AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...

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AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...
ROBERT SCHUMANN HOCHSCHULE DÜSSELDORF

AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT
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Begründet 1978 als Fischerstr. 110                     Nr. 108 / 20.09.2021                            Herausgeber: Der Rektor
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                                                 INHALTSÜBERSICHT

Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der besonderen künstlerischen Begabung
                  zum Studium an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf
           für die Bachelor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung, Musik und Medien
                      sowie Ton und Bild vom 7. Juli 2021 und 14. Juli 2021
                              (Bachelor-Eignungsprüfungsordnung)

                                                                                                                                  1
Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen
Eignung und der besonderen künstlerischen                  § 1 Ziel und Zweck des Verfahrens
Begabung zum Studium an der Robert Schu-            (1) Aufgrund dieser Ordnung wird festgestellt, ob
mann Hochschule Düsseldorf für die Bache-           die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
lor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung,           über die erforderlichen künstlerischen Fähigkei-
Musik und Medien sowie Ton und Bild vom             ten verfügt, um in einem der Bachelor-Studien-
7. Juli 2021 und 14. Juli 2021 (Bachelor-           gänge
Eignungsprüfungsordnung)                            • Musik, mit den Studienrichtungen Orchester-
                                                         instrumente, Gesang, Gitarre, Klavier, Orgel,
                                                         Komposition,
Aufgrund §§ 2 Abs. 4, 41 Abs. 7 und 56 des Ge-      • Musikvermittlung, mit den Studienrichtungen
setzes über die Kunsthochschulen des Landes              Musikpädagogik, Musiktheorie/Hörerziehung,
Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz –              Orchesterleitung, Chorleitung, Kirchenmusik
KunstHG NRW) vom 13. März 2008 (GV.NRW                   (evangelisch und katholisch),
S. 195) – zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des   • Musik und Medien,
Gesetzes zur Änderung des Kunsthochschulge-         • Ton und Bild
setzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im    mit Erfolg zu einem berufsqualifizierenden Ab-
Hochschulbereich vom 25.03.2021 (GV.NRW             schluss geführt werden zu können.
S. 331) – hat die Robert Schumann Hochschule        (2) Außer den allgemeinen Zugangsvorausset-
Düsseldorf folgende Ordnung erlassen:               zungen gemäß § 41 Abs. 1 KunstHG ist für die
                                                    Studiengänge der Robert Schumann Hochschule
                                                    Düsseldorf der Nachweis der künstlerischen
                                                    Eignung gemäß § 41 Abs. 7 KunstHG eine Ein-
Inhaltsverzeichnis                                  schreibevoraussetzung. Vom Nachweis der
                                                    Hochschulreife kann gemäß § 41 Abs. 11 Satz 1
§1     Ziel und Zweck des Verfahrens                KunstHG abgesehen werden, wenn eine beson-
§2     Termine                                      dere künstlerische Begabung festgestellt wird;
§3     Zulassung zum Feststellungsverfahren         hiervon ausgenommen ist der Studiengang Ton
                                                    und Bild.
§4     Anrechnung anderer Leistungen                (3) Die künstlerische Eignung und die besondere
§5     Prüfungsausschuss, Kommissionen              künstlerische Begabung zum Studium werden in
§6     Gliederung und Durchführung des Fest-        einem besonderen Verfahren festgestellt (Fest-
       stellungsverfahrens                          stellungsverfahren).
§7     Leistungen in der Präsenzprüfung
                                                                      § 2 Termine
§8     Dauer der Präsenzprüfung                     Das Feststellungsverfahren wird in der Regel
§9     Bewertungen                                  einmal jährlich durchgeführt, und zwar im Som-
§ 10   Feststellung der besonderen künstleri-       mersemester für das nachfolgende Winterse-
       schen Begabung                               mester. Die Termine für die Durchführung des
                                                    Feststellungsverfahrens bestimmt die Hoch-
§ 11   Bewertungsfeststellung in besonderen         schule. Sie werden von ihr rechtzeitig bekannt-
       Fällen („Jungstudierende“)                   gegeben.
§ 12   Prüfungsniederschrift
§ 13   Bekanntgabe des Ergebnisses des Fest-          § 3 Zulassung zum Feststellungsverfahren
       stellungsverfahrens und dessen Geltungs-     (1) Die Teilnahme am Feststellungsverfahren
       dauer                                        setzt eine Bewerbung bis spätestens zum
§ 14   Prüfungswiederholung                         1. März (Eingang in der Robert Schumann Hoch-
                                                    schule) voraus. Hierbei handelt es sich um eine
§ 15   Abmeldung, Nichterscheinen, Täuschung,       Ausschlussfrist. Die Bewerbung muss die An-
       Ordnungsverstoß                              gabe des angestrebten Studiengangs, der Studi-
§ 16   Einsicht in die Unterlagen                   enrichtung bzw. des künstlerischen Hauptfaches
§ 17   Inkrafttreten und Veröffentlichung           (bzw. der Hauptfächer in den Studienrichtungen
                                                    Kirchenmusik, Chorleitung, Orchesterleitung,
                                                    Komposition sowie Musiktheorie/Hörerziehung)
                                                    enthalten.
