Praktischer Informatik.                             zes 1 vermitteln, werden zugelassen, müssen
                                                    aber im Masterstudiengang Praktische Informa-
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und             tik zusätzliche Leistungen gemäß § 12 Absatz 2
    Gliederung des Studiums                         im Umfang von 30 ECTS-Punkten erbringen.
                                                    Näheres regelt Anlage 1. Die Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstu-    verlängert sich entsprechend.
dium einschließlich der Masterprüfung drei Se-
mester. Das Lehrangebot ist so organisiert, dass    (3) Absolventinnen/Absolventen von Studien-
das Studium auch in Teilzeit absolviert werden      gängen mit mindestens 180 ECTS-Punkten
kann.                                               ohne ausreichende Mathematik- und Informa-
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                        01. April 2022 | 4/23

tikkenntnisse gemäß Absatz 1 werden zugelas-        § 6 Prüfungsausschuss
sen, wenn sie die erforderlichen Mathematik-
                                                    (1) Die Organisation der Prüfungen und wei-
und Informatikinhalte an der FernUniversität
                                                    tere durch diese Prüfungsordnung zugewiesene
nachgeholt haben. Hierfür müssen vor der Auf-
                                                    Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss In-
nahme des Studiums 30 ECTS-Punkte aus aus-
                                                    formatik der Fakultät für Mathematik und Infor-
gewählten Bachelormodulen gemäß Anlage 2
                                                    matik übernommen. Die Regelungen zu diesem
erfolgreich bestanden sein. Für Absolventin-
                                                    Prüfungsausschuss sind der Ordnung der Fakul-
nen/Absolventen von Studiengängen mit weni-
                                                    tät in der jeweils gültigen Fassung zu entneh-
ger als 210 ECTS-Punkten gilt zusätzlich die in
                                                    men. Der Prüfungsausschuss kann die Erledi-
Absatz 2 genannte Regelung.
                                                    gung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die
(4) Nicht zugelassen werden kann, wer eine          Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies
Masterprüfung in einem Studiengang Master of        gilt nicht für Entscheidungen über Widersprü-
Science in Praktischer Informatik oder Master of    che. Die/Der Vorsitzende bedient sich bei der
Computer Science an einer Hochschule im Gel-        Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben des Prü-
tungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht      fungsamts der Fakultät für Mathematik und In-
bestanden hat.                                      formatik.
                                                    (2) Beschlüsse können im Umlaufverfahren ge-
§ 5 Nachteilsausgleich                              fasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht
(1) Studierenden, die auf Grund einer Behinde-      und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben.
rung oder chronischen Erkrankung oder auf           Die/Der Vorsitzende wirkt auf eine zeitnahe
Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmun-        Stimmabgabe durch die Mitglieder oder ihre
gen an der Ableistung einer Prüfung oder dem        Vertretungen hin.
Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in       (3) Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss
der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise ge-          zuständig für Anträge auf Gewährung von
hindert sind, wird auf Antrag ein Nachteilsaus-     Nachteilsausgleichen gemäß § 5.
gleich gewährt.
(2) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die      § 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzer/Bei-
entsprechenden Bestimmungen des Mutter-                 sitzerinnen
schutzgesetzes.
                                                    (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen
(3) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs kann          Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die
gestattet werden, eine Prüfung an einem ande-       habilitierten Mitglieder der Fakultät für Mathe-
ren Ort, mit einer anderen Dauer oder mit ande-     matik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prü-
ren Hilfsmitteln abzulegen, soweit dies zur Kom-    fer, die zu dem in § 65 Absatz 1 HG genannten
pensation der Einschränkung erforderlich ist        Personenkreis gehören müssen, und die Beisit-
und die Kompensation nicht die durch die Prü-       zerin/den Beisitzer bestellt der zuständige Prü-
fung festzustellende Leistungsfähigkeit betrifft.   fungsausschuss. Er kann die Bestellung der/dem
Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzel-      Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/Zum Prü-
fallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen      fer darf nur bestellt werden, wer selbst mindes-
mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,        tens die durch die Abschlussprüfung festzustel-
soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits-     lende oder eine gleichwertige Qualifikation be-
oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle    sitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine
im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfun-      Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf
gen erstrecken.                                     das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige
                                                    Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/Zum
(4) Art und Umfang der Beeinträchtigung sind
                                                    Beisitzer darf nur bestellt werden, wer selbst
durch fachärztliches Attest darzulegen und
                                                    mindestens die durch die Abschlussprüfung
nachzuweisen; dieses soll auch eine nicht bin-
                                                    festzustellende oder eine gleichwertige Qualifi-
dende Empfehlung für die Art und den Umfang
                                                    kation besitzt.
einer Kompensation enthalten.
                                                    (2) Die Prüferin/Der Prüfer ist in ihrer/seiner
(5) Der Antrag ist rechtzeitig vor der Prüfungs-
                                                    Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
anmeldung zu stellen.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                        01. April 2022 | 5/23

(3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass den Stu-       den Antrag soll der/dem Antragstellenden nach
dierenden der Name der Prüferin/des Prüfers          spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem
                                                     (5) Für das Fachpraktikum gemäß § 12 Absatz
Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gege-
                                                     1 können auf Antrag berufspraktische Leistun-
ben wird. Der Termin einer jeden Prüfungsleis-
                                                     gen anerkannt werden. Die Anerkennung er-
tung soll vier Wochen und muss spätestens zwei
                                                     folgt ohne Note.
Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben wer-
den. Ausnahmen in beiderseitigem Einverneh-          (6) Werden Prüfungsleistungen nicht aner-
men sind möglich.                                    kannt, weil sie sich wesentlich unterscheiden,
                                                     erhält die/der Antragstellende eine Mitteilung,
                                                     in der die Entscheidungsgründe dargelegt wer-
§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen
                                                     den.
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen
                                                     (7) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen
an anderen staatlichen oder staatlich anerkann-
                                                     erfolgt ohne Note. Es wird der Vermerk „bestan-
ten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich
                                                     den“ aufgenommen. Die Note eines Moduls
anerkannten Berufsakademien, in Studiengän-
                                                     kann übernommen werden, wenn die Notensys-
gen an ausländischen staatlichen oder staatlich
                                                     teme vergleichbar sind und Inhalt und Umfang
anerkannten Hochschulen oder in einem ande-
                                                     des Moduls übereinstimmen. Die Darlegungs-
ren Studiengang derselben Hochschule erbracht
                                                     und Beweislast für die Erfüllung der Vorausset-
worden sind, werden auf Antrag anerkannt, so-
                                                     zungen obliegt den Antragstellenden. Eine
fern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen
                                                     Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist
kein wesentlicher Unterschied zu den Leistun-
                                                     zulässig.
gen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung
der Gleichwertigkeit findet nicht statt.             (8) Zuständig für die Anerkennung von Prü-
                                                     fungsleistungen ist der Prüfungsausschuss.
