HYGIENE-KONZEPT AM EVB - UPDATE 12 VOM 29. JULI 2021

Die Seite wird erstellt Klaus-Peter Lorenz
 
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Gymnasium im Schulverband Großhansdorf
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                  Hygiene-Konzept am EvB – Update 12 vom 29. Juli 2021

In dem vom Ministerium am 22. Juli 2021 veröffentlichten „Corona-Schulinformationen 2021 –
40“ heißt es:
   „Um für alle Beteiligten ein sicheres Ankommen im neuen Schuljahr zu gewährleisten, und vor dem
   Hintergrund der noch nicht absehbaren Auswirkungen der Delta-Variante auf die Entwicklung der In-
   fektionszahlen bleibt es – wie vor den Sommerferien bereits angekündigt – in den ersten drei Wochen
   des Schuljahres [2. August – 20. August 2021] bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-
   Bedeckung in Innenräumen und bei der verpflichtenden Selbsttestung zweimal pro Woche. Im Au-
   ßenbereich des Schulgeländes ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Beginn des neuen
   Schuljahres vollständig aufgehoben.“
In §2 der Ersatzverkündung der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung -
SchulencoronaVO) vom 22. Juli 2021 gilt folgende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ab dem 25.
Juli 2021. Somit bleibt der ursprüngliche Punkt 1 (Mund- und Nasenbedeckung) dieses Hygiene-
Konzepts weiterhin außer Kraft gesetzt (siehe Seite 3-4).

Im Folgenden werden Mund-Nasen-Bedeckungen genannt, die nach §1 getragen werden dürfen:
       (2) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist,
       sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske
       ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken.

Im Folgenden werden die Ausnahmen genannt, in denen nach §2 keine Mund-Nasen-Bedeckung
auf dem Schulgelände getragen werden muss.
       (1) Auf dem Gelände von Schulen ist im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine
       Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 zu tragen.

       (2) Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht

           1. auf dem Schulhof und im Freien;
           2. für Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn bei Abschlussprü-
              fungen, bei mehr als zwei Zeitstunden umfassenden schriftlichen Leistungsnachweisen
              und bei mündlichen Vorträgen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
              eingehalten wird;
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           3. für Schülerinnen und Schüler in der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu
              anderen Personen eingehalten wird;
           4. beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsange-
              boten zu Bewegung und Sport;
           5. für an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben
              und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher-
              gestellt ist.

Nach § 6 der Verordnung erhalten die Aufsicht führenden Lehrkräfte folgende Befugnisse:

   „(1) Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Na-
   sen-Bedeckung

       1. im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unter-
          richt zeitweise ausgesetzt wird oder
       2. in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen
          des Unterrichts ganz oder teilweise nicht vereinbar ist und deshalb mit Zustimmung der
          Schulleiterin oder des Schulleiters zeitweise ausgesetzt wird; dies kann insbesondere bei der
          Durchführung von Musikunterricht, Darstellendem Spiel, der Förderung der Sprachbildung
          und -entwicklung in der Grundschule und in den Förderzentren sowie bei der Förderung von
          Schülerinnen und Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören in Betracht
          kommen.

