Das Kommunalrecht - Wissenswertes für Ratsmitglieder - Wissenswertes GR Schreibgeschützt

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Das Kommunalrecht - Wissenswertes für Ratsmitglieder - Wissenswertes GR Schreibgeschützt
Das Kommunalrecht

      Wissenswertes für Ratsmitglieder
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Das Kommunalrecht - Wissenswertes für Ratsmitglieder - Wissenswertes GR Schreibgeschützt
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Seminarinhalte
      Wichtige Rechtsgrundlagen
      Aufgaben der Gemeinden/Landkreise
      Zuständigkeiten
      Gemeindefinanzen
      Rechte und Pflichten Ratsmitglieder
      Öffentlichkeit – Nichtöffentliche Sitzungen
      Persönliche Beteiligung
      Rechts- und Fachaufsicht
      Haftung von Ratsmitgliedern
      Kommunale Unternehmen
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Wichtige Rechtsgrundlagen
      • Bayerische Gemeindeordnung (BayGO)

      • Bayerische Landkreisordnung (BayLKrO)

      • Geschäftsordnung (GO)

      • Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG)

      • Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO)

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Aufgaben der Gemeinde/
          des Landkreises
        Kommunales Selbstverwaltungsrecht
           Art. 28/II S. 1 GG; Art. 83/I V

      • Gebietshoheit

      • Rechtsetzungs- bzw. Satzungshoheit

      • Personal- und Organisationshoheit

      • Planungshoheit

      • Finanzhoheit

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Aufgaben der Gemeinde/Landkreise
      Die Kommunen werden aus eigener Kompetenz im Rahmen der
      Selbstverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen tätig =

                 Eigener Wirkungskreis

      Pflichtaufgaben müssen erfüllt werden, erst danach ist Platz für
      freiwillige Aufgaben

      Tätigkeiten der Gemeinde kraft gesetzlich übertragener Kompetenz =

             Übertragener Wirkungskreis

      Die Aufgaben unterliegen der Weisung des Staates und
      müssen erledigt werden
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Gemeindeaufgaben im eigenen Wirkungskreis

           Pflichtaufgaben      Freiwillige Aufgaben

        Wasserversorgung      Volkshochschule
        Abwasserbeseitigung   Bücherei
        Gemeindestraßen       Jugendzentrum
        Feuerwehrwesen        Sportförderung
        Grundschulwesen       Museen
        Friedhofswesen        Sommer- u. Wintersport
        Gemeindepersonal      Öffentlichkeitsarbeit
        Gemeindehaushalt      Ehrungen
        Bürgerversammlungen   Patenschaften
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Gemeindeaufgaben – übertragener Wirkungskreis

       Mitwirkung bei Wahlen
       Ausstellen von Pässen, Personalausweisen
       Erlass von Verordnungen
       Sperrzeitregelungen
       Vorbehandlung der Bauanträge
       Erteilung von Fischereischeinen
       Standesamtswesen
       Vollzug des Melderechts
       Hilfe bei Verwaltungsverfahren
       Mitwirkung bei statistischen Erhebungen
©JR    Vornahme eines Sühneversuches
Das Landratsamt mit Doppelfunktion
 Das LRA ist kommunale und staatliche Behörde zugleich

           Die Aufgaben als Staatsbehörde

             Rechtsaufsicht über die Gemeinden
             Bauaufsicht
             Straßenwesen
             Öffentliche Sicherheit u. Ordnung
             Gesundheitsamt
             Umwelt – Immissionsschutz
             Ausländerbehörde
             Kraftfahrzeugzulassung
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LRA - Pflichtaufgaben im eigenen
                Wirkungskreis

       Kreisstraßenbau u. Straßenverwaltung
       Feuersicherheit
       Öffentl. Fürsorge u. Wohlfahrtspflege
       Gesundheitswesen
       Bau/Unterhalt weiterführender Schulen
       Krankenhäuser, Altenheime
       Abfallbeseitigung
       Jugendhilfe
       Nahverkehrsplanung
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LRA – Aufgaben im übertragenen
               Wirkungskreis

      Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen
      Erlass Rechtsverordnungen Landschaftsschutz
      Leistungen Wohngeldgesetz
      Grundsicherung
      Fleischbeschau
      Organisation der Rettungsdienste

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LRA – freiwillige Aufgaben

        Sport (Hallen, Schwimmbäder)
        Wirtschafts- u. Tourismusförderung
        Soziales Engagement
        Öffentlicher Personennahverkehr
        Kulturpflege (Museen)
        Weiterbildung (VHS, Bücherei)

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1. Bürgermeister – Kompetenz kraft Gesetz

