RAHMENVERTRAG Krankentaggeldversicherung gemäss KVG - Ausgabe 2010 - ave-wbv

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RAHMENVERTRAG
Krankentaggeldversicherung gemäss KVG

Ausgabe 2010
2
RAHMENVERTRAG

der kollektiven beruflichen Krankenversicherung des Hoch‐ und Tiefbaugewerbes und verwandter
Berufsgruppen des Kantons Wallis für die Krankentaggeldversicherung gemäss KVG

zwischen

dem Walliser Baumeisterverband

und folgenden Krankenkassen:

CSS Versicherung AG, Luzern
HELSANA Versicherungen AG, Dübendorf
Avenir Krankenversicherung AG, Martinach

       3
INHALTSVERZEICHNIS
1.       Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................. 5
Art. 1         Versicherungsdeckung .............................................................................................................5
Art. 2         Versicherte Unternehmen und Personen ..................................................................................5
Art. 3         Beitrittsgesuch .........................................................................................................................5
Art. 4         Beginn des Versicherungsschutzes ...........................................................................................6
Art. 5         Ende oder Änderung des Versicherungsschutzes ......................................................................6
Art. 6         Ausschluss aus der Taggeldversicherung ..................................................................................6
2.       Anrecht auf Leistungen ....................................................................................................... 6
Art. 7         Taggelder .................................................................................................................................6
Art. 8         Deckung im Ausland .................................................................................................................7
Art. 9         Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung .......................................................................7
Art. 10           Ausgeschlossene Risiken .......................................................................................................7
Art. 11           Individuelle Versicherung .....................................................................................................7
3.       Taggeld‐Leistungen ............................................................................................................ 8
Art. 12           Taggelder..............................................................................................................................8
Art. 13           Entschädigung der während den ambulanten Behandlungen nicht geleisteten Stunden ........9
Art. 14           Kürzung der Leistungen.........................................................................................................9
Art. 15           Gleichzeitige Versicherungen und Überversicherung .............................................................9
4.       Taggeldprämien ............................................................................................................... 10
Art. 16           Prämien .............................................................................................................................. 10
5.       Disziplinar‐ und Kontrollmassnahmen ............................................................................... 11
Art. 17           Mutationen ........................................................................................................................ 11
Art. 18           Meldung der Fälle ............................................................................................................... 11
Art. 19           Disziplin und Ausgangszeiten .............................................................................................. 11
Art. 20           Kontrolle der Kranken ......................................................................................................... 12
Art. 21           Adressänderung.................................................................................................................. 12
Art. 22           Verfahrensrecht .................................................................................................................. 12
Art. 23           Sonderfälle ......................................................................................................................... 13
Art. 24           Hilfsfonds ........................................................................................................................... 13
Art. 25           Paritätische Aufsichtskommission ....................................................................................... 13
6.       Gültigkeit .......................................................................................................................... 14
Art. 26           Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.................................................................................. 14
Art. 27           Anhänge ............................................................................................................................. 14
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1       Versicherungsdeckung

Die berufliche Krankenversicherung bietet folgende Deckung an:
1.
     Versicherung eines Taggelds gemäss KVG.

Art. 2       Versicherte Unternehmen und Personen

1.
     Der Beitritt eines neuen Unternehmens zum Vertrag benötigt den Entscheid der paritätischen
     Aufsichtskommission nach Konsultation der Versicherer. Nach der Analyse der Schadenfähigkeitsbilanz
     aufgrund der Daten des früheren Versicherers, die sich höchstens auf die letzten fünf Jahre erstrecken,
     geben diese ihre Vormeinung ab.
2.
     Die berufliche Krankenversicherung deckt im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der
     Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der Unternehmen gemäss Artikel 2.1 oder aufgrund eines
     freiwilligen Beitritts zum Versicherungsvertrag ein Taggeld ab.

