Referent: Gerhard Büchler stv. Personalleiter und Leiter Entgeltabrechnung für Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine ...

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Referent: Gerhard Büchler stv. Personalleiter und Leiter Entgeltabrechnung für Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine ...
Referent: Gerhard Büchler
stv. Personalleiter und Leiter Entgeltabrechnung für
Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg und seine Einrichtungen,
den Landkreis Würzburg sowie Vertragsgemeinden und deren Zweckverbände
                                                                            1
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   Tarifabschluss/Tarifeinigung 2020 - 2022        3 - 10

   Jahressonderzahlung 2021 und 2022 ff            12

   Individuelle Zwischen- und Endstufen            13, 14

   Auswirkung prozentuale Erhöhung                 15

   Persönliche Zulage für höherwertige Tätigkeit   16

   Garantiebeträge                                 17, 18

   Grundlagen Erschwerniszuschläge                 19

   Auswirkungen auf Entgeltgrenzen im SV-Recht     20

   Entgeltstruktur S-Gruppen                       21 – 23

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Die Tabellenentgelte de Anlagen A (allgemeine Tabelle)
und C (Sozial- und Erziehungsdienst) sowie E (Pflegedienst)
werden wie folgt erhöht:

   zum 1. April 2021 um 1,4 %;
   mindestens 50,00 €
    (Besserstellung in bestimmten ersten Stufen,
    bzw. bis bestimmte Entgeltgruppen und bis bestimmte Stufen)

   7 Leermonate vom 01.09.2020 bis 31.03.2021

   zum 1. April 2022 um weitere 1,8 %

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   Inkrafttreten und Laufzeit:
    01.09.2020 mit Leermonaten bis 31.03.3021
    Erklärungsfrist hat am 26.11.2020 geendet.
    Abschluss Redaktionsverhandlungen?
    Mindestlaufzeit bis 31.12.2022 (28 Monate).

   Die Ausbildungsentgelte und Entgelte der (Berufs-)Praktikanten
    werden
    ab 01.04.2021 um einen Festbetrag von 25,00 € und
    ab 01.04.2022 um einen Festbetrag von 25,00 € angehoben.

   Für Azubis wird die Übernahmeregelung
    ab 01.11.2020 bis 31.12.2022 verlängert.

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   Garantiebeträge, individuelle Endstufen (Stufe 6+),
    Besitzstand Kind, bestimmte Funktionszulagen werden dynamisiert

   Jahressonderzahlung:
    nur EG 1 bis 8 wird ab dem Jahr 2022
    von 79,51 % um 5 % auf 84,51 % angehoben;
    ansonsten bleibt es bei den bisherigen v.H.-Sätzen (§ 20 TVöD).

   TV-V und TV Fleischuntersuchung:
    ab 01.04.2021 Erhöhung um 1,56 %;
    ab 01.04.2022 Erhöhung um weitere 1,80 %.

TV-Flex AZ wird bis 31.12.2022 verlängert!

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Krankenhäuser (BT-K) und Pflegeeinrichtungen (BT-B):

   Pflegezulage (nur für P-Gruppen):
    ab 01.03.2021 70,00 € monatlich;
    ab 01.03.2022 120,00 € monatlich;
    Dynamisierung ab Tarifrunde 2023

   Wechselschichtzulage (nur für P-Gruppen):
    ab 01.03.2021 Erhöhung
    von 105,00 € auf 155,00 € monatlich
    bzw. 0,63 € auf 0,93 € pro Stunde.

   Intensivzulage:
    ab 01.03.2021 Erhöhung
    von 46,02 € auf 100,00 €.

   BT-B ab 01.03.2021 monatliche Zulage
    von 35,00 € (wie BT-K, aber nur für P-Gruppen)

   Erhöhung Samstagszuschlag für „Angestellte“
    im BT-K von 0,64 € auf 20 %.

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TV COVID:

   Verlängerung der Möglichkeit zur Kurzarbeit bis 31.12.2021.

Möglichkeit Entgeltumwandlung (Attraktivität des öffentlichen Dienstes):

   für Fahrrad-/eBike-Leasing (TV noch nicht abgeschlossen!)

Corona-Sonderzahlung (Eingruppierung Stand 01.10.2020!)