(2) Soweit Vereinbarungen und Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland mit anderen
Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschul-        § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord-
bereich (Äquivalenzabkommen) Studierende                 nungsverstoß
ausländischer Staaten begünstigen, gehen die         (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht
Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.               ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Stu-
(3) Auf Antrag können auch auf andere Weise          dierende zum Prüfungstermin nicht erscheint o-
als durch ein Studium erworbene Kenntnisse           der die Prüfungsleistung nicht fristgerecht ab-
und Qualifikationen auf der Grundlage vorge-         gibt. Dies gilt nicht, wenn sich die/der Studie-
legter Unterlagen anerkannt werden, wenn             rende in der vorgesehenen Form beim Prüfungs-
diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prü-        amt entweder von der Prüfung fristgerecht ab-
fungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach In-   meldet oder aus triftigem Grund von der Prü-
halt und Niveau gleichwertig sind. Gleichwer-        fung zurücktritt.
tige Kenntnisse und Qualifikationen können           (2) Bei einer Klausur, einer mündlichen Prü-
maximal in einen Umfang von bis zur Hälfte der       fung oder einer Hausarbeit ist eine Prüfungsab-
zu erbringenden Prüfungsleistungen anerkannt         meldung bis spätestens am Tag vor dem Prü-
werden.                                              fungstermin bzw. am Tag vor der Ausgabe des
(4) Alle für die Anerkennungsentscheidung er-        Hausarbeitsthemas möglich. Nach erfolgreicher
forderlichen Informationen und Dokumente             Anmeldung zu einem Masterseminar oder Fach-
sind von der/dem Studierenden beizubringen           praktikum muss eine Abmeldung bis spätestens
und mit dem Antrag auf Anerkennung einzu-            am letzten Tag des ersten Monats im Veranstal-
reichen. Hierzu gehören in der Regel eine amt-       tungssemester erfolgen.
lich beglaubigte Kopie des Leistungszeugnisses       (3) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist möglich,
sowie ein aussagekräftiger Auszug aus dem Mo-        wenn das Nichterscheinen mit triftigem Grund
dulhandbuch mit Angaben zum Umfang, Inhalt           entschuldigt wird, wie z.B. der Prüfungsunfähig-
und Tiefe der Ausbildung sowie Art, Inhalt und       keit zum Zeitpunkt der Prüfung. Die geltend ge-
Umfang der Prüfung. Die Entscheidung über            machten Gründe müssen dem Prüfungsamt un-
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                         01. April 2022 | 6/23

verzüglich schriftlich angezeigt und durch Nach-          II. MASTERPRÜFUNG
weise glaubhaft gemacht werden. Die Entschei-
dung des Prüfungsamts darüber wird der/dem
Studierenden schriftlich mitgeteilt. Bei krank-       § 10 Zulassung und Zulassungsverfahren
heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit der/des Stu-       (1) Die Masterprüfung besteht aus den stu-
dierenden ist dem Prüfungsamt innerhalb von           dienbegleitenden   Modulabschlussprüfungen
drei Werktagen nach Prüfungstermin oder Ab-           und dem Abschlussmodul gemäß § 12.
gabetermin die ärztliche Bescheinigung über die
                                                      (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und zur
Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.
                                                      Abschlussprüfung des Abschlussmoduls kann
(4) Versucht die/der Studierende, das Ergebnis        nur zugelassen werden, wer
ihrer/seiner Prüfungsleistung oder die Prüfungs-
                                                      1. an der FernUniversität in Hagen im Master-
leistung einer/eines Dritten durch Täuschung, z.
                                                         studiengang Praktische Informatik einge-
B. der Mitführung oder Nutzung nicht ausdrück-
                                                         schrieben oder als eingeschriebene Studie-
lich zugelassener Hilfsmittel oder Kommunikati-
                                                         rende/eingeschriebener Studierender einer
onsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende
                                                         anderen Hochschule an der FernUniversität
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend”
                                                         in Hagen gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweit-
(5,0) bewertet. Eine Studierende/Ein Studieren-
                                                         hörerin/Zweithörer zugelassen ist,
der, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüfe-         2. die Masterprüfung in einem Studiengang
rin/dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführen-          Master of Science in Praktischer Informatik
den in der Regel nach Abmahnung von der Fort-            oder Master of Computer Science an einer
setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen              Hochschule im Geltungsbereich des Grund-
werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prü-         gesetzes nicht endgültig nicht bestanden
fungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)          hat.
bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
                                                      (3) Alle relevanten Verfahrensregelungen und
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden
                                                      Fristen werden von der Fakultät in geeigneter
Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studie-
                                                      Form bekannt gegeben.
rende/den Studierenden von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Ent-
scheidungen der Prüferin/des Prüfers oder Auf-        § 11 Art und Umfang der Prüfung
sichtsführenden gemäß Satz 1 oder Satz 2 wer-         Die Masterprüfung besteht aus:
den auf Antrag der/des Studierenden vom Prü-
fungsausschuss überprüft.                             1. den Modulabschlussprüfungen          in   den
                                                         Wahlpflichtmodulen,
(5) Alle Studierenden sind zu wissenschaftli-
cher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die all-   2. der Modulabschlussprüfung im Modul Mas-
gemein anerkannten Grundsätze guter wissen-              terseminar und Einführung in das wissen-
schaftlicher Praxis einzuhalten. Eine Prüfungs-          schaftliche Arbeiten,
leistung, die den Grundsätzen guter wissen-           3. der Modulabschlussprüfung im Fachprakti-
schaftlicher Praxis nicht entspricht, insbesondere       kum und
wenn fremde Leistungen (z.B. Texte, Darstellun-
gen oder Ideen) wörtlich oder sinngemäß über-         4. der Modulabschlussprüfung im Abschluss-
nommen werden ohne die übernommenen                      modul.
Passagen kenntlich zu machen und die Quelle
zu nennen (Plagiat), kann mit „nicht ausrei-          § 12 Module
chend“ (5,0) bewertet werden.
