Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika - Referent: David Menzel

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika

Referent: David Menzel
Agenda
 Definition

 Abgrenzung zu anderen Personengruppen

 Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes

 Praktikumsvertrag

 Rechte   und Pflichten während des Praktikums
 Vorgaben des JArbSchG

 Datenschutz   und Infektionsschutzgesetz
 Unterscheidung   Ferienpraktikum/Ferienarbeit
 Kollektivrechtliche   Behandlung
 Versicherungsrechtliche   Behandlung
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Definition
Was ist ein Praktikum?
 Konstitutive Merkmale des Praktikumsverhältnisses sind:

    Begrenzte Dauer
    Der Praktikumszweck: Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf
     eine berufliche Tätigkeit
    Negativabgrenzung, dass es sich um keine Berufsausbildung iSd BBiG oder eine vergleichbar
     systematisch angelegte praktische Ausbildung handelt

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Definition
Praktikantenbegriff vor dem Mindestlohngesetz (MiLoG, von August 2014)

Praktikant ist,
wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und
Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine
systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung
unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung
oder zu anderen Zwecken, z.B. Kennenlernen eines Berufes, benötigt.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Definition
Jetzt: gesetzliche Definition in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG:

Praktikant ist,
unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der
tatsächlichen, Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine
begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne
dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Definition
Was versteht man unter einem Schülerbetriebspraktikum?
 Schülerbetriebspraktika     sind im Betrieb stattfindende Schulveranstaltungen
    Art, Umfang und Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Bundesländern und Schulen
    Schulen tragen die Verantwortung für die korrekte Durchführung und die Aufsichtspflicht
 Schülerbetriebspraktika     sind eine Organisationsform des Praxislernens
    Es wird kein Ausbildungsverhältnis begründet; das BBiG findet keine Anwendung
    Es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, aber
    teilweise analoge Anwendung von Arbeitsgesetzen, wie z.B. JArbSchG
 Schülerinnen und Schüler sollen konkrete Anschauungen und persönliche Erfahrungen
 in der Arbeitswelt ermöglicht werden, um sie bei der späteren Berufswahl zu
 unterstützen

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Abgrenzung
Schülerbetriebspraktika sind abzugrenzen von den folgenden Tätigkeiten:
 Auszubildende

    Auszubildende bekommen aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags (§ 10 BBiG) in einem
     geordneten Ausbildungsgang die für einen anerkannten Ausbildungsberuf notwendigen
     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
    Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag grundsätzlich die für den
     Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
 Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur
     Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit
     verpflichtet ist.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Abgrenzung
Schülerbetriebspraktika sind abzugrenzen von den folgenden Tätigkeiten:
 Volontär

    Volontär ist, wer zum Zwecke der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig wird, ohne dass mit der
     Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten
     Ausbildungsberuf beabsichtigt ist.
 Werkstudent

    Werkstudenten werden regelmäßig nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines
     Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Arbeitsleistung steht im Vordergrund.
 Betriebspraktikum zur beruflichen       Fortbildung
    Bereits vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten sollen erhalten, verbessert oder
     angepasst werden.
    Die betriebliche Fortbildung ist in §§ 53 ff BBiG nur ansatzweise geregelt.
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Abgrenzung
Abgrenzung zwischen Schülerbetriebspraktikum und Ferienpraktikum
 Betriebsschülerpraktikum

    Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung.
    Status der Schülers bleibt erhalten; er unterliegt weiter der schulischen Aufsicht und Betreuung
    Art, Umfang und Zeitpunkt des Praktikums werden verpflichtend von den Schulen vorgegeben.
    Ausgestaltung der Praktika richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften des
     Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden
     und beruflichen Schulen (VwV Berufliche Orientierung, vom 03.08.2017).
    Schülerpraktikum kann, mit Genehmigung der Schulen, auch in den Schulferien absolviert
     werden.
    Weitere Betriebspraktika gelten dann als schulische Veranstaltungen, wenn eine Genehmigung
     vorliegt (3.3. VwV Berufliche Orientierung).
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Abgrenzung
Abgrenzung zwischen Schülerbetriebspraktikum und Ferienpraktikum
 (Freiwilliges)     Ferienpraktikum
     Es handelt sich nicht um eine schulische Veranstaltung und es liegt auch keine Genehmigung
      der Schule vor. Die Schulen übernehmen keine Aufsichtspflicht der Schüler.
     Vom Schüler freiwillig gewähltes, in den Ferien absolviertes Praktikum; Dauer und Umfang wird
      individuell vereinbart
         Praktikum ist ein „anderes Vertragsverhältnis“ nach § 26 BBiG,
         §§ 10- 23, 25 BBiG gelten entsprechend: Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung etc.

