Das Kommunalrecht - Wissenswertes für Ratsmitglieder - Wissenswertes GR Schreibgeschützt
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Seminarinhalte Wichtige Rechtsgrundlagen Aufgaben der Gemeinden/Landkreise Zuständigkeiten Gemeindefinanzen Rechte und Pflichten Ratsmitglieder Öffentlichkeit – Nichtöffentliche Sitzungen Persönliche Beteiligung Rechts- und Fachaufsicht Haftung von Ratsmitgliedern Kommunale Unternehmen ©JR
Wichtige Rechtsgrundlagen • Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) • Bayerische Landkreisordnung (BayLKrO) • Geschäftsordnung (GO) • Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) • Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) ©JR
Aufgaben der Gemeinde/ des Landkreises Kommunales Selbstverwaltungsrecht Art. 28/II S. 1 GG; Art. 83/I V • Gebietshoheit • Rechtsetzungs- bzw. Satzungshoheit • Personal- und Organisationshoheit • Planungshoheit • Finanzhoheit ©JR
Aufgaben der Gemeinde/Landkreise Die Kommunen werden aus eigener Kompetenz im Rahmen der Selbstverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen tätig = Eigener Wirkungskreis Pflichtaufgaben müssen erfüllt werden, erst danach ist Platz für freiwillige Aufgaben Tätigkeiten der Gemeinde kraft gesetzlich übertragener Kompetenz = Übertragener Wirkungskreis Die Aufgaben unterliegen der Weisung des Staates und müssen erledigt werden ©JR
Gemeindeaufgaben im eigenen Wirkungskreis Pflichtaufgaben Freiwillige Aufgaben Wasserversorgung Volkshochschule Abwasserbeseitigung Bücherei Gemeindestraßen Jugendzentrum Feuerwehrwesen Sportförderung Grundschulwesen Museen Friedhofswesen Sommer- u. Wintersport Gemeindepersonal Öffentlichkeitsarbeit Gemeindehaushalt Ehrungen Bürgerversammlungen Patenschaften ©JR
Gemeindeaufgaben – übertragener Wirkungskreis Mitwirkung bei Wahlen Ausstellen von Pässen, Personalausweisen Erlass von Verordnungen Sperrzeitregelungen Vorbehandlung der Bauanträge Erteilung von Fischereischeinen Standesamtswesen Vollzug des Melderechts Hilfe bei Verwaltungsverfahren Mitwirkung bei statistischen Erhebungen ©JR Vornahme eines Sühneversuches
Das Landratsamt mit Doppelfunktion Das LRA ist kommunale und staatliche Behörde zugleich Die Aufgaben als Staatsbehörde Rechtsaufsicht über die Gemeinden Bauaufsicht Straßenwesen Öffentliche Sicherheit u. Ordnung Gesundheitsamt Umwelt – Immissionsschutz Ausländerbehörde Kraftfahrzeugzulassung ©JR
LRA - Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis Kreisstraßenbau u. Straßenverwaltung Feuersicherheit Öffentl. Fürsorge u. Wohlfahrtspflege Gesundheitswesen Bau/Unterhalt weiterführender Schulen Krankenhäuser, Altenheime Abfallbeseitigung Jugendhilfe Nahverkehrsplanung ©JR
LRA – Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen Erlass Rechtsverordnungen Landschaftsschutz Leistungen Wohngeldgesetz Grundsicherung Fleischbeschau Organisation der Rettungsdienste ©JR
LRA – freiwillige Aufgaben Sport (Hallen, Schwimmbäder) Wirtschafts- u. Tourismusförderung Soziales Engagement Öffentlicher Personennahverkehr Kulturpflege (Museen) Weiterbildung (VHS, Bücherei) ©JR
1. Bürgermeister – Kompetenz kraft Gesetz Leiter der Verwaltung/lfd. Angelegenheiten „dringliche Angelegenheiten“ Dienstvorgesetzter für Beamte u. Angestellte Vertretung der Gemeinde nach außen Vorsitz in Bürgerversammlungen Vorsitz im Gemeinderat u. Ausschüssen Vorbereitung/Einladung zu Sitzungen Vollzug von Ratsbeschlüssen ©JR
