Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - BMJV
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Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicher- stellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundes- rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundes- notarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs- gesetzes während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung – COV19KFVV) A. Problem und Ziel Seit Ende des Sommers 2020 steigen die Fallzahlen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland wieder deutlich an. Zur Eindämmung der Pandemie bestehen nach wie vor nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen des Wirtschafts- und Privatlebens. Diese betreffen auch die Versammlungsmöglichkeiten insbesondere größerer Personengruppen. Der weitere Verlauf der Pandemie sowie die Fortdauer und Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Pandemie lassen sich derzeit nicht prognostizieren. Es ist daher weiterhin nicht absehbar, wann die Kammern und Kassen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent- anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuer- beratungsgesetzes, die von den genannten Einschränkungen ebenso betroffen sind, ins- besondere wieder Beschlüsse auf herkömmlichem Weg fassen und Präsenzversammlun- gen im großen Kreis durchführen können. Es besteht Bedarf, die Handlungsfähigkeit dieser Kammern und Kassen in der Pandemie weiterhin sicherzustellen. B. Lösung Damit die regionalen Rechtsanwaltskammern, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Pa- tentanwaltskammer, die Notarkammern, die Bundesnotarkammer, die Notar- und die Län- dernotarkasse, die Wirtschaftsprüferkammer, die Bundessteuerberaterkammer und die re- gionalen Steuerberaterkammern auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen handlungsfähig bleiben und Wahlen und Beschlussfassungen durchführen können, werden die vorübergehenden Erleichterungen, die mit dem COVID- 19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644 - COV19FKG) bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.
-2- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Kosten eines schriftlichen Verfah- rens die Kosten einer Präsenzveranstaltung regelmäßig nicht übersteigen. Im Einzelfall sind auch Kostenersparnisse möglich. F. Weitere Kosten Keine.
-3- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung – COV19KFVV) Vom ... Auf Grund des § 12 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Verlängerung von Maßnahmen Die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig- keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
-4- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644 - COV19FKG) wurden zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Rechtsanwaltskammern (RAK), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Patentan- waltskammer (PatAnwK), der Notarkammern (NotK), der Bundesnotarkammer (BNotK), der Notar- und Ländernotarkasse, der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), der Steuerberaterkam- mern (StBK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vorübergehende Erleichterun- gen für Wahlen und Beschlussfassungen in den zuständigen Organen und Gremien ge- schaffen. Es wurde insbesondere die Möglichkeit schriftlicher Verfahren eingeführt oder vereinfacht. Diesen Regelungen kommt ein Ausnahmecharakter zu. Sie sollen die Kam- mern und Kassen in die Lage versetzen, trotz der im Zuge der COVID-19-Pandemie gel- tenden Beschränkungen rechtssicher entscheiden und handeln zu können. § 11 COV19FKG bestimmt als Übergangsregelung, dass die Erleichterungen nur für das Jahr 2020 Anwendung finden. § 12 COV19FKG enthält eine Ermächtigung für das Bundesmi- nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustim- mung des Bundesrates die Geltung der Regelungen aufgrund fortbestehender Auswirkun- gen der COVID-19-Pandemie zu verlängern, wenn dies geboten erscheint. Seit Ende des Sommers 2020 steigen die Fallzahlen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland wieder deutlich an. Der weitere Verlauf der Pandemie sowie die Fortdauer und Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen zur Vermei- dung der Ausbreitung der Pandemie lassen sich derzeit nicht prognostizieren. Es ist derzeit nicht absehbar, wie stark sich das Infektionsgeschehen insbesondere in den Wintermona- ten 2020 und 2021 weiter und erneut ausweiten wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der weltweit nach wie vor hohen Infektionszahlen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Jahr 2021 weitere Wellen der Pandemie auftreten, Einschränkungen fortbestehen oder es erneut zu weitergehenden Einschränkungen kommen wird. Es ist nicht klar, wann wieder Präsenz- veranstaltungen in größerem Kreis möglich sein werden oder ob die Zahl zulässiger Teil- nehmer sogar wieder stärker beschränkt werden muss. Angesichts dieser fortbestehenden Unsicherheiten bei Versammlungsmöglichkeiten soll für die von den Einschränkungen be- troffenen Kammern und Kassen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO), der Bundesnotarordnung (BNotO), der Wirtschaftsprüferord- nung (WiPrO) und des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Planungssicherheit geschaffen werden. Sie sollen weiterhin handlungsfähig bleiben und dazu in der Lage sein, im Falle fortbestehender oder erweiterter Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Wah- len und Beschlussfassungen durchzuführen. Aufgrund der fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland erscheint es daher geboten, von der Verordnungsermächtigung des § 12 COV19FKG vollumfänglich Gebrauch zu ma- chen. Die Verlängerung entspricht der mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Aus- wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258 – GesRGen- RCOVMVV) vorgenommenen Verlängerung. Bei den dort adressierten Rechtsformen han- delt es sich um privatrechtliche Vereinigungen, wohingegen die RAK und die BRAK wie auch die weiteren oben genannten Kammern Körperschaften oder Anstalten des öffentli- chen Rechts sind, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Situation ist weiterhin insoweit