     Schüler dürfen keine Arbeitsleistung erbringen.
     Achtung: die Regel des JArbSchG müssen beachtet werden:
         Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein, §§ 2 Abs.1, 5 Abs.1 JArbSchG
         Die maximale Dauer beträgt 4 Wochen im Kalenderjahr, § 5 Abs.4 JArbSchG

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Abgrenzung
Wichtige Abgrenzung zur (Schüler)Ferienarbeit
 Ferienarbeit

    Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis: Die entgeltliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund
        Anspruch auf ggfs. Urlaub, Vergütung, Entgeltfortzahlung etc.

    Es handelt sich nicht um eine schulische Veranstaltung; Die Schulen übernehmen keine
     Aufsichtspflicht der Schüler.
    Achtung: Besonderheiten des JArbSchG sind zu beachten:
        Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein, §§ 2 Abs.1, 5 Abs.1 JArbSchG
        Die maximale Dauer beträgt 4 Wochen im Kalenderjahr, § 5 Abs.4 JArbSchG
        Ggfs. liegen die Voraussetzung für eine Beschäftigung für Kinder über 13 Jahre vor, § 5 Abs.3 JArbSchG

    Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes bei minderjährigen Schülern, § 22 Abs.2 MiLoG.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes
 Grds. finden auf Praktikanten die §§ 10-23 und 25 BBiG Anwendung (§ 26 BBiG)

    Im Übrigen gelten für das Praktikum nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden
     Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, somit also das gesamte Arbeitnehmerschutzrecht.
 Praktikanten iSd § 26 BBiG gelten ebenfalls als Arbeitnehmer         iSd MiLoG, § 22 Abs.1
 S.1 MiLoG
    Grds. besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 9,50 € brutto)
    es sei denn, es greift ein Ausnahmetatbestand des § 22 MiLoG

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes
 Pflichtpraktika    (§ 22 Abs.1 Nr.1 MiLoG)
     Praktika, die „verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer
      Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer
      Ausbildung an einer gesetzlichen geregelten Berufsakademie“ geleistet werden.
     Schülerbetriebspraktika, soweit es sich um eine schulische Veranstaltung handelt.
 Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Ehrenamt (§ 22
  Abs.2 MiLoG)
     Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer iSd
      MiLoG. Rechtsfolge dieser Negativfiktion ist ausschließlich, dass die Regelungen des MiLoG
      keine Anwendung finden.
     Freiwillige Ferienpraktika, solange der Schüler minderjährig ist.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Praktikumsvertrag
 Schülerbetriebspraktikum

    Min. Unterrichtung des Betriebs durch die Schule über Ziele, Inhalte, Durchführung sowie
     Rückmeldebogen des Betriebs an die Schule erforderlich (3.2.2 VwV Berufliche Orientierung)
        Empfehlung: es sollte ein Vertrag zwischen Schule und Betrieb geschlossen werden.

    Vertrag zwischen Betrieb und Schüler ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber empfohlen
        Inhalt: Beginn und Dauer des Praktikums, Pflichten der Vertragspartner, Arbeitszeit, Betreuer ,
         Versicherungsrechtliche Behandlung etc.
        Vertrag muss bei minderjährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

