REGLEMENT FÜR TRÜFFELSUCH-EIGNUNGSPRÜFUNGEN (C.I.L.) - Lagotto ...

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REGLEMENT FÜR
            TRÜFFELSUCH-
        EIGNUNGSPRÜFUNGEN
               (C.I.L.)

Der Club Italiano Lagotto (C.I.L) ist überzeugt, dass die Einführung
von Prüfungskriterien für die Eignung zum Trüffelsuchen wesentlich
zur Erhaltung dieser einzigartigen Hunderasse beiträgt.

Seine besondere Fähigkeit zur Trüffelsuche, welche im Laufe der
letzten Jahrhunderte ständig verfeinert wurde, hat das fast sichere
Aussterben des Lagotto Romagnolo verhindert, nach dem sein
natürlicher Lebensraum, und damit auch seine primäre
Arbeitsfunktionen, zerstört wurden.

Bei der Auswahl von Zuchttieren muss deshalb nebst den
morphologischen Qualitäten auch diese Eignung zum Trüffelsuchen
berücksichtigt werden. Doch soll gleichzeitig absolut vermieden
werden, dass dadurch, wie dies bei einigen anderen
(Jagd)hunderassen der Fall war, eine Trennung entsteht (Arbeits-
versus Ausstellungslinien).

Das Ziel dieser Eignungsprüfungen ist deshalb nicht nur der
Wettkampf, sondern auch das Hervorheben der ganz spezifischen
Anforderungen und Qualitäten an einen guten Trüffelhund. Da sich
das Suchen von Trüffeln üblicherweise über mehrere Stunden
erstreckt, darf sich die Beurteilung auch nicht auf eine zu kurze
Zeitspanne limitieren. Es sollte deshalb vermieden werden, dass
angelernte     Leistungsverbesserungen     lediglich   zu   einer
Spezialisierung    des    Hundes    innerhalb    der   gegebenen
Prüfungsdauer von 10 Minuten führen. Der organisatorische Ablauf
und die Richtkriterien müssen so beschaffen sein, dass ein
geeigneter   und     gut    ausgebildeter    Trüffelhund     solche
Eignungsprüfungen ohne besondere Vorbereitungen bestehen
kann, wobei gleichzeitig auch seine Qualitäten ersichtlich werden.

Art.1

Die Aufgabe dieser Eignungsprüfungen ist die Bewertung der Hunde
in Bezug auf deren Anlage zur Trüffelsuche. Für die Selektion der
Rasse müssen diejenigen Hunde hervorgehoben werden, die sich
durch ihre natürlichen Sucheigenschaften, Konzentrationsfähigkeit,
Ausdauer und ihre Fähigkeit, die erteilte Ausbildung aufzunehmen
und zu speichern, auszeichnen.

Art.2

An den Prüfungen können alle reinrassigen Lagotti teilnehmen, die
in einem vom FCI anerkannten Herkunftsregister eingetragen sind.

Art. 3

Die Prüfungen werden aufgrund des Alters in verschiedene
Kategorien aufgeteilt. JUNGHUNDE von 9 bis 30 Monate, OFFENE
über 18 Monate (dem Besitzer wird freigestellt, seinen Hund schon
ab 15 Monaten in der offenen Klasse anzumelden), VETERANEN
fakultativ über sieben Jahre. Beim „Raduno“ (Clubshow) des Clubs
können Welpen zwischen 4 und 12 Monaten ausser Konkurrenz
angemeldet werden. Im Weiteren sind ab der Kategorie Jungtiere
für Rüden und Hündinnen separate Durchgänge vorgesehen.

Art. 4

Die Anmeldungen müssen rechtzeitig innerhalb des festgelegten
Datums    eintreffen   und     sind   nur   mit   entsprechender
Quittungsbeilage der erfolgten Beitragszahlung gültig.
Art. 5

Nicht zugelassen sind bissige Hunde, läufige Hündinnen und
kastrierte Rüden. Die Rüden müssen zwei gleich grosse Hoden
haben, die tief im Hodensack liegen.

Art. 6

Die Begleiter müssen pünktlich am Appell erscheinen, ansonsten
diese vom Wettbewerb ausgeschlossen werden können. Die
Teilnehmer müssen der Jury zur Verfügung stehen.

Art. 7

Sofern es das Organisationskomitee für nötig hält, können die
Hunde in Gruppen aufgeteilt werden. Die Gruppeneinteilung und
die Reihenfolgen werden durch Auslosung entschieden.

Art. 8

Die Arbeitsprüfungen werden von einem Richter oder von einer Jury
gerichtet. Diese werden von der Arbeitskommission (C.I.L)
genannt.

Art. 9

Von den Teilnehmern wird gegenüber dem Arbeitsfeld totaler
Respekt erwartet. Vor dem eigenen Einsatz ist es verboten, die
Hunde ausserhalb der von den Organisatoren vorgesehenen Zonen
freizulassen. Nicht Einhalten dieser Vorschrift kann die
Disqualifikation zur Folge haben.

Art. 10

Jeder Teilnehmer kann seinen Hund vor oder während der Prüfung
vom Wettbewerb zurückziehen, jedoch ohne Rückvergütung der
Anmeldegebühr, ausgenommen für läufige Hündinnen, nach
Vorweisung eines tierärztlichen Zeugnisses.

Art. 11

Die Prüfungen haben eine Mindestdauer von 10 Minuten; das
Organisationskomitee kann aufgrund der Teilnehmerzahl und der
zur Verfügung stehenden Fläche, die Prüfungszeit verlängern.
Art. 12

Sofern es sich für nötig erweist, hat die Jury die Möglichkeit die
Prüfzeit für einen oder mehrere Teilnehmer zu verlängern oder
nach Beendigung des ersten Rundganges einen zusätzlichen
Rundgang zu verlangen.

