Hinweise für die Anfertigung der Hausarbeit im Modul 55103 - BGB II

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Hausarbeit zu Kurs 55103
Bürgerliches Recht II
Lehrstuhl Prof. Dr Andreas Bergmann                                                             WS 2013/2014

       Hinweise für die Anfertigung der Hausarbeit
                 im Modul 55103 – BGB II

                         I. Worum es bei einer Hausarbeit geht

1. Eine Hausarbeit soll die Studierenden mit der wissenschaftlichen Arbeit vertraut machen.
Sie sollen zeigen, dass Sie in der Lage sind, das vertretene Meinungsspektrum zu den vom
Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in den einschlägigen Entscheidungen und den
maßgeblichen Veröffentlichungen aufzufinden und die zentralen Diskussionsbeiträge in
ansprechender Form und auf den Fall bezogen darzustellen.

2. Deshalb stellt eine Hausarbeit andere Anforderungen an die Bearbeiter als eine Klausur. In
einer Klausur sollen die Studierenden zeigen, dass sie in der Lage sind, ohne Verwendung
anderer Hilfsmittel, in vergleichsweise kurzer Zeit einen juristischen Fall mit Hilfe der zur
Verfügung stehenden Gesetze vertretbar zu lösen. In einer Hausarbeit sollen die
Studierenden hingegen zeigen, dass Sie nicht nur in der Lage sind, einen Sachverhalt
vertretbar zu lösen, sondern dass sie auch in der Lage sind, juristische Probleme zu
durchdringen, indem etwa einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu den
aufgeworfenen Fragen gesichtet und im Gutachten zitiert wird. Sehr schön stellen das
Tettinger/Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 4. Aufl. 2009, C.H. Beck, Rn.
292, dar: „Bei einer Hausarbeit wird allerdings in Ansehung der zur Verfügung stehenden
Hilfsmittel und der Bearbeitungszeit erwartet, dass der Bearbeiter zu den im Rahmen der
gutachtlichen Lösung eines konkreten Falles auftauchenden Rechtsproblemen die
einschlägige Literatur und Rechtsprechung ermittelt, zur Kenntnis nimmt und verwertet. Im
Gegensatz zur Klausur, in der es primär auf Problemsicht und schlüssige Argumentation
ankommt, sollen die Probleme in der Hausarbeit nämlich wissenschaftlich vertieft erörtert
werden (Hervorhebungen nicht im Original).

3. Während die Schwierigkeiten einer Klausur darin liegt, dass die Bearbeiter das Wissen aus
den Lehrbriefen zur Klausur präsent haben müssen und in der Lage sein müssen, mit diesem
Wissen eine gutachtliche Falllösung zu entwickeln, liegen die Schwierigkeiten einer
Hausarbeit darin, dass sie nicht nur eine gutachtlich vertretbare Falllösung entwickeln
müssen, sondern auch einschlägige Rechtsprechung und Literatur sichten, auswerten und
richtig zitieren müssen. Das ist schon eine, wenn man so will, eigenständige
Prüfungsleistung, die in ihrer Bedeutung der vertretbaren gutachtlichen Falllösung
gleichwertig ist.

4. Deshalb gilt bei einer Hausarbeit grundsätzlich ein anderer Bewertungsmaßstab
als bei einer Klausur!
Bei der Bewertung einer Klausur berücksichtigen wir, dass die Bearbeiter nur eine auf
zwischen zwei und vier Stunden begrenzte Zeit zur Verfügung haben. Deshalb geht es in
erster Linie darum, richtig Schwerpunkte zu setzen und den Fall einer vertretbaren Lösung

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zuzuführen. Formale Verstöße – sofern der Gutachtenstil im Wesentlichen beherrscht wird –
führen deshalb nur zu vergleichsweise geringen Abzügen. Anders liegen die Dinge bei einer
Hausarbeit. Hier ist die Fähigkeit, wissenschaftlich zu arbeiten, also Probleme zu
recherchieren, Äußerungen auszuwerten und darzustellen, bereits eine eigenständige
Leistung, die wir den Studierenden abverlangen. Sie ist der vertretbaren gutachtlichen
Lösung in etwa gleichwertig – sonst hätten wir ihnen ja auch einfach eine Klausur statt der
Hausarbeit abverlangen können. Wer den Fall in der Sache mustergültig löst, seiner Arbeit
allerdings weder eine Gliederung, noch ein Literaturverzeichnis voranstellt und dann auch
noch nichts oder kaum zitiert, kann die Hausarbeit nicht mehr bestehen.

