COVID-19-Kurzarbeit Häufig gestellte Fragen Eine Information des Bundesministeriums für Arbeit - Bundesministerium für Arbeit

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COVID-19-Kurzarbeit
Häufig gestellte Fragen
Eine Information des Bundesministeriums für Arbeit

  Stand: 23. Dezember 2021
Impressum

Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:
Bundesministerium für Arbeit, Taborstraße 1-3, 1020 Wien
Stand: 23. Dezember 2021

Copyright und Haftung:
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ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig.
Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger
Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundesministeriums für Arbeit
ausgeschlossen ist. Rechtsausführungen stellen die unverbindliche Meinung der
Autorinnen und Autoren dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte
keinesfalls vorgreifen.
Inhaltsverzeichnis

Impressum ..................................................................................................................... 2

Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... 3

Informationen zur Kurzarbeit ab Juli 2021 .................................................................... 10
Was ist neu ab 1. Juli 2021 bzw. ab November 2021? ......................................................... 10
Welche Einreichfrist für eine geplante Kurzarbeit ab 01.01.2022 sind zu beachten? ......... 11
Ist die neuerliche Inanspruchnahme der COVID-19-Kurzarbeit innerhalb von einem Monat
uneingeschränkt möglich? ................................................................................................... 11
Unter welchen Umständen darf der Arbeitszeitausfall mehr als 50 Prozent betragen?..... 12
Unter welchen Umständen darf der Arbeitszeitausfall von mindestens 20 Prozent
unterschritten werden? ....................................................................................................... 12
Unter welchen Umständen gebühren weiterhin 100 Prozent der Kurzarbeitsbeihilfe –
wann greift die „Sonderregelung“?...................................................................................... 12

Aktuelle Informationen bzgl. Betretungsverbot / Lockdown ab November 2021 ........... 14
Was gilt während eines Betretungsverbotes? ..................................................................... 14
Ist es möglich, im Zeitraum eines Betretungsverbotes die Arbeitszeit auf 0 Stunden zu
reduzieren?........................................................................................................................... 14
Hat ein Betrieb, der sich seit Juli 2021 nicht in Kurzarbeit befand und vom Lockdown im
November betroffen war, auch bei einem Kurzarbeitsbegehren für den Zeitraum nach
dem Lockdown noch Anspruch auf eine Beihilfe von 100%? .............................................. 14
Können Zulieferbetriebe, welche wirtschaftlich stark von „besonders betroffenen“
Betrieben abhängen, ebenfalls die ungekürzte Beihilfe beantragen?................................. 15
Steht die 100 % Beihilfenhöhe nur für die November-Tage im Lockdown zu? ................... 15
Ändert der Lockdown ab 22.11.2021 etwas am zwingenden Urlaubsverbrauch? .............. 15

Auswirkungen des Lockdowns: Verlängerung laufender Projekte ................................. 16
Wie ist vorzugehen, wenn die bis 31.12.2021 beantragte abschlagsfreie Kurzarbeit
verlängert werden muss? ..................................................................................................... 16
Wie wirkt sich die maximale Dauer für ein Kurzarbeitsprojekt von 6 Monaten aus, wenn
ein seit 01.07.2021 laufendes Projekt verlängert werden muss?........................................ 16
Hat ein besonders betroffener Betrieb, der den Erstantrag bis 12.12.2021 eingereicht hat,
dann für das Verlängerungsbegehren auch vier Wochen Zeit? ........................................... 16

Auswirkungen des Lockdowns: Umstieg auf die abschlagsfreie Kurzarbeitsbeihilfe,
Änderung laufender Projekte ....................................................................................... 18
Was ist der Unterschied zwischen Änderungs- und Verlängerungsbegehren? ................... 18

COVID-19-Kurzarbeit                                                                                                            3 von 72
Was ist bei einem seit 01.07.2021 laufenden Kurzarbeitsprojekt mit einer Beihilfenhöhe
von 85 %) aufgrund des Lockdowns ab 22.11.2021 zu beachten? ...................................... 18
Beispiel: Änderung laufendes Projekt .................................................................................. 19
Muss die Kurzarbeit für einen besonders betroffenen Betrieb zwingend noch vor dem
01.01.2022 beginnen, damit man 100 % der Beihilfe erhält? ............................................. 19

Langzeit-Kurzarbeitsbonus ........................................................................................... 20
Wer bekommt den Langzeit-Kurzarbeitsbonus und wie läuft die Beantragung? ................ 20

Allgemeines – Anwendungsbereich .............................................................................. 21
Was ist die „Corona Kurzarbeit“? ......................................................................................... 21
Was ist das Ziel der Kurzarbeit? ........................................................................................... 21
Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich? ..................................................................... 21
Welche Beschäftigten kommen für Kurzarbeit in Frage? .................................................... 21
Muss Kurzarbeit alle Beschäftigten umfassen und für alle zugleich starten? ..................... 22
Wie lange ist die Förderdauer? ............................................................................................ 22
Ist immer ein vollentlohnter Monat unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums
erforderlich? ......................................................................................................................... 23
Kann ein Betrieb mit Sitz im EU-Ausland für die in Österreich vollsozialversicherten
Beschäftigten Kurzarbeit beantragen?................................................................................. 23
Kann ein Betrieb mit Sitz in Österreich auch die im Ausland sozialversicherten
Beschäftigten in Kurzarbeit einbeziehen?............................................................................ 24
Kann für eine im privaten Haushalt angestellte Haushaltshilfe bzw. für eine Persönliche
Assistenz eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden? .......................................................... 24
Falls Eltern aus der Karenz im Kurzarbeitszeitraum zurückkehren, können auch diese in die
Kurzarbeit einbezogen werden? .......................................................................................... 24
Falls Präsenzdiener oder Personen in Bildungskarenz im Kurzarbeitszeitraum
zurückkehren, können auch diese in die Kurzarbeit einbezogen werden? ......................... 24
Wie verhalten sich Familienzeitbonus und Kurzarbeit zueinander? ................................... 25
Können von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte eine Zusatzbeschäftigung ausüben? ....... 25
Können Kurzarbeit und Kombilohnbeihilfe (Neustartbonus) kombiniert werden? ............ 25
Sind gemeinnützige Vereine förderbar, auch wenn sie zu 100% im öffentlichen Eigentum
stehen? ................................................................................................................................. 26
Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts beantragt werden? .............................................................................. 26
Kann auch für beschäftigte Personen, die wegen ihres Alters (63+) der
Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegen, eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt
werden? ................................................................................................................................ 26

