Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)

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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Sailplane Rule Book – Regelbuch Segelflug
  Teil-SFCL – Ausbildung und Lizenzen
             (Stand: 6. März 2021)

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                      Quelle: pixabay.com
Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Quelle: www.easa.europa.eu
> EASA & You
  > General Aviation
    > GA Roadmap 2019 Update

„...macht Allgemeine Luftfahrt sicherer
und günstiger“ !!!

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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
GARoadmap
    GA         2.0 – Ziele und Erfolge
       Roadmap2.0

Quelle: www.easa.europa.eu

•   Das Leben leichter machen für die Ausbildung von Privatpiloten....
•   Spezifische Regelungen für den vereinfachten Betrieb von Ballonen und Segelflugzeugen
•   CS-STAN
•   Einfachere Regelungen für den Betrieb nicht-kommerzieller Luftfahrzeuge
•   Mehr Flexibilität bei der Gesetzgebung durch neue Basic Regulation               3
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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Komplexe Regulierungs-Strukturen (Quelle: EASA)

Quelle: www.easa.europa.eu                        4
Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Sailplane Rule Book
„Easy Access“
= „Leichter Zugang“
https://www.easa.europa.eu

Neue Version vom 1.10.2020
einschließlich:

Teil-SFCL
Teil-SAO
CS, CS-22
Quelle: https://www.easa.europa.eu/document-library/easy-access-rules/sailplane-rule-book-easy-access-rules

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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
„easy access“ = leichter Zugang auf Deutsch: www.daec.de
https://www.daec.de/sportarten/segelflug/sailplane-rule-book/

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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
www.daec.de
       Sportarten
                Segelflug
                         Sailplane Rule Book

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Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Integrierte deutsche Fassung - Farbliche Gestaltung

Quelle: https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2021/Sportarten/Segelflug/Regelbuch.Segelflug.Index_1.7.pdf

                                                                                                                      9
Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
Sailplane Rule Book Teil-SFCL - Rechtsquellen
EU-Durchführungsverordnung 2018/1976
Implementing Rules (IR) – DE / EN
(EU-Kommission)

EU-Durchführungsverordnung 2020/0358
ergänzt DVO 2018/1976 um die
SFCL-Vorschriften
(EU-Kommission)

Annehmbare Nachweisverfahren
Acceptable Means of Compliance
(AMC) – neu: deutsche Übersetzung
(EASA)
                                                    Quelle: pixabay.com
Erläuterndes Material
Guidance Material (GM) neu: dt. Übers.
(EASA)

Anmerkung: SFCL = Sailplane Flight Crew Licensing                         10
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 – Systematik

  Art. 1 : Anwendungsbereich
  Art. 2 : Definitionen
  Art. 3 : Flugbetrieb, kommerzieller Flugbetrieb
  Art. 3a : Erteilung von Pilotenlizenzen und Medicals
  Art. 3b : Vorhandene Pilotenlizenzen und nationale Medicals
  Art. 3c : Anrechnung vor dem 8.04.2020 begonnener Ausbildung
  Art. 3d : Ausbildungsorganisationen
  Art. 4 : Inkrafttreten und Anwendung ab 8.04.2020

  Anhang I: Definitionen
  Anhang II: Teil-SAO
  Anhang III: Teil-SFCL

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Sailplane Rule Book
Anwendungsbereich
                                        Foto: Martin Kader

• Art. 2 Definitionen:

   „Segelflugzeug“ = ein Luftfahrzeug, .... wobei es im Gleitflug nicht von einem
   Triebwerk abhängig ist.“

   „Motorsegler“ = ein Segelflugzeug, das ... bei abgestellten Triebwerken die
   Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.“

   Folge: Auch der Reisemotorsegler (TMG) ist ein Segelflugzeug!!!
        (Einteilung als TMG o. Eigenstarter kann per Kennblatt definiert sein.)

