Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich
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Die Steuerexperten von PwC, Thomas Steinbauer und Johannes Edlbacher, geben Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kapitalbesteuerung in Österreich, die Besonderheiten der Besteuerung von Investmentfonds und darüber was bei der Übertragung von ausländischen Investment-Depots nach Öster- reich zu beachten ist. Thomas Johannes Steinbauer Edlbacher
Allgemeines zur Besteuerung von Kapitalvermögen Wie werden Einkünfte aus Kapital- äußerung von Kapitalvermögen und von Einkünften aus Kapitalvermö- vermögen auf Ebene natürlicher Erträge aus Derivaten müssen trotz gen auf Ebene natürlicher Personen Personen in Österreich besteuert? KESt-Einbehalts veranlagt werden, umfangreich reformiert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen – also wobei die einbehaltene KESt auf Systematik einer Vermögenszuwachs- Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der die Einkommensteuer des Anlegers besteuerung eingeführt. Veräußerung von Kapitalvermögen angerechnet wird. Der Hintergrund sowie Erträge aus Derivaten – unter- für diese Regelung ist, dass im Gewinne aus der Veräußerung von liegen in Österreich grundsätzlich Betriebsvermögen besondere Rege- Kapitalvermögen waren vor Einfüh- einer 25 %igen Besteuerung, egal ob lungen gelten, was die Verwertung rung der Vermögenszuwachsbesteu- das Kapitalvermögen auf einem in- von Veräußerungsverlusten und die erung für natürliche Personen nur ländischen oder ausländischen Depot Geltendmachung von Anschaffungs- unter bestimmten Voraussetzungen gehalten wird. nebenkosten betrifft. steuerpflichtig. Zum Beispiel dann, wenn Kapitalvermögen von Privatan- Bei der Ermittlung der Einkünfte ist Befindet sich das Kapitalvermögen legern innerhalb eines Jahres nach zu beachten, dass Werbungskosten auf einem ausländischen Depot, so ist Anschaffung veräußert wurde (das (wie z.B. Depotgebühren) nicht von der österreichische Anleger jedenfalls sogenannte Spekulationsgeschäft den Erträgen abgezogen werden verpflichtet, die Einkünfte zu veran- gemäß § 30 EStG). Selbst wenn dürfen. Bei Anschaffungsnebenko- lagen. Im Rahmen der Veranlagung Veräußerungsgewinne vor Einfüh- sten (wie z.B. dem Ausgabeaufschlag werden diese Einkünfte nicht dem rung der Vermögenszuwachsbesteu- bei Investmentfonds) gilt, dass diese progressiven Einkommensteuertarif erung steuerpflichtig waren, so hat im Privatvermögen steuerlich nicht unterworfen, sondern ebenfalls mit die österreichische depotführende geltend gemacht werden können. Im einem der Höhe der KESt entspre- Bank auf diese Gewinne keine KESt Betriebsvermögen hingegen ist ein chenden 25 %igen Steuersatz ver- einbehalten. Solche Gewinne waren Abzug der Anschaffungsnebenkosten steuert. gegebenenfalls immer zu veranlagen vom Veräußerungsgewinn möglich. und mit dem Einkommensteuertarif Der Steuerpflichtige hat die Möglich- (bis zu 50 %) zu versteuern. Sofern Kapitalvermögen von einer keit, die Besteuerung der gesamten natürlichen Person auf einem öster- Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Mit der Einführung der Vermö- reichischen Depot gehalten wird, individuellen Einkommensteuertarif genszuwachsbesteuerung wurden behält die österreichische depotfüh- im Rahmen der Veranlagung zu bean- Gewinne aus der Veräußerung von rende Bank die 25 %ige Steuer auf tragen. Die Ausübung dieser soge- Kapitalvermögen und Einkünfte aus die Kapitalerträge, genannt Kapitaler- nannten Regelbesteuerungsoption ist Derivaten unter die Einkünfte aus tragsteuer (KESt), ein und führt diese dann sinnvoll, wenn der individuelle Kapitalvermögen subsumiert