Ärztekammer für Tirol - Ärztliche Tätigkeit in Österreich Anforderungen für die Eintragung - Ärztekammer Tirol

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Ärztekammer für Tirol

Ärztliche Tätigkeit in Österreich
Anforderungen für die Eintragung
Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in
Österreich

  Die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich    Persönlich
  erfordert die Eintragung in die bei der Österreichi-     Eine telefonische Terminvereinbarung ist
  schen Ärztekammer geführten Ärzteliste.                  erforderlich.

  Gemäß § 27 Ärztegesetz (ÄrzteG) haben sich
  Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für          Telefonisch
  Allgemeinmedizin,     Facharzt    oder   Turnusarzt      Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00
  auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer              Uhr
  ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen            Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr
  Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste             Tel: +43 512 52 0 58 - 0
  anzumelden und die erforderlichen Unterlagen
  (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie
  sonstige Urkunden) zum Nachweis der entspre-             Online
  chenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse         Sie können uns jederzeit per E-Mail unter
  für die selbstständige oder unselbstständige Aus-        stf@aektirol.at erreichen.
  übung des ärztlichen Berufes vorzulegen.

  Die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen sind
  im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
  Fremdsprachige Unterlagen sind sowohl im Original
  oder in beglaubigter Kopie als auch in deutscher
  beglaubigter Übersetzung (die Übersetzung muss
  ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie
  übermittelt werden) vorzulegen. Im Übrigen ist die
  Anmeldung zur Eintragung in deutscher Sprache
  einzubringen.

  Die nachfolgende Aufstellung soll einen Überblick
  über die ersten Schritte, die Sie vor Aufnahme einer
  ärztlichen Tätigkeit in Österreich setzen müssen,
  beinhalten.

  Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere
  Mitarbeiter der Abteilung Kurie der angestellten
  Ärzte – Standesführung gerne zur Verfügung.

  Stand Oktober 2020 (rechtliche Änderungen vorbehalten)
INHALT

Inhalt

  I. Ersteintragung                                        7
     als Arzt in Ausbildung

   a) Österreichische Staatsbürger mit in                  8
      Österreich
      abgeschlossenem
      Medizinstudium

   b) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger,            9
      Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-
      Staat abgeschlossener Grundausbildung

   c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige                11

  II. Ersteintragung als Arzt                              13
      für Allgemeinmedizin oder Facharzt

   a) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger,            14
      Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-Staat
      abgeschlossener medizinischer Ausbildung

   b) gleichgestellte Drittstaatsangehörige                16

  III. Wiedereintragung                                    18

  IV. Tätigkeiten als ausländischer Arzt                   20
      zu Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz

  V. Ausübung des freien Dienstleistungs-                  23
     verkehrs gemäß § 37 Ärztegesetz
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

                             I. Ersteintragung
                                       als Arzt
                                 in Ausbildung
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

           a) Österreichische Staatsbürger mit in
              Österreich abgeschlossenem Medizinstudium

           Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi-           denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate
           nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die             und einen Tag in den letzten fünf Jahren
           Anmeldung ist in deutscher Sprache einzubringen.           aufgehalten/gelebt/gearbeitet hat. *)

           Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-     • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur
           fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-     Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von
           bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter         einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage-
           Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im           nen Arzt für Allgemeinmedizin. *)
           Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-
           den) vorzubringen.                                     *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
                                                                  Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei
           • Staatsbürgerschaftsnachweis                          Monate sein
             oder Reisepass oder
             Personalausweis oder                                 Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der
             im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde        Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der Eintra-
             der österreichischen Staatsbürgerschaft              gung als Arzt in Österreich erhalten Sie nach
           • 2 Passfotos                                          vollständiger  Vorlage    der  Unterlagen  eine
           • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung)           Bestätigung. Die Herstellung des Ärzteausweises
           • gegebenenfalls: Heiratsurkunde                       beansprucht eine Produktionszeit von ca. 6 – 8
                                                                  Wochen.
           • Promotionsurkunde
           • schriftliche Stellenzusage                           Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
                                                                  tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbei-
           • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches    tern der Abteilung Wohlfahrtsfonds.
             Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.
             Staatsbürgerschaft) *)                               Für die persönliche Vorlage der Dokumente im
           • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches    Original ist eine vorherige Terminvereinbarung mit
             Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in           den Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist
                                                                  erforderlich.
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

b) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger,
   Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-
   Staat abgeschlossener Grundausbildung
                                                       • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur
Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi-
                                                         Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von
nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die
                                                         einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage-
Anmeldung ist in deutscher Sprache einzubringen.
                                                         nen Arzt für Allgemeinmedizin. *)

Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-     *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-   Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei
bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter       Monate sein
Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im
Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-
den) vorzubringen.                                     Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen Ländern
                                                       müssen vor Eintragung in die, von der Österreichi-
• Staatsbürgerschaftsnachweis                          schen Ärztekammer geführten Ärzteliste, verpflich-
  oder Reisepass oder                                  tend eine
  Personalausweis oder                                 • Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen
  im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde           Ärztekammer
  der österreichischen Staatsbürgerschaft              ablegen.
• 2 Passfotos
• Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung)           Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung
• gegebenenfalls: Heiratsurkunde                       Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, dass
                                                       vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der Schwierig-
• Promotionsurkunde und                                keitsstufe C1 positiv abgelegt wurde.
• gegebenenfalls: Nachweis der Staatsprüfung
• im Falle der Nostrifikation: Nostrifizierungsbe-     Wird von einem Arzt vor Eintragung in die Ärzteliste
  scheid inkl. ausländischem Diplom                    eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum
• im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums       Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen
  im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts-        Sprache erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch
  bescheinigung über die Grundausbildung (= Be-        entfallen:
  scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG,         -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Ge-
  in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil-      sundheitswesen oder
  dung bestätigt wird)                                 -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein
• schriftliche Stellenzusage                              gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
                                                          oder
                                                       -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium
• Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches       oder
  Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.         -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder
  Staatsbürgerschaft) *)                                  Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum
                                                          oder
• Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
                                                       -) ein erfolgreich absolviertes Studium der
  Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in
                                                          deutschen Sprache oder
  denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate
                                                       -)     eine      gleichartige  und     gleichwertige
  und einen Tag in den letzten fünf Jahren
                                                          Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit
  aufgehalten/gelebt/gearbeitet hat. *)
                                                          Deutsch als Amtssprache.

• Certificate of Good Standing (aus all jenen
  Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für
  sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf
  Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

      Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch
                                                        Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
      der Österreichischen Ärztekammer finden Sie
                                                        tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern
      unter: www.arztakademie.at.
                                                        der Abteilung Wohlfahrtsfonds.

      Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der
      Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der           Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original
      Eintragung als Arzt in Österreich erhalten Sie    ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den
      nach vollständiger Vorlage der Unterlagen eine    Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist
      Bestätigung. Die Herstellung des Ärzteausweises   erforderlich
      beansprucht eine Produktionszeit von ca. 6 – 8
      Wochen.
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige
                                                       • Certificate of Good Standing (aus all jenen
Bei „gleichgestellten Drittstaatsangehörigen“ han-
                                                         Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für
delt es sich um Personen, die einen im Ausland er-
                                                         sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf
worbenen und durch eine der medizinischen
                                                         Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
Universitäten in Österreich (z.B. Wien, Graz,
Innsbruck) als Doktorat der gesamten Heilkunde
nostrifizierten (d. h. mit dem österreichischen        • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur
Studienabschluss gleichgestellten) akademischen          Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von
Grad vorweisen können.                                   einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage-
                                                         nen Arzt für Allgemeinmedizin. *)
Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi-
nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An-
                                                       *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
meldung ist in deutscher Sprache einzubringen.
                                                       Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei
Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-
                                                       Monate sein
fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-
bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter
                                                       Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen Ländern
Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im
                                                       müssen vor Eintragung in die, von der Österreichi-
Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-
                                                       schen Ärztekammer geführten Ärzteliste, verpflich-
den) vorzubringen.
                                                       tend eine
                                                       • Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen
• Reisepass / Personalausweis
                                                          Ärztekammer
• Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltstitels in
                                                       ablegen.
  Österreich sowie des freien Zugangs zum
  österreichischen Arbeitsmarkt gem. § 4 Abs. 2 Z
                                                       Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung
  5 ÄrzteG oder
                                                       Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, dass
  des Status eines Asylberechtigten oder
                                                       vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der Schwierig-
  subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz
                                                       keitsstufe C1 positiv abgelegt wurde.
• 2 Passfotos
• Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung)
                                                       Wird von einem Arzt vor Eintragung in die Ärzteliste
• gegebenenfalls: Heiratsurkunde
                                                       eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum
                                                       Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen
• Nostrifizierungsbescheid inkl. ausländischem
                                                       Sprache erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch
  Diplom
                                                       entfallen:
• im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums
                                                       -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im
  im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts-
                                                          Gesundheitswesen oder
  bescheinigung über die Grundausbildung (= Be-
                                                       -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein
  scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG,
                                                          gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
  in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil-
                                                          oder
  dung bestätigt wird)
                                                       -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium oder
• schriftliche Stellenzusage
                                                       -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharzt-
                                                          prüfung im deutschsprachigen Raum oder
• Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
                                                       -) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen
  Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.
                                                          Sprache oder
  Staatsbürgerschaft) *)
                                                       -) eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung
• Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches       im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtsspra-
  Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen        che.
  sich der Arzt zumindest für sechs Monate und einen
  Tag in den letzten fünf Jahren aufgehalten/
  gelebt/gearbeitet hat. *)
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG

     Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch der       Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
     Österreichischen Ärztekammer finden Sie unter:           tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern
     www.arztakademie.at.                                     der Abteilung Wohlfahrtsfonds.

     Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer     Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original
     für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in       ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den
     Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der   Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist
     Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des         erforderlich.
     Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von
     ca. 6 – 8 Wochen.
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT

              II. Ersteintragung
                      als Arzt für
              Allgemeinmedizin
                  oder Facharzt
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT

a) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger,
   Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-Staat
   abgeschlossener medizinischer Ausbildung

Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi-
                                                       • Mitteilung über Praxiseröffnung oder Antrag auf
nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An-
                                                         Eintragung als Wohnsitzarzt
meldung ist in deutscher Sprache einzubringen.

                                                       • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-
                                                         Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.
fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-
bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter         Staatsbürgerschaft) *)
Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im
Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-   • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
den) vorzubringen.                                       Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in
                                                         denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate
• Staatsbürgerschaftsnachweis                            und einen Tag in den letzten fünf Jahren
  oder Reisepass oder                                    aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *)
  Personalausweis oder
  im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde        • Certificate of Good Standing (aus all jenen
  der österreichischen Staatsbürgerschaft                Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für
• 2 Passfotos                                            sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf
• Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung)             Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
• gegebenenfalls: Heiratsurkunde
                                                       • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur
• Promotionsurkunde und                                  Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von
• gegebenenfalls: Nachweis der Staatsprüfung             einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage-
• im Falle der Nostrifikation: Nostrifizierungsbe-       nen Arzt für Allgemeinmedizin. *)
  scheid inkl. ausländischem Diplom
• im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums         *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
  im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts-          Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als
  bescheinigung über die Grundausbildung (= Be-          drei Monate sein
  scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG,
  in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil-   • zwingend erforderlich bei Ausübung einer freibe-
  dung bestätigt wird)                                   ruflichen Tätigkeit: Nachweis über das Bestehen
• Diplom, Urkunde bzw. Dekret der Berechtigung           einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum
  zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt            Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
• bei EWR-Diplomen zusätzlich noch: EU-Konformi-         Versicherer gemäß § 52d Ärztegesetz
  tätsbestätigung der Facharztausbildung
• falls keine EU-Konformitätsbescheinigung bzw.        • Antragsteller    aus     nicht-deutschsprachigen
  kein entsprechender Nachweis einer zuständigen         Ländern müssen vor Eintragung in die, von der
  Behörde eines EWR-Staates oder der Schweiz             Österreichischen      Ärztekammer      geführten
  vorgelegt werden kann: Nachweis der Aus-, Fort-        Ärzteliste, verpflichtend eine Sprachprüfung
  und Weiterbildung sowie Berufserfahrung                Deutsch der Österreichischen Ärztekammer
  Bitte beachten Sie: Im Fall von „erworbenen            ablegen.
  Rechten“ (EU-Konformitätsbescheinigung Art. 23)
  kann sich die Bearbeitungsdauer für die
  Eintragung in die Ärzteliste verlängern.
• schriftliche Stellenzusage
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT

     Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung       tragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1.
     Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist,         Jänner 2015 nicht mehr zulässig (§ 235 Abs. 2 Ärzte-
     dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der          gesetz).
     Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde.
                                                           Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfehlen wir
     Wird von einem Arzt vor Eintragung in die             die Vorlage eines Lebenslaufes.
     Ärzteliste        eine       der      nachfolgenden
     Voraussetzungen zum Beleg ausreichender               Bitte beachten Sie: Die Ausübung einer notärztlichen
     Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt, so          Tätigkeit ist die Vorlage einer Gleichwertigkeitsbe-
     kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen:             scheinigung der im Ausland erworbenen Notarztaus-
     -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im     bildung (gem. § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die
        Gesundheitswesen oder                              Gleichwertigkeitsüberprüfung erfolgt durch die
     -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein        Österreichische Ärztekammer.
        gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
        oder                                               Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer
     -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges              für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in
        Studium oder                                       Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der
     -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder           Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des
        Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum          Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von
        oder                                               ca. 6 – 8 Wochen.
     -) ein erfolgreich absolviertes Studium der
        deutschen Sprache oder                             Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
     -) eine gleichartige und gleichwertige                tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern
        Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit       der Abteilung Wohlfahrtsfonds.
        Deutsch als Amtssprache.
                                                           Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original
     Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch        ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den
     der Österreichischen Ärztekammer finden Sie           Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist
     unter: www.arztakademie.at.                           erforderlich.

     Für Personen, die die Berechtigung zur
     selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
     als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist
     ein Antrag zur Ein-
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT

b) gleichgestellte Drittstaatsangehörige
Bei „gleichgestellten Drittstaatsangehörigen“ handelt       ärztlichen Beruf in diesem Staat tatsächlich und
es sich um Personen, die einen im Ausland erworbe-          rechtmäßig ausgeübt hat, oder
nen und durch eine der medizinischen Univer-              -) falls keine EU-Konformitätsbescheinigung bzw.
sitäten in Österreich (z.B. Wien, Graz, Innsbruck)          kein entsprechender Nachweis einer zuständigen
als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten         Behörde eines EWR-Staates oder der
(d. h. mit dem österreichischen Studienabschluss            Schweiz vorgelegt werden kann: Nachweis der
gleich- gestellten) akademischen Grad vorweisen             Aus-,      Fort-   und    Weiterbildung    sowie
können.                                                     Berufserfahrung
                                                          Bitte beachten Sie: Im Fall von „erworbenen
Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi-          Rechten“ (EU-Konformitätsbescheinigung Art. 23)
nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An-        kann sich die Bearbeitungsdauer für die
meldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in           Eintragung in die Ärzteliste verlängern.
deutscher Sprache einzubringen.                         • schriftliche Stellenzusage
Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-
fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-    • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter          Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.
Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im            Staatsbürgerschaft) *)
Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-
den) vorzubringen.                                      • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
                                                          Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in
• Reisepass / Personalausweis                             denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate
• Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltstitels in          und einen Tag in den letzten fünf Jahren
  Österreich sowie des freien Zugangs zum                 aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *)
  österreichischen Arbeitsmarkt gem. § 4 Abs. 2 Z
  5 ÄrzteG oder                                         • Certificate of Good Standing (aus all jenen
  des Status eines Asylberechtigten oder                  Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für
  subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz            sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf
• 2 Passfotos                                             Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
• Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung)
• gegebenenfalls: Heiratsurkunde                        • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur
                                                          Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von
• Nostrifizierungsbescheid inkl. ausländischem            einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage-
  Diplom                                                  nen Arzt für Allgemeinmedizin *)
• im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums
  im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts-
  bescheinigung über die Grundausbildung (= Be-         *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
  scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG,          Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei
  in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil-    Monate sein
  dung bestätigt wird)
• Diplom, Urkunde bzw. Dekret der Berechtigung          • zwingend erforderlich bei Ausübung einer freibe-
  zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt             ruflichen Tätigkeit: Nachweis über das Bestehen
• bei EWR-Diplomen zusätzlich noch: EU-Konformi-          einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem
  tätsbestätigung der Facharztausbildung, oder            zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
  -) falls das Diplom in einem Nicht-EWR-Staat aus-       Versicherer gemäß § 52d Ärztegesetz
     gestellt wurde: Bescheinigung der zuständigen
     Behörden eines EWR-Staates oder der                • Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen
     Schweiz, aus der hervorgeht, dass der Arzt in        Ländern müssen vor Eintragung in die, von der
     diesem Staat zur selbstständigen Ausübung            Österreichischen Ärztekammer geführten
     des ärztlichen Berufes berechtigt ist und drei       Ärzteliste, verpflichtend eine Sprachprüfung
     Jahre lang den                                       Deutsch der Österreichischen Ärztekammer
                                                          ablegen.
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT

     Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung       tragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1.
     Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist,         Jänner 2015 nicht mehr zulässig (§ 235 Abs. 2 Ärzte-
     dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der          gesetz).
     Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde.
                                                           Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfehlen wir
     Wird von einem Arzt vor Eintragung in die             die Vorlage eines Lebenslaufes.
     Ärzteliste        eine       der      nachfolgenden
     Voraussetzungen zum Beleg ausreichender               Bitte beachten Sie: Die Ausübung einer notärztlichen
     Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt, so          Tätigkeit ist die Vorlage einer Gleichwertigkeitsbe-
     kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen:             scheinigung der im Ausland erworbenen Notarztaus-
     -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im     bildung (gem. § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die
        Gesundheitswesen oder                              Gleichwertigkeitsüberprüfung erfolgt durch die
     -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein        Österreichische Ärztekammer.
        gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss
        oder                                               Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer
     -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges              für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in
        Studium oder                                       Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der
     -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder           Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des
        Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum          Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von
        oder                                               ca. 6 – 8 Wochen.
     -) ein erfolgreich absolviertes Studium der
        deutschen Sprache oder                             Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
     -) eine gleichartige und gleichwertige                tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern
        Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit       der Abteilung Wohlfahrtsfonds.
        Deutsch als Amtssprache.
                                                           Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original
     Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch        ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den
     der Österreichischen Ärztekammer finden Sie           Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist
     unter: www.arztakademie.at.                           erforderlich.

     Für Personen, die die Berechtigung zur
     selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
     als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist
     ein Antrag zur Ein-
III. WIEDEREINTRAGUNG

                 III. Wiedereintragung
III. WIEDEREINTRAGUNG

      Bei Einstellung einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich für
                                                                        Mit der Wiedereintragung sind Sie erneut Mitglied
      mehr als 3 Monate sind im Zuge der Wiedereintragung die
                                                                        der Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der
      fristgebundenen Unterlagen neuerlich vor Wiederaufnahme
                                                                        Eintragung erhalten Sie eine Bestätigung.
      der ärztlichen Tätigkeit vorzulegen.

                                                                        Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei-
      Zur Wiedereintragung sind folgende Dokumente im Original
                                                                        tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbei-
      oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Wiedereintragung
                                                                        tern der Abteilung Wohlfahrtsfonds.
      ist in deutscher Sprache einzubringen.
      Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind,
                                                                        Die Unterlagen für die Wiedereintragung können
      sind sowohl im Original (oder in beglaubigter Kopie) als auch
                                                                        auch im Original auf postalischem Weg an die Ärzte-
      in deutscher beglaubigter Übersetzung (die Übersetzung
                                                                        kammer für Tirol übermittelt werden.
      muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie
      übermittelt werden) vorzubringen.