      Leiter der Verwaltung/lfd. Angelegenheiten
      „dringliche Angelegenheiten“
      Dienstvorgesetzter für Beamte u. Angestellte

      Vertretung der Gemeinde nach außen
      Vorsitz in Bürgerversammlungen

      Vorsitz im Gemeinderat u. Ausschüssen
      Vorbereitung/Einladung zu Sitzungen
      Vollzug von Ratsbeschlüssen

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Rechtsstellung - Landrat

      LRA als Kreisbehörde     LRA als Staatsbehörde

       Gesetzl. Vertretung       Leitung des LRA
       des Landkreises

        Vorsitz Kreistag und     Weisungsgebunden
                                 ggü. Bezirksregierung
        den Ausschüssen

        Leitung des LRA          Weisungsfrei ggü.
                                 Kreistag

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Aufgaben des Gemeinderates

           Erlass von Satzungen allgemein
           Beschluss über den Finanzplan
           Beschluss über die Haushaltssatzung
           Beschluss der Geschäftsordnung
           Richtlinien über lfd. Angelegenheiten
           Besetzung der Ausschüsse
           Bestellung Leitung RPA
           Feststellung der Abschlüsse Eigenbetriebe
           Ordnungsgeld bei Verstoß gg. Verschwiegenheitspflicht

      Der GR kann Teile der Aufgaben an den Bürgermeister oder
      einen Ausschuss delegieren (Geschäftsordnung)
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Abtretung von Kompetenzen an 1. Bürgermeister

      Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
      Wertgrenzen z.B. 4€/Einw. planmäßige Ausgaben)

      Entscheidungen über außerplanmäßige Ausgaben
      Wertgrenzen z.B. 1€/Einw.

      Personalrechtliche Zuständigkeiten

      Bauangelegenheiten
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Gemeindefinanzen
 Art. 62 GO: Grundsätze der Einnahmebeschaffung:

  Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen
 Vorschriften (Art. 28 GG; 11 BV; 22 GO)

   Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
 soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr
 erbrachten Leistungen (= Gebühren/Beiträge)

   Im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen
 Einnahmen nicht ausreichen.

    Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere
  Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
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Beiträge:
      – Wasserver- und -entsorgung, Straßenbau, Erschließung

      Gebühren:
      – Straßenreinigung, Abfall, Bestattungen, Bücherei, Kindergarten
      Gemeindeeigene Steuern:
      – Grundsteuer, Hundesteuer, Gewerbesteuer, Zweitwohnung

      Zugewiesene Steueranteile:
      – GemFinRefG: EkSt (15%), Ust (2,2%)
      Schlüsselzuweisungen (komm. Finanzausgleich):
      – Kriterium Einwohnerzahl (Zensusproblem)
      – Differenz von Steuerkraft und Finanzbedarf
        wird zu 75 % ausgeglichen

      Stabilisierungshilfen:
©JR   – Förderprogramme (Bayer, Bund, EU)
Rechte und Pflichten als
       Gemeinderat / Kreisrat

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Rechte und Pflichten
      Freies Mandat
       Te i l nah me re cht
       Re d e re c ht
       F rage re c ht
       A nt rag s re c ht
       S tö r u n g sbe s e itig un g sansp r uch ge ge n ü b e r
       Vo rs i t ze nde n

      Recht und Pflicht zur Abstimmung
      Recht auf Freistellung und finanz. Entschädigung
      Recht auf Akteneinsicht
      Quorumsrechte
      Anwesenheitspflicht
      Sorgfaltspflicht
      Verschwiegenheitspflicht
      Besondere Treuepflicht
©JR   Mitwirkungsverbot bei Befangenheit
Freies Mandat

      Frei gewählt und an keine Aufträge gebunden
      Ausschließlich dem Gesetz und dem Gemeinwohl verpflichtet
      Recht zur kritischen Meinungsäußerung gegenüber Gemeinde
      Recht zur Teilnahme an den Ratssitzungen
      Rederecht im Rahmen der Geschäftsordnung
      Auskunfts- und Fragerecht gegenüber BGM u. Verwaltung
      Antragsrecht jedes einzelnen Mitglieds – Geschäftsordnung
      Vorsitzender hat Störungen der Sitzungen zu unterbinden

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Freies Mandat und die Geschäftsordnung
      Die GeschO regelt das innere Zusammenwirken, den Geschäfts-
      gang des Gemeinderates und der Gemeindeorgane sowie die
      Beschreibung der Aufgaben
      Der Bayer. Gemeindetag hat dazu Muster-Ordnungen für
      kleinere bzw. größere Gemeinden herausgegeben.

