Recht im Einsatz Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen - Dr. iur. Michael Halmich LL.M - Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen

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Recht im Einsatz
Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen

Dr. iur. Michael Halmich LL.M.
Rotes Kreuz St. Peter/Au, am 12.3.2020
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Übersicht
− Update Berufs- und Tätigkeitsrecht Sanitäter und Notärzte

− Rechtsrahmen zu Behandlungs- und Transportentscheidungen
 (Notarztindikation, Patientenübergabe, Revers, Belassung)

− Erwachsenenschutzrecht inkl. UbG

− Gewaltschutzgesetz (Anzeigepflichten, Schutz vor Unfallvoyeure)

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ORGANISATION
Struktur / Organisation / Finanzierung des Rettungswesens
= Landesrecht

          Rettungs-                  Rechtsverhältnis

         organisation

                                                            PATIENT*IN
                                                            Patientenrechte
                                                            (Berufspflichten)

                SANITÄTER*IN / NOTÄRZT*IN
                Gesetze als Basis für die Berufs- und
                Tätigkeitsausübung (Kompetenzen,
                Berufspflichten)
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Eingesetztes Personal
          SANITÄTER*INNEN                         NOTÄRZT*INNEN

Sanitätergesetz (SanG)            Ärztegesetz (vor allem §§ 40-40b)
= Berufs- und Tätigkeitsgesetz    = Berufsrecht

Kompetenzen:                      Notarztausbildung wurde 2019 erneuert
Rettungs- und Notfallsanitäter    (inner- und präklinische Ausbildung!)
3 Notfallkompetenzen:
       • Arzneimittel             Fortbildungspflicht!
       • Venenzugang / Infusion
       • Beatmung / Intubation    Aktuelles:
                                  Alte und neue Ausbildung parallel bis
Ausbildung in Algorithmen!        Juni 2022!
Fortbildungspflicht!

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Notarztausbildung neu
Gilt seit 1. Juli 2019

Angehende Notärzt*innen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 den bisherig gültigen
Notarztkurs machen. Danach nur mehr den Neuen.

Was ändert sich (ein Auszug):
     −   Mind. 33 Monate klinischer Kompetenzerwerb
     −   Notarztkurs (mind. 80h)
     −   Teilnahme an mind. 20 Notarzteinsätze unter Supervision
     −   Prüfung

     −   Berechtigt sind: AAM, FA (klinisches Sonderfach) und TA
         (TA aber nur im krankenanstaltenangebundenen Notarztdienst nach
         ad personam Freigabe durch Stützpunktleiter*in)

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Notarztausbildung
Nachweis über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

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Notarztausbildung
Nachweis über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

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Sanitäter*innen
− BG vom 22. März 1961, BGBl Nr 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
  medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste
  => nur für Berufsausübung (nach Ausbildungsverordnung: 130 Theoriestunden);
  daher nicht für Ehrenamtliche und Zivildiener (ab 1975)

− Seit 2002: BG über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30/2002, SanG

− Nach der Reform der Notarztausbildung sollte lt Regierungsübereinkommen 2017–2022 auch das
  SanG novelliert werden. Daher gab es am 11.12.2018 eine Auftaktveranstaltung im „Gesundheits-
  ministerium“ (BMASGK) zur angedachten Novelle des SanG.
  Stellungnahmen der Stakeholder wurden für das 1. Quartal 2019 eingefordert.

− ÖGERN hat ein Positionspapier erstellt und veröffentlicht (www.oegern.at/stellungnahmen).

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Sanitäter*innen
− Weitere Treffen wegen Bruch der Regierungskoalition aus ÖVP und FPÖ gestoppt.

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Sanitäter*innen
− Regierungsübereinkommen 2020-2024 enthält nun die Novellierung des SanG nicht mehr.
  Zu den Gesundheitsberufen gibt es aber allgemein formulierte Vorhaben:
    • Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe
    • Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von bestimmten Versorgungsschritten
    • stärkere Einbindung in die gesundheitliche Basisversorgung (S. 269)

− Evaluierungsgruppe im Ministerium nimmt aber Sitzungen wieder auf (März 2020)!

