Ärztekammer für Tirol - Ärztliche Tätigkeit in Österreich Anforderungen für die Eintragung - Ärztekammer Tirol
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Ärztekammer für Tirol Ärztliche Tätigkeit in Österreich Anforderungen für die Eintragung
Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich Die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich Persönlich erfordert die Eintragung in die bei der Österreichi- Eine telefonische Terminvereinbarung ist schen Ärztekammer geführten Ärzteliste. erforderlich. Gemäß § 27 Ärztegesetz (ÄrzteG) haben sich Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Telefonisch Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 auszuüben beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer Uhr ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Freitag von 08:00 bis 13:00 Uhr Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste Tel: +43 512 52 0 58 - 0 anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entspre- Online chenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse Sie können uns jederzeit per E-Mail unter für die selbstständige oder unselbstständige Aus- stf@aektirol.at erreichen. übung des ärztlichen Berufes vorzulegen. Die für die Eintragung erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch in deutscher beglaubigter Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt werden) vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in deutscher Sprache einzubringen. Die nachfolgende Aufstellung soll einen Überblick über die ersten Schritte, die Sie vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich setzen müssen, beinhalten. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Abteilung Kurie der angestellten Ärzte – Standesführung gerne zur Verfügung. Stand Oktober 2020 (rechtliche Änderungen vorbehalten)
INHALT Inhalt I. Ersteintragung 7 als Arzt in Ausbildung a) Österreichische Staatsbürger mit in 8 Österreich abgeschlossenem Medizinstudium b) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger, 9 Österreichische Staatsbürger mit in einem EU- Staat abgeschlossener Grundausbildung c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige 11 II. Ersteintragung als Arzt 13 für Allgemeinmedizin oder Facharzt a) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger, 14 Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-Staat abgeschlossener medizinischer Ausbildung b) gleichgestellte Drittstaatsangehörige 16 III. Wiedereintragung 18 IV. Tätigkeiten als ausländischer Arzt 20 zu Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz V. Ausübung des freien Dienstleistungs- 23 verkehrs gemäß § 37 Ärztegesetz
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG I. Ersteintragung als Arzt in Ausbildung
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG a) Österreichische Staatsbürger mit in Österreich abgeschlossenem Medizinstudium Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi- denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die und einen Tag in den letzten fünf Jahren Anmeldung ist in deutscher Sprache einzubringen. aufgehalten/gelebt/gearbeitet hat. *) Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage- Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im nen Arzt für Allgemeinmedizin. *) Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- den) vorzubringen. *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei • Staatsbürgerschaftsnachweis Monate sein oder Reisepass oder Personalausweis oder Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der Eintra- der österreichischen Staatsbürgerschaft gung als Arzt in Österreich erhalten Sie nach • 2 Passfotos vollständiger Vorlage der Unterlagen eine • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung) Bestätigung. Die Herstellung des Ärzteausweises • gegebenenfalls: Heiratsurkunde beansprucht eine Produktionszeit von ca. 6 – 8 Wochen. • Promotionsurkunde • schriftliche Stellenzusage Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbei- • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches tern der Abteilung Wohlfahrtsfonds. Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. Staatsbürgerschaft) *) Für die persönliche Vorlage der Dokumente im • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Original ist eine vorherige Terminvereinbarung mit Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in den Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist erforderlich.