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Unter welchen Voraussetzungen sind freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen im Rahmen
der Kurzarbeitsbeihilfe förderbar? ....................................................................................... 27

Aus- und Weiterbildung ............................................................................................... 28
Wann gelten Aus- und Weiterbildungszeiten als Ausfallstunden und was ist hierbei zu
beachten? ............................................................................................................................. 28
Können Beschäftigte im Rahmen der Kurzarbeit zur Aus- und Weiterbildung verpflichtet
werden? ................................................................................................................................ 28
Dürfen Aus- und Weiterbildungen vonseiten des Betriebs unterbrochen bzw. vorzeitig
beendet werden? ................................................................................................................. 28
Sind Zeiten der Aus- und Weiterbildung Arbeitszeit oder Ausfallstunden? ........................ 29
Sind Betriebe verpflichtet, Beschäftigte während der Ausfallzeiten fortzubilden? ............ 30
Für welche Schulungen kann eine Kurskostenbeihilfe beantragt werden?......................... 30

Lehrlinge ...................................................................................................................... 31
Was ist bei Lehrlingen zu beachten? .................................................................................... 31
Gebührt für die Berufsschulzeit von Lehrlingen Kurzarbeitsbeihilfe? ................................. 31
Was passiert beim Lehrjahrwechsel bzw. nach Beendigung der Lehrzeit? ......................... 31

Abwicklung .................................................................................................................. 33
Was sind die Schritte, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit plant? ...................................... 33
Was sind die Schritte, wenn der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin nicht der
Wirtschaftskammer angehört? ............................................................................................ 33
Welche Informationen müssen dem AMS bekanntgegeben werden? ................................ 34
Ist es richtig, dass dem Kurzarbeitsbegehren die Einzelvereinbarung mit den Beschäftigten
nicht beigelegt werden muss? ............................................................................................. 34
Beeinflusst die Weigerung eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin das
Zustandekommen der Sozialpartnervereinbarung zur Kurzarbeit für den gesamten
Bereich? ................................................................................................................................ 35
Kann das Kurzarbeitsmodell noch rückwirkend beantragt werden? ................................... 35
Kann ein Kurzarbeitsantrag zurückgezogen werden und wie lange? .................................. 36
Wird die Kurzarbeitsbeihilfe auch bewilligt, wenn das Kurzarbeitsbegehren fehlerhaft oder
unvollständig ist?.................................................................................................................. 36
In einem Betrieb gelten unterschiedliche Kollektivverträge. Sind bei unterschiedlicher
kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zwei getrennte Berechnungen zu machen? ....... 37
Wie muss ein Unternehmen die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeitsbeihilfe
begründen? .......................................................................................................................... 37
Wie hoch muss der Umsatzrückgang sein? .......................................................................... 38

Beihilfenhöhe .............................................................................................................. 39

COVID-19-Kurzarbeit                                                                                                               5 von 72
Wie viel bekommt der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin vom AMS?.................................... 39
Welche Beträge werden dem Betrieb erstattet? ................................................................. 39
Wie wird die Höhe der Beihilfe berechnet? ......................................................................... 40
Wie ist mit Zulagen / Zuschlägen / Überstunden / Mehrstunden umzugehen? ................. 40
Gehören beitragsfreie Bezüge wie z.B. eine Schmutzzulage in die Bemessungsgrundlage
für die Kurzarbeitsbeihilfe? .................................................................................................. 41
Gehören beitragsfreie Sachbezüge, wie z.B. kostenlose Mahlzeiten, in die
Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe? ............................................................. 41

Arbeitszeit ................................................................................................................... 42
Kann die Arbeitszeit auch auf 0 Stunden reduziert werden? .............................................. 42
Kann die Arbeitszeit auch mehr als 50% der Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit betragen? 42
Wieviele Ausfallstunden können maximal geltend gemacht werden? ............................... 43
Was muss ein Betrieb dem AMS jedenfalls melden, wenn sich die zu Beginn der Kurzarbeit
vereinbarten Arbeitszeiten ändern? .................................................................................... 43

Urlaub und Zeitausgleich während Kurzarbeit .............................................................. 44
Kurzarbeit und Urlaub .......................................................................................................... 44
Kurzarbeit und Zeitausgleich ................................................................................................ 44
Müssen Beschäftigte ihren gesamten Urlaub und ihr gesamtes Zeitguthaben
verbrauchen?........................................................................................................................ 45
Kann bereits während oder vor der KUA konsumierter Urlaub wieder rückverrechnet
werden? ................................................................................................................................ 45
Ist der laufende Urlaubsanspruch während der KUA geschützt? ........................................ 45
Startet die Kurzarbeit für alle gleichzeitig, auch wenn manche Beschäftigte noch Urlaub
konsumieren? ....................................................................................................................... 45
Wie verhält sich eine ungleichmäßige Arbeitszeitverteilung in der KUA zu KV-
Durchrechnungen oder Gleitzeitvereinbarungen? Kann man eine solche KUA-spezifische
Durchrechnung einfach ohne explizite Vereinbarung anwenden? ..................................... 46
Zählen Urlaube, Krankenstände und Feiertage während der Kurzarbeit als erbrachte
Stunden zur Sollarbeitszeit? ................................................................................................. 46

Krankheit ..................................................................................................................... 48
Was gilt im Krankheitsfall? ................................................................................................... 48
Wie ist bei Krankenständen vorzugehen, die bereits vor der Kurzarbeit begonnen haben
und in die Kurzarbeit hineinreichen? ................................................................................... 48
Welches Entgelt ist maßgeblich, wenn Beschäftigte im Monat vor der Kurzarbeit keinen
Entgeltanspruch oder nur Anspruch auf 50%iges Teilentgelt hatten? ................................ 48
Wie sind Krankenstände mit Teilentgelt von 50% oder 0% während der Kurzarbeit zu
behandeln? ........................................................................................................................... 49