                                       II. Arbeitsweise

1. Bei der Hausarbeit geht es um die Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens zu einem
Rechtsfall, in dem die Fallfragen erschöpfend abgehandelt und beantwortet werden sollen.
Dies geschieht auf der Grundlage des geltenden Rechts unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Dogmatik im Stile der Abwägung
(Gutachtenstil), der im Gegensatz zum Urteilsstil der Gerichte steht. Oft lässt sich der Arbeit
eine besondere Note geben, wenn man die internationale Dimension miteinbezieht und mit
rechtsvergleichenden Hinweisen die eigene Argumentation untermauert.

2. Eine richtige Bearbeitung des Falles setzt zunächst ein sorgfältiges Lesen und ein
inhaltliches Erfassen des Aufgabentextes (Sachverhalts) voraus. Dabei ist davon auszugehen,
dass in der Regel kein Satz des Aufgabentextes ohne rechtliche Bedeutung ist, soweit er
nicht erkennbar colorandi causa hinzugefügt ist. In Zweifelsfragen ist der Sachverhalt
lebensnah auszulegen; es darf jedoch nichts unterstellt werden. Bei Sachverhalten mit
mehreren Personen und verwickelten Verhältnissen empfiehlt sich die Anfertigung einer
Zeichnung (Rechtsskizze), durch die die Geschehnisse in ihrer zeitlichen Reihenfolge sichtbar
werden.

3. Ausgangspunkt der rechtlichen Untersuchung ist die Fragestellung der Aufgabe
(Fallfrage), die - wenn sie nicht ausdrücklich am Ende des Sachverhalts formuliert ist - erst im
Wege der Auslegung ermittelt werden muss. Hierzu muss sich der Bearbeiter die Frage
stellen: Wer kann von wem was aus welcher Anspruchsgrundlage verlangen? Insbesondere
bei der allgemeinen Frage nach der Rechtslage müssen die einzelnen Rechtsbeziehungen
zwischen den beteiligten Personen nach Anspruchsteller und Anspruchsgegner sorgfältig
analysiert werden.

4. Nach der Analyse der Fragestellungen müssen sämtliche von ihrer Rechtsfolge her in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aufgesucht und geprüft werden. Dies geschieht
im Wege der Subsumtion. Es ist zu prüfen, ob sich der Fall als konkret-faktische
Exemplifikation der abstrakt-generellen Norm darstellt oder ob eine analoge Anwendung in
Betracht kommt. Auch Anspruchsgrundlagen, die im Ergebnis abgelehnt werden, sind
sorgfältig zu überprüfen. Nur abwegige und offensichtlich nicht in Betracht kommende
Anspruchsgrundlagen bleiben unerwähnt.

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5. Im Rahmen der einzelnen Anspruchsnormen ist auch zu prüfen, ob keine
rechtshindernden Einwendungen (z. B. §§ 105, 125, 134, 138, 158 Abs. 1 BGB) vorliegen.
Ferner ist zu untersuchen, ob ein entstandener Anspruch nicht wieder durch eine
rechtsvernichtende Einwendung untergegangen ist, z. B. gemäß § 362 BGB. Schließlich stellt
sich noch die Frage, ob dem Anspruch nicht eine rechtshemmende Einrede entgegensteht (z.
B. § 214 BGB).

6. Bei der Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen erscheint es zweckmäßig, zunächst
im Klausurstil die Gedanken zu sortieren und die Streitpunkte aufzulisten. Erst auf der
Grundlage einer Gliederung sollte man sich zielgerichtet mit einzelnen Streitfragen
auseinandersetzen. Erst so kann man ein gedanklich durchstrukturiertes Fallgerüst
erarbeiten, die Abhängigkeit der einzelnen Fragestellungen voneinander ermitteln und
schließlich eine "runde", gedanklich stringente Falllösung entwickeln.

