Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Wiesbaden

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Prüfungsordnung für die Durchführung
    von Fortbildungsprüfungen der
            IHK Wiesbaden
Die Industrie‑ und Handelskammer Wies‑         (2) Soweit die Fortbildungsregelungen            (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur
baden erlässt aufgrund des Beschlusses des     nach §§ 53 und 54 BBiG selbstständige            abgewichen werden, wenn andernfalls die
Berufsbildungsausschusses vom 8. Oktober       Prüfungsteile beinhalten, können zur             erforderliche Zahl von Mitgliedern des
2013 als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1    Durchführung der Teilprüfungen eigene            Prüfungsausschusses nicht berufen werden
und 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des        Prüfungsausschüsse gebildet werden.              kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in seiner
zuletzt gültigen Fassung folgende Prüfungs‑    (3) Mehrere zuständige Stellen können bei                           §3
ordnung für die Durchführung von               einer von ihnen gemeinsame Prüfungs‑                   Ausschluss von der Mitwirkung
Fortbildungs‑ und AEVO‑Prüfungen.              ausschüsse errichten.
                                                                                                (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen
                                                                §2                              Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/
       Inhaltsverzeichnis                           Zusammensetzung und Berufung                Prüfungsbewerber nicht mitwirken.
                                                                                                Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse           (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
§ 1 Errichtung                                 mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder          1. Verlobte,
§ 2 Zusammensetzung und Berufung               von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich
                                                                                                    2. Ehegatten,
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung              der Beurteilung der Prüfungsleistungen
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit,               unabhängig und nicht an Weisungen                    3. eingetragene Lebenspartner,
       Abstimmung                              gebunden. Die Mitglieder müssen für die
                                                                                                    4. Verwandte und Verschwägerte
§ 5 Geschäftsführung                           Prüfungsgebiete sachkundig und für die
                                                                                                       gerader Linie,
§ 6 Verschwiegenheit                           Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein
                                               (§ 40 Abs. 1 BBiG).                                  5. Geschwister,
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der                                                                 6. Kinder der Geschwister,
Fortbildungsprüfung                            (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als
§ 7 Prüfungstermine                            Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und           7. Ehegatten der Geschwister und
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung          der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie                 Geschwister der Ehegatten,
§ 9 Befreiung von vergleichbaren               mindestens eine Person, die als Lehrkraft im         8. Geschwister der Eltern,
       Prüfungsbestandteilen                   beruflichen Schul‑ oder Fortbildungswesen
§ 10 Entscheidung über die Zulassung           tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel        9. Personen, die durch ein auf
       und über Befreiungsanträge              der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be‑                längere Dauer angelegtes Pflege‑
§ 11 Prüfungsgebühr                            auftragte der Arbeitgeber und der Arbeit‑               verhältnis mit häuslicher Gemein‑
                                               nehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2                  schaft wie Eltern und Kind mit‑
Dritter Abschnitt: Durchführung der            BBiG).                                                  einander verbunden sind (Pflege‑
Fortbildungsprüfung                                                                                    eltern und Pflegekinder).
§ 12 Prüfungsgegenstand,                       (3) Die Mitglieder werden von der zu‑
       Prüfungssprache                         ständigen Stelle für eine einheitliche           Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten
§ 13 Gliederung der Prüfung                    Periode, längstens für fünf Jahre berufen        Personen auch dann, wenn
§ 14 Prüfungsaufgaben                          (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte                                                              1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4
       Menschen                                (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer                   und 7 die die Beziehung begrün‑
§ 16 Nichtöffentlichkeit                        werden auf Vorschlag der im Bezirk der                  dende Ehe oder die Lebenspartner‑
§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift       zuständigen Stelle bestehenden Gewerk‑                  schaft nicht mehr besteht;
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung               schaften und selbstständigen Vereinigungen           2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8
§ 19 Täuschungshandlungen und                  von Arbeitnehmern mit sozial‑ oder                      die Verwandtschaft oder Schwäger‑
       Ordnungsverstöße                        berufspolitischer Zwecksetzung berufen                  schaft durch Annahme als Kind
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme                 (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).                              erloschen ist;

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung     (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul‑ oder             3. im Falle der Nummer 9 die häusliche
und Beurkundung des Prüfungs‑                  Fortbildungswesen werden im Einver‑                     Gemeinschaft nicht mehr besteht,
ergebnisses                                    nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde                    sofern die Personen weiterhin wie
§ 21 Bewertungsschlüssel                       oder der von ihr bestimmten Stelle berufen              Eltern und Kind miteinander ver‑
§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung         (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Soweit es sich um            bunden sind.