     Der vorliegende Vertrag ist ebenfalls auf die Arbeitgeber und die nicht dem GAV unterstellten Personen
     anwendbar, die durch die Unterzeichnung eines Beitrittsformulars ausdrücklich um ihren Beitritt zur
     beruflichen Krankenversicherung ersucht haben. Die Arbeitgeber müssen der Krankenkasse zum
     Zeitpunkt des Beitritts den Verdienst, welcher der Prämie unterstellt ist, angeben. Dieser kann jeweils
     zum Jahresbeginn angepasst werden. Die Krankenkasse muss bis zum 31. Januar darüber informiert
     werden.

     Während einer Krankheit kann der den Prämien unterstellte Verdienst des Arbeitgebers nicht geändert
     werden. Das Taggeld wird aufgrund des den Prämien unterstellten Verdienstes berechnet (Plafond
     gemäss Reglement jeder Kasse).
3.
     Das Eintrittsalter ist auf das AHV‐Alter begrenzt.

Art. 3       Beitrittsgesuch

1.
     Das Beitrittsgesuch hat schriftlich mit dem vom Unternehmen ausgehändigten Beitrittsformular zu
     erfolgen. Der Bewerber muss den Fragebogen vollständig und exakt ausfüllen. Diese Verpflichtung
     besteht nicht für einen Bewerber, der seinen Status als Versicherter für eine Dauer von weniger als
     einem Jahr verloren hat.

     Mit seiner Unterschrift erklärt der Bewerber, dass er die Fragen des Beitrittsformulars wahrheitsgetreu
     beantwortet hat und übernimmt die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antworten.
2.
     Der Versicherungsvorschlag für einen handlungsunfähigen Bewerber wird von seinem gesetzlichen
     Vertreter unterzeichnet.
3.
     Die Annahme eines neuen Abschlusses erfolgt ohne medizinischen Vorbehalt.

         5
4.
     Die Unternehmen sind für die rasche und regelmässige Übermittlung der Beitrittsgesuche und der
     Mutationen ans Sekretariat der beruflichen Krankenversicherung zuständig.

Art. 4       Beginn des Versicherungsschutzes

1.
     Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit in einem Unternehmen, das der
     beruflichen Krankenversicherung angeschlossen ist, oder mit dem Datum, das im Beitrittsformular
     vermerkt ist.

Art. 5       Ende oder Änderung des Versicherungsschutzes

1.
     Der Versicherungsschutz erlischt:
         — bei Ablauf des Arbeitsvertrags, unter Vorbehalt des Anhangs 1;
         — beim Erlöschen des Anrechts auf Leistungen;
         — beim Wegzug des Unternehmens, unter Vorbehalt des Anhangs 1;
         — bei Ausschluss;
         — mit dem Ende des Monats, der dem Erreichen des AHV‐Alters vorausgeht.
2.
     Ein Mitgliedunternehmen kann seine Demission jeweils auf den 31. Dezember, unter Einhaltung einer
     Kündigungsfrist von 6 Monaten, einreichen. In diesem Fall übernimmt der neue Privat‐ oder
     Sozialversicherer unabhängig davon, ob er die Vereinbarung ASA unterzeichnet hat, sämtliche
     Mitarbeitenden des betreffenden Unternehmens, unter Einschluss der Mitarbeitenden, die ihre Tätigkeit
     eingestellt haben oder bereits arbeitslos sind.
3.
     Ein Mitgliedunternehmen kann seine Wartefrist jeweils auf den 1. Januar, unter Einhaltung einer
     Anzeigefrist von 6 Monaten, ändern.

Art. 6       Ausschluss aus der Taggeldversicherung

1.
     Die Kasse kann einen Versicherten ausschliessen, wenn dieser oder sein gesetzlicher Vertreter:
         — eine in den allgemeinen Bedingungen festgelegte Stellungnahme nicht abgibt, ausser wenn das
             Versäumnis entschuldbar ist;
         — die Kasse betrügt oder zu betrügen versucht;
         — zum Nachteil der Kasse rechtswidrige Gewinne erzielt hat oder versucht hat, solche zu erzielen.

2. Anrecht auf Leistungen

Art. 7       Taggelder

1.
     Das Anrecht auf Leistungen beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit in einem der beruflichen
     Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen oder mit dem Datum, das im Beitrittsformular vermerkt
     ist.

