Planungsbericht nach Art. 47 RPV - Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum - Gemeinde Burg
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Gemeinde Burg Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum Planungsbericht nach Art. 47 RPV Agis, Bachkataster, 25.02.2021 Entwurf vom 8. Juni 2021 Vorlage zur Mitwirkung & öffentlichen Auflage vom 11. Juni bis 12. Juli 2021 Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Auftraggeber Gemeinderat Burg Postfach 5736 Burg Auftragnehmer Marti Partner Architekten und Planer AG Zweierstrasse 25 8004 Zürich und Bahnhofstrasse 50 5600 Lenzburg Tel: 044 422 51 51 / 062 891 68 88 E-Mail: planung@martipartner.ch www.martipartner.ch Verantwortlich: Lidia Räber Sachbearbeitung: Sandrine Florey
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 3 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 Inhalt 1 Ausgangslage 4 2 Aufgabe 7 3 Generelles zum Gewässerraum 8 4 Gewässer 12 4.1 Bäche 12 4.2 Stehende Gewässer 14 5 Organisation und Ablauf 15 5.1 Planungsorganisation 15 5.2 Planungsablauf 15
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 4 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 1 Ausgangslage Gesamtrevision der Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Nutzungsplanung wurde von der Gemeindeversammlung am 24. November 2016 be- schlossen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat erfolgte am 28. Juni 2017. Die Gesamtrevision basiert auf dem Baugesetz, Stand 1. August 2013, der Bauverordnung Stand 1. Januar 2015 und dem kantonalen Richtplan 2011/2015. Die Gewässerräume wurden noch nicht festgesetzt, da der Artikel im Baugesetz dazu revidiert wurde und die neue Vorschrift noch nicht be- kannt war. Im Bauzonen- und Kulturlandplan wurde lediglich in der Le- gende zu den Gewässern folgender Hinweis angebracht: Abstände und zulässige Nutzung gemäss kantonaler und eidgenössischer Ge- setzgebung. Grünzonen und Im Bauzonen- und Kulturlandplan sind eine Grünzone um den Mühle- Naturschutzzonen zum weiher sowie eine Naturschutzzone um den Burger Weiher zum Schutz der Gewässer Schutz der Gewässer ausgeschieden. Sie bleiben unverändert beste- hen. Die neuen Gewässerräume überlagern diese Zonen. § 21 BauG ¹ Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und dem Gewäs- serschutz. ² Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baube- willigung. ³ Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild prägende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Übergeordnetes Recht Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 2011 sind die Kantone verpflichtet, in einem vorgegebenen Rahmen Festle- gungen zu den Gewässerräumen zu treffen. Im § 127 BauG, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, hat der Kanton Aargau dies wie folgt umgesetzt: ¹ Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen be- zeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt: a) 15 m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat, b) 6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerin- nesohle von weniger als 2 m Bereite; bei Fliessgewässern aus- serhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestab- stand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle 6 m,
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 5 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 c) 6 m bei eingedolten Gewässern, d) 15 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0.5 ha; für kleinere Wasserflächen wird kein Gewässerraum festgelegt. ¹ᵇⁱˢ Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie a) künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeu- tung sind, b) ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinne- sohle nicht breiter ist als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle beträgt 6 m. ² Die Breite des Ufersteifens wird bei Fliessgewässern und bei stehen- den Gewässern ab Rand der Gerinnesohle und bei Eindolungen ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.* ³ Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen Gewässerraumkarte den Raumbedarf der Fliessgewässer aufgrund ihrer Ökomorphologie nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzge- bung des Bundes fest. Die Höchstbreite des Uferstreifens beträgt 15 m. ³ᵇⁱˢ Der Regierungsrat kann in der Gewässerraumkarte Gewässer- räume abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wenn das Bundesrecht dies erfordert. ⁴ Die zuständige Behörde setzt die Vorschriften zum Gewässerraum in ihren Nutzungsplänen und Wasserbauprojekten um. Sie darf den Ge- wässerraum abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerraumkarte festlegen: a) aus Gründen des Hochwasserschutzes, b) aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes, c) in dicht überbautem Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen, d) wenn weitere Gründe nach Massgabe der Gewässerschutz- gesetzgebung des Bundes dies rechtfertigen. Gemäss einem am 26. Juni 2017 erfolgten Entscheid des Verwal- tungsgerichtes