Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2021

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Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2021
Aushilfs- und Ferienjobs
von Schülern und Studenten
Aktualisierung 05/2021
Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2021
Aushilfs- und Ferienjobs
von Schülern und Studenten

Aktualisierungen zum Rechtsstand 1. Mai 2021
sind im Text farbig hervorgehoben

Rechtsstand: 1. Mai 2021
Inhalt

1        Einleitung                                                                    04

2 	 Sind Aushilfs-/Ferienjobs s­ teuerpflichtig?                                      05
2.1 Welche Informationen benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug?             05
2.2 Welche Lohnsteuerklassen gibt es?                                                  07
2.3 Wie wird der Lohnsteuerabzug e­ rmittelt?                                          08
2.4 	Wie kann ich bei mehreren ­Arbeitsverhältnissen nebeneinander (Steuerklasse VI)
      eine Überzahlung von Lohnsteuer schon im laufenden Jahr vermeiden?               09
2.5 Was ist nach Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses zu tun?                          11
2.6 	Ist eine Lohnsteuerpauschalierung statt der Versteuerung nach Lohn­
      steuerabzugsmerkmalen möglich?                                                   11
2.7 	Lohnsteuerabzugsmerkmale oder Pauschalierung –
      welche Besteuerungsart ist vorteilhafter?                                        13
2.8 Wie erhalte ich eine Lohnsteuer­erstattung?                                        14
2.9 Was gilt bei selbständigen ­Tätigkeiten?                                           17
2.10 Kann Kindergeld neben dem Aushilfs-/Ferienjob gewährt werden?                     18

3 	 Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?			                         19
3.1 Studenten                                                                          22
3.2 Schüler                                                                            27

4 	 Bin ich in meinem Aushilfs-/­Ferienjob unfallversichert?                          27

Hinweis auf Broschüren                                                                 28

02 | 
Vorwort | 03
1 Einleitung

Diese Publikation gibt die Rechtslage für       www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik
das Kalenderjahr 2021 zum Rechtsstand           »Suche nach dem zuständigen Finanzamt«
1. Mai 2021 wieder.                             können Sie Ihr zuständiges Finanzamt er­
Im Text genannte Arbeitslohngrenzen und         mitteln. Allgemeine Fragen rund um das
Steuerbeträge beziehen sich auf gesetzlich      Thema Lohn- und Einkommensteuer beant­
renten-, kranken- und pflegeversicherungs­      wortet auch das Info-Telefon der Finanz­
pflichtige Arbeitnehmer für das Kalender­       ämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8
jahr 2021. Bei der Pflegeversicherung wird      bis 17 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr
dabei unterstellt, dass es sich um einen kin­   unter der Telefonnummer 0351 7999 7888
derlosen, in Sachsen beschäftigten Arbeit­      erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das
nehmer handelt (Arbeitnehmerbeitrags­           deutsche Festnetz). Bei sozialversiche­
anteil zur Pflegeversicherung: 2,025 %          rungsrechtlichen Fragen ist Ihre Kranken­
­zuzüglich 0,25 % Beitragszuschlag für          kasse Ihr Ansprechpartner.
 ­Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Elftes Buch
  Sozialgesetzbuch – SGB XI). Zur Lohn­
  steuer­berechnung in weiteren Fällen steht
  Ihnen der kostenlose Online-Rechner des
  Bundesministeriums der Finanzen unter
  ­www.bmf-steuerrechner.de zur Verfügung.

 Wenn Sie auf Ihre Frage nachfolgend keine
 Antwort finden, wenden Sie sich in steu­
 erlichen Angelegenheiten bitte an Ihr
 ­zuständiges Finanzamt – dort gibt man
­Ihnen gern Auskunft. Im Steuerportal

04 | Einleitung
2S
  ind Aushilfs-/Ferienjobs
 ­steuerpflichtig?

Aushilfskräfte sind Personen, die in einem       2.1 Welche Informationen benötigt der
Betrieb zur Verstärkung des Personals vor­       Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug?
übergehend beschäftigt werden. Sie sind in       Um die Lohnsteuer zu berechnen, benötigt
der Regel für die Dauer ihrer Tätigkeit in       der Arbeitgeber Informationen zu den so­
den Betrieb eingegliedert, weisungsgebun­        genannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen:
den und deshalb steuerlich als Arbeitneh-        Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,
mer zu behandeln (zu Ausnahmen siehe             ggf. Religionszugehörigkeit wegen des Kir­
Abschnitt 2.9). Sie erzielen durch ihre Tätig­   chensteuerabzugs. Von den Lohnsteuer­
keit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit     abzugsmerkmalen hängt maßgeblich ab, ob
(Arbeitslohn).                                   und in welcher Höhe der Arbeitgeber Lohn­
Vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber für          steuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und/
Rechnung des Arbeitnehmers Lohnsteuer,           oder Kirchenlohnsteuer einbehalten muss.
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohn­       Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich al­
steuer einzubehalten und an das Finanzamt        lerdings infolge des Familienleistungsaus­
abzuführen. Soweit Sozialversicherungs­          gleichs beim Steuerabzug nur auf den Soli­
pflicht besteht (siehe dazu Abschnitt 3),        daritätszuschlag und die Kirchenlohnsteuer,
muss der Arbeitgeber auch Sozialversiche­        nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus.
rungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen         Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber für
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­     jeden Arbeitnehmer diese Informationen
versicherung) einbehalten und an die jewei­      (zu Ausnahmen bei Lohnsteuerpauschalie­
lige Krankenkasse abführen.                      rung siehe Abschnitt 2.6). Dafür gibt es ein
                                                 elektronisches Verfahren (genannt ELStAM;
                                                 die Abkürzung steht für Elektronische Lohn
                                                 SteuerAbzugsMerkmale) mit einer Daten­
                                                 bank der Finanzverwaltung, in der diese In­

                                                  Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 05
formationen hinterlegt sind. Der Arbeitge­        (www.bzst.de) ein spezielles Eingabeformu­
ber ruft die Informationen elektronisch ab.       lar2 bereit; die Nutzung dieses Formulars be­
                                                  schleunigt die Bearbeitung. Weitere Infor­
Dafür muss ihm der Arbeitnehmer bei Eintritt      mationen zur IdNr. sind im Internet unter
in das Dienst-/Arbeitsverhältnis nur be­­         www.identifikationsmerkmal.de abrufbar.
stimm­te »Schlüsselinformationen«, seine          Der Arbeitgeber erhält mit den oben ge­
steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)         nannten Schlüsselinformationen Zugriff
und sein Geburtsdatum, geben und mit­teilen,      auf die in der ELStAM-Datenbank gespei­
                                                  cherten Lohnsteuerabzugsmerkmale; der
• ob es sich um das Haupt- oder um ein            Zugriff wird protokolliert.
  Nebenarbeitsverhältnis handelt (hat der
  Arbeitnehmer nur einen Job, so handelt          Die aktuellen ELStAM sind in der Regel in
  es sich um das sogenannte Haupt­                jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Das
  arbeitsverhältnis – wer hingegen neben­         für den Wohnsitz zuständige Finanzamt
  einander für mehrere Arbeitgeber tätig          ­erteilt auf Antrag Auskunft über die ge­
  ist, der kann nur ein Hauptarbeitsver­           bildeten ELStAM (amtlicher Vordruck »An­
  hältnis haben, die übrigen sind ­»weitere«       träge zu den elektronischen Lohnsteuerab­
  bzw. Nebenarbeitsverhältnisse mit Steu­          zugsmerkmalen – ELStAM –«). Zudem haben
  erklasse VI)                                     Sie die Möglichkeit, via Internet Einsicht in
                                                   Ihre bei der Finanzverwaltung gespeicher­
• und außerdem bei einem Nebenarbeits­             ten ELStAM zu nehmen. Dazu ist z. B. ein
  verhältnis: ob und in welcher Höhe               sogenanntes ELSTER-Zertifikat (Software-
  ein dafür festgestellter Freibetrag ab­          Zertifikat) erforderlich. Das Zertifikat erhal­
  gerufen werden soll.                             ten Sie nach einmaliger Registrierung mit
                                                   Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer.
Die IdNr. teilt das Bundeszentralamt für           Weitere Informationen zur Registrierung
Steuern (BZSt) jedem Steuerpflichtigen zu.         und zum Abruf der eigenen ELStAM sind
Diese ist z. B. auf dem Mitteilungsschreiben       unter www.elster.de erhältlich.
des BZSt und auf dem Einkommensteuerbe­            Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die ab­
scheid des Finanzamts genannt. Wenn Sie            gerufenen ELStAM gebunden. Sollten die
Ihre IdNr. nicht wissen, weil z. B. das Mit­       ELStAM unzutreffend sein, nehmen Sie bitte
teilungsschreiben nicht mehr auffindbar ist,       mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Kontakt auf.
können Sie die IdNr. beim BZSt erneut an­          Die ELStAM werden dann vom Finanzamt
fordern; aus datenschutzrechtlichen Grün­          geprüft und ggf. berichtigt. Unter Umstän­
den kann das BZSt die IdNr. nur per Brief
mitteilen. Für die Anforderung steht im           2 https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/
                                                  Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.
Internet auf der Homepage des BZSt
­                                                 html