7. Bei der Ausarbeitung ist besonderes Gewicht darauf zu legen, alle Fragestellungen, die die
Falllösung nicht fördern, wegzulassen und in die rechtliche Erörterung Schwerpunkte nach
Maßgabe der Bedeutung der Streitpunkte zu setzen. Meist weist ein Fall einige zentrale
Probleme auf, die der Bearbeiter herausfinden und in ausführlicher Stellungnahme erörtern
soll. Man verzettele sich dabei nicht mit Randfragen, vermeide überflüssige Ausführungen
und konzentriere sich auf die Entwicklung eines stimmigen und überzeugenden Ergebnisses.

                               III. Die Form der Hausarbeit

1. Es versteht sich von selbst, dass die äußere Form der Hausarbeit einem ästhetischen
Mindeststandard entsprechen muss. Hierfür haben sich im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte
an den juristischen Fakultäten gewisse Usancen eingespielt.
Für Hausarbeiten, die Sie an unserem Lehrstuhl verfassen, sind folgende Vorgaben zwingend
zu beachten:
     Der Hausarbeit ist ein Deckblatt voranzustellen. Auf diesem Deckblatt sind (links
        oben) Name und Anschrift des Bearbeiters, sowie seine Matrikelnummer sowie
        (mittig und zentriert) der Titel der Arbeit „Hausarbeit zu Modul 55103“ und das
        aktuelle Semester anzugeben.
     Die Gliederung der Arbeit muss alle Überschriften enthalten und auf die Seitenzahl
        in Ihrem Gutachten verweisen.
     Es folgt ein – alphabetisch geordnetes – Literaturverzeichnis. In diesem
        Literaturverzeichnis wird die verwendete Literatur mit ungekürztem Titel nebst
        weiteren bibliographisch notwendigen Angaben (Autor/Herausgeber, Auflage,
        Erscheinungsjahr und Erscheinungsort) aufgelistet. Eine Aufteilung in (a) Lehrbücher,
        (b) Kommentare, (c) monographische Einzelabhandlungen, Aufsätze etc., (d)
        Gesetzesmaterialien empfiehlt sich, wenn in größerem Umfang Literatur
        herangezogen worden ist. Bei der Verwendung von nur wenigen Werken wirkt eine
        solche Unterteilung vermessen und daher lächerlich. Gesetze oder gerichtliche
        Entscheidungen werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen.
     Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis bilden den sog. Vorspann der
        Hausarbeit. Er ist mit römischen Ziffern zu nummerieren. Das Deckblatt selbst erhält
        keine Seitenzahl. Die erste Seite der Gliederung wird daher mit „I“ nummeriert.

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       Für das eigentliche Gutachten gelten zwingend folgende Formatierungsvorgaben
        (Verstöße führen zu spürbaren Punktabzügen):
        Schriftart: Times New Roman, Schriftgrad: 12, normaler Laufweite, keine Narrow-
        Schrift
        Zeilenabstad: 1,5 fach
        Für die Korrektur ist links ein Rand von 7cm zu belassen, sonst jeweils 2cm.
        Die Blätter sind nur einseitig zu beschriften.

2. Die einzelnen Zitate in der Hausarbeit, die in den Fußnoten untergebracht sind, müssen
die Belegstelle genau angeben, so dass die zitierte Stelle vom Leser nachgeprüft werden
kann. Für die Zitierweise gibt es gewisse Üblichkeiten, die auch schon vom Anfänger
beachtet werden sollten. Sie sind aus jedem Lehrbuch zu entnehmen. Oft bieten die
Kommentare selbst Zitiervorschläge, denen man getrost folgen sollte. Wichtig ist, dass man
eine einmal gewählte Zitatform innerhalb einer Arbeit konsequent durchführt. Die Angabe
vom Verfasservornamen ist entbehrlich, falls nicht Verwechslungen vorgebeugt werden
muss. Bei Kommentaren muss die jeweilige Randnummer bzw. Anmerkung zu einem
Gesetzesparagraphen genau bezeichnet werden. Kommentare mit mehreren Verfassern
und/oder Herausgebern sind so zu zitieren, dass der jeweilige Bearbeiter erkennbar ist. In
Zweifelsfällen hilft ein Blick in Byrd/Lehmann, Zitierfibel für Juristen, 2007, C.H. Beck. Dort
werden (nahezu) alle Zweifelsfragen beantwortet. Es ist allgemein darauf zu achten, dass
Namen richtig geschrieben werden. Und doch Achtung: niemals ersetzt ein noch so
vorbildliches Literaturverzeichnis die Zitate innerhalb des Gutachtens.

