BILLA VORTEILSREISEN URLAUBSSCHUTZ

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BILLA VORTEILSREISEN URLAUBSSCHUTZ
BILLA VORTEILSREISEN URLAUBSSCHUTZ                                                                                           Polizzen-Nr. TRA02

Leistungen im Detail
Stornoschutz1: Ersatz der Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aufgrund eines unvorhergesehenen
Ereignisses (z.B. Unfall, schwere Erkrankung, Tod) bis zum gewählten Reisepreis.
Bearbeitungsgebühr: € 25,- pro Person, max. € 50,- pro Buchung.
1
    Bitte melden Sie Ihre Reiseverhinderung unverzüglich (binnen 72 Stunden) Ihrem Reisebüro/Call Center und der Europäischen Reiseversicherung AG.

Sportprogramm Nichtnutzung: Ersatz von jenem Teil der Reisebuchung, der sich auf die Ausübung einer
gebuchten Sportmöglichkeit bezieht, falls der Reisende nachweislich diese Sportart aufgrund einer Erkrankung
und/oder Verletzung am Reiseziel nicht ausüben kann, bis € 200,-.
Extra Rückreisekosten/Reiserückruf: Bei erforderlicher Anwesenheit am Wohnort aufgrund eines bedeu-
tenden Sachschadens am Eigentum infolge eines Elementarereignisses oder Straftaten eines Dritten oder auf-
grund schwerer Erkrankung oder Todesfall von nicht mitreisenden Familienmitgliedern zu 100 %.
Reisegepäck: Auf erstes Risiko inkl. Sportgeräte (Surfbrett, Schlauchboot, Golfausrüstung, usw.) bis € 2.000,-
für Einzel bzw. bis € 4.000,- für Familie.
Verspätete Gepäcksausfolgung am Reiseziel von mehr als 12 Stunden:
Kostenersatz für unbedingt notwendige Ersatzkäufe bis € 200,- für Einzel bzw. bis € 400,- für Familie.
(Leistung nur gültig bei Flug- und Fernreisen)

Wiederbeschaffung von Dokumenten: Kostenersatz für gestohlene oder vernichtete Dokumente bis € 750,-.
Such- und Bergungskosten: Kostenersatz bei Berg- oder Seenot bis € 22.000,-.
Reiseunfall: Entschädigung für dauernde Invalidität ab 50 %: € 20.000,-.
Krankenhauskosten bei stationärer und ambulanter Behandlung2:
Kostenersatz für Behandlung, Aufenthalt, Verpflegung und Krankentransport bis € 400.000,-.
nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

Arztkosten2: Kostenersatz für medizinisch erforderliche Behandlung und Medikamente zu 100 %.
nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

Rückholkosten (Rettung im medizinisch bedingten Notfall2):
Medikamenten- und Serentransport, Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Stretcher, Ambulanzjet,
etc.), bei Ableben Überführung nach Österreich zu 100 %.
2
    Maximalleistung bei Akutwerden chronischer oder bestehender Leiden bis € 40.000,-

Fahrzeugrückholung, wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalles/einer akuten Erkrankung während des
Urlaubs nicht in der Lage ist, die Rückreise mit dem eigenen Fahrzeug anzutreten, zu 100 %.
(Leistung nur gültig bei Autoreisen)

Reise-Privathaftpflicht: Für Personen- und Sachschäden pauschal bis € 220.000,-
Als Familie gelten bis zu 7 gemeinsam reisende Personen, davon max. 2 Erwachsene (18. Geburtstag vor dem Tag des Reiseantritts) –
unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer einer Reise, max. für den Zeitraum von 31 Tagen.

Sollte ein Versicherungsfall eintreten, so informieren Sie bitte ehestmöglich Ihr Reisebüro und das Service Center
der Europäischen Reiseversicherung.

                                         Notruf 24 Stunden täglich: +43/1/50 444 00
                               Service Center: Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67

Der Billa Vorteilsreisen Urlaubsschutz ist ein spezielles Veranstalterprodukt der Europäischen Reiseversicherung AG. Versicherungs-
schutz besteht, wenn die Versicherung abgeschlossen wurde und der Versicherungsabschluss auf der Buchungsbestäti-
gung/Rechnung angeführt ist. Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Bedingungen (EUROPÄ-
ISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 und Besondere Bedingung für den Transair Urlaubsschutz). Bitte beachten
Sie, dass nur jene Teile der EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 und der Besonderen Bedingung für den
Transair Urlaubsschutz gelten, die dem Leistungsumfang des Reiseversicherungspaketes entsprechen. Diese Versicherung bietet
keinen Schutz für Schäden, die durch eine andere Versicherung gedeckt sind.

Versicherer:
Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien.
Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67. E-Mail: info@europaeische.at,
www.europaeische.at, Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest,
eingetragen im Versicherungsgruppenregister der ISVAP unter der Nummer 026.
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht,
Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.

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Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
                       ERV-RVB 2011 für den Billa Vorteilsreisen Urlaubsschutz
Beachten Sie, dass nur jene Teile gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen.