    • Bestätigung    über      die   Straffreiheit   (polizeiliches
      Führungszeugnis)      aus    dem     Herkunftsland     (gem.
      Staatsbürgerschaft) *)

    • Bestätigung      über    die     Straffreiheit   (polizeiliches
      Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen sich der
      Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den
      letzten fünf Jahren aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *)

    • Certificate of Good Standing (aus all jenen Ländern, in denen
      der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den
      letzten fünf Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)

    • Sofern in den letzten 5 Jahren für mehr als 6 Monate
      ausschließlich ärztliche Tätigkeiten in Österreich ausgeübt
      wurden und während der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
      in Österreich keine ärztliche Tätigkeit im In- oder Ausland
      ausgeübt wurde, ist die Vorlage einer schriftlichen
      Eigenerklärung ausreichend.

    • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der
      ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von einem in die
      österreichische   Ärzteliste   eingetragenen    Arzt  für
      Allgemeinmedizin *)

      *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme
      der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ

                       IV. Tätigkeiten
              als ausländischer Arzt
                 zu Studienzwecken
                         gemäß § 35
                         Ärztegesetz
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ

           Ärzten, die nicht über die allgemeinen und besonde-      Allgemeinmedizin, Facharzt eines Sonderfaches
           ren Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung          oder Additivfach Anrechnung finden.
           verfügen (§ 4 Ärztegesetz), kann die Bewilligung zur     Die Verlängerung einer Bewilligung kann durch den
           Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zu Studien-          Klinik- bzw. Institutsvorstand (mit Zustimmung des
           zwecken erteilt werden (§ 35 Ärztegesetz).               Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung
                                                                    und Wirtschaft) oder durch die Österreichische Ärz-
           Die genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger          tekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis
           Stellung und zu Studienzwecken tätig werden an:          zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit,
           -) Universitätskliniken oder Universitätsinstituten      längstens aber bis zur Dauer von 3 Jahren, erfolgen.
             mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes   Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens
             bis zur Dauer eines Jahres                             nach Ablauf von 5 Jahren gerechnet vom Ablauf
           -) allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-      einer vorangegangenen Bewilligung möglich.
           wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten
           im Sinne der §§ 9 und 10 sind, im Rahmen der             Nähere Informationen über das Verfahren zur Bewil-
           ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung        ligung bzw. zur Verlängerung der Bewilligung erhal-
           der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur         ten Sie von der Abteilung Kurie der angestellten
           Dauer eines Jahres                                       Ärzte der Ärztekammer für Tirol.

           Die Bewilligung wird ausschließlich für die Tätigkeit    Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach der Registrierung
           zu Studienzwecken in unselbstständiger Stellung          bei der Ärztekammer aufgenommen werden. Der Arzt
           (unter Anleitung und Aufsicht) erteilt. Unter „Studi-    hat persönlich folgende Dokumente im Original oder
           enzwecke“ ist der Erwerb von bestimmten fachein-         in    beglaubigter       Kopie       vorzulegen.     Die
           schlägigen Behandlungsfertigkeiten und OP-Techni-        Registrierung ist in deutscher Sprache einzubringen.
           ken, Durchführung von wissenschaftlichen Studien         Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-
           und dergleichen mit dem Ziel der beruflichen Aus- und    fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-
           Weiterbildung zu verstehen. Im Zuge der Antragstel-      bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter
           lung ist ein Nachweis des Rechtsträgers bzw. des         Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im
           Antragstellers zu erbringen, welche Tätigkeiten zu       Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-
           Studienzwecken unter Angabe des Zeitraumes               den) vorzubringen.
           durchgeführt werden. Ärzte mit einer Bewilligung
           gemäß § 35 Ärztegesetz sind nicht zur bloßen             • Staatsbürgerschaftsnachweis
           Unterstützung    bei    der    Sicherstellung     der      oder Reisepass oder
           Patientenversorgung heranzuziehen.                         Personalausweis oder
                                                                      im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde
           Eine Bewilligung wird nur unter der Voraussetzung          der österreichischen Staatsbürgerschaft
           erteilt, dass dadurch die postpromotionelle Ausbil-      • 1 Passfoto
           dung österreichischer Ärzte oder von Ärzten aus den
           EU-Staaten, nicht gefährdet wird. Daher ist das Auf-     • Nachweis des ausländischen Studienabschlusses
           gabengebiet von Ärzten mit einer Bewilligung gemäß       • Formblatt „Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit zu
           § 35 Ärztegesetz eindeutig von jenem der Ärzte in          Studienzwecken“ (§ 35 Ärztegesetz)
           Ausbildung abzugrenzen und ist dies durch eine           • ausführliche Tätigkeits- bzw. Studienbeschreibung
           ausreichende Beschreibung der Studientätigkeit zu
           belegen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf          • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
           ein ausgewogenes Verhältnis von Fachärzten und             Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.
           Ärzten in Ausbildung zu achten.                            Staatsbürgerschaft) *)