   (2) Personen, welche aufgrund der Entscheidung nach Absatz 1 vom Tragen einer Mund-Nasen-Be-
   deckung vorübergehend befreit sind, sollen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Perso-
   nen einhalten.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angebote im Rahmen des schulischen Ganztags- und Betreuungs-
   betriebs entsprechend.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind weiter Schüler*innen des EvB, welche aus medizini-
schen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen und dieses durch Vorlage einer
Glaubhaftmachung bei der Schulleitung anmelden. Laut Schulaufsicht vom 20.10.2020 haben
diese Schüler*innen zum Schutz der anderen einen Abstand von 1,5m zu den anderen einzuhal-
ten.
Für die Glaubhaftmachung gilt nach Auskunft der Schulaufsicht vom 02.11.2020:
   „Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Bestätigung einer Psycho-
   therapeutin bzw. eines Psychotherapeuten erforderlich. Die einfache Behauptung der Erziehungs-
   berechtigten, ihr Kind müsse keine MNB tragen, kann nicht akzeptiert werden. Das ärztliche At-
   test muss konkrete und nachvollziehbare Angaben zum Vorliegen eines Befreiungsgrundes ent-
   halten.“ (…)
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     „Zweifelt die Schulleitung die Glaubhaftmachung oder die Echtheit von vorgelegten Nachweisen
     an, sind die Betroffenen über die Möglichkeit zu informieren, dass eine Prüfung durch das Ge-
     sundheitsamt durchgeführt werden kann/erfolgen muss, die durch die Betroffenen zu initiieren
     ist.
     Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Schule berechtigt, die in einem Attest enthaltenen oder
     sonst mitgeteilten personenbezogenen Gesundheitsdaten der Schüler:innen zu verarbeiten (§ 30
     Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Schulgesetz SH). Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen
     verbleiben nach der Inaugenscheinnahme und Prüfung bei der betroffenen Person. Die Schule
     fertigt keine Kopien und nimmt keine Originalunterlagen dauerhaft an sich.“
  Dieses Vorgehen hält auch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz ausdrücklich
  für rechtmäßig (siehe https://uldsh.de/amnb vom 13.11.2020).

1. Mund- und Nasenbedeckung
     In der konsolidierten Lesefassung einschließlich der ab dem 24.08.2020 geltenden Ände-
     rungen der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Be-
     kämpfungs-verordnung –Corona-BekämpfVO) vom 26.06.2020 heißt es unter

     § 12 Schulen und Hochschulen
     „Auf dem Gelände von Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes ist im Zusammenhang
     mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5
     zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahres.
     Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind
     1. Schülerinnen und Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes, wenn keine anderen Personen
            mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und von an der Schule täti-
            gen Personen anwesend sind;
     2. Schülerinnen und Schüler in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs oder
            der Mensa, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb der eigenen Ko-
            horte eingehalten wird;
     3. Schülerinnen und Schüler beim Sportunterricht;
     4. an Schulen tätige Personen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die
            Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.“
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Ausgenommen sind weiter Schüler*innen des EvB, welche aus medizinischen Gründen keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen und dieses durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim
Klassenlehrer anmelden. Sie werden gebeten, Alternativen wie ein Face-Shield zu überprüfen.
Das Ministerium weist ferner in einem Informationsschreiben zur Mund-Nasen-Bedeckung vom
20.08.2020 darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, auch weiterhin während des Unterrichts auf
freiwilliger Basis eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verzichtet aber auf die bisherige drin-
gende Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Das EvB weist ausdrücklich auf die Verantwortlichkeit aller Schüler*innen und Lehrer*innen hin,
alles dafür zu tun, um die Aerosolausschüttung und die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Dazu
gehört u.a. das Tragen von Masken in Unterrichtsräumen, wenn dies erforderlich ist. In diesem
Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass sich das EvB als Solidargemeinschaft versteht,
Respekt und Rücksichtnahme auf andere ist eine Selbstverständlichkeit. Daraus leitet sich ab,
dass Masken im Unterricht auch dann getragen werden, wenn die Lehrkraft dies für erforderlich
hält.

Laut Landesverordnung haben bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
„Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung
nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindest-
abstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern
bestehenden Kohorte einhalten.“
Auch auf „Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben Schülerinnen
und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 zu tragen.“ (…) „Die
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht, soweit zu Schülerinnen und Schülern
außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern
eingehalten wird.“
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2. Selbsttests, Corona-Testverordnung, Zugang zur Schule

   Laut §8 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
   des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) vom
   22. Juli 2021 gilt eine Zugangsbeschränkung zu Schulen und sonstigen schulischen Präsenzver-
   anstaltungen in der Zeit.

   Im Folgenden werden die Ausnahmen genannt, in denen nach §8 die Schule betreten werden
   darf bzw. Testmöglichkeiten erfolgen.