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG b) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger, Österreichische Staatsbürger mit in einem EU- Staat abgeschlossener Grundausbildung • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi- Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage- Anmeldung ist in deutscher Sprache einzubringen. nen Arzt für Allgemeinmedizin. *) Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter Monate sein Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- den) vorzubringen. Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen Ländern müssen vor Eintragung in die, von der Österreichi- • Staatsbürgerschaftsnachweis schen Ärztekammer geführten Ärzteliste, verpflich- oder Reisepass oder tend eine Personalausweis oder • Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde Ärztekammer der österreichischen Staatsbürgerschaft ablegen. • 2 Passfotos • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung) Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung • gegebenenfalls: Heiratsurkunde Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der Schwierig- • Promotionsurkunde und keitsstufe C1 positiv abgelegt wurde. • gegebenenfalls: Nachweis der Staatsprüfung • im Falle der Nostrifikation: Nostrifizierungsbe- Wird von einem Arzt vor Eintragung in die Ärzteliste scheid inkl. ausländischem Diplom eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum • im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts- Sprache erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch bescheinigung über die Grundausbildung (= Be- entfallen: scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG, -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Ge- in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil- sundheitswesen oder dung bestätigt wird) -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein • schriftliche Stellenzusage gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss oder -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches oder Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Staatsbürgerschaft) *) Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum oder • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches -) ein erfolgreich absolviertes Studium der Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in deutschen Sprache oder denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate -) eine gleichartige und gleichwertige und einen Tag in den letzten fünf Jahren Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit aufgehalten/gelebt/gearbeitet hat. *) Deutsch als Amtssprache. • Certificate of Good Standing (aus all jenen Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *)
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- der Österreichischen Ärztekammer finden Sie tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern unter: www.arztakademie.at. der Abteilung Wohlfahrtsfonds. Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original Eintragung als Arzt in Österreich erhalten Sie ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den nach vollständiger Vorlage der Unterlagen eine Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist Bestätigung. Die Herstellung des Ärzteausweises erforderlich beansprucht eine Produktionszeit von ca. 6 – 8 Wochen.
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG c) gleichgestellte Drittstaatsangehörige • Certificate of Good Standing (aus all jenen Bei „gleichgestellten Drittstaatsangehörigen“ han- Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für delt es sich um Personen, die einen im Ausland er- sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf worbenen und durch eine der medizinischen Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) Universitäten in Österreich (z.B. Wien, Graz, Innsbruck) als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten (d. h. mit dem österreichischen • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur Studienabschluss gleichgestellten) akademischen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von Grad vorweisen können. einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage- nen Arzt für Allgemeinmedizin. *) Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi- nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An- *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der meldung ist in deutscher Sprache einzubringen. Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- Monate sein fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen Ländern Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im müssen vor Eintragung in die, von der Österreichi- Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- schen Ärztekammer geführten Ärzteliste, verpflich- den) vorzubringen. tend eine • Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen • Reisepass / Personalausweis Ärztekammer • Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltstitels in ablegen. Österreich sowie des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gem. § 4 Abs. 2 Z Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung 5 ÄrzteG oder Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, dass des Status eines Asylberechtigten oder vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der Schwierig- subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz keitsstufe C1 positiv abgelegt wurde. • 2 Passfotos • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung) Wird von einem Arzt vor Eintragung in die Ärzteliste • gegebenenfalls: Heiratsurkunde eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Kenntnisse der deutschen • Nostrifizierungsbescheid inkl. ausländischem Sprache erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch Diplom entfallen: • im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts- Gesundheitswesen oder bescheinigung über die Grundausbildung (= Be- -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG, gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil- oder dung bestätigt wird) -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Studium oder • schriftliche Stellenzusage -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharzt- prüfung im deutschsprachigen Raum oder • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches -) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. Sprache oder Staatsbürgerschaft) *) -) eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtsspra- Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen che. sich der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Jahren aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *)
I. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT IN AUSBILDUNG Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch der Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- Österreichischen Ärztekammer finden Sie unter: tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern www.arztakademie.at. der Abteilung Wohlfahrtsfonds. Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des erforderlich. Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von ca. 6 – 8 Wochen.
