Recht im Einsatz Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen - Dr. iur. Michael Halmich LL.M - Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen
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Recht im Einsatz Rechtsgrundlagen für Sanitäter*innen Dr. iur. Michael Halmich LL.M. Rotes Kreuz St. Peter/Au, am 12.3.2020
Übersicht − Update Berufs- und Tätigkeitsrecht Sanitäter und Notärzte − Rechtsrahmen zu Behandlungs- und Transportentscheidungen (Notarztindikation, Patientenübergabe, Revers, Belassung) − Erwachsenenschutzrecht inkl. UbG − Gewaltschutzgesetz (Anzeigepflichten, Schutz vor Unfallvoyeure) www.gesundheitsrecht.at 2
ORGANISATION Struktur / Organisation / Finanzierung des Rettungswesens = Landesrecht Rettungs- Rechtsverhältnis organisation PATIENT*IN Patientenrechte (Berufspflichten) SANITÄTER*IN / NOTÄRZT*IN Gesetze als Basis für die Berufs- und Tätigkeitsausübung (Kompetenzen, Berufspflichten) 3
Eingesetztes Personal SANITÄTER*INNEN NOTÄRZT*INNEN Sanitätergesetz (SanG) Ärztegesetz (vor allem §§ 40-40b) = Berufs- und Tätigkeitsgesetz = Berufsrecht Kompetenzen: Notarztausbildung wurde 2019 erneuert Rettungs- und Notfallsanitäter (inner- und präklinische Ausbildung!) 3 Notfallkompetenzen: • Arzneimittel Fortbildungspflicht! • Venenzugang / Infusion • Beatmung / Intubation Aktuelles: Alte und neue Ausbildung parallel bis Ausbildung in Algorithmen! Juni 2022! Fortbildungspflicht! www.gesundheitsrecht.at 4
Notarztausbildung neu Gilt seit 1. Juli 2019 Angehende Notärzt*innen können bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 den bisherig gültigen Notarztkurs machen. Danach nur mehr den Neuen. Was ändert sich (ein Auszug): − Mind. 33 Monate klinischer Kompetenzerwerb − Notarztkurs (mind. 80h) − Teilnahme an mind. 20 Notarzteinsätze unter Supervision − Prüfung − Berechtigt sind: AAM, FA (klinisches Sonderfach) und TA (TA aber nur im krankenanstaltenangebundenen Notarztdienst nach ad personam Freigabe durch Stützpunktleiter*in) www.gesundheitsrecht.at 5
Sanitäter*innen − BG vom 22. März 1961, BGBl Nr 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste => nur für Berufsausübung (nach Ausbildungsverordnung: 130 Theoriestunden); daher nicht für Ehrenamtliche und Zivildiener (ab 1975) − Seit 2002: BG über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30/2002, SanG − Nach der Reform der Notarztausbildung sollte lt Regierungsübereinkommen 2017–2022 auch das SanG novelliert werden. Daher gab es am 11.12.2018 eine Auftaktveranstaltung im „Gesundheits- ministerium“ (BMASGK) zur angedachten Novelle des SanG. Stellungnahmen der Stakeholder wurden für das 1. Quartal 2019 eingefordert. − ÖGERN hat ein Positionspapier erstellt und veröffentlicht (www.oegern.at/stellungnahmen). www.gesundheitsrecht.at 8
Sanitäter*innen − Weitere Treffen wegen Bruch der Regierungskoalition aus ÖVP und FPÖ gestoppt. www.gesundheitsrecht.at 9
Sanitäter*innen − Regierungsübereinkommen 2020-2024 enthält nun die Novellierung des SanG nicht mehr. Zu den Gesundheitsberufen gibt es aber allgemein formulierte Vorhaben: • Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe • Erweiterung der Kompetenzen und Ermöglichung von bestimmten Versorgungsschritten • stärkere Einbindung in die gesundheitliche Basisversorgung (S. 269) − Evaluierungsgruppe im Ministerium nimmt aber Sitzungen wieder auf (März 2020)! − Ideen zur Novellierung: • SanG von Systematik ein flexibles Gesetz; es bedarf nur vereinzelter Anpassungen! • Harmonisierung der Berufspflichten. • Berufsdurchlässigkeiten (zB HebG, GuKG) • Überarbeitung Kompetenzen und Klarstellungen (zB wer versorgt Notfallpatient*in?) • Berufs- und Tätigkeitsregistrierung auch für Sanitäter*innen. • Genauere Regelungen für Lehrende im Rettungsdienst … www.gesundheitsrecht.at 10