      (1) Der Zugang zu Schulen im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung sowie der Zugang
      zu sonstigen schulischen Präsenzveranstaltungen sind allen Personen untersagt, die der Schule kei-
      nen Nachweis über ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-
      CoV-2-Virus (negatives Testergebnis) nach Absatz 2 vorlegen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Perso-
      nen, die unverzüglich nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit
      dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Das Zugangsverbot gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, so-
      weit die Schule zu dem gemäß Absatz 3 erforderlichen Zeitpunkt der Nachweisführung zwar über
      keine Testmöglichkeit verfügt, jedoch durch eine Nachholung des Tests die Voraussetzungen nach
      Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erfüllt werden können. Die Regelungen nach § 7 der COVID-
      19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bleiben
      unberührt.

       (2) Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch

              1. die Bescheinigung einer für die Abnahme des Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit
                 dem SARS-CoV-2-Virus zuständigen Stelle oder
              2. die Teilnahme an einem Test in der Schule oder
              3. die Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des
                 volljährigen Schülers über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests entsprechend
                 der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld ein-
                 schließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft); für die Selbstauskunft ist
                 das zur Verfügung gestellte Musterformular zu verwenden.

      (3) Das Ausstellen des Nachweises über das negative Testergebnis und die Vornahme des Tests dür-
      fen einschließlich des Tages, an dem gegenüber der Schule der Nachweis geführt wird, nicht länger
      als drei Tage zurückliegen. Bei Personen, die seit mindestens 14 Tagen eine zweite Impfung gegen
      das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 von drei auf sieben
      Tage.
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      (4) Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis ist ein Lernen in Distanz vorzusehen;
      ein Anspruch auf ein Lernen in Distanz, welches in Gestalt und Umfang bei einem vollständigen Ent-
      fallen von Präsenzunterricht vorzusehen wäre, besteht nicht.

      (5) Absatz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer Abschlussprü-
      fung sowie für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, de-
      nen auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträch-
      tigung auch die Durchführung eines von der Schule zur Verfügung gestellten Tests im häusli-
      chen Bereich nicht möglich ist und für die eine aus diesem Grund nicht erfolgende Betreu-
      ung in der Schule eine unzumutbare Härte bedeutet.

      (6) Im Fall eines positiven Testergebnisses ist der Zugang zur Schule und zu sonstigen schulischen
      Veranstaltungen mit einem Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß Absatz 1 bis 3 nur un-
      ter Einhaltung der Vorgaben der zuständigen Stelle über die Absonderung (Isolation und Quaran-
      täne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) wieder zulässig.

      (7) Für die Durchführung eines Tests in der Schule kann in dem zwingend erforderlichen Maße kurz-
      zeitig die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden.

3. Kabinettsystem

   In dem vom Ministerium am 22. Juli 2021 veröffentlichten „Corona-Schulinformationen 2021 –
   40“ heißt es:
      „Das neue Schuljahr 2021/22 startet ab 02. August 2021 mit vollem Präsenzunterricht im Regelbetrieb
      für alle Schularten. Nach dem derzeitigen Stand kann mit Beginn des Schuljahres auf die bislang gel-
      tende Kohortenregelung verzichtet werden.“

   Es wird in diesem Schuljahr am EvB wieder das Kabinettsystem eingeführt. Folgende Regelungen
   gelten:
   Die Kollegen*innen holen zunächst die Schüler*innen von ihrem Pausentreffpunkt (Draußen-
   treffpunkte) ab, gehen zum Kabinett bzw. Fachraum und vermeiden dabei lange Wege durch
   das Schulgebäude. Es gilt Stauungen in Fluren oder Treppenaufgängen zu vermeiden. Zum Ende
   des Unterrichts sind die Schüler*innen von den Kollegen*innen zum nächstmöglichen Pausen-
   hof zu bringen.