           Eine ärztliche Tätigkeit aufgrund einer Bewilligung      • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
           gemäß       §     35     Ärztegesetz     ist   einer       Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen
           postpromotionellen      Ausbildung      nach    den        sich der Arzt zumindest für sechs Monate und
           Bestimmungen des Ärztegesetzes und der Ärzte-              einen Tag in den letzten fünf Jahren aufgehalten/
           Ausbildungsordnung nicht gleichzusetzen. Daher             gelebt/gearbeitet hat. *)
           kann die ärztliche Tätigkeit zu Studienzwecken nicht
           für die Ausbildung zum Arzt für
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ

                                                       Es ist mit einer Verfahrensdauer (bis zur Erteilung
• Certificate of Good Standing (aus all jenen          der Bewilligung) von ca. 2 Monaten zu rechnen.
  Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für        Für das Verfahren vor der Österreichischen
  sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf       Ärztekammer      fallen  Gebühren     gemäß     der
  Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)        Bearbeitungsgebührenverordnung       sowie     dem
• ärztliches Gesundheitszeugnis (von einer/einem       Gebührengesetz an.
  zur selbständigen Berufsausübung berechtigen
  Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder einer/einem    Eine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol wird
  Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner           bzw.   durch die Registrierung als ausländischer Arzt zu
  Betriebsärztin/Betriebsarzt) *)                      Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz nicht be-
                                                       gründet.
• Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen,
  empfehlen wir die Vorlage eines Lebenslaufes.        Es ergeben sich für Sie daher auch keine Umlagen-
                                                       und Beitragsverpflichtungen.
*) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken
nicht älter als drei Monate sein
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ

                V. Ausübung des
                           freien
         Dienstleistungsverkehrs
                     gemäß § 37
                     Ärztegesetz
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ

                                                                           • Bestätigung der zuständigen Ärztekammer, dass
               Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder
                                                                             der Arzt als niedergelassener oder angestellter
               der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den
                                                                             Arzt im jeweiligen Land derzeit ärztlich tätig ist *)
               ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR-
               Vertragsstaaten      oder     der   Schweizerischen
                                                                           *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der
               Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen
                                                                           Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs nicht
               von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort
                                                                           älter als drei Monate sein
               aus in Österreich ärztlich tätig werden. Die
               Erbringung einer Dienstleistung liegt vor, wenn die
                                                                           • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaft-
               ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich
                                                                             pflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbe-
               erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der
                                                                             trieb in Österreich berechtigten Versicherer dar-
               Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr
                                                                             über, dass die Voraussetzungen gem. § 52d Abs.
               und der Kontinuität der ärztlichen Tätigkeit zu
                                                                             2 Ärztegesetz erfüllt sind
               beurteilen ist.

