Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen - Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle - Entwurf Juli 2018 - Nds. Ministerium für ...
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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle - Entwurf Juli 2018 -
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen gliedert sich in zwei Teilpläne. Der Teilplan Sonderabfälle beschreibt die Entsorgung der vorliegende Abfallwirtschaftsplan beschreibt den Stand und der gefährlichen Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die Ziele der Abfallbewirtschaftung in Niedersachsen. der Teilplan Siedlungsabfälle die Entsorgung von Haushalts- und Gewerbeabfällen sowie der nicht gefährlichen mineralischen Mas- Die europäische Abfallrahmenrichtlinie zielt auf mehr Ressourcen- senabfälle (z. B. aus dem Baubereich). effizienz. Das bedeutet, dass das Verhältnis des Nutzens eines Produktes zu dem dafür erforderlichen Einsatz an natürlichen In den Teilplänen werden Daten und Rahmenbedingungen auf- Ressourcen möglichst wirtschaftlich sein soll. Daher haben alle gezeigt, die unter anderem bei der Entscheidung über künftige Mitgliedstaaten die Aufgabe, Abfallvermeidungsprogramme zu Investitionen aus Sicht der landesweiten Abfallwirtschaftsplanung erstellen, um möglichst verantwortungsvoll und wirtschaftlich zu beachten sind. mit unseren natürlichen Ressourcen umzugehen. Damit soll eine Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Abfallaufkommen Um den Beteiligten die notwendige Flexibilität bei der Schaffung systematisch und dynamisch verfolgt und das Thema den Bürge- möglichst wirtschaftlicher Entsorgungsstrukturen zu geben, wird rinnen und Bürgern transparenter gemacht werden. bewusst auf die Nutzung der gesetzlich gegebenen Möglichkeit verzichtet, in einer Verordnung Einzugsgebiete für Abfallbeseiti- Die Aufgabe der Abfallentsorgung umfasst die vorrangige gungsanlagen verbindlich festzulegen. stoffliche und energetische Verwertung der Abfälle, sowie die Beseitigung der nicht verwerteten Abfälle in Behandlungsanlagen Die Bestandsaufnahme in den Teilplänen belegt für Niedersachsen und auf Deponien. Die Abfallwirtschaftspläne der Mitgliedstaaten ein hohes Niveau bei der getrennten Sammlung und der vorran- dienen zur Unterstützung bei der Erfüllung der Ziele der Abfallrah- gigen Verwertung von Abfällen. Unter anderem belegt Niedersach- menrichtlinie. In den Abfallwirtschaftsplänen sind die Maßnahmen sen bei der Sammlung von Bioabfällen einen Spitzenplatz im Bun- zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und zur Sicherung desvergleich. Des Weiteren bestehen Strukturen zur Sicherstellung der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu dokumentieren. einer umweltgerechten Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle. Gerade für den Bereich der Sonderabfälle kommt es darauf an, für Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen deren Entsorgung in gesicherten Spezialanlagen nach den besten für ein Netz von Abfallbeseitigungsanlagen nach den besten ver- verfügbaren Techniken zu sorgen. Vordergründige Kostenerspa- fügbaren Techniken zu sorgen. Nur so ist die gemeinwohlverträg- rungen zu Lasten der Umwelt zahlen sich auch volkswirtschaftlich liche Beseitigung von Abfällen gewährleistet, die nicht vermieden nicht aus. Dies belegen die hohen Aufwendungen zur Sanierung oder verwertet werden können. Hierfür ist die Entsorgungsautarkie von Altlasten aus der Vergangenheit. im Sinne ausreichender Entsorgungsstrukturen nachzuweisen. Ggf. sind zur Schaffung oder zum Erhalt der benötigten Kapazitäten Unter Beachtung der Erfordernisse des Klimaschutzes und der die erforderlichen Schritte aufzuzeigen, äußerstenfalls geeig- Nachhaltigkeit ist das erreichte hohe Niveau weiter zu entwickeln. nete Standorte für neue Beseitigungsanlagen auszuweisen. In Dies kann z. B. durch Effizienzsteigerungen bei der Energienutzung Deutschland weist das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Aufgabe der von Müllverbrennungsanlagen oder durch (weiter-)entwickelte Abfallwirtschaftsplanung den Ländern zu. Das Niedersächsische Verfahren bei der Bioabfallverwertung erreicht werden. Hiervon Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz kommt unbenommen sind bei der Erfassung und Entsorgung der Haus- dieser Verpflichtung durch Fortschreibung des Abfallwirtschaftspla- haltsabfälle stets die Benutzerfreundlichkeit und das Ziel stabiler nes für das Land Niedersachsen nach. Gebühren im Blick zu behalten. 1
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Ein Schwerpunkt der inhaltlichen Auseinandersetzung bleibt das Der fortgeschriebene Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen rich- Thema der Sicherstellung ausreichender Deponiekapazitäten. Als tet sich an die privaten und öffentlichen Entsorgungsträger in Minister für die Umwelt und für das Bauen ist mir sehr bewusst, Niedersachsen. Zugleich soll der vorliegende Plan Abfallerzeugern dass ausreichende Deponiekapazitäten z. B. für belastete minera- sowie interessierten Bürgerinnen und Bürgern als Informations- lische Bauabfälle und Altlastenböden nicht nur unabdingbar für quelle dienen. den Umweltschutz sind, sondern auch eine Grundlage für eine positive Entwicklung in dem Sektor „Bauwirtschaft“ bilden. Dringende Infrastrukturmaßnahmen und Zukunftsaufgaben wie der Breitbandausbau dürfen nicht dadurch erschwert und verteuert werden, dass es an ortsnahen Entsorgungsmöglichkeiten z. B. für teerhaltigen Straßenaufbruch oder belastetes Bodenmaterial fehlt. Olaf Lies Hier setzen wir in dem neuen Abfallwirtschaftsplan entsprechende Niedersächsischer Minister Akzente. Der Erhalt auskömmlicher Entsorgungsmöglichkeiten zu für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz angemessenen Preisen für industrielle und sonstige gewerbliche Abfälle stellt einen relevanten Standortfaktor für alle Wirtschafts- zweige dar, in denen entsprechende Abfälle anfallen. Deshalb ist rechtzeitig für Anschlussprojekte zu sorgen, wenn die bestehenden Kapazitäten zur Neige gehen. Ein entsprechender Bedarf ist nach dem vorliegenden Plan für die Bereitstellung von Deponien für mineralische Abfälle, wie z. B. Bauabfälle und Abfälle aus thermi- schen Prozessen, gegeben. Den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern obliegt die Umsetzung entsprechender Projekte. Dabei sind in der Privatwirtschaft sowohl die Entsorgungsunternehmen als auch die Abfallerzeuger im Rahmen der Eigenverantwortung angesprochen. Durch den vorliegenden Plan werden keine konkreten Standorte ausgewiesen. Die vorgenommene Ermittlung und Darstellung des Bedarfes kann aber zur Rechtfertigung geeigneter Projekte im Zulassungsverfahren beitragen. 2
