Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2020 - Publikationen

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Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2020 - Publikationen
Aushilfs- und Ferienjobs
von Schülern und Studenten
Aktualisierung 05/2020
Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten - Aktualisierung 05/2020 - Publikationen
Aushilfs- und Ferienjobs
von Schülern und Studenten

Aktualisierungen zum Rechtsstand 1. Mai 2020
sind im Text farbig hervorgehoben

Rechtsstand: 1. Mai 2020
Inhalt



1        Einleitung                                                                    04

2 	 Sind Aushilfs-/Ferienjobs s­ teuerpflichtig?                                      05
2.1 Welche Informationen benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug?             05
2.2 Welche Lohnsteuerklassen gibt es?                                                  07
2.3 Wie wird der Lohnsteuerabzug e­ rmittelt?                                          08
2.4 	Wie kann ich bei mehreren ­Arbeitsverhältnissen nebeneinander (Steuerklasse VI)
      eine Überzahlung von Lohnsteuer schon im laufenden Jahr vermeiden?               09
2.5 Was ist nach Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses zu tun?                          11
2.6 	Ist eine Lohnsteuerpauschalierung statt der Versteuerung nach Lohn­
      steuerabzugsmerkmalen möglich?                                                   11
2.7 	Lohnsteuerabzugsmerkmale oder Pauschalierung –
      welche Besteuerungsart ist vorteilhafter?                                        13
2.8 Wie erhalte ich eine Lohnsteuer­erstattung?                                        14
2.9 Was gilt bei selbständigen ­Tätigkeiten?                                           17
2.10 Kann Kindergeld neben dem Aushilfs-/Ferienjob gewährt werden?                     18

3 	 Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?			                         19
3.1 Studenten                                                                          23
3.2 Schüler                                                                            26

4 	 Bin ich in meinem Aushilfs-/­Ferienjob unfallversichert?                          27

Hinweis auf Broschüren                                                                 28

02 | 
Vorwort | 03
1 Einleitung

 Diese Publikation gibt die Rechtslage für       »Suche nach dem zuständigen Finanzamt«
 das Kalenderjahr 2020 zum Rechtsstand           können Sie Ihr zuständiges Finanzamt er­
 1. Mai 2020 wieder.                             mitteln. Allgemeine Fragen rund um das
 Im Text genannte Arbeitslohngrenzen und         Thema Lohn- und Einkommensteuer beant­
 Steuerbeträge beziehen sich auf gesetzlich      wortet auch das Info-Telefon der Finanz­
 renten-, kranken- und pflegeversicherungs­      ämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8
 pflichtige Arbeitnehmer für das Kalender­       bis 17 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr
 jahr 2020. Bei der Pflegeversicherung wird      unter der Telefonnummer 0351 7999 7888
 dabei unterstellt, dass es sich um einen kin­   erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das
 derlosen, in Sachsen beschäftigten Arbeit­      deutsche Festnetz). Bei sozialversiche­
 nehmer handelt (Arbeitnehmerbeitrags­           rungsrechtlichen Fragen ist Ihre Kranken­
 anteil zur Pflegeversicherung: 2,025 %          kasse Ihr Ansprechpartner.
 ­zuzüglich 0,25 % Beitragszuschlag für
  ­Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Elftes Buch
   Sozialgesetzbuch – SGB XI). Zur Lohn­
   steuer­berechnung in weiteren Fällen steht
   Ihnen der kostenlose Online-Rechner des
   Bundesministeriums der Finanzen unter
   ­www.bmf-steuerrechner.de zur Verfügung.
    Wenn Sie auf Ihre Frage nachfolgend keine
    Antwort finden, wenden Sie sich in steu­
    erlichen Angelegenheiten bitte an Ihr
    ­zuständiges Finanzamt – dort gibt man
­Ihnen gern Auskunft. Im Steuerportal
 www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik

04 | Einleitung
2S
  ind Aushilfs-/Ferienjobs
 ­steuerpflichtig?

Aushilfskräfte sind Personen, die in einem       2.1 Welche Informationen benötigt der
Betrieb zur Verstärkung des Personals vor­       Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug?
übergehend beschäftigt werden. Sie sind in       Um die Lohnsteuer zu berechnen, benötigt
der Regel für die Dauer ihrer Tätigkeit in       der Arbeitgeber Informationen zu den so­
den Betrieb eingegliedert, weisungsgebun­        genannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen:
den und deshalb steuerlich als Arbeitneh-        Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge,
mer zu behandeln (zu Ausnahmen siehe             ggf. Religionszugehörigkeit wegen des Kir­
Abschnitt 2.9). Sie erzielen durch ihre Tätig­   chensteuerabzugs. Von den Lohnsteuer­
keit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit     abzugsmerkmalen hängt maßgeblich ab, ob
(Arbeitslohn).                                   und in welcher Höhe der Arbeitgeber Lohn­
Vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber für          steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchen­
Rechnung des Arbeitnehmers Lohnsteuer,           lohnsteuer einbehalten muss. Die Zahl der
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohn­       Kinderfreibeträge wirkt sich allerdings in­
steuer einzubehalten und an das Finanzamt        folge des Familienleistungsausgleichs beim
abzuführen. Soweit Sozialversicherungs­          Steuerabzug nur auf den Solidaritätszu­
pflicht besteht (siehe dazu Abschnitt 3),        schlag und die Kirchenlohnsteuer, nicht auf
muss der Arbeitgeber auch Sozialversiche­        die Höhe der Lohnsteuer aus.
rungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen         Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber für
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­     jeden Arbeitnehmer diese Informationen
versicherung) einbehalten und an die jewei­      (zu Ausnahmen bei Lohnsteuerpauschalie­
lige Krankenkasse abführen.                      rung siehe Abschnitt 2.6). Dafür gibt es ein
                                                 elektronisches Verfahren (genannt ELStAM;
                                                 die Abkürzung steht für Elektronische Lohn
                                                 SteuerAbzugsMerkmale) mit einer Daten­
                                                 bank der Finanzverwaltung, in der diese In­

