S Sparkasse Leverkusen - Bedingungen zur Laptop- und Handy-Versicherung

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S Sparkasse
  Leverkusen

   Bedingungen zur Laptop-
   und Handy-Versicherung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MehrWert Servicegesellschaft mbH
für die Leistung Handykartenschutz
(Stand: Januar 2011)

Der Vertrag zum Handykartenschutz zwischen           § 4 Haftung der MWSG
der MehrWert Servicegesellschaft mbH (nachfol-       	Die MWSG haftet nicht, wenn und soweit
gend MWSG) und dem Kunden kommt zustande                 die Bearbeitung einer Verlustmeldung nicht
mit Eingang des vom Kunden unterschriebenen              ordnungsgemäß ausgeführt werden kann,
Registrierungsbogens bei der MWSG.                       weil der Kunde die zur ordnungsgemäßen
                                                         Erbringung der Dienstleistung erforderlichen
§ 1	Registrierung, Verifikation und Aktualisie-         Daten nicht unverzüglich bzw. unvollständig
     rung der Kundendaten                                oder unzutreffend übermittelt hat oder es
	Nach Vertragsabschluss registriert die                 versäumt hat, der MWSG Änderungen der bei
     MWSG die vom Kunden wahrheitsgemäß                  ihr registrierten Daten rechtzeitig mitzutei-
     und korrekt mitgeteilten Handydaten, soweit         len.
     diese vom Kunden zur Registrierung freige-
     geben wurden. Der Kunde verpflichtet sich,      	Die MWSG haftet nicht für Verfügungen
     jede Änderung seiner Anschrift sowie jede         Dritter, die aufgrund nicht rechtzeitiger und
     Veränderung seiner vorgenannten Daten             ordnungsgemäßer Meldung eines Handykar-
     unverzüglich der MWSG mitzuteilen.                tenverlustes oder durch den nicht ordnungs-
                                                       gemäßen Umgang mit Karten und PIN-Num-
§ 2 Bevollmächtigung der MWSG                          mern seitens des Kunden entstehen.
	Der Kunde bevollmächtigt die MWSG im Falle
    eines der MWSG mitgeteilten Abhandenkom-         	Die MWSG haftet nicht für unrechtmäßigen
    mens seiner registrierten Handykarten, sei         Zugang Dritter zu registrierten Daten durch
    es infolge einer Straftat oder durch sonstigen     nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Zu-
    Verlust, in seinem Namen die jeweiligen Aus-       gangsdaten seitens des Kunden.
    steller über erforderliche Sperraufträge zu
    informieren und die Anträge auf Ausstellung      	Die MWSG haftet nur bei Vorsatz und grober
    von Ersatzkarten weiterzuleiten.                   Fahrlässigkeit.

§ 3 Verhalten im Schadenfall                         § 5	Datenspeicherung und Datenschutz
	Erlangt der Kunde Kenntnis vom Abhanden-           	Die MWSG erhebt, verarbeitet und nutzt
    kommen einer registrierten Handykarte, in-            unter Einhaltung der geltenden Rechtsvor-
    formiert er die MWSG hierüber unverzüglich.           schriften die Daten, die ihr zur Registrierung
    Die MWSG wird nach Erhalt einer Verlustmel-           von Handykarten übermittelt wurden. Die
    dung des Kunden sämtliche durch den Ver-              MWSG behandelt alle vom Kunden erhal-
    lust betroffenen Aussteller über erforderliche        tenen Angaben streng vertraulich und
    Sperraufträge des Kunden informieren und              verwendet diese Angaben nur, wenn und
    die Anträge auf Ausstellung von Ersatzkar-            soweit dies zur Erfüllung der von der MWSG
    ten − sofern möglich − weiterleiten. Die im           angebotenen Serviceleistungen erforderlich
    Verhältnis zwischen dem Kunden und dem                ist und der Zweckbestimmung der Erhebung,
    jeweiligen Handykartenaussteller jeweils              Verarbeitung oder Nutzung der personenbe-
    bestehenden Haftungsregelungen bleiben                zogenen Daten des Kunden entspricht. Der
    im Übrigen unberührt.                                 Kunde hat jederzeit die Möglichkeit die im
                                                          Zusammenhang mit dem Handykartenschutz
                                                          gespeicherten Daten durch die MWSG bear-
                                                          beiten und löschen zu lassen.