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT II. Ersteintragung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT a) EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger, Österreichische Staatsbürger mit in einem EU-Staat abgeschlossener medizinischer Ausbildung Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi- • Mitteilung über Praxiseröffnung oder Antrag auf nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An- Eintragung als Wohnsitzarzt meldung ist in deutscher Sprache einzubringen. • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter Staatsbürgerschaft) *) Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches den) vorzubringen. Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate • Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Tag in den letzten fünf Jahren oder Reisepass oder aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *) Personalausweis oder im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde • Certificate of Good Standing (aus all jenen der österreichischen Staatsbürgerschaft Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für • 2 Passfotos sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung) Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) • gegebenenfalls: Heiratsurkunde • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur • Promotionsurkunde und Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von • gegebenenfalls: Nachweis der Staatsprüfung einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage- • im Falle der Nostrifikation: Nostrifizierungsbe- nen Arzt für Allgemeinmedizin. *) scheid inkl. ausländischem Diplom • im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts- Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als bescheinigung über die Grundausbildung (= Be- drei Monate sein scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG, in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil- • zwingend erforderlich bei Ausübung einer freibe- dung bestätigt wird) ruflichen Tätigkeit: Nachweis über das Bestehen • Diplom, Urkunde bzw. Dekret der Berechtigung einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten • bei EWR-Diplomen zusätzlich noch: EU-Konformi- Versicherer gemäß § 52d Ärztegesetz tätsbestätigung der Facharztausbildung • falls keine EU-Konformitätsbescheinigung bzw. • Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen kein entsprechender Nachweis einer zuständigen Ländern müssen vor Eintragung in die, von der Behörde eines EWR-Staates oder der Schweiz Österreichischen Ärztekammer geführten vorgelegt werden kann: Nachweis der Aus-, Fort- Ärzteliste, verpflichtend eine Sprachprüfung und Weiterbildung sowie Berufserfahrung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer Bitte beachten Sie: Im Fall von „erworbenen ablegen. Rechten“ (EU-Konformitätsbescheinigung Art. 23) kann sich die Bearbeitungsdauer für die Eintragung in die Ärzteliste verlängern. • schriftliche Stellenzusage
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung tragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, Jänner 2015 nicht mehr zulässig (§ 235 Abs. 2 Ärzte- dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der gesetz). Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde. Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfehlen wir Wird von einem Arzt vor Eintragung in die die Vorlage eines Lebenslaufes. Ärzteliste eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Bitte beachten Sie: Die Ausübung einer notärztlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt, so Tätigkeit ist die Vorlage einer Gleichwertigkeitsbe- kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen: scheinigung der im Ausland erworbenen Notarztaus- -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im bildung (gem. § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die Gesundheitswesen oder Gleichwertigkeitsüberprüfung erfolgt durch die -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein Österreichische Ärztekammer. gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss oder Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in Studium oder Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von oder ca. 6 – 8 Wochen. -) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- -) eine gleichartige und gleichwertige tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit der Abteilung Wohlfahrtsfonds. Deutsch als Amtssprache. Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den der Österreichischen Ärztekammer finden Sie Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist unter: www.arztakademie.at. erforderlich. Für Personen, die die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Ein-