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich und Planungszeitraum 8 2 Rechtlicher Rahmen 9 2.1 Europäisches Abfallrecht 9 2.2 Bundesrecht 9 2.3 Bundesrechtliche Vorschriften zur Abfallentsorgung 10 2.4 Niedersächsisches Abfallrecht 10 2.5 Ergänzende landesrechtliche Vorschriften 10 2.6 Strategische Umweltprüfung 10 2.7 Öffentlichkeitsbeteiligung 11 3 Allgemeine Grundsätze und Zielvorstellungen nach übergeordneten 12 Gesichtspunkten 13 4 Rücknahme- und Entsorgungspflichten im Rahmen der Produktverantwortung 5 Strukturdaten des Landes Niedersachsen 15 6 Organisation der Entsorgung von Siedlungsabfällen und sonstigen nicht 16 gefährlichen Abfällen 6.1 Öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung 16 6.2 Entsorgung durch private Entsorgungsträger 19 6.3 Erfassung von Verpackungsabfällen im Rahmen der Produktverantwortung 20 6.4 Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Batterien im Rahmen der Produktverantwortung 20 6.5 Entsorgung von Klärschlamm 21 6.6 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne der Hafenbetreiber 22 6.7 Wildabfälle 22 7 Restabfallbehandlungsanlagen und Deponien 23 7.1 Mechanisch biologische Abfallbehandlungsanlagen 23 7.2 Thermische Abfallbehandlungsanlagen und EBS-Kraftwerke 23 7.3 Vertragliche Bindungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit 26 Abfallbehandlungsanlagen 7.4 Öffentlich zugängliche Deponien 27 7.5 Betriebseigene Deponien für nicht gefährliche Abfälle 29 8 Bioabfallbehandlungsanlagen 30 9 Abfallsammelsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 31 32 10 Aufkommen an Siedlungsabfällen in Niedersachsen 11 Entwicklung des Aufkommens an Siedlungs- und nicht gefährlichen Abfällen 40 bis zum Jahr 2028 3
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Seite 12 Aufkommen und Entsorgung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle 41 12.1 Aufkommen an nicht gefährlichen mineralischen Abfällen 41 12.2 Öffentlich zugängliche Deponien in Niedersachsen 43 12.3 Aufkommen an Abfällen zur Beseitigung auf Deponien 44 12.4 Summarische Restlaufzeiten der öffentlich zugänglichen Deponien in Niedersachsen 46 12.5 Deponien für gering belastete mineralische Abfälle 46 12.6 Deponien der Klasse I (DK I) und gleichwertige Deponiekapazitäten für mäßig belastete mineralische 47 Abfälle 12.7 Deponien der Klasse II (DK II) 48 12.8 Betriebseigene Deponien für nicht gefährliche Abfälle 12.9 Regionalspezifisch belasteter Bodenaushub und Baggergut 49 49 13 Klima- und Ressourcenschutz 50 13.1 Beitrag der Siedlungsabfallwirtschaft zum Klimaschutz 13.2 Ressourcenwirtschaft - Perspektiven und Weiterentwicklung 50 51 14 Abfallvermeidung durch Förderung der Wiederverwendung 52 15 Zusammenfassung und Bewertung 53 15.1 Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme 53 15.2 Beurteilung der Notwendigkeit zur Ausweisung von Standorten für künftige Beseitigungsanlagen 53 15.3 Entsorgungssicherheit 54 15.4 Inkrafttreten 55 4
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Verzeichnis der Tabellen Seite Tabelle 1: Recycling-Quoten 14 Tabelle 2: Klärschlammanfall und Entsorgung in Niedersachsen 21 Tabelle 3: Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in Niedersachsen 24 Tabelle 4: Von niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern genutzte 25 Abfallverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoff-Kraftwerke Tabelle 5: Öffentlich zugängliche Deponien der Klassen I und II in Niedersachsen in der 27 Ablagerungsphase Tabelle 6: Betriebseigene Deponien in Niedersachsen in der Ablagerungsphase 29 Tabelle 7: Bioabfallbehandlungsanlagen und Behandlungsmengen 30 Tabelle 8: Holsysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Sammlung von 31 Abfällen zur Verwertung (Stand 2016) Tabelle 9: Erfassung von Abfällen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung 32 in Niedersachsen Tabelle 10: Spezifisches Aufkommen an Siedlungsabfällen im Rahmen der öffentlich- 33 rechtlichen Abfallentsorgung Tabelle 11: Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen 36 Tabelle 11 Abfälle zur Verwertung in Niedersachsen 2006 - 2016 Tabelle 12: Spezifisches Aufkommen der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern 36 Tabelle 12 überlassenen Abfälle zur Verwertung in Niedersachsen 2006 - 2016 Tabelle 13: Auf öffentlich zugänglichen Deponien in Niedersachsen entsorgte Abfälle 42 Tabelle 14: Öffentlich zugängliche Deponien in Niedersachsen - Bestandsentwicklung 43 Tabelle 15: Öffentlich zugängliche Deponien in Niedersachsen - ausgebaute Restkapazitäten 46 und Abfallströme 5
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Verzeichnis der Abbildungen Seite Abbildung 1: Niedersachsen 15 Abbildung 2: Strukturen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Niedersachsen 16 Abbildung 3: Deponien und Restabfallbehandlungsanlagen in Niedersachsen und 23 Umgebung (Stand 2016) Abbildung 4: Vertragslaufzeiten von Verträgen der örE mit Betreibern von Abfallbehand- 26 lungsanlagen (Stand: Januar 2017) Abbildung 5: Spezifisches Aufkommen an Hausmüll im Rahmen der öffentlich-rechtlichen 34 Abfallentsorgung in Niedersachsen 2016 Abbildung 6: Spezifisches Aufkommen an Sperrmüll im Rahmen der öffentlich-rechtlichen 35 Abfallentsorgung in Niedersachsen 2016 Abbildung 7: Spezifisches Aufkommen an Bioabfall im Rahmen der öffentlich-rechtlichen 37 Abfallentsorgung in Niedersachsen 2016 Abbildung 8: Spezifisches Aufkommen an Abfällen zur Verwertung (ohne duale Systeme) im 38 Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Niedersachsen 2016 Abbildung 9: Spezifisches Aufkommen an Abfällen zur Verwertung im Rahmen der dualen 39 Systeme in Niedersachsen 2016 Abbildung 10: Öffentlich zugängliche Deponien in Niedersachsen (Stand 16.01.2017) 44 6