06 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
den ist zunächst eine Korrektur der Melde­       davon abhängig, ob es sich um ein erstes
daten erforderlich. Für die Verwaltung der       oder (nebeneinander ausgeübtes) weiteres
Meldedaten, die sich infolge von Heirat, Ge­     Dienst-/Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)
burt eines Kindes, Kircheneintritt oder Kir­     handelt. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz
chenaustritt ändern können, ist die Ge­          oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch­
meinde zuständig. Insbesondere die Steuer­       land kommen folgende Lohnsteuerklassen
klasse und die Zahl der Kinderfreibeträge        in Betracht:
für minderjährige Kinder werden in der Re­
gel automatisch aufgrund der Mitteilungen        • Die Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer,
der Gemeinden über einen geänderten Fa­            die ledig oder geschieden sind, ­deren
milienstand oder das Kindschaftsverhältnis         eingetragene Lebenspartnerschaft auf­
geändert.                                          gehoben wurde, die von ihrem Ehepart­
                                                   ner/Lebenspartner dauernd g­ etrennt le­
Wenn die ELStAM günstiger sind, als es den         ben oder deren Ehepartner/Lebenspart­
tatsächlichen Verhältnissen entspricht, soll­      ner im Ausland lebt.
ten Sie dies dem Finanzamt mitteilen und         • Die Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer
die ELStAM umgehend ändern lassen.                 aus dem Personenkreis der Steuerklasse
Hierzu sind Sie ggf. verpflichtet, wenn die        I, falls ihnen ein Entlastungsbetrag für
Änderung nicht durch (geänderte) Melde­            Alleinerziehende zusteht. Der Entlas­
daten angestoßen werden kann. Dies ist             tungsbetrag kommt in Betracht, wenn
beispielsweise der Fall, wenn die Vorausset­       zum Haushalt eines Alleinstehenden
zungen für den Entlastungsbetrag für Al­           mindestens ein leibliches Kind, Adoptiv-,
leinerziehende – Steuerklasse II – entfallen       Pflege-, Stief- oder Enkelkind gehört, für
(z. B. weil eine Haushaltsgemeinschaft mit         das dem Alleinerziehenden ein Kinder­
einer anderen volljährigen Person gebildet         freibetrag oder Kindergeld zusteht.3
wird, die den Entlastungsbetrag ausschließt)     • Die Steuerklassen III, IV und V gelten
oder es bei Ehegatten/Lebenspartnern zum           für verheiratete Arbeitnehmer und
dauernden Getrenntleben kommt. Unter­              A rbeitnehmer, die in eingetragener
                                                   ­
bleibt die Änderung der ELStAM und behält          ­Lebenspartnerschaft leben. Wenn beide
der Arbeitgeber deshalb zu wenig Lohn­              Ehegatten/Lebenspartner im Inland woh­
steuer ein, kann das Finanzamt den Fehl­            nen, nicht dauernd getrennt leben und
betrag vom Arbeitnehmer nachfordern.                Arbeitslohn beziehen, können sie die
                                                    Steuerklassenkombination IV/IV, III/V
2.2 Welche Lohnsteuerklassen gibt es?               oder IV/IV mit Faktor wählen. In der Re­
Die Steuerklasse ist für die Höhe der Lohn­
steuer besonders wichtig. Sie ist vom Fami­      3 Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Broschüre
                                                   »Kinder im Steuerrecht« (siehe »Hinweis auf Broschüren«
lienstand (Steuerklasse I, II, III, IV, V) und     auf Seite 28).

                                                   Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 07
gel wird eine Eheschließung aufgrund            einen Tag) wird die Lohnsteuer als Monats-,
  der Mitteilung der Gemeinde im elektro­         Wochen- oder Tagesbetrag ermittelt. Eine
  nischen Verfahren automatisch berück­           Reihe von Frei- und Pauschbeträgen (z. B.
  sichtigt und dabei zunächst die Steuer­         der Grundfreibetrag von 9.744 Euro im Jahr
  klasse IV zugeteilt.                            2021, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für
• Die Steuerklasse VI gilt für Arbeitneh­         Werbungskosten von 1.000 Euro/Jahr, der
  mer, die nebeneinander von mehreren             Pauschbetrag für Sonderausgaben von
  Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für          36 Euro/Jahr und die Vorsorgepauschale
  die Einbehaltung der Lohnsteuer vom             ­sowie bei Steuerklasse II der Entlastungs­
  Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem            betrag für Alleinerziehende) wird automa­
  weiteren Dienst-/Arbeitsverhältnis (Ne­          tisch zeitanteilig berücksichtigt.
  benarbeitsverhältnis, siehe auch
  ­Abschnitt 2.1). Die Steuerklasse VI ist in     Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber
   der Regel auch dann vom Arbeitgeber            ggf. den Solidaritätszuschlag (in der Regel
   anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer              5,5 % der maßgebenden Lohnsteuer) und
   dem Arbeitgeber die notwendigen                bei evangelischer oder römisch-katholi­
   Schlüsselinformationen (siehe auch             scher Religionszugehörigkeit auch Kirchen­
   ­Abschnitt 2.1) vorenthält.                    lohnsteuer (in Sachsen 9 % der maßgeben­
                                                  den Lohnsteuer) einbehalten. Seit 2021 wird
Nähere Informationen über Lohnsteuerklas­         der Solidaritätszuschlag in einem ersten
sen enthalten die Publikation »Lohnsteuer         Schritt zu Gunsten niedrigerer und mitt-
– Ein kleiner Ratgeber« und das »Merkblatt        lerer Einkommen zurückgeführt. Es gelten
zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder          erheblich höhere Freigrenzen als bisher.
Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer            Zum Beispiel wurden die Freigrenzen für
sind«, die jedes Jahr aktualisiert und im         monatliche Lohnzahlung von 81 Euro auf
Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter         1.413 Euro Lohnsteuer im Falle der Steuer­
der Rubrik »Themenbereiche« ➜ »Steuerar­          klassen I, II, IV bis VI bzw. von 162 Euro auf
ten« ➜ »Lohnsteuer« zum Download bereit­          2.826 Euro Lohnsteuer für Personen mit
gestellt werden.                                  Steuerklasse III angehoben. Außerdem
                                                  wurde für die sogenannte Gleitregelung4
2.3 Wie wird der Lohnsteuerabzug                  der Prozentsatz von 20 % auf 11,9 % abge­
­ermittelt?                                       senkt. Bei der in Abschnitt 2.6 erläuterten
 Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem be­         Lohnsteuerpauschalierung gelten die Frei­
 zogenen Arbeitslohn und den Lohnsteuer­          grenzen allerdings nicht.
 abzugsmerkmalen. Für den jeweiligen Lohn­
 zahlungszeitraum (häufig umfasst er einen        4 Bei Überschreiten der Freigrenzen wird der Solidaritätszu­
 Monat, seltener dagegen eine Woche oder          schlag über eine sogenannte Gleitregelung abgemildert (auf
                                                  einen bestimmten Prozentanteil vom Unterschiedsbetrag zwi­
                                                  schen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze).