                                                  Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 05
formationen hinterlegt sind. Der Arbeitge­        lar1 bereit; die Nutzung dieses Formulars be­
ber ruft die Informationen elektronisch ab.       schleunigt die Bearbeitung. Weitere Infor­
Dafür muss ihm der Arbeitnehmer bei Eintritt      mationen zur IdNr. sind im Internet unter
in das Dienst-/Arbeitsverhältnis nur be­­         www.identifikationsmerkmal.de abrufbar.
stimm­te »Schlüsselinformationen«, seine          Der Arbeitgeber erhält mit den oben ge­
steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.)         nannten Schlüsselinformationen Zugriff
und sein Geburtsdatum, geben und mit­teilen,      auf die in der ELStAM-Datenbank gespei­
                                                  cherten Lohnsteuerabzugsmerkmale; der
• ob es sich um das Haupt- oder um ein            Zugriff wird protokolliert.
  Nebenarbeitsverhältnis handelt (hat der         Die aktuellen ELStAM sind in der Regel in
  Arbeitnehmer nur einen Job, so handelt          jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Das
  es sich um das sogenannte Haupt­                für den Wohnsitz zuständige Finanzamt
  arbeitsverhältnis – wer hingegen neben­         ­erteilt auf Antrag Auskunft über die ge­
  einander für mehrere Arbeitgeber tätig           bildeten ELStAM (amtlicher Vordruck »An­
  ist, der kann nur ein Hauptarbeitsver­           träge zu den elektronischen Lohnsteuerab­
  hältnis haben, die übrigen sind ­»weitere«       zugsmerkmalen – ELStAM –«). Zudem haben
  bzw. Nebenarbeitsverhältnisse mit Steu­          Sie die Möglichkeit, via Internet Einsicht in
  erklasse VI)                                     Ihre bei der Finanzverwaltung gespeicher­
                                                   ten ELStAM zu nehmen. Dazu ist z. B. ein
• und außerdem bei einem Nebenarbeits­             sogenanntes ELSTER-Zertifikat (Software-
  verhältnis: ob und in welcher Höhe               Zertifikat) erforderlich. Das Zertifikat erhal­
  ein dafür festgestellter Freibetrag ab­          ten Sie nach einmaliger Registrierung mit
  gerufen werden soll.                             Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer.
                                                   Weitere Informationen zur Registrierung
Die IdNr. teilt das Bundeszentralamt für           und zum Abruf der eigenen ELStAM sind
Steuern (BZSt) jedem Steuerpflichtigen zu.         unter www.elster.de erhältlich.
Diese ist z. B. auf dem Mitteilungsschreiben       Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die ab­
des BZSt und auf dem Einkommensteuerbe­            gerufenen ELStAM gebunden. Sollten die
scheid des Finanzamts genannt. Wenn Sie            ELStAM unzutreffend sein, nehmen Sie bitte
Ihre IdNr. nicht wissen, weil z. B. das Mit­       mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Kontakt auf.
teilungsschreiben nicht mehr auffindbar ist,       Die ELStAM werden dann vom Finanzamt
können Sie die IdNr. beim BZSt erneut an­          geprüft und ggf. berichtigt. Unter Umstän­
fordern; aus datenschutzrechtlichen Grün­          den ist zunächst eine Korrektur der Melde­
den kann das BZSt die IdNr. nur per Brief
mitteilen. Für die Anforderung steht im
Internet auf der Homepage des BZSt
­                                                 1 https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdenti-
                                                     fikationsnummer/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.
(www.bzst.de) ein spezielles Eingabeformu­           html

06 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
daten erforderlich. Für die Verwaltung der       Dienst-/Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)
Meldedaten, die sich infolge von Heirat, Ge­     handelt. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz
burt eines Kindes, Kircheneintritt oder Kir­     oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch­
chenaustritt ändern können, ist die Ge­          land kommen folgende Lohnsteuerklassen
meinde zuständig. Insbesondere die Steuer­       in Betracht:
klasse und die Zahl der Kinderfreibeträge
für minderjährige Kinder werden in der Re­       • Die Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer,
gel automatisch aufgrund der Mitteilungen          die ledig oder geschieden sind, ­deren
der Gemeinden über einen geänderten Fa­            eingetragene Lebenspartnerschaft auf­
milienstand oder das Kindschaftsverhältnis         gehoben wurde, die von ihrem Ehepart­
geändert.                                          ner/Lebenspartner dauernd g­ etrennt le­
Wenn die ELStAM günstiger sind, als es den         ben oder deren Ehepartner/Lebenspart­
tatsächlichen Verhältnissen entspricht, soll­      ner im Ausland lebt.
ten Sie dies dem Finanzamt mitteilen und         • Die Steuerklasse II gilt für Arbeitnehmer
die ELStAM umgehend ändern lassen.                  aus dem Personenkreis der Steuer­
Hierzu sind Sie ggf. verpflichtet, wenn die         klasse I, falls ihnen ein Entlastungs­
Änderung nicht durch (geänderte) Melde­             betrag für Alleinerziehende zusteht.
daten angestoßen werden kann. Dies ist              Der Entlastungsbetrag kommt in Be­
beispielsweise der Fall, wenn die Vorausset­        tracht, wenn zum Haushalt eines Allein­
zungen für den Entlastungsbetrag für Al­            stehenden mindestens ein leibliches
leinerziehende – Steuerklasse II – entfallen        Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder
(z. B. weil eine Haushaltsgemeinschaft mit          ­Enkelkind gehört, für das dem Allein­
einer anderen volljährigen Person gebildet           erziehenden ein Kinderfreibetrag oder
wird, die den Entlastungsbetrag ausschließt)         Kindergeld zusteht.2
oder es bei Ehegatten/Lebenspartnern zum         • Die Steuerklassen III, IV und V gelten
dauernden Getrenntleben kommt. Unter­              für verheiratete Arbeitnehmer und
bleibt die Änderung der ELStAM und behält          A rbeitnehmer, die in eingetragener
                                                   ­
der Arbeitgeber deshalb zu wenig Lohn­             ­Lebenspartnerschaft leben. Wenn beide
steuer ein, kann das Finanzamt den Fehl­            Ehegatten/Lebenspartner im Inland woh­
betrag vom Arbeitnehmer nachfordern.                nen, nicht dauernd getrennt leben und
                                                    Arbeitslohn beziehen, können sie die
2.2 Welche Lohnsteuerklassen gibt es?               Steuerklassenkombination IV/IV, III/V
Die Steuerklasse ist für die Höhe der Lohn­         oder IV/IV mit Faktor wählen. In der Re­
steuer besonders wichtig. Sie ist vom Fami­
lienstand (Steuerklasse I, II, III, IV, V) und
davon abhängig, ob es sich um ein erstes         2 Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Broschüre
                                                   »Kinder im Steuerrecht« (siehe »Hinweis auf Broschüren«
oder (nebeneinander ausgeübtes) weiteres           auf Seite 28).

                                                   Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 07
gel wird eine Eheschließung aufgrund            einen Tag) wird die Lohnsteuer als Monats-,
  der Mitteilung der Gemeinde im elektro­         Wochen- oder Tagesbetrag ermittelt. Eine
  nischen Verfahren automatisch berück­           Reihe von Frei- und Pauschbeträgen (z. B.
  sichtigt und dabei zunächst die Steuer­         der Grundfreibetrag von 9.408 Euro im Jahr
  klasse IV zugeteilt.                            2020, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für
• Die Steuerklasse VI gilt für Arbeitneh­         Werbungskosten von 1.000 Euro/Jahr, der
  mer, die nebeneinander von mehreren             Pauschbetrag für Sonderausgaben von
  Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für          36 Euro/Jahr und die Vorsorgepauschale
  die Einbehaltung der Lohnsteuer vom             ­sowie bei Steuerklasse II der Entlastungs­
  Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem            betrag für Alleinerziehende) wird automa­
  weiteren Dienst-/Arbeitsverhältnis (Ne­          tisch zeitanteilig berücksichtigt.
  benarbeitsverhältnis, siehe auch                 Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber
  ­Abschnitt 2.1). Die Steuerklasse VI ist in      den Solidaritätszuschlag (in der Regel 5,5 %
   der Regel auch dann vom Arbeitgeber             der maßgebenden Lohnsteuer) und bei
   anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer               evangelischer oder römisch-katholischer
   dem Arbeitgeber die notwendigen                 Religionszugehörigkeit auch Kirchenlohn­
   Schlüsselinformationen (siehe auch              steuer (in Sachsen 9 % der maßgebenden
   ­Abschnitt 2.1) vorenthält.                     Lohnsteuer) einbehalten. Für Geringver­
                                                   diener gibt es hinsichtlich des Solidaritäts­
Nähere Informationen über Lohnsteuerklas­          zuschlags auf laufenden Arbeitslohn eine
sen enthalten die Publikation »Lohnsteuer          sogenannte Nullzone. Diese bewirkt, dass
– Ein kleiner Ratgeber« und das »Merkblatt         der Solidaritätszuschlag erst erhoben wird,
zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder           wenn die Einkommen-/Lohnsteuer be­
Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer             stimmte Freigrenzen überschreitet (z. B. bei
sind«, die jedes Jahr aktualisiert und im          monatlicher Lohnzahlung mehr als 81 Euro
Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter          Lohnsteuer im Falle der Steuerklassen I, II,
der Rubrik »Themenbereiche« ➜ »Steuerar­           IV bis VI bzw. 162 Euro für Personen mit
ten« ➜ »Lohnsteuer« zum Download bereit­           Steuerklasse III). Bei Überschreiten der Frei­
gestellt werden.                                   grenzen wird der Solidaritätszuschlag zu­
                                                   dem über eine sogenannte Gleitregelung
2.3 Wie wird der Lohnsteuerabzug                   abgemildert (auf höchstens 20 % des Unter­
­ermittelt?                                        schiedsbetrags zwischen der Bemessungs­
 Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem be­          grundlage und der Freigrenze). Bei der in
 zogenen Arbeitslohn und den Lohnsteuer­           Abschnitt 2.6 erläuterten Lohnsteuerpau­
 abzugsmerkmalen. Für den jeweiligen Lohn­         schalierung gelten die Freigrenzen aller­
 zahlungszeitraum (häufig umfasst er einen         dings nicht.
 Monat, seltener dagegen eine Woche oder