− Ideen zur Novellierung:
    •   SanG von Systematik ein flexibles Gesetz; es bedarf nur vereinzelter Anpassungen!
    •   Harmonisierung der Berufspflichten.
    •   Berufsdurchlässigkeiten (zB HebG, GuKG)
    •   Überarbeitung Kompetenzen und Klarstellungen (zB wer versorgt Notfallpatient*in?)
    •   Berufs- und Tätigkeitsregistrierung auch für Sanitäter*innen.
    •   Genauere Regelungen für Lehrende im Rettungsdienst …

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Kompetenzen RS
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger
   hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des
   Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach
   ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem
   Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.
Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
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Kompetenzen NFS
§ 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
1. die Tätigkeiten gemäß § 9,
2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen
   einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,
3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit
   diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen
   Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),
4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und
   Arzneimittel und
5. die Mitarbeit in der Forschung.
(2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten
  Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen
  Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

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Details zum NFS
Mehrkompetenz im Vergleich zum RS:
• professionelle Assistenz des (Not-) Arztes
• Durchführung qualifizierter Erstmaßnahmen, dies aufgrund der erweiterten theoretischen und
  praktischen Ausbildung auch planmäßig bei Notfallpatienten
• (eigenverantwortliche) Durchführung des sanitätsdienstlichen Transportes von Notfallpatienten
• Teamleiter-Rolle im qualifizierten Rettungsdienst

•   Zur Arzneimittelliste 1 (für NFS):
•   „Chefärztliche“ Freigabe (Orientierung am „state of the art“)
•   „ für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimittel“
•   Applikationsform: oral, transdermal (Haut/Schleimhaut), rektal, inhalativ
•   Schriftlicher Algorithmus!
•   Cave: Beherrschung typischer Med.-NW durch NFS!
•   Keine Verständigungspflicht des Notarztes bei Anwendung

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Notfallkompetenzen
NKA = Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche
      Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen RettOrg schriftlich zur Anwendung
      freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2),
NKV = Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen
NKI = Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation (braucht Freigabe)

Erlaubt:
im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die
Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen
nicht erreicht werden kann

Anwendung:
- Anweisung eines anwesenden Arztes oder
- sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die
  Veranlassung derselben

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Differenzierter Personaleinsatz
nach ÖGERN
Rettungssanitäter*in:
Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen
=> Krankentransport, Rettungsdienst (aber keine alleinige/planmäßige Versorgung von Notfallpatient*innen)

Notfallsanitäter*in:
Notärzt*in-Unterstützung; Betreuung/Versorgung/Transport von Notfallpatient*innen bis zur ärztlichen
Übernahme (Präklinik, Klinik)
=> Rettungsdienst (Notfallpatienten), organisierter Notarztdienst

Notärzt*in:
Versorgung von Notfallpatient*innen mithilfe von Sanitäter*innen
Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort!
=> organisierter Notarztdienst

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Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 4 SanG:

Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das
Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur
Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung
berechtigter Arzt anzufordern.

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Aktuelle Themen im Rettungswesen
− Mangel an Notärzt*innen

− Hohe Rate an Notärzt*in-Beiziehung bei geringer Indikationsrate
  Nach Prause et al (Med.-Uni Graz) ist nur jeder neunte Notarzt-Einsatz tatsächlich indiziert. Die Einsätze mit beigezogenen
  Notärzt*innen haben sich in den letzten 30 Jahren verzehnfacht; ÖÄZ 13/14 - 15.07.2014.

− Probleme der Patient*innen, die vom Rettungsdienst aufgesucht werden, sind vielschichtig. Nicht
  alle benötigen ein Spital. Rettungsdienst kennt aber als Lösung oft nur die Hospitalisierung.

− Neues Projekt in NÖ: Acute Community Nursing
  Zusammenführung der Berufsbilder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  und von Notfallsanitäter*innen (duale Ausbildung FH St. Pölten) zu einem „präklinischen mobilen
  Dienst“ (Verringerung Hospitalisierung zB bei psychosozialen und pflegerischen Krisen).

