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Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01/2022 4281-01/2022 WIR SCHÜTZEN IHR RECHT
Hierbei handelt es sich um die deutsche Originalversion. Im Zweifelsfall gehen deren Formulierungen anderssprachigen Versionen vor. Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit – nur männliche Personen bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Wo in den vorliegenden Bedingungen die schriftliche Form verlangt wird, genügt auch eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z. B. Email, Kontaktformular). In diesen Bedingungen sind die Änderungen der VVG-Revision, die per 01.01.2022 in Kraft treten werden, berücksichtigt.
Kundeninformation nach VVG Ausgabe 01/2022 Wer ist der Versicherer? Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Der Versicherer ist die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, (nachstehend Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. Bis «Orion»), mit Sitz in Basel, beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanz- zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungsbestätigung marktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern). kann Orion den Antrag ablehnen. In den Vertragsbedingungen ist gere- Orion ist nur in der Schweiz tätig. Versicherungsnehmer mit Wohnsitz / gelt, in welchen Fällen eine Karenzfrist zur Anwendung gelangt. Orion er- Sitz ausserhalb der Schweiz können keine Versicherung bei Orion ab- bringt ihre Leistungen frühestens mit vollständiger Bezahlung der ersten schliessen. Eine bestehende Versicherung erlischt mit dem Wegzug oder Prämie. Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des der Abmeldung aus der Schweiz. Vertrages eintreten und Orion gemeldet werden. Der Vertrag wird in der Regel durch ordentliche Kündigung beendet. Diese ist jeweils bis spätes- Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang des tens 1 Monat vor Ablauf des Vertrages bzw., wie gesetzlich vorgesehen, Versicherungsschutzes? auf das Ende des 3. Versicherungsjahres möglich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Die Rechtsschutzversicherung unterstützt als Schadenversicherung die Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der Versiche- Versicherten bei rechtlichen Problemen. Sie deckt unter anderem die fol- rungsbedingungen sowie des VVG. genden Rechtsgebiete ab, sofern die entsprechenden Deckungen versi- chert sind: Kann der Vertrag widerrufen werden? 1 Privat-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem privaten Bereich, Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Ver- wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachenrecht, Versi- trages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich innert 14 Tagen cherungs-, Arbeits-, Patienten-, Vertrags-, Urheber,-Miet-, Erb-, widerrufen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am Steuer- und Eherecht. ∙ Zusätzlich gegen Mehrprämie: Rechts- letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Orion mitteilt oder seine Wi- schutz für weitere Immobilien und als Vermieter. derrufserklärung der Post übergibt. 2 Verkehrs-Rechtsschutz: Streitigkeiten rund um die Mobilität, bei- spielsweise nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfah- Wie behandelt Orion Personendaten? ren, bei Vertragsstreitigkeiten betreffend Fahrzeuge. Orion bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natür- Weitere Einzelheiten zu versicherten Rechtsfällen, örtlicher Geltung und liche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zur maximalen Versicherungssummen finden sich in den Art. A3, A4, B1, C1, Datenbearbeitung durch Orion (den Zwecken, den Empfängern von Da- und D1. ten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) und zum Datenschutz im Allgemeinen, finden sich in der Datenschutzerklärung Welche Prämie ist geschuldet? unter www.orion.ch/datenschutz. Sie kann auch bei der Orion Rechtss- Die Höhe der Prämie(n) hängt von den versicherten Risiken und dem chutz-Versicherung AG, Datenschutz, Postfach, CH 4002 Basel, bzw. un- gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und mö- ter datenschutz@orion.ch, bezogen werden. glichen Gebühren (z.B. Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunter- lagen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen, Erhält der Broker eine Vergütung? wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prämienrechnung Wenn ein Dritter, z.B. ein ungebundener Vermittler (Broker/Makler), die keine spätere Fälligkeit bestimmen. Orion kann die Prämie und die Versi- Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung cherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In die- dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, ist es möglich, dass Orion ges- sem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungs- tützt auf eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit ein En- bedingungen ein Kündigungsrecht. tgelt bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Welche weiteren Pflichten hat der Versicherte? Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem VVG. Wichtige Pflichten sind z.B.: • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache; Inhalt des Versicherungsvertrages • Sofortige schriftliche Meldung des versicherten Ereignisses; Die Police gibt Auskunft über: • Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei Gefahrsverän- • die versicherten Personen derungen etc.). • die gewählte Produktvariante (Privats-, oder Verkehrs- Rechtsschutz, Produkt Standard oder Premium) Welche Frist gilt für das Einreichen einer Schadenanzeige? • die Versicherungssummen Das versicherte Ereignis ist Orion sofort schriftlich zu melden. • den Versicherungsbeginn und die Dauer des Vertrages • die Fälligkeit der Prämie • die Besonderen Bedingungen Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach: • den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen • dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) • dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versiche rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) • der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) 3