08 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
2.4 Wie kann ich bei mehreren                  telt aufgrund des Ermäßigungsantrages
­Arbeitsverhältnissen nebeneinander             den zulässigen Jahresfreibetrag und spei­
 (Steuerklasse VI) eine Überzahlung             chert die Höhe des zur Verfügung stehen­
 von Lohnsteuer schon im laufenden              den, abrufbaren Freibetragsvolumens als
 Jahr vermeiden?                                Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-
 Häufig üben Schüler oder Studenten neben­      Datenbank. Ob und in welcher Höhe ein
 einander mehrere Beschäftigungen aus, so­      Nebenarbeitgeber diesen Freibetrag als
 dass der Lohnsteuerabzug für das zweite        ­ELStAM abrufen soll, muss der Schüler oder
 und jedes weitere Dienst-/Arbeitsverhältnis     Student dem Nebenarbeitgeber mitteilen
 (Nebenarbeitsverhältnis/se, siehe auch Ab­      (siehe Abschnitt 2.1). Die Mitteilung eines
 schnitt 2.1) nach Steuerklasse VI erfolgen      nur anteiligen Freibetragsvolumens kann
 muss. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI      z. B. bei Verteilung auf mehrere Nebenar­
 setzt bereits bei einem sehr geringen Ar­       beitgeber sinnvoll sein. Den Betrag, den der
 beitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass    Schüler oder Student mitgeteilt hat, muss
 unter Umständen die persönlichen Freibe­        der Nebenarbeitgeber an die Finanzver­
 träge im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis       waltung übermitteln. Nach Prüfung, ob ein
 (Hauptarbeitsverhältnis, siehe auch Ab­         ausreichendes Freibetragsvolumen zur Ver­
 schnitt 2.1) nicht ausgeschöpft werden. Die     fügung steht, stellt die Finanzverwaltung
 insoweit überzahlten Steuerbeträge können       dem Nebenarbeitgeber den tatsächlich zu
 grundsätzlich erst im Wege der Einkom­          berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM
 mensteuerveranlagung nach Ablauf des Ka­        zum Abruf bereit. Dabei wird der Freibetrag
 lenderjahres erstattet werden (siehe Ab­        automatisch auf die restlichen Monate
 schnitt 2.8).                                   (Monat der Anforderung bis Jahresende)
 Der Steuerabzug kann ggf. bereits im lau­       aufgeteilt. Der Zeitpunkt der Anforderung
 fenden Kalenderjahr ausgeglichen werden,        des Freibetrags (sogenanntes Referenz­
 wenn der voraussichtliche Jahresarbeits­        datum) wirkt sich un­mittelbar auf die Höhe
 lohn im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis        des von der ELStAM-Datenbank zu berech­
 den maßgebenden steuerfreien Eingangs­          nenden Monats­betrags aus; bei einer An­
 betrag (z. B. 12.974 Euro im Jahr 2020 bei      forderung z. B. im Monat September wird
 Steuerklasse I) nicht übersteigt. Hierzu        der Freibetrag auf vier Monate verteilt.
 kann der Schüler oder Student bei seinem        Nach Anforderung des Freibetrags durch
 Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck            den Nebenarbeitgeber erhält der Hauptar­
 »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« ei­          beitgeber eine Mitteilung über den im
 nen Freibetrag für Nebenarbeitsverhält­         Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigen­
 nisse und einen entsprechenden Hinzu­           den korrespondierenden (Jahres-)Hin­
 rechnungsbetrag für das Hauptarbeitsver­        zurechnungsbetrag.
 hältnis beantragen. Das Finanzamt ermit­

                                                 Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 09
Hierzu folgendes Beispiel:                        Der Haupt­arbeitgeber erhielt die Mittei­
Der Student Felix Fleißig übt nebeneinan­         lung, dass er einen korrespondierenden
der zwei Beschäftigungen aus. Beide Ar­           Hinzurechnungsbetrag berücksichtigen
beitsverhältnisse bestehen jeweils im ge­         muss. Der Lohnsteuerabzug bemisst sich
samten Kalenderjahr. Im Hauptarbeitsver­          folglich
hältnis (Steuerklasse I, Zahl der Kinderfrei­
beträge: 0, nicht kirchensteuerpflichtig)         • im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I)
beträgt der Monatslohn 500 Euro brutto              nach 800 Euro (500 Euro + 300 Euro)
und im Nebenarbeitsverhältnis (Steuer­              zu versteuerndem Monatslohn
klasse VI) 300 Euro brutto. Ohne Frei- und          ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
Hinzurechnungsbetrag würden monatlich             • im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)
anfallen                                            nach 0 Euro (300 Euro – 300 Euro) zu
                                                    versteuerndem Monatslohn
• im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I)        ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
  ➜ 0 Euro Lohnsteuer,
• im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI)     sodass in der Summe bereits im ­laufenden
  ➜ 33,83 Euro Lohnsteuer,                        Jahr keine Lohnsteuer a­ nfällt.

in der Summe folglich 33,83 Euro Steuer­
abzug. Solidaritätszuschlag müsste auf­           Bei der Verteilung des Freibetrages kann
grund der Freigrenze nicht gezahlt werden.        nicht berücksichtigt werden, ob das Neben­
                                                  arbeitsverhältnis ggf. nicht bis zum Ende
Da der voraussichtliche Jahresbruttoarbeits­      des Kalenderjahres ausgeübt wird und der
lohn aus dem Hauptarbeitsverhältnis aber          als Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufene
in Steuerklasse I nicht den Eingangsbetrag        Freibetrag tatsächlich »verbraucht« wird.
von 12.974 Euro übersteigt, hat sich Felix        Wegen der Wechselwirkung zwischen dem
Fleißig im Dezember 2019 für das Neben­           abgerufenen Jahresfreibetrag im Neben­
arbeitsverhältnis im Jahr 2020 einen Frei­        arbeitsverhältnis und dem Jahreshinzu­
betrag in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM          rechnungsbetrag im Hauptarbeitsverhältnis
bilden lassen. Seinem Nebenarbeitgeber            ist es in diesem Falle ratsam, auf eine maß­
teilte er mit, dass dieser den Freibetrag in      volle Inanspruchnahme des Freibetrags­
voller Höhe ab Januar 2020 abrufen soll.          volumens zu achten.
Auf die Anforderung des Nebenarbeitge­            Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der
bers hin stellte die Finanzverwaltung ihm         Schüler oder Student eine Einkommen-
den Freibetrag beginnend ab Januar 2020           steuererklärung abzugeben, wenn er ne­
in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM bereit          beneinander von mehreren Arbeitgebern
(mit monatlich einem Zwölftel = 300 Euro).        Arbeitslohn bezogen hat.