                                                    (2) Bewerbungsunterlagen für die in § 1 Absatz 1
                                                    genannten Studiengänge können ausschließlich
                                                    online eingereicht werden. Eine Einreichung der
                                                    Bewerbungsunterlagen in Papierform ist nicht
                                                    möglich.
                                                    (3) Die online-Bewerbung erfolgt ausschließlich
                                                    über die Bewerbungsplattform „Muvac“.
                                                    (4) Die Bewerbung muss folgende Angaben bzw.
                                                    Unterlagen enthalten:
                                                                                                    2
Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
a) Lebenslauf;                                        Filmstudios, Medienunternehmen, Orches-
    b) Nachweis der (allgemeinen oder einschlä-           tern, Plattenlabels, Postproduktionsfirmen,
    gig fachgebundenen) Hochschulreife bzw.               Rundfunkanstalten, Theatern, Tonstudios o.Ä.
    zumindest der Fachoberschulreife in der an-           Alternativ: Nachweis über einen mindestens
    gestrebten Studienrichtung Musikpädagogik             fünfmonatigen Auslandsaufenthalt (außerhalb
    (oder ein Schulabgangszeugnis, wenn die               des Herkunftslandes) mit inhaltlichem Bezug
    Feststellung der besonderen künstlerischen            zum Studium. Der Bezug zum Studiengang
    Begabung angestrebt wird);                            Musik und Medien muss in einer schriftlichen
    c) der Nachweis mindestens der Fachhoch-              Stellungnahme (maximal zwei DIN A4-Seiten)
    schulreife für den Studiengang Ton und Bild;          dokumentiert werden. Der Nachweis ist spä-
    d) Studienbewerberinnen oder Studienbewer-            testens bis zur Immatrikulation zu erbringen,
    ber mit deutschen Zeugnissen, Diplomen usw.           c) für den Studiengang Ton und Bild der
    müssen diese in beglaubigter Kopie vorlegen;          Nachweis über ein sechswöchiges Praktikum:
    e) Studienbewerberinnen oder Studienbewer-            geeignet sind Tätigkeiten in Filmstudios, Or-
    ber mit ausländischen Zeugnissen, Diplomen            chestern, Plattenlabels, Postproduktionsfir-
    usw. müssen diese in beglaubigter deutscher           men, Rundfunkanstalten, Theatern, Tonstu-
    Übersetzung vorlegen;                                 dios o.Ä. Alternativ: Nachweis über einen
    f) Nachweis über die gezahlte Eignungsprü-            mindestens fünfmonatigen Auslandsaufenthalt
    fungsgebühr (Kontoauszug oder Bareinzah-              (außerhalb des Herkunftslandes) mit inhaltli-
    lungsbeleg). Dies gilt nicht für bereits an der       chem Bezug zum Studium. Der Bezug zum
    Robert Schumann Hochschule immatrikulierte            Studiengang Ton und Bild muss in einer
    Studierende.                                          schriftlichen Stellungnahme (maximal zwei
(5) Für folgende Studiengänge bzw. Studienrich-           DIN A4-Seiten) dokumentiert werden. Der
tungen müssen zusammen mit den in Absatz 4                Nachweis ist spätestens bis zur Immatrikula-
genannten Angaben bzw. Unterlagen außerdem                tion zu erbringen.
Videoaufnahmen eigener künstlerischer Präsen-         (8) Ausländische Studienbewerberinnen oder
tationen eingereicht werden:                          Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen
• Bachelor-Studiengang Musik                          Ländern haben spätestens bis zur Einschreibung
        o Studienrichtung Gesang                      einen förmlichen Nachweis über ausreichende
        o Studienrichtung Gitarre                     Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen
        o Studienrichtung Klavier                     (z.Zt. Abschluss Zertifikat B2 nach Goethe-Institut
        o Studienrichtung Orchesterinstrumente        oder vergleichbarer Abschluss).