Art. 13

Ein optimales Arbeitsfeld besteht aus natürlichem Trüffelboden mit
unterschiedlichem, halbbedecktem Terrain. Die Jury kann jedoch
die Hunde auf freiem Terrain arbeiten lassen, damit der Ablauf
besser kontrolliert werden kann. Jeder Hund muss auf teilweise
bereits von anderen Hunden bearbeitetem und teilweise auf
unberührtem Boden arbeiten

Art. 14

Der Hund muss wie bei einer normalen Trüffelsuche, wenn möglich
durch Zeichen geführt werden. Für häufige Zurufe oder Pfiffe
werden Strafpunkte erteilt; während der Suche muss der Begleiter
immer in der Nähe der Jury sein, damit deren Angaben befolgt
werden können. Der Begleiter muss die von seinem Hund
ausgeführten Gruben sorgfältig schliessen, ansonsten er
disqualifiziert werden kann.

Art. 15

Die Bewertung erfolgt gemäss nachfolgenden Richtlinien:

DER WILLE; die Tätigkeit des Hundes muss gierig, kontinuierlich
und entschlossen sein, er muss eigene Initiative zeigen und soll
nicht laufend vom Begleiter angespornt werden, eventuelle
Hindernisse müssen mit Entschlossenheit überwunden werden.

DIE SUCHE; die optimale Gangart ist ein lockerer, lebhafter Trab,
woraus man die Freude des Hundes an seiner Arbeit ersehen kann.
Am Anfang des Rundganges, bei der Rückkehr auf bereits
abgesuchtem Gelände oder beim Übergang von einem Feld zum
andern, sind einige Galoppschritte erlaubt. Die Suche passt sich
jeweils der Umgebung an; der Wirkungskreis muss gross genug
sein, damit die Tätigkeit eine entsprechend grosse Fläche abdeckt,
gleichzeitig muss die interessierte Zone aufmerksam und fleissig
bearbeitet werden. Der Hund kann seinen Gang stufenweise
verlangsamen, wenn er oder sein Begleiter das Gefühl haben, dass
eine Stelle intensiver abgesucht werden muss. Die Tätigkeit des
Hundes muss sich zum grössten Teil vor seinem Begleiter
abwickeln.

GERUCHSSINN; bewertet wird Stärke und Konzentration des
Spürsinnes des Hundes, wenn er z.B. Gruben findet, die von
anderen Hunden übergangen worden sind oder wenn er den vom
Wind geleiteten Geruch wahrnimmt. Der Hund darf sich nicht vom
Geruch anderer Hunde oder von Wild ablenken lassen.

VERBINDUNGEN;         während     einer    selbständigen     und
entschlossenen Aktion muss der Hund gutes Verständnis mit dem
Begleiter zeigen, ohne jedoch Furcht zu haben, er muss seine
Suche in der ihm gezeigten Richtung ausführen und sofort auf den
Rückruf reagieren, ausser, wenn er bereits gräbt. Die auf Befehl
unterbrochene Grabung oder das eventuelle Apportieren wird
positiv bewertet.

GRABUNGEN; die Richter bewerten nicht nur die Anzahl der
Grabungen, sondern auch deren Qualität. Dank diesen Richtlinien,
kann die Wirksamkeit der Arbeit des Hundes geprüft werden. Jeder
Hund wir auch auf bereits von anderen Hunden abgesuchtem Boden
arbeiten, damit die unterschiedlichen Leistungen verglichen werden
können. Die Grabung muss entschlossen sein und, sofern vom
Begleiter unterbrochen, soll sie auf Verlangen wieder
aufgenommen werden.

Der Richter wird für jeden Teilnehmer ein schriftliches Urteil und
eine Qualifikation abgeben, die wie folgt lautet: nicht qualifiziert,
genügend, gut, sehr gut oder ausgezeichnet.

Das Urteil muss das Alter des Tieres berücksichtigen. Bei Jungtieren
muss die Beurteilung mehrheitlich die natürliche Begabung
betreffen, in der offenen Klasse hingegen wird auch eine sehr gute
Ausbildung verlangt.

Damit ein Hund beurteilt werden kann, muss er seine Arbeit korrekt
und mindestens eine Grabung ausgeführt haben.
Art. 16

Am Ende der Prüfung muss die Jury eine Rangliste bekannt geben
und einen Kommentar über das Ergebnis der gesamten
Arbeitsprüfung machen.

Art. 17

Mängel und Fehler, die Strafpunkte oder eventuell den Ausschluss
bedeuten können:

   •   Ungeordnete Suche, meistens hinter dem Begleiter ausgeführt.
   •   Grosser Ungehorsam und Suche ausserhalb des zugwiesenen Arbeitsfeldes
   •   Jegliches wiederholtes Suchen nach Wild
   •   Körperliche Mängel und Schwächen
   •   Schüchternheit
   •   Aggressivität
   •   Verlassen der Grabung
   •   Mehr als zwei leere Grabungen

Fehler, die in der ersten Arbeitsminute vorkommen sind nie für
einen Ausschluss massgebend.

Art. 18

Die Organisation muss dafür sorgen, dass die Zuschauer, dem
Terrain entsprechend, eine gute Sicht haben. Die Zuschauer
werden, wenn nötig, in Gruppen aufgeteilt und schichtweise ins
Arbeitsgebiet geführt, wo sie sich in totaler Stille, mindestens
zwanzig Meter hinter der Jury aufhalten müssen. Die Zuschauer
dürfen in keiner Weise die Teilnehmer stören.

Übersetzung aus „The Lagotto International Yearbook of the Year 2003” (Juni 2010)
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