Rund ums Mietrecht Verkauf an den oder die Nachfolger(in)
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Rund ums Mietrecht Verkauf an den oder die Nachfolger(in) Oft will man beim Auszug dem nachfolgenden Mieter(in) etwas verkau- fen. Diese sind zur käuflichen Übernahme aber nicht verpflichtet. Die schriftliche Fixierung der Kaufvereinbarung ist zu empfehlen. Regel- mässig wiederkehrendes Problem: Unklare Haftungsverhältnisse bei selbsverklebten oder –genagelten Spannteppichen. Hier ist schriftlich festzulegen, wer gegenüber der vermietenden Partei wofür haftet. Am besten lässt man diese mitunterschreiben. Schlussabrechnung Macht die vermietende die eingemietete Seite am Ende der Mietzeit für bestimmte Mängel haftbar, muss sie ihr eine Abrechnung samt Rech- nungsbelegen für die Instandstellungsarbeiten zustellen. Rückzahlung der Kaution (Depot) Mit der Rückgabe der Wohnung wird die Rückzahlung der Mietkaution fällig. Macht die vermietende Partei keine Ansprüche aus dem Mietver- hältnis geltend, ist die volle Kaution zurückzuzahlen. Wird etwas abge- zogen, hat der oder die Mieter(in) Anspruch auf eine genaue Abrech- nung. Streiten die Parteien bei Vertragsende über Schäden an der Mietsache, so kann die vermietende Seite nicht einfach auf die bei der Bank auf den Namen des Mieters hinterlegte Mietkaution greifen. Die Bank darf die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien oder ge- stützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Urteil herausgeben. Der Vermieter muss rechtliche Ansprüche innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der oder die Mieter(in) von der Bank die Rückerstattung der Kaution verlangen. 58
Wohnungsabgabe Mit der Verwaltung einen passenden Abgabetermin vereinbaren. Dabei auch die Interessen des Nachfolgers berücksichtigen. Sind Schäden vorhanden und die Haftungsverhältnisse unklar; beim örtlichen Miete- rinnen- und Mieterverband rechtzeitig einen Wohnungsabnehmer(in) bestellen; mindestens aber einen versierte(n) Zeugen(in) aufbieten, am besten jemanden aus dem Baufach. Besteht eine Haftpflichtversiche- rung, kann ab einer gewissen Schadenssumme die Anwesenheit des Versicherungsvertreters nützen. Bei drohendem Rechtsstreit kann die Aufnahme eines amtlichen Befundes zur Beweissicherung dienlich sein. Die Gemeindeverwaltung vermittelt die zuständigen Beamten und nennt auf Anfrage die Kosten. Das Abgabeprotokoll Die Verwaltung muss die Mietsache bei der Rückgabe prüfen und dem oder der Mieter(in) Mängel, für die diese einzustehen haben, sofort (normalerweise innert 10 Tagen nach der Rückgabe) melden, sonst verliert sie ihre Ansprüche. Eine Ausnahme bilden die "versteckten" Mängel. Sie können auch später, nach ihrer Entdeckung, gerügt wer- den. Allerdings hat auch dieses sofort zu geschehen. Gewöhnlich ver- langt die Verwaltung eine Protokollaufnahme; Der oder die Mieter(in) sollten sich – am besten in Gegenwart einer Fachperson des Mieterin- nen- und Mieterverbandes – an ihr beteiligen. Wer verhindert ist, kann sich vertreten lassen. Worauf ist zu achten? - Alle vorhandenen Schäden protokollieren. Anschliessend festhalten, für welche der protokollierten Schäden die eingemietete Seite unter Berücksichtigung der Amortisation (Lebensdauer) haftet. - Protokollformulare enthalten oft kleingedruckte Haftungsklauseln. Bei Unsicherheit nicht, beziehungsweise mit eindeutigem Vorbehalt, unter- schreiben; an den Mieterinnen- und Mieterverband gelangen. - Alle mängelfreien Positionen deutlich abhaken. 59
