Kundeninformation und Versicherungsbedingungen für Zahlkarten der Viseca Card Services SA - Privatkarten Gültig ab 1. Januar 2022

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Kundeninformation und
Versicherungsbedingungen für
Zahlkarten der Viseca Card Services SA

Privatkarten

Gültig ab 1. Januar 2022
Inhaltsverzeichnis

Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                   Seite   3

Versicherungsbedingungen                                                   Seite   4

  I.     Einleitung und Definitionen                                       Seite   4

  II.    Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen    Seite   6

  III.   Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen           Seite   7

  IV.    Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen   Seite   9

		       A.   Transportmittelunfallversicherung                            Seite   9

		       B.   Such- und Rettungskosten                                     Seite   10

		       C.   Reiseannullationsversicherung                                Seite   10

		       D.   Reiseunterbruchversicherung                                  Seite   11

		       E.   Medizinische Reise-Assistance                                Seite   12

		       F.   Gepäckverspätungsversicherung                                Seite   14

		       G.   Gepäckversicherung                                           Seite   14

		       H.   Mietwagen-Selbstbehaltversicherung                           Seite   15

		       I.   Bestpreis-Garantie                                           Seite   15

		       J.   Garantieverlängerung                                         Seite   16

		       K.   Einkaufs- und Transportversicherung                          Seite   17

		       L.   24h-Assistance                                               Seite   18

  V.     Vorgehen und Pflichten im Schadenfall                             Seite   20
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

1. Parteien                                                          Der Versicherer sowie die von der Versicherungsnehmerin be-
1.1 Versicherer                                                      auftragten Versicherungsmakler und Schadendienstleister sind
Allianz Assistance, registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen       befugt,
(Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), mit Sitz am             die zur Vertrags- und Schadenabwicklung erforderlichen
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.                                           Angaben bei involvierten Dritten zu beschaffen und zu be-
                                                                           arbeiten und Einsicht in amtliche Akten zu nehmen;
1.2 Versicherungsnehmerin                                                  falls notwendig, im erforderlichen Umfang Personendaten
Viseca Payment Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56,            an beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe
Postfach 7007, 8050 Zürich.                                                Sachverständige weiterzuleiten;
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versicherungs-                   Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prävention
bedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.                                 von Versicherungsmissbrauch zu erteilen;
                                                                           erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoab-
1.3 Kartenherausgeberin                                                    klärungen und statistische Auswertungen zu bearbeiten.
Viseca Card Services SA mit Sitz an der Hagenholzstrasse 56,
Postfach 7007, 8050 Zürich.                                          Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten vertraulich zu
                                                                     behandeln.
2. Prämie
Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.             5. Delegation
                                                                     Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen der
3. Versicherungsart                                                  Karteninhaber gegenüber der Kartenherausgeberin nimmt die-
Bei der Transportmittelunfallversicherung (Ziffer IV A) handelt es   se im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin ent-
sich um eine Summenversicherung. Bei allen anderen Versiche-         gegen und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenheraus-
rungsdeckungen handelt es sich um Schadenversicherungen.             geberin im Namen und Auftrag der Versicherungsnehmerin dem
                                                                     Karteninhaber versicherungsrelevante Mitteilungen zustellen und
4. Bearbeitung von persönlichen Daten                                Rechtshandlungen vornehmen.
Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält die
Viseca Payment Services SA als Versicherungsnehmerin                 6. Versicherungsschutz
die Kundendaten der Versicherten (Karteninhaber) von der             Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solange ein
Kartenherausgeberin. Die Versicherungsnehmerin bearbeitet            wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmun-
die Kundendaten vertragsgemäss. Sowohl Versicherungs-                gen zur zeitlichen Dauer der versicherten Risiken sind aus den
nehmerin als auch Kartenherausgeberin sind berechtigt, im            Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Versicherungs-
Rahmen einer Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbei-            deckungen ersichtlich.
tung der angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers
notwendigen Daten an den Versicherer, Versicherungsmakler            7.     Änderung des Deckungsumfangs und/oder
oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen                  der Versicherungsbedingungen
sind erhaltene und erhobene Personendaten (inklusive Daten           Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsbedingungen
Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten       (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in Ziffer III 2
Unterlagen.                                                          festgelegten Bestimmungen anpassen.

                                                                                                                                  3
Versicherungsbedingungen

Der Versicherer Allianz Assistance ist registriert unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) und wird
nachfolgend «Versicherer» genannt. Der Versicherer erbringt für die Kartenherausgeberin die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der
Viseca Payment Services SA, nachfolgend «Versicherungsnehmerin» genannt, vereinbarten Leistungen. Diese sind definiert durch die vorlie-
genden Versicherungsbedingungen sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Eine Übersicht der Leistungen und versicherten Karten ist unter Ziffer II aufgeführt.

I.   Einleitung und Definitionen

1. Einleitung                                                               Auf männlich-weibliche Doppelformen wird zur besseren Les-
Die Versicherungsbedingungen sind wie folgt aufgebaut:                      barkeit verzichtet.

 Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                   Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italie-
 I. Einleitung und Definitionen                                             nischen, englischen und deutschen Versicherungsbedingungen
 II. Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungs-                 gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.
      deckungen
 III. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungs-                       2. Definitionen
      deckungen                                                             Ausland:
 IV. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versiche-                     Jedes andere Land als die Schweiz und das Fürstentum Liechten-
      rungsdeckungen                                                        stein.
 V. Vorgehen und Pflichten im Schadenfall
                                                                            Elementarschäden:
In den Definitionen werden wichtige Begriffe erklärt, welche                Schäden, die sich aufgrund von Elementarereignissen wie Hoch-
zur besseren Erkennbarkeit in den folgenden Versicherungs-                  wasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75
bedingungen jeweils kursiv dargestellt werden.                              km/h), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder
                                                                            Erdrutsch ereignen. Schäden infolge von Erdbeben oder Vulkan-
In der Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungs-               ausbrüchen gelten nicht als Elementarschäden.
deckungen werden abschliessend und in Ergänzung zu den
Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen die jeweils pro                     Epidemie:
Kartentyp anwendbaren Versicherungssummen im Schaden-                       Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheits-
fall festgelegt sowie die geografische Deckung, die allfällige              organisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungs-
Anforderung hinsichtlich Karteneinsatz beim Kauf und die                    behörde im Wohnsitz- oder Reiseland der versicherten Person als
Reisedauer bestimmt.                                                        solche anerkannt ist.

Die Gemeinsamen Bestimmungen finden überall dort An-                        Karten:
wendung, wo die Besonderen Bestimmungen keine andere                        Alle versicherten Zahlkarten (inkl. Zusatzkarten) der Karten-
Regelung vorsehen. Im Fall von Widersprüchen gelten die                     herausgeberin gemäss der Leistungstabelle und Übersicht über
Besonderen Bestimmungen.                                                    die Versicherungsdeckungen unter Ziffer II.

