Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum - Gemeinde Burg

 
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Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum - Gemeinde Burg
Gemeinde Burg

Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Teilrevision Gewässerraum

Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Agis, Bachkataster, 25.02.2021

Entwurf vom 8. Juni 2021
Vorlage zur Mitwirkung & öffentlichen Auflage vom 11. Juni bis 12. Juli 2021

Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum - Gemeinde Burg
Auftraggeber    Gemeinderat Burg
                Postfach
                5736 Burg

Auftragnehmer   Marti Partner Architekten und Planer AG
                Zweierstrasse 25
                8004 Zürich
                und
                Bahnhofstrasse 50
                5600 Lenzburg
                Tel: 044 422 51 51 / 062 891 68 88
                E-Mail: planung@martipartner.ch
                www.martipartner.ch
                Verantwortlich: Lidia Räber
                Sachbearbeitung: Sandrine Florey
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Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland    3
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                         Inhalt

                         1       Ausgangslage                       4

                         2       Aufgabe                            7

                         3       Generelles zum Gewässerraum        8

                         4       Gewässer                          12
                         4.1   Bäche                               12
                         4.2   Stehende Gewässer                   14

                         5       Organisation und Ablauf           15
                         5.1   Planungsorganisation                15
                         5.2   Planungsablauf                      15
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                              4
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                         1 Ausgangslage
Gesamtrevision der       Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Nutzungsplanung          wurde von der Gemeindeversammlung am 24. November 2016 be-
                         schlossen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat erfolgte am
                         28. Juni 2017.
                         Die Gesamtrevision basiert auf dem Baugesetz, Stand 1. August
                         2013, der Bauverordnung Stand 1. Januar 2015 und dem kantonalen
                         Richtplan 2011/2015.
                         Die Gewässerräume wurden noch nicht festgesetzt, da der Artikel im
                         Baugesetz dazu revidiert wurde und die neue Vorschrift noch nicht be-
                         kannt war. Im Bauzonen- und Kulturlandplan wurde lediglich in der Le-
                         gende zu den Gewässern folgender Hinweis angebracht: Abstände
                         und zulässige Nutzung gemäss kantonaler und eidgenössischer Ge-
                         setzgebung.
Grünzonen und            Im Bauzonen- und Kulturlandplan sind eine Grünzone um den Mühle-
Naturschutzzonen zum     weiher sowie eine Naturschutzzone um den Burger Weiher zum
Schutz der Gewässer
                         Schutz der Gewässer ausgeschieden. Sie bleiben unverändert beste-
                         hen. Die neuen Gewässerräume überlagern diese Zonen.
                         § 21 BauG
                         ¹ Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und dem Gewäs-
                         serschutz.
                         ² Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden
                         Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw.
                         durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand
                         zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baube-
                         willigung.
                         ³ Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild prägende
                         Elemente sind zu erhalten und zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen.

Übergeordnetes Recht     Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 2011
                         sind die Kantone verpflichtet, in einem vorgegebenen Rahmen Festle-
                         gungen zu den Gewässerräumen zu treffen.
                         Im § 127 BauG, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, hat der Kanton
                         Aargau dies wie folgt umgesetzt:
                         ¹ Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen be-
                         zeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt:
                             a) 15 m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat,
                             b) 6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerin-
                                nesohle von weniger als 2 m Bereite; bei Fliessgewässern aus-
                                serhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m
                                Breite beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestab-
                                stand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle 6
                                m,
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                              c) 6 m bei eingedolten Gewässern,
                              d) 15 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab
                                 0.5 ha; für kleinere Wasserflächen wird kein Gewässerraum
                                 festgelegt.
                         ¹ᵇⁱˢ Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie
                              a) künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeu-
                                 tung sind,
                              b) ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinne-
                                 sohle nicht breiter ist als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten
                                 und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle beträgt 6 m.
                         ² Die Breite des Ufersteifens wird bei Fliessgewässern und bei stehen-
                         den Gewässern ab Rand der Gerinnesohle und bei Eindolungen ab
                         Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.*
                         ³ Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen
                         Gewässerraumkarte den Raumbedarf der Fliessgewässer aufgrund
                         ihrer Ökomorphologie nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzge-
                         bung des Bundes fest. Die Höchstbreite des Uferstreifens beträgt
                         15 m.
                         ³ᵇⁱˢ Der Regierungsrat kann in der Gewässerraumkarte Gewässer-
                         räume abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen,
                         wenn das Bundesrecht dies erfordert.
                         ⁴ Die zuständige Behörde setzt die Vorschriften zum Gewässerraum in
                         ihren Nutzungsplänen und Wasserbauprojekten um. Sie darf den Ge-
                         wässerraum abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen und
                         der Gewässerraumkarte festlegen:
                         a)     aus Gründen des Hochwasserschutzes,
                         b)     aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes,
                         c)     in dicht überbautem Gebiet, wenn raumplanerische Interessen
                                 dies rechtfertigen,
                         d)     wenn weitere Gründe nach Massgabe der Gewässerschutz-
                                gesetzgebung des Bundes dies rechtfertigen.
                         Gemäss einem am 26. Juni 2017 erfolgten Entscheid des Verwal-
                         tungsgerichtes betreffend Umsetzung von § 127 BauG in der kommu-
                         nalen Nutzungsplanung müssen ab sofort die Gewässerräume für
                         sämtliche Gewässer in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden.
                         Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum in den Plänen
                         rechtlich klar kenntlich gemacht werden.

