AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT - Begründet 1978 als Fischerstr. 110 - Robert ...
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ROBERT SCHUMANN HOCHSCHULE DÜSSELDORF AMTS- UND MITTEI LUNGSBLATT _______________________________________________________________________________________________________________________________ Begründet 1978 als Fischerstr. 110 Nr. 108 / 20.09.2021 Herausgeber: Der Rektor _______________________________________________________________________________________________________________________________ INHALTSÜBERSICHT Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der besonderen künstlerischen Begabung zum Studium an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf für die Bachelor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung, Musik und Medien sowie Ton und Bild vom 7. Juli 2021 und 14. Juli 2021 (Bachelor-Eignungsprüfungsordnung) 1 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der besonderen künstlerischen § 1 Ziel und Zweck des Verfahrens Begabung zum Studium an der Robert Schu- (1) Aufgrund dieser Ordnung wird festgestellt, ob mann Hochschule Düsseldorf für die Bache- die Studienbewerberin oder der Studienbewerber lor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung, über die erforderlichen künstlerischen Fähigkei- Musik und Medien sowie Ton und Bild vom ten verfügt, um in einem der Bachelor-Studien- 7. Juli 2021 und 14. Juli 2021 (Bachelor- gänge Eignungsprüfungsordnung) • Musik, mit den Studienrichtungen Orchester- instrumente, Gesang, Gitarre, Klavier, Orgel, Komposition, Aufgrund §§ 2 Abs. 4, 41 Abs. 7 und 56 des Ge- • Musikvermittlung, mit den Studienrichtungen setzes über die Kunsthochschulen des Landes Musikpädagogik, Musiktheorie/Hörerziehung, Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – Orchesterleitung, Chorleitung, Kirchenmusik KunstHG NRW) vom 13. März 2008 (GV.NRW (evangelisch und katholisch), S. 195) – zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 des • Musik und Medien, Gesetzes zur Änderung des Kunsthochschulge- • Ton und Bild setzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im mit Erfolg zu einem berufsqualifizierenden Ab- Hochschulbereich vom 25.03.2021 (GV.NRW schluss geführt werden zu können. S. 331) – hat die Robert Schumann Hochschule (2) Außer den allgemeinen Zugangsvorausset- Düsseldorf folgende Ordnung erlassen: zungen gemäß § 41 Abs. 1 KunstHG ist für die Studiengänge der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf der Nachweis der künstlerischen Eignung gemäß § 41 Abs. 7 KunstHG eine Ein- Inhaltsverzeichnis schreibevoraussetzung. Vom Nachweis der Hochschulreife kann gemäß § 41 Abs. 11 Satz 1 §1 Ziel und Zweck des Verfahrens KunstHG abgesehen werden, wenn eine beson- §2 Termine dere künstlerische Begabung festgestellt wird; §3 Zulassung zum Feststellungsverfahren hiervon ausgenommen ist der Studiengang Ton und Bild. §4 Anrechnung anderer Leistungen (3) Die künstlerische Eignung und die besondere §5 Prüfungsausschuss, Kommissionen künstlerische Begabung zum Studium werden in §6 Gliederung und Durchführung des Fest- einem besonderen Verfahren festgestellt (Fest- stellungsverfahrens stellungsverfahren). §7 Leistungen in der Präsenzprüfung § 2 Termine §8 Dauer der Präsenzprüfung Das Feststellungsverfahren wird in der Regel §9 Bewertungen einmal jährlich durchgeführt, und zwar im Som- § 10 Feststellung der besonderen künstleri- mersemester für das nachfolgende Winterse- schen Begabung mester. Die Termine für die Durchführung des Feststellungsverfahrens bestimmt die Hoch- § 11 Bewertungsfeststellung in besonderen schule. Sie werden von ihr rechtzeitig bekannt- Fällen („Jungstudierende“) gegeben. § 12 Prüfungsniederschrift § 13 Bekanntgabe des Ergebnisses des Fest- § 3 Zulassung zum Feststellungsverfahren stellungsverfahrens und dessen Geltungs- (1) Die Teilnahme am Feststellungsverfahren dauer setzt eine Bewerbung bis spätestens zum § 14 Prüfungswiederholung 1. März (Eingang in der Robert Schumann Hoch- schule) voraus. Hierbei handelt es sich um eine § 15 Abmeldung, Nichterscheinen, Täuschung, Ausschlussfrist. Die