Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne

Die Seite wird erstellt Titus-Stefan Bachmann
 
WEITER LESEN
Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne
Ratgeber
Erbrecht

           TREUHAND · PRÜFUNG · BERATUNG
Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne
Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasser), welches
auch als Nachlass bezeichnet wird, passiert bzw. auf wen dieses nach ihrem Ableben übergeht.
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht für jeden denkbaren Erbfall eine Regelung vor. Diese soge­
nannte gesetzliche Erbfolge kann vom Erblasser aber (in gewissen Schranken) abgeändert
werden und gilt demnach nur, wenn und soweit der Erblasser nichts anderes verfügt hat.

Inhaltsverzeichnis

    Wie wird der Nachlass
                                              1. Die Teilung des
  geteilt, wenn der Erblasser                                                     Seite
                                              Nachlasses nach
     keine Dispositionen                                                            3
                                                    Gesetz
        getroffen hat?

 Wie hoch sind die Pflichttei­               2. Pflichtteile und
                                                                                  Seite
  le und welche verfügbare                       verfügbare
                                                                                    6
   Quote resultiert daraus?                         Quote

   Welche Möglichkeiten
stehen dem Erblasser für die                   3. Gestaltungs­                    Seite
Regelung seines Nachlasses                     möglichkeiten                        7
          offen?

       Wie hoch sind die                       4. Erbschafts-
                                                    Errungenschaft                Seite
        Erbschafts- und                       und Schenkungs­
                                                                                   10
      Schenkungssteuern?                           steuern

   Was kann mit einem Vor­
  sorgeauftrag und einer Pa­                       5. Eigene                      Seite
  tientenverfügung geregelt                        Vorsorge                        14
           werden?

                                                                                           2
Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne
1. Die Teilung des Nachlasses nach Gesetz
War der Erblasser verheiratet, ist zu beachten, dass vor der erbrechtlichen eine güterrechtliche Auseinandersetzung
erfolgt. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird ermittelt, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem
überlebenden Ehegatten zusteht und welcher Teil in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt. Im Rahmen der an­
schliessenden erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt die Aufteilung des Nachlasses des Erblassers auf die erbrecht­lich
Begünstigten (Erben und evtl. Vermächtnisnehmer), zu welchen wiederum auch der überlebende Ehegatte gehören kann.
Dieser kommt im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung also regelmässig zweimal zum Zug.

Ehegüterrecht

Verstirbt eine verheiratete Person, erfolgt – wie eingangs ausgeführt – vor der erbrechtlichen eine güterrechtliche Aus­
einandersetzung. Bei unverheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen entfällt dieser Schritt. Ebenfalls keine
güterrechtliche Auseinandersetzung ergibt sich dann, wenn die verstorbene Person zwar verheiratet war, dabei aber mit
ihrem Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebte.

Von Gesetzes wegen gilt der sogenannte Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demnach ist das eheliche Vermögen
in vier Gütermassen aufgeteilt, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau sowie das Eigengut und die Er­
rungenschaft des Ehemannes. Zum jeweiligen Eigengut gehören insbesondere die persönlichen Gebrauchsgegenstände
eines Ehegatten sowie die in die Ehe eingebrachten und während der Ehe unentgeltlich (bspw. durch Schenkung oder Erb­
schaft) erworbenen Vermögenswerte. Alles was nicht Eigengut ist, gehört der jeweiligen Errungenschaft an. Verstirbt ein
Ehegatte, setzt sich sein Nachlass zusammen aus seinem Eigengut und der Hälfte beider Errungenschaften. Dieser Nach­
lass bildet die Grundlage für die anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung. Das übrige eheliche Vermögen, also
das Eigengut des überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte der Errungenschaften, erhält der überlebende Ehegatte.

                    Vermögen Ehefrau                                              Vermögen Ehemann

            Eigengut                Errungenschaft                    Errungenschaft                 Eigengut

Ableben
Ehemann
                   1/1                1/2       1/2                    1/2      1/2                1/1

               Vermögen Ehefrau                                               Nachlass Ehemann

                                                                                                                           3
Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne
Erbrecht
Hat der Erblasser zu Lebzeiten nicht über seinen Nachlass verfügt, geht dieser an seine gesetzlichen Erben. Zum Kreis der
gesetzlichen Erben gehört einerseits der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers und andererseits – nach dem
sogenannten Parentelensystem – folgende Verwandte:

• In erster Linie die Angehörigen der ersten Parentel, nämlich die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel);
• In zweiter Linie die Angehörigen der zweiten Parentel, nämlich die Eltern bzw. deren Nachkommen (Geschwister, Nich­
  ten, Neffen); und
• In dritter Linie die Angehörigen der dritten Parentel, nämlich die Grosseltern bzw. deren Nachkommen (Onkel, Tanten,
  Cousinen, Cousins).

Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, sind alle weiteren Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Angehörigen
der zweiten Parentel erben also nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Die Angehörigen der dritten Parentel sind
nur erbberechtigt, wenn der Erblasser weder Nachkommen noch Angehörige der zweiten Parentel hinterlässt. Innerhalb
der drei Parentelen erben die Nachkommen, die Eltern und die Grosseltern je zu gleichen Teilen. Sind sie vorverstorben,
treten ihre jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen an ihre Stelle (und bei deren Vorversterben wiederum deren Nach­
kommen).

                     Grosseltern                                                    Grosseltern

      Tanten,                        Mutter                                  Vater                        Tanten,
       Onkel                                                                                               Onkel
    Cousinen,            Schwestern,                  Erblasser                Schwestern,              Cousinen,
     Cousins               Brüder                                                Brüder                  Cousins
                            Nichten,                    Kinder                    Nichten,
                            Neffen                                                Neffen
                                                         Enkel

                                                       Urenkel

   3. Parentel             2. Parentel               1. Parentel                2. Parentel            3. Parentel

Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner eines Erblassers ist stets auch gesetzlicher Erbe, wobei der Um­
fang seiner Erbberechtigung davon abhängt, welche weiteren Verwandten der Erblasser hinterlässt. Hinterlässt er Erben
der ersten Parentel, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner die Hälfte (1/2) des Nachlasses, hinterlässt er Erben der
zweiten Parentel drei Viertel (3/4) und wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Parentel vorhanden sind, erbt der
Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass.

Hinterlässt ein Erblasser weder einen Ehegatten oder eingetragenen Partner noch erbberechtigte Verwandte, beerbt ihn
das Gemeinwesen. Im Kanton Luzern beispielsweise erhält der Kanton zwei Drittel des Nachlasses und die Gemeinde, in
welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, einen Drittel.

Kein gesetzliches Erbrecht haben insbesondere der Konkubinatspartner und allfällige Stiefkinder des Erblassers.

                                                                                                                             4
Beispiele (Erblasser = X, vorverstorben =     )              Mann:
                                                             Frau:
Beispiel Nr. 1                              Beispiel Nr. 2

Beispiel Nr. 3                              Beispiel Nr. 4

Beispiel Nr. 5                              Beispiel Nr. 6

                                                                     5
2. Pflichtteile und verfügbare Quote
Das Gesetz sieht vor, dass die Nachkommen (und falls keine solchen vorhanden sind die Eltern) des Erblassers sowie des­
sen Ehegatte oder eingetragener Partner einen sogenannten Pflichtteil haben. Dabei handelt es sich um eine Quote des
gesetzlichen Erbteils, welche der Erblasser den Pflichtteilserben gegen ihren Willen nicht entziehen kann. Der Pflichtteil
der Nachkommen beträgt aktuell drei Viertel (3/4) des gesetzlichen Erbanspruchs, derjenige der Eltern und des Ehegat­
ten oder eingetragenen Partners die Hälfte (1/2). Hinterlässt ein Erblasser Pflichtteilserben, welche nicht gültig auf ihre
Pflichtteile verzichtet haben, kann er somit nur im über die Pflichtteile hinausgehenden Umfang frei über seinen Nachlass
verfügen. Dies ist bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) zu berücksichtigen.

Mit dem revidierten Erbrecht, welches per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, werden insbesondere die Pflichtteile teil­
weise angepasst. So wird der Pflichtteil der Eltern aufgehoben und der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte (des
gesetzlichen Erbteils) reduziert werden.

Nach Ihrem Tod        Gesetzlicher         Pflichtteil:                            Frei verfügbare Quote:
bleiben folgende      Erbanspruch:                                                 Darüber dürfen Sie frei verfügen
Angehörige
zurück                                     Geltendes         Künftiges Recht       Geltendes            Künftiges Recht
                                           Recht             ab 1. Januar 2023     Recht                ab 1. Januar 2023

Ehepartner/in                 1/2                1/4                 1/4                   3/8                  1/2
und Nachkommen                1/2                3/8                 1/4

Nur Ehepartner/               1/1                1/2                 1/2                   1/2                  1/2
in

Nur Nachkommen                1/1                3/4                 1/2                   1/4                  1/2

Nur Eltern                    1/1                1/2                   -                   1/2                  1/1

Ehepartner/in                 3/4                3/8                 3/8                   1/2                  5/8
und Eltern                    1/4                1/8                  -

Ehepartner/in                 3/4                3/8                 3/8                   5/8                  5/8
und Geschwister               1/4                 -                   -

Ein Elternteil und            1/2                 1/4                  -                   3/4                  1/1
Geschwister                   1/2                  -                   -

Nur Geschwister               1/1                  -                   -                   1/1                  1/1

Keine                    alles an das              -                   -                   1/1                  1/1
Angehörigen             Gemeinwesen