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Abkürzungsverzeichnis AbfAblV Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen AbfKlärV Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz AbfAEV Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis BGBl. Bundesgesetzblatt BImSchV Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz DepV Verordnung über Deponien und Langzeitlager EBS Ersatzbrennstoff ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten GewAbfV Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen KMU Kleine und mittlere Unternehmen LK Landkreis LSN Landesamt für Statistik Niedersachsen LVP Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbunden MBA Mechanisch-biologische Abfallbehandlung MBS Mechanisch-biologische Stabilisierung NAbfG Niedersächsisches Abfallgesetz Nds. MBl. Niedersächsisches Ministerialblatt Nds. GVBl. Niedersächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt örE öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger PPK Papier, Pappe, Karton VerpackV Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen 7
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 1 Geltungsbereich und Planungszeitraum Nach der europäischen Abfallrahmenrichtlinie1 haben die natio- nalen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen oder meh- rere Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. Das Kreislaufwirtschafts- gesetz (KrWG)2 überführt die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht. Danach sind die Länder für die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne in ihrem Bereich zuständig. Das Niedersäch- sische Abfallgesetz (NAbfG)3 überträgt die Aufstellung des Abfall- wirtschaftsplanes für Niedersachsen der obersten Abfallbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. Der vorliegende Abfallwirtschaftsplan gilt für das Gebiet des Landes Niedersachsen und umfasst einen Planungszeitraum bis zum Jahr 2028. Mit ihm wird der im Jahre 2011 in Kraft getretene Teilplan „Siedlungsabfall“ fortgeschrieben. Dieser Teilplan befasst sich mit Siedlungsabfällen sowie nicht ge- fährlichen Abfällen, insbesondere nicht gefährlichen mineralischen Massenabfällen. Er ist mit der langfristige Planungsrahmen für die Siedlungsabfallwirtschaft in Niedersachsen. 1 Die Richtlinie über Abfälle 2008/98/EG vom 19.11.2008 (ABl. EG Nr. L 312 S. 3 ff.) und des Rates vom 19.11.2008 hat die die Verordnung 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 05.04.2006 (Abl. der Europäischen Union vom 27.04.2006, L 114/9 ff) , am 12.12.2010 aufgehoben 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569) 3 NAbfG in der Fassung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254) 8
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 2 Rechtlicher Rahmen 2.1 Europäisches Abfallrecht Dies sind im Wesentlichen folgende Vorschriften: • Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Die EG-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) ist die europarecht- (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)5, liche Grundlage für die Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung Aufstellung von nationalen Abfallwirtschaftsplänen. Aus Artikel von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)6, 28 Absatz 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben sich die • Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)7, grundsätzlichen Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne. Darüber • Verordnung über Deponien und Langzeitlager hinaus ist aufgrund von Artikel 14 der Verpackungsrichtlinie (Deponieverordnung - DepV)8, 94/62/EG4 in den Abfallwirtschaftsplänen ein gesondertes Kapitel • Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehen- (Versatzverordnung - VersatzV)9, den Abfälle aufzunehmen. • Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Sied- lungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)10, 2.2 Bundesrecht • 30. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Die Anforderungen der EU wurden mit dem am 1. Juni 2012 in Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)11, Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz in nationales Recht um- • 17. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissions- gesetzt. Gemäß § 30 Abs. 1 KrWG sind die Länder verpflichtet, für schutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichts- Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)12, punkten aufzustellen. In diesen Plänen ist Folgendes darzustellen: • Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirt- • die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbe- schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden sondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des (Bioabfallverordnung - BioAbfV)13, Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung, • Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und • die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung, Beseitigung von Altholz (AltholzV)14, • die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallver- • Altölverordnung (AltölV)15 wertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)16. ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie Für bestimmte Erzeugnisse und Abfälle sind Anforderungen an • die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Besei- die Rücknahme und die anschließende Verwertung und Besei- tigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten tigung in folgenden Gesetzen und Verordnungen festgelegt Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die worden: auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die um- Inland erforderlich sind. weltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)17, Abfallwirtschaftspläne weisen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 KrWG zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen, geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen aus. Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens 10 Jahren zu erwartende Entwick- lungen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 2 KrWG). Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Abfallwirtschaftsplanung zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 5 KrWG). 4 vom 20.12.1994, ABl. L 365 v. 31.12.1994, S.10) Die Pläne sind alle 6 Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzu- 5 AVV vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) schreiben (§ 31 Abs. 5 KrWG). 