und für den Anleger an das Finanzamt Tarifsteuersatz unter 25 % liegt. Eine in das KESt-System mit einbezogen. ab. Mit Einbehalt der KESt sind diese einbehaltene KESt wird bei Ausübung Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalerträge endbesteuert, d.h. der der Regelbesteuerungsoption auf die Kapitalvermögen unterliegen daher Anleger muss die Kapitalerträge nicht Einkommensteuer des Anlegers ange- seit 1. April 2012 unabhängig von mehr veranlagen, also in seine Ein- rechnet bzw. gutgeschrieben. der Behaltedauer der Besteuerung in kommensteuererklärung aufnehmen. Höhe von 25 %. Was hat sich mit Einführung der Wird Kapitalvermögen von einer Vermögenszuwachsbesteuerung Unterliegen Gewinne aus Wert- natürlichen Person im Betriebs- bei der Besteuerung von Einkünf- papieren, die vor Einführung der vermögen gehalten, so kommt die ten aus Kapitalvermögen geän- Vermögenszuwachsbesteuerung Endbesteuerungswirkung nur für dert? angeschafft wurden, auch der Zinserträge und Dividendenerträge Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 25 %igen Besteuerung? zum Tragen. Gewinne aus der Ver- (BBG 2011) wurde die Besteuerung Von der Vermögenszuwachsbesteue- Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich 3
rung sind nicht alle Gewinne aus Unter welchen Voraussetzungen hen, wenn der Anleger seine Auslän- der Veräußerung von Wertpapieren kommt es nicht zu einem Abzug dereigenschaft nachweist. betroffen. Der Besteuerung mit 25 % der KESt? Bei natürlichen Personen, die in unterliegen realisierte Gewinne Die Endbesteuerungswirkung durch einem anderen EU-Mitgliedstaat als • aus Anteilen an Körperschaften, den KESt-Einbehalt gilt nur für Österreich ansässig sind, ist jedoch Investmentfonds und Immobili- bestimmte Anlegergruppen: Nämlich zu beachten, dass die österreichische enfonds, die nach dem insbesondere für in Österreich unbe- depotführende Bank zwar keine 31. Dezember 2010 entgeltlich schränkt steuerpflichtige natürliche KESt, aber 35 % EU-Quellensteuer erworben und nach dem Personen und für Körperschaften auf Zinserträge einbehält. Im Zuge 31. März 2012 veräußert wer- öffentlichen Rechts (Gemeinden der Veranlagung der Kapitalerträge den, und etc.). Für alle anderen in Öster- im Wohnsitzstaat kann sich der An- • aus Forderungswertpapieren reich unbeschränkt steuerpflichti- leger die in Österreich einbehaltene und Derivaten, die nach dem gen Anleger, das sind insbesondere EU-Quellensteuer auf seine Steuer- 31. März 2012 entgeltlich erwor- Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) schuld anrechnen lassen. ben und veräußert werden. und eigennützige Privatstiftungen, gilt, dass diese ihre Einkünfte aus Gibt es wie in Deutschland auch Wertpapiere, deren Gewinne der Kapitalvermögen jedenfalls veranla- in Österreich die Möglichkeit Vermögenszuwachsbesteuerung un- gen müssen. Aus diesem Grund sind Freistellungsaufträge oder Nicht- terliegen, werden als „Neubestand“ eigennützige Privatstiftungen gemäß veranlagungsbescheinigungen bezeichnet. Im Gegensatz dazu § 94 Z 12 EStG vom KESt-Abzug einzureichen? werden Wertpapiere, deren Gewinne befreit. Bei Kapitalgesellschaften hat Nein, diese Möglichkeit gibt es in nicht der Vermögenszuwachsbe- die österreichische Bank dann keine Österreich nicht. Sollte der individu- steuerung unterliegen und daher KESt einzubehalten, wenn eine soge- elle Tarifsteuersatz unter 25 % liegen, steuerfrei sind, als „Altbestand“ nannte Befreiungserklärung gemäß so kann der Anleger durch Ausübung bezeichnet. § 94 Z 5 EStG vorgelegt wird. der Regelbesteuerungsoption die Ver- anlagung der Kapitalerträge zum ent- Der Kunde hält auf seinem Depot Ausländische Anleger, das sind