Ratgeber "Pflegegeld" - Stand Jänner 2019 - PENSIONSVERSICHERUNG - Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und ...
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Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Dieser Ratgeber enthält die wichtigsten Informationen rund um das Thema Pflegegeld. So können Sie sich einen Überblick verschaffen und finden Antworten auf eventuelle Fragen. Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung. Sie finden alle Kontaktdaten ab Seite 17. Ihre VAEB In diesem Ratgeber wurde aufgrund leichterer Lesbarkeit auf gendergerechte Formulierungen verzichtet.
Wir informieren über ... Zweck des Pflegegelds 4 Voraussetzungen 4 Antragstellung 5 Ausmaß 6 Mindesteinstufungen 8 Zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung 9 Zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden Faktoren (Erschwerniszuschlag) 9 Familienhospizkarenz 10 Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 11 Selbst- bzw. Weiterversicherung 12 Beratung für Pflegende 15 Hausbesuch auf Wunsch 16 Servicestellen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 17 Impressum 23
Zweck des Pflegegelds Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Ziel, durch die Gewährung von Pflegegeld pflegebedürftigen Men- schen die Möglichkeit zu bieten, sich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehrauf- wendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu füh- ren. Voraussetzungen Das Pflegegeld gebührt Beziehern einer Rente, Pension, Ruhe- oder Versorgungsgenussleistung bzw. einer ande- ren im Bundespflegegeldgesetz genannten Leistung, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- oder Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussicht- lich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde und der Wohnsitz im Inland liegt. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Pflegegeld bei Wohn- sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Gleich- stellung mit Inlandsaufenthalt) gegeben, wenn auf Grund 4
des österreichischen Pensionsanspruchs ein Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit zu Lasten der österreichi- schen Sozialversicherung besteht und die Anmeldung zur Krankenversicherung der Pensionisten mittels Formblattes E 121 bzw. PD S1 vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Pflegegelds von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 4. Lebensjahres ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Antragstellung Die Gewährung eines Pflegegelds muss grundsätzlich beantragt werden. Für diesen Antrag ist ein Formular vorgesehen. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden. Vom Antragstag hängt auch der Anfall des Pflegegelds ab. Frühester Beginn des Pflegegeldanspruchs bzw.einer Erhöhung ist der auf die Antragstellung folgende Monats- erste. 5
Ausmaß Das Ausmaß des Pflegegelds richtet sich nach dem Pfle- gebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Über die monatliche Höhe informiert nachfolgende Tabelle. Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärzt- lichen Begutachtung, bei der auf Wunsch auch eine Vertrauensperson des Pflegebedürftigen anwesend sein kann. monatliche Höhe des Pflegebedarf von Stufe Pflegegelds monatlich mehr als 1 EUR 157,30 65 Stunden 2 EUR 290,00 95 Stunden 3 EUR 451,80 120 Stunden 4 EUR 677,60 160 Stunden 5 EUR 920,30 180 Stunden 6 EUR 1.285,20 180 Stunden 7 EUR 1.688,90 180 Stunden Wurde der Antrag auf Pflegegeld vor dem 1.5.1996 ge- stellt, beträgt das Pflegegeld der Stufe 1 monatlich € 207,20. 6
In den STUFEN 5 bis 7 müssen neben dem zeitlichen Aufwand (durchschnittlich mehr als 180 Stunden monat- lich) zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein. Stufe 5 Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand (dau- ernde Bereitschaft einer Pflegeperson) ist erforderlich. Stufe 6 1. Zeitliche unkoordinierbare Betreuungs- maßnahmen sind erforderlich und diese sind regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen oder 2. Die dauernde Anwesenheit einer Pflege- person während des Tages und der Nacht ist erforderlich, weil die Wahrscheinlich- keit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Stufe 7 1. Keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umset- zung sind möglich oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. 7
Mindesteinstufungen Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist bei Vorliegen von medizinisch eindeutigen Diagnosen und den damit verbundenen Funktionsausfällen mindestens folgender Pflegebedarf anzunehmen: Stufe 3 wenn der überwiegende selbständige Ge- brauch eines (technisch adaptierten) Roll- stuhls erforderlich ist und nachfolgende Diagnosen vorliegen: - Querschnittslähmung - Beidseitige Beinamputation - Genetische Muskeldystrophie - Encephalitis Disseminata - Infantile Cerebralparese oder wenn eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. 8
Zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung Stufe 4 wenn eine Stuhl- oder Harninkontinenz oder eine Blasen- oder Mastdarmlähmung oder Blindheit vorliegt Stufe 5 wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten oder Taubblindheit vorliegt Zusätzliche Prüfung von pflegeerschwerenden Faktoren (Erschwerniszuschlag) Um auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollende- ten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrank- ten Personen ab dem 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs zusätzlich ein Pauschalwert (Erschwerniszuschlag) zu berücksichtigen. 9
Der Erschwerniszuschlag gebührt für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche, wenn zumindest zwei vonein- ander unabhängig, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen und beträgt » is zum vollendeten 7. Lebensjahr b monatlich 50 Stunden » v om vollendeten 7. Lebensjahr bis zum voll- endeten 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrank- te Personen beträgt, bei Erfüllung der Voraussetzungen, monatlich 25 Stunden. Familienhospizkarenz Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines im gemein- samen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege vorliegt. 10
Die Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz muss bescheinigt werden. Bei Anträgen des Pflegebedürftigen auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds sind Vorschusszahlungen vor- gesehen. Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Personen, die einen nahen Angehörigen betreuen, können Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. Der nahe Angehörige muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen (bei einem demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ab der Pflege- geldstufe 1). Für die vereinbarte Dauer der Pflegekarenz gebührt Pfle- gekarenzgeld und für die Dauer der Pflegeteilzeit aliquotes Pflegekarenzgeld. Zeiten des Pflegekarenzgeldbezugs gelten in der Pensi- onsversicherung als Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit, aliquoter Pflegekarenzgeldbezug erhöht die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgelds ist beim Sozialministeriumservice einzubringen. 11
Selbst- bzw. Weiterversicherung Für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Selbst- oder Weiter- versicherung (nach Ausscheiden aus einer Pflichtversiche- rung) in der Pensionsversicherung. Voraussetzungen » Pflege eines nahen Angehörigen » Pflege in häuslicher Umgebung » Wohnsitz im Inland » rhebliche Beanspruchung (bei Selbstversi- E cherung) bzw. gänzliche Beanspruchung (bei Weiterversicherung nach Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung) der Arbeits- kraft durch die Pflege » Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. 12
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Pflege eines nahen Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mitteln bei Vorlie- gen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr 1 ine pflegebedürftige Person, der zumindest e ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder 2 ine nachweislich demenziell erkrankte e pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundes- gesetz gebührt, oder 3 ine pflegebedürftige minderjährige Person, e der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleis- tung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichti- gen Gründen verhindert ist. 13
Mit der geplanten Maßnahme soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Zuwendung als Zuschuss zu jenen Kosten zu erhalten, die im Falle der Verhinderung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine unter bestimmten Voraussetzungen - Ersatzpflege organisieren zu können. Als Pflegepersonen, bei deren Verhinderung eine Zu- wendung gewährt werden kann, sind in systemkonformer Anknüpfung an die Regelung der Maßnahmen zur Famili- enhospizkarenz nahe Angehörige zu verstehen. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwie- gereltern, Schwager, Neffen. » ei Vorliegen einer 24-Stunden-Betreuung B im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes er- halten pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige finanzielle Zuschüsse, wenn zu- mindest Pflegegeld der Stufe 3 bezogen wird und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung bzw. eines Zuschusses sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen. 14
Beratung für Pflegende ... erhalten Sie direkt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. österreichweit – kostenlos – telefonisch Information und Beratung über » Betreuungsmöglichkeiten zu Hause » ilfsmittel, Heilbehelfe, Wohnungsadaptie- H rungen » ozialrechtliche Angelegenheiten, insbeson- S dere über alle Fragen im Zusammenhang mit Pflegegeld » Finanzielle Hilfe und Förderungen » Kursangebote, Selbsthilfegruppen » Freizeitgestaltung » und vieles mehr BÜRGERSERVICE Beratung für Pflege Telefonnummer: 01 711 00 - 86 22 86 email-Adresse: post@sozialministerium.at 15