• Bachelor-Studiengang Musikvermittlung               (9) Zugelassen zum Feststellungsverfahren wer-
        o Studienrichtung Chorleitung                 den nur Studienbewerberinnen oder Studienbe-
        o Studienrichtung Musikpädagogik              werber, die ihren Antrag fristgerecht und voll-
        o Studienrichtung Orchesterleitung            ständig mit den erforderlichen Unterlagen nach
• Bachelor-Studiengang Musik und Medien               Absätzen 4 bis 7 eingereicht haben. Die Hoch-
                                                      schule entscheidet hierüber nach Aktenlage.
• Bachelor-Studiengang Ton und Bild.
                                                      (10) Wird die Bewerbung abgelehnt, erhält die
Studienbewerber*innen        für   die    Bachelor-   Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber
Studienrichtung Musikpädagogik müssen zusätz-         darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechts-
lich ein Motivationsschreiben mit Begründung          behelfsbelehrung.
ihrer Bewerbung einreichen.
(6) Für die Studienrichtungen Komposition und               § 4 Anrechnung anderer Leistungen
Musiktheorie / Hörerziehung sind zusammen mit         (1) Bestandene Eignungsprüfungsteile, die an
den in Absatz 4 genannten Angaben und Unter-          anderen Hochschulen erbracht wurden, werden
lagen einzureichen:                                   für die Zulassung an der Robert Schumann
    a) für die Studienrichtung Komposition: abge-     Hochschule Düsseldorf nicht berücksichtigt.
    schlossene eigene Kompositionen bzw. Parti-       (2) Bereits erbrachte abgeschlossene Studien-
    turen im PDF-Format;                              leistungen finden beim Feststellungsverfahren
    b) für die Studienrichtung Musiktheo-             keine Berücksichtigung.
    rie/Hörerziehung: eigene Stilkopien und/oder
    abgeschlossene Kompositionen im PDF-                  § 5 Prüfungsausschuss, Kommissionen
    Format.                                           (1) Zuständig für die Organisation der Prüfungen
(7) Für die Studiengänge Musik und Medien und         ist der Prüfungsausschuss. Er sorgt für die ord-
Ton und Bild sind zusätzlich zu den in den Ab-        nungsgemäße Durchführung der Prüfungen und
sätzen 4 und 5 genannten Angaben und Unterla-         erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsord-
gen einzureichen:                                     nung zugewiesenen Aufgaben. Der Prüfungs-
    a) mindestens 2 Arbeitsproben mit je einer        ausschuss besteht aus der Prorektorin bzw. dem
    schriftlichen Erläuterung der Produktion bzw.     Prorektor für Studium, Lehre und Forschung als
    Arbeit (ca. 1 DIN A 4 Seite),                     Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin
    b) für den Studiengang Musik und Medien der       bzw. dem Dekan des entsprechenden Fachbe-
    Nachweis über ein sechswöchiges Praktikum:        reichs, zwei hauptamtlichen Professorinnen bzw.
    Geeignet sind Tätigkeiten in Bildungs-, Kunst-    Professoren, einer Vertreterin bzw. einem Ver-
    und Kulturinstitutionen mit medialem Bezug,
                                                                                                       3
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treter aus der Gruppe der akademischen Mitar-         nen eine bzw. einer den Vorsitz hat und das Pro-
beiterinnen und Mitarbeiter, einer Vertreterin bzw.   tokoll führt. Die Auswahlkommissionen reprä-
einem Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeite-        sentieren durch ihre Zusammensetzung das An-
rinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung      forderungsprofil des angestrebten Studiengangs
sowie einem studentischen Mitglied. Die Prorek-       in angemessener Weise. Alle Mitglieder der Aus-
torin bzw. der Prorektor wird durch die andere        wahlkommissionen sind stimmberechtigt.
Prorektorin bzw. den anderen Prorektor vertre-        (8) Die Prüfungskommission für die Feststellung
ten. Die Dekane der Fachbereiche werden durch         des musiktheoretischen Kenntnisstands sowie
die Prodekanin bzw. den Prodekan des jeweili-         der musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit be-
gen Fachbereichs vertreten. Die beiden Profes-        steht aus insgesamt zwei Fachvertreterinnen
sorinnen bzw. Professoren und ihre Stellvertrete-     bzw. Fachvertretern der Lehrgebiete Tonsatz,
rinnen bzw. Stellvertreter werden aus der Gruppe      Musiktheorie und Gehörbildung. Ein Kommissi-
der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers         onsmitglied führt die Aufsicht, spielt in der Ge-
vom Fachbereichsrat bestellt. Die Vertreterin         hörprüfung die Aufgaben an einem geeigneten
bzw. der Vertreter aus der Gruppe der akademi-        Instrument vor und wertet die von Fachvertrete-
schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die      rinnen oder Fachvertretern erarbeiteten, den
Vertreterin bzw. der Vertreter aus der Gruppe der     Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und       Testbögen aus. Das andere Kommissionsmit-
Verwaltung werden vom Fachbereichsrat bestellt.       glied kontrolliert die Auswertung und stellt die
Das studentische Mitglied und seine Stellvertre-      Richtigkeit des festgestellten Ergebnisses fest.