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Art. 8       Deckung im Ausland

1.
     Bei einem plötzlich auftretenden Krankheitsfall während eines kurzen Auslandaufenthalts von höchstens
     zwei Monaten übernehmen die Kassen folgende Leistungen, bis ein Transfer in die Schweiz möglich ist:
         — die Taggelder, wenn sich ein Versicherter in einem Spital aufhält.
2.
     Wenn sich ein Versicherter für eine Behandlung ins Ausland begibt, wird keine Leistung gewährt.

Art. 9       Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung

1.
     Die Eigenschaft als Versicherter und das Anrecht auf Leistungen enden, unabhängig vom
     Gesundheitszustand, mit dem Ablauf des Arbeitsvertrags, und in jedem Fall beim Wegzug ins Ausland.
2.
     Nach dem Ablauf des Arbeitsvertrags verbleiben die krankgeschriebenen Versicherten während der
     gesamten Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Kollektivversicherung und erhalten in Bezug auf den
     Lohnausfall dieselben Leistungen. Die Kasse überweist ihnen das versicherte Taggeld, insofern sie auf
     Vormeinung des Vertrauensarztes in der Schweiz behandelt werden (unter Vorbehalt des unten
     stehenden Absatzes 9.3).
3.
     Die Kasse kann für einen Arbeiter mit Aufenthaltsbewilligung das Anrecht auf Leistungen um höchstens
     21 Tage verlängern, wenn dieser seine Genesungszeit, die nach einer schweren Krankheit aus
     medizinischen Gründen nötig ist, in seinem Heimatland verbringen möchte.

     In diesen Ausnahmefällen kann das Anrecht auf Leistungen mit dem vorgängigen Einverständnis des
     Vertrauensarztes auf höchstens 60 Tage pro Kalenderjahr ausgedehnt werden.

     Der behandelnde Arzt und die Kasse müssen vorgängig ihr Einverständnis geben. Die Kasse muss
     darüber unverzüglich schriftlich informiert werden. Auf Verlangen des Vertrauensarztes muss die Kasse
     vor der Abreise das Einverständnis des behandelnden Arztes erhalten. Sie behält sich das Recht vor, das
     Einverständnis dem Vertrauensarzt zu unterbreiten.

Art. 10 Ausgeschlossene Risiken

1.
     Folgende Risiken werden von der Versicherung nicht abgedeckt:
         — die Risiken, die aus einem schwerwiegenden Verschulden des Versicherten hervorgehen;
         — die Risiken, die in besonders schweren Fällen vorsätzlich hervorgerufen werden oder deren
            Heilung durch den Patienten verzögert wird;
         — die im Ausland behandelten Krankheiten, unter Vorbehalt der Art. 8.1 und 9.3;
         — die Unfälle und deren Folgen.

Art. 11 Individuelle Versicherung

1.
     Ein Versicherter, der ein Unternehmen verlässt, das beim WBV abrechnet, kann seinen Transfer zur
     individuellen Versicherung derjenigen Kasse verlangen, der er angeschlossen ist. Als Kompensation der
     Leistungen, die er in Anwendung dieses Vertrags erhält, gesteht ihm die betreffende Kasse im Rahmen
     der AVB der entsprechenden Versicherer in der individuellen Versicherung ohne neuen Vorbehalt
     gleichwertige Leistungen zu. Dasselbe gilt für den Fall einer Kündigung des Vertrags der beruflichen
     Versicherung.
     Die Kasse muss den Versicherten schriftlich über sein Anrecht auf einen Wechsel informieren. Der
     Versicherte muss sein Anrecht auf einen Wechsel innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
     geltend machen.

