Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ISTR, Unternehmen → Elga Reana Tozzi Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis Band 2/ 2021 | Artikel 8 Zitiervorschlag: Elga Reana Tozzi, Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis, s. 57 in zsis) 2/2021, A8, N [...] (abrufbar unter: publ.zsis.ch/A8-2021)
24.06.2021 ISTR, Unternehmen QUICK READ Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Divi- denden von Schweizer Gesellschaften durch ausländische Anteilsinhaber kann nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers erfolgen. Um eine Entlastung der Verrechnungsteuer gemäss anwendbaren Dop- pelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen, muss die Ansässigkeit des Elga Reana TOZZI Antragssteller durch die ausländischen Steuerbehörden bestätigt werden. dipl. Steuerexpertin Inhaberin | Tozzi Tax Advisory GmbH elga.tozzi@tozzitaxadvisory.com Zudem muss der Antragssteller die vollumfängliche Nutzungsberechtigung über die Dividende verfügen und es darf kein Abkommensmissbrauch vorliegen. Bezüglich dem Abkommensmissbrauch hat die ESTV die Substanzanforderungen für die sog. internationale Rückerstattung in den letzten Jahren so weit aufgelockert, dass nunmehr die personelle Substanz nicht mehr zwingend gegeben sein muss. Bei einer Personal Holding kann auch eine bilanzielle oder funktionelle Substanz genügen, um einen Abkommensmissbrauch auszuschliessen. Ebenfalls kann eine operative Gesellschaft eine Abschirmwirkung für eine Zwischenholding erwirken. Bei einem börsenkotierten Konzern kann zum Beispiel nur das Vorliegen einer internationalen Holding für die Erfüllung des Substanztestes genügen. Dieser Fachbeitrag beleuchtet im Detail die materiellen Anforderungen zur internationalen Rückerstattung der Verrechnungssteuer, insbeson- dere in Bezug auf die Substanzkriterien. s. 58 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
24.06.2021 ISTR, Unternehmen QUICK READ 58 1. Einleitung Im Verrechnungssteuergesetz 01 ist grundsätzlich nur 1 HAUPTTEIL 59 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für In- länder geregelt. Auf eine solche «nationale» Rück- 1. Einleitung 59 erstattung haben natürliche Personen Anspruch, wel- che unbeschränkt in der Schweiz steuerpflichtig sind 2. Entlastung aufgrund eines internationalen 60 (Art. 22 Abs. 1 VStG), sowie juristische Personen, wel- Anspruchs che ihren steuerrechtlichen Sitz in der Schweiz haben (Art. 24 Abs. 2 VStG). Ebenfalls können ausländische 3. Materielle Voraussetzungen 60 Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 24 Abs. 3 VStG), ausländische Inhaberinnen von Anteilen 4. Internationales Meldeverfahren zwischen 62 an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG 02 (Art. 27 Kapitalgesellschaften VStG), sowie ausländische Staaten, internationale Or- ganisationen, Diplomaten und dergleichen eine natio- 5. Fazit 63 nale Rückerstattung beantragen (Art. 28 VStG). Bei Leistungsempfängern, welche im Ausland ihren 2 steuerrechtlichen Wohnsitz (natürliche Personen) oder Sitz (juristische Personen) haben, ist eine Rücker- stattung der Verrechnungssteuer nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens («DBA») zwischen der Schweiz als Quellenstaat und dem Ansässigkeits- staat des Leistungsempfängers, oder aufgrund einer staatsvertraglichen Vereinbarung wie Art. 9 AIA-EU 03 (ab 1.1.2017 anwendbar in Folge Überführung von Art. 15 ZBstA 04 ) möglich. Im Verhältnis zwischen der 01 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG), SR 642.2. 02 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz «KAG») vom 23. Juni 2006, SR 951.31. 03 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (AIA), SR 0.641.92. 04 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelegungen gleichwertig sind (ZBstA); SR.0641.926.81.. s. 59 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