                        Allgemeiner Teil                           2.  bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-
                                                                       Diensten oder -Operationen eintreten;
                          Artikel 1                                3. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und
                     Wer ist versichert?                               inneren Unruhen zusammenhängen und die auf Reisen
Versicherte Personen sind die im Versicherungsnachweis                 eintreten, die trotz Reisewarnung des österreichischen
namentlich genannten Personen.                                         Außenministeriums angetreten werden. Wenn die versi-
Beim Familientarif können bis zu sieben gemeinsam reisende             cherte Person während der versicherten Reise von einem
Personen, davon maximal zwei Erwachsene (18. Geburtstag                dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versiche-
vor dem Tag des Reiseantritts), namentlich als versicherte             rungsschutz bis zur unverzüglichen Ausreise, längstens
Personen genannt werden. Diese Personen müssen nicht                   aber bis zum 14. Tag nach Beginn des jeweiligen Ereig-
miteinander verwandt sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist                nisses. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für
nicht Voraussetzung.                                                   die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnli-
                                                                       chen Zuständen und inneren Unruhen;
                            Artikel 2
                                                                   4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
               Wo gilt der Versicherungsschutz?
                                                                       Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern die
1.   Der Versicherungsschutz gilt im vereinbarten örtlichen            versicherte Person aktiv daran teilnimmt;
     Geltungsbereich.                                              5. durch Streik hervorgerufen werden;
2.   Ist als örtlicher Geltungsbereich „Europa“ (laut Tarif)       6. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versi-
     vereinbart, dann gilt der Versicherungsschutz in Europa           cherten Person ausgelöst werden;
     im geografischen Sinn, allen Mittelmeeranrainerstaaten        7. bei Teilnahme an Expeditionen sowie in einer Seehöhe
     und -inseln, Jordanien, Madeira und den Kanarischen In-           über 5.000 m eintreten;
     seln.                                                         8. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen wer-
3.   Ausnahmen: Art. 27 und 46 gelten nur im Ausland und               den;
     Art. 28 nur im Inland.                                        9. entstehen, wenn die versicherte Person einem erhöhten
     Das Land, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz            Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschi-
     oder eine Sozialversicherung hat, gilt als Inland. Als Aus-       nen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen
     land gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne           oder explosiven Stoffen sowie elektrischer oder thermi-
     Inland.                                                           scher Energie ausgesetzt ist (gilt nicht für Reisestorno).
                             Artikel 3                                 Übliche     Tätigkeiten    im   Rahmen     eines   Au-Pair-
              Wann gilt der Versicherungsschutz?                       Aufenthaltes sowie im Gast- und Hotelgewerbe sind je-
1.   Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis zur ge-           denfalls versichert;
     wählten Versicherungsdauer.                                   10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strah-
2.   Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des                 lenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
     Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsstätte            durch Kernenergie verursacht werden;
     und endet mit der Rückkehr dorthin oder mit vorherigem        11. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein-
     Ablauf der Versicherung. Fahrten zwischen den vorge-              trächtigung ihres psychischen und physischen Gesund-
     nannten Orten fallen nicht unter den Versicherungs-               heitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika-
     schutz.                                                           mente erleidet;
     Für Reisestornoleistungen beginnt der Versicherungs-          12. bei Benützung von Paragleitern und Hängegleitern ent-
     schutz mit Versicherungsabschluss […] und endet mit               stehen (gilt nicht für Reisestorno);
     Antritt der versicherten Reise.                               13. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
3.   Der Abschluss mehrerer, zeitlich unmittelbar aufeinander          Wertungsfahrten und Rallyes), bei den dazugehörigen
     folgender Versicherungen gilt als einheitlicher zusam-            Trainingsfahrten, bei motorisierten Fahrten auf Rennstre-
     menhängender Versicherungszeitraum und ist nur nach               cken und bei Motorsportveranstaltungen entstehen (gilt
     besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig.             nicht für Reisestorno);
                                                                   14. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entste-
                             Artikel 4                                 hen (gilt nicht für Reisestorno);
     Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?              15. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
1.   Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen              Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training für die-
     werden.                                                           se Veranstaltungen auftreten (gilt nicht für Reisestorno);
2.   Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses          16. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person
     gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für               keine international gültige Berechtigung für die betref-
     Reisestornoleistungen erst am 10. Tag nach Versiche-              fende Tiefe besitzt außer bei Teilnahme an einem Tauch-
     rungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder                kurs mit einem befugten Tauchlehrer. Jedenfalls besteht
     Elementarereignis wie in Art. 14 beschrieben).                    kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen mit einer Tie-
3.   Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach                  fe von mehr als 40 m (gilt nicht für Reisestorno);
     Reiseantritt ist nicht möglich.                               17. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in
                                                                       Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätig-
                           Artikel 5                                   keit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist,
          Wann muss die Prämie bezahlt werden?                         die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbun-
Die Prämie ist bei Versicherungsabschluss zu bezahlen.                 dene Risiko bei weitem übersteigt (gilt nicht für Reise-
                            Artikel 6                                  storno).
            Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungs-
                                                                   schutz sind besondere in den Artikeln 15, 24, 29, 34 und 43
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
                                                                   geregelt.
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte
    Person herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaft-                                        Artikel 7
    pflichtversicherung besteht nur dann kein Versicherungs-                   Was bedeuten die Versicherungssummen?
    schutz, wenn die versicherte Person vorsätzlich den Ein-       1.   Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleis-
    tritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwort-          tung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und
    lich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz             während der versicherten Reise dar.
    wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung,           2.   Beim Familientarif gilt die jeweilige Versicherungssumme
    bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit             für alle versicherten Personen gemeinsam.
    erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;