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Rechte der Patient*innen
Rechtsverhältnisse

   Notruf                                   Anruf
    144

                                               Rechtsverhältnis
             Organisation

                                                                       Patient*in
      Bei Organisation:
      § 1313a ABGB

                  Sanitäter*in/Notärzt*in

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Rechte der Patient*innen
− Information (Aufklärung) – Anforderungen im Notfall?
  (Ausnahmen im Erwachsenenschutzrecht: § 252 Abs 4 ABGB)
− Versorgung / Behandlung / Transport nur nach Einwilligung
  (informierte Zustimmung; Ausnahmen im Erwachsenenschutzrecht: § 253 Abs 3 ABGB)
− Recht auf Beachtung einer Patientenverfügung
  (§ 12 PatVG, § 253 Abs 4 ABGB)
− Recht auf Schutz / Sicherheit in der psychischen Krise (UbG)
− Recht auf sachgemäße Behandlung (§ 1299 ABGB)
− Recht auf würdevollen Umgang
  (auch auf ein würdevolles Sterben; neu für Ärzt*innen im § 49a ÄrzteG)
− Einsichtsrecht in Dokumentation
− Geheimnisschutz
− Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft)

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Behandlungsentscheidungen

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Entscheidungsfähigkeit
Ist die zentrale Fragestellung für das Gesundheitspersonal bei Patientenkontakt!

Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 ABGB):
Entscheidungsfähig ist, wer
− die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen,
− seinen Willen danach bestimmen und
− sich entsprechend verhalten kann.

Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

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Entscheidungsfähigkeit ?
− Bei Patienten mit aktuell psychischer / kognitiver Einschränkung näher zu prüfen.
− Dies vor rettungsdienstlicher Versorgung / Transport, sofern Patient nicht zeitkritisch.
− Diagnose nicht verpflichtend.
− Verhalten / Symptome, die darauf schließen lassen, reichen aus.
− Auch nur vorübergehende Zustände können Entscheidungsfähigkeit ausschließen lassen; wie z.B.
  Subtanzbeeinträchtigung (Alkohol, Drogen, Medikamente), Delir, postiktaler Dämmerzustand …
− Einschätzung durch Gesundheitspersonal, welches zur Durchführung der anstehenden
  Maßnahme kompetent ist (Sanitäter, Notarzt)

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Entscheidungsfähigkeit ?
Kontrollfragen für die Praxis:

−   Krankheits-/Verletzungseinsicht?
−   Erkennt der Patient den Ernst der Lage oder bagatellisiert er bei Realitätsverkennung?
−   Selbstschädigendes oder schonendes Verhalten?
−   Können Informationen aufgenommen / umgesetzt werden?
    (zB Mitwirkung an Behandlung, Ruhigstellung …)
−   Wird Hilfeleistung angenommen?
−   Ist das Gesamtverhalten therapiefördernd?
−   Versteht der Patient, welche Maßnahmen geplant sind und welche Bedeutung die Durchführung
    oder Ablehnung hat?
−   …

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Checkliste: Vorgehen bei Behandlung
1.   Zeitkritischer Notfall
     (keine Aufklärung/Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen – Behandlung / Transport – sind
     einzuleiten)

2.   Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung; somit auch Reversrecht)

3.   Patient nicht entscheidungsfähig und verbindliche Patientenverfügung = Abgelehnte Maßnahmen
     haben zu unterbleiben. Keine Beiziehung / Befragung eines Vertreters vorgesehen.

4.   Patient nicht entscheidungsfähig => primär Unterstützung in der Entscheidungsfindung

5.   Patient bleibt nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen
     (Vertreter nicht zeitnah anwesend oder es gibt noch gar keinen => unaufschiebbare Behandlungen
     durchführen aufgrund der „Gefahr-im-Verzug-Kompetenz!)

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Revers / Belassung
Revers
angeratene Versorgung, Behandlung, Transport ist indiziert/notwendig, Patient lehnt jedoch ab!
Dokumentation, Patientenunterschrift!
Entscheidungsfähiger Patient hat auch Recht zur Unvernunft!