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Wie sind Krankenstände mit 100% (bzw. über 50%) Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin während der Kurzarbeit zu behandeln, wenn kein Zuschuss
von der AUVA gebührt?........................................................................................................ 49
Wie sind Krankenstände mit 100% (bzw. über 50%) Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin während der Kurzarbeit zu behandeln, wenn der
Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Anspruch auf einen Zuschuss von der AUVA hat? ............. 50
In welcher Höhe ist der Ersatz des Krankenentgelts (während einer Kurzarbeit) beim
Antrag auf Erstattung durch die AUVA (für Betriebe bis zu 50 Beschäftigte) anzuführen? 51

Überstunden ................................................................................................................ 52
Wie sind Überstundenpauschalen und All-In-Entgeltbestandteile für die Berechnung der
Beihilfe zu behandeln? ......................................................................................................... 52
Wirkt sich die Abgeltung von Überstunden (die vor der Kurzarbeit angesammelt wurden
und deren Auszahlungsanspruch in die Kurzarbeit hineinfällt) nach einer Gleitperiode auf
die Ausfallstunden aus? ....................................................................................................... 52
Welche Arbeitszeit ist bei Bestehen von Überstundenpauschalen oder All-In-Gehältern für
die Bemessung der Ausfallstunden heranzuziehen? ........................................................... 52
Wie werden in der Abrechnung Überstunden berücksichtigt? ........................................... 53
Überstunden reduzieren die Kurzarbeitsbeihilfe. Reduziert nur der Stundenwert oder das
gesamte Überstundenentgelt (also inkl. Zuschläge) die Förderung? .................................. 53
Wird Urlaub oder Zeitguthaben als Arbeitszeit gewertet? .................................................. 53

Entgeltfragen ............................................................................................................... 54
Wie viel Geld bekommen die Beschäftigten? Wie hoch sind die Nettoersatzraten? .......... 54
Was ist die Grundlage für die Beihilfenbemessung? ........................................................... 54
Wie werden die für die Beihilfenbemessung anrechenbaren Ausfallstunden ermittelt? ... 55
Wie wird die Nettoentgeltgarantie der Muster-Sozialpartnervereinbarung
gewährleistet? ...................................................................................................................... 55
Bezieht sich die Nettolohngarantie auf das Gesamtentgelt oder nur auf die
Ausfallstunden? .................................................................................................................... 56
Wie wird das Entgelt für die Arbeit, die während der Kurzarbeit geleistet wird,
ermittelt? .............................................................................................................................. 56
Welcher Zeitraum ist als Bemessungsgrundlage für die Nettoersatzrate heranzuziehen?. 56
Ist direkt nach einem Wechsel von einer geringfügigen in eine vollversicherte
Beschäftigung Kurzarbeit möglich? ...................................................................................... 57
Inwieweit gilt für laufende Prämien die Nettoersatzrate? .................................................. 57
Fließen schwankende Zulagen bei gleichbleibender Grundentlohnung in die
Bemessungsgrundlage ein? .................................................................................................. 57
Kann der Betrieb auch mehr als die angeführten Nettoersatzraten zahlen? ...................... 57

COVID-19-Kurzarbeit                                                                                                               7 von 72
Wie sehen die Regelungen bei Kurzarbeit für Beschäftigte mit einem Entgelt über der
Höchstbeitragsgrundlage aus? ............................................................................................. 58
Muss der Betrieb Zuschläge für Mehrstunden über der vereinbarten Kurzarbeitszeit
zahlen?.................................................................................................................................. 58
Wie sind monatliche Pauschalzulagen zu berücksichtigen? ................................................ 58
Ist die 5-prozentige Erhöhung aufgrund des Trinkgeldersatzes schon bei der Beantragung
zu berücksichtigen? .............................................................................................................. 59
Welche Beschäftigten erhalten das Trinkgeldpauschale? ................................................... 59

Kurzarbeit und arbeitsrechtliche Sonderformen ........................................................... 60
Wie verhalten sich Kurzarbeitsbeihilfe und besondere Teilzeiten generell? ...................... 60
Kurzarbeit und Elternteilzeit ................................................................................................ 60
Kurzarbeit und Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)......................................................... 61
Weitere „geschützte“ Teilzeitbeschäftigte - Pflegeteilzeit, Familien-Hospiz-Teilzeit sowie
Bildungsteilzeit ..................................................................................................................... 61
Kurzarbeit, „Freistellung“ und Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB ................................ 61
Kurzarbeit und Risikofreistellung nach § 735 ASVG ............................................................. 62
Kurzarbeit und Epidemiegesetz............................................................................................ 62
Ist Kurzarbeit für Betriebe, die aufgrund des Epidemiegesetzes geschlossen sind,
möglich? ............................................................................................................................... 62
Kurzarbeit und sonstige Dienstfreistellungen nach dem AngG, ABGB und UrlG................. 63
Kurzarbeit und Dienstfreistellung für freiwillige Helfer/Helferinnen von
Einsatzorganisationen .......................................................................................................... 63
Wie verhalten sich Altersteilzeit und Kurzarbeit zu einander? ............................................ 64
Wie wirkt sich eine bereits vor der KUA geplante/vereinbarte Arbeitszeitänderung (zB
Teilzeit auf Vollzeit; Vollzeit auf Teilzeit; Teilzeit auf anderes Teilzeitausmaß etc) während
der KUA aus? ........................................................................................................................ 64
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Eingliederungsbeihilfe aus? ............................................ 65
Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeitsbeihilfe für den laufenden Fördervertrag im
Beschäftigungsbonus? .......................................................................................................... 65

Abrechnung ................................................................................................................. 66
Wie und wann erfolgt die Abrechnung? .............................................................................. 66
Wo finde ich die Abrechnungstools? ................................................................................... 66
Wohin kann ich mich bei Fragen wenden? .......................................................................... 66
Können nur genehmigte Projekte abgerechnet werden?.................................................... 66
Wie wird die Kurzarbeitsbeihilfe ausbezahlt? ...................................................................... 67
Welche Abrechnungsfristen sind zu beachten? ................................................................... 67

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Wie lange ist eine Berichtigung möglich? (falsche Bemessungsgrundlage, Heraus-
/Hineinnahme von Beschäftigten) ....................................................................................... 67