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§ 6 Einschaltung Dritter, Datenweitergabe          § 7 Vertragsdauer
	Die MWSG ist berechtigt, sich im Rahmen der      	Das Vertragsverhältnis endet durch Kündi-
    Leistung Handykartenschutz zur Bewirkung           gung des Leistungspakets (z. B. Konto-/Kar-
    und Einforderung der zu erbringenden               tenpaket), in dem diese Leistungen enthalten
    Leistungen Dritter zu bedienen und diesen          sind.
    die insoweit notwendigen Daten aus dem
    Vertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen.   § 8 Anwendbares Recht
    Die MWSG wird den jeweiligen Ausstellern       	Der Vertrag zwischen der MWSG und dem
    nur jene Daten im Namen des Kunden                 Kunden unterliegt dem Recht der Bundesre-
    übermitteln, die jeweils für die Bearbeitung       publik Deutschland. Soweit keine besonde-
    von Verlustanzeigen sowie für Anträge auf          ren Vereinbarungen getroffen werden, gelten
    Ausstellung von Ersatzkarten erforderlich          die gesetzlichen Regelungen.
    sind.                                              MehrWert Servicegesellschaft mbH
                                                       Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf
                                                       Rechtsregister: Düsseldorf HRB/58589

                                                                                                 3
Laptop- und Handy-Versicherung
(Stand: Mai 2012)

Versicherer:                                       Dem Wiederbeschaffungswert liegt folgende
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG             Zeitwertminderungstabelle zugrunde:
Siegfried-Wedells-Platz 1
20352 Hamburg                                      Alter des Gerätes	Wiederbeschaffungswert
                                                   unter 1 Jahr				 100 %
Wer ist versichert?                                zwischen 1 und 2 Jahren		  75 %
Versichert ist der Kontoinhaber eines LevGiro      zwischen 2 und 3 Jahren		  50 %
Starter mit Wohnsitz in Deutschland.               zwischen 3 und 4 Jahren		  25 %

Was ist versichert?                                Was ist nicht versichert?
Gegenstand der Versicherung sind bis zu zwei       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
vom Kontoinhaber durch Registrierung aus-          mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
gewählte Geräte (Handy, Smartphone/PDA oder        Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen)
Laptop/Tablet-PC).                                 an den Geräten durch
                                                   n andere als den zuvor genannten Gefahren,
Maximal zwei Geräte pro Kontoinhaber gelten nur    n Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versi-
dann als versichert, wenn sich diese im Eigentum      cherten.
des Kontoinhabers befinden und eine Bestätigung    n sowie den weiteren Bestimmungen gemäß § 2
durch das Service-Center über den Eingang der         der Allgemeinen Bedingungen für die Laptop-
Registrierung erfolgt ist.                            und Handy-Versicherung.

Der Versicherer leistet Entschädigung für          ServiceCenter zur Registrierung der Geräte
­Schäden an den registrierten Geräten bei          n Sparkasse Leverkusen
 n Abhandenkommen durch Diebstahl,                   c/o MehrWert Servicegesellschaft mbH
 n Einbruchdiebstahl,                                Hansaallee 199
 n Raub oder Plünderung.                             40549 Düsseldorf
                                                      Tel.: +49 214 355-3500
Versicherungssumme / Selbstbehalt                     Fax: +49 211 5065 44 999
Die Versicherungssumme je versichertem Gerät
beträgt:                                           Schadenmeldung
(1)	bei Handys der Neuwert, max. jedoch           Nach einem Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder
     250,00 € pro Schadensfall vor Abzug           Raub ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu
     des Selbstbehaltes von 50,00 €.               erstatten.