Rechtsstellung - Landrat LRA als Kreisbehörde LRA als Staatsbehörde Gesetzl. Vertretung Leitung des LRA des Landkreises Vorsitz Kreistag und Weisungsgebunden ggü. Bezirksregierung den Ausschüssen Leitung des LRA Weisungsfrei ggü. Kreistag ©JR
Aufgaben des Gemeinderates Erlass von Satzungen allgemein Beschluss über den Finanzplan Beschluss über die Haushaltssatzung Beschluss der Geschäftsordnung Richtlinien über lfd. Angelegenheiten Besetzung der Ausschüsse Bestellung Leitung RPA Feststellung der Abschlüsse Eigenbetriebe Ordnungsgeld bei Verstoß gg. Verschwiegenheitspflicht Der GR kann Teile der Aufgaben an den Bürgermeister oder einen Ausschuss delegieren (Geschäftsordnung) ©JR
Abtretung von Kompetenzen an 1. Bürgermeister Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln Wertgrenzen z.B. 4€/Einw. planmäßige Ausgaben) Entscheidungen über außerplanmäßige Ausgaben Wertgrenzen z.B. 1€/Einw. Personalrechtliche Zuständigkeiten Bauangelegenheiten ©JR
Gemeindefinanzen Art. 62 GO: Grundsätze der Einnahmebeschaffung: Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 GG; 11 BV; 22 GO) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (= Gebühren/Beiträge) Im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. ©JR
Beiträge: – Wasserver- und -entsorgung, Straßenbau, Erschließung Gebühren: – Straßenreinigung, Abfall, Bestattungen, Bücherei, Kindergarten Gemeindeeigene Steuern: – Grundsteuer, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Zweitwohnung Zugewiesene Steueranteile: – GemFinRefG: EkSt (15%), Ust (2,2%) Schlüsselzuweisungen (komm. Finanzausgleich): – Kriterium Einwohnerzahl (Zensusproblem) – Differenz von Steuerkraft und Finanzbedarf wird zu 75 % ausgeglichen Stabilisierungshilfen: ©JR – Förderprogramme (Bayer, Bund, EU)
Rechte und Pflichten als Gemeinderat / Kreisrat ©JR
Rechte und Pflichten Freies Mandat Te i l nah me re cht Re d e re c ht F rage re c ht A nt rag s re c ht S tö r u n g sbe s e itig un g sansp r uch ge ge n ü b e r Vo rs i t ze nde n Recht und Pflicht zur Abstimmung Recht auf Freistellung und finanz. Entschädigung Recht auf Akteneinsicht Quorumsrechte Anwesenheitspflicht Sorgfaltspflicht Verschwiegenheitspflicht Besondere Treuepflicht ©JR Mitwirkungsverbot bei Befangenheit
Freies Mandat Frei gewählt und an keine Aufträge gebunden Ausschließlich dem Gesetz und dem Gemeinwohl verpflichtet Recht zur kritischen Meinungsäußerung gegenüber Gemeinde Recht zur Teilnahme an den Ratssitzungen Rederecht im Rahmen der Geschäftsordnung Auskunfts- und Fragerecht gegenüber BGM u. Verwaltung Antragsrecht jedes einzelnen Mitglieds – Geschäftsordnung Vorsitzender hat Störungen der Sitzungen zu unterbinden ©JR
Freies Mandat und die Geschäftsordnung Die GeschO regelt das innere Zusammenwirken, den Geschäfts- gang des Gemeinderates und der Gemeindeorgane sowie die Beschreibung der Aufgaben Der Bayer. Gemeindetag hat dazu Muster-Ordnungen für kleinere bzw. größere Gemeinden herausgegeben. Inhalt der Geschäftsordnung Teil A beschreibt die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben. Teil B behandelt den Geschäftsgang der Verwaltung sowie die Regeln des Sitzungsverlaufes einer Ratssitzung. Teil C enthält die Schlussbestimmungen (z.B. Inkrafttreten) ©JR