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WIR SCHÜTZEN IHR RECHT Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Inhalt A Geltungsbereich 6 E Gemeinsame Bestimmungen 16 A1 Wer ist versichert E1 Welche Leistungen werden erbracht A2 Welches sind die versicherten Eigenschaften E2 Welche Fälle sind nicht versichert A3 Wo gilt die Versicherung E3 Verzicht auf Leistungskürzung A4 Welches sind die Versicherungssummen E4 Wann gilt die Versicherung E5 Wie wird ein versicherter Rechtsfall abgewickelt B Privat-Rechtsschutz E6 Meinungsverschiedenheiten Standard und Premium 7 E7 Wie wird der Vertrag im Rechtsfall gekündigt B1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E8 Widerrufsrecht und dessen Wirkung E9 Was gilt bezüglich der Prämien C Verkehrs-Rechtsschutz Standard 14 E10 Verletzung von Obliegenheiten C1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E11 Kommunikation E12 Was geschieht bei einem Wohnsitzwechsel D Verkehrs-Rechtsschutz Premium 15 E13 E14 Maklerentschädigung Datenschutz D1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E15 Wo ist der Gerichtsstand D2 Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten E16 Welche gesetzlichen Bestimmungen D3 Ausschlüsse werden angewendet E17 Sanktionen Ausgabe 01/2022 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 01/2022 A Geltungsbereich A1 Wer ist versichert Versicherte Personen: Einzelversicherung Mehrpersonenversicherung 1 Der Versicherungsnehmer; ✔ ✔ 2 die unmündigen Kinder eines alleinstehenden Versicherungsnehmers, sofern sie mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig ✔ ✔ in seinen Haushalt zurückkehren; 3 die unmündigen Kinder eines alleinstehenden Versicherungsnehmers während der Dauer ✔ ✔ ihres Besuches beim versicherten Elternteil; 4 sämtliche Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemeinschaft leben oder ✔ als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren; 5 im Verkehrs-Rechtsschutz: zusätzlich zu den bereits erwähnten Personen sind alle Lenker eines auf den Namen eines Versicherten zugelassenen und nicht gewerbsmässig genutz- ✔ ✔ ten Motorfahrzeuges oder Mitfahrer bei Fahrten mit diesem Fahrzeug versichert. Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft gilt ab dem Tag der Heirat bzw. des Eintrags die Variante «Mehrpersonenversicherung», sofern die Zivil standsänderung innerhalb von 6 Monaten angezeigt und die Prämiendifferenz nachbezahlt wird. A2 Welches sind die versicherten Eigenschaften Die Versicherten sind in Abhängigkeit der versicherten Produkte in ihren folgenden Eigenschaften versichert: Versicherte Eigenschaften: Privat-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard Premium 1 Als Privatpersonen, unselbständig Erwerbende, Angehörige der schweizerischen ✔ Armee, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr; 2 als Radfahrer (inkl. E-Bike), Lenker eines Motorfahrrads sowie als Lenker eines ✔ ✔ ✔ nicht immatrikulationspflichtigen Motorfahrzeuges; 3 als Fussgänger, Reiter sowie als Benutzer von der Mobilität bzw. der Fortbewegung dienenden fahrzeugähnlichen Geräten und Hilfsmitteln wie z.B. Skateboards, Inline Skates, Trottinetts, Skis: – ohne Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Fahrzeug; ✔ – im Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Fahrzeug; ✔ ✔ ✔ 4 als Eigentümer, Halter oder Benutzer von Schiffen, Surfbrettern, Luftfahrzeugen, Fluggeräten (Modellfliegern, Drohnen, Multikoptern etc.) und Flugkörpern, ✔ ✔ ✔ für die gesetzlich keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder die maximal 30 kg wiegen; 5 als Passagier eines Motorfahrzeuges, eines Wasserfahrzeuges, eines Luft ✔ ✔ ✔ fahrzeuges, eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln; 6 als Lenker eines beliebigen, nicht einer versicherte Person gehörenden ✔ ✔ ✔ Motorfahrzeuges bis 3’500 kg Gesamtgewicht; 7 als Eigentümer, Halter, Mieter oder Lenker eines Motorfahrzeuges inkl. Anhänger und nicht fest installierten Wohnwagens oder eines Wasserfahrzeuges sowie als ✔ ✔ Lenker eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln; 6
Versicherte Eigenschaften: Privat-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard Premium 8 als Lenker eines Luftfahrzeuges (Piloten-Rechtsschutz) sowie als Eigentümer, ✔ Halter oder Mieter eines Luftfahrzeuges bis 5,7 Tonnen MTOW; 9 als Vermieter, sofern für die vermieteten Objekte die Zusatzdeckung «Vermieter- ✔ Rechtsschutz» vereinbart wurde. Selbstfahrende (auch «autonom fahrende» genannt) Fahrzeuge sind den oben aufgeführten Fahrzeugen gleichgestellt. A3 Wo gilt die Versicherung 1 Die Versicherung gilt – mit wenigen Ausnahmen – weltweit. Die Ausnahmen sind jeweils in der ersten Spalte (Rechtsgebiet) der Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» (Art. B1 und C1) aufgeführt. Dabei beinhaltet «Schweiz» auch das Fürstentum Liechtenstein und zu «Europa» gehören das Gebiet bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten. 2 Unabhängig vom Ort des Ereignisses sind Rechtsfälle versichert, bei welchen kumulativ a. der Gerichtsstand innerhalb des aufgeführten geografischen Gebietes liegt; b. entsprechendes Landesrecht anwendbar ist und c. der Gerichtsstand für die Vollstreckung ebenfalls innerhalb des versicherten Gebietes liegt. 3 Schiedsverfahren sind nur versichert, wenn der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht anwendbar ist. A4 Welches sind die Versicherungssummen 1 Wo in der ersten Spalte der Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» unter dem Titel «Besondere Deckungseinschränkungen» nichts Anderes aufgeführt ist, gilt als Versicherungssumme pro Rechtsfall in den Produkten: – Standard CHF 600 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 150 000 – Premium CHF 1 000 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 300 000 2 Unabhängig von der Anzahl Fälle stehen für alle Fälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind im Produkt Standard maximal CHF 600 000 bzw. im Produkt Premium maximal CHF 1 000 000 nur einmal zur Verfügung. 