BILLA VORTEILSREISEN URLAUBSSCHUTZ
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BILLA VORTEILSREISEN URLAUBSSCHUTZ Polizzen-Nr. TRA02 Leistungen im Detail Stornoschutz1: Ersatz der Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses (z.B. Unfall, schwere Erkrankung, Tod) bis zum gewählten Reisepreis. Bearbeitungsgebühr: € 25,- pro Person, max. € 50,- pro Buchung. 1 Bitte melden Sie Ihre Reiseverhinderung unverzüglich (binnen 72 Stunden) Ihrem Reisebüro/Call Center und der Europäischen Reiseversicherung AG. Sportprogramm Nichtnutzung: Ersatz von jenem Teil der Reisebuchung, der sich auf die Ausübung einer gebuchten Sportmöglichkeit bezieht, falls der Reisende nachweislich diese Sportart aufgrund einer Erkrankung und/oder Verletzung am Reiseziel nicht ausüben kann, bis € 200,-. Extra Rückreisekosten/Reiserückruf: Bei erforderlicher Anwesenheit am Wohnort aufgrund eines bedeu- tenden Sachschadens am Eigentum infolge eines Elementarereignisses oder Straftaten eines Dritten oder auf- grund schwerer Erkrankung oder Todesfall von nicht mitreisenden Familienmitgliedern zu 100 %. Reisegepäck: Auf erstes Risiko inkl. Sportgeräte (Surfbrett, Schlauchboot, Golfausrüstung, usw.) bis € 2.000,- für Einzel bzw. bis € 4.000,- für Familie. Verspätete Gepäcksausfolgung am Reiseziel von mehr als 12 Stunden: Kostenersatz für unbedingt notwendige Ersatzkäufe bis € 200,- für Einzel bzw. bis € 400,- für Familie. (Leistung nur gültig bei Flug- und Fernreisen) Wiederbeschaffung von Dokumenten: Kostenersatz für gestohlene oder vernichtete Dokumente bis € 750,-. Such- und Bergungskosten: Kostenersatz bei Berg- oder Seenot bis € 22.000,-. Reiseunfall: Entschädigung für dauernde Invalidität ab 50 %: € 20.000,-. Krankenhauskosten bei stationärer und ambulanter Behandlung2: Kostenersatz für Behandlung, Aufenthalt, Verpflegung und Krankentransport bis € 400.000,-. nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Arztkosten2: Kostenersatz für medizinisch erforderliche Behandlung und Medikamente zu 100 %. nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Rückholkosten (Rettung im medizinisch bedingten Notfall2): Medikamenten- und Serentransport, Heimtransport bei medizinischer Notwendigkeit (inkl. Stretcher, Ambulanzjet, etc.), bei Ableben Überführung nach Österreich zu 100 %. 2 Maximalleistung bei Akutwerden chronischer oder bestehender Leiden bis € 40.000,- Fahrzeugrückholung, wenn der Versicherte aufgrund eines Unfalles/einer akuten Erkrankung während des Urlaubs nicht in der Lage ist, die Rückreise mit dem eigenen Fahrzeug anzutreten, zu 100 %. (Leistung nur gültig bei Autoreisen) Reise-Privathaftpflicht: Für Personen- und Sachschäden pauschal bis € 220.000,- Als Familie gelten bis zu 7 gemeinsam reisende Personen, davon max. 2 Erwachsene (18. Geburtstag vor dem Tag des Reiseantritts) – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer einer Reise, max. für den Zeitraum von 31 Tagen. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, so informieren Sie bitte ehestmöglich Ihr Reisebüro und das Service Center der Europäischen Reiseversicherung. Notruf 24 Stunden täglich: +43/1/50 444 00 Service Center: Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67 Der Billa Vorteilsreisen Urlaubsschutz ist ein spezielles Veranstalterprodukt der Europäischen Reiseversicherung AG. Versicherungs- schutz besteht, wenn die Versicherung abgeschlossen wurde und der Versicherungsabschluss auf der Buchungsbestäti- gung/Rechnung angeführt ist. Einzelheiten zum Versicherungsschutz entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Bedingungen (EUROPÄ- ISCHE Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 und Besondere Bedingung für den Transair Urlaubsschutz). Bitte beachten Sie, dass nur jene Teile der EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 und der Besonderen Bedingung für den Transair Urlaubsschutz gelten, die dem Leistungsumfang des Reiseversicherungspaketes entsprechen. Diese Versicherung bietet keinen Schutz für Schäden, die durch eine andere Versicherung gedeckt sind. Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien. Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67. E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at, Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der ISVAP unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. Seite 1 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB 2011 für den Billa Vorteilsreisen Urlaubsschutz Beachten Sie, dass nur jene Teile gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen. Allgemeiner Teil 2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen- Diensten oder -Operationen eintreten; Artikel 1 3. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und Wer ist versichert? inneren Unruhen zusammenhängen und die auf Reisen Versicherte Personen sind die im Versicherungsnachweis eintreten, die trotz Reisewarnung des österreichischen namentlich genannten Personen. Außenministeriums angetreten werden. Wenn die versi- Beim Familientarif können bis zu sieben gemeinsam reisende cherte Person während der versicherten Reise von einem Personen, davon maximal zwei Erwachsene (18. Geburtstag dieser Ereignisse überrascht wird, besteht Versiche- vor dem Tag des Reiseantritts), namentlich als versicherte rungsschutz bis zur unverzüglichen Ausreise, längstens Personen genannt werden. Diese Personen müssen nicht aber bis zum 14. Tag nach Beginn des jeweiligen Ereig- miteinander verwandt sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nisses. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für nicht Voraussetzung. die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnli- chen Zuständen und inneren Unruhen; Artikel 2 4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Wo gilt der Versicherungsschutz? Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern die 1. Der Versicherungsschutz gilt im vereinbarten örtlichen versicherte Person aktiv daran teilnimmt; Geltungsbereich. 5. durch Streik hervorgerufen werden; 2. Ist als örtlicher Geltungsbereich „Europa“ (laut Tarif) 6. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versi- vereinbart, dann gilt der Versicherungsschutz in Europa cherten Person ausgelöst werden; im geografischen Sinn, allen Mittelmeeranrainerstaaten 7. bei Teilnahme an Expeditionen sowie in einer Seehöhe und -inseln, Jordanien, Madeira und den Kanarischen In- über 5.000 m eintreten; seln. 8. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen wer- 3. Ausnahmen: Art. 27 und 46 gelten nur im Ausland und den; Art. 28 nur im Inland. 