                                                      (1) Für ein erfolgreiches Studium sind folgende
(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungs-           Module zu absolvieren:
ausschusses sind der/dem Studierenden unver-
                                                      1. vier Wahlpflichtmodule (Anlage 1),
züglich schriftlich mitzuteilen und zu begrün-
den. Vor der Entscheidung ist der/dem Studie-         2. das Modul Masterseminar und Einführung
renden Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu              in das wissenschaftliche Arbeiten,
geben.                                                3. ein Fachpraktikum und
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                          01. April 2022 | 7/23

4. das Abschlussmodul.                              schlussprüfungen, die von der Fakultät für Ma-
                                                    thematik und Informatik angeboten werden, le-
(2) Studierende nach § 4 Absatz 2 müssen zu-
                                                    gen die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer zu Beginn
sätzlich zu den Modulen in Absatz 1 folgende
                                                    des Semesters fest. Den Studierenden werden
Module absolvieren:
                                                    die Informationen hierzu in geeigneter Form
1. ein Betriebspraktikum                            durch die Fakultät bereitgestellt. Die Regelun-
oder                                                gen der Anlage 1 sind zu beachten.

2. drei Wahlpflichtmodule aus Katalog M, da-        (4) Eine Klausur oder mündliche Prüfung oder
   von mindestens zwei Module aus den Berei-        Hausarbeit ist bestanden, wenn sie mit „ausrei-
   chen M3 und M4                                   chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
                                                    Eine Klausur, für die überwiegend das Multiple-
oder                                                Choice-Format gewählt wurde, gilt auch als be-
3. zwei Wahlpflichtmodule aus Katalog M, Be-        standen, wenn die individuelle Prüfungsleistung
   reich M3 und M4, sowie ein Fachpraktikum.        die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Stu-
                                                    dierenden nicht mehr als 10 % unterschreitet.
(3) Bei der Wahl der Wahlpflichtmodule müs-         Wird für das Bestehen einer Klausur die Bearbei-
sen die Vorgaben der Anlage 1 eingehalten wer-      tung aller Klausurteile verlangt, so ist die Klausur
den.                                                nur dann bestanden, wenn sowohl in jedem ein-
(4) Das Abschlussmodul besteht aus der Mas-         zelnen Prüfungsteil als auch in der Gesamtheit
terarbeit und einem Kolloquiumsvortrag.             der Prüfungsteile die jeweils von der Prüfe-
                                                    rin/dem Prüfer festgelegte Mindestpunktzahl er-
                                                    reicht worden ist.
§ 13 Modulabschlussprüfungen
                                                    (5) Jede Klausur wird von einer Prüferin/einem
a. Wahlpflichtmodule
                                                    Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus zwingen-
(1) Jedes Wahlpflichtmodul wird mit einer           den Gründen abgewichen werden. Das Ergebnis
zweistündigen Klausur (schriftliche Prüfung), ei-   der Bewertung soll der/dem Studierenden nach
ner mündlichen Prüfung von etwa 25 Minuten          spätestens acht Wochen mitgeteilt werden.
Dauer oder einer Hausarbeit mit einer von der
                                                    (6) Eine Klausuraufgabe hat entweder ein offe-
Prüferin/dem Prüfer festgelegten Bearbeitungs-
                                                    nes Antwortformat oder bietet eine Menge vor-
zeit abgeschlossen; häusliche Klausuren sind un-
                                                    gegebener Antwortmöglichkeiten (Multiple-
ter den Voraussetzungen der Anlage 3 zulässig.
                                                    Choice-Format) an. In einer Klausur ist eine
Die Prüferinnen/Prüfer legen zu Beginn des Se-
                                                    Kombination beider Formate möglich. Wird für
mesters fest, in welcher Form die Modulab-
                                                    eine Klausur überwiegend das Multiple-Choice-
schlussprüfung stattfindet.
                                                    Format gewählt, so erfolgt die Erstellung der
(2) Studierende müssen sich zu jeder Klausur        Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffen-
oder mündlichen Prüfung oder Hausarbeit ge-         den Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer.
sondert beim Prüfungsamt anmelden. Die Fris-
                                                    (7) Eine mündliche Prüfung wird von einer Prü-
ten zur Prüfungsanmeldung werden durch die
                                                    ferin/einem Prüfer im Beisein einer sachkundi-
Fakultät in geeigneter Form bekannt gegeben.
                                                    gen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers
Mit der Anmeldung zu einer Modulabschluss-
                                                    abgenommen und bewertet. Hiervon kann nur
prüfung im Wahlpflichtbereich wählen die Stu-
                                                    aus zwingenden Gründen abgewichen werden.
dierenden verbindlich das betreffende Modul;
                                                    Die Beisitzerin/Der Beisitzer führt ein Protokoll,
ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich.
                                                    in dem die wesentlichen Gegenstände der Prü-
Das gilt nicht bei einer fristgemäßen Abmeldung
                                                    fung festgehalten werden. Vor Festsetzung der
gemäß § 9 Absatz 2 oder einem ordnungsge-
                                                    Note der mündlichen Prüfung hat die Prüfe-
mäßen Rücktritt gemäß § 9 Absatz 3.
                                                    rin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hö-
(3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die        ren. Nach Abschluss der mündlichen Prüfung
ordnungsgemäße Belegung der zum Modul ge-           wird der/dem Studierenden die Bewertung mit-
hörenden Kurse in demselben oder einem vor-         geteilt.
herigen Semester voraus. Weitere Vorausset-
                                                    (8) Studierende dieses Studiengangs, die sich
zungen für die Zulassung zu den Modulab-
                                                    zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                        01. April 2022 | 8/23

mündlichen Prüfung unterziehen wollen, kön-            den. Im Falle längerer oder mehrfacher Stö-
nen auf Antrag als Zuhörende zugelassen wer-           rungen soll die Prüfung abgebrochen wer-
den, sofern die/der zu prüfende Studierende            den. Bei Prüfungsabbruch gilt die Prüfung als
nicht widerspricht und die räumlichen Verhält-         nicht unternommen, wenn die Störung nicht
nisse dies zulassen. Die Zulassung erstreckt sich      von der/dem Studierenden zu vertreten ist.
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des             Die Entscheidung über die Fortsetzung der
Prüfungsergebnisses. Diese Regelung aus Satz 1         Prüfung trifft die Prüferin/der Prüfer.
gilt nicht für häusliche Videoprüfungen.