24.06.2021 ISTR, Unternehmen Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten haben verbun- Eine Entlastung bzw. Rückerstattung der Verrech- 5 dene Kapitalgesellschaften die Wahl, ob sie für die nungssteuer aufgrund eines DBAs kann nur innerhalb Verrechnungssteuerentlastung von Dividendenzah- der drei Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in wel- lungen eine anwendbare DBA-Bestimmung oder Art. 9 chem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gel- Abs. 1 AIA-EU in Anspruch nehmen wollen. tend gemacht werden. Die 60-tätige Notfrist gemäss Art. 32 Abs. 2 VStG wendet die ESTV auch im interna- 3 Im internationalen Verhältnis ist insbesondere die tionalen Verhältnis an. Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividen- den relevant und daher wird nachfolgend nur dieser Tatbestand aufgrund der aktuellen Praxis der Eid- 3. Materielle Voraussetzungen genössischen Steuerverwaltung (ESTV) näher aus- geführt. Um Anspruch auf eine Rückerstattung gemäss eines 6 DBAs zu haben, müssen aus materieller Sicht die An- sässigkeit und die Nutzungsberechtigung des Leis- 2. Entlastung aufgrund eines internationalen tungsempfängers gegeben sein. Zudem darf kein Anspruchs Abkommensmissbrauch vorliegen. Diese materiellen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der zivilrecht- 4 Eine ausländische Leistungsempfängerin hat ge- lichen Fälligkeit der steuerbaren Leistung erfüllt sein. mäss des anwendbaren DBAs oder der anwendba- ren staatsvertraglichen Vereinbarung (gemeinsam Zudem müssen die Einkünfte den Antragsstellern 7 «DBA») Anspruch auf eine teilweise oder vollständige zugerechnet werden können. D.h. gemäss Praxis der Entlastung (sog. «Nullsatz») der abgeführten Verrech- ESTV «muss das Spiel der juristischen Person gespielt nungssteuer. Bei einer teilweisen Entlastung wird das werden» 06 (ausser zum Beispiel bei «disregarded ent- Besteuerungsrecht zwischen der Schweiz als Quel- ities» nach amerikanischem Steuerrecht, bei welchen lenstaat und dem Ansässigkeitsstaat der Leistungs- eine Transparenzbetrachtung stattfindet. Die unmit- empfängerin aufgeteilt und der Schweiz verbleibt als telbare Muttergesellschaft ist folglich nicht massgeb- Quellenstaat die nicht rückforderbare Verrechnungs- lich für die Inanspruchnahme, sondern deren Mut- steuer, d.h. die sog. «Sockelsteuer». Die konkreten Be- tergesellschaft, d.h. die Ober-Muttergesellschaft der stimmungen in den jeweiligen DBAs richten sich nach schweizerischen Holdinggesellschaft). Art. 10 OECD-MA 05 . In Art. 10 Abs. 2 OECD-MA wird die Besteuerungsbefugnis für den Quellenstaat bei Grundsätzlich stehen alle DBA der Schweiz unter 8 Dividendenausschüttungen festgelegt. Im Beispiel ge- einem ungeschriebenen Vorbehalt des Abkommens- mäss OECD-MA beträgt die Sockelsteuer (oder auch missbrauchs im Sinne des «Principle Purpose Test Residualsatz) 5 % bei einer Mindest-Beteiligungsquo- (PPT)» 07 gemäss BEPS Aktionspunkt 6 08 . Der PPT te von 25 % und einer Mindest-Haltedauer von einem Jahr der entsprechenden Aktienanteile bzw. bei allen 05 OECD-Musterabkommen (OECD-MA). übrigen 15 % (sog. Portfoliodividenden). Für die So- 06 IFF Seminar Internationales Steuerrecht ckelsteuer von 5 % oder 15 % kann