3. Es wird dringend davor gewarnt, Zitate aus Kommentaren, Lehrbüchern oder
Gerichtsentscheidungen ungeprüft abzuschreiben. Jede einzelne Belegstelle muss vom
Verfasser überprüft worden sein.

4. Am Ende der Hausarbeit hat der Verfasser das Gutachten mit Vor- und Nachnamen zu
unterschreiben.

5. Vielfach sind die Bearbeiter damit konfrontiert, mit Ihrer Office-Software nun zum ersten
Mal eine Arbeit zu verfassen, die wissenschaftlichen Anforderungen genügen muss. Bei
technischen Schwierigkeiten mit Microsoft Word hilft oft ein Blick in folgendes Buch:
Nicol/Albrecht, Wissenschaftliche Arbeiten schreiben mit Microsoft Word 2010, 7. Aufl.
2011, Addison Wesley. Hier sollten Sie allerdings beachten, dass sich das Buch in erster Linie
an den Anforderungen in den (sonstigen) Geistes- und Naturwissenschaften orientiert. Es
gibt insbesondere bei den Usancen des Zitierens Abweichungen. In jedem Fall gehen unsere
Vorgaben vor!

                               IV. Der Inhalt der Hausarbeit

1. Das Wichtigste an einer Hausarbeit ist die klare Gedankenführung und die präzise
Sprache. Immer ist der Zweck des Gutachtens im Auge zu behalten, die im Sachverhalt
aufgeworfenen Rechtsfragen (und keine anderen) erschöpfend zu beantworten. Dies muss in
einer Weise geschehen, die es auch einem mit den einschlägigen Problemen nicht vertrauten

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Juristen ermöglicht, dem Gedankengang des Bearbeiters zu folgen, seine Überlegungen
nachzuvollziehen und zu überprüfen.

2. Der Gutachtenstil ist dadurch gekennzeichnet, dass von einer gestellten Ausgangsfrage
her über verschiedene Zwischenergebnisse der Weg zum Endergebnis Schritt für Schritt
vorantastend entwickelt wird. Immer muss der Leser wissen, was genau geprüft wird. Ein
Satz muss folgerichtig auf den andern aufbauen. Das Gutachten muss sich als ein Gefüge
sinnvoll aufeinander folgender Überlegungen darstellen, aus dem hervorgeht, ob und aus
welchen Gründen der erhobene Anspruch zu Recht besteht oder nicht. Es geht um die
schriftliche Festlegung des konsequentesten Denkweges, auf dem man zur Lösung des
Rechtsfalles gelangen kann. In einem hervorragenden Gutachten gibt es keinen einzigen
überflüssigen Satz. Jeder einzelne Satz muss die Lösung des Falles fördern. Keineswegs darf
ein Gutachtenstil nur durch die Verwendung des Konjunktivs imitiert werden. Vielmehr
kommt gerade ein besonders professioneller Gutachtenstil weitgehend ohne Konjunktive
und ohne anfängerhafte Wendungen wie „Es ist zu prüfen, ob...” oder „Es stellt sich die
Frage, ob ...” aus.

3. Aus dem vorher Gesagten erhellt die besondere Bedeutung des inneren Aufbaus der
Arbeit. Es reicht keinesfalls aus, dass eine Arbeit insgesamt alle fallerheblichen Erörterungen
beinhaltet; auch genügt es nicht, dass die Ergebnisse vertretbar erscheinen. Entscheidend ist,
dass jedes Problem an einem logisch zwingenden Ort dargelegt wird. Niemals darf etwa das
Erlöschen einer Forderung vor der Frage geprüft werden, ob die Forderung überhaupt
wirksam begründet wurde. Häufig ergeben sich vom Standpunkt der Schlüssigkeit her
mehrere Aufbaumöglichkeiten. Hier ist der Verfasser aufgerufen, den zweckmäßigsten Weg
zu wählen, also in der Regel denjenigen, bei dem der Leser die Gedankengänge am
leichtesten nachvollziehen kann. Man hüte sich davor, angelesenes Wissen "abzuladen" und
die Arbeit mit Ausführungen zu garnieren, die zur Falllösung nicht notwendig sind. Solche
Zutaten mindern den Wert der Arbeit.