4. Klassenraum/Fachraum
   In Klassenstufe 5 bis 9 erfolgt der Klassenunterricht bis auf weiteres im Klassenraum.
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                                                                                 Großhansdorf • Europaschule

   Ausnahmen bilden die Fächer Chemie, Physik, Biologie und Kunst (Sport – siehe Punkt 12). In
   diesen Fächern besteht die Möglichkeit des Unterrichts im Fachraum. Die Kollegen*innen holen
   zunächst die Schüler*innen von ihrem Pausenhof ab und gehen zum Klassenraum. Dort warten
   sie, bis alle Klassen die Schulflure verlassen haben, sammeln ihr Material zusammen und bege-
   ben sich dann in den Fachraum. Bei Eintritt in den Fachraum werden die Schüler*innen entwe-
   der die Hände desinfizieren oder gründlich mit Seife reinigen. Zum Ende des Unterrichts ist der
   Fachraum mindestens 5 Minuten Stoß zu lüften.

   Klassenübergreifender Unterricht (Französisch, Philosophie, etc.) findet in einem Raum des
   Jahrgangsturms bzw. Jahrgangsbereichs statt.
   Die Fachräume (Physik, Biologie, etc.) stehen nur für den Oberstufenunterricht zur Verfügung.
   Die Schüler*innen sitzen an zugewiesenen Sitzplätzen. Die Klassenlehrkräfte bzw. Fachraumleh-
   rkräfte dokumentieren die Sitzordnung im Klassenbuch.

5. Schulbücher
   Es werden weiterhin Präsenzbücher in Klassen- und Kursräumen ausliegen, welche ausschließlich
   innerhalb der Kohorte verwendet werden.

6. Raum-/Bereichsverteilung
Für jede Klasse gibt es einen „Drinnentreffpunkt“ innerhalb des Schulgebäudes und einen „Draußen-
treffpunkt“ außerhalb des Schulgebäudes.
Die Draußen- und Drinnentreffpunkte sind farbig auf dem Boden, an den Wänden o.ä. markiert.
Zu Beginn des Schultags und nach jeder Draußenpause versammelt sich jede Klasse der Stufe 5 bis
Q2 nach dem Vorklingeln am jeweiligen Draußentreffpunkt und wartet, bis sie von ihrer Lehrkraft
abgeholt und zum Klassenraum geführt wird. Auf den Gängen wird dabei rechts und hintereinander
gegangen, Laufwege sind auf dem Boden markiert.

Bei Regen oder Kälte versammeln sich die Klassen zur jeweils ersten Unterrichtsstunde für die Ab-
holung am Drinnentreffpunkt. SchülerInnen, die frühzeitig vor Schulbeginn vor Ort sind, dürfen stets
den Drinnentreffpunkt aufsuchen.
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Klassen-
           Klasse                 Draußentreffpunkt                  Drinnentreffpunkt
 stufe/
Kohorte
            5a
            5b
   5                Pausenhof 1,
            5c                                             Forum Bereich 1
                    Abschnitt 1
            5d
            5e
            6a
   6        6b      Pausenhof 2,
                                                           Pausenhalle 2
            6c      Abschnitt 1
            6d
            7a
   7        7b      Bereich vor dem Haupteingang und Ab-   Pausenhalle 1/
            7c      schnitt 2 der Lindenallee              Bereich Hausmeister
            7d
            8a
            8b
                    Pausenhof 1,
   8        8c                                             Forum Bereich 2
                    Abschnitt 2
            8d
            8e
            9a
            9b      Pausenhof 2,
   9                                                       Pausenhalle 2
            9c      Abschnitt 2
            9d