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3.   Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versiche-
                                                                                            Artikel 13
     rungszeitraums überschneidender Versicherungen erfolgt
                                                                                 Welches Recht ist anwendbar?
     keine Vervielfachung der Versicherungssummen.
                                                                 Soweit rechtlich zulässig, gilt österreichisches Recht.
                             Artikel 8
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten                               Besonderer Teil
                        (Obliegenheiten)?
                                                                               A: Reisestorno und Reiseabbruch
Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit –
1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden, den                                       Artikel 14
    Schaden möglichst gering zu halten, unnötige Kosten zu                              Was ist versichert?
    vermeiden und dabei allfällige Weisungen des Versiche-       1.   Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des
    rers zu befolgen;                                                 Versicherungsabschlusses gebuchte Reise. Die folgen-
2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zu              den auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinn-
    melden;                                                           gemäß auch auf Mietobjekte anzuwenden.
3. den Versicherer umfassend schriftlich über Schadenser-        2.   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte
    eignis und Schadenshöhe zu informieren;                           Person aus einem der folgenden Gründe die Reise nicht
4. dem Versicherer jede sachdienliche Auskunft wahrheits-             antreten kann oder abbrechen muss:
    gemäß zu erteilen und jede zumutbare Untersuchung                 2.1. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfall-
    über Ursache und Höhe der Leistungspflicht zu gestat-                   bedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit
    ten, insbesondere die mit dem Versicherungsfall befass-                 oder Tod der versicherten Person, wenn sich dar-
    ten Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Sozial- und Privat-                 aus für die gebuchte Reise zwingend die Reiseun-
    versicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom                  fähigkeit ergibt (bei psychischen Erkrankungen nur
    Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;                           bei stationärem Krankenhausaufenthalt oder Be-
5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristge-                   handlung durch einen Facharzt der Psychiatrie);
    recht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe        2.2. Lockerung von implantierten Gelenken der versi-
    der geleisteten Entschädigung an den Versicherer abzu-                  cherten Person, wenn sich daraus für die gebuchte
    treten;                                                                 Reise zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt;
6. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunterneh-                 2.3. Schwangerschaft der versicherten Person, wenn
    mens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind,                      die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung
    diesem unverzüglich (Meldefristen beachten) nach Ent-                   festgestellt wurde. Wurde die Schwangerschaft
    deckung anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber zu                    bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden die
    verlangen;                                                              Stornokosten nur übernommen, wenn schwere
7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht                       Schwangerschaftskomplikationen (diese müssen
    wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des                      ärztlich bestätigt sein) auftreten;
    Sachverhaltes und unter Angabe des Schadensausmaßes               2.4. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfall-
    der zuständigen Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzei-                bedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbst-
    gen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen;                        mord) von Familienangehörigen oder einer anderen
8. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht                  persönlich nahe stehenden Person (diese muss
    belegen, wie Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Flugli-               dem Versicherer bei Versicherungsabschluss
    nien, Arzt- und Krankenhausatteste und -rechnungen,                     schriftlich namentlich genannt werden; pro Bu-
    Kaufnachweise usw., dem Versicherer im Original zu                      chung kann nur eine nahe stehende Person ange-
    übergeben.                                                              geben werden), wodurch die Anwesenheit der ver-
Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere in                   sicherten Person dringend erforderlich ist;
den Artikeln 16, 31, 35 und 44 geregelt.                              2.5. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versi-
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi-              cherten Person an ihrem Wohnsitz infolge Elemen-
cherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Verletzung nur                  tarereignis (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Was-
insoweit, als diese die Feststellung des Versicherungsfalles                serrohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ihre
oder des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang                         Anwesenheit erforderlich macht;
selbst beeinflusst hat.                                               2.6. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge
                                                                            Kündigung der versicherten Person durch den Ar-
                            Artikel 9
                                                                            beitgeber;
       Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
                                                                      2.7. Einberufung der versicherten Person zum Grund-
Für Anzeigen und Erklärungen der versicherten Person an                     wehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zustän-
den Versicherer ist Schriftform erforderlich.                               dige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht
                           Artikel 10                                       als Grund zur Verschiebung der Einberufung;
     Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen               2.8. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehm-
                        (Subsidiarität)?                                    licher Trennung der dementsprechende Antrag)
Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für dau-                   beim zuständigen Gericht unmittelbar vor der ver-
ernde Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind sub-                sicherten gemeinsamen Reise der betroffenen
sidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus ande-               Ehepartner;
ren bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatz              2.9. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Ein-
erlangt werden kann.                                                        reichung der Auflösungsklage (bei einvernehmli-
                                                                            cher Trennung der entsprechende Antrag) unmit-
                           Artikel 11                                       telbar vor der versicherten gemeinsamen Reise der
               Wann ist die Entschädigung fällig?                           betroffenen Lebenspartner;
1.   Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde           2.10. Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher
     und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung                  Meldeadresse seit mindestens sechs Monaten)
     zwei Wochen danach fällig.                                             durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes un-
2.   Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall be-                     mittelbar vor der versicherten gemeinsamen Reise
     hördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der               der betroffenen Lebensgefährten;
     Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangeln-          2.11. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleich-
     de Fälligkeit einzuwenden.                                             artigen Abschlussprüfung einer mindestens 3-
                                                                            jährigen Schulausbildung durch die versicherte
                            Artikel 12                                      Person unmittelbar vor dem Reisetermin der vor
   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder                       der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
                      verpfändet werden?                              2.12. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorla-
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder ver-                     dung der versicherten Person, vorausgesetzt das
pfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach                       zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung
endgültig festgestellt sind.                                                nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.