                                                                              12
Weitere wichtige Definitionen in Art. 2
(7) „Einführungsflug“ (introductory flight):

jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte
Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der

• aus einem Flug kurzer Dauer besteht,

• von einer Ausbildungsorganisation ..... oder einer mit dem Ziel der Förderung
  des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation und

• zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder
  durchgeführt wird.

(8) „Kunstflug“ (siehe unten zu SFCL.200)
                                                                             13
Anhang III: Teil-SFCL – Systematik

 • Unterabschnitt GEN: General – Allgemeines

 • Unterabschnitt SPL: Sailplane Pilot Licence – Segelfluglizenz

 • Unterabschnitt ADD: Additional Ratings and Privileges (zus. Berechtigungen)

 • Unterabschnitt FI: Flight Instructors – Fluglehrer

 • Unterabschnitt FE: Flight Examiners – Prüfer

 Dieser Vortrag enthält nur die wesentlichen Neuerungen, keine vollständige
 Wiedergabe des Part-SFCL

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Ergänzung des Anhang I Teil-DEF (Definitions) der DVO (EU)
                         2018/1976
....
                       14. skill test – praktische Prüfung

         15. assessment of competence – Beurteilung der Kompetenz

               17. Proficiency check – Befähigungsüberprüfung

                  (SFCL.360 (a) (2): „Befähigungsnachweis“)

                    19. cross-country flight – Überlandflug

(außerhalb der Sichtweite des Flugplatzes oder einer Distanz, festgelegt durch
die zuständige Luftfahrtbehörde)                                            15
Unterscheidung der Begriffe

   „Befähigungsnachweis“                    „Befähigungsüberprüfung“                     „Kompetenzbeurteilung“
     („demonstration of ability)                     („proficiency check“)               („assessment of competence“)

SFCL.360 (a) (2):                           Teil-DEF Nr. 17:                           Teil-DEF Nr. 15:

“... seine Befähigung zur Unterrichtung     „Nachweis der Befähigung zur Einhaltung    „Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen
auf Segelflugzeugen gegenüber einem         der in dieser Verordnung festgelegten      und Einstellungen für die Erstausstellung,
FI(S) nachgewiesen hat, der nach Punkt      Anforderungen an die fortlaufende          Verlängerung oder Erneuerung einer
SFCL.315 (a) (7) qualifiziert ist und vom   Flugerfahrung, ggf. einschließlich einer   Lehrberechtigung oder
Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO        mündlichen Prüfung“                        Prüferberechtigung“
benannt wurde.“
„Nachweis“ gegenüber einem                  „Überprüfung“ durch einen „Prüfer“         “Beurteilung“ der Kompetenz durch
„qualifizierten FI(S)“                                                                 einen Prüfer
Beispiel:                                   Beispiel:                                  Beispiele:
• Befähigungsnachweis des FI(S) in den      • Befähigungsüberprüfung des SPL-          • Kompetenzbeurteilung zum Erwerb
  zurückliegenden 9 Jahren vor der            Inhabers, wenn die sonst                   der FI(S)-Berechtigung (SFCL.345)
  jeweiligen Schulung, neben den              erforderlichen Voraussetzungen an        • Kompetenzbeurteilung des FI(S), wenn
  sonstigen Voraussetzungen (SFCL.360)        fortlaufende Flugerfahrung nicht           die sonst erforderlichen
                                              erfüllt sind (SFCL.160 (a) (2) und (b)     Voraussetzungen an fortlaufende
                                              (2)).                                      Fluglehrererfahrung nicht erfüllt sind
                                                                                         (SFCL.360 (c) und (d)).
                                                                                                                                16
Übergangsphase
 Art. 3b DVO 2018/1976

 • Bisherige SPL und LAPL(S)-Lizenzen und damit verbundenen Rechte
   und Berechtigungen bleiben gültig (z. B. ggf. auch das Recht,
   Passagiere zu befördern).

 • Bei Neuausstellung einer Lizenz wird auf das neue SFCL-Format
   umgestellt; Kunstflugberechtigung wird in „vollwertige“-KF-
   Berechtigung unwandeln (ggf. Ausstellung eines gesonderten
   Dokuments).