Auszahlung im Dezember 2020 oder Anfang 2021
mit Teilzeitkürzung nach Stand 01.10.2020:
600,00 € EG 1 bis EG 8
400,00 € EG 9a bis EG 12
300,00 € EG 13 bis EG 15/15Ü
225,00 € Auszubildende und Berufspraktikanten

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2005:
Urlaubsgeld (255,56 € bzw. 332,34 €) im Monat Juli 2005 ausgezahlt;
Urlaubgeld-Tarifverträge keine Anwendung ab 01.10.2005
(Weihnachts-)Zuwendung (82,14 v. H.) im Monat November 2005 ausgezahlt;
 einschließlich kinderbezogener Erhöhungsbetrag von 25,56 €;

Zuwendung-Tarifverträge keine Anwendung ab 01.01.2006;
daher keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden von 02.01.2006 – 31.03.2006

seit 2007:
  Zusammenfassung von Zuwendung und Urlaubsgeld zu einer Sonderzahlung
  keine Zwölftel-Zahlung beim Ausscheiden (Ausnahme: Krankenhäuser BT-K!)
  Anspruchsvoraussetzung : Arbeitsverhältnis besteht am 01.12. des jeweiligen Jahres
  neue Bemessungsgrundlage : durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt der
   Monate Juli, August und September ohne nichtgeplante Überstunden/Mehrarbeit
  teilweise andere Kürzungsregelungen
  prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen (Niveau 2015 seit 2018)

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Jahressonderzahlung (gilt für alle Sparten)

   Die Jahressonderzahlung wurde für drei Jahre
    auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 eingefroren
    (keine lineare Steigerung in 2016 bis 2021)

   Die JSZ wurde ab Kalenderjahr 2017 um 4 Prozentpunkte abgesenkt.

   Dynamisierung der Jahressonderzahlung ab 2019 auf der
    Basis der eingefrorenen JSZ 2015 abzüglich 4 Prozentpunkte
    vorgesehen (in Tarifrunde 2018 bis 2020 nicht umgesetzt!)

   Einfrieren der JSZ zur (hälftigen) Kompensation der Mehrkosten
    im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung ab 01.01.2017!

   Gilt nicht für Auszubildende (90 v.H.), da keine neue Entgeltordnung!

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(immer noch Teilkompensation für neue Entgeltordnung)

Anlage A und C im Kalenderjahr 2018 bis 2021 bzw. 2022
 in den Entgeltgruppen 1 bis 8              79,51 %
   ab 2022 (Steigerung um 5 %                84,51 %
 in den Entgeltgruppen 9a bis 12            70,28 % und
 in den Entgeltgruppen 13 bis 15            51,78 %

Anlage E (Pflege) im Kalenderjahr 2018 bis 2022
 in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8            79,74 %
 in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16           70,48 %

Berechnungsformel in der PE zu § 20 Abs. 2 ist ab 2019 entfallen!
 Im Kalenderjahr 2019 ff bleiben die Prozentsätze
   der Jahressonderzahlung unverändert.

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Beispiel:
„Wir haben einen Erzieher, der bis 17.08.2020 Anerkennungspraktikant
war und ab 18.08.2020 übernommen wurde nach SuE (S-Gruppe).
Wie bemisst sich die Jahressonderzahlung?“

Lösung:
Januar bis Juli 2020: 1.602,02 € x 82,14 % (§ 14 Abs. 1 TVPöD) / 12
x 7 Monate = 767,61 €.
August bis Dezember 2020: Teilentgelt August 2020 für 14 Tage =
1.302,93 € (2.885,06/31x14) + Entgelt September 2020 2.885,06 € =
4.187,99 € : 44 Kalendertage = 95,18 € x 30,67 (Faktor aus § 20 TVöD)
= 2.919,17 € x 79,51 % = 2.321,03 € / 12 x 5 Monate = 967,10 €.
767,61 € + 967,10 € = 1.734,71 €.

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Erhöhung der individuellen Zwischen- und Endstufen (Stufe 6+)

Die individuellen Endstufen nach § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2 bzw.
§ 28 a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich entsprechend Anlage 8.

Die individuellen Zwischenstufen und Vergleichsentgelte nach
§ 8 Abs. 3 und § 28 a Abs. 4 TVÜ-VKA erhöhen sich für die Zeit vom
01.04.2021 bis 31.03.2022 um 1,4 %, mindestens aber um 50 €.

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Erhöhung der individuellen Zwischen- und Endstufen (Stufe 6+)

Sollte in Endabrechnungen für Beschäftigte, die sich in einer
individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden, anstelle des
Betrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellen-
entgelt der „regulären“ Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen
werden, muss auch diese Zulage entsprechend so erhöht werden,
dass im Ergebnis der vorgenannte Erhöhungsbetrag der
individuellen Zwischen- oder Endstufe ausgezahlt wird.

