Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht - jetzt auch im Freistaat Bayern - Pantaenius-Immobilientagung, München, 11.07.2013

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Rauchwarnmelder im
                         Wohnungseigentumsrecht
                 - jetzt auch im Freistaat Bayern -

                                14. Pantaenius-
                               Immobilientagung,
                              München, 11.07.2013

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht           RA Dr. A. Olrik Vogel, München
14. Pantaenius-Immobilientagung, 11.07.2013
Inhaltsübersicht
  A          Einleitung
  B          Rechtsgrundlagen
  C          Beschlusskompetenz in Bayern –
             was ändert sich?
  D          Unverbindliche Beschlussmuster

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht     RA Dr. A. Olrik Vogel, München
14. Pantaenius-Immobilientagung, 11.07.2013
A. Einleitung
            jährlich ca. 700 Tote durch Wohnungsbrände
            jährlich ca. 6.000 Schwerstverletzte durch
             Wohnungsbrände
            jährlich ca. 60.000 Leichtverletzte durch Wohnungsbrände
            Entwicklung eines Wohnungsbrands (Entstehung,
             Freisetzung von Kohlenmonoxid und Folgen auf den
             menschlichen Körper, Temperaturentwicklung)
            schnelles Übergreifen auf andere Wohnungen und
             mögliche Fluchtwege (Treppenhäuser, Eingangsbereiche,
             nicht ordnungsgemäß brandgeschotte Schächte)
            Fluchtzeit im Falle eines Rauchwarnmelders
             durchschnittlich nur zwei Minuten
            Informationen über Rauchwarnmelder unter
             www.rauchwarnmelder-lebensretter.de und
             www.rauchmelderpflicht.eu

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B. Rechtsgrundlagen
  I.         Landesbauordnungen
        ⇒         verpflichtende Regelungen in den
                  Landesbauordnungen zur Ausstattung von
                  Wohnungen mit Rauchmeldern, z.T. mit
                  Nachrüstungsverpflichtung (z.B. in Hessen,
                  Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-
                  Vorpommern und Rheinland-Pfalz)
        ⇒         bis 2012 keine verpflichtenden Regelungen in der
                  Bayerischen Bauordnung (BayBO)
        ⇒         bloßer Hinweisweisbrief des Bayerischen
                  Staatsministeriums des Innern vom Mai 2008
                  "Hinweise zur Ausstattung von Wohnungen mit
                  Rauchmeldern"
              •       Empfehlungscharakter
              •       Appell an die Eigenverantwortung der Eigentümer

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B. Rechtsgrundlagen
        ⇒        daher früher grundsätzlich öffentlich-rechtlich in
                 Bayern kein Zwang zum Einbau von
                 Rauchwarnmeldern
        ⇒        öffentlich-rechtliche Einbauverpflichtung allenfalls
                 früher mittelbar über Art. 55 Abs. 2 BayBO i.V.m. Art
                 5, 24-28, 31 BayBO (Kompensation), wenn die
                 geforderten beiden Rettungswege Mängel aufweisen
  II.        Wohnungseigentumsrecht
        ⇒        keine ausdrückliche Regelung
  III.       DIN EN 14676
        ⇒        Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betreib und
                 Instandhaltung von Rauchwarnmeldern auch in
                 Wohnhäusern und Wohnungen

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  I.         Alte Rechtslage: Einbau
        ⇒         mangels gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Auflagen
                  nicht automatisch Maßnahme der Instandhaltung oder
                  Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG
        ⇒         aber Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3
                  WEG, wenn und soweit die Sicherheit des Gebäudes und der
                  Bewohner nachhaltig erhöht wird, da dann Instandhaltungs- und
                  Instandsetzungmaßnahme, weil sie zur Erhöhung der
                  Verkehrssicherheit und damit zur Erfüllung der
                  Verkehrssicherungspflicht beiträgt
              •       nach anderer Auffassung "nur" modernisierende Instandsetzung im
                      Sinne von § 22 Abs. 3 WEG (Bärmann/Pick, 19. Aufl. 2010, § 22 WEG
                      Rdn. 14; streitig)
             oder
              •       Modernisierung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG
                      (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 9. Aufl. 2010, § 22 WEG Rdn. 161)