                                                                                                                              66
3. Gestaltungsmöglichkeiten
Wie eingangs ausgeführt kommt die gesetzliche Erbfolge nur zur Anwendung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine
davon abweichenden Verfügungen getroffen hat. Es gibt diverse Möglichkeiten für solche abweichenden Verfügungen,
welche der Erblasser in einem Testament einseitig verfügen oder aber in einem Erbvertrag (zwei- oder mehrseitig) mit
den betroffenen Personen vereinbaren kann. Ebenfalls Einfluss genommen werden kann (mit einem Ehevertrag) auf die
güterrechtliche Auseinandersetzung. Die wichtigste Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten stellen die Pflichtteile
dar. Die Pflichtteilserben können zwar in einem Erbvertrag gültig (ganz oder teilweise) auf ihren Pflichtteil verzichten, der
Erblasser kann sie ihnen aber nicht einseitig entziehen.

Da sich die familiären und finanziellen Verhältnisse im Verlauf der Zeit (stark) verändern können, ist es wichtig, einmal ge­
troffene (ehe- und erbrechtliche) Regelungen regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
       Das Ehegüterrecht beeinflusst die Zusammensetzung des Nachlasses eines verheirateten Erblassers, da vor der
       erbrechtlichen die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist. Bereits hier besteht Gestaltungsspiel­
       raum, welcher bei der Nachlassplanung ausgenützt werden kann, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Um
       diesen wahrzunehmen, müssen die Ehegatten einen (öffentlich beurkundeten) Ehevertrag abschliessen.

       Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung können insbesondere eine andere als
       die gesetzlich vorgesehene hälftige Teilung der Errungenschaften der Ehegatten vereinbart und beispielsweise
       dem überlebenden Ehegatten beide Errungenschaften vollumfänglich zugewiesen werden. Zudem können bei­
       spielsweise gewisse Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen Errungenschaft darstellen, dem Eigengut zugewie­
       sen werden. Diese Gestaltungen führen dazu, dass der Nachlass des verstorbenen Ehegatten grösser oder kleiner
       wird.

       Weiter können die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbaren. Zur Verfügung stehen die Güterstände der
       Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

          Bei der Gütertrennung gibt es nur zwei Vermögensmassen, das Vermögen des Ehemannes und dasjenige der
          Ehefrau. Ein Ausgleich findet im Todesfall nicht statt, weshalb bei der Gütertrennung auch keine güterrechtliche
          Auseinandersetzung notwendig ist.

          Bei der Gütergemeinschaft gibt es drei Vermögensmassen, das jeweilige Eigengut der Ehegatten, welches hier
          aber grundsätzlich nur die persönlichen Gebrauchsgegenstände beinhaltet, und das gemeinsame Gesamtgut.
          Dieses Gesamtgut wird von den Ehegatten gemeinsam verwaltet und beim Tod eines Ehegatten grundsätzlich
          hälftig geteilt, wobei auch hier eine abweichende Vereinbarung möglich ist.

                                                                                                                                7
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Im Allgemeinen
Ein künftiger Erblasser hat sodann diverse Möglichkeiten, zu Lebzeiten auf die Teilung seines dereinstigen Nachlasses Ein­
fluss zu nehmen. Erbrechtliche Anordnungen können einerseits (einseitig) in einem Testament oder in einem Erbvertrag
getroffen werden, wobei sowohl Testament als auch Erbvertrag in einer der vom Gesetz vorgesehenen Formen errichtet
werden müssen, damit sie gültig sind. Ein Testament muss entweder vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und
unterschrieben oder aber öffentlich beurkundet werden. Ein Erbvertrag ist demgegenüber immer öffentlich zu beurkun­
den.

Die möglichen Anordnungen, die im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses getroffen werden können, sind vielfältig. In
Frage kommen namentlich folgende Verfügungen:

 Abänderung Erbquoten: Der Erblasser kann die Erbquoten der gesetzlichen Erben abändern, wobei jedoch die Pflicht­
 teile zu beachten sind (wenn auf diese nicht verzichtet wird).

 Erbeinsetzungen: Der Erblasser kann (im Rahmen der frei verfügbaren Quote) grundsätzlich beliebige Personen als
 Erben (eines Bruchteils) seines Nachlasses einsetzen. Als Erben kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische
 Personen (z.B. Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen) infrage.

 Teilungsvorschriften: Mit einer Teilungsvorschrift kann der Erblasser bestimmte Nachlassgegenstände – in Anrechnung
 auf ihren Erbteil – einzelnen Erben zuweisen.

 Erbverzicht: In einem Erbvertrag mit dem Erblasser können pflichtteilsberechtigte Erben gültig auf ihren (Erb- und)
 Pflichtteil verzichten. Dadurch wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers grösser.

 Vermächtnisse: Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer (natürlichen oder juristischen) Person einen bestimm­
 ten Vermögensvorteil (bspw. Bargeld, Forderung, Grundstück, Wertschriften, Nutzniessung, Wohnrecht, Quote des
 Nachlasses, Erlass einer Schuld) zuweisen. Das Vermächtnis muss von den Erben ausgerichtet werden. Ein (reiner) Ver­
 mächtnisnehmer ist nicht Erbe.