4. Der Aufbau der Arbeit muss durch eine Gliederung äußerlich kenntlich gemacht sein. Die
einzelnen Gliederungspunkte bestehen aus kurzen und prägnanten Überschriften (niemals
Fragesätze), durch die das im nachfolgenden Text Behandelte bezeichnet wird.

5. Man bemühe sich um einen flüssig lesbaren Stil, durch den dem Leser die Überlegungen
des Bearbeiters möglichst kurz und möglichst genau mitgeteilt werden. Allgemeinplätze und
unscharfe Begriffe sollten vermieden werden. Jede Verbesserung des Stils und der
begrifflichen Präzision ist zugleich eine Verbesserung der Gedankenführung. Zu vermeiden
sind stereotype Formulierungen. Man bemühe sich um Prägnanz und Eleganz.

6. Hinweise auf Belegstellen sind nur sinnvoll, wenn sich die betreffende Ansicht nicht schon
unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Bei einer Streitfrage, auf die es in einer Hausarbeit
entscheidend ankommt, sind Schrifttum und Rechtsprechung in repräsentativem Umfang
zu berücksichtigen. Dabei sollte man sich um die Bildung von "Meinungsblöcken" bemühen
und nicht jede einzelne Literaturstimme besonders vorstellen.

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7. Wörtliche Zitate sind möglichst zu vermeiden, soweit es nicht gerade auf eine bestimmte
Formulierung ankommt. Wichtig ist, dass sich der Verfasser um eine eigene Formulierung
bemüht und seine Rechtsansichten mit eigenen Worten begründet. Die schlichte
Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen oder Literaturstimmen ersetzt niemals eine eigene
plausible Begründung.

        V. Ergänzende Literatur zur Anfertigung von Hausarbeiten (Auswahl)

1. Auf folgende selbständige Schriften und Aufsätze des kaum noch zu überschauenden
übungsbegleitenden Schrifttums sei ausdrücklich hingewiesen. Dabei wurden mit Blick auf
die selbständigen Schriften nur Veröffentlichungen der letzten Jahre aufgenommen; dies ist
alleine dem Platz und der Aktualität geschuldet, soll aber nicht heißen, dass sich nicht auch
im älteren Schrifttum noch heute wertvolle Anleitungen finden (zB: Diederichsen/Wagner,
Die BGB-Klausur, 9. Aufl. 1997, C.H. Beck [JuS-Schriftenreihe]). Dagegen wurden auch
einige ältere Zeitschriftenbeiträge aufgenommen, weil sie auf deutlich weniger Raum auch
dem ungeduldigen Studenten eine Einführung bieten können.

-   Alpmann/Schmidt, Klausur und Hausarbeit, 2003 (Bearbeiter Pense)
-   Braun, Der Zivilrechtsfall, 4. Aufl., 2008, C.H. Beck
-   Dietrich, Bernhard, Die Formalien der juristischen Hausarbeit, in: Jura 1998, 142 ff.
-   Edenfeld, Typische Fehler in (Examens-)Hausarbeiten, in: JA 1999, 196 ff.
-   Fezer, Klausurenkurs zum BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2011, Vahlen
-   Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2011, Vahlen
-   Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht Besonderer Teil, 8. Aufl., 2011, Vahlen
-   Gursky, Klausurenkurs im Sachenrecht, 12. Aufl., 2008, C.F. Müller
-   Hadding, Zur Anfertigung von Hausarbeiten im Zivilrecht - Arbeitsweise und Formalien,
    in: JuS 1977, S. 241 ff.
-   Heinemann, Übungen im Bürgerlichen Recht, 2008, De Gruyter
-   Jaroschek, Praktische Hinweise zur Erstellung von Juristischen Hausarbeiten, in: JA 1997,
    313 ff.
-   Kohler-Gehrig, Die Literatursuche bei Haus-, Seminar- und Diplomarbeiten mit
    juristischen Fragestellungen, in: JA 2001, 845 ff.
-   Marburger, Klausurenkurs im BGB – Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2004, C.F. Müller
-   Michalski, Übungen im Bürgerlichen Recht für Anfänger, 3. Aufl., 2005, Carl Heymanns
    Verlag
-   Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 5. Aufl., 2010,
    Vahlen
-   Olzen/Wank, Zivilrechtliche Klausurenlehre mit Fallrepetitorium, 6. Aufl., 2010, Carl
    Heymanns Verlag
-   Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 9. Aufl., 2011,
    Vahlen
-   Tettinger/Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 4. Aufl., 2009, C.H. Beck
-   Wolf, Anleitung zur Lösung zivilrechtlicher Fälle, in: JuS 1961, S. 353 ff.