betreffend Umsetzung von § 127 BauG in der kommu- nalen Nutzungsplanung müssen ab sofort die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum in den Plänen rechtlich klar kenntlich gemacht werden. Handlungsbedarf Gemäss Planungsbericht vom 24. November 2016 wurde auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet. Begründung war, dass der Rickenbach praktisch vollständig im Wald liege und der ein- gedolte Mühlebach in der Landwirtschaftszone. Es gelte das überge- ordnete Recht. Die beiden Burger-Weiher liegen in einer Naturschutz- zone und der Rüteli-Weiher ist einer Grünzone zugewiesen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 6 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 In der Zwischenzeit hat sich jedoch die Ausgangslage verändert. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf, da aufgrund des Verwaltungsge- richtsentscheids ab sofort wieder die Übergangsbestimmungen der eidg. Gewässerschutzverordnung gelten, dies solange keine umfas- sende und rechtskräftige Umsetzung der Gewässerräume besteht. Konkret bedeutet dies für Burg, dass zurzeit für Bauvorhaben an Ge- wässern die strengeren Übergangsvorschriften gelten und im Einzel- fall von der kantonalen Fachstelle festgelegt werden. Es wird daher im dicht überbauten Gebiet keine Reduktion der theoretisch ermittel- ten Gewässerabstände zugelassen werden, auch wenn sich zeigen sollte, dass dies nach Abwägung aller Interessen erwünscht ist. Mit der verbindlichen Festlegung der Gewässerräume unter Berück- sichtigung der konkreten Verhältnisse in der Gemeinde wird für zu- künftige Bauvorhaben Rechtssicherheit geschaffen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 7 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 2 Aufgabe Teilkarte Gewässer- Die Aufgabe besteht darin, eine Teilkarte Gewässerräume zu erstel- räume len. Die Teilkarte zum Bauzonen- und Kulturlandplan weist einen Massstab von 1:2'500 auf. Festlegung der Für Gewässer mit einer Gerinnesohlenbreite grösser 2 m sind im gan- Gewässerräume je nach zen Gemeindegebiet – den Wald ausgenommen – abschnittsweise, Art des Gewässers detaillierte Festlegungen zur Breite des Gewässerraumes zu treffen. Für die übrigen Gewässer gelten die Festlegungen zum Gewässer- raum gemäss § 127 BauG. Diese Gewässer sind in den Teilkarten den verschiedenen im Gesetz genannten „Arten“ zuzuordnen (Fliess- gewässer mit Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite in und aus- serhalb den Bauzonen; eingedolte Gewässer; stehende Gewässer; künstlich angelegte Gewässer; sehr kleine Bäche mit einer Gerinne- sohle nicht breiter als 0.5 m). Von den Festlegungen im Baugesetz kann abgewichen werden, dies aus Gründen des Hochwasserschut- zes, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im dicht überbauten Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen. Zu erstellende Bestandteile der Planungsvorlage: Dokumente Beschlussinhalt, Grundeigentumsverbindlich: Teilkarte Gewässerräume Ergänzung §§ 25a + 25b BNO Informationsinhalt: Planungsbericht Grundlagen Als Basis für die Planung dienen insbesondere: - Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG), Stand Mai 2017 - Gewässerschutzgesetz, Stand Januar 2017 - Bau- und Nutzungsordnung, Stand November 2016 - Bauzonen- und Kulturlandplan, Stand November 2016 - kantonale Fachkarte Gewässerraum; agis Online Karten, Stand März 2021 - die Arbeitshilfe BVU zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, Stand Januar 2017 - Mail vom 28. Januar 2021 der kant. Fachstelle zur Ausscheidung der Gewässerräume - Gemeinde Menziken: Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Festlegung der Gewässerräume von 2020, Projektbe- arbeitung Lidia Räber - Bewilligte Baugesuche mit festgelegten Gewässerabständen
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 8 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 3 Generelles zum Gewässerraum Lebensqualität Schon vor Jahrhunderten bauten Menschen ihre Siedlungen in der Nähe von Gewässern, dies aus dem einfachen Grund, dass Flüsse und Bäche die Lebensadern der Menschen bilden. Gemütliche Spaziergänge an einem Gewässer sind perfekte Möglich- keiten, die Seele baumeln zu lassen. Deshalb sind schöne, naturnahe Gewässerraumgestaltungen eine Aufwertung der Lebensqualität ei- nes Dorfes. Eine schöne Umgebung im Dorfzentrum lädt zum Verwei- len und Plaudern ein und wird so zur Begegnungszone. Aus diesen Gründen sollte die Ausscheidung des Gewässerraums nicht nur als gesetzliche Pflicht gesehen werden, sondern auch als Aufwertung unser aller Lebensraum. Raumtyp gemäss dem Burg stellt gemäss dem Raumkonzept des Kantonalen Richtplans Raumkonzept Aargau eine ländliche Entwicklungsachse im ländlichen Entwicklungsraum dar. Gewässerraumkarte Der auszuscheidende Gewässerraum stützt sich auf die behörden- verbindliche Gewässerraumkarte des Kantons Aargau (vgl. § 127 Abs. 3 BauG). Diese Karte kann online auf dem Geoportal Aargau eingesehen werden (Agis, Stand März 2020).