(2)	für Smartphones/PDAs der Wiederbe-            Die Schadenmeldung ist zu richten an:
     schaffungswert, max. jedoch 500,00 € pro      HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
     Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes     Siegfried-Wedells-Platz 1
     von 50,00 €.                                  20352 Hamburg
                                                   Tel.: +49 40 4119 7045
(3)	für Laptops/Tablet-PCs der Wiederbeschaf-     Fax: +49 40 4119 3733
     fungswert, max. jedoch 1.000,00 € pro         Email: huk_sr@hansemerkur.de
     Schadensfall vor Abzug des Selbstbehaltes
     von 250,00 €.

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Allgemeine Bedingungen für die
Laptop- und Handy-Versicherung
(Stand: Mai 2012)
§ 1 Versicherte Person, versicherte Sachen          2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
	Als versicherte Person gilt jeweils der                mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
    berechtigte Kontoinhaber eines gültigen              gung im Hinblick auf Beschädigung der
    LevGiro Starter (nachfolgend Konto genannt)          versicherten Sache aus/infolge von:
    mit permanentem Wohnsitz in Deutschland         a) anderen als in § 2 Ziffer 1 genannten Ge-
    und der das Registrierungsformular an das            fahren,
    Service-Center übersandt hat.                   b) allen Schäden bei denen die versicherte
                                                         Sache ganz oder zum Teil bereits durch
	Als versicherte Sache gelten zwei Geräte aus           eine andere Versicherung (z.B. Hausratver-
  den Gerätegruppen Laptop/Tablet-PC, Smart-             sicherung) abgedeckt ist. Der Versicherte
  phone/PDA oder Handy (gemäß nachstehen-                ist verpflichtet, nachzuweisen dass eine
  den Definitionen). Die beiden Geräte müssen            andere Versicherung im Schadenfall keine
  dabei aus unterschiedlichen Gerätegruppen              Deckung für die versicherte Sache bietet.
  stammen. Die Geräte gelten nur dann als           c) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
  versichert, wenn sich diese im Eigentum des           Versicherten,
  Versicherten befinden und eine Bestätigung        d) Diebstahl, der innerhalb der ersten 28
  durch das Service-Center über den Eingang              Tage nach der von dem Service-Center
  der Registrierung erfolgt ist.                         vorgenommenen Registrierung begangen
                                                         wird,
    Definitionen:                                   e) jedem Diebstahl, der nicht bei der Polizei
    n Laptop/Tablet-PC                                  gemeldet wurde und kein Aktenzeichen
       Bei einem Laptop/Tablet-PC handelt               hat,
        es sich um einen mobilen persönlicher       f) jedem Schaden der nicht innerhalb von
        Computer, welcher klein genug bemessen          24 Stunden nach Schadeneintritt bei der
        ist um auf dem Schoß genutzt zu werden          Polizei angezeigt wurde,
        können und maximal 3 kg wiegt.              g) Diebstahl aus einem unbewachtem Kraft-
                                                         fahrzeug,
    n PDA/Smartphone                               h) Diebstahl der versicherten Sache aus
       Bei einem PDA (Personal Digital Assistant)        Gebäuden, es sei denn, es gibt Beweise für
       handelt es sich um einen kleinen mobilen          das Eindringen oder Verlassen der Gebäu-
       handlichen Computer, welcher folgende             de unter Anwendung von Gewalt oder von
       Eigenschaften beinhaltet: Nutzung von             Zwang,
       Computerprogrammen, Informationsauf-         i) Diebstahl der versicherten Sache, während
       bewahrung und Abfragemöglichkeiten für           sich diese unbewacht an einem öffentlichen
       den persönlichen Gebrauch.                       Ort bzw. an einem Ort mit regelmäßigen
                                                        öffentlichen Zugang befindet,
    n Handy                                        j) Diebstahl der versicherten Sache während
       Bei einem Handy handelt es sich um trag-         des Aufenthalts in öffentlichen Verkehrs-
       bares mobiles Telefon.                           mitteln oder an einem öffentlichen Ort,
                                                        es sei denn der Gegenstand wurde durch
§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren                    tatsächliche oder Androhung von Gewalt
    1. Der Versicherer leistet Entschädigung für       entwendet und der Vorfall wurde der Polizei
        Schäden an der gemäß § 1 versicherten           angezeigt,
        Sache (Laptop/Tablet-PC, PDA oder Handy)    k) rätselhaftem Verschwinden der versicher-
        bei Abhandenkommen durch Diebstahl,              ten Sache,
        Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung     l) Schäden aufgrund von Missbrauch, falscher
        der versicherten Sache.                         Anwendung oder Nachlässigkeit,