Belassung
Versorgung / Behandlung ist nicht indiziert. Patient benötigt nun kein Spital.
Begründete und nachvollziehbare Dokumentation.
Patientenunterschrift rechtlich nicht erforderlich, aber ratsam!
Belassung durch Sanitäter möglich? Nur bei offensichtlichen Fehleinsätzen.
Ggf. Hilfestellung durch Gesundheitsberatung 1450 oder 141.

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Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische
Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht
entscheidungsfähig ist.

Möglichkeit seit 2006 eröffnet.

Letzte Novelle des PatVG per Jänner 2019.

Begleitstudie IERM 2014: Nur 4 % der öst. Bevölkerung nutzt dies!

                                            www.gesundheitsrecht.at                         26
Patientenverfügung
Ratgeber von ARGE PatientenwältInnen / Hospiz Österreich

Kostenfrei: www.patientenanwalt.com oder www.hospiz.at

                                       www.gesundheitsrecht.at   27
Patientenverfügung
Neuerungen durch die letzte Novelle:

− Differenzierung zwischen verbindlicher und nicht-verbindlicher Patientenverfügung (es gibt keine
  beachtliche Patientenverfügung mehr).
− Erweiterung der Errichtungsstellen um die Erwachsenenschutzvereine (Hinweis: nach Maßgabe
  technischer und personeller Möglichkeiten).
− Möglichkeit der Speicherung der Verfügungen in ELGA.
− Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre.
− Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung lediglich durch ärztliche Aufklärung ohne
  Juristenbeiziehung möglich.
− Klarstellung, dass auch bei ausländischen Patienten stets österreichisches

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Patientenverfügung
Checkliste für verbindliche Patientenverfügung:

− Höchstpersönliche Errichtung und Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei der errichtenden
  Person im Erstellungszeitpunkt
− Ärztliche Aufklärung
− Errichtung vor einem Rechtsanwalt / Notar / rechtskundigen Patientenvertreter / rechtskundigen
  Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
− Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen
− Aktualität (Geltungsdauer grundsätzlich acht Jahre)

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Bedeutung für Gesundheitsberufe
Patient nicht entscheidungsfähig und verbindliche Patientenverfügung liegt vor:

Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in
einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die
Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters
unterbleiben (§ 253 Abs. 4 ABGB).

Mit anderen Worten:
Verbindliche Patientenverfügung bindet das Behandlungsteam. Medizinische Maßnahmen, die
durch eine solche Patientenverfügung abgelehnt werden, dürfen nicht gesetzt werden. Dies auch
dann, wenn die Behandlungsablehnung für das Behandlungsteam aus fachlichen Gründen nicht
nachvollziehbar ist und einen unmittelbaren Tod der Person zur Folge hat.

                                         www.gesundheitsrecht.at                             30
Bedeutung im Notfall I
Da die Beschäftigung mit einer Patientenverfügung Zeit in Anspruch nimmt, beinhaltet das
Patientenverfügungs-Gesetz eine Notfallsregelung. So hat die medizinische Notfallversorgung
Vorrang, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das
Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet (§ 12 PatVG).

Diese Regelung hat vor allem für das Gesundheitspersonal Bedeutung, die in der Notfallmedizin
eingesetzt sind, wie etwa Sanitäter, Notärzte und Krankenhauspersonal in Notaufnahmen. Dabei ist
der Begriff „Suche“ in diesem Zusammenhang nicht streng wörtlich im Sinne einer umfassenden
Suchpflicht zu interpretieren, sondern vielmehr als Einsichtnahme in ELGA oder Nachschauhalten
nach entsprechendem Hinweis (z.B. Patientendokumente sichten, Blick in den Bett-Beistelltisch).
Die Einsichtnahme in ELGA kann aus Zeitgründen auch unterbleiben (§ 13 Abs. 7 GTelG).

