Satzung Stand: Januar 2023 - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
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Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks vom 10. Februar 2003 (Bundesanzeiger 2003 S. 7400; Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2003; Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 15/2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. November 2022 (Bundesanzeiger vom 21. November 2022; Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 48/2022; Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 46/2022). IMPRESSUM Herausgeber Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks Postanschrift: Postfach 81 08 71 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31 81925 München Telefon: 089 9235 6 Fax: 089 9235 8979 E-Mail: pks@versorgungskammer.de Internet: www.schornsteinfegerversorgung.de Druck: Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG Traunreuter Straße 7 82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost Titelfoto © Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 3 Inhaltsübersicht I. Teil: Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 15) Unterabschnitt III: Versorgungsleistungen Abschnitt I: § 21 Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungsleistungen AUFBAU DER ANSTALT § 22 Altersrente für Versicherte § 23 Erwerbsminderungsrente für Versicherte § 1 Rechtsform, Sitz, Aufgaben, § 24 Hinterbliebenenrente für Witwen und Tätigkeitsbereich und Bezeichnung Witwer sowie die Hinterbliebenen einer § 2 Rechtsgrundlagen eingetragenen Lebenspartnerschaft der § 3 Organe Versicherten; Abfindung § 4 Verwaltungsrat § 25 Hinterbliebenenrente für Waisen § 5 Aufgaben des Verwaltungsrats § 26 Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung § 6 Geschäftsgang des Verwaltungsrats und Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung § 6a Arbeitsausschuss § 27 Versorgungsausgleich § 6b Aufgaben und Geschäftsgang des Arbeitsausschusses § 7 Bayerische Versorgungskammer § 8 Vertretung im Kammerrat Abschnitt II: § 9 Aufsicht TARIF 2013 Abschnitt II: Unterabschnitt I: Mitgliedschaft und Versicherung MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGSLEGUNG UND ALLGEMEINE ANSPRUCHSREGELUNGEN § 28 Mitgliedschaft und Versicherung § 29 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses; § 10 Aufbringung und Verwendung der Mittel; beitragsfreie Versicherung Leistungsverbesserungen § 30 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder § 11 Rechnungslegung, Geschäftsjahr und Versicherten § 12 Wirtschaftsplanung § 31 Weiterversicherung § 13 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung § 14 Forderungsübertragung § 15 Verjährung Unterabschnitt II: Beiträge § 32 Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit II. Teil: Pensionskasse des Schornsteinfeger- handwerks (§§ 16 bis 52) Unterabschnitt III: Abschnitt I: Versorgungsleistungen § 33 Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs- TARIF 2002 leistungen § 34 Altersrente für Versicherte Unterabschnitt I: § 35 Erwerbsminderungsrente für Versicherte Mitgliedschaft und Versicherung § 36 Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer sowie die Hinterbliebenen einer § 16 Mitgliedschaft und Versicherung eingetragenen Lebenspartnerschaft der § 17 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses; Versicherten; Abfindung beitragsfreie Versicherung § 37 Hinterbliebenenrente für Waisen § 18 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 38 Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und der Mitglieder und Versicherten Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung § 19 Weiterversicherung § 39 Versorgungsausgleich Unterabschnitt II: Beiträge § 20 Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit
4 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks Inhaltsübersicht Abschnitt III: Abschnitt IV: TARIF 2022 AUFLÖSUNG UND BESTANDSÜBERTRAGUNG Unterabschnitt I: § 52 Auflösung und Bestandsübertragung Mitgliedschaft und Versicherung § 40 Mitgliedschaft und Versicherung III. Teil: Pflichtversicherung für Bayern und § 41 Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses; Rheinland-Pfalz (§§ 53 bis 57) beitragsfreie Versicherung § 42 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder § 53 Witwen- und Witwergeld und Versicherten § 54 Waisengeld § 43 Weiterversicherung § 55 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Hinter- bliebenen § 56 Ruhen des Versorgungsanspruchs Unterabschnitt II: § 57 Auszahlung der Versorgungsbezüge Beiträge § 44 Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit IV. Teil: Schlussbestimmungen (§§ 58 und 59) § 58 Übergangsbestimmungen Unterabschnitt III: § 59 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Versorgungsleistungen § 45 Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs- leistungen § 46 Altersrente für Versicherte § 47 Erwerbsminderungsrente für Versicherte § 48 Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer sowie die Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Versicherten; Abfindung § 49 Hinterbliebenenrente für Waisen § 50 Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung § 51 Versorgungsausgleich
I. TEIL GEMEINSAME VORSCHRIFTEN (§§ 1 BIS 15)
6 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks ABSCHNITT I: (3) Im Rahmen der Pflichtversicherung gelten Sat- zungsänderungen, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Beitrags- und Leistungs- AUFBAU DER ANSTALT beziehungen. §1 Rechtsform, Sitz, Aufgaben, Tätigkeitsbe- §3 reich und Bezeichnung Organe (1) Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesel- Organe der Versorgungsanstalt sind der Verwal- len mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhand- tungsrat und die Bayerische Versorgungskammer. werks ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. §4 (2) 1Im Rahmen der Pflichtversicherung hat die Ver- Verwaltungsrat sorgungsanstalt die Aufgabe, den Witwen, Witwern und Waisen der im Tätigkeitsbereich beschäftigten (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern, Kaminkehrergesellen Versorgung nach den Bestim- davon acht aus dem Kreis der Mitglieder der Pensi- mungen dieser Satzung zu gewähren. ²Der Tätig- onskasse und acht aus dem Kreis der Versicherten; keitsbereich für die Pflichtversicherung umfasst den jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 2Dem Verwal- Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz. tungsrat gehören an: (3) 1Als Pensionskasse führt die Versorgungsanstalt 1. der Vorsitzende des Bundesverbands des die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitneh- Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungs- mer des Schornsteinfegerhandwerks durch. ²Hier- verband (ZIV), bei bietet sie auch die private Altersvorsorge nach 2. der Vorsitzende des Zentralverbands Deutscher §§ 10 a, 79 ff des Einkommensteuergesetzes an. Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband, 3. der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des §2 Landesinnungsverbands für das Bayerische Ka- Rechtsgrundlagen minkehrerhandwerk, 4. zwei Mitglieder des Regionalverbands Südost (1) 1Die Versorgungsanstalt regelt ihre Angelegen- des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe- heiten durch Satzung nach Maßgabe des Geset- ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus zes über das öffentliche Versorgungswesen vom Bayern, 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-l) und des Staatsvertra- 5. der Vorsitzende des Landesinnungsverbands ges zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland- Rheinland-Pfalz vom 6./11. Mai 1971 (BayRS 763-6-I, Pfalz, GVBI. Rheinland-Pfalz, S. 305, BS Anhang l 45) in der 6. ein Mitglied des Regionalverbands Südwest jeweils geltenden Fassung. ²Auf die Versicherungs- des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe- verhältnisse in der Pensionskasse finden die Vor- ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rheinland-Pfalz, des Versicherungsvertragsgesetzes nach Maßgabe 7. je vier weitere Vertreter der Mitglieder und der des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al- Versicherten. tersversorgung Anwendung. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden 1 Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Pensi- nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsit- onskasse werden vom Bundesverband des Schorn- zenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im steinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband Bayerischen Staatsanzeiger, im Staatsanzeiger für – (ZIV), die aus dem Kreis der Versicherten vom Zen- Rheinland-Pfalz sowie im Bundesanzeiger veröffent- tralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Ge- licht. 2Sie treten am Tage nach der letzten Veröffent- werkschaftlicher Fachverband – in Textform be- lichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt nannt und durch das Bayerische Staatsministerium bestimmt wird. des Innern, für Sport und Integration berufen. 2Die Berufung der Mitglieder und Stellvertreter aus Rheinland-Pfalz erfolgt im Einvernehmen mit dem
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 7 Ministerium des Innern und für Sport des Landes (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts- Rheinland-Pfalz. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 führung und kann einzelne seiner Mitglieder er- Nr. 1, 2 und 5 sowie beim Vorsitzenden des Lande- mächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der sinnungsverbands für das Bayerische Kaminkehrer- Versorgungsanstalt zu nehmen. handwerk (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) wird mit der Wahl zum Vorsitzenden des jeweiligen Verbandes die Mit- gliedschaft im Verwaltungsrat und die damit ver- §6 bundenen Rechte und Pflichten begründet; eine äl- Geschäftsgang des Verwaltungsrats tere, durch Wahl begründete Mitgliedschaft geht einer späteren, durch Wahl begründeten Mitglied- (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord- schaft vor. nung und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs Geschäftsjahre. 2Der Verwaltungsrat nimmt seine (2) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jähr- Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus lich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt in Text- bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, form oder durch eine Nachricht in Textform, dass wahr. die Einladung auf einer geschützten digitalen Platt- form (Gremienportal) abgelegt ist, wenn die Einla- (4) 1Verliert ein Mitglied die Eigenschaft, auf Grund dung dort für die Mitglieder des Verwaltungsrats derer es berufen wurde, scheidet es aus dem Ver- zugänglich ist. 3Die Einberufungsfrist beträgt zwei waltungsrat aus. 2Anstelle eines ausgeschiedenen Wochen. 4Einladungen in Schriftform gelten späte- Mitglieds ist für die restliche Amtszeit ein neues stens am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als Mitglied zu berufen. 3Bis zur Berufung eines neuen zugegangen, Einladungen, die per E-Mail versandt Mitglieds tritt der Stellvertreter ein. 4Satz 1 und 2 gilt oder durch Nachricht aus dem Gremienportal er- für die Stellvertreter entsprechend. folgt sind, jeweils spätestens am Tag nach der Ab- sendung. 5Der Verwaltungsrat ist ferner innerhalb einer Frist von acht Wochen einzuberufen, wenn §5 mindestens sechs Mitglieder oder die Bayerische Aufgaben des Verwaltungsrats Versorgungskammer dies unter Angabe des zu be- handelnden Gegenstands in Textform verlangen. (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Versorgungspolitik. (3) 1Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. (2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über 2 Die Geschäftsführung bereitet im Auftrag des Ver- waltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen 1. die Satzung und deren Änderungen, teil. 3Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesord- 2. die Geschäftsordnung nach § 6 Abs. 1, nungspunkten Stellung nehmen. 3. die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 8, 4. den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie (4) 1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere die Entlastung der Geschäftsführung (§ 11), im Katastrophenfall, bei behördlichen Bewegungs- 5. die Entsendung in den Kammerrat nach § 8, beschränkungen oder dringenden Angelegenhei- 6. die Anpassung der laufenden Versorgungslei- ten, kann die Sitzung virtuell als Ton- oder Ton- und stungen und Anwartschaften nach § 10 Abs. 3 Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehalten wer- Satz 1 sowie die Verwendung nach § 10 Abs. 3 den. 2Die Entscheidung über die Art der Sitzung Satz 3, trifft der Vorsitzende. 3Die zugeschalteten Sitzungs- 7. die Wirtschaftsplanung nach § 12, teilnehmer haben sicherzustellen, dass die Vertrau- 8. die Auflösung der Pensionskasse gemäß lichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt § 52 Abs. 1, bleibt. 9. die Bestandsübertragung gemäß § 52 Abs. 2. (5) 1Ist ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich 2 In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 kann nicht gegen ein sein Stellvertreter einzuladen. 2Ein Mitglied kann be- einheitliches Votum der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 reits vor dem Zugang der Ladung seine Verhinde- Satz 2 Nr. 3 bis 6 beschlossen werden. rung in Textform oder Erklärung im Gremienportal mitteilen. (3) Zur Anlage des Anstaltsvermögens kann der Verwaltungsrat Richtlinien aufstellen.