                                                                                                 5
m) Abnutzung oder allmählichem Verschleiß          	Die Entschädigung durch die Versicherer pro
          im Hinblick auf die Leistung der versicher-     Jahr (12 Monate ab dem Zeitpunkt der Re-
          ten Sache,                                      gistrierung der versicherten Sache) beträgt
    n) Wartungs-/Einstellungs- und Service-Leis-         höchstens 2.000,00 €.
         tungen,
    o) Diebstahl der versicherten Sache, während       	Dem Wiederbeschaffungswert für das
         diese an Dritte verliehen wurde,                 versicherte Gerät liegt folgende Zeitwertmin-
    p) Diebstahl von zusätzlicher Ausrüstung             derungstabelle zugrunde: der ursprüngliche
         oder Zubehörteilen, einschließlich – nicht       Einkaufspreis wird jeweils 25% pro Jahr re-
         aber beschränkt auf diese – von z.B.             duziert, beginnend 1 Jahr nach Originalkauf.
         Tragebehältnissen, Batterien, Batterie-La-
         degeräten, Modems, Daten-/Kommunikati-             Alter des Gerätes     Wiederbeschaffungswert
         onskarten, externen Hard-Drives, externen          (beginnend ab Kaufdatum)   (als %-Angabe vom
                                                                                       Original Kaufpreis)
         Antennen, Druckern, Leitungen,
    q) Schäden an der oder Funktionsstörungen              unter 1 Jahr                    100%
         der versicherten Sache, welche durch das           zwischen 1 und 2 Jahren          75%
         Wirken eines Software-Virus oder eine an-          zwischen 2 und 3 Jahren          50%
         dere Software bedingte Funktionsstörung            zwischen 3 und 4 Jahren          25%
         verursacht werden oder auf sie zurückzu-
         führen sind,                                       2. Eine Unterversicherung wird nicht
    r) elektronischen oder mechanischen Ausfäl-                geltend gemacht.
        len an der versicherten Sache,
    s) Schäden an der versicherten Sache, die          § 5 Prämie; Beginn und Ende der Haftung
        verursacht werden oder zurückzuführen               1. Die Haftung des Versicherers beginnt nach
        sind auf Kondensation, Rost oder Korrosion,             Abschluss des Kontovertrags und Eingang
    t) F
        olgeschäden jeder Art,                                 des ausgefüllten Registrierungsformulars
    u) der Nutzung einer versicherten Sache für                beim Service-Center mit dem Erhalt der
         kommerzielle Zwecke,                                   Eingangsbestätigung. Ist dem Versicherten
    v) Datenträgern, Computer-Betriebssystemen,                bei Abschluss bekannt, dass ein Versiche-
        Computer-Programmen, verlorenen oder                    rungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt
        zerstörten Daten, physischen Schäden,                   hierfür die Haftung.
    w) K  osten im Zusammenhang mit der Wieder-
         herstellung von Daten oder aufgrund von            2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Versi-
         erhöhtem Arbeitsaufwand.                               cherten und dem Versicherer endet mit der
                                                                Kündigung des Kontos.
§ 3 Versicherungsort
    Der Versicherungsschutz besteht weltweit.           § 6 Wechsel der versicherten Sache
                                                        	Ein Wechsel des versicherten Gerätes be-
§ 4 Versicherungssumme                                      einträchtigt den Versicherungsschutz nicht,
    1. D ie Versicherungssumme je versichertem             vorausgesetzt das Service-Center hat das
        Gerät ist:                                          Registrierungsformular über den Wechsel
    a) Für Laptops/Tablet-PCs der Wiederbeschaf-           erhalten und diesen bestätigt.
        fungswert, maximal jedoch 1.000,00 € pro
        Schadenfall vor Abzug des Selbstbehaltes.       § 7	Entschädigungsberechnung; Unterversi-
    b) F ür Smartphones/PDAs der Wiederbeschaf-             cherung
        fungswert, maximal jedoch 500,00 € pro               1. Der Versicherer leistet Entschädigung
        Schadenfall vor Abzug des Selbstbehaltes.                durch Geldersatz.
    c) Für Handy’s der Neuwert, maximal jedoch
        250,00 € pro Schadenfall vor Abzug des
        Selbstbehaltes.