Handlungsbedarf          Gemäss Planungsbericht vom 24. November 2016 wurde auf die
                         Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet. Begründung war,
                         dass der Rickenbach praktisch vollständig im Wald liege und der ein-
                         gedolte Mühlebach in der Landwirtschaftszone. Es gelte das überge-
                         ordnete Recht. Die beiden Burger-Weiher liegen in einer Naturschutz-
                         zone und der Rüteli-Weiher ist einer Grünzone zugewiesen.
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                         In der Zwischenzeit hat sich jedoch die Ausgangslage verändert. Es
                         besteht sofortiger Handlungsbedarf, da aufgrund des Verwaltungsge-
                         richtsentscheids ab sofort wieder die Übergangsbestimmungen der
                         eidg. Gewässerschutzverordnung gelten, dies solange keine umfas-
                         sende und rechtskräftige Umsetzung der Gewässerräume besteht.
                         Konkret bedeutet dies für Burg, dass zurzeit für Bauvorhaben an Ge-
                         wässern die strengeren Übergangsvorschriften gelten und im Einzel-
                         fall von der kantonalen Fachstelle festgelegt werden. Es wird daher
                         im dicht überbauten Gebiet keine Reduktion der theoretisch ermittel-
                         ten Gewässerabstände zugelassen werden, auch wenn sich zeigen
                         sollte, dass dies nach Abwägung aller Interessen erwünscht ist.
                         Mit der verbindlichen Festlegung der Gewässerräume unter Berück-
                         sichtigung der konkreten Verhältnisse in der Gemeinde wird für zu-
                         künftige Bauvorhaben Rechtssicherheit geschaffen.
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                          2     Aufgabe
Teilkarte Gewässer-       Die Aufgabe besteht darin, eine Teilkarte Gewässerräume zu erstel-
räume                     len. Die Teilkarte zum Bauzonen- und Kulturlandplan weist einen
                          Massstab von 1:2'500 auf.
Festlegung der            Für Gewässer mit einer Gerinnesohlenbreite grösser 2 m sind im gan-
Gewässerräume je nach     zen Gemeindegebiet – den Wald ausgenommen – abschnittsweise,
Art des Gewässers
                          detaillierte Festlegungen zur Breite des Gewässerraumes zu treffen.
                          Für die übrigen Gewässer gelten die Festlegungen zum Gewässer-
                          raum gemäss § 127 BauG. Diese Gewässer sind in den Teilkarten
                          den verschiedenen im Gesetz genannten „Arten“ zuzuordnen (Fliess-
                          gewässer mit Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite in und aus-
                          serhalb den Bauzonen; eingedolte Gewässer; stehende Gewässer;
                          künstlich angelegte Gewässer; sehr kleine Bäche mit einer Gerinne-
                          sohle nicht breiter als 0.5 m). Von den Festlegungen im Baugesetz
                          kann abgewichen werden, dies aus Gründen des Hochwasserschut-
                          zes, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im dicht überbauten
                          Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen.
Zu erstellende            Bestandteile der Planungsvorlage:
Dokumente
                          Beschlussinhalt,
                          Grundeigentumsverbindlich: Teilkarte Gewässerräume
                                                     Ergänzung §§ 25a + 25b BNO
                          Informationsinhalt:            Planungsbericht
Grundlagen                Als Basis für die Planung dienen insbesondere:
                          -   Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz,
                              BauG), Stand Mai 2017
                          -   Gewässerschutzgesetz, Stand Januar 2017
                          -   Bau- und Nutzungsordnung, Stand November 2016
                          -   Bauzonen- und Kulturlandplan, Stand November 2016
                          -   kantonale Fachkarte Gewässerraum; agis Online Karten, Stand
                              März 2021
                          -   die Arbeitshilfe BVU zur Umsetzung der Gewässerräume in der
                              Nutzungsplanung, Stand Januar 2017
                          -   Mail vom 28. Januar 2021 der kant. Fachstelle zur Ausscheidung
                              der Gewässerräume
                          -   Gemeinde Menziken: Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und
                              Kulturland Festlegung der Gewässerräume von 2020, Projektbe-
                              arbeitung Lidia Räber
                          -   Bewilligte Baugesuche mit festgelegten Gewässerabständen
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                          3 Generelles zum Gewässerraum
Lebensqualität            Schon vor Jahrhunderten bauten Menschen ihre Siedlungen in der
                          Nähe von Gewässern, dies aus dem einfachen Grund, dass Flüsse
                          und Bäche die Lebensadern der Menschen bilden.
                          Gemütliche Spaziergänge an einem Gewässer sind perfekte Möglich-
                          keiten, die Seele baumeln zu lassen. Deshalb sind schöne, naturnahe
                          Gewässerraumgestaltungen eine Aufwertung der Lebensqualität ei-
                          nes Dorfes. Eine schöne Umgebung im Dorfzentrum lädt zum Verwei-
                          len und Plaudern ein und wird so zur Begegnungszone.
                          Aus diesen Gründen sollte die Ausscheidung des Gewässerraums
                          nicht nur als gesetzliche Pflicht gesehen werden, sondern auch als
                          Aufwertung unser aller Lebensraum.