natür- sprechend niedrigeren Tarifsteuersatz von einem bestimmten Wertpapier liche oder juristische Personen, die beantragen. Bis zu einem Jahresein- sowohl Altbestand als auch Neube- weder ihren Wohnsitz noch gewöhn- kommen von EUR 11.000 beträgt die stand und veräußert nun einen Teil lichen Aufenthalt in Österreich ha- Einkommensteuer EUR 0. Übt daher seines Bestandes. Gilt in solch einem ben, aber dennoch ihre Wertpapiere ein Anleger mit solch einem geringen Fall der Altbestand als zuerst auf einem österreichischen Depot Jahreseinkommen die Regelbesteu- veräußert? halten, sind grundsätzlich mit ihren erungsoption aus, so wird ihm die Der Kunde kann grundsätzlich wählen, Einkünften aus Kapitalvermögen gesamte einbehaltene KESt im Zuge ob Altbestand oder Neubestand veräu- nicht in Österreich, sondern in ihrem der Veranlagung gutgeschrieben. Die ßert werden soll. Trifft der Kunde keine Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig. Die Ausübung der Regelbesteuerungsop- Wahl, so hat die österreichische Bank österreichische depotführende Bank tion erfolgt also über die Einkommen- zunächst Altbestand zu veräußern. kann daher vom KESt-Abzug abse- steuererklärung. Expertengespräch 4 Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich
Verwertung von Veräußerungsverlusten Können Verluste aus der Veräuße- mit anderen betrieblichen und Ist das Depot einer natürlichen Per- rung von Kapitalvermögen mit Ka- außerbetrieblichen Einkünften son dem Betriebsvermögen zuge- pitalerträgen verrechnet werden? ausgleichsfähig. Insoweit ein Aus- ordnet, so wird von der Bank keine Ja, Verluste aus der Veräußerung von gleich im selben Jahr mit anderen automatische Verlustverrechnung Neubestand können mit Dividenden, Einkünften nicht möglich ist, ist durchgeführt. Dies deshalb, da im Zinsen und steuerpflichtigen Veräu- dieser Teil des halbierten Ver- Betriebsvermögen besondere Verlust- ßerungsgewinnen verrechnet wer- lustes vortragsfähig. Die andere verrechnungsvorschriften gelten. den. Bei der Verlustverrechnung sind Hälfte des verbliebenen Verlust- Auch bei Gemeinschaftsdepots und jedoch zahlreiche Einschränkungen überhanges geht verloren. treuhändig gehaltenen Depots wird zu beachten: keine automatische Verlustverrech- • Im Privatvermögen einer natür- Muss der Anleger Veräußerungs- nung vorgenommen. lichen Person ist eine Verrech- verluste über die Veranlagung (d.h. nung mit positiven Einkünften durch Aufnahme in seine Steuer- Werden Verluste auch depotüber- aus Kapitalvermögen dessel- erklärung) geltend machen oder greifend automatisch verrechnet? ben Kalenderjahres, außer mit nimmt die Bank die Verlustverrech- Hat ein Anleger mehrere Depots bei Zinserträgen aus Geldeinlagen, nung vor? derselben Bank, so nimmt die Bank mit Zuwendungen von Privatstif- Hier ist zu unterscheiden, ob das eine depotübergreifende Verlust- tungen und mit Zinserträgen aus Depot des Anlegers dem Privatver- verrechnung vor. Hat hingegen der Anleihen und Zertifikaten, die vor mögen oder dem Betriebsvermögen Anleger Depots bei unterschied- dem 1. April 2012 erworben wur- zugeordnet ist. lichen Banken, so werden Verluste nicht bankenübergreifend verrech- den, möglich. Eine Verrechnung net. Sollte der Jahressaldo eines mit anderen Einkünften, wie Ist das Depot einer natürlichen Person Depots bei der Bank A negativ und z.B. Einkünften aus Vermietung ihrem Privatvermögen zugeordnet, der Jahressaldo eines Depots bei und Verpachtung, ist ebenfalls so verrechnet die österreichische der Bank B positiv sein, so kann der ausgeschlossen. Verluste aus der Bank Veräußerungsverluste laufend Anleger durch Ausübung der Ver- Veräußerung von Neubestand, automatisch mit