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3. Taggeld ‐Leistungen

Art. 12 Taggelder

1.
     Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte Anrecht auf ein Taggeld, das 80 % des Lohns
     entspricht, sowie auf vertragliche Zuschläge, die mit Ausnahme der Überstunden (Plafond gemäss
     Reglement jeder Kasse) der AHV unterstellt sind. Das Taggeld wird auf der Grundlage des Stundenlohns
     berechnet, multipliziert mit den in der Lohnvereinbarung festgelegten jährlichen Arbeitsstunden,
     inklusive Pausen. Fehlt diese Vereinbarung, dient der Gesamtarbeitsvertrag, inklusive Pausen, als
     Grundlage, erhöht um 8.3 % und geteilt durch 365 Tage. Das Taggeld wird für alle Tage, inklusive Sonn‐
     und Feiertage, ausbezahlt. Bei unregelmässigem Einkommen wird das Anrecht auf Leistungen auf dem
     AHV‐Lohn der letzten 12 Monate berechnet. Bei einem vorübergehenden zusätzlichen Einkommen, zum
     Beispiel für eine Ersatzarbeit, wird das Anrecht auf Leistungen entsprechend dem nur während dieser
     Zeit realisierbaren Einkommen berechnet. Massgebend sind die detaillierte Bescheinigung des
     Unternehmens und, bei Bedarf, der Arbeitsvertrag.
2.
     Für die Versicherten im Monatslohn wird der Monatslohn mit 13 multipliziert.
3.
     Für jede Abwesenheit, die einen Tag übersteigt, muss der Arbeiter ein Arztzeugnis vorlegen.
4.
     Die Wartefrist wird nicht vergütet.

     Der Arbeitgeber kann für das gesamte Unternehmen eine Wartefrist von einem Tag oder von vierzehn
     Tagen vereinbaren. Die Wartefrist gilt für jede neue Krankheit.

     Eine neue Wartefrist muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeiter innert 180 Tagen nach
     Wiederaufnahme der Arbeit erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird (Rückfall).
5.
     Das volle Taggeld wird für eine oder mehrere Krankheiten während höchstens 720 Tagen innerhalb
     eines Zeitraums von 900 Tagen ausbezahlt. Bei einem Kassenwechsel werden die Tage, an denen die
     Versicherten von der früheren Kasse Taggelder bezogen haben, eingerechnet.
6.
     Die Versicherten, welche die im Absatz 12.5 vorgesehenen Leistungen ausgeschöpft haben und ihre
     Arbeit wieder aufnehmen, haben nach 2 Monaten Praktikum das Anrecht auf fünf Taggelder pro
     gearbeiteten Monat in einem Unternehmen, das der beruflichen Krankenversicherung angeschlossen ist.
7.
     Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit wird während der im Artikel 12.5 vorgesehenen Dauer ein
     entsprechend reduziertes Taggeld ausbezahlt. Die Versicherungsdeckung bleibt für den Anteil der
     Arbeitsfähigkeit bestehen.
8.
     Wenn das Taggeld aufgrund einer Überentschädigung reduziert wird, hat die von einer vollständigen
     oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit betroffene Person Anrecht auf eine Entschädigung, die 720
     vollständigen Taggeldern entspricht. Die Fristen betreffend die Gewährung der Taggelder werden der
     Reduktion entsprechend verlängert. Der Versicherte, der mit den Leistungen anderer Sozial‐ oder
     Privatversicherungen den versicherten Betrag übersteigt, erhält keine Leistung des Krankenversicherers.

9.
     Die Leistungen der Taggeldversicherung gelten als gleichwertig zur Auszahlung des Lohns im Sinn der
     Art. 324a und 324b des Obligationenrechts.

         8
10.
      Der Arbeiter, der seine Tätigkeit bei einem angeschlossenen Unternehmen beendet, kann Mitglied der
      beruflichen Versicherung bleiben, solange er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht und solange er
      nicht bei einer anderen Krankenversicherung versichert ist.
11.
      Grundsätzlich zahlt die Kasse die Leistungen folgendermassen aus:
         — an den Arbeitgeber für die Arbeiter im Monatslohn;
         — an die Arbeiter, wenn sie im Stundenlohn bezahlt werden.

12.
      Mutterschafts‐Taggeld

      Bei Schwangerschaft und Geburt zahlen die Versicherer die versicherten Taggelder aus, wenn die
      Versicherte bei der Geburt des Kindes seit mindesten 270 Tagen, mit Unterbruch von höchstens drei
      Monaten, versichert war.

