Rund ums Mietrecht Verkauf an den oder die Nachfolger(in)

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Rund ums Mietrecht

Verkauf an den oder die Nachfolger(in)

Oft will man beim Auszug dem nachfolgenden Mieter(in) etwas verkau-
fen. Diese sind zur käuflichen Übernahme aber nicht verpflichtet. Die
schriftliche Fixierung der Kaufvereinbarung ist zu empfehlen. Regel-
mässig wiederkehrendes Problem: Unklare Haftungsverhältnisse bei
selbsverklebten oder –genagelten Spannteppichen. Hier ist schriftlich
festzulegen, wer gegenüber der vermietenden Partei wofür haftet. Am
besten lässt man diese mitunterschreiben.

Schlussabrechnung
Macht die vermietende die eingemietete Seite am Ende der Mietzeit für
bestimmte Mängel haftbar, muss sie ihr eine Abrechnung samt Rech-
nungsbelegen für die Instandstellungsarbeiten zustellen.

Rückzahlung der Kaution (Depot)
Mit der Rückgabe der Wohnung wird die Rückzahlung der Mietkaution
fällig. Macht die vermietende Partei keine Ansprüche aus dem Mietver-
hältnis geltend, ist die volle Kaution zurückzuzahlen. Wird etwas abge-
zogen, hat der oder die Mieter(in) Anspruch auf eine genaue Abrech-
nung. Streiten die Parteien bei Vertragsende über Schäden an der
Mietsache, so kann die vermietende Seite nicht einfach auf die bei der
Bank auf den Namen des Mieters hinterlegte Mietkaution greifen. Die
Bank darf die Kaution nur mit Zustimmung beider Parteien oder ge-
stützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges
Urteil herausgeben. Der Vermieter muss rechtliche Ansprüche innert
einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der oder die Mieter(in) von der Bank die
Rückerstattung der Kaution verlangen.

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Wohnungsabgabe
Mit der Verwaltung einen passenden Abgabetermin vereinbaren. Dabei
auch die Interessen des Nachfolgers berücksichtigen. Sind Schäden
vorhanden und die Haftungsverhältnisse unklar; beim örtlichen Miete-
rinnen- und Mieterverband rechtzeitig einen Wohnungsabnehmer(in)
bestellen; mindestens aber einen versierte(n) Zeugen(in) aufbieten, am
besten jemanden aus dem Baufach. Besteht eine Haftpflichtversiche-
rung, kann ab einer gewissen Schadenssumme die Anwesenheit des
Versicherungsvertreters nützen. Bei drohendem Rechtsstreit kann die
Aufnahme eines amtlichen Befundes zur Beweissicherung dienlich
sein. Die Gemeindeverwaltung vermittelt die zuständigen Beamten und
nennt auf Anfrage die Kosten.

Das Abgabeprotokoll

Die Verwaltung muss die Mietsache bei der Rückgabe prüfen und dem
oder der Mieter(in) Mängel, für die diese einzustehen haben, sofort
(normalerweise innert 10 Tagen nach der Rückgabe) melden, sonst
verliert sie ihre Ansprüche. Eine Ausnahme bilden die "versteckten"
Mängel. Sie können auch später, nach ihrer Entdeckung, gerügt wer-
den. Allerdings hat auch dieses sofort zu geschehen. Gewöhnlich ver-
langt die Verwaltung eine Protokollaufnahme; Der oder die Mieter(in)
sollten sich – am besten in Gegenwart einer Fachperson des Mieterin-
nen- und Mieterverbandes – an ihr beteiligen. Wer verhindert ist, kann
sich vertreten lassen.

Worauf ist zu achten?
- Alle vorhandenen Schäden protokollieren. Anschliessend festhalten,
für welche der protokollierten Schäden die eingemietete Seite unter
Berücksichtigung der Amortisation (Lebensdauer) haftet.

- Protokollformulare enthalten oft kleingedruckte Haftungsklauseln. Bei
Unsicherheit nicht, beziehungsweise mit eindeutigem Vorbehalt, unter-
schreiben; an den Mieterinnen- und Mieterverband gelangen.

- Alle mängelfreien Positionen deutlich abhaken.

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- Vermietende und eingemietete Partei sowie allfällige Zeugen(innen)
unterschreiben (nach sorgfältiger Prüfung) das datierte Protokoll. Der
oder die Mieter(in) erhält eine Kopie (aufbewahren!).