6 NachwV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verord- nung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 7 ABfAEV vom 05.12.2013, in Kraft getreten am 01.06.2014 (BGBl. I S. 4043) 2.3 Bundesrechtliche Vorschriften DepV vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8 4.März 2016 (BGBl.I S. 382) 9 VersatzV vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 25 des Gesetzes zur Abfallentsorgung 10 vom 24.02.2015 (BGBl. I S. 212) GewAbfV vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) Das KrWG fordert neben einer ordnungsgemäßen und schadlosen 11 30. BImSchV vom 20.02.2001 (BGBl. I S.305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900) Abfallverwertung die Gewährleistung einer gemeinwohlverträg- 12 17. BImSchV in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), aufgehoben durch Artikel 10 lichen Abfallbeseitigung. Der Konkretisierung der Anforderungen, Abs. 2 der Verordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3554) 13 BioAbfV in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert die nach dem Stand der Technik an die Förderung des Recyclings durch Artikel 5 der Verordnung vom 05.12.2013 (BGBl. I. S. 4043) 14 AltholzV vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung und der sonstigen stofflichen Verwertung, Getrennthaltung, Bereit- vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474); Änderung durch Artikel 6 VO v.02.12.2016 (BGBl. I S. 2770) stellung, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, Beförderung, Sor- 15 AltölV in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes v. 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) tierung, Schadstoffentfrachtung, Behandlung und Beseitigung zu 16 AbfKlärV vom 15.04.1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Art. 74 der Verordnung vom stellen sind, dienen untergesetzliche Regelungen zum KrWG. Hinzu 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 17 ElektroG vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung kommen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966) 9
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die um- 2.6 Strategische Umweltprüfung weltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)18, Mit der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umwelt- • Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von auswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) vom Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)19, 27.06.200125 führte die Europäische Union ein integratives Instru- • Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umwelt- ment zur Prüfung der Umweltauswirkungen auf der Ebene der verträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug- allgemeinen Planung und der Fachplanung ein. Die „Strategische Verordnung - AltfahrzeugV)20. Umweltprüfung“ ist zukunftsorientiert und verfolgt das Ziel, mög- liche Umweltauswirkungen bereits frühzeitig auf der Ebene der 2.4 Niedersächsisches Abfallrecht Planung und nicht erst bei der konkreten Projekt- oder Anlagen zulassung mit einzubeziehen. In Niedersachsen obliegt gemäß § 21 NAbfG die Pflicht der Auf- stellung des Abfallwirtschaftsplanes dem Niedersächsischen Die SUP-RL ist durch das Gesetz zur Einführung einer Strate- Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz als ober- gischen Umweltprüfung (SUPG) vom 25. Juni 2005 bzw. über ster Abfallbehörde. Die oberste Abfallbehörde ist ermächtigt, durch einer Ergänzung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- Verordnung die Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete fung (UVPG) in Deutschland umgesetzt worden. Die erforderliche von Abfallbeseitigungsanlagen in den von ihr aufgestellten Abfall- landesrechtliche Umsetzung erfolgte durch eine Ergänzung des wirtschaftsplänen für verbindlich zu erklären. Von dieser Verord- Niedersächsischen UVP-Gesetzes (NUVPG) und eine Änderung des nungsermächtigung wird in diesem Plan kein Gebrauch gemacht. Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG). Der Abfallwirtschaftsplan kann gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 NAbfG Das UVPG sieht vor, dass wichtige umweltbedeutsame Planungs- in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. verfahren einer vertieften Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die Der vorliegende Teilplan behandelt den Bereich der Siedlungsabfäl- Umwelt unterzogen werden. Damit können nachteilige Umwelt- le und der nicht gefährlichen Abfälle. folgen einer Planung bereits frühzeitig im Planungsprozess erkannt und berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden die Beteiligungs- rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbände gestärkt. 2.5 Ergänzende landesrechtliche Vorschriften Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung oder Vorprüfung kann danach auch für Pläne und Programme aus Ergänzende landesrechtliche Anforderungen an die Verwertung dem Bereich der Abfallwirtschaft erforderlich werden. Abfallwirt- und Beseitigung von Siedlungsabfällen sind festgelegt in folgenden schaftspläne sind nach § 14 b Absatz 1 Nr. 2 UVPG aber nur dann Verordnungen und Runderlassen: einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie • Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und einen Rahmen für Vorhaben setzen, die einer Umweltverträglich- Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenab- keitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen. Pläne und fallverordnung - PflAbfVO)21, Programme setzen gemäß § 14 b Absatz 3 UVPG einen Rahmen, • Gemeinsamer Runderlass zu Perfluorierten Tensiden in kommu- wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungs- nalen Klärschlämmen - Anforderungen an die landwirtschaft- entscheidungen enthalten, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, liche Verwertung22, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von • Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstel- Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen. len der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24.02.1995 (Untersuchungsstellenverordnung)23. Für den hier vorliegenden Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, • Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)24. Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle, wurde geprüft, ob ein oder mehrere der o. g. Kriterien erfüllt sind. Es wur- den keine Flächen für zusätzliche Abfallbeseitigungsanlagen ausge- wiesen. Ebenfalls enthält er keine verbindlichen Bestimmungen zu den Entsorgungsträgern oder Anlagen, derer sich die Beseiti- gungspflichtigen zu bedienen haben. Damit ist keines der Kriterien erfüllt, aus denen sich die Verpflichtung für die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ergibt. 18 BattG vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) 19 VerpackV vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.07.2014 (BGBl. I S. 1061) 20 AltfahrzeugV in Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl. I. S. 2770) 21 Pflanzenabfallverordnung vom 14.01.2015 (Nds. GVBl. 2015, S. 3) 22 Gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 24.11.2011 (Nds. MBl. 2012, S. 136I) - VORIS 28300 - 23 UntersuchungsstellenV vom 24.02.1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2010 (Nds. GVBl. S. 181), 24 LROP-VO vom 26.09.2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 378) 25 ABl. L 197/30 10