 • Ablaufdatum der FI-Berechtigung wird bei Neuausstellung SFCL-Lizenz
   ins Flugbuch – oder gleichwertiges Dokument – eingetragen. Nach
   Ablaufdatum: 3-Jahres-Zeitraum SFCL.360 beachten !!!

                                                                         17
Exkurs: LAPL(S) und Medical

 >> LAPL(S) bleibt gültig bis zu einer Neuaustellung als SPL im neuen Format
 (Art. 3b (1): „Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge .... gelten als gemäß dieser
 Verordnung erteilt.“)

 >> Teil-MED zur VO (EU) 1178/2011 bleibt erhalten

 >> Teil-MED.A.030 (c) (1):
    Für SPL ist mind. LAPL-Medical für Flüge in Europa erforderlich
    (mit Klasse 2 oder Klasse 1 Medical ist SPL dann ICAO-konform, falls dies im
    Ausland gefordert ist)

 >> Folge: Segelfluglehrer in Europa dürfen mit LAPL-Medical schulen !!!

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GEN: SFCL.045 (Persönliche) Dokumente
    SPL
    Medical
    Personaldokument mit Foto
    Flugbuch

 (d) Möglichkeit, Dokumente am Flugplatz zu belassen bei Flügen „in
     Sichtweite“ des Flugplatzes oder in einer von der Luftfahrtbehörde
     bestimmten Entfernung (Lokalflüge)

                                                                          19
Unterabschnitt GEN – SFCL.050 Das Flugbuch
 SFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit, Art und Weise bestimmt die
 Luftfahrtbehörde

   (a)(4) „logbook data“ = „Daten aus Flugbuch“

        >> Berechtigungen im Flugbuch eingetragen
        Wie langfristig dokumentieren und nachweisen?

        AMC1 SFCL.050, Möglichkeiten:
        - Flugbuchdaten vollständig dabei
        - Auszüge oder Kopien (Papier oder elektronisch) derjenigen Teile
          des Flugbuchs, welche die benötigten Berechtigungen
          dokumentieren.

Die NfL 2-330-17 vom 30.03.2017 wird in Kürze neugefasst!               20
Beispiel: Flugbucheintragungen nach AMC1 SFCL.050
und NfL 2-330-17 (nach Neufassung bleibt dieses Schema)

                                                     Schulflug
                                                     Schulflug

                                                          21
Neufassung der NfL “Grundsätze zur Aufzeichnung
von Flugzeiten“, Ausblick möglicher Änderungen:
• Anrechnung von Zeiten auf UL-Segelflugzeugen, UL-TMG, historischen
  Segelflugzeugen inkl. TMG (AMC1 SFCL.160) ?

• Keine Empfehlung mehr, separate Flugbücher zu führen (Ermessen eines
  jeden Piloten) ?

• Neue Möglichkeit, 3 Flüge zur 90-Tage-Regelung auch „dual“ mit FI oder FE
  an Bord zu fliegen, einzig sinnvolle Auslegung von SFCL.160 (e) ?

• Serien von Flügen dürfen in eine Zeile eingetragen werden, auch wenn 30
  min. am Boden überschritten werden ?

• Flüge müssen nicht mehr unmittelbar nach dem Flug, sondern noch am
  selben Tag des jeweiligen Fluges eingetragen werden ?

• Erste grundlegende Anforderungen für das „elektronische Flugbuch“ ?       22
Unterabschnitt SPL – SFCL.115 – SPL-Rechte
Gastflüge, wenn nach Lizenzerwerb 10 h oder 30 Starts als PIC und
1 Schulungsflug mit Fluglehrer zum Nachweis der Kompetenz für Gastflüge !
(gilt nicht für Fluglehrer)

Erst mit Eintragung des Rechts zur Fluggastbeförderung im Flugbuch wird
dieses wirksam!!

Art. 3b DVO 2018/1976: Die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen .... Rechte
gelten als nach dieser Verordnung erteilt.