       der Prüfungsergebnisse                  Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen
§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung         handelt, werden sie von den Fortbildungs‑        (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied
       über das Bestehen oder Nicht‑           einrichtungen benannt.                           nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder
       bestehen                                                                                 bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen
§ 24 Prüfungszeugnis                           (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in        des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der
§ 25 Bescheid über nicht bestandene            ausreichender Zahl innerhalb einer von der       zuständigen Stelle mitzuteilen, während der
       Prüfung                                 zuständigen Stelle gesetzten angemesse‑          Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Ent‑
                                               nen Frist vorgeschlagen, so beruft die           scheidung über den Ausschluss von der
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung        zuständige Stelle insoweit nach pflichtge‑        Mitwirkung trifft die zuständige Stelle,
§ 26 Wiederholungsprüfung                      mäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).        während der Prüfung der Prüfungsaus‑
                                                                                                schuss. Im letzteren Fall darf das betroffene
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen        (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse        Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene
§ 27 Rechtsbehelfsbelehrung                    können nach Anhörung der an ihrer Beru‑          Personen dürfen bei der Beratung und
§ 28 Prüfungsunterlagen                        fung Beteiligten aus wichtigem Grunde            Beschlussfassung nicht zugegen sein.
§ 29 Inkrafttreten, Genehmigung                abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
                                                                                                (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist,
                                               (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder     Misstrauen gegen eine unparteiische Aus‑
                                               Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).   übung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen,
                                                                                                oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/
       Erster Abschnitt:                       Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie ent‑
                                               sprechend.                                       einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen
     Prüfungsausschüsse                                                                         eines solchen Grundes behauptet, so hat die
                                               (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist       betroffene Person dies der zuständigen
                    §1                         ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für          Stelle mitzuteilen, während der Prüfung
                Errichtung                     Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädi‑       dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis
                                               gung nicht von anderer Seite gewährt wird,       4 gelten entsprechend.
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im      eine angemessene Entschädigung zu zah‑
Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet   len, deren Höhe von der zuständigen Stelle       (4) Personen, die gegenüber der Prüfungs‑
die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse       mit Genehmigung der obersten Landes‑             teilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer
(§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG).                     behörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).     Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen,
soweit nicht besondere Umstände eine                                                            Bestehens der anderen Prüfung erfolgt
Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht
                                                      Zweiter Abschnitt:                        (§ 56 Abs. 2 BBiG).
mitwirken.                                             Vorbereitung der
                                                                                                (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungs‑
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3           Fortbildungsprüfung                        bestandteilen sind zusammen mit dem
eine ordnungsgemäße Besetzung des                                                               Zulassungsantrag schriftlich bei der zu‑
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann                         §7                          ständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise
die zuständige Stelle die Durchführung der                    Prüfungstermine                   über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1
Prüfung einem anderen oder einem ge‑                                                            sind beizufügen.
meinsamen Prüfungsausschuss übertragen.          (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungs‑
Erforderlichenfalls kann eine andere zu‑         termine je nach Bedarf fest. Die Termine                         § 10
ständige Stelle ersucht werden, die Prüfung      sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen     Entscheidung über die Zulassung und über
durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine       Fortbildungseinrichtungen abgestimmt                      Befreiungsanträge
objektive Durchführung der Prüfung aus           werden.
anderen Gründen nicht gewährleistet                                                             (1) Über die Zulassung sowie über die
erscheint.                                       (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungs‑   Befreiung von Prüfungsbestandteilen
                                                 termine einschließlich der Anmeldefristen in   entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie
                    §4                           geeigneter Weise öffentlich mindestens          die Zulassungsvoraussetzungen oder die
 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung         einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist        Befreiungsgründe nicht für gegeben, so
                                                 bekannt. Wird die Anmeldefrist über‑           entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mit‑         schritten, kann die zuständige Stelle die      Abs. 1 BBiG).
glied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres   Annahme des Antrags verweigern.