- Bleibt die Mieterhaftung im Protokoll ungeregelt, muss die vermieten-
de Partei ausdrücklich auf diejenigen Mängel aufmerksam machen, für
welche sie Schadenersatz beansprucht; sonst verliert sie ihre Ansprü-
che.

Schlüsselrückgabe
Wird die Rückgabe der Schlüssel
nicht protokolliert, ist sie auf einer
separaten Quittung festzuhalten.
Erscheint die vermietende Partei
nicht zur Wohnungsabgabe, schickt
man     ihr die      Schlüssel   samt
entsprechender Liste
(Kopie aufbewahren!) mit eingeschriebener Post zu oder übergibt sie
gegen Quittung dem Hauswart. Man kann die Schlüssel – und damit
die Wohnung – auch zurückgeben, wenn Schäden vorhanden sind.
Mieter(innen) müssen alle Schlüssel zurückgeben, auch diejenigen, die
sie selber haben anfertigen lassen. Nach der Schlüsselrückgabe dür-
fen sie in den Mieträumen nichts mehr reparieren oder reparieren las-
sen.

Verlorene Schlüssel:
Für fehlende Schlüssel müssen Mieter(innen) Kostenersatz leisten. Das
Auswechseln von Schlössern oder ganzer Schliessanlagen auf ihre
Kosten kommt indessen nur in Frage, wenn Gefahr besteht, dass der
abhanden gekommene Schlüssel von Unbefugten tatsächlich benützt
werden kann. Die Meldung an die Privathaftpflichtversicherung emp-
fiehlt sich bei grösseren Schadenersatzforderungen der vermietenden
Partei auf jeden Fall.

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Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz,
Postfach 484, 8026 Zürich, bietet für Fr. 30.- einen speziellen nume-
rierten und an die "Zentrale Schlüsselfundstelle" adressierten Schlüs-
selanhänger an. Finder(innen) werfen die Schlüssel einfach in den
nächsten PTT-Briefkasten. Die Post schickt sie an die Fundstelle. (Er-
folgsquote über 95%, 50 Jahre Laufzeit).

Instandstellung

Mit der Verwaltung früh über Schäden an der Wohnung und deren
Instandstellung sprechen. Die Haftpflichtversicherung schriftlich infor-
mieren. Die Meldepflicht gegenüber der Versicherung entsteht in jedem
Fall, wenn ein grösserer Schaden eintritt oder wenn die Verwaltung
eine Forderung wegen Schäden an den Mieträumen geltend macht.
Die vorsorgliche Meldung an die Versicherung empfiehlt sich auch
dann, wenn Mieter(innen) die Schadenshaftung bestreiten.
Früh planen, wenn man kleine Schäden (sog. kleine Ausbesserungen,
die der Mieter auf jeden Fall bezahlen muss) selbst beheben will oder
selbst den Handwerker beauftragt.

Für welche Schäden haftet der Mieter?
Die Haftung besteht für Schäden, die man während der Mietzeit selber
verursacht hat oder die auf das Konto von Mitbewohner(innen), Ange-
stellten, Gästen oder Haustieren gehen.

Der Mieter haftet nicht für:
- Vergilben der Tapeten, Spuren von Bildern und Möbeln an den Wän-
den, Scheuerstellen an Griffen oder Türen, Teppichabnützung, sach-
gerecht verschlossenen Nagel- und Dübellöchern.

- Schäden, die unbekannte Dritte verursacht haben, für die Mie-
ter(innen) keine Verantwortung tragen, wie etwa bei Einbruch, oder die
durch höhere Gewalt wie Blitz- oder Sturmschäden entstanden sind.

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- Schäden, die schon bei Mietantritt bestanden haben. Zu ihrer Entlas-
tung können Mieter(innen) von der Verwaltung die Herausgabe des
Abgabeprotokolls, das mit der vorher eingemieteten Partei erstellt wur-
de, verlangen. Kann die Verwaltung weder durch ein Antrittsprotokoll
noch anderswie (zum Beispiel durch Zeugen) beweisen, dass ein
Wohnungsteil bei Mietantritt mängelfrei war, können Mieter(innen) nicht
belangt werden. Von Gesetztes wegen ungültig ist jede Vereinbarung,
die Mieter(innen) dazu verpflichtet, beim Auszug für die normalen Ab-
nützungsfolgen aufzukommen. Was normale Abnützung ist, richtet sich
auch nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck: Die vielköpfige Fami-
lie wird eine Wohnung gewöhnlich mehr abnützen als eine Einzelper-
son.