terin bzw. sein Stellvertreter werden von der         (9) Die Entscheidungskommissionen bestehen
Gruppe der studentischen Senatsmitglieder be-         aus den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahl-
stimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die          kommissionen, der Dekanin bzw. dem Dekan
Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein     oder der Prodekanin bzw. dem Prodekan des
Jahr, die der weiteren Mitglieder drei Jahre. Wie-    jeweiligen Fachbereichs und einem Rektorats-
derbestellung ist zulässig. Der Prüfungsaus-          mitglied als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
schuss kann im Einzelfall sachverständige Mit-        (10) Für alle Mitglieder des Prüfungsausschus-
glieder der Hochschule zur Beratung hinzuzie-         ses, der Auswahlkommissionen und der Ent-
hen.                                                  scheidungskommissionen gilt Amtsverschwie-
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass         genheit. Alle Teile der Eignungsprüfung sind
die Bestimmungen der Prüfungsordnung einge-           nichtöffentlich.
halten werden. Er berichtet dem Senat und den
Fachbereichsräten über die Entwicklung der                    § 6 Gliederung und Durchführung
Prüfungen.                                                       des Feststellungsverfahrens
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung         (1) Das Feststellungsverfahren gliedert sich in
von laufenden Angelegenheiten auf seine Vor-          eine Vorauswahl sowie eine Präsenzprüfung, die
sitzende bzw. seinen Vorsitzenden übertragen;         2 Prüfungsabschnitte umfasst. In den Studien-
dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider-        richtungen Kirchenmusik und Orgel findet keine
sprüche.                                              Vorauswahl statt.
(4) Für die Durchführung des Verfahrens zur           (2) In der Vorauswahl werden die fristgerecht mit
Feststellung der künstlerischen Eignung bzw. der      den übrigen Bewerbungsunterlagen eingereich-
besonderen künstlerischen Begabung werden             ten Videoaufnahmen (und Motivationsschreiben)
vom zuständigen Prüfungsausschuss bzw. stell-         und Arbeitsproben gemäß § 3 Absatz 5, Absatz 6
vertretend durch dessen Vorsitzende oder Vor-         und Absatz 7a von den Auswahlkommissionen
sitzenden Auswahl- und Entscheidungskommis-           bewertet. Eine Einladung zur Präsenzprüfung
sionen eingesetzt. Ebenso setzt der Prüfungs-         erfolgt nur, wenn eine entsprechende künstleri-
ausschuss eine Prüfungskommission für die             sche Befähigung festgestellt wird. Wird diese
Feststellung des musiktheoretischen Kenntnis-         nicht festgestellt, gilt die Eignungsprüfung insge-
stands sowie der musikalisch-künstlerischen           samt als nicht bestanden. Darüber erhält die
Hörfähigkeit ein.                                     Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber
(5) Die Mitglieder des Rektorats sowie die prü-       einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfs-
fungsberechtigten Mitglieder des zuständigen          belehrung.
Prüfungsausschusses haben das Recht, der              (3) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab-
Abnahme der Feststellungsprüfungen in allen           schnitt 1 im Studiengang Musik
ihren Teilen beizuwohnen.                                 a) in allen Studienrichtungen außer Komposi-
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,             tion: aus einer künstlerischen Präsentation im
wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist             angestrebten          musikalisch-künstlerischen
und zudem die Mehrheit der Stimmen der Pro-               Hauptfach vor einer Auswahlkommission, ei-
fessorinnen und Professoren ebenfalls gegeben             nem kurzen Gespräch mit der Auswahlkom-
ist.                                                      mission sowie aus einer künstlerischen Prä-
(7) Die Auswahlkommissionen für die Feststel-             sentation     im      gewählten     musikalisch-
lung der künstlerischen Studieneignung im ange-           künstlerischen Nebenfach vor gleicher Aus-
strebten Studiengang bestehen aus mindestens              wahlkommission;
drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von de-
                                                                                                        4
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b) in der Studienrichtung Komposition: aus ei-     den: technisches Können, Musikalität und inter-
    nem Fachgespräch mit der Auswahl-                  pretatorisches Gestaltungsvermögen, Stilbe-
    kommission sowie aus den musikalisch-              wusstsein, künstlerischer Entwicklungsstand,
    künstlerischen Vorträgen im instrumentalen         Entwicklungsfähigkeit und künstlerischer An-
    bzw. vokalen Haupt- und Nebenfach, wobei           spruch. Der Schwierigkeitsgrad der Stücke fließt
    einer der Vorträge auf dem Klavier zu erfolgen     in die Bewertung mit ein.