den verrechenbaren lustausgleichsoption gemäß § 97 die in einem Kalenderjahr nicht Kapitalerträgen. Erzielt der Anleger Abs. 2 EStG eine Verrechnung über verwertet werden können, kön- daher zunächst KESt-pflichtige Erträ- die Veranlagung vornehmen. nen nicht in Folgejahre vorgetra- ge und zu einem späteren Zeitpunkt gen werden. Ein Verlustüberhang einen Veräußerungsverlust, so wird Um dem Anleger diese depotüber- geht also verloren. dem Anleger im Zeitpunkt der Ver- greifende Verlustverrechnung zu • Im Betriebsvermögen einer lustrealisation die bereits einbehal- erleichtern, sind die Banken ver- natürlichen Person sind Verluste tenen KESt wieder gutgeschrieben, pflichtet, jährlich eine Verlustaus- aus der Veräußerung von Kapital- sofern die bereits zugeflossenen KESt- gleichsbescheinigung auszustellen. vermögen und Teilwertabschrei- pflichtigen Erträge im Veräußerungs- Die Verlustausgleichsbescheinigung bungen auf Kapitalvermögen verlust Deckung finden. Wird hin- gibt Auskunft über die positiven und vorrangig mit Veräußerungsge- gegen zunächst ein Verlust realisiert negativen Einkünfte und über die winnen und Zuschreibungen aus und fließen zu einem späteren Zeit- bereits abgeführte, gegengerechnete Kapitalvermögen zu verrechnen. punkt steuerpflichtige Kapitalerträge und gegenrechenbare KESt. Ein danach noch verbleibender zu, so wird lediglich auf den positiven Überhang an Verlusten kann nur Saldo aus Verlust und Kapitalerträgen mehr zur Hälfte verwertet wer- KESt einbehalten. den. Dieser ist in weiterer Folge Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich 5
Besonderheiten bei der Besteuerung von Investmentfonds Welche Besonderheiten gibt es bei erwirtschafteten Erträge auf Ebene den Derivaten waren zur Gänze der Besteuerung von Investment- des Anlegers der jährlichen Besteu- steuerfrei. Das BBG 2011 sieht fonds? erung, unabhängig davon, ob diese eine schrittweise Anhebung der Investmentfonds sind in Österreich ausgeschüttet oder wiederveranlagt steuerpflichtigen Substanzge- einkommensteuerrechtlich transpa- werden. Ausschüttungen des Fonds winne (abhängig vom Beginn des rent. Daraus folgt, dass der Invest- an den Anleger sind grundsätzlich im Fondsgeschäftsjahres) auf 60 % mentfonds selbst kein Steuersubjekt Ausschüttungszeitpunkt steuerpflich- bei Thesaurierung bzw. 100 % bei ist, sondern der Anteilsinhaber als tig. Bei thesaurierten Erträgen wird Ausschüttung vor (siehe Tabelle). steuerpflichtig angesehen wird. Das fingiert, dass diese einmal jährlich • Innerhalb des Fonds können Transparenzprinzip beruht auf der nach Ende des Fondsgeschäftsjahres realisierte Substanzverluste mit Grundkonzeption, dass der Anleger den Anteilsinhabern zufließen, realisierten Substanzgewinnen bei Veranlagung über einen Invest- weshalb die thesaurierten Erträge verrechnet werden. Bei Fonds- mentfonds gleich besteuert werden als „ausschüttungsgleiche Erträge“ geschäftsjahren, die ab 2013 soll wie bei einer direkten Anlage in bezeichnet werden. Die thesaurierten beginnen, ist auch eine Verrech- dieselben Wertpapiere des Fonds. Erträge unterliegen daher einmal nung der Substanzverluste mit Dies bedeutet, dass mangels Steu- jährlich der Besteuerung. den ordentlichen Erträgen des erpflicht des Fondsvermögens als Fonds möglich. Übersteigen die solches die im Fonds erwirtschafteten Was die Berechnung der Fondserträ- realisierten Verluste die verre- Erträge einkommensteuerlich beim ge betrifft, gilt Folgendes: chenbaren Erträge des Fonds, so Anteilsinhaber erfasst werden müs- • Die gesamten Zinserträge und können diese mit Fondserträgen sen. Systematisch hängt die Behand- Dividendenerträge abzüglich zukünftiger Fondsgeschäftsjahre