Bewerbung muss die An- Ordnungsverstoß gabe des angestrebten Studiengangs, der Studi- § 16 Einsicht in die Unterlagen enrichtung bzw. des künstlerischen Hauptfaches § 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung (bzw. der Hauptfächer in den Studienrichtungen Kirchenmusik, Chorleitung, Orchesterleitung, Komposition sowie Musiktheorie/Hörerziehung) enthalten. (2) Bewerbungsunterlagen für die in § 1 Absatz 1 genannten Studiengänge können ausschließlich online eingereicht werden. Eine Einreichung der Bewerbungsunterlagen in Papierform ist nicht möglich. (3) Die online-Bewerbung erfolgt ausschließlich über die Bewerbungsplattform „Muvac“. (4) Die Bewerbung muss folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten: 2 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
a) Lebenslauf; Filmstudios, Medienunternehmen, Orches- b) Nachweis der (allgemeinen oder einschlä- tern, Plattenlabels, Postproduktionsfirmen, gig fachgebundenen) Hochschulreife bzw. Rundfunkanstalten, Theatern, Tonstudios o.Ä. zumindest der Fachoberschulreife in der an- Alternativ: Nachweis über einen mindestens gestrebten Studienrichtung Musikpädagogik fünfmonatigen Auslandsaufenthalt (außerhalb (oder ein Schulabgangszeugnis, wenn die des Herkunftslandes) mit inhaltlichem Bezug Feststellung der besonderen künstlerischen zum Studium. Der Bezug zum Studiengang Begabung angestrebt wird); Musik und Medien muss in einer schriftlichen c) der Nachweis mindestens der Fachhoch- Stellungnahme (maximal zwei DIN A4-Seiten) schulreife für den Studiengang Ton und Bild; dokumentiert werden. Der Nachweis ist spä- d) Studienbewerberinnen oder Studienbewer- testens bis zur Immatrikulation zu erbringen, ber mit deutschen Zeugnissen, Diplomen usw. c) für den Studiengang Ton und Bild der müssen diese in beglaubigter Kopie vorlegen; Nachweis über ein sechswöchiges Praktikum: e) Studienbewerberinnen oder Studienbewer- geeignet sind Tätigkeiten in Filmstudios, Or- ber mit ausländischen Zeugnissen, Diplomen chestern, Plattenlabels, Postproduktionsfir- usw. müssen diese in beglaubigter deutscher men, Rundfunkanstalten, Theatern, Tonstu- Übersetzung vorlegen; dios o.Ä. Alternativ: Nachweis über einen f) Nachweis über die gezahlte Eignungsprü- mindestens fünfmonatigen Auslandsaufenthalt fungsgebühr (Kontoauszug oder Bareinzah- (außerhalb des Herkunftslandes) mit inhaltli- lungsbeleg). Dies gilt nicht für bereits an der chem Bezug zum Studium. Der Bezug zum Robert Schumann Hochschule immatrikulierte Studiengang Ton und Bild muss in einer Studierende. schriftlichen Stellungnahme (maximal zwei (5) Für folgende Studiengänge bzw. Studienrich- DIN A4-Seiten) dokumentiert werden. Der tungen müssen zusammen mit den in Absatz 4 Nachweis ist spätestens bis zur Immatrikula- genannten Angaben bzw. Unterlagen außerdem tion zu erbringen. Videoaufnahmen eigener künstlerischer Präsen- (8) Ausländische Studienbewerberinnen oder tationen eingereicht werden: Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen • Bachelor-Studiengang Musik Ländern haben spätestens bis zur Einschreibung o Studienrichtung Gesang einen förmlichen Nachweis über ausreichende o Studienrichtung Gitarre Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen o Studienrichtung Klavier (z.Zt. Abschluss Zertifikat B2 nach Goethe-Institut o Studienrichtung Orchesterinstrumente oder vergleichbarer Abschluss). • Bachelor-Studiengang Musikvermittlung (9) Zugelassen zum Feststellungsverfahren wer- o Studienrichtung Chorleitung den nur Studienbewerberinnen oder Studienbe- o Studienrichtung Musikpädagogik werber, die ihren Antrag fristgerecht und voll- o Studienrichtung Orchesterleitung ständig mit den erforderlichen Unterlagen nach • Bachelor-Studiengang Musik und Medien Absätzen 4 bis 7 eingereicht haben. Die Hoch- schule entscheidet hierüber nach Aktenlage. • Bachelor-Studiengang Ton und Bild. (10) Wird die Bewerbung abgelehnt, erhält die Studienbewerber*innen für die Bachelor- Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber Studienrichtung Musikpädagogik müssen zusätz- darüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechts- lich ein Motivationsschreiben