Erhalt des Beschäftigtenstands ..................................................................................... 68
Was bedeuten Behaltepflicht und Behaltefrist? .................................................................. 68
Kann der Betrieb Beschäftigte während Kurzarbeit kündigen? Wie lange muss der Betrieb
Beschäftigte nach der Kurzarbeit behalten? ........................................................................ 68
Wie ist der Erhalt des Beschäftigtenstandes zu interpretieren? Bezieht sich dieser immer
auf den gesamten Betrieb? .................................................................................................. 68
Nach welchem Zeitpunkt richtet sich der Gesamtbeschäftigtenstand „vor“ Kurzarbeit?... 69
Welche Auswirkungen haben Dienstgeber-Kündigungen vor Beginn der Kurzarbeit? ....... 69
Welche Auswirkung hat der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses während der
Kurzarbeit? ........................................................................................................................... 70
Sind die geringfügig Beschäftigten für den Beschäftigtenstand mitzuzählen?.................... 70
Sind freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen für den Beschäftigtenstand mitzuzählen? . 70
Muss der Betrieb die Beihilfe zurückzahlen, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit aus
dem Unternehmen kündigen bzw. austreten? .................................................................... 70
Was ist die Folge der Verminderung des Beschäftigtenstandes? ........................................ 71
Wie sind die Beschäftigtenstände anzugeben, wenn die Kurzarbeitsbeihilfe auf weitere
Betriebsteile ausgeweitet wird?........................................................................................... 71

COVID-19-Kurzarbeit                                                                                                             9 von 72
Informationen zur Kurzarbeit ab Juli
2021

Was ist neu ab 1. Juli 2021 bzw. ab November 2021?

•   Arbeitszeitausfall: Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich
    und für jeden einzelnen Arbeitnehmer/ jede einzelne Arbeitnehmerin nicht unter 20
    Prozent und nicht über 50 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten
    (bei Teilzeit vertraglich vereinbarten) Normalarbeitszeit betragen.
•   Beihilfenhöhe: Von der errechneten Kurzarbeitsbeihilfe gelangen nur 85% zur
    Auszahlung. Für besonders stark von der Coronakrise betroffene Unternehmen galt
    zunächst bis 31.12.2021 eine Sonderregelung, welche die volle Förderhöhe
    ermöglicht. Diese Sonderregelung wurde durch den neuerlichen Lockdown bis
    31.03.2022 verlängert.
•   Dauer der Beihilfengewährung: Die Dauer für einen Projektantrag ist mit höchstens
    sechs Monaten zu beschränken und muss spätestens am 30.06.2022 enden. Bei einer
    beabsichtigten Fortsetzung der Kurzarbeit im Zeitraum bis zum 30.06.2022 müssen
    Unternehmen ein neues Kurzarbeitsbegehren einreichen.
•   Bekanntgabe eines Kurzarbeitsvorhabens: Bisher wurde die gesetzliche Anforderung
    der Verständigung des Arbeitsmarktservice (AMS) sowie die Beratung des AMS im
    Vorfeld bereits mit der Begehrensstellung durch die Vorlage der Corona-
    Sozialparntervereinbarung erfüllt. Ab Phase 5 der Corona-Kurzarbeit ist die
    beabsichtigte Einführung der Kurzarbeit vom Unternehmen bei der zuständigen
    regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. In der Folge wird das AMS mit dem
    Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden
    kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
    Beratung einberufen, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen abgewendet
    oder zumindest eingeschränkt werden kann. Die Kurzarbeit kann erst begonnen und
    bewilligt werden, wenn diese Beratungen binnen drei Wochen nach erfolgter Anzeige
    zu keinem anderen Ergebnis führen.
    Ausnahmen: Unternehmen, die sich bereits im Zeitraum zwischen 01.04.2021 und
    30.06.2021 in Kurzarbeit befanden, erfüllen die Vorgaben mit Vorlage einer „Corona“-
    Sozialpartnervereinbarung (SPV) unter Verwendung des von WKO und ÖGB
    aufgelegten Musterformulars (ab Version 10). Dasselbe gilt bei einer Verlängerung

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oder Änderung eines nach dem 01.07.2021 begonnenen Kurzarbeitsvorhabens oder
    bei einem Kurzarbeitsbegehren aufgrund einer Naturkatastrophe.
•   Abbau von Urlaub: Bereits in den früheren Kurzarbeitsphasen sollten sich
    Unternehmen um den Abbau von Alturlaubsansprüchen bemühen. Neu dazu kommt
    die Regelung, dass alle kurzarbeitenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge
    ab dem zweiten Monat in Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren
    haben. Geht die Kurzarbeit über drei Monate hinaus, sind zwei Wochen Urlaub zu
    verbrauchen, über fünf Monate hinaus drei Wochen. Das Unternehmen kann für
    diesen vorgeschriebenen Urlaubsabbau nur dann Ausfallstunden verrechnen, wenn
    die beschäftigte Person keinen Urlaubsanspruch mehr hat.
•   Bestätigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit: Die wirtschaftliche Notwendigkeit ist
    bereits seit Oktober 2020 detaillierter darzulegen (ggf. mit Bestätigung eines
    Steuerberaters, einer Bilanzbuchhalterin, eines Wirtschaftsprüfers). Sollten
    Unternehmen direkt von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sein und nur
    für die Zeit eines verordneten Betretungsverbots Kurzarbeitsbeihilfe beantragen,
    entfällt diese Bestätigung.
•   Beschäftigtenstand: Neu kann von der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes
    bei Vorliegen wichtiger Gründe abgesehen werden.

Welche Einreichfrist für eine geplante Kurzarbeit ab 01.01.2022 sind
zu beachten?

    •   Anträge sind grundsätzlich vor Beginn des KUA-Projektes zu übermitteln.
    •   Ausnahmen gelten nur für Zeiten eines behördlichen Betretungsverbots.

Ist die neuerliche Inanspruchnahme der COVID-19-Kurzarbeit
innerhalb von einem Monat uneingeschränkt möglich?