Die Übersicht zu Vorgehen und Pflichten im Schadenfall zeigt auf,           Nahestehende Personen:
wie in einem Schadenfall vorzugehen ist und welche Pflichten                     Ehe- oder Lebenspartner (aufgrund von Heirat, eingetra-
zu befolgen sind. Sie hat im Fall von Widersprüchen gegenüber                    gener Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft);
den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen Vorrang.                             Mitbewohner;

                                                                                                                                          4
Eltern und Stiefeltern;                                        Reise:
     Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Adoptivkinder oder Kin-     Eine Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, beinhaltet
     der, für die derzeit ein Adoptionsverfahren hängig ist;        mindestens eine Übernachtung ausserhalb des Wohnsitzes, muss
     Geschwister;                                                   einen Hin- und einen Rückweg umfassen und endet mit der Rück-
     Betreuungspersonen von minderjährigen Kindern oder             kehr an den Wohnsitz. Der Versicherungsschutz gilt nur für private
     pflegebedürftigen Angehörigen;                                 Reisen. Die maximale Reisedauer kann je nach Versicherungs-
     Vormund kraft Gesetzes und bevormundete Personen;              deckung begrenzt sein. Siehe hierzu die Leistungstabelle und
     sehr enge Freunde oder Verwandte, zu denen ein                 Übersicht über die Versicherungsdeckungen unter Ziffer II.
     intensiver Kontakt besteht.
                                                                    Reisekosten:
Naturkatastrophe:                                                   Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Beförderung
Aussergewöhnlich schwerwiegendes Naturereignis, das unmit-          und Unterbringung der versicherten Person gebuchten Leistun-
telbar und an dem vom Ereignis betroffenen Ort eine grössere        gen und der Kosten für gebuchte Aktivitäten während der Reise.
Anzahl an Menschenleben fordert oder verheerenden materiellen
Schaden an der örtlichen Infrastruktur verursacht.                  Schwere Krankheit/schwerer Unfall:
                                                                    Eine Krankheit oder ein Unfall, welche in einer zeitlich begrenz-
Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel:                         ten oder unbegrenzten Arbeitsunfähigkeit resultieren oder eine
Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig       zwingende Reiseunfähigkeit ergeben.
verkehren und für deren Benützung eine Gebühr zu entrichten
ist. Taxis, Mietwagen und Kreuzfahrtschiffe fallen nicht unter      Unfall:
öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel.                         Die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
                                                                    ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
Pandemie:                                                           per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)        psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohnsitz- oder
Reiseland der versicherten Person als Pandemie anerkannt ist.       Versicherte Personen:
                                                                         der Karteninhaber (Haupt-, Zweit-, Zusatz- und Partner-
Quarantäne:                                                              karten);
Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich verfüg-            dessen Ehe- bzw. Konkubinatspartner oder der einge-
ter Isolation) auf Anordnung oder sonstige Anforderung einer             tragene Partner (mit gleicher Wohnadresse und gleichem
Regierung oder einer öffentlichen Behörde aufgrund des                   Wohnsitz);
Verdachts, dass die versicherte Person oder eine mitreisende             sowie unterstützungsberechtigte Kinder des Karten-
Person einer ansteckenden Krankheit ausgesetzt war. Sie                  inhabers bzw. des Ehe-/Konkubinatspartners bis zum
hat zum Ziel, die Ausbreitung der ansteckenden Krankheit zu              vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese im gleichen
verhindern. Eine Quarantäne, die generell oder allgemein für             Haushalt leben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz
einen Teil oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geo-         haben.
grafischen Gebiets oder die auf der Grundlage des Reiseziels,
der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Person gilt, ist   Wohnsitz:
nicht versichert.                                                   Ort, wo sich die versicherte Person vorwiegend aufhält und der
                                                                    als ihr Hauptwohnsitz gilt.

                                                                                                                                    5
II. Leistungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen

 Versicherungsdeckungen                       Maximale Versicherungssummen in CHF pro Ereignis                                                                         Geografi-      Karten-       Max.
                                              für Karten von Viseca Card Services SA1                                                                                  sche           zahlung       Reisedauer
                                                                                                                                                                       Deckung

                                                                                                                                       Flying Blue World Mastercard®
                                                                                                      World Mastercard® Flex Silber2

                                                                                                                                       World Mastercard® Flex Gold2
                                                MercedesCard Mastercard®
                                                Kiwanis Mastercard® Gold

                                                                           Mastercard® Flex Bronze2

                                                                                                      World Mastercard® Silber

                                                                                                                                       World Mastercard® Gold
                                                                           Prepaid Mastercard®

                                                                                                      Visa GKB HCD Card
                                                Visa Collect Card

                                                                           Prepaid Visa

                                                                                                      Visa Classic

 A. Transportmittelunfall-                                                                                                             Visa Gold
    versicherung3
    Todesfall oder Invalidität4                  300 000.–                          –                     300 000.–                        500 000.–                      weltweit            60%        –
 B. Such- und                                       60 000.–                        –                        60 000.–                         60 000.–                    weltweit        –              –
    Rettungskosten3
 C. Reiseannullations-                                   –                          –                        10 000.–                         20 000.–                    weltweit            60%       90 Tage
    versicherung
 D. Reiseunterbruch-                                     –                          –                           7 500.–                       15 000.–                    weltweit            60%       90 Tage
    versicherung
 E. Medizinische
    Reise-Assistance
    Rückreise und Rückführung                            –                          –                              –                       250 000.–                       Ausland        –             90 Tage
    Heilungskosten5                                      –                          –                              –                       250 000.–                       Ausland        –             90 Tage
 F. Gepäckverspätungs-                                   –                          –                              –                             1 000.–                  weltweit            60%       90 Tage
    versicherung
 G. Gepäckversicherung                                   –                          –                              –                             5 000.–                  weltweit            60%       90 Tage
 H. Mietwagen-Selbst-                                    –                          –                              –                          10 000.–                    weltweit            60%        –
    behaltversicherung
 I. Bestpreis-Garantie                                   –                        1 000.–                       2 000.–                          2 000.–                   Schweiz            60%        –
 J. Garantieverlängerung                                 –                          –                           2 000.–                          5 000.–                   Schweiz            60%        –
                                                                                                           (+12 Monate)                    (+24 Monate)                  und Nach-
                                                                                                                                                                          barländer
 K. Einkaufs- und                                        –                          –                              –                             1 000.–                  weltweit            60%        –
    Transportversicherung
 L. 24h-Assistance                                    inklusive                     –                          inklusive                        inklusive                 weltweit6       –              –

1 Gilt auch für die durch Viseca Card Services SA herausgegebenen Karten der Partnerbanken und Fremdwährungskarten.
2 Bei diesen kombinierten Zahlkarten mit zwei Zahlfunktionen (Kredit-/Prepaid- und Debit-Funktion) gilt der Versicherungsschutz nur bei Verwendung der Kredit-/Prepaid-Funktion.
  Keine Versicherungsdeckung besteht bei Verwendung der Debit-Funktion.
3 Versicherungssumme pro Ereignis und Person.
4 Im Invaliditätsfall berechnet sich der auszuzahlende Betrag nach dem Grad der Invalidität.
5 Die Versicherungsdeckung «Heilungskosten» gilt ausschliesslich für versicherte Personen bis zum vollendeten 81. Lebensjahr.
6 Die geografische Deckung kann je nach Assistanceleistung eingeschränkt sein.
                                                                                                                                                                                                                 6
III. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsdeckungen

Die «Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungs-                    für Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zu-
deckungen» gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestim-              sammenhang stehen, z. B. Kosten für die Wiederbeschaf-
mungen in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen                 fung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke.
Versicherungsdeckungen» vorgesehen sind.
                                                                    3.2 Für Ereignisse und deren Folgen:
1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                            die bei der Buchung oder beim Kauf der zu versichernden
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte durch             Leistung bzw. bei Versicherungsbeitritt bereits einge-
die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme durch den                 treten sind. Bei vorbestehenden Unfällen und allgemeinen,
Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet                            chronischen oder sich wiederholenden Krankheiten sind
     mit der Beendigung des Kartenvertrags zwischen der                 lediglich unerwartete, akute Verschlimmerungen versichert;
     Kartenherausgeberin und dem Karteninhaber;                         deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeitpunkt der
     mit dem durch die Versicherungsnehmerin ausgesproche-              Buchung oder des Kaufs der zu versichernden Leistung bzw.
     nen Ausschluss aus dem Kollektivversicherungsvertrag;              des Versicherungsbeitritts offensichtlich war;
     mit der Beendigung des Kollektivversicherungsvertrags              bei denen der Sachverständige (Experte, Arzt usw.)
     zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer.            direkt begünstigt oder mit der versicherten Person
                                                                        verwandt bzw. verschwägert ist;
2. Anpassungen der Versicherungsbedingungen                              im Zusammenhang mit Krieg, Terroranschlägen, Unruhen
Die Versicherungsbedingungen und die Versicherungssummen                 aller Art, Entführungen, Naturkatastrophen (ausser wenn in
können jederzeit geändert werden. Änderungen werden dem                  den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich als versichert
Hauptkarteninhaber rechtzeitig und in geeigneter Form zur                definiert) sowie Vorfällen mit atomaren, biologischen oder
Kenntnis gebracht. Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern           chemischen Substanzen;
der Kartenvertrag nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der            im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien,
Änderung gekündigt wird.                                                 ausser wenn in den Besonderen Bestimmungen ausdrück-
Keine Pflicht zur Information des Hauptkarteninhabers besteht bei        lich als versichert definiert;
Änderungen der Versicherungsbedingungen, die sich in Bezug auf           aufgrund behördlicher Anordnungen, z. B. Flughafen-
die versicherten Leistungen nicht nachteilig auswirken können.           schliessung/Luftraumschliessung,      Strassensperrungen,
                                                                         polizeiliche Massnahmen, Verfügungen usw.;
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes                             im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- oder
Neben den in den «Besonderen Bestimmungen für die einzelnen              Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schweiz, die
Versicherungsdeckungen» aufgeführten Einschränkungen und                 auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind und
Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz:             dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt
                                                                         auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
3.1 Für folgende Handlungen:                                             nen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen,
     bei Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln;              die Europäische Union oder die Vereinigten Staaten von
     bei Suizid oder versuchtem Suizid;                                  Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht schweizeri-
     bei Teilnahme an Streiks oder Unruhen;                              sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
     bei Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motor-
     fahrzeugen oder Booten;                                        Der Versicherer haftet generell nicht bei unterlassener Leis-
     bei Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man            tungserfüllung infolge höherer Gewalt und kann keinesfalls die
     sich wissentlich einer Gefahr aussetzt;                        offiziellen örtlichen Träger von Notfalldiensten wie Polizei und
     bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln/Unter-         Feuerwehr ersetzen. Bei verspäteter Schadensmeldung über-
     lassen;                                                        nimmt der Versicherer keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht
     bei Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder dem             zu gegebener Zeit erbracht werden konnten.
     Versuch dazu;

   Inhaltsverzeichnis      Definitionen       Leistungstabelle                                                                     7
4. Mehrfachversicherung
Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Bei Mehr-
fachversicherung erbringt der Versicherer seine Leistungen
subsidiär. Hat der Versicherer trotzdem Leistungen für den
gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss und
die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegenüber Dritten
(Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung)
in diesem Umfang an den Versicherer ab. Sieht ein anderer
Versicherer ebenfalls nur eine subsidiäre Deckung vor, dann
beteiligt sich der Versicherer an den Kosten anteilsmässig im
Verhältnis seiner Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der
Versicherungssummen.

5. Pflichten im Schadenfall
Die versicherte Person ist verpflichtet,
      ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts-
      oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen;
     alles zu unternehmen, was sie zur Minderung des
     Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann;
     bei Krankheit oder Unfall dafür zu sorgen, dass die
     behandelnden Ärzte gegenüber dem Versicherer von
     ihrer Schweigepflicht befreit werden.

Kann die versicherte Person Leistungen, welche der Versicherer
erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie
diese Ansprüche wahren und an den Versicherer abtreten.

6. Verletzung der Pflichten
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten, kann der Ver-
sicherer seine Leistungen kürzen oder ablehnen.

7. Verjährung
Die Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt
der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Klagen gegen den Versicherer können beim Gericht am Sitz
der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnsitz der ver-
sicherten Person eingereicht werden.

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

   Inhaltsverzeichnis     Definitionen      Leistungstabelle      8
IV. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Versicherungsdeckungen

A. Transportmittelunfallversicherung                                   nach dem Grad der Invalidität ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad
                                                                       bemisst sich nach den Bestimmungen des Unfallversicherungs-
1. Beschreibung der Deckung                                            gesetzes (UVG) und der dazugehörenden Verordnung über die Un-
Versicherungsschutz besteht für alle versicherten Personen bei         fallversicherung (UVV) zur Feststellung von Integritätsentschädi-
Tod und Invalidität bei einem Unfall in einem versicherten Trans-      gungen. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz
portmittel (inkl. Ein- und Aussteigen).                                zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald
                                                                       das definitive Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist.
2. Geltungsbereich
2.1 Voraussetzung                                                      4.2 Todesfall
Die Kosten für das verwendete Transportmittel müssen mindes-           Führt der Unfall zum Tod, wird das versicherte Kapital an die
tens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.                         gesetzlichen Erben ausbezahlt.