- Vermietende und eingemietete Partei sowie allfällige Zeugen(innen) unterschreiben (nach sorgfältiger Prüfung) das datierte Protokoll. Der oder die Mieter(in) erhält eine Kopie (aufbewahren!). - Bleibt die Mieterhaftung im Protokoll ungeregelt, muss die vermieten- de Partei ausdrücklich auf diejenigen Mängel aufmerksam machen, für welche sie Schadenersatz beansprucht; sonst verliert sie ihre Ansprü- che. Schlüsselrückgabe Wird die Rückgabe der Schlüssel nicht protokolliert, ist sie auf einer separaten Quittung festzuhalten. Erscheint die vermietende Partei nicht zur Wohnungsabgabe, schickt man ihr die Schlüssel samt entsprechender Liste (Kopie aufbewahren!) mit eingeschriebener Post zu oder übergibt sie gegen Quittung dem Hauswart. Man kann die Schlüssel – und damit die Wohnung – auch zurückgeben, wenn Schäden vorhanden sind. Mieter(innen) müssen alle Schlüssel zurückgeben, auch diejenigen, die sie selber haben anfertigen lassen. Nach der Schlüsselrückgabe dür- fen sie in den Mieträumen nichts mehr reparieren oder reparieren las- sen. Verlorene Schlüssel: Für fehlende Schlüssel müssen Mieter(innen) Kostenersatz leisten. Das Auswechseln von Schlössern oder ganzer Schliessanlagen auf ihre Kosten kommt indessen nur in Frage, wenn Gefahr besteht, dass der abhanden gekommene Schlüssel von Unbefugten tatsächlich benützt werden kann. Die Meldung an die Privathaftpflichtversicherung emp- fiehlt sich bei grösseren Schadenersatzforderungen der vermietenden Partei auf jeden Fall. 60
Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, Postfach 484, 8026 Zürich, bietet für Fr. 30.- einen speziellen nume- rierten und an die "Zentrale Schlüsselfundstelle" adressierten Schlüs- selanhänger an. Finder(innen) werfen die Schlüssel einfach in den nächsten PTT-Briefkasten. Die Post schickt sie an die Fundstelle. (Er- folgsquote über 95%, 50 Jahre Laufzeit). Instandstellung Mit der Verwaltung früh über Schäden an der Wohnung und deren Instandstellung sprechen. Die Haftpflichtversicherung schriftlich infor- mieren. Die Meldepflicht gegenüber der Versicherung entsteht in jedem Fall, wenn ein grösserer Schaden eintritt oder wenn die Verwaltung eine Forderung wegen Schäden an den Mieträumen geltend macht. Die vorsorgliche Meldung an die Versicherung empfiehlt sich auch dann, wenn Mieter(innen) die Schadenshaftung bestreiten. Früh planen, wenn man kleine Schäden (sog. kleine Ausbesserungen, die der Mieter auf jeden Fall bezahlen muss) selbst beheben will oder selbst den Handwerker beauftragt. Für welche Schäden haftet der Mieter? Die Haftung besteht für Schäden, die man während der Mietzeit selber verursacht hat oder die auf das Konto von Mitbewohner(innen), Ange- stellten, Gästen oder Haustieren gehen. Der Mieter haftet nicht für: - Vergilben der Tapeten, Spuren von Bildern und Möbeln an den Wän- den, Scheuerstellen an Griffen oder Türen, Teppichabnützung, sach- gerecht verschlossenen Nagel- und Dübellöchern. - Schäden, die unbekannte Dritte verursacht haben, für die Mie- ter(innen) keine Verantwortung tragen, wie etwa bei Einbruch, oder die durch höhere Gewalt wie Blitz- oder Sturmschäden entstanden sind. 61