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 2.7 Öffentlichkeitsbeteiligung Gemäß § 31 Abs. 2 KrWG sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträ- ger im Sinne des § 20 KrWG zu beteiligen. Nach § 32 KrWG ist die Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt- schaftsplänen, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren von der zuständigen Be- hörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfall- wirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfah- ren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen und geänderten Abfallwirtschaftsplans ist mitsamt den Gründen und Erwägungen, auf denen dieser Entwurf beruht, einen Monat zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Eine Stellungnahme zu dem Abfallwirtschaftsplan kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zustän- digen Behörde zu erfolgen. Der Zeitpunkt des Fristablaufs wird bei der Bekanntmachung mitgeteilt. Die Annahme des Plans mitsamt einer zusammengefassten Form und Ausführungen von Erwä- gungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich be- kanntzumachen. Der vorliegende Plan erfüllt diese Anforderungen. 11
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 3 Allgemeine Grundsätze und Zielvorstellungen nach übergeordneten Gesichtspunkten Übergeordnetes Ziel der Siedlungsabfallwirtschaft ist es die Ab- cen möglichst wirtschaftlich sein soll. Daher haben alle Mitglied- fallwirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, welche staaten die Aufgabe, Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, die Schonung der natürlichen Ressourcen fördert. Der Schutz von um möglichst verantwortungsvoll und wirtschaftlich mit unseren Mensch und Umwelt ist bei der Bewirtschaftung von Siedlungs- natürlichen Ressourcen umzugehen. Damit soll eine Abkopplung abfällen sicher zu stellen. des Wirtschaftswachstums vom Abfallaufkommen systematisch und dynamisch verfolgt und das Thema den Bürgerinnen und Die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der nicht verwertbaren Bürgern transparenter gemacht werden. Abfälle ist sicherzustellen (§ 1 KrWG). Das KrWG setzt hierbei die Abfallhierarchie der Richtlinie 2008/98/EG um, nach der in erster Artikel 29 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) gibt den Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen Mitgliedstaaten vor, bis zum 13. Dezember 2013 entsprechende und ihrer Gefährlichkeit und in zweiter Linie die Verwertung der Abfallvermeidungsprogramme aufzustellen. Durch § 33 Absatz 5 Abfälle zu fördern sind. Erst danach folgt die gemeinwohlverträg- KrWG wird diese Vorgabe national umgesetzt. Der Bund ist dafür liche Beseitigung der Abfälle. zuständig. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit hat das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfall- Beteiligung der Länder erstellt. Die Annahme wurde am 21. Januar hierarchie, die das Prinzip Vermeiden vor Verwerten und Verwerten 2014 im Bundesanzeiger (BAnz AT 03.02.2014 B1) bekanntge- vor Beseitigen verfeinert. Die einzelnen Stufen sind: macht. Hierin sind erstmals systematisch und umfassend zielfüh- 1. Vermeiden rende Ansätze der öffentlichen Hand zur Abfallvermeidung in 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung Form von Empfehlungen konkreter Instrumente und Maßnahmen 3. Recycling (d. h. Aufbereitung für den ursprünglichen oder neue erfasst. Zwecke) 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung Näheres zu dem gemeinsam von Bund und Ländern erarbeiteten und Verfüllung Abfallvermeidungsprogramm ist unter: 5. Beseitigung. www.bmub.bund.de/P2505/ zu finden. Die Abfallvermeidung steht an erster Stelle der Abfallhierarchie Auf die zweite Stufe, die Vorbereitung zur Wiederverwendung des § 6 KrWG und bleibt das prioritäre Ziel. Abfallvermeidung wird im Rahmen möglicher Beiträge der öffentlich-rechtlichen Ent- findet gemäß § 3 Abs. 20 KrWG zu einem Zeitpunkt statt, be- sorgungsträger an der Nahtstelle zur Abfallvermeidung in Kapitel vor ein Stoff, Materialien oder Erzeugnisse zu Abfall geworden 6.1 Öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung im Unterkapitel Abfall- sind. Dazu zählen alle Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, vermeidung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsor- entweder die Abfallmenge oder die schädlichen Auswirkungen gung sowie im Kapitel 13 Abfallvermeidung durch Förderung der eines später anfallenden Abfalls oder die Schadstoffe in Materialien Wiederverwendung eingegangen. Gemäß § 3 Abs. 24 KrWG wird und Erzeugnissen zu reduzieren. Das kann bis zur Substitution von unter der Vorbereitung zur Wiederverwendung jedes Verwertungs- umwelt-und gesundheitsschädlichen Stoffen führen. verfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur von zu Abfall ge- wordenen Erzeugnissen oder deren Bestandteilen verstanden. Das Die Abfallhierarchie insgesamt soll grundsätzlich dazu dienen, heißt, diese sollen soweit aufgearbeitet werden, dass sie wieder für verwertbare Bestandteile des Abfalls zurückzugewinnen. Wenn ihren ursprünglichen Zweck eingesetzt werden können. eine andere Stufe die bessere Option für den Schutz der Umwelt ist, kann von dieser Abfolge abgewichen werden. Hierbei soll Die nach bestehendem Recht in dritter Linie zu fördernde Verwer- der gesamte Lebenszyklus des Abfalls berücksichtigt werden. Zu tung der Abfälle und Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von beachten sind die technischen Möglichkeiten, die wirtschaftliche Energie wird durch die Richtlinie 2008/98/EG in die Prioritäten- Zumutbarkeit und die sozialen Folgen. Die fünf Stufen werden stufen „Recycling“ und „sonstige Verwertung, z. B. energetische mit Hilfe des sogenannten Grundpflichtenmodels umgesetzt. Das Verwertung“ überführt. Recycling ist danach jedes Verfahren, als bedeutet, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen grundsätzlich dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der vorrangig zur Verwertung von Abfällen verpflichtet sind und diese weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, Verwertung möglichst hochwertig erfolgen muss. Dazu tragen indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung auch die Getrennthaltung von Abfällen und ein Vermischungsver- einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Ab- bot für gefährliche Abfälle bei. fälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Die en- ergetische Verwertung sowie die Aufbereitung zu Materialien, die Die Pflicht zur Abfallvermeidung richtet sich zum einen an Betreiber für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt von Anlagen und wird mit dem Mittel der Produktverantwortung sind, fallen nicht unter den Punkt Recycling. Sie sind ausdrücklich umgesetzt. Dies betrifft beispielsweise die hier auch behandelten nicht eingeschlossen und unter dem Punkt 4 der Abfallhierarchie Stoffströme Altöl, Altholz, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumula- (sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung) einzuordnen. toren sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Im Anhang zu der Abfallrahmenrichtlinie wird eine nicht abschlie- ßende Liste von Verwertungsverfahren aufgeführt. Die europäische Abfallrahmenrichtlinie fordert mehr Ressourcen- effizienz. Das bedeutet, dass das Verhältnis des Nutzens eines Pro- Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, wird als Beseitigung duktes zu dem dafür erforderlichen Einsatz an natürlichen Ressour- eingestuft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. 12
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 4 Rücknahme- und Entsorgungspflichten im Rahmen der Produktverantwortung Die Ziele der Produktverantwortung werden in § 23 KrWG be- Entsorgung von Verpackungsabfällen. Die Novelle sichert deren schrieben. Danach sind Erzeugnisse so zu entwickeln, herzustellen, haushaltsnahe Erfassung und Entsorgung. Hersteller und Vertreiber zu be- oder verarbeiten oder zu vertreiben, dass bei deren Herstel- von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind lung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird fortan verpflichtet, sich an einem dualen Entsorgungssystem zu und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach beteiligen. Ausgenommen von dieser allgemeinen Lizenzierungs- deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt sind. pflicht sind nur Verpackungen, die in von den Länderbehörden akzeptierten sogenannten Branchenentsorgungsmodellen (zum Mit der Produktverantwortung wird eine umfassende Regelung im Beispiel für das Kfz-Handwerk, für Krankenhäuser oder landwirt- Sinne der Kreislaufwirtschaft geschaffen. Die Verantwortung der schaftliche Betriebe) gesammelt und verwertet werden. Mit der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt wird von der Herstellung Sechsten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung bis zu dessen umweltgerechter Entsorgung ausgedehnt. vom 17.07.2014 wurde die Verpackungsverordnung an den Stand der EU-Verpackungsrichtlinie angepasst. Zur Ausgestaltung der Produktverantwortung kann der Bundesge- setzgeber Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens für Der Wettbewerb zwischen den dualen Systemen war in den Jahren besonders umweltrelevante Produkte durch Gesetze oder Rechts- 2010 bis 2014 durch Missbrauch und Umgehung einzelner Rege- verordnungen regeln. lungen der Verpackungsverordnung verzerrt worden. Durch das zunehmende Nutzen von Schlupflöchern insbesondere im Bereich Gesetzliche Regelungen sind sowohl für Elektro- und Elektro- der sogenannten Eigenrücknahme und von Branchenlösungen ist nikgeräte als auch für Batterien und Akkumulatoren getroffen die Menge der bei dualen Systemen lizenzierten Verkaufsverpa- worden. Rücknahmeverordnungen nach § 23 KrWG und daraus ckungen in letzter Zeit kontinuierlich gesunken. Mit der Siebten resultierende Anforderungen existieren derzeit für Verpackungsab- Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom fall einschließlich der Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige 17. Juli 2014 wurden diese Schlupflöcher geschlossen, um das Füllgüter sowie für Altfahrzeuge und Altöle. System insgesamt zu stabilisieren. Die Möglichkeit für Hersteller und Vertreiber, die für die Beteiligung an einem dualen System Die Ausführungen zur Produktverantwortung beziehen sich in dem geleisteten Entgelte zurückzuverlangen, soweit sie Verkaufsverpa- Teilplan Siedlungsabfälle ausschließlich auf Verpackungsabfälle, die ckungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene keine Rückstände schädlicher Stoffe enthalten oder durch gefähr- Kosten einer Verwertung zugeführt haben, wird gestrichen. liche Abfälle verunreinigt sind. Ausführungen zu den o. g. anderen Darüber hinaus werden die Anforderungen an die sogenannten Produkten und deren Rücknahmevorschriften sind im Teilplan Branchenlösungen deutlich erhöht. Sonderabfälle dargestellt. Zum 1. Januar 2019 wird ein neues Verpackungsgesetz in Kraft Für Verpackungsabfälle wurde 1991 eine Verordnung über die treten. Mit dem neuen Gesetz wird die bestehende Verpackungs- Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen erlassen. verordnung weiterentwickelt. Ziel ist es, das Recycling - aber auch Mit dem Ziel, die Vermeidung und Verwertung praxisgerecht zu die Vermeidung - von Verpackungsabfällen zu fördern. gestalten und die Regelungen an die Verpackungsrichtlinie der EU anzupassen, wurde diese grundlegend überarbeitet und durch Die von Industrie und Handel durch Lizenzentgelt finanzierten du- die Novelle der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998, zuletzt alen Systeme müssen zukünftig deutlich höhere Recycling-Quoten geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der VerpackV für die bei ihnen lizenzierten und erfassten Verpackungen errei- vom 02.04.2008, abgelöst. Seit In-Kraft-Treten der 5. Novelle der chen (siehe Tabelle 1). Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2009 gelten in Deutsch- land veränderte Regeln für die ordnungsgemäße Rücknahme und 13