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben Der Gemeinderat – Zuständigkeiten u. Aufgaben Die Gemeinderatsmitglieder – Rechtstellung, Befugnisse, Fraktionen u. Ausschussgemeinschaften Die Ausschüsse – Bildung, Ausschussarten, Aufgaben Der erste Bürgermeister – Aufgaben u. Stellvertretung ©JR
Ausschüsse – Art. 32 GO Pflichtausschüsse Freiwillige Ausschüsse Werkausschuss bei Hauptausschuss Eigenbetrieben Finanzen Rechnungsprüfungs- Verwaltung u. Personal ausschuss Bau- u. Umwelt Sozialhilfeausschuss – Art. 2 AGBSHG Stadtentwicklung Jugendhilfeausschuss – Kultur Art. 5 BayKJHG Ferienausschuss Weitere Unterscheidungen: Ständige u. temporäre Ausschüsse Beratende u. beschließende Ausschüsse ©JR
Vertretungen in sonstigen Gremien • Aufsichtsräte • Abwasserzweckverband • Zweckverband Sparkasse • Gesellschaften für Wohnungsbau • Verwaltungsräte • Kommunalunternehmen • Verkehrsüberwachung ©JR
B. Der Geschäftsgang Allgemeines – Sitzungen, Beschlussfähigkeit, öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen Vorbereitung der Sitzungen – Einberufung, Form u. Frist Einladungen, Tagesordnung, Antragswesen Sitzungsverlauf – Eröffnung, Genehmigung der Tagesordnung, Beratung, Rederecht u. Abstimmung Wünsche und Anfragen Beendigung der Sitzung Sitzungsniederschrift – Einsichtnahme, Genehmigung ©JR
Antragsrecht und Akteneinsicht nur in der Geschäftsordnung geregelt Jedes Ratsmitglied Recht nur als Kollegialorgan Vorrang Antrag zur Einzelne Ratsmitglieder Geschäftsordnung können vom GR beauftragt Schriftform werden Mindestfrist Voraussetzung: berechtigtes Interesse Begründung Genehmigungsvorbehalt Finanzierungsvorschlag des Bürgermeisters Behandlung innerhalb Regelung für Referenten drei Monaten innerhalb des Anfragen mündlich am Aufgabenbereiches Sitzungsende ©JR
Satzung zur Regelung des örtlichen Verfassungsrechtes Zusammensetzung des Stadtrates Art und Zusammensetzung der Ausschüsse Tätigkeiten der Stadtratsmitgliede Entschädigungsregelung Sonstige Entschädigungen Stellung des Ersten Bürgermeisters Stellvertretung/Entschädigung weiterer Bgm. Namentliche Besetzung/Stellvertretung Ausschüsse Benennung Referate u. Referenten Fraktionsvorsitz und Stellvertretung ©JR
Öffentlichkeit der Sitzungen Gemeinderats- u. Kreistagssitzungen sind öffentlich! Nichtöffentlichkeit nur bei zwingenden Gründen der Geheimhaltung! Wohl der Allgemeinheit Berechtigte Ansprüche Einzelner Personalangelegenheiten Rechtsgeschäfte in Grundstückbereichen Sozial- und Steuergeheimnis Vorgabe durch Aufsichtsbehörde Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ©JR
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 49 GO, 43 LKrO: Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. ©JR
Ausschlusskriterien Unmittelbarer Vorteil oder Nachteil für sich selbst seinen Ehegatten seinen Lebenspartner Verwandten/Verschwägerten bis 3. Grad von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person (kraft Gesetz/Vollmacht) ©JR
Verwandtschaft - Schwägerschaft 1. Grad Vater, Mutter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Sohn Tochter, Schwiegertochter Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin, 2. Grad Großvater, Großmutter, Enkelkinder 3. Grad Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Urgroßeltern, Urenkelkinder 4. Grad Großonkel, Großtante, Großneffe, Großnichte, Cousin, Cousine 5. Grad Urgroßneffe, Urgroßnichte ©JR