08 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
2.4 Wie kann ich bei mehreren                  hältnis beantragen. Das Finanzamt ermit­
­Arbeitsverhältnissen nebeneinander             telt aufgrund des Ermäßigungsantrages
 (Steuerklasse VI) eine Überzahlung             den zulässigen Jahresfreibetrag und spei­
 von Lohnsteuer schon im laufenden              chert die Höhe des zur Verfügung stehen­
 Jahr vermeiden?                                den, abrufbaren Freibetragsvolumens als
 Häufig üben Schüler oder Studenten neben­      Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-
 einander mehrere Beschäftigungen aus, so­      Datenbank. Ob und in welcher Höhe ein
 dass der Lohnsteuerabzug für das zweite        Nebenarbeitgeber diesen Freibetrag als
 und jedes weitere Dienst-/Arbeitsverhältnis    ­ELStAM abrufen soll, muss der Schüler oder
 (Nebenarbeitsverhältnis/se, siehe auch Ab­      Student dem Nebenarbeitgeber mitteilen
 schnitt 2.1) nach Steuerklasse VI erfolgen      (siehe Abschnitt 2.1). Die Mitteilung eines
 muss. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI      nur anteiligen Freibetragsvolumens kann
 setzt bereits bei einem sehr geringen Ar­       z. B. bei Verteilung auf mehrere Nebenar­
 beitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass    beitgeber sinnvoll sein. Den Betrag, den der
 unter Umständen die persönlichen Freibe­        Schüler oder Student mitgeteilt hat, muss
 träge im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis       der Nebenarbeitgeber an die Finanzver­
 (Hauptarbeitsverhältnis, siehe auch Ab­         waltung übermitteln. Nach Prüfung, ob ein
 schnitt 2.1) nicht ausgeschöpft werden. Die     ausreichendes Freibetragsvolumen zur Ver­
 insoweit überzahlten Steuerbeträge können       fügung steht, stellt die Finanzverwaltung
 grundsätzlich erst im Wege der Einkom­          dem Nebenarbeitgeber den tatsächlich zu
 mensteuerveranlagung nach Ablauf des Ka­        berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM
 lenderjahres erstattet werden (siehe Ab­        zum Abruf bereit. Dabei wird der Freibetrag
 schnitt 2.8).                                   automatisch auf die restlichen Monate
                                                 (Monat der Anforderung bis Jahresende)
Der Steuerabzug kann ggf. bereits im lau­        aufgeteilt. Der Zeitpunkt der Anforderung
fenden Kalenderjahr ausgeglichen werden,         des Freibetrags (sogenanntes Referenz­
wenn der voraussichtliche Jahresarbeits­         datum) wirkt sich un­mittelbar auf die Höhe
lohn im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis         des von der ELStAM-Datenbank zu berech­
den maßgebenden steuerfreien Eingangs­           nenden Monats­betrags aus; bei einer An­
betrag (z. B. 13.453 Euro im Jahr 2021 bei       forderung z. B. im Monat September wird
Steuerklasse I) nicht übersteigt. Hierzu         der Freibetrag auf vier Monate verteilt.
kann der Schüler oder Student bei seinem         Nach Anforderung des Freibetrags durch
Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck             den Nebenarbeitgeber erhält der Hauptar­
»Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« ei­           beitgeber eine Mitteilung über den im
nen Freibetrag für Nebenarbeitsverhält­          Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigen­
nisse und einen entsprechenden Hinzu­            den korrespondierenden (Jahres-)Hin­
rechnungsbetrag für das Hauptarbeitsver­         zurechnungsbetrag.

                                                 Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 09
Hierzu folgendes Beispiel:                        Der Haupt­arbeitgeber erhielt die Mittei­
Der Student Felix Fleißig übt nebeneinan­         lung, dass er einen korrespondierenden
der zwei Beschäftigungen aus. Beide Ar­           Hinzurechnungsbetrag berücksichtigen
beitsverhältnisse bestehen jeweils im ge­         muss. Der Lohnsteuerabzug bemisst sich
samten Kalenderjahr. Im Hauptarbeitsver­          folglich
hältnis (Steuerklasse I, Zahl der Kinderfrei­
beträge: 0, nicht kirchensteuerpflichtig)         • im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I)
beträgt der Monatslohn 500 Euro brutto              nach 800 Euro (500 Euro + 300 Euro)
und im Nebenarbeitsverhältnis (Steuer­              zu versteuerndem Monatslohn
klasse VI) 300 Euro brutto. Ohne Frei- und          ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
Hinzurechnungsbetrag würden monatlich             • im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)
anfallen                                            nach 0 Euro (300 Euro – 300 Euro) zu
                                                    versteuerndem Monatslohn
• im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I)        ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
  ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
• im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)     sodass in der Summe bereits im ­laufenden
  ➜ 33,66 Euro Lohnsteuer,                        Jahr keine Lohnsteuer a­ nfällt.

in der Summe folglich 33,66 Euro Steuer­
abzug. Solidaritätszuschlag müsste auf­           Bei der Verteilung des Freibetrages kann
grund der Freigrenze nicht gezahlt werden.        nicht berücksichtigt werden, ob das Neben­
                                                  arbeitsverhältnis ggf. nicht bis zum Ende
Da der voraussichtliche Jahresbruttoarbeits­      des Kalenderjahres ausgeübt wird und der
lohn aus dem Hauptarbeitsverhältnis aber          als Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufene
in Steuerklasse I nicht den Eingangsbetrag        Freibetrag tatsächlich »verbraucht« wird.
von 13.453 Euro übersteigt, hat sich Felix        Wegen der Wechselwirkung zwischen dem
Fleißig im Dezember 2020 für das Neben­           abgerufenen Jahresfreibetrag im Neben­
arbeitsverhältnis im Jahr 2021 einen Frei­        arbeitsverhältnis und dem Jahreshinzu­
betrag in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM          rechnungsbetrag im Hauptarbeitsverhältnis
bilden lassen. Seinem Nebenarbeitgeber            ist es in diesem Falle ratsam, auf eine maß­
teilte er mit, dass dieser den Freibetrag in      volle Inanspruchnahme des Freibetrags­
voller Höhe ab Januar 2021 abrufen soll.          volumens zu achten.
Auf die Anforderung des Nebenarbeitge­            Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der
bers hin stellte die Finanzverwaltung ihm         Schüler oder Student eine Einkommen-
den Freibetrag beginnend ab Januar 2021           steuererklärung abzugeben, wenn er ne­
in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM bereit          beneinander von mehreren Arbeitgebern
(mit monatlich einem Zwölftel = 300 Euro).        Arbeitslohn bezogen hat.