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Tabelle 1: Recycling-Quoten • Registrierung der Erstinverkehrbringer • Annahme/Prüfung Vollständigkeitserklärungen • Abgleich Mengenmeldungen Hersteller/Systeme • Berechnung Marktanteile Systeme/Branchenlösungen • Prüfung Mengenstromnachweise Systeme/Branchenlösungen • Registrierung/Überprüfung von Sachverständigen • Regelsetzung/Einzelfallentscheidungen. Der Verwaltungsvollzug (Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) obliegt weiterhin den zuständigen Landesbehörden. Wie die Sammlung vor Ort durchgeführt wird, bestimmen, im Rah- men des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren, die Kommunen. Sie können beispielsweise darüber entscheiden, ob in Tonnen oder in Säcken gesammelt wird und wann und wie oft abgeholt wird. Damit können Restmüll- und Wertstoffsamm- lung aufeinander abgestimmt werden. Die Kommunen können So steigt zum Beispiel die Recycling-Quote für die werkstoffliche auch entscheiden, ob sie weitere Abfälle aus Kunststoff und Metall Verwertung von Kunststoffverpackungen von bisher 36 Prozent bis gemeinsam mit den dualen Systemen in einer Wertstofftonne zum Jahr 2022 auf 63 Prozent. Auch bei anderen Verpackungs- sammeln wollen. materialien werden die Recycling-Quoten deutlich erhöht, bei Metallen, Glas und Papier auf 90 Prozent. Außerdem sind bei den Lizenzentgelten der dualen Systeme ökologische Aspekte stärker zu berücksichtigen. Hersteller sollen somit Anreize erhalten, bei der Gestaltung von Verpackungen das Recycling zu berücksichti- gen. Die Entsorgung wird für Effizienz und - im Interesse der Verbrau- cherinnen und Verbraucher - für niedrige Kosten sorgen. Um einen fairen Wettbewerb und einen konsequenten Vollzug zu gewährleisten, wird eine zentrale Stelle eingerichtet, die von den Produktverantwortlichen, das heißt von Handel und Industrie, finanziert wird. Die Zentrale Stelle dient als Registrierungs- und Standardisierungs- stelle und erhält in Teilbereichen hoheitliche Aufgaben. Sie ist als Stiftung des bürgerlichen Rechts ausgebildet. Beispielhaft sind nachfolgend einige nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VerpackG übertra- genen hoheitlichen Aufgaben genannt: 14
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 5 Strukturdaten des Landes Niedersachsen Niedersachsen ist mit rund 47.700 km2 flächenmäßig das zweit- Niedersachsens Wirtschaft ist geprägt durch die Automobilindu- größte, mit 7,9 Mio. Einwohnern (Stand 2016) der Bevölkerungs- strie und ihre Zulieferer sowie die Eisen- und Stahlindustrie. Neben zahl nach das viertgrößte Land in Deutschland. Seit dem Zusam- diesen Schlüsselindustrien bilden Folgeindustrien, vor allem in menschluss des Landkreises Osterode am Harz und dem Landkreis der Mikroelektronik, einen wichtigen Wirtschaftsfaktor. Weitere Göttingen zum neuen Landkreis Göttingen gliedert sich Nieder- wichtige Wirtschaftszweige sind hafen-gebundene Industrien mit sachsen in 36 Landkreise, 8 kreisfreie Städte. Eine Besonderheit Großunternehmen der chemischen und der Aluminiumindustrie, stellt die Region Hannover dar, in der die Landeshauptstadt Hanno- Flugzeugbau, Energiewirtschaft, insbesondere im Bereich der er- ver und die Städte und Gemeinden ihres Umlandes zu der Region neuerbaren Energien, sowie die Textil- und Verpackungsindustrie. Hannover zusammengeschlossen sind. Die Landeshauptstadt ist Von Bedeutung ist auch die maritime Wirtschaft mit ihrer ganzen mit ca. 533.000 Einwohnern die größte Stadt des Landes26. Vielfalt von Schifffahrt und der Schiffbauindustrie über Reedereien bis zur Meeres- und Polartechnik29. Die Städte Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Olden- burg und Osnabrück sind bedeutende Universitäts-, Verwaltungs- und Versorgungszentren. Hannover ist als Gastgeberstadt der Ce-BIT, der Hannover-Messe Industrie und weiteren bedeutenden Messen einer der führenden europäischen Messestandorte. Dieser hohe Stellenwert wurde durch die Ausrichtung der Weltausstellung EXPO 2000 weiter gefestigt. 58,2 % der Landesfläche Niedersachsens werden landwirtschaft- lich genutzt30. Dies unterstreicht die Bedeutung der Landwirtschaft und damit zusammenhängend die der lebensmittelverarbeitenden Industrie. 23,6 % der rund 4,1 Millionen Erwerbstätigen in Niedersachsen arbeitet im produzierenden Gewerbe, 25,3 % im "Handel, Verkehr, Gastgewerbe, Information und Kommunikation", 33,3 % Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit, 15,3 % im Finanz-und Versicherungsdienstleister, Grundstücks- und Wohnungswesen und 2,4 % der Erwerbstätigen sind in der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei tätig31. Abbildung 1: Niedersachsen Nach Berechnungen ist bis zum Jahr 2023 mit einem Bevölkerungs- rückgang auf ca. 8 Mio. Menschen zu rechnen. Bis zum Jahr 2050 wird die Bevölkerungszahl bei fortgesetzter Entwicklung auf ca. 7 Mio. Menschen sinken. Dies entspricht bezogen auf das Jahr 2016 einem Rückgang um ca. 0,8 Mio. Menschen27. Die durchschnitt- liche Bevölkerungsdichte in Niedersachsen lag im Jahr 2016 bei 166,5 Einwohnern pro Quadratkilometer (E/km2). Die regionale Bevölkerungsdichte schwankt erheblich. Sie lag im Jahr 2016 zwi- schen 40 E/km2 im Landkreis Lüchow-Dannenberg und 500 E/km2 in der Region Hannover28. 26 Landesamt für Statistik Niedersachsen, LSN-Online - Regionaldatenbank 27 Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung in den Bundesländern bis 2060 - Ergebnisse der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung 2015 28 Landesamt für Statistik Niedersachsen, LSN-Online - Regionaldatenbank 29 LSN: Niedersachsen - Das Land und seine Regionen 30 LSN: Erhebung der Bodenflächen nach Art der tatsächlichen Nutzung Stand 31.12.2016 31 https://www.statistik.niedersachsen.de/themenbereiche/erwerbstaetigkeit/themenbereicherwerbstaetigkeit-und-arbeitsmarkt-uebersicht-87688.html - Erwerbstätige in Niedersachsen (Zeitreihe) 15
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle 6 Organisation der Entsorgung von Siedlungsabfällen und sonstigen nicht gefährlichen Abfällen Die Entsorgung von Siedlungsabfällen und sonstigen nicht gefähr- Von der Möglichkeit zur Gründung eines Zweckverbandes haben lichen Abfällen obliegt den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- Stadt und Landkreis Celle (Zweckverband Abfallwirtschaft Celle), trägern. Duale Systeme stellen die haushaltsnahe Erfassung von Stadt und Landkreis Hildesheim (Zweckverband Abfallwirtschaft Verpackungsabfällen sicher. Hildesheim), Stadt und Landkreis Göttingen mit dem Landkreis Northeim (Zweckverband Abfallzweckverband Südniedersachsen), Landkreis Friesland und der Landkreis Wittmund (Zweckverband 6.1 Öffentlich-rechtliche Abfallwirtschaftszentrum Friesland/Wittmund) sowie die Region Abfallentsorgung und Landeshauptstadt Hannover (Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover) Gebrauch gemacht. Die Landkreise Nienburg, Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind in Niedersachsen die Peine und Heidekreis sowie die Stadt Wolfsburg haben eigene Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die kommunale Anstalten