 Freiwilliges Ferienpraktikum

    Nachweispflicht für Praktika nach § 26 iVm. § 11 BBiG über wesentliche Vertragsinhalte
        Beginn und Dauer des Praktikums, Pflichten der Vertragspartner, tägliche Beschäftigungszeit,
         Vergütungsanspruch, Versicherungsschutz, Ansprechpartner im Betrieb etc.
        Vertrag muss bei minderjährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Rechte und Pflichten während des Praktikums
 Rechte   und Pflichten des Schülers
    Die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen.
    Sich bemühen, die angebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
    Den notwendigen Anleitungen der Weisungsbefugten nachzukommen.
    Die geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die
     Schweigepflicht zu beachten.
    Bei Fernbleiben vom Praktikum den Praktikumsbetrieb (sowie die Schule) zu unterrichten und
     spätestens am 3. Werktag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Rechte und Pflichten während des Praktikums
 Rechte   und Pflichten des Betriebs
    Den Praktikanten so zu beschäftigen, dass er testen kann, ob eine Ausbildung in diesem
     Berufsbild sinnvoll erscheint.
    Umgehend die Schule bzw. die Erziehungsberechtigte zu unterrichten, wenn der Schüler im
     Betrieb nicht erscheint.
    Die Jugendarbeitsschutzbestimmungen einzuhalten.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Aufsichtspflicht
 Zur Aufsichtspflicht vgl. z.B. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die
 berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen
 Schulen (VwV Berufliche Orientierung) vom 03.08.2017, Az. 34-6536.0/148:
    6.1 Aufsicht:
 „Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Praxiserfahrung ist von dem
 Kooperationspartner oder der Praktikumsstelle eine verantwortliche Person zu benennen,
 welche die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht im Rahmen der Praxiserfahrung
 gewährleistet. Sie übt die Aufsicht entsprechend der für das Unternehmen oder die Einrichtung
 bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden Verhältnisse aus.“

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 1 JArbSchG – Geltungsbereich
 Abs.1: Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland     […] für die Beschäftigung
  von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, […]
 Abs.1 Nr.4: in einem der Berufsausbildung ähnlichen      Ausbildungsverhältnis. […]

§ 2 JArbSchG - Kind, Jugendlicher
 Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

 Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht   unterliegen, finden die für Kinder
  geltenden Vorschriften Anwendung.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern
 Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs.1) ist verboten.

 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern […]

    2. Im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, […]
     Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr.2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
     […]
 Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen
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 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die
 Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
 Kinder, die der Vollzeitschulpflicht     nicht mehr unterliegen, dürfen
     1. im Berufsausbildungsverhältnis,
     2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie
         geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
  beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende
  Anwendung.

 Vollzeitschulpflicht beträgt nach § 2 Abs. 2 Abkommen zwischenden Ländern der
  Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens: grds. 9 Jahre.
  In Berlin, Brandenburg, Bremen, NRW und Thüringen: 10 Jahre.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Die maximale tägliche und wöchentliche „Arbeitszeit“ im Schülerbetriebspraktikum
§ 7 Nr. 2 JArbSchG:   Kinder unter 15 Jahren (nur mit leichten und für sie geeigneten
                      Tätigkeiten) bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden
                      wöchentlich
                      (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich)
§ 8 Abs.1 JArbSchG:   vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre,
                      ( Kindern nach dem JArbSchG gleichgestellt!) 8 Stunden pro
                      Tag und 40 Stunden wöchentlich
                      (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich)
§§ 15 bis 17 JArbSchG: Arbeitszeit i.d.R. von Montag bis Freitag
                       (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich)

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Ruhepausen:
§ 11 JArbSchG:   * 30 Minuten bei einer „Arbeitszeit“ von mehr als viereinhalb
                 Stunden bis zu sechs Stunden täglich

                 * 60 Minuten bei einer „Arbeitszeit“ von mehr als sechs
                 Stunden täglich

                 * Ruhepause  Arbeitsunterbrechung von mindestens
                 15 Minuten

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
 § 13 JArbSchG – tägliche Freizeit

    Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen „Arbeitszeit“
 § 14 JArbSchG – Nachtruhe

    In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (Ausnahmen möglich)
 § 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche

    In der Regel von Montag bis Freitag (§§ 16, 17, 18 JArbSchG – Ausnahmen möglich)
 § 16 JArbSchG – Samstagsruhe

 § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe             jeweils Ausnahmen möglich
 § 18 JArbSchG – Feiertagsruhe

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Gefährliche Arbeiten:
§ 22 JArbSchG:          Jugendliche dürfen u.a. nicht beschäftigt werden mit
                        * Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit
                        übersteigen,
                        * Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
                        * Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren
                        * Arbeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte, starke Nässe
                        * Arbeiten bei Lärm, Erschütterungen, Strahlen
                        * Arbeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
 § 28 a JArbSchG – Beurteilen der Arbeitsbedingungen

    Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen
 § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren

    Vor Beginn des Praktikums sind die Praktikanten über
        die Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären
        die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen.