Kompetenzen RS § 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst: 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik, 2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, 3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff, 4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten. (2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, 2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, 3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports, solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen. www.gesundheitsrecht.at 11
Kompetenzen NFS § 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: 1. die Tätigkeiten gemäß § 9, 2. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten, 3. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1), 4. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und 5. die Mitarbeit in der Forschung. (2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist. www.gesundheitsrecht.at 12
Details zum NFS Mehrkompetenz im Vergleich zum RS: • professionelle Assistenz des (Not-) Arztes • Durchführung qualifizierter Erstmaßnahmen, dies aufgrund der erweiterten theoretischen und praktischen Ausbildung auch planmäßig bei Notfallpatienten • (eigenverantwortliche) Durchführung des sanitätsdienstlichen Transportes von Notfallpatienten • Teamleiter-Rolle im qualifizierten Rettungsdienst • Zur Arzneimittelliste 1 (für NFS): • „Chefärztliche“ Freigabe (Orientierung am „state of the art“) • „ für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimittel“ • Applikationsform: oral, transdermal (Haut/Schleimhaut), rektal, inhalativ • Schriftlicher Algorithmus! • Cave: Beherrschung typischer Med.-NW durch NFS! • Keine Verständigungspflicht des Notarztes bei Anwendung www.gesundheitsrecht.at 13
Notfallkompetenzen NKA = Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen RettOrg schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), NKV = Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen NKI = Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation (braucht Freigabe) Erlaubt: im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann Anwendung: - Anweisung eines anwesenden Arztes oder - sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben www.gesundheitsrecht.at 14
Differenzierter Personaleinsatz nach ÖGERN Rettungssanitäter*in: Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen => Krankentransport, Rettungsdienst (aber keine alleinige/planmäßige Versorgung von Notfallpatient*innen) Notfallsanitäter*in: Notärzt*in-Unterstützung; Betreuung/Versorgung/Transport von Notfallpatient*innen bis zur ärztlichen Übernahme (Präklinik, Klinik) => Rettungsdienst (Notfallpatienten), organisierter Notarztdienst Notärzt*in: Versorgung von Notfallpatient*innen mithilfe von Sanitäter*innen Beziehung bei gegebener Indikation zur notärztlichen Intervention vor Ort! => organisierter Notarztdienst www.gesundheitsrecht.at 15
Allgemeine Sorgfaltspflicht § 4 SanG: Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern. www.gesundheitsrecht.at 16
Aktuelle Themen im Rettungswesen − Mangel an Notärzt*innen − Hohe Rate an Notärzt*in-Beiziehung bei geringer Indikationsrate Nach Prause et al (Med.-Uni Graz) ist nur jeder neunte Notarzt-Einsatz tatsächlich indiziert. Die Einsätze mit beigezogenen Notärzt*innen haben sich in den letzten 30 Jahren verzehnfacht; ÖÄZ 13/14 - 15.07.2014. − Probleme der Patient*innen, die vom Rettungsdienst aufgesucht werden, sind vielschichtig. Nicht alle benötigen ein Spital. Rettungsdienst kennt aber als Lösung oft nur die Hospitalisierung. − Neues Projekt in NÖ: Acute Community Nursing Zusammenführung der Berufsbilder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Notfallsanitäter*innen (duale Ausbildung FH St. Pölten) zu einem „präklinischen mobilen Dienst“ (Verringerung Hospitalisierung zB bei psychosozialen und pflegerischen Krisen). www.gesundheitsrecht.at 17