Verwandtschaft Schwägerschaft Urgroßeltern Urgroßeltern 3 3 Großeltern Großeltern 2 2 Eltern Schwiegereltern 2 2 1 1 0 Schwager Bruder ICH Ehegatte Schwägerin Schwester 1 3 Kinder 3 2 Nichte Nichte Neffe Enkelkinder Neffe 3 ©JR Urenkel
Kommunalaufsicht Gemeinden und Landkreise unterliegen der staatlichen Aufsicht (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO) Rechtsaufsicht Fachaufsicht Für Angelegenheiten, Für Angelegenheiten, die den eigenen die den übertragenen Wirkungskreis Wirkungskreis betreffen betreffen ©JR
Aufsichtsbehörden Landratsamt Bezirksregierung Kreisfreie Städte Gemeinde Landkreise ©JR
Haftung von Ratsmitgliedern • Kein Mitglied der Gemeinderates/kein Kreisrat darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats/ Kreistags zur Verantwortung gezogen werden; Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz Art. 51/II GO, 45/II LKrO • Die Gemeinde kann Ratsmitglieder in Regress nehmen, wenn • sie aufgrund einer Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig wird • die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde • Keine unmittelbare Inanspruchnahme von Ratsmitgliedern durch Dritte • Mögliche Strafbarkeit wegen Treuebruch § 266 StGB ©JR
Kommunale Unternehmen ©JR
Organisationsformen Kommunaler Unternehmen Rechtlich unselbstständig Rechtlich selbstständig • Regiebetrieb • Kommunalunternehmen • Eigenbetrieb • Sparkassen • Unternehmen des Privatrechts GmbH, AG oder Genossenschaft Art, 92 ff. GO, 88 ff. LKrO ©JR
Eigenbetrieb Regiebetrieb • Ohne eigene Rechtspersönlichkeit • Vollständiger teil der Verwaltung • Organisatorisch u. haushalts- u. • Organisatorisch u. haushalts- u. finanzwirtschaftlich selbstständig finanzwirtschaftlich unselbstständig • Außerhalb der Verwaltung • Möglichkeit der Führung nach den • Steuerung durch Werkausschuss Vorschriften des Eigenbetriebs • Steuerung durch Gemeinderat bzw. • Vertretung durch Werkleitung Kreistag u/o einen Ausschuss Beispiele: Beispiele: Stadtwerke, Bäder, Bauhof, Theater, Museen, Wasserwerke, Entsorgung, Bücherei, Abwasser, Krankenhäuser Photovoltaikanlagen ©JR
Kommunalunternehmen Art 89 ff. GO, 77 ff. LKrO Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtlich, organisatorisch sowie haushalts- und finanzwirtschaftlich selbstständig Trägerhaftung durch die Kommune Steuerung durch einen Verwaltungsrat Vertretung durch einen Vorstand Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben möglich Kommunale Zusammenarbeit möglich Angesiedelt zwischen Eigenbetrieb und GmbH Beispiele: Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe, KU Sportstätten KU Kinder, Jugend und Familie, Verkehrsüberwachung, Krankenhaus; ©JR
Unternehmen in Privatrechtsform Art. 92 ff GO, 88 ff. LKrO Zweckbindung an Aufgaben des eigenen Wirkungskreises im Vertrag/der Satzung Angemessener Einfluss der Gemeinde durch Besetzung im Aufsichtsrat/Vorstand Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafter- versammlung durch den ersten Bürgermeister Weisungen des Gemeinderates an den 1. BGM und die Vertreter im Aufsichtsrat möglich Rechtsformen: GmbH, AG, Genossenschaft Beispiele: Wohnungsbau GmbH, Sportstätten GmbH, AVV GmbH ©JR (Verkehrsbetriebe), SWA GmbH (Stadtwerke)
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! ©JR
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