Raumtyp gemäss dem        Burg stellt gemäss dem Raumkonzept des Kantonalen Richtplans
Raumkonzept Aargau        eine ländliche Entwicklungsachse im ländlichen Entwicklungsraum
                          dar.

Gewässerraumkarte         Der auszuscheidende Gewässerraum stützt sich auf die behörden-
                          verbindliche Gewässerraumkarte des Kantons Aargau (vgl. § 127
                          Abs. 3 BauG). Diese Karte kann online auf dem Geoportal Aargau
                          eingesehen werden (Agis, Stand März 2020).
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

Gewässerraumkarte
Agis Aargau

                          Abb. 1: Gewässerraum Gemeinde Burg, Agis, März 2021

Bezug zu den              Für die Naturschutzzonen (Burger Weiher) gelten die Vorschriften ge-
Naturschutzzonen          mäss §§ 22 – 23 BNO zusätzlich zu den neuen Vorschriften für den
                          Gewässerraum. Die Gewässer waren in vielen Fällen wichtige Auslö-
                          ser für die Ausscheidung der Naturschutzzonen.

Begriffe                 Der Gewässerraum besteht bei Fliessgewässern aus der Gerinne-
                         sohle (=Bachsohle) und einem Uferstreifen links und rechts des
                         Gewässers. Die Breite der Gerinnesohle wird durch die beidseitigen
                         Uferlinien resp. die Vegetationsgrenzen definiert. Dieser Gewässer-
                         raum ist derjenige Raum, welcher für die Gewährleistung der natürli-
                         chen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, dem Schutz vor Hoch-
                         wasser und der Gewässernutzung dient.
                         Bei stehenden Gewässern besteht der Gewässerraum aus der Was-
                         serfläche und dem an die Uferlinie angrenzende Uferstreifen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                                      10
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                         Abb. 2: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU
                         Kanton Aargau

Einschränkungen im       Gemäss Art. 41c GSchV sind die Gewässerräume extensiv zu gestal-
Gewässerraum             ten und zu bewirtschaften. Es dürfen nur standortgebundene, im öf-
                         fentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege er-
                         stellt werden. Zudem dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel
                         eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Er-
                         richtung von Gartensitzplätzen verboten ist. Rechtmässig erstellte
                         Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums haben Besitz-
                         standgarantie gemäss § 68 BauG. Das heisst, dass der Unterhalt und
                         eine zeitgemässe Erneuerung auf jeden Fall möglich bleiben.