- Schäden, die schon bei Mietantritt bestanden haben. Zu ihrer Entlas- tung können Mieter(innen) von der Verwaltung die Herausgabe des Abgabeprotokolls, das mit der vorher eingemieteten Partei erstellt wur- de, verlangen. Kann die Verwaltung weder durch ein Antrittsprotokoll noch anderswie (zum Beispiel durch Zeugen) beweisen, dass ein Wohnungsteil bei Mietantritt mängelfrei war, können Mieter(innen) nicht belangt werden. Von Gesetztes wegen ungültig ist jede Vereinbarung, die Mieter(innen) dazu verpflichtet, beim Auszug für die normalen Ab- nützungsfolgen aufzukommen. Was normale Abnützung ist, richtet sich auch nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck: Die vielköpfige Fami- lie wird eine Wohnung gewöhnlich mehr abnützen als eine Einzelper- son. Haftung dagegen besteht bei: - Brandlöchern, deutlich sichtbaren Teppichflecken, von Kinderhand verzierten Zimmerwänden, von Haustieren angenagtem Holzwerk, kurz: bei allen Schäden, die auf grössere oder kleinere Missgeschicke zu- rückgehen. Wieviel kosten welche Schäden? Der geschuldete Schadenersatz entspricht nicht dem Neuwert, sondern dem Wert, den der beschädigte Wohnungsteil nach Abzug der Altersentwertung noch hat. Beispiel: Die normale Lebensdauer einer Tapete beträgt zehn Jahre. Wegen einer Beschädigung durch den Mieter(in) muss beim Auszug neu tapeziert werden, obwohl die Tapeten erst sechs Jahre alt sind. Der Mieter(in) schuldet dem Vermieter maximal 40% der Kosten für die Neutapezierung. Wo immer möglich, zahlen Mieter(innen) die Reparatur und den even- tuellen Minderwert, nicht die teure Ersatzbeschaffung (Kratzer im La- vabo oder im Parkett, kleine Löcher oder Flecken im Spannteppich). 62
Lebensdauer von Wohnungsausrüstungen Normale "Lebensdauer"verschiedener Einrichtungen Jahre Bodenbeläge: Kunststoff (Novilon, PVC etc.) 10-20 Linoleum, Inlaid etc. 25 Parkett versiegelt 40 Versiegelung des Parketts 10 Kunststein, Keramik 24-40 Spannteppich, Nadelfilz 5-10 Wandbeläge: Tapeten, normale Qualität 10 Anstrich, Kunstharz, Oelfarbe 10 Dispersions-, Faserit-, Mattfarbanstrich 10 Kinderzimmer, Anstrich und Tapeten 5-10 Holzverkleidung 40 Keramikplatten 40 Sockel aus Kunststoff 20 Sockel aus Holz 40 Deckenbeläge: Blanc-fix geweisselt 10 Dispersions-Mattfarbanstrich 10 Storen: Storenstoff 10 63
Kücheneinrichtungen: Jahre Herd, je nach Qualität 10-20 Elektrische Herdplatten 10 Keramikkochfeld 10 Kühlschrank, je nach Qualität 10 Kühlschrankaggregat 6-10 Gummidichtungen Kühlschrank 6 Geschirrwaschmaschinen 10-12 Tiefkühler, je nach Qualität 10-15 Badezimmer / WC: Badewanne 30-40 Badewannenglasur 10 Lavabo, Bidet, Klosettschüssel 40 Klosettdeckel 10 Duschenschlauch 6 Diverses: Waschmaschinen / Tumbler 6-10 Fernsehantennen 10 Reduktion durch besondere Beanspruchung: Büros 20% Läden 25% Restaurants 50% 64
Kleine Reparaturen – wer zahlt? Ausser für Schäden, die man über die normale Abnützung hinaus ver- ursacht hat, muss man für die sogenannten "kleinen Reparaturen und Ausbesserungen" aufkommen. Mietvertragsformulare enthalten hierfür meist Aufzählungen konkreter Beispiele, wie: - Instandstellung von Schaltern und Steckdosen - Wartung von Türschlössern - Ersatz von Hahnendichtungen und Duschenschläuchen - Reinigung oder Ersatz von Küchenabluft-Filtern - Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung Merke: Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Ausbesserungen von der Verwaltung