Seite 3 von 9                                                                                Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
3.   Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte
                                                                                               Artikel 17
     Person und zusätzlich für folgende gleichwertig versi-
                                                                                    Wie hoch ist die Entschädigung?
     cherte mitreisende Personen:
     – Familienangehörige der betroffenen versicherten Per-         Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungs-
         son;                                                       summe
     – in einem Familientarif mit der betroffenen Person ver-       1. bei Stornierung der versicherten Reise jene Stornokos-
         sicherte Personen;                                              ten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfal-
     – pro versichertem Ereignis maximal drei weitere Perso-             les vertraglich geschuldet sind, und jene amtlichen Ge-
         nen.                                                            bühren, die die versicherte Person nachweislich für ihre
     Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäi-        Visumerteilung bezahlen musste.
     schen Reiseversicherung AG Wien für einen solchen Ver-              Buchungsgebühren werden bis zu folgenden Beträgen
     sicherungsfall ebenfalls versichert ist.                            ersetzt, wenn diese im Leistungsumfang des Produktes
4.   Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. einge-               angeführt sind, bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung
     tragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt                 in Rechnung gestellt wurden, auf der Buchungsbestäti-
     lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-, Schwieger-, En-           gung gesondert angeführt sind und bei der Höhe der ge-
     kel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-),        wählten Versicherungssumme berücksichtigt wurden:
     Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten                – Flugtickets: maximal € 70,- bei Preis bis € 700,- (darüber
     Person – bei eingetragenem Lebenspartner oder im ge-                   maximal 10 % des Preises);
     meinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätz-                 – Pauschalreise, Bahn, Hotel, Fähren, Mietwagen usw.:
     lich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.                            maximal € 25,- pro Person oder maximal € 50,- pro
                                                                            Buchung/Familie. […]
                           Artikel 15                               2. […]
           Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                  3. bei Reiseabbruch
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn                                   3.1. […]
1. der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw.                  3.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen
    der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgele-                     zusätzlichen Fahrtkosten. Darunter sind jene Kos-
    gen hat oder voraussehbar gewesen ist;                                      ten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit
2. der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammen-                         oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter
    hang steht mit einer bestehenden Erkrankung, wenn die-                      Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise ent-
    se                                                                          stehen. Bei Erstattung der Rückreisekosten wird
    2.1. ambulant in den letzten sechs Monaten oder                             bezüglich Art und Klasse des Transportmittels auf
    2.2. stationär in den letzten neun Monaten                                  die gebuchte Qualität abgestellt.
    vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor           Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen
    Reiseantritt (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausge-         bei Jagdreisen. […]
    nommen Kontrolluntersuchungen);
3. das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt;                                       C: Reisegepäck
4. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt
                                                                                              Artikel 20
    (siehe Art. 16, Pkt. 5.) die Reiseunfähigkeit nicht bestä-
                                                                                          Was ist versichert?
    tigt;
5. der Reisestornogrund in Zusammenhang steht mit einer             Versicherungsfall ist die Beschädigung oder das Abhanden-
    Pandemie oder Epidemie.                                         kommen der versicherten Gegenstände
                                                                    – durch nachgewiesene Fremdeinwirkung (z.B. Diebstahl);
                           Artikel 16                               – durch Elementarereignis oder Feuer;
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten           – durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden);
                       (Obliegenheiten)?                            – in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines
Die versicherte Person hat                                            Beherbergungsbetriebes, einer bewachten Garderobe oder
1. bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes unver-          einer Gepäckaufbewahrung.
    züglich die Reise zu stornieren, um die Stornokosten
                                                                                             Artikel 21
    möglichst niedrig zu halten;
                                                                       Welche Gegenstände sind versichert und was sind die
2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich
                                                                          Voraussetzungen für den Versicherungsschutz?
    unter Angabe des Reisestorno- bzw. Reiseabbruchgrun-
    des zu melden;                                                  1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Pkt. 2. und 3.), die
3. bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich eine entspre-               auf Reisen für den persönlichen privaten Gebrauch übli-
    chende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Rei-               cherweise mitgenommen oder erworben werden, sind
    seabbruch vom Arzt vor Ort) ausstellen zu lassen;                  versichert.
4. unverzüglich folgende Unterlagen an den Versicherer zu           2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert
    senden:                                                            2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller
    – Versicherungsnachweis;                                                 Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte,
    – bei Reisestorno: Stornokostenabrechnung und voll-                      Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektro-
       ständig ausgefülltes Schadensformular;                                nik, Mobiltelefone) und Sportgeräte (Fahrräder,
    – Buchungsbestätigung;                                                   Surfbretter, Ski usw.), wenn sie
    – nicht genutzte oder umgebuchte Reisedokumente                          – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt
       (z.B. Flugtickets);                                                      mitgeführt und beaufsichtigt werden, sodass
    – Belege über den Versicherungsfall (z.B. Mutter-Kind-                      deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden
       Pass, Einberufungsbefehl, Scheidungsklage, Matu-                         eines Hindernisses nicht möglich ist;
       razeugnis, Sterbeurkunde);                                            – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten
    – bei Erkrankung oder Unfall: Detailliertes ärztliches At-                  Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung
       test/Unfallbericht (bei psychischen Erkrankungen                         übergeben sind;
       durch Facharzt der Psychiatrie), Krankmeldung bei der                 – sich in einem verschlossenen und versperrten
       Sozialversicherung und Bestätigung über verordnete                       Raum befinden und alle vorhandenen Sicher-
       Medikamente;                                                             heitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) ge-
5. sich auf Verlangen des Versicherers durch die vom Ver-                       nutzt werden;
    sicherer bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen.                       – bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt
                                                                                werden (Sportgeräte: siehe Art. 24, Pkt. 3.).
                                                                       2.2. In Gewahrsam eines Transportunternehmens:
                                                                             Technische Geräte aller Art samt Zubehör und
                                                                             Sportgeräte, wenn sie in versperrten Behältnissen
                                                                             einem Transportunternehmen übergeben sind.
                                                                             Nicht versichert sind Schmuck, Uhren und Pelze.

