Referent: Gerhard Büchler stv. Personalleiter und Leiter Entgeltabrechnung für Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine ...
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Referent: Gerhard Büchler stv. Personalleiter und Leiter Entgeltabrechnung für Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Einrichtungen, den Landkreis Würzburg sowie Vertragsgemeinden und deren Zweckverbände 1
Tarifabschluss/Tarifeinigung 2020 - 2022 3 - 10 Jahressonderzahlung 2021 und 2022 ff 12 Individuelle Zwischen- und Endstufen 13, 14 Auswirkung prozentuale Erhöhung 15 Persönliche Zulage für höherwertige Tätigkeit 16 Garantiebeträge 17, 18 Grundlagen Erschwerniszuschläge 19 Auswirkungen auf Entgeltgrenzen im SV-Recht 20 Entgeltstruktur S-Gruppen 21 – 23 2
Die Tabellenentgelte de Anlagen A (allgemeine Tabelle) und C (Sozial- und Erziehungsdienst) sowie E (Pflegedienst) werden wie folgt erhöht: zum 1. April 2021 um 1,4 %; mindestens 50,00 € (Besserstellung in bestimmten ersten Stufen, bzw. bis bestimmte Entgeltgruppen und bis bestimmte Stufen) 7 Leermonate vom 01.09.2020 bis 31.03.2021 zum 1. April 2022 um weitere 1,8 % 3
Inkrafttreten und Laufzeit: 01.09.2020 mit Leermonaten bis 31.03.3021 Erklärungsfrist hat am 26.11.2020 geendet. Abschluss Redaktionsverhandlungen? Mindestlaufzeit bis 31.12.2022 (28 Monate). Die Ausbildungsentgelte und Entgelte der (Berufs-)Praktikanten werden ab 01.04.2021 um einen Festbetrag von 25,00 € und ab 01.04.2022 um einen Festbetrag von 25,00 € angehoben. Für Azubis wird die Übernahmeregelung ab 01.11.2020 bis 31.12.2022 verlängert. 4
Garantiebeträge, individuelle Endstufen (Stufe 6+), Besitzstand Kind, bestimmte Funktionszulagen werden dynamisiert Jahressonderzahlung: nur EG 1 bis 8 wird ab dem Jahr 2022 von 79,51 % um 5 % auf 84,51 % angehoben; ansonsten bleibt es bei den bisherigen v.H.-Sätzen (§ 20 TVöD). TV-V und TV Fleischuntersuchung: ab 01.04.2021 Erhöhung um 1,56 %; ab 01.04.2022 Erhöhung um weitere 1,80 %. TV-Flex AZ wird bis 31.12.2022 verlängert! 5
Krankenhäuser (BT-K) und Pflegeeinrichtungen (BT-B): Pflegezulage (nur für P-Gruppen): ab 01.03.2021 70,00 € monatlich; ab 01.03.2022 120,00 € monatlich; Dynamisierung ab Tarifrunde 2023 Wechselschichtzulage (nur für P-Gruppen): ab 01.03.2021 Erhöhung von 105,00 € auf 155,00 € monatlich bzw. 0,63 € auf 0,93 € pro Stunde. Intensivzulage: ab 01.03.2021 Erhöhung von 46,02 € auf 100,00 €. BT-B ab 01.03.2021 monatliche Zulage von 35,00 € (wie BT-K, aber nur für P-Gruppen) Erhöhung Samstagszuschlag für „Angestellte“ im BT-K von 0,64 € auf 20 %. 6
TV COVID: Verlängerung der Möglichkeit zur Kurzarbeit bis 31.12.2021. Möglichkeit Entgeltumwandlung (Attraktivität des öffentlichen Dienstes): für Fahrrad-/eBike-Leasing (TV noch nicht abgeschlossen!) Corona-Sonderzahlung (Eingruppierung Stand 01.10.2020!) Auszahlung im Dezember 2020 oder Anfang 2021 mit Teilzeitkürzung nach Stand 01.10.2020: 600,00 € EG 1 bis EG 8 400,00 € EG 9a bis EG 12 300,00 € EG 13 bis EG 15/15Ü 225,00 € Auszubildende und Berufspraktikanten 7