3 Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicher heitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen sind Orion zurück zu erstatten. B Privat-Rechtsschutz Standard und Premium B1 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung) Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 (siehe Art. eingetreten: besteht keine Versicherungsdeckung: E4 Abs. 3): 1 Schadenersatzrecht Keine Im Zeitpunkt – im Zusammenhang mit Ehrverletzungen; Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertraglichen Schaden der Verursachung – für Schadenersatzansprüche als Folge ersatzansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung des Schadens. eines Ereignisses, bei dem der Versi- / Tötung) sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögens cherte Lenker eines Motorfahrzeuges schäden. war; Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern – im Zusammenhang mit Schäden eine solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu aus Angriffen auf IT-Systeme machen. oder Datenverlust; Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert; Besondere Deckungseinschränkungen: Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B1 Abs. 13. 7
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als ein- Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 besteht keine (siehe Art. getreten: Versicherungsdeckung: E4 Abs. 3): 2 Strafverteidigung Keine Im Zeitpunkt der erst – bei Anschuldigung vorsätzlicher Rechtsverletzung. Bei rechtskräftiger, Rechtswahrung in einem gegen den maligen tatsächlichen oder vollständiger Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigem, Versicherten gerichteten Straf- oder angeblichen Widerhandlung vollständigem Freispruch werden die Kosten trotz Anschuldigung Verwaltungsstrafverfahren wegen gegen Strafvorschriften. vorsätzlicher Rechtsverletzung rückerstattet. der Anschuldigung fahrlässiger Ver- Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Einstellung des Verfahrens letzung von Rechtsvorschriften; in Verbindung mit einer Entschädigung an den durch die angebliche Straftat Geschädigten oder infolge Verjährung erfolgt sowie bei Besondere Deckungs strafbaren Handlungen gegen das Vermögen, im Zusammenhang mit einschränkungen: Ehrverletzungen und beim Rückzug der gegenseitigen Strafanträge; Betreffend Urheberrecht nur im – in Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte Rahmen von Art. B1 Abs. 9. Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war; – für Fälle aus dem Ausländerrecht; – für Fälle betreffend Datenschutzgesetz; – für Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (wie Patent- , Design- sowie Markenrecht); 3 Eigentums- und Sachenrecht Keine Im Zeitpunkt der erst Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz maligen tatsächlichen oder oder a nderen dinglichen Rechten an angeblichen Verletzung von beweglichen Sachen und an Tieren; Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 4 Versicherungsrecht Im Sozial Bei Personenschäden: beim Sozialversicherungsrechtliche versiche erstmaligen Eintritt des Streitigkeiten mit schweizerischen rungsrecht: Gesundheitsschadens, der öffentlich-rechtlichen Versicherungen 1 Monat eine Arbeitsunfähigkeit oder (AHV / IV, SUVA etc.), Pensions eine Invalidität zur Folge kassen und Krankenkassen sowie In allen hat; Streitigkeiten aus Versicherungs übrigen vertrag mit privaten Versicherungs Fällen: bei Streit um angeblich einrichtungen; Keine falsche Antragsdeklaration: im Zeitpunkt der Antrags Besondere Deckungs deklaration; einschränkungen: Betreffend Grundeigentum nur im in allen übrigen Fällen: Rahmen von Art. B1 Abs. 13. beim erstmaligen Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. 5 Arbeitsrecht 1 Monat Im Zeitpunkt der erst Im Produkt Standard: a Streitigkeiten als Arbeitnehmer maligen tatsächlichen oder – für Mitglieder der Geschäftsleitung, die massgebenden Einfluss aus privaten oder öffentlich- angeblichen Verletzung von auf die operativen Entscheidungen der Arbeitgeberin haben oder rechtlichen Anstellungsverhält- Rechtsvorschriften oder ver- mit einem Bruttojahreslohn (inkl. Boni, Gratifikationen etc.) von nissen mit Arbeitgebern in der traglichen Pflichten, ausser über CHF 200 000; Schweiz oder einem direkt es sei bereits vorher für den – für Mitglieder des Verwaltungsrates; angrenzenden Nachbarland; Versicherten erkennbar, b Streitigkeiten als Arbeitgeber mit dass rechtliche Differenzen der im eigenen Privathaushalt entstehen könnten. In letzt beschäftigten Putzhilfe oder genanntem Fall ist der Zeit- Kinderbetreuerin; punkt der Erkennbarkeit massgebend. 8
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 (siehe Art. eingetreten: besteht keine Versicherungsdeckung: E4 Abs. 3): 6 Patientenrecht 1 Monat, Im Zeitpunkt der erstma- – wenn sich der Versicherte zum Zwecke Streitigkeiten als Patient gegen Ärzte, Spitäler und andere ausser bei ligen tatsächlichen oder der Behandlung ins Ausland begibt; Medizinal-Institutionen: notfall angeblichen Verletzung – Streitigkeiten im Zusammenhang a in der Schweiz; mässigen von Rechtsvorschriften mit Schönheitsoperationen, ausser es b im Ausland nur bei notfallmässigen medizinischen Behand Behand oder vertraglichen Pflich- handelt sich um einen infolge Unfall lungen. Ein Notfall liegt vor, wenn der Versicherte bei einem lungen ten, ausser es sei bereits oder Krankheit medizinisch notwendig vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen vorher für den Versicher- gewordenen Eingriff; Behandlung bedarf und eine vorgängige Rückreise in die ten erkennbar, dass recht- Schweiz nicht zumutbar ist; liche Differenzen ent stehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkenn- barkeit massgebend. 