Ratgeber Erbrecht - Balmer Etienne
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Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasser), welches auch als Nachlass bezeichnet wird, passiert bzw. auf wen dieses nach ihrem Ableben übergeht. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht für jeden denkbaren Erbfall eine Regelung vor. Diese soge nannte gesetzliche Erbfolge kann vom Erblasser aber (in gewissen Schranken) abgeändert werden und gilt demnach nur, wenn und soweit der Erblasser nichts anderes verfügt hat. Inhaltsverzeichnis Wie wird der Nachlass 1. Die Teilung des geteilt, wenn der Erblasser Seite Nachlasses nach keine Dispositionen 3 Gesetz getroffen hat? Wie hoch sind die Pflichttei 2. Pflichtteile und Seite le und welche verfügbare verfügbare 6 Quote resultiert daraus? Quote Welche Möglichkeiten stehen dem Erblasser für die 3. Gestaltungs Seite Regelung seines Nachlasses möglichkeiten 7 offen? Wie hoch sind die 4. Erbschafts- Errungenschaft Seite Erbschafts- und und Schenkungs 10 Schenkungssteuern? steuern Was kann mit einem Vor sorgeauftrag und einer Pa 5. Eigene Seite tientenverfügung geregelt Vorsorge 14 werden? 2
1. Die Teilung des Nachlasses nach Gesetz War der Erblasser verheiratet, ist zu beachten, dass vor der erbrechtlichen eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird ermittelt, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehegatten zusteht und welcher Teil in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt. Im Rahmen der an schliessenden erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt die Aufteilung des Nachlasses des Erblassers auf die erbrechtlich Begünstigten (Erben und evtl. Vermächtnisnehmer), zu welchen wiederum auch der überlebende Ehegatte gehören kann. Dieser kommt im Rahmen der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung also regelmässig zweimal zum Zug. Ehegüterrecht Verstirbt eine verheiratete Person, erfolgt – wie eingangs ausgeführt – vor der erbrechtlichen eine güterrechtliche Aus einandersetzung. Bei unverheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen entfällt dieser Schritt. Ebenfalls keine güterrechtliche Auseinandersetzung ergibt sich dann, wenn die verstorbene Person zwar verheiratet war, dabei aber mit ihrem Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung lebte. Von Gesetzes wegen gilt der sogenannte Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Demnach ist das eheliche Vermögen in vier Gütermassen aufgeteilt, nämlich das Eigengut und die Errungenschaft der Ehefrau sowie das Eigengut und die Er rungenschaft des Ehemannes. Zum jeweiligen Eigengut gehören insbesondere die persönlichen Gebrauchsgegenstände eines Ehegatten sowie die in die Ehe eingebrachten und während der Ehe unentgeltlich (bspw. durch Schenkung oder Erb schaft) erworbenen Vermögenswerte. Alles was nicht Eigengut ist, gehört der jeweiligen Errungenschaft an. Verstirbt ein Ehegatte, setzt sich sein Nachlass zusammen aus seinem Eigengut und der Hälfte beider Errungenschaften. Dieser Nach lass bildet die Grundlage für die anschliessende erbrechtliche Auseinandersetzung. Das übrige eheliche Vermögen, also das Eigengut des überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte der Errungenschaften, erhält der überlebende Ehegatte. Vermögen Ehefrau Vermögen Ehemann Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut Ableben Ehemann 1/1 1/2 1/2 1/2 1/2 1/1 Vermögen Ehefrau Nachlass Ehemann 3
Erbrecht Hat der Erblasser zu Lebzeiten nicht über seinen Nachlass verfügt, geht dieser an seine gesetzlichen Erben. Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört einerseits der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers und andererseits – nach dem sogenannten Parentelensystem – folgende Verwandte: • In erster Linie die Angehörigen der ersten Parentel, nämlich die Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel); • In zweiter Linie die Angehörigen der zweiten Parentel, nämlich die Eltern bzw. deren Nachkommen (Geschwister, Nich ten, Neffen); und • In dritter Linie die Angehörigen der dritten Parentel, nämlich die Grosseltern bzw. deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins). Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, sind alle weiteren Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen. Die Angehörigen der zweiten Parentel erben also nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Die Angehörigen der dritten Parentel sind nur erbberechtigt, wenn der Erblasser weder Nachkommen noch Angehörige der zweiten Parentel hinterlässt. Innerhalb der drei Parentelen erben die Nachkommen, die Eltern und die Grosseltern je zu gleichen Teilen. Sind sie vorverstorben, treten ihre jeweiligen Nachkommen zu gleichen Teilen an ihre Stelle (und bei deren Vorversterben wiederum deren Nach kommen). Grosseltern Grosseltern Tanten, Mutter Vater Tanten, Onkel Onkel Cousinen, Schwestern, Erblasser Schwestern, Cousinen, Cousins Brüder Brüder Cousins Nichten, Kinder Nichten, Neffen Neffen Enkel Urenkel 3. Parentel 2. Parentel 1. Parentel 2. Parentel 3. Parentel Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner eines Erblassers ist stets auch gesetzlicher Erbe, wobei der Um fang seiner Erbberechtigung davon abhängt, welche weiteren Verwandten der Erblasser hinterlässt. Hinterlässt er Erben der ersten Parentel, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner die Hälfte (1/2) des Nachlasses, hinterlässt er Erben der zweiten Parentel drei Viertel (3/4) und wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Parentel vorhanden sind, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner den ganzen Nachlass. Hinterlässt ein Erblasser weder einen Ehegatten oder eingetragenen Partner noch erbberechtigte Verwandte, beerbt ihn das Gemeinwesen. Im Kanton Luzern beispielsweise erhält der Kanton zwei Drittel des Nachlasses und die Gemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, einen Drittel. Kein gesetzliches Erbrecht haben insbesondere der Konkubinatspartner und allfällige Stiefkinder des Erblassers. 4
Beispiele (Erblasser = X, vorverstorben = ) Mann: Frau: Beispiel Nr. 1 Beispiel Nr. 2 Beispiel Nr. 3 Beispiel Nr. 4 Beispiel Nr. 5 Beispiel Nr. 6 5
2. Pflichtteile und verfügbare Quote Das Gesetz sieht vor, dass die Nachkommen (und falls keine solchen vorhanden sind die Eltern) des Erblassers sowie des sen Ehegatte oder eingetragener Partner einen sogenannten Pflichtteil haben. Dabei handelt es sich um eine Quote des gesetzlichen Erbteils, welche der Erblasser den Pflichtteilserben gegen ihren Willen nicht entziehen kann. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt aktuell drei Viertel (3/4) des gesetzlichen Erbanspruchs, derjenige der Eltern und des Ehegat ten oder eingetragenen Partners die Hälfte (1/2). Hinterlässt ein Erblasser Pflichtteilserben, welche nicht gültig auf ihre Pflichtteile verzichtet haben, kann er somit nur im über die Pflichtteile hinausgehenden Umfang frei über seinen Nachlass verfügen. Dies ist bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag oder Testament) zu berücksichtigen. Mit dem revidierten Erbrecht, welches per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, werden insbesondere die Pflichtteile teil weise angepasst. So wird der Pflichtteil der Eltern aufgehoben und der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte (des gesetzlichen Erbteils) reduziert werden. Nach Ihrem Tod Gesetzlicher Pflichtteil: Frei verfügbare Quote: bleiben folgende Erbanspruch: Darüber dürfen Sie frei verfügen Angehörige zurück Geltendes Künftiges Recht Geltendes Künftiges Recht Recht ab 1. Januar 2023 Recht ab 1. Januar 2023 Ehepartner/in 1/2 1/4 1/4 3/8 1/2 und Nachkommen 1/2 3/8 1/4 Nur Ehepartner/ 1/1 1/2 1/2 1/2 1/2 in Nur Nachkommen 1/1 3/4 1/2 1/4 1/2 Nur Eltern 1/1 1/2 - 1/2 1/1 Ehepartner/in 3/4 3/8 3/8 1/2 5/8 und Eltern 1/4 1/8 - Ehepartner/in 3/4 3/8 3/8 5/8 5/8 und Geschwister 1/4 - - Ein Elternteil und 1/2 1/4 - 3/4 1/1 Geschwister 1/2 - - Nur Geschwister 1/1 - - 1/1 1/1 Keine alles an das - - 1/1 1/1 Angehörigen Gemeinwesen 66