    •   Ja. Die Unterbrechung der Kurzarbeit für einen Zeitraum von weniger als einem
        Monat ist möglich. Ein Betrieb der z.B. mit Beginn des Lockdowns die Kurzarbeit
        begonnen hat und mit diesem die Kurzarbeit beendet hat (Laufzeit der Kurzarbeit:
        22.11.2021 bis 16.12.2021), kann mit 01.01.2022 neuerlich Kurzarbeit anmelden.
    •   Als Bemessungsgrundlage wird dabei in diesem Fall der Monat Oktober 2021
        herangezogen.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                  11 von 72
Unter welchen Umständen darf der Arbeitszeitausfall mehr als 50
Prozent betragen?

    •       In besonderen Fällen – insbesondere für stark von der Coronakrise betroffene
            Unternehmen – kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70% betragen, in einzelnen
            Sonderfällen bis zu 90%.
    •       Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall
            von durchschnittlich mehr als 90% ist nur im Nachhinein im Zuge der
            Endabrechnung möglich, und nur für Unternehmen, die direkt von einem
            verordneten Betretungsverbot betroffen sind, wenn und soweit in den Monaten
            eines aufrechten Betretungsverbots weniger als 10% gearbeitet wurde.
    •       Bei einem Arbeitszeitausfall über 50% muss jedenfalls eine explizite Zustimmung
            der kollektivvertragsfähigen Körperschaften erfolgen.
    •       Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100
            Prozent zulässig.

Unter welchen Umständen darf der Arbeitszeitausfall von
mindestens 20 Prozent unterschritten werden?

    •       Ein Kurzarbeitsvorhaben mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von
            durchschnittlich weniger als 20% kann nicht genehmigt werden. Eine
            Unterschreitung im Zuge der Umsetzung (z.B. aufgrund verbesserter Auftragslage,
            von Krankenständen, von Urlaub) ist jedoch möglich.

Unter welchen Umständen gebühren weiterhin 100 Prozent der
Kurzarbeitsbeihilfe – wann greift die „Sonderregelung“?

    •       Die Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31.03.2022 nicht eingekürzt, wenn Unternehmen
            besonders stark von der Coronakrise betroffen sind. Dies trifft zu,
               −   wenn Unternehmen nach dem 01.07.2021 von einem Betretungsverbot
                   betroffen sind oder
               −   der versteuerte Umsatz im 3.Quartal 2020 gegenüber dem
                   Vergleichsquartal 2019 um mindestens 50% zurückgegangen ist.

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−   Für Tochterunternehmen, eines in den Jahren 2019 und 2020 konsolidiert
                 bilanzierenden Konzerns kann auch der entsprechende Umsatzrückgang
                 der Muttergesellschaft eine ungekürzte Förderung begründen.
    •   Achtung – bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes (spätestens bis 31.03.) muss ein
        Änderungsbegehren gestellt werden:
             −   Zunächst werden alle Begehren mit dem Abschlag von 15% bewilligt. Die
                 betroffenen Unternehmen müssen ein Änderungsbegehren mit den
                 Angaben zum Umsatzrückgang stellen. Es erfolgt eine Überprüfung der
                 Angaben durch das AMS. Zu diesem Zweck stellt das Finanzministerium
                 dem AMS Umsatzdaten zur Verfügung.
             −   Auch Unternehmen, die von einem Betretungsverbot betroffen sind oder
                 als Tochterunternehmen die Kriterien erfüllen, müssen ein
                 Änderungsbegehren einreichen; im zweiten Fall muss zusätzlich die
                 Umsatzsteueridentifikationsnummer des Mutterunternehmens
                 bekanntgegeben werden.
    •   Bei falschen Angaben hinsichtlich der besonders starken Betroffenheit von der
        Coronakrise wird die gesamte KUA-Beihilfe widerrufen und zurückgefordert (nicht
        bloß der über 85% der der Beihilfe hinausgehende Beihilfenanteil). Bis zur Klärung
        einer strafrechtlichen Relevanz darf auch ein allenfalls neu eingebrachtes
        Begehren nicht bewilligt werden.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                  13 von 72
Aktuelle Informationen bzgl.
Betretungsverbot / Lockdown ab
November 2021

Was gilt während eines Betretungsverbotes?

•   Wirtschaftliche Begründung: Für Unternehmen, die von einem Betretungsverbot
    direkt betroffen sind und die Kurzarbeit nur für diesen Zeitraumbeantragen, entfällt
    die Bestätigung durch den/die Steuerberater/in (etc.).
•   Lehrlinge: Für Zeiten der Gültigkeit einer Lockdown-Verordnung besteht bei
    Lehrlingen keine Ausbildungsverpflichtung.

Ist es möglich, im Zeitraum eines Betretungsverbotes die Arbeitszeit
auf 0 Stunden zu reduzieren?

•   Ja, prinzipiell sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums Zeiträume mit einer Ausfallzeit
    bis zu 100 Prozent zulässig.
•   Die Genehmigung eines Kurzarbeitsfalles mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von
    durchschnittlich mehr als 90% ist nur im Nachhinein im Zuge der Endabrechnung
    möglich, und nur für Unternehmen, die direkt von einem verordneten
    Betretungsverbot betroffen sind, wenn und soweit sie in Monaten des aufrechten
    Betretungsverbots weniger als 10% arbeiten. Bei einem Arbeitszeitausfall über 50%
    bedarf es jedenfalls der expliziten Zustimmung der kollektivvertragsfähigen
    Körperschaften.

Hat ein Betrieb, der sich seit Juli 2021 nicht in Kurzarbeit befand und
vom Lockdown im November betroffen war, auch bei einem

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Kurzarbeitsbegehren für den Zeitraum nach dem Lockdown noch
Anspruch auf eine Beihilfe von 100%?

Ja. Die 100%ige Beihilfe steht zu, wenn das Unternehmen von einem ab 01.07.2021
verhängten Betretungsverbot betroffen war.

Können Zulieferbetriebe, welche wirtschaftlich stark von „besonders
betroffenen“ Betrieben abhängen, ebenfalls die ungekürzte Beihilfe
beantragen?

Nein. Für diese Fälle gilt weiterhin das Kriterium des Umsatzrückgangs 50 % im
Quartalsvergleich 2019 zu 2020 nicht erreichen, keine Möglichkeit auf 100 % der KUA-
Beihilfe.

Steht die 100 % Beihilfenhöhe nur für die November-Tage im
Lockdown zu?