2005: Urlaubsgeld (255,56 € bzw. 332,34 €) im Monat Juli 2005 ausgezahlt; Urlaubgeld-Tarifverträge keine Anwendung ab 01.10.2005 (Weihnachts-)Zuwendung (82,14 v. H.) im Monat November 2005 ausgezahlt; einschließlich kinderbezogener Erhöhungsbetrag von 25,56 €; Zuwendung-Tarifverträge keine Anwendung ab 01.01.2006; daher keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden von 02.01.2006 – 31.03.2006 seit 2007: Zusammenfassung von Zuwendung und Urlaubsgeld zu einer Sonderzahlung keine Zwölftel-Zahlung beim Ausscheiden (Ausnahme: Krankenhäuser BT-K!) Anspruchsvoraussetzung : Arbeitsverhältnis besteht am 01.12. des jeweiligen Jahres neue Bemessungsgrundlage : durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt der Monate Juli, August und September ohne nichtgeplante Überstunden/Mehrarbeit teilweise andere Kürzungsregelungen prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen (Niveau 2015 seit 2018) 8
Jahressonderzahlung (gilt für alle Sparten) Die Jahressonderzahlung wurde für drei Jahre auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren (keine lineare Steigerung in 2016 bis 2021) Die JSZ wurde ab Kalenderjahr 2017 um 4 Prozentpunkte abgesenkt. Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 auf der Basis der eingefrorenen JSZ 2015 abzüglich 4 Prozentpunkte vorgesehen (in Tarifrunde 2018 bis 2020 nicht umgesetzt!) Einfrieren der JSZ zur (hälftigen) Kompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung ab 01.01.2017! Gilt nicht für Auszubildende (90 v.H.), da keine neue Entgeltordnung! 9
(immer noch Teilkompensation für neue Entgeltordnung) Anlage A und C im Kalenderjahr 2018 bis 2021 bzw. 2022 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 79,51 % ab 2022 (Steigerung um 5 % 84,51 % in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 % und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 % Anlage E (Pflege) im Kalenderjahr 2018 bis 2022 in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 79,74 % in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16 70,48 % Berechnungsformel in der PE zu § 20 Abs. 2 ist ab 2019 entfallen! Im Kalenderjahr 2019 ff bleiben die Prozentsätze der Jahressonderzahlung unverändert. 10
Beispiel: „Wir haben einen Erzieher, der bis 17.08.2020 Anerkennungspraktikant war und ab 18.08.2020 übernommen wurde nach SuE (S-Gruppe). Wie bemisst sich die Jahressonderzahlung?“ Lösung: Januar bis Juli 2020: 1.602,02 € x 82,14 % (§ 14 Abs. 1 TVPöD) / 12 x 7 Monate = 767,61 €. August bis Dezember 2020: Teilentgelt August 2020 für 14 Tage = 1.302,93 € (2.885,06/31x14) + Entgelt September 2020 2.885,06 € = 4.187,99 € : 44 Kalendertage = 95,18 € x 30,67 (Faktor aus § 20 TVöD) = 2.919,17 € x 79,51 % = 2.321,03 € / 12 x 5 Monate = 967,10 €. 767,61 € + 967,10 € = 1.734,71 €. 11
Erhöhung der individuellen Zwischen- und Endstufen (Stufe 6+) Die individuellen Endstufen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 bzw. § 28 a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich entsprechend Anlage 8. Die individuellen Zwischenstufen und Vergleichsentgelte nach § 8 Abs. 3 und § 28 a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.03.2022 um 1,4 %, mindestens aber um 50 €. 12
Erhöhung der individuellen Zwischen- und Endstufen (Stufe 6+) Sollte in Endabrechnungen für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des Betrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellen- entgelt der „regulären“ Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen werden, muss auch diese Zulage entsprechend so erhöht werden, dass im Ergebnis der vorgenannte Erhöhungsbetrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe ausgezahlt wird. 13
Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Stundenentgelte sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs.3 Satz 3 TVöD zu berechnen, wobei jeder Zwischenschritt einzeln zu runden ist (§ 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Die sich daraus ergebenden Stundenentgelte, sowie die sich nach § 8 Abs. 1 TVöD ergebenden Zeitzuschläge und Überstundenentgelte sind einschließlich der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü bzw. der Entgeltgruppen S10, S13Ü und S16Ü als Anlagen den KAV-Rundschreiben bzw. den Änderungstarifverträgen beigefügt. Die Aufteilung der Tabellen für Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstunden- entgelte in die Tarifgebiete West und Ost, sowie den Krankenhausbereich ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits- zeit, sowie den abweichenden Regelungen zu den Zeitzuschlägen im Krankenhaus- bereich erforderlich. Die Stundenentgelte von Beschäftigten in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen sind in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 TVöD individuell zu berechnen. 14
Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgelt- gruppen S 2 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD oder den Entgeltgruppen P 4 bis P 16 nach der Anlage E zum TVÜ-VKA eingruppiert sind, individuell (stufengleich) (wie eine Höhergruppierung) zu berechnen. 15
Eine etwaige Anpassung der Erschwerniszuschläge bei allgemeinen Entgelterhöhungen hat bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften im TVöD (mit Entgeltordnung) abweichend von § 19 Abs. 4 TVöD nach der Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA ausschließlich auf der landesbezirk- lichen Ebene (z. B. BW: TVEZ; TVEZ-S) zu erfolgen. Erst später damit evtl. auch Erschwerniszuschläge für „Angestellte“ möglich; derzeit nicht!!! Eine Anpassung bei allgemeinen Entgelterhöhungen könnte auch aus einer örtlichen tariflichen Vereinbarung erfolgen. 16
Infolge der Entgelterhöhungen zum 01.04.2021 und zum 01.04.2022 kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im jeweiligen Jahresdurchschnitt auf über 450,00 € monatlich, im Fall des § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Übergangsbereich) auf über 1.300,00 € monatlich ansteigen! Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein, bzw. steigt im Falle des Übergangsbereichs der zu zahlende Arbeitnehmer-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle des Übergangsbereichs bei dem reduzierten Arbeitnehmer-Anteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden. Eine Änderung des Teilzeitumfangs ist nur mit Einwilligung der/des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich! Ein Verzicht auf Entgeltbestandteile (z. B. auf Jahressonderzahlung) ist tarifvertraglich nicht möglich!!! 17
Eingruppierung / Entgelt (Anhang zur Anlage C) Eigenständige neue Tabelle (Entgelttabelle S) mit 17 Entgeltgruppen (EG S 2 bis S 18) und 4 Ü-Gruppen (11Ü, 12Ü, 13Ü und 16Ü) Ü = Sonderfälle, für Berufsgruppen mit großen Exspektanzverlusten Neue Tabelle gilt für aus dem BAT am 01.10.2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte ebenso wie für Neueingestellte Bisherige Eingruppierungsregelungen und Berufsbezeichnungen wurden weitestgehend beibehalten und finden sich auch in der neuen Entgeltordnung wieder; S-Tabellen werden angepasst werden Endgültige Eingruppierung in 2016 rückwirkend zum 01.07.2015 für 5 Jahre bis 2020!!