Haftung dagegen besteht bei:
- Brandlöchern, deutlich sichtbaren Teppichflecken, von Kinderhand
verzierten Zimmerwänden, von Haustieren angenagtem Holzwerk, kurz:
bei allen Schäden, die auf grössere oder kleinere Missgeschicke zu-
rückgehen.

Wieviel kosten welche Schäden?

Der             geschuldete
Schadenersatz      entspricht
nicht dem Neuwert, sondern
dem     Wert,    den      der
beschädigte    Wohnungsteil
nach        Abzug         der
Altersentwertung noch hat.

Beispiel: Die normale Lebensdauer einer Tapete beträgt zehn Jahre.
Wegen einer Beschädigung durch den Mieter(in) muss beim Auszug
neu tapeziert werden, obwohl die Tapeten erst sechs Jahre alt sind.
Der Mieter(in) schuldet dem Vermieter maximal 40% der Kosten für die
Neutapezierung.

Wo immer möglich, zahlen Mieter(innen) die Reparatur und den even-
tuellen Minderwert, nicht die teure Ersatzbeschaffung (Kratzer im La-
vabo oder im Parkett, kleine Löcher oder Flecken im Spannteppich).

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Lebensdauer von Wohnungsausrüstungen
Normale "Lebensdauer"verschiedener Einrichtungen   Jahre

Bodenbeläge:

Kunststoff (Novilon, PVC etc.)                     10-20
Linoleum, Inlaid etc.                                 25
Parkett versiegelt                                    40
Versiegelung des Parketts                             10
Kunststein, Keramik                                24-40
Spannteppich, Nadelfilz                             5-10

Wandbeläge:

Tapeten, normale Qualität                             10
Anstrich, Kunstharz, Oelfarbe                         10
Dispersions-, Faserit-, Mattfarbanstrich              10
Kinderzimmer, Anstrich und Tapeten                  5-10
Holzverkleidung                                       40
Keramikplatten                                        40
Sockel aus Kunststoff                                 20
Sockel aus Holz                                       40

Deckenbeläge:

Blanc-fix geweisselt                                  10
Dispersions-Mattfarbanstrich                          10

Storen:

Storenstoff                                           10

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Kücheneinrichtungen:                       Jahre

Herd, je nach Qualität                     10-20
Elektrische Herdplatten                       10
Keramikkochfeld                               10
Kühlschrank, je nach Qualität                 10
Kühlschrankaggregat                         6-10
Gummidichtungen Kühlschrank                    6
Geschirrwaschmaschinen                     10-12
Tiefkühler, je nach Qualität               10-15

Badezimmer / WC:

Badewanne                                  30-40
Badewannenglasur                              10
Lavabo, Bidet, Klosettschüssel                40
Klosettdeckel                                 10
Duschenschlauch                                6

Diverses:

Waschmaschinen / Tumbler                   6-10
Fernsehantennen                              10

Reduktion durch besondere Beanspruchung:

Büros                                      20%
Läden                                      25%
Restaurants                                50%

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Kleine Reparaturen – wer zahlt?
Ausser für Schäden, die man über die normale Abnützung hinaus ver-
ursacht hat, muss man für die sogenannten "kleinen Reparaturen und
Ausbesserungen" aufkommen. Mietvertragsformulare enthalten hierfür
meist Aufzählungen konkreter Beispiele, wie:
- Instandstellung von Schaltern und Steckdosen
- Wartung von Türschlössern
- Ersatz von Hahnendichtungen und Duschenschläuchen
- Reinigung oder Ersatz von Küchenabluft-Filtern
- Entstopfen von Ablaufrohren bis zur Hauptleitung
Merke: Bei Mietbeginn müssen alle kleinen Ausbesserungen von der
Verwaltung bereits ausgeführt sein. Mieter(innen) dürfen die kleinen
Reparaturen selber vornehmen, wenn sie fachgerecht arbeiten. Sind
grössere Instandstellungen auf Kosten der Mietenden vorzunehmen,
sollte die Verwaltung frühzeitig kontaktiert werden, damit die Arbeiten
vor Einzug des Nachfolgers stattfinden können. Verhindern solche
Arbeiten den Einzug einer neuen Mietpartei ganz oder teilweise, muss
die alte für den entstehenden Schaden (wie Mietzinsausfall) aufkom-
men.