10 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
2.5 Was ist nach Beendigung des                e­ iner geringfügigen Beschäftigung in ih­
­Arbeitsverhältnisses zu tun?                   rem Privathaushalt beschäftigen (Härtefall­
 Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum         regelung). Übermittelt der Arbeitgeber die
 letzten Tag des Monats Februar des Folge­      Daten der Lohnsteuerbescheinigung 2021
 jahres (z. B. für 2021 spätestens bis zum      ausnahmsweise nicht elektronisch an die
 28. Februar 2022) für jeden Arbeitnehmer       Finanzverwaltung, so bescheinigt er diese in
 eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch      der Regel auf dem Vordruck »Besondere
 an die Finanzverwaltung zu übermitteln         Lohnsteuerbescheinigung 2021«. Diese Be­
 (elektronische Lohnsteuerbescheinigung).       scheinigung muss der Arbeitgeber bis zum
 Übermittelt wird unter anderem die Höhe        oben genannten Termin seinem Betriebs­
 des Arbeitslohns und der einbehaltenen         stättenfinanzamt übersenden. Der Arbeit­
 Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchen­        nehmer erhält eine Zweitausfertigung für
 lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Dem    seine Unterlagen.
 Finanzamt stehen somit die Daten für den       Zudem hat der Arbeitgeber im ELStAM-Ver­
 Fall der Einkommensteuerveranlagung des        fahren die Beendigung des Dienst-/Arbeits­
 Arbeitnehmers zur Verfügung. Damit auch        verhältnisses unverzüglich der Finanzver­
 der Arbeitnehmer informiert ist, muss ihm      waltung mitzuteilen (sogenannte Abmel-
 der Arbeitgeber entweder ebenfalls eine        dung). Meldet sich ein neuer Arbeitgeber
 elektronische Mitteilung über die Lohnsteu­    als Hauptarbeitgeber an (z. B. im Falle eines
 erbescheinigungsdaten oder einen Ausdruck      Arbeitgeberwechsels), bevor der vorherige
 der elektronischen Lohnsteuer­bescheinigung    Hauptarbeitgeber die Abmeldung vorge­
 übersenden. Die elektronische Mitteilung       nommen hat, erfolgt keine automatische
 oder der Papierausdruck ist nur für den Ar­    Abmeldung. Der vorherige Hauptarbeitge­
 beitnehmer bestimmt und braucht nicht          ber wird dann lediglich automatisch zum

!
 beim Finanzamt eingereicht zu werden.          Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass die­
                                                sem nur noch die ELStAM mit Steuer­
Gleichwohl sollten Sie die elektronische        klasse VI bereitgestellt werden.
Mitteilung oder den Papierausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung         2.6 Ist eine Lohnsteuerpauschalierung
gut aufbewahren, um die Daten bei der          statt der Versteuerung nach Lohn­
Erstellung der Einkommensteuererklä-           steuerabzugsmerkmalen möglich?
rung parat zu haben.                           In den unten näher erläuterten Fällen kann
                                               der Arbeitgeber die Beträge für Lohnsteuer,
Ausgenommen von der Pflicht zur elektro­       Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohn­
nischen Übermittlung sind nur Arbeitgeber      steuer anstelle nach den persönlichen
ohne maschinelle Lohnabrechnung, die           Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeit­
aus­­­­schließlich Arbeitnehmer im Rahmen      nehmers mit einem vorgeschriebenen

                                                 Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 11
Pauschsteuersatz berechnen (pauschalie­             cherungsrechts (sogenannter Mini- bzw.
ren). Auf den Abruf der ELStAM kann er in           450-Euro-Job, siehe dazu Abschnitt 3):
diesen Fällen verzichten.                           wenn der Arbeitgeber dafür nicht den
                                                    pauschalen Beitrag zur gesetzlichen
Einheitliche Pauschsteuer von 2 %                   Rentenversicherung von 15 % (für Mi­­ni-
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer ein­            Jobs in privaten Haushalten: 5 %) zu
schließlich Solidaritätszuschlag und Kir­           entrichten hat (z. B. weil das Arbeits­
chensteuer als Pauschsteuer mit einem ein­          entgelt aus mehreren geringfügig ent­
heitlichen Pauschsteuersatz von 2 % vom             lohnten Beschäftigungsverhältnissen die
Arbeitsentgelt erheben, wenn                        Grenze von 450 Euro im Monat über­
                                                    steigt).
• es sich um eine geringfügig entlohnte             ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für
  Beschäftigung im Sinne des Sozialversi­           die Lohnsteuer 20 %.
  cherungsrechts handelt (sogenannter
  Mini- bzw. 450-Euro-Job, siehe dazu Ab­         2. bei einer kurzfristigen Beschäftigung:
  schnitt 3) und                                     wenn die Beschäftigung nicht über
• der Arbeitgeber dafür den pauschalen               18 zu­­sammenhängende Arbeitstage hi­­
  Beitrag zur gesetzlichen Rentenversiche­           nausgeht und der Arbeitnehmer gele­
  rung von 15 % (für Mini-Jobs in privaten           gentlich, nicht regelmäßig wiederkeh­
  Haushalten: 5 %) zu entrichten hat.                rend, beschäftigt wird. Dabei darf der
                                                     Arbeitslohn während der Beschäfti­
Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt            gungsdauer durchschnittlich je Arbeits­
auch dann 2 % des Arbeitsentgelts, wenn              tag 120 Euro nicht übersteigen oder die
der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhe­           Beschäftigung muss zu einem unvor­
benden Religionsgemeinschaft angehört.               hersehbaren Zeitpunkt (z. B. Beseitigung
                                                     von Unwetterschäden) sofort erfor­
Übrige Pauschalierungsmöglichkeiten                  derlich werden. Zusätzlich ist Voraus­
Außerdem ist die Erhebung der Lohnsteuer             setzung, dass der durchschnittliche
mit festen Pauschsteuersätzen vom Arbeits­           Stundenlohn des Arbeitnehmers wäh­
entgelt bzw. Arbeitslohn bei Aushilfskräf­           rend der Beschäftigungsdauer nicht
ten, Teilzeitbeschäftigten und geringfügig           mehr als 15 Euro beträgt.
entlohnten Beschäftigten in folgenden Fäl­           ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für
len möglich:                                         die Lohnsteuer 25 %.

1. bei einer geringfügig entlohnten Be­­          3. bei Aushilfskräften in Betrieben der
   schäftigung im Sinne des Sozialversi­             Land- und Forstwirtschaft:

12 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
wenn die Aushilfskräfte ausschließlich       gemeine Kirchensteuersatz anzuwenden;
   typische land- und forstwirtschaftliche      dieser beträgt in Sachsen 9 %.
   Tätigkeiten ausüben, die nicht ganz­jährig   Der Arbeitgeber braucht für die Anwendung
   anfallen (Ausnahme: andere land- und         der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfris­
   forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind bis    tiger Beschäftigung (Nummer 2) und bei
   zu 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer        Beschäftigung von Aushilfskräften in Be­
   zulässig). Aushilfskräfte in diesem Sinne    trieben der Land- und Forstwirtschaft
   sind nur Arbeitnehmer, die keine land-       (Num­­mer 3) nicht prüfen, ob der Arbeitneh­
   und forstwirtschaftlichen Fachkräfte         mer noch in einem anderen Arbeitsverhält­
   sind oder die der Arbeitgeber nicht mehr     nis tätig ist. Seine Prüfung beschränkt sich
   als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.    ausschließlich darauf, ob das bei ihm ein­
   Außerdem ist auch hier Voraussetzung,        gegangene Arbeitsverhältnis die Voraus­
   dass der durchschnittliche Stundenlohn       setzungen für eine Pauschalierung erfüllt.
   der Aushilfskraft während der Beschäf­       Es ist jedoch zu beachten, dass ein Arbeit­
   tigungsdauer nicht mehr als 15 Euro          nehmer bei demselben Arbeitgeber nicht
  ­beträgt.                                     gleichzeitig in zwei Arbeitsverhältnissen tä­
   ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für      tig sein kann.
   die Lohnsteuer 5 %.
                                                2.7 Lohnsteuerabzugsmerkmale oder
In den drei vorgenannten Fällen ist vom Ar­     Pauschalierung – welche Besteuerungs-
beitgeber noch Solidaritätszuschlag in          art ist vorteilhafter?
Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer        Aus steuerlicher Sicht ist die Anwendung
sowie im Regelfall pauschale Kirchenlohn­       der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
steuer zu entrichten. Die pauschale Kir­        bei Schülern und Studenten meist günstiger
chenlohnsteuer beträgt in Sachsen 5 % der       als die Pauschalierung der Lohnsteuer, weil
pauschalen Lohnsteuer und wird grund­           in den meisten Fällen – sofern nicht aus­
sätzlich für alle Arbeitnehmer, für die die     nahmsweise ein festes Arbeitsverhältnis
Lohnsteuerpauschalierung angewandt wird,        während des gesamten Kalenderjahres vor­
erhoben. Wird nachgewiesen, dass einzelne       liegt – die teilweise oder vollständige Er­
Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben­       stattung der Lohnsteuer durch das Finanz­
den Religionsgemeinschaft angehören, hat        amt nach Ablauf des Jahres in Betracht
der Arbeitgeber die Wahl für sie keine pau­     kommt (siehe dazu Abschnitt 2.8).
schale Kirchenlohnsteuer abzuführen. Al­        Zudem schuldet bei der Pauschalierung der
lerdings ist dann bezüglich der Arbeitneh­      Arbeitgeber die Pauschsteuern. Dies wird er
mer, die einer kirchensteuererhebenden          häufig bei der Höhe des vereinbarten Ar­
Religionsgemeinschaft angehören, der all­       beitslohns berücksichtigen und deshalb von

                                                 Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 13
vornherein einen geringeren Nettolohn ver­        ganzjähriger Beschäftigung würde die so
einbaren. Üblich sind auch arbeitsvertrag­        einbehaltene Lohnsteuer der zutreffenden
liche Vereinbarungen, wonach der Lohn ab­         Jahreslohnsteuer entsprechen. Wird die
züglich der Pauschsteuern ausgezahlt wird.        Tätigkeit jedoch nur drei Monate ausge­
Auf die Höhe der Pauschsteuern hat diese          übt, ergibt sich bei nachträglicher Be­
»Abwälzung« jedoch keinen Einfluss.               trachtung eine J­ahreslohnsteuer von
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird          0 Euro. Dennoch muss der Arbeitgeber die
bei einer Einkommensteuerveranlagung              Steuerabzugs­beträge zunächst an das Fi­
des Schülers oder des Studenten nach Ab­          nanzamt abführen. Auf Antrag werden
lauf des Jahres nicht berücksichtigt. Die         Anja Flink die zu viel gezahlten Beträge
Pauschsteuern können nicht auf die Jah­           (3 × 9,41 Euro = 28,23 Euro Lohnsteuer)
ressteuerschuld angerechnet und erstattet         nach Ablauf des Jahres bei einer Einkom­
werden.                                           mensteuerveranlagung von ihrem Finanz­
                                                  amt erstattet.
2.8 Wie erhalte ich eine Lohnsteuer­
erstattung?
Die Lohnsteuer, die nach den allgemeinen          Ferner kann sich eine Überzahlung daraus
Vorschriften (Steuerabzug nach den per­           ergeben, dass Werbungskosten, Sonderaus­
sönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des           gaben oder außergewöhnliche Belastungen
Arbeitnehmers – ELStAM) einbehalten wur­          (siehe dazu Hinweis »Werbungskosten, Son­
­de, kann bei einer Überzahlung nach Ablauf       derausgaben oder außergewöhnliche Belas­
 des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet       tungen« am Ende dieses Abschnitts) beim
 werden. Dazu kommt es regelmäßig bei             Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt
 zeitlich begrenzten Aushilfsarbeitsverhält­      sind.
 nissen.                                          Für die Erstattung der einbehaltenen Lohn­
                                                  steuer muss der Schüler oder Student die
Hierzu folgendes Beispiel:                        Einkommensteuerveranlagung beantra­
Anja Flink war im Sommer drei Monate              gen. Dafür reicht er nach Ablauf des Kalen­
beschäftigt. Der Arbeitslohn betrug mo­           derjahres eine Einkommensteuererklä-
natlich 1.200 Euro brutto. Andere Ein­            rung bei dem für seinen Wohnsitz (im
künfte hat sie nicht. Ihr Arbeitgeber be­         Zeitpunkt der Antragstellung) zuständigen
hielt nach der Steuerklasse I (Zahl der Kin­      Finanzamt (ermittelbar im Steuerportal
derfreibeträge: 0, nicht kirchensteuer­           www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik
pflichtig) monatlich Lohnsteuer in Höhe           »Service« ➜ »Kontakt« ➜ »Kontaktinforma­
von 9,41 Euro ein. Solidaritätszuschlag fiel      tionen der Finanzämter« ➜ »Bundesweite
aufgrund der Freigrenze noch nicht an. Bei        Zuständigkeitssuche«)5 ein.

                                                  5 https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Fi-
                                                  nanzamtsuche/finanzamtsuche_node.html

14 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
Der Antrag auf Einkommensteuerveranla­         nachfolgenden Hinweis »Werbungskosten,
gung kann rechtswirksam nur innerhalb der      Sonderausgaben oder außergewöhnliche
vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist      Belastungen«). Dann berechnet das Finanz­
gestellt werden. Das heißt, die Einkommen­     amt die tatsächliche Jahressteuer (Einkom­
steuererklärung 2021 muss dem zuständi­        mensteuer). Darauf wird die einbehaltene
gen Finanzamt spätestens am 31. Dezember       Lohnsteuer angerechnet. Die zu viel ge­
2025 vorliegen.                                zahlte Lohnsteuer wird erstattet. Das Glei­
In bestimmten Fällen, z. B. wenn ein Frei­     che gilt für den einbehaltenen Solidaritäts­
betrag als ELStAM gebildet wurde, besteht      zuschlag und die Kirchensteuer. Bis zu fol­
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ein­       genden Jahresarbeitslöhnen 2021 erstattet
kommensteuererklärung. In diesen Fällen ist    das Finanzamt die einbehaltenen Steuer­
die Einkommensteuererklärung 2021 bis          abzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritäts­
zum 1. August 2022 (da der 31. Juli 2022       zuschlag und Kirchensteuer) in der Regel in
ein Sonntag ist) abzugeben. Das Finanzamt      vollem Umfang:
kann die Frist zur Abgabe der Steuererklä­
rung auf Antrag verlängern.                    • Steuerklasse I bis 13.453 Euro
Die notwendigen Formulare sind zusammen        • Steuerklasse II bis 17.932 Euro
mit einer Anleitung zum Ausfüllen der Vor­     • Steuerklasse III bis 25.534 Euro
drucke bei jedem Finanzamt kostenlos er­
hältlich. Sie stehen auch im Steuerportal      Die Beträge gelten,
www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik
»Vordrucke« ➜ »Bürger« zum Download be­        • wenn der Schüler oder Student keine
reit. Zu den Einkommensteuererklärungs­          weiteren steuerpflichtigen Einkünfte
vordrucken gibt es eine elektronische Alter­     oder dem Progressionsvorbehalt unter­
native: Mit Hilfe der elektronischen Steuer­     liegende Einnahmen (z. B. Kurzarbeiter­
erklärung (ELSTER) kann die Einkommen­           geld, Arbeitslosengeld I, Mutterschafts­
steuererklärung über »Mein ELSTER« elek­         geld, Elterngeld) hat
tronisch an das Finanzamt übermittelt wer­     • und bei Steuerklasse III, wenn der Schü­
den. Nähere Informationen hierzu sind            ler oder Student Alleinverdiener ist und
unter »ELSTER: Ihr Online-Finanzamt«             auch sein Ehegatte/Lebenspartner keine
(www.elster.de) zu finden.                       anderen steuerpflichtigen Einkünfte
Das Finanzamt legt bei der Einkommen­            oder dem Progressionsvorbehalt unter­
steuerveranlagung den vom Arbeitgeber            liegende Einnahmen hat.
mittels elektronischer Lohnsteuerbescheini­
gung übermittelten Jahresarbeitslohn zu­       Soweit Steuerermäßigungsgründe (z. B.
grunde und berücksichtigt ggf. noch gel­       ­wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter
tend gemachte Steuerermäßigungen (siehe         Sonderausgaben oder außergewöhnlicher