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Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte

Die Stundenentgelte sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs.3 Satz 3
TVöD zu berechnen, wobei jeder Zwischenschritt einzeln zu runden ist
(§ 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD).

Die sich daraus ergebenden Stundenentgelte, sowie die sich nach § 8 Abs. 1 TVöD
ergebenden Zeitzuschläge und Überstundenentgelte sind einschließlich der
Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü bzw. der Entgeltgruppen S10, S13Ü und S16Ü als
Anlagen den KAV-Rundschreiben bzw. den Änderungstarifverträgen beigefügt.

Die Aufteilung der Tabellen für Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstunden-
entgelte in die Tarifgebiete West und Ost, sowie den Krankenhausbereich ist vor
dem Hintergrund der unterschiedlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeits-
zeit, sowie den abweichenden Regelungen zu den Zeitzuschlägen im Krankenhaus-
bereich erforderlich.

Die Stundenentgelte von Beschäftigten in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen
sind in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 TVöD
individuell zu berechnen.

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Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit ist für Beschäftigte, die in eine der
Entgeltgruppen 1 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgelt-
gruppen S 2 bis S 18 nach der Anlage C zum TVöD oder den
Entgeltgruppen P 4 bis P 16 nach der Anlage E zum TVÜ-VKA
eingruppiert sind, individuell (stufengleich)
(wie eine Höhergruppierung) zu berechnen.

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Eine etwaige Anpassung der Erschwerniszuschläge bei
allgemeinen Entgelterhöhungen hat bis zum Inkrafttreten der
Eingruppierungsvorschriften im TVöD (mit Entgeltordnung)
abweichend von § 19 Abs. 4 TVöD nach der Protokollerklärung
zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA ausschließlich auf der landesbezirk-
lichen Ebene (z. B. BW: TVEZ; TVEZ-S) zu erfolgen.

Erst später damit evtl. auch Erschwerniszuschläge für
„Angestellte“ möglich; derzeit nicht!!!

Eine Anpassung bei allgemeinen Entgelterhöhungen könnte
auch aus einer örtlichen tariflichen Vereinbarung erfolgen.

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Infolge der Entgelterhöhungen zum 01.04.2021 und zum 01.04.2022 kann das
beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von § 8 Abs. 1
Nr. 1 SGB IV im jeweiligen Jahresdurchschnitt auf über 450,00 € monatlich,
im Fall des § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Übergangsbereich) auf über 1.300,00 €
monatlich ansteigen!

Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen
der Sozialversicherung ein, bzw. steigt im Falle des Übergangsbereichs
der zu zahlende Arbeitnehmer-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
auf den vollen Satz an.

Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle des Übergangsbereichs
bei dem reduzierten Arbeitnehmer-Anteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich
festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend
reduziert werden.

Eine Änderung des Teilzeitumfangs ist nur mit Einwilligung der/des Beschäftigten
und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich!

      Ein Verzicht auf Entgeltbestandteile (z. B. auf Jahressonderzahlung)
          ist tarifvertraglich nicht möglich!!!

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   Eingruppierung / Entgelt (Anhang zur Anlage C)

     Eigenständige neue Tabelle (Entgelttabelle S)
      mit 17 Entgeltgruppen (EG S 2 bis S 18)
      und 4 Ü-Gruppen (11Ü, 12Ü, 13Ü und 16Ü)

        Ü = Sonderfälle, für Berufsgruppen mit großen
        Exspektanzverlusten

     Neue Tabelle gilt für aus dem BAT am 01.10.2005 in den TVöD
      übergeleitete Beschäftigte ebenso wie für Neueingestellte

     Bisherige Eingruppierungsregelungen und Berufsbezeichnungen
      wurden weitestgehend beibehalten und finden sich auch in der
      neuen Entgeltordnung wieder; S-Tabellen werden angepasst
      werden

     Endgültige Eingruppierung in 2016 rückwirkend zum 01.07.2015
      für 5 Jahre bis 2020!!
Entgeltstruktur S-Gruppen
 Entgelttabelle S entspricht im Aufbau der Entgelttabelle des
  TVöD, besteht ebenfalls aus 6 Stufen
 von den Gewerkschaften u. a. eingebrachte Überlegung von
  weiteren Stufen wurde verhindert (Stufen 7-9)
 Andere hätten auch mehr Stufen gewollt
 Verlängerung der bisherigen Stufenlaufzeiten in den
  Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr
  (Belastung der AG verringert: Excel-Tabelle!)
   Stufe 2 verlängert auf 3 Jahre
   Stufe 3 verlängert auf 4 Jahre
   statt 1 – 2 – 3 – 4 – 5 also 1 – 3 – 4 – 4 – 5 Jahre
     (Achtung: keine Vergleichbarkeit mehr mit Stufenbezeichnung wie im TVöD!!!)