2. Daneben sei noch hingewiesen auf die juristischen Ausbildungszeitschriften, und hier an

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erster Stelle auf die JuS und die Jura. Beide Zeitschriften erscheinen monatlich und enthalten
neben einem Aufsatzteil und einer Rechtsprechungsübersicht jeweils auch zivilrechtliche
Übungsklausuren und Übungshausarbeiten.

                                   VI. Nachkorrekturen

1. Bereits jetzt wollen wir einige Hinweise zur Nachkorrektur geben: Nachdem die Arbeiten
von erfahrenen Korrekturassistenten benotet wurden, werden erfahrende Mitarbeiter
unseres Lehrstuhls stichprobenweise eine zweite Korrektur vornehmen. Auf diese Weise
stellen wir sicher, dass alle Arbeiten nach einheitlichen Standards bewertet werden. Sollten
wir hier Korrekturmängel feststellen, werden alle betroffenen Hausarbeiten nachkorrigiert.
Erst dann werden den Studierenden die Ergebnisse mitgeteilt.

2. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Note der dargebotenen Leistung entspricht.
Bloße Bitten um eine zweite Korrektur haben deshalb meist auch keinen Erfolg.
Wir können aber nicht ausschließen, dass im Einzelfall auch bei einer Korrektur einmal Fehler
unterlaufen. Im Antrag auf Nachkorrektur müssen diese Fehler benannt werden. Dann sind
wir selbstverständlich gerne bereit, die Note zu verbessern, wenn der Korrektor zu einer im
Ergebnis unzutreffenden Bewertung gelangt ist. Dass Studierende ihre Arbeiten anders
bewerten würden, oder diesen oder jenen Fehler anders gewichten würde, reicht jedoch
nicht. Ein Korrekturfehler wäre etwa, dass der Korrektor versehentlich etwas übersehen hat,
eine Passage missverstanden hat oder etwa eine in der Literatur vertretene Ansicht als falsch
gewertet hat. Allerdings sollte man jedoch auch bedenken, dass wir nur die ursprüngliche
Leistung bewerten können. Hin und wieder wird erst durch die Bitte um Nachkorrektur
verständlich, wie eine missverständlich formulierte Aussage wirklich gemeint war. Das muss
dann aber dennoch leider unberücksichtigt bleiben.

3. Wird ein Antrag auf Nachkorrektur gestellt, wird die Arbeit an unserem Lehrstuhl erneut
bewertet. Das bedeutet dann aber auch, dass das Ergebnis der Nachkorrektur zu Ungunsten
des Verfassers von der Erstkorrektur abweichen kann.

4. Ein juristisches Gutachten folgt anderen Gesetzlichkeiten als eine Mathematikaufgabe im
Abitur oder eine Buchführungsklausur im BWL-Studium. Oft gibt es weder richtig noch
falsch, sondern nur vertretbar (gut) begründet oder unvertretbar (schlecht) begründet. Vor
allem aber ist die Ausarbeitung mehr als die Summe einzelner Sätze. Deshalb spielt auch der
Gesamteindruck eine entscheidende Rolle. Es gibt bestimmte Fehler, die – wenn man sie
einmal macht – dazu führen, dass die Leistung unabhängig vom restlichen Inhalt eine
bestimmte Notenstufe nicht mehr überschreiten kann. Wer gegen das Trennungs- und
Abstraktionsprinzip verstößt, kann vielleicht und mit sehr viel Wohlwollen noch auf ein
ausreichend kommen. Darüber hinaus sollte man aber nicht mehr allzu viel erwarten. Und
genau deshalb kann man Ihnen im Rahmen eines einheitlichen Gutachtens auch nicht auf
einzelne Absätze oder gar einzelne Sätze Punkte geben.

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