Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - bmi.bund.de
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Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung A. Problem und Ziel In der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden an einigen Stellen die obersten Bundes- behörden mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben. Durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wurden innerhalb der Bundesre- gierung mehrere Zuständigkeiten und Bezeichnungen von Bundesministerien geändert. Nach § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- den ist, gehen zwar die in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes bezeichneten Zuständigkeiten auf die nach der Änderung zuständigen obersten Bundesbehörden über und die bloße Änderung von Bezeichnungen berührt nicht die durch Bundesrecht zugewie- senen Zuständigkeiten. Aber infolge des Organisationserlasses ist der Wortlaut der BLV an den Stellen unrichtig geworden, an denen Bundesministerien genannt werden, die von Zu- ständigkeits- oder Bezeichnungsänderungen betroffen sind. Darüber hinaus gibt es durch eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des Studi- engangs Verwaltungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine weitere Zuständigkeitsverlagerung: Zukünftig soll das Bundesministerium der Finan- zen die entsprechende Vorbereitungsdienstverordnung in diesem Bereich erlassen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau möchte bereits mit Stu- dienbeginn ihre Studierenden im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst an der Hochschule des Bundes auf Widerruf verbeamten können. Die Einrichtung eines Vorberei- tungsdienstes ist insoweit vergleichbar mit den getroffenen Regelungen für die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn- See. Der Wortlaut der BLV kann durch eine Rechtsverordnung an die tatsächlichen Zuständig- keiten und Bezeichnungen der obersten Bundesbehörden angepasst werden. B. Lösung Durch diese Verordnung wird die BLV an die veränderten Zuständigkeiten und Bezeichnun- gen angepasst. Gleichzeitig wird für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in Anlage 2 ergänzt. C. Alternativen Keine.
-2- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine.
-3- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Vom ... Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bun- desregierung: Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt. 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 2, 5 und 15 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Hei- mat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt. b) In den Nummern 11 und 13 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infra- struktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt. c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt: Nr. Laufbahn Fachspezifischer Vorbereitungs- Oberste Dienstbehörde(n) dienst „17 Gehobener nichttechnischer Vorstand der Sozialver- Dienst des Bundes in der Land- sicherung für Landwirt- wirtschaftlichen Sozialversiche- schaft, Forsten und Gar- rung tenbau“. d) Die bisherigen Nummern 17 bis 44 werden die Nummern 18 bis 45. e) In der neuen Nummer 21 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt. f) In den neuen Nummern 22, 23 und 39 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
-4- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 g) In den neuen Nummern 26 und 42 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ er- setzt. h) In den neuen Nummern 27 bis 29, 36 und 41 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-5- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen In der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden an einigen Stellen die obersten Bundes- behörden mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben. Durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wurden innerhalb der Bundesre- gierung mehrere Zuständigkeiten und Bezeichnungen von Bundesministerien geändert. Nach § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- den ist, gehen zwar die in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes bezeichneten Zuständigkeiten auf die nach der Änderung zuständigen obersten Bundesbehörden über und die bloße Änderung von Bezeichnungen berührt nicht die durch Bundesrecht zugewie- senen Zuständigkeiten. Aber infolge des Organisationserlasses ist der Wortlaut der BLV an den Stellen unrichtig geworden, an denen Bundesministerien genannt werden, die von Zu- ständigkeits- oder Bezeichnungsänderungen betroffen sind. Ziel dieser Verordnung ist die Anpassung der BLV an die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers geänderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen der Bundesministe- rien, damit im Interesse der Rechtssicherheit den Vorschriften wieder unmittelbar zu ent- nehmen ist, welches Bundesministerium für die in der BLV benannte Aufgabe zuständig ist. Darüber hinaus soll ein Vorbereitungsdienst im gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergänzt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Verordnungsentwurf sieht die Anpassung des Wortlauts der BLV an die geänderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen vor. Darüber hinaus sieht er eine weitere Änderung der Zuständigkeit vor, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des Studiengangs Verwaltungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal- tung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgt. Mit der Aufnahme des Vorstandes der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gar- tenbau (SVLFG) sowie eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in die Anlage 2 der BLV wird die SVLFG in die Lage versetzt, den Studierenden mit Studienbeginn an der Hochschule des Bundes als Anwärter im Vorbereitungsdienst nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbeamtenge- setzes (BBG) auf Widerruf zu verbeamten und die erfolgreichen Absolventen nach § 7 Nummer 1 BLV unter Beachtung von § 5 BBG unmittelbar nach Abschluss des Studiums in das Beamtenverhältnis auf Probe zu ernennen. Gleichzeitig erhält der Vorstand der SVLFG die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für den eingerichteten Vorberei- tungsdienst. III. Alternativen Keine. Im Interesse der Rechtssicherheit muss den Vorschriften unmittelbar zu entnehmen sein, welches Bundesministerium auf Grund der geänderten Zuständigkeiten und Bezeich- nungen für die in der BLV benannte Aufgabe zuständig ist.