die Leistungsemp- vom 19./20. November 2019, Oliver Oppliger, ESTV, fängerin in ihrem Ansässigkeitsstaat entweder eine und Stefan Oesterhelt, Homburger, S. 8. Steuergutschrift beanspruchen («tax credit») oder 07 Ausführungen zum Urteil des Bundesgerichts allenfalls zurückfordern. Die rückforderbare Verrech- 2A.239/2005 vom 28. November 2005. nungssteuer von 30 % (35 % minus 5 %) oder 20 % 08 The Organisation for Economic Co-operation (35 % minus 15 %) kann die Leistungsempfängerin in and Development (OECD), Project, Base Erosion der Schweiz als Quellenstaat zurückerstattet bekom- and Profit Shifting (BEPS), Action 6, Oktober 2015, men. online gefunden am 20. April 2021 unter: https://www.oecd.org/tax/beps/beps-actions/action6/. s. 60 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
24.06.2021 ISTR, Unternehmen fragt nach den Hauptgründen von internationalen nen Einfluss, vorausgesetzt dass keine vertragliche Holdingstrukturen und Transaktionen. Falls einer der und gesetzliche Weiterleitungspflicht besteht. Hauptgründe in der Erlangung eines Abkommens- vorteils besteht, so kann die Inanspruchnahme dieses 3.3 Kein Abkommensmissbrauch Abkommensvorteils unter Würdigung der Gesamtum- Um ein DBA in Anspruch nehmen zu können, muss 13 stände verwehrt werden. gemäss Praxis des Bundesgerichtes keine Steuerum- gehung vorliegen. Es darf also keine ungewöhnliche, 3.1 Ansässigkeit sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung 9 Gemäss den relevanten Bestimmungen des an- vorliegen, keine Absicht auf Steuerersparnis bestehen wendbaren DBAs kann eine Leistungsempfängerin und keine tatsächliche Steuerersparnis resultieren. die Entlastung beanspruchen, wenn sie im DBA-Staat Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, um eine gemäss Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ansässig ist. Die Leis- Steuerumgehung anzunehmen. tungsempfängerin begründet demnach eine unbe- schränkte Steuerpflicht aufgrund ihres Wohnsitzes, Gemäss aktueller Praxis der ESTV wird, um einen Ab- 14 ständigen Aufenthalts, Ort der Geschäftsleitung oder kommensmissbrauch auszuschliessen, beim auslän- anderen ähnlichen Merkmalen. Der Ansässigkeits- dischen Anteilsinhaber überprüft, ob die notwendige staat muss dies entsprechend bestätigen bzw. be- personelle, funktionelle oder bilanzielle Substanz ge- scheinigen («tax residency certificate»). geben ist («substance test»). Diese Kriterien müssen im einzelnem wie folgt erfüllt sein: 10 Bei einer juristischen Person überprüft der Sitzstaat • Personelle Substanz: Die ausländische Gesell- die steuerliche Ansässigkeit grundsätzlich aufgrund schaft muss über eigene Büroräumlichkeiten und des PPT, d.h. ob einer der Hauptgründe der Gesell- Personal verfügen. Die personelle Substanz kann schaft nicht in der Erlangung des entsprechenden auch durch andere im jeweiligen Staat angesie- Abkommensvorteils liegt. Bei internationalen Struk- delte Konzerngesellschaften erfüllt werden, d.h. es turgestaltungen sind daher auch immer die lokalen findet eine Transparenzbetrachtung im Ansässig- Anforderungen zur steuerlichen Ansässigkeit der An- keitsstaat des Antragsstellers statt. tragsstellerin zu berücksichtigen und entsprechend • Funktionelle Substanz: Eine ausländische Hol- zu erfüllen. dinggesellschaft sollte neben der schweizerischen Beteiligung auch mindestens eine weitere subs- 3.2 Nutzungsberechtigung tanzielle ausländische Beteiligung halten. Es muss 11 Im Weiteren muss das Recht auf Nutzung der Divi- eine sog. «Internationale Holding» vorliegen (z.B. dende