bereits ausgeführt sein. Mieter(innen) dürfen die kleinen Reparaturen selber vornehmen, wenn sie fachgerecht arbeiten. Sind grössere Instandstellungen auf Kosten der Mietenden vorzunehmen, sollte die Verwaltung frühzeitig kontaktiert werden, damit die Arbeiten vor Einzug des Nachfolgers stattfinden können. Verhindern solche Arbeiten den Einzug einer neuen Mietpartei ganz oder teilweise, muss die alte für den entstehenden Schaden (wie Mietzinsausfall) aufkom- men. Entschädigung für Investitionen Haben Mieter(innen) das Mietobjekt mit schriftlicher Erlaubnis der Ver- waltung verändert, muss der urspüngliche Zustand nur dann wieder hergestellt werden, wenn auch dieses schriftlich vereinbart war. Stellen die schriftlich erlaubten Investitionen beim Auszug eine erhebliche Wertvermehrung dar, besteht Anspruch auf angemessene Entschädi- gung. Sie besteht in der Regel im noch nicht amortisierten Teil der Kosten für die ausgeführten Arbeiten. Neuer Mietvertrag Erst prüfen – dann unterschreiben! Den ganzen Vertragstext inklusive Kleingedrucktes aufmerksam durchlesen. Wo das Mietvertragformular auf eine Hausordnung und allgemeine Geschäftsbedingungen ver- weist, gehören auch diese zum Mietvertrag. Auch der ungelesen un- terschriebene Vertrag verpflichtet. Es gibt kein Rücktrittsrecht innert kurzer Frist! Ist etwas unklar, kann fachkundiger Rat vom Mieterinnen- und Mieterverband helfen. 65
Kaution (Depot) Die allfällige Kaution darf bei der Wohnungsmiete drei Monatsmieten nicht übersteigen und muss auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt werden, das auf den Namen des Mieters oder der Mieterin lautete. Eine andere Regelung ist nicht zulässig. Verlangt die vermietende Partei erst während der Mietdauer eine Kaution, muss diese wie eine Mietzinserhöhung (auf amtlich genehmigtem Formular) angekündigt werden. Einrichtungsgegenstände übernehmen Nur kaufen, was man brauchen kann. Keinesfalls sollte so ein Handel auf eine versteckte Vermittlungsprovision hinauslaufen. Im übrigen gelten die Ausführungen zu "Verkauf an den Nachfolger oder die Nachfolgerin". Telefon Stehen am neuen Ort bereits Telefonapparate, so muss man die PTT verständigen. Wer innert 30 Tagen seit der Meldung des Umzuges einen PTT-Apparat gegen einen anderen PTT-Apparat auswechselt, spart die normalerweise verlangte Bearbeitungsgebühr. Wenn sich der Einzug verzögert Der Mietbeginn ist im Mietvertrag festgehalten oder ergibt sich aus dem Ortsgebrauch. Fällt er auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feier- tag, so verschiebt sich der Einzug auf den nächstfolgenden Werktag. Die vermietende Partei ist verpflichtet, die Wohnung auf diesen Zeit- punkt zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Verzögerungen sollte sich der oder die Mieter(in) beweglich zeigen und sich mit den vorheri- gen (und nachfolgenden) Mietpartei selber arrangieren. Bei ernsthaf- ten Verzögerungen ist schneller juristischer Rat unumgänglich. 66