-6- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz der Bundesregierung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 5 sowie § 26 des Bundesbeamtengesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Beziehungen zum Recht der Europäischen Union oder zu völkerrechtlichen Verträgen be- stehen nicht. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung dient der Rechtssi- cherheit, denn Organisationserlasse regeln Zuständigkeitsveränderungen nicht bis in Ein- zelheiten, sondern beschreiben die Übertragung ganzer Aufgabenkomplexe. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationa- len Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkun- gen. Sie hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. VII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung kann nicht befristet werden; eine Evaluation ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Bundeslaufbahnverordnung) Zu Nummer 1 In den §§ 11 und 30 BLV wird die Bezeichnung in Bundesministerium des Innern und für Heimat geändert.
-7- Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25 Zu Nummer 2 Zu den Buchstabe a, b, d, f, g und h In den einzelnen Nummern der Anlage 2 zur BLV wird die Bezeichnung in Bundesministe- rium des Innern und für Heimat, in Bundesministerium für Digitales und Verkehr bzw. in Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geändert. Dabei wurde auch der Zuständigkeitsübergang wegen Bausachen und in Bezug auf Raumordnungssa- chen berücksichtigt. Zu Buchstabe c Zum 1. Januar 2023 erlangt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- bau (SVLFG) nach der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar- tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG. Die bisherige Beschränkung der Dienstherrenfähigkeit auf bestehende Beamten- verhältnisse wurde damit aufgehoben. Die Formulierung in Artikel 15 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 dient der Angleichung des bisherigen Satzes 1 des § 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an den Wortlaut der ent- sprechenden Bestimmung bei den übrigen Sozialversicherungsträgern mit Dienstherrnfä- higkeit. Die SVLFG hat bereits einen Studiengang für den gehobenen nichttechnischen Verwal- tungsdienst an der Hochschule des Bundes etabliert und möchte mit Erlangen der Dienst- herrenfähigkeit die Anerkennung dieses Studiums als Vorbereitungsdienst. Die Einrichtung eines solchen Vorbereitungsdienstes ist vergleichbar mit den bereits getroffenen Regelun- gen für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung- Knappschaft-Bahn-See in Nummer 16 der Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 BLV. Mit der uneingeschränkten Dienstherrenfähigkeit ab dem 1. Januar 2023 steht der SVLFG dieser Weg offen. Gründe der Gleichbehandlung mit weiteren Sozialversicherungsträgern – insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – gebieten diese Anpassung. Auf diesem Wege wird eine frühzeitige Bindung der Studierenden an die SVLFG als Dienstherrn sichergestellt. Der Vorstand der SVLFG erhält als oberste Dienst- behörde für seine Beamtinnen und Beamten nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für den eingerichteten Vorbereitungsdienst. Zu Buchstabe e Auf Grund einer Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des Studiengangs Verwal- tungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geht die Zuständigkeit für den fach- spezifischen Vorbereitungsdienst „Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“ auf das Bundesministerium der Finanzen über. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Im Interesse der Rechtssicherheit soll ein unmittelbares Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung erfolgen.
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