Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika - Referent: David Menzel
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Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika Referent: David Menzel
Agenda Definition Abgrenzung zu anderen Personengruppen Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes Praktikumsvertrag Rechte und Pflichten während des Praktikums Vorgaben des JArbSchG Datenschutz und Infektionsschutzgesetz Unterscheidung Ferienpraktikum/Ferienarbeit Kollektivrechtliche Behandlung Versicherungsrechtliche Behandlung 2
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Definition Was ist ein Praktikum? Konstitutive Merkmale des Praktikumsverhältnisses sind: Begrenzte Dauer Der Praktikumszweck: Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit Negativabgrenzung, dass es sich um keine Berufsausbildung iSd BBiG oder eine vergleichbar systematisch angelegte praktische Ausbildung handelt 3
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Definition Praktikantenbegriff vor dem Mindestlohngesetz (MiLoG, von August 2014) Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken, z.B. Kennenlernen eines Berufes, benötigt. 4
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Definition Jetzt: gesetzliche Definition in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG: Praktikant ist, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen, Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. 5
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Definition Was versteht man unter einem Schülerbetriebspraktikum? Schülerbetriebspraktika sind im Betrieb stattfindende Schulveranstaltungen Art, Umfang und Ausgestaltung obliegt den jeweiligen Bundesländern und Schulen Schulen tragen die Verantwortung für die korrekte Durchführung und die Aufsichtspflicht Schülerbetriebspraktika sind eine Organisationsform des Praxislernens Es wird kein Ausbildungsverhältnis begründet; das BBiG findet keine Anwendung Es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, aber teilweise analoge Anwendung von Arbeitsgesetzen, wie z.B. JArbSchG Schülerinnen und Schüler sollen konkrete Anschauungen und persönliche Erfahrungen in der Arbeitswelt ermöglicht werden, um sie bei der späteren Berufswahl zu unterstützen 6
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Abgrenzung Schülerbetriebspraktika sind abzugrenzen von den folgenden Tätigkeiten: Auszubildende Auszubildende bekommen aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags (§ 10 BBiG) in einem geordneten Ausbildungsgang die für einen anerkannten Ausbildungsberuf notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 7
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Abgrenzung Schülerbetriebspraktika sind abzugrenzen von den folgenden Tätigkeiten: Volontär Volontär ist, wer zum Zwecke der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig wird, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Werkstudent Werkstudenten werden regelmäßig nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Arbeitsleistung steht im Vordergrund. Betriebspraktikum zur beruflichen Fortbildung Bereits vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten sollen erhalten, verbessert oder angepasst werden. Die betriebliche Fortbildung ist in §§ 53 ff BBiG nur ansatzweise geregelt. 8
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Abgrenzung Abgrenzung zwischen Schülerbetriebspraktikum und Ferienpraktikum Betriebsschülerpraktikum Es handelt sich um eine schulische Veranstaltung. Status der Schülers bleibt erhalten; er unterliegt weiter der schulischen Aufsicht und Betreuung Art, Umfang und Zeitpunkt des Praktikums werden verpflichtend von den Schulen vorgegeben. Ausgestaltung der Praktika richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen (VwV Berufliche Orientierung, vom 03.08.2017). Schülerpraktikum kann, mit Genehmigung der Schulen, auch in den Schulferien absolviert werden. Weitere Betriebspraktika gelten dann als schulische Veranstaltungen, wenn eine Genehmigung vorliegt (3.3. VwV Berufliche Orientierung). 9
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Abgrenzung Abgrenzung zwischen Schülerbetriebspraktikum und Ferienpraktikum (Freiwilliges) Ferienpraktikum Es handelt sich nicht um eine schulische Veranstaltung und es liegt auch keine Genehmigung der Schule vor. Die Schulen übernehmen keine Aufsichtspflicht der Schüler. Vom Schüler freiwillig gewähltes, in den Ferien absolviertes Praktikum; Dauer und Umfang wird individuell vereinbart Praktikum ist ein „anderes Vertragsverhältnis“ nach § 26 BBiG, §§ 10- 23, 25 BBiG gelten entsprechend: Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung etc. Schüler dürfen keine Arbeitsleistung erbringen. Achtung: die Regel des JArbSchG müssen beachtet werden: Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein, §§ 2 Abs.1, 5 Abs.1 JArbSchG Die maximale Dauer beträgt 4 Wochen im Kalenderjahr, § 5 Abs.4 JArbSchG 10
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Abgrenzung Wichtige Abgrenzung zur (Schüler)Ferienarbeit Ferienarbeit Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis: Die entgeltliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund Anspruch auf ggfs. Urlaub, Vergütung, Entgeltfortzahlung etc. Es handelt sich nicht um eine schulische Veranstaltung; Die Schulen übernehmen keine Aufsichtspflicht der Schüler. Achtung: Besonderheiten des JArbSchG sind zu beachten: Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein, §§ 2 Abs.1, 5 Abs.1 JArbSchG Die maximale Dauer beträgt 4 Wochen im Kalenderjahr, § 5 Abs.4 JArbSchG Ggfs. liegen die Voraussetzung für eine Beschäftigung für Kinder über 13 Jahre vor, § 5 Abs.3 JArbSchG Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes bei minderjährigen Schülern, § 22 Abs.2 MiLoG. 11