3. Gestaltungsmöglichkeiten Wie eingangs ausgeführt kommt die gesetzliche Erbfolge nur zur Anwendung, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine davon abweichenden Verfügungen getroffen hat. Es gibt diverse Möglichkeiten für solche abweichenden Verfügungen, welche der Erblasser in einem Testament einseitig verfügen oder aber in einem Erbvertrag (zwei- oder mehrseitig) mit den betroffenen Personen vereinbaren kann. Ebenfalls Einfluss genommen werden kann (mit einem Ehevertrag) auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die wichtigste Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten stellen die Pflichtteile dar. Die Pflichtteilserben können zwar in einem Erbvertrag gültig (ganz oder teilweise) auf ihren Pflichtteil verzichten, der Erblasser kann sie ihnen aber nicht einseitig entziehen. Da sich die familiären und finanziellen Verhältnisse im Verlauf der Zeit (stark) verändern können, ist es wichtig, einmal ge troffene (ehe- und erbrechtliche) Regelungen regelmässig zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Ehegüterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Das Ehegüterrecht beeinflusst die Zusammensetzung des Nachlasses eines verheirateten Erblassers, da vor der erbrechtlichen die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist. Bereits hier besteht Gestaltungsspiel raum, welcher bei der Nachlassplanung ausgenützt werden kann, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Um diesen wahrzunehmen, müssen die Ehegatten einen (öffentlich beurkundeten) Ehevertrag abschliessen. Im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung können insbesondere eine andere als die gesetzlich vorgesehene hälftige Teilung der Errungenschaften der Ehegatten vereinbart und beispielsweise dem überlebenden Ehegatten beide Errungenschaften vollumfänglich zugewiesen werden. Zudem können bei spielsweise gewisse Vermögenswerte, die von Gesetzes wegen Errungenschaft darstellen, dem Eigengut zugewie sen werden. Diese Gestaltungen führen dazu, dass der Nachlass des verstorbenen Ehegatten grösser oder kleiner wird. Weiter können die Ehegatten einen anderen Güterstand vereinbaren. Zur Verfügung stehen die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Bei der Gütertrennung gibt es nur zwei Vermögensmassen, das Vermögen des Ehemannes und dasjenige der Ehefrau. Ein Ausgleich findet im Todesfall nicht statt, weshalb bei der Gütertrennung auch keine güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig ist. Bei der Gütergemeinschaft gibt es drei Vermögensmassen, das jeweilige Eigengut der Ehegatten, welches hier aber grundsätzlich nur die persönlichen Gebrauchsgegenstände beinhaltet, und das gemeinsame Gesamtgut. Dieses Gesamtgut wird von den Ehegatten gemeinsam verwaltet und beim Tod eines Ehegatten grundsätzlich hälftig geteilt, wobei auch hier eine abweichende Vereinbarung möglich ist. 7
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Im Allgemeinen Ein künftiger Erblasser hat sodann diverse Möglichkeiten, zu Lebzeiten auf die Teilung seines dereinstigen Nachlasses Ein fluss zu nehmen. Erbrechtliche Anordnungen können einerseits (einseitig) in einem Testament oder in einem Erbvertrag getroffen werden, wobei sowohl Testament als auch Erbvertrag in einer der vom Gesetz vorgesehenen Formen errichtet werden müssen, damit sie gültig sind. Ein Testament muss entweder vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und unterschrieben oder aber öffentlich beurkundet werden. Ein Erbvertrag ist demgegenüber immer öffentlich zu beurkun den. Die möglichen Anordnungen, die im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses getroffen werden können, sind vielfältig. In Frage kommen namentlich folgende Verfügungen: Abänderung Erbquoten: Der Erblasser kann die Erbquoten der gesetzlichen Erben abändern, wobei jedoch die Pflicht teile zu beachten sind (wenn auf diese nicht verzichtet wird). Erbeinsetzungen: Der Erblasser kann (im Rahmen der frei verfügbaren Quote) grundsätzlich beliebige Personen als Erben (eines Bruchteils) seines Nachlasses einsetzen. Als Erben kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen (z.B. Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen) infrage. Teilungsvorschriften: Mit einer Teilungsvorschrift kann der Erblasser bestimmte Nachlassgegenstände – in Anrechnung auf ihren Erbteil – einzelnen Erben zuweisen. Erbverzicht: In einem Erbvertrag mit dem Erblasser können pflichtteilsberechtigte Erben gültig auf ihren (Erb- und) Pflichtteil verzichten. Dadurch wird die Verfügungsfreiheit des Erblassers grösser. Vermächtnisse: Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer (natürlichen oder juristischen) Person einen bestimm ten Vermögensvorteil (bspw. Bargeld, Forderung, Grundstück, Wertschriften, Nutzniessung, Wohnrecht, Quote des Nachlasses, Erlass einer Schuld) zuweisen. Das Vermächtnis muss von den Erben ausgerichtet werden. Ein (reiner) Ver mächtnisnehmer ist nicht Erbe. Vor- und Nachverfügungen: Der Erblasser kann für eine Quote seines Nachlasses eine Person als Vorerbin und eine an dere als Nacherbin einsetzen, sodass diese Nachlassquote zunächst an die Vorerbin und bei deren Ableben nicht in ihren Nachlass fällt, sondern an die Nacherbin übergeht. Eine solche Anordnung ist auch bei einem Vermächtnis möglich. Ersatzverfügungen: Mit Ersatzverfügungen kann festgelegt werden, wer an die Stelle eines (gesetzlichen oder ein gesetzten) Erben oder eines Vermächtnisnehmers treten soll, welcher vorverstorben ist oder die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlägt. Auflagen/Bedingungen: Der Erblasser kann seine Verfügungen mit Auflagen oder Bedingungen verbinden. Stiftungserrichtung: Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser von Todes wegen eine Stiftung errichten. Um diese mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, kann die Stiftung zudem als Erbin oder Ver mächtnisnehmerin eingesetzt werden. 8
Patchworkfamilien Geradezu regelmässig besteht bei Patchworkfamilien erbrechtlicher Regelungsbedarf, da das gesetzliche Erbrecht nur auf die rechtlichen, nicht aber auf die tatsächlich gelebten Familienbeziehungen abstellt. So erbt von Gesetzes wegen beispielsweise die Stieftochter nicht von ihrem Stiefvater, auch wenn Stieftochter und Stiefvater über Jahrzehnte so zu sammengelebt haben, als bestünde ein leibliches Kindsverhältnis. Konkubinatspartner Auch beim Konkubinat empfiehlt sich häufig eine erbrechtliche Regelung, denn selbst nach 30 oder 40 Jahren in einer Lebensgemeinschaft, mit oder ohne gemeinsame Kinder, haben Konkubinatspartner keinen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch. Wenn sie sich gegenseitig absichern möchten, müssen sie demnach entsprechende Testamente errichten oder einen Erbvertrag abschliessen. Zudem können sie sich mittels Begünstigungserklärungen gegenüber Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule/3. Säule) absichern. Schenkungen Zu beachten ist, dass auch Schenkungen, welche ein Erblasser zu Lebzeiten ausgerichtet hat, erbrechtlich relevant sein können. Häufig verschenken künftige Erblasser bereits zu Lebzeiten bedeutende Vermögensgegenstände, z.B. eine Liegenschaft, an ihre Nachkommen. Solche Schenkungen werden von Gesetzes wegen unter Umständen bei ihrem Tod zum zu verteilenden Nachlass hinzugerechnet, und zwar zum Verkehrswert im Todeszeitpunkt, welcher stark vom Wert des Vermögensgegenstands im Schenkungszeitpunkt abweichen kann. Das kann dazu führen, dass die Beschenkten die Schenkungen gegebenenfalls gar nicht oder nur gegen Leistung einer hohen Ausgleichszahlung an ihre Miterben behalten können. Daher empfiehlt es sich, bereits bei der Ausrichtung der Schenkung oder aber in einem Testament oder einem Erbvertrag zu regeln, ob und in welchem Umfang solche Schenkungen im Rahmen der Erbteilung berücksichtigt werden sollen. Ebenfalls zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass solche Schenkungen einen allfälligen späteren Anspruch des Schenkers auf Ergänzungsleistungen schmälern oder gar ausschliessen können. Willensvollstreckung Das Ableben eines Angehörigen stellt für die Hinterbliebenen stets eine emotional belastende Situation dar, in welcher sie zudem viele Aufgaben (Todesanzeige, Beerdigung, usw.) zu erledigen haben. Damit sie sich in dieser schwierigen Situation nicht zusätzlich auch noch um die Regelung des Nachlasses kümmern müssen, kann es – gerade wenn sie nur wenig oder gar keine Erfahrung mit der Regelung von Vermögensangelegenheiten haben oder angespannte familiäre Verhältnisse bestehen – sinnvoll sein, wenn der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag einen Willensvollstrecker einsetzt, welcher den Erben diese Aufgabe abnimmt, das Erbe verwaltet und nach den Anordnungen des Erblassers teilt. 9