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend                                                       (2) Die Entscheidungen über die Zu‑
übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell‑        (3) Werden für schriftlich durchzuführende     lassung und die Befreiung von Prüfungs‑
vertretende Mitglied sollen nicht derselben      Prüfungsbereiche einheitliche überregionale    bestandteilen sind der Prüfungsbewer‑
Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1          Aufgaben verwendet, sind dafür ent‑            berin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig
BBiG).                                           sprechende überregional abgestimmte            unter Angabe des Prüfungstages und
                                                 Prüfungstage anzusetzen.                       ‑ortes einschließlich der erlaubten Arbeits‑
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss‑                                                        und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entschei‑
fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,                            §8                          dungen über die Nichtzulassung und über
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit        Zulassung zur Fortbildungsprüfung          die Ablehnung der Befreiung sind der
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.                                                           Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewer‑
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des        (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung       ber schriftlich mit Begründung bekannt zu
vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag            ist schriftlich nach den von der zuständigen   geben.
(§ 41 Abs. 2 BBiG).                              Stelle bestimmten Fristen und Formularen
                                                 zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind      (3) Die Zulassung und die Befreiung von
                   §5                            beizufügen.                                    Prüfungsbestandteilen können von der
             Geschäftsführung                                                                   zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des
                                                     1. Angaben zur Person und                  Prüfungsergebnisses widerrufen werden,
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungs‑               2. Angaben über die in den Absätzen 2      wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen
ausschusses liegt in Abstimmung mit dem                 bis 4 genannten Voraussetzungen.        oder falscher Angaben ausgesprochen
Prüfungsausschuss bei der zuständigen                                                           wurde.
Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durch‑        (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur
führung, Nachbereitung), Protokollführung        Fortbildungsprüfung ist die zuständige                            § 11
und Durchführung der Beschlüsse werden           Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewer‑                   Prüfungsgebühr
im Einvernehmen mit dem Vorsitz des              berin/der Prüfungsbewerber
Prüfungsausschusses geregelt.                                                                   Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil‑
                                                     a) an einer Maßnahme der Fortbildung       nehmer hat die Prüfungsgebühr nach
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsaus‑                   teilgenommen hat oder                   Aufforderung an die zuständige Stelle zu
schusses sind die ordentlichen Mitglieder            b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder   entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr
rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende                selbstständig tätig ist oder            bestimmt sich nach der Gebührenordnung
Mitglieder werden in geeigneter Weise                c) seinen/ihren Wohnsitz hat.              der zuständigen Stelle.
unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer
Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies        (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen,
unverzüglich der zuständigen Stelle mit‑         wer die Zulassungsvoraussetzungen einer
teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein    Fortbildungsregelung nach § 53 oder § 54              Dritter Abschnitt:
stellvertretendes Mitglied einzuladen,           BBiG erfüllt.                                        Durchführung der
welches derselben Gruppe angehören soll.
                                                 (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53            Fortbildungsprüfung
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der          BBiG) oder eine Regelung der zuständigen
protokollführenden Person und dem Vorsitz        Stelle (§ 54 BBiG) Zulassungsvoraus‑                            § 12
zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt un‑         setzungen vorsieht, sind ausländische            Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
berührt.                                         Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs‑
                                                 tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen        (1) Soweit keine Fortbildungsordnungen
                   §6                            (§ 55 BBiG).                                   nach § 53 BBiG erlassen sind, regelt die
             Verschwiegenheit                                                                   zuständige Stelle die Bezeichnung des
                                                                    §9                          Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und
Unbeschadet bestehender Informations‑                   Befreiung von vergleichbaren            Anforderungen der Prüfungen, die
pflichten, insbesondere gegenüber dem                       Prüfungsbestandteilen                Zulassungsvoraussetzungen sowie das
Berufsbildungsausschuss, haben die Mit‑                                                         Prüfungsverfahren durch Fortbildungs‑
glieder des Prüfungsausschusses und              (1) Die Prüfungsteilnehmerin/ der Prü‑         prüfungsregelungen nach § 54 BBiG.
sonstige mit der Prüfung befassten Perso‑        fungsteilnehmer ist auf Antrag von der
nen über alle Prüfungsvorgänge Ver‑              Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile        (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit
schwiegenheit gegenüber Dritten zu               durch die zuständige Stelle zu befreien,       nicht die Fortbildungsordnung oder die
wahren.                                          wenn sie/ er eine andere vergleichbare         Fortbildungsprüfungsregelung der zu‑
                                                 Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich   ständigen Stelle etwas anderes vorsieht.