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2. Geldersatz bedeutet                                9. Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder
a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung                anderweitigen Versicherungen bestehen
    der für die Wiederherstellung der beschä-              und der Versicherte daraus Entschädigung
    digten Sache am Schadentag notwendigen                 erlangen kann, gehen diese voran.
    Kosten.
b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung       § 8	Obliegenheiten des Versicherten im Versi-
    des Betrags, der nötig ist, um eine                 cherungsfall
    gleichwertige Sache wiederzubeschaffen,             1. Der Versicherte hat bei Eintritt eines Versi-
    höchstens jedoch des Betrags gemäß § 4                  cherungsfalles
    Ziffer 1.                                           a) den Schaden dem Service-Center un-
                                                            verzüglich schriftlich – darüber hinaus
3. Abweichend von § 7 Ziffer 2 ist die Ent-                nach Möglichkeit auch fernmündlich oder
    schädigungsleistung durch Geldersatz                    fernschriftlich – anzuzeigen. Außerdem
    auf den Zeitwert (Ziffer 5) begrenzt, wenn              ist die vom Service-Center zur Verfügung
    die Wiederherstellung (Teilschaden)                     gestellte Schadenanzeige unverzüglich
    oder Wiederbeschaffung (Totalschaden)                   nach Erhalt, spätestens nach 14 Tagen, mit
    unterbleibt. Der Wert orientiert sich an der            den darin genannten Unterlagen an das
    Tabelle unter § 4 Ziffer 1. Der Auszahlungs-            Service-Center zu senden.
    betrag wird die Beträge unter § 4 Ziffer 1              Anschrift des Service-Center:
    nicht überschreiten.                                    Sparkasse Leverkusen
                                                            c/o MehrWert Servicegesellschaft mbH
4. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten              Hansaallee 199
    zur Wiederherstellung des früheren                      40549 Düsseldorf
    betriebsfähigen Zustands der versicherten               Tel.: +49 214 355-3500
    Sache (zuzüglich des Wertes des Altmate-                Fax: +49 211 5065 44999
    rials) niedriger sind als der Versicherungs-        b) den Schaden unverzüglich (innerhalb von
    wert gemäß § 4 Ziffer 1. Andernfalls liegt              24 Stunden) der zuständigen Polizei-
    ein Totalschaden vor.                                   dienststelle anzuzeigen.
                                                        c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwen-
5. Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß                den oder zu mindern.
    § 4 unter Berücksichtigung eines Abzugs             d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im
    entsprechend dem technischen Zustand                    Rahmen des Zumutbaren jede Unter-
    der Sache unmittelbar vor Eintritt des                  suchung über Ursache und Höhe des
    Versicherungsfalles, insbesondere für Alter             Schadens und über den Umfang seiner
    und Abnutzung, wobei die Zeitwertminde-                 Entschädigungspflicht zu gestatten, jede
    rungstabelle gemäß § 4 Ziffer 1 gilt.                   hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen
                                                            schriftlich zu erteilen und die erforderli-
6. Der gemäß § 7 Ziffer 2 ermittelte Betrag                chen Belege beizubringen.
    wird je Versicherungsfall um einen Selbst-
    behalt von                                     	Im Schadensfall insbesondere erforderliche
a) 250,00 € für Laptops/Tablet-PCs gekürzt.         Belege sind:
b)  50,00 € für Smartphones/PDAs gekürzt.           n Schadenanzeige des Versicherers;
c)  50,00 € für Handys gekürzt.                     n Kopie der Anzeige bei der zuständigen
                                                        Polizeidienststelle;
7. Der Versicherer leistet keine Entschä-           n Bescheid über die Einstellung der polizei-
    digung für Vermögensschäden, ins-                   lichen Ermittlungen;
    besondere nicht für Vertragsstrafen,             n Kopie des Kaufvertrags der vom Schaden
    Schadenersatzleistungen an Dritte und               betroffenen Sache;
    Nutzungsausfall versicherter Sachen.             n Nachweis über das Eindringen unter
                                                        Anwendung von Zwang und Gewalt, wo
8. Die Versicherungssummen gemäß § 4 sind              zutreffend;
    jeweils Grenze der Entschädigung.                n Nachweis über die Wiederbeschaffung;