Das Antrittsprotokoll Je genauer das Protokoll, desto besser. Mit einem klaren Protokoll lässt sich bei Mietende beweisen, welche Mängel schon beim Einzug vorhanden waren. Ins Antrittsportokoll gehört eine möglichst detaillierte Auflistung sämtlicher Mängel. Die üblichen, vorgedruckten Formulare erleichtern die systematische Ueberprüfung aller Wohnungsteile. Nie- mand sollte sich scheuen, Schäden nach Ort und Ausdehnung genau auszumessen. Auch Kleinigkeiten (wie Kratzer oder abgeschlagene Ecken) sollten festgehalten werden. Nicht zu vergessen die Prüfung von Türen, Fenstern, Schlössern, Ventilatoren, Kochplatten, Spülun- gen und Hahnendichtungen. Sind die Arbeiten ausgeführt, welche die vermietende Partei bei Vertragsabschluss eventuell versprochen hat? Ist alles notiert (Estrich, Keller, Garage, Balkon, Nebenräume nicht vergessen!), unterschreiben beide Parteien das vollständige Protokoll. Dem Mieter(in) muss ein Doppel ausgehändigt werden (sorgfältig auf- bewahren). Protokollformulare erhalten Sie beim schweizerischen Mie- terinnen- und Mieterverband. Wurde bei der Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt, muss es die vermietende Partei den neu Einziehenden auf Verlangen zur Einsicht vorlegen. Bestehen bei der Übergabe Mängel, die während der Mietzeit die Ein- gemieteten auf eigene Kosten beseitigen müssen (die sogenannten kleinen Ausbesserungen), sind sie von der Verwaltung bei Mietbeginn zu beheben. Weigert sich die Verwaltung, vorhandene Mängel bei Mietbeginn zu protokollieren, kann man selbst eine Mängelliste auf- nehmen und sie der Verwaltung sofort mit eingeschriebener Post zu- stellen. Stehen grössere Geldbeträge auf dem Spiel, kann man auch einen "amtlichen Befund" aufnehmen lassen. Die zuständige Amts- stelle erfährt man bei der Gemeindeverwaltung. Die Kosten richten sich nach dem Zeitaufwand und werden derjenigen Partei auferlegt, die den Befund beantragt hat. 67
Nachträglich festgestellte Mängel Zeigen sich Mängel trotz aller gründlichen Untersuchungen bei Mietan- tritt erst nachträglich, ist der Verwaltung die entsprechende Liste un- verzüglich eingeschrieben zuzustellen. Die ortsüblichen bzw. vertragli- chen Rügefristen sind teilweise sehr kurz (in der Regel 10 bis 30 Tage). Wichtig ist, dass man alle Mängel genau auflistet, auch diejenigen, die nicht weiter stören. So kann man beispielsweise schriftlich festhalten, welche Mängel man behoben haben möchte und welche man lediglich "ordnungshalber" meldet. Sinn dieses Vorgehens ist es, die Haftung für "geerbte" Mängel abzuwenden. Muster einer Mängelliste (Mängelrüge) Mängelliste eingeschrieben schicken! Mängelliste, Beispielstrasse 20, 2.Stock links Sehr geehrte...... Nach meinem Einzug habe ich in meiner Wohnung die nachfolgenden Mängel festgestellt: Küche: - Im Kühlschrank ist ein Kunststoffbehälter weggebrochen Wohnzimmer: - Der Rolladen süd ist blockiert. - Im Parkett sind an zwei Stellen, links und rechts der Balkontür, Parkettklötzchen lose. - Der Radiator süd verliert Wasser. Das Parkett darunter weist Wasserspuren auf. Den tropfenden Radiator und den Rolladen wollen Sie bitte reparieren lassen. Die anderen Mängel melde ich lediglich ordnungshalber, sie stören mich nicht. Mit freundlichen Grüssen Datum Unterschrift 68
Die Anfangsmiete anfechten? Ist mit Glück eine neue Wohnung gefunden, denkt man kaum gleich ans Prozessieren. In speziellen Fällen kommt die Anfechtung der An- fangsmiete jedoch in Frage, so wenn: - jemand durch eine persönliche oder familiäre Notlage oder durch die Umstände auf dem Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwun- gen war. - Die vermietende Partei den Anfangszins gegenüber der früher ein- gemieteten Partei für dieselbe Sache erheblich erhöht hat. (Zulässig sind Erhöhungen, die auf Kostensteigerungen seit der letzten Mietzins- festsetzung beruhen.) Wer die Anfangsmiete anfechten will, muss innert 30 Tagen seit Über- nahme der Wohnung an die zuständige Schlichtungsbehörde gelan- gen. 69