                    Pausenhof 3,
   E         -                                             Pausenhalle 1/
                    Abschnitt 1
                                                           Bereich Verwaltungstrakt
                    Pausenhof 3,
  Q1         -                                             Turm 4; Obergeschoss
                    Abschnitt 2
                    Pausenhof 3,
  Q2         -                                             Turm 4; Untergeschoss
                    Abschnitt 3
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7. Pausen
   Die großen Pausen sind in der Regel Draußenpausen in den zugewiesenen Pausenbereichen
   (siehe Punkt 1), welche ausschließlich über die vorgegebenen Ausgänge aufgesucht werden
   (siehe Punkt 5). Auf den Gängen wird dabei rechts und hintereinander gegangen, Laufwege sind
   auf dem Boden markiert. Jede Kohorte hat einen eigenen, durch Markierungen gekennzeichne-
   ten Pausenabschnitt, in welchem keine Maske getragen werden muss, soweit ein Mindestab-
   stand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person eingehalten wird. Letztere Abstandsregelung gilt
   vorerst vom 19.10.-30.11.2020.
   Schüler*innen der Oberstufe dürfen in den großen Pausen in ihrem zugehörigen Bereich im
   Schulgebäude verbleiben. Sie sind aber aufgefordert, den Verzehr von Essen und Getränken
   draußen vorzunehmen.
   Der Fußballplatz und der angrenzende Sandbereich mit Spielgeräten auf Pausenhof 1 stehen vor
   Unterrichtsbeginn der 1. und 2. Stunde und in der ersten großen Pause (10:00 – 10:20 Uhr) aus-
   schließlich dem 5. Jahrgang, in der zweiten großen Pause (11:50 – 12:15 Uhr) und später aus-
   schließlich dem 8. Jahrgang zur Verfügung.
   Die Benutzung des Sportplatzes und der Käfige zum Pausenaufenthalt und -zeitvertreib ist nicht
   gestattet.
   Für Regen- und Kältepausen gilt:
   Die Schüler*innen bleiben in den offenen Kabinetten, sie können aber auch nach draußen in ih-
   ren Pausenbereich gehen. Das Essen ist den Schüler*innen unter strenger Einhaltung der Ab-
   standsregeln gestattet. Die Hofaufsichten übernehmen die Aufsicht in den Gängen und Türmen,
   eine Hofaufsicht verbleibt im Außenbereich.
   Die Drinnentreffpunkte dürfen nur aufgesucht werden, wenn die entsprechenden Klassen zuvor
   Sportunterricht oder Unterricht in Fachräumen hatten (z.B. in der Sporthalle; Chemie-, Physik,-
   oder Biologiefachräumen). In diesem Fall bringt die Lehrkraft die Klasse nach dem Unterricht (für
   den Sportunterricht gilt nach dem Umziehen) zu den Drinnentreffpunkten der jeweiligen Klasse.
   Die Kollegen*innen, die die Klassen vor einer Regen- oder Kältepause unterrichtet haben, brin-
   gen diese Klasse zum Ende der Pause zum nächsten Kabinett.
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8. Hygiene
   Das EvB weist deutlich auf den vom Ministerium am 03.08.2020 veröffentlichten „Elternbrief
   zum Schuljahresbeginn“ hin, nach dem „GRUNDSÄTZLICH GILT: Auf dem Weg zur Schule, in der
   Schule und nach der Schule gelten weiterhin die Regeln der Landesverordnung zur Bekämpfung
   des Coronavirus, darunter die Hygieneregeln, die wir seit dem Frühjahr alle einüben: Abstand
   halten, Husten-Nies-Etikette und häufiges Händewaschen.“
   Beim Betreten von Schulgebäude/Klassenraum/Fachraum/Turnhalle wird das Desinfizieren der
   Hände mit den bereitgestellten Hygieneartikeln empfohlen.
   Im Unterricht und in den Pausen wird über offene Fenster und Türen für ausreichende Belüftung
   gesorgt. Ist dieses witterungsbedingt nicht möglich, so werden in den Unterrichtsräumen und
   zugehörigen Treppenhäusern/Fluren nach ca. 20 Minuten Unterricht alle Fenster und Türen für
   ca. 5 Minuten voll geöffnet, wodurch ein maximaler Luftaustausch erzielt wird. Diese Vorgehens-
   weise wird alle 20 Minuten wiederholt.
   An jedem Schultag werden sämtliche Unterrichtsräume ab 14:00 Uhr von einer Reinigungsfirma
   gesäubert.

9. Toiletten
   Für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 stehen ausschließlich die Toiletten im Gang zu Pausenhalle 1 zur
   Verfügung. Im Toilettenbereich gilt das Prinzip der Einbahnstraße. Der Toilettenbereich darf
   ohne Beschränkung betreten werden – nur, wenn alle Toiletten besetzt sind, warten die Schü-
   ler*innen vor dem Eingang. Hinweise zu Laufwegen und Hygieneempfehlungen hängen aus.
   Für die Oberstufe stehen ausschließlich die Toiletten in Pausenhalle 2 zur Verfügung.