                                                                                                       7
n a
       nderweitige Versicherungsbedingungen           § 10 Zahlung der Entschädigung
      die ebenfalls einen Versicherungsschutz               1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers
      für das versicherte Gerät bieten.                         dem Grunde und der Höhe nach festge-
                                                                stellt, so hat die Auszahlung der Entschä-
    2. Verletzt der Versicherte eine der vorste-               digung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
        henden Obliegenheiten vorsätzlich, so ist               Jedoch kann einen Monat nach Anzeige
        der Versicherer von der Verpflichtung zur               des Schadens als Abschlagszahlung der
        Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn nur die            Betrag beansprucht werden, der nach
        fernmündliche oder fernschriftliche Anzei-              Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
        ge gemäß Ziffer 1 a) unterbleibt. Bei grob
        fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit            2. Der Versicherer kann die Zahlung auf-
        ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-             schieben,
        tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der           a) solange Zweifel an der Empfangsberechti-
        Schwere des Verschuldens des Versiche-                  gung des Versicherten bestehen.
        rungsnehmers entspricht. Das Nichtvor-              b) wenn gegen den Versicherten aus Anlass
        liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der              des Versicherungsfalles ein behördliches
        Versicherungsnehmer zu beweisen.                        oder strafgerichtliches Verfahren aus
                                                                Gründen eingeleitet worden ist, die auch
    3. A
        ußer im Falle einer arglistigen Obliegen-              für den Entschädigungsanspruch rechts-
       heitsverletzung ist der Versicherer jedoch               erheblich sind, bis zum rechtskräftigen
       zur Leistung verpflichtet, soweit der                    Abschluss dieses Verfahrens.
       Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       Obliegenheit weder für den Eintritt oder             3. Der Entschädigungsanspruch kann
       die Feststellung des Versicherungsfalles                 vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
       noch für die Feststellung oder den Umfang                Versicherers abgetreten werden. Die
       der Leistungspflicht des Versicherers                    Zustimmung muss erteilt werden, wenn
       ursächlich ist.                                          der Versicherte sie aus wichtigem Grund
                                                                verlangt.
§ 9 Besondere Verwirkungsgründe
    1. Versucht der Versicherte, den Versicherer      § 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen
        arglistig über Tatsachen zu täuschen, die           1. Wird der Verbleib abhanden gekommener
        für den Grund oder für die Höhe der Ent-                Sachen (§ 2 Ziffer 1) ermittelt, so hat der
        schädigung von Bedeutung sind, so ist der               Versicherte dies dem Versicherer unver-
        Versicherer von der Entschädigungspflicht               züglich schriftlich anzuzeigen.
        frei.
                                                            2. Hat der Versicherte den Besitz einer ab-
      I st die Täuschung oder der Täuschungs-                  handen gekommenen Sache (§ 2 Ziffer 1)
       versuch durch rechtskräftiges Strafurteil                zurückerlangt, nachdem für diese Sache
       gegen den Versicherten wegen Betruges                    eine Entschädigung gezahlt worden ist,
       oder Betrugsversuches festgestellt, so                   so hat der Versicherte die Entschädigung
       gelten die Voraussetzungen des Satzes 1                  zurückzuzahlen oder die Sache dem Versi-
       als bewiesen.                                            cherer zur Verfügung zu stellen. Der Ver-
                                                                sicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb
    2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung                 von zwei Wochen nach Empfang einer
        nicht innerhalb einer Frist von sechs                   schriftlichen Aufforderung des Versiche-
        Monaten gerichtlich geltend gemacht,                    rers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
        nachdem ihn der Versicherer unter Angabe                dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
        der mit dem Ablauf der Frist verbundenen                Versicherer über.
        Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat,
        so ist der Versicherer von der Entschädi-      	Dem Besitz einer zurückerlangten Sache
        gungspflicht frei.                               steht es gleich, wenn der Versicherte die