Adressen Mieterverband MV Zürich Sekretariat: Tellstrasse 31, 8004 Zürich Tel. 01/241 91 44 Briefadresse: Postfach, 8026 Zürich Fax 01/242 29 93 Rechtsberatung: Montag bis Mittwoch 15.30 bis 18.00 Uhr, Donnerstag 15.30 bis 19.00 Uhr (individuelle Termine für Spezialfragen nach telefonischer Vereinbarung). Geschäftsmiete: Tel. 01/241 91 02 Fax 01/241 91 10 MV Zürcher Unterland Sekretariat: Postfach, 8180 Bülach Tel. 052/212 50 35 Mo. bis Fr. (ohne Do.) 14.30 bis 17.30 Uhr (keine Rechtsauskünfte) Rechtsberatung Bülach: Sekretariat GBI Müseggstrasse 3, 8180 Bülach Dienstag 18.30 bis 19.30 Uhr Rechtsberatung Opfikon/Glattbrugg: Sekretariat VPOD Lindenstr.11,OpfikonTel. 01/811 13 90 Mittwoch 18.30 bis 19.30 Uhr Fax 01/811 12 43 Rechtsberatung Regensdorf: Kath.Pfarreizentrum Schulsstr.112, 8105 Regensdorf Dienstag 17.30 bis 18.30 Uhr Wohnungsabnahmen: Kurt Fischer Gerlisbergstrasse 17 Tel. 01/813 22 13 8302 Kloten 10 Tage Voranmeldung MV Horgen Sekretariat: Einsiedlerstr.180, Postfach 616 8812 Horgen 2 Tel.+Fax 01/725 86 34 Rechtsberatung: Einsiedlerstr.180 Tel. 01/725 86 34 8812 Horgen Mo. 18.00 bis 20.00/Fr. 13.30 bis 16.00 Uhr Wohnungsabnahmen: Luzi Nadig Einsiedlerstrasse 226 Tel. 01/725 74 59 8812 Horgen oder 10 Tage Voranmeldung Tel. 01/725 86 34 70
MV Limmattal Sekretariat: Postfach 484 Tel. 01/740 95 55 8953 Dietikon Rechtsberatung/Pressestelle/Wohnungsabnahmen: Alfred Schlumpf Staffelackerstr.33 Tel. 01/740 95 55 8953 Dietikon MV Oberrieden und Umgebung Rechtsberatung: Markus Oertle (während Bürozeit) Tel. 01/728 53 25 MV Pfannenstiel Sekretariat: Kronenstrasse 9 Tel. 01/928 19 98 8712 Stäfa Fax 01/928 19 90 Rechtsberatung: Nach telefonischer Voranmeldung: Tel. 01/928 19 98 Administration und Wohnungsabnahmen: Sonja Kiechl Tel. 01/920 39 03 MV Wädenswil und Umgebung Sekretariat: Postfach 420 Tel. 01/780 72 22 8820 Wädenswil (Telefonbeantworter) Fax 01/788 20 83 Rechtsberatung: Stadthaus Wädenswil (Eingang rechts, 2.Stock) Wohnungsabnahmen: Hans Walder Tel. 01/871 26 32 oder Tel. 01/782 11 11 Fax 01/782 12 12 MV Winterthur und Umgebung Sekretariat: Postfach 720 Tel. 052/212 50 35 8401 Winterthur Rechtsberatung: Obertor 46, 2.Stock Tel. 052/212 50 35 Ohne Voranmeldung: Mi. und Do. 18.45 bis 20.15 Uhr Mit Voranmeldung: Freitag 15.00 bis 17.00 für Mitglieder 71
Wohnungsabnahmen: 10 Tage Voranmeldung Gerard Wolf Tel.P.052/232 92 84 Tel.G.052/233 21 21 Markus Bellwald Tel.G.052/212 20 66 Walter St.Brack Tel.G.052/212 65 15 Peter Graf Tel.G.052/267 64 37 MV Zürcher Oberland Sekretariat: Eichwiesstrasse 2 Tel. 055/240 93 83 8630 Rüti Fax 055/240 37 34 Rechtsberatung Rüti: Nach telefonischer Vereinbarung, Adresse und Telefon siehe oben Rechtsberatung Uster: Bankstrasse 44, Baracke Ecke Winterthurerstr.(c/o Colonie libere Italiana) Donnerstag 19.00 bis 20.00 Uhr Die Texte betreffend Mietrecht sind, mit freundlicher Genehmigung des Mieterinnen- und Mieter- verbandes, aus der Broschüre "Problemlos zügeln" entnommen. (Stand 1998) Zu beziehen bei: Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, Tellstrasse 31, 8026 Zürich (Kosten Fr. 8.-). 72
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