9. entstehen, wenn die versicherte Person einem erhöhten Das Land, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz Unfallrisiko durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschi- oder eine Sozialversicherung hat, gilt als Inland. Als Aus- nen, Umgang mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen land gilt der vereinbarte örtliche Geltungsbereich ohne oder explosiven Stoffen sowie elektrischer oder thermi- Inland. scher Energie ausgesetzt ist (gilt nicht für Reisestorno). Artikel 3 Übliche Tätigkeiten im Rahmen eines Au-Pair- Wann gilt der Versicherungsschutz? Aufenthaltes sowie im Gast- und Hotelgewerbe sind je- 1. Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis zur ge- denfalls versichert; wählten Versicherungsdauer. 10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strah- 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des lenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder Wohnortes, Zweitwohnortes oder Ortes der Arbeitsstätte durch Kernenergie verursacht werden; und endet mit der Rückkehr dorthin oder mit vorherigem 11. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- Ablauf der Versicherung. Fahrten zwischen den vorge- trächtigung ihres psychischen und physischen Gesund- nannten Orten fallen nicht unter den Versicherungs- heitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika- schutz. mente erleidet; Für Reisestornoleistungen beginnt der Versicherungs- 12. bei Benützung von Paragleitern und Hängegleitern ent- schutz mit Versicherungsabschluss […] und endet mit stehen (gilt nicht für Reisestorno); Antritt der versicherten Reise. 13. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch 3. Der Abschluss mehrerer, zeitlich unmittelbar aufeinander Wertungsfahrten und Rallyes), bei den dazugehörigen folgender Versicherungen gilt als einheitlicher zusam- Trainingsfahrten, bei motorisierten Fahrten auf Rennstre- menhängender Versicherungszeitraum und ist nur nach cken und bei Motorsportveranstaltungen entstehen (gilt besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer zulässig. nicht für Reisestorno); 14. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entste- Artikel 4 hen (gilt nicht für Reisestorno); Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden? 15. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen 1. Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training für die- werden. se Veranstaltungen auftreten (gilt nicht für Reisestorno); 2. Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses 16. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für keine international gültige Berechtigung für die betref- Reisestornoleistungen erst am 10. Tag nach Versiche- fende Tiefe besitzt außer bei Teilnahme an einem Tauch- rungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder kurs mit einem befugten Tauchlehrer. Jedenfalls besteht Elementarereignis wie in Art. 14 beschrieben). kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen mit einer Tie- 3. Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach fe von mehr als 40 m (gilt nicht für Reisestorno); Reiseantritt ist nicht möglich. 17. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätig- Artikel 5 keit stehen, wenn diese mit einer Gefahr verbunden ist, Wann muss die Prämie bezahlt werden? die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbun- Die Prämie ist bei Versicherungsabschluss zu bezahlen. dene Risiko bei weitem übersteigt (gilt nicht für Reise- Artikel 6 storno). Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungs- schutz sind besondere in den Artikeln 15, 24, 29, 34 und 43 Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die geregelt. 1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaft- Artikel 7 pflichtversicherung besteht nur dann kein Versicherungs- Was bedeuten die Versicherungssummen? schutz, wenn die versicherte Person vorsätzlich den Ein- 1. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleis- tritt des Ereignisses, für das sie dem Dritten verantwort- tung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und lich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz während der versicherten Reise dar. wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, 2. Beim Familientarif gilt die jeweilige Versicherungssumme bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit für alle versicherten Personen gemeinsam. erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird; Seite 2 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
3. Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versiche- Artikel 13 rungszeitraums überschneidender Versicherungen erfolgt Welches Recht ist anwendbar? keine Vervielfachung der Versicherungssummen. Soweit rechtlich zulässig, gilt österreichisches Recht. Artikel 8 Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten Besonderer Teil (Obliegenheiten)? A: Reisestorno und Reiseabbruch Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit – 1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden, den Artikel 14 Schaden möglichst gering zu halten, unnötige Kosten zu Was ist versichert? vermeiden und dabei allfällige Weisungen des Versiche- 1. Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des rers zu befolgen; Versicherungsabschlusses gebuchte Reise. Die folgen- 2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zu den auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinn- melden; gemäß auch auf Mietobjekte anzuwenden. 3. den Versicherer umfassend schriftlich über Schadenser- 2. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte eignis und Schadenshöhe zu informieren; Person aus einem der folgenden Gründe die Reise nicht 4. dem Versicherer jede sachdienliche Auskunft wahrheits- antreten kann oder abbrechen muss: gemäß zu erteilen und jede zumutbare Untersuchung 2.1. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfall- über Ursache und Höhe der Leistungspflicht zu gestat- bedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit ten, insbesondere die mit dem Versicherungsfall befass- oder Tod der versicherten Person, wenn sich dar- ten Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Sozial- und Privat- aus für die gebuchte Reise zwingend die Reiseun- versicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom fähigkeit ergibt (bei psychischen Erkrankungen nur Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen; bei stationärem Krankenhausaufenthalt oder Be- 5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristge- handlung durch einen Facharzt der Psychiatrie); recht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe 2.2. Lockerung von implantierten Gelenken der versi- der geleisteten Entschädigung an den Versicherer abzu- cherten Person, wenn sich daraus für die gebuchte treten; Reise zwingend die Reiseunfähigkeit ergibt; 6. Schäden, die in Gewahrsam eines Transportunterneh- 2.3. Schwangerschaft der versicherten Person, wenn mens oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung diesem unverzüglich (Meldefristen beachten) nach Ent- festgestellt wurde. Wurde die Schwangerschaft deckung anzuzeigen und eine Bescheinigung darüber zu bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden die verlangen; Stornokosten nur übernommen, wenn schwere 7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht Schwangerschaftskomplikationen (diese müssen wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des ärztlich bestätigt sein) auftreten; Sachverhaltes und unter Angabe des Schadensausmaßes 2.4. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfall- der zuständigen Sicherheitsdienststelle vor Ort anzuzei- bedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbst- gen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen; mord) von Familienangehörigen oder einer anderen 8. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht persönlich nahe stehenden Person (diese muss belegen, wie Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Flugli- dem Versicherer bei Versicherungsabschluss nien, Arzt- und Krankenhausatteste und -rechnungen, schriftlich namentlich genannt werden; pro Bu- Kaufnachweise usw., dem Versicherer im Original zu chung kann nur eine nahe stehende Person ange- übergeben. geben werden), wodurch die Anwesenheit der ver- Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere in sicherten Person dringend erforderlich ist; den Artikeln 16, 31, 35 und 44 geregelt. 2.5. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versi- Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versi- cherten Person an ihrem Wohnsitz infolge Elemen- cherer leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Verletzung nur tarereignis (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Was- insoweit, als diese die Feststellung des Versicherungsfalles serrohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ihre oder des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang Anwesenheit erforderlich macht; selbst beeinflusst hat. 2.6. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den Ar- Artikel 9 beitgeber; Wie müssen Erklärungen abgegeben werden? 2.7. Einberufung der versicherten Person zum Grund- Für Anzeigen und Erklärungen der versicherten Person an wehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zustän- den Versicherer ist Schriftform erforderlich. dige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht Artikel 10 als Grund zur Verschiebung der Einberufung; Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen 2.8. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehm- (Subsidiarität)? licher Trennung der dementsprechende Antrag) Alle Versicherungsleistungen, mit Ausnahme jener für dau- beim zuständigen Gericht unmittelbar vor der ver- ernde Invalidität aus der Reiseunfallversicherung, sind sub- sicherten gemeinsamen Reise der betroffenen sidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus ande- Ehepartner; ren bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen Ersatz 2.9. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Ein- erlangt werden kann. reichung der Auflösungsklage (bei einvernehmli- cher Trennung der entsprechende Antrag) unmit- Artikel 11 telbar vor der versicherten gemeinsamen Reise der Wann ist die Entschädigung fällig? betroffenen Lebenspartner; 1. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde 2.10. Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung Meldeadresse seit mindestens sechs Monaten) zwei Wochen danach fällig. durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes un- 2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall be- mittelbar vor der versicherten gemeinsamen Reise hördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der der betroffenen Lebensgefährten; Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangeln- 2.11. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleich- de Fälligkeit einzuwenden. artigen Abschlussprüfung einer mindestens 3- jährigen Schulausbildung durch die versicherte Artikel 12 Person unmittelbar vor dem Reisetermin der vor Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder der Prüfung gebuchten, versicherten Reise; verpfändet werden? 2.12. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorla- Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder ver- dung der versicherten Person, vorausgesetzt das pfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung endgültig festgestellt sind. nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung. Seite 3 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
3. Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Artikel 17 Person und zusätzlich für folgende gleichwertig versi- Wie hoch ist die Entschädigung? cherte mitreisende Personen: – Familienangehörige der betroffenen versicherten Per- Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungs- son; summe – in einem Familientarif mit der betroffenen Person ver- 1. bei Stornierung der versicherten Reise jene Stornokos- sicherte Personen; ten, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfal- – pro versichertem Ereignis maximal drei weitere Perso- les vertraglich geschuldet sind, und jene amtlichen Ge- nen. bühren, die die versicherte Person nachweislich für ihre Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäi- Visumerteilung bezahlen musste. schen Reiseversicherung AG Wien für einen solchen Ver- Buchungsgebühren werden bis zu folgenden Beträgen sicherungsfall ebenfalls versichert ist. ersetzt, wenn diese im Leistungsumfang des Produktes 4. Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. einge- angeführt sind, bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung tragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt in Rechnung gestellt wurden, auf der Buchungsbestäti- lebender Lebensgefährte), Kinder (Stief-, Schwieger-, En- gung gesondert angeführt sind und bei der Höhe der ge- kel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-), wählten Versicherungssumme berücksichtigt wurden: Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten – Flugtickets: maximal € 70,- bei Preis bis € 700,- (darüber Person – bei eingetragenem Lebenspartner oder im ge- maximal 10 % des Preises); meinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätz- – Pauschalreise, Bahn, Hotel, Fähren, Mietwagen usw.: lich dessen Kinder, Eltern und Geschwister. maximal € 25,- pro Person oder maximal € 50,- pro Buchung/Familie. […] Artikel 15 2. […] Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 3. bei Reiseabbruch Kein Versicherungsschutz besteht, wenn 3.1. […] 1. der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. 