>> Folge: Auch das Recht zur Gästebeförderung (nicht kommerziell) bleibt für
Piloten erhalten, die bereits vor dem 8.04.2020 zu Gastflügen berechtigt waren
(10h oder 30 Starts als PIC bis zum 7.04.2020).                             23
SFCL.115 – SPL-Rechte – Schulungsflug zum
Erwerb des Rechts zur Fluggastbeförderung
Keine definierten Anforderungen, keine verbindlichen behördlichen Vorgaben,
Anregungen:
• Verantwortlichkeit des PIC
• Tragbare elektronische Geräte und gefährliche Güter
• Einweisung des PAX
• Besondere Kategorien von Fluggästen
• Flugdurchführung unter Berücksichtigung des PAX-Komforts
• Klare Absprachen mit PAX, insbesondere Notverfahren
• Erkennen von Unwohlsein, Angst des PAX und Gegenmaßnahmen
• Airmenship des Bewerbers, verantwortungsvolles Verhalten
• Rauchen und andere Gefahren, Betanken, Aufladen/Auswechseln von
  Batterien, wenn Personen an Bord
• Besonderheiten bei TMG-Gastflügen etc.
                                                                         24
SFCL.130 SPL-Ausbildung und TMG
>> TMG-Rechte in SPL

kann jetzt auch ohne Segelflug erworben werden !!!

>> TMG-Berechtigung und Segelflug-Lizenz können auch in einem
Ausbildungslehrgang gleichzeitig erworben werden

>> Bisherige TMG-Ausbildung und Berechtigung werden angerechnet

>> TMG-Berechtigung erfordert nach wie vor Prüfung auf TMG

                                                                  25
SFCL.130 SPL-Ausbildung - Mindestanforderungen
Mindestens 15 Ausbildungsstunden, davon mindestens:
•   45 Starts und Landungen
•   10 Stunden mit FI(S)
•   2 Stunden Alleinflugzeit unter Aufsicht
•   3 Stunden zur freien Verfügung (z. B. für den Überlandflug)

Wenn die angestrebte SPL keine TMG-Rechte umfassen soll, gilt:

• In den 15 Stunden Mindestausbildungszeit müssen 7 Stunden auf reinen
  Segelflugzeugen (kein TMG) geflogen werden.

• Daher können von den 15 Stunden max. 8 Stunden optional auch auf
  TMG durchgeführt werden (z. B. eine Überlandflugeinweisung darf auf
  TMG geflogen werden). Dabei müssen alle auf einem TMG absolvierten
  Flugübungen aus reinen Segelflugübungen bestehen (keine TMG-
  spezifischen Manöver, GM1 SFCL.130 (a) (2) (iv)).
                                                                         26
SFCL.140 Anerkennung Theoriekenntnisse

•   Bisherige FCL-Theorieprüfungen werden innerhalb 24-Monatsfrist anerkannt.

•   Theorieprüfungen aus anderen FCL-Lizenzen werden anerkannt.

•   Allgemeinverfügung der LuBB zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen
    Prüfungen vom 5.02.2021:

     Ablauf 11/2020 – 03/2021: Verlängerung des 24-Monatszeitraums bis längstens zum
      31.03.2021
     Wenn bereits Gebrauch von der Allgemeinverfügung vom 25.03.2020 gemacht wurde:
      Verlängerungszeitraum darf die 24 Monate insgesamt nicht um mehr als 8 Monate
      überschreiten.

•   Quelle: https://lbv.brandenburg.de/dateien/luftfahrt/Allgemeinverfuegung_20210205.pdf

                                                                                            27
SFCL.145 praktische Prüfung und Startarten
In einem Ausbildungslehrgang kann die SPL mit TMG-Rechten und zum Fliegen
von sonstigen Segelflugzeugen erworben werden. Dann sind zwei getrennte
Flugprüfungen („skill tests“) auf TMG und Segelflugzeug notwendig.

TMG-Rechte werden nach wie vor per Flugprüfung (skill test) erworben und in
die Lizenz eingetragen (kein Flugbucheintrag!).