8 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (6) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn § 6a mindestens neun Stimmberechtigte anwesend sind; Arbeitsausschuss im Falle einer virtuellen Sitzung gelten die zuge- schalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend. 2Ist er (1) 1Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer sei- trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfä- ner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Arbeits- hig, so ist er erneut einzuberufen. 3Er ist dann ohne ausschuss; § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfä- Arbeitsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, da- hig; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuwei- von drei Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder der sen. 4Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Pensionskasse und drei Mitglieder aus dem Kreis der Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberech- Versicherten. 3Für jede Gruppe von Mitgliedern nach tigten; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5Für Satz 2 werden je drei Stellvertreter gewählt. Beschlüsse der in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichne- ten Gegenstände ist eine Mehrheit von mindestens (2) 1Mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforder- endet auch die Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss. lich. 2 § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) 1Der Vorsitzende kann ohne Einberufung einer Sitzung in Textform oder durch die Nutzung des Gre- § 6b mienportals abstimmen lassen und hierzu eine Frist Aufgaben und Geschäftsgang des Arbeits- setzen. 2Auf Antrag in Textform oder Erklärung im ausschusses Gremienportal von mindestens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats oder auf Antrag der Versor- (1) 1Der Arbeitsausschuss berät Entscheidungen gungskammer ist eine Sitzung einzuberufen. des Verwaltungsrats vor. 2Er unterstützt den Verwal- tungsrat bei der Überwachung der Geschäftsfüh- (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre rung und kann Beschlussempfehlungen ausspre- Stellvertreter sowie die zu einer Sitzung eingelade- chen. nen Gäste erhalten Ersatz der notwendigen Ausla- gen und eine Aufwandsentschädigung. (2) 1Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. ²Der Ar- (9) 1Zur Durchführung von virtuellen Sitzungen beitsausschuss ist mindestens einmal jährlich einzu- und zur Unterstützung einer digitalen Gremienar- berufen. 3§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre- beit stellt die Geschäftsführung eine Plattform zur chend. Verfügung (Gremienportal). 2Ist eine Zuschaltung zu virtuellen Sitzungen nicht möglich, darf die Sit- (3) 1Die Sitzung kann auch virtuell als Ton- oder zung nicht beginnen oder ist zu unterbrechen, so- Ton- und Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehal- fern nicht feststeht, dass die Nichtzuschaltung nicht ten werden. ²§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gilt im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung entsprechend. liegt. 3Ist mindestens ein Mitglied des Verwaltungs- rats zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine (4) 1Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass mindestens vier Stimmberechtigte anwesend sind; der Grund für eine Nichtzuschaltung nicht im Ver- im Falle einer virtuellen Sitzung gelten die zuge- antwortungsbereich der Geschäftsführung liegt. schalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend. ²Der 4 Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht Arbeitsausschuss beschließt mit einfacher Stim- zugeschalteten Mitglieder des Verwaltungsrats rü- menmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; gelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 5Eine an- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. fängliche oder nachträgliche Nichtzuschaltung, die nicht im Verantwortungsbereich der Geschäftsfüh- (5) 1Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats gilt rung liegt, hat keine Auswirkung auf die Wirksam- für den Arbeitsausschuss entsprechend. 2§ 6 Abs. 8 keit eines ohne das betroffene Verwaltungsratsmit- und 9 gilt entsprechend. glied gefassten Beschlusses.
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 9 §7 ABSCHNITT II Bayerische Versorgungskammer MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGS- 1 Die Bayerische Versorgungskammer führt die Ge- LEGUNG UND ALLGEMEINE AN- schäfte der Versorgungsanstalt und vertritt sie ge- richtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt den SPRUCHSREGELUNGEN Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufga- ben und vollzieht seine Beschlüsse. § 10 Aufbringung und Verwendung der Mittel; Leistungsverbesserungen §8 Vertretung im Kammerrat (1) Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch Beiträge, durch Erträge aus Kapitalanlagen und 1 Die Versorgungsanstalt entsendet einen Vertreter durch sonstige Erträge aufgebracht und dürfen nur in den Kammerrat. 2Der Vertreter im Kammerrat und zur Erfüllung des Versorgungsauftrags verwendet ein oder mehrere Stellvertreter werden vom Verwal- werden. tungsrat aus seiner Mitte für sechs Jahre gewählt. 3 Scheidet das in den Kammerrat entsandte Mitglied (2) Der Deckungsstock und das Deckungsstock- oder ein Stellvertreter nach § 4 Abs. 4 Satz 1 aus dem verzeichnis werden am Sitz der Bayerischen Versor- Verwaltungsrat aus, kann es von diesem abberufen gungskammer in München aufbewahrt. werden. 4§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1Überschüsse werden zur dauerhaften Erhö- hung der laufenden Versorgungsleistungen und §9 Anwartschaften verwendet. ²Sie werden entste- Aufsicht hungsgerecht zugewiesen. 3Abweichend von Satz 1 können Überschüsse, soweit sie nicht auf bereits (1) 1Die Versorgungsanstalt unterliegt der Rechts- festgelegte Überschussanteile entfallen, mit Zustim- und Versicherungsaufsicht durch das Bayerische mung des Bayerische Staatsministerium des Innern, Staatsministerium des Innern, für Sport und Inte- für Sport und Integration nach Maßgabe des § 140 gration. 2Dieses entscheidet im Benehmen mit dem Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes Ministerium des Innern und für Sport des Landes im Interesse der Versicherten herangezogen wer- Rheinland-Pfalz, wenn rechtsaufsichtliche Maßnah- den. men im Rahmen der Pflichtversicherung die Mit- gliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsver- hältnisse in Rheinland-Pfalz berühren können. § 11 Rechnungslegung, Geschäftsjahr (2) Die Aufsichtsbehörden sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. (1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für je- des Geschäftsjahr den Lagebericht sowie den Jah- resabschluss auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor. (2) Die Bayerische Versorgungskammer gibt un- verzüglich nach der Beschlussfassung des Verwal- tungsrats in geeigneter Weise bekannt, dass jedes Mitglied und jeder Versicherte auf Verlangen den Lagebericht und den Jahresabschluss erhält. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks § 12 § 15 Wirtschaftsplanung Verjährung (1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für 1 Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen ver- die Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Ge- jähren in drei Jahren nach Ablauf des Kalender- schäftsplans einen Erfolgsplan entsprechend der jahres, in dem sie entstanden sind. ²Für Ansprü- Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie che, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind, einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kom- gelten die Übergangsvorschriften der Art. 1 und mende Geschäftsjahr auf, dabei ist die Wirtschafts- 3 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs- planung für die gemeinsamen Dienste zu berück- vertragsgesetz in der Fassung des Änderungsge- sichtigen. setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833). (2) 1Die Bayerische Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neu- en Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versor- gungsanstalt vor. ²Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. ³Soweit eine einver- nehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Bay- erischen Versorgungskammer und dem Verwal- tungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt. § 13 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung (1) 1Ansprüche auf laufende Rentenbezüge können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können we- der abgetreten noch verpfändet werden. (2) Die Pensionskasse kann mit ihren Forderungen gegen Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf- rechnen oder verrechnen. § 14 Forderungsübertragung 1 Rentenempfänger, denen Schadensersatzan- sprüche gegen Dritte zustehen, haben diese an die Versorgungsanstalt zu übertragen, soweit die Versorgungsanstalt auf Grund des Schadensereig- nisses gleichartige Leistungen zu erbringen hat. 2 Der Anspruch auf Übertragung der Schadenser- satzansprüche kann nicht zum Nachteil der Versor- gungsempfänger geltend gemacht werden. 3Ver- sorgungsleistungen werden erst erbracht, wenn der Schadensersatzanspruch übertragen worden ist.