Taxi/Bus/Eisenbahn als direkte Zubringer zu Flughafen, Bahnhof         4.3 Leistungslimiten
und Zieldestination (Wohnsitz, Hotel, Ferienhaus usw.) sind ver-           Für Kinder unter 12 Jahren beträgt die Todesfallleistung
sichert, auch wenn die Transportkosten nicht mit der Karte be-             maximal CHF 20 000.–.
zahlt worden sind. Bei Transporten mittels General- und Halbtax-           Für Kinder unter 30 Monaten beträgt die Todesfall-
abonnementen müssen das Abonnement und die Fahrkarte zu-                   leistung maximal CHF 2 500.–.
sammen mindestens zu 60% mit der Karte bezahlt worden sein.                Werden mehrere versicherte Personen durch dasselbe
                                                                           Unfallereignis getötet oder verletzt, so beträgt die
2.2 Versicherte Transportmittel                                            Maximalleistung pro Unfallereignis CHF 15 Mio.
     Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel;
     Mietfahrrad;                                                      5. Einschränkungen
     Mietmotorfahrrad;                                                 In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:
     Mietmotorrad;                                                           Unfälle bei der Benützung von Transportmitteln, wenn die
     Mietwagen (Personenwagen, Kleinbus, Motorhome,                          versicherte Person
     Camper);                                                                – vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst;
     Mietschiff (mit Segel/Motor);                                           – die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilli-
     Hubschrauber;                                                               gungen nicht besitzt;
     Schiff;                                                                 – wenn sie wusste oder den Umständen nach hätte wissen
     Skilift;                                                                    müssen, dass für das von ihr benützte Transportmittel
     Taxi.                                                                       oder dessen Besatzungsmitglieder die vorgeschriebenen
                                                                                 Ausweise und Bewilligungen nicht vorhanden waren.
2.3 Geografische Deckung                                                    Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn,
Weltweit                                                                    die versicherte Person ist als Unbeteiligte oder bei Hilfe-
                                                                            leistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt
3. Versicherte Ereignisse                                                   worden.
Versichert sind Unfälle, die zu einer                                       Folgen von kriegerischen Ereignissen. Bricht ein Krieg im
      Invalidität oder                                                      Ausland erstmalig aus und wird die versicherte Person im
      zum Tod führen.                                                       Land, wo sie sich aufhält, davon überrascht, bleibt der
                                                                            Versicherungsschutz noch während 14 Tagen ab Kriegs-
4. Versicherte Leistungen                                                   ausbruch in Kraft.
4.1 Invalidität                                                             Einwirkung ionisierender Strahlen, es sei denn, die Strah-
Tritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine voraus-          lenbehandlungen erfolgen auf ärztliche Anordnung als
sichtlich bleibende Invalidität ein, so wird das versicherte Kapital        Folge eines versicherten Ereignisses.

   Inhaltsverzeichnis       Definitionen        Leistungstabelle                                                                        9
B. Such- und Rettungskosten                                          C. Reiseannullationsversicherung

1. Beschreibung der Deckung                                          1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind die Kosten für Suche und Rettung, wenn die           Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person, wenn
versicherte Person während einer Reise oder bei der Benutzung        sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die
eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels als vermisst      Reise dadurch annulliert oder verspätet angetreten werden
gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden muss.       muss.

2. Geltungsbereich                                                   2. Geltungsbereich
2.1 Dauer                                                            2.1 Voraussetzung
Der Versicherungsschutz gilt während einer Reise oder während        Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte
der Benutzung eines öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels.    bezahlt worden sein.

2.2 Geografische Deckung                                             2.2 Dauer
Weltweit                                                             Der Versicherungsschutz beginnt mit der Buchung der Reise und
                                                                     endet mit dem Reiseantritt.
3. Versicherte Ereignisse
Versichert sind durch Krankheit oder Unfall verursachte und          2.3 Geografische Deckung
unvorhergesehene Such-, Rettungs- und Bergungsmassnahmen.            Weltweit

4. Versicherte Leistungen                                            3. Versicherte Ereignisse
Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal verein-          Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie zu einer Reiseun-
barten Versicherungssumme:                                           fähigkeit führen:
     für Suche und Rettung, wenn eine versicherte Person                   Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer
     während einer Reise oder bei der Benutzung eines                      epidemischen oder pandemischen Krankheit) oder
     öffentlichen Verkehrs- oder Transportmittels als vermisst             schwerer Unfall einer versicherten oder einer mit-
     gilt oder aus einer körperlichen Notlage geborgen werden              reisenden Person oder einer nahestehenden Person,
     muss;                                                                 welche nicht mitreist.
     im Todesfall für die Bergung und Überführung der Leiche               Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder
     an den Bestattungsort.                                                einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
                                                                           Die versicherte Person oder eine mitreisende Person wird
5. Einschränkungen                                                         vor der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies schliesst
In Ergänzung zu Ziffer III 3 gilt:                                         Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pandemien
Eine Rückerstattung ist ausschliesslich in Bezug auf Kosten                mit ein.
möglich, die von einer offiziell für derartige Einsätze zugelasse-        Unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes der versicher-
nen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.                             ten Person oder einer mitreisenden Person.
                                                                          Das Eigentum der versicherten Person oder einer mit-
                                                                          reisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls,
                                                                          Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer be-
                                                                          einträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause
                                                                          unabdingbar ist.
                                                                          Persönliche Dokumente der versicherten Person oder
                                                                          der mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich
                                                                          sind, werden gestohlen und der Diebstahl wird der zu-
                                                                          ständigen Polizeibehörde gemeldet.
                                                                          Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reise-

   Inhaltsverzeichnis      Definitionen       Leistungstabelle                                                                    10
route (z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse),    3. Versicherte Ereignisse
     wenn diese das Leben der versicherten Person konkret         Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie zu einem Abbruch,
     gefährden oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher      einem Unterbruch oder einer Verlängerung der Reise führen:
     Stelle (EDA) von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.            Schwere Krankheit (einschliesslich der Diagnose
                                                                        einer epidemischen oder pandemischen Krankheit)
4. Versicherte Leistungen                                               oder schwerer Unfall einer versicherten oder einer mit-
Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal ver-                reisenden Person oder einer nahestehenden Person,
einbarten Versicherungssumme:                                           welche nicht mitreist.
     bei Annullierung: die verbleibenden Reisekosten, welche            Tod einer versicherten oder einer mitreisenden Person oder
     nicht vom jeweiligen Anbieter zurückerstattet werden;              einer nahestehenden Person, welche nicht mitreist.
     bei verspätetem Antritt: die zusätzlichen Reisekosten so-          Die versicherte Person oder eine mitreisende Person
     wie Kosten für nicht benutzte Leistungen bis maximal zur           wird während der Reise unter Quarantäne gestellt. Dies
     Höhe der Kosten bei Annullierung der Reise.                        schliesst Quarantänen aufgrund von Epidemien oder Pan-
                                                                        demien mit ein.
Bei Reisen oder Anmietung in Gemeinschaft mit anderen                   Der versicherten Person oder einer mitreisenden
sind die Kosten auf den jeweiligen Anteil der versicherten              Person wird während der Reise die Beförderung oder
Personen begrenzt.                                                      die Einreise aufgrund des Verdachts, dass sie an einer
                                                                        ansteckenden Krankheit (einschliesslich der Diagnose
5. Einschränkungen                                                      einer epidemischen oder pandemischen Krankheit)
Es gelten die Einschränkungen gem. Ziffer III 3.                        leidet, verweigert.
                                                                       Das Eigentum der versicherten Person oder einer mit-
                                                                       reisenden Person am Wohnsitz ist infolge Diebstahls,
D. Reiseunterbruchversicherung                                         Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer
                                                                       beeinträchtigt, weshalb ihre Anwesenheit zu Hause unab-
1. Beschreibung der Deckung                                            dingbar ist.
Versichert sind die Reisekosten der versicherten Person, wenn          Persönliche Dokumente der versicherten Person oder der
sie von einem der versicherten Ereignisse betroffen ist und die        mitreisenden Person, die für die Reise unerlässlich sind,
Reise dadurch unterbrochen, verlängert oder abgebrochen                werden gestohlen und der Diebstahl wird der zuständigen
werden muss.                                                           Polizeibehörde gemeldet.
                                                                       Die versicherte Person oder eine mitreisende Person kann
2. Geltungsbereich                                                     ihre mit dem Personenwagen geplante An-, Weiter- und
2.1 Voraussetzung                                                      Rückreise nicht wie vorgesehen durchführen wegen
Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte                 – unvorhergesehener Naturereignisse, die nachweislich
bezahlt worden sein.                                                       eine Strassensperrung verursachen, oder
                                                                       – Ausfalls des für die Reise verwendeten Privatfahr-
2.2 Dauer                                                                  zeugs oder Mietwagens aufgrund von Unfall oder
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt              Panne. Schlüssel- und Treibstoffpannen sind nicht
während der Reise.                                                         versichert.
                                                                       Die versicherte Person oder eine mitreisende Person
2.3 Geografische Deckung                                               verpasst unverschuldet ihr öffentliches Verkehrs- oder
Weltweit                                                               Transportmittel auf der An-, Weiter- oder Rückreise
                                                                       infolge unvorhergesehener Stornierung oder Ein-

