Satzung Mercedes-Benz Group AG
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Satzung Mercedes-Benz Group AG
Stand Februar 2022
I. Allgemeine Bestimmungen II. Grundkapital und Aktien § 1 Firma, Sitz § 3 Grundkapital (1) Die Firma der Gesellschaft lautet „Mercedes-Benz (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Group AG“. 3.069.671.971,76 €. Es ist eingeteilt in 1.069.837.447 auf den Namen lautende Stückaktien. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. April 2023 mit Zustimmung des § 2 Gegenstand Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 1.000.000.000,00 € (1) Gegenstand des Unternehmens ist die unmittelbare durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stück- oder mittelbare Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwick- aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen lung, der Herstellung und des Vertriebs von Erzeug- (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind nissen und der Erbringung von Dienstleistungen, ins- grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im besondere in folgenden Geschäftszweigen: Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 • Fahrzeuge, Motoren und technische Antriebe Satz 1 Aktiengesetz) anzubieten. aller Art einschließlich deren Teile, Baugruppen und Zubehör, Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustim- • sonstige Erzeugnisse der Verkehrstechnik, mung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht • elektronische Geräte, Anlagen und Systeme, der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: • Kommunikations- und Informationstechnik, • Mobilitäts- und Transportdienstleistungen und • um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; -konzepte, • Bank- und Versicherungsgeschäfte, Finanz- und • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zahlungsdienstleistungen sowie Versicherungs- Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unter- vermittlungen und nehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an • Verwaltung und Entwicklung von Immobilien. Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegen- ständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Ver- (2) Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen und Maß- mögensgegenständen einschließlich Forderungen nahmen berechtigt, die der Erreichung des Gesell- gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesell- schaftszwecks dienen. Sie kann ihre Tätigkeit auch schaften; auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Geschäfts- zweige beschränken. • soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuld- verschreibungen mit Wandlungs- oder Options- (3) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im rechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten, In- und Ausland errichten sowie sich an anderen die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft kann oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben Unternehmen erwerben oder sie veräußern, sie unter wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unter- auf den Namen lautende Stückaktien der Gesell- nehmensverträge mit ihnen schließen, Dienstleis- schaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen tungen für diese Unternehmen erbringen oder sich nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Options- Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise pflichten als Aktionär zustehen würde; in Beteiligungsunternehmen auszugliedern. • bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag (4) Die Gesellschaft darf erlaubnispflichtige Bank- oder der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsen- Versicherungsgeschäfte, Finanz- oder Zahlungs- notierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und dienstleistungen oder erlaubnispflichtige Immobili- der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des engeschäfte nicht unmittelbar selbst ausführen. Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktienge- Satzung | Mercedes-Benz Group AG 3
setz ausgegebenen Aktien am Grundkapital insge- mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen samt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, Unternehmen ausgegeben werden, von Wandlungs-/ und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens Optionsrechten Gebrauch machen, beziehungsweise noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächti- Wandlungs-/Optionspflichten genügen oder Andie- gung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grund- nungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfül- kapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während lungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-/ Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs-/ ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wand- rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung lungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien Optionspflichten ausgegeben werden bzw. aus- abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz, auch für gegeben werden können oder müssen, sofern die ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss von bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen. des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung unter § 4 Aktienurkunden Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien (1) D ie Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen darf rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von ins- Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vor- gesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum stand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter (2) Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder ent- und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit dies sprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. aus- (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) gegeben werden können oder müssen, sofern die verkörpern. Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durch- führung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmig- ten Kapital 2018 festzulegen. (3) Das Grundkapital ist um bis zu 500.000.000,00 € bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuld- verschreibungen“), die aufgrund des Ermächtigungs- beschlusses der Hauptversammlung vom 8. Juli 2020 bis zum 7. Juli 2025 von der Gesellschaft oder einem 4