 Vor- und Nachverfügungen: Der Erblasser kann für eine Quote seines Nachlasses eine Person als Vorerbin und eine an­
 dere als Nacherbin einsetzen, sodass diese Nachlassquote zunächst an die Vorerbin und bei deren Ableben nicht in ihren
 Nachlass fällt, sondern an die Nacherbin übergeht. Eine solche Anordnung ist auch bei einem Vermächtnis möglich.

 Ersatzverfügungen: Mit Ersatzverfügungen kann festgelegt werden, wer an die Stelle eines (gesetzlichen oder ein­
 gesetzten) Erben oder eines Vermächtnisnehmers treten soll, welcher vorverstorben ist oder die Erbschaft oder das
 Vermächtnis ausschlägt.

 Auflagen/Bedingungen: Der Erblasser kann seine Verfügungen mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.

 Stiftungserrichtung: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser von Todes wegen eine
 Stiftung errichten. Um diese mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, kann die Stiftung zudem als Erbin oder Ver­
 mächtnisnehmerin eingesetzt werden.

                                                                                                                             8
Patchworkfamilien
Geradezu regelmässig besteht bei Patchworkfamilien erbrechtlicher Regelungsbedarf, da das gesetzliche Erbrecht nur
auf die rechtlichen, nicht aber auf die tatsächlich gelebten Familienbeziehungen abstellt. So erbt von Gesetzes wegen
beispielsweise die Stieftochter nicht von ihrem Stiefvater, auch wenn Stieftochter und Stiefvater über Jahrzehnte so zu­
sammengelebt haben, als bestünde ein leibliches Kindsverhältnis.

Konkubinatspartner
Auch beim Konkubinat empfiehlt sich häufig eine erbrechtliche Regelung, denn selbst nach 30 oder 40 Jahren in einer
Lebensgemeinschaft, mit oder ohne gemeinsame Kinder, haben Konkubinatspartner keinen gegenseitigen gesetzlichen
Erbanspruch. Wenn sie sich gegenseitig absichern möchten, müssen sie demnach entsprechende Testamente errichten
oder einen Erbvertrag abschliessen. Zudem können sie sich mittels Begünstigungserklärungen gegenüber Versicherungs-
und Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule/3. Säule) absichern.

Schenkungen
Zu beachten ist, dass auch Schenkungen, welche ein Erblasser zu Lebzeiten ausgerichtet hat, erbrechtlich relevant sein
können. Häufig verschenken künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten bedeutende Vermögensgegenstände, z.B. eine
Liegenschaft, an ihre Nachkommen. Solche Schenkungen werden von Gesetzes wegen unter Umständen bei ihrem Tod
zum zu verteilenden Nachlass hinzugerechnet, und zwar zum Verkehrswert im Todeszeitpunkt, welcher stark vom Wert
des Vermögensgegenstands im Schenkungszeitpunkt abweichen kann. Das kann dazu führen, dass die Beschenkten die
Schenkungen gegebenenfalls gar nicht oder nur gegen Leistung einer hohen Ausgleichszahlung an ihre Miterben behalten
können. Daher empfiehlt es sich, bereits bei der Ausrichtung der Schenkung oder aber in einem Testament oder einem
Erbvertrag zu regeln, ob und in welchem Umfang solche Schenkungen im Rahmen der Erbteilung berücksichtigt werden
sollen. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass solche Schenkungen einen allfälligen späteren Anspruch
des Schenkers auf Ergänzungsleistungen schmälern oder gar ausschliessen können.

Willensvollstreckung
Das Ableben eines Angehörigen stellt für die Hinterbliebenen stets eine emotional belastende Situation dar, in welcher sie
zudem viele Aufgaben (Todesanzeige, Beerdigung, usw.) zu erledigen haben. Damit sie sich in dieser schwierigen Situation
nicht zusätzlich auch noch um die Regelung des Nachlasses kümmern müssen, kann es – gerade wenn sie nur wenig oder
gar keine Erfahrung mit der Regelung von Vermögensangelegenheiten haben oder angespannte familiäre Verhältnisse
bestehen – sinnvoll sein, wenn der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzt,
welcher den Erben diese Aufgabe abnimmt, das Erbe verwaltet und nach den Anordnungen des Erblassers teilt.

                                                                                                                           9
4. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in der Schweiz von den Kantonen (teilweise auch von den Gemeinden) er­
hoben. Gewisse Kantone, wie der Kanton Schwyz oder der Kanton Obwalden, kennen wie der Bund keine Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Der Kanton Luzern kennt keine eigentliche Schenkungssteuer, berücksichtigt diese aber unter Umstän­
den im Rahmen einer Erbschaft.