10 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
2.5 Was ist nach Beendigung des                e­ iner geringfügigen Beschäftigung in ih­
­Arbeitsverhältnisses zu tun?                   rem Privathaushalt beschäftigen (Härtefall­
 Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum         regelung). Übermittelt der Arbeitgeber die
 letzten Tag des Monats Februar des Folge­      Daten der Lohnsteuerbescheinigung 2020
 jahres (z. B. für 2020 spätestens bis zum      ausnahmsweise nicht elektronisch an die
 28. Februar 2021) für jeden Arbeitnehmer       Finanzverwaltung, so bescheinigt er diese in
 eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch      der Regel auf dem Vordruck »Besondere
 an die Finanzverwaltung zu übermitteln         Lohnsteuerbescheinigung 2020«, die dann
 (elektronische Lohnsteuerbescheinigung).       der Einkommensteuererklärung des Arbeit­
 Übermittelt wird unter anderem die Höhe        nehmers beizufügen ist.
 des Arbeitslohns und der einbehaltenen         Zudem hat der Arbeitgeber im ELStAM-Ver­
 Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchen­        fahren die Beendigung des Dienst-/Arbeits­
 lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Dem    verhältnisses unverzüglich der Finanzver­
 Finanzamt stehen somit die Daten für den       waltung mitzuteilen (sogenannte Abmel-
 Fall der Einkommensteuerveranlagung des        dung). Meldet sich ein neuer Arbeitgeber
 Arbeitnehmers zur Verfügung. Damit auch        als Hauptarbeitgeber an (z. B. im Falle eines
 der Arbeitnehmer informiert ist, muss ihm      Arbeitgeberwechsels), bevor der vorherige
 der Arbeitgeber entweder ebenfalls eine        Hauptarbeitgeber die Abmeldung vorge­
 elektronische Mitteilung über die Lohnsteu­    nommen hat, erfolgt keine automatische
 erbescheinigungsdaten oder einen Ausdruck      Abmeldung. Der vorherige Hauptarbeitge­
 der elektronischen Lohnsteuer­bescheinigung    ber wird dann lediglich automatisch zum
 übersenden. Die elektronische Mitteilung       Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass die­
 oder der Papierausdruck ist nur für den Ar­    sem nur noch die ELStAM mit Steuer­

!
 beitnehmer bestimmt und braucht nicht          klasse VI bereitgestellt werden.
 beim Finanzamt eingereicht zu werden.
                                               2.6 Ist eine Lohnsteuerpauschalierung
Gleichwohl sollten Sie die elektronische       statt der Versteuerung nach Lohn­
Mitteilung oder den Papierausdruck der         steuerabzugsmerkmalen möglich?
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung         In den unten näher erläuterten Fällen kann
gut aufbewahren, um die Daten bei der          der Arbeitgeber die Beträge für Lohnsteuer,
Erstellung der Einkommensteuererklä-           Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohn­
rung parat zu haben.                           steuer anstelle nach den persönlichen
                                               Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeit­
Ausgenommen von der Pflicht zur elektro­       nehmers mit einem vorgeschriebenen
nischen Übermittlung sind nur Arbeitgeber      Pauschsteuersatz berechnen (pauschalie­
ohne maschinelle Lohnabrechnung, die           ren). Auf den Abruf der ELStAM kann er in
aus­­­­schließlich Arbeitnehmer im Rahmen      diesen Fällen verzichten.

                                                 Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 11
Einheitliche Pauschsteuer von 2 %                    Rentenversicherung von 15 % (für Mi­­ni-
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer ein­             Jobs in privaten Haushalten: 5 %) zu
schließlich Solidaritätszuschlag und Kir­            entrichten hat (z. B. weil das Arbeits­
chensteuer als Pauschsteuer mit einem ein­           entgelt aus mehreren geringfügig ent­
heitlichen Pauschsteuersatz von 2 % vom              lohnten Beschäftigungsverhältnissen die
Arbeitsentgelt erheben, wenn                         Grenze von 450 Euro im Monat über­
                                                     steigt).
• es sich um eine geringfügig entlohnte              ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für
  Beschäftigung im Sinne des Sozialversi­            die Lohnsteuer 20 %.
  cherungsrechts handelt (sogenannter
  Mini- bzw. 450-Euro-Job, siehe dazu Ab­         2. bei einer kurzfristigen Beschäftigung:
  schnitt 3) und                                     wenn die Beschäftigung nicht über
• der Arbeitgeber dafür den pauschalen               18 zu­­sammenhängende Arbeitstage hi­­
  Beitrag zur gesetzlichen Rentenversiche­           nausgeht und der Arbeitnehmer gele­
  rung von 15 % (für Mini-Jobs in privaten           gentlich, nicht regelmäßig wiederkeh­
  Haushalten: 5 %) zu entrichten hat.                rend, beschäftigt wird. Dabei darf der
                                                     Arbeitslohn während der Beschäfti­
Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt            gungsdauer durchschnittlich je Arbeits­
auch dann 2 % des Arbeitsentgelts, wenn              tag 120 Euro nicht übersteigen oder die
der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhe­           Beschäftigung muss zu einem unvor­
benden Religionsgemeinschaft angehört.               hersehbaren Zeitpunkt (z. B. Beseitigung
                                                     von Unwetterschäden) sofort erfor­
Übrige Pauschalierungsmöglichkeiten                  derlich werden. Zusätzlich ist Voraus­
Außerdem ist die Erhebung der Lohnsteuer             setzung, dass der durchschnittliche
mit festen Pauschsteuersätzen vom Arbeits­           Stundenlohn des Arbeitnehmers wäh­
entgelt bzw. Arbeitslohn bei Aushilfskräf­           rend der Beschäftigungsdauer nicht
ten, Teilzeitbeschäftigten und geringfügig           mehr als 15 Euro beträgt.
entlohnten Beschäftigten in folgenden Fäl­           ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für
len möglich:                                         die Lohnsteuer 25 %.