Während des Ausbildungslehrgangs gelehrte Startmethoden werden im Zuge der
Prüfungsempfehlung durch den Ausbildungsleiter in das Flugbuch des Bewerbers
eingetragen (kein Flugbucheintrag durch Behörde oder Prüfer!)

Prüfung in einer oder ggf. in mehreren gelehrten Startarten möglich. Prüfer
wählt in eigenem Ermessen die Startart bei mehreren gelehrten Startarten.
Begrüßt wird in diesem Fall die Prüfung unter Nutzung mehrerer Startarten.
                                                                              28
SFCL.155 Startarten - Eigenstart

Neu: Zur Inübunghaltung in der Startart „Eigenstart“ (5 Eigenstarts in 24 Mo.)
darf auch auf TMG gestartet werden.

                                                                          29
AMC1 SFCL.160 Anrechnung fortlaufende
Flugerfahrung
• Segelflug: 24 Monate vor dem Flug: 5 h als PIC oder unter
  Aufsicht + 15 Starts + 2 Schulungsflüge mit FI(S)

• Anrechnung der fortlaufenden Flugerfahrung mit UL-
  Segelflugzeugen, UL-Reisemotorseglern auf die SFCL-Rechte

• Anrechnung der fortlaufenden Flugerfahrung mit historischen
  Segelflugzeugen und TMG auf die SFCL-Rechte

• Wer die fortlaufende Flugerfahrung bereits mit LAPL(A) oder
  PPL(A) erfüllt (egal ob mit Motorflugzeugen oder
  Reisemotorseglern), ist von der fortlaufende Flugerfahrung für
  seine SPL+TMG befreit.                                       30
SFCL.160 fortlaufende TMG-Flugerfahrung
innerhalb 24 Monate:

• 12 h auf TMG oder Segelflugzeugen als PIC oder mit Fluglehrer
  oder unter Aufsicht eines Fluglehrers

• davon auf TMG mind. 6 h, 12 Starts/Landungen als PIC,
  mind. 1 h Schulungsflug

• oder ersatzweise Befähigungsüberprüfung (proficiency check)
  mit Prüfer auf TMG

>> neu: Von den mind. 12 h müssen nur 6 h auf TMG geflogen
werden, übrige Stunden optional auch auf reinen Segelflugzeugen
                                                              31
AMC1 SFCL.160 (e) – DAeC-Hinweise:

Quelle: https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2021/Sportarten/Segelflug/Regelbuch.Segelflug.Index_1.7.pdf   32
Unterabschnitt ADD (additional ratings and privilidges)
Zusätzliche „Rechte“ und „Berechtigungen“:

•   SFCL.200 Kunstflugrechte
•   SFCL.205 Schleppberechtigung (Segelflugzeuge und Banner)
•   SFCL.210 TMG-Nachtflugberechtigung
•   SFCL.215 Rechte für Wolkenflug nur ohne Motorkraft

>> Eintragung ins Flugbuch, Unterzeichnung durch Ausbildungsleiter der
ATO/DTO

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Unterabschnitt ADD (additional ratings and privilidges)
SFCL.200 – Kunstflug
>> Basis-Kunstflug-Berechtigung:

   •   45°-Steig- und Sturzflug „als Kunstflugmanöver“
   •   Looping (positiv)
   •   Kehre in der Vertikalen (Wingover)
   •   Lazy Eight (zwei Kehren in einer Acht)
   •   Trudeln

Anmerkung 1: Per Definition in Art. 2 DVO (EU) 2018/1976 ist bereits
klargestellt, dass Trudeln während der SPL-Ausbildung nicht als Kunstflug gilt –
hier braucht der Fluglehrer somit auch keine Kunstflug-Berechtigung.

Anmerkung 2: Regelungen betreffs Flugplan / Notams sind davon unberührt.
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Definitionen in Art. 2
(8) „Kunstflug“ (aerobatic flight):

Kunstflug sind absichtliche Manöver

• in Form einer
    abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs
    einer abnormalen Fluglage oder
    einer abnormalen Beschleunigung,

• die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen
  bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht
  notwendig sind.