            Inhalt der Geschäftsordnung
      Teil A beschreibt die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben.
      Teil B behandelt den Geschäftsgang der Verwaltung sowie die
      Regeln des Sitzungsverlaufes einer Ratssitzung.
      Teil C enthält die Schlussbestimmungen (z.B. Inkrafttreten)
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A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

      Der Gemeinderat – Zuständigkeiten u. Aufgaben

      Die Gemeinderatsmitglieder – Rechtstellung,
      Befugnisse, Fraktionen u. Ausschussgemeinschaften

      Die Ausschüsse – Bildung, Ausschussarten, Aufgaben

      Der erste Bürgermeister – Aufgaben u. Stellvertretung

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Ausschüsse – Art. 32 GO
       Pflichtausschüsse               Freiwillige Ausschüsse

      Werkausschuss bei                 Hauptausschuss
      Eigenbetrieben                    Finanzen
      Rechnungsprüfungs-                Verwaltung u. Personal
      ausschuss
                                        Bau- u. Umwelt
      Sozialhilfeausschuss –
      Art. 2 AGBSHG                     Stadtentwicklung
      Jugendhilfeausschuss –            Kultur
      Art. 5 BayKJHG                    Ferienausschuss

Weitere Unterscheidungen:      Ständige u. temporäre Ausschüsse
                               Beratende u. beschließende Ausschüsse
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Vertretungen in sonstigen Gremien

          • Aufsichtsräte
             • Abwasserzweckverband
             • Zweckverband Sparkasse
             • Gesellschaften für Wohnungsbau

          • Verwaltungsräte
             • Kommunalunternehmen
             • Verkehrsüberwachung

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B. Der Geschäftsgang
      Allgemeines – Sitzungen, Beschlussfähigkeit,
      öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

      Vorbereitung der Sitzungen – Einberufung, Form u.
      Frist Einladungen, Tagesordnung, Antragswesen

      Sitzungsverlauf – Eröffnung, Genehmigung der
      Tagesordnung, Beratung, Rederecht u. Abstimmung

      Wünsche und Anfragen
      Beendigung der Sitzung
      Sitzungsniederschrift – Einsichtnahme, Genehmigung

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Antragsrecht und Akteneinsicht
               nur in der Geschäftsordnung geregelt

      Jedes Ratsmitglied             Recht nur als Kollegialorgan
      Vorrang Antrag zur             Einzelne Ratsmitglieder
      Geschäftsordnung               können vom GR beauftragt
      Schriftform                    werden
      Mindestfrist                   Voraussetzung:
                                     berechtigtes Interesse
      Begründung
                                     Genehmigungsvorbehalt
      Finanzierungsvorschlag         des Bürgermeisters
      Behandlung innerhalb           Regelung für Referenten
      drei Monaten                   innerhalb des
      Anfragen mündlich am           Aufgabenbereiches
      Sitzungsende
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Satzung zur Regelung des örtlichen
             Verfassungsrechtes

      Zusammensetzung des Stadtrates
      Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
      Tätigkeiten der Stadtratsmitgliede
      Entschädigungsregelung
      Sonstige Entschädigungen
      Stellung des Ersten Bürgermeisters
      Stellvertretung/Entschädigung weiterer Bgm.
      Namentliche Besetzung/Stellvertretung Ausschüsse
      Benennung Referate u. Referenten
      Fraktionsvorsitz und Stellvertretung
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Öffentlichkeit der Sitzungen
      Gemeinderats- u. Kreistagssitzungen sind öffentlich!
      Nichtöffentlichkeit nur bei zwingenden Gründen der
      Geheimhaltung!

               Wohl der Allgemeinheit
               Berechtigte Ansprüche Einzelner
               Personalangelegenheiten
               Rechtsgeschäfte in Grundstückbereichen
               Sozial- und Steuergeheimnis
               Vorgabe durch Aufsichtsbehörde
               Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben
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Ausschluss wegen persönlicher
                  Beteiligung
      Art. 49 GO, 43 LKrO:
      Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung
      nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst,
      seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem
      Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten
      Grad oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht
      vertretenen natürlichen oder juristischen Person
      einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
      kann.