mit Begründung behelfsbelehrung. ihrer Bewerbung einreichen. (6) Für die Studienrichtungen Komposition und § 4 Anrechnung anderer Leistungen Musiktheorie / Hörerziehung sind zusammen mit (1) Bestandene Eignungsprüfungsteile, die an den in Absatz 4 genannten Angaben und Unter- anderen Hochschulen erbracht wurden, werden lagen einzureichen: für die Zulassung an der Robert Schumann a) für die Studienrichtung Komposition: abge- Hochschule Düsseldorf nicht berücksichtigt. schlossene eigene Kompositionen bzw. Parti- (2) Bereits erbrachte abgeschlossene Studien- turen im PDF-Format; leistungen finden beim Feststellungsverfahren b) für die Studienrichtung Musiktheo- keine Berücksichtigung. rie/Hörerziehung: eigene Stilkopien und/oder abgeschlossene Kompositionen im PDF- § 5 Prüfungsausschuss, Kommissionen Format. (1) Zuständig für die Organisation der Prüfungen (7) Für die Studiengänge Musik und Medien und ist der Prüfungsausschuss. Er sorgt für die ord- Ton und Bild sind zusätzlich zu den in den Ab- nungsgemäße Durchführung der Prüfungen und sätzen 4 und 5 genannten Angaben und Unterla- erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsord- gen einzureichen: nung zugewiesenen Aufgaben. Der Prüfungs- a) mindestens 2 Arbeitsproben mit je einer ausschuss besteht aus der Prorektorin bzw. dem schriftlichen Erläuterung der Produktion bzw. Prorektor für Studium, Lehre und Forschung als Arbeit (ca. 1 DIN A 4 Seite), Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin b) für den Studiengang Musik und Medien der bzw. dem Dekan des entsprechenden Fachbe- Nachweis über ein sechswöchiges Praktikum: reichs, zwei hauptamtlichen Professorinnen bzw. Geeignet sind Tätigkeiten in Bildungs-, Kunst- Professoren, einer Vertreterin bzw. einem Ver- und Kulturinstitutionen mit medialem Bezug, 3 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
treter aus der Gruppe der akademischen Mitar- nen eine bzw. einer den Vorsitz hat und das Pro- beiterinnen und Mitarbeiter, einer Vertreterin bzw. tokoll führt. Die Auswahlkommissionen reprä- einem Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeite- sentieren durch ihre Zusammensetzung das An- rinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung forderungsprofil des angestrebten Studiengangs sowie einem studentischen Mitglied. Die Prorek- in angemessener Weise. Alle Mitglieder der Aus- torin bzw. der Prorektor wird durch die andere wahlkommissionen sind stimmberechtigt. Prorektorin bzw. den anderen Prorektor vertre- (8) Die Prüfungskommission für die Feststellung ten. Die Dekane der Fachbereiche werden durch des musiktheoretischen Kenntnisstands sowie die Prodekanin bzw. den Prodekan des jeweili- der musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit be- gen Fachbereichs vertreten. Die beiden Profes- steht aus insgesamt zwei Fachvertreterinnen sorinnen bzw. Professoren und ihre Stellvertrete- bzw. Fachvertretern der Lehrgebiete Tonsatz, rinnen bzw. Stellvertreter werden aus der Gruppe Musiktheorie und Gehörbildung. Ein Kommissi- der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers onsmitglied führt die Aufsicht, spielt in der Ge- vom Fachbereichsrat bestellt. Die Vertreterin hörprüfung die Aufgaben an einem geeigneten bzw. der Vertreter aus der Gruppe der akademi- Instrument vor und wertet die von Fachvertrete- schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die rinnen oder Fachvertretern erarbeiteten, den Vertreterin bzw. der Vertreter aus der Gruppe der Bewerberinnen und Bewerbern vorgelegten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Testbögen aus. Das andere Kommissionsmit- Verwaltung werden vom Fachbereichsrat bestellt. glied kontrolliert die Auswertung und stellt die Das studentische Mitglied und seine Stellvertre- Richtigkeit des festgestellten Ergebnisses fest. terin bzw. sein Stellvertreter werden von der (9) Die Entscheidungskommissionen bestehen Gruppe der studentischen Senatsmitglieder be- aus den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahl- stimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die kommissionen, der Dekanin bzw. dem Dekan Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein oder der Prodekanin bzw. dem Prodekan des Jahr, die der weiteren Mitglieder drei Jahre. Wie- jeweiligen Fachbereichs und einem Rektorats- derbestellung ist zulässig. Der Prüfungsaus- mitglied als Vorsitzender oder Vorsitzendem. schuss kann im Einzelfall sachverständige Mit- (10) Für alle Mitglieder des Prüfungsausschus- glieder der Hochschule zur Beratung hinzuzie- ses, der Auswahlkommissionen und der Ent- hen. scheidungskommissionen gilt Amtsverschwie- (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass genheit. Alle Teile der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen der Prüfungsordnung einge- nichtöffentlich. halten werden. Er berichtet dem Senat und den Fachbereichsräten über die Entwicklung der § 6 Gliederung und Durchführung Prüfungen. des Feststellungsverfahrens (3) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung (1) Das Feststellungsverfahren gliedert sich in von laufenden Angelegenheiten auf seine Vor- eine Vorauswahl sowie eine Präsenzprüfung, die sitzende bzw. seinen Vorsitzenden übertragen; 2 Prüfungsabschnitte umfasst. In den Studien- dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider- richtungen Kirchenmusik und Orgel findet keine sprüche. Vorauswahl statt. (4) Für die Durchführung des Verfahrens zur (2) In der Vorauswahl werden die fristgerecht mit Feststellung der künstlerischen Eignung bzw. der den übrigen Bewerbungsunterlagen eingereich- besonderen künstlerischen Begabung werden ten Videoaufnahmen (und Motivationsschreiben) vom zuständigen Prüfungsausschuss bzw. stell- und Arbeitsproben gemäß § 3 Absatz 5, Absatz 6 vertretend durch dessen Vorsitzende oder Vor- und Absatz 7a von den Auswahlkommissionen sitzenden Auswahl- und Entscheidungskommis- bewertet. Eine Einladung zur Präsenzprüfung sionen eingesetzt. Ebenso setzt der Prüfungs- erfolgt nur, wenn eine entsprechende künstleri- ausschuss eine Prüfungskommission für die sche Befähigung festgestellt wird. Wird diese Feststellung des musiktheoretischen Kenntnis- nicht festgestellt, gilt die Eignungsprüfung insge- stands sowie der musikalisch-künstlerischen samt als nicht bestanden. Darüber erhält die Hörfähigkeit ein. Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber (5) Die Mitglieder des Rektorats sowie die prü- einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfs- fungsberechtigten Mitglieder des zuständigen belehrung. Prüfungsausschusses haben das Recht, der (3) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab- Abnahme der Feststellungsprüfungen in allen schnitt 1 im Studiengang Musik ihren Teilen beizuwohnen. a) in allen Studienrichtungen außer Komposi- (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, tion: aus einer künstlerischen Präsentation im wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist angestrebten musikalisch-künstlerischen und zudem die Mehrheit der Stimmen der Pro- Hauptfach vor einer Auswahlkommission, ei- fessorinnen und Professoren ebenfalls gegeben nem kurzen Gespräch mit der Auswahlkom- ist. mission sowie aus einer künstlerischen Prä- (7) Die Auswahlkommissionen für die Feststel- sentation im gewählten musikalisch- lung der künstlerischen Studieneignung im ange- künstlerischen Nebenfach vor gleicher Aus- strebten Studiengang bestehen aus mindestens wahlkommission; drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von de- 4 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
b) in der Studienrichtung Komposition: aus ei- den: technisches Können, Musikalität und inter- nem Fachgespräch mit der Auswahl- pretatorisches Gestaltungsvermögen, Stilbe- kommission sowie aus den musikalisch- wusstsein, künstlerischer Entwicklungsstand, künstlerischen Vorträgen im instrumentalen Entwicklungsfähigkeit und künstlerischer An- bzw. vokalen Haupt- und Nebenfach, wobei spruch. Der Schwierigkeitsgrad der Stücke fließt einer der Vorträge auf dem Klavier zu erfolgen in die Bewertung mit ein. hat. (2) Das Gespräch mit der Auswahlkommission (4) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab- dient je nach Studiengang und -richtung der schnitt 1 im Studiengang Musikvermittlung Feststellung