Umsetzung in der         Die verbindliche Festlegung der Gewässerräume erfolgt im Bauzonen-
Nutzungsplanung          und Kulturlandplan sowie in der BNO.

Verwaltungsgerichts-     Das Verwaltungsgericht erachtet gemäss seinem Entscheid vom 26.
entscheid zu             Juni 2017 die Gewässerräume, welche gemäss der Gewässerschutz-
§127 BauG
                         verordnung des Bundes bis 2018 durch die Kantone festgelegt werden
                         müssen, mit der am 1. Mai 2017 in Kraft gesetzten Änderung des
                         Baugesetzes als noch nicht ausreichend grundeigentümerverbindlich
                         umgesetzt. Der §127 BauG kann gemäss Beurteilung des
                         Verwaltungsgerichtes nicht direkt angewendet werden und stellt damit
                         lediglich eine behördenverbindliche Bestimmung zur Umsetzung in
                         einem Nutzungsplanungsverfahren dar. Damit können die
                         Bestimmungen von §127 BauG auch nicht direkt auf konkrete
                         Bauvorhaben angewendet werden.
                         Basierend auf diesem Entscheid ist auch für die in §127 Abs. 1, Abs.
                         1 bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer ein Gewässerraum
                         auszuscheiden. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde
                         in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer des
                         Kantons Aargau das folgende Vorgehen für die Umsetzung der
                         Gewässerräume gewählt:
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                          11
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                             •   Für die Bäche mit einer Gerinnesohlenbreite kleiner als 2 m
                                 gelten die Vorschriften zur Gewässerraumbreite gemäss § 127
                                 Abs. 1 b & c BauG. Diese Bäche werden in der Teilkarte
                                 Gewässerraum mit einer Schraffur versehen.
                             •   Die Gemeinde Burg verfügt über einen Weiher, den Burger
                                 Weiher, welcher eine Wasserfläche grösser als 0.5 ha
                                 aufweist. Da die Breite der umgebenden Naturschutzzone die
                                 mindestens vorgeschriebenen 15 m unterschreitet, wird eine
                                 Gewässerraumzone von wenigen Metern ergänzt. Für die
                                 weiteren stehenden Gewässer, alle mit einer Wasserfläche
                                 kleiner als 0.5 ha, wird auf die Ausscheidung eines
                                 Gewässerraumes verzichtet.
                         In der Legende der Teilkarte Gewässerraum wird auf den neuen § 25a
                         &b in der BNO verwiesen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                                   12
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                     4       Gewässer
                     4.1 Bäche

Bäche                Für alle Bäche wird der gesetzliche Gewässerraum gemäss §127 BauG
                     Abs. 1 lit. b ausgeschieden:
                         -   Mühlebach
                         -   Rickenbach
                         -   Weibelibaum
Gewässerraum         Der bei der Bewirtschaftung zu beachtende Gewässerraum beträgt 11 m
                     mittig, das heisst, 5.5 m ab der Gewässerachse. Bauten und Anlagen
                     müssen den minimalen Abstand von 6 m zum Rand der Gerinnesohle
                     einhalten.

                     Abb. 3: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU
                     Kanton Aargau

Rickenbach           Der grösste der obigen Bäche ist der Rickenbach. Gemäss § 41a Ge-
                     wässerschutzverordnung gilt folgende Berechnung der Gewässerraum-
                     breite für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher
                     Breite: die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. In der Fachkarte
                     Gewässerraum wird eine Gewässerraumbreite von 12 m angegeben.
                     Gemäss Berechnung (12-7) / 2.5 ergibt sich so eine Gerinnesohlebreite
                     von 2 m. Deshalb kann für den Rickenbach §127 Abs. 1b BauG ange-
                     wendet werden.
                     Im Gebiet Bleiwald ist der Rickenbach eingedolt. Eine Ortsbegehung so-
                     wie Abklärungen durch die Gemeinde haben gezeigt, dass der Bach
                     schon lange eingedolt ist. Abklärungen mit der kantonalen Fachstelle ha-
                     ben stattgefunden. Die Gemeinde wird der Fachstelle entsprechende Un-
                     terlagen zur Anpassung des Bachkatasters zustellen. Deshalb wird für
                     diesen Abschnitt §127 Abs. 1b BauG angewendet. Im Wald wird kein Ge-
                     wässerraum ausgeschieden.
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Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                     Abb. 4: Eingedolter Rickenbach im Gebiet Bleiwald
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                            14
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                     4.2 Stehende Gewässer

