Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Wiesbaden
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK Wiesbaden
Die Industrie‑ und Handelskammer Wies‑ (2) Soweit die Fortbildungsregelungen (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur baden erlässt aufgrund des Beschlusses des nach §§ 53 und 54 BBiG selbstständige abgewichen werden, wenn andernfalls die Berufsbildungsausschusses vom 8. Oktober Prüfungsteile beinhalten, können zur erforderliche Zahl von Mitgliedern des 2013 als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1 Durchführung der Teilprüfungen eigene Prüfungsausschusses nicht berufen werden und 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Prüfungsausschüsse gebildet werden. kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in seiner zuletzt gültigen Fassung folgende Prüfungs‑ (3) Mehrere zuständige Stellen können bei §3 ordnung für die Durchführung von einer von ihnen gemeinsame Prüfungs‑ Ausschluss von der Mitwirkung Fortbildungs‑ und AEVO‑Prüfungen. ausschüsse errichten. (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen §2 Angehörige der Prüfungsbewerberinnen/ Inhaltsverzeichnis Zusammensetzung und Berufung Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus § 1 Errichtung mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder 1. Verlobte, § 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich 2. Ehegatten, § 3 Ausschluss von der Mitwirkung der Beurteilung der Prüfungsleistungen § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, unabhängig und nicht an Weisungen 3. eingetragene Lebenspartner, Abstimmung gebunden. Die Mitglieder müssen für die 4. Verwandte und Verschwägerte § 5 Geschäftsführung Prüfungsgebiete sachkundig und für die gerader Linie, § 6 Verschwiegenheit Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). 5. Geschwister, Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der 6. Kinder der Geschwister, Fortbildungsprüfung (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als § 7 Prüfungstermine Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und 7. Ehegatten der Geschwister und § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie Geschwister der Ehegatten, § 9 Befreiung von vergleichbaren mindestens eine Person, die als Lehrkraft im 8. Geschwister der Eltern, Prüfungsbestandteilen beruflichen Schul‑ oder Fortbildungswesen § 10 Entscheidung über die Zulassung tätig ist, angehören. Mindestens zwei Drittel 9. Personen, die durch ein auf und über Befreiungsanträge der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be‑ längere Dauer angelegtes Pflege‑ § 11 Prüfungsgebühr auftragte der Arbeitgeber und der Arbeit‑ verhältnis mit häuslicher Gemein‑ nehmer sein (§ 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 schaft wie Eltern und Kind mit‑ Dritter Abschnitt: Durchführung der BBiG). einander verbunden sind (Pflege‑ Fortbildungsprüfung eltern und Pflegekinder). § 12 Prüfungsgegenstand, (3) Die Mitglieder werden von der zu‑ Prüfungssprache ständigen Stelle für eine einheitliche Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten § 13 Gliederung der Prüfung Periode, längstens für fünf Jahre berufen Personen auch dann, wenn § 14 Prüfungsaufgaben (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). § 15 Nachteilsausgleich für behinderte 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 Menschen (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und 7 die die Beziehung begrün‑ § 16 Nichtöffentlichkeit werden auf Vorschlag der im Bezirk der dende Ehe oder die Lebenspartner‑ § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift zuständigen Stelle bestehenden Gewerk‑ schaft nicht mehr besteht; § 18 Ausweispflicht und Belehrung schaften und selbstständigen Vereinigungen 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 § 19 Täuschungshandlungen und von Arbeitnehmern mit sozial‑ oder die Verwandtschaft oder Schwäger‑ Ordnungsverstöße berufspolitischer Zwecksetzung berufen schaft durch Annahme als Kind § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). erloschen ist; Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung (5) Lehrkräfte im beruflichen Schul‑ oder 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche und Beurkundung des Prüfungs‑ Fortbildungswesen werden im Einver‑ Gemeinschaft nicht mehr besteht, ergebnisses nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde sofern die Personen weiterhin wie § 21 Bewertungsschlüssel oder der von ihr bestimmten Stelle berufen Eltern und Kind miteinander ver‑ § 22 Bewertungsverfahren, Feststellung (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Soweit es sich um bunden sind. der Prüfungsergebnisse Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen § 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung handelt, werden sie von den Fortbildungs‑ (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied über das Bestehen oder Nicht‑ einrichtungen benannt. nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen § 24 Prüfungszeugnis (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der § 25 Bescheid über nicht bestandene ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung zuständigen Stelle gesetzten angemesse‑ Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Ent‑ nen Frist vorgeschlagen, so beruft die scheidung über den Ausschluss von der Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung zuständige Stelle insoweit nach pflichtge‑ Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, § 26 Wiederholungsprüfung mäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG). während