4. Erbschafts- und Schenkungssteuern Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in der Schweiz von den Kantonen (teilweise auch von den Gemeinden) er hoben. Gewisse Kantone, wie der Kanton Schwyz oder der Kanton Obwalden, kennen wie der Bund keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der Kanton Luzern kennt keine eigentliche Schenkungssteuer, berücksichtigt diese aber unter Umstän den im Rahmen einer Erbschaft. Anknüpfungspunkt für die Erbschafts- und Schenkungssteuern ist der letzte Wohnsitz des Erblassers resp. des Schenkers oder ein in einem Kanton gelegenes Grundstück. Steuerpflichtig sind dann aber die Erben resp. die Beschenkten, auch wenn diese in einem anderen Kanton/Ausland als der Erblasser/Schenker wohnen. Für die Bezahlung der Erbschaftssteu ern haften die Erben solidarisch. Bei internationalen Verhältnissen sind die lokalen Verhältnisse zu prüfen und die (sofern vorhanden) entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu konsultieren. Die kantonalen Regelungen sind hinsichtlich Tarife und Steuerfreibeträge unterschiedlich. Diesbezüglich verweisen wir auf die nachfolgenden Tabellen. Welche Fragen sind zu klären? Bei der Beurteilung, ob Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern anfallen, wie hoch diese sind und wer sie zu bezahlen hat, sind verschiedene Fragen zu klären, so insbesondere die Folgenden: Wo hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz? Wo hatte der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz? Wer erhält was/wie viel und in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen die begünstigten Perso- nen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter) zum Erblasser/Schenker? Haben die Erben/beschenkten Personen Wohnsitz im Ausland? Hat die Schweiz ein Doppelbesteuerungs- abkommen bezüglich Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern mit diesem Staat? Werden Liegenschaften vererbt/verschenkt? Wo liegen diese Liegenschaften? In einem anderen Kanton/ im Ausland? Wurden US-Wertschriften (US situs assets) vererbt? Hat der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen? Gibt es Vereinbarungen unter den Erben? 10
Wie sind die Tabellen (Seiten 12 und 13) zu lesen? Steuer: Der Steuerbetrag ist in Prozenten des (um den Freibetrag reduzierten) Wertes der Schenkung (Erbvorbezugs) bzw. des Erbanfalls angegeben. Bei progressiv ausgestalteten Tarifen sind das Minimum und das Maximum angegeben. In einigen Kantonen fällt zusätzlich eine Nachlasstaxe oder eine kommunale Steuer an. Freibetrag und Freigrenze: Freibetrag bedeutet, dass nur der diesen Wert übersteigende Schenkungsbetrag bzw. Erbanteil besteuert wird. Freigrenzen stellen in gewissen Kantonen eine steuerfreie Limite dar. Übersteigt der Wert diese Limite, ist der gesamte Betrag zu versteuern. Andere Personen: Unter diese Bezeichnung fallen Drittpersonen sowie in der Tabelle nicht genannte Familienangehörige wie zum Beispiel Onkel, Tanten, Neffen und Nichten. Der aufgeführte Freibetrag bezieht sich auf Drittpersonen. Freibeträge und Tarife von Familienangehörigen können davon abweichen. Details zu den Kantonen: AG/BE: Steuerfrei sind Stiefkinder und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekinder. FR: Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Steuer. Sie beträgt bis 70% der kantonalen Steuer. GE: Keine Steuerbefreiung anwendbar, sofern Erblasser oder Schenker nach dem Aufwand besteuert werden (Auf wandbesteuerung). In diesem Fall haben gewisse Empfänger Freigrenzen und der Steuersatz liegt zwischen 0 und 7.2%. GR: Diverse Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Die kommunale Steuer kann bei Empfängern des elterlichen Stamms und bei Lebenspartnern max. 5% und bei den übrigen Be günstigten max 25% betragen. LU: Keine Schenkungssteuern auf Kantonsebene. Schenkungen innert fünf Jahren vor den Tod werden mit der Erb schaftssteuer belegt. Jede Gemeinde kann eine Nachkommen-Erbschaftssteuer erheben; diese beträgt max. 2%. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt. NE: . Für Enkelkinder ist der Freibetrag nur anwendbar, wenn das Kind vorverstorben ist. NW: Steuerbefreit sind Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. SO: Der Kanton kennt eine Nachlasstaxe. Pro Nachlass fallen zusätzlich 8-12‰ Nachlasstaxe an. TI: Pro Nachlass sind Bank-/Sparguthaben im Wert von CHF 50 000 steuerfrei. VD: Viele Gemeinden erheben zusätzlich eine kommunale Steuer. Sie beträgt bis 100% der kantonalen Steuer. ZG: Steuerbefreit sind Stiefkinder und Stiefeltern. Partnerschaftsgesetz: In allen Kantonen sind die eingetragenen Partner dem Ehegatten gleichgestellt und somit steuer frei. Stand: 1. Januar 2021 11
Kanton Erbschaftssteuer Ehegatte und Nachkommen Eltern Geschwister Lebenspartner Andere eingetragene (Kinder, Enkel) Personen Partner Aargau Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 6 - 23 % 4-9% 12 - 32 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 0 0 0 Appenzell Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 22 % 12 % max. 32 % A. Rh. Freibeitrag – – – 5 000 10 000 5000 Freigrenze – – – 2 000 2 000 2 000 Appenzell Steuer steuerfrei 1% 4% 6% 20 % max. 20 % I. Rh. Freibeitrag – 300 000 20 000 5 000 5 000 5 000 Freigrenze – 5 000 5 000 5 000 5 000 5 000 Basel-Land Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 15 % 15 % 30 % Freibeitrag – – – 30 000 30 000 10 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Basel-Stadt Steuer steuerfrei steuerfrei 5 - 11 % 7.5 - 16.5 % 7.5 - 16.5 % 22.5 - 49.5 % Freibeitrag – – 2 000 2 000 0 2 000 Freigrenze – – 0 0 2 000 0 Bern Steuer steuerfrei steuerfrei 6 - 15 % 6 - 15 % 6 - 15 % max. 40 % Freibeitrag – – 12 000 12 000 12 000 12 000 Freigrenze – – 0 0 0 0 Freiburg Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5.25% 8.25 % max. 22 % Freibeitrag – – – 5 000 5 000 5 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Genf Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 6 - 11 % 20 - 26 % max. 26 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 500 500 500 Glarus Steuer steuerfrei steuerfrei 2.88 - 7.19 % 4.6 - 11.5 % 4.6 - 11.5 % max. 28.75 % Freibeitrag – – 50 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – 5 000 5 000 5 000 5 000 Graubünden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5% steuerfrei 15 % Freibeitrag – – – 7 000 – 7 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Jura Steuer steuerfrei steuerfrei 7% 14 % 14 % max. 35 % Freibeitrag – – - 0 – 0 Freigrenze – – 10 000 10 000 10 000 10 000 Luzern Steuer steuerfrei 0-2% 6 - 12 % 6 - 12 % steuerfrei max. 40 % Freibeitrag – 0 0 0 – 0 Freigrenze – 100 000 0 0 – 0 Neuenburg Steuer steuerfrei 3% 3% 15 % 20 % max. 45 % Freibeitrag – 50 000 50 000 0 0 0 Freigrenze – 0 0 10 000 10 000 10 000 Nidwalden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5% steuerfrei max. 15 % Freibeitrag – – – 20 000 – 20 000 Freigrenze – – – 0 – 0 Obwalden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei Freibeitrag – – – – – – Freigrenze – – – – – – St. Gallen Steuer steuerfrei steuerfrei 10 % 20 % 30 % max. 30 % Freibeitrag – – 25 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – 5 000 5 000 5 000 5 000 Schaffhausen Steuer steuerfrei steuerfrei 2-8% 4 - 16 % 10 - 40 % max. 40 % Freibeitrag – – 30 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – – – – 0 Solothurn Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 4 - 10 % 12 - 30 % 12 - 30 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 0 0 0 Schwyz Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei Freibeitrag – – – – – – Freigrenze – – – – – – Thurgau Steuer steuerfrei steuerfrei 2-7% 4.1 - 14 % 8.2 - 28 % max. 28 % Freibeitrag – – 20 000 0 0 