Rechte der Patient*innen Rechtsverhältnisse Notruf Anruf 144 Rechtsverhältnis Organisation Patient*in Bei Organisation: § 1313a ABGB Sanitäter*in/Notärzt*in www.gesundheitsrecht.at 18
Rechte der Patient*innen − Information (Aufklärung) – Anforderungen im Notfall? (Ausnahmen im Erwachsenenschutzrecht: § 252 Abs 4 ABGB) − Versorgung / Behandlung / Transport nur nach Einwilligung (informierte Zustimmung; Ausnahmen im Erwachsenenschutzrecht: § 253 Abs 3 ABGB) − Recht auf Beachtung einer Patientenverfügung (§ 12 PatVG, § 253 Abs 4 ABGB) − Recht auf Schutz / Sicherheit in der psychischen Krise (UbG) − Recht auf sachgemäße Behandlung (§ 1299 ABGB) − Recht auf würdevollen Umgang (auch auf ein würdevolles Sterben; neu für Ärzt*innen im § 49a ÄrzteG) − Einsichtsrecht in Dokumentation − Geheimnisschutz − Recht auf kostenlose Aufklärung von Schadensfällen (Patientenanwaltschaft) www.gesundheitsrecht.at 19
Behandlungsentscheidungen www.gesundheitsrecht.at 20
Entscheidungsfähigkeit Ist die zentrale Fragestellung für das Gesundheitspersonal bei Patientenkontakt! Entscheidungsfähigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 ABGB): Entscheidungsfähig ist, wer − die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, − seinen Willen danach bestimmen und − sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. www.gesundheitsrecht.at 21
Entscheidungsfähigkeit ? − Bei Patienten mit aktuell psychischer / kognitiver Einschränkung näher zu prüfen. − Dies vor rettungsdienstlicher Versorgung / Transport, sofern Patient nicht zeitkritisch. − Diagnose nicht verpflichtend. − Verhalten / Symptome, die darauf schließen lassen, reichen aus. − Auch nur vorübergehende Zustände können Entscheidungsfähigkeit ausschließen lassen; wie z.B. Subtanzbeeinträchtigung (Alkohol, Drogen, Medikamente), Delir, postiktaler Dämmerzustand … − Einschätzung durch Gesundheitspersonal, welches zur Durchführung der anstehenden Maßnahme kompetent ist (Sanitäter, Notarzt) www.gesundheitsrecht.at 22
Entscheidungsfähigkeit ? Kontrollfragen für die Praxis: − Krankheits-/Verletzungseinsicht? − Erkennt der Patient den Ernst der Lage oder bagatellisiert er bei Realitätsverkennung? − Selbstschädigendes oder schonendes Verhalten? − Können Informationen aufgenommen / umgesetzt werden? (zB Mitwirkung an Behandlung, Ruhigstellung …) − Wird Hilfeleistung angenommen? − Ist das Gesamtverhalten therapiefördernd? − Versteht der Patient, welche Maßnahmen geplant sind und welche Bedeutung die Durchführung oder Ablehnung hat? − … www.gesundheitsrecht.at 23
Checkliste: Vorgehen bei Behandlung 1. Zeitkritischer Notfall (keine Aufklärung/Zustimmung erforderlich; indizierte Maßnahmen – Behandlung / Transport – sind einzuleiten) 2. Entscheidungsfähiger Patient entscheidet selbst (Zustimmung/Ablehnung; somit auch Reversrecht) 3. Patient nicht entscheidungsfähig und verbindliche Patientenverfügung = Abgelehnte Maßnahmen haben zu unterbleiben. Keine Beiziehung / Befragung eines Vertreters vorgesehen. 4. Patient nicht entscheidungsfähig => primär Unterstützung in der Entscheidungsfindung 5. Patient bleibt nicht entscheidungsfähig => Vertreter beiziehen (Vertreter nicht zeitnah anwesend oder es gibt noch gar keinen => unaufschiebbare Behandlungen durchführen aufgrund der „Gefahr-im-Verzug-Kompetenz!) www.gesundheitsrecht.at 24