1. bei einer geringfügig entlohnten Be­­          3. bei Aushilfskräften in Betrieben der
   schäftigung im Sinne des Sozialversi­             Land- und Forstwirtschaft:
   cherungsrechts (sogenannter Mini- bzw.            wenn die Aushilfskräfte ausschließlich
   450-Euro-Job, siehe dazu Abschnitt 3):            typische land- und forstwirtschaftliche
   wenn der Arbeitgeber dafür nicht den              Tätigkeiten ausüben, die nicht ganz­jährig
   pauschalen Beitrag zur gesetzlichen               anfallen (Ausnahme: andere land- und

12 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind bis   tiger Beschäftigung (Nummer 2) und bei
   zu 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer       Beschäftigung von Aushilfskräften in Be­
   zulässig). Aushilfskräfte in diesem Sinne   trieben der Land- und Forstwirtschaft
   sind nur Arbeitnehmer, die keine land-      (Num­­mer 3) nicht prüfen, ob der Arbeitneh­
   und forstwirtschaftlichen Fachkräfte        mer noch in einem anderen Arbeitsverhält­
   sind oder die der Arbeitgeber nicht mehr    nis tätig ist. Seine Prüfung beschränkt sich
   als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.   ausschließlich darauf, ob das bei ihm ein­
   Außerdem ist auch hier Voraussetzung,       gegangene Arbeitsverhältnis die Voraus­
   dass der durchschnittliche Stundenlohn      setzungen für eine Pauschalierung erfüllt.
   der Aushilfskraft während der Beschäf­      Es ist jedoch zu beachten, dass ein Arbeit­
   tigungsdauer nicht mehr als 15 Euro         nehmer bei demselben Arbeitgeber nicht
  ­beträgt.                                    gleichzeitig in zwei Arbeitsverhältnissen tä­
   ➜ Der Pauschsteuersatz beträgt hier für     tig sein kann.
   die Lohnsteuer 5 %.
                                               2.7 Lohnsteuerabzugsmerkmale oder
In den drei vorgenannten Fällen ist vom Ar­    Pauschalierung – welche Besteuerungs-
beitgeber noch Solidaritätszuschlag in         art ist vorteilhafter?
Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer       Aus steuerlicher Sicht ist die Anwendung
sowie im Regelfall pauschale Kirchenlohn­      der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
steuer zu entrichten. Die pauschale Kir­       bei Schülern und Studenten meist günstiger
chenlohnsteuer beträgt in Sachsen 5 % der      als die Pauschalierung der Lohnsteuer, weil
pauschalen Lohnsteuer und wird grund­          in den meisten Fällen – sofern nicht aus­
sätzlich für alle Arbeitnehmer, für die die    nahmsweise ein festes Arbeitsverhältnis
Lohnsteuerpauschalierung angewandt wird,       während des gesamten Kalenderjahres vor­
erhoben. Wird nachgewiesen, dass einzelne      liegt – die teilweise oder vollständige Er­
Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben­      stattung der Lohnsteuer durch das Finanz­
den Religionsgemeinschaft angehören, hat       amt nach Ablauf des Jahres in Betracht
der Arbeitgeber die Wahl für sie keine pau­    kommt (siehe dazu Abschnitt 2.8).
schale Kirchenlohnsteuer abzuführen. Al­       Zudem schuldet bei der Pauschalierung der
lerdings ist dann bezüglich der Arbeitneh­     Arbeitgeber die Pauschsteuern. Dies wird er
mer, die einer kirchensteuererhebenden         häufig bei der Höhe des vereinbarten Ar­
Religionsgemeinschaft angehören, der all­      beitslohns berücksichtigen und deshalb von
gemeine Kirchensteuersatz anzuwenden;          vornherein einen geringeren Nettolohn ver­
dieser beträgt in Sachsen 9 %.                 einbaren. Üblich sind auch arbeitsvertrag­
Der Arbeitgeber braucht für die Anwendung      liche Vereinbarungen, wonach der Lohn ab­
der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfris­     züglich der Pauschsteuern ausgezahlt wird.

                                                Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 13
Auf die Höhe der Pauschsteuern hat diese          geübt, ergibt sich bei nachträglicher Be­
»Abwälzung« jedoch keinen Einfluss.               trachtung eine J­ahreslohnsteuer von
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird          0 Euro. Dennoch muss der Arbeitgeber die
bei einer Einkommensteuerveranlagung              Steuerabzugs­beträge zunächst an das Fi­
des Schülers oder des Studenten nach Ab­          nanzamt abführen. Auf Antrag werden
lauf des Jahres nicht berücksichtigt. Die         Anja Flink die zu viel gezahlten Beträge
Pauschsteuern können nicht auf die Jah­           (3 × 14,50 Euro = 43,50 Euro Lohnsteuer)
ressteuerschuld angerechnet und erstattet         nach Ablauf des Jahres bei einer Einkom­
werden.                                           mensteuerveranlagung von ihrem Finanz­
                                                  amt erstattet.
2.8 Wie erhalte ich eine Lohnsteuer­
erstattung?
Die Lohnsteuer, die nach den allgemeinen          Ferner kann sich eine Überzahlung daraus
Vorschriften (Steuerabzug nach den per­           ergeben, dass Werbungskosten, Sonderaus­
sönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des           gaben oder außergewöhnliche Belastungen
Arbeitnehmers – ELStAM) einbehalten wur­          (siehe dazu Hinweis »Werbungskosten, Son­
­de, kann bei einer Überzahlung nach Ablauf       derausgaben oder außergewöhnliche Belas­
 des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet       tungen« am Ende dieses Abschnitts) beim
 werden. Dazu kommt es regelmäßig bei             Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt
 zeitlich begrenzten Aushilfsarbeitsverhält­      sind.
 nissen.                                          Für die Erstattung der einbehaltenen Lohn­
                                                  steuer muss der Schüler oder Student die
Hierzu folgendes Beispiel:                        Einkommensteuerveranlagung beantra­
Anja Flink war im Sommer drei Monate              gen. Dafür reicht er nach Ablauf des Kalen­
beschäftigt. Der Arbeitslohn betrug mo­           derjahres eine Einkommensteuererklä-
natlich 1.200 Euro brutto. Andere Ein­            rung bei dem für seinen Wohnsitz (im
künfte hat sie nicht. Ihr Arbeitgeber be­         Zeitpunkt der Antragstellung) zuständigen
hielt nach der Steuerklasse I (Zahl der Kin­      Finanzamt (ermittelbar im Steuerportal
derfreibeträge: 0, nicht kirchensteuer­           www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik
pflichtig) monatlich Lohnsteuer in Höhe           »Service« ➜ »Kontakt« ➜ »Kontaktinforma­
von 14,50 Euro ein. Solidaritätszuschlag          tionen der Finanzämter« ➜ »Bundesweite
fiel aufgrund der Freigrenze noch nicht an.       Zuständigkeitssuche«)3 ein.
Bei ganzjähriger Beschäftigung würde die
so einbehaltene Lohnsteuer der zutreffen­
den Jahreslohnsteuer entsprechen. Wird            3 https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Fi-
die Tätigkeit jedoch nur drei Monate aus­         nanzamtsuche/finanzamtsuche_node.html