                                                    4. Eine Aufzeichnung der Prüfung findet nicht
(9) Mündliche Prüfungen können auf Antrag              statt. Der Mitschnitt einer häuslichen Video-
im Einvernehmen mit der Prüferin/dem Prüfer            prüfung, ganz oder auch teilweise, ist allen
auf elektronischem Weg über eine Ton- und              Prüfungsbeteiligten untersagt.
Bildverbindung abgewickelt werden. Dabei
                                                    (11) Eine Hausarbeit wird von einer Prüferin/ei-
muss eine vom Prüfungsamt bestellte Person am
                                                    nem Prüfer bewertet. Hiervon kann nur aus
Ort der/des Studierenden anwesend sein und
                                                    zwingenden Gründen abgewichen werden. Die
die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung gemäß § 9
                                                    Prüferin/der Prüfer vergeben das Hausarbeits-
dieser Prüfungsordnung sicherstellen. Es besteht
                                                    thema und legen die Formalia sowie den Um-
kein Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat.
                                                    fang der Hausarbeit fest. Eine Hausarbeit stellt
(10) Mündliche Prüfungen können auf Antrag          eine schriftliche Ausarbeitung dar, die während
im Einvernehmen mit allen Prüfungsbeteiligten       des Semesters anzufertigen ist. Das Thema und
als häusliche Videoprüfung abgenommen wer-          die Aufgabenstellung müssen so beschaffen
den. Die häusliche Videoprüfung wird über eine      sein, dass die Hausarbeit innerhalb des Bearbei-
von der Hochschule bereitgestellte Kommunika-       tungszeitraums erstellt und spätestens zum
tionssoftware durchgeführt. Es besteht kein         Ende des Semesters abgegeben werden kann.
Rechtsanspruch auf dieses Prüfungsformat. Die       Bei der Abgabe der Hausarbeit ist folgende Er-
Durchführung einer Videoprüfung ist zwingend        klärung schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass
mit den nachfolgenden besonderen Mitwir-            ich die Hausarbeit selbstständig und ohne unzu-
kungspflichten verbunden, denen sich die Prü-       lässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe.
fungsbeteiligten mit ihrer Zustimmung zum Vi-       Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen
deoformat verpflichten:                             und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen
                                                    wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen
1. Die Studierenden sind verpflichtet, sich für
                                                    als solche kenntlich gemacht. Die Versicherung
   die Dauer einer häuslichen Videoprüfung al-
                                                    selbstständiger Arbeit gilt auch für enthaltene
   lein in einem Raum aufzuhalten und die er-
                                                    Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstel-
   forderliche technische Ausstattung für eine
                                                    lungen. Mit der Abgabe der elektronischen Fas-
   Ton- und Bild- Kommunikation vorzuhalten.
                                                    sung der endgültigen Version der Arbeit nehme
   Die erforderliche technische Ausstattung
                                                    ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Pla-
   umfasst einen Computer einschließlich Ka-
                                                    giatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagi-
   mera, Mikrofon und Lautsprecher bzw.
                                                    ate geprüft werden kann und ausschließlich für
   Headset, sowie eine für eine Videokonferenz
                                                    Prüfungszwecke gespeichert wird.“ Das Ergeb-
   ausreichende Internetverbindung.
                                                    nis der Bewertung soll der/dem Studierenden
2. Alle Prüfungsbeteiligten stellen sicher, dass    nach spätestes acht Wochen nach Abgabe mit-
   sie in ihrem Aufenthaltsraum während der         geteilt werden.
   Prüfung nicht gestört werden.
                                                    b. Masterseminar
3. Alle Prüfungsbeteiligten sind verpflichtet,
                                                    (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-
   ggf. auftretende technische Störungen
                                                    schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Mas-
   schnellstmöglich zu beseitigen. Die Prüfung
                                                    terseminar absolvieren. Dazu ist eine Anmel-
   wird für die Dauer einer Störung unterbro-
                                                    dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen
   chen; Art und Dauer der Störung werden im
                                                    werden durch die Fakultät in geeigneter Form
   Prüfungsprotokoll vermerkt. Im Falle einer
                                                    bekannt gegeben.
   kurzzeitigen Unterbrechung soll die Prüfung
   nach dem Ende der Störung fortgesetzt wer-
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                        01. April 2022 | 9/23

(2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-         Plagiate geprüft werden kann und ausschließ-
dung zu einem Masterseminar ist der erfolgrei-       lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“
che Abschluss von zwei Wahlpflichtmodulen.
                                                     (6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in
Die/Der Seminarleitende kann darüber hinaus
                                                     Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,
inhaltliche Voraussetzungen verlangen, diese
                                                     wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende
werden durch die Fakultät in geeigneter Form
                                                     Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-
bekannt gegeben.
                                                     schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven
(3) Für die Modulabschlussprüfung im Master-         Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-
seminar ist eine schriftliche Prüfungsleistung (z.   möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-
B. eine Ausarbeitung) zu fertigen und eine           bar ist.
mündliche Prüfungsleistung (z. B. ein Vortrag)
                                                     (7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat
zu erbringen. Darüber hinaus können weitere
                                                     die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5
Leistungen verlangt werden, z. B. ein Thesenpa-
                                                     mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend
pier oder ein Protokoll. Informationen zu Form
                                                     gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung
und Umfang werden durch die jeweiligen Prüfe-
                                                     schriftlich abzugeben.
rinnen/Prüfer in geeigneter Form bekanntgege-
ben.                                                 c. Fachpraktikum
(4) Das Masterseminar wird von einer Prüfe-          (1) Jede/Jeder Studierende muss für den Ab-
rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon       schluss der Masterprüfung erfolgreich ein Fach-
kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen           praktikum absolvieren. Dazu ist eine Anmel-
werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren-        dung beim Prüfungsamt erforderlich. Die Fristen
den spätestens acht Wochen nach Erbringung           werden durch die Fakultät in geeigneter Form
der letzten Prüfungsleistung für die Modulab-        bekannt gegeben.
schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Seminar        (2) Die formale Voraussetzung für die Anmel-
ist bestanden, wenn es mit „ausreichend“ (4,0)       dung zu einem Fachpraktikum ist der erfolgrei-
oder besser bewertet worden ist. Ist eine Leis-      che Abschluss von zwei Wahlpflichtmodulen.
tung gemäß Absatz 3 unzureichend, kann               Die/Der Veranstaltungsleitende kann darüber
die/der Seminarleitende die Seminarteilnehme-        hinaus den erfolgreichen Abschluss weiterer
rin/den Seminarteilnehmer von der Erbringung         Module verlangen. Inhaltliche Voraussetzungen
der weiteren Leistungen ausschließen und das         nach Satz 2 werden durch die Fakultät in geeig-
Seminar mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-         neter Form bekannt gegeben.
ten. § 9 gilt entsprechend.