8
Möglichkeit hat, sich den Besitz wiederzu-           2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
     verschaffen.                                             Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
                                                              oder der Versicherungsvermittlung gegen
§ 12	Rechtsverhältnis nach dem Versiche-                     den Versicherungsnehmer ist ausschließ-
      rungsfall                                               lich das Gericht örtlich zuständig, in
	Die Versicherungssummen vermindern sich                     dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
      nicht dadurch, dass eine Entschädigung                  zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-
      geleistet wird.                                         sitz, in Ermangelung eines solchen seinen
                                                              gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 13	Schriftliche Form; Zurückweisung von
      Kündigungen                                    § 16 Versicherer
	Anzeigen und Erklärungen bedürfen der                   Versicherungsschutz wird gewährt durch:
      Schriftform.                                        HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
                                                          Siegfried-Wedells-Platz 1
§ 14 Klausel zur Individualhaftung                        20354 Hamburg
­(Versicherung)                                           E-Mail: shu-versicherungen@hansemerkur.de
 	Die Verpflichtungen der unterzeichnenden               Telefax: +49 40 4119 3257
      Versicherer im Rahmen von Versicherungs-
      verträgen, welche von diesen gezeichnet        § 17 Anwendbares Recht, geltendes Recht
      werden, fallen unter die Individualhaftung          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
      und nicht unter die Solidarhaftung und sind
      ausschließlich auf den Haftungsumfang          § 18 Zuständige Aufsichtsbehörde
      ihrer individuellen Zeichnungen beschränkt.    	Die für Beschwerden zuständige Aufsichts-
      Die zeichnenden Versicherer tragen keine            behörde ist Bundesanstalt für Finanzdienst-
      Verantwortung für Zeichnungen irgendei-             leistungsaufsicht (BaFin)
      nes anderen mitzeichnenden Versicherers,            Graurheindorfer Str. 108
      der aus irgendwelchen Gründen seinen                53117 Bonn
      Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht
      nachkommt.

§ 15 Gerichtsstand
     1. Klagen gegen den Versicherer oder Versi-
         cherungsvermittler
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
         oder der Versicherungsvermittlung ist
         neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
         zessordnung auch das Gericht örtlich
         zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
         rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
         seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
         solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
         hat.

                                                                                                     9
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