Anknüpfungspunkt für die Erbschafts- und Schenkungssteuern ist der letzte Wohnsitz des Erblassers resp. des Schenkers
oder ein in einem Kanton gelegenes Grundstück. Steuerpflichtig sind dann aber die Erben resp. die Beschenkten, auch
wenn diese in einem anderen Kanton/Ausland als der Erblasser/Schenker wohnen. Für die Bezahlung der Erbschaftssteu­
ern haften die Erben solidarisch. Bei internationalen Verhältnissen sind die lokalen Verhältnisse zu prüfen und die (sofern
vorhanden) entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu konsultieren.

Die kantonalen Regelungen sind hinsichtlich Tarife und Steuerfreibeträge unterschiedlich. Diesbezüglich verweisen wir auf
die nachfolgenden Tabellen.

Welche Fragen sind zu klären?
Bei der Beurteilung, ob Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern anfallen, wie hoch diese sind und wer sie zu bezahlen hat,
sind verschiedene Fragen zu klären, so insbesondere die Folgenden:

            Wo hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz? Wo hatte der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen
            Wohnsitz?

            Wer erhält was/wie viel und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen die begünstigten Perso-
            nen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter) zum Erblasser/Schenker?

            Haben die Erben/beschenkten Personen Wohnsitz im Ausland? Hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungs-
            abkommen bezüglich Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern mit diesem Staat?

            Werden Liegenschaften vererbt/verschenkt? Wo liegen diese Liegenschaften? In einem anderen Kanton/
            im Ausland?

            Wurden US-Wertschriften (US situs assets) vererbt?

            Hat der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen?

            Gibt es Vereinbarungen unter den Erben?

                                                                                                                          10
Wie sind die Tabellen (Seiten 12 und 13) zu lesen?
Steuer:
Der Steuerbetrag ist in Prozenten des (um den Freibetrag reduzierten) Wertes der Schenkung (Erbvorbezugs) bzw. des
Erbanfalls angegeben. Bei progressiv ausgestalteten Tarifen sind das Minimum und das Maximum angegeben. In einigen
Kantonen fällt zusätzlich eine Nachlasstaxe oder eine kommunale Steuer an.

Freibetrag und Freigrenze:
Freibetrag bedeutet, dass nur der diesen Wert übersteigende Schenkungsbetrag bzw. Erbanteil besteuert wird.
Freigrenzen stellen in gewissen Kantonen eine steuerfreie Limite dar. Übersteigt der Wert diese Limite, ist der gesamte
Betrag zu versteuern.

Andere Personen:
Unter diese Bezeichnung fallen Drittpersonen sowie in der Tabelle nicht genannte Familienangehörige wie zum Beispiel
Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Der aufgeführte Freibetrag bezieht sich auf Drittpersonen. Freibeträge und Tarife von
Familienangehörigen können davon abweichen.

Details zu den Kantonen:
AG/BE: Steuerfrei sind Stiefkinder und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekinder.

FR:       Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Steuer. Sie beträgt bis 70% der kantonalen Steuer.

GE:       Keine Steuerbefreiung anwendbar, sofern Erblasser oder Schenker nach dem Aufwand besteuert werden (Auf­
          wandbesteuerung). In diesem Fall haben gewisse Empfänger Freigrenzen und der Steuersatz liegt zwischen 0
          und 7.2%.

GR:       Diverse Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die kommunale
          Steuer kann bei Empfängern des elterlichen Stamms und bei Lebenspartnern max. 5% und bei den übrigen Be­
          günstigten max 25% betragen.

LU:       Keine Schenkungssteuern auf Kantonsebene. Schenkungen innert fünf Jahren vor den Tod werden mit der Erb­
          schaftssteuer belegt. Jede Gemeinde kann eine Nachkommen-Erbschaftssteuer erheben; diese beträgt max.
          2%. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt.

NE: .     Für Enkelkinder ist der Freibetrag nur anwendbar, wenn das Kind vorverstorben ist.

NW:       Steuerbefreit sind Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.

SO:       Der Kanton kennt eine Nachlasstaxe. Pro Nachlass fallen zusätzlich 8-12‰ Nachlasstaxe an.

TI:       Pro Nachlass sind Bank-/Sparguthaben im Wert von CHF 50 000 steuerfrei.

VD:       Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Steuer. Sie beträgt bis 100% der kantonalen Steuer.

ZG:       Steuerbefreit sind Stiefkinder und Stiefeltern.

Partnerschaftsgesetz: In allen Kantonen sind die eingetragenen Partner dem Ehegatten gleichgestellt und somit steuer­
frei.