                                                 anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
                                                 einem staatlichen Prüfungsausschuss                               § 13
                                                 erfolgreich abgelegt hat und die Anmel‑                  Gliederung der Prüfung
                                                 dung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
                                                 von fünf Jahren nach Bekanntgabe des           Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus
den Fortbildungsordnungen oder Fort‑                                                               (2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin/der
bildungsprüfungsregelungen gemäß                 (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine          Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin,
§§ 53, 54 BBiG (Prüfungsanforderungen).          Niederschrift zu fertigen.                        so werden bereits erbrachte selbstständige
                                                                                                   Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein
                   § 14                                            § 18                            wichtiger Grund für die Nichtteilnahme
             Prüfungsaufgaben                           Ausweispflicht und Belehrung                vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen
                                                                                                   sind solche, die thematisch klar abgrenzbar
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf         Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungs‑            und nicht auf eine andere Prüfungsleistung
der Grundlage der Prüfungsanforderungen          teilnehmer hat sich auf Verlangen des             bezogen sind sowie eigenständig bewertet
die Prüfungsaufgaben.                            Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über          werden.
                                                 ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor
(2) Überregional oder von einem Auf‑             Beginn der Prüfung über den Prüfungs‑             (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der
gabenerstellungsausschuss bei der zu‑            ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die      Prüfung oder nimmt die Prüfungsteil‑
ständigen Stelle erstellte oder ausgewählte      erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmittel, die Fol‑      nehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der
Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu           gen von Täuschungshandlungen, Ord‑                Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger
übernehmen, sofern diese Aufgaben von            nungsverstößen, Rücktritt und Nicht‑              Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit
Gremien erstellt oder ausgewählt und be‑         teilnahme zu belehren.                            „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
schlossen wurden, die entsprechend § 2
Abs. 2 zusammengesetzt sind und die                               § 19                             (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich
zuständige Stelle über die Übernahme                    Täuschungshandlungen und                   mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krank‑
entschieden hat.                                            Ordnungsverstöße                       heitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen
                                                                                                   Attestes erforderlich.
                  § 15                           (1) Unternimmt es eine Prüfungsteilneh‑
     Nachteilsausgleich für behinderte           merin/ein Prüfungsteilnehmer, das
                Menschen                         Prüfungsergebnis durch Täuschung oder
                                                 Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
                                                                                                        Vierter Abschnitt:
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die      beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu         Bewertung, Feststellung
besonderen Verhältnisse behinderter Men‑         einer Täuschung oder einem Täuschungs‑
schen berücksichtigt werden. Dies gilt           versuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.          und Beurkundung des
insbesondere für die Dauer der Prüfung, die                                                           Prüfungsergebnisses
Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan‑         (2) Wird während der Prüfung festgestellt,
spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter          dass eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prü‑                             § 21
wie Gebärdensprachdolmetscher für hör‑           fungsteilnehmer eine Täuschungshandlung                      Bewertungsschlüssel
behinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).          begeht oder einen entsprechenden Ver‑
Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag       dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der     Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu
auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1)           Aufsichtsführung festzustellen und zu             bewerten:
nachzuweisen.                                    protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin/
                                                 der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung          Eine den Anforderungen in besonderem
                   § 16                          vorbehaltlich der Entscheidung des                Maße entsprechende Leistung
             Nichtöffentlichkeit                  Prüfungsausschusses über die                      = 100‑92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
                                                 Täuschungshandlung fort.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter                                                      eine den Anforderungen voll entsprechende
und Vertreterinnen der obersten                  (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor,            Leistung
Landesbehörden, der zuständigen Stelle           wird die von der Täuschungshandlung               = unter 92‑81 Punkte = Note 2 = gut;
sowie die Mitglieder des Berufsbildungs‑         betroffene Prüfungsleistung mit „unge‑
ausschusses der zuständigen Stelle können        nügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren        eine den Anforderungen im Allgemeinen
anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann        Fällen, insbesondere bei vorbereiteten            entsprechende Leistung
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle       Täuschungshandlungen, kann der Prü‑               = unter 81‑67 Punkte = Note 3 =
andere Personen als Gäste zulassen. An der       fungsausschuss den Prüfungsteil oder die          befriedigend;
Beratung über das Prüfungsergebnis im            gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0
Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die      Punkte) bewerten.                                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt                                                       aber im Ganzen den Anforderungen noch
sein.                                            (4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin/          entspricht
                                                 ein Prüfungsteilnehmer durch ihr/sein             = unter 67‑50 Punkte = Note 4 =
                   § 17                          Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung        ausreichend;
    Leitung, Aufsicht und Niederschrift          nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden
                                                 kann, ist sie/ er von der Teilnahme               eine Leistung, die den Anforderungen nicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des           auszuschließen. Die Entscheidung hierüber         entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss         kann von der Aufsichtsführung getroffen            gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 3        werden. Die endgültige Entscheidung über          sind
abgenommen.                                      die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin/          = unter 50‑30 Punkte = Note 5 =
                                                 den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungs‑          mangelhaft;
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einver‑      ausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3
nehmen mit dem Prüfungsausschuss die             gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbe‑     eine Leistung, die den Anforderungen nicht
Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass   achtung der Sicherheitsvorschriften.              entspricht und bei der selbst Grundkennt‑
die Prüfungsleistungen selbstständig und                                                           nisse fehlen
nur mit erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmitteln      (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsaus‑           = unter 30‑0 Punkte = Note 6 =
durchgeführt werden.                             schusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die        ungenügend.