                                                     (3) Für die Modulabschlussprüfung im Fach-
(5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung        praktikum ist eine schriftliche Prüfungsleistung
zum Masterseminar hat die Seminarteilnehme-          (Implementierung bzw. Ausarbeitung) zu ferti-
rin/der Seminarteilnehmer folgende Erklärung         gen und während der Praktikumsveranstaltung
schriftlich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die    eine mündliche Prüfungsleistung (z. B. Präsenta-
schriftliche Ausarbeitung zum Seminar selbst-        tion) zu erbringen. Darüber hinaus können wei-
ständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme         tere Leistungen verlangt werden, z. B. ein The-
Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die an-    senpapier oder eine Dokumentation. Informati-
gegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet          onen zu Form und Umfang werden durch die
und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß           jeweiligen Prüferinnen/Prüfer in geeigneter
entnommenen Stellen als solche kenntlich ge-         Form bekanntgegeben.
macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit
gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o-     (4) Das Fachpraktikum wird von einer Prüfe-
der graphische Darstellungen. Die Ausarbeitung       rin/einem Prüfer bewertet und benotet. Hiervon
wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form         kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen
weder derselben noch einer anderen Prüfungs-         werden. Die Bewertung soll der/dem Studieren-
behörde vorgelegt und auch nicht veröffent-          den spätestens acht Wochen nach Erbringung
licht. Mit der Abgabe der elektronischen Fas-        der letzten Prüfungsleistung für die Modulab-
sung der endgültigen Version der Ausarbeitung        schlussprüfung mitgeteilt werden. Das Fach-
nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei-     praktikum ist bestanden, wenn es mit „ausrei-
nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene        chend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                         01. April 2022 | 10/23

Ist eine Leistung gemäß Absatz 3 unzureichend,        (2) Die Masterarbeit kann nur angemeldet
kann die/der Veranstaltungsleitende die Studie-       werden, wenn alle Prüfungsleistungen mit Aus-
rende/den Studierenden von der Erbringung der         nahme von höchstens einer Modulabschlussprü-
weiteren Leistungen ausschließen und das Fach-        fung bestanden sind.
praktikum mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewer-
                                                      (3) Die Masterarbeit soll ohne Anlagen im Re-
ten. § 9 gilt entsprechend.
                                                      gelfall einen Umfang von 120 DIN-A4-Seiten
(5) Bei Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung         nicht überschreiten.
zum Fachpraktikum hat die/der Studierende fol-
                                                      (4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit
gende Erklärung schriftlich abzugeben: „Ich er-
                                                      beträgt sechs Monate. Das Thema und die Auf-
kläre, dass ich die schriftliche Implementie-
                                                      gabenstellung der Masterarbeit müssen so be-
rung/Ausarbeitung zum Fachpraktikum selbst-
                                                      schaffen sein, dass die Bearbeitungszeit einge-
ständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme
                                                      halten werden kann. Ausnahmsweise kann auf
Dritter fertiggestellt habe. Ich habe dabei nur die
                                                      begründeten Antrag die Abgabefrist vom Prü-
angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwen-
                                                      fungsamt im Einvernehmen mit der Themenstel-
det und die aus diesen wörtlich oder sinngemäß
                                                      lerin/dem Themensteller um höchstens sechs
entnommenen Stellen als solche kenntlich ge-
                                                      Wochen verlängert werden.
macht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit
gilt auch für enthaltene Zeichnungen, Skizzen o-      (5) Das Thema der Masterarbeit kann nur ein-
der graphische Darstellungen. Die Implementie-        mal und nur innerhalb des ersten Monats der
rung/Ausarbeitung wurde bisher in gleicher o-         Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
der ähnlicher Form weder derselben noch einer         (6) Die Masterarbeit kann von jeder/jedem in
anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch            der Lehre und Forschung tätigen Hochschulleh-
nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der elektro-     rerin/Hochschullehrer und habilitierten Mitglied
nischen Fassung der endgültigen Version der           der Fakultät für Mathematik und Informatik aus-
Implementierung/Ausarbeitung nehme ich zur            gegeben werden, darüber hinaus von promo-
Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Plagiatser-      vierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitar-
kennungsdienstes auf enthaltene Plagiate ge-          beitern, sofern die Fakultät ihr/ihm eine entspre-
prüft werden kann und ausschließlich für Prü-         chende Lehraufgabe überträgt. Andere Prüfe-
fungszwecke gespeichert wird.“                        rinnen/ Prüfer bestellt der Prüfungsausschuss o-
(6) Die schriftliche Ausarbeitung kann auch in        der dessen Vorsitzende/Vorsitzender. Der/Dem
Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,           Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vor-
wenn jeder als Prüfungsleistung zu bewertende         schläge für das Thema der Masterarbeit zu ma-
Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Ab-             chen. Die/Der Studierende kann für die Master-
schnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven       arbeit Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-         Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht ge-
möglichen, deutlich unterscheidbar und bewert-        nommen werden. Im fakultätsöffentlichen Kol-
bar ist.                                              loquiumsvortrag sind vor der Prüferin/dem Prü-
                                                      fer die Inhalte und Ergebnisse der Masterarbeit
(7) Handelt es sich um eine Gruppenarbeit, hat
                                                      zu präsentieren und gegen mögliche Einwände
die/der Studierende die Erklärung nach Absatz 5
                                                      zu verteidigen. Der Kolloquiumsvortrag soll in
mit Bezugnahme auf ihren/seinen entsprechend
                                                      der Regel etwa 30 Minuten dauern.