III. Der Vorstand IV. Der Aufsichtsrat § 5 Zusammensetzung § 7 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (1) D er Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder nach durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbe- den Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Mitbe- sondere durch eine Geschäftsordnung, zugewiesen stimmungsgesetzes und bestimmt ihre Zahl. werden. (2) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Sat- § 6 Vertretung der Gesellschaft zung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Vor- standsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinschaft- § 8 Zusammensetzung, Niederlegung des Amts lich mit einem Prokuristen. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich entsprechend den gesetz- lichen Bestimmungen zusammen. (2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzen- den des Aufsichtsrats und den Vorstand niederlegen. Eine einvernehmliche Verkürzung der Frist ist zulässig. § 9 Beschlüsse des Aufsichtsrats (1) D er Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mit- glieder des Aufsichtsrats unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse eingeladen wurden und mindes- tens zehn Aufsichtsratsmitglieder an der Beschluss- fassung teilnehmen. Bei der Feststellung der Be- schlussfähigkeit werden Aufsichtsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, mitgezählt. (2) Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Aus- nahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel an einer Sitzung des Auf- sichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen. (3) Aufsichtsratsmitglieder, die auch nicht nach Abs. 2 an der Sitzung teilnehmen, können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Aus- schüsse teilnehmen, dass sie dem Sitzungsleiter vor der Abstimmung schriftliche, durch Telefax, E-Mail oder im Wege anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel übermittelte Stimmab- gaben überreichen lassen. Dies gilt auch für die zweite Stimme des Vorsitzenden. Satzung | Mercedes-Benz Group AG 5
(4) N ehmen an einer Aufsichtsratssitzung nicht sämtliche Diese Regelung findet entsprechende Anwendung Aufsichtsratsmitglieder teil und geben die fehlenden auf die Beschlussfassung in Ausschüssen mit der Maß- Aufsichtsratsmitglieder nicht Stimmabgaben nach gabe, dass an die Stelle des Vorsitzenden des Auf- Abs. 3 ab, ist die Beschlussfassung auf Antrag von sichtsrats und seines Stellvertreters der Ausschuss- mindestens zwei an der Sitzung teilnehmenden Auf- vorsitzende bzw. sein Stellvertreter treten, soweit sichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Fall einer Ver- nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen- tagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern stehen. keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Minderheitsverlangen auf Vertagung ist § 10 Aufsichtsratsvergütung, Haftpflichtversicherung bei einer erneuten Beschlussfassung nicht zulässig. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Sitzung volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung, die teil oder befindet sich ein anwesendes Aufsichtsrats- für das einzelne Mitglied 144.000,00 € beträgt. mitglied im Besitz der Stimmabgabe des Vorsitzenden nach Abs. 3, findet der vorstehende Unterabsatz keine (2) Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden zusätzlich Anwendung, wenn bei der Beschlussfassung die glei- 288.000,00 €, für den stellvertretenden Vorsitz im che Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre Aufsichtsrat zusätzlich 144.000,00 € vergütet. und der Arbeitnehmer an der Sitzung oder durch Stimmabgabe nach Abs. 3 an der Beschlussfassung (3) Die Mitwirkung in einem Ausschuss des Aufsichtsrats teilnimmt oder wenn eine etwaige Ungleichheit wird für jedes volle Geschäftsjahr zusätzlich wie folgt dadurch aufgehoben wird, dass sich einzelne Auf- honoriert: sichtsratsmitglieder nicht an der Beschlussfassung • der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit zusätzlich beteiligen. 144.000,00 €, jede andere Mitgliedschaft im Prü- fungsausschuss mit zusätzlich 72.000,00 €; (5) Der Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung sein • die Mitgliedschaft im Präsidialausschuss mit zusätz- Stellvertreter – kann einen Beschluss des Aufsichts- lich 57.600,00 €; rats im Wege einer schriftlichen, fernmündlichen, • der Vorsitz im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten per Telefax, per E-Mail oder unter Nutzung anderer mit zusätzlich 115.200,00 €, jede andere Mitglied- vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikations- schaft im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten mit mittel durchgeführten Abstimmung – sowie durch zusätzlich 57.600,00 €; eine Kombination dieser Kommunikationsmedien – • die Mitgliedschaft in sonstigen Ausschüssen des herbeiführen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Aufsichtsrats mit zusätzlich 28.800,00 €. Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimm- ten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsitzende usschusstätigkeiten werden für höchstens drei Aus- A bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Diese schüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Regelung gilt entsprechend für die Beschlussfassung Höchstzahl die drei höchst dotierten Ausschusstätig- in Ausschüssen. keiten maßgeblich sind. (6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Die Vergütung der Ausschusstätigkeiten für ein abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetz- Geschäftsjahr setzt voraus, dass der betreffende lich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei der Ausschuss in diesem Zeitraum zur Erfüllung seiner Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Aufgaben getagt hat. Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Ergibt eine Ab- stimmung Stimmengleichheit, so kann jedes Auf- (4) D ie Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sichtsratsmitglied die zweite Abstimmung verlangen. erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Fall seiner an der sie als Mitglieder teilnehmen, ein Sitzungsgeld Verhinderung sein Stellvertreter – bestimmt, wann von 1.100,00 €. die Abstimmung wiederholt wird. Ergibt sich auch bei der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, hat Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme der Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen. per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung 6
anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommuni- V. Die Hauptversammlung kationsmittel. Für mehrere Sitzungen des Aufsichts- rats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalender- tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. § 11 Einberufung der Hauptversammlung (5) Vergütung und Sitzungsgeld sind zahlbar innerhalb Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den von zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesell- schaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Die (6) Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Hauptversammlung kann ferner an einem inländischen Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten Ort mit mehr als 250.000 Einwohnern abgehalten werden. sie die Vergütung zeitanteilig. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Ver- gütung verbundenen Funktion ausscheidet, findet in § 11a Bild- und Tonübertragung Ansehung der mit der betreffenden Funktion ver- bundenen Vergütung der vorstehende Satz entspre- (1) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teil- chende Anwendung. Eine zeitanteilige Vergütung für weise Bild- und Tonübertragung der Hauptversamm- Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betref- lung zuzulassen. fende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. (2) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Haupt- (7) Neben Vergütung und Sitzungsgeldern erhalten die versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen und der auf die Aufsichtsratsbezüge entfallenden aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Auf- ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persön- sichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von liche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Auf- dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögens- wand möglich ist. schaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die § 12 Ordentliche Hauptversammlung Gesellschaft. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vor- stands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanz- gewinns, die Wahl des Abschlussprüfers und – in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen – die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzern- abschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. § 13 Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimm- rechtsausübung (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus- übung des Stimmrechts werden die Aktionäre zuge- lassen, die am Tag der Hauptversammlung im Aktien- register der Gesellschaft eingetragen sind und die sich mindestens sechs Kalendertage vor der Haupt- versammlung in Textform oder auf elektronischem Weg unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben. In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist Satzung | Mercedes-Benz Group AG 7
vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Anmelde- § 15 Vorsitz in der Hauptversammlung frist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor- Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen sitzende des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhin- mit der Einberufung im Bundesanzeiger bekannt derung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichts- gemacht. rats, in Ermangelung einer solchen Bestimmung das von den Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre gemäß (2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz gewählte Mitglied. werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Versammlung bereit, wird der Versammlungsleiter durch Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung den Aufsichtsrat gewählt. der Hauptversammlung kann eine Erleichterung be- stimmt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen die Art und Form der Abstimmung. zurückweisen. (3) Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der (3) Die Gesellschaft kann Stimmrechtsvertreter für die Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptver- Weisung benennen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Sat- sammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich zung gilt für die Bevollmächtigung, deren Widerruf und angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptver- Nachweis sowie die Weisung und deren Änderung und sammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Widerruf entsprechend. Weitere Einzelheiten zu Form Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- und Fristen für die Bevollmächtigung und deren Wider- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann ruf und Nachweis sowie die Weisung und deren Ände- der Vorsitzende den Schluss der Debatte anordnen, rung und Widerruf werden mit der Einberufung der soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung Hauptversammlung bekannt gemacht. der Hauptversammlung erforderlich ist. (4) D er Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stim- men, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, § 16 Beschlussfassung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die er nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes oder die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt Satzung etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher macht. Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehr- (5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die heit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund- Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne kapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevoll- ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. mächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Für die Abberufung eines von den Aktionären gewählten ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektroni- Aufsichtsratsmitglieds bedarf es einer Mehrheit, die min- scher Kommunikation ausüben können. destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. § 14 Stimmrecht § 17 Informationsübermittlung Jede Aktie gewährt eine Stimme. Informationen an Aktionäre können auch mittels elekt- ronischer Medien übermittelt werden. 8
VI. Jahresabschluss und Verwendung des Bilanz- VII. Bekanntmachungen, Gerichtsstand gewinns § 21 Bekanntmachungen § 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Veröffentlichung im Bundesanzeiger. (2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lage- § 21a Gerichtsstand bericht sowie den Konzernabschluss und den Kon- zernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr auf- (1) Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren zustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis ent- Abschlussprüfer vorzulegen. stehen, besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende Der Vorschlag, den der Vorstand der Hauptversamm- gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. lung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, ist dem Aufsichtsrat mit dem Jahresabschluss Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten und dem Lagebericht vorzulegen. nicht zuständig. (2) Absatz 1 gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktio- § 19 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn nären und der Gesellschaft, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender oder unter- Der Vorstand ist – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – lassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen ver- ermächtigt, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den ursachten Schadens geltend gemacht wird. voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Be- trages gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuss nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder VIII. Gründungsaufwand Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außer- dem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen. § 22 § 20 Gewinnbeteiligung der Aktionäre Die mit der Gründung der Gesellschaft und der Eintra- gung im Handelsregister verbundenen Kosten und Steuern (1) Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der ihren Anteilen am Grundkapital. Bei der Ausgabe neuer Veröffentlichung, Steuern, Rechts- und Steuerberatungs- Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festge- kosten, Gutachterkosten, Bankkosten) bis zum Betrag setzt werden. von insgesamt 5.112,92 € trägt die Gesellschaft. (2) Die Hauptversammlung kann, soweit gesetzlich zulässig, neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen. Satzung | Mercedes-Benz Group AG 9
Mercedes-Benz Group AG Mercedesstraße 120 70372 Stuttgart Germany www.group.mercedes-benz.com Stand Februar 2022
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