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT b) gleichgestellte Drittstaatsangehörige Bei „gleichgestellten Drittstaatsangehörigen“ handelt ärztlichen Beruf in diesem Staat tatsächlich und es sich um Personen, die einen im Ausland erworbe- rechtmäßig ausgeübt hat, oder nen und durch eine der medizinischen Univer- -) falls keine EU-Konformitätsbescheinigung bzw. sitäten in Österreich (z.B. Wien, Graz, Innsbruck) kein entsprechender Nachweis einer zuständigen als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten Behörde eines EWR-Staates oder der (d. h. mit dem österreichischen Studienabschluss Schweiz vorgelegt werden kann: Nachweis der gleich- gestellten) akademischen Grad vorweisen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie können. Berufserfahrung Bitte beachten Sie: Im Fall von „erworbenen Zur Eintragung sind folgende Dokumente im Origi- Rechten“ (EU-Konformitätsbescheinigung Art. 23) nal oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die An- kann sich die Bearbeitungsdauer für die meldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist in Eintragung in die Ärzteliste verlängern. deutscher Sprache einzubringen. • schriftliche Stellenzusage Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Staatsbürgerschaft) *) Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- den) vorzubringen. • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in • Reisepass / Personalausweis denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate • Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltstitels in und einen Tag in den letzten fünf Jahren Österreich sowie des freien Zugangs zum aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *) österreichischen Arbeitsmarkt gem. § 4 Abs. 2 Z 5 ÄrzteG oder • Certificate of Good Standing (aus all jenen des Status eines Asylberechtigten oder Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für subsidiär Schutzberechtigten nach Asylgesetz sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf • 2 Passfotos Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) • Angabe des Wohnsitzes (Meldebescheinigung) • gegebenenfalls: Heiratsurkunde • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von • Nostrifizierungsbescheid inkl. ausländischem einem in die österreichische Ärzteliste eingetrage- Diplom nen Arzt für Allgemeinmedizin *) • im Falle eines abgeschlossenen Medizinstudiums im EWR-Raum zusätzlich noch: EU-Konformitäts- bescheinigung über die Grundausbildung (= Be- *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der scheinigung gemäß EU-Richtlinien 2005/36/EG, Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei in der die EU-Konformität der absolvierten Ausbil- Monate sein dung bestätigt wird) • Diplom, Urkunde bzw. Dekret der Berechtigung • zwingend erforderlich bei Ausübung einer freibe- zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt ruflichen Tätigkeit: Nachweis über das Bestehen • bei EWR-Diplomen zusätzlich noch: EU-Konformi- einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem tätsbestätigung der Facharztausbildung, oder zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten -) falls das Diplom in einem Nicht-EWR-Staat aus- Versicherer gemäß § 52d Ärztegesetz gestellt wurde: Bescheinigung der zuständigen Behörden eines EWR-Staates oder der • Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen Schweiz, aus der hervorgeht, dass der Arzt in Ländern müssen vor Eintragung in die, von der diesem Staat zur selbstständigen Ausübung Österreichischen Ärztekammer geführten des ärztlichen Berufes berechtigt ist und drei Ärzteliste, verpflichtend eine Sprachprüfung Jahre lang den Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ablegen.
II. ERSTEINTRAGUNG ALS ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN ODER FACHARZT Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung tragung in die Ärzteliste als approbierter Arzt ab 1. Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, Jänner 2015 nicht mehr zulässig (§ 235 Abs. 2 Ärzte- dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der gesetz). Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde. Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfehlen wir Wird von einem Arzt vor Eintragung in die die Vorlage eines Lebenslaufes. Ärzteliste eine der nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg ausreichender Bitte beachten Sie: Die Ausübung einer notärztlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erfüllt, so Tätigkeit ist die Vorlage einer Gleichwertigkeitsbe- kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen: scheinigung der im Ausland erworbenen Notarztaus- -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im bildung (gem. § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die Gesundheitswesen oder Gleichwertigkeitsüberprüfung erfolgt durch die -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein Österreichische Ärztekammer. gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss oder Mit der Eintragung sind Sie Mitglied der Ärztekammer -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges für Tirol. Als