7 Übriges Vertragsrecht 1 Monat Im Zeitpunkt der erstma- – bei Streitigkeiten im Zusammenhang Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten ligen tatsächlichen oder mit einem Liegenschaftskauf sowie bei obligationenrechtlichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, einfacher angeblichen Verletzung Neu-, Um- und Anbauten; Auftrag, Werkvertrag für bewegliche Sachen, Innominatverträgen; von Rechtsvorschriften – bei Streitigkeiten aus Timesharing- über das Internet abgeschlossene Verträge sind ebenfalls ver oder vertraglichen Pflich- Verträgen; sichert; ten, ausser es sei bereits – bei Streitigkeiten im Zusammenhang vorher für den Versicher- mit der Belehnung/Verpfändung von Besondere Deckungseinschränkungen: ten erkennbar, dass Liegenschaften und Grundstücken; – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf rechtliche Differenzen – bei Streitigkeiten über Prüfungs eine einmalige Rechtsauskunft durch Orion; entstehen könnten. In ergebnisse und Promotionsentscheide; – Streitigkeiten aus Darlehen sind nur versichert, sofern sie letztgenanntem Fall ist – bei Streitigkeiten im Zusammenhang schriftlich und unter Privatpersonen vereinbart wurden. der Zeitpunkt der Erkenn- mit dem Handel von Kunstgegenständen; barkeit massgebend. – bei Streitigkeiten mit Anwälten, Notaren, Steuerberatern und Treuhändern; 8 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit 1 Monat Im Zeitpunkt der erst – bei Streitigkeiten im Zusammenhang Vertragsrechtliche Streitigkeiten aus nebenberuflichen selb maligen tatsächlichen oder mit einem Liegenschaftskauf sowie bei ständigen Tätigkeiten bis zu einem maximalen Jahresumsatz angeblichen Verletzung Neu-, Um- und Anbauten; von CHF 18 000, im Produkt Premium 36 000; von Rechtsvorschriften – bei Streitigkeiten aus Timesharing- oder vertraglichen Pflich- Verträgen; Nicht versichert sind folgende Tätigkeitsbereiche: ten, ausser es sei bereits – bei Streitigkeiten im Zusammenhang – IT-Dienstleistungen / Unternehmensberatung / Werbung; vorher für den Ver mit der Belehnung / Verpfändung von – Finanzdienstleistungen inkl. Versicherungsberatung; sicherten erkennbar, dass Liegenschaften und Grundstücken; – Architektur / Engineering; rechtliche Differenzen – bei Streitigkeiten mit Anwälten, Notaren, – Kunsthandel; entstehen könnten. In Steuerberatern und Treuhändern; – Rechtsvertretung (Anwalt, Notar etc.) / Steuerberatung / letztgenanntem Fall ist – bei Streitigkeiten aus Darlehen; Treuhand; der Zeitpunkt der Erkenn- – ärztliche Leistungen. barkeit massgebend. Besondere Deckungseinschränkungen: – örtliche Geltung: Schweiz und direkt angrenzende Nachbarländer; – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf eine einmalige Rechtsauskunft durch Orion; 9 Urheberrecht 1 Monat Im Zeitpunkt der erst – b ei Fällen, in denen die versicherte Per- Verteidigung gegen Ansprüche aus einem vom Versicherten ver- maligen tatsächlichen oder son einen Domain-Namen registriert hat, letzten Urheberrecht; angeblichen Verletzung der mit bekannten Kennzeichen identisch Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei der Ver- von Rechtsvorschriften ist, um es dem betroffenen Kennzeiche- letzung von Urheberrechten, die dem Versicherten zustehen; oder vertraglichen Pflich- ninhaber zu verunmöglichen, seinen ten, ausser es sei bereits Web-Auftritt unter dieser Internet- Besondere Deckungseinschränkungen: vorher für den Versich Adresse zu präsentieren (Domain Name – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt erten erkennbar, dass Grabbing); CHF 5 000, im Produkt Premium CHF 20 000; rechtliche Differenzen – diese Deckung besteht nur subsidiär, d.h. falls die Ver entstehen könnten. In sicherungsbedingungen einer bestehenden Privathaftpflicht letztgenanntem Fall ist versicherung oder speziellen Internetversicherung der Zeitpunkt der Erkenn- für die Abwehr solcher Ansprüche keine Deckung vorsehen; barkeit massgebend. – örtliche Geltung: Europa. 9
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt als ein- Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 (siehe Art. getreten: besteht keine Versicherungsdeckung: E4 Abs. 3): 10 Internet-Rechtsschutz 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmaligen Rechtsschutz als Opfer im Zusammenhang mit: tatsächlichen oder angebli- 1. Phishing / Hacking; chen Verletzung von 2. Kreditkartenmissbrauch. Rechtsvorschriften oder ver- traglichen Pflichten, ausser Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 60 es sei bereits vorher für den Tagen nach der Fallanmeldung erfolglos war, kann Orion Versicherten erkennbar, statt weitere Leistungen nach Art. E1 zu erbringen, den dass rechtliche Differenzen nachgewiesenen Schaden bis max. CHF 1 000 (Produkt entstehen könnten. In Premium CHF 3 000) übernehmen, der bei unautorisier- letztgenanntem Fall ist der ter Verwendung der Kreditkarte durch Dritte auf dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit Konto des Versicherten in Form von Minderung des massgebend. Guthabens oder beim Kreditkartenmissbrauch entsteht; Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im Pro- dukt Premium CHF 20 000; – Deckung besteht, sofern der Kreditkartenmissbrauch über das Internet begangen wurde; – die Summe für den Ersatz des Vermögensschadens wird pro Versicherungsjahr maximal einmal ausge richtet. Entschädigungen aus anderen Versicherungen (z.B. Hausratversicherung) gehen dieser Kostenüber- nahme vor. Orion behält sich das Recht vor, eine Kopie der Versicherungspolice einzufordern. 11 Mobbing-Rechtsschutz 6 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen – für Fälle, in denen die versicherte Person durch Rechtsschutz als Opfer im Zusammenhang mit tatsächlichen oder angebli- eigene Provokation Anlass gegeben hat. Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. Cybermobbing, chen Verletzung von Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie Drohung, Nötigung, Erpressung), welche für Dritte Rechtsvorschriften oder ver- damit eine vorgängige Provokation der angrei erkennbar mittels elektronischen Medien begangen traglichen Pflichten, ausser fenden Person erwidert hat; werden: es sei bereits vorher für den – für Fälle gegen Personen, die bereits in den Versichert sind (abschliessende Aufzählung): Versicherten erkennbar, letzten zwei Jahren vor Abschluss der Versiche- – das Auffordern zur Beendigung der Angriffe unter dass rechtliche Differenzen rung gegen eine versicherte Person provoziert Androhung rechtlicher Konsequenzen; entstehen könnten. In haben; – das Einreichen einer Strafanzeige; letztgenanntem Fall ist der – für Angriffe als Reaktion auf ein Verbrechen der – die zivilrechtliche Interessenwahrung zum Schutz Zeitpunkt der Erkennbarkeit versicherten Person, zu dem ein rechtskräftiges der Persönlichkeit; massgebend. Urteil vorliegt; – die Geltendmachung von Beseitigungs- und Scha- – für Persönlichkeitsverletzungen in Printmedien, denersatzansprüchen gegenüber dem Angreifer Fernsehen, Radio sowie deren elektronischen und Betreiber der Webseiten; Ableger; – unter Anrechnung an die Versicherungssumme werden die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internet inhalte bis CHF 1 000 (im Produkt Premium bis CHF 3 000) übernommen. Diese Summe wird pro Versicherungsjahr maximal einmal ausgerichtet; Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im Produkt Premium CHF 20 000; – Deckung besteht nur, wenn sich sowohl Gerichts- stand als auch Wohnsitz bzw. Sitz der angreifenden Person in der Schweiz oder einem direkt angren zenden Nachbarland befinden; 10