eines entwicklungsfähigen künstleri- a) in allen Studienrichtungen außer Musikthe- schen Bewusstseins innerhalb der Themenberei- orie/Hörerziehung: aus einer künstlerischen che: Studienmotivation, Kontext und Einordnung Präsentation im angestrebten musikalisch- des musikalisch Dargebotenen, stilistisches Ur- künstlerischen Hauptfach bzw. in den Haupt- teilsvermögen, musiktheoretisches Problembe- fächern vor einer Auswahlkommission, aus wusstsein und Musik vermittelnde resp. pädago- einem ausführlichen Gespräch mit der Aus- gische Befähigung sowie kommunikative Kom- wahlkommission sowie aus einem Vorspiel im petenz. gewählten musikalisch-künstlerischen Neben- (3) Die Feststellung der musikalisch-künstleri- fach vor gleicher Auswahlkommission; schen Fähigkeiten für das zu belegende künstle- b) in der Studienrichtung Musiktheo- rische Nebenfach in den Studiengängen Musik rie/Hörerziehung: aus einem Fachgespräch und Musikvermittlung erfolgt durch musikalisch- mit der Auswahlkommission sowie aus den künstlerische Präsentation. Geprüft werden: Ent- musikalisch-künstlerischen Vorträgen im in- wicklungsstand, Entwicklungsfähigkeit und tech- strumentalen bzw. vokalen Haupt- und Ne- nischer Anspruch des vorgetragenen Stückes. benfach, wobei einer der Vorträge auf dem Der Schwierigkeitsgrad der Stücke fließt in die Klavier zu erfolgen hat. Bewertung mit ein. (5) Bei der Präsenzprüfung besteht Prüfungsab- (4) Für die Klausuren in Musiktheorie und Gehör- schnitt 1 in den Studiengängen Musik und Medi- bildung gelten je nach Studiengang und Studien- en sowie Ton und Bild aus der Feststellung der richtung unterschiedliche Schwierigkeitsgrade. künstlerischen Befähigung zum medienbezoge- (5) Die Feststellung der je nach Studiengang und nen Arbeiten durch ein Gespräch mit einer Aus- Studienrichtung besonderen Voraussetzungen wahlkommission sowie aus einem Vorspiel im wird nach Maßgabe der Hochschule geregelt. Die angestrebten künstlerischen Instrumentalfach aktuell jeweils geltenden Voraussetzungen sind bzw. Gesang vor einer Auswahlkommission zur auf der Website der Hochschule hinterlegt. Feststellung der künstlerisch-musikalischen Stu- dieneignung. § 8 Dauer der Präsenzprüfung (6) Prüfungsabschnitt 2 der Präsenzprüfung be- (1) In den Studienrichtungen Orchesterin- steht in allen Studiengängen aus je einer schriftli- strumente, Gesang, Gitarre und Klavier beträgt chen Prüfung in den Fächern Musiktheorie und die Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische Gehörbildung. Geprüft werden hierbei der musik- Präsentation im angestrebten Hauptfach, das theoretische Kenntnisstand, die musikalische kurze Gespräch und die Präsentation im ge- Hörfähigkeit sowie die Anwendungsfähigkeit. wählten Nebenfach insgesamt höchstens 20 (7) Wird in Prüfungsabschnitt 1 der Präsenzprü- Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht ausge- fung keine prinzipielle künstlerische Eignung schöpft werden. festgestellt, so gilt die gesamte Eignungsprüfung (2) In der Studienrichtung Orgel beträgt die als nicht bestanden. Das Feststellungsverfahren Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische wird in diesem Falle nicht fortgesetzt. Darüber Präsentation im angestrebten Hauptfach, das erhält die Studienbewerberin bzw. der Studien- kurze Gespräch und die Präsentationen in den bewerber einen schriftlichen Bescheid mit gewählten Nebenfächern insgesamt höchstens Rechtsbehelfsbelehrung. 45 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus- (8) Werden in Prüfungsabschnitt 2 keine ausrei- geschöpft werden. chenden musiktheoretischen Kenntnisse (3) In den Studienrichtungen Komposition und und/oder keine ausreichende musikalisch-künst- Musiktheorie/Hörerziehung beträgt die Prü- lerische Hörfähigkeit festgestellt, so gilt insge- fungszeit für das Gespräch, die musikalisch- samt die für das Studium erforderliche musikthe- künstlerische Präsentation im angestrebten In- oretische Befähigung als nicht erbracht. strumentalfach bzw. Gesang und die Präsenta- tion im gewählten Nebenfach insgesamt höchs- § 7 Leistungen in der Präsenzprüfung tens 45 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht (1) Die Studieneignung im angestrebten instru- ausgeschöpft werden. mentalen oder vokalen (Haupt-) Fach bzw. Fä- (4) In der Studienrichtung Musikpädagogik chern wird durch musikalisch-künstlerische Prä- beträgt die Prüfungszeit für die musikalisch- sentation von ein oder mehreren selbstgewähl- künstlerische Präsentation im angestrebten ten, als Liste vorgelegten Vortragsstücken erb- Hauptfach, das Gespräch und die Präsentation racht. Über Reihenfolge und Vortragsdauer ent- im gewählten Nebenfach insgesamt höchstens scheidet die Auswahlkommission. Geprüft wer- 5 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
30 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus- (3) Die Entscheidungskommission sammelt die geschöpft werden. Ergebnisse der Auswahlkommissionen und berät (5) In der Studienrichtung Kirchenmusik be- über deren Leistungsbewertungen. Abschließend trägt die Prüfungszeit für den die musikalisch- entscheidet die Entscheidungskommission über künstlerische Präsentation in den Bereichen Or- die Zulassung zur Feststellung der musiktheore- gelliteratur, Liturg. Orgelspiel, Klavier und Ge- tischen Kenntnisse und musikalisch-künstleri- sang sowie das Gespräch insgesamt höchstens schen Hörfähigkeit. Die bzw. der Vorsitzende der 60 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus- Entscheidungskommission dokumentiert die geschöpft werden. Entscheidung. (6) In der Studienrichtung Orchesterleitung (4) Die Prüfungskommission zur Feststellung der beträgt die Prüfungszeit für alle Teile der musika- musiktheoretischen Kenntnisse und musikalisch- lisch-künstlerischen Präsentation und die prak- künstlerischen Hörfähigkeit verfährt wie folgt: tisch-mündlichen Prüfungsteile insgesamt höchs- Die Ergebnisse der erzielten Leistungen aus tens 60 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht beiden Klausuren werden schriftlich dokumen- ausgeschöpft werden. tiert. (7) In der Studienrichtung Chorleitung beträgt (5) Nach Feststellung hinreichender musiktheo- die Prüfungszeit für die musikalisch-künstlerische retischer Kenntnisse und musikalisch-künstleri- Präsentation und die praktisch-mündlichen Prü- scher Hörfähigkeit („bestanden“) hat die Studien- fungsteile insgesamt höchstens 60 Minuten. Die- bewerberin oder der Studienbewerber die Eig- ser Zeitrahmen muss nicht ausgeschöpft werden. nungsprüfung bestanden. (8) In den Studiengängen Musik und Medien sowie Ton und Bild beträgt die Prüfungszeit für § 10 Feststellung der besonderen das Fachgespräch zur Feststellung der künstleri- künstlerischen Begabung schen Befähigung zum medienbezogenen Ar- Eine besondere künstlerische Begabung für den beiten und die musikalisch-künstlerische Prä- angestrebten Studiengang (außer im Studien- sentation im angestrebten künstlerischen Instru- gang Ton und Bild) gilt dann als nachgewiesen, mentalfach bzw. Gesang insgesamt höchstens wenn die Studienbewerberin bzw. der Studien- 30 Minuten. Dieser Zeitrahmen muss nicht aus- bewerber in Prüfungsabschnitt 1 der Präsenzprü- geschöpft werden. fung eine entsprechende Leistungsbewertung (9) Die Prüfungszeit für die Feststellung des mu- erzielt hat und die Entscheidungskommission siktheoretischen Kenntnisstands beträgt diese Feststellung bestätigt. - für die Bachelorstudiengänge Musik und Mu- sikvermittlung in den Studienrichtungen Chor- § 11 Bewertungsfeststellung in besonderen leitung, Orchesterleitung, Musiktheo- Fällen („Jungstudierende“) rie/Hörerziehung und Komposition höchstens 120 Wird die Zulassung als „Jungstudierende“ bzw. Minuten; als „Jungstudierender“ angestrebt, erfolgt die - für alle anderen Studiengänge und Studien- Feststellung der besonderen künstlerischen Be- richtungen höchstens 60 Minuten. gabung in einem vereinfachten Bewerbungsver- (10) Die Prüfungszeit für die Feststellung der fahren. Es tritt hierzu eine Auswahlkommission musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit beträgt zur Feststellung der künstlerischen Studieneig- - für die Bachelorstudiengänge Musik und Mu- nung im angestrebten Hauptfach zusammen. Sie sikvermittlung in den Studienrichtungen Chor- entscheidet aufgrund der Leistungen