Stand: 1. Januar 2021

                                                                                                                          11
Kanton                             Erbschaftssteuer

                                   Ehegatte und   Nachkommen        Eltern          Geschwister     Lebenspartner   Andere
                                   eingetragene   (Kinder, Enkel)                                                   Personen
                                   Partner

Aargau         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      6 - 23 %        4-9%            12 - 32 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Appenzell      Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      22 %            12 %            max. 32 %
A. Rh.         Freibeitrag         –              –                 –               5 000           10 000          5000
               Freigrenze          –              –                 –               2 000           2 000           2 000

Appenzell      Steuer              steuerfrei     1%                4%              6%              20 %            max. 20 %
I. Rh.         Freibeitrag         –              300 000           20 000          5 000           5 000           5 000
               Freigrenze          –              5 000             5 000           5 000           5 000           5 000

Basel-Land     Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      15 %            15 %            30 %
               Freibeitrag         –              –                 –               30 000          30 000          10 000
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Basel-Stadt    Steuer              steuerfrei     steuerfrei        5 - 11 %        7.5 - 16.5 %    7.5 - 16.5 %    22.5 - 49.5 %
               Freibeitrag         –              –                 2 000           2 000           0               2 000
               Freigrenze          –              –                 0               0               2 000           0

Bern           Steuer              steuerfrei     steuerfrei        6 - 15 %        6 - 15 %        6 - 15 %        max. 40 %
               Freibeitrag         –              –                 12 000          12 000          12 000          12 000
               Freigrenze          –              –                 0               0               0               0

Freiburg       Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5.25%           8.25 %          max. 22 %
               Freibeitrag         –              –                 –               5 000           5 000           5 000
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Genf           Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      6 - 11 %        20 - 26 %       max. 26 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze          –              –                 –               500             500             500

Glarus         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        2.88 - 7.19 %   4.6 - 11.5 %    4.6 - 11.5 %    max. 28.75 %
               Freibeitrag         –              –                 50 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze          –              –                 5 000           5 000           5 000           5 000

Graubünden     Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5%              steuerfrei      15 %
               Freibeitrag         –              –                 –               7 000           –               7 000
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Jura           Steuer              steuerfrei     steuerfrei        7%              14 %            14 %            max. 35 %
               Freibeitrag         –              –                 -               0               –               0
               Freigrenze          –              –                 10 000          10 000          10 000          10 000

Luzern         Steuer              steuerfrei     0-2%              6 - 12 %        6 - 12 %        steuerfrei      max. 40 %
               Freibeitrag         –              0                 0               0               –               0
               Freigrenze          –              100 000           0               0               –               0

Neuenburg      Steuer              steuerfrei     3%                3%              15 %            20 %            max. 45 %
               Freibeitrag         –              50 000            50 000          0               0               0
               Freigrenze          –              0                 0               10 000          10 000          10 000

Nidwalden      Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5%              steuerfrei      max. 15 %
               Freibeitrag         –              –                 –               20 000          –               20 000
               Freigrenze          –              –                 –               0               –               0

Obwalden       Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei
               Freibeitrag         –              –                 –               –               –               –
               Freigrenze          –              –                 –               –               –               –

St. Gallen     Steuer              steuerfrei     steuerfrei        10 %            20 %            30 %            max. 30 %
               Freibeitrag         –              –                 25 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze          –              –                 5 000           5 000           5 000           5 000

Schaffhausen   Steuer              steuerfrei     steuerfrei        2-8%            4 - 16 %        10 - 40 %       max. 40 %
               Freibeitrag         –              –                 30 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze          –              –                 –               –               –               0

Solothurn      Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      4 - 10 %        12 - 30 %       12 - 30 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Schwyz         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei
               Freibeitrag         –              –                 –               –               –               –
               Freigrenze          –              –                 –               –               –               –

Thurgau        Steuer              steuerfrei     steuerfrei        2-7%            4.1 - 14 %      8.2 - 28 %      max. 28 %
               Freibeitrag         –              –                 20 000          0               0               0
               Freigrenze          –              –                 0               500             5 000           5 000

Tessin         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5.95 - 15.5 %   17.85 - 41 %    max. 41 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze          –              –                 –               0               0               0

Uri            Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      8%              steuerfrei      max. 24 %
               Freibeitrag         –              –                 –               15 000          –               15 000
               Freigrenze          –              –                 –               0               –               0

Waadt          Steuer              steuerfrei     0.01 - 3.5 %      2.64 - 7.5 %    5.28 - 12.5 %   15.84 - 25 %    max. 25 %
               Freibeitrag         –              0                 0               0               0               0
               Freigrenze          –              250 000           10 000          10 000          10 000          10 000

Wallis         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      10 %            25 %            max. 25 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze          –              –                 –               10 000          10 000          10 000

Zug            Steuer              steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      4-8%            steuerfrei      max. 20 %
               Freibeitrag         –              –                 –               0               –               0
               Freigrenze Steuer   –              –                 –               5 000           –               5 000

Zürich         Steuer              steuerfrei     steuerfrei        2-6%            6 - 18 %        12 - 36 %       max. 36 %
               Freibeitrag         –              –                 200 000         15 000          50 000          0
               Freigrenze Steuer   –              –                 0               0               0               5 000