3.2. die durch die vorzeitige Rückreise entstandenen der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgele- zusätzlichen Fahrtkosten. Darunter sind jene Kos- gen hat oder voraussehbar gewesen ist; ten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit 2. der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammen- oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter hang steht mit einer bestehenden Erkrankung, wenn die- Rückreisetickets oder sonstiger Fahrausweise ent- se stehen. Bei Erstattung der Rückreisekosten wird 2.1. ambulant in den letzten sechs Monaten oder bezüglich Art und Klasse des Transportmittels auf 2.2. stationär in den letzten neun Monaten die gebuchte Qualität abgestellt. vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen Reiseantritt (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausge- bei Jagdreisen. […] nommen Kontrolluntersuchungen); 3. das Reiseunternehmen vom Reisevertrag zurücktritt; C: Reisegepäck 4. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt Artikel 20 (siehe Art. 16, Pkt. 5.) die Reiseunfähigkeit nicht bestä- Was ist versichert? tigt; 5. der Reisestornogrund in Zusammenhang steht mit einer Versicherungsfall ist die Beschädigung oder das Abhanden- Pandemie oder Epidemie. kommen der versicherten Gegenstände – durch nachgewiesene Fremdeinwirkung (z.B. Diebstahl); Artikel 16 – durch Elementarereignis oder Feuer; Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten – durch Verkehrsunfall (ausgenommen Eigenverschulden); (Obliegenheiten)? – in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Die versicherte Person hat Beherbergungsbetriebes, einer bewachten Garderobe oder 1. bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes unver- einer Gepäckaufbewahrung. züglich die Reise zu stornieren, um die Stornokosten Artikel 21 möglichst niedrig zu halten; Welche Gegenstände sind versichert und was sind die 2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich Voraussetzungen für den Versicherungsschutz? unter Angabe des Reisestorno- bzw. Reiseabbruchgrun- des zu melden; 1. Sämtliche Gegenstände (siehe jedoch Pkt. 2. und 3.), die 3. bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich eine entspre- auf Reisen für den persönlichen privaten Gebrauch übli- chende Bestätigung des behandelnden Arztes (bei Rei- cherweise mitgenommen oder erworben werden, sind seabbruch vom Arzt vor Ort) ausstellen zu lassen; versichert. 4. unverzüglich folgende Unterlagen an den Versicherer zu 2. Nur unter den folgenden Voraussetzungen sind versichert senden: 2.1. Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller – Versicherungsnachweis; Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Videogeräte, – bei Reisestorno: Stornokostenabrechnung und voll- Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektro- ständig ausgefülltes Schadensformular; nik, Mobiltelefone) und Sportgeräte (Fahrräder, – Buchungsbestätigung; Surfbretter, Ski usw.), wenn sie – nicht genutzte oder umgebuchte Reisedokumente – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt (z.B. Flugtickets); mitgeführt und beaufsichtigt werden, sodass – Belege über den Versicherungsfall (z.B. Mutter-Kind- deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden Pass, Einberufungsbefehl, Scheidungsklage, Matu- eines Hindernisses nicht möglich ist; razeugnis, Sterbeurkunde); – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten – bei Erkrankung oder Unfall: Detailliertes ärztliches At- Garderobe oder einer Gepäckaufbewahrung test/Unfallbericht (bei psychischen Erkrankungen übergeben sind; durch Facharzt der Psychiatrie), Krankmeldung bei der – sich in einem verschlossenen und versperrten Sozialversicherung und Bestätigung über verordnete Raum befinden und alle vorhandenen Sicher- Medikamente; heitseinrichtungen (Safe, Schränke usw.) ge- 5. sich auf Verlangen des Versicherers durch die vom Ver- nutzt werden; sicherer bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen. – bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden (Sportgeräte: siehe Art. 24, Pkt. 3.). 2.2. In Gewahrsam eines Transportunternehmens: Technische Geräte aller Art samt Zubehör und Sportgeräte, wenn sie in versperrten Behältnissen einem Transportunternehmen übergeben sind. Nicht versichert sind Schmuck, Uhren und Pelze. Seite 4 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
3. Nicht versichert sind 2. durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Ver- 3.1. Geld, Schecks, Bankomat- und Kreditkarten, lieren, Verlegen, Fallen-, Hängen- oder Stehenlassen, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumen- mangelhafte Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichti- te jeder Art, Tiere, Antiquitäten, Gegenstände mit gung verursacht werden; überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert sowie 3. bei Benutzung von Sportgeräten (Fahrräder, Surfbretter, Übersiedlungsgut; Ski usw.) an diesen eintreten; 3.2. motorisierte Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, 4. eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B. Segelflugzeuge, Hängegleiter, Paragleiter, Flug- Schlossänderungskosten bei Diebstahl eines Schlüssels, drachen, Eissegler, Segelboote sowie deren Zube- Sperrgebühren von Bankomat-, Kredit- und SIM-Karten). hör, Ersatzteile und Sonderausstattungen; Artikel 25 3.3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie Wie hoch ist die Entschädigung? Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, In- strumente und PCs (z.B. Laptops); 1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur ver- 3.4. Waffen samt Zubehör. einbarten Versicherungssumme – für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände Artikel 22 den Zeitwert; Welcher Versicherungsschutz besteht in oder auf unbeauf- – für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die not- sichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen (-Anhängern)? wendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den 1. Ein Kraftfahrzeug (-Anhänger) gilt dann als unbeaufsich- Zeitwert; tigt abgestellt, wenn weder die versicherte Person noch – für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene eine von ihr beauftragte, namentlich bekannte Vertrau- Filme, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert. ensperson beim zu sichernden Kraftfahrzeug (-Anhänger) 2. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis der versi- ständig anwesend ist. cherten Gegenstände am Tag des Schadens abzüglich Die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen einer Wertminderung für Alter und Abnützung. Ist eine stehenden Platzes gilt nicht als Beaufsichtigung. Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der An- 2. Versicherungsschutz besteht für Gegenstände, wenn schaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte her- deren Verwahrung in Unterkunft oder Gepäckaufbewah- anzuziehen. rung nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das Kraft- 3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterver- fahrzeug (-Anhänger) nachweislich nicht länger als zwölf sicherung. Stunden abgestellt ist und Artikel 26 2.1. sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Welcher zusätzliche Versicherungsschutz besteht? Glas fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten, versperrten Innen- oder Kofferraum 1. Ersatzkäufe bei Gepäcksverspätung am Reiseziel befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrich- Die aufgrund verspäteter Gepäcksausfolgung am Reise- tungen genutzt werden. Sie müssen im Kofferraum ziel notwendige Auslagen für erforderliche Ersatzgegen- verwahrt werden, wenn ein solcher vorhanden und stände des persönlichen Bedarfs werden bis zur verein- die Aufbewahrung darin möglich ist, ansonsten barten Versicherungssumme ersetzt (gilt nicht am Wohn- müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt sitz). werden; 2. Hilfe und Kostenersatz für Wiederbeschaffung von Do- 2.2. sie in einem Behältnis aus Metall oder Hartkunst- kumenten stoff oder auf einem Dachträger aufbewahrt wer- Kommen aufgrund eines Versicherungsfalles (gemäß Art. den. Sie müssen versperrt, am Kraftfahrzeug mon- 20) während der Reise für die Reise benötigte Dokumen- tiert und unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung te (z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führer- abnehmbar sein (Stahlseilschloss allein genügt schein, Zulassungsschein) abhanden, ist der Versicherer nicht). bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt die 3. Auf einem einspurigen Kraftfahrzeug muss das mitge- aufzuwendenden amtlichen Gebühren bis zur vereinbar- führte Reisegepäck in verschlossenen und versperrten ten Versicherungssumme. Für auf den Namen der versi- Behältnissen aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt cherten Person ausgestellte Reisetickets übernimmt der werden, die unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung zu Versicherer die Kosten für die Ausstellung eines Ersatzti- öffnen oder abzunehmen sind. Die übrigen Bestimmun- ckets. gen der Punkte 1. und 2. gelten sinngemäß. […] 4. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug (-Anhänger) für technische D: Medizinische Leistungen im Ausland Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, Film-, Video- Artikel 27 geräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektro- Was ist im Ausland versichert? nik, Mobiltelefone), Schmuck, Uhren und Pelze. 1. Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, Artikel 23 der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder Welcher Versicherungsschutz besteht beim Zelten oder der Eintritt des Todes der versicherten Person während Campieren? einer Reise im Ausland. 1. Versicherungsschutz besteht während des Zeltens oder 2. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versiche- Campierens ausschließlich auf einem offiziellen, von Be- rungssumme die notwendigen, nachgewiesenen Kosten hörden, Vereinen oder privaten Unternehmen eingerich- für teten und anerkannten, Campingplatz. 2.1. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus 2. Für technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-, und einen medizinisch notwendigen Verlegungs- Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhal- transport, organisiert durch den Versicherer; tungselektronik, Mobiltelefone), Sportgeräte (Fahrräder, 2.2. ambulante ärztliche Behandlung inklusive ärztlich Surfbretter usw.), Schmuck, Uhren und Pelze besteht verordneter Heilmittel und schmerzstillender Versicherungsschutz, wenn sie der Campingplatzleitung Zahnbehandlungen (einschließlich Zahnfüllungen zur Aufbewahrung übergeben werden oder sich in einem in einfacher Ausfertigung); Kraftfahrzeug (-Anhänger) oder Wohnwagen befinden 2.3. stationäre Behandlung in einem Krankenhaus in- und die Voraussetzung des Art. 22, Pkt. 2.1. erfüllt ist. klusive ärztlich verordneter Heilmittel. Das Kran- kenhaus im Aufenthaltsland muss allgemein als Artikel 24 Krankenhaus anerkannt sein und unter ständiger Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? ärztlicher Leitung stehen. Es ist das am Aufent- Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die haltsort befindliche bzw. das nächstgelegene 1. durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Ab- Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Wenn der nutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder mangel- Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als haften Verschluss der versicherten Gegenstände entstehen; drei Tage dauert, ist ehestmöglich, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes oder Kürzung der Leistung, der Versicherer zu verständigen. Seite 5 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
Sofern die Rückreise aufgrund mangelnder Trans- Artikel 29 portfähigkeit nicht möglich ist, ersetzt der Versi- Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? cherer die Kosten der Heilbehandlungen bis zum Kein Versicherungsschutz besteht für Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch nicht 1. Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand oder länger als 90 Tage ab Eintritt des Versicherungs- erwartet werden musste, dass sie bei planmäßigem Rei- falles; seablauf auftreten können; 2.4. den Heimtransport bei medizinischer Notwendig- 2. Kosten in Zusammenhang mit einer bestehenden Erkran- keit, organisiert durch den Versicherer, und zwar kung, wenn diese in den letzten sechs Monaten vor Rei- sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar seantritt ambulant oder in den letzten neun Monaten vor ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel Reiseantritt stationär behandelt wurde (ausgenommen einschließlich Ambulanzjet ins Heimatland (oder in Kontrolluntersuchungen); einen angrenzenden Staat, wenn die Reise dort 3. Behandlungen, die ausschließlicher oder teilweiser Grund begonnen hat); […] für den Reiseantritt sind; 2.9. einen medizinisch dringend notwendigen Medika- 4. Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (Ku- menten- und Serentransport vom nächstgelegenen ren); Depot; […] 5. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen; 2.11. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm 6. Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Seh- und Hörbehelfe, ins Heimatland oder in einen angrenzenden Staat, Zahnspangen, Einlagen und Prothesen aller Art); wenn die Reise dort begonnen hat, oder stattdes- 7. Schwangerschaftsunterbrechungen und nach der 35. sen für das Begräbnis am Ereignisort (maximal bis Schwangerschaftswoche auftretende Schwangerschafts- zur Höhe der Kosten einer Überführung in der komplikationen und Entbindungen; Standardnorm); 8. Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste; 2.12. bei Transport ins Krankenhaus, Verlegungstrans- 9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen (z.B. port, Heimtransport […]: notwendige, nachgewie- Therapien); sene Transportkosten des von der versicherten 10. Sonderleistungen im Krankenhaus, wie Einzelzimmer, Person und dem versicherten Mitreisenden mitge- Telefon, TV, Rooming-In usw.; führten Reisegepäcks. 11. kosmetische Behandlungen; 3. Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen und uner- 12. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingrif- wartete Frühgeburten sind bis einschließlich der 35. fen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt Schwangerschaftswoche versichert und die im Pkt. 2. oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall angeführten Kosten werden für das neugeborene Kind hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der innerhalb der für die versicherte Mutter vereinbarten Ver- Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 10. keine Anwendung; sicherungssumme ersetzt. 13. Unfälle bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenom- 4. Der Versicherer gewährt dem Krankenhaus im Ausland, men als Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das soweit erforderlich, eine Kostengarantie bis zu der im eine Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passa- Versicherungsnachweis genannten Versicherungssumme. gier gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges Ist in diesem Zusammenhang – oder in Zusammenhang in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungs- mit Leistungen nach Pkt. 2.1. oder 2.4. – ein Vorschuss mitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufli- notwendig, und sind die vom Versicherer verauslagten che Betätigung ausübt; Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten 14. Unfälle beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, zu übernehmen oder vom Versicherer aus diesem Vertrag wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des zu leisten, hat sie die versicherte Person innerhalb eines Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt. Monates nach Rechnungslegung an den Versicherer zu- Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Stra- rückzuzahlen. ßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. 5. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten der versicherten Person sowie die Artikel 30 Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rech- Welcher Versicherungsschutz besteht bei bestehenden nungen oder Belege müssen in deutscher, englischer, Erkrankungen? italienischer, spanischer oder französischer Sprache Eine bestehende Erkrankung ist versichert, wenn diese medi- ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kos- zinisch unerwartet akut wird und nicht gemäß Art. 29 vom ten der Übersetzung in Anrechnung gebracht. Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. In diesem Fall wer- 6. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung den die in den Artikeln 27 und 28 angeführten Kosten insge- von Devisen erfolgt, sofern der Ankauf diesbezüglicher samt bis zur vereinbarten Versicherungssumme für bestehen- Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des de Erkrankungen ersetzt. nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüg- Artikel 31 lich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum (Obliegenheiten)? Zeitpunkt des Versicherungsereignisses. Die versicherte Person hat den Versicherungsfall dem Versi- 7. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 2.1. bis cherer unverzüglich zu melden, jedenfalls spätestens zu 2.3. für die versicherte Person eine Sozial- oder Privat- jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis- krankenversicherung, so hat sie zuerst dort ihre Ansprü- tungsumfanges entstehen. Organisatorische Maßnahmen in che geltend zu machen. Unterlässt sie dies, besteht kei- Zusammenhang mit dem Leistungsumfang müssen vom Ver- ne solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver- sicherer getroffen werden; andernfalls werden keine Kosten sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die ersetzt. Ersatzleistung des Versicherers um 20 %. Artikel 28 E: Reiseunfall Was ist im Inland versichert? Artikel 32 Für im Inland eingetretene Versicherungsfälle ersetzt der Was ist versichert? Versicherer bis zur (für das Ausland) vereinbarten Versiche- 1. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles während rungssumme die nachgewiesenen Kosten für der Reise. 1. einen Verlegungstransport im Inland mit Rettungsauto in 2. Als Unfall gilt ein vom Willen der versicherten Person das dem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus, vo- unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mecha- rausgesetzt, dass das Krankenhaus, in dem die versi- nisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine cherte Person behandelt wird, mindestens 50 km und körperliche Schädigung nach sich zieht. maximal 1.000 km vom Wohnsitz der versicherten Person 3. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicher- entfernt ist, ein Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf ten Person unabhängige Ereignisse: Tagen zu erwarten ist und die behandelnden Ärzte mit – Verbrennungen, Verbrühungen; einer Verlegung einverstanden sind; […] – Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem 3. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm im Strom; Inland. Seite 6 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
– Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von Artikel 36 giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass die- Was ist dauernde Invalidität? se Einwirkungen allmählich erfolgen; 1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an ge- – Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer- rechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Inva- reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule lidität von mindestens 50 % zurückbleibt, wird die ver- befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln einbarte Versicherungssumme gezahlt. infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewe- 2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgen- gungsablauf. de Sätze: 4. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krank- bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit heiten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für – eines Armes ab Schultergelenk 70 % Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen – eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Unfall gemäß Pkt. 2. – eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks oder Artikel 33 einer Hand 60 % Welche sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – eines Daumens 20 % gilt? – eines Zeigefingers 10 % – eines anderen Fingers 5% 1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den – eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels70 % eingetretenen Unfall hervorgerufene körperliche Schädi- – eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % gung erbracht. – eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder 2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Ab- eines Fußes 50 % zug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn – einer großen Zehe 5% durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion – einer anderen Zehe 2% betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die – der Sehkraft beider Augen 100 % Vorinvalidität wird nach Art. 36, Pkt. 2. bis 5. bemessen. – der Sehkraft eines Auges 35 % 3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem – sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist des Versicherungsfalles bereits verloren war 65 % die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder – des Gehörs beider Ohren 60 % des Gebrechens zu kürzen, sofern dieser Anteil mindes- – des Gehörs eines Ohres 15 % tens 25 % beträgt. – sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt 4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems des Versicherungsfalles bereits verloren war 45 % wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese – des Geruchssinnes 10 % Störung auf eine durch den Unfall verursachte organi- – des Geschmackssinnes 5% sche Schädigung zurückzuführen ist. 3. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähig- Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) keit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden gelten nicht als Unfallfolgen. die Sätze des Pkt. 2. anteilig angewendet. 5. Für Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur er- 4. Lässt sich der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2. nicht be- bracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung stimmen, ist maßgebend, inwieweit die körperliche oder auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Ge- eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen sichtspunkten beeinträchtigt wurde. Krankheitserscheinungen handelt. 5. Mehrere aus Pkt. 2. und 4. sich ergebende Sätze werden 6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine zusammengerechnet; die Versicherungsleistung ist je- Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen doch mit der versicherten Summe begrenzt. kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt wurden und nicht anlagenbedingt waren. Artikel 37 Wann steht die Invalidität fest? Artikel 34 Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? 1. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleis- tung nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen Kein Versicherungsschutz besteht für aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. 1. körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingrif- 2. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt fest, sind sowohl die versicherte Person als auch der oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versicherungsfall Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 10. keine Anwendung; lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag 2. Unfälle bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenom- auch durch die Ärztekommission. men als Passagier in einem Motorluftfahrzeug, für das 3. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache eine Passagiertransportbewilligung vorliegt. Als Passa- innerhalb von vier Jahren nach dem Unfall, ist nur dann gier gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges zu leisten, wenn aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungs- Befunde eindeutig mit einer dauernden Invalidität von mitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufli- mindestens 50 % zu rechnen gewesen wäre. Bei einem che Betätigung ausübt; späteren Ableben besteht kein Anspruch auf Leistung. 3. Unfälle beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des Artikel 38 Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht besitzt. Wann wird der Versicherungsanspruch anerkannt? Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Stra- Der Versicherer ist verpflichtet, bei Ansprüchen auf Leistung ßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. für dauernde Invalidität innerhalb von drei Monaten zu erklä- Artikel 35 ren, ob und in welcher Höhe er eine Leistungspflicht aner- Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, (Obliegenheiten)? die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Unfallher- ganges, der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heil- Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit – verfahrens beizubringen hat. 1. nach dem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Ab- Artikel 39 schluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Um- sorgen; fang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versiche- 2. sich auf Verlangen des Versicherers durch die vom Ver- rungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus- sicherer bezeichneten Ärzte untersuchen zu lassen; sung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen 3. die Ärzte und Krankenanstalten, von denen sie aus ande- sowie im Falle des Art. 37, Pkt. 2. entscheidet die Ärzte- ren Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, zu kommission. ermächtigen und veranlassen, die vom Versicherer ver- langten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Seite 7 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
