Sailplane Rule Book - Regelbuch Segelflug Teil-SFCL - Ausbildung und Lizenzen - (Stand: 6. März 2021)
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Sailplane Rule Book – Regelbuch Segelflug Teil-SFCL – Ausbildung und Lizenzen (Stand: 6. März 2021) 1 Quelle: pixabay.com
Quelle: www.easa.europa.eu > EASA & You > General Aviation > GA Roadmap 2019 Update „...macht Allgemeine Luftfahrt sicherer und günstiger“ !!! 2
GARoadmap GA 2.0 – Ziele und Erfolge Roadmap2.0 Quelle: www.easa.europa.eu • Das Leben leichter machen für die Ausbildung von Privatpiloten.... • Spezifische Regelungen für den vereinfachten Betrieb von Ballonen und Segelflugzeugen • CS-STAN • Einfachere Regelungen für den Betrieb nicht-kommerzieller Luftfahrzeuge • Mehr Flexibilität bei der Gesetzgebung durch neue Basic Regulation 3 3
Sailplane Rule Book „Easy Access“ = „Leichter Zugang“ https://www.easa.europa.eu Neue Version vom 1.10.2020 einschließlich: Teil-SFCL Teil-SAO CS, CS-22 Quelle: https://www.easa.europa.eu/document-library/easy-access-rules/sailplane-rule-book-easy-access-rules 6
„easy access“ = leichter Zugang auf Deutsch: www.daec.de https://www.daec.de/sportarten/segelflug/sailplane-rule-book/ 7
Integrierte deutsche Fassung - Farbliche Gestaltung Quelle: https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2021/Sportarten/Segelflug/Regelbuch.Segelflug.Index_1.7.pdf 9
Sailplane Rule Book Teil-SFCL - Rechtsquellen EU-Durchführungsverordnung 2018/1976 Implementing Rules (IR) – DE / EN (EU-Kommission) EU-Durchführungsverordnung 2020/0358 ergänzt DVO 2018/1976 um die SFCL-Vorschriften (EU-Kommission) Annehmbare Nachweisverfahren Acceptable Means of Compliance (AMC) – neu: deutsche Übersetzung (EASA) Quelle: pixabay.com Erläuterndes Material Guidance Material (GM) neu: dt. Übers. (EASA) Anmerkung: SFCL = Sailplane Flight Crew Licensing 10
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 – Systematik Art. 1 : Anwendungsbereich Art. 2 : Definitionen Art. 3 : Flugbetrieb, kommerzieller Flugbetrieb Art. 3a : Erteilung von Pilotenlizenzen und Medicals Art. 3b : Vorhandene Pilotenlizenzen und nationale Medicals Art. 3c : Anrechnung vor dem 8.04.2020 begonnener Ausbildung Art. 3d : Ausbildungsorganisationen Art. 4 : Inkrafttreten und Anwendung ab 8.04.2020 Anhang I: Definitionen Anhang II: Teil-SAO Anhang III: Teil-SFCL 11
Sailplane Rule Book Anwendungsbereich Foto: Martin Kader • Art. 2 Definitionen: „Segelflugzeug“ = ein Luftfahrzeug, .... wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.“ „Motorsegler“ = ein Segelflugzeug, das ... bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.“ Folge: Auch der Reisemotorsegler (TMG) ist ein Segelflugzeug!!! (Einteilung als TMG o. Eigenstarter kann per Kennblatt definiert sein.) 12
Weitere wichtige Definitionen in Art. 2 (7) „Einführungsflug“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb mit einem Segelflugzeug, der • aus einem Flug kurzer Dauer besteht, • von einer Ausbildungsorganisation ..... oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation und • zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird. (8) „Kunstflug“ (siehe unten zu SFCL.200) 13
Anhang III: Teil-SFCL – Systematik • Unterabschnitt GEN: General – Allgemeines • Unterabschnitt SPL: Sailplane Pilot Licence – Segelfluglizenz • Unterabschnitt ADD: Additional Ratings and Privileges (zus. Berechtigungen) • Unterabschnitt FI: Flight Instructors – Fluglehrer • Unterabschnitt FE: Flight Examiners – Prüfer Dieser Vortrag enthält nur die wesentlichen Neuerungen, keine vollständige Wiedergabe des Part-SFCL 14