der Prüfung der Prüfungsaus‑ schuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene § 27 Rechtsbehelfsbelehrung können nach Anhörung der an ihrer Beru‑ Personen dürfen bei der Beratung und § 28 Prüfungsunterlagen fung Beteiligten aus wichtigem Grunde Beschlussfassung nicht zugegen sein. § 29 Inkrafttreten, Genehmigung abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Misstrauen gegen eine unparteiische Aus‑ Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). übung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/ Erster Abschnitt: Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie ent‑ sprechend. einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen Prüfungsausschüsse eines solchen Grundes behauptet, so hat die (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist betroffene Person dies der zuständigen §1 ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Stelle mitzuteilen, während der Prüfung Errichtung Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädi‑ dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis gung nicht von anderer Seite gewährt wird, 4 gelten entsprechend. (1) Für die Durchführung von Prüfungen im eine angemessene Entschädigung zu zah‑ Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet len, deren Höhe von der zuständigen Stelle (4) Personen, die gegenüber der Prüfungs‑ die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse mit Genehmigung der obersten Landes‑ teilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BBiG). behörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen,
soweit nicht besondere Umstände eine Bestehens der anderen Prüfung erfolgt Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht Zweiter Abschnitt: (§ 56 Abs. 2 BBiG). mitwirken. Vorbereitung der (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungs‑ (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Fortbildungsprüfung bestandteilen sind zusammen mit dem eine ordnungsgemäße Besetzung des Zulassungsantrag schriftlich bei der zu‑ Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann §7 ständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfungstermine über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 Prüfung einem anderen oder einem ge‑ sind beizufügen. meinsamen Prüfungsausschuss übertragen. (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungs‑ Erforderlichenfalls kann eine andere zu‑ termine je nach Bedarf fest. Die Termine § 10 ständige Stelle ersucht werden, die Prüfung sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Entscheidung über die Zulassung und über durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine Fortbildungseinrichtungen abgestimmt Befreiungsanträge objektive Durchführung der Prüfung aus werden. anderen Gründen nicht gewährleistet (1) Über die Zulassung sowie über die erscheint. (2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungs‑ Befreiung von Prüfungsbestandteilen termine einschließlich der Anmeldefristen in entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie §4 geeigneter Weise öffentlich mindestens die Zulassungsvoraussetzungen oder die Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist Befreiungsgründe nicht für gegeben, so bekannt. Wird die Anmeldefrist über‑ entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mit‑ schritten, kann die zuständige Stelle die Abs. 1 BBiG). glied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Annahme des Antrags verweigern. Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend (2) Die Entscheidungen über die Zu‑ übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell‑ (3) Werden für schriftlich durchzuführende lassung und die Befreiung von Prüfungs‑ vertretende Mitglied sollen nicht derselben Prüfungsbereiche einheitliche überregionale bestandteilen sind der Prüfungsbewer‑ Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 Aufgaben verwendet, sind dafür ent‑ berin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig BBiG). sprechende überregional abgestimmte unter Angabe des Prüfungstages und Prüfungstage anzusetzen. ‑ortes einschließlich der erlaubten Arbeits‑ (2) Der Prüfungsausschuss ist beschluss‑ und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entschei‑ fähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, §8 dungen über die Nichtzulassung und über mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit Zulassung zur Fortbildungsprüfung die Ablehnung der Befreiung sind der der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewer‑ Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ber schriftlich mit Begründung bekannt zu vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag ist schriftlich nach den von der zuständigen geben. (§ 41 Abs. 2 BBiG). Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind (3) Die Zulassung und die Befreiung von §5 beizufügen. Prüfungsbestandteilen können von der Geschäftsführung zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des 1. Angaben zur Person und Prüfungsergebnisses widerrufen werden, (1) Die Geschäftsführung des Prüfungs‑ 2. Angaben über die in den Absätzen 2 wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen ausschusses liegt in Abstimmung mit dem bis 4 genannten Voraussetzungen. oder falscher Angaben ausgesprochen Prüfungsausschuss bei der zuständigen wurde. Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durch‑ (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur führung, Nachbereitung), Protokollführung Fortbildungsprüfung ist die zuständige § 11 und Durchführung der Beschlüsse werden Stelle, in deren Bezirk die Prüfungsbewer‑ Prüfungsgebühr im Einvernehmen mit dem Vorsitz des berin/der Prüfungsbewerber Prüfungsausschusses geregelt. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil‑ a) an einer Maßnahme der Fortbildung nehmer hat die Prüfungsgebühr nach (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsaus‑ teilgenommen hat oder Aufforderung an die zuständige Stelle zu schusses sind die ordentlichen Mitglieder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende selbstständig tätig ist oder bestimmt sich nach der Gebührenordnung Mitglieder werden in geeigneter Weise c) seinen/ihren Wohnsitz hat. der zuständigen Stelle. unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, unverzüglich der zuständigen Stelle mit‑ wer die Zulassungsvoraussetzungen einer teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein Fortbildungsregelung nach § 53 oder § 54 Dritter Abschnitt: stellvertretendes Mitglied einzuladen, BBiG erfüllt. Durchführung der welches derselben Gruppe angehören soll. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Fortbildungsprüfung (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der BBiG) oder eine Regelung der zuständigen protokollführenden Person und dem Vorsitz Stelle (§ 54 BBiG) Zulassungsvoraus‑ § 12 zu unterzeichnen. § 23 Abs. 1 bleibt un‑ setzungen vorsieht, sind ausländische Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache berührt. Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs‑ tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (1) Soweit keine Fortbildungsordnungen §6 (§ 55 BBiG). nach § 53 BBiG erlassen sind, regelt die Verschwiegenheit zuständige Stelle die Bezeichnung des §9 Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Unbeschadet bestehender Informations‑ Befreiung von vergleichbaren Anforderungen der Prüfungen, die pflichten, insbesondere gegenüber dem Prüfungsbestandteilen Zulassungsvoraussetzungen sowie das Berufsbildungsausschuss, haben die Mit‑ Prüfungsverfahren durch Fortbildungs‑ glieder des Prüfungsausschusses und (1) Die Prüfungsteilnehmerin/ der Prü‑ prüfungsregelungen nach § 54 BBiG. sonstige mit der Prüfung befassten Perso‑ fungsteilnehmer ist auf Antrag von der nen über alle Prüfungsvorgänge Ver‑ Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit schwiegenheit gegenüber Dritten zu durch die zuständige Stelle zu befreien, nicht die Fortbildungsordnung oder die wahren. wenn sie/ er eine andere vergleichbare Fortbildungsprüfungsregelung der zu‑ Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich ständigen Stelle etwas anderes vorsieht. anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss § 13 erfolgreich abgelegt hat und die Anmel‑ Gliederung der Prüfung dung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus
den Fortbildungsordnungen oder Fort‑ (2) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin/der bildungsprüfungsregelungen gemäß (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, §§ 53, 54 BBiG (Prüfungsanforderungen). Niederschrift zu fertigen. so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein § 14 § 18 wichtiger Grund für die Nichtteilnahme Prüfungsaufgaben Ausweispflicht und Belehrung vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungs‑ und nicht auf eine andere Prüfungsleistung der Grundlage der Prüfungsanforderungen teilnehmer hat sich auf Verlangen des bezogen sind sowie eigenständig bewertet die Prüfungsaufgaben. Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über werden. ihre/seine Person auszuweisen. Sie/er ist vor (2) Überregional oder von einem Auf‑ Beginn der Prüfung über den Prüfungs‑ (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der gabenerstellungsausschuss bei der zu‑ ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die Prüfung oder nimmt die Prüfungsteil‑ ständigen Stelle erstellte oder ausgewählte erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmittel, die Fol‑ nehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu gen von Täuschungshandlungen, Ord‑ Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger übernehmen, sofern diese Aufgaben von nungsverstößen, Rücktritt und Nicht‑ Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit Gremien erstellt oder ausgewählt und be‑ teilnahme zu belehren. „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. schlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die § 19 (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich zuständige Stelle über die Übernahme Täuschungshandlungen und mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krank‑ entschieden hat. Ordnungsverstöße heitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. § 15 (1) Unternimmt es eine Prüfungsteilneh‑ Nachteilsausgleich für behinderte merin/ein Prüfungsteilnehmer, das Menschen Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu Vierter Abschnitt: Bei der Durchführung der Prüfung sollen die beeinflussen oder leistet sie/er Beihilfe zu Bewertung, Feststellung besonderen Verhältnisse behinderter Men‑ einer Täuschung oder einem Täuschungs‑ schen berücksichtigt werden. Dies gilt versuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. und Beurkundung des insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Prüfungsergebnisses Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan‑ (2) Wird während der Prüfung festgestellt, spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter dass eine Prüfungsteilnehmerin/ein Prü‑ § 21 wie Gebärdensprachdolmetscher für hör‑ fungsteilnehmer eine Täuschungshandlung Bewertungsschlüssel behinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). begeht oder einen entsprechenden Ver‑ Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag dacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Abs. 1) Aufsichtsführung festzustellen und zu bewerten: nachzuweisen. protokollieren. Die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung Eine den Anforderungen in besonderem § 16 vorbehaltlich der Entscheidung des Maße entsprechende Leistung Nichtöffentlichkeit Prüfungsausschusses über die = 100‑92 Punkte = Note 1 = sehr gut; Täuschungshandlung fort. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter eine den Anforderungen voll entsprechende und Vertreterinnen der obersten (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, Leistung Landesbehörden, der zuständigen Stelle wird die von der Täuschungshandlung = unter 92‑81 Punkte = Note 2 = gut; sowie die Mitglieder des Berufsbildungs‑ betroffene Prüfungsleistung mit „unge‑ ausschusses der zuständigen Stelle können nügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren eine den Anforderungen im Allgemeinen anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Fällen, insbesondere bei vorbereiteten entsprechende Leistung im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Täuschungshandlungen, kann der Prü‑ = unter 81‑67 Punkte = Note 3 = andere Personen als Gäste zulassen. An der fungsausschuss den Prüfungsteil oder die befriedigend; Beratung über das Prüfungsergebnis im gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 dürfen nur die Punkte) bewerten. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt aber im Ganzen den Anforderungen noch sein. (4) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin/ entspricht ein Prüfungsteilnehmer durch ihr/sein = unter 67‑50 Punkte = Note 4 = § 17 Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung ausreichend; Leitung, Aufsicht und Niederschrift nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie/ er von der Teilnahme eine Leistung, die den Anforderungen nicht (1) Die Prüfung wird unter Leitung des auszuschließen. Die Entscheidung hierüber entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss kann von der Aufsichtsführung getroffen gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden unbeschadet der Regelungen in § 22 Abs. 3 werden. Die endgültige Entscheidung über sind abgenommen. die Folgen für die Prüfungsteilnehmerin/ = unter 50‑30 Punkte = Note 5 = den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungs‑ mangelhaft; (2) Die zuständige Stelle regelt im Einver‑ ausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 nehmen mit dem Prüfungsausschuss die gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbe‑ eine Leistung, die den Anforderungen nicht Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass achtung der Sicherheitsvorschriften. entspricht und bei der selbst Grundkennt‑ die Prüfungsleistungen selbstständig und nisse fehlen nur mit erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmitteln (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsaus‑ = unter 30‑0 Punkte = Note 6 = durchgeführt werden. schusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die ungenügend. Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteil‑ nehmer zu hören. Der Hundert‑Punkte‑Schlüssel ist der (3) Störungen durch äußere Einflüsse Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie müssen von Prüfungsteilnehmern ausdrück‑ § 20 der Ermittlung von Zwischen‑ und lich gegenüber der Aufsicht oder dem Rücktritt, Nichtteilnahme Gesamtergebnissen zugrunde zu legen. Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der § 22 entscheidet der Prüfungsausschuss über Art Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Bewertungsverfahren, Feststellung der und Umfang von geeigneten Ausgleichs‑ Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei Prüfungsergebnisse maßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht Prüfungsaufgaben) durch schriftliche (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem über die Gewährung einer Zeitverlängerung Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Mitglied des Prüfungsausschusses selbst‑ entscheiden. Prüfung als nicht abgelegt.
ständig zu bewerten. Beschlüsse über die (2) Das Prüfungszeugnis enthält stellung des Ergebnisses der nicht bestan‑ Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, ‑ die Bezeichnung „Zeugnis“ und die denen Prüfung an ‒ zur Wiederholungs‑ der Prüfung insgesamt sowie über das Angabe der Fortbildungsregelung, prüfung anmeldet. Die Bewertung einer Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung selbstständigen Prüfungsleistung (§ 20 Abs. 2 ‑ die Personalien der Prüfungsteilneh‑ werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungs‑ merin/des Prüfungsteilnehmers der gemeinsamen Feststellung der Ergeb‑ prüfung zu übernehmen. (Name, Vorname, Geburtsdatum), nisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. ‑ die Bezeichnung der Fortbildungs‑ (3) Die Prüfung kann frühestens zum prüfung mit Datum und Fundstelle, nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt (2) Bei der Feststellung von Prüfungsergeb‑ werden. ‑ die Ergebnisse der Fortbildungs‑ nissen bleiben Prüfungsleistungen, von prüfung nach Maßgabe der denen befreit worden ist (§ 9), außer jeweiligen Fortbildungsregelung Betracht. sowie Angaben zu Befreiungen von Sechster Abschnitt: Prüfungsbestandteilen, (3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung Schlussbestimmungen nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens ‑ das Datum des Bestehens der zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, Prüfung, § 27 nicht mündlich zu erbringender Prüfungs‑ ‑ die Namenswiedergaben (Faksimile) Rechtsbehelfsbelehrung leistungen beauftragen. Die Beauftragten oder Unterschriften des IHK Präsi‑ sollen nicht derselben Mitgliedergruppe denten und der beauftragten Person Maßnahmen und Entscheidungen der angehören. Die beauftragten Mitglieder der zuständigen Stelle mit Siegel. Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen dokumentieren die wesentlichen Abläufe Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe und halten die für die Bewertung erheb‑ Im Prüfungszeugnis soll darüber hinaus ein an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungs‑ lichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 Hinweis auf die vorläufige Einordnung des bewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin/den BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungs‑ Abschlusses im Deutschen Qualifikations‑ Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfs‑ ausschusses sind bei der Beschlussfassung rahmen (DQR) und das aus der Verknüpfung belehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen. nach Absatz 1 nicht an die Einzelbe‑ des DQR mit dem Europäischen Qualifika‑ wertungen der beauftragten Mitglieder tionsrahmen (EQR) ergebende EQR‑Niveau § 28 gebunden. enthalten sein. Prüfungsunterlagen § 23 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Prü‑ (1) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/ Ergebnisniederschrift, Mitteilung über fungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers dem Prüfungsteilnehmer binnen der ge‑ Bestehen oder Nichtbestehen eine englischsprachige und eine franzö‑ setzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung sischsprachige Übersetzung beizufügen (§ eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prü‑ (1) Über die Feststellung der einzelnen 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). fungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, den Formularen der zuständigen Stelle zu § 25 die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 zehn fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Bescheid über nicht bestandene Prüfung Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und beginnt mit dem Zugang des Prüfungs‑ der zuständigen Stelle unverzüglich (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält bescheides nach § 24 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. vorzulegen. die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungs‑ 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird teilnehmer von der zuständigen Stelle einen durch das Einlegen eines Rechtsmittels (2) Die Prüfung ist vorbehaltlich der schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, gehemmt. Fortbildungsregelungen nach §§ 53, 54 welche Prüfungsleistungen in einer Wieder‑ BBiG insgesamt bestanden, wenn in jedem holungsprüfung nicht mehr wiederholt (2) Die Aufbewahrung kann auch der einzelnen Prüfungsbestandteile werden müssen (§ 26 Abs. 2 bis 3). Die von elektronisch erfolgen. Landesrechtliche mindestens ausreichende Leistungen der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Vorschriften zur Archivierung bleiben erbracht worden sind. Formulare sind zu verwenden. unberührt. (3) Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prü‑ (2) Auf die besonderen Bedingungen der § 29 fungsteilnehmer soll unmittelbar nach Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist Inkrafttreten, Genehmigung Feststellung des Gesamtergebnisses der hinzuweisen. Prüfung mitgeteilt werden, ob sie/er die Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der hat. Kann die Feststellung des Prüfungs‑ zuständigen Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die ergebnisses nicht am Tag der letzten Fünfter Abschnitt: bisherige Fortbildungsprüfungsordnung Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich Wiederholungsprüfung außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 16.12.2013 (IV4‑6‑99‑g‑06‑05‑03/05/09#016) zu treffen und der Prüfungsteilnehmerin/ § 26 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, dem Prüfungsteilnehmer mitzuteilen. Wiederholungsprüfung Verkehr und Landesentwicklung genehmigt. (4) Über das Bestehen eines Prüfungsteils (1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prü‑ bestanden ist, kann zweimal wiederholt fungsteilnehmer Bescheid, wenn für den werden. Ebenso können Prüfungsteile, die Prüfungsteil ein eigener Prüfungsausschuss nicht bestanden sind, zweimal wiederholt gemäß § 1 Abs. 2 gebildet werden kann. werden, wenn ihr Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Prü‑ § 24 fungsteil ist. Es gelten die in der Wieder‑ Prüfungszeugnis holungsprüfung erzielten Ergebnisse. (1) Über die Prüfung erhält die Prüfungs‑ (2) Hat die Prüfungsteilnehmerin/der teilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Prüfung in einer selbstständigen Prüfungs‑ Abs. 2 BBiG). Der von dieser Stelle vorge‑ leistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2) mindestens schriebene Vordruck ist zu verwenden, ausreichende Leistungen erbracht, so ist soweit keine Bestimmungen der Fort‑ diese auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ bildungsordnungen nach § 53 BBiG des Prüfungsteilnehmers nicht zu wieder‑ entgegenstehen. holen, sofern die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren ‒ gerechnet vom Tage der Fest‑
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