Revers / Belassung Revers angeratene Versorgung, Behandlung, Transport ist indiziert/notwendig, Patient lehnt jedoch ab! Dokumentation, Patientenunterschrift! Entscheidungsfähiger Patient hat auch Recht zur Unvernunft! Belassung Versorgung / Behandlung ist nicht indiziert. Patient benötigt nun kein Spital. Begründete und nachvollziehbare Dokumentation. Patientenunterschrift rechtlich nicht erforderlich, aber ratsam! Belassung durch Sanitäter möglich? Nur bei offensichtlichen Fehleinsätzen. Ggf. Hilfestellung durch Gesundheitsberatung 1450 oder 141. www.gesundheitsrecht.at 25
Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Möglichkeit seit 2006 eröffnet. Letzte Novelle des PatVG per Jänner 2019. Begleitstudie IERM 2014: Nur 4 % der öst. Bevölkerung nutzt dies! www.gesundheitsrecht.at 26
Patientenverfügung Ratgeber von ARGE PatientenwältInnen / Hospiz Österreich Kostenfrei: www.patientenanwalt.com oder www.hospiz.at www.gesundheitsrecht.at 27
Patientenverfügung Neuerungen durch die letzte Novelle: − Differenzierung zwischen verbindlicher und nicht-verbindlicher Patientenverfügung (es gibt keine beachtliche Patientenverfügung mehr). − Erweiterung der Errichtungsstellen um die Erwachsenenschutzvereine (Hinweis: nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten). − Möglichkeit der Speicherung der Verfügungen in ELGA. − Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre. − Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung lediglich durch ärztliche Aufklärung ohne Juristenbeiziehung möglich. − Klarstellung, dass auch bei ausländischen Patienten stets österreichisches www.gesundheitsrecht.at 28
Patientenverfügung Checkliste für verbindliche Patientenverfügung: − Höchstpersönliche Errichtung und Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei der errichtenden Person im Erstellungszeitpunkt − Ärztliche Aufklärung − Errichtung vor einem Rechtsanwalt / Notar / rechtskundigen Patientenvertreter / rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins − Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen − Aktualität (Geltungsdauer grundsätzlich acht Jahre) www.gesundheitsrecht.at 29
Bedeutung für Gesundheitsberufe Patient nicht entscheidungsfähig und verbindliche Patientenverfügung liegt vor: Hat die im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähige Person die medizinische Behandlung in einer verbindlichen Patientenverfügung abgelehnt und gibt es keine Hinweise auf die Unwirksamkeit der Patientenverfügung, so muss die Behandlung ohne Befassung eines Vertreters unterbleiben (§ 253 Abs. 4 ABGB). Mit anderen Worten: Verbindliche Patientenverfügung bindet das Behandlungsteam. Medizinische Maßnahmen, die durch eine solche Patientenverfügung abgelehnt werden, dürfen nicht gesetzt werden. Dies auch dann, wenn die Behandlungsablehnung für das Behandlungsteam aus fachlichen Gründen nicht nachvollziehbar ist und einen unmittelbaren Tod der Person zur Folge hat. www.gesundheitsrecht.at 30
Bedeutung im Notfall I Da die Beschäftigung mit einer Patientenverfügung Zeit in Anspruch nimmt, beinhaltet das Patientenverfügungs-Gesetz eine Notfallsregelung. So hat die medizinische Notfallversorgung Vorrang, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet (§ 12 PatVG). Diese Regelung hat vor allem für das Gesundheitspersonal Bedeutung, die in der Notfallmedizin eingesetzt sind, wie etwa Sanitäter, Notärzte und Krankenhauspersonal in Notaufnahmen. Dabei ist der Begriff „Suche“ in diesem Zusammenhang nicht streng wörtlich im Sinne einer umfassenden Suchpflicht zu interpretieren, sondern vielmehr als Einsichtnahme in ELGA oder Nachschauhalten nach entsprechendem Hinweis (z.B. Patientendokumente sichten, Blick in den Bett-Beistelltisch). Die Einsichtnahme in ELGA kann aus Zeitgründen auch unterbleiben (§ 13 Abs. 7 GTelG). www.gesundheitsrecht.at 31