Nachweis der Eintragung als Arzt in Studium oder Österreich erhalten Sie nach vollständiger Vorlage der -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Unterlagen eine Bestätigung. Die Herstellung des Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum Ärzteausweises beansprucht eine Produktionszeit von oder ca. 6 – 8 Wochen. -) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- -) eine gleichartige und gleichwertige tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbeitern Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit der Abteilung Wohlfahrtsfonds. Deutsch als Amtssprache. Für die persönliche Vorlage der Dokumente im Original Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch ist eine vorherige Terminvereinbarung mit den der Österreichischen Ärztekammer finden Sie Mitarbeitern der Abteilung Standesführung ist unter: www.arztakademie.at. erforderlich. Für Personen, die die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt in Österreich anstreben, ist ein Antrag zur Ein-
III. WIEDEREINTRAGUNG III. Wiedereintragung
III. WIEDEREINTRAGUNG Bei Einstellung einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich für Mit der Wiedereintragung sind Sie erneut Mitglied mehr als 3 Monate sind im Zuge der Wiedereintragung die der Ärztekammer für Tirol. Als Nachweis der fristgebundenen Unterlagen neuerlich vor Wiederaufnahme Eintragung erhalten Sie eine Bestätigung. der ärztlichen Tätigkeit vorzulegen. Informationen hinsichtlich Ihrer Umlagen- und Bei- Zur Wiedereintragung sind folgende Dokumente im Original tragsverpflichtungen erhalten Sie bei den Mitarbei- oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Wiedereintragung tern der Abteilung Wohlfahrtsfonds. ist in deutscher Sprache einzubringen. Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Die Unterlagen für die Wiedereintragung können sind sowohl im Original (oder in beglaubigter Kopie) als auch auch im Original auf postalischem Weg an die Ärzte- in deutscher beglaubigter Übersetzung (die Übersetzung kammer für Tirol übermittelt werden. muss ebenfalls im Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt werden) vorzubringen. • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. Staatsbürgerschaft) *) • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Jahren aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *) • Certificate of Good Standing (aus all jenen Ländern, in denen der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) • Sofern in den letzten 5 Jahren für mehr als 6 Monate ausschließlich ärztliche Tätigkeiten in Österreich ausgeübt wurden und während der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit in Österreich keine ärztliche Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wurde, ist die Vorlage einer schriftlichen Eigenerklärung ausreichend. • Bestätigung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, ausgestellt von einem in die österreichische Ärzteliste eingetragenen Arzt für Allgemeinmedizin *) *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ IV. Tätigkeiten als ausländischer Arzt zu Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ Ärzten, die nicht über die allgemeinen und besonde- Allgemeinmedizin, Facharzt eines Sonderfaches ren Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung oder Additivfach Anrechnung finden. verfügen (§ 4 Ärztegesetz), kann die Bewilligung zur Die Verlängerung einer Bewilligung kann durch den Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zu Studien- Klinik- bzw. Institutsvorstand (mit Zustimmung des zwecken erteilt werden (§ 35 Ärztegesetz). Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) oder durch die Österreichische Ärz- Die genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger tekammer nur bis zur Dauer eines Jahres oder bis Stellung und zu Studienzwecken tätig werden an: zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, -) Universitätskliniken oder Universitätsinstituten längstens aber bis zur Dauer von 3 Jahren, erfolgen. mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf von 5 Jahren gerechnet vom Ablauf -) allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch- einer vorangegangenen Bewilligung möglich. wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 9 und 10 sind, im Rahmen der Nähere Informationen über das Verfahren zur Bewil- ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung ligung bzw. zur Verlängerung der Bewilligung erhal- der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur ten Sie von der Abteilung Kurie der angestellten Dauer eines Jahres Ärzte der Ärztekammer für Tirol. Die Bewilligung wird ausschließlich für die Tätigkeit Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach der Registrierung zu Studienzwecken in unselbstständiger Stellung bei der Ärztekammer aufgenommen werden. Der Arzt (unter Anleitung und Aufsicht) erteilt. Unter „Studi- hat persönlich folgende