gekennzeichneten Einzelanteil der Ausarbeitung
schriftlich abzugeben.                                (7) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat
                                                      die/der Studierende folgende Erklärung schrift-
                                                      lich abzugeben: „Ich erkläre, dass ich die Mas-
§ 14 Masterarbeit
                                                      terarbeit selbstständig und ohne unzulässige In-
(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Prü-       anspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe
fung in der Informatik. Sie soll zeigen, dass         dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfs-
die/der Studierende in der Lage ist, innerhalb ei-    mittel verwendet und die aus diesen wörtlich o-
ner vorgegebenen Frist ein Problem aus ih-            der sinngemäß entnommenen Stellen als solche
rem/seinem Fachgebiet selbstständig nach wis-         kenntlich gemacht. Die Versicherung selbststän-
senschaftlichen Methoden zu bearbeiten.               diger Arbeit gilt auch für enthaltene Zeichnun-
                                                      gen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                            01. April 2022 | 11/23

Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher       (4) Die Bewertung der Masterarbeit soll
Form weder derselben noch einer anderen Prü-         der/dem Studierenden spätestens acht Wochen
fungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröf-         nach Abgabe mitgeteilt werden.
fentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen
Fassung der endgültigen Version der Arbeit           § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe ei-
nes Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene        (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleis-
Plagiate geprüft werden kann und ausschließ-         tungen werden von der jeweiligen Prüferin/ dem
lich für Prüfungszwecke gespeichert wird.“           jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung
                                                     sind folgende Noten zu verwenden:
§ 15 Annahme und Bewertung der Master-                Note                    Kriterien
    arbeit
                                                      1 (sehr gut)            eine hervorragende Leistung
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim zu-
ständigen Prüfungsamt in dreifacher gedruckter        2 (gut)                 eine Leistung, die erheblich
                                                                              über den durchschnittlichen
und gebundener Ausfertigung und dreimal als
                                                                              Anforderungen liegt
elektronische Datei in einem vom Prüfungsamt
vorgegebenen Format einzureichen; die elektro-        3 (befriedigend)        eine Leistung, die durchschnitt-
nische Datei kann zur Plagiatsprüfung verwen-                                 lichen Anforderungen ent-
det werden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun-                                 spricht
dig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch        4 (ausreichend)         eine Leistung, die trotz ihrer
die Post ist der Zeitpunkt der Aufgabe bei der                                Mängel noch den Anforderun-
Post maßgebend. Wird die Masterarbeit nicht                                   gen genügt
fristgemäß vorgelegt, gilt sie als mit „nicht aus-    5 (nicht ausreichend)   eine Leistung, die wegen er-
reichend“ (5,0) bewertet.                                                     heblicher Mängel den Anfor-
(2) Der Kolloquiumsvortrag soll spätestens                                    derungen nicht mehr genügt
sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit
stattgefunden haben. Mit der Erbringung des
Kolloquiumsvortrag endet das Abschlussmodul.         (2) Durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten
                                                     1 bis 4 um 0,3 können zur differenzierten Be-
(3) Die Masterarbeit ist nach Beendigung des         wertung Zwischenwerte gebildet werden; die
Abschlussmoduls von zwei Prüferinnen/Prüfern         Noten 0,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen.
zu begutachten und zu bewerten. Erstgutachte-
rin/Erstgutachter ist, wer die Arbeit ausgegeben     (3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie
hat. Die Zweitgutachterin//Der Zweitgutachter        mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet
wird vom Prüfungsamt bestellt. Die einzelnen         ist.
Bewertungen sind entsprechend § 16 Absatz 1
und 2 vorzunehmen und schriftlich zu begrün-         § 17 Vergabe von ECTS-Punkten
den. Wird die Masterarbeit von beiden Prüferin-
                                                     Auf der Grundlage des European Credit Transfer
nen/Prüfern mit „ausreichend“ (4,0) oder besser
                                                     Systems (ECTS) umfasst jedes Semester 30
bewertet, wird die Note aus dem arithmetischen
                                                     ECTS-Punkte. Dabei werden für die Wahlpflicht-
Mittel der jeweiligen Einzelbewertungen gebil-
                                                     module sowie für das Fachpraktikum und das
det. Beträgt die Notendifferenz der Einzelbe-
                                                     Modul Masterseminar und Einführung in das
wertungen mehr als 2,0 oder bewertet nur eine
                                                     wissenschaftliche Arbeiten jeweils 10 ECTS-
Prüferin/ein Prüfer die Masterarbeit mit „nicht
                                                     Punkte vergeben. Für das Abschlussmodul ein-
ausreichend“ (5,0), so wird vom Prüfungsamt
                                                     schließlich der Masterarbeit und dem Kolloqui-
eine dritte Prüferin/ein dritter Prüfer zur Bewer-
                                                     umsvortrag werden 30 ECTS-Punkte vergeben.
tung der Masterarbeit bestellt. In diesem Fall
wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der
beiden besseren Noten ermittelt. Die Masterar-       § 18 Bestehen der Masterprüfung und Bil-
beit kann jedoch nur dann als „ausreichend“               dung der Gesamtnote
(4,0) oder besser bewertet werden, wenn min-         (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn
destens zwei der drei Noten „ausreichend“ (4,0)      sämtliche erforderliche ECTS-Punkte gemäß § 3
oder besser sind.
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                     01. April 2022 | 12/23

Absatz 2 vorliegen, sämtliche Modulabschluss-      § 19 Wiederholung der Masterprüfung
prüfungen nach § 13 bestanden sind und die
                                                   (1) Jede Modulabschlussprüfung kann bei
Masterarbeit nach § 16 mit „ausreichend“ (4,0)
                                                   Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
oder besser bewertet wurde.
                                                   (2) Eine bereits bestandene oder anerkannte
(2) Um vier Wahlpflichtmodule erfolgreich ab-
                                                   Modulabschlussprüfung kann nicht wiederholt
zuschließen, können Modulabschlussprüfungen
                                                   werden.
in höchstens fünf Wahlpflichtmodulen abgelegt
werden. Bei der Beantragung des Zeugnisses         (3) Dieselben an der FernUniversität in Hagen
hat die/der Studierende zu erklären, welche vier   absolvierten Modulabschlussprüfungen, die au-
Wahlpflichtmodule in die Berechnung der Ge-        ßerhalb des Studiengangs erbracht wurden,
samtnote eingehen sollen. Die Bedingung für        werden einschließlich der Fehlversuche mit Note
die Wahl der Module gemäß § 12 und die An-         übernommen.
meldung gemäß § 13 sind dabei einzuhalten.         (4) Die Masterarbeit kann bei Nichtbestehen
(3) Studierende, die zusätzliche Leistungen ge-    einmal wiederholt werden.
mäß § 4 Absatz 2 erbringen müssen, können          (5) Im Wiederholungsfall ist eine Rückgabe des
um bis zu drei weitere Wahlpflichtmodule er-       Themas der Masterarbeit in der in § 14 Absatz
folgreich abzuschließen, Modulabschlussprü-        5 genannten Frist nur zulässig, wenn die/der
fungen in höchstens vier weiteren Wahlpflicht-     Studierende bei der Anfertigung der ersten
modulen ablegen. Die Bedingung für die Wahl        Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Ge-
der Module gemäß § 12 Absatz 3 und die An-         brauch gemacht hat.
meldung gemäß § 13 sind dabei einzuhalten.