Seite 4 von 9                                                                                   Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
3.   Nicht versichert sind                                      2.    durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Ver-
     3.1. Geld, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten,                  lieren, Verlegen, Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen,
           Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumen-             mangelhafte Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichti-
           te jeder Art, Tiere, Antiquitäten, Gegenstände mit         gung verursacht werden;
           überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie        3.    bei Benutzung von Sportgeräten (Fahrräder, Surfbretter,
           Übersiedlungsgut;                                          Ski usw.) an diesen eintreten;
     3.2. motorisierte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge,        4.    eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.
           Segelflugzeuge, Hängegleiter, Paragleiter, Flug-           Schlossänderungskosten bei Diebstahl eines Schlüssels,
           drachen, Eissegler, Segelboote sowie deren Zube-           Sperrgebühren von Bankomat-, Kredit- und SIM-Karten).
           hör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
                                                                                            Artikel 25
     3.3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie
                                                                                 Wie hoch ist die Entschädigung?
           Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, In-
           strumente und PCs (z.B. Laptops);                    1.    Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur ver-
     3.4. Waffen samt Zubehör.                                        einbarten Versicherungssumme
                                                                      – für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände
                           Artikel 22                                    den Zeitwert;
  Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbeauf-            – für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die not-
     sichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)?                 wendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den
1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsich-              Zeitwert;
    tigt abgestellt, wenn weder die versicherte Person noch           – für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene
    eine von ihr beauftragte, namentlich bekannte Vertrau-               Filme, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.
    ensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger)      2.    Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versi-
    ständig anwesend ist.                                             cherten Gegenstände am Tag des Schadens abzüglich
    Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen               einer Wertminderung für Alter und Abnützung. Ist eine
    stehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung.                 Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der An-
2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn                  schaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte her-
    deren Verwahrung in Unterkunft oder Gepäckaufbewah-               anzuziehen.
    rung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das Kraft-      3.    Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterver-
    fahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf          sicherung.
    Stunden abgestellt ist und
                                                                                           Artikel 26
    2.1. sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder
                                                                       Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht?
           Glas fest umschlossenen und durch Verschluss
           gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum      1.    Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel
           befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrich-          Die aufgrund verspäteter Gepäcksausfolgung am Reise-
           tungen genutzt werden. Sie müssen im Kofferraum            ziel notwendige Auslagen für erforderliche Ersatzgegen-
           verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden und            stände des persönlichen Bedarfs werden bis zur verein-
           die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten              barten Versicherungssumme ersetzt (gilt nicht am Wohn-
           müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt              sitz).
           werden;                                              2.    Hilfe und Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Do-
    2.2. sie in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunst-            kumenten
           stoff oder auf einem Dachträger aufbewahrt wer-            Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles (gemäß Art.
           den. Sie müssen versperrt, am Kraftfahrzeug mon-           20) während der Reise für die Reise benötigte Dokumen-
           tiert und unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung              te (z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führer-
           abnehmbar sein (Stahlseilschloss allein genügt             schein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer
           nicht).                                                    bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die
3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitge-                aufzuwendenden amtlichen Gebühren bis zur vereinbar-
    führte Reisegepäck in verschlossenen und versperrten              ten Versicherungssumme. Für auf den Namen der versi-
    Behältnissen aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt            cherten Person ausgestellte Reisetickets übernimmt der
    werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu                Versicherer die Kosten für die Ausstellung eines Ersatzti-
    öffnen oder abzunehmen sind. Die übrigen Bestimmun-               ckets.
    gen der Punkte 1. und 2. gelten sinngemäß.                  […]
4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt
    abgestellten Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische                    D: Medizinische Leistungen im Ausland
    Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video-                                 Artikel 27
    geräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektro-                        Was ist im Ausland versichert?
    nik, Mobiltelefone), Schmuck, Uhren und Pelze.              1.    Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung,
                         Artikel 23                                   der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder
   Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder               der Eintritt des Todes der versicherten Person während
                        Campieren?                                    einer Reise im Ausland.
1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder         2.    Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versiche-
    Campierens ausschließlich auf einem offiziellen, von Be-          rungssumme die notwendigen, nachgewiesenen Kosten
    hörden, Vereinen oder privaten Unternehmen eingerich-             für
    teten und anerkannten, Campingplatz.                              2.1. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus
2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,                 und einen medizinisch notwendigen Verlegungs-
    Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhal-                  transport, organisiert durch den Versicherer;
    tungselektronik, Mobiltelefone), Sportgeräte (Fahrräder,          2.2. ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich
    Surfbretter usw.), Schmuck, Uhren und Pelze besteht                      verordneter Heilmittel und schmerzstillender
    Versicherungsschutz, wenn sie der Campingplatzleitung                    Zahnbehandlungen (einschließlich Zahnfüllungen
    zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in einem                     in einfacher Ausfertigung);
    Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden                 2.3. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in-
    und die Voraussetzung des Art. 22, Pkt. 2.1. erfüllt ist.                klusive ärztlich verordneter Heilmittel. Das Kran-
                                                                             kenhaus im Aufenthaltsland muss allgemein als
                            Artikel 24                                       Krankenhaus anerkannt sein und unter ständiger
            Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?                          ärztlicher Leitung stehen. Es ist das am Aufent-
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die                         haltsort befindliche bzw. das nächstgelegene
1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Ab-                     Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Wenn der
    nutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder mangel-                 Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als
    haften Verschluss der versicherten Gegenstände entstehen;                drei Tage dauert, ist ehestmöglich, bei sonstigem
                                                                             Verlust des Versicherungsschutzes oder Kürzung
                                                                             der Leistung, der Versicherer zu verständigen.