   Grundsätzlich gilt: Die Toiletten sollen möglichst während des Unterrichts aufgesucht werden.
   Die Toiletten sind nur einzeln zu betreten und nach Benutzung sofort zu verlassen. Gruppenauf-
   läufe sind zu vermeiden. Der Wartebereich bei hohem Nutzungsaufkommen befindet sich au-
   ßerhalb der Toilette auf dem Flur nicht innerhalb der Toilette.
Gymnasium im Schulverband Großhansdorf
                                                                                      Großhansdorf • Europaschule

10. Schließfächer
   Die Schließfächer befinden sich in allen Bereichen der Schule. Schließfächer, die sich außerhalb
   des eigenen Jahrgangsturms bzw. –bereichs befinden, dürfen ausschließlich im Unterricht nach
   Absprache mit der Lehrkraft aufgesucht werden.

11. Fahrräder
   Schüler*innen, die mit dem Fahrrad kommen, stellen ihre Fahrräder in den ihnen zugewiesenen
   Pausenbereichen ab.
   Alle Schüler*innen betreten und verlassen die Schule stets durch den vorgegebenen Ein- und
   Ausgangsbereich.
   Oberstufenschüler*innen stellen ihre Fahrräder bei den ihnen zugewiesenen Ein- und Ausgangs-
   bereichen ab.

12. Instrumentalunterricht
   Alle Informationen zum Instrumentalunterricht sind unter evb.eu im Download-Bereich als PDF-
   Dokument hinterlegt.

13. Sportunterricht
   Für den Sportunterricht gilt gemäß Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22:

   „Schulleitungen und Sportlehrkräfte entscheiden vor Ort, wo Sportunterricht stattfindet. Wenn möglich,
   soll Sport im Freien stattfinden. Zur Hallennutzung bei schlechtem Wetter sind ortsweise Lösungen zu
   finden, sodass das Abstandhalten und die Bewegungsförderung gleichzeitig möglich sind. Die Schülerin-
   nen und Schüler planen passende Bekleidung ein.

   •   Im Sportunterricht muss nach § 3 der Schulen-Coronaverordnung keine Mund-Nasen-Bedeckung ge-
       tragen werden.

   •   Es soll nicht zu Körperkontakt kommen, der Mindestabstand beträgt 1, 5 Meter; nur flüchtige Nähe
       ist erlaubt.

   •   Zulässige Teile der Fachanforderungen Sport werden realisiert: Individualsportarten und Rückschlag-
       spiele sind erlaubt.

   •   Mannschaftssport kann unter folgenden Bedingungen stattfinden:
       - ausschließlich im Freien
       - es werden Unterrichtsinhalte ausgewählt, die es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, direk-
       ten Körperkontakt zu vermeiden, insbesondere technische Übungsformen und spielorientierte Inter-
       aktionsformen in festen Kleingruppen. Es finden keine Zweikämpfe statt.
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                                                                                     Großhansdorf • Europaschule

       - Eine Nutzung verschiedener Bälle etc. zu technischen Übungszwecken und für weitere Bewegungs-
       angebote ist erlaubt. Auf die sorgfältige Einhaltung der Händehygiene vor und nach dem Sportunter-
       richt ist in diesem Zusammenhang besonders zu achten.

   •   Schwimmunterricht und der Besuch von Schwimmstätten im Rahmen des Sportunterrichts ist mög-
       lich und gewünscht, insbesondere in den Grundschulen sowie den Klassenstufen 5 und 6. Bei der Or-
       ganisation und Durchführung des Schwimmunterrichts ist das Hygienekonzept der Schwimmstätte
       zu beachten.

   Die Kollegen*innen holen die Klassen von ihren Draußentreffpunkten ab. Der Zugang zur
   Turnhalle bzw. Umkleiden erfolgt möglichst ohne große Wege durch das Schulgebäude,
   sondern außen herum. Die Turnhalle wird zum Sportunterricht nur im Notfall genutzt.