                                                Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 15
Belastungen, siehe nachfolgenden Hinweis)           nutzt wird. Für Wege, für die kein eige­
zu berücksichtigen sind, können die Jahres­         nes oder zur Nutzung überlassenes Auto
arbeitslöhne auch höher liegen.                     benutzt wird, ist die Entfernungspau­
                                                    schale auf insgesamt 4.500 Euro/Jahr
 Werbungskosten, erhöhte Sonder­                    begrenzt. Tatsächliche Aufwendungen
 ausgaben oder außergewöhnliche                     für die Benutzung öffentlicher Verkehrs­
­Belastungen:                                       mittel sind abziehbar, soweit sie den im
 Bei der Einkommensteuerveranlagung kön­            Kalenderjahr insgesamt als Entfernungs­
 nen den Einnahmen Aufwendungen gegen­              pauschale abziehbaren Betrag überstei­
 gerechnet werden, z. B. Aufwendungen für:          gen.

• Arbeitsmittel (z. B. für Werkzeuge und          Derartige Aufwendungen, die dem Erwerb,
  typische Berufskleidung),                       der Sicherung oder der Erhaltung der Ein­
• Jobsuche (insbesondere Fahrtkosten bei          nahmen dienen, werden im Lohn- und Ein­
  Benutzung des eigenen Autos je gefah­           kommensteuerrecht als Werbungskosten

                                         !
  renem Kilometer 0,30 Euro oder sonstige         bezeichnet. Sie werden bei der Steuerbe­
  Bewerbungskosten wie Porti und Tele­            rechnung vom Bruttolohn oder -gehalt ab­
  fongebühren),                                   gezogen.
• Wege zwischen Wohnung und erster Tä­
  tigkeitsstätte in Höhe der Entfernungs­         Das Finanzamt zieht von sich aus für
  pauschale, die grundsätzlich verkehrs­          Werbungskosten einen Arbeitnehmer-
  mittelunabhängig gewährt wird (z. B.            Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich ab,
  auch wenn der Weg mit dem Fahrrad               gleichgültig, ob Aufwendungen in dieser
  oder Moped zurückgelegt wird). Sie be­          Höhe angefallen sind oder nicht. Liegen
  trägt für jeden vollen Entfernungskilo­         Ihre Aufwendungen unter 1.000 Euro
  meter der kürzesten Straßenverbindung           jährlich, brauchen Sie diese daher nicht
  zwischen Wohnung und erster Tätig­              anzugeben. Übersteigen Ihre Aufwen-
  keitsstätte 0,30 Euro/Tag, an dem die           dungen diesen Pauschbetrag, können Sie
  erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.         diese im Einzelnen geltend machen.
  Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die            ­Bewahren Sie hierfür ggf. die Belege auf.
  Entfernungspauschale um 5 Cent auf
  0,35 Euro (Sonderregelung für 2021 bis
  2023). Eine andere als die kürzeste Stra­       Ferner können als Sonderausgaben z. B.
  ßenverbindung kann zugrunde gelegt
  werden, wenn diese offensichtlich ver­          • Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Bei­
  kehrsgünstiger ist und regelmäßig be­             träge zur gesetzlichen Rentenversiche­

16 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
rung) und bestimmte sonstige Vorsor­        2.9 Was gilt bei selbständigen
  geaufwendungen (z. B. Beiträge zu Kran­     ­Tätigkeiten?
  ken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht­      Aushilfs- und Ferienarbeiten sind in aller
  versicherung), grundsätzlich bis zu be­      Regel Gegenstand eines Dienst-/Arbeitsver­
  stimmten Höchstbeträgen                      hältnisses und werden nichtselbständig
• Aufwendungen für die eigene Berufs­          ausgeübt. Nur vereinzelt übernehmen Aus­
  ausbildung bis zu 6.000 Euro im Jahr         hilfs- und Ferienjobber auch Arbeiten und
• Zuwendungen (Spenden und Mitglieds­          Aufträge, die sie als gewerbliche oder selb­
  beiträge) zur Förderung steuerbegüns­        ständige Tätigkeit ausüben. Das können z. B.
  tigter Zwecke                                Tätigkeiten eines freien Mitarbeiters sein,
• gezahlte Kirchensteuer (soweit es sich       der seine Tätigkeiten nicht weisungsgebun­
  nicht um Kirchensteuer handelt, die          den ausübt und nicht in den geschäftlichen
  ­zusätzlich zur sogenannten Abgeltung­       Organismus des Auftraggebers eingeglie­
   steuer auf private Kapitaleinnahmen er­     dert ist. Entscheidend für die Abgrenzung
   hoben wurde; zur Kirchensteuer ­gehört      sind der Inhalt des Vertragsverhältnisses
   das von der örtlichen Kirch­gemeinde er­    und das Gesamtbild der tatsächlich ausge­
   hobene Kirchgeld)                           übten Tätigkeit. Bei einer selbständigen Tä­
                                               tigkeit – als Gewerbetreibender oder Freibe­
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge­           rufler – kommt es in erster Linie auf den
setzt werden.                                  Arbeitserfolg und das Unternehmerrisiko
Auch außergewöhnliche Belastungen,             an.
z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen
wegen einer Behinderung, können berück­       Hierzu folgendes Beispiel:
sichtigt werden.                              Die Fremdsprachenstudentin Petra Per­
                                              fekt übersetzt englischsprachige Texte für
Nähere Informationen dazu finden Sie in       ein Übersetzungsbüro. Sie ist nicht in den
der Anleitung zur Einkommensteuer­            ­Betrieb eingegliedert, unterliegt keinen
erklärung, die bei jedem Finanzamt erhält­     Weisungen, hat keine festen Arbeitszeiten
lich ist und auch mit den Vordrucken im        und erhält ausschließlich Erfolgshono­
Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter      rare. P­ etra Perfekt ist somit selbständig
der Rubrik »Vordrucke« ➜ »Bürger« zum          tätig.
Download bereitsteht. Wissenswertes ent­       Wäre sie dagegen in einem Büro etwa für
hält zudem die Publikation »Lohnsteuer –       sechs Wochen aushilfsweise mit fester
Ein kleiner Ratgeber« und die Broschüre        ­Arbeitszeit, Eingliederung und fester Ent­
»Sonderausgaben und Außergewöhnliche            lohnung auf Stundenbasis tätig, wäre ­Petra
Belastungen« (siehe »Hinweis auf Broschü­       Perfekt als Arbeitnehmerin zu behandeln.
ren« auf Seite 28).