                                                 Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil‑
                                                 nehmer zu hören.                                  Der Hundert‑Punkte‑Schlüssel ist der
(3) Störungen durch äußere Einflüsse                                                                Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie
müssen von Prüfungsteilnehmern ausdrück‑                             § 20                          der Ermittlung von Zwischen‑ und
lich gegenüber der Aufsicht oder dem                      Rücktritt, Nichtteilnahme                Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die
Störungen erhebliche Beeinträchtigungen,         (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der                                   § 22
entscheidet der Prüfungsausschuss über Art       Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter              Bewertungsverfahren, Feststellung der
und Umfang von geeigneten Ausgleichs‑            Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei                       Prüfungsergebnisse
maßnahmen. Bei der Durchführung von              schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der
schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht        Prüfungsaufgaben) durch schriftliche              (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem
über die Gewährung einer Zeitverlängerung        Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die   Mitglied des Prüfungsausschusses selbst‑
entscheiden.                                     Prüfung als nicht abgelegt.
ständig zu bewerten. Beschlüsse über die        (2) Das Prüfungszeugnis enthält                stellung des Ergebnisses der nicht bestan‑
Bewertung einzelner Prüfungsleistungen,             ‑ die Bezeichnung „Zeugnis“ und die        denen Prüfung an ‒ zur Wiederholungs‑
der Prüfung insgesamt sowie über das                  Angabe der Fortbildungsregelung,         prüfung anmeldet. Die Bewertung einer
Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung                                                         selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2
                                                    ‑ die Personalien der Prüfungsteilneh‑
werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei                                                      Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungs‑
                                                      merin/des Prüfungsteilnehmers
der gemeinsamen Feststellung der Ergeb‑                                                        prüfung zu übernehmen.
                                                      (Name, Vorname, Geburtsdatum),
nisse dienen die Einzelbewertungen der
Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.          ‑ die Bezeichnung der Fortbildungs‑        (3) Die Prüfung kann frühestens zum
                                                      prüfung mit Datum und Fundstelle,        nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergeb‑                                                    werden.
                                                    ‑ die Ergebnisse der Fortbildungs‑
nissen bleiben Prüfungsleistungen, von
                                                      prüfung nach Maßgabe der
denen befreit worden ist (§ 9), außer
                                                      jeweiligen Fortbildungsregelung
Betracht.
                                                      sowie Angaben zu Befreiungen von               Sechster Abschnitt:
                                                      Prüfungsbestandteilen,
(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung                                                          Schlussbestimmungen
nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens           ‑ das Datum des Bestehens der
zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner,          Prüfung,                                                    § 27
nicht mündlich zu erbringender Prüfungs‑            ‑ die Namenswiedergaben (Faksimile)                   Rechtsbehelfsbelehrung
leistungen beauftragen. Die Beauftragten              oder Unterschriften des IHK Präsi‑
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe               denten und der beauftragten Person       Maßnahmen und Entscheidungen der
angehören. Die beauftragten Mitglieder                der zuständigen Stelle mit Siegel.       Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen
dokumentieren die wesentlichen Abläufe                                                         Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe
und halten die für die Bewertung erheb‑         Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein     an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungs‑
lichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3        Hinweis auf die vorläufige Einordnung des       bewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin/den
BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungs‑     Abschlusses im Deutschen Qualifikations‑        Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfs‑
ausschusses sind bei der Beschlussfassung       rahmen (DQR) und das aus der Verknüpfung       belehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.