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
        ⇒        der konkrete Beschluss entspricht ordnungsmäßiger
                 Verwaltung, wenn durch den Einbau im Bereich des
                 Gemeinschaftseigentums die Verkehrssicherheit
                 erhöht wird
        ⇒        wenn im Bereich der Sondereigentumseinheiten der
                 Einbau ebenfalls erfolgen soll, bestehen höhere
                 inhaltliche Anforderungen an den Beschluss, damit er
                 ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, weil
                 ästhetisch in die Gestaltungsmacht des
                 Sondereigentümers eingegriffen wird, gleichwohl
                 handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene
                 Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG,
                 wenn und weil die Sicherheit der Wohnanlage
                 insgesamt hierdurch signifikant erhöht wird

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Tipp für den Verwalter
             Abstimmung nach § 22 Abs. 2 WEG
             vornehmen lassen und den ggf. nicht
             mit der erforderlichen Mehrheit
             gefassten Beschluss verkünden, wenn
             die Mehrheit dies angesichts der
             unklaren Rechtslage wünscht und der
             Verwalter vorab die Versammlung auf
             die rechtlichen Risiken und die
             Kostenfolgen (ausweislich des
             Protokolls) hingewiesen hat
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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  II.        Gesetzliche Neuregelung in Bayern
        1.       Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 4 BayBO

   Art. 46 Wohnungen
   (4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die
   zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
   haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und
   betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die
   Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum
   31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der
   Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der
   Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  2.     Unmittelbare Folgerungen
      a)    Umfang der Installationsverpflichtung
  Festlegung des gesetzlichen Mindeststandards, wo
  Rauchwarnmelder zu installieren sind. Keine Definition über
  die Leistungsfähigkeit der Rauchwarnmelder.
        •        Schlafräume
        •        Kinderzimmer
        •        Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
        •        Einbau und Betrieb so, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
                 und gemeldet werden kann
        ⇒        Nur VDS-Siegel (Verband der Sachversicherer) bietet
                 Gewähr dafür, dass das Gerät der DIN EN 14676 genügt
        ⇒        Verantwortlichkeit: der Eigentümer

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
             – was ändert sich?
  b)         Erhaltung im betriebsfähigen Zustand
  •          Verantwortlichkeit: der unmittelbare Besitzer (selbstnutzender Eigentümer,
             sonst Mieter)
  •          Übernahme durch Eigentümer möglich und m.E. haftungsrechtlich auch
             dringend geboten
        ⇒        Verkehrssicherungspflicht für gefahrlosen Zustand obliegt zivilrechtlich jedenfalls dem
                 Vermieter als Eigentümer
        ⇒        Fehlende Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, Verkehrssicherungspflicht auf
                 Mieter zu übertragen
        ⇒        Jedenfalls ungeachtet der Frage, ob die Verantwortlichkeit des Mieters begründet werden
                 kann, sekundäre Verkehrssicherungspflicht (Einweisungs-, Kontroll- und
                 Überwachungspflichten) verbleibt beim vermietenden Eigentümer
  •          Unklar, was „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ bedeutet (unklar auch
             erläuternde Hinweise der Obersten Baubehörde im „Hinweise zur
             Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen“: i.d.R. muss Mieter für rechtzeitigen
             Batteriewechsel sorgen):
        ⇒        Austausch der Batterien?
        ⇒        Jährliche Wartung nach DIN EN 14676 durch eine Fachkraft?
        ⇒        Jedenfalls nicht Austausch defekter Geräte!
  •          Bauordnung sieht vor, dass Eigentümer vom Mieter die „Sicherstellung der
             Betriebsbereitschaft“ übernimmt

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  3.      Übergangsrecht
        •   Neues Recht gilt ab 01.01.2013 für
            Neubauten
          ⇒ Grundsätzlich relevant Datum des
              Baubeginns
          ⇒ Bei Sonderbauten: Datum der
              Baugenehmigung
        •   Bestandsbauten sind bis 31.12.2017
            nachzurüsten

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  III. Wohnungseigentumsrechtliche Folgen
        1.      Eigentumszuordnung
              a) Sonder- oder Gemeinschaftseigentum
                    •    Zubehör oder wesentlicher Bestandteil durch Einbau (str.,
                         offen gelassen von BGH, Urt. v. 8.02.2013 – V ZR 238/11
                         Rdn. 14 ff.)
                         ⇒    Nicht konstruktiver Bestandteil des Gebäudes
                    •    Wenn wesentlicher Bestandteil, sondereigentumsfähig oder
                         nicht?
                         ⇒    Schutz des gesamten Gebäudes vor den Feuer- und
                              Rauchrisiken (kein Sondereigentum nach BGH, Urt. v.
                              8.02.2013 – V ZR 238/11 Rdn. 15, wenn Verband
                              einbaut)