Nein, die Beihilfenhöhe wird für den gesamten November auf 100 % erhöht. Es ist daher
keine getrennte Erfassung der Ausfallstunden (im Sinne einer Abrechnung für
Ausfallstunden bis 21.11.2021 mit 85 % Beihilfenhöhe und einer eigenen Abrechnung für
Ausfallstunden ab 22.11.2021 mit 100 % Beihilfenhöhe) erforderlich.

Ändert der Lockdown ab 22.11.2021 etwas am zwingenden
Urlaubsverbrauch?

Nein. Der Lockdown ändert nichts an den bisher vorgesehenen Regelungen zum
Mindestverbrauch an Urlaub während der Kurzarbeit.

COVID-19-Kurzarbeit                                                              15 von 72
Auswirkungen des Lockdowns:
Verlängerung laufender Projekte

Wie ist vorzugehen, wenn die bis 31.12.2021 beantragte
abschlagsfreie Kurzarbeit verlängert werden muss?

    •       Die Frist für die abschlagsfreie Auszahlung wurde auf 31.03.2022 ausgedehnt.
    •       Ein Verlängerungsbegehren für eine über den 31.12.2021 hinausgehende 100 %-
            ige Beihilfenhöhe muss vor Beginn der Verlängerung im Voraus (also vor dem
            31.12.2021) gestellt werden.
    •       Das Verlängerungsbegehren ist ein eigenständiges Projekt, das bei
            Begehrensstellung auch eine neuerliche Sozialpartnervereinbarung erfordert.

Wie wirkt sich die maximale Dauer für ein Kurzarbeitsprojekt von 6
Monaten aus, wenn ein seit 01.07.2021 laufendes Projekt verlängert
werden muss?

    •       Eine Verlängerung ist möglich: Es ist ein entsprechender Verlängerungsantrag zu
            stellen. Es handelt sich dann jedoch um ein neues Projekt mit neuer
            Projektnummer.
    •       In Bezug auf Verlängerungen ist ab April 2022 die Höchstgrenze von 24 Monaten
            zu beachten.

Hat ein besonders betroffener Betrieb, der den Erstantrag bis
12.12.2021 eingereicht hat, dann für das Verlängerungsbegehren
auch vier Wochen Zeit?

    •       Ja, für Projekte mit einem Beginn während der Zeit eines verordneten
            Betretungsverbots können Begehren (Erst- und Verlängerungsbegehren) bis zu vier
            Wochen nach Beginn der Kurzarbeit (der Verlängerung), spätestens jedoch am
            30.06.2022, eingebracht werden.

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•   Die vierwöchige Nachfrist gilt für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit (bzw. die
        Verlängerung) beginnen, solange Betretungsverbote in Kraft sind, nicht nur für die
        direkt betroffenen Unternehmen.
    •   Bei der Anwendung dieser Regelung sind die regionalen Unterschiede bei der
        Befristung der Betretungsverbote zu beachten.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                  17 von 72
Auswirkungen des Lockdowns:
Umstieg auf die abschlagsfreie
Kurzarbeitsbeihilfe, Änderung
laufender Projekte

Was ist der Unterschied zwischen Änderungs- und
Verlängerungsbegehren?

Änderungsbegehren sind innerhalb des Kurzarbeitsprojekts bzw. des bewilligten
Zeitraums möglich. Im Rahmen des bewilligte KUA-Projekts ist ein Änderungsbegehren
z.B. auf die abschlagsfreie 100%-Beihilfe oder bei einer Überschreitung der bislang
bewilligten Ausfallsstunden zu stellen. Im Rahmen eines Änderungsbegehrens kann der
Zeitraum des Projekts jedoch nicht verlängert werden. Soll die KUA verlängert werden, ist
ein Verlängerungsbegehren zu stellen.

Was ist bei einem seit 01.07.2021 laufenden Kurzarbeitsprojekt mit
einer Beihilfenhöhe von 85 %) aufgrund des Lockdowns ab
22.11.2021 zu beachten?

    •       Sofern sich die Projektlaufzeit nicht verlängert, was ein Verlängerungsbegehren
            notwendig machen würde, wird ein bestehendes Projekt mit einem
            Änderungsbegehren auf die „Besondere Betroffenheit“ aufgrund des
            Betretungsverbotes und somit 100 % Beihilfenhöhe angepasst.
    •       Bitte beachten Sie, dass auch bei einem Arbeitszeitausfall von mehr als 90% nur
            90% Ausfallzeit beantragt werden können. Erst in den einzelnen monatlichen
            Teilabrechnungen kann gegebenenfalls der 90-prozentige Ausfall überschritten
            werden.
    •       Die Abrechnung der einzelnen monatlichen Teilabrechnungen erfolgt in den
            Monaten Juli bis Oktober 2021 mit der eingekürzten Beihilfenhöhe (85 %), ab
            November 2021 bis inklusive März 2022 mit einer Beihilfenhöhe von 100 %, auch
            wenn ab Dezember kein Betretungsverbot mehr besteht.

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•   Eine Anpassung der Sozialpartnervereinbarung ist nicht erforderlich.
    •   Wird der Anteil der Ausfallzeit durch das Änderungsbegehren erhöht, ist ein
        Nachweis über die einvernehmliche weitere Arbeitszeitreduzierung erforderlich.
        Eine Eigenerklärung ist ausreichend. Mit dem Änderungsbegehren ist der Nachweis
        hochzuladen.

Beispiel: Änderung laufendes Projekt

Wie kann ein Projekt, das am 01.11.2021, also vor dem Lockdown am 22.11.2021, mit nur
85% Beihilfenhöhe bis zum 30.4.2022 beantragt wurde, auf eine Förderhöhe von 100%
(weil besonders betroffener Betrieb mit mind. 50% Umsatzverlust oder direkt vom
Lockdown betroffen) geändert werden?