-5- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr vergleichbar und es ist aufgrund der weiterhin geltenden Versammlungsbeschränkungen ein Regelungsbedarf auch für die öffentlich-rechtlich organisierten Verbände gegeben. Da- mit wird für den von dieser Verordnung erfassten Zeitraum der Pandemie der Gleichlauf zwischen den Regelungen für die privaten Verbände und den Regelungen für die Kammern und Kassen als Körperschaften beziehungsweise Anstalten des öffentlichen Rechts herge- stellt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Geltung der vorübergehenden Regelungen zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl und von Beschlussfassungen im schriftlichen Verfah- ren oder unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) (für die RAK und BRAK) sowie der vorübergehenden Regelungen zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl und von Beschlussfassungen im schrift- lichen Verfahren (für die PatAnwK, NotK, BNotK, Kassen, WPK, StBK und BStBK) soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verlängert werden. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ergibt sich aus der Verordnungsermächtigung in § 12 COV19FKG. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Regelungsvorschlag ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen Die Verlängerung der vorübergehenden Erleichterungen führt dazu, dass für den Verlänge- rungszeitraum weiterhin Möglichkeiten einer vereinfachten Durchführung von Beschluss- fassungen und Wahlen der jeweils zuständigen Organe der Kammern und Kassen beste- hen. Die betroffenen Kammern und Kassen können somit weiterhin von den Vereinfachun- gen bei der Durchführung von ansonsten vorgesehenen Präsenzveranstaltungen Gebrauch machen. Gleiches gilt für Vereinfachungen bei bereits vorgesehenen schriftlichen Verfah- ren, wenn insoweit Vetorechte einzelner Mitglieder des jeweiligen Organs bestehen (so etwa für das einzelne Mitglied des Vorstands einer RAK). 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ergibt sich nicht.
-6- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Verlängerung der mit dem COV19FKG geschaffenen Erleichterungen sichert weiterhin die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kammern und Kassen während der Corona-Pandemie. Der Entwurf fördert somit insbeson- dere das Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ mit seinem Gebot der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs aller zur Justiz in Unterziel 16.3. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die vorgesehenen Erleichterungen haben keine Haushaltsausgaben zur Folge. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Kosten eines schriftlichen Verfah- rens die Kosten einer Präsenzveranstaltung regelmäßig nicht übersteigen. Im Einzelfall sind auch Kostenersparnisse möglich. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Regelungen betreffen nicht Verbraucherinnen und Verbraucher in dieser Eigenschaft. Sie sind geschlechtsneutral und lassen keine demografischen Auswirkungen erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 befristet. Eine Evaluierung ist nach der Evaluierungskonzeption der Bundesregierung nicht erforderlich und erscheint in Anbetracht der Befristung auch sonst nicht angezeigt. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Verlängerung von Maßnahmen) Mit der Verlängerung der Möglichkeiten und der Erleichterungen für Beschlussfassungen im Wege schriftlicher Abstimmung (im Fall der RAK und BRAK auch unter Nutzung des beA) und zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl soll die Handlungsfähigkeit der betroffenen Kammern und Kassen gewährleistet bleiben. Es handelt sich um vorübergehende Regelungen mit Ausnahmecharakter, die in der be- sonderen Pandemiesituation gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die betroffenen Kam- mern können von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen oder – soweit die im Zuge der Pandemie ergehenden Beschränkungen es erlauben – für ihre Entscheidungsprozesse die Verfahren anwenden, die die bestehenden Regelungen der BRAO, PAO, BNotO, WiPrO und des StBerG sowie die jeweiligen Satzungen und Geschäftsordnungen vorsehen. Die Verlängerung der Regelungen soll für die Kammern und Kassen Planungssicherheit schaf- fen. Denn die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens und die künftige Ausgestal- tung der Beschränkungen im Hinblick auf Versammlungen sind derzeit nicht absehbar, während aber im Jahr 2021 wieder Wahlen und Versammlungen der betroffenen Kammern und Kassen anstehen.
-7- Bearbeitungsstand: 23.11.2020 15:51 Uhr Zu § 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, so dass Rechtssicherheit be- züglich der geregelten Zeitraumverlängerung geschaffen wird. Entsprechend der zeitlichen Reichweite der Verordnungsermächtigung tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezem- ber 2021 außer Kraft. Die Regelung zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten entspricht der Regelung in § 2 der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Ge- nossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CO- VID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2258 – GesRGenRCOVMVV). Damit wird für diesen Zeitraum der Pandemie der Gleichlauf zwischen den Regelungen für die privaten Verbände und den Regelungen für die Kammern und Kassen als Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts hergestellt.
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