Entgeltstruktur S-Gruppen Entgelttabelle S entspricht im Aufbau der Entgelttabelle des TVöD, besteht ebenfalls aus 6 Stufen von den Gewerkschaften u. a. eingebrachte Überlegung von weiteren Stufen wurde verhindert (Stufen 7-9) Andere hätten auch mehr Stufen gewollt Verlängerung der bisherigen Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr (Belastung der AG verringert: Excel-Tabelle!) Stufe 2 verlängert auf 3 Jahre Stufe 3 verlängert auf 4 Jahre statt 1 – 2 – 3 – 4 – 5 also 1 – 3 – 4 – 4 – 5 Jahre (Achtung: keine Vergleichbarkeit mehr mit Stufenbezeichnung wie im TVöD!!!) Regelungen zum leistungsbedingten Vorziehen bzw. Anhalten in den Stufen (§ 17 Abs. 2 TVöD) finden weiterhin Anwendung (z. B. Stufe 3 nach 2 Jahren Stufe 4)
Entgeltstruktur S-Gruppen bisherige Stufe neue Stufe bisherige Stufe neue Stufe 1 1 5 4 2 2 5 4 Stufenversatz 2 2 5 5 durch verlängerte 3 2 5 5 Stufenaufstiege 3 3 5 5 3 3 6 5 4 3 6 5 4 3 6 6 4 4 6 6 4 4 6 6
Garantiebeträge: nur SuE (nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.03.2022 um 1,40 % S 2 bis S 8b (SuE) auf 64,30 € S 9 bis S 18 (SuE) auf 102,89 € Beschäftigte, die vor dem 01.03.2020 höhergruppiert wurden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten ab 01.03.2020 den erhöhten Garantiebetrag. Ab 01.04.2021 1,40 %, ab 01.04.2022 1,80 %. 21
Grundsatz: stufengleich + mind. Stufe 2 + Stufenlaufzeit beginnt neu (Nr. 3 Abs. 4 Anlage D 12 TVöD-V)… … und immer evtl. Zahlung eines Garantiebetrages prüfen!! ggf. Garantiebetrag Bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen: Berechnung für jede dazwischen liegende EG, Garantiebetrag nur 1x hinsichtlich „Ausgangs-“ und „Ziel-EG“ Bei individueller Endstufe (Stufe 6+): Zuordnung zu der Stufe, deren Betrag mindestens der bisherigen individuellen Endstufe entspricht (§ 28a Abs. 5 S. 2 TVÜ-VKA) ggf. Garantiebetrag 22
§ 1: Geltungsbereich und Ausnahmen § 2: Nebenabreden im Arbeitsvertrag § 6: Wochenarbeitszeit; Möglichkeiten Arbeitszeitflexibilisierung § 7: Sonderformen der Arbeit (Definitionen) § 8: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Bezahlung) § 9: Bereitschaftszeiten § 10: Arbeitszeitkonto durch Dienst-/Betriebsvereinbarung § 14: persönliche Zulage für Übertragung höherwertige Tätigkeit § 16: Stufen und Stufenlaufzeiten der Entgelttabelle § 17: Regelungen zu Höher- und Herabgruppierung; Fehlzeiten § 18: allgemeine Regelungen zum Leistungsentgelt § 19: allgemeine Regelungen zu Erschwerniszuschlägen § 20: Alle Regelungen zur Jahressonderzahlung § 21: Durchschnittsentgelt bei bezahlter Freistellung 23
§ 22: Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss § 23: Besondere Zahlungen (VWL, Jubiläums- und Sterbegeld) § 24: Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25: Anspruch auf Betriebliche Altersvorsorge § 31: Führung auf Probe § 32: Führung auf Zeit § 33: Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 34: Abs. 3 Festsetzung wegen Jubiläumsgeld und KG-Zuschuss § 36: Anwendung weiterer Tarifverträge § 37: sechsmonatige Ausschlussfrist § 6 TVÜ: Berechnung bei Höhergruppierung aus Stufe 6+ § 11 TVÜ: Besitzstand Kind § 12 TVÜ und Anlage 2 TVÜ: Strukturausgleich § 13 TVÜ: Besserstellung Berechnung KG-Zuschuss für „Altfälle“ § 14 TVÜ: Weitergeltung der in BAT und BMT-G festgesetzten Zeiten § 17 TVÜ: Weitergeltung von Funktionszulagen aus BAT und BMT-G 24
Vielen herzlichen Dank! Bleiben Sie bitte weiterhin optimistisch, munter, fröhlich und gesund!! 25
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