>> Folge: Trudeln zum Zwecke des Ausleiten-Übens mit FI(S) an Bord und im
Dienst bei Ausbildungsflügen ist somit kein Kunstflug.
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Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.315 (a) ... (4) (iii) TMG-Fluglehrer

Voraussetzungen für Bewerber:
• FI(S)
• 30h PIC auf TMG
• Ausbildungslehrgang nach SFCL.330 (b) (2)
• Befähigungsnachweis gegenüber „qualifiziertem FI(S)“

Neu: “qualifizierter FI(S)“ wird von ATO- oder DTO-Ausbildungsleiter benannt,
und muss die Befähigung haben, Fluglehrer auszubilden, SFCL.315 (a) (7) (ii).

SFCL.315 (a) (7) (ii) Erwerb der FI(S)-Berechtigung zur Ausbildung von
Segelfluglehrern: Behörden haben bis dato noch kein bundeseinheitliches
Verfahren festgelegt, wonach von „qualifizierten FI(S)“ der Befähigungsnachweis
für Segelfluglehrer-Lehrer erteilt wird.
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Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.360 Fortlaufende Flugerfahrung als FI(S)
• Auffrischungsschulung (nur noch 1 Tag) innerhalb der
  vorangegangenen 3 Jahre vor Ausübung der FI(S)-Rechte,
• praktischer Flugunterricht 30 Stunden oder 60 Starts und
  Landungen innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre vor
  Ausübung der FI(S)-Rechte,
• Befähigungsnachweis gegenüber „qualifiziertem FI(S)“ in den
  vorangegangenen 9 Jahren vor Ausübung der FI(S)-Rechte
(in der Regel daher keine Kompetenzbeurteilung durch FE(S) oder
FIE(S) mehr erforderlich)

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Unterabschnitt FI - Fluglehrer

SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis

• Befähigungsnachweis darf vor Ausübung der FI(S)-Rechte nicht
  länger als 9 Jahre zurückliegen (gerechnet vom jeweiligen
  Schulungstag).

• kein gesonderter Befähigungsnachweis erforderlich, wenn
  Kompetenzbeurteilung in den 9 Jahren vor dem Schulungstag

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Unterabschnitt FI - Fluglehrer
SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis abgelaufen?

• Fall 1: FI(S) hat in den vorangegangenen 3 Jahren mind. 30
  Stunden oder 60 Starts und Landungen sowie die
  Auffrischungsschulung. Befähigungsnachweis oder
  Kompetenzbeurteilung liegt jedoch länger als 9 Jahre zurück.

• Richtige Rechtsauffassung: FI(S) darf Befähigungsnachweis noch
  machen und darf erst danach schulen. Kompetenzbeurteilung ist
  nicht erforderlich.*
* Zur Sicherheit bitte die aktuelle Rechtsauffassung der jeweiligen Luftfahrtbehörde erfragen.

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Unterabschnitt FI - Fluglehrer

SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis abgelaufen?

• Fall 2: Befähigungsnachweis oder Kompetenzbeurteilung liegt
  länger als 9 Jahre zurück und FI(S) hat keine 30h/60 Starts in den
  vergangenen 3 Jahren.

• >> FI(S) muss Kompetenzbeurteilung machen und darf erst dann
  schulen.

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Unterabschnitt FI - Fluglehrer

AMC1 SFCL.360 (a)(2): Inhalt des Befähigungsnachweises

am Boden und während mind. eines „Demonstrationsfluges“:

•   technisches Wissen
•   Beispielunterricht aus Bodenausbildung und Flugausbildung
•   Ausreichend hohes Niveau der fliegerischen Fähigkeiten
•   Anwendung von Ausbildungsgrundsätzen; und
•   Anwendung des Bedrohungs- und Fehlermanagements.

>> bei Erfolg: Eintrag ins Flugbuch

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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