                                                                                                                                    12
Kanton                       Schenkungssteuer

                             Ehegatte und   Nachkommen        Eltern          Geschwister     Lebenspartner   Andere
                             eingetragene   (Kinder, Enkel)                                                   Personen
                             Partner

Aargau         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      6 - 23 %        4-9%            12 - 32 %
               Freibeitrag   –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze    –              –                 –               2 000           2 000           2 000

Appenzell      Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      22 %            12 %            max. 32 %
A. Rh.         Freibeitrag   –              –                 –               5 000           10 000          5000
               Freigrenze    –              –                 –               2 000           2 000           2 000

Appenzell      Steuer        steuerfrei     1%                4%              6%              20 %            max. 20 %
I. Rh.         Freibeitrag   –              300 000           20 000          5 000           5 000           5 000
               Freigrenze    –              5 000             5 000           5 000           5 000           5 000

Basel-Land     Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      15 %            15 %            30 %
               Freibeitrag   –              –                 –               30 000          30 000          10 000
               Freigrenze    –              –                 –               0               0               0

Basel-Stadt    Steuer        steuerfrei     steuerfrei        5 - 11 %        7.5 - 16.5 %    7.5 - 16.5 %    22.5 - 49.5 %
               Freibeitrag   –              –                 0               0               0               0
               Freigrenze    –              –                 10 000          10 000          10 000          10 000

Bern           Steuer        steuerfrei     steuerfrei        6 - 15 %        6 - 15 %        6 - 15 %        max. 40 %
               Freibeitrag   –              –                 12 000          12 000          12 000          12 000
               Freigrenze    –              –                 0               0               0               0

Freiburg       Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5.25%           8.25 %          max. 22 %
               Freibeitrag   –              –                 –               5 000           5 000           5 000
               Freigrenze    –              –                 –               0               0               0

Genf           Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      9 - 12 %        24 - 26 %       max. 26 %
               Freibeitrag   –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze    –              –                 –               5 000           5 000           5 000

Glarus         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        2.88 - 7.19 %   4.6 - 11.5 %    4.6 - 11.5 %    max. 28.75 %
               Freibeitrag   –              –                 50 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze    –              –                 5 000           5 000           5 000           5 000

Graubünden     Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5%              steuerfrei      15 %
               Freibeitrag   –              –                 –               7 000           –               7 000
               Freigrenze    –              –                 –               0               0               0

Jura           Steuer        steuerfrei     steuerfrei        7%              14 %            14 %            max. 35 %
               Freibeitrag   –              –                 -               -               -               -
               Freigrenze    –              –                 10 000          10 000          10 000          10 000

Luzern         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei
               Freibeitrag   –              –                 –               –               –               –
               Freigrenze    –              –                 –               –               –               –

Neuenburg      Steuer        steuerfrei     3%                3%              15 %            20 %            max. 45 %
               Freibeitrag   –              0                 0               0               0               0
               Freigrenze    –              10 000            10 000          10 000          10 000          10 000

Nidwalden      Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5%              steuerfrei      max. 15 %
               Freibeitrag   –              –                 –               20 000          –               20 000
               Freigrenze    –              –                 –               0               –               0

Obwalden       Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei
               Freibeitrag   –              –                 –               –               –               –
               Freigrenze    –              –                 –               –               –               –

St. Gallen     Steuer        steuerfrei     steuerfrei        10 %            20 %            30 %            max. 30 %
               Freibeitrag   –              –                 25 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze    –              –                 5 000           5 000           5 000           5 000

Schaffhausen   Steuer        steuerfrei     steuerfrei        2-8%            4 - 16 %        10 - 40 %       max. 40 %
               Freibeitrag   –              –                 30 000          10 000          10 000          10 000
               Freigrenze    –              –                 –               –               –               –

Solothurn      Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      4 - 10 %        12 - 30 %       12 - 30 %
               Freibeitrag   –              –                 –               14 100          14 100          14 100
               Freigrenze    –              –                 –               0               0               0

Schwyz         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei      steuerfrei
               Freibeitrag   –              –                 –               –               –               –
               Freigrenze    –              –                 –               –               –               –

Thurgau        Steuer        steuerfrei     steuerfrei        2-7%            4.1 - 14 %      8.2 - 28 %      max. 28 %
               Freibeitrag   –              –                 20 000          0               0               0
               Freigrenze    –              –                 5 000           5 000           5 000           5 000

Tessin         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      5.95 - 15.5 %   17.85 - 41 %    max. 41 %
               Freibeitrag   –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze    –              –                 –               0               0               0

Uri            Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      8%              steuerfrei      max. 24 %
               Freibeitrag   –              –                 –               15 000          –               15 000
               Freigrenze    –              –                 –               0               –               0