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Bedeutung im Notfall II
Aber nicht nur die Suche kann zu einem erheblichen Zeitaufwand führen, sondern auch die
inhaltliche Beschäftigung mit den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung. Da
Akutteams bei einem reglosen (und bislang unbekannten) Notfallpatienten in der Regel keine Zeit
haben, die Patientenverfügung zu suchen oder sich inhaltlich im Detail mit ihr zu beschäftigen, sind
indizierte lebensrettende Sofortmaßnahmen (vorerst) einzuleiten und das Eintreffen weiterer
Kolleg*innen zu überbrücken. Sobald anwesende Fachkolleg*innen über freie zeitliche Kapazitäten
verfügen, hat unverzüglich eine inhaltliche Prüfung der Patientenverfügung zu erfolgen. Kann eine
verbindliche Patientenverfügung zweifelsfrei ausgelegt werden, sind die abgelehnten Maßnahmen
nicht einzuleiten bzw. bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr weiter fortzusetzen. Eine
entsprechende Dokumentation hat zu erfolgen.

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Patientenübergabe
Klären der aktuellen Verantwortung gegenüber dem Patienten.

Wenn Sanitäter einen Patienten übernehmen, so zeichnen sie bis zur Übergabe für diesen verantwortlich.

Übergabe erfolgt sukzessive durch Übergabegespräch und tatsächliche Übergabehandlungen.

RD-Personal darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Gesundheitsberufe (zB Ärzte,
Pflegepersonal, Sanitäter) im Rahmen der ihnen vom Berufsrecht zugewiesenen Tätigkeiten ihren
Aufgaben gewachsen sind und sorgfaltsgemäß handeln.

Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn sorgfaltswidriges Handeln eines Kollegen eindeutig
erkennbar ist oder aufgrund konkreter Umstände nahe liegt.

Dann gelten Warn- und Eingriffspflichten.

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Gewaltschutzgesetz 2019
Welche Berufsgruppen haben nun seit 30.10.2019 eine Anzeigepflicht?

−   Ärzte
−   Pflegeberufe (DGKP, PFA, PA)
−   Hebammen
−   Kardiotechniker
−   MTD-Berufe (zB Physioth., Biomed. Analytiker, Radiologietechnologe, Diätologe, Ergoth., Logopäde, Orthopist)
−   Med. Assistenzberufe (Desinfektionsass., Gipsass., Laborass., Obduktionsass., Operationsass., Ordinationsass., Röntgenass.)
−   Med. Masseur, Heilmasseur
−   Sanitäter
−   Zahnärzte
−   Musiktherapeuten
−   Psychologen
−   Psychotherapeuten

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Anzeigepflicht – Grundsatz
Die Gesundheitsberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass
durch eine gerichtlich strafbare Handlung

− der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

− Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden
  oder worden sind oder

− nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer
  geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell
  missbraucht werden oder worden sind.

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Begründeter Verdacht?

Nach den Erläuterungen zum Gesetz liegt ein „begründeter Verdacht“ vor, wenn über die bloße
Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung einer konkreten Person
vorliegen. Die Anhaltspunkte dazu können sich insbesondere aus den wahrgenommenen Tatsachen
und Schlüssen, die aus dem fachlichen Wissen und der Berufserfahrung gezogen werden, ergeben.

Dabei kann es sich u.a. um die Ergebnisse von Untersuchungen, Beobachtungen oder Inhalte von
Gesprächen handeln.

Allgemeine unsubstantiierte Vorwürfe, bloße Gerüchte oder Vermutungen stellen jedenfalls keinen
begründeten Verdacht dar.

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Anzeigepflichtige Delikte
1) Bei allen Personen jeglichen Alters

Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und
− Tod (etwa tote Person im Rahmen eines Verkehrs-, Arbeits- oder Freizeitunfalls; tote Person nach Sturz mit
  Fremdverschuldensverdacht; totes Baby nach Hausgeburt; tote Person nach Substanzmissbrauch; Suizid mit
  Verdacht auf Mitwirkung anderer; Tötung auf Verlangen / Sterbehilfe; Tatbegehung stets fahrlässig und auch
  vorsätzlich möglich; §§ 75–80 StGB)
− Schwere Körperverletzung (= Betroffenheit eines wichtigen Organs oder die Folgen der Körperverletzung /
  Gesundheitsbeeinträchtigung dauern mehr als 24 Tage; Judikatur: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen,
  Knochenabsprengung eines Halswirbels kleinsten Umfangs, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und
  retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit, Eröffnung großer Blutgefäße, Dickdarmperforation, bleibender
  Hirnschaden, anhaltende Lähmungserscheinungen …; Tatbegehung fahrlässig und auch vorsätzlich möglich; §§ 84–
  88 StGB).
− Vergewaltigung (Nötigung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
  geschlechtlichen Handlung mittels mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit
  gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 201 StGB).