Entschädigung für Investitionen
Haben Mieter(innen) das Mietobjekt mit schriftlicher Erlaubnis der Ver-
waltung verändert, muss der urspüngliche Zustand nur dann wieder
hergestellt werden, wenn auch dieses schriftlich vereinbart war. Stellen
die schriftlich erlaubten Investitionen beim Auszug eine erhebliche
Wertvermehrung dar, besteht Anspruch auf angemessene Entschädi-
gung. Sie besteht in der Regel im noch nicht amortisierten Teil der
Kosten für die ausgeführten Arbeiten.

Neuer Mietvertrag
Erst prüfen – dann unterschreiben! Den ganzen Vertragstext inklusive
Kleingedrucktes aufmerksam durchlesen. Wo das Mietvertragformular
auf eine Hausordnung und allgemeine Geschäftsbedingungen ver-
weist, gehören auch diese zum Mietvertrag. Auch der ungelesen un-
terschriebene Vertrag verpflichtet. Es gibt kein Rücktrittsrecht innert
kurzer Frist! Ist etwas unklar, kann fachkundiger Rat vom Mieterinnen-
und Mieterverband helfen.

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Kaution (Depot)
Die allfällige Kaution darf bei der Wohnungsmiete drei Monatsmieten
nicht übersteigen und muss auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt
werden, das auf den Namen des Mieters oder der Mieterin lautete.
Eine andere Regelung ist nicht zulässig. Verlangt die vermietende
Partei erst während der Mietdauer eine Kaution, muss diese wie eine
Mietzinserhöhung (auf amtlich genehmigtem Formular) angekündigt
werden.

Einrichtungsgegenstände übernehmen

Nur kaufen, was man brauchen kann. Keinesfalls sollte so ein Handel
auf eine versteckte Vermittlungsprovision hinauslaufen. Im übrigen
gelten die Ausführungen zu "Verkauf an den Nachfolger oder die
Nachfolgerin".

Telefon
Stehen am neuen Ort bereits Telefonapparate, so muss man die PTT
verständigen. Wer innert 30 Tagen seit der Meldung des Umzuges
einen PTT-Apparat gegen einen anderen PTT-Apparat auswechselt,
spart die normalerweise verlangte Bearbeitungsgebühr.

Wenn sich der Einzug verzögert
Der Mietbeginn ist im Mietvertrag festgehalten oder ergibt sich aus dem
Ortsgebrauch. Fällt er auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feier-
tag, so verschiebt sich der Einzug auf den nächstfolgenden Werktag.
Die vermietende Partei ist verpflichtet, die Wohnung auf diesen Zeit-
punkt zur Verfügung zu stellen. Bei geringen Verzögerungen sollte
sich der oder die Mieter(in) beweglich zeigen und sich mit den vorheri-
gen (und nachfolgenden) Mietpartei selber arrangieren. Bei ernsthaf-
ten Verzögerungen ist schneller juristischer Rat unumgänglich.

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Das Antrittsprotokoll
Je genauer das Protokoll, desto besser. Mit einem klaren Protokoll
lässt sich bei Mietende beweisen, welche Mängel schon beim Einzug
vorhanden waren. Ins Antrittsportokoll gehört eine möglichst detaillierte
Auflistung sämtlicher Mängel. Die üblichen, vorgedruckten Formulare
erleichtern die systematische Ueberprüfung aller Wohnungsteile. Nie-
mand sollte sich scheuen, Schäden nach Ort und Ausdehnung genau
auszumessen. Auch Kleinigkeiten (wie Kratzer oder abgeschlagene
Ecken) sollten festgehalten werden. Nicht zu vergessen die Prüfung
von Türen, Fenstern, Schlössern, Ventilatoren, Kochplatten, Spülun-
gen und Hahnendichtungen. Sind die Arbeiten ausgeführt, welche die
vermietende Partei bei Vertragsabschluss eventuell versprochen hat?
Ist alles notiert (Estrich, Keller, Garage, Balkon, Nebenräume nicht
vergessen!), unterschreiben beide Parteien das vollständige Protokoll.
Dem Mieter(in) muss ein Doppel ausgehändigt werden (sorgfältig auf-
bewahren). Protokollformulare erhalten Sie beim schweizerischen Mie-
terinnen- und Mieterverband.
Wurde bei der Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses
ein Rückgabeprotokoll erstellt, muss es die vermietende Partei den neu
Einziehenden auf Verlangen zur Einsicht vorlegen.
Bestehen bei der Übergabe Mängel, die während der Mietzeit die Ein-
gemieteten auf eigene Kosten beseitigen müssen (die sogenannten
kleinen Ausbesserungen), sind sie von der Verwaltung bei Mietbeginn
zu beheben. Weigert sich die Verwaltung, vorhandene Mängel bei
Mietbeginn zu protokollieren, kann man selbst eine Mängelliste auf-
nehmen und sie der Verwaltung sofort mit eingeschriebener Post zu-
stellen. Stehen grössere Geldbeträge auf dem Spiel, kann man auch
einen "amtlichen Befund" aufnehmen lassen. Die zuständige Amts-
stelle erfährt man bei der Gemeindeverwaltung. Die Kosten richten sich
nach dem Zeitaufwand und werden derjenigen Partei auferlegt, die
den Befund beantragt hat.