II. TEIL PENSIONSKASSE DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS (§§ 16 BIS 52)
12 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks ABSCHNITT I beinhaltet ausschließlich die Zahlung von Altersren- te für Versicherte (§ 21 Abs. 2, § 22). ³Der Tarif 2002 gilt für alle Versicherungsverhältnisse, die vor dem TARIF 2002 1. Januar 2013 begonnen haben. UNTERABSCHNITT I: MITGLIEDSCHAFT UND VERSICHERUNG § 17 Beginn und Ende des Versicherungsverhält- § 16 nisses; beitragsfreie Versicherung Mitgliedschaft und Versicherung (1) 1Die Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV ist (1) Mitglieder der Pensionskasse sind natürliche vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse spätestens und juristische Personen sowie Personengesell- innerhalb eines Monats nach Beginn des Beschäf- schaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfe- tigungsverhältnisses durch Anmeldung zu veran- gertätigkeiten anbieten, soweit sie nach Maßgabe lassen. ²Das Versicherungsverhältnis entsteht nach des § 12 des Bundestarifvertrags für das Schorn- Maßgabe des BTV mit dem in der Versicherungsbe- steinfegerhandwerk (BTV) und dieser Satzung zur stätigung genannten Zeitpunkt. Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind und (2) 1Entgeltumwandlung und private Altersvorsor- die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftig- ge sind vom Versicherten bei der Pensionskasse zu ten über die Pensionskasse veranlasst haben. beantragen. 2Mit Zugang des Versicherungsantrags bei der Pensionskasse kommt das Versicherungs- (2) 1Versicherte der Pensionskasse sind verhältnis zustande, sofern nicht ein späterer Ver- sicherungsbeginn beantragt ist. 3Nach Prüfung des a) die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf- Antrags erhält der Versicherungsnehmer eine Versi- tigten Arbeitnehmer, soweit für sie nach Maßga- cherungsbestätigung. 4Der Versicherte ist verpflich- be des § 12 des BTV und dieser Satzung Beiträge tet, sofort nach Erhalt der Versicherungsbestätigung entrichtet werden, die Zahlung des Beitrags zu veranlassen. b) die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf- tigten Auszubildenden, (3) 1Für Versicherte nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a c) Beitragszahler im Rahmen der privaten Alters- bis d, für die keine Beiträge entrichtet werden, geht vorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 3), das Versicherungsverhältnis in die beitragsfreie d) Weiterversicherte (§ 19) und Versicherung über. ²Während der beitragsfreien e) beitragsfrei Versicherte (§ 17 Abs. 3). Versicherung besteht für die früher im Schornstein- fegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszu- ²Für Beschäftigte des Schornsteinfegerhandwerks, bildenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente für für die § 12 BTV nicht unmittelbar gilt, sowie für Aus- Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§§ 24 zubildende nach Satz 1 Buchstabe b) kann seine An- und 25); ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wendung in Bezug auf die Versicherung durch eine wird nicht begründet (§ 23 Abs. 3 Satz 3). Vereinbarung im Arbeitsvertrag begründet werden; diese Vereinbarung kann auch nachträglich getrof- (4) 1Das Versicherungsverhältnis endet fen werden. 3Für Beschäftigte des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentral- a) wenn der Versorgungsfall (§§ 22 bis 26) eintritt, verbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. mit ihren b) mit der Übertragung der Ansprüche auf einen jeweils regionalen Untergliederungen sowie ihren anderen Versorgungsträger oder Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt c) mit dem Tod des Versicherten. sind, gilt Satz 2 entsprechend. 4Für Betriebsinhaber im Schornsteinfegerhandwerk, die nicht Mitglied im ²Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn Sinne des Absatz 1 sind und für Beschäftigte eine der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach Vereinbarung nach Satz 2 schließen, finden die Vor- § 23 erlischt. schriften für Mitglieder entsprechende Anwendung. (3) 1Der Versicherungsschutz für die im Schorn- steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszubildenden richtet sich nach § 21 Abs. 1. ²Der Versicherungsschutz der sonstigen Beschäftigten
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 13 § 18 § 19 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Weiterversicherung Mitglieder und Versicherten (1) Ein Versicherter, dessen Beschäftigungsverhält- (1) Die Mitglieder der Pensionskasse übermitteln 1 nis im Schornsteinfegerhandwerk endet oder der dieser Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Famili- bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Engelt enstand des Versicherten, Beginn, Ende und Unter- erhält, kann mit eigenen Beiträgen das Versiche- brechung des Arbeitsverhältnisses sowie Zeiten des rungsverhältnis fortsetzen. Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleichgestell- ten Dienstes. 2Sie haben der Pensionskasse und den (2) 1Der Antrag auf Weiterversicherung ist inner- bei ihnen Beschäftigten alle Umstände und Verhält- halb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Be- nisse mitzuteilen, die für den Vollzug der Vorschrif- endigung oder des Ruhens des Beschäftigungsver- ten dieser Satzung von Bedeutung sind, insbeson- hältnisses bei der Pensionskasse einzureichen. ²Die dere Beitragspflicht entsteht mit dem Zugang der Erklä- rung rückwirkend ab dem auf die Beendigung oder a) im Falle der Entgeltumwandlung sämtliche An- das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses folgen- träge der bei ihnen Beschäftigten unverzüglich den Monat. ³Der Beitrag ist jeweils am Ersten des an die Pensionskasse weiterzuleiten, Monats fällig. b) den Beschäftigten die von der Pensionskasse übersandten Mitteilungen auszuhändigen, (3) 1Die Weiterversicherung kann wahlweise in c) der Pensionskasse jederzeit Auskunft über be- Höhe von 2 %, 3 % oder 4 % der jeweiligen Bei- stehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu er- tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren- teilen, tenversicherung durchgeführt werden. 