                                                                           Dienstleistungserbringer unterliegen den Vorschrif-
               Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung,
                                                                           ten über die Berufspflichten und dem Disziplinarrecht
               die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich
                                                                           des Österreichischen Ärztegesetzes. Die Eintragung
               erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Öster-
                                                                           begründet     jedoch    keine    Zugehörigkeit     zur
               reichischen Ärztekammer im Wege über die Tiroler
                                                                           Ärztekammer.      Es    ergeben    sich   für     den
               Ärztekammer, falls die Dienstleistung in Tirol er-
                                                                           Dienstleistungserbringer daher auch keine Umlagen-
               bracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten.
                                                                           und Beitragsverpflichtungen. Die Ausübung des
                                                                           freien Dienstleistungsverkehrs ist auf ein Jahr
               Die Tätigkeit als freier Dienstleister darf erst nach der
                                                                           begrenzt; danach ist die Verlängerung der
               Registrierung bei der Ärztekammer aufgenommen
                                                                           Registrierung als freier Dienstleister schriftlich bei
               werden. Der Arzt hat persönlich nachstehend folgen-
                                                                           der Ärztekammer für Tirol zu beantragen.
               de Dokumente im Original oder in beglaubigter
               Kopie vorzulegen. Die Registrierung ist in deutscher
               Sprache einzubringen.                                       • Bei Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit ist die
               Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver-            Vorlage einer Gleichwertigkeitsbescheinigung der
               fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau-          im Ausland erworbenen Notarztausbildung (gem.
               bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter              § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die Gleichwertig-
               Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im                keitsüberprüfung erfolgt durch die Österreichische
               Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer-          Ärztekammer
               den) vorzubringen.
                                                                           • Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfeh-
               • Staatsbürgerschaftsnachweis                                 len wir die Vorlage eines Lebenslaufes.
                 oder Reisepass oder
                 Personalausweis                                           • Die Vorlage von EU-Konformitätsbescheinigungen
               • Ausgefülltes Anmeldeformular (bei der Ärztekam-             (medizinische Grundausbildung und Facharztaus-
                 mer für Tirol erhältlich)                                   bildung/Ausbildung zum Arzt für Allgemeinme-
                                                                             dizin) beschleunigen das Verfahren.
               • Nachweis der Berufsqualifikation (Diplom über die
                                                                           • Antragsteller    aus    nicht-deutschsprachigen
                 ärztliche Grundausbildung und Diplom über die
                                                                             Ländern     müssen    vor   der    Registrierung
                 Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
                                                                             verpflichtend eine Sprachprüfung Deutsch der
                 oder Facharzt eines Sonderfaches)
                                                                             Österreichischen Ärztekammer
               • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
                 Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem.                ablegen.
                 Staatsbürgerschaft) *)
                                                                             Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung
               • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches
                 Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in                  Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist,
                 denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate              dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der
                 und einen Tag in den letzten fünf Jahren                    Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde.
                 aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *)

               • Certificate of Good Standing (aus all jenen
                 Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für
                 sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf
                 Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
.
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ

    Wird von einem Arzt vor der Registrierung eine der
                                                            Approbierte Ärzte, die bisher noch nie in Österreich
    nachfolgenden Voraussetzungen            zum    Beleg   tätig waren, können auch nicht im Rahmen des § 37
    ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache          Ärztegesetz (Ausübung des freien Dienstleistungs-
    erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen:   verkehrs) als approbierte Ärzte ärztlich tätig werden.
      -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im     Approbierte Ärzte, die in der Vergangenheit schon
         Gesundheitswesen oder                              einmal als approbierte Ärzte im Rahmen des freien
      -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein        Dienstleistungsverkehrs ärztlich tätig waren oder in
         gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss    der Vergangenheit bereits in die Ärzteliste eingetra-
         oder                                               gen       waren,      können       aufgrund        des
      -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges              Vertrauensschutzes auch neuerlich gemäß § 37
         Studium oder                                       Ärztegesetz in Österreich ärztlich tätig werd
      -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder
         Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum
         oder
      -) ein erfolgreich absolviertes Studium der
         deutschen Sprache oder
      -) eine gleichartige und gleichwertige
         Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit
         Deutsch als Amtssprache.

     Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch
     der Österreichischen Ärztekammer finden Sie
     unter: www.arztakademie.at.
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ
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