    hat.                                               (2) Das Gespräch mit der Auswahlkommission
(4) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab-         dient je nach Studiengang und -richtung der
schnitt 1 im Studiengang Musikvermittlung              Feststellung eines entwicklungsfähigen künstleri-
    a) in allen Studienrichtungen außer Musikthe-      schen Bewusstseins innerhalb der Themenberei-
    orie/Hörerziehung: aus einer künstlerischen        che: Studienmotivation, Kontext und Einordnung
    Präsentation im angestrebten musikalisch-          des musikalisch Dargebotenen, stilistisches Ur-
    künstlerischen Hauptfach bzw. in den Haupt-        teilsvermögen, musiktheoretisches Problembe-
    fächern vor einer Auswahlkommission, aus           wusstsein und Musik vermittelnde resp. pädago-
    einem ausführlichen Gespräch mit der Aus-          gische Befähigung sowie kommunikative Kom-
    wahlkommission sowie aus einem Vorspiel im         petenz.
    gewählten musikalisch-künstlerischen Neben-        (3) Die Feststellung der musikalisch-künstleri-
    fach vor gleicher Auswahlkommission;               schen Fähigkeiten für das zu belegende künstle-
    b) in der Studienrichtung Musiktheo-               rische Nebenfach in den Studiengängen Musik
    rie/Hörerziehung: aus einem Fachgespräch           und Musikvermittlung erfolgt durch musikalisch-
    mit der Auswahlkommission sowie aus den            künstlerische Präsentation. Geprüft werden: Ent-
    musikalisch-künstlerischen Vorträgen im in-        wicklungsstand, Entwicklungsfähigkeit und tech-
    strumentalen bzw. vokalen Haupt- und Ne-           nischer Anspruch des vorgetragenen Stückes.
    benfach, wobei einer der Vorträge auf dem          Der Schwierigkeitsgrad der Stücke fließt in die
    Klavier zu erfolgen hat.                           Bewertung mit ein.
(5) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab-         (4) Für die Klausuren in Musiktheorie und Gehör-
schnitt 1 in den Studiengängen Musik und Medi-         bildung gelten je nach Studiengang und Studien-
en sowie Ton und Bild aus der Feststellung der         richtung unterschiedliche Schwierigkeitsgrade.
künstlerischen Befähigung zum medienbezoge-            (5) Die Feststellung der je nach Studiengang und
nen Arbeiten durch ein Gespräch mit einer Aus-         Studienrichtung besonderen Voraussetzungen
wahlkommission sowie aus einem Vorspiel im             wird nach Maßgabe der Hochschule geregelt. Die
angestrebten künstlerischen Instrumentalfach           aktuell jeweils geltenden Voraussetzungen sind
bzw. Gesang vor einer Auswahlkommission zur            auf der Website der Hochschule hinterlegt.
Feststellung der künstlerisch-musikalischen Stu-
dieneignung.                                                    § 8 Dauer der Präsenzprüfung
(6) Prüfungsabschnitt 2 der Präsenzprüfung be-         (1) In den Studienrichtungen Orchesterin-
steht in allen Studiengängen aus je einer schriftli-   strumente, Gesang, Gitarre und Klavier beträgt
chen Prüfung in den Fächern Musiktheorie und           die Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische
Gehörbildung. Geprüft werden hierbei der musik-        Präsentation im angestrebten Hauptfach, das
theoretische Kenntnisstand, die musikalische           kurze Gespräch und die Präsentation im ge-
Hörfähigkeit sowie die Anwendungsfähigkeit.            wählten Nebenfach insgesamt höchstens 20
(7) Wird in Prüfungsabschnitt 1 der Präsenzprü-        Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht ausge-
fung keine prinzipielle künstlerische Eignung          schöpft werden.
festgestellt, so gilt die gesamte Eignungsprüfung      (2) In der Studienrichtung Orgel beträgt die
als nicht bestanden. Das Feststellungsverfahren        Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische
wird in diesem Falle nicht fortgesetzt. Darüber        Präsentation im angestrebten Hauptfach, das
erhält die Studienbewerberin bzw. der Studien-         kurze Gespräch und die Präsentationen in den
bewerber einen schriftlichen Bescheid mit              gewählten Nebenfächern insgesamt höchstens
Rechtsbehelfsbelehrung.                                45 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus-
(8) Werden in Prüfungsabschnitt 2 keine ausrei-        geschöpft werden.