2Der Ver- d) bei Meldungen im elektronischen Datenaus- sicherte kann abweichend von Satz 1 auch einen tausch die von der Pensionskasse heraus gege- höheren vollen Prozentsatz, höchstens jedoch den benen Meldevorschriften anzuwenden bzw. im aus § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz aus der je- Schriftverkehr mit der Pensionskasse die von weiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allge- ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen meinen Rentenversicherung errechneten Beitrag und entrichten. 3Für den Satz 1 übersteigenden Anteil e) nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Pensions- des Beitrags ist ein Versicherungsverhältnis nach Ta- kasse eine Jahresmeldung für jeden einzelnen rif 2013 abzuschließen; es gelten hierfür die Bestim- Versicherten zu übersenden. mungen in §§ 29 bis 39 entsprechend. 4Auf Anfrage der Pensionskasse erklärt der Versicherte jeweils vor (2) 1Die Durchführung der Versicherung nach § 12 Beginn eines Kalenderjahres, ob und gegebenen- Nr. 1 und 2 BTV und im Rahmen der Entgeltum- falls zu welchem Prozentsatz er die Weiterversiche- wandlung erfolgt zwischen der Pensionskasse und rung durchführen will. 5Sofern der Versicherte keine dem jeweiligen Mitglied, bei dem der Versicherte in Erklärung abgibt, wird der zuletzt erklärte Prozent- einem Beschäftigungsverhältnis steht. ²Allgemeine satz festgesetzt. 6Abweichend von Satz 4 kann jeder Informationen der Pensionskasse werden im Regel- Versicherte den Prozentsatz mit Wirkung für die Zu- fall an das Mitglied und den Versicherten geleitet; kunft ändern; eine rückwirkende Änderung ist nur persönliche Informationen, insbesondere über den bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem Stand der erreichten Anwartschaften, erhält nur der der Antrag der Pensionskasse zugeht. 7Die Weiter- Versicherte. versicherung kann auch als private Altersvorsorge nach Maßgabe von § 20 Abs. 4 durchgeführt wer- (3) Die Durchführung der Versicherung im Rahmen den; § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwen- der privaten Altersvorsorge und der Weiterversiche- dung. rung erfolgt unmittelbar zwischen der Pensionskas- se und dem Versicherten. (4) Die Weiterversicherung endet (4) Der Versicherte hat Änderungen seines Versi- a) mit Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Ab- cherungsverhältnisses, insbesondere einen Wech- satz 1 Satz 2, sel des Durchführungswegs, der Pensionskasse und b) durch Kündigung des Versicherten zu dem vom dem Mitglied unverzüglich anzuzeigen. Versicherten bestimmten Zeitpunkt, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Er- klärung eingegangen ist, oder
14 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks c) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Mo- ten zu zahlenden Lohn ein und führt diesen zusam- naten nach Kündigung durch die Pensionskas- men mit dem Beitrag nach Absatz 1 jeweils zum se. Fünfzehnten eines Monats an die Pensionskasse ab. 3Auf Anfrage der Pensionskasse erklärt der Ver- (5) 1Die Weiterversicherungsbeiträge erhöhen die sicherte jeweils vor Beginn eines Kalenderjahres, ob Altersrente für Versicherte (§ 22). ²Während der Wei- und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz er die terversicherung besteht für die früher im Schorn- Entgeltumwandlung durchführen will. 4Sofern der steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Versicherte keine Erklärung abgibt, wird der zuletzt Auszubildenden Anspruch auf Hinterbliebenenren- erklärte Prozentsatz festgesetzt. 5Der Beitrag nach te für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten Absatz 1 und die Entgeltumwandlung nach Satz 1 (§§ 24 und 25); die Hinterbliebenenrente wird durch dürfen insgesamt den Höchstbetrag in § 3 Nr. 63 Ein- die Weiterversicherungsbeiträge erhöht. 3Für die in kommensteuergesetz in einem Kalenderjahr nicht Satz 2 genannten Versicherten besteht während der übersteigen; Nachzahlungen für zurückliegende Ka- Weiterversicherung Anspruch auf Erwerbsminde- lenderjahre sind hiervon ausgenommen. rungsrente für Versicherte (§ 23 mit Tabelle 1). (3) Die entrichteten Beiträge sind sofort versor- gungswirksam; im Fall von Erwerbsminderung gilt UNTERABSCHNITT II: § 23 Absatz 3. BEITRÄGE (4) 1Bei der Durchführung der Versicherung im Rah- men der privaten Altersvorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2) und § 20 der Weiterversicherung (§ 19) entrichtet der Versi- Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags cherte selbst die Beiträge jeweils zum Ersten eines und Fälligkeit Monats. 2Diese Beiträge sind nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 sofort versorgungswirksam. (1) 1Das Mitglied zahlt nach Maßgabe des Bun- (5) 1Für die Höhe der Leistungen sind die tatsäch- destarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk lich entrichteten Beiträge maßgeblich. ²Bei einem (BTV) für die betriebliche Altersversorgung des Ver- Beitragsrückstand kann die Pensionskasse im Ver- sicherten eine jährliche Zuwendung in Höhe von fahren der Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV 2 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in und der Entgeltumwandlung (§ 18 Abs. 2) das zah- der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer kür- lungspflichtige Mitglied und den Versicherten, bei zeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen der Durchführung der Versicherung im Rahmen der Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im privaten Altersvorsorge und der Weiterversicherung Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung ge- (§ 18 Abs. 3) nur den Versicherten auf diesen Rück- zahlt. 