Waadt          Steuer        steuerfrei     1.2 - 3.5 %       2.64 - 7.5 %    5.28 - 12.5 %   15.84 - 25 %    max. 25 %
               Freibeitrag   –              0                 0               0               0               0
               Freigrenze    –              50 000            10 000          10 000          10 000          10 000

Wallis         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      10 %            25 %            max. 25 %
               Freibeitrag   –              –                 –               0               0               0
               Freigrenze    –              –                 –               2 000           2 000           2 000

Zug            Steuer        steuerfrei     steuerfrei        steuerfrei      4-8%            steuerfrei      max. 20 %
               Freibeitrag   –              –                 –               0               –               0
               Freigrenze    –              –                 –               5 000           –               5 000

Zürich         Steuer        steuerfrei     steuerfrei        2-6%            6 - 18 %        12 - 36 %       max. 36 %
               Freibeitrag   –              –                 200 000         15 000          50 000          0
               Freigrenze    –              –                 0               0               0               5 000

                                                                                                                              13
5. Eigene Vorsorge
5.1 Vorsorgeauftrag
Im Vorsorgeauftrag wird eine Person bestimmt, die alle nötigen Geschäfte erledigt, wenn jemand für eine bes-
timmte Zeit oder auch dauernd urteilsunfähig ist. Es empfiehlt sich, auch eine zweite Person als Ersatzbeauftragten zu
bestimmen. Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er eigenhändig (d.h. vollständig handschriftlich) errichtet werden
oder er ist von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Der Vorsorgeauftrag ist so aufzubewahren, dass das Original im Falle
einer Urteilsunfähigkeit sofort verfügbar ist. Es ist auch ein Eintrag beim Zivilstandsamt (Existenz des Vorsorgeauftrags
und Angabe des Hinterlegungsorts) möglich. Der Vorsorgeauftrag tritt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit und nach dessen
Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Kraft.

In einem Vorsorgeauftrag können folgende Punkte geregelt werden:

Personensorge
• Regelung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles (u.a. Veranlassung der notwendigen ärztlichen und pflegeri­
  schen Massnahmen).
• Die Personensorge wird üblicherweise an eine natürliche Person (und nicht an eine juristische Person) übertragen.
• Die Personensorge und eine allfällige Patientenverfügung decken ähnliche Themen ab, weshalb es sich empfiehlt, die­
  selbe natürliche Person zu beauftragen.

Vermögenssorge
• Die Vermögenssorge umfasst die Wahrung sämtlicher finanziellen Interessen.
• Es empfiehlt sich, spezielle Anordnungen (Verkauf bzw. Kauf von Liegenschaften, Beteiligungen, Verfügung über Bank­
  konten, Wahrnehmung Rechte an Aktien, Stammanteilen etc.) separat und eindeutig festzuhalten.
• Mit der Vermögenssorge können auch juristische Personen beauftragt werden.

Vertretung im Rechtsverkehr
• Damit wird der Beauftragte ermächtigt, die Interessen des Auftraggebers gegenüber Behörden, Banken, Familie, etc. zu
  vertreten.

                                                                                                                       14
5.2 Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung bestimmt man, welche medizinische Versorgung/Behandlung und Pflege im Falle
einer Urteilsunfähigkeit zur Anwendung kommt. In der Patientenverfügung kann eine natürliche Person (es empfiehlt
sich auch eine Ersatzperson zu bestimmen) bestimmt werden, die medizinische Fragen im Sinne des Auftraggebers ent­
scheidet. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, die
Patientenverfügung bei der bestimmten Vertretungsperson und beim Hausarzt zu hinterlegen, sodass diese im Falle einer
Urteilsunfähigkeit sofort verfügbar ist. Zudem kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden, dass eine Patienten­
verfügung vorhanden ist und wo diese hinterlegt ist. Auch das Mittragen der Patientenverfügung oder eines Hinweises auf
eine Patientenverfügung kann sinnvoll sein.

In einer Patientenverfügung können u.a. folgende Punkte geregelt werden:

•   Vertretungs-/Bezugspersonen und unerwünschte Personen
•   Anwendbarkeit der Patientenverfügung
•   Werteerklärung
•   Schmerzlinderung
•   Lebensverlängernde Massnahmen
•   Künstliche Zufuhr von Flüssigkeiten und Nahrung
•   Religiöse Handlungen
•   Sterbebegleitung
•   Sterbeort
•   Organspende
•   Wünsche nach dem Tod, bspw. betreffend Obduktion/Autopsie, Einsicht in die Krankenakte
•   Aufbewahrungsort von Dokumenten
•   etc.

                                                                                                                     15
Balmer-Etienne AG
Kauffmannweg 4
6003 Luzern
Telefon +41 41 228 11 11

Bederstrasse 66
Postfach
8027 Zürich
Telefon +41 44 283 80 80

Buochserstrasse 2
Postfach
6371 Stans
Telefon +41 41 619 26 26

info@balmer-etienne.ch
balmer-etienne.ch
Sie können auch lesen