2. In den nach Pkt. 1. der Ärztekommission zur Entschei- 5. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzver- dung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten kann die pflichtungen der versicherten Person aus den Gefahren versicherte Person innerhalb von sechs Monaten nach des täglichen Lebens (mit Ausnahme einer betrieblichen, Zugang der Erklärung des Versicherers gemäß Art. 38 beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit), insbesonde- unter Bekanntgabe ihrer Forderung Widerspruch erheben re und die Entscheidung der Ärztekommission beantragen. 5.1. aus Verwendung von Fahrrädern; 3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu 5.2. aus nicht berufsmäßiger Sportausübung, ausge- beantragen, steht auch dem Versicherer zu. nommen die Jagd; 4. Für die Ärztekommission bestimmen Versicherer und 5.3. aus erlaubtem Besitz von Hieb-, Stich- und versicherte Person je einen in der österreichischen Ärzte- Schusswaffen und aus deren Verwendung als liste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen 5.4. aus Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der und exotische Tiere; versicherten Person zuständigen Ärztekammer bestellt. 5.5. aus gelegentlicher Verwendung, nicht jedoch aus Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ih- Haltung von Elektro- und Segelbooten, vorausge- rer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den setzt der Lenker besitzt die zur Benützung des Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, Bootes erforderliche Lenkerberechtigung; im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte 5.6. aus Verwendung von sonstigen nicht motorisch gegebenen Grenzen entscheidet. angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von nicht 5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den motorisch angetriebenen Schiffs- und Flugmodel- Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich len (letztere bis 5 kg); jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission 5.7. bei Benützung (ausgenommen Verschleißschäden) für notwendig hält. von gemieteten Wohnräumen und sonstigen ge- 6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll mieteten Räumen sowie des darin befindlichen In- zu führen; in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu ventars. begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auf- Artikel 42 fassung im Protokoll gesondert niederzulegen. Ist eine Welche Kosten werden ersetzt? Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Ak- 1. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt ten des Verfahrens werden vom Versicherer verwahrt. diese für Sach- und Personenschäden zusammen. 7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festge- 2. Die Versicherung umfasst die den Umständen nach ge- setzt und sind im Verhältnis des Obsiegens von Versi- botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der cherer und versicherter Person zu tragen. Im Falle des Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten be- Art. 37, Pkt. 2. trägt die Kosten, wer die Neufeststellung haupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, verlangt hat. Der Anteil der Kosten, die die versicherte wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Person zu tragen hat, ist mit 10 % der für dauernde Inva- 3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über lidität versicherten Summe begrenzt. Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in ei- nem Straf- oder Disziplinarverfahren. Artikel 40 Kosten gemäß Pkt. 2. und 3. sowie Rettungskosten wer- Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt? den auf die Versicherungssumme angerechnet. 1. Versicherungsfall 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie Schadenersatzanspruches am Widerstand des Versiche- einen Unfall erlitten hat, sie in Berg- oder Seenot geraten rungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels ein- ist oder die begründete Vermutung auf eine der genann- geschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen ver- ten Situationen bestanden hat. tragsmäßigen Anteil an Entschädigung für den Geschä- 2. Entschädigung digten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versiche- den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehr- rungssumme die nachgewiesenen Kosten der Suche und aufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzu- Bergung der versicherten Person und ihres Transportes kommen. bis zur nächsten befahrbaren Straße oder in das nächst- Artikel 43 gelegene Krankenhaus. Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)? F: Reiseprivathaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatz- verpflichtungen aus Schäden, die die versicherte Person Artikel 41 oder die für sie handelnden Personen verursachen durch Was ist versichert? Haltung oder Verwendung von 1. Als Versicherungsfall gilt ein Schadensereignis, das von 1.1. Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten; der versicherten Person als Privatperson während einer 1.2. Land- oder Wasserfahrzeugen oder deren Anhä- Reise verursacht wird und aus welchem der versicherten ngern, die ein behördliches Kennzeichen tragen Person Schadenersatzverpflichtungen (siehe Pkt. 3. bis bzw. nach den in Österreich geltenden Bestim- 5.) erwachsen oder erwachsen könnten. mungen tragen müssten; 2. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beru- 1.3. motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen (aus- hende Schadensereignisse gelten als ein Versicherungs- genommen Art. 41, Pkt. 5.5.). fall. 2. Kein Versicherungsschutz besteht auch für 3. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages 3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, oder einer besonderen Zusage über den Umfang die der versicherten Person wegen eines Sach- der gesetzlichen Ersatzpflicht hinausgehen; und/oder Personenschadens sowie des daraus 2.2. Erfüllung von Verträgen und die an deren Stelle abgeleiteten Vermögensschadens aufgrund ge- tretende Ersatzleistung; setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- 2.3. Schäden, die der versicherten Person selbst und chen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz Scha- ihren Angehörigen (Ehepartner, Verwandte in ge- denersatzverpflichtung genannt). Reine Vermö- rader aufsteigender und absteigender Linie, gensschäden sind nicht versichert; Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemein- 3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer samen Haushalt lebende Geschwister; außereheli- von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver- che Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehe- pflichtung im Rahmen des Art. 42. lichen gleichgestellt) zugefügt werden; 4. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernich- 2.4. Schäden durch Verunreinigung oder Störung der tung von körperlichen Sachen. Personenschäden sind die Umwelt; Gesundheitsschädigung, Körperverletzung oder Tötung 2.5. Schäden, die im Zusammenhang mit einer psychi- von Menschen. schen Erkrankung der versicherten Person stehen. Seite 8 von 9 Stand: ab Buchungsdatum 1. April 2013
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