Dokumente im Original oder enzwecke“ ist der Erwerb von bestimmten fachein- in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die schlägigen Behandlungsfertigkeiten und OP-Techni- Registrierung ist in deutscher Sprache einzubringen. ken, Durchführung von wissenschaftlichen Studien Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- und dergleichen mit dem Ziel der beruflichen Aus- und fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- Weiterbildung zu verstehen. Im Zuge der Antragstel- bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter lung ist ein Nachweis des Rechtsträgers bzw. des Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im Antragstellers zu erbringen, welche Tätigkeiten zu Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- Studienzwecken unter Angabe des Zeitraumes den) vorzubringen. durchgeführt werden. Ärzte mit einer Bewilligung gemäß § 35 Ärztegesetz sind nicht zur bloßen • Staatsbürgerschaftsnachweis Unterstützung bei der Sicherstellung der oder Reisepass oder Patientenversorgung heranzuziehen. Personalausweis oder im Falle der Einbürgerung: Verleihungsurkunde Eine Bewilligung wird nur unter der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft erteilt, dass dadurch die postpromotionelle Ausbil- • 1 Passfoto dung österreichischer Ärzte oder von Ärzten aus den EU-Staaten, nicht gefährdet wird. Daher ist das Auf- • Nachweis des ausländischen Studienabschlusses gabengebiet von Ärzten mit einer Bewilligung gemäß • Formblatt „Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit zu § 35 Ärztegesetz eindeutig von jenem der Ärzte in Studienzwecken“ (§ 35 Ärztegesetz) Ausbildung abzugrenzen und ist dies durch eine • ausführliche Tätigkeits- bzw. Studienbeschreibung ausreichende Beschreibung der Studientätigkeit zu belegen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches ein ausgewogenes Verhältnis von Fachärzten und Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. Ärzten in Ausbildung zu achten. Staatsbürgerschaft) *) Eine ärztliche Tätigkeit aufgrund einer Bewilligung • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches gemäß § 35 Ärztegesetz ist einer Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in denen postpromotionellen Ausbildung nach den sich der Arzt zumindest für sechs Monate und Bestimmungen des Ärztegesetzes und der Ärzte- einen Tag in den letzten fünf Jahren aufgehalten/ Ausbildungsordnung nicht gleichzusetzen. Daher gelebt/gearbeitet hat. *) kann die ärztliche Tätigkeit zu Studienzwecken nicht für die Ausbildung zum Arzt für
IV. TÄTIGKEITEN ALS AUSLÄNDISCHER ARZT ZU STUDIENZWECKEN GEMÄSS § 35 ÄRZTEGESETZ Es ist mit einer Verfahrensdauer (bis zur Erteilung • Certificate of Good Standing (aus all jenen der Bewilligung) von ca. 2 Monaten zu rechnen. Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für Für das Verfahren vor der Österreichischen sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Ärztekammer fallen Gebühren gemäß der Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) Bearbeitungsgebührenverordnung sowie dem • ärztliches Gesundheitszeugnis (von einer/einem Gebührengesetz an. zur selbständigen Berufsausübung berechtigen Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder einer/einem Eine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol wird Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner bzw. durch die Registrierung als ausländischer Arzt zu Betriebsärztin/Betriebsarzt) *) Studienzwecken gemäß § 35 Ärztegesetz nicht be- gründet. • Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfehlen wir die Vorlage eines Lebenslaufes. Es ergeben sich für Sie daher auch keine Umlagen- und Beitragsverpflichtungen. *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken nicht älter als drei Monate sein
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ V. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 37 Ärztegesetz
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ • Bestätigung der zuständigen Ärztekammer, dass Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Arzt als niedergelassener oder angestellter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Arzt im jeweiligen Land derzeit ärztlich tätig ist *) ärztlichen Beruf in einem der übrigen EWR- Vertragsstaaten oder der Schweizerischen *) diese Bestätigungen dürfen zum Zeitpunkt der Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen Aufnahme des freien Dienstleistungsverkehrs nicht von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort älter als drei Monate sein aus in Österreich ärztlich tätig werden. Die Erbringung einer Dienstleistung liegt vor, wenn die • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaft- ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich pflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbe- erfolgt, was im Einzelfall, insbesondere anhand der trieb in Österreich berechtigten Versicherer