                                               Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 17
Selbständig tätige Schüler oder Studenten         satzsteuer gesondert in Rechnung stellen
müssen ihre steuerlichen Pflichten selbst         und hat auch keinen Vorsteuerabzug.
er­­füllen und für die ordnungsgemäße Ver­        Unabhängig davon ist in jedem Fall zur Ab­
steuerung ihrer Einkünfte und Umsätze sor­        gabe von Steuererklärungen verpflichtet,
gen. Für erste nähere Informationen dazu          wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert
empfiehlt sich hier die Lektüre der Broschüre     wird.
»Steuerlicher Wegweiser für Existenzgrün­
der« (siehe »Hinweis auf Broschüren« auf          2.10 Kann Kindergeld neben dem
Seite 28). Auf Folgendes sei an dieser Stelle     ­Aushilfs-/Ferienjob gewährt werden?
aber besonders hingewiesen:                        Ein volljähriger Schüler oder Student zwi­
Ein selbständig tätiger Schüler oder Student       schen 18 und 25 Jahren wird bei der Ermitt­
ist verpflichtet, seine Einkommensteuerer-         lung des Anspruchs auf Kindergeld unab­
klärung 2021 bis zum 1. August 2022 (da            hängig von seinen eigenen Einkünften und
der 31. Juli 2022 ein Sonntag ist) beim Fi­        Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss
nanzamt abzugeben, wenn der Gesamtbe­              einer erstmaligen Berufsausbildung oder
trag der Einkünfte den steuerlichen Grund­         eines Erststudiums gilt dies allerdings nur,
freibetrag (2021: 9.744 Euro) übersteigt.          wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als
Wurde neben den Einkünften aus selbstän­           20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeits­
diger Tätigkeit auch Arbeitslohn mit Lohn­         zeit ausgeübt wird. Ein Ausbildungsdienst­
steuerabzug bezogen, ist eine Steuererklä­         verhältnis oder ein Minijob sind jedoch un­
rung jedenfalls dann abzugeben, wenn die           schädlich.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit höher
als 410 Euro sind. Das Finanzamt kann die         Nähere Informationen zum Kindergeld
Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf          ­enthält die Broschüre »Kinder im Steuer­
Antrag verlängern.                                 recht« (siehe »Hinweis auf Broschüren« auf
Bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwert­               Seite 28).
steuer genannt) kann der Schüler oder Stu­
dent unter die Kleinunternehmerregelung
fallen. Demnach ist keine Umsatzsteuer zu
erheben, wenn der Bruttoumsatz (ein­
schließlich Umsatzsteuer) des vorangegan­
genen Kalenderjahres 22.000 Euro nicht
überschritten hat und im laufenden Kalen­
derjahr voraussichtlich nicht mehr als
50.000 Euro betragen wird. Der Schüler
oder Student darf in diesem Fall keine Um­

18 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
3S
  ind Aushilfs-/Ferienjobs
 sozialversicherungspflichtig?

Schüler und Studenten, die ausschließlich       pflicht ein. Für die zurückliegende Zeit ver­
eine geringfügige Beschäftigung aus­            bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Ein
üben, sind in dieser Beschäftigung in allen     nur gelegentliches und nicht vorherseh-
­Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-,      bares Überschreiten der Geringfügigkeits­
 Pfle­­ge-, Renten- und Arbeitslosenversiche­   grenzen führt nicht zur Versicherungs­
 rung) grundsätzlich versicherungsfrei.         pflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeit­
 Eine Ausnahme gilt in der gesetzlichen Ren­    raum bis zu drei Monaten innerhalb eines
 tenversicherung; hier besteht bei einer ge­    Jahres anzusehen.
 ringfügig entlohnten Beschäftigung seit        Beginnt oder endet die Beschäftigung im
 1. Januar 2013 grundsätzlich Versiche­         Laufe eines Monats, gilt für diesen Monat
 rungspflicht.                                  nach der Rechtsprechung des Bundessozi­
                                                algerichts ebenfalls die Verdienstgrenze von
Geringfügige Beschäftigungen werden un­         450 Euro.
terteilt in                                     Die wöchentliche Arbeitszeit ist bei einer
                                                geringfügig entlohnten Beschäftigung un­
• geringfügig entlohnte Beschäfti­gungen        erheblich.
  (sogenannte 450-Euro-Jobs oder Mini-
  Jobs) und                                     Werden mehrere geringfügig entlohnte Be­
• kurzfristige Beschäftigungen.                 schäftigungen bei verschiedenen Arbeitge­
                                                bern nebeneinander ausgeübt, sind für die
Geringfügig entlohnte Beschäftigung:            versicherungsrechtliche Beurteilung die Ar­
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung        beitsentgelte aus den einzelnen Beschäfti­
liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser   gungen zusammenzurechnen. Wird in der
Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im            Summe die Grenze von 450 Euro im Monat
Monat nicht übersteigt. Überschreitet das       überschritten, sind alle Beschäftigungen
Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro, tritt ab    versicherungspflichtig.
dem Tag des Überschreitens Versicherungs­

                                     Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig? | 19
Werden gleichzeitig mehrere Beschäftigun­             natlich (Mindestbemessungsgrundlage), ist
gen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt,               als Rentenversicherungsbeitrag mindestens
ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertrag­liche       ein Beitrag von (18,6 % von 175 Euro =)
Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von           32,55 Euro zu zahlen. Davon trägt der Ar­
einem Arbeitsverhältnis auszugehen.                   beitgeber wiederum nur den Bei­­tragsanteil
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzu­                von 15 % des Arbeitsentgelts; der Schüler
nehmen, wenn eine geringfügig entlohnte               oder Student hat den Rest bis zum Mindest­
Beschäftigung mit einer kurzfristigen Be­             betrag von 32,55 Euro aufzubringen.
schäftigung zusammentrifft.
                                                       Hierzu folgendes Beispiel:
Beiträge zur Sozialversicherung:                       Das Arbeitsentgelt aus der geringfügig
Sozialversicherungsfreiheit bedeutet nicht             entlohnten Beschäftigung beträgt 160 Euro
stets Beitragsfreiheit. Für eine geringfügig           im Monat.
entlohnte Beschäftigung hat der Arbeit­
geber unter bestimmten Voraussetzungen                 • Beitrag zur Rentenversicherung 18,6 %
einen Pauschalbeitrag zur Krankenver­                    von 175 Euro ➜ 32,55 Euro
sicherung von 13 % des Arbeitsentgelts aus             • abzüglich Beitragsanteil des Arbeitge­
dieser Beschäftigung (bei Mini-Jobs in priva­            bers (15 % von 160 Euro) ➜ 24,00 Euro
ten Haushalten: 5 %) zu zahlen. Zur Pflege-            = Beitragsanteil des Schülers oder Studen­
und Arbeitslosenversicherung fallen solche             ten ➜ 8,55 Euro.
Pauschalbeiträge hingegen nicht an.
Seit 1. Januar 2013 besteht für geringfügig
entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich               Leistungsansprüche, Befreiungsmöglichkeit
Rentenversicherungspflicht mit der Folge,             in der Rentenversicherung:
dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen              Aus den Arbeitgeber-Pauschalbeiträgen zur
Beitragsanteil zur Rentenversicherung von             Krankenversicherung erwirbt der Aushilfs-
15 % des beitragspflichtigen Entgelts (bei            und Ferienjobber keine Ansprüche auf Leis­
Mini-Jobs in privaten Haushalten: 5 %) zu             tungen aus der Krankenversicherung. In der
zahlen hat. Der Schüler oder Student trägt            Regel sind Schüler und Studenten jedoch in
als geringfügig entlohnter Beschäftigter              der gesetzlichen Krankenversicherung fa­
darüber hinaus den restlichen Beitragsan­             milienversichert oder als (an einer staat­
teil bis zum geltenden Beitragssatz in der            lichen oder staatlich anerkannten Hoch­
gesetzlichen Rentenversicherung (2021:                schule eingeschriebener) Student in der
18,6 %), also einen Beitragsanteil von 3,6 %          Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
des Arbeitsentgelts (bei Mini-Jobs in priva­          versichert und verfügen damit bereits über
ten Haushalten: 13,6 %). Verdient der Schü­           den vollen Krankenversicherungsschutz (mit
ler oder Student weniger als 175 Euro mo­             Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld).