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Anzeigepflichtige Delikte
2) Bei Kinder & Jugendliche (bis 18. Geburtstag) sowie wehrlose Erwachsene

Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und
Misshandlung ( = jede üble/unangenehme Behandlung einer Person, welche das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt,
auch wenn sie keine nachhaltige / feststellbare Verletzung hervorruft. Beispiele: Fußtritte, Ohrfeigen, Wegziehen eines
Beines, um jemanden zu Fall zu bringen, Umstoßen, Zu-Boden-Werfen, Jemanden gegen eine Mauer drücken, Unter-
Wasser-Drücken; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 83 Abs. 2 StGB).
Quälen ( = Zufügen von länger andauernden / sich wiederholenden heftigen Schmerzen, Leiden oder Angstzustände; in der
Regel in Beschützerverhältnissen wie Obsorge oder Fürsorge/Betreuung; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; § 92 StGB).
Vernachlässigen (= gröbliche Vernachlässigung der Fürsorge- / Obsorgepflicht und beträchtliche Schädigung der Gesundheit,
körperlicher oder geistiger Entwicklung; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 92 StGB).
Sexueller Missbrauch (bei Minderjährigen = Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an oder vor einer unmündigen
Person [vor dem 14. Geburtstag]; ebenso Beischlaf; zudem Schutz von Personen vor dem 16. Geburtstag bei mangelnder
Reife und Personen vor dem 18. Geburtstag bei Ausnutzung einer Zwangslage bzw. geschlechtliche Handlung unmittelbar
gegen Entgelt; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; §§ 206–207 sowie § 207b StGB; bei wehrlosen Erwachsenen =
Vornahme / Duldung des Beischlafes, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung oder eine geschlechtliche Handlung bei
wehrlosen, psychisch / kognitiv beeinträchtigten Erwachsenen unter Ausnutzung der Beeinträchtigung; nur vorsätzliche
Tatbegehung strafbar; § 205 StGB).

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Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht, wenn
− die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen
  Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder eine andere
  Person besteht (Zusatz für Ärzte: und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind)
  oder
− die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit
  eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für
  diese oder eine andere Person besteht, oder
− das Gesundheitspersonal, das seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine
  entsprechende Meldung an den Dienstgeber (= Rettungsorganisation) erstattet hat und durch
  diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

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Besonderheiten bei Minderjährigen
Die Anzeige kann unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n richtet, sofern dies
das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und
Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer
Krankenanstalt erfolgt.

Definition von Angehörige lt. Gesetz:
Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte
oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre
Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer
Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und
Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder
unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen (§ 72 StGB).

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und
Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

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Tipps für konkretes Vorgehen I
− Schärfen Sie die Sinne zum Erkennen von Gewalt.
− Bilden Sie sich diesbezüglich fachlich fort.
− Wahrnehmungen können sich ergeben aus:
    o   Anvertrauen
    o   Eigene Wahrnehmung bei Untersuchung
    o   Auffälligkeiten bei Bildgebung / Befunde
    o   Mitteilung des Verdachts von Rettungsdiensten oder An-/Zugehörigen bzw. Begleiter
− Schonendes Ansprechen gegenüber der betroffenen Person.
− Weitere Verdachtsabklärung – ist dieser begründet? – Oftmals erst im Spital möglich!
− Einbezug Kinder-/Opfer-/Gewaltschutzgruppe im Spital

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Tipps für konkretes Vorgehen II
− Wichtig: Frühzeitiges Denken an forensische Spurensicherung!
− Projekt „MedPol“: standardisierter, gerichtstauglicher Dokumentationsbogen (nächste Folien)
  zudem Beweissicherungs-Sets