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt Zusätzlich zu den (siehe Art. als eingetreten: Ausschlüssen in Art. E2 E4 Abs. 3): besteht keine Versicherungsdeckung: 12 Rechtsschutz für Mieter und Pächter Im Zeitpunkt der – bei Streitigkeiten im Zu- a Orion gewährt im Zusammenhang mit zum Eigenbedarf gemieteten oder gepachte- a und b: erstmaligen tat sammenhang mit der ten, nicht gewerblich genutzten und in der Schweiz gelegenen Liegenschaften, 1 Monat sächlichen oder Überschreitung von Belas- Räumlichkeiten oder Grundstücken Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Miet- angeblichen Ver- tungsgrenzwerten gemäss oder Pachtverhältnis; letzung von Lärmschutzverordnung; Rechtsvorschriften – c: b Am schweizerischen Wohnsitz gewährt Orion Rechtsschutz bei zivilrechtlichen Strei- oder vertraglichen – b ei Streitigkeiten im Zu- tigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden Nachbarn betreffend (ab- Pflichten, ausser sammenhang mit Bau- schliessende Aufzählung) es sei bereits projekten, deren Ge- – Beeinträchtigung der Aussicht, vorher für den samtkosten – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, Versicherten er- CHF 100 000 (Produkt – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf); kennbar, dass Premium CHF 150 000) rechtliche Diffe- übersteigen; c Am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers gewährt Orion Rechts- c: 1 Jahr renzen entstehen – bei Streitigkeiten im Zu- schutz bei Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel an könnten. In letzt sammenhang mit As- seiner selbstbewohnten und nicht gewerblich genutzten Liegenschaft; genanntem Fall ist best; der Zeitpunkt der Besondere Deckungseinschränkungen: Erkennbarkeit Die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt für lit. b und c CHF 10 000. massgebend. 13 Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer Im Zeitpunkt der – b ei Streitigkeiten im Zu- Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum gewährte Rechts- erstmaligen tatsä- sammenhang mit der schutz beschränkt sich auf Streitigkeiten betreffend die vom Versicherungsnehmer selbst chlichen oder an- Überschreitung von Belas- bewohnte und nicht gewerblich genutzte Liegenschaft an seinem schweizerischen Wohn- geblichen Ver- tungsgrenzwerten gemäss sitz in folgenden Rechtsbereichen (abschliessende Aufzählung): letzung von Lärmschutzverordnung; a zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden Nachbarn Rechtsvorschriften – b ei nicht als versichert sowie Stockwerkeigentümern innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend oder vertraglichen aufgeführten Streitigkei- – Beeinträchtigung der Aussicht, Pflichten, ausser ten, wie z.B. über die ge- – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, es sei bereits meinsamen Kosten des – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf); vorher für den Stockwerkeigentums, über b Baubewilligungsstreitigkeiten betreffend Bauvorhaben der direkt angrenzenden Versicherten er- den Erneuerungsfonds, Nachbarn; b, c und f: kennbar, dass über bauliche oder andere c Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung; 1 Jahr rechtliche Diffe- Massnahmen an gemein- d Streitigkeiten mit Versicherungen; renzen entstehen samen Teilen der Liegen- e Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grenzstreitig- übrige: könnten. In letzt- schaft, über Miteigentum, keiten sowie die Geltendmachung von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen 1 Monat genanntem Fall ist über die Verwaltung usw.; für Sachschäden, welche die versicherte Liegenschaft betreffen; der Zeitpunkt der – f: f Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel; Erkennbarkeit – bei Streitigkeiten im massgebend. Zusammenhang mit Hinweis: Bauprojekten, deren Direkt an eine versicherte Liegenschaft angrenzende, unbebaute, als Garten oder zur Gesamtkosten Selbstversorgung vom Versicherungsnehmer genutzte und in seinem Eigentum stehende CHF 100 000 (Produkt Parzellen sind mitversichert. Premium CHF 150 000) Besondere Deckungseinschränkungen: übersteigen; – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt CHF 10 000; – bei Streitigkeiten im – b: für dasselbe Bauvorhaben steht die Versicherungssumme auch bei modifizierten Zusammenhang mit Baugesuchen nur einmal zur Verfügung; Asbest; – Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stockwerk eigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigentumsquote des Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge Aufteilung der Kosten. Durch besondere Vereinbarung versicherbar: g weitere Grundstücke und Liegenschaften Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für weitere, einem Versicherten gehörenden Grundstücke und Liegenschaften; h Vermieter-Rechtsschutz Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag. Für diese Liegen- schaften ist zudem der Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer gemäss lit. g mitversichert. Wurde eine Zusatzversicherung gemäss lit. g oder h abgeschlossen, sind zudem Streitig- keiten eines Versicherten mit seinen zum Unterhalt oder der Wartung der weiteren versi- cherten Liegenschaften angestellten Arbeitnehmern mitversichert. 11