20 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?
!
Aufgrund der Versicherungspflicht in der                        Bevor Sie sich für einen Antrag auf Be­
gesetzlichen Rentenversicherung und den                         freiung von der Rentenversicherungs-
zu zahlenden Pflichtbeiträgen zur Renten-                       pflicht entscheiden, sollten Sie sich zu
versicherung erwirbt der Aushilfs- und Fe­                      den rentenrechtlichen Auswirkungen bei
rienjobber vollwertige Rentenanwartschafts­                     einer Auskunfts- und Beratungsstelle der
zeiten. Es besteht jedoch auch die Möglich­                     Deutschen Rentenversicherung individu-
keit, sich von der Versicherungspflicht in                      ell beraten ­lassen. Das Servicetelefon der
der Rentenversicherung befreien zu lassen.                      Deutschen ­Rentenversicherung ist kos-
Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schrift­                      tenlos unter 0800 1000 4800 zu errei-
lich in Form eines Antrages mitteilen, dass                     chen.
er die Befreiung von der Versicherungs-
pflicht in der Rentenversicherung wünscht                       Kurzfristige Beschäftigung:
(Befreiungsantrag).6 Der Befreiungsantrag                       Durch eine Gesetzesänderung wurden die
kann bei mehreren, zeitgleich ausgeübten                        zeitlichen Obergrenzen ab dem 1. Januar
geringfügig entlohnten Beschäftigungen                          2019 dauerhaft erhöht. Eine kurzfristige
nur einheitlich (bei allen Arbeitgebern) ge­                    Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäf­
stellt werden und ist für die Dauer der                         tigung innerhalb eines Kalenderjahres
Beschäftigung(en) bindend; er kann nicht
widerrufen werden. Die Befreiung wirkt                          • auf längstens drei Monate oder
grundsätzlich ab Beginn des Kalendermo­                         • auf insgesamt 70 Arbeitstage
nats des Eingangs des Befreiungsantrags
beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäfti­                      entweder im Voraus vertraglich begrenzt ist
gungsbeginn. Trotz der Befreiung zahlt der                      oder nach der Art der Tätigkeit anzunehmen
Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe                       ist, dass sie diesen Zeitraum nicht überstei­
von 15 % des Arbeitsentgelts (für Mini-Jobs                     gen wird (z. B. Tätigkeit auf Messen oder
in privaten Haushalten: 5 %); die Zahlung                       Ausstellungen). Zeiten mehrerer aufeinan­
eines Eigenanteils durch den Beschäftigten                      der folgender kurzfristiger Beschäftigungen
entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der                  innerhalb des laufenden Kalenderjahres
Beschäftigte nur anteilig Monate für die Er­                    (und bei kalenderjahrüberschreitenden Be­
füllung der verschiedenen Wartezeiten7 er­                      schäftigungen auch über den Jahreswech­
wirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt                      sel hinaus) sind zusammenzurechnen. Dies
                                                                gilt auch dann, wenn die einzelnen Be­
6 E in Formular für den Befreiungsantrag nebst Merk-
  ­b latt steht auf der Homepage der Minijob-Zentrale           schäftigungen bei verschiedenen Arbeitge­
   (www.minijob-zentrale.de) unter der Rubrik »Service« ➜       bern ausgeübt werden. Wird die Zeitgrenze
   »Download-Center« ➜ »Formulare« zum Abruf bereit.
                                                                der kurzfristigen Beschäftigung überschrit­
7 Um eine Regelaltersrente zu erhalten, muss der Versicherte   ten, handelt es sich um eine regelmäßige
  unter anderem eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
  erfüllen.                                                     Beschäftigung, für die Versicherungspflicht

                                                   Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig? | 21
eintritt (Ausnahme: die Merkmale der oben           • zwischen Schulentlassung und Auf­
genannten geringfügig entlohnten Be­                  nahme eines Berufsausbildungsverhält­
schäftigung liegen vor; hierbei ist für das           nisses (nicht Studium) oder
Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von              • zwischen Schulentlassung und Ableis­
450 Euro maßgeblich).                                 tung eines freiwilligen oder ökologi­
Überschreitet eine kurzfristige Beschäfti­            schen Jahres oder Teilnahme am Bun­
gung unvorhergesehen die Drei-Monats-                 desfreiwilligendienst (selbst wenn
oder die 70-Arbeitstage-Grenze, tritt ab              ­danach die Aufnahme eines Studiums
dem Tag des Überschreitens einer der bei­              beabsichtigt ist),
den Grenzen Versicherungspflicht ein. Stellt
sich bereits vor Erreichen der drei Monate          von Berufsmäßigkeit ausgegangen.
oder 70 Arbeitstage heraus, dass die Be­
schäftigung länger dauern wird, so beginnt          Beiträge zur Sozialversicherung:
die Versicherungspflicht bereits mit dem            Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen
Tag, an dem das Überschreiten erkennbar             Zweigen der Sozialversicherung versiche­
wird.                                               rungsfrei. Daher fallen sowohl für den Aus­
Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Be­           hilfs- und Ferienjobber als auch für den
schäftigung wurden für den Zeitraum vom             Arbeitgeber keine Beiträge an.
1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier
Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben.              Werden die Grenzen einer geringfügigen
Im gleichen Zeitraum 2020 wurden die Zeit­          Beschäftigung überschritten, gilt grund­
grenzen bereits auf fünf Monate bzw. 115            sätzlich das Folgende:
Arbeitstage angehoben.
Die Voraussetzungen für eine versiche­
rungsfreie kurzfristige Beschäftigung sind          3.1 Studenten
auch dann nicht erfüllt, wenn die Beschäf­          Studenten, die neben ihrem Studium eine
tigung berufsmäßig ausgeübt wird und das            mehr als geringfügige Beschäftigung aus­
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus           üben, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer
dieser Beschäftigung 450 Euro über-                 in der Kranken-, Pflege, Renten- und Ar­
schreitet. Aushilfsweise tätige Schüler oder        beitslosenversicherung versicherungs­
Studenten sind in der Regel nicht berufs­           pflichtig. Sie sind als sog. Werkstudenten
mäßig beschäftigt. Allerdings wird im Re­           jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
gelfall bei kurzfristigen Beschäftigungen,          in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslo-
z. B.                                               senversicherung versicherungsfrei. In der
                                                    Rentenversicherung verbleibt es bei der
                                                    Versicherungspflicht.

22 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?
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