 Bestimmungen des ArbSchG

    u.a. persönliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Augenschutz) wenn betrieblich
     vorgesehen (Gefährdungsbeurteilung)
 Dokumentation!

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Für volljährige Schüler, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und
Studenten gilt das Arbeitszeitgesetz
Regelmäßige Arbeitszeit     8 Stunden werktäglich
                             max. 10 Stunden täglich, wenn in der Arbeitswoche
                             nicht mehr als 48 Stunden
Arbeitstage                 Montag - Samstag
Ruhepausen                  30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit
                             45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeit
Ruhezeiten                  11 Stunden nach täglicher Arbeitszeit
Sonn- und Feiertagsruhe     Ausnahmen möglich

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Datenschutz
Die Vorschriften zum Datenschutz sind sowohl einem Schülerbetriebspraktikum, also
auch bei einem freiwilligen Schülerpraktikum zu beachten.
 Kommen Schüler und Schülerinnen im Rahmen ihres Praktikums mit
 personenbezogenen Daten in Berührung, gelten die Vorschriften des
 Bundesdatenschutzgesetzes und die Vorgaben der EU-DSGVO
 Daher ggfs. an eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. die Vertraulichkeit
 denken

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Infektionsschutzgesetz
Ggfs. finden die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes auf ein
Schülerbetriebspraktikum oder ein freiwilliges Schülerpraktikum Anwendung.
 Nach § 43 Abs. 1 IfSG benötigen Schüler und Schülerinnen,
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 Praktikums mit Lebensmitteln umgehen, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.
 Diese Belehrung muss vor Beginn des Praktikums durch eine Bescheinigung des
 Gesundheitsamtes nachgewiesen werden.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Kollektivrechtliche Behandlung
 Schülerbetriebspraktikum

    Schüler sind keine Beschäftigten iSd § 5 Abs.1 BetrVG.
    Aufnahme der Tätigkeit stellt keine Einstellung nach § 99 BetrVG dar.
 Freiwilliges Ferienpraktikum

    Schüler gelten als Beschäftigte iSd § 5 Abs.1 BetrVG.
    Aufnahme der Tätigkeit gilt als Einstellung nach § 99 BetrVG.
 Ferienarbeit

    Schüler gelten als Arbeitnehmer iSd § 5 Abs.1 BetrVG.
    Aufnahme der Tätigkeit gilt als Einstellung nach § 99 BetrVG.

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Versicherungsrechtliche Behandlung
Schülerbetriebspraktikum und schulisch genehmigtes Ferienpraktikum
 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung

    Versicherungsfreiheit, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt
 Unfallversicherung

    Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der Schule (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII)
 Haftpflichtversicherung

    Versicherungsschutz über die Schule bei Vorliegen einer freiwilligen Schülerzusatzversicherung
     (Abschluss empfehlenswert)

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Versicherungsrechtliche Behandlung
Freiwilliges Praktikum
 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung

    Mit Entgelt: Grds. allgemeine Regelungen für beschäftigte Arbeitnehmer (Ausnahme:
     Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III))
        Regelungen für Minijobs grds. anwendbar (Achtung bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen
         Beschäftigungen nach Schulende/Abschluss)

 Unfallversicherung

    Mit Entgelt: Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Unternehmens
    Ohne Entgelt: Abklärung mit der zuständigen Unfallversicherung empfohlen
 Haftpflichtversicherung

    Je nach Lage des Einzelfalls Übernahme durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder
     des Praktikanten
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Versicherungsrechtliche Behandlung
Ferienarbeit
 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung

    Grds. allgemeine Regelungen für beschäftigte Arbeitnehmer (Ausnahme: Versicherungsfreiheit
     in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III))
        Regelungen für Minijobs grds. anwendbar (Achtung bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen
         Beschäftigungen nach Schulende/Abschluss)

 Unfallversicherung

    Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Unternehmens
 Haftpflichtversicherung

    Je nach Lage des Einzelfalls Übernahme durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder
     des Schülers

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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika –
Versicherungsrechtliche Behandlung
Wichtig:
 Nachweis der Schülereigenschaft         zu den Entgeltunterlagen nehmen
 In Zweifelsfällen vorherige schriftliche     Abklärung mit der zuständigen Einzugsstelle
  und/oder Unfallversicherung
     Insbesondere bei freiwilligen Praktika und Ferienarbeit

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