Ergänzung des Anhang I Teil-DEF (Definitions) der DVO (EU) 2018/1976 .... 14. skill test – praktische Prüfung 15. assessment of competence – Beurteilung der Kompetenz 17. Proficiency check – Befähigungsüberprüfung (SFCL.360 (a) (2): „Befähigungsnachweis“) 19. cross-country flight – Überlandflug (außerhalb der Sichtweite des Flugplatzes oder einer Distanz, festgelegt durch die zuständige Luftfahrtbehörde) 15
Unterscheidung der Begriffe „Befähigungsnachweis“ „Befähigungsüberprüfung“ „Kompetenzbeurteilung“ („demonstration of ability) („proficiency check“) („assessment of competence“) SFCL.360 (a) (2): Teil-DEF Nr. 17: Teil-DEF Nr. 15: “... seine Befähigung zur Unterrichtung „Nachweis der Befähigung zur Einhaltung „Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen auf Segelflugzeugen gegenüber einem der in dieser Verordnung festgelegten und Einstellungen für die Erstausstellung, FI(S) nachgewiesen hat, der nach Punkt Anforderungen an die fortlaufende Verlängerung oder Erneuerung einer SFCL.315 (a) (7) qualifiziert ist und vom Flugerfahrung, ggf. einschließlich einer Lehrberechtigung oder Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO mündlichen Prüfung“ Prüferberechtigung“ benannt wurde.“ „Nachweis“ gegenüber einem „Überprüfung“ durch einen „Prüfer“ “Beurteilung“ der Kompetenz durch „qualifizierten FI(S)“ einen Prüfer Beispiel: Beispiel: Beispiele: • Befähigungsnachweis des FI(S) in den • Befähigungsüberprüfung des SPL- • Kompetenzbeurteilung zum Erwerb zurückliegenden 9 Jahren vor der Inhabers, wenn die sonst der FI(S)-Berechtigung (SFCL.345) jeweiligen Schulung, neben den erforderlichen Voraussetzungen an • Kompetenzbeurteilung des FI(S), wenn sonstigen Voraussetzungen (SFCL.360) fortlaufende Flugerfahrung nicht die sonst erforderlichen erfüllt sind (SFCL.160 (a) (2) und (b) Voraussetzungen an fortlaufende (2)). Fluglehrererfahrung nicht erfüllt sind (SFCL.360 (c) und (d)). 16
Übergangsphase Art. 3b DVO 2018/1976 • Bisherige SPL und LAPL(S)-Lizenzen und damit verbundenen Rechte und Berechtigungen bleiben gültig (z. B. ggf. auch das Recht, Passagiere zu befördern). • Bei Neuausstellung einer Lizenz wird auf das neue SFCL-Format umgestellt; Kunstflugberechtigung wird in „vollwertige“-KF- Berechtigung unwandeln (ggf. Ausstellung eines gesonderten Dokuments). • Ablaufdatum der FI-Berechtigung wird bei Neuausstellung SFCL-Lizenz ins Flugbuch – oder gleichwertiges Dokument – eingetragen. Nach Ablaufdatum: 3-Jahres-Zeitraum SFCL.360 beachten !!! 17
Exkurs: LAPL(S) und Medical >> LAPL(S) bleibt gültig bis zu einer Neuaustellung als SPL im neuen Format (Art. 3b (1): „Teil-FCL-Lizenzen für Segelflugzeuge .... gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.“) >> Teil-MED zur VO (EU) 1178/2011 bleibt erhalten >> Teil-MED.A.030 (c) (1): Für SPL ist mind. LAPL-Medical für Flüge in Europa erforderlich (mit Klasse 2 oder Klasse 1 Medical ist SPL dann ICAO-konform, falls dies im Ausland gefordert ist) >> Folge: Segelfluglehrer in Europa dürfen mit LAPL-Medical schulen !!! 18
GEN: SFCL.045 (Persönliche) Dokumente SPL Medical Personaldokument mit Foto Flugbuch (d) Möglichkeit, Dokumente am Flugplatz zu belassen bei Flügen „in Sichtweite“ des Flugplatzes oder in einer von der Luftfahrtbehörde bestimmten Entfernung (Lokalflüge) 19
Unterabschnitt GEN – SFCL.050 Das Flugbuch SFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit, Art und Weise bestimmt die Luftfahrtbehörde (a)(4) „logbook data“ = „Daten aus Flugbuch“ >> Berechtigungen im Flugbuch eingetragen Wie langfristig dokumentieren und nachweisen? AMC1 SFCL.050, Möglichkeiten: - Flugbuchdaten vollständig dabei - Auszüge oder Kopien (Papier oder elektronisch) derjenigen Teile des Flugbuchs, welche die benötigten Berechtigungen dokumentieren. Die NfL 2-330-17 vom 30.03.2017 wird in Kürze neugefasst! 20