Hausbesuch auf Wunsch Im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Un- terstützung von pflegenden Angehörigen besteht die Möglichkeit Informationen und Beratung von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegefachkräften zu erhalten. Dabei werden praktische Pflegetipps, Informationen über Unterstützungsangebote etc. im Rahmen von kostenlosen Hausbesuchen angeboten. Nähere Infos erhalten sie beim Kompetenzzentrum "Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege" Telefon 01 79706 - 2702 16
Anhang Service- und Beratungsstellen Sozialministeriumservice in Österreich Sozialministeriumservice Wien Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel.: 01/ 588 31 Fax: 05 99 88 - 2266 post.wien@sozialministeriumservice.at SMS-Anfragen speziell für Gehörlose: 0664 85 74 917 Sozialministeriumservice Niederösterreich Daniel Gran-Straße 8/3. Stock, 3100 St. Pölten Tel.: 02742/ 31 22 24 Fax: 02742 31 22 24 - 7655 post.niederoesterreich@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Oberösterreich Gruberstraße 63, 4021 Linz Tel.: 0732/ 7604-0 Fax: 00732 7604 - 4400 post.oberoesterreich@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Salzburg Auerspergstraße 67 a, 5020 Salzburg Tel.: 0662/ 88 983-0 Fax: 05 99 88 - 3499 post.salzburg@sozialministeriumservice.at 17
Sozialministeriumservice Tirol Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/ 563 101 Fax: 05 99 88 - 7075 post.tirol@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Vorarlberg Rheinstraße 32/3, 6900 Bregenz Tel.: 05574/ 6838 Fax: 05 99 88 - 7205 post.vorarlberg@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Burgenland Neusiedler Straße 46, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/ 64 046 Fax: 05 99 88 - 7412 post.burgenland@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Steiermark Babenbergerstraße 35, 8020 Graz Tel.: 0316/ 7090 Fax: 05 99 88 - 6899 post.steiermark@sozialministeriumservice.at Sozialministeriumservice Kärnten Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt Tel.: 0463/ 5864-0 Fax: 05 99 88 - 5888 post.kaernten@sozialministeriumservice.at 18
Service- und Beratungsstellen der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Pensionsversicherung Telefon- und eMail-Verzeichnis Bereich Telefon / eMail Allgemeine Anfragen Tel: 050 2350-33302 HS Wien pv@vaeb.at Allgemeine Anfragen Tel: 050 2350-33600 GS Graz pv@vaeb.at Pensionsauskunft Hauptstelle & Geschäftsstelle Hauptstelle WIEN 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52 Geschäftstelle GRAZ 8010 Graz, Lessingstraße 20 Tel: 050 2350-0 19
Gesundheits- und Betreuungszentren Die GBZ sind gem. DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Öffnungszeiten: Mo–Do: 7.30–15.00 Fr: 7.30–13.00 Die VAEB verfügt über 6 Gesundheits- und Betreuungszentren sowie über eine Außenstelle in Eisenerz. Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Wien Nordbahnstraße 1020 Wien, Nordbahnstraße 51/ Stiege 8 Tel: 050 2350-36555 Fax: 050 2350-76501 vertrauensärztlicher Dienst: Fax Gesundheitsberatung: Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr DW 76503 Fax Krankenkontrolle: DW 76504 gbz.wien@vaeb.at 20
Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Graz 8020 Graz, Europaplatz 5 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36400 Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76400 gbz.graz@vaeb.at GBZ Innsbruck 6020 Innsbruck, vertrauensärztlicher Dienst: Südtiroler Platz 3 Mo–Do: 7.30–13.30 Uhr Tel: 050 2350-36800 Fr: 7.30–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76800 gbz.innsbruck@vaeb.at GBZ Linz 4020 Linz, Bahnhofplatz 3–6 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36900 Mo–Fr: 8.00–12.00 Uhr Fax: 050 2350-76900 gbz.linz@vaeb.at 21
Gesundheits- und Betreuungszentrum Öffnungszeiten Außenstelle GBZ Salzburg 5020 Salzburg, Südtiroler Platz 1, Hbf. vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36700 Mo–Fr: 7.30–11.00 Uhr Fax: 050 2350-76700 gbz.salzburg@vaeb.at GBZ Villach 9500 Villach, Bahnhofplatz 1 vertrauensärztlicher Dienst: Tel: 050 2350-36600 Mo–Fr: 8.00–13.00 Uhr Fax: 050 2350-76600 gbz.villach@vaeb.at Außenstelle Eisenerz 8790 Eisenerz, Öffnungszeiten: Hammerplatz 1 Mo–Do: 8.00–12.00, Tel: 050 2350-36450 12.30–14.00 Uhr Fax: 050 2350-76450 Fr: 8.00–12.00 Uhr aussenstelle.eisenerz@vaeb.at 22
Impressum Medieninhaber und Herausgeber Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Linke Wienzeile 48–52 1060 Wien Für den Inhalt verantwortlich Reinhard Beiglböck, Leiter der Pensionsversicherung Text & Layout: VAEB Fotos: iStockphoto 23
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