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt Zusätzlich zu den (siehe Art. als eingetreten: Ausschlüssen in Art. E2 E4 Abs. 3): besteht keine Versicherungsdeckung: 14 Erbrecht 1 Jahr Im Zeitpunkt Streitigkeiten in erbrechtlichen Angelegenheiten; des Todes des Erblassers. Hinweis: Liegt keine Streitigkeit vor, besteht Deckung über den Beratungs-Rechtsschutz gemäss Art. B1 Abs. 20. Leistungen nach diesem Absatz und dem Beratungs-Rechtsschutz zum gleichen Erbgang können nicht kumuliert werden. Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500, im Produkt Premium CHF 3 000; – pro Erbgang wird die Versicherungssumme nur einmal erbracht; – örtliche Geltung: Schweiz. 15 Eherecht / Eingetragene Partnerschaft 1 Jahr Der Zeitpunkt, zu Orion gewährt bei Problemen aus Eherecht / eingetragener Partnerschaft Rechtsschutz dem ein oder durch Unterstützung beim Aufsetzen einer Scheidungs- oder Trennungskonvention; beide Ehegatten erstmals die Besondere Deckungseinschränkungen: Scheidung, – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500 pro versicherten Trennung oder Partner, im Produkt Premium CHF 3 000; Eheschutzmass – bei Streitigkeiten zwischen denselben Partnern wird die Versicherungssumme nahmen verlangen nur einmal erbracht; oder der gemein- – örtliche Geltung: Schweiz. same Haushalt aufgehoben wurde. Das zuerst eingetretene Ereignis ist mass- gebend. 16 Steuerrecht 1 Jahr Im Zeitpunkt – b ei Verfahren betreffend Orion gewährt Rechtsschutz bei Beschwerdeverfahren nach Erhalt eines Einspracheent- der ersten Veran Nach- und Strafsteuern; scheides bei Streitigkeiten vor schweizerischen Steuerbehörden betreffend Einkommens-, lagungsverfügung – für das Einspracheverfah- Vermögens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Liegenschaftssteuer; der Steuerverwal- ren bei der Steuerverwal- tung. tung; Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500, im Produkt Premium CHF 3 000; 17 Lenker-Rechtsschutz Keine Je nach betroffe- Streitigkeiten als Lenker eines beliebigen, nicht einer versicherten Person gehörenden nem versicherten Motorfahrzeuges bis 3 500 kg Gesamtgewicht im Rahmen von Art. C1, Abs. 1-3 und 5-6; Rechtsgebiet gemäss Art. C1. Besondere Deckungseinschränkungen: Diese Leistungen werden nur subsidiär zu anderen Versicherungen erbracht. 12
Rechtsgebiet: Karenzfrist Der Rechtsfall gilt Zusätzlich zu den (siehe Art. als eingetreten: Ausschlüssen in Art. E2 E4 Abs. 3): besteht keine Versicherungsdeckung: 18 Auslandreise-Rechtsschutz Keine Im Zeitpunkt der – Streitigkeiten im Zusam- Orion gewährt Rechtsschutz in teilweiser Ergänzung von Art. B1 Abs. 7 bei Streitigkeiten erstmaligen tatsä- menhang mit dem Trans- aus Ereignissen auf Reisen im Ausland in folgenden Bereichen (abschliessende Aufzäh- chlichen oder an- port eines im Ausland lung): geblichen Verletz gekauften Fahrzeuges a Miete, Leihe und Hinterlegung einer beweglichen Sache im Ausland; ung von zum Zweck des Imports b Fracht- und Beförderungsvertrag über Transport von Gepäck und / oder eines Motor- Rechtsvorschriften in die Schweiz; fahrzeuges im und ins Ausland; oder vertraglichen c Reparatur eines Motorfahrzeuges während einer Auslandreise; Pflichten, ausser d Verträge über Pauschalreisen ins Ausland (inklusive Verträge mit ausländischen es sei bereits Sprachschulen), Miete eines Motorfahrzeuges im Ausland oder vorübergehende vorher für den Miete eines Ferienheims im Ausland bis maximal 6 Monate (unabhängig vom Versicherten Buchungsort – auch bei Gerichtsstand in der Schweiz); erkennbar, dass rechtliche Diffe- Besondere Deckungseinschränkungen: renzen entstehen Diese Leistungen werden nur subsidiär zu anderen Versicherungen erbracht. könnten. In letzt genanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 19 Besonderer Beratungs-Rechtsschutz für Versicherte 60 PLUS 1 Jahr Beim Eintritt des Für Versicherte ab 60 Jahren gewährt Orion Unterstützung bei der Überprüfung ihres Rechtsschutz Testaments sowie beim Aufsetzen einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrags; bedürfnisses. Besondere Deckungseinschränkungen: – die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im Produkt Premium CHF 20 000. Unabhängig von der Anzahl Fälle wird die Versicherungssumme alle 3 Jahre – gerechnet ab Versicherungsbeginn – nur einmal erbracht; – örtliche Geltung: Schweiz. 20 Beratungs-Rechtsschutz Beim Eintritt des Orion gewährt einmal jährlich eine einmalige Beratung in einem der folgenden Bereiche Rechtsschutz (abschliessende Aufzählung): bedürfnisses. a personenrechtliche Angelegenheiten; a–f: a: im Stiftungsrecht; b familienrechtliche Angelegenheiten; 1 Monat b: im Eheschutz- und c Datenschutz; Scheidungsrecht (Aus- d Vereinsrecht betreffend Mitgliederbeiträge; nahme: Eherecht sowie e Erbrecht; Streitigkeiten aus ein- f öffentlichrechtliche Streitigkeiten mit Schulbehörden über die Einteilung in einen getragener Partner- Kindergarten, die Einschulung in die Primarschule sowie die Vergabe von Studien schaft gemäss Art. B1 plätzen; Abs. 15). g Einsprachen gegen Bauvorhaben eines Versicherten für den Eigenbedarf; g: 1 Jahr Besondere Deckungseinschränkungen: – Anstelle einer eigenen Beratung kann Orion die Kosten für eine Mediation oder für die Beratung durch einen Anwalt oder Notar übernehmen; – die Versicherungssumme beträgt CHF 1 000 bzw. im Produkt Premium CHF 2 000. – Deckung besteht nur für Beratungen betreffend Schweizer Recht; 13
C Verkehrs-Rechtsschutz Standard Im Verkehrs-Rechtsschutz Standard kommt generell keine Karenzfrist zur Anwendung. C1 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung) Rechtsgebiet: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 besteht keine Versicherungsdeckung: 1 Schadenersatzrecht Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens. – im Zusammenhang mit Ehrverletzungen; Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertrag – beim Lenken fremder Fahrzeuge für Schäden an lichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Perso- diesen Fahrzeugen; nenschäden (Körperverletzung/Tötung) sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögens schäden; Beteiligung des Versicherten im Strafverfah- ren als Zivilkläger, sofern eine solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert; 2 Strafverteidigung Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angebli- – im Zusammenhang mit Ehrverletzungen; Bei gegen den Versicherten gerichteten Straf- und chen Widerhandlung gegen Strafvorschriften. – bei Fällen wegen Anschuldigung der Verletzung Verwaltungsstrafverfahren, welche im Zusammen- von Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr hang mit einem Verkehrsunfall