2Sofern abweichend von der tariflichen Re- stand und die Folgen der nicht fristgerechten Bei- gelarbeitszeit eine geringere wöchentliche Regelar- tragszahlung hinweisen; zugleich kann sie den Zah- beitszeit als 35 Wochenarbeitsstunden vereinbart ist lungspflichtigen zur Zahlung des Beitrags innerhalb und soweit der Tarifvertrag für Beschäftigungsver- einer Frist von 2 Wochen auffordern. 3Für jede Auffor- hältnisse in Teilzeit keine andere Regelung vorsieht, derung kann eine Gebühr von 5 € erhoben werden. sind die Beiträge nach Satz 1 zeitanteilig in volle 4 Kommt das Mitglied seiner Beitragszahlungspflicht Euro gerundet zu entrichten. 3Abweichend von Satz nicht nach, kann die Pensionskasse dem Versicher- 1 und 2 entrichtet das Mitglied für Auszubildende, ten zur Erhaltung der staatlichen Förderung und des die es bei der Pensionskasse angemeldet hat, eine Erwerbsminderungsschutzes eine Frist zur Nachen- monatliche Zuwendung von 0,45 % der jeweiligen trichtung der Beiträge binnen zwei Monaten einräu- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren- men. tenversicherung. 4Das Mitglied oder der Versicherte kann in den Fällen von Satz 2 und 3 auch eine hö- (6) Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses here Zuwendung entrichten. 5Die Zuwendung ist je- (§ 17 Absatz 4) können Beiträge nicht mehr entrich- weils zum Fünfzehnten eines Monats an die Pensi- tet werden. onskasse abzuführen. (2) 1Daneben kann der Versicherte vom Mitglied Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verlangen. ²Verlangt der Versicher- te die Entgeltumwandlung, behält das Mitglied den entsprechenden Betrag von dem an den Versicher-
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 15 UNTERABSCHNITT III: Altersgrenze kein Antrag auf Altersrente gestellt VERSORGUNGSLEISTUNGEN wird, geht die Versicherung in den Aufschub über. 3 Der Aufschub endet, wenn ein Antrag auf Alters- § 21 rente gestellt wird zum beantragten Rentenbeginn, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Arten und Bemessungsgrundlage der Ver- 4 Die Altersrente wird ab dem ersten des Kalender- sorgungsleistungen monats gewährt, den der Versicherte bestimmt hat. 5 Der Rentenbeginn kann bis zu zwölf Kalendermo- (1) 1Für die im Schornsteinfegerhandwerk tätigen nate vor dem Monat liegen, in dem der Antrag auf Gesellen und dazu Auszubildenden erbringt die Altersrente der Pensionskasse zugeht, jedoch nicht Pensionskasse auf Antrag folgende Versorgungslei- vor dem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente nach stungen: Absatz 1 beginnt. • Altersrente für Versicherte (§ 22 mit Tabelle 1), (3) Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemo- • Erwerbsminderungsrente für Versicherte (§ 23 nats. mit Tabelle 1) und • Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und (4) 1Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Pro- Waisen der Versicherten (§§ 24 und 25). zentsätzen der tatsächlich entrichteten Beiträge (Verrentungssatz) und ist abhängig vom Lebensal- 2 Die Versorgungsleistungen werden monatlich im ter sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes Voraus überwiesen. (§ 21). ²Das Lebensalter errechnet sich aus der Dif- ferenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszah- (2) Für die sonstigen Beschäftigten ist der Versiche- lung und dem Geburtsjahr. ³Der jeweils zutreffende rungsschutz auf die Zahlung der Altersrente für Ver- Verrentungssatz ergibt sich aus den Tabellen im An- sicherte (§ 22 mit Tabelle 3) beschränkt. hang zu dieser Satzung. 4Beginnt die Versicherung nach dem 31. Dezember 2011, wird die bis zum Ren- (3) 1Grundlage für die Bemessung der Versorgungs- tenbeginn nach den Sätzen 1 bis 3 errechnete Ren- leistungen sind die Art der Versorgungsleistung, die te erhöht, in dem sie für den Zeitraum zwischen Höhe der Einzahlung und das Lebensalter im Zeit- der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Ren- punkt der Einzahlung. 2Die Werte für die Bemessung tenbeginn als aufgeschoben im Sinn von Absatz 2 ergeben sich aus den Tabellen 1 bis 3 im Anhang zu Satz 1 gilt und nach Tabelle 4 im Anhang dieser Sat- dieser Satzung. 3Die Tabellen sind Bestandteil der zung bewertet wird. Satzung. 4Die Satzung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auch mit Wirkung für bestehen- (5) 1Bei Aufschub der Rente nach Absatz 2 wird die de Versicherungsverhältnisse geändert werden. nach Absatz 4 errechnete Rente erhöht, indem die nicht in Anspruch genommene Rente nach Tabel- (4) Im Rahmen der privaten Altersvorsorge (§ 1 le 4 im Anhang zu dieser Satzung bewertet wird. Abs. 3 Satz 2) richtet sich für die im Schornsteinfe- ²Der Erhöhungsbetrag wird bei Rentenbeginn gut- gerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszubil- geschrieben. ³Die Tabelle zur Berechnung des Er- denden die Höhe der Versorgung bis zur Bestellung höhungsbetrags ist Bestandteil der Satzung. 4Für oder der Aufgabe des Schornsteinfegerberufs nach Anwartschaften beschlossene Leistungsverbesse- Tabelle 1, nach der Bestellung oder der Aufgabe des rungen nach § 10 Abs. 3 gelten bis zum Beginn von Schornsteinfegerberufs nach Tabelle 2. Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 be- rechneten Erhöhungsbeträge. § 22 Altersrente für Versicherte § 23 Erwerbsminderungsrente für Versicherte (1) 1Der Anspruch auf Altersrente für Versicherte beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versi- (1) 1Eine Erwerbsminderungsrente für Versicher- cherte die Altersgrenze erreicht hat. 2Die Altersgren- te erhält der Versicherte, der erwerbsgemindert ist, ze wird im Tarif 2002 mit der Vollendung des 62. Le- soweit die Erwerbsminderung nach Beginn des Ver- bensjahres erreicht. sicherungsverhältnisses und vor Erreichen der Al- tersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist. (2) 1Der Beginn der Altersrente kann gegenüber 2 Erwerbsgemindert ist, wer einen Anspruch wegen der Pensionskasse um volle Monate hinausgescho- voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der all- ben werden (Aufschub). 2Sofern vor Erreichen der gemeinen Rentenversicherung hat.