gemäss Art. 10 Abs. 2 OECD-MA bestehen (sog. Euroholding). Eine zweite schweizerische Betei- «beneficial ownership») und somit keine missbräuchli- ligung genügt somit nicht. Bei operativ tätigen che Inanspruchnahme vorliegen. Gemäss neuster Pra- Gesellschaften als Anteilsinhaber ist die funktio- xis des Bundesgerichtes muss eine rechtliche Weiter- nelle Substanz grundsätzlich durch den aktiven leitungspflicht vertraglich oder gesetzlich bestehen, Gesellschaftszweck gegeben. d.h. eine reine faktische Weiterleitung genügt nicht, • Bilanzielle Substanz: Bei einer reinen Holding- um die Nutzungsberechtigung abzusprechen. 09 gesellschaft sollte das ausgewiesene Eigenkapital mindestens 30% der Gesamtaktiven zu Buchwer- 12 Bei Vorliegen einer doppelten Holdingstruktur im glei- ten betragen. Es kann nicht auf die Verkehrswerte chen Staat stellt sich die Frage, ob eine Personalunion abgestellt werden, da für die Ausschüttung von der Organe der beiden Holdinggesellschaften bezüg- Dividenden das handelsrechtlich ausgewiesene lich der Nutzungsberechtigung schädlich sein könnte. Eigenkapital massgeblich ist. Gemäss Bundesgerichtspraxis hat eine Personalunion 09 zwischen den Organen der Empfängerin der schwei- Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2018 zerischen Dividende und ihrer Muttergesellschaft kei- vom 19. Mai 2020. s. 61 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
24.06.2021 ISTR, Unternehmen 15 Die drei Substanzkriterien müssen bei persönlichen können somit steuerlich in einem Nicht-DBA-Staat an- Holdinggesellschaften («Personal Holding») und Hol- sässig sein. Eine doppelte Holdingstruktur durch Zwi- dingstrukturen von börsenkotierten Konzernoberge- schenschaltung einer Offshore-Holdinggesellschaft sellschaften nicht kumulativ erfüllt werden. In diesen ist nicht schädlich, soweit die unmittelbare Mutterge- Fällen genügt es, dass eines der drei Substanzkrite- sellschaft, über die bilanzielle Substanz verfügt und in rien erfüllt wird. Bei einem börsenkotierten Konzern einem DBA-Staat ansässig ist. kann zum Beispiel nur das Vorliegen einer internatio- nalen Holding für die Erfüllung des Substanztestes Zudem sind die Spezialfälle der Altreservenpraxis, der 19 genügen. Die Erfüllung der bilanziellen Substanz kann internationalen Transponierung und der stellvertre- bei einer persönlichen Holdingstruktur im Ansässig- tenden Liquidation zu berücksichtigen, welche nicht keitsstaat des Aktionärs ausreichen, vorausgesetzt Bestandteil dieses Fachbeitrages sind. beim Ansässigkeitsstaat handelt es sich um einen DBA-Staat. 4. Internationales Meldeverfahren zwischen 16 Falls eine solche Personal Holding aber in einem Kapitalgesellschaften Drittstaat ansässig ist und dieser Drittstaat mit der Schweiz bessere Abkommensbedingungen hat als Die Verrechnungssteuerpflicht im Konzernverhältnis 20 der Ansässigkeitsstaat des Aktionärs, dann würde kann bei Vorliegen von wesentlichen Beteiligungen die vollständige Rückerstattung der Verrechnungs- für Dividenden durch Meldung anstatt Steuerentrich- steuer nur gewährt werden, wenn die Personal Hol- tung erfüllt werden. 10 Gemäss Art. 20 Abs. 2 VStG ist ding im Drittstaat zusätzlich zur bilanziellen Substanz das Meldeverfahren auch im grenzüberschreitenden über personelle oder funktionelle Substanz verfügen Konzernverhältnis zuzulassen. Bei Vorliegen einer we- würde. Ansonsten würde die Rückerstattung nur bis sentlichen Beteiligung an einer schweizerischen Ge- zum Residualsatz gemäss entsprechendem DBA des sellschaft kann die Verrechnungssteuer auf Dividen- Ansässigkeitsstaates des Aktionärs gewährt werden den aufgrund eines DBAs teilweise entrichtet werden, (sog. «Rule Shopping»). d.h. nur die Sockelsteuer muss abgeführt oder braucht überhaupt nicht entrichtet zu werden (Nullsatz). 