gegründet. Der Landkreis Lüneburg und Städte Celle, Cuxhaven, Hildesheim, Göttingen und Lüneburg. An die Stadt Lüneburg haben zusammen eine gemeinsame kom- deren Stelle können munale Anstalt gegründet. Die Landkreise Ammerland, Emsland, • gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 NAbfG kommunale Anstalten des Goslar, Grafschaft Bentheim, Hameln-Pyrmont, Holzminden, Leer, öffentlichen Rechts bzw. gemeinsame kommunale Anstalten Northeim, Osterholz, Uelzen, Wesermarsch, Aurich und Wolfen- im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunal- büttel sowie die Städte Emden, Göttingen, Oldenburg, Osnabrück, verfassungsgesetz (NKomVG) Salzgitter und Wilhelmshaven haben Eigenbetriebe gegründet. Die • gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG Eigenbetriebe oder Landkreise Diepholz, Osnabrück, Schaumburg und Vechta sowie • gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG Eigengesellschaften, die Stadt Delmenhorst haben Eigengesellschaften gegründet (siehe treten, die zum Zweck der Abfallentsorgung gegründet wurden. Abbildung 2). Voraussetzung hierfür ist, dass die Verbandsordnung bzw. Satzung dies vorsieht. Abbildung 2: Strukturen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Niedersachsen 16
Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können mit anderen erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Sie haben öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Nieder- privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit32 ab- Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Mit Zustim- schließen. Von dieser Möglichkeit wird in zunehmendem Umfang mung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie Gebrauch gemacht. Eine Übersicht über die auf dem Gebiet der und Klimaschutz als oberster Abfallbehörde können die öffent- Kreislaufwirtschaft geschlossenen Zweckvereinbarungen besteht lich-rechtlichen Entsorgungsträger unter bestimmten Bedingungen für Niedersachsen jedoch nicht. Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rück- nahmepflicht einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen oder soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung aus als privaten Haushaltungen konnte das Niedersächsische Mini- anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen handelt. sterium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz als oberste Abfallbehörde gemäß § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts und Abfall- Gefährlicher Abfall zur Beseitigung, der in Niedersachsen anfällt gesetz die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder in Niedersachsen beseitigt werden soll, ist von den Abfall- einem Dritten ganz oder teilweise übertragen. Im KrWG gibt es besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Zur diese Möglichkeit nicht mehr. Es besteht lediglich eine Übergangs- Zentralen Stelle für Sonderabfälle wurde in Niedersachsen die regelung gemäß § 72 Abs. 1 KrWG, wonach bereits übertragene Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall Pflichten fortgelten und durch das Niedersächsische Ministerium mbH (NGS) bestimmt. Die angedienten Sonderabfälle werden von für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz verlängert werden dieser einer zugelassenen und aufnahmebereiten Abfallentsor- können. In Niedersachsen bestehen noch Pflichtenübertragungen gungsanlage zugewiesen. bei den Landkreisen Diepholz, Grafschaft Bentheim, Heidekreis, Leer, Osnabrück, Osterholz, Schaumburg und Wesermarsch. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben jedoch Einrich- tungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erfor- Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 21 derlich sind, um gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen zu KrWG und § 5 NAbfG verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich entsorgen. Sie sind ebenfalls entsorgungspflichtig für gefährliche Abfallwirtschaftskonzepte aufzustellen. In den Abfallwirtschafts- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei konzepten sind die Planungen zur regionalen Siedlungsabfallent- der Abfallerzeugung in geringen Massen (weniger als 2.000 kg sorgung, Zielvorstellungen zur Förderung der Abfallvermeidung, gefährliche Abfälle je Jahr) anfallen (§ 7 NAbfG). zur getrennten Erfassung und zur Verwertung geeigneter Abfall- ströme sowie Strategien zur Sicherstellung der umweltgerechten Gemäß § 22 KrWG können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- Restabfallentsorgung zu dokumentieren. Die Abfallwirtschaftskon- träger Dritte mit der Entsorgung der Abfälle beauftragen. Ihre zepte sind regelmäßig fortzuschreiben. Von der Ermächtigungs- Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon grundlage, die Darstellung der Abfallwirtschaftskonzepte durch unberührt. Bei zahlreichen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen eine Verordnung zu regeln, hat das Niedersächsische Ministerium Entsorgungsträgern werden im Wege der Auftragsvergabe die für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz keinen Gebrauch ge- operativen Grundleistungen von privaten Dritten erledigt. Unter macht. Zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind die- anderem wird die Einsammlung von Hausmüll, Sperrmüll und ser gesetzlichen Pflicht nachgekommen und haben ihre Planungen Bioabfällen bei ca. 40 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- in einem Abfallwirtschaftskonzept zusammenfassend dargestellt. träger von privaten Dritten durchgeführt (Stand November 2016). Weitere Abfallwirtschaftskonzepte werden zurzeit aktualisiert. Die Mit der Behandlung der Rest- und Bioabfälle haben ca. 58 % der Abfallwirtschaftskonzepte der niedersächsischen öffentlich-rechtli- öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger private Dritte beauftragt chen Entsorgungsträger wurden für die Aufstellung dieses Abfall- (Stand November 2016). Abfälle zur Verwertung (Papier/Pappe/ wirtschaftsplanes ausgewertet und berücksichtigt. Karton, Leichtverpackungen und Glas), für die sowohl die öffent- lich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch die Rücknahmesysteme verantwortlich sind, sowie Leichtverpackungen und Glas werden überwiegend durch private Unternehmen eingesammelt und ver- wertet. Papier/Pappe/Karton wird dagegen von etwas weniger als der Hälfte durch private Unternehmen eingesammelt und verwer- tet. 32 Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191) 17
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