chenden         musiktheoretischen     Kenntnisse      (3) In den Studienrichtungen Komposition und
und/oder keine ausreichende musikalisch-künst-         Musiktheorie/Hörerziehung beträgt die Prü-
lerische Hörfähigkeit festgestellt, so gilt insge-     fungszeit für das Gespräch, die musikalisch-
samt die für das Studium erforderliche musikthe-       künstlerische Präsentation im angestrebten In-
oretische Befähigung als nicht erbracht.               strumentalfach bzw. Gesang und die Präsenta-
                                                       tion im gewählten Nebenfach insgesamt höchs-
     § 7 Leistungen in der Präsenzprüfung              tens 45 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht
(1) Die Studieneignung im angestrebten instru-         ausgeschöpft werden.
mentalen oder vokalen (Haupt-) Fach bzw. Fä-           (4) In der Studienrichtung Musikpädagogik
chern wird durch musikalisch-künstlerische Prä-        beträgt die Prüfungszeit für die musikalisch-
sentation von ein oder mehreren selbstgewähl-          künstlerische Präsentation im angestrebten
ten, als Liste vorgelegten Vortragsstücken erb-        Hauptfach, das Gespräch und die Präsentation
racht. Über Reihenfolge und Vortragsdauer ent-         im gewählten Nebenfach insgesamt höchstens
scheidet die Auswahlkommission. Geprüft wer-
                                                                                                       5
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30 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus-         (3) Die Entscheidungskommission sammelt die
geschöpft werden.                                     Ergebnisse der Auswahlkommissionen und berät
(5) In der Studienrichtung Kirchenmusik be-           über deren Leistungsbewertungen. Abschließend
trägt die Prüfungszeit für den die musikalisch-       entscheidet die Entscheidungskommission über
künstlerische Präsentation in den Bereichen Or-       die Zulassung zur Feststellung der musiktheore-
gelliteratur, Liturg. Orgelspiel, Klavier und Ge-     tischen Kenntnisse und musikalisch-künstleri-
sang sowie das Gespräch insgesamt höchstens           schen Hörfähigkeit. Die bzw. der Vorsitzende der
60 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus-         Entscheidungskommission       dokumentiert      die
geschöpft werden.                                     Entscheidung.
(6) In der Studienrichtung Orchesterleitung           (4) Die Prüfungskommission zur Feststellung der
beträgt die Prüfungszeit für alle Teile der musika-   musiktheoretischen Kenntnisse und musikalisch-
lisch-künstlerischen Präsentation und die prak-       künstlerischen Hörfähigkeit verfährt wie folgt:
tisch-mündlichen Prüfungsteile insgesamt höchs-       Die Ergebnisse der erzielten Leistungen aus
tens 60 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht         beiden Klausuren werden schriftlich dokumen-
ausgeschöpft werden.                                  tiert.
(7) In der Studienrichtung Chorleitung beträgt        (5) Nach Feststellung hinreichender musiktheo-
die Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische    retischer Kenntnisse und musikalisch-künstleri-
Präsentation und die praktisch-mündlichen Prü-        scher Hörfähigkeit („bestanden“) hat die Studien-
fungsteile insgesamt höchstens 60 Minuten. Die-       bewerberin oder der Studienbewerber die Eig-
ser Zeitrahmen muss nicht ausgeschöpft werden.        nungsprüfung bestanden.
(8) In den Studiengängen Musik und Medien
sowie Ton und Bild beträgt die Prüfungszeit für               § 10 Feststellung der besonderen
das Fachgespräch zur Feststellung der künstleri-                  künstlerischen Begabung
schen Befähigung zum medienbezogenen Ar-              Eine besondere künstlerische Begabung für den
beiten und die musikalisch-künstlerische Prä-         angestrebten Studiengang (außer im Studien-
sentation im angestrebten künstlerischen Instru-      gang Ton und Bild) gilt dann als nachgewiesen,
mentalfach bzw. Gesang insgesamt höchstens            wenn die Studienbewerberin bzw. der Studien-
30 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus-         bewerber in Prüfungsabschnitt 1 der Präsenzprü-
geschöpft werden.                                     fung eine entsprechende Leistungsbewertung
(9) Die Prüfungszeit für die Feststellung des mu-     erzielt hat und die Entscheidungskommission
siktheoretischen Kenntnisstands beträgt               diese Feststellung bestätigt.
- für die Bachelorstudiengänge Musik und Mu-
sikvermittlung in den Studienrichtungen Chor-           § 11 Bewertungsfeststellung in besonderen
leitung,        Orchesterleitung,        Musiktheo-              Fällen („Jungstudierende“)
rie/Hörerziehung und Komposition höchstens 120        Wird die Zulassung als „Jungstudierende“ bzw.