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes Grds. finden auf Praktikanten die §§ 10-23 und 25 BBiG Anwendung (§ 26 BBiG) Im Übrigen gelten für das Praktikum nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, somit also das gesamte Arbeitnehmerschutzrecht. Praktikanten iSd § 26 BBiG gelten ebenfalls als Arbeitnehmer iSd MiLoG, § 22 Abs.1 S.1 MiLoG Grds. besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 9,50 € brutto) es sei denn, es greift ein Ausnahmetatbestand des § 22 MiLoG 12
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Rechtsstatus/Anwendung des Mindestlohngesetzes Pflichtpraktika (§ 22 Abs.1 Nr.1 MiLoG) Praktika, die „verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlichen geregelten Berufsakademie“ geleistet werden. Schülerbetriebspraktika, soweit es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Ehrenamt (§ 22 Abs.2 MiLoG) Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmer iSd MiLoG. Rechtsfolge dieser Negativfiktion ist ausschließlich, dass die Regelungen des MiLoG keine Anwendung finden. Freiwillige Ferienpraktika, solange der Schüler minderjährig ist. 13
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Praktikumsvertrag Schülerbetriebspraktikum Min. Unterrichtung des Betriebs durch die Schule über Ziele, Inhalte, Durchführung sowie Rückmeldebogen des Betriebs an die Schule erforderlich (3.2.2 VwV Berufliche Orientierung) Empfehlung: es sollte ein Vertrag zwischen Schule und Betrieb geschlossen werden. Vertrag zwischen Betrieb und Schüler ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber empfohlen Inhalt: Beginn und Dauer des Praktikums, Pflichten der Vertragspartner, Arbeitszeit, Betreuer , Versicherungsrechtliche Behandlung etc. Vertrag muss bei minderjährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Freiwilliges Ferienpraktikum Nachweispflicht für Praktika nach § 26 iVm. § 11 BBiG über wesentliche Vertragsinhalte Beginn und Dauer des Praktikums, Pflichten der Vertragspartner, tägliche Beschäftigungszeit, Vergütungsanspruch, Versicherungsschutz, Ansprechpartner im Betrieb etc. Vertrag muss bei minderjährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. 14
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Rechte und Pflichten während des Praktikums Rechte und Pflichten des Schülers Die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sich bemühen, die angebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Den notwendigen Anleitungen der Weisungsbefugten nachzukommen. Die geltenden Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten. Bei Fernbleiben vom Praktikum den Praktikumsbetrieb (sowie die Schule) zu unterrichten und spätestens am 3. Werktag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 15
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Rechte und Pflichten während des Praktikums Rechte und Pflichten des Betriebs Den Praktikanten so zu beschäftigen, dass er testen kann, ob eine Ausbildung in diesem Berufsbild sinnvoll erscheint. Umgehend die Schule bzw. die Erziehungsberechtigte zu unterrichten, wenn der Schüler im Betrieb nicht erscheint. Die Jugendarbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. 16
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Aufsichtspflicht Zur Aufsichtspflicht vgl. z.B. Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die berufliche Orientierung an weiterführenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen (VwV Berufliche Orientierung) vom 03.08.2017, Az. 34-6536.0/148: 6.1 Aufsicht: „Für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen einer Praxiserfahrung ist von dem Kooperationspartner oder der Praktikumsstelle eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht im Rahmen der Praxiserfahrung gewährleistet. Sie übt die Aufsicht entsprechend der für das Unternehmen oder die Einrichtung bestehenden Bestimmungen und der dort vorliegenden Verhältnisse aus.“ 17
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 1 JArbSchG – Geltungsbereich Abs.1: Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland […] für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, […] Abs.1 Nr.4: in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. […] § 2 JArbSchG - Kind, Jugendlicher Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. 18
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs.1) ist verboten. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern […] 2. Im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, […] Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr.2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. […] Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. 19
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 7 JArbSchG – Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung. Vollzeitschulpflicht beträgt nach § 2 Abs. 2 Abkommen zwischenden Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens: grds. 9 Jahre. In Berlin, Brandenburg, Bremen, NRW und Thüringen: 10 Jahre. 20
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes Die maximale tägliche und wöchentliche „Arbeitszeit“ im Schülerbetriebspraktikum § 7 Nr. 2 JArbSchG: Kinder unter 15 Jahren (nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten) bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich) § 8 Abs.1 JArbSchG: vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahre, ( Kindern nach dem JArbSchG gleichgestellt!) 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich) §§ 15 bis 17 JArbSchG: Arbeitszeit i.d.R. von Montag bis Freitag (Ausnahmen nach §§ 21 und 21a JArbSchG möglich) 21
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes Ruhepausen: § 11 JArbSchG: * 30 Minuten bei einer „Arbeitszeit“ von mehr als viereinhalb Stunden bis zu sechs Stunden täglich * 60 Minuten bei einer „Arbeitszeit“ von mehr als sechs Stunden täglich * Ruhepause Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten 22