verrechnet werden (Verlustvor- lung von Investmentfonds im Steu- Aufwendungen des Fonds sind trag im Fonds). errecht daher von der Art der vom steuerpflichtig. Fonds erzielten Erträge (Zinsen, Divi- • Vor Einführung der Vermögens- Die steuerpflichtigen Fondserträ- denden, realisierte Substanzgewinne) zuwachsbesteuerung waren ge unterliegen der 25 %igen KESt, sowie dem persönlichen steuerlichen 20 % der im Fonds realisierten sofern die Fondsanteile auf einem Status des Anteilsinhabers (natürliche Substanzgewinne aus Aktien österreichischen Depot gehalten Person, juristische Person, Privatver- und damit in Zusammenhang werden. Bei Vorliegen eines Aus- mögen, Betriebsvermögen) ab. stehenden Derivaten steuer- landsdepots sind die Fondserträge pflichtig. Substanzgewinne aus mit dem 25 %igen besonderen Steu- Es unterliegen alle vom Fonds wäh- Forderungswertpapieren und ersatz zu veranlagen. rend eines Fondsgeschäftsjahres damit in Zusammenhang stehen- Beginn des Fondsgeschäftsjahres vor dem ab dem ab dem ab dem ab dem 1.7.2011 1.7.2011 1.1.2012 1.1.2013 1.1.2014 Realisierte Substanz- 20 % 30 % 40 % Thesaurie- Thesaurie- gewinne aus Aktien rung: 50 % rung: 60 % und damit in Zusam- Ausschüt- Ausschüt- menhang stehenden tung: 100 % tung: 100 % Derivaten Realisierte Substanz- steuer- steuer- steuer- Thesaurie- Thesaurie- gewinne aus Anleihen frei frei frei rung: 50 % rung: 60 % und damit in Zusam- Ausschüt- Ausschüt- menhang stehenden tung: 100 % tung: 100 % Derivaten Expertengespräch 6 Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich
Woher weiß die Bank, wie hoch die erpflichtigen ausschüttungsgleichen Verkauft nun der Anleger den Fonds- KESt auf die Ausschüttung und die Erträge pauschal berechnet. Basis die- anteil um 110, so ergibt sich aufgrund ausschüttungsgleichen Erträge ist? ser Pauschalbesteuerung ist jeweils der Anschaffungskostenerhöhung ein Die KESt auf die steuerpflichtigen Er- der höhere der folgenden Werte: KESt-pflichtiger Veräußerungsgewinn tragsbestandteile der Ausschüttungen • 90 % des Unterschiedsbetrages in Höhe von 6 (= 110 – 104). und auf die ausschüttungsgleichen zwischen dem Anteilswert zu Erträge sind durch einen österrei- Beginn und zum Ende des Kalen- Der Betrag, um den die Bank die chischen steuerlichen Vertreter (die derjahres oder Anschaffungskosten im Zuge einer Funktion des steuerlichen Vertreters • 10 % des letzten Anteilswertes im Besteuerung der ausschüttungsglei- können inländische Wirtschaftstreu- Kalenderjahr. chen Erträge zu erhöhen hat, wird händer und inländische Kreditinsti- ebenfalls vom steuerlichen Vertreter tute übernehmen) nachzuweisen und Die österreichische Bank ist ver- des Fonds berechnet und an die OeKB von diesem an die Oesterreichische pflichtet, 25 % KESt auf die pauschal gemeldet. Kontrollbank (OeKB) zu melden. ermittelten ausschüttungsgleichen Auf Basis dieser Meldungen rechnet Erträge schwarzer Fonds jeweils zum Welche Unterschiede gibt es zwi- die inländische depotführende Bank 31. Dezember eines jeden Jahres schen der Besteuerung von Fonds- die 25 %ige KESt ab. Die vom steu- einzubehalten. anteilen des Altbestandes und von erlichen Vertreter gemeldeten Werte Fondsanteilen des Neubestandes? werden auf der Website der OeKB Der steuerpflichtige Veräußerungs- Einen Unterschied gibt es lediglich (www.profitweb.at) veröffentlicht. gewinn ergibt sich aus der Differenz in Bezug auf die Besteuerung des zwischen Veräußerungserlös und Gewinns aus der Veräußerung der Die Ausschüttungsmeldung ist späte- Anschaffungskosten. Die jährlich Fondsanteile, wenn die Fondsanteile stens am letzten Handelstag vor dem besteuerten ausschüttungsgleichen im Privatvermögen einer