Seite 5 von 9                                                                                Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder Trans-                                  Artikel 29
             portfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der Versi-               Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
             cherer die Kosten der Heilbehandlungen bis zum        Kein Versicherungsschutz besteht für
             Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch nicht    1. Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand oder
             länger als 90 Tage ab Eintritt des Versicherungs-         erwartet werden musste, dass sie bei planmäßigem Rei-
             falles;                                                   seablauf auftreten können;
     2.4. den Heimtransport bei medizinischer Notwendig-           2. Kosten in Zusammenhang mit einer bestehenden Erkran-
             keit, organisiert durch den Versicherer, und zwar         kung, wenn diese in den letzten sechs Monaten vor Rei-
             sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar         seantritt ambulant oder in den letzten neun Monaten vor
             ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel            Reiseantritt stationär behandelt wurde (ausgenommen
             einschließlich Ambulanzjet ins Heimatland (oder in        Kontrolluntersuchungen);
             einen angrenzenden Staat, wenn die Reise dort         3. Behandlungen, die ausschließlicher oder teilweiser Grund
             begonnen hat); […]                                        für den Reiseantritt sind;
     2.9. einen medizinisch dringend notwendigen Medika-           4. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Ku-
             menten- und Serentransport vom nächstgelegenen            ren);
             Depot; […]                                            5. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
     2.11. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm        6. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Seh- und Hörbehelfe,
             ins Heimatland oder in einen angrenzenden Staat,          Zahnspangen, Einlagen und Prothesen aller Art);
             wenn die Reise dort begonnen hat, oder stattdes-      7. Schwangerschaftsunterbrechungen und nach der 35.
             sen für das Begräbnis am Ereignisort (maximal bis         Schwangerschaftswoche auftretende Schwangerschafts-
             zur Höhe der Kosten einer Überführung in der              komplikationen und Entbindungen;
             Standardnorm);                                        8. Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
     2.12. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstrans-         9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen (z.B.
             port, Heimtransport […]: notwendige, nachgewie-           Therapien);
             sene Transportkosten des von der versicherten         10. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer,
             Person und dem versicherten Mitreisenden mitge-           Telefon, TV, Rooming-In usw.;
             führten Reisegepäcks.                                 11. kosmetische Behandlungen;
3.   Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und uner-          12. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingrif-
     wartete Frühgeburten sind bis einschließlich der 35.              fen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt
     Schwangerschaftswoche versichert und die im Pkt. 2.               oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall
     angeführten Kosten werden für das neugeborene Kind                hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der
     innerhalb der für die versicherte Mutter vereinbarten Ver-        Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 10. keine Anwendung;
     sicherungssumme ersetzt.                                      13. Unfälle bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenom-
4.   Der Versicherer gewährt dem Krankenhaus im Ausland,               men als Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das
     soweit erforderlich, eine Kostengarantie bis zu der im            eine Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passa-
     Versicherungsnachweis genannten Versicherungssumme.               gier gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges
     Ist in diesem Zusammenhang – oder in Zusammenhang                 in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungs-
     mit Leistungen nach Pkt. 2.1. oder 2.4. – ein Vorschuss           mitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufli-
     notwendig, und sind die vom Versicherer verauslagten              che Betätigung ausübt;
     Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten       14. Unfälle beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen,
     zu übernehmen oder vom Versicherer aus diesem Vertrag             wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des
     zu leisten, hat sie die versicherte Person innerhalb eines        Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt.
     Monates nach Rechnungslegung an den Versicherer zu-               Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Stra-
     rückzuzahlen.                                                     ßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
5.   Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen
     Namen, Geburtsdaten der versicherten Person sowie die                                   Artikel 30
     Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rech-            Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden
     nungen oder Belege müssen in deutscher, englischer,                                  Erkrankungen?
     italienischer, spanischer oder französischer Sprache          Eine bestehende Erkrankung ist versichert, wenn diese medi-
     ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kos-    zinisch unerwartet akut wird und nicht gemäß Art. 29 vom
     ten der Übersetzung in Anrechnung gebracht.                   Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. In diesem Fall wer-
6.   Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung        den die in den Artikeln 27 und 28 angeführten Kosten insge-
     von Devisen erfolgt, sofern der Ankauf diesbezüglicher        samt bis zur vereinbarten Versicherungssumme für bestehen-
     Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des             de Erkrankungen ersetzt.
     nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüg-                                   Artikel 31
     lich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß            Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten
     Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum                                (Obliegenheiten)?
     Zeitpunkt des Versicherungsereignisses.
                                                                   Die versicherte Person hat den Versicherungsfall dem Versi-
7.   Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 2.1. bis
                                                                   cherer unverzüglich zu melden, jedenfalls spätestens zu
     2.3. für die versicherte Person eine Sozial- oder Privat-
                                                                   jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis-
     krankenversicherung, so hat sie zuerst dort ihre Ansprü-
                                                                   tungsumfanges entstehen. Organisatorische Maßnahmen in
     che geltend zu machen. Unterlässt sie dies, besteht kei-
                                                                   Zusammenhang mit dem Leistungsumfang müssen vom Ver-
     ne solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver-
                                                                   sicherer getroffen werden; andernfalls werden keine Kosten
     sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die
                                                                   ersetzt.
     Ersatzleistung des Versicherers um 20 %.
                            Artikel 28                                                     E: Reiseunfall
                  Was ist im Inland versichert?
                                                                                              Artikel 32
Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der                                 Was ist versichert?
Versicherer bis zur (für das Ausland) vereinbarten Versiche-
                                                                   1.   Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles während
rungssumme die nachgewiesenen Kosten für
                                                                        der Reise.
1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in
                                                                   2.   Als Unfall gilt ein vom Willen der versicherten Person
    das dem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vo-
                                                                        unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mecha-
    rausgesetzt, dass das Krankenhaus, in dem die versi-
                                                                        nisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine
    cherte Person behandelt wird, mindestens 50 km und
                                                                        körperliche Schädigung nach sich zieht.
    maximal 1.000 km vom Wohnsitz der versicherten Person
                                                                   3.   Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicher-
    entfernt ist, ein Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf
                                                                        ten Person unabhängige Ereignisse:
    Tagen zu erwarten ist und die behandelnden Ärzte mit
                                                                        – Verbrennungen, Verbrühungen;
    einer Verlegung einverstanden sind; […]
                                                                        – Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem
3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im
                                                                           Strom;
    Inland.
Seite 6 von 9                                                                                 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
– Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von                                        Artikel 36
        giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass die-                      Was ist dauernde Invalidität?
        se Einwirkungen allmählich erfolgen;                      1.   Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an ge-
     – Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer-              rechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Inva-
        reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule             lidität von mindestens 50 % zurückbleibt, wird die ver-
        befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln              einbarte Versicherungssumme gezahlt.
        infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewe-        2.   Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgen-
        gungsablauf.                                                   de Sätze:
4.   Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krank-         bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
     heiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für           – eines Armes ab Schultergelenk                      70 %
     Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen               – eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
     Unfall gemäß Pkt. 2.                                              – eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks oder
                          Artikel 33                                       einer Hand                                       60 %
  Welche sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes                – eines Daumens                                      20 %
                             gilt?                                     – eines Zeigefingers                                 10 %
                                                                       – eines anderen Fingers                               5%
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den
                                                                       – eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels70 %
   eingetretenen Unfall hervorgerufene körperliche Schädi-
                                                                       – eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels       60 %
   gung erbracht.
                                                                       – eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Ab-
                                                                           eines Fußes                                      50 %
   zug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn
                                                                       – einer großen Zehe                                   5%
   durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion
                                                                       – einer anderen Zehe                                  2%
   betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die
                                                                       – der Sehkraft beider Augen                         100 %
   Vorinvalidität wird nach Art. 36, Pkt. 2. bis 5. bemessen.
                                                                       – der Sehkraft eines Auges                           35 %
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem
                                                                       – sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt
   Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist
                                                                           des Versicherungsfalles bereits verloren war     65 %
   die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder
                                                                       – des Gehörs beider Ohren                            60 %
   des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindes-
                                                                       – des Gehörs eines Ohres                             15 %
   tens 25 % beträgt.
                                                                       – sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems
                                                                           des Versicherungsfalles bereits verloren war     45 %
   wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese
                                                                       – des Geruchssinnes                                  10 %
   Störung auf eine durch den Unfall verursachte organi-
                                                                       – des Geschmackssinnes                                5%
   sche Schädigung zurückzuführen ist.
                                                                  3.   Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähig-
   Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen)
                                                                       keit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden
   gelten nicht als Unfallfolgen.
                                                                       die Sätze des Pkt. 2. anteilig angewendet.
5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur er-
                                                                  4.   Lässt sich der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2. nicht be-
   bracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung
                                                                       stimmen, ist maßgebend, inwieweit die körperliche oder
   auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um
                                                                       geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Ge-
   eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen
                                                                       sichtspunkten beeinträchtigt wurde.
   Krankheitserscheinungen handelt.
                                                                  5.   Mehrere aus Pkt. 2. und 4. sich ergebende Sätze werden
6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine
                                                                       zusammengerechnet; die Versicherungsleistung ist je-
   Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen
                                                                       doch mit der versicherten Summe begrenzt.
   kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt
   wurden und nicht anlagenbedingt waren.                                                     Artikel 37
                                                                                   Wann steht die Invalidität fest?
                           Artikel 34
            Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?               1.   Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleis-
                                                                       tung nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen
Kein Versicherungsschutz besteht für
                                                                       aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
1. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingrif-
                                                                  2.   Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig
    fen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt
                                                                       fest, sind sowohl die versicherte Person als auch der
    oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall
                                                                       Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis
    hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der
                                                                       vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu
    Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 10. keine Anwendung;
                                                                       lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag
2. Unfälle bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenom-
                                                                       auch durch die Ärztekommission.
    men als Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das
                                                                  3.   Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache
    eine Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passa-
                                                                       innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall, ist nur dann
    gier gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges
                                                                       zu leisten, wenn aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen
    in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungs-
                                                                       Befunde eindeutig mit einer dauernden Invalidität von
    mitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufli-
                                                                       mindestens 50 % zu rechnen gewesen wäre. Bei einem
    che Betätigung ausübt;
                                                                       späteren Ableben besteht kein Anspruch auf Leistung.
3. Unfälle beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen,
    wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des                                       Artikel 38
    Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt.            Wann wird der Versicherungsanspruch anerkannt?
    Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Stra-        Der Versicherer ist verpflichtet, bei Ansprüchen auf Leistung
    ßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.                    für dauernde Invalidität innerhalb von drei Monaten zu erklä-
                          Artikel 35                              ren, ob und in welcher Höhe er eine Leistungspflicht aner-
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten         kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen,
                      (Obliegenheiten)?                           die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Unfallher-
                                                                  ganges, der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heil-
Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit –
                                                                  verfahrens beizubringen hat.
1. nach dem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch
    zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Ab-                                       Artikel 39
    schluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für                  Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?
    eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit           1.   Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und
    für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu                Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Um-