 Regelungen zum leistungsbedingten Vorziehen bzw. Anhalten
  in den Stufen (§ 17 Abs. 2 TVöD) finden weiterhin Anwendung
  (z. B. Stufe 3 nach 2 Jahren Stufe 4)
Entgeltstruktur S-Gruppen

bisherige Stufe    neue Stufe   bisherige Stufe   neue Stufe

       1               1               5              4

       2               2               5              4
                                                               Stufenversatz
       2               2               5              5        durch
                                                               verlängerte
       3               2               5              5        Stufenaufstiege

       3               3               5              5

       3               3               6              5

       4               3               6              5

       4               3               6              6

       4               4               6              6

       4               4               6              6
Garantiebeträge: nur SuE (nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD)

   für die Zeit vom 01.04.2021 bis 31.03.2022 um 1,40 %
       S 2 bis S 8b (SuE)
         auf 64,30 €
       S 9 bis S 18 (SuE)
         auf 102,89 €

   Beschäftigte, die vor dem 01.03.2020 höhergruppiert wurden
    und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben,
    erhalten ab 01.03.2020 den erhöhten Garantiebetrag.

     Ab 01.04.2021 1,40 %, ab 01.04.2022 1,80 %.

                                                                 21
   Grundsatz: stufengleich + mind. Stufe 2 + Stufenlaufzeit
    beginnt neu (Nr. 3 Abs. 4 Anlage D 12 TVöD-V)…
    … und immer evtl. Zahlung eines Garantiebetrages prüfen!!

   ggf. Garantiebetrag

   Bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen:
    Berechnung für jede dazwischen liegende EG,
    Garantiebetrag nur 1x hinsichtlich „Ausgangs-“ und „Ziel-EG“

   Bei individueller Endstufe (Stufe 6+): Zuordnung zu der Stufe,
    deren Betrag mindestens der bisherigen individuellen Endstufe
    entspricht (§ 28a Abs. 5 S. 2 TVÜ-VKA)

   ggf. Garantiebetrag

                                                                     22
   §   1: Geltungsbereich und Ausnahmen
   §   2: Nebenabreden im Arbeitsvertrag
   §   6: Wochenarbeitszeit; Möglichkeiten Arbeitszeitflexibilisierung
   §   7: Sonderformen der Arbeit (Definitionen)
   §   8: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (Bezahlung)
   §   9: Bereitschaftszeiten
   §   10: Arbeitszeitkonto durch Dienst-/Betriebsvereinbarung
   §   14: persönliche Zulage für Übertragung höherwertige Tätigkeit
   §   16: Stufen und Stufenlaufzeiten der Entgelttabelle
   §   17: Regelungen zu Höher- und Herabgruppierung; Fehlzeiten
   §   18: allgemeine Regelungen zum Leistungsentgelt
   §   19: allgemeine Regelungen zu Erschwerniszuschlägen
   §   20: Alle Regelungen zur Jahressonderzahlung
   §   21: Durchschnittsentgelt bei bezahlter Freistellung

                                                                          23
   §   22: Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss
   §   23: Besondere Zahlungen (VWL, Jubiläums- und Sterbegeld)
   §   24: Berechnung und Auszahlung des Entgelts
   §   25: Anspruch auf Betriebliche Altersvorsorge
   §   31: Führung auf Probe
   §   32: Führung auf Zeit
   §   33: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
   §   34: Abs. 3 Festsetzung wegen Jubiläumsgeld und KG-Zuschuss
   §   36: Anwendung weiterer Tarifverträge
   §   37: sechsmonatige Ausschlussfrist
   §    6 TVÜ: Berechnung bei Höhergruppierung aus Stufe 6+
   §   11 TVÜ: Besitzstand Kind
   §   12 TVÜ und Anlage 2 TVÜ: Strukturausgleich
   §   13 TVÜ: Besserstellung Berechnung KG-Zuschuss für „Altfälle“
   §   14 TVÜ: Weitergeltung der in BAT und BMT-G festgesetzten Zeiten
   §   17 TVÜ: Weitergeltung von Funktionszulagen aus BAT und BMT-G

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Vielen herzlichen Dank! 
         Bleiben Sie bitte weiterhin
optimistisch, munter, fröhlich und gesund!!

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