    •   Vorgehensweise zur Beantragung einer Beihilfe von 100%:
    •   Schritt 1: Der Betrieb beantragt eine kürzere, bis max. 31.03.2022 andauernde
        Laufzeit der Kurzarbeit via eAMS-Textnachricht und zwar projektbezogen, d.h.
        unter Angabe der laufenden Projektnummer.
    •   Schritt 2: Der Betrieb wartet die AMS-Änderungsmitteilung über die kürzere
        Kurzarbeitslaufzeit ab.
    •   Schritt 3: Nach Bestätigung durch das AMS kann die erhöhte Beihilfe über das
        Änderungsbegehren beantragt werden. Es bleibt EIN Projekt, das von 1.11.2021 bis
        31.3.2022 dauert (nicht etwa 3 Projekte 1.11.-21.11.2021, 22.11.-31.12.2021, 1.1.-
        31.3.2022).

Muss die Kurzarbeit für einen besonders betroffenen Betrieb
zwingend noch vor dem 01.01.2022 beginnen, damit man 100 % der
Beihilfe erhält?

    •   Es genügt einmal vom Lockdown betroffen zu sein, um für die restliche Laufzeit
        100% der Beihilfe zu erhalten.
    •   Das Änderungsbegehren muss vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit und unter
        Einhaltung der bei Lockdown gültigen Nachfrist erfolgen.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                   19 von 72
Langzeit-Kurzarbeitsbonus

Wer bekommt den Langzeit-Kurzarbeitsbonus und wie läuft die
Beantragung?

    •       Personen, die sich im November 2021 und seit März 2020 für mindestens 10
            Monate in Kurzarbeit befanden, sollen einen einmaligen Zuschuss von 500 €
            erhalten. Details werden nach Abschluss des parlamentarischen Prozesses zur
            Schaffung der gesetzlichen Grundlage bekannt gegeben.
    •       Die Abwicklung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen. Die
            Beantragung und Auszahlung werden wahrscheinlich erst im Frühjahr 2022 nach
            Schaffung eines Abrechnungssystems und Vorliegen aller relevanten
            Teilabrechnungen der Betriebe möglich sein.

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Allgemeines – Anwendungsbereich

Was ist die „Corona Kurzarbeit“?

•   Erweiterte Form der Kurzarbeit für Unternehmen, die von Covid-19 wirtschaftlich
    betroffen sind.

Was ist das Ziel der Kurzarbeit?

•   Sicherung der Arbeitsplätze
•   Liquidität der Unternehmen erhalten
•   Bewährte Fachkräfte sichern
•   Aus- und Weiterbildung während der Ausfallstunden

Ist Kurzarbeit für alle Unternehmen möglich?

•   Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und
    unabhängig von der jeweiligen Branche möglich.
•   Sollte keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite vorhanden sein
    (z.B. bei Vereinen, NGOs), so genügt für die Sozialpartnereinigung die Zustimmung auf
    Arbeitnehmerseite.
•   Arbeitskräfteüberlasser sind förderbar.
•   Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren
    befinden, sind nicht förderbar.
•   Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am
    Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien sind nicht förderbar.

Welche Beschäftigten kommen für Kurzarbeit in Frage?

•   Grundsätzlich kommen alle arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigten für
    Kurzarbeit in Frage, sofern sie einen vollentlohnten Kalendermonat vor Eintritt in die
    Kurzarbeit aufweisen.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                 21 von 72
•   Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG-versichert
    sind; auch ASVG-pflichtige Vorstandsmitglieder
•   Lehrlinge sind förderbar.
•   Freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen sind förderbar, wenn sie der
    Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und eine Normalarbeitszeit dargestellt
    werden kann.
•   Geringfügig Beschäftigte, Beamte/Beamtinnen, Einpersonenunternehmer/-innen und
    GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer/-Geschäftsführerinnen sind nicht von
    den Kurzarbeitsregelungen umfasst.

Muss Kurzarbeit alle Beschäftigten umfassen und für alle zugleich
starten?

•   Nein, der sachliche und personelle Geltungsbereich der Kurzarbeit ist in der
    Sozialpartnervereinbarung festzulegen.
•   Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin entscheidet im Einvernehmen mit der
    Arbeitnehmervertretung, mit welchen Beschäftigten Kurzarbeit vereinbart wird.
    Einzelne Leistungsträger und Fachkräfte können im vollen Arbeitszeitausmaß
    beschäftigt bleiben, während die restliche Belegschaft kurzarbeitet.
•   Einzelne Betriebsteile und Beschäftigte können zu unterschiedlichen Zeitpunkten in
    die Kurzarbeit einsteigen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung sollten aber nach
    Möglichkeit homogene (Teil-)Betriebe in das jeweilige Kurzarbeitsprojekt einbezogen
    werden.

Wie lange ist die Förderdauer?

•   Die derzeitige Regelung der Kurzarbeit 5 gilt ab 1.7.2021 und muss spätestens am
    30.6.2022 enden. In diesem Zeitraum können bis zu sechs Monate Kurzarbeit
    vereinbart werden. (Eine Verlängerung der Kurzarbeit nach diesen 6 Monaten ist
    möglich. Es handelt sich dann jedoch um ein neues Projekt mit neuer
    Projektnummer.)
•   Die „Corona-Kurzarbeit“ startet mit 1.7.2021 neu, Projekte mit früherem Beginn
    werden nicht mehr verlängert.
•   Die Sonderregelung für besonders betroffene Betriebe war zunächst bis 31.12.2021
    befristet. Durch den erneuten Lockdown ab 22.11.2021 wurde diese Sonderregelung

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bis 31.03.2022 verlängert. Ein Verlängerungsbegehren für eine über den 31.12.2021
    hinausgehende 100%-ige Beihilfenhöhe muss vor Beginn der Verlängerung im Voraus
    (also vor dem 31.12.2021) gestellt werden. Das Verlängerungsbegehren ist ein
    eigenständiges Projekt, das bei Begehrensstellung auch eine neuerliche
    Sozialpartnervereinbarung erfordert.

Ist immer ein vollentlohnter Monat unmittelbar vor Beginn des
Kurzarbeitszeitraums erforderlich?

•   Ja, im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe förderbar sind nur Beschäftigte mit einem
    Dienstverhältnis, das in Form eines voll entlohnten Kalendermonats vor Kurzarbeit
    bestanden hat (Beginn des Dienstverhältnisses am kollektivvertraglich
    frühestmöglichen Arbeitstag im Monat).
•   Dies ist auf Grund gesetzlicher Vorgaben und zur Gewährleistung der
    Administrierbarkeit des Förderinstruments unumgänglich.
•   Neu aufgenommene Beschäftigte können erst nach einem voll entlohnten
    Kalendermonat in die Kurzarbeit aufgenommen werden. Für sie ist dann ein eigenes
    Kurzarbeitsbegehren mit entsprechendem Kurzarbeitsbeginndatum einzubringen
    sowie eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung abzuschließen.