Minuten;                                              als „Jungstudierender“ angestrebt, erfolgt die
- für alle anderen Studiengänge und Studien-          Feststellung der besonderen künstlerischen Be-
richtungen höchstens 60 Minuten.                      gabung in einem vereinfachten Bewerbungsver-
(10) Die Prüfungszeit für die Feststellung der        fahren. Es tritt hierzu eine Auswahlkommission
musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit beträgt       zur Feststellung der künstlerischen Studieneig-
- für die Bachelorstudiengänge Musik und Mu-          nung im angestrebten Hauptfach zusammen. Sie
sikvermittlung in den Studienrichtungen Chor-         entscheidet aufgrund der Leistungen in offener
leitung,        Orchesterleitung,        Musiktheo-   Aussprache mit Mehrheitsbeschluss. Das Verfah-
rie/Hörerziehung und Komposition höchstens 75         ren wird protokolliert, das Ergebnis mit „bestan-
Minuten;                                              den“ oder mit „nicht bestanden“ festgestellt und
- für alle anderen Studiengänge und Studien-          der Studienbewerberin oder dem Studienbewer-
richtungen höchstens 45 Minuten.                      ber schriftlich mitgeteilt. Der musikalisch-
                                                      künstlerische Stand ist hierbei relativ zu Alter und
                 § 9 Bewertungen                      Ausbildungszeit zu beurteilen. Bei einem nach-
(1) Jede Kommission entscheidet in eigener Ver-       folgenden oder späteren Feststellungsverfahren
antwortung.                                           zur Aufnahme eines Studiums wird das Ergebnis
(2) Die Auswahlkommissionen für die Feststel-         nicht berücksichtigt.
lung der künstlerischen Studieneignung im ange-
strebten Hauptfach bzw. Hauptfächern verfahren                  § 12 Prüfungsniederschrift
wie folgt:                                            Über das Feststellungsverfahren mit seinen Prü-
Die Präsentation sowie das Gespräch vor der           fungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
Auswahlkommission (Präsenzprüfung, Prüfungs-          den Vorsitzenden der Auswahl- und Entschei-
abschnitt 1) werden von jedem anwesenden              dungskommissionen bestätigt wird. Sie muss
Kommissionsmitglied nach kurzer Aus- und Ab-          neben dem Namen und den persönlichen Daten
sprache bewertet. Die bzw. der Kommissionsvor-        der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens
sitzende stellt dabei das Ergebnis der vergebe-       Angaben enthalten über
nen Leistungsbewertungen fest und dokumentiert           - Tag und Ort der Feststellungsprüfung,
es.                                                      - die Mitglieder der Auswahl- und Entschei-
                                                         dungskommission,
                                                                                                        6
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- Art, Dauer und Inhalt der Feststellungsprü-    scheint. Darüber erhält die Studienbewerberin
   fung,                                            bzw. der Studienbewerber einen schriftlichen
   - die Bewertung der Feststellungsprüfung,        Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
   - ggf. besondere Vorkommnisse wie das            (3) Die für das Nichterscheinen gemäß Absatz 2
   Nicht-Erscheinen der Kandidatin bzw. des         geltend gemachten Gründe müssen dem Prü-
   Kandidaten, Unterbrechungen, Täuschungs-         fungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt
   versuche etc.                                    und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
                                                    muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das
       § 13 Bekanntgabe des Ergebnisses             die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Werden die
           des Feststellungsverfahrens              Gründe anerkannt, wird der Ablehnungsbescheid
            und dessen Geltungsdauer                aufgehoben.
(1) Die Feststellungsergebnisse der Entschei-       (4) Versucht die Studienbewerberin bzw. der
dungskommissionen werden unverzüglich dem           Studienbewerber, das Ergebnis ihrer bzw. seiner
Prüfungsamt mitgeteilt.                             Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht
(2) Das Prüfungsamt unterrichtet die Studienbe-     zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die
werberin oder den Studienbewerber über das          betreffende Prüfung als „nicht bestanden“. Glei-
Ergebnis des ersten Prüfungsabschnittes.            ches gilt, wenn die Studienbewerberin bzw. der
(3) Nach Feststellung der Ergebnisse im zweiten     Studienbewerber bei einer Prüfung getäuscht hat
Prüfungsabschnitt werden die Studienbewerbe-        und diese Tatsache erst nach der Aushändigung
rinnen und Studienbewerber über das Bestehen        des Zulassungsbescheides zum Studium be-
oder Nicht-Bestehen der Eignungsprüfung insge-      kannt wird. Eine Studienbewerberin bzw. ein
samt schriftlich informiert. Ist die Eignungsprü-   Studienbewerber, die bzw. der den ordnungsge-
fung nicht bestanden, erhält die Studienbewerbe-    mäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von den
rin bzw. der Studienbewerber hierüber einen         jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern oder Auf-
schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbeleh-      sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung
rung.                                               ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die
(4) Die festgestellte Eignung zum Studium hat       betreffende Prüfung als „nicht bestanden“.