0 Freigrenze – – 0 500 5 000 5 000 Tessin Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5.95 - 15.5 % 17.85 - 41 % max. 41 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 0 0 0 Uri Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 8% steuerfrei max. 24 % Freibeitrag – – – 15 000 – 15 000 Freigrenze – – – 0 – 0 Waadt Steuer steuerfrei 0.01 - 3.5 % 2.64 - 7.5 % 5.28 - 12.5 % 15.84 - 25 % max. 25 % Freibeitrag – 0 0 0 0 0 Freigrenze – 250 000 10 000 10 000 10 000 10 000 Wallis Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 10 % 25 % max. 25 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 10 000 10 000 10 000 Zug Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 4-8% steuerfrei max. 20 % Freibeitrag – – – 0 – 0 Freigrenze Steuer – – – 5 000 – 5 000 Zürich Steuer steuerfrei steuerfrei 2-6% 6 - 18 % 12 - 36 % max. 36 % Freibeitrag – – 200 000 15 000 50 000 0 Freigrenze Steuer – – 0 0 0 5 000 12
Kanton Schenkungssteuer Ehegatte und Nachkommen Eltern Geschwister Lebenspartner Andere eingetragene (Kinder, Enkel) Personen Partner Aargau Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 6 - 23 % 4-9% 12 - 32 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 2 000 2 000 2 000 Appenzell Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 22 % 12 % max. 32 % A. Rh. Freibeitrag – – – 5 000 10 000 5000 Freigrenze – – – 2 000 2 000 2 000 Appenzell Steuer steuerfrei 1% 4% 6% 20 % max. 20 % I. Rh. Freibeitrag – 300 000 20 000 5 000 5 000 5 000 Freigrenze – 5 000 5 000 5 000 5 000 5 000 Basel-Land Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 15 % 15 % 30 % Freibeitrag – – – 30 000 30 000 10 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Basel-Stadt Steuer steuerfrei steuerfrei 5 - 11 % 7.5 - 16.5 % 7.5 - 16.5 % 22.5 - 49.5 % Freibeitrag – – 0 0 0 0 Freigrenze – – 10 000 10 000 10 000 10 000 Bern Steuer steuerfrei steuerfrei 6 - 15 % 6 - 15 % 6 - 15 % max. 40 % Freibeitrag – – 12 000 12 000 12 000 12 000 Freigrenze – – 0 0 0 0 Freiburg Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5.25% 8.25 % max. 22 % Freibeitrag – – – 5 000 5 000 5 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Genf Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 9 - 12 % 24 - 26 % max. 26 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 5 000 5 000 5 000 Glarus Steuer steuerfrei steuerfrei 2.88 - 7.19 % 4.6 - 11.5 % 4.6 - 11.5 % max. 28.75 % Freibeitrag – – 50 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – 5 000 5 000 5 000 5 000 Graubünden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5% steuerfrei 15 % Freibeitrag – – – 7 000 – 7 000 Freigrenze – – – 0 0 0 Jura Steuer steuerfrei steuerfrei 7% 14 % 14 % max. 35 % Freibeitrag – – - - - - Freigrenze – – 10 000 10 000 10 000 10 000 Luzern Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei Freibeitrag – – – – – – Freigrenze – – – – – – Neuenburg Steuer steuerfrei 3% 3% 15 % 20 % max. 45 % Freibeitrag – 0 0 0 0 0 Freigrenze – 10 000 10 000 10 000 10 000 10 000 Nidwalden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5% steuerfrei max. 15 % Freibeitrag – – – 20 000 – 20 000 Freigrenze – – – 0 – 0 Obwalden Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei Freibeitrag – – – – – – Freigrenze – – – – – – St. Gallen Steuer steuerfrei steuerfrei 10 % 20 % 30 % max. 30 % Freibeitrag – – 25 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – 5 000 5 000 5 000 5 000 Schaffhausen Steuer steuerfrei steuerfrei 2-8% 4 - 16 % 10 - 40 % max. 40 % Freibeitrag – – 30 000 10 000 10 000 10 000 Freigrenze – – – – – – Solothurn Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 4 - 10 % 12 - 30 % 12 - 30 % Freibeitrag – – – 14 100 14 100 14 100 Freigrenze – – – 0 0 0 Schwyz Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei steuerfrei Freibeitrag – – – – – – Freigrenze – – – – – – Thurgau Steuer steuerfrei steuerfrei 2-7% 4.1 - 14 % 8.2 - 28 % max. 28 % Freibeitrag – – 20 000 0 0 0 Freigrenze – – 5 000 5 000 5 000 5 000 Tessin Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 5.95 - 15.5 % 17.85 - 41 % max. 41 