16 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks (2) 1Als erwerbsgemindert gilt auch der Versicher- die Voraussetzungen der Erwerbsminderung nach te, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Abs. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. ³Der Anspruch Behinderung im Vergleich zu einem körperlich, see- endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vorausset- lisch und geistig gesunden Versicherten um mehr zungen für den Bezug der Erwerbsminderungsrente als die Hälfte herabgesetzt ist. ²Der Kreis der Tätig- entfallen, der Versorgungsempfänger der Aufforde- keiten, nach denen sich die Erwerbsminderung be- rung nach Satz 2 nicht nachkommt oder stirbt. misst, umfasst alle Tätigkeiten, deren Ausübung dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkei- (5) 1Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet ten zumutbar ist. 3Erwerbsgemindert ist nicht, wer sich nach § 22 Abs. 4 mit Tabelle 1. ²Für Versicher- eine zumutbare Tätigkeit mindestens vier Stunden te nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, b oder d erhöht täglich ausüben kann. 4Die Erwerbsminderung ist sich die Erwerbsminderungsrente bis zur Vollen- durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachzu- dung des 35. Lebensjahres um 5 % der Beitragsbe- weisen. 5Die Pensionskasse kann an die ausstellen- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi- den Ärzte Nachfragen richten. 6Sie holt, soweit die cherung (erhöhter Erwerbsminderungsschutz). 3Der Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre erhöhte Erwerbsminderungsschutz vermindert sich Kosten Gutachten ein. 7Dabei können die vom Ver- für jedes volle Jahr nach Vollendung des 35. Lebens- sicherten eingereichten Unterlagen an den von der jahres um 0,2 % der Beitragsbemessungsgrenze in Pensionskasse beauftragten fachärztlichen Gutach- der allgemeinen Rentenversicherung. 4Für den er- ter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt höhten Erwerbsminderungsschutz nach Satz 2 wird auch für die von der Pensionskasse erhobenen Gut- vom Jahresbeitrag zunächst der Abschlagsfaktor ge- achten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche mäß Tabelle 1 Spalte 2 in Abzug gebracht. Gutachten erforderlich sind. 8Der Versicherte ist ver- pflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Rei- (6) 1Vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte sekosten einer von der Pensionskasse für notwendig nach § 16 Abs. 1 Buchst. a, b oder d können durch gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. 9Mit dem schriftliche Erklärung gegenüber der Pensionskas- Antrag auf Erwerbsminderungsrente hat der Versi- se mit Wirkung für die Zukunft auf den erhöhten cherte die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweige- Erwerbsminderungsschutz nach Abs. 5 verzichten. pflicht gegenüber der Pensionskasse zu entbinden. ²Die Vertragsänderung wird mit dem in der Ände- 10 Satz 5 bis 9 gilt auch für die Zeit des Rentenbezugs, rungsbestätigung genannten Zeitpunkt wirksam wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fort- und ist unwiderruflich. ³Mit dem Wirksamwerden bestehen der Erwerbsminderung erforderlich ist. des Verzichts entfällt der Abschlagsfaktor für den er- 11 Die zur Feststellung der Erwerbsminderung erho- höhten Erwerbsminderungsschutz nach Tabelle 1. benen Daten können von der Pensionskasse gespei- chert werden. § 24 (3) 1Der Versicherungsschutz nach Abs. 1 besteht Hinterbliebenenrente für Witwen und für den Fall, dass die Erwerbsminderung auf einem Witwer sowie die Hinterbliebenen einer Unfall beruht, ab dem Zustandekommen des Ver- eingetragenen Lebenspartnerschaft der sicherungsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Versicherten; Abfindung Satz 2). 2Für den Fall der Erwerbsminderung aus an- deren Gründen besteht der Versicherungsschutz ab (1) 1Anspruch auf Witwengeld hat der überlebende dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Ver- Ehegatte eines Versicherten oder eines Versorgungs- sicherungsverhältnisses (Wartezeit); Zeiten der bei- empfängers nach § 22 oder § 23, wenn die Ehe bis tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) werden nicht zum Tod des Versicherten bestanden hat. ²Der An- auf die Wartezeit angerechnet. ³Während der bei- spruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht minde- tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) wird kein An- stens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass die spruch auf Erwerbsminderungsrente für Versicherte Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der über- begründet. wiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. ³Der An- (4) 1Der Anspruch entsteht nach Maßgabe von spruch auf Witwengeld entsteht mit dem ersten Tag Absatz 3 zum Ersten des Monats, in dem die Er- des Folgemonats, in dem der Versicherte stirbt. 4Der werbsminderung eingetreten ist. ²Der Versor- Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheira- gungsempfänger ist nach Aufforderung durch die tung der Witwe oder mit Ablauf des Monats, in dem Pensionskasse verpflichtet, ein vertrauensärztliches die Witwe stirbt. Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzu- legen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks 17 (2) Das Witwengeld beträgt 55 % der Rente, die der 3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 erhöht sich die Versorgungsempfänger erhalten hat, bei Aufschub Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö- der Altersrente nach § 22 Abs. 2 oder als Erwerbs- gerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung minderungsrente für Versicherte (§ 23) erhalten hät- durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder te. einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dau- (3) 1Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat, er des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivil- erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Wit- dienstes entsprechenden Zeitraum. 