Bedeutung im Notfall II Aber nicht nur die Suche kann zu einem erheblichen Zeitaufwand führen, sondern auch die inhaltliche Beschäftigung mit den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung. Da Akutteams bei einem reglosen (und bislang unbekannten) Notfallpatienten in der Regel keine Zeit haben, die Patientenverfügung zu suchen oder sich inhaltlich im Detail mit ihr zu beschäftigen, sind indizierte lebensrettende Sofortmaßnahmen (vorerst) einzuleiten und das Eintreffen weiterer Kolleg*innen zu überbrücken. Sobald anwesende Fachkolleg*innen über freie zeitliche Kapazitäten verfügen, hat unverzüglich eine inhaltliche Prüfung der Patientenverfügung zu erfolgen. Kann eine verbindliche Patientenverfügung zweifelsfrei ausgelegt werden, sind die abgelehnten Maßnahmen nicht einzuleiten bzw. bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr weiter fortzusetzen. Eine entsprechende Dokumentation hat zu erfolgen. www.gesundheitsrecht.at 32
Patientenübergabe Klären der aktuellen Verantwortung gegenüber dem Patienten. Wenn Sanitäter einen Patienten übernehmen, so zeichnen sie bis zur Übergabe für diesen verantwortlich. Übergabe erfolgt sukzessive durch Übergabegespräch und tatsächliche Übergabehandlungen. RD-Personal darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Gesundheitsberufe (zB Ärzte, Pflegepersonal, Sanitäter) im Rahmen der ihnen vom Berufsrecht zugewiesenen Tätigkeiten ihren Aufgaben gewachsen sind und sorgfaltsgemäß handeln. Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn sorgfaltswidriges Handeln eines Kollegen eindeutig erkennbar ist oder aufgrund konkreter Umstände nahe liegt. Dann gelten Warn- und Eingriffspflichten. www.gesundheitsrecht.at 33
Gewaltschutzgesetz 2019 Welche Berufsgruppen haben nun seit 30.10.2019 eine Anzeigepflicht? − Ärzte − Pflegeberufe (DGKP, PFA, PA) − Hebammen − Kardiotechniker − MTD-Berufe (zB Physioth., Biomed. Analytiker, Radiologietechnologe, Diätologe, Ergoth., Logopäde, Orthopist) − Med. Assistenzberufe (Desinfektionsass., Gipsass., Laborass., Obduktionsass., Operationsass., Ordinationsass., Röntgenass.) − Med. Masseur, Heilmasseur − Sanitäter − Zahnärzte − Musiktherapeuten − Psychologen − Psychotherapeuten www.gesundheitsrecht.at 34
Anzeigepflicht – Grundsatz Die Gesundheitsberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung − der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder − Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder − nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind. www.gesundheitsrecht.at 35
Begründeter Verdacht? Nach den Erläuterungen zum Gesetz liegt ein „begründeter Verdacht“ vor, wenn über die bloße Vermutung hinausgehende, konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung einer konkreten Person vorliegen. Die Anhaltspunkte dazu können sich insbesondere aus den wahrgenommenen Tatsachen und Schlüssen, die aus dem fachlichen Wissen und der Berufserfahrung gezogen werden, ergeben. Dabei kann es sich u.a. um die Ergebnisse von Untersuchungen, Beobachtungen oder Inhalte von Gesprächen handeln. Allgemeine unsubstantiierte Vorwürfe, bloße Gerüchte oder Vermutungen stellen jedenfalls keinen begründeten Verdacht dar. www.gesundheitsrecht.at 36
Anzeigepflichtige Delikte 1) Bei allen Personen jeglichen Alters Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und − Tod (etwa tote Person im Rahmen eines Verkehrs-, Arbeits- oder Freizeitunfalls; tote Person nach Sturz mit Fremdverschuldensverdacht; totes Baby nach Hausgeburt; tote Person nach Substanzmissbrauch; Suizid mit Verdacht auf Mitwirkung anderer; Tötung auf Verlangen / Sterbehilfe; Tatbegehung stets fahrlässig und auch vorsätzlich möglich; §§ 75–80 StGB) − Schwere Körperverletzung (= Betroffenheit eines wichtigen Organs oder die Folgen der Körperverletzung / Gesundheitsbeeinträchtigung dauern mehr als 24 Tage; Judikatur: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Knochenabsprengung eines Halswirbels kleinsten Umfangs, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit, Eröffnung großer Blutgefäße, Dickdarmperforation, bleibender Hirnschaden, anhaltende Lähmungserscheinungen …; Tatbegehung fahrlässig und auch vorsätzlich möglich; §§ 84– 88 StGB). − Vergewaltigung (Nötigung zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mittels mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 201 StGB). www.gesundheitsrecht.at 37