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 9 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 Gewässerraumkarte Agis Aargau Abb. 1: Gewässerraum Gemeinde Burg, Agis, März 2021 Bezug zu den Für die Naturschutzzonen (Burger Weiher) gelten die Vorschriften ge- Naturschutzzonen mäss §§ 22 – 23 BNO zusätzlich zu den neuen Vorschriften für den Gewässerraum. Die Gewässer waren in vielen Fällen wichtige Auslö- ser für die Ausscheidung der Naturschutzzonen. Begriffe Der Gewässerraum besteht bei Fliessgewässern aus der Gerinne- sohle (=Bachsohle) und einem Uferstreifen links und rechts des Gewässers. Die Breite der Gerinnesohle wird durch die beidseitigen Uferlinien resp. die Vegetationsgrenzen definiert. Dieser Gewässer- raum ist derjenige Raum, welcher für die Gewährleistung der natürli- chen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, dem Schutz vor Hoch- wasser und der Gewässernutzung dient. Bei stehenden Gewässern besteht der Gewässerraum aus der Was- serfläche und dem an die Uferlinie angrenzende Uferstreifen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 10 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 Abb. 2: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU Kanton Aargau Einschränkungen im Gemäss Art. 41c GSchV sind die Gewässerräume extensiv zu gestal- Gewässerraum ten und zu bewirtschaften. Es dürfen nur standortgebundene, im öf- fentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege er- stellt werden. Zudem dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Er- richtung von Gartensitzplätzen verboten ist. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums haben Besitz- standgarantie gemäss § 68 BauG. Das heisst, dass der Unterhalt und eine zeitgemässe Erneuerung auf jeden Fall möglich bleiben. Umsetzung in der Die verbindliche Festlegung der Gewässerräume erfolgt im Bauzonen- Nutzungsplanung und Kulturlandplan sowie in der BNO. Verwaltungsgerichts- Das Verwaltungsgericht erachtet gemäss seinem Entscheid vom 26. entscheid zu Juni 2017 die Gewässerräume, welche gemäss der Gewässerschutz- §127 BauG verordnung des Bundes bis 2018 durch die Kantone festgelegt werden müssen, mit der am 1. Mai 2017 in Kraft gesetzten Änderung des Baugesetzes als noch nicht ausreichend grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Der §127 BauG kann gemäss Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht direkt angewendet werden und stellt damit lediglich eine behördenverbindliche Bestimmung zur Umsetzung in einem Nutzungsplanungsverfahren dar. Damit können die Bestimmungen von §127 BauG auch nicht direkt auf konkrete Bauvorhaben angewendet werden. Basierend auf diesem Entscheid ist auch für die in §127 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer ein Gewässerraum auszuscheiden. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer des Kantons Aargau das folgende Vorgehen für die Umsetzung der Gewässerräume gewählt:
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 11 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 • Für die Bäche mit einer Gerinnesohlenbreite kleiner als 2 m gelten die Vorschriften zur Gewässerraumbreite gemäss § 127 Abs. 1 b & c BauG. Diese Bäche werden in der Teilkarte Gewässerraum mit einer Schraffur versehen. • Die Gemeinde Burg verfügt über einen Weiher, den Burger Weiher, welcher eine Wasserfläche grösser als 0.5 ha aufweist. Da die Breite der umgebenden Naturschutzzone die mindestens vorgeschriebenen 15 m unterschreitet, wird eine Gewässerraumzone von wenigen Metern ergänzt. Für die weiteren stehenden Gewässer, alle mit einer Wasserfläche kleiner als 0.5 ha, wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. In der Legende der Teilkarte Gewässerraum wird auf den neuen § 25a &b in der BNO verwiesen.