nach Absatz 1 nicht an die Einzelbe‑            des DQR mit dem Europäischen Qualifika‑
wertungen der beauftragten Mitglieder           tionsrahmen (EQR) ergebende EQR‑Niveau                              § 28
gebunden.                                       enthalten sein.                                              Prüfungsunterlagen

                 § 23                           (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prü‑        (1) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/
  Ergebnisniederschrift, Mitteilung über        fungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers      dem Prüfungsteilnehmer binnen der ge‑
      Bestehen oder Nichtbestehen               eine englischsprachige und eine franzö‑        setzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung
                                                sischsprachige Übersetzung beizufügen (§       eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prü‑
(1) Über die Feststellung der einzelnen         37 Abs. 3 Satz 1 BBiG).                        fungsunterlagen zu gewähren. Die
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf                                                  schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr,
den Formularen der zuständigen Stelle zu                          § 25                         die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 zehn
fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des        Bescheid über nicht bestandene Prüfung        Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und                                                       beginnt mit dem Zugang des Prüfungs‑
der zuständigen Stelle unverzüglich             (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält       bescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs.
vorzulegen.                                     die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungs‑         1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird
                                                teilnehmer von der zuständigen Stelle einen    durch das Einlegen eines Rechtsmittels
(2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der           schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben,   gehemmt.
Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 54           welche Prüfungsleistungen in einer Wieder‑
BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem         holungsprüfung nicht mehr wiederholt           (2) Die Aufbewahrung kann auch
der einzelnen Prüfungsbestandteile              werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von     elektronisch erfolgen. Landesrechtliche
mindestens ausreichende Leistungen              der zuständigen Stelle vorgeschriebenen        Vorschriften zur Archivierung bleiben
erbracht worden sind.                           Formulare sind zu verwenden.                   unberührt.

(3) Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prü‑           (2) Auf die besonderen Bedingungen der                              § 29
fungsteilnehmer soll unmittelbar nach           Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist                     Inkrafttreten, Genehmigung
Feststellung des Gesamtergebnisses der          hinzuweisen.
Prüfung mitgeteilt werden, ob sie/er die                                                       Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der
Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“                                                     Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
hat. Kann die Feststellung des Prüfungs‑                                                       zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die
ergebnisses nicht am Tag der letzten                Fünfter Abschnitt:                         bisherige Fortbildungsprüfungsordnung
Prüfungsleistung getroffen werden, so hat
der Prüfungsausschuss diese unverzüglich
                                                  Wiederholungsprüfung                         außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am
                                                                                               16.12.2013 (IV4‑6‑99‑g‑06‑05‑03/05/09#016)
zu treffen und der Prüfungsteilnehmerin/                           § 26                         vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft,
dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen.                       Wiederholungsprüfung                 Verkehr und Landesentwicklung genehmigt.

(4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils       (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht
erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prü‑        bestanden ist, kann zweimal wiederholt
fungsteilnehmer Bescheid, wenn für den          werden. Ebenso können Prüfungsteile, die
Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss      nicht bestanden sind, zweimal wiederholt
gemäß § 1 Abs. 2 gebildet werden kann.          werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung
                                                für die Zulassung zu einem weiteren Prü‑
                  § 24                          fungsteil ist. Es gelten die in der Wieder‑
             Prüfungszeugnis                    holungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungs‑       (2) Hat die Prüfungsteilnehmerin/der
teilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von         Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener
der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37        Prüfung in einer selbstständigen Prüfungs‑
Abs. 2 BBiG). Der von dieser Stelle vorge‑      leistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens
schriebene Vordruck ist zu verwenden,           ausreichende Leistungen erbracht, so ist
soweit keine Bestimmungen der Fort‑             diese auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/
bildungsordnungen nach § 53 BBiG                des Prüfungsteilnehmers nicht zu wieder‑
entgegenstehen.                                 holen, sofern die Prüfungsteilnehmerin/der
                                                Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei
                                                Jahren ‒ gerechnet vom Tage der Fest‑
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