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
              b)      Sonderrechtsfähigkeit
                    •   Zubehöreigenschaft
                    •   Eigentümer ist derjenige, der Rauchwarnmelder
                        wirksam erworben hat
              c)        Eigene Meinung
                    •     M.E. stehen die Rauchwarnmelder nicht im
                          Gemeinschaftseigentum, da die Art und Weise der
                          Verbindung zwar unerheblich ist, aber die Melder
                          „leicht“ wieder entfernt werden können und
                          angesichts der Lebensdauer auch entfernt werden.
                    •     Rauchwarnmelder geben einem Gebäude nicht das
                          „Gepräge“ (ggf. anders bei verkabelten
                          Brandmeldeanlagen)
                          ⇒ Zubehör

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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  2.         Verwaltungskompetenz der Gemeinschaft
              •      Gemeinschaftsbezogene Pflicht der
                     Wohnungseigentümer, Rauchwarnmelder einzubauen
                    ⇒ Notwendiger Gemeinschaftsbezug folgt daraus, dass
                        Melder für Verkehrssicherheit des Gesamtgebäudes
                        relevant und öffentlich-rechtlich nunmehr
                        verpflichtend vorgegeben sind (nach BGH, Urt. v.
                        8.02.2013 – V ZR 238/11 Rdn. 7 ff. jedenfalls dann,
                        wenn eigentumsbezogene Pflicht)
              •      Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG
                     (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 2.03.2011 – 318 S
                     193/10; LG Hamburg, Urt. v. 5.10.2011 – 318 S
                     245/10, ZWE 2012, 55)

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           – was ändert sich?
  3.         Probleme beim Einbau
              •   Zutrittsrecht nach § 14 Nr. 4 Halbs. 1 WEG
              •   Verweigerter Zutritt führt dazu, dass sich der
                  jeweilige Eigentümer schadensersatzpflichtig
                  macht
              •   Problem: vermietete Eigentumswohnung
                    ⇒     Ausdrückliches Betretungsrecht vereinbart?
                    ⇒     Sonst: Zutrittsgewährung nach § 554 Abs. 2 BGB
                          und Treu und Glauben für den Einbau und die
                          jährliche „Wartung“ (auch, wenn Mieter selbst
                          bereits Rauchwarnmelder eingebaut hat nach AG
                          Hamburg-Blankenese, Urt. v. 16.02.2011 – 531 C
                          341/10, ZMR 2011, 395, Grund: einheitliche
                          Ausstattung der Wohnanlage)
                    ⇒     Wartungskosten sind umlegbare Kosten nach § 2 Nr.
                          17 BetrKV
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           – was ändert sich?
  IV.        Kostenverteilung
        1.       Einbaukosten
        ⇒        grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 WEG
        ⇒        es sei denn, abweichende Kostenverteilung in der
                 Gemeinschaftsordnung klar und bestimmt geregelt
        ⇒        Beschuss über abweichenden Kostenverteilungsschlüssel nach
                 § 16 Abs. 4 WEG entspricht m.E. nicht ordnungsmäßiger
                 Verwaltung, da kein besonderer Gebrauch bzw. besondere
                 Gebrauchsmöglichkeit der Sicherheit (Rauchwarnmelder bringen
                 unabhängig von der Anzahl in einer Einheit allen übrigen
                 Wohnungseigentümern einen Nutzen), es sei denn, der betroffene
                 Eigentümer lässt sich durch die Gemeinschaft zusätzliche Melder
                 einbauen oder der gesetzliche bzw. vereinbarte
                 Verteilungsmaßstab ist im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG grob
                 unbillig

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BGH, Urteil vom 18.06.2010 –
                 V ZR 164/09
  1.         Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung
             eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels nach
             § 16 Abs. 4 WEG ein nur eingeschränkt überprüfbares
             Gestaltungsermessen; das ist überschritten, wenn der
             Kostenverteilungsschlüssel nicht durch den in der
             Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von
             anderen Gesichtspunkten bestimmt wird.*)

  2.         Ein Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG muss den
             Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
             genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall
             beschlossene Änderung des
             Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der
             betroffenen Wohnungseigentümer auf
             Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so
             den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft.
             Ein solcher Verstoß führt zur Anfechtbarkeit, nicht zur
             Nichtigkeit des Beschlusses.*)
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C. Beschlusskompetenz in Bayern
           – was ändert sich?
  2.         Laufende Kosten