   Inhaltsverzeichnis      Definitionen       Leistungstabelle                                                                 11
schränkung von planmässig verkehrenden öffentlichen           E. Medizinische Reise-Assistance
     Verkehrsmitteln wegen
     – schlechten Wetters;                                         Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses
     – eines Streiks oder Arbeitskampfes;                          ist der Versicherer (Telefon +41 44 283 34 18) unverzüglich zu
     – einer Panne oder eines Unfalls.                             kontaktieren und seine Zustimmung zu allfälligen Massnahmen
     Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten Reiserou-       sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen. Die Notrufzentrale
     te (z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Ereignisse), wenn   steht rund um die Uhr zur Verfügung.
     diese das Leben der versicherten Person konkret gefährden
     oder aufgrund dieser Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA)    1. Beschreibung der Deckung
     von der Reise ausdrücklich abgeraten wird.                    Versichert sind Organisation und Kosten von Rückführungen
                                                                   sowie Heilungskosten bei medizinischen Notfällen der ver-
4. Versicherte Leistungen                                          sicherten Person auf Reisen im Ausland.
Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur maximal vereinbar-
ten Versicherungssumme:                                            2. Geltungsbereich
     Reisekosten für den nicht benutzten Teil der Reise;           2.1 Voraussetzung
     Rückreise- und Unterkunftsmehrkosten.                         Der Wohnsitz der versicherten Person muss in der Schweiz sein.

Der Ersatz berechnet sich aus den gesamten Reisekosten ab-         2.2 Dauer
züglich in Anspruch genommener Leistungen. Für die Erstattung      Der Versicherungsschutz gilt während der Reise im Ausland.
der restlichen Kosten werden die nicht in Anspruch genommenen
Reisetage zu den Gesamtreisetagen ins Verhältnis gesetzt.          2.3 Geografische Deckung
                                                                   Weltweit (ausser Schweiz und Fürstentum Liechtenstein).
5. Einschränkungen
In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:       3. Versicherte Ereignisse
     Kosten der ursprünglich gebuchten Rückreise.                  Versichert sind folgende Ereignisse, wenn sie während einer
     Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der              Reise auftreten:
     Vermieter usw.                                                      akute Krankheit (einschliesslich der Diagnose einer
     – objektiv nicht in der Lage ist, weiterhin die vertrag-            epidemischen oder pandemischen Krankheit);
         lichen Leistungen zu erbringen;                                 Unfall;
     – die Reise abbricht oder abbrechen muss;                           Tod.
     – aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist,
         die Rückreisekosten zu übernehmen.                        4. Versicherte Leistungen
     Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende             Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu kön-
     Person im Zusammenhang mit einer Epidemie/Pandemie            nen, muss die versicherte Person bei Eintritt des versicherten
     trotz Abraten der Regierung ihres Wohnsitzstaats oder der     Ereignisses unverzüglich die Notrufzentrale informieren und
     örtlichen Behörden an der Reisedestination gereist ist und    deren Zustimmung zu allfälligen Assistance-Massnahmen
     an der entsprechenden Krankheit erkrankt.                     bzw. zu deren Kostenübernahme einholen. Bei den medizi-
     Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die dar-           nischen Leistungen entscheiden allein die Ärzte des Versiche-
     auf zurückzuführen sind, dass die versicherte Person          rers über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt
     oder eine mitreisende Person geltende Reise- und/             der Massnahme. Für die durch die Notrufzentrale getroffenen
     oder Einreisevorschriften missachtet hat oder deren Ein-      Entscheidungen ist ausschliesslich der Gesundheitszustand der
     haltung verweigert.                                           versicherten Person ausschlaggebend.
     Einreise- oder Beförderungsverweigerungen, die auf
     allgemeine Reise- bzw. Einreisebeschränkungen zurückzu-       Bezahlt werden die folgenden Kosten bis zur jeweils maximal
     führen sind.                                                  vereinbarten Versicherungssumme:

   Inhaltsverzeichnis       Definitionen       Leistungstabelle                                                                 12
4.1 Rückreise und Rückführung                                       5. Einschränkungen
In Ergänzung zu den Leistungen der Reiseunterbruchversiche-         In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:
rung werden folgende Kosten und Leistungen bis zur verein-                Massnahmen und Kosten, die nicht durch den Versicherer
barten Versicherungssumme bezahlt oder erbracht, soweit sie               angeordnet oder genehmigt wurden;
medizinisch erforderlich sind:                                            Krankheits-/Unfallereignisse, welche bereits bei der
      Rückreise der versicherten Person an ihren Wohnsitz ohne            Buchung bzw. beim Antritt der Reise eingetreten sind oder
      medizinische Begleitung (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket          solche, deren Eintritt für die versicherte Person zum Zeit-
      Economy-Klasse).                                                    punkt der Buchung bzw. des Reiseantritts offensichtlich
      Rücktransport der versicherten Person unter ärztlicher              waren;
      Betreuung zu einem geeigneten, nahe dem Wohnsitz ge-                wenn die versicherte Person oder eine mitreisende
      legenen Spital, per Bahn (1. Klasse, Schlafwagen oder Sitz-         Person im Zusammenhang mit einer Epidemie/Pandemie
      platz), per Linienflug, mit einem Ambulanzfahrzeug oder             trotz Abraten der Regierung ihres Wohnsitzstaates
      -flugzeug.                                                          oder der örtlichen Behörden an der Reisedestination ge-
      Rückreise einer Begleitperson. Die Rückreise der Begleit-           reist ist und an der entsprechenden Krankheit erkrankt;
      person erfolgt in der Regel gemeinsam mit der ver-                  Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Teilnahme
      sicherten Person. Nach Entscheidung des medizinischen               an Wettkämpfen oder an professionellen Sporttrainings ste-
      Dienstes des Versicherers kann die Rückreise der Begleit-           hen;
      person auch abweichend von derjenigen der versicherten              Übernahme der Spitalkosten, sobald der Gesundheits-
      Person erfolgen. In der Regel geschieht diese per Bahn in           zustand der versicherten Person den Rücktransport zulässt
      der 1. Klasse oder per Linienflug in der Economy-Klasse.            und der Versicherer diesen durchführen kann;
     Transport der versicherten Person in das nächstgelegene              Organisation und Übernahme des in Ziffer IV E 4.1
     medizinisch geeignete Spital.                                        vorgesehenen Transports bei leichten Krankheiten, die vor
     Organisation und Übernahme des Transports der verstor-               Ort behandelt werden können und die versicherte Person
     benen versicherten Person an den für ihre Bestattung an-             nicht an ihrer Weiterreise oder ihrem Aufenthalt hindern;
     gegebenen Ort in ihrem Wohnsitzstaat. Übernahme aller                Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlungen;
     Kosten, die für die Vorbereitungsarbeiten und die beson-             Kosten für Sehhilfen (z. B. Brille oder Kontaktlinsen),
     deren Transportvorkehrungen erforderlich sind.                       medizinische Hilfsmittel und Prothesen (insbesondere
                                                                          Zahnprothesen);
4.2 Heilungskosten                                                        Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaften ab der
Der Versicherer erbringt für versicherte Personen, welche                 28. Woche;
das 81. Lebensjahr nicht überschritten haben, die folgenden               Kosten im Zusammenhang mit medizinischen oder
Leistungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme subsidiär              paramedizinischen Leistungen und dem Erwerb von
zu denjenigen der Sozialversicherungen (Krankenversicherung,              Produkten, deren therapeutischer Nutzen in der Schweiz
Unfallversicherung usw.) und zu eventuellen Zusatzversiche-               nicht anerkannt ist;
rungen, sofern diese die Kosten nicht vollständig decken:                Selbstbehalte respektive Franchisen der gesetzlichen So-
      notfallmässige Krankenhausaufenthalte;                             zialversicherungen (Krankenversicherung, Unfallversiche-
      notfallmässige ambulante Behandlungen;                             rung usw.).
      Arzthonorare;
      Kosten für Medikamente und Transporte, die von einem
      Arzt verschrieben werden.