    sorgen;                                                            fang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versiche-
2. sich auf Verlangen des Versicherers durch die vom Ver-              rungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus-
    sicherer bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen;                 sung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen
3. die Ärzte und Krankenanstalten, von denen sie aus ande-             sowie im Falle des Art. 37, Pkt. 2. entscheidet die Ärzte-
    ren Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, zu              kommission.
    ermächtigen und veranlassen, die vom Versicherer ver-
    langten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern.
Seite 7 von 9                                                                                 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
2.   In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entschei-          5.   Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver-
     dung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann die               pflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren
     versicherte Person innerhalb von sechs Monaten nach                 des täglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen,
     Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Art. 38                 beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesonde-
     unter Bekanntgabe ihrer Forderung Widerspruch erheben               re
     und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen.                5.1. aus Verwendung von Fahrrädern;
3.   Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu                  5.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausge-
     beantragen, steht auch dem Versicherer zu.                                 nommen die Jagd;
4.   Für die Ärztekommission bestimmen Versicherer und                   5.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und
     versicherte Person je einen in der österreichischen Ärzte-                 Schusswaffen und aus deren Verwendung als
     liste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb                  Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
     von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen              5.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde
     Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der                     und exotische Tiere;
     versicherten Person zuständigen Ärztekammer bestellt.               5.5. aus gelegentlicher Verwendung, nicht jedoch aus
     Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ih-                   Haltung von Elektro- und Segelbooten, vorausge-
     rer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den                  setzt der Lenker besitzt die zur Benützung des
     Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten,               Bootes erforderliche Lenkerberechtigung;
     im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte                  5.6. aus Verwendung von sonstigen nicht motorisch
     gegebenen Grenzen entscheidet.                                             angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nicht
5.   Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den                      motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodel-
     Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich                       len (letztere bis 5 kg);
     jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission                5.7. bei Benützung (ausgenommen Verschleißschäden)
     für notwendig hält.                                                        von gemieteten Wohnräumen und sonstigen ge-
6.   Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll                  mieteten Räumen sowie des darin befindlichen In-
     zu führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu                   ventars.
     begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auf-
                                                                                               Artikel 42
     fassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine
                                                                                    Welche Kosten werden ersetzt?
     Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch
     er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Ak-       1.   Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt
     ten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt.                 diese für Sach- und Personenschäden zusammen.
7.   Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festge-          2.   Die Versicherung umfasst die den Umständen nach ge-
     setzt und sind im Verhältnis des Obsiegens von Versi-               botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
     cherer und versicherter Person zu tragen. Im Falle des              Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten be-
     Art. 37, Pkt. 2. trägt die Kosten, wer die Neufeststellung          haupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann,
     verlangt hat. Der Anteil der Kosten, die die versicherte            wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
     Person zu tragen hat, ist mit 10 % der für dauernde Inva-      3.   Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über
     lidität versicherten Summe begrenzt.                                Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in ei-
                                                                         nem Straf- oder Disziplinarverfahren.
                            Artikel 40                                   Kosten gemäß Pkt. 2. und 3. sowie Rettungskosten wer-
      Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt?                    den auf die Versicherungssumme angerechnet.
1.   Versicherungsfall                                              4.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines
     Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie               Schadenersatzanspruches am Widerstand des Versiche-
     einen Unfall erlitten hat, sie in Berg- oder Seenot geraten         rungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels ein-
     ist oder die begründete Vermutung auf eine der genann-              geschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen ver-
     ten Situationen bestanden hat.                                      tragsmäßigen Anteil an Entschädigung für den Geschä-
2.   Entschädigung                                                       digten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für
     Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versiche-              den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehr-
     rungssumme die nachgewiesenen Kosten der Suche und                  aufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
     Bergung der versicherten Person und ihres Transportes               kommen.
     bis zur nächsten befahrbaren Straße oder in das nächst-
                                                                                                Artikel 43
     gelegene Krankenhaus.
                                                                                 Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
                    F: Reiseprivathaftpflicht                       1.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz-
                                                                         verpflichtungen aus Schäden, die die versicherte Person
                           Artikel 41                                    oder die für sie handelnden Personen verursachen durch
                       Was ist versichert?                               Haltung oder Verwendung von
1.   Als Versicherungsfall gilt ein Schadensereignis, das von            1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten;
     der versicherten Person als Privatperson während einer              1.2. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anhä-
     Reise verursacht wird und aus welchem der versicherten                     ngern, die ein behördliches Kennzeichen tragen
     Person Schadenersatzverpflichtungen (siehe Pkt. 3. bis                     bzw. nach den in Österreich geltenden Bestim-
     5.) erwachsen oder erwachsen könnten.                                      mungen tragen müssten;
2.   Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beru-              1.3. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen (aus-
     hende Schadensereignisse gelten als ein Versicherungs-                     genommen Art. 41, Pkt. 5.5.).
     fall.                                                          2.   Kein Versicherungsschutz besteht auch für
3.   Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer                      2.1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages
     3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen,                       oder einer besonderen Zusage über den Umfang
            die der versicherten Person wegen eines Sach-                       der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen;
            und/oder Personenschadens sowie des daraus                   2.2. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle
            abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund ge-                         tretende Ersatzleistung;
            setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-            2.3. Schäden, die der versicherten Person selbst und
            chen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz Scha-                     ihren Angehörigen (Ehepartner, Verwandte in ge-
            denersatzverpflichtung genannt). Reine Vermö-                       rader aufsteigender und absteigender Linie,
            gensschäden sind nicht versichert;                                  Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein-
     3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer                      samen Haushalt lebende Geschwister; außereheli-
            von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver-                     che Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehe-
            pflichtung im Rahmen des Art. 42.                                   lichen gleichgestellt) zugefügt werden;
4.   Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernich-                 2.4. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der
     tung von körperlichen Sachen. Personenschäden sind die                     Umwelt;
     Gesundheitsschädigung, Körperverletzung oder Tötung                 2.5. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychi-
     von Menschen.                                                              schen Erkrankung der versicherten Person stehen.

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