oder wegen Missach- (verbotenes Halten, Parkieren usw.); tung von Verkehrsvorschriften eingeleitet werden; 3 Ausweisentzug und Besteuerung Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen – bei Verfahren zum Zweck des Erwerbes oder der Bei Verfahren über den Entzug des Führer- oder Fahr- oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor- Umwandlung eines Führerausweises sowie zur zeugausweises sowie über die kantonale Besteue- schriften. Wiedererlangung eines rechtskräftig entzogenen rung von versicherten Fahrzeugen; Führerausweises; Besondere Deckungseinschränkungen: Örtliche Geltung: Schweiz 4 Eigentums- und Sachenrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen – beim Kauf / Verkauf sowie Vermietung von Fahr- Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor- zeugen, wenn der Versicherte diese Geschäfte ge- dinglichen Rechten an einem versicherten Fahrzeug; schriften oder vertraglichen Pflichten, spätes- werbsmässig betreibt; tens aber, wenn für den Versicherten erkenn- bar wird, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. 5 Versicherungsrecht Bei Personenschäden: beim erstmaligen Ein- Aus einem versicherten Verkehrsunfall resultierende tritt des Gesundheitsschadens, der eine Ar- sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit beitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen Folge hat; (IV, SUVA etc.), Pensionskassen und Krankenkassen bei Streit um angeblich falsche Antragsdekla- sowie Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag mit pri- ration: im Zeitpunkt der Antragsdeklaration; vaten Versicherungseinrichtungen; in allen übrigen Fällen: beim erstmaligen Ein- tritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. 6 Patientenrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Streitigkeiten betreffend die Behandlung von Verlet- oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor- zungen aus einem versicherten Verkehrsunfall gegen schriften oder vertraglichen Pflichten. Ärzte, Spitäler und andere Medizinal-Institutionen; 7 Fahrzeug-Vertragsrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen – beim Kauf / Verkauf von Fahrzeugen und Fahrzeug Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor- zubehör, wenn der Versicherte diese Geschäfte Verträgen betreffend versicherte Fahrzeuge (inklusive schriften oder vertraglichen Pflichten, spätes- gewerbsmässig betreibt; deren Zubehör wie Kindersitz, Autoradio usw.): Kauf, tens aber, wenn für den Versicherten erkenn- – bei Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Miete, Leihe, Leasing, Hinterlegung, Reparaturauftrag bar wird, dass rechtliche Differenzen Wasserfahrzeugen mit einem Katalogpreis über (abschliessende Aufzählung); entstehen könnten. CHF 150 000. 8 Miete einer Garage Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Streitigkeiten als Dauermieter einer für versicherte oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor- Fahrzeuge gemieteten Garage oder Parkplatzes. schriften oder vertraglichen Pflichten. 14
D Verkehrs-Rechtsschutz Premium Im Verkehrs-Rechtsschutz Premium kommt generell keine Karenzfrist zur Anwendung. D1 Welche Rechtsgebiete sind versichert 3 für Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicher- ten oder dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt Versichert sind Streitigkeiten in sämtlichen Rechtsgebieten, von de- nicht für den Versicherungsnehmer selbst); nen ein Versicherter in einer gemäss Art. A2 Ziff. 2–8 versicherten 4 f ür Fälle aus dem Inkasso von Forderungen gegenüber überschul- Eigenschaft betroffen ist. deten Schuldnern (z.B. bei Vorliegen eines Verlustsscheins oder einschlägiger Betreibungen) oder von verjährten Forderungen; D2 Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten 5 bei Streitigkeiten zwischen Konkubinats- oder Wohnpartnern, Ehegatten und in einer eingetragenen Partnerschaft; Ein Fall gilt als eingetreten: 6 beim Kauf / Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen und Zubehör, – im Versicherungsrecht: wenn der Versicherte diese Geschäfte gewerbsmässig betreibt; – bei Personenschäden: beim erstmaligen Eintritt des Gesund- 7 für Fälle als Eigentümer/Halter von gewerbsmässig genutzten heitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidi- Fahrzeugen (d.h. mit der Fahrt werden fortgesetzt Einnahmen tät zur Folge hat. generiert) wie z.B. Taxi, Car, Liefer- und Lastwagen im Trans- – bei Streit um angeblich falsche Antragsdeklaration: im Zeit- portgewerbe, Fahrschulwagen usw.; punkt der Antragsdeklaration; – in allen übrigen Fällen des Versicherungsrechts: beim erstma- 8 für Fälle wegen der Anschuldigung eines Raserdelikts. Als «Ra- ligen Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegen- ser» gilt von Gesetzes wegen, wer die zulässige Geschwindig- über der Versicherung auslöst; keit wie folgt überschreitet: – im Strafrecht: Im Zeitpunkt der erstmaligen angeblichen oder tat- – um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit sächlichen Widerhandlung gegen Rechtsvorschriften. höchstens 30 km/h beträgt; – In allen übrigen Fällen: im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli- – um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit chen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder höchstens 50 km/h beträgt; vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versi- – um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit cherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könn- höchstens 80 km/h beträgt; ten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit – um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit massgebend. mehr als 80 km/h beträgt. Ebenso gilt als «Raser», wer durch vorsätzliche Verletzung ele- mentarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit D3 Welches sind die Ausschlüsse Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewil- Es besteht keine Versicherungsdeckung (abschliessende Aufzählung): ligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 1 für die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprü- 9 für Fälle infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer chen Dritter. Das ist Aufgabe einer Haftpflichtversicherung; Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr; 2 für Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik, radioak- 10 für vorsätzlich von einem Versicherten verursachte Verkehrs tive Strahlung, Chemieunfällen, Angriffen aller Art auf IT-Systeme; unfälle. 15