                                                   (6) Die Masterprüfung ist endgültig nicht be-
(4) Für die Berechnung der Gesamtnote der          standen, wenn die in § 18 Absatz 1 bis 3 ge-
bestandenen Masterprüfung werden die Mo-           nannten Bedingungen nach Ausschöpfung der
dule gemäß § 12 Absatz 1 herangezogen; die         Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 19 Ab-
Gesamtnote der bestandenen Masterprüfung           satz 1 und 4 nicht erfüllt werden können.
errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten
der Modulabschlussprüfungen nach § 16 und
der doppelt gewichteten Note der Masterarbeit.     § 20 Masterzeugnis und Diploma Supple-
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die             ment
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berück-       (1) Hat die/der Studierende die Masterprüfung
sichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Run-   bestanden, erhält sie/er auf Antrag über die Er-
dung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestan-      gebnisse ein Masterzeugnis in deutscher Spra-
denen Masterprüfung lautet:                        che. In das Zeugnis werden die Gesamtnote, alle
 Durchschnitt                 Note                 Module gemäß § 12 Absatz 1 und die in den
                                                   Modulabschlussprüfungen erzielten Noten so-
 bei einem Durchschnitt bis   sehr gut
                                                   wie das Thema und die Note der Masterarbeit
 1,5
                                                   aufgenommen. Zusätzlich werden die vergebe-
 bei einem Durchschnitt       gut                  nen ECTS-Punkte ausgewiesen.
 über 1,5 bis 2,5
                                                   (2) Auf Antrag kann auf dem Masterzeugnis
 bei einem Durchschnitt       befriedigend         ein fachlicher Schwerpunkt ausgewiesen wer-
 über 2,5 bis 3,5                                  den, wenn Lehrveranstaltungen im Umfang von
 bei einem Durchschnitt       ausreichend          30 ECTS-Punkten sowie die Masterarbeit im sel-
 über 3,5 bis 4,0                                  ben thematischen Bereich verortet sind. Weitere
                                                   Informationen zu den fachlichen Schwerpunk-
                                                   ten werden von der Fakultät in geeigneter Form
(5) Anstelle der Gesamtnote „sehr gut“ nach        bekannt gegeben.
Absatz 4 wird das Gesamturteil „mit Auszeich-
                                                   (3) Auf Antrag können die erbrachten zusätzli-
nung“ erteilt, wenn die Masterarbeit mit der
                                                   chen Leistungen gem. § 4 Absatz 2 im Master-
Note 1,0 bewertet und die restlichen Modulno-
                                                   zeugnis ausgewiesen werden.
ten der Masterprüfung jeweils 1,3 oder besser
sind.                                              (4) Das Masterzeugnis trägt das Datum des Ta-
                                                   ges, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                      01. April 2022 | 13/23

worden ist. Ist die Masterarbeit die letzte Prü-   (3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Be-
fungsleistung, so wird das Zeugnis auf den Ab-     troffenen rechtliches Gehör zu geben.
gabetag der Masterarbeit datiert. Es wird von
                                                   (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzu-
der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
                                                   ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-
unterzeichnet und gesiegelt.
                                                   len. Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und Ab-
(5) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis erhält      satz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
die/der Studierende jeweils ein Diploma Supple-    nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus-
ment in deutscher und in englischer Sprache,       geschlossen.
das insbesondere die wesentlichen, dem Ab-
                                                   (5) Ist die Masterprüfung insgesamt für nicht
schluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den
                                                   bestanden erklärt worden, ist der Abschlussgrad
Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbe-
                                                   abzuerkennen und die Masterurkunde einzuzie-
nen Kompetenzen sowie die verleihende Hoch-
                                                   hen.
schule enthält. Es wird jeweils von der/dem Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich-
net und gesiegelt.                                 § 23 Einsicht in Prüfungsakten
                                                   (1) Nach Absolvieren einer Prüfungsleistung
§ 21 Masterurkunde                                 wird der/dem Studierenden auf Antrag Einsicht
                                                   in ihre/seine schriftliche Prüfungsarbeit, in die
(1) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis wird
                                                   Prüfungsprotokolle und bei der Masterarbeit
der/dem Studierenden jeweils eine Masterur-
                                                   auch in darauf bezogene Gutachten gewährt.
kunde in deutscher und in englischer Sprache
                                                   Die Fertigung einer originalgetreuen Reproduk-
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt.
                                                   tion ist gestattet.
Darin wird die Verleihung des Mastergrades be-
urkundet.                                          (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
                                                   Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim
(2) Die Masterurkunden werden von der Deka-
                                                   Prüfungsamt zu stellen. Das Prüfungsamt be-
nin/dem Dekan der Fakultät und der/dem Vor-
                                                   stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
sitzenden des Prüfungsausschusses unterzeich-
net und gesiegelt.
                                                   § 24 Übergangsbestimmungen
                                                   (1) Die Übergangsbestimmungen sollen den
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN                           Studierenden für die Änderungen des Studien-
                                                   gangs im laufenden Studium im unten genann-
§ 22 Ungültigkeit der Masterprüfung                ten Umfang einen angemessenen Bestands-
                                                   schutz gewähren und unter den unten genann-
(1) Hat die/der Studierende bei einer Prüfung      ten Voraussetzungen eine Übernahme von be-
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach        reits erbrachten Leistungen ermöglichen.