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Ausschlusskriterien
      Unmittelbarer Vorteil oder Nachteil
        für sich selbst
        seinen Ehegatten
        seinen Lebenspartner
        Verwandten/Verschwägerten bis 3. Grad
        von ihm vertretenen natürlichen oder
        juristischen Person (kraft Gesetz/Vollmacht)

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Verwandtschaft - Schwägerschaft

      1. Grad
                Vater, Mutter, Schwiegervater, Schwiegermutter,
                Sohn Tochter, Schwiegertochter
                Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin,
      2. Grad   Großvater, Großmutter, Enkelkinder

      3. Grad
                Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Urgroßeltern,
                Urenkelkinder

      4. Grad
                Großonkel, Großtante, Großneffe, Großnichte,
                Cousin, Cousine

      5. Grad   Urgroßneffe, Urgroßnichte

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Verwandtschaft                 Schwägerschaft

                    Urgroßeltern        Urgroßeltern
                             3                 3
                     Großeltern          Großeltern
                             2                 2
                        Eltern         Schwiegereltern
        2                                                      2
                            1                   1
                                   0
                                                          Schwager
        Bruder          ICH              Ehegatte        Schwägerin
      Schwester
                             1
        3              Kinder                                  3
                             2
       Nichte                                               Nichte
       Neffe         Enkelkinder                            Neffe
                             3
©JR                   Urenkel
Kommunalaufsicht
         Gemeinden und Landkreise unterliegen
        der staatlichen Aufsicht (Art. 108 ff. GO; Art. 94 ff. LKrO)

      Rechtsaufsicht                         Fachaufsicht
      Für Angelegenheiten,                 Für Angelegenheiten,
        die den eigenen                    die den übertragenen
          Wirkungskreis                        Wirkungskreis
            betreffen                            betreffen

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Aufsichtsbehörden

      Landratsamt    Bezirksregierung

                    Kreisfreie
                     Städte
       Gemeinde
                                 Landkreise

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Haftung von Ratsmitgliedern
  • Kein Mitglied der Gemeinderates/kein Kreisrat darf zu
    irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder
    dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats/
    Kreistags zur Verantwortung gezogen werden; Dieser
    Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz Art. 51/II GO, 45/II LKrO

  • Die Gemeinde kann Ratsmitglieder in Regress nehmen, wenn
      • sie aufgrund einer Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig wird
      • die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde

  • Keine unmittelbare Inanspruchnahme von Ratsmitgliedern
    durch Dritte

  • Mögliche Strafbarkeit wegen Treuebruch § 266 StGB
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Kommunale Unternehmen

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Organisationsformen Kommunaler Unternehmen

      Rechtlich unselbstständig       Rechtlich selbstständig

      • Regiebetrieb              • Kommunalunternehmen
      • Eigenbetrieb              • Sparkassen

                                  • Unternehmen des
                                    Privatrechts
                                   GmbH, AG oder Genossenschaft
                                   Art, 92 ff. GO, 88 ff. LKrO

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Eigenbetrieb                           Regiebetrieb

  • Ohne eigene Rechtspersönlichkeit     • Vollständiger teil der Verwaltung
  • Organisatorisch u. haushalts- u.     • Organisatorisch u. haushalts- u.
    finanzwirtschaftlich selbstständig     finanzwirtschaftlich unselbstständig
  • Außerhalb der Verwaltung             • Möglichkeit der Führung nach den
  • Steuerung durch Werkausschuss          Vorschriften des Eigenbetriebs
                                         • Steuerung durch Gemeinderat bzw.
  • Vertretung durch Werkleitung
                                           Kreistag u/o einen Ausschuss

  Beispiele:                             Beispiele:
  Stadtwerke, Bäder,                     Bauhof, Theater, Museen,
  Wasserwerke, Entsorgung,               Bücherei, Abwasser,
  Krankenhäuser                          Photovoltaikanlagen

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Kommunalunternehmen
                            Art 89 ff. GO, 77 ff. LKrO

               Anstalt des öffentlichen Rechts
               Rechtlich, organisatorisch sowie haushalts- und
               finanzwirtschaftlich selbstständig
               Trägerhaftung durch die Kommune
               Steuerung durch einen Verwaltungsrat
               Vertretung durch einen Vorstand
               Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben möglich
               Kommunale Zusammenarbeit möglich
               Angesiedelt zwischen Eigenbetrieb und GmbH

      Beispiele: Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe, KU Sportstätten
      KU Kinder, Jugend und Familie, Verkehrsüberwachung,
      Krankenhaus;
©JR
Unternehmen in Privatrechtsform
                       Art. 92 ff GO, 88 ff. LKrO

      Zweckbindung an Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
      im Vertrag/der Satzung
      Angemessener Einfluss der Gemeinde durch Besetzung im
      Aufsichtsrat/Vorstand
      Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafter-
      versammlung durch den ersten Bürgermeister
      Weisungen des Gemeinderates an den 1. BGM und die
      Vertreter im Aufsichtsrat möglich
      Rechtsformen: GmbH, AG, Genossenschaft

    Beispiele: Wohnungsbau GmbH, Sportstätten GmbH, AVV GmbH
©JR (Verkehrsbetriebe), SWA GmbH (Stadtwerke)
Ich bedanke mich für
      Ihre Aufmerksamkeit!

©JR
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