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 12 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 4 Gewässer 4.1 Bäche Bäche Für alle Bäche wird der gesetzliche Gewässerraum gemäss §127 BauG Abs. 1 lit. b ausgeschieden: - Mühlebach - Rickenbach - Weibelibaum Gewässerraum Der bei der Bewirtschaftung zu beachtende Gewässerraum beträgt 11 m mittig, das heisst, 5.5 m ab der Gewässerachse. Bauten und Anlagen müssen den minimalen Abstand von 6 m zum Rand der Gerinnesohle einhalten. Abb. 3: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU Kanton Aargau Rickenbach Der grösste der obigen Bäche ist der Rickenbach. Gemäss § 41a Ge- wässerschutzverordnung gilt folgende Berechnung der Gewässerraum- breite für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. In der Fachkarte Gewässerraum wird eine Gewässerraumbreite von 12 m angegeben. Gemäss Berechnung (12-7) / 2.5 ergibt sich so eine Gerinnesohlebreite von 2 m. Deshalb kann für den Rickenbach §127 Abs. 1b BauG ange- wendet werden. Im Gebiet Bleiwald ist der Rickenbach eingedolt. Eine Ortsbegehung so- wie Abklärungen durch die Gemeinde haben gezeigt, dass der Bach schon lange eingedolt ist. Abklärungen mit der kantonalen Fachstelle ha- ben stattgefunden. Die Gemeinde wird der Fachstelle entsprechende Un- terlagen zur Anpassung des Bachkatasters zustellen. Deshalb wird für diesen Abschnitt §127 Abs. 1b BauG angewendet. Im Wald wird kein Ge- wässerraum ausgeschieden.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 13 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 Abb. 4: Eingedolter Rickenbach im Gebiet Bleiwald
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 14 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 4.2 Stehende Gewässer Die Gemeinde Burg verfügt über einen Weiher, den Burger Weiher, welcher eine Wasserfläche grösser als 0.5 ha aufweist. Da die Breite der umgebenden Naturschutzzone die mindestens vorgeschriebenen 15 m (§127 Abs.1 BauG) unterschreitet, wird eine Gewässerraumzone von wenigen Metern ergänzt. Für die weiteren stehenden Gewässer, alle mit einer Wasserfläche kleiner 0.5 ha, wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 15 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 5 Organisation und Ablauf 5.1 Planungsorganisation Beauftragtes Der Gemeinderat hat das Büro Marti Partner mit der Erarbeitung der Teil- Planungsbüro revision Gewässerräume beauftragt. Verantwortliche Planerin ist Lidia Räber. Mitarbeit Der vorliegende Entwurf wurde in Zusammenarbeit mit dem Leiter Bau und Planung, Luigi Antonuccio, sowie dem Ressortvorsteher Hans-Peter Steiner erstellt. Kantonale Vorprüfung Der Gemeinderat verabschiedete die Vorlage am 30. März 2021 zur kan- tonalen Vorprüfung. Der abschliessende Vorprüfungsbericht liegt mit Da- tum vom 27. Mai 2021 vor und weist wenige Punkte zur Bereinigung auf. Verabschiedung für Der Gemeinderat verabschiedete die Vorlage am 8. Juni 2021 zur Mit- die Mitwirkung / wirkung und öffentlichen Auflage. Die Vorlage liegt vom 11. Juni 2021 öffentliche Auflage bis am 12. Juli 2021 öffentlich auf. Die Mitwirkung sowie die öffentliche Auflage wird aufgrund der geringfü- gigen Revision zusammendurchgeführt. Dies ist gemäss §3 BauG in be- gründeten Fällen möglich. 5.2 Planungsablauf Planungsablauf nach Der Verfahrensablauf richtet sich wie folgt nach § 3 und §§ 23 bis 28 Baugesetz Baugesetz: 1. Entwurf der Nutzungsplanung 2. Kantonale Vorprüfung Die kantonalen Amtsstellen prüfen die Recht- sowie Zweckmässig- keit und erstellen einen Vorprüfungsbericht. 3. Bereinigung der Nutzungsplanung 4. Mitwirkung der Bevölkerung / Öffentliche Auflage / Einwendungsver- fahren Aufgrund der geringfügigen Revision werden die Mitwirkung sowie die öffentliche Auflage zusammen durchgeführt. Dies ist gemäss §3 BauG in begründeten Fällen möglich. Der Planungsentwurf wird für jedermann öffentlich aufgelegt und auf der Homepage aufgeschaltet. In der Mitwirkung kann jedermann zum Entwurf der Nutzungspla- nung Stellung nehmen. Das Ergebnis ist im Mitwirkungsbericht zu- sammengefasst, welcher vom Gemeinderat verabschiedet wird. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entschei- det, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einwendungen. 5. Eventuell Bereinigung der Nutzungsplanung
Burg / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 16 Planungsbericht, Entwurf vom 8. Juni 2021 6. Beschluss Die Gemeindeversammlung beschliesst die Vorlage. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. 7. Eventuell Beschwerdeverfahren 8. Genehmigung durch den Regierungsrat.
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