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 0 0 0 Uri Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 8% steuerfrei max. 24 % Freibeitrag – – – 15 000 – 15 000 Freigrenze – – – 0 – 0 Waadt Steuer steuerfrei 1.2 - 3.5 % 2.64 - 7.5 % 5.28 - 12.5 % 15.84 - 25 % max. 25 % Freibeitrag – 0 0 0 0 0 Freigrenze – 50 000 10 000 10 000 10 000 10 000 Wallis Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 10 % 25 % max. 25 % Freibeitrag – – – 0 0 0 Freigrenze – – – 2 000 2 000 2 000 Zug Steuer steuerfrei steuerfrei steuerfrei 4-8% steuerfrei max. 20 % Freibeitrag – – – 0 – 0 Freigrenze – – – 5 000 – 5 000 Zürich Steuer steuerfrei steuerfrei 2-6% 6 - 18 % 12 - 36 % max. 36 % Freibeitrag – – 200 000 15 000 50 000 0 Freigrenze – – 0 0 0 5 000 13
5. Eigene Vorsorge 5.1 Vorsorgeauftrag Im Vorsorgeauftrag wird eine Person bestimmt, die alle nötigen Geschäfte erledigt, wenn jemand für eine bes- timmte Zeit oder auch dauernd urteilsunfähig ist. Es empfiehlt sich, auch eine zweite Person als Ersatzbeauftragten zu bestimmen. Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er eigenhändig (d.h. vollständig handschriftlich) errichtet werden oder er ist von einem Notar öffentlich zu beurkunden. Der Vorsorgeauftrag ist so aufzubewahren, dass das Original im Falle einer Urteilsunfähigkeit sofort verfügbar ist. Es ist auch ein Eintrag beim Zivilstandsamt (Existenz des Vorsorgeauftrags und Angabe des Hinterlegungsorts) möglich. Der Vorsorgeauftrag tritt bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit und nach dessen Validierung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in Kraft. In einem Vorsorgeauftrag können folgende Punkte geregelt werden: Personensorge • Regelung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohles (u.a. Veranlassung der notwendigen ärztlichen und pflegeri schen Massnahmen). • Die Personensorge wird üblicherweise an eine natürliche Person (und nicht an eine juristische Person) übertragen. • Die Personensorge und eine allfällige Patientenverfügung decken ähnliche Themen ab, weshalb es sich empfiehlt, die selbe natürliche Person zu beauftragen. Vermögenssorge • Die Vermögenssorge umfasst die Wahrung sämtlicher finanziellen Interessen. • Es empfiehlt sich, spezielle Anordnungen (Verkauf bzw. Kauf von Liegenschaften, Beteiligungen, Verfügung über Bank konten, Wahrnehmung Rechte an Aktien, Stammanteilen etc.) separat und eindeutig festzuhalten. • Mit der Vermögenssorge können auch juristische Personen beauftragt werden. Vertretung im Rechtsverkehr • Damit wird der Beauftragte ermächtigt, die Interessen des Auftraggebers gegenüber Behörden, Banken, Familie, etc. zu vertreten. 14
5.2 Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung bestimmt man, welche medizinische Versorgung/Behandlung und Pflege im Falle einer Urteilsunfähigkeit zur Anwendung kommt. In der Patientenverfügung kann eine natürliche Person (es empfiehlt sich auch eine Ersatzperson zu bestimmen) bestimmt werden, die medizinische Fragen im Sinne des Auftraggebers ent scheidet. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, datiert und unterschrieben werden. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung bei der bestimmten Vertretungsperson und beim Hausarzt zu hinterlegen, sodass diese im Falle einer Urteilsunfähigkeit sofort verfügbar ist. Zudem kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden, dass eine Patienten verfügung vorhanden ist und wo diese hinterlegt ist. Auch das Mittragen der Patientenverfügung oder eines Hinweises auf eine Patientenverfügung kann sinnvoll sein. In einer Patientenverfügung können u.a. folgende Punkte geregelt werden: • Vertretungs-/Bezugspersonen und unerwünschte Personen • Anwendbarkeit der Patientenverfügung • Werteerklärung • Schmerzlinderung • Lebensverlängernde Massnahmen • Künstliche Zufuhr von Flüssigkeiten und Nahrung • Religiöse Handlungen • Sterbebegleitung • Sterbeort • Organspende • Wünsche nach dem Tod, bspw. betreffend Obduktion/Autopsie, Einsicht in die Krankenakte • Aufbewahrungsort von Dokumenten • etc. 15
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