14 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
Der Antrag auf Einkommensteuerveranla­         nachfolgenden Hinweis »Werbungskosten,
gung kann rechtswirksam nur innerhalb der      Sonderausgaben oder außergewöhnliche
vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist      Belastungen«). Dann berechnet das Finanz­
gestellt werden. Das heißt, die Einkommen­     amt die tatsächliche Jahressteuer (Einkom­
steuererklärung 2020 muss dem zuständi­        mensteuer). Darauf wird die einbehaltene
gen Finanzamt spätestens am 31. Dezember       Lohnsteuer angerechnet. Die zu viel ge­
2024 vorliegen.                                zahlte Lohnsteuer wird erstattet. Das Glei­
In bestimmten Fällen, z. B. wenn ein Frei­     che gilt für den einbehaltenen Solidaritäts­
betrag als ELStAM gebildet wurde, besteht      zuschlag und die Kirchensteuer. Bis zu fol­
eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ein­       genden Jahresarbeitslöhnen 2020 erstattet
kommensteuererklärung. In diesen Fällen ist    das Finanzamt die einbehaltenen Steuer­
die Einkommensteuererklärung 2020 bis          abzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritäts­
zum 2. August 2021 (da der 31. Juli 2021       zuschlag und Kirchensteuer) in der Regel in
ein Samstag ist) abzugeben. Das Finanzamt      vollem Umfang:
kann die Frist zur Abgabe der Steuererklä­
rung auf Antrag verlängern.                    • Steuerklasse I bis 12.974 Euro
Die notwendigen Formulare sind zusammen        • Steuerklasse II bis 15.342 Euro
mit einer Anleitung zum Ausfüllen der Vor­     • Steuerklasse III bis 24.662 Euro
drucke bei jedem Finanzamt kostenlos er­
hältlich. Sie stehen auch im Steuerportal      Die Beträge gelten,
www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik
»Vordrucke« ➜ »Bürger« zum Download be­        • wenn der Schüler oder Student keine
reit. Zu den Einkommensteuererklärungs­          weiteren steuerpflichtigen Einkünfte
vordrucken gibt es eine elektronische Alter­     oder dem Progressionsvorbehalt unter­
native: Mit Hilfe der elektronischen Steuer­     liegende Einnahmen (z. B. Arbeitslosen­
erklärung (ELSTER) kann die Einkommen­           geld I, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) hat
steuererklärung über »Mein ELSTER« elek­       • und bei Steuerklasse III, wenn der Schü­
tronisch an das Finanzamt übermittelt wer­       ler oder Student Alleinverdiener ist und
den. Nähere Informationen hierzu sind            auch sein Ehegatte/Lebenspartner keine
unter »ELSTER: Ihr Online-Finanzamt«             anderen steuerpflichtigen Einkünfte
(www.elster.de) zu finden.                       oder dem Progressionsvorbehalt unter­
Das Finanzamt legt bei der Einkommen­            liegende Einnahmen hat.
steuerveranlagung den vom Arbeitgeber
mittels elektronischer Lohnsteuerbescheini­    Soweit Steuerermäßigungsgründe (z. B.
gung übermittelten Jahresarbeitslohn zu­       ­wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter
grunde und berücksichtigt ggf. noch gel­        Sonderausgaben oder außergewöhnlicher
tend gemachte Steuerermäßigungen (siehe         Belastungen, siehe nachfolgenden Hinweis)

                                                Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 15
zu berücksichtigen sind, können die Jahres­         sächliche Aufwendungen für die Benut­
arbeitslöhne auch höher liegen.                     zung öffentlicher Verkehrsmittel sind
                                                    abziehbar, soweit sie den im Kalender­
 Werbungskosten, erhöhte Sonder­                    jahr insgesamt als Entfernungspauschale
 ausgaben oder außergewöhnliche                     abziehbaren Betrag übersteigen.
­Belastungen:
 Bei der Einkommensteuerveranlagung kön­          Derartige Aufwendungen, die dem Erwerb,
 nen den Einnahmen Aufwendungen gegen­            der Sicherung oder der Erhaltung der Ein­
 gerechnet werden, z. B. Aufwendungen für:        nahmen dienen, werden im Lohn- und Ein­

                                         !
                                                  kommensteuerrecht als Werbungskosten
• Arbeitsmittel (z. B. für Werkzeuge und          bezeichnet. Sie werden bei der Steuerbe­
  typische Berufskleidung),                       rechnung vom Bruttolohn oder -gehalt ab­
• Jobsuche (insbesondere Fahrtkosten bei          gezogen.
  Benutzung des eigenen Autos je gefah­
  renem Kilometer 0,30 Euro oder sonstige         Das Finanzamt zieht von sich aus für
  Bewerbungskosten wie Porti und Tele­            Werbungskosten einen Arbeitnehmer-
  fongebühren),                                   Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich ab,
• Wege zwischen Wohnung und erster Tä­            gleichgültig, ob Aufwendungen in dieser
  tigkeitsstätte in Höhe der Entfernungs­         Höhe angefallen sind oder nicht. Liegen
  pauschale, die grundsätzlich verkehrs­          Ihre Aufwendungen unter 1.000 Euro
  mittelunabhängig gewährt wird (z. B.            jährlich, brauchen Sie diese daher nicht
  auch wenn der Weg mit dem Fahrrad               anzugeben. Übersteigen Ihre Aufwen-
  oder Moped zurückgelegt wird). Sie be­          dungen diesen Pauschbetrag, können Sie
  trägt für jeden vollen Entfernungskilo­         diese im Einzelnen geltend machen.
  meter der kürzesten Straßenverbindung           ­Bewahren Sie hierfür ggf. die Belege auf.
  zwischen Wohnung und erster Tätig­
  keitsstätte 0,30 Euro/Tag, an dem die
  erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.         Ferner können als Sonderausgaben z. B.
  Eine andere als die kürzeste Straßenver­
  bindung kann zugrunde gelegt werden,            • Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Bei­
  wenn diese offensichtlich verkehrsgüns­           träge zur gesetzlichen Rentenversiche­
  tiger ist und regelmäßig benutzt wird.            rung) und bestimmte sonstige Vorsor­
  Für Wege, für die kein eigenes oder zur           geaufwendungen (z. B. Beiträge zu Kran­
  Nutzung überlassenes Auto benutzt                 ken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflicht­
  wird, ist die Entfernungspauschale auf            versicherung), grundsätzlich bis zu be­
  insgesamt 4.500 Euro/Jahr begrenzt. Tat­          stimmten Höchstbeträgen

16 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
• Aufwendungen für die eigene Berufs­         2.9 Was gilt bei selbständigen
  ausbildung bis zu 6.000 Euro im Jahr        ­Tätigkeiten?
• Zuwendungen (Spenden und Mitglieds­          Aushilfs- und Ferienarbeiten sind in aller
  beiträge) zur Förderung steuerbegüns­        Regel Gegenstand eines Dienst-/Arbeitsver­
  tigter Zwecke                                hältnisses und werden nichtselbständig
• gezahlte Kirchensteuer (soweit es sich       ausgeübt. Nur vereinzelt übernehmen Aus­
  nicht um Kirchensteuer handelt, die          hilfs- und Ferienjobber auch Arbeiten und
  ­zusätzlich zur sogenannten Abgeltung­       Aufträge, die sie als gewerbliche oder selb­
   steuer auf private Kapitaleinnahmen er­     ständige Tätigkeit ausüben. Das können z. B.
   hoben wurde; zur Kirchensteuer ­gehört      Tätigkeiten eines freien Mitarbeiters sein,
   das von der örtlichen Kirch­gemeinde er­    der seine Tätigkeiten nicht weisungsgebun­
   hobene Kirchgeld)                           den ausübt und nicht in den geschäftlichen
                                               Organismus des Auftraggebers eingeglie­
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt       dert ist. Entscheidend für die Abgrenzung
werden.                                        sind der Inhalt des Vertragsverhältnisses
                                               und das Gesamtbild der tatsächlich ausge­
Auch außergewöhnliche Belastungen, z. B.       übten Tätigkeit. Bei einer selbständigen Tä­
Krankheitskosten und Aufwendungen we­          tigkeit – als Gewerbetreibender oder Freibe­
gen einer Behinderung, können berücksich­      rufler – kommt es in erster Linie auf den
tigt werden.                                   Arbeitserfolg und das Unternehmerrisiko
                                               an.
Nähere Informationen dazu finden Sie in
der Anleitung zur Einkommensteuer­            Hierzu folgendes Beispiel:
erklärung, die bei jedem Finanzamt erhält­    Die Fremdsprachenstudentin Petra Per­
lich ist und auch mit den Vordrucken im       fekt übersetzt englischsprachige Texte für
Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter     ein Übersetzungsbüro. Sie ist nicht in den
der Rubrik »Vordrucke« ➜ »Bürger« zum         ­Betrieb eingegliedert, unterliegt keinen
Download bereitsteht. Wissenswertes ent­       Weisungen, hat keine festen Arbeitszeiten
hält zudem die Publikation »Lohnsteuer –       und erhält ausschließlich Erfolgshono­
Ein kleiner Ratgeber« und die Broschüre        rare. P­ etra Perfekt ist somit selbständig
»Sonderausgaben und Außergewöhnliche           tätig.
Belastungen« (siehe »Hinweis auf Broschü­      Wäre sie dagegen in einem Büro etwa für
ren« auf Seite 28).                            sechs Wochen aushilfsweise mit fester
                                               ­Arbeitszeit, Eingliederung und fester Ent­
                                                lohnung auf Stundenbasis tätig, wäre ­Petra
                                                Perfekt als Arbeitnehmerin zu behandeln.