− Gewalt dauert aktuell noch an => sofortige Polizeibeiziehung.
− In der Regel ist Spital aber gesicherter Bereich. Ggf. Hospitalisierung zur Abklärung weiterer
  Verdachtsmomente und zur Gewährung von (erster) Sicherheit anbieten.
− Personal im Spital (zB Sozialarbeit) sollte über Opferschutzangebote in der Region Bescheid
  wissen und vermitteln.
− Anzeige wohl überlegt ansprechen und bei Vorliegen der Voraussetzungen umsetzen (bei
  nächster Polizeidienststelle). DOKUMENTATION!
− Bei NEIN der betroffenen Person zur Anzeige: Ergründen, warum das Nein besteht.

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RK NÖ

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Link zum Bogen

www.gesundheitsrecht.at                    44
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www.gesundheitsrecht.at   46
Unterbringungsgesetz
Gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit.

Grundsatz: Ausschließlich Gefahrenabwehr! Keine strafrechtliche Sanktion!

                              Polizei: Hauptzuständige
                              Rettungsdienst: Unterstützer

                             Handeln der Sanitäter*innen ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen.
                             (VwGH 2004/11/0070, VwSlg 16688 A/2005)

                                                www.gesundheitsrecht.at                            47
UbG im Rettungsdienst
− Bei Patient mit psychischer Krise und Behandlungsbedarf an Psychiatrie ausloten, in wie weit der
  Patient freiwillig in die Psychiatrie möchte.
− Wenn psychische Krise mit akuter Gefahr verbunden ist, so kann die Polizei eine Unterbringung
  ohne Verlangen (= ohne Einwilligung des Patienten) durchsetzen.
− Polizei ist präklinisch für die Umsetzung der Unterbringung zuständig.
− Polizei hat Amts-/Polizeiarzt beizuziehen oder stützt ihr Vorgehen auf „Gefahr im Verzug“
− Schonungsgebot aller Involvierten!
− Notwendige Zwangsmaßnahmen haben primär die Polizisten zu setzen, nicht RD-Personal.
− Rettungsdienstliche Leistungen nur dann, wenn Patient diese benötigt.
− Zwangsbehandlungen nur zur Abwehr einer anders nicht bewältigbaren Gefahrensituation (z.B.
  Sedierung durch Notarzt bei heftiger Autoaggression und bereits vorliegenden Verletzungen)

                                         www.gesundheitsrecht.at                                 48
Schutz in psychischer Krise
Wenn aber Psychiatrie bei Personen in psychischer Krise nicht die geeignete Zielklinik ist?
Personen mit multiplen Verletzungen nach selbstschädigendem Verhalten / Personen mit
 Intoxikationen (ggf. Intensivüberwachung nötig).

UbG scheitert, da dort die Psychiatrie die Zielklinik sein muss.

Rechtsgrundlage: Erwachsenenschutzrecht (§ 254 ABGB) iVm Rechtfertigungsgründen:

Gesundheitsberufe haben demnach eine Fürsorgepflicht bei aktueller psychischer / kognitiver Einschränkung und
unmittelbarer Lebens-/ Gesundheitsgefahr. Verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Willen demnach erlaubt / geboten!
Klare Rechtsgrundlage aber nicht vorhanden; diese ist wünschenswert! ÖGERN hat dies schon einige Male vorgebracht.

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Schutz vor Unfallvoyeure

                   www.gesundheitsrecht.at   50
Schutz vor Unfallvoyeure
Wegweisung und Verwaltungsstrafen für Unfallvoyeure und Personen, die eine Hilfeleistung
behindern

§ 38 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die
durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen
Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die
Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im
Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen
unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

Bei Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung => Strafen bis zu € 500 sowie
Festnahme durch Polizei möglich!
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Änderungen im Strafgesetzbuch
Erweiterung des Schutzes von Gesundheitsberufen durch Gewaltschutzgesetz 2019:
In Geltung seit 1.1.2020.

                                      www.gesundheitsrecht.at                    52
Dr. iur. Michael Halmich LL.M.   vorstand@oegern.at
halmich@gesundheitsrecht.at      www.oegern.at
www.gesundheitsrecht.at
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