Anzeigepflichtige Delikte 2) Bei Kinder & Jugendliche (bis 18. Geburtstag) sowie wehrlose Erwachsene Begründeter Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung und Misshandlung ( = jede üble/unangenehme Behandlung einer Person, welche das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt, auch wenn sie keine nachhaltige / feststellbare Verletzung hervorruft. Beispiele: Fußtritte, Ohrfeigen, Wegziehen eines Beines, um jemanden zu Fall zu bringen, Umstoßen, Zu-Boden-Werfen, Jemanden gegen eine Mauer drücken, Unter- Wasser-Drücken; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 83 Abs. 2 StGB). Quälen ( = Zufügen von länger andauernden / sich wiederholenden heftigen Schmerzen, Leiden oder Angstzustände; in der Regel in Beschützerverhältnissen wie Obsorge oder Fürsorge/Betreuung; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; § 92 StGB). Vernachlässigen (= gröbliche Vernachlässigung der Fürsorge- / Obsorgepflicht und beträchtliche Schädigung der Gesundheit, körperlicher oder geistiger Entwicklung; nur vorsätzliche Tatbegehung möglich; § 92 StGB). Sexueller Missbrauch (bei Minderjährigen = Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an oder vor einer unmündigen Person [vor dem 14. Geburtstag]; ebenso Beischlaf; zudem Schutz von Personen vor dem 16. Geburtstag bei mangelnder Reife und Personen vor dem 18. Geburtstag bei Ausnutzung einer Zwangslage bzw. geschlechtliche Handlung unmittelbar gegen Entgelt; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; §§ 206–207 sowie § 207b StGB; bei wehrlosen Erwachsenen = Vornahme / Duldung des Beischlafes, eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung oder eine geschlechtliche Handlung bei wehrlosen, psychisch / kognitiv beeinträchtigten Erwachsenen unter Ausnutzung der Beeinträchtigung; nur vorsätzliche Tatbegehung strafbar; § 205 StGB). www.gesundheitsrecht.at 38
Ausnahmen von der Anzeigepflicht Eine Pflicht zur Anzeige besteht nicht, wenn − die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diesen oder eine andere Person besteht (Zusatz für Ärzte: und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind) oder − die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder − das Gesundheitspersonal, das seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber (= Rettungsorganisation) erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. www.gesundheitsrecht.at 39
Besonderheiten bei Minderjährigen Die Anzeige kann unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/n Angehörige/n richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Definition von Angehörige lt. Gesetz: Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen (§ 72 StGB). Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. www.gesundheitsrecht.at 40
Tipps für konkretes Vorgehen I − Schärfen Sie die Sinne zum Erkennen von Gewalt. − Bilden Sie sich diesbezüglich fachlich fort. − Wahrnehmungen können sich ergeben aus: o Anvertrauen o Eigene Wahrnehmung bei Untersuchung o Auffälligkeiten bei Bildgebung / Befunde o Mitteilung des Verdachts von Rettungsdiensten oder An-/Zugehörigen bzw. Begleiter − Schonendes Ansprechen gegenüber der betroffenen Person. − Weitere Verdachtsabklärung – ist dieser begründet? – Oftmals erst im Spital möglich! − Einbezug Kinder-/Opfer-/Gewaltschutzgruppe im Spital www.gesundheitsrecht.at 41