                                               Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? | 17
Selbständig tätige Schüler oder Studenten         satzsteuer gesondert in Rechnung stellen
müssen ihre steuerlichen Pflichten selbst         und hat auch keinen Vorsteuerabzug.
er­­füllen und für die ordnungsgemäße Ver­        Unabhängig davon ist in jedem Fall zur Ab­
steuerung ihrer Einkünfte und Umsätze sor­        gabe von Steuererklärungen verpflichtet,
gen. Für erste nähere Informationen dazu          wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert
empfiehlt sich hier die Lektüre der Broschüre     wird.
»Steuerlicher Wegweiser für Existenzgrün­
der« (siehe »Hinweis auf Broschüren« auf          2.10 Kann Kindergeld neben dem
Seite 28). Auf Folgendes sei an dieser Stelle     ­Aushilfs-/Ferienjob gewährt werden?
aber besonders hingewiesen:                        Ein volljähriger Schüler oder Student zwi­
Ein selbständig tätiger Schüler oder Student       schen 18 und 25 Jahren wird bei der Ermitt­
ist verpflichtet, seine Einkommensteuerer-         lung des Anspruchs auf Kindergeld unab­
klärung 2020 bis zum 2. August 2021 (da            hängig von seinen eigenen Einkünften und
der 31. Juli 2021 ein Samstag ist) beim Fi­        Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss
nanzamt abzugeben, wenn der Gesamtbe­              einer erstmaligen Berufsausbildung oder
trag der Einkünfte den steuerlichen Grund­         eines Erststudiums gilt dies allerdings nur,
freibetrag (2020: 9.408 Euro) übersteigt.          wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als
Wurde neben den Einkünften aus selbstän­           20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeits­
diger Tätigkeit auch Arbeitslohn mit Lohn­         zeit ausgeübt wird. Ein Ausbildungsdienst­
steuerabzug bezogen, ist eine Steuererklä­         verhältnis oder ein Minijob sind jedoch un­
rung jedenfalls dann abzugeben, wenn die           schädlich.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit höher
als 410 Euro sind. Das Finanzamt kann die         Nähere Informationen zum Kindergeld
Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf          ­enthält die Broschüre »Kinder im Steuer­
Antrag verlängern.                                 recht« (siehe »Hinweis auf Broschüren« auf
Bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwert­               Seite 28).
steuer genannt) kann der Schüler oder Stu­
dent unter die Kleinunternehmerregelung
fallen. Demnach ist keine Umsatzsteuer zu
erheben, wenn der Bruttoumsatz (ein­
schließlich Umsatzsteuer) des vorangegan­
genen Kalenderjahres 22.000 Euro nicht
überschritten hat und im laufenden Kalen­
derjahr voraussichtlich nicht mehr als
50.000 Euro betragen wird. Der Schüler
oder Student darf in diesem Fall keine Um­

18 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig?
3S
  ind Aushilfs-/Ferienjobs
 sozialversicherungspflichtig?

Schüler und Studenten, die ausschließlich       nes Monats, gilt für diesen Monat nach der
eine geringfügige Beschäftigung ausüben,        Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
sind in dieser Beschäftigung in allen           ebenfalls die Verdienstgrenze von 450 Euro.
­Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-,
 Pfle­­ge-, Renten- und Arbeitslosenversiche­
 rung) grundsätzlich versicherungsfrei. Eine    Werden mehrere geringfügig entlohnte Be­
 Ausnahme gilt in der gesetzlichen Renten­      schäftigungen bei verschiedenen Arbeitge­
 versicherung; hier besteht seit 1. Januar      bern nebeneinander ausgeübt, sind für die
 2013 bei einer geringfügig entlohnten Be­      versicherungsrechtliche Beurteilung die Ar­
 schäftigung grundsätzlich Versicherungs­       beitsentgelte aus den einzelnen Beschäfti­
 pflicht.                                       gungen zusammenzurechnen. Wird in der
                                                Summe die Grenze von 450 Euro im Monat
Geringfügige Beschäftigungen werden un­         überschritten, sind alle Beschäftigungen
terteilt in                                     versicherungspflichtig.
                                                Werden gleichzeitig mehrere Beschäftigun­
• geringfügig entlohnte Beschäfti­gungen        gen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt,
  (sogenannte 450-Euro-Jobs oder Mini-          ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertrag­liche
  Jobs) und                                     Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von
• kurzfristige Beschäftigungen.                 einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im
Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche
Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Beginnt
oder endet die Beschäftigung im Laufe ei­

                                     Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig? | 19
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzu­              gelts; der Schüler oder Student hat den Rest
nehmen, wenn eine geringfügig entlohnte             bis zum Mindestbetrag von 32,55 Euro auf­
Beschäftigung mit einer kurzfristigen Be­           zubringen.
schäftigung zusammentrifft.
                                                     Hierzu folgendes Beispiel:
Beiträge zur Sozialversicherung:                     Das Arbeitsentgelt aus der geringfügig
Sozialversicherungsfreiheit bedeutet nicht           entlohnten Beschäftigung beträgt 160 Euro
stets Beitragsfreiheit. Für eine geringfügig         im Monat.
entlohnte Beschäftigung hat der Arbeit­
geber unter bestimmten Voraussetzungen               • Beitrag zur Rentenversicherung 18,6 %
einen Pauschalbeitrag zur Krankenver­                  von 175 Euro ➜ 32,55 Euro
sicherung von 13 % des Arbeitsentgelts aus           • abzüglich Beitragsanteil des Arbeitge­
dieser Beschäftigung (bei Mini-Jobs in priva­          bers (15 % von 160 Euro) ➜ 24,00 Euro
ten Haushalten: 5 %) zu zahlen. Zur Pflege-          = Beitragsanteil des Schülers oder Studen­
und Arbeitslosenversicherung fallen solche           ten ➜ 8,55 Euro.
Pauschalbeiträge hingegen nicht an.
Seit 1. Januar 2013 besteht für geringfügig
entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich             Leistungsansprüche, Befreiungsmöglichkeit
Rentenversicherungspflicht mit der Folge,           in der Rentenversicherung:
dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen            Aus den Arbeitgeber-Pauschalbeiträgen zur
Beitragsanteil zur Rentenversicherung von           Krankenversicherung erwirbt der Aushilfs-
15 % des beitragspflichtigen Entgelts (bei          und Ferienjobber keine Ansprüche auf Leis­
Mini-Jobs in privaten Haushalten: 5 %) zu           tungen aus der Krankenversicherung. In der
zahlen hat. Der Schüler oder Student trägt          Regel sind Schüler und Studenten jedoch in
als geringfügig entlohnter Beschäftigter            der gesetzlichen Krankenversicherung fa­
darüber hinaus den restlichen Beitragsan­           milienversichert oder als (an einer staat­
teil bis zum geltenden Beitragssatz in der          lichen oder staatlich anerkannten Hoch­
gesetzlichen Rentenversicherung (2020:              schule eingeschriebener) Student in der
18,6 %), also einen Beitragsanteil von 3,6 %        Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
des Arbeitsentgelts (bei Mini-Jobs in priva­        versichert und verfügen damit bereits über
ten Haushalten: 13,6 %). Verdient der Schü­         den vollen Krankenversicherungsschutz (mit
ler oder Student weniger als 175 Euro mo­           Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld).
natlich, ist als Rentenversicherungsbeitrag         Aufgrund der Versicherungspflicht in der
mindestens ein Beitrag von (18,6 % von              gesetzlichen Rentenversicherung und den
175 Euro =) 32,55 Euro zu zahlen. Davon             zu zahlenden Pflichtbeiträgen zur Renten-
trägt der Arbeitgeber wiederum nur den              versicherung erwirbt der Aushilfs- und Fe­
Bei­­tragsanteil von 15 % des Arbeitsent­           rienjobber vollwertige Rentenanwartschafts­