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann
der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten       (2) Der Antrag auf Übernahme von Leistungen
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Er-   gemäß den Übergangsbestimmungen ist mit
bringung die/der Studierende getäuscht hat,        dem Antrag auf Ausstellung des Masterzeugnis-
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz      ses zu stellen.
oder teilweise für nicht bestanden erklären.       (3) Für alle Studierenden gelten die Regeln der
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-       nachstehenden Übergangsbestimmungen.
sung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass     1. Bis einschließlich zum Sommersemester
die/der Studierende hierüber täuschen wollte,         2019 in Anspruch genommene, nicht be-
und wird diese Tatsache erst nach der Aushän-         standene Versuche zu Leistungsnachweisen
digung des Zeugnisses bekannt, wird dieser            für Module aus den Katalogen B und M, das
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.        Seminar sowie für das Fachpraktikum gelten
Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätz-        als Freiversuche. Für die Versuche, die ab
lich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prü-         dem Wintersemester 2019/20 in Anspruch
fungsausschuss über die Rechtsfolgen.                 genommen werden, gelten die Regelungen
                                                      zu den Wiederholungsmöglichkeiten gemäß
Prüfungsordnung Masterstudiengang Praktische Informatik                        01. April 2022 | 14/23

     § 19 dieser Prüfungsordnung. Bereits be-             einem Fachpraktikum ohne Übernahme
     standene Prüfungsleistungen zu den vorge-            der Note treten. Soweit noch kein Pro-
     nannten Modulen können nicht wiederholt              grammierpraktikum oder Fachpraktikum
     werden.                                              abgeschlossen wurde, kann weiterhin ein
                                                          Programmierpraktikum absolviert werden;
2. Bestandene oder anerkannte Leistungs-
                                                          das Programmierpraktikum kann bei Nicht-
   nachweise zu den unter 1. genannten Mo-
                                                          bestehen viermal wiederholt werden.
   dulen können an die Stelle der jeweiligen
   Prüfungsleistung ohne Übernahme der Note        2. Ein bereits im Sommersemester 2019 oder
   treten.                                            früher bestandener oder anerkannter Leis-
                                                      tungsnachweis zum Modul Lineare Opti-
3. Ein bereits im Sommersemester 2019 oder
                                                      mierung kann an die Stelle einer Prüfungs-
   früher bestandenes oder anerkanntes Semi-
                                                      leistung zu einem Wahlpflichtmodul aus
   nar kann an die Stelle der Prüfungsleistung
                                                      Katalog M treten.
   zum Modul Masterseminar und Einführung
   in das wissenschaftliche Arbeiten ohne Über-    3. Ein bereits im Sommersemester 2019 oder
   nahme der Note treten.                             früher bestandener oder anerkannter Leis-
                                                      tungsnachweis zum Modul Entscheidungs-
4. Ein bereits im Sommersemester 2019 oder
                                                      methoden in unternehmensweiten Soft-
   früher bestandenes oder anerkanntes Fach-
                                                      waresystemen kann an die Stelle einer Prü-
   praktikum kann an die Stelle der Prüfungs-
                                                      fungsleistung zu einem Wahlpflichtmodul
   leistung zu einem Fachpraktikum ohne Über-
                                                      aus Katalog M treten.
   nahme der Note treten.
                                                   4.     Der Katalog B wird um die Module Soft-
5. Eine in diesem Studiengang bestandene o-
                                                          ware Engineering und Sicherheit im Inter-
   der anerkannte Prüfungsleistung zu einem
                                                          net erweitert. Ein bis einschließlich Som-
   Wahlpflichtmodul der Informatik, das in Ka-
                                                          mersemester 2019 oder früher bestandener
   talog M nicht mehr vorhanden ist, kann an
                                                          oder anerkannter Leistungsnachweis oder
   die Stelle einer Prüfungsleistung zu einem
                                                          eine bestandene oder anerkannte Prü-
   Wahlpflichtmodul aus Katalog M treten.
                                                          fungsleistung zum Modul Software Engine-
(4) Für Studierende, die bereits seit dem Som-            ering kann an die Stelle einer Prüfungsleis-
mersemester 2019 durchgängig eingeschrieben               tung zu einem Wahlpflichtmodul aus Kata-
sind und ihr Studium nach der Studienstruktur             log B treten; Gleiches gilt für das Modul Si-
gemäß der Prüfungsordnung 2012, Stand                     cherheit im Internet.
01.04.2017, bis einschließlich Sommersemester
                                                   5. Studierende ersetzen das Abschlussmodul
2024 abschließen, gelten zusätzlich zu den Re-
                                                      im Umfang von 30 ECTS-Punkten sowie
geln in Absatz 3 die nachstehend genannten
                                                      das Modul Masterseminar und Einführung
Übergangsbestimmungen; mit diesen Über-
                                                      in das wissenschaftliche Arbeiten im Um-
gangsbestimmungen soll den Studierenden wei-
                                                      fang von 10 ECTS-Punkten durch zwei be-
testgehend ein Studienabschluss nach der Stu-
                                                      standene oder anerkannte Leistungsnach-
dienstruktur gemäß der Prüfungsordnung 2012,
                                                      weise (je 10 ECTS-Punkte) zu Modulen aus
Stand 01.04.2017, noch bis einschließlich Som-
                                                      Katalog B und M, durch ein Seminar im
mersemester 2024 ermöglicht werden. Ein
                                                      Umfang von 5 ECTS-Punkten sowie das
Wechsel in die neue Studienstruktur ist möglich
                                                      Abschlussmodul mit 15 ECTS-Punkten. Die
und wird im Rahmen der Rückmeldung gegen-
                                                      letztmögliche Anmeldung der Masterarbeit
über dem Studierendensekretariat erklärt. Der
                                                      im Umfang von 15 ECTS-Punkten, ein-
Wechsel ist verbindlich. Bereits erbrachte Leis-
                                                      schließlich der Wiederholungsprüfung, und
tungen werden bei einem Wechsel der Studien-
                                                      damit der letztmalige Beginn der Bearbei-
struktur nur insoweit übernommen, als diese
                                                      tung eines Masterarbeitsthemas ist bis zum
Leistungen noch Bestandteil des zu diesem Zeit-
                                                      31.03.2024 möglich. Eine spätere Anmel-
punkt gültigen Curriculums sind.
                                                      dung der Masterarbeit im Umfang von 15
1.    Ein bereits im Sommersemester 2019 oder         ECTS-Punkten ist ausgeschlossen. Die Bear-
      früher bestandenes oder anerkanntes Pro-        beitungszeit der Masterarbeit beträgt sechs
      grammierpraktikum oder Fachpraktikum            Monate. Eine Verlängerung der Bearbei-
      kann an die Stelle der Prüfungsleistung zu      tungszeit der Masterarbeit über den
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