natürlichen Ausschüttungstag durchzuführen. Erträge sind Teil des Veräußerungs- Person gehalten werden: Gewinne Erfolgt keine Meldung der KESt auf gewinnes. Kommt es da bei Veräu- aus der Veräußerung von Fonds- die Ausschüttung an die OeKB, wird ßerung von Neubestand nicht zu anteilen des Altbestandes (d.h. von von der inländischen depotführenden einer nochmaligen Besteuerung der vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Bank 25 % KESt auf die tatsächli- ausschüttungsgleichen Erträge? Fondsanteilen) sind steuerfrei, wäh- che Ausschüttung einbehalten. Die Wird Neubestand (also nach dem rend Gewinne aus der Veräußerung Meldung der ausschüttungsgleichen 31. Dezember 2010 angeschaffte von Fondsanteilen des Neubestandes Erträge an die OeKB hat bei inlän- Fondsanteile) veräußert, so kommt es (d.h. von ab dem 1. Jänner 2011 dischen Fonds innerhalb von fünf Mo- nicht zu einer nochmaligen Besteu- erworbenen Fondsanteilen) mit 25 % naten, bei ausländischen Fonds inner- erung der ausschüttungsgleichen besteuert werden. Was die Höhe der halb von sieben Monaten nach Ende Erträge. Dies deshalb, da die Bank die Besteuerung der Ausschüttung und des Fondsgeschäftsjahres zu erfolgen. Anschaffungskosten jedes Jahr um der ausschüttungsgleichen Erträge Die KESt auf die ausschüttungsglei- die besteuerten ausschüttungsglei- betrifft, gibt es keinen Unterschied chen Erträge wird im Zeitpunkt der chen Erträge erhöht. zwischen Altbestand und Neube- Meldung von der österreichischen stand. Bank einbehalten. Folgendes Beispiel soll die Systematik der Fortführung der Anschaffungsko- Hat die Veranlagung in einen aus- Damit der steuerliche Vertreter die sten veranschaulichen: Ein Anleger ländischen Fonds (z.B. Luxembur- entsprechenden Meldungen an die kauft einen Fondsanteil um 100. ger Fonds) steuerliche Nachteile OeKB durchführen kann, ist der Nun werden ausschüttungsgleiche im Vergleich zur Veranlagung in Fonds bei der OeKB als „Meldefonds“ Erträge in Höhe von 4 an die OeKB einen österreichischen Fonds? zu registrieren. Fonds, die nicht als gemeldet. Die Bank behält daher KESt Nein, wenn der ausländische Fonds Meldefonds registriert sind, werden in Höhe von 1 (= 4 x 25 % KESt) bei der OeKB als Meldefonds regis- als „schwarze Fonds“ bezeichnet. Da ein. Gleichzeitig erhöht die Bank die triert ist. Für ausländische Melde- bei schwarzen Fonds keine Meldung Anschaffungskosten um die ausschüt- fonds und inländische Fonds gelten der KESt auf die ausschüttungsglei- tungsgleichen Erträge. Die neuen An- grundsätzlich dieselben Besteue- chen Erträge erfolgt, werden die steu- schaffungskosten betragen daher 104. rungsregelungen. Ist der auslän- Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich 7
dische Fonds nicht bei der OeKB als Sollte man aus steuerlicher Sicht Meldefonds registriert (schwarzer in einen ausschüttenden oder in Fonds), so kommt die schon er- einen thesaurierenden Fonds inve- wähnte ungünstige Pauschalbe- stieren? steuerung zum 31. Dezember eines Bis auf die Besteuerung der im Fonds jeden Jahres zum Tragen. Hier ist zu realisierten Substanzgewinne gibt erwähnen, dass bei schwarzen Fonds es sonst keine steuerlichen Unter- der Anleger die Möglichkeit hat, schiede zwischen einem ausschüt- der Bank einen Nachweis über die tenden und einem thesaurierenden tatsächlichen ausschüttungsgleichen Fonds. Denn werden Substanzge- Erträge, erstellt von einem Steuerbe- winne thesauriert, so sind diese rater, vorzulegen. Bei Vorlage eines maximal zu 60 % steuerpflichtig. solchen Nachweises korrigiert die Werden hingegen Substanzgewinne Bank den pauschalen KESt-Einbe- ausgeschüttet, so sind diese zur halt. Auch bei schwarzen Fonds