17 Ebenfalls muss eine Holdinggesellschaft, deren Ak- tionäre nicht abkommensberechtigt sind – wie z.B. Die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht durch 21 bei Private-Equity Fonds-Strukturen oder natürliche Meldung setzt eine vorgängige Bewilligung durch die Personen, welche im Vereinigten Königreich (UK) als ESTV voraus. Neben den materiellen Voraussetzun- «resident but not domiciled person» besteuert wer- gen gemäss Ziffer 2.1 ist eine Mindest-Beteiligungs- den – um eine vollständige Entlastung beanspruchen quote durch eine Kapitalgesellschaft und allenfalls zu können, zusätzlich zur bilanziellen Substanz noch eine Haltedauer gemäss dem anwendbaren DBA zu funktionelle oder personelle Substanz ausweisen kön- berücksichtigen. Die Bewilligung muss vor Fälligkeit nen. der Dividende vorliegen und wird für die Dauer von drei Jahren erteilt. 11 18 Eine ausländische operativ tätige Gesellschaft, wel- che durch eine ausländische Zwischenholding ihre 10 Art. 20 Abs. 1 VStG. schweizerische Beteiligung hält, erzielt durch ihre ak- 11 Kreisschreiben Nr. 10 der Eidg. Steuerverwaltung tive Geschäftstätigkeit eine Abschirmwirkung, d.h. die (ESTV) vom 15.Juli 2005 betreffend Meldeverfahren Zwischenholding kann das Substanzerfordernis bloss gemäss Art. 15 ZBstA oder Kreisschreiben Nr. 6 über die bilanzielle Substanz erfüllen. In einem sol- der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) vom 22.12.2004 chen Fall spielen die Entlastungsansprüche der Aktio- betreffend Meldeverfahren bei Dividenden an aus- närinnen der operativen Gesellschaft keine Rolle. Sie ländische Gesellschaften. s. 62 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
24.06.2021 ISTR, Unternehmen 5. Fazit 22 Die ESTV hat in den letzten Jahren ihre Anforderun- gen an die Inanspruchnahme von Abkommensvortei- len bezüglich der Verrechnungssteuer auf Dividenden detailliert und gelockert, insbesondere hinsichtlich dem personellen Substanzerfordernis, welches in der Vergangenheit Voraussetzung für die Inanspruch- nahme von Abkommensvorteilen war. Dies geschah auch als Folge des internationalen Bestrebens der Steuergerechtigkeit und -transparenz sowie der Um- setzung von BEPS Aktionspunkt 6 bezüglich «treaty shopping». 23 Es wäre zu begrüssen, wenn die aktuelle Praxis, welche auf konkrete, durch Vertreter der ESTV an Seminaren vorgebrachten, Fällen basiert, in einer schriftlichen Praxisanweisung festgehalten würde. Dies würde eine Einzelfallbetrachtung sicherlich nicht ausschliessen. Es würde aber eine gewisse Auslegungssicherheit bei der Gestaltung von internationalen Holdingstruktu- ren geben. 24 Gewissheit, dass die Substanzerfordernisse bei einer Dividendenausschüttung erfüllt sind, erhält man bei Konzernholdingstrukturen durch das Bewilligungs- bzw. bei natürlichen Personen durch das Rückerstat- tungsverfahren. Falls eine ausländische Leistungs- empfängerin keinen internationalen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat, ist die schweizerische Verrechnungssteuer von 35 % eine de- finitive Steuerbelastung. Dieser Verrechnungssteuer- satz gehört international zu einem der höchsten und daher wären klar festgelegte Substanzforderungen durch die ESTV zu begrüssen. s. 63 Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis
Sie können auch lesen