Wenn die versicherte Person über keine Kranken- oder Unfallver-
sicherung verfügt, so erstattet der Versicherer nach Einreichen
der Dokumente maximal 50% der Spital- oder ambulanten Be-
handlungskosten zurück.

   Inhaltsverzeichnis      Definitionen       Leistungstabelle                                                                    13
F.     Gepäckverspätungsversicherung                               G. Gepäckversicherung

1. Beschreibung der Deckung                                        1. Beschreibung der Deckung
Versichert sind die Kosten für notwendige Anschaffungen            Versichert ist das Reisegepäck (inklusive mitgeführter Sachen)
der versicherten Person, wenn während einer Reise das Reise-       der versicherten Person während einer Reise gegen Diebstahl,
gepäck zu spät ankommt.                                            Verlust und Beschädigung.

2. Geltungsbereich                                                 2. Geltungsbereich
2.1 Voraussetzung                                                  2.1 Voraussetzung
Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte             Die Reisekosten müssen mindestens zu 60% mit der Karte
bezahlt worden sein.                                               bezahlt worden sein.

2.2 Dauer                                                          2.2 Dauer
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und gilt
während der Reise.                                                 während der Reise.

2.3 Geografische Deckung                                           2.3 Geografische Deckung
Weltweit                                                           Weltweit

3. Versicherte Ereignisse                                          3. Versicherte Ereignisse
Versichert ist die um mindestens vier Stunden verspätete           Versichert sind Schäden am Reisegepäck inkl. persönlicher
Ankunft des Reisegepäcks der versicherten Person am Zielort        Sachen, welche die versicherte Person mit sich führt, durch
(ausgenommen Wohnsitz). Die Beförderung muss durch ein             folgende Ereignisse:
öffentliches Verkehrs- oder Transportmittel erfolgen.                    Beschädigung oder Zerstörung;
                                                                         Verlust;
4. Versicherte Leistungen                                                Beraubung (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung
Bezahlt werden die Kosten für unbedingt notwendige Anschaf-              von Gewalt gegenüber der versicherten Person);
fungen bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme.                  Diebstahl.

5. Einschränkungen                                                 4. Versicherte Leistungen
In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:       4.1 Bezahlt werden die Kosten für die Reparatur bzw. maximal
       Einkäufe, die die versicherte Person nach Lieferung des         der Neuwert des betroffenen Reisegepäcks. Die Entschä-
       Reisegepäcks durch das öffentliche Transportunternehmen         digung beträgt maximal die vereinbarte Versicherungs-
       getätigt hat;                                                   summe.
       Verspätungen infolge einer Beschlagnahme des Reise-         4.2 Die Entschädigung für elektronische Geräte ist auf maxi-
       gepäcks der versicherten Person durch die Behörden (Zoll,       mal CHF 2 000.– pro versichertes Ereignis beschränkt.
       Polizei);
       Verspätungen und Kosten, die durch Übergepäck bei           5. Einschränkungen
       einer Flugreise entstehen.                                  In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:
                                                                        Zurücklassen oder Abstellen von Sachen ausserhalb des
                                                                        direkten persönlichen Einflussbereiches der versicherten
                                                                        Person;
                                                                        Schäden, die sich aus der Tatsache ergeben, dass die
                                                                        Sachen vergessen, liegen gelassen oder verlegt wurden;

     Inhaltsverzeichnis     Definitionen       Leistungstabelle                                                                   14
Schäden, die sich aus Emaille- oder Lackabsplitterungen,     4. Versicherte Leistungen
     Kratzern, Schrammen und Scheuerspuren oder Dellen, Ris-      Bezahlt wird der Selbstbehalt, welcher der versicherten
     sen und Ablösungen jeder Art ergeben;                        Person vertraglich belastet wird.
     Temperatur- und Witterungseinflüsse sowie Abnützung;
     Diebstahl aus einem nicht abgeschlossenen Motorfahr-         Voraussetzungen für die Entschädigung sind ein durch eine an-
     zeug;                                                        dere Versicherung gedecktes Ereignis und ein daraus resultie-
     Folgeschäden von Strassenverkehrsdelikten, Verstössen        render Selbstbehalt.
     gegen Zollvorschriften, Beschlagnahme, Wegnahme oder         Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versiche-
     Zurückbehaltung durch eine Regierung oder eine sonstige      rungssumme.
     staatliche Behörde;
     Motorfahrzeuge und Anhänger, Motorfahrräder, Wohn-           5. Einschränkungen
     wagen, Mobilheime sowie Luftfahrzeuge, Fluggeräte und        In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:
     Flugkörper aller Art (auch Modellflugzeuge), jeweils samt          Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit seitens des
     Zubehör;                                                           Lenkers;
     Uhren, Schmucksachen und Pelze;                                    wenn der Fahrzeuglenker den Schaden im Zustand
     Bargeld, Reisetickets, Abonnements, Kreditkarten, Wert-            der Angetrunkenheit (Überschreitung des gesetzlichen
     papiere, Sparbücher, Edelsteine und -metalle.                      Promillegrenzwertes des jeweiligen Landes) oder unter
                                                                        Drogen- oder Arzneimitteleinfluss verursacht hat;
                                                                        Schäden an Wohnwagen und allen Arten von Anhängern;
H. Mietwagen-Selbstbehaltversicherung                                   Schäden an Taxis, Fahrzeugen im Rahmen von Car-
                                                                        sharing-Modellen (wie Mobility usw.) sowie Fahrzeugen
1. Beschreibung der Deckung                                             von Fahrschulen.
Versichert ist der Selbstbehalt, den die versicherte Person bei
Schäden an gemieteten Fahrzeugen (bis 3 500 kg Gesamtge-
wicht) zu tragen hat.                                             I.   Bestpreis-Garantie