4Die Ableistung wenabfindung. ²Die Witwenabfindung beträgt das eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen Vierundzwanzigfache des sich aus Abs. 2 ergeben- ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligen- den monatlichen Zahlbetrags des Witwengeldes. dienst nach Satz 2 Nummer 2 ist kein gleichgestell- ³Die Abfindung wird in einer Summe gezahlt. ter Dienst im Sinne von Satz 3. (4) Für das Witwergeld und die Witwerabfindung sowie die Hinterbliebenenrente und Abfindung an § 26 eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspart- Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertra- nerschaftsgesetz gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. gung und Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung § 25 (1) 1Liegen die Voraussetzungen einer Altersrente Hinterbliebenenrente für Waisen für Versicherte nach § 22 Abs. 1 vor, kann der Ver- sicherte anstelle der sich aus § 22 Abs. 4 ergeben- (1) 1Die nach § 32 des Einkommensteuergeset- den Monatsrente die Auszahlung von 30 % des zes berücksichtigungsfähigen Kinder eines verstor- geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Zeit- benen Versicherten oder Versorgungsempfängers punkt des Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Ab- nach §§ 22 oder 23 erhalten Waisengeld. ²Das Wai- satz 1 Satz 2 durch den Versicherten verlangen (Ka- sengeld beträgt bei Halbwaisen 20 % und bei Voll- pitalabfindung). ²Die sich nach der Kapitalabfindung waisen 40 % der Rente, die der Versorgungsempfän- ergebende Monatsrente errechnet sich aus dem ger erhalten hat, bei Aufschub der Altersrente nach Restdeckungskapital. ³Der Antrag auf Kapitalabfin- § 22 Abs. 2 oder als Erwerbsminderungsrente für dung kann bei der Pensionskasse bis drei Monate Versicherte (§ 23) erhalten hätte. vor Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gestellt werden; der Antrag ist unwiderruflich. (2) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit dem ersten Tag des Folgemonats, in dem der Versicherte (2) Die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, soweit stirbt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag die Beiträge im Verfahren über den Versorgungsaus- des Geburtsmonats. gleich berücksichtigt worden sind. (3) 1Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ab- (3) 1Ein Versicherter, der im Zeitpunkt des Beginns lauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebens- der Altersrente keine versorgungsberechtigten An- jahr vollendet oder stirbt. 2Das Waisengeld wird auf gehörigen hat, kann auf die Hinterbliebenenabsi- Antrag längstens bis zum Ende des Monats weiter- cherung nach §§ 24 und 25 verzichten. ²Durch den gewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr voll- Verzicht erhöht sich die Altersrente für Versicherte endet, wenn sie um 20 %. 3§ 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4 Der Anspruch besteht nicht, wenn die Versorgungs- 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet berechtigung infolge der Ableistung des gesetzli- oder chen Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleich- 2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilli- gestellten Dienstes nur vorübergehend entfallen ist. ges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes 5 Der Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Erreichen oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durch den Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder Versicherten schriftlich gegenüber der Pensionskas- 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer se zu erklären. Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un- terhalten. (4) 1Stirbt ein Versicherter, der weder selbst Leis- tungen erhalten hat noch versorgungsberechtig-
18 Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks te Angehörige hat, werden auf Antrag 30 % des De- wird mittels Teilung durch den für das Alter des Aus- ckungskapitals im Zeitpunkt der Entstehung des gleichsberechtigten zum Ende der Ehezeit gültigen Leistungsanspruchs gezahlt. ²Absatz 3 Satz 4 gilt Wert der Tabelle 6 für Versicherte mit Anspruch auf entsprechend. 3Der Antrag ist innerhalb von sechs Alters- und Hinterbliebenenrente zurückgerechnet; Monaten nach dem Tod des Versicherten schriftlich hat der Ausgleichsberechtigte zum Ende der Ehe- bei der Pensionskasse zu stellen. 4Anspruchsberech- zeit einen Anspruch auf Altersrente, findet die Tabel- tigt sind nacheinander: le 8 für Ruhegeldempfänger mit Anspruch auf Hin- terbliebenenversorgung Anwendung. 5Die Tabellen a) die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/ 5 bis 9 sind Bestandteil der Satzung. Sind der Aus- der in gemeinsamer Haushaltsführung mit dem gleichsverpflichtete und der Ausgleichsberechtig- Versicherten gelebt hat; der Versicherte hat die te beide Versicherte der Pensionskasse, werden die begünstigte Person zu benennen und die ge- auszugleichenden Anrechte verrechnet. 6Für die Er- meinsame Haushaltsführung zu bestätigen, mittlung und die Verrechnung der Anrechte gilt Satz b) der Ehegatte, 3 bis 5 entsprechend. c) die nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder. (3) Für ein übertragenes oder begründetes An- recht gelten die Satzungsbestimmungen für die in (5) 1Versorgungsleistungen, deren monatlicher der Pensionskasse Versicherten ehemals im Schorn- Zahlbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Aus- Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, zubildenden nach der Bestellung oder der Aufgabe werden mit einem Einmalbetrag abgefunden. ²Die des Schornsteinfegerberufs (§§ 21 Abs. 3, Abs. 4, 23 Abfindung berechnet sich nach dem geschäftsplan- Abs. 3 S. 3 der Satzung) entsprechend. mäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Entste- hung des Leistungsanspruchs. ³Absatz 2 gilt ent- (4) 1Der Ausgleichsberechtigte hat das Recht, sich sprechend. 4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der gemäß § 19 weiterzuversichern. ²Die Weiterversi- Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung cherung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein- der Anwartschaft Gebrauch macht. 5Die Übertra- tritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familien- gung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif- gerichts gegenüber der Pensionskasse schriftlich zu ten. erklären. (5) 1Nach der Wirksamkeit der Entscheidung des Fa- § 27 miliengerichts wird die Versorgung des ausgleichs- Versorgungsausgleich verpflichteten Versicherten gekürzt. ²Die Kürzung erfolgt zu dem Tag, der auf das Ende der Ehezeit (1) Soweit nach dieser Satzung erworbene Versor- folgt. 3§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsge- gungsanrechte im Versorgungsausgleich zwischen setzes finden Anwendung. ⁴Der Kürzungsbetrag be- geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Geset- stimmt sich nach dem Ausgleichswert. ⁵Er wird ent- zes über den Versorgungsausgleich intern zu teilen sprechend den Vorgaben in Absatz 2 Satz 3 in den sind, gelten ergänzend die Vorschriften dieser Sat- Kürzungsbetrag zurückgerechnet. 6Der Kürzungsbe- zung. trag erhöht sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit wirksam gewordenen Lei- (2) 1Das Familiengericht überträgt zulasten der An- stungsverbesserungen nach § 10 Abs. 3. wartschaften auf Versorgungsleistungen oder der Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen (Anrecht) eines Versicherten für den ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Aus- gleichswerts innerhalb der Pensionskasse. ²Der Ausgleichswert wird durch hälftige Teilung des Ka- pitalwerts des in der Ehezeit erworbenen Anrechts bestimmt. ³Der Kapitalwert eines bei der Pensions- kasse bestehenden Anrechts wird errechnet, indem dieses mit dem für das Alter des Versicherten oder Versorgungsempfängers zum Ende der Ehezeit gül- tigen Wert der zu diesem Zeitpunkt seinem Versiche- rungsverhältnis entsprechenden Tabelle (Tabellen 5 bis 9) vervielfältigt wird. 4Die Hälfte des Kapitalwerts
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