in offener leitung, Orchesterleitung, Musiktheo- Aussprache mit Mehrheitsbeschluss. Das Verfah- rie/Hörerziehung und Komposition höchstens 75 ren wird protokolliert, das Ergebnis mit „bestan- Minuten; den“ oder mit „nicht bestanden“ festgestellt und - für alle anderen Studiengänge und Studien- der Studienbewerberin oder dem Studienbewer- richtungen höchstens 45 Minuten. ber schriftlich mitgeteilt. Der musikalisch- künstlerische Stand ist hierbei relativ zu Alter und § 9 Bewertungen Ausbildungszeit zu beurteilen. Bei einem nach- (1) Jede Kommission entscheidet in eigener Ver- folgenden oder späteren Feststellungsverfahren antwortung. zur Aufnahme eines Studiums wird das Ergebnis (2) Die Auswahlkommissionen für die Feststel- nicht berücksichtigt. lung der künstlerischen Studieneignung im ange- strebten Hauptfach bzw. Hauptfächern verfahren § 12 Prüfungsniederschrift wie folgt: Über das Feststellungsverfahren mit seinen Prü- Die Präsentation sowie das Gespräch vor der fungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Auswahlkommission (Präsenzprüfung, Prüfungs- den Vorsitzenden der Auswahl- und Entschei- abschnitt 1) werden von jedem anwesenden dungskommissionen bestätigt wird. Sie muss Kommissionsmitglied nach kurzer Aus- und Ab- neben dem Namen und den persönlichen Daten sprache bewertet. Die bzw. der Kommissionsvor- der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens sitzende stellt dabei das Ergebnis der vergebe- Angaben enthalten über nen Leistungsbewertungen fest und dokumentiert - Tag und Ort der Feststellungsprüfung, es. - die Mitglieder der Auswahl- und Entschei- dungskommission, 6 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
- Art, Dauer und Inhalt der Feststellungsprü- scheint. Darüber erhält die Studienbewerberin fung, bzw. der Studienbewerber einen schriftlichen - die Bewertung der Feststellungsprüfung, Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. - ggf. besondere Vorkommnisse wie das (3) Die für das Nichterscheinen gemäß Absatz 2 Nicht-Erscheinen der Kandidatin bzw. des geltend gemachten Gründe müssen dem Prü- Kandidaten, Unterbrechungen, Täuschungs- fungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt versuche etc. und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das § 13 Bekanntgabe des Ergebnisses die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Werden die des Feststellungsverfahrens Gründe anerkannt, wird der Ablehnungsbescheid und dessen Geltungsdauer aufgehoben. (1) Die Feststellungsergebnisse der Entschei- (4) Versucht die Studienbewerberin bzw. der dungskommissionen werden unverzüglich dem Studienbewerber, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsamt mitgeteilt. Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht (2) Das Prüfungsamt unterrichtet die Studienbe- zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die werberin oder den Studienbewerber über das betreffende Prüfung als „nicht bestanden“. Glei- Ergebnis des ersten Prüfungsabschnittes. ches gilt, wenn die Studienbewerberin bzw. der (3) Nach Feststellung der Ergebnisse im zweiten Studienbewerber bei einer Prüfung getäuscht hat Prüfungsabschnitt werden die Studienbewerbe- und diese Tatsache erst nach der Aushändigung rinnen und Studienbewerber über das Bestehen des Zulassungsbescheides zum Studium be- oder Nicht-Bestehen der Eignungsprüfung insge- kannt wird. Eine Studienbewerberin bzw. ein samt schriftlich informiert. Ist die Eignungsprü- Studienbewerber, die bzw. der den ordnungsge- fung nicht bestanden, erhält die Studienbewerbe- mäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von den rin bzw. der Studienbewerber hierüber einen jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern oder Auf- schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbeleh- sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung rung. ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die (4) Die festgestellte Eignung zum Studium hat betreffende Prüfung als „nicht bestanden“. nur Gültigkeit für das im Zulassungsantrag bean- (5) Waren die Voraussetzungen für die Zulas- tragte Semester. Ausnahmen hiervon sind nur sung zu einer Feststellungsprüfung nicht erfüllt, bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes ohne dass die Studienbewerberin bzw. der Stu- oder des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. des dienbewerber hierüber täuschen wollte, und wird Freiwilligen Ökologischen Jahres, bei der Inan- diese Tatsache erst nach Aushändigung des spruchnahme des Mutterschaftsschutzes sowie Zulassungsbescheides zum Studium bekannt, so in begründeten Einzelfällen möglich. Der Studi- wird dieser Mangel durch das Bestehen der enantritt kann auf Antrag maximal um ein Studi- Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Studienbe- enjahr verschoben werden. Im Zweifelsfalle ent- werberin bzw. der Studienbewerber die Zulas- scheidet hierüber die bzw. der Vorsitzende des sung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu für den angestrebten Studiengang zuständigen Unrecht erwirkt, so gilt dies als Täuschungsver- Prüfungsausschusses. such. Die Feststellung hierüber trifft der Prü- fungsausschuss. § 14 Prüfungswiederholung (6) Die Studienbewerberin bzw. der Studienbe- (1) Die Wiederholung einer nicht bestandenen werber kann verlangen, dass Entscheidungen Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Eig- nach Absatz 4 und 5 vom Prüfungsausschuss nung bzw. der besonderen künstlerischen Bega- überprüft werden. Der Antrag dazu ist innerhalb bung (Vorauswahl und Prüfungsabschnitt 1) ist einer Woche schriftlich zu stellen. Belastende jeweils zum nächsten Eignungsprüfungstermin Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind möglich. der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewer- (2) Die Wiederholung der Prüfung zur Feststel- ber möglichst unverzüglich unter Angabe der lung der musiktheoretischen Kenntnisse sowie Gründe schriftlich mitzuteilen und mit einer zur musikalisch-künstlerischen Hörfähigkeit (Prü- Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. fungsabschnitt 2) ist jeweils vor Beginn des im Zulassungsantrag beantragten Semesters mög- § 16 Einsicht in die Unterlagen lich. (1) Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wird den Studienbewerberinnen und Studienbe- § 15 Abmeldung, Nichterscheinen, werbern bzw. deren juristischen Vertretern auf Täuschung, Ordnungsverstoß Antrag Einsicht in die Niederschrift und die Be- (1) Eine wirksame Abmeldung von der Präsenz- wertungen der Prüferinnen bzw. Prüfer gewährt. prüfung muss bis spätestens zum letzten Werk- Auf Antrag wird eine Kopie der Prüfungsnieder- tag vor Beginn der Präsenzprüfung schriftlich bei schrift ausgefertigt. der Hochschule eingegangen sein. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach (2) Die Eignungsprüfung gilt als insgesamt nicht Aushändigung des Bescheids bei der oder dem bestanden, wenn die Studienbewerberin bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsaus- Studienbewerber zu einem oder mehreren Teilen schusses zu stellen. Die oder der Prüfungsaus- der Präsenzprüfung ohne triftige Gründe nicht er- 7 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
schussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröf- fentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf in Kraft. Zugleich tritt folgende Ordnung außer Kraft: Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der besonderen künstlerischen Begabung zum Studium an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf für die Ba- chelor-Studiengänge Musik, Musikvermittlung, Musik und Medien sowie Ton und Bild in der Fassung vom 13. November 2019 und 20. No- vember 2019 (Bachelor-Eignungsprüfungsord- nung) (Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 89). Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats Musikvermittlung der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf vom 7. Juli 2021 sowie des Fachbereichsrats Musik der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf vom 14. Juli 2021. Düsseldorf, den 20. September 2021 Der Rektor der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf Prof. Raimund Wippermann 8 Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 108, 20.09.2021
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