2. Geltungsbereich                                                1. Beschreibung der Deckung
2.1 Voraussetzung                                                 Versichert ist die Preisdifferenz bei Gegenständen, wenn innerhalb
Die Kosten für das Mietfahrzeug müssen mindestens zu 60%          von 14 Tagen ab Kauf ein günstigeres Angebot gefunden wurde.
mit der Karte bezahlt worden sein.
                                                                  2. Geltungsbereich
2.2 Dauer                                                         2.1 Voraussetzung
Der Versicherungsschutz gilt während der Mietdauer des Fahr-          Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke ge-
zeuges.                                                               kauft und zu mindestens 60% mit der Karte bezahlt wor-
                                                                      den sein.
2.3 Geografische Deckung                                               Die Preisdifferenz muss mindestens CHF 30.– betragen.
Weltweit
                                                                  2.2 Dauer
3. Versicherte Ereignisse                                         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Kaufdatum des ver-
Versichert ist der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt bei:      sicherten Gegenstands und dauert 14 Tage.
      Beschädigung des Mietfahrzeugs;
      Diebstahl des Mietfahrzeugs.                                2.3 Geografische Deckung
                                                                  Sowohl beim Verkäufer des versicherten Gegenstandes als
                                                                  auch beim Anbieter des identischen Artikels muss es sich um
                                                                  gewerbsmässige Anbieter mit Sitz in der Schweiz (z. B. Laden-
                                                                  geschäft, Versandhandel, Internetanbieter) handeln.

   Inhaltsverzeichnis       Definitionen       Leistungstabelle                                                                  15
3. Versicherte Ereignisse                                                 darf im Schadenfall nicht älter als fünf Jahre sein;
Versichert ist die Preisdifferenz zwischen dem tatsächlich be-            muss über eine Herstellergarantie oder Händler-
zahlten Preis und dem nachweislich günstigeren Preisangebot,              gewährleistung verfügen.
wenn Letzteres innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum gefunden
wurde. Als Kaufdatum gilt das Transaktionsdatum auf der Karte.       2.2 Dauer
                                                                     Der Versicherungsschutz während der versicherten Garantie-
Beim Vergleichsangebot muss es sich um einen identischen             verlängerungsperiode beginnt nach Ablauf der im Kaufvertrag
Gegenstand (identisches Modell, identischer Ausstattungs- und        inbegriffenen Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung.
Leistungsumfang, identische Modellnummer) handeln.                   Die versicherte Dauer ist entsprechend der Karte aus der Leis-
                                                                     tungstabelle und Übersicht über die Versicherungsdeckungen
4. Versicherte Leistungen                                            ersichtlich.
Bezahlt wird der festgestellte Differenzbetrag zwischen dem
tatsächlich bezahlten Preis und dem nachweislich günstigeren         2.3 Geografische Deckung
Preisangebot.                                                        Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche bei
                                                                     einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Ladengeschäft,
Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versiche-          Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der Schweiz oder
rungssumme.                                                          in deren Nachbarländern (Deutschland, Frankreich, Fürstentum
                                                                     Liechtenstein, Italien und Österreich) oder einem auf die Schweiz
5. Einschränkungen                                                   ausgerichteten Onlineshop (z. B. «.ch»-Internetadresse und/
In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:         oder Zahlung in CHF) gekauft wurden.
       Gegenstände, welche nur einem eingeschränkten
       Käuferkreis (nicht öffentlich) angeboten werden (z. B. Stu-   2.4 Versicherte Geräte und Zubehör
       denten- oder Mitarbeitershops);                                   Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse Ware»)
       Gegenstände aus Geschäftsliquidationen;                           wie z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirr-
       Mobiltelefone;                                                    spüler, Kochherde, Backöfen, Mikrowellen, Kühlschränke,
       medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, medizinische             Küchenmaschinen, Toaster, Staubsauger, Bügeleisen,
       Geräte, Prothesen);                                               elektrische Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.
       gebrauchte Gegenstände und Secondhand-Ware;                       Elektronische Unterhaltungsgeräte (sogenannte «Braune
       Motorfahrzeuge.                                                   Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer, DVD-/Blu-ray-Player,
                                                                         Heimkinosysteme, Hi-Fi-Anlagen, MP3-Player, Foto-
                                                                         kameras, Videokameras, GPS-Geräte, Spielkonsolen.
J.     Garantieverlängerung                                              Elektrische Kommunikationsgeräte (sogenannte «Graue
                                                                         Ware») wie z. B. Mobiltelefone, Tablets, Wearables, Com-
1. Beschreibung der Deckung                                              puter, Notebooks, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner,
Versichert sind Schäden an gekauften Neugeräten, die innerhalb           externe Harddisks.
der Garantieverlängerung auftreten.                                       Zubehör (z. B. Adapter, Kabel und Transformatoren)
                                                                          ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit einem ver-
2. Geltungsbereich                                                        sicherten Gerät erworben und bestimmungsgemäss ver-
2.1 Voraussetzung                                                         wendet wurde.
Das versicherte Gerät
     muss einen Kaufpreis von mindestens CHF 100.– haben;            3. Versicherte Ereignisse
     muss für private Zwecke gekauft und zu mindestens 60%           Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines ver-
     mit der Karte bezahlt worden sein;                              sicherten Gerätes oder Zubehörs, welche auch unter die
                                                                     Herstellergarantie gefallen wären.