Beispiel: Flugbucheintragungen nach AMC1 SFCL.050 und NfL 2-330-17 (nach Neufassung bleibt dieses Schema) Schulflug Schulflug 21
Neufassung der NfL “Grundsätze zur Aufzeichnung von Flugzeiten“, Ausblick möglicher Änderungen: • Anrechnung von Zeiten auf UL-Segelflugzeugen, UL-TMG, historischen Segelflugzeugen inkl. TMG (AMC1 SFCL.160) ? • Keine Empfehlung mehr, separate Flugbücher zu führen (Ermessen eines jeden Piloten) ? • Neue Möglichkeit, 3 Flüge zur 90-Tage-Regelung auch „dual“ mit FI oder FE an Bord zu fliegen, einzig sinnvolle Auslegung von SFCL.160 (e) ? • Serien von Flügen dürfen in eine Zeile eingetragen werden, auch wenn 30 min. am Boden überschritten werden ? • Flüge müssen nicht mehr unmittelbar nach dem Flug, sondern noch am selben Tag des jeweiligen Fluges eingetragen werden ? • Erste grundlegende Anforderungen für das „elektronische Flugbuch“ ? 22
Unterabschnitt SPL – SFCL.115 – SPL-Rechte Gastflüge, wenn nach Lizenzerwerb 10 h oder 30 Starts als PIC und 1 Schulungsflug mit Fluglehrer zum Nachweis der Kompetenz für Gastflüge ! (gilt nicht für Fluglehrer) Erst mit Eintragung des Rechts zur Fluggastbeförderung im Flugbuch wird dieses wirksam!! Art. 3b DVO 2018/1976: Die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen .... Rechte gelten als nach dieser Verordnung erteilt. >> Folge: Auch das Recht zur Gästebeförderung (nicht kommerziell) bleibt für Piloten erhalten, die bereits vor dem 8.04.2020 zu Gastflügen berechtigt waren (10h oder 30 Starts als PIC bis zum 7.04.2020). 23
SFCL.115 – SPL-Rechte – Schulungsflug zum Erwerb des Rechts zur Fluggastbeförderung Keine definierten Anforderungen, keine verbindlichen behördlichen Vorgaben, Anregungen: • Verantwortlichkeit des PIC • Tragbare elektronische Geräte und gefährliche Güter • Einweisung des PAX • Besondere Kategorien von Fluggästen • Flugdurchführung unter Berücksichtigung des PAX-Komforts • Klare Absprachen mit PAX, insbesondere Notverfahren • Erkennen von Unwohlsein, Angst des PAX und Gegenmaßnahmen • Airmenship des Bewerbers, verantwortungsvolles Verhalten • Rauchen und andere Gefahren, Betanken, Aufladen/Auswechseln von Batterien, wenn Personen an Bord • Besonderheiten bei TMG-Gastflügen etc. 24
SFCL.130 SPL-Ausbildung und TMG >> TMG-Rechte in SPL kann jetzt auch ohne Segelflug erworben werden !!! >> TMG-Berechtigung und Segelflug-Lizenz können auch in einem Ausbildungslehrgang gleichzeitig erworben werden >> Bisherige TMG-Ausbildung und Berechtigung werden angerechnet >> TMG-Berechtigung erfordert nach wie vor Prüfung auf TMG 25
SFCL.130 SPL-Ausbildung - Mindestanforderungen Mindestens 15 Ausbildungsstunden, davon mindestens: • 45 Starts und Landungen • 10 Stunden mit FI(S) • 2 Stunden Alleinflugzeit unter Aufsicht • 3 Stunden zur freien Verfügung (z. B. für den Überlandflug) Wenn die angestrebte SPL keine TMG-Rechte umfassen soll, gilt: • In den 15 Stunden Mindestausbildungszeit müssen 7 Stunden auf reinen Segelflugzeugen (kein TMG) geflogen werden. • Daher können von den 15 Stunden max. 8 Stunden optional auch auf TMG durchgeführt werden (z. B. eine Überlandflugeinweisung darf auf TMG geflogen werden). Dabei müssen alle auf einem TMG absolvierten Flugübungen aus reinen Segelflugübungen bestehen (keine TMG- spezifischen Manöver, GM1 SFCL.130 (a) (2) (iv)). 26