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Nachträglich festgestellte Mängel
Zeigen sich Mängel trotz aller gründlichen Untersuchungen bei Mietan-
tritt erst nachträglich, ist der Verwaltung die entsprechende Liste un-
verzüglich eingeschrieben zuzustellen. Die ortsüblichen bzw. vertragli-
chen Rügefristen sind teilweise sehr kurz (in der Regel 10 bis 30 Tage).
Wichtig ist, dass man alle Mängel genau auflistet, auch diejenigen, die
nicht weiter stören. So kann man beispielsweise schriftlich festhalten,
welche Mängel man behoben haben möchte und welche man lediglich
"ordnungshalber" meldet. Sinn dieses Vorgehens ist es, die Haftung
für "geerbte" Mängel abzuwenden.

Muster einer Mängelliste (Mängelrüge)
Mängelliste eingeschrieben schicken!

Mängelliste, Beispielstrasse 20, 2.Stock links

Sehr geehrte......

Nach meinem Einzug habe ich in meiner Wohnung die nachfolgenden Mängel
festgestellt:
Küche:
-             Im Kühlschrank ist ein Kunststoffbehälter
              weggebrochen
Wohnzimmer:
-             Der Rolladen süd ist blockiert.
-             Im Parkett sind an zwei Stellen, links und rechts
              der Balkontür, Parkettklötzchen lose.
-             Der Radiator süd verliert Wasser. Das Parkett darunter weist
              Wasserspuren auf.

Den tropfenden Radiator und den Rolladen wollen Sie bitte reparieren lassen.
Die anderen Mängel melde ich lediglich ordnungshalber, sie stören mich nicht.

Mit freundlichen Grüssen

Datum                                      Unterschrift

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Die Anfangsmiete anfechten?

Ist mit Glück eine neue Wohnung gefunden, denkt man kaum gleich
ans Prozessieren. In speziellen Fällen kommt die Anfechtung der An-
fangsmiete jedoch in Frage, so wenn:

- jemand durch eine persönliche oder familiäre Notlage oder durch die
Umstände auf dem Wohnungsmarkt zum Vertragsabschluss gezwun-
gen war.

- Die vermietende Partei den Anfangszins gegenüber der früher ein-
gemieteten Partei für dieselbe Sache erheblich erhöht hat. (Zulässig
sind Erhöhungen, die auf Kostensteigerungen seit der letzten Mietzins-
festsetzung beruhen.)

Wer die Anfangsmiete anfechten will, muss innert 30 Tagen seit Über-
nahme der Wohnung an die zuständige Schlichtungsbehörde gelan-
gen.

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Adressen Mieterverband
MV Zürich
Sekretariat:                   Tellstrasse 31, 8004 Zürich    Tel. 01/241 91 44
Briefadresse:                  Postfach, 8026 Zürich          Fax 01/242 29 93

Rechtsberatung:
Montag bis Mittwoch 15.30 bis 18.00 Uhr, Donnerstag 15.30 bis 19.00 Uhr
(individuelle Termine für Spezialfragen nach telefonischer Vereinbarung).