kann Gänze zu versteuern. Bei Neube- daher eine steuerliche Gleichstellung stand handelt es sich dabei aber nur mit ausländischen Meldefonds und um einen Steuerstundungseffekt, inländischen Fonds erreicht werden, denn der nicht versteuerte Teil der allerdings nicht ohne beträchtlichen thesaurierten Substanzgewinne Aufwand. wird spätestens bei Veräußerung der Fondsanteile nachversteuert (eine Auf der Website der OeKB (www. Erhöhung der Anschaffungskosten profitweb.at) kann der Anleger im Zuge der Besteuerung der aus- abfragen, ob ein Fonds den Melde- schüttungsgleichen Erträge erfolgt fondsstatus hat. nämlich nur um die besteuerten 60 % der Substanzgewinne). Expertengespräch 8 Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich
Der Übertrag der Fondsanteile auf österreichische Depots Welche steuerlichen Unterschiede der steuerpflichtigen Erträge durch- Wie funktioniert aus steuerlicher gibt es zwischen einem inlän- führen zu können, sind insbesondere Sicht der Übertrag vom auslän- dischen und einem ausländischen bei Investmentfonds umfassende dischen Depot auf ein österreichi- Depot? steuerliche Kenntnisse erforderlich. sches Depot (d.h. auf ein Depot bei Was die Höhe der Steuer betrifft, Hat der Anleger diese Kenntnisse der FIL Fondsbank GmbH Zweig- so macht es keinen Unterschied, ob nicht, so wird er sich wohl an einen niederlassung Wien)? Kapitalvermögen auf einem öster- Steuerberater wenden müssen, was Damit die österreichische depotfüh- reichischen Depot oder auf einem natürlich mit Kosten verbunden ist. rende Bank, also die FIL Fondsbank ausländischen Depot gehalten wird, GmbH Zweigniederlassung Wien, die denn in beiden Fällen kommt der Der Vorteil eines österreichischen KESt-Abrechnung korrekt durchfüh- 25 %ige Steuersatz zur Anwendung. Depots ist also, dass die Bank für den ren kann, benötigt diese bestimmte Ein Unterschied besteht lediglich in Anleger die Berechnung und die Ab- Informationen über die zu übertra- der Form der Einhebung: Bei Erträ- fuhr der KESt vornimmt. Das ist na- genden Fondsanteile. gen aus Kapitalvermögen auf einem türlich ein sehr angenehmes Service, österreichischen Depot wird die zumal die Komplexität steuerlicher Die österreichische Bank muss 25 %ige Steuer in Form der KESt von Bestimmungen stetig zunimmt. wissen, welche Fondsanteile vor und der Bank einbehalten und an das welche Fondsanteile ab dem Finanzamt abgeführt. Bei einem Aus- Ein Übertrag der Fondsanteile von 1. Jänner 2011 angeschafft wurden. landsdepot ist der Anleger hingegen einem ausländischen Depot auf ein Diese Information ist erforderlich, verpflichtet, selbst die steuerpflichti- österreichisches Depot ist daher aus um eine Hinterlegung der Fondsan- gen Erträge zu berechnen und diese steuerlicher Sicht sinnvoll und emp- teile als Altbestand oder Neubestand in seine Einkommensteuererklärung fehlenswert. vornehmen zu können. Zusätzlich aufzunehmen. Um die Berechnung benötigt die österreichische Bank bei Expertengespräch Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich 9
Fondsanteilen des Neubestandes die müssen hingegen schon veranlagt • Im Zuge des Übertrages werden Anschaffungskosten, um den steuer- werden. von der Bank keine Daten an das pflichtigen Gewinn bei einer späteren Zusammenfassend kann also festge- Finanzamt weitergeitet. Auch der Veräußerung berechnen zu können. halten werden: Anleger hat keine Verpflichtung Diese Informationen werden auto- • Erträge, die ab dem Zeitpunkt sein Finanzamt zu informieren. matisch in die KESt-Abrechnungs- des Übertrages zufließen, sind Der Übertrag erfolgt also ano- systeme der FIL Fondsbank einge- aufgrund des KESt-Einbehalts nym. spielt. Der Anleger muss