SFCL.140 Anerkennung Theoriekenntnisse • Bisherige FCL-Theorieprüfungen werden innerhalb 24-Monatsfrist anerkannt. • Theorieprüfungen aus anderen FCL-Lizenzen werden anerkannt. • Allgemeinverfügung der LuBB zur Regelung von Gültigkeitszeiträumen der theoretischen Prüfungen vom 5.02.2021: Ablauf 11/2020 – 03/2021: Verlängerung des 24-Monatszeitraums bis längstens zum 31.03.2021 Wenn bereits Gebrauch von der Allgemeinverfügung vom 25.03.2020 gemacht wurde: Verlängerungszeitraum darf die 24 Monate insgesamt nicht um mehr als 8 Monate überschreiten. • Quelle: https://lbv.brandenburg.de/dateien/luftfahrt/Allgemeinverfuegung_20210205.pdf 27
SFCL.145 praktische Prüfung und Startarten In einem Ausbildungslehrgang kann die SPL mit TMG-Rechten und zum Fliegen von sonstigen Segelflugzeugen erworben werden. Dann sind zwei getrennte Flugprüfungen („skill tests“) auf TMG und Segelflugzeug notwendig. TMG-Rechte werden nach wie vor per Flugprüfung (skill test) erworben und in die Lizenz eingetragen (kein Flugbucheintrag!). Während des Ausbildungslehrgangs gelehrte Startmethoden werden im Zuge der Prüfungsempfehlung durch den Ausbildungsleiter in das Flugbuch des Bewerbers eingetragen (kein Flugbucheintrag durch Behörde oder Prüfer!) Prüfung in einer oder ggf. in mehreren gelehrten Startarten möglich. Prüfer wählt in eigenem Ermessen die Startart bei mehreren gelehrten Startarten. Begrüßt wird in diesem Fall die Prüfung unter Nutzung mehrerer Startarten. 28
SFCL.155 Startarten - Eigenstart Neu: Zur Inübunghaltung in der Startart „Eigenstart“ (5 Eigenstarts in 24 Mo.) darf auch auf TMG gestartet werden. 29
AMC1 SFCL.160 Anrechnung fortlaufende Flugerfahrung • Segelflug: 24 Monate vor dem Flug: 5 h als PIC oder unter Aufsicht + 15 Starts + 2 Schulungsflüge mit FI(S) • Anrechnung der fortlaufenden Flugerfahrung mit UL- Segelflugzeugen, UL-Reisemotorseglern auf die SFCL-Rechte • Anrechnung der fortlaufenden Flugerfahrung mit historischen Segelflugzeugen und TMG auf die SFCL-Rechte • Wer die fortlaufende Flugerfahrung bereits mit LAPL(A) oder PPL(A) erfüllt (egal ob mit Motorflugzeugen oder Reisemotorseglern), ist von der fortlaufende Flugerfahrung für seine SPL+TMG befreit. 30
SFCL.160 fortlaufende TMG-Flugerfahrung innerhalb 24 Monate: • 12 h auf TMG oder Segelflugzeugen als PIC oder mit Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers • davon auf TMG mind. 6 h, 12 Starts/Landungen als PIC, mind. 1 h Schulungsflug • oder ersatzweise Befähigungsüberprüfung (proficiency check) mit Prüfer auf TMG >> neu: Von den mind. 12 h müssen nur 6 h auf TMG geflogen werden, übrige Stunden optional auch auf reinen Segelflugzeugen 31
AMC1 SFCL.160 (e) – DAeC-Hinweise: Quelle: https://www.daec.de/fileadmin/user_upload/files/2021/Sportarten/Segelflug/Regelbuch.Segelflug.Index_1.7.pdf 32
Unterabschnitt ADD (additional ratings and privilidges) Zusätzliche „Rechte“ und „Berechtigungen“: • SFCL.200 Kunstflugrechte • SFCL.205 Schleppberechtigung (Segelflugzeuge und Banner) • SFCL.210 TMG-Nachtflugberechtigung • SFCL.215 Rechte für Wolkenflug nur ohne Motorkraft >> Eintragung ins Flugbuch, Unterzeichnung durch Ausbildungsleiter der ATO/DTO 33
Unterabschnitt ADD (additional ratings and privilidges) SFCL.200 – Kunstflug >> Basis-Kunstflug-Berechtigung: • 45°-Steig- und Sturzflug „als Kunstflugmanöver“ • Looping (positiv) • Kehre in der Vertikalen (Wingover) • Lazy Eight (zwei Kehren in einer Acht) • Trudeln Anmerkung 1: Per Definition in Art. 2 DVO (EU) 2018/1976 ist bereits klargestellt, dass Trudeln während der SPL-Ausbildung nicht als Kunstflug gilt – hier braucht der Fluglehrer somit auch keine Kunstflug-Berechtigung. Anmerkung 2: Regelungen betreffs Flugplan / Notams sind davon unberührt. 34