Geschäftsmiete:                                               Tel. 01/241 91 02
                                                              Fax 01/241 91 10

MV Zürcher Unterland
Sekretariat:                   Postfach, 8180 Bülach           Tel. 052/212 50 35
                               Mo. bis Fr. (ohne Do.) 14.30 bis 17.30 Uhr
                               (keine Rechtsauskünfte)

Rechtsberatung Bülach:
Sekretariat GBI                Müseggstrasse 3, 8180 Bülach
                               Dienstag 18.30 bis 19.30 Uhr

Rechtsberatung Opfikon/Glattbrugg:
Sekretariat VPOD              Lindenstr.11,OpfikonTel. 01/811 13 90
                              Mittwoch 18.30 bis 19.30 Uhr Fax 01/811 12 43

Rechtsberatung Regensdorf:
Kath.Pfarreizentrum Schulsstr.112, 8105 Regensdorf
                               Dienstag 17.30 bis 18.30 Uhr

Wohnungsabnahmen:
Kurt Fischer                   Gerlisbergstrasse 17           Tel. 01/813 22 13
                               8302 Kloten
                               10 Tage Voranmeldung

MV Horgen
Sekretariat:                   Einsiedlerstr.180, Postfach 616
                               8812 Horgen 2                   Tel.+Fax 01/725 86 34

Rechtsberatung:                Einsiedlerstr.180               Tel. 01/725 86 34
                               8812 Horgen
                               Mo. 18.00 bis 20.00/Fr. 13.30 bis 16.00 Uhr

Wohnungsabnahmen:
Luzi Nadig                     Einsiedlerstrasse 226          Tel. 01/725 74 59
                               8812 Horgen                    oder
                               10 Tage Voranmeldung           Tel. 01/725 86 34

70
MV Limmattal
Sekretariat:                 Postfach 484                     Tel. 01/740 95 55
                             8953 Dietikon

Rechtsberatung/Pressestelle/Wohnungsabnahmen:
Alfred Schlumpf              Staffelackerstr.33               Tel. 01/740 95 55
                             8953 Dietikon

MV Oberrieden und Umgebung
Rechtsberatung:
Markus Oertle           (während Bürozeit)                    Tel. 01/728 53 25

MV Pfannenstiel
Sekretariat:                 Kronenstrasse 9                  Tel. 01/928 19 98
                             8712 Stäfa                       Fax 01/928 19 90

Rechtsberatung:
Nach telefonischer Voranmeldung:                              Tel. 01/928 19 98

Administration und Wohnungsabnahmen:
Sonja Kiechl                                                  Tel. 01/920 39 03

MV Wädenswil und Umgebung
Sekretariat:           Postfach 420                           Tel. 01/780 72 22
                       8820 Wädenswil                         (Telefonbeantworter)
                                                              Fax 01/788 20 83

Rechtsberatung:
                             Stadthaus Wädenswil (Eingang rechts, 2.Stock)

Wohnungsabnahmen:
Hans Walder                                                   Tel. 01/871 26 32
                                                              oder
                                                              Tel. 01/782 11 11
                                                              Fax 01/782 12 12

MV Winterthur und Umgebung
Sekretariat:            Postfach 720                          Tel. 052/212 50 35
                        8401 Winterthur

Rechtsberatung:
                             Obertor 46, 2.Stock               Tel. 052/212 50 35
Ohne Voranmeldung:           Mi. und Do. 18.45 bis 20.15 Uhr
Mit Voranmeldung:            Freitag 15.00 bis 17.00 für Mitglieder

                                                                                     71
Wohnungsabnahmen:
10 Tage Voranmeldung
Gerard Wolf                   Tel.P.052/232 92 84              Tel.G.052/233 21 21
Markus Bellwald                                                Tel.G.052/212 20 66
Walter St.Brack                                                Tel.G.052/212 65 15
Peter Graf                                                     Tel.G.052/267 64 37

MV Zürcher Oberland
Sekretariat:                  Eichwiesstrasse 2                Tel. 055/240 93 83
                              8630 Rüti                        Fax 055/240 37 34

Rechtsberatung Rüti:
Nach telefonischer Vereinbarung, Adresse und Telefon siehe oben

Rechtsberatung Uster:
                              Bankstrasse 44, Baracke Ecke
                              Winterthurerstr.(c/o Colonie libere Italiana)
                              Donnerstag 19.00 bis 20.00 Uhr

Die Texte betreffend Mietrecht sind, mit freundlicher Genehmigung des Mieterinnen- und Mieter-
verbandes, aus der Broschüre "Problemlos zügeln" entnommen.
(Stand 1998) Zu beziehen bei:
Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, Tellstrasse 31, 8026 Zürich (Kosten Fr. 8.-).

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