      Die Taggelder werden während 16 Wochen ausbezahlt, wovon mindestens 8 Wochen auf die Zeit nach
      der Geburt des Kindes fallen. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschafts‐Leistungen gemäss
      EOG gewährt.

Art. 13 Entschädigung der während den ambulanten Behandlungen nicht geleisteten Stunden

1.
      Die Kassen vergüten den arbeitsfähigen Versicherten, die sich während den Arbeitsstunden einer
      ambulanten Behandlung unterziehen müssen, pro Krankheitsfall 80 % des Lohns ab der 9. nicht
      geleisteten Stunde.
2.
      Wenn die medizinische Behandlung unmittelbar auf eine Periode der Arbeitsunfähigkeit fällt, für die der
      Versicherte die im Art. 12.4 festgelegte Wartefrist bereits erfüllt hat, werden sämtliche nicht geleisteten
      Stunden zum Satz von 80 % vergütet.
3.
      Die Bezahlung erfolgt am Ende der medizinischen Behandlung oder, bei längerer Dauer, quartalsweise,
      auf Vorlegen einer Abrechnung des Arbeitgebers, welche die Gesamtheit der nicht geleisteten und nicht
      bezahlten Stunden ausweist. Um gültig zu sein, muss diese Abrechnung ebenfalls das Visum des
      behandelnden Arztes enthalten.
4.
      Die nicht geleisteten Stunden für Behandlungen, die von der Krankenversicherung nicht anerkannt sind,
      werden nicht berücksichtigt.

      Im Rahmen des Möglichen versucht der Versicherte, die Behandlungen ausserhalb der Arbeitszeit
      festzulegen.

Art. 14 Kürzung der Leistungen

1.
      AHV‐Rentner
      Die Auszahlung des Taggelds wird ab dem Ende des Monats, der dem Erreichen des AHV‐Alters
      vorausgeht, eingestellt.

Art. 15 Gleichzeitige Versicherungen und Überversicherung

1.
      Die Versicherten müssen der Kasse unverzüglich ihre gleichzeitige Mitgliedschaft bei anderen Kassen
      oder Versicherungsgesellschaften melden.

          9
2.
     Wenn ein Versicherter überversichert ist, kürzt die Kasse das Taggeld, so dass sie dem Versicherten
     keinen materiellen Vorteil verschafft. Zur Erleichterung der Kontrolle müssen die Versicherten, auch
     nach ihrer Aufnahme, die Entschädigungen melden, die sie im Krankheitsfall von anderen Kassen oder
     Versicherungsgesellschaften erhalten.

4. Taggeldprämien

Art. 16 Prämien

1.
     Die Prämien der beruflichen Krankenversicherung des Hoch‐ und Tiefbaugewerbes für die
     Mitgliedunternehmen sind in der Tabelle des Anhangs I enthalten.

     Sie werden von den Unternehmen einkassiert und monatlich bis zum 10. des folgenden Monats an die
     berufliche Krankenversicherung bezahlt, welche die Verteilung unter den Partnerkassen vornimmt. Der
     Grundlohn für die Berechnung der Prämien besteht aus dem Lohn und den Zuschlägen, die der AHV
     unterstellt sind. Die jungen Versicherten, die noch nicht den AHV‐Beiträgen unterstellt sind, bezahlen
     ihre Prämien auf derselben Grundlage.

     Die Mitgliedunternehmen haben der beruflichen Krankenversicherung eine monatliche Abrechnung
     vorzulegen, die von den verantwortlichen Personen unterzeichnet ist. Die Abrechnung wird auf
     offiziellen Formularen oder elektronischen Dokumenten erstellt und muss die zu versichernde
     Lohnsumme sowie den Betrag der geschuldeten Beiträge enthalten. Die Mitgliedunternehmen haben
     ebenfalls eine jährliche namentliche Abrechnung vorzulegen.