nur Gültigkeit für das im Zulassungsantrag bean-    (5) Waren die Voraussetzungen für die Zulas-
tragte Semester. Ausnahmen hiervon sind nur         sung zu einer Feststellungsprüfung nicht erfüllt,
bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes       ohne dass die Studienbewerberin bzw. der Stu-
oder des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. des      dienbewerber hierüber täuschen wollte, und wird
Freiwilligen Ökologischen Jahres, bei der Inan-     diese Tatsache erst nach Aushändigung des
spruchnahme des Mutterschaftsschutzes sowie         Zulassungsbescheides zum Studium bekannt, so
in begründeten Einzelfällen möglich. Der Studi-     wird dieser Mangel durch das Bestehen der
enantritt kann auf Antrag maximal um ein Studi-     Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Studienbe-
enjahr verschoben werden. Im Zweifelsfalle ent-     werberin bzw. der Studienbewerber die Zulas-
scheidet hierüber die bzw. der Vorsitzende des      sung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu
für den angestrebten Studiengang zuständigen        Unrecht erwirkt, so gilt dies als Täuschungsver-
Prüfungsausschusses.                                such. Die Feststellung hierüber trifft der Prü-
                                                    fungsausschuss.
         § 14 Prüfungswiederholung                  (6) Die Studienbewerberin bzw. der Studienbe-
(1) Die Wiederholung einer nicht bestandenen        werber kann verlangen, dass Entscheidungen
Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Eig-    nach Absatz 4 und 5 vom Prüfungsausschuss
nung bzw. der besonderen künstlerischen Bega-       überprüft werden. Der Antrag dazu ist innerhalb
bung (Vorauswahl und Prüfungsabschnitt 1) ist       einer Woche schriftlich zu stellen. Belastende
jeweils zum nächsten Eignungsprüfungstermin         Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind
möglich.                                            der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewer-
(2) Die Wiederholung der Prüfung zur Feststel-      ber möglichst unverzüglich unter Angabe der
lung der musiktheoretischen Kenntnisse sowie        Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer
zur musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit (Prü-   Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
fungsabschnitt 2) ist jeweils vor Beginn des im
Zulassungsantrag beantragten Semesters mög-                  § 16 Einsicht in die Unterlagen
lich.                                               (1) Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens
                                                    wird den Studienbewerberinnen und Studienbe-
       § 15 Abmeldung, Nichterscheinen,             werbern bzw. deren juristischen Vertretern auf
         Täuschung, Ordnungsverstoß                 Antrag Einsicht in die Niederschrift und die Be-
(1) Eine wirksame Abmeldung von der Präsenz-        wertungen der Prüferinnen bzw. Prüfer gewährt.
prüfung muss bis spätestens zum letzten Werk-       Auf Antrag wird eine Kopie der Prüfungsnieder-
tag vor Beginn der Präsenzprüfung schriftlich bei   schrift ausgefertigt.
der Hochschule eingegangen sein.                    (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach
(2) Die Eignungsprüfung gilt als insgesamt nicht    Aushändigung des Bescheids bei der oder dem
bestanden, wenn die Studienbewerberin bzw. der      Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus-
Studienbewerber zu einem oder mehreren Teilen       schusses zu stellen. Die oder der Prüfungsaus-
der Präsenzprüfung ohne triftige Gründe nicht er-
                                                                                                    7
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schussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
Einsichtnahme.

     § 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröf-
fentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der
Robert Schumann Hochschule Düsseldorf in
Kraft.
Zugleich tritt folgende Ordnung außer Kraft:
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen
Eignung und der besonderen künstlerischen
Begabung zum Studium an der Robert
Schumann Hochschule Düsseldorf für die Ba-
chelor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung,
Musik und Medien sowie Ton und Bild in der
Fassung vom 13. November 2019 und 20. No-
vember 2019 (Bachelor-Eignungsprüfungsord-
nung) (Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 89).

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Fachbereichsrats Musikvermittlung der Robert
Schumann Hochschule Düsseldorf vom 7. Juli
2021 sowie des Fachbereichsrats Musik der
Robert Schumann Hochschule Düsseldorf vom
14. Juli 2021.

Düsseldorf, den 20. September 2021

                  Der Rektor
  der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf

            Prof. Raimund Wippermann

                                                 8
Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
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