        ⇒        Gemeinschaft hat Kompetenz, durch Beschluss über
                 regelmäßige Kontrolle und Wartung der
                 Rauchwarnmelder zu entscheiden (BGH, Urt. v.
                 8.02.2013 – V ZR 238/11 Rdn. 19)
        ⇒        grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen gemäß § 16
                 Abs. 2 WEG
        ⇒        es sei denn, abweichende Kostenverteilung in der
                 Gemeinschaftsordnung klar und bestimmt geregelt
        ⇒        Verteilung nach § 16 Abs. 3 WEG für die Zukunft
                 möglich
Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht            RA Dr. A. Olrik Vogel, München
14. Pantaenius-Immobilientagung, 11.07.2013
BGH, Urteil vom 09.07.2010–
                 V ZR 202/09
  1.         Auch ein durch Vereinbarung festgelegter
             Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss
             nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden. *)
  2.         Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach §
             16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet
             werden; hierfür genügt es nicht, dass einer
             Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich
             der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. *)
  3.         Eine rückwirkende Änderung des
             Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG
             entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen
             einer ordnungsgemäßen Verwaltung. *)

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D. Unverbindliche
                           Beschlussmuster
  (überarbeitet nach Schmidt/Breiholdt/Riecke, ZMR 2008, 341,352)

        ⇒        ein nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender
                 Eigentümerbeschluss widerspricht ordnungsmäßiger
                 Verwaltung und ist daher anfechtbar
        ⇒        ob ein Beschluss inhaltlich klar und bestimmt ist, richtet
                 sich maßgeblich nach seiner Auslegung
        ⇒        Eigentümerbeschlüsse sind objektiv auszulegen, also nach
                 dem Wortlaut und dem Sinn, wie er sich aus den im
                 Protokoll ersichtlichen oder für Jedermann erkennbaren
                 Umstände für einen unbefangenen Beobachter als
                 nächstliegend erschließt
        ⇒        gerade für bauliche Maßnahmen muss aufgrund der
                 "Eingriffstiefe" hinreichend bestimmt sein, was genau wo
                 und wie gemacht werden soll (zuletzt Hogenschurz, NZM
                 2010, 500, 501)

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I. Grundsatzbeschluss für
                       Ausstattung
             Es wird beschlossen, dass sämtliche Einheiten der Anlage mit
             Rauchwarnmeldern ausgestattet werden; insofern macht die
             Gemeinschaft die Erfüllung der gesetzlichen
             Nachrüstungsverpflichtung zur gemeinsamen Sache. Die
             Ausstattung erfolgt durch batteriebetriebene Rauchmelder auf
             der Grundlage der Vorgaben des gutachterlichen Konzepts der
             Fa. … vom .., welches der Einladung vom … beilag und diesem
             Protokoll beigefügt wird. Der Verwalter wird beauftragt und
             ermächtigt, bis zur nächsten ordentlichen
             Eigentümerversammlung hierfür ein Angebot und mindestens
             zwei Vergleichsangebote von Fachfirmen einzuholen. Die
             Kosten des Erwerbs und der Installation werden nach ...
             verteilt. Die Finanzierung erfolgt …. Die weiteren Einzelheiten
             werden in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung
             nach Vorliegen der Angebote beschlossen.

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II. Ausführungsbeschluss
             Auf Basis des bestandskräftigen Grundlagenbeschlusses vom …
             wurde beschlossen, dass sämtliche Einheiten in der Anlage mit
             Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Diese Arbeiten werden
             auf der Grundlage des der Einladung vom … beigefügten
             Angebots der Firma ... vom ... vergeben. Der Verwalter wird
             beauftragt und ermächtigt, den Anbieter auf der Grundlage des
             Angebots namens der Gemeinschaft zu beauftragen und einen
             Ausführungstermin nicht vor dem Ablauf von vier Monaten ab
             dem heutigen Versammlungstag zu vereinbaren, um
             vermietenden Eigentümern die rechtzeitige Ankündigung
             gegenüber ihren Mietern zu ermöglichen. Vermietende
             Eigentümer werden hiermit aufgefordert, ihren Mietern die
             Maßnahme form- und fristgerecht mitzuteilen. Die Kosten i. H. v.
             ... werden – wie am … bestandskräftig beschlossen – nach ...
             verteilt. Die Finanzierung erfolgt durch eine Sonderumlage in
             Höhe von …, die fällig ist zum .... Die konkrete Kostenbelastung
             jedes Eigentümers ergibt sich aus der Liste, die der Einladung
             vom … beilag und diesem Protokoll nochmals beigefügt wird.

Rauchwarnmelder im Wohnungseigentumsrecht                   RA Dr. A. Olrik Vogel, München
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