     Die Unternehmen, die mit der Abgabe der Abrechnung oder dem Bezahlen der Beiträge in Verzug sind,
     werden gemahnt. Sie erhalten eine Frist von 10 Tagen, um das Versäumte nachzuholen.

     Wenn die erste Frist ungenutzt verstreicht, legt die berufliche Krankenversicherung eine letzte Frist von
     10 Tagen fest. Die Mahngebühr von CHF 10 geht zulasten des Unternehmens.

     Wenn das säumige Unternehmen diese letzte Frist zur Einreichung der Abrechnung verstreichen lässt,
     nimmt die Kasse auf der Grundlage einer gewissenhaften Beurteilung eine Einschätzung von Amts
     wegen vor.

     Die Kosten von CHF 50 des Verfahrens der Einschätzung von Amts wegen gehen zulasten des
     Unternehmens. Allfällige Verzugszinsen werden zu einem jährlichen Satz von 5 % berechnet.

     Die nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 5 oder durch eine Einschätzung gemäss Absatz 6
     festgelegten Frist nicht bezahlten Beiträge werden, inklusive Bussen und Nebenkosten, auf dem Weg der
     Betreibung eingezogen.

        10
5. Disziplinar ‐ und Kontrollmassnahmen

Art. 17 Mutationen

1.
     Der Transfer einer versicherten Person innerhalb der Vertragskassen kann nur auf den 1. Januar eines
     Jahres erfolgen.
2.
     Der Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen der beruflichen Krankenversicherung berechtigt nicht zum
     Wechsel des Versicherers.

Art. 18 Meldung der Fälle

1.
     Die Meldung einer Arbeitsunfähigkeit betreffend das Taggeld wird vom Arbeitgeber ausgefüllt, der sie
     unverzüglich dem Sekretariat der beruflichen Krankenversicherung zustellt.
2.
     Ab Beginn des Anrechts auf das Taggeld verfügt der Versicherte über eine Frist von 6 Tagen, um das
     erste Arztzeugnis betreffend seine Krankheit an die Kasse zu senden.

     Wenn der Arzt nicht das Formular der beruflichen Krankenversicherung oder der Kasse ausfüllt, legt er
     seinem Schreiben das erste Arztzeugnis bei. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit im Verlauf einer Behandlung
     eintritt, muss der Versicherte die Kasse innert einer Frist von 6 Tagen darüber informieren, auch wenn er
     ihr bereits das erste Arztzeugnis betreffend die Krankheit zugesandt hat.
3.
     Wenn ein Fall zuerst der Unfallversicherung gemeldet worden ist und diese ihn abgelehnt hat, da er
     krankheitsbedingt ist, muss die Kasse innert einer Frist von 6 Tagen nach Erhalt des
     Ablehnungsentscheids der Unfallversicherung darüber informiert werden.
4.
     Der Versicherte ist persönlich für die Erledigung der Formalitäten betreffend die Meldung einer
     Krankheit verantwortlich. Er kann diese Verantwortung nicht auf den Arzt, den Arbeitgeber oder eine
     Drittperson abwälzen.
5.
     Bei verspäteter Meldung einer Arbeitsunfähigkeit werden die Leistungen des Taggelds ab dem Tag
     gewährt, an dem die Kasse von dieser Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten hat, beziehungsweise ab
     dem Tag, an dem sie vom Ablehnungsentscheid des anderen Versicherers Kenntnis erhalten hat.
6.
     Wenn die Meldung ohne Verschulden des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters nach dem 6.
     Tag erfolgt, anerkennt die Kasse den Tag, an dem die Behandlung begonnen hat, als ersten
     Krankheitstag.

Art. 19 Disziplin und Ausgangszeiten

1.
     Der Versicherte hat sich genau an die Vorschriften des Arztes zu halten.
2.
     Der Kranke, der vom behandelnden Arzt im Verlauf der Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
     hat, die Erlaubnis erhält auszugehen, kann dies tun.

        11
3.
     Der Kranke hat sich so zu verhalten, dass seine Genesung nicht beeinträchtigt wird.
4.
     Jede Arbeit ist verboten, ausser wenn der Arzt aus therapeutischen Gründen leichte Arbeiten des
     Versicherten gutheisst.

     Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der oben stehenden Absätze 19.1 bis 19.4 können die
     Kassen, je nach Schweregrad des Falls, sämtliche Leistungen oder einen Teil davon streichen.

Art. 20 Kontrolle der Kranken

1.
     Die Kassen organisieren die Kontrolle der Kranken. Sie können einen Kranken jederzeit besuchen und ihn
     in speziellen Fällen auch auf ihre Kosten durch den Vertrauensarzt untersuchen lassen. Der Kranke, der
     bei einem Besuch abwesend ist, kann ins Büro der Kasse oder zum Vertrauensarzt vorgeladen werden.
2.
     Der Kranke, der sich einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt einer Kasse widersetzt, muss ab dem
     Datum der Weigerung mit dem Verlust des Anrechts auf Leistungen für diese Krankheit rechnen.

Art. 21 Adressänderung

1.
     Jede Adressänderung muss unverzüglich der Kasse gemeldet werden.
2.
     Wenn ein Kranker eine falsche oder unvollständige Adresse angibt und so eine Kontrolle verunmöglicht,
     kann die Kasse ihm die Gewährung des Taggelds verweigern oder ihm nur eine teilweise Entschädigung
     zugestehen.

Art. 22 Verfahrensrecht

1.
     Einsprache
     Jeder Entscheid kann innert einer Frist von dreissig Tagen mit einer Einsprache beim Versicherer, der
     den Entscheid eröffnet hat, angefochten werden.

     Die Einspracheentscheide müssen begründet sein und die Rechtsmittel beinhalten.

     Das Einspracheverfahren ist unentgeltlich: es können keine Entschädigungen zugesprochen werden.

     Der Versicherer kann die Mitteilung seines Einspracheentscheids nicht von der Verpflichtung abhängig
     machen, den internen Beschwerdeweg, den er vorgesehen hat, auszuschöpfen.

     Bei einer Verweigerung von Leistungen durch eine Kasse kann sich der Versicherte, bevor er eine
     schriftliche Eröffnung des zuständigen Organs anfordert, an die paritätische Aufsichtskommission
     wenden, um eine gütliche Regelung anzustreben.
2.
     Kantonales Versicherungsgericht
     Die Einspracheentscheide können mittels einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
     Die Beschwerde muss innert einer Frist von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids
     beim Versicherungsgericht eingereicht werden, das vom Kanton zur Beurteilung der Streitfälle zwischen
     Versicherern, sowie zwischen einem Versicherer und einem Versicherten oder einem Dritten bestimmt
     wird.

        12
Die Beschwerde kann auch eingereicht werden, wenn der Versicherer trotz der Klage des Versicherten
     weder einen Entscheid noch einen Einspracheentscheid gefällt hat.

     Das zuständige Versicherungsgericht ist dasjenige des Wohnkantons des Versicherten oder des Dritten
     zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde oder dasjenige des Kantons, in dem der beklagte
     Versicherer seinen Sitz hat. Wenn der Versicherte oder der Dritte seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist
     das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte,
     oder dasjenige des Kantons, in dem sein letzter Arbeitgeber in der Schweiz seinen Sitz hat. Wenn keiner
     dieser Wohnsitze bestimmt werden kann, ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem
     der Versicherer seinen Sitz hat. Im Streitfall zwischen den Versicherern ist das Versicherungsgericht des
     Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

     Der Versicherer kann das Recht des Versicherten, sich an das kantonale Versicherungsgericht zu
     wenden, nicht von der Verpflichtung abhängig machen, den internen Beschwerdeweg, den er
     vorgesehen hat, auszuschöpfen.

Art. 23 Sonderfälle

1.
     In sämtlichen von diesem Reglement nicht vorgesehenen Fällen sind Statuten, Reglemente und AVB der
     Kasse anwendbar, welcher der Versicherte angeschlossen ist.