E Gemeinsame Bestimmungen E2 Welche Fälle sind nicht versichert Nicht versichert sind (alle nachfolgenden Ausschlüsse gehen den Bestimmungen von Art. B1 und C1 vor, gelten jedoch nicht für den E1 Welche Leistungen werden erbracht Verkehrs-Rechtsschutz Premium. Für diesen gelten ausschliesslich die in Art. D3 aufgelisteten Ausschlüsse): 1 In den versicherten Rechtsfällen übernimmt Orion bis zu den in Art. A4 und B1 aufgeführten Versicherungssummen: Allgemeine Ausschlüsse: b die Bearbeitung dieser Rechtsfälle durch Orion, 1 sämtliche in Art. A1, A2, B1 und C1 nicht ausdrücklich als versi- b das Honorar eines Rechtsanwaltes bzw. Prozessbeistandes chert bezeichneten Personen, Versicherteneigenschaften und oder eines Mediators sowie in Abweichung von Art. E5 Abs. 2 Rechtsgebiete; als Beschuldigter in einem Strafverfahren für die erste polizei- 2 Fälle aus Forderungen und Verbindlichkeiten, die Kraft Erbrecht liche Einvernahme die Kosten für einen Anwalt der ersten oder durch Abtretung / Schuldübernahme auf den Versicherten Stunde bis maximal CHF 2 000. Lautet die Anklage auf Vor- übergegangen sind; satz, sind diese Kosten vom Versicherten an Orion zurück zu erstatten, 3 die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen c die Kosten für ein im Einvernehmen mit Orion bzw. vom Ge- Dritter. Das ist die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung; richt veranlasstes Gutachten, 4 Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik oder Aus- d Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten sperrung, Nuklearschäden durch Kernenergie, radioaktiver Strah- gehende Verfahrenskosten inklusive Vorschüsse, lung, Chemieunfällen sowie genetisch veränderten Lebensmit- e dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die teln, Pflanzen und Tieren; Gegenpartei inklusive Sicherheitsleistungen, f das Inkasso einer dem Versicherten aus einem versicherten Fall 5 Fälle als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; zustehenden Forderung, sofern der Schuldner diese bestreitet 6 Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicherten (z.B. nach schweizerischem Recht ab Rechtsvorschlag auf den oder dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt nicht Zahlungsbefehl). Dies bis zum Vorliegen eines Pfändungsver- für den Versicherungsnehmer selbst und in Fällen gemäss Art. lustscheines, eines Gesuches um Nachlassstundung, einer B1 Abs. 15); Konkursandrohung oder eines Pfandausfallscheins, g Vorschüsse für Strafkautionen nach einem Unfall zur Vermei- 7 Streitigkeiten zwischen Konkubinats- oder Wohnpartnern, Ehe- dung von Untersuchungshaft, gatten und in einer eingetragenen Partnerschaft (Ausnahme: h die für ein ausländisches Gerichtsverfahren nötigen Überset- Eherecht gemäss Art. B1 Abs. 15); zungs- und Reisekosten bis zu CHF 5 000 (in den Produkten 8 Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Inkasso unbestritte- Premium CHF 10 000). ner Forderungen oder Fälle aus dem Inkasso von Forderungen 2 T elefonische Rechtsberatung (Orionline): Versicherte können sich gegenüber überschuldeten Schuldnern (z.B. bei Vorliegen eines auch in nicht aufgeführten Rechtsbereichen telefonisch beraten Verlustscheins oder einschlägiger Betreibungen) oder von ver- lassen. jährten Forderungen; 3 Generell nicht versichert ist die Zahlung von: 9 Fälle aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (versichert a Bussen, bleiben Inkassomassnahmen aus versicherten Fällen gemäss Art. b Kosten für in Verkehrssachen angeordnete Blutalkohol- und E1 Abs.1 lit. f); Drogenanalysen, medizinische oder psychologische Untersu- 10 Fälle gegen Orion, deren Organe, deren Mitarbeiter sowie gegen chungen sowie Verkehrsunterricht, von Orion oder dem Versicherten eingesetzte Anwälte, Notare, c Schadenersatz, Rechtsvertreter, Mediatoren und Experten; d mit Ausnahme des Produkts Verkehrs-Rechtsschutz Premium Kosten und Gebühren des ersten Bescheides in Strafverfahren Zusätzliche Ausschlüsse im Privat-Rechtsschutz: betreffend Verkehrsdelikte (z.B. Strafbefehl, Bussenverfügung 11 vertragliche (Ausnahme: nebenberufliche selbständige Tätigkeit etc.) und Administrativverfahren (z.B. Verwarnung, Ausweis- gemäss Art. B1 Abs. 8) sowie andere Streitigkeiten im Zusam- entzug, etc.). Diese gehen auch bei einer allfälligen Anfech- menhang mit jeglicher (auch nur teilweiser) selbständiger Be- tung zu Lasten des Versicherten, rufs- oder Erwerbs tätigkeit sowie Vorbereitungshandlungen e Kosten und Honorare zu deren Übernahme ein Dritter ver- dazu; pflichtet ist oder die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder Haft- 12 Fälle in Zusammenhang mit Schwarzarbeit (z.B. fehlender Sozial pflichtversicherers gehen; in solchen Fällen bezahlt Orion le- versicherungsschutz, Arbeitsbewilligung); diglich Vorschüsse, f Kosten und Honorare in Konkurs- und Nachlassverfahren so- 13 Fälle aus dem Bereich des Abgaberechts (Ausnahme: Steuerrecht wie in Widerspruchs-, Kollokations- und Aussonderungspro- gemäss Art. B1 Abs. 16) und des öffentlichen Planungsrechts; zessen. 14 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Sportaus- 4 Betrifft ein Ereignis mehrere durch einen oder verschiedene Ver- übung und Trainertätigkeit ab einem Streitwert von CHF 30 000. träge Versicherte, ist Orion berechtigt, die Leistungen auf die au- Der massgebende Streitwert richtet sich nach der gesamten For- ssergerichtliche Interessenwahrung zu beschränken, bis ein Mus- derung (inkl. Widerklage) und nicht nach Teilklagen; terprozess durch von ihr ausgewählte Rechtsanwälte 15 Mit Ausnahme des Ausland-Rechtsschutzes gemäss Art. B1 Abs. durchgeführt worden ist. Für alle durch denselben Vertrag Versi- 18 Fälle als Eigentümer, Besitzer, Halter, Lenker (Ausnahme: Len- cherten werden die Leistungen zudem zusammengerechnet. ker-Rechtsschutz gemäss Art. B1 Abs. 17), Entlehner, Mieter, Lea- singnehmer, Käufer oder Verkäufer von Motorfahrzeugen (mit 16
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