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 13 JArbSchG – tägliche Freizeit Mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen „Arbeitszeit“ § 14 JArbSchG – Nachtruhe In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr (Ausnahmen möglich) § 15 JArbSchG – Fünf-Tage-Woche In der Regel von Montag bis Freitag (§§ 16, 17, 18 JArbSchG – Ausnahmen möglich) § 16 JArbSchG – Samstagsruhe § 17 JArbSchG – Sonntagsruhe jeweils Ausnahmen möglich § 18 JArbSchG – Feiertagsruhe 23
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes Gefährliche Arbeiten: § 22 JArbSchG: Jugendliche dürfen u.a. nicht beschäftigt werden mit * Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, * Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, * Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren * Arbeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte, starke Nässe * Arbeiten bei Lärm, Erschütterungen, Strahlen * Arbeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen 24
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 28 a JArbSchG – Beurteilen der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren Vor Beginn des Praktikums sind die Praktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen. Bestimmungen des ArbSchG u.a. persönliche Schutzausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Augenschutz) wenn betrieblich vorgesehen (Gefährdungsbeurteilung) Dokumentation! 25
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes Für volljährige Schüler, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen und Studenten gilt das Arbeitszeitgesetz Regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden werktäglich max. 10 Stunden täglich, wenn in der Arbeitswoche nicht mehr als 48 Stunden Arbeitstage Montag - Samstag Ruhepausen 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeit Ruhezeiten 11 Stunden nach täglicher Arbeitszeit Sonn- und Feiertagsruhe Ausnahmen möglich 26
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Datenschutz Die Vorschriften zum Datenschutz sind sowohl einem Schülerbetriebspraktikum, also auch bei einem freiwilligen Schülerpraktikum zu beachten. Kommen Schüler und Schülerinnen im Rahmen ihres Praktikums mit personenbezogenen Daten in Berührung, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und die Vorgaben der EU-DSGVO Daher ggfs. an eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. die Vertraulichkeit denken 27
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Infektionsschutzgesetz Ggfs. finden die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes auf ein Schülerbetriebspraktikum oder ein freiwilliges Schülerpraktikum Anwendung. Nach § 43 Abs. 1 IfSG benötigen Schüler und Schülerinnen, die während ihres Praktikums mit Lebensmitteln umgehen, eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Diese Belehrung muss vor Beginn des Praktikums durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen werden. 28
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Kollektivrechtliche Behandlung Schülerbetriebspraktikum Schüler sind keine Beschäftigten iSd § 5 Abs.1 BetrVG. Aufnahme der Tätigkeit stellt keine Einstellung nach § 99 BetrVG dar. Freiwilliges Ferienpraktikum Schüler gelten als Beschäftigte iSd § 5 Abs.1 BetrVG. Aufnahme der Tätigkeit gilt als Einstellung nach § 99 BetrVG. Ferienarbeit Schüler gelten als Arbeitnehmer iSd § 5 Abs.1 BetrVG. Aufnahme der Tätigkeit gilt als Einstellung nach § 99 BetrVG. 29
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Versicherungsrechtliche Behandlung Schülerbetriebspraktikum und schulisch genehmigtes Ferienpraktikum Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt Unfallversicherung Versicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der Schule (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII) Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz über die Schule bei Vorliegen einer freiwilligen Schülerzusatzversicherung (Abschluss empfehlenswert) 30
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Versicherungsrechtliche Behandlung Freiwilliges Praktikum Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung Mit Entgelt: Grds. allgemeine Regelungen für beschäftigte Arbeitnehmer (Ausnahme: Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III)) Regelungen für Minijobs grds. anwendbar (Achtung bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulende/Abschluss) Unfallversicherung Mit Entgelt: Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Unternehmens Ohne Entgelt: Abklärung mit der zuständigen Unfallversicherung empfohlen Haftpflichtversicherung Je nach Lage des Einzelfalls Übernahme durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Praktikanten 31
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Versicherungsrechtliche Behandlung Ferienarbeit Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung Grds. allgemeine Regelungen für beschäftigte Arbeitnehmer (Ausnahme: Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III)) Regelungen für Minijobs grds. anwendbar (Achtung bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulende/Abschluss) Unfallversicherung Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Unternehmens Haftpflichtversicherung Je nach Lage des Einzelfalls Übernahme durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Schülers 32
Rechtliche Vorgaben bei Schülerpraktika – Versicherungsrechtliche Behandlung Wichtig: Nachweis der Schülereigenschaft zu den Entgeltunterlagen nehmen In Zweifelsfällen vorherige schriftliche Abklärung mit der zuständigen Einzugsstelle und/oder Unfallversicherung Insbesondere bei freiwilligen Praktika und Ferienarbeit 33
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