Art. 24 Hilfsfonds

1.
     Dieser Fonds, verwaltet von der paritätischen Aufsichtskommission, erfüllt insbesondere folgende
     Zwecke:
         — Garantieübernahme des Regulierungsfonds der Prämien der Erwerbsausfallversicherung durch
            die Erhebung eines Spezialbeitrags bei den Mitgliedunternehmen, der in % der AHV‐Löhne
            festgelegt wird;
         — Unterstützung der Versicherten, die sich aufgrund einer Krankheit in Not befinden;
         — Gewährung von freiwilligen Zulagen im Todesfall;
         — Deckung der Kosten für die Ausarbeitung, die Ausführung und die Kontrolle der Anwendung der
            Versicherungsbedingungen;
         — Realisierung anderer Aufgaben, in erster Linie im Sozialbereich.

Art. 25 Paritätische Aufsichtskommission

1.
     Die paritätische Aufsichtskommission besteht aus:
         — 4 Vertretern WBV
         — 2 Vertretern SYNA ‐ ICG
         — 2 Vertretern UNIA
         — 1 Vertreter jeder Partner‐Krankenkasse nimmt beratend an den Sitzungen teil.

     Die Mitgliedschaft in der paritätischen Aufsichtskommission erlischt mit dem Erreichen des Alters von 65
     Jahren oder mit dem Ende des offiziellen Mandats.

     Die paritätische Aufsichtskommission organisiert sich selbstständig: das ständige Sekretariat wird vom
     Walliser Baumeisterverband übernommen. Der WBV und die Partner‐Krankenkassen unterzeichnen eine
     administrative Vereinbarung und eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich der Vermittlung,
     welche die praktischen Anwendungsdetails regeln.

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2.
     Die paritätische Aufsichtskommission verfügt über folgende Befugnisse:
         — Verwaltung des Regulationsfonds der Prämien,
         — Prüfung der Rentabilität und der Prämienfestlegung,
         — gütliche Regelung der Streitfälle, die sich aus der Auslegung und der Anwendung der
             Bestimmungen der Versicherungsbedingungen ergeben,
         — Überwachung und Kontrolle des Inkassos und der Verteilung der Prämien,
         — Orientierung der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten,
         — Entscheid über die Unterstützungsgesuche, welche die Gewährung von freiwilligen Leistungen
             rechtfertigen können,
         — Bestimmung der Revisionsstelle.

6. Gültigkeit

Art. 26 Inkrafttreten und Dauer des Vertrags

1.
     Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

     Er ist gültig bis zum 31. Dezember 2010.

     Wenn er nicht von einer der Vertragsparteien bis spätestens am 30. September 2010 gekündigt wird,
     verlängert er sich stillschweigend jeweils um ein Jahr mit derselben Kündigungsfrist.

     Er annulliert und ersetzt den Rahmenvertrag vom 1. Januar 2009.

Art. 27 Anhänge

1.
     Die folgenden Anhänge, die jedes Jahr aktualisiert werden, bilden integrierenden Bestandteil dieses
     Rahmenvertrags.

         — Anhang 1: Prämien der Krankentaggeldversicherung
         — Anhang 2: Beitrag an den Regulationsfonds der Prämien

So angefertigt in sieben Originalexemplaren am 16. Juni 2011 in Sitten.

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WALLISER BAUMEISTERVERBAND | WBV

         Jean‐Marc Furrer                                  Serge Métrailler

      VERBAND DER WALLISER PLATTENLEGER‐UNTERNEHMUNGEN | VWPU

         Gaëtan Rossier                                    Serge Métrailler

     INTERPROFESSIONELLE CHRISTLICHE GEWERKSCHAFTEN DES WALLIS | ICG‐SYNA

         Bertrand Zufferey                                 François Thurre

                   GEWERKSCHAFT INDUSTRIE UND BAU | UNIA

         Jeanny Morard                                     Blaise Carron

                            HELSANA VERSICHERUNGEN AG

         Pascal Amos                                       Francis Duc

                               CSS VERSICHERUNG AG

         José Luis Pita                                    Stéphanie Jaquet

                          AVENIR KRANKENVERSICHERUNG AG

         Willy Lerjen                                      Marc‐André Müller

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