dar- Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr über, dass die Voraussetzungen gem. § 52d Abs. und der Kontinuität der ärztlichen Tätigkeit zu 2 Ärztegesetz erfüllt sind beurteilen ist. Dienstleistungserbringer unterliegen den Vorschrif- Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, ten über die Berufspflichten und dem Disziplinarrecht die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich des Österreichischen Ärztegesetzes. Die Eintragung erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Öster- begründet jedoch keine Zugehörigkeit zur reichischen Ärztekammer im Wege über die Tiroler Ärztekammer. Es ergeben sich für den Ärztekammer, falls die Dienstleistung in Tirol er- Dienstleistungserbringer daher auch keine Umlagen- bracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten. und Beitragsverpflichtungen. Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ist auf ein Jahr Die Tätigkeit als freier Dienstleister darf erst nach der begrenzt; danach ist die Verlängerung der Registrierung bei der Ärztekammer aufgenommen Registrierung als freier Dienstleister schriftlich bei werden. Der Arzt hat persönlich nachstehend folgen- der Ärztekammer für Tirol zu beantragen. de Dokumente im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Registrierung ist in deutscher Sprache einzubringen. • Bei Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit ist die Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache ver- Vorlage einer Gleichwertigkeitsbescheinigung der fasst sind, sind sowohl im Original (oder in beglau- im Ausland erworbenen Notarztausbildung (gem. bigter Kopie) als auch in deutscher beglaubigter § 40 Ärztegesetz) erforderlich. Die Gleichwertig- Übersetzung (die Übersetzung muss ebenfalls im keitsüberprüfung erfolgt durch die Österreichische Original oder in beglaubigter Kopie übermittelt wer- Ärztekammer den) vorzubringen. • Um die Bearbeitungsdauer zu verkürzen, empfeh- • Staatsbürgerschaftsnachweis len wir die Vorlage eines Lebenslaufes. oder Reisepass oder Personalausweis • Die Vorlage von EU-Konformitätsbescheinigungen • Ausgefülltes Anmeldeformular (bei der Ärztekam- (medizinische Grundausbildung und Facharztaus- mer für Tirol erhältlich) bildung/Ausbildung zum Arzt für Allgemeinme- dizin) beschleunigen das Verfahren. • Nachweis der Berufsqualifikation (Diplom über die • Antragsteller aus nicht-deutschsprachigen ärztliche Grundausbildung und Diplom über die Ländern müssen vor der Registrierung Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtend eine Sprachprüfung Deutsch der oder Facharzt eines Sonderfaches) Österreichischen Ärztekammer • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis) aus dem Herkunftsland (gem. ablegen. Staatsbürgerschaft) *) Voraussetzung für den Antritt zur Sprachprüfung • Bestätigung über die Straffreiheit (polizeiliches Führungszeugnis) aus all jenen Ländern, in Deutsch der Österreichischen Ärztekammer ist, denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate dass vorab eine Sprachprüfung Deutsch in der und einen Tag in den letzten fünf Jahren Schwierigkeitsstufe C1 positiv abgelegt wurde. aufgehalten/ gelebt/gearbeitet hat. *) • Certificate of Good Standing (aus all jenen Ländern, in denen sich der Arzt zumindest für sechs Monate und einen Tag in den letzten fünf Jahren ärztliche Tätigkeiten ausgeübt hat. *) .
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ Wird von einem Arzt vor der Registrierung eine der Approbierte Ärzte, die bisher noch nie in Österreich nachfolgenden Voraussetzungen zum Beleg tätig waren, können auch nicht im Rahmen des § 37 ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache Ärztegesetz (Ausübung des freien Dienstleistungs- erfüllt, so kann die Sprachprüfung Deutsch entfallen: verkehrs) als approbierte Ärzte ärztlich tätig werden. -) drei Jahre deutschsprachige Berufstätigkeit im Approbierte Ärzte, die in der Vergangenheit schon Gesundheitswesen oder einmal als approbierte Ärzte im Rahmen des freien -) eine deutschsprachige Reifeprüfung oder ein Dienstleistungsverkehrs ärztlich tätig waren oder in gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss der Vergangenheit bereits in die Ärzteliste eingetra- oder gen waren, können aufgrund des -) ein abgeschlossenes deutschsprachiges Vertrauensschutzes auch neuerlich gemäß § 37 Studium oder Ärztegesetz in Österreich ärztlich tätig werd -) eine ärztliche Ausbildung und Arzt- oder Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum oder -) ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder -) eine gleichartige und gleichwertige Deutschprüfung im Ausland in einem Staat mit Deutsch als Amtssprache. Nähere Informationen zur Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer finden Sie unter: www.arztakademie.at.
V. AUSÜBUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS GEMÄSS § 37 ÄRZTEGESETZ
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