     Inhaltsverzeichnis     Definitionen       Leistungstabelle                                                                    16
4. Versicherte Leistungen                                          K. Einkaufs- und Transportversicherung
Bezahlt werden die direkt entstandenen Kosten für Reparatur
oder Ersatz eines aufgrund von Material- und/oder Fabrikations-    1. Beschreibung der Deckung
mängeln funktionsuntüchtigen versicherten Geräts.                  Versichert sind Schäden an und Diebstahl von gekauften Gegen-
                                                                   ständen während der ersten 30 Tage ab Kauf.
Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versiche-
rungssumme.                                                        2. Geltungsbereich
                                                                   2.1 Voraussetzung
5. Einschränkungen                                                     Der versicherte Gegenstand muss für private Zwecke
In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:           und fabrikneu gekauft und zu mindestens 60% mit der
     Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. deren                Karte bezahlt worden sein.
     Seriennummer unkenntlich ist;                                     Der Warenwert muss mindestens CHF 50.– betragen.
     Geräte ohne CE-Kennzeichnung oder ein vergleichbares
     Prüfzeichen;                                                  2.2 Dauer
     Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller im Rah-     Der Versicherungsschutz beginnt bei Online-Käufen mit dem
     men der ursprünglichen Herstellergarantie nicht angenom-      Versand der Ware und sonst mit der Übergabe der Ware an den
     men werden;                                                   Karteninhaber.
     Schäden durch Serienfehler in der Produktion sowie Schä-
     den im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion des Her-          Der Versicherungsschutz dauert maximal 30 Tage ab dem Zeit-
     stellers;                                                     punkt, wo die versicherte Ware durch den Empfänger in Besitz
     direkt oder indirekt auf äussere Einflüsse zurückzuführen-    genommen wurde.
     de Ereignisse und Ursachen wie z. B. Transport, Lieferung,
     Installation, unfallbedingte Schädigung, Missbrauch, fahr-    2.3 Geografische Deckung
     lässige Beschädigung, Feuer, Wasser- oder Flüssigkeits-       Weltweit
     schaden, Korrosion, Sand, Blitzeinschlag, Stromausfall,
     Stromschwankungen oder falsch angeschlossene Zu- und          3. Versicherte Ereignisse
     Ableitungen;                                                  Versichert sind Schäden in Zusammenhang mit dem versicherten
     Folgeschäden (z. B. aus unvollständigen Reparaturen inner-    Gegenstand durch folgende Ereignisse:
     halb der Garantiezeit), Drittkosten, Service, Inspektionen,         Raub (Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von
     Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funktionalität          Gewalt gegenüber der versicherten Person);
     nicht beeinflussen, Virenschäden, Softwarefehler;                   Diebstahl;
     Geräte der Haustechnik (fest verbaut);                              Zerstörung oder Beschädigung;
     Fahrzeuge sowie Fluggeräte aller Art, je samt Zubehör und           Nichtlieferung oder Falschlieferung bei Käufen über das
     Ausrüstung;                                                         Internet;
     Elektrowerkzeuge, fahrbare Rasenmäher, Rasenmäher-                 Nichtakzept der Warenrückgabe bei Käufen über das
     Roboter;                                                           Internet.
     austauschbare Gerätekomponenten oder Geräte-
     Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebensdauer,             4.   Versicherte Leistungen
     die regelmässig ersetzt werden müssen, wie z. B.                   Bei geraubten, gestohlenen oder zerstörten Gegenständen
     Sicherungen, Akkus, Batterien, Datenträger, Tonbänder,             hat der Versicherer die Wahl, Naturalersatz zu leisten oder
     Taster, Druckerpatronen, Tonerkartuschen, Druckköpfe,              den bezahlten Kaufpreis zu erstatten.
     Computer-Mäuse, Fernbedienungen, Joysticks und andere              Bei beschädigten Gegenständen werden die Reparatur-
     externe Controller.                                                kosten, maximal der Neuwert bezahlt.
                                                                        Bei Nichtlieferung von online gekauften Gegenständen
                                                                        wird der Kaufpreis bezahlt.

   Inhaltsverzeichnis       Definitionen       Leistungstabelle                                                                 17
Bei Nichtakzept der Warenrückgabe durch den Verkäufer         L. 24h-Assistance
     trotz bestehendem Rückgabe-/Rücksenderecht des Kunden
     wird der Kaufpreis bezahlt.                                   Die nachfolgend aufgeführten Serviceleistungen werden auf
     Bei einer nicht vertragsgemässen Lieferung von Gegen-         Wunsch der versicherten Person erbracht. Es handelt sich
     ständen werden die anfallenden Portokosten für die Rück-      dabei um Dienstleistungen des Versicherers und nicht um
     sendung an den Verkäufer übernommen. Sollte der Ver-          Versicherungsleistungen. Allfällige Kosten, die durch diese
     käufer einen Ersatz oder eine Rückerstattung verweigern,      Leistungen entstehen, sind von der versicherten Person zu
     wird der Kaufpreis bezahlt.                                   tragen.

Bei Gegenständen, die zu einem Paar oder einer Garnitur ge-        Um die aufgeführten Serviceleistungen in Anspruch zu neh-
hören, wird der volle Kaufpreis erstattet, sofern die von einem    men, kann die versicherte Person rund um die Uhr während
Schaden nicht betroffenen Gegenstände einzeln unbrauchbar          365 Tagen im Jahr sowohl vor als auch während der Reise auf
sind oder einzeln nicht ergänzt werden können.                     folgende Nummer zugreifen: Telefon +41 44 283 34 18.

Die Entschädigung beträgt maximal die vereinbarte Versiche-        Die versicherte Person ist verpflichtet, innert 30 Tagen
rungssumme.                                                        nach Beendigung der Reise den gesamten Kostenvorschuss
                                                                   inklusive allfälliger Überweisungsgebühren dem Versicherer
5. Einschränkungen                                                 zurückzuzahlen. Dafür erhält die versicherte Person vom
In Ergänzung zu Ziffer III 3 ist Folgendes nicht versichert:       Versicherer eine entsprechende Rechnung zugestellt.
     Normale Abnutzung oder Verschleiss.
     Fabrikations- oder Materialfehler.                            1. Travel Hotline (Notrufzentrale)
     Bedienungsfehler.                                             Die aufgeführten Serviceleistungen der Travel Hotline können
     Temperatur- und Witterungseinflüsse.                          rund um die Uhr während 365 Tagen im Jahr sowohl vor als
     Gegenstände der folgenden Kategorien:                         auch während der Reise durch die versicherte Person in
     – Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Wert-        Anspruch genommen werden.
         papiere, Eintrittskarten und sonstige Berechtigungs-           Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren,
         scheine, Münzen, Medaillen, lose Edelsteine, Perlen            Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
         und Edelmetalle als Vorräte, Barren oder Handelswaren;         Vermittlung eines Arztes oder eines Spitals sowie
     – Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und Edel-                   Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der
         steine, soweit sie nicht bestimmungsgemäss getragen            Gegend des Aufenthalts. Im Falle von Verständigungs-
         bzw. benutzt werden oder in persönlichem Gewahr-               problemen leistet der Versicherer Übersetzungshilfe.
         sam des Karteninhabers mitgeführt werden;                      Beratung bei kleineren medizinischen Problemen im
     – Motorfahrzeuge;                                                  Reiseland.
     – Tiere und Pflanzen;                                              Beratung bei alltäglichen Problemen im Reiseland.
     – Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit begrenzter            Benachrichtigung der Angehörigen und des Arbeitgebers
         Lebensdauer, z. B. Lebensmittel, Kosmetikartikel;              der versicherten Person über den Sachverhalt und die
     – Gegenstände, die durch betrügerische oder unbe-                  durch die Travel Hotline getroffenen Massnahmen.
         rechtigte Verwendung der Karte erworben wurden.
     Schäden, die durch die Folgen von Streik, Aussperrung         Die Travel Hotline haftet nicht für Vermögensschäden und
     oder Sabotage von Leistungserbringern oder Beförderern        Gesundheitseinschränkungen, die aus ihren Informationen
     verursacht werden.                                            resultieren.
     Käufe von einer Peer-to-Peer-Plattform oder Auktions-
     plattform oder von einem nicht mehrwertsteuerpflichtigen      2. Kostenvorschuss bei Krankenhausaufenthalt
     Unternehmen.                                                  Wenn die versicherte Person während einer Reise ausserhalb
     Schäden, für die ein Dritter aus einem Reparaturauftrag als   ihres Wohnsitzstaats hospitalisiert werden oder sich einer
     Hersteller oder Verkäufer vertraglich einzustehen hat.        ärztlichen Behandlung unterziehen muss, leistet der Versicherer,

   Inhaltsverzeichnis       Definitionen       Leistungstabelle                                                                 18
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