Definitionen in Art. 2 (8) „Kunstflug“ (aerobatic flight): Kunstflug sind absichtliche Manöver • in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Segelflugzeugs einer abnormalen Fluglage oder einer abnormalen Beschleunigung, • die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen, Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind. >> Folge: Trudeln zum Zwecke des Ausleiten-Übens mit FI(S) an Bord und im Dienst bei Ausbildungsflügen ist somit kein Kunstflug. 35
Unterabschnitt FI - Fluglehrer SFCL.315 (a) ... (4) (iii) TMG-Fluglehrer Voraussetzungen für Bewerber: • FI(S) • 30h PIC auf TMG • Ausbildungslehrgang nach SFCL.330 (b) (2) • Befähigungsnachweis gegenüber „qualifiziertem FI(S)“ Neu: “qualifizierter FI(S)“ wird von ATO- oder DTO-Ausbildungsleiter benannt, und muss die Befähigung haben, Fluglehrer auszubilden, SFCL.315 (a) (7) (ii). SFCL.315 (a) (7) (ii) Erwerb der FI(S)-Berechtigung zur Ausbildung von Segelfluglehrern: Behörden haben bis dato noch kein bundeseinheitliches Verfahren festgelegt, wonach von „qualifizierten FI(S)“ der Befähigungsnachweis für Segelfluglehrer-Lehrer erteilt wird. 36
Unterabschnitt FI - Fluglehrer SFCL.360 Fortlaufende Flugerfahrung als FI(S) • Auffrischungsschulung (nur noch 1 Tag) innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre vor Ausübung der FI(S)-Rechte, • praktischer Flugunterricht 30 Stunden oder 60 Starts und Landungen innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre vor Ausübung der FI(S)-Rechte, • Befähigungsnachweis gegenüber „qualifiziertem FI(S)“ in den vorangegangenen 9 Jahren vor Ausübung der FI(S)-Rechte (in der Regel daher keine Kompetenzbeurteilung durch FE(S) oder FIE(S) mehr erforderlich) 37
Unterabschnitt FI - Fluglehrer SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis • Befähigungsnachweis darf vor Ausübung der FI(S)-Rechte nicht länger als 9 Jahre zurückliegen (gerechnet vom jeweiligen Schulungstag). • kein gesonderter Befähigungsnachweis erforderlich, wenn Kompetenzbeurteilung in den 9 Jahren vor dem Schulungstag 38
Unterabschnitt FI - Fluglehrer SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis abgelaufen? • Fall 1: FI(S) hat in den vorangegangenen 3 Jahren mind. 30 Stunden oder 60 Starts und Landungen sowie die Auffrischungsschulung. Befähigungsnachweis oder Kompetenzbeurteilung liegt jedoch länger als 9 Jahre zurück. • Richtige Rechtsauffassung: FI(S) darf Befähigungsnachweis noch machen und darf erst danach schulen. Kompetenzbeurteilung ist nicht erforderlich.* * Zur Sicherheit bitte die aktuelle Rechtsauffassung der jeweiligen Luftfahrtbehörde erfragen. 39
Unterabschnitt FI - Fluglehrer SFCL.360 (a) (2) Befähigungsnachweis abgelaufen? • Fall 2: Befähigungsnachweis oder Kompetenzbeurteilung liegt länger als 9 Jahre zurück und FI(S) hat keine 30h/60 Starts in den vergangenen 3 Jahren. • >> FI(S) muss Kompetenzbeurteilung machen und darf erst dann schulen. 40
Unterabschnitt FI - Fluglehrer AMC1 SFCL.360 (a)(2): Inhalt des Befähigungsnachweises am Boden und während mind. eines „Demonstrationsfluges“: • technisches Wissen • Beispielunterricht aus Bodenausbildung und Flugausbildung • Ausreichend hohes Niveau der fliegerischen Fähigkeiten • Anwendung von Ausbildungsgrundsätzen; und • Anwendung des Bedrohungs- und Fehlermanagements. >> bei Erfolg: Eintrag ins Flugbuch 41
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 42
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