20 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?
!
zeiten. Es besteht jedoch auch die Möglich­                     Bevor Sie sich für einen Antrag auf Be­
keit, sich von der Versicherungspflicht in                      freiung von der Rentenversicherungs-
der Rentenversicherung befreien zu lassen.                      pflicht entscheiden, sollten Sie sich zu
Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schrift­                      den rentenrechtlichen Auswirkungen bei
lich in Form eines Antrages mitteilen, dass                     einer Auskunfts- und Beratungsstelle der
er die Befreiung von der Versicherungs-                         Deutschen Rentenversicherung individu-
pflicht in der Rentenversicherung wünscht                       ell beraten ­lassen. Das Servicetelefon der
(Befreiungsantrag).4 Der Befreiungsantrag                       Deutschen ­Rentenversicherung ist kos-
kann bei mehreren, zeitgleich ausgeübten                        tenlos unter 0800 1000 4800 zu errei-
geringfügig entlohnten Beschäftigungen                          chen.
nur einheitlich (bei allen Arbeitgebern) ge­
stellt werden und ist für die Dauer der                         Kurzfristige Beschäftigung:
Beschäftigung(en) bindend; er kann nicht                        Durch eine Gesetzesänderung wurden die
widerrufen werden. Die Befreiung wirkt                          zeitlichen Obergrenzen über den 31. De­
grundsätzlich ab Beginn des Kalendermo­                         zember 2018 hinaus dauerhaft erhöht. Eine
nats des Eingangs des Befreiungsantrags                         kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäfti­                      die Beschäftigung innerhalb eines Kalen­
gungsbeginn. Trotz der Befreiung zahlt der                      derjahres
Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe
von 15 % des Arbeitsentgelts (für Mini-Jobs                     • auf längstens drei Monate oder
in privaten Haushalten: 5 %); die Zahlung                       • auf insgesamt 70 Arbeitstage
eines Eigenanteils durch den Beschäftigten
entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der                  entweder im Voraus vertraglich begrenzt ist
Beschäftigte nur anteilig Monate für die Er­                    oder nach der Art der Tätigkeit anzunehmen
füllung der verschiedenen Wartezeiten5 er­                      ist, dass sie diesen Zeitraum nicht überstei­
wirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt                      gen wird (z. B. Tätigkeit auf Messen oder
bei der Berechnung der Rente nur anteilig                       Ausstellungen). Von dem Drei-Monats-Zeit­
berücksichtigt wird.                                            raum ist nur dann auszugehen, wenn die
                                                                Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in
                                                                der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäfti­
                                                                gungen von regelmäßig weniger als fünf
                                                                Tagen in der Woche ist auf den Beurtei­
4 E in Formular für den Befreiungsantrag nebst Merk-
  ­b latt steht auf der Homepage der Minijob-Zentrale           lungszeitraum von 70 Tagen abzustellen.
   (www.minijob-zentrale.de) unter der Rubrik »Service« ➜       Zeiten mehrerer aufeinander folgender
   »Download-Center« ➜ »Formulare« zum Abruf bereit.
                                                                kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb des
5 Um eine Regelaltersrente zu erhalten, muss der Versicherte   laufenden Kalenderjahres (und bei kalen­
  unter anderem eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
  erfüllen.                                                     derjahrüberschreitenden Beschäftigungen

                                                   Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig? | 21
auch über den Jahreswechsel hinaus) sind            Studenten sind in der Regel nicht berufs­
zusammenzurechnen. Wird die Grenze der              mäßig beschäftigt. Allerdings wird im Re­
kurzfristigen Beschäftigung überschritten,          gelfall bei kurzfristigen Beschäftigungen,
handelt es sich um eine regelmäßige Be­             z. B.
schäftigung, für die Versicherungspflicht
eintritt (Ausnahme: die Merkmale der oben           • zwischen Schulentlassung und Auf­
genannten geringfügig entlohnten Be­                  nahme eines Berufsausbildungsverhält­
schäftigung liegen vor; hierbei ist für das           nisses (nicht Studium) oder
Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von              • zwischen Schulentlassung und Ableis­
450 Euro maßgeblich).                                 tung eines freiwilligen oder ökologi­
Überschreitet eine kurzfristige Beschäfti­            schen Jahres oder Teilnahme am Bun­
gung unvorhergesehen die Drei-Monats-                 desfreiwilligendienst (selbst wenn
oder die 70-Arbeitstage-Grenze, tritt ab              ­danach die Aufnahme eines Studiums
dem Tag des Überschreitens einer der bei­              beabsichtigt ist),
den Grenzen Versicherungspflicht ein. Stellt
sich bereits vor Erreichen der drei Monate          von Berufsmäßigkeit ausgegangen.
oder 70 Arbeitstage heraus, dass die Be­
schäftigung länger dauern wird, so beginnt          Beiträge zur Sozialversicherung:
die Versicherungspflicht bereits mit dem            Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen
Tag, an dem das Überschreiten erkennbar             Zweigen der Sozialversicherung versiche­
wird.                                               rungsfrei. Daher fallen sowohl für den Aus­
Das im Rahmen der Corona-Pandemie be­               hilfs- und Ferienjobber als auch für den
schlossene Sozialschutz-Paket6 sieht über­          Arbeitgeber keine Beiträge an.
gangsweise eine Anhebung der Zeitgrenzen
für die kurzfristige Beschäftigung vor. Die         Werden die Grenzen einer geringfügigen
Drei-Monats- bzw. 70-Arbeitstage-Grenze             Beschäftigung überschritten, gilt grund­
wird für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis          sätzlich das Folgende:
31. Oktober 2020 auf fünf Monate bzw. 115
Arbeitstage angehoben.
Die Voraussetzungen für eine versiche­
rungsfreie kurzfristige Beschäftigung sind
auch dann nicht erfüllt, wenn die Beschäf­
tigung berufsmäßig ausgeübt wird und das
                                                    6 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung
regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus             und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister
dieser Beschäftigung 450 Euro über-                   aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27. März 2020
                                                      (BGBl. I S. 575)
schreitet. Aushilfsweise tätige Schüler oder

22 | Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig?
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