                     Die Gemeinde Burg verfügt über einen Weiher, den Burger Weiher,
                     welcher eine Wasserfläche grösser als 0.5 ha aufweist. Da die Breite der
                     umgebenden Naturschutzzone die mindestens vorgeschriebenen 15 m
                     (§127 Abs.1 BauG) unterschreitet, wird eine Gewässerraumzone von
                     wenigen Metern ergänzt. Für die weiteren stehenden Gewässer, alle mit
                     einer Wasserfläche kleiner 0.5 ha, wird auf die Ausscheidung eines
                     Gewässerraumes verzichtet.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                             15
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                      5 Organisation und Ablauf
                      5.1 Planungsorganisation

Beauftragtes          Der Gemeinderat hat das Büro Marti Partner mit der Erarbeitung der Teil-
Planungsbüro          revision Gewässerräume beauftragt. Verantwortliche Planerin ist Lidia
                      Räber.
Mitarbeit             Der vorliegende Entwurf wurde in Zusammenarbeit mit dem Leiter Bau
                      und Planung, Luigi Antonuccio, sowie dem Ressortvorsteher Hans-Peter
                      Steiner erstellt.
Kantonale Vorprüfung Der Gemeinderat verabschiedete die Vorlage am 30. März 2021 zur kan-
                      tonalen Vorprüfung. Der abschliessende Vorprüfungsbericht liegt mit Da-
                      tum vom 27. Mai 2021 vor und weist wenige Punkte zur Bereinigung auf.
Verabschiedung für    Der Gemeinderat verabschiedete die Vorlage am 8. Juni 2021 zur Mit-
die Mitwirkung /      wirkung und öffentlichen Auflage. Die Vorlage liegt vom 11. Juni 2021
öffentliche Auflage
                      bis am 12. Juli 2021 öffentlich auf.
                      Die Mitwirkung sowie die öffentliche Auflage wird aufgrund der geringfü-
                      gigen Revision zusammendurchgeführt. Dies ist gemäss §3 BauG in be-
                      gründeten Fällen möglich.
                      5.2 Planungsablauf

Planungsablauf nach   Der Verfahrensablauf richtet sich wie folgt nach § 3 und §§ 23 bis 28
Baugesetz             Baugesetz:
                      1. Entwurf der Nutzungsplanung
                      2. Kantonale Vorprüfung
                         Die kantonalen Amtsstellen prüfen die Recht- sowie Zweckmässig-
                         keit und erstellen einen Vorprüfungsbericht.
                      3. Bereinigung der Nutzungsplanung
                      4. Mitwirkung der Bevölkerung / Öffentliche Auflage / Einwendungsver-
                         fahren
                         Aufgrund der geringfügigen Revision werden die Mitwirkung sowie
                         die öffentliche Auflage zusammen durchgeführt. Dies ist gemäss §3
                         BauG in begründeten Fällen möglich. Der Planungsentwurf wird für
                         jedermann öffentlich aufgelegt und auf der Homepage aufgeschaltet.
                         In der Mitwirkung kann jedermann zum Entwurf der Nutzungspla-
                         nung Stellung nehmen. Das Ergebnis ist im Mitwirkungsbericht zu-
                         sammengefasst, welcher vom Gemeinderat verabschiedet wird.
                         Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb
                         der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entschei-
                         det, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung,
                         über die Einwendungen.
                      5. Eventuell Bereinigung der Nutzungsplanung
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland                      16
Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021

                      6. Beschluss
                         Die Gemeindeversammlung beschliesst die Vorlage. Der Beschluss
                         untersteht dem fakultativen Referendum.
                      7. Eventuell Beschwerdeverfahren
                      8. Genehmigung durch den Regierungsrat.
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