daher weder endbesteuert. Der Vorteil für den • Fondsanteile, die vor dem gegenüber der Bank, noch gegenüber Anleger: Eine Berechnung und 1. Jänner 2011 angeschafft dem Finanzamt einen Nachweis über Aufnahme in die Steuererklärung wurden, werden im KESt-Ab- Anschaffungszeitpunkt und Anschaf- ist nicht mehr erforderlich. rechnungssystem als Altbestand fungskosten erbringen. • Die Übertragung selbst ist kein hinterlegt sein. Somit ist sicherge- steuerpflichtiger Vorgang. stellt, dass Gewinne aus der Ver- Da die FIL Fondsbank ab dem Zeit- • Ob ein Depot bei einer inlän- äußerung von Altbestand nicht punkt des Depotübertrages KESt dischen oder bei einer auslän- mit KESt belastet werden. auf die zugeflossenen Erträge (d.h. dischen Bank geführt wird, hat Ausschüttungen, gemeldete ausschüt- keinen Einfluss auf die Höhe der Ist es besser, die Fondsanteile tungsgleiche Erträge und Gewinne Steuer. In beiden Fällen sind die sofort nach Österreich zu übertra- aus der Veräußerung von Neube- Steuerbemessungsgrundlagen gen, oder sollte man besser noch stand) einbehält, müssen Privatanle- und der Steuersatz (25 %) gleich. zuwarten? ger ab dem Zeitpunkt des Übertrages Der einzige Unterschied besteht Da ab dem Übertragungszeitpunkt zugeflossene Erträge nicht mehr in der Einhebung der Steuer sämtliche Erträge mit dem KESt- in die Einkommensteuererklärung (KESt und Endbesteuerung bei Abzug endbesteuert sind, ist ein aufnehmen. Fondserträge, die noch Inlandsdepot und Veranlagungs- Übertrag so bald wie möglich zu vor dem Depotübertrag zufließen, pflicht bei Auslandsdepot). empfehlen. Sonstige Themen Unterliegen Erträge aus Fonds- zum Erwerb eines Eigenheims, der anteilen auch der KESt, wenn Wohnraumschaffung oder der Wohn- diese zur Tilgung eines Darlehens raumsanierung dient, stehen und die verwendet werden (sogenannter Darlehensvaluta darf EUR 200.000 Tilgungsträger)? nicht übersteigen. Obwohl Veräuße- Die laufenden Erträge aus den Fonds- rungsgewinne aus solchen Tilgungs- anteilen (d.h. Ausschüttungen und trägern steuerfrei sind, behält die ausschüttungsgleiche Erträge) sind Bank trotzdem bei ab dem jedenfalls steuerpflichtig und unter- 1. Jänner 2011 angeschafften Fonds- liegen daher der KESt. anteilen KESt auf Veräußerungs- Was die Gewinne aus der Veräuße- gewinne ein. Die Steuerfreiheit rung von Tilgungsträgern betrifft, so kann ausschließlich auf Antrag des gilt: Diese sind jedenfalls steuerfrei, Anlegers beim zuständigen Finanz- wenn der Tilgungsplan vor dem amt geltend gemacht werden. Eine 1. November 2010 abgeschlossenen einbehaltene KESt wird im Zuge der wurde. Darüber hinaus muss der Veranlagung angerechnet bzw. rück- Tilgungsplan nachweislich im Zusam- erstattet. menhang mit einem Darlehen, das Expertengespräch 10 Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich
Disclaimer Die Informationen beruhen auf den im Juni 2013 geltenden Vorschriften und geben einen allgemeinen Überblick über die Besteue- rung von Kapitalvermögen für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen. Obwohl die Informationen sorgfältig ausgearbeitet wurden, kann keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben werden. Diese steuer- lichen Informationen sind insbesondere nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet und können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Ihre Ansprechpartner StB Mag. Thomas Steinbauer StB Mag. Johannes Edlbacher Tel.: +43 1 501 88-3639 Tel.: +43 1 501 88-3627 thomas.steinbauer@at.pwc.com johannes.edlbacher@at.pwc.com PwC Wien Erdbergstraße 200 1030 Wien www.pwc.at „PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.
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