Tipps für konkretes Vorgehen II − Wichtig: Frühzeitiges Denken an forensische Spurensicherung! − Projekt „MedPol“: standardisierter, gerichtstauglicher Dokumentationsbogen (nächste Folien) zudem Beweissicherungs-Sets − Gewalt dauert aktuell noch an => sofortige Polizeibeiziehung. − In der Regel ist Spital aber gesicherter Bereich. Ggf. Hospitalisierung zur Abklärung weiterer Verdachtsmomente und zur Gewährung von (erster) Sicherheit anbieten. − Personal im Spital (zB Sozialarbeit) sollte über Opferschutzangebote in der Region Bescheid wissen und vermitteln. − Anzeige wohl überlegt ansprechen und bei Vorliegen der Voraussetzungen umsetzen (bei nächster Polizeidienststelle). DOKUMENTATION! − Bei NEIN der betroffenen Person zur Anzeige: Ergründen, warum das Nein besteht. www.gesundheitsrecht.at 42
RK NÖ www.gesundheitsrecht.at 43
Link zum Bogen www.gesundheitsrecht.at 44
www.gesundheitsrecht.at 45
www.gesundheitsrecht.at 46
Unterbringungsgesetz Gilt nur in Psychiatrien! Schutz durch Anhaltungen in einem geschlossenen Bereich oder sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Grundsatz: Ausschließlich Gefahrenabwehr! Keine strafrechtliche Sanktion! Polizei: Hauptzuständige Rettungsdienst: Unterstützer Handeln der Sanitäter*innen ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen. (VwGH 2004/11/0070, VwSlg 16688 A/2005) www.gesundheitsrecht.at 47
UbG im Rettungsdienst − Bei Patient mit psychischer Krise und Behandlungsbedarf an Psychiatrie ausloten, in wie weit der Patient freiwillig in die Psychiatrie möchte. − Wenn psychische Krise mit akuter Gefahr verbunden ist, so kann die Polizei eine Unterbringung ohne Verlangen (= ohne Einwilligung des Patienten) durchsetzen. − Polizei ist präklinisch für die Umsetzung der Unterbringung zuständig. − Polizei hat Amts-/Polizeiarzt beizuziehen oder stützt ihr Vorgehen auf „Gefahr im Verzug“ − Schonungsgebot aller Involvierten! − Notwendige Zwangsmaßnahmen haben primär die Polizisten zu setzen, nicht RD-Personal. − Rettungsdienstliche Leistungen nur dann, wenn Patient diese benötigt. − Zwangsbehandlungen nur zur Abwehr einer anders nicht bewältigbaren Gefahrensituation (z.B. Sedierung durch Notarzt bei heftiger Autoaggression und bereits vorliegenden Verletzungen) www.gesundheitsrecht.at 48
Schutz in psychischer Krise Wenn aber Psychiatrie bei Personen in psychischer Krise nicht die geeignete Zielklinik ist? Personen mit multiplen Verletzungen nach selbstschädigendem Verhalten / Personen mit Intoxikationen (ggf. Intensivüberwachung nötig). UbG scheitert, da dort die Psychiatrie die Zielklinik sein muss. Rechtsgrundlage: Erwachsenenschutzrecht (§ 254 ABGB) iVm Rechtfertigungsgründen: Gesundheitsberufe haben demnach eine Fürsorgepflicht bei aktueller psychischer / kognitiver Einschränkung und unmittelbarer Lebens-/ Gesundheitsgefahr. Verhältnismäßige Maßnahmen gegen den Willen demnach erlaubt / geboten! Klare Rechtsgrundlage aber nicht vorhanden; diese ist wünschenswert! ÖGERN hat dies schon einige Male vorgebracht. www.gesundheitsrecht.at 49
Schutz vor Unfallvoyeure www.gesundheitsrecht.at 50
Schutz vor Unfallvoyeure Wegweisung und Verwaltungsstrafen für Unfallvoyeure und Personen, die eine Hilfeleistung behindern § 38 Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind. Bei Fortsetzung des Verhaltens trotz Abmahnung => Strafen bis zu € 500 sowie Festnahme durch Polizei möglich! www.gesundheitsrecht.at 51
Änderungen im Strafgesetzbuch Erweiterung des Schutzes von Gesundheitsberufen durch Gewaltschutzgesetz 2019: In Geltung seit 1.1.2020. www.gesundheitsrecht.at 52
Dr. iur. Michael Halmich LL.M. vorstand@oegern.at halmich@gesundheitsrecht.at www.oegern.at www.gesundheitsrecht.at
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