Kann ein Betrieb mit Sitz im EU-Ausland für die in Österreich
vollsozialversicherten Beschäftigten Kurzarbeit beantragen?

•   Nein, eine Förderung ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist in
    Österreich betriebsbezogen.
•   Gemäß Arbeitsmarktservicegesetz können Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen
    Kurzarbeitsbeihilfen gewährt werden, wenn der Betrieb durch wirtschaftliche
    Schwierigkeiten betroffen ist. Ein Betrieb ist nach dem Arbeitsverfassungsgesetz eine
    Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische
    oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder
    immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt.
•   Daher können ausländische Unternehmen mit bloßen betriebsentsandten
    Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ohne eine entsprechende organisatorische
    Einheit keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                   23 von 72
Kann ein Betrieb mit Sitz in Österreich auch die im Ausland
sozialversicherten Beschäftigten in Kurzarbeit einbeziehen?

•   Die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht zuletzt auch im Interesse der
    Versichertengemeinschaft, aus deren Beiträgen die Beihilfenabwicklung letztendlich
    finanziert werden muss, ausschließlich für in Österreich arbeitslosenversicherte
    Beschäftigte von Unternehmen mit einem Standort in Österreich gewährt.

Kann für eine im privaten Haushalt angestellte Haushaltshilfe bzw.
für eine Persönliche Assistenz eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt
werden?

•   Nein. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, die für private Zwecke eine Haushaltshilfe
    beschäftigen oder aufgrund einer Behinderung eine Persönliche Assistenz in Anspruch
    nehmen, können keine Kurzarbeitsbeihilfe erhalten, weil – in diesem Bereich – kein
    Betrieb vorliegt.

Falls Eltern aus der Karenz im Kurzarbeitszeitraum zurückkehren,
können auch diese in die Kurzarbeit einbezogen werden?

•   Ja, mit Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die aus der Karenz zurückkehren, besteht
    ein aufrechtes Dienstverhältnis, weshalb sie grundsätzlich in die Kurzarbeit
    einbezogen werden können. Als Bemessungsgrundlage kann in diesen Fällen auch das
    Entgelt vor der Karenz herangezogen werden.

Falls Präsenzdiener oder Personen in Bildungskarenz im
Kurzarbeitszeitraum zurückkehren, können auch diese in die
Kurzarbeit einbezogen werden?

•   Im Fall eines Präsenz- oder Zivildiensts oder einer Bildungskarenz bleibt das
    Dienstverhältnis aufrecht. Kehren diese Personen während des laufenden
    Kurzarbeitszeitraums in den Betrieb zurück und sind sie vom Geltungsbereich der
    Sozialpartnervereinbarung umfasst, so ist, sofern ein entsprechendes Bruttoentgelt

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vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb fehlt, das Bruttoentgelt des letzten
    vollentlohnten Monats vor dem Zivil- oder Präsenzdienst bzw. der Bildungskarenz
    heranzuziehen.

Wie verhalten sich Familienzeitbonus und Kurzarbeit zueinander?

•   Während der Familienzeit muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kein Entgelt
    bezahlen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat bei Vorliegen der
    Voraussetzungen Anspruch auf Familienzeitbonus, daher besteht für diesen Zeitraum
    auch kein Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe.

Können von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte eine
Zusatzbeschäftigung ausüben?

•   Ja, die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit gilt grundsätzlich als Freizeit. Der
    Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss jedoch das Konkurrenzverbot und
    vertragliche Vereinbarungen betreffend Nebentätigkeiten weiterhin beachten.
•   Die Nebentätigkeit darf auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers/der
    Arbeitnehmerin für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin mit Kurzarbeit nicht
    beeinträchtigen.

Können Kurzarbeit und Kombilohnbeihilfe (Neustartbonus)
kombiniert werden?

    •   Beschäftigte, die eine Kombilohnbeihilfe oder einen Neustartbonus für ein neues
        Dienstverhältnis beziehen, können im Bedarfsfall nach Vorliegen eines
        vollentlohnten Monats ebenfalls in die Kurzarbeit miteinbezogen werden. Das
        Mindestausmaß von 20 Wochenstunden muss bei der Gewährung gegeben sein.
        Wird die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit unterschritten, wirkt
        sich das nicht beihilfenschädlich aus.

COVID-19-Kurzarbeit                                                                    25 von 72
Sind gemeinnützige Vereine förderbar, auch wenn sie zu 100% im
öffentlichen Eigentum stehen?

•   Ja, diese sind förderbar, weil es sich bei einem Verein um eine Rechtsperson des
    Privatrechts handelt. Diese sind unabhängig von einer Beteiligung von
    Bund/Land/Gemeinde förderbar.

Unter welchen Voraussetzungen kann Kurzarbeit von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts beantragt werden?

•   Nicht förderbar sind Bund, Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige
    juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben
    teilnehmen, sowie politische Parteien.
•   Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur dann förderbar, wenn
    sie wesentliche Teile ihrer Kosten durch Leistungsentgelte decken und am
    Wirtschaftsleben teilnehmen. Der Anteil der Eigenerlöse am Gesamtbudget bestimmt
    dabei den Anteil der förderbaren Personen am Beschäftigtenstand. Machen
    beispielsweise Leistungsentgelte einen Anteil von 20% am Gesamtbudget aus, so kann
    mit maximal 20% der arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigten Kurzarbeit
    vereinbart werden.

Kann auch für beschäftigte Personen, die wegen ihres Alters (63+)
der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegen, eine
Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?

•   Ja, für beschäftigte Personen nach Vollendung des 63. Lebensjahres kann eine
    Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden, auch wenn sie nicht mehr der
    Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
•   Beschäftigte sind ausschließlich dann förderbar, wenn sie das Regelpensionsalter noch
    nicht erreicht haben bzw. wenn trotz Erreichen des Pensionsalters die
    Voraussetzungen für eine Alterspension nicht erfüllt sind.

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