14. Oberstufen-Arbeitsräume
   Für jeden Oberstufenjahrgang steht ein Arbeitsraum bereit. Türschlüssel können im Sekretariat
   ausgeliehen werden.

15. Sekretariat/Stufenleiter
   Das Sekretariat und die Stufenleiterbüros dürfen in den großen Pausen und nach Absprache mit
   der unterrichtenden Lehrkraft im Unterricht aufgesucht werden.

16. Milchmütter/Kiosk/Wasserspender
   Es wird weiterhin keinen Brötchen-Verkauf durch die Milchmütter und keinen Süßigkeiten-Ver-
   kauf durch den Q2-Jahrgang geben. Die Wasserspender sind gesperrt.

17. Mensa
   Die Mensa wird ab dem ersten Schultag wieder geöffnet.
   In der Mensa besteht eine grundsätzliche Maskenpflicht!
   Die Mensa öffnet morgens von 7:30 bis 8:30 Uhr. In dieser Zeit müssen sich alle Besucher*innen
   der Mensa (EvB, FJS, Grundschule) registrieren. Die Mensa darf nur betreten werden, um sich
   mit Frühstück einzudecken. Ein Verbleib in der Mensa für den Verzehr ist nicht gestattet.

   Alle Schüler*innen des EvB benutzen ausschließlich den Ein- und Ausgang über Pausenhalle 1.
    In der ersten großen Pause (10:00 bis 10:20) findet ein Snackverkauf der Mensa wie folgt statt:
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                                                                                  Großhansdorf • Europaschule

   Verkaufsraum der Milchmütter:
   •   Die Schüler*innen der 5. Klassen dürfen ausschließlich auf Pausenhof 1 am linken Verkaufs-
       fenster der Milchmütter Snacks kaufen.
   •   Die Schüler*innen der 8. Klassen dürfen ausschließlich auf Pausenhof 1 am rechten Verkaufs-
       fenster der Milchmütter Snacks kaufen.
   Die beiden Kohortenschlangen sind durch einen ausreichenden Abstand voneinander getrennt.
   •   Die Schüler*innen der 9. Klassen dürfen ausschließlich an der Tür zum Verkaufsraum der
       Milchmütter Snacks kaufen und gehen anschließend über den Gang zur Sporthalle zurück auf
       Pausenhof 2.
   Mensa:
   Die Mensa ist in der ersten großen Pause ausschließlich dem EvB vorbehalten.
   •   Die Schüler*innen der 6. Klassen dürfen ausschließlich die Mensa von Pausenhof 2 über den
       Haupteingang der Mensa betreten, um Snacks zu kaufen.
   •   Die Schüler*innen der 7. Klassen dürfen ausschließlich die Mensa über den Ein- und Ausgang
       über Pausenhalle 1 betreten, um Snacks zu kaufen.
   Die Schüler*innen verlassen nach dem Einkauf umgehend die Mensa über die beschriebenen
   Eingangsbereiche. Die beiden Kohortenschlangen sind durch einen ausreichenden Abstand von-
   einander getrennt.
   •   Für die Schüler*innen der Oberstufe ist ein Snackverkauf in der ersten großen Pause nicht
       möglich. Die Schüler*innen der Oberstufe dürfen in Freistunden die Mensa über den Ein- und
       Ausgang über Pausenhalle 1 betreten, um Snacks zu kaufen, und verlassen die Mensa umge-
       hend über Pausenhalle 1.

   Der Zeitraum von 11:50 bis 12:15 Uhr steht ausschließlich für Schüler*innen des EvB für den
   Verzehr von Mittagessen in einem für das EvB abgetrennten Bereich der Mensa zur Verfügung.
   In dieser Zeit wird durch eine Lehrkraft Aufsicht geführt. Dabei ist darauf zu achten, die entspre-
   chenden Abstände (jeweils 1,5m) an den Essenstischen einzuhalten.

Bei Rückfragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an die Klassenlehrkräfte, in dringenden Fäl-
len schreiben Sie eine Email an: hygienekonzept@evb-sh.eu
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