Satzung Stand: Januar 2023 - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

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Satzung Stand: Januar 2023 - Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
www.schornsteinfegerversorgung.de

                                 Satzung
            Stand: Januar 2023
Satzung

der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen -
Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

vom 10. Februar 2003
(Bundesanzeiger 2003 S. 7400;
Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2003;
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 15/2003),
zuletzt geändert durch Satzung vom 7. November 2022
(Bundesanzeiger vom 21. November 2022;
Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 48/2022;
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 46/2022).

IMPRESSUM

Herausgeber
Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen
mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
Postanschrift:
Postfach 81 08 71
81901 München

Verwaltungsgebäude:
Arabellastraße 31
81925 München

Telefon: 089 9235 6
Fax: 089 9235 8979
E-Mail: pks@versorgungskammer.de
Internet: www.schornsteinfegerversorgung.de

Druck:
Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG
Traunreuter Straße 7
82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost

Titelfoto
© Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV)
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks              3

                                                    Inhaltsübersicht

I. Teil:   Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 15)               Unterabschnitt III:
                                                               Versorgungsleistungen
Abschnitt I:
                                                               § 21      Arten und Bemessungsgrundlage der
                                                                         Versorgungsleistungen
AUFBAU DER ANSTALT                                             § 22      Altersrente für Versicherte
                                                               § 23      Erwerbsminderungsrente für Versicherte
§ 1        Rechtsform, Sitz, Aufgaben,                         § 24      Hinterbliebenenrente für Witwen und
		         Tätigkeitsbereich und Bezeichnung                             Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
§ 2        Rechtsgrundlagen                                              eingetragenen Lebenspartnerschaft der
§ 3        Organe                                                        Versicherten; Abfindung
§ 4        Verwaltungsrat                                      § 25      Hinterbliebenenrente für Waisen
§ 5        Aufgaben des Verwaltungsrats                        § 26      Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung
§ 6        Geschäftsgang des Verwaltungsrats                             und Verzicht auf Hinterbliebenenabsicherung
§ 6a       Arbeitsausschuss                                    § 27      Versorgungsausgleich
§ 6b       Aufgaben und Geschäftsgang des Arbeitsausschusses
§ 7        Bayerische Versorgungskammer
§ 8        Vertretung im Kammerrat
                                                               Abschnitt II:
§ 9        Aufsicht

                                                               TARIF 2013
Abschnitt II:
                                                               Unterabschnitt I:
                                                               Mitgliedschaft und Versicherung
MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGSLEGUNG UND
ALLGEMEINE ANSPRUCHSREGELUNGEN                                 § 28     Mitgliedschaft und Versicherung
                                                               § 29     Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;
§ 10       Aufbringung und Verwendung der Mittel;              		       beitragsfreie Versicherung
           Leistungsverbesserungen                             § 30     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder
§ 11       Rechnungslegung, Geschäftsjahr                      		       und Versicherten
§ 12       Wirtschaftsplanung                                  § 31     Weiterversicherung
§ 13       Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung
§ 14       Forderungsübertragung
§ 15       Verjährung
                                                               Unterabschnitt II:
                                                               Beiträge

                                                               § 32      Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit
II. Teil: Pensionskasse des Schornsteinfeger-
          handwerks (§§ 16 bis 52)
                                                               Unterabschnitt III:
Abschnitt I:                                                   Versorgungsleistungen

                                                               § 33      Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs-
TARIF 2002                                                               leistungen
                                                               § 34      Altersrente für Versicherte
Unterabschnitt I:                                              § 35      Erwerbsminderungsrente für Versicherte
Mitgliedschaft und Versicherung                                § 36      Hinterbliebenenrente für Witwen und
                                                                         Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
§ 16       Mitgliedschaft und Versicherung                               eingetragenen Lebenspartnerschaft der
§ 17       Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;               Versicherten; Abfindung
           beitragsfreie Versicherung                          § 37      Hinterbliebenenrente für Waisen
§ 18       Auskunfts- und Mitwirkungspflichten                 § 38      Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und
           der Mitglieder und Versicherten                               Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
§ 19       Weiterversicherung                                  § 39      Versorgungsausgleich

Unterabschnitt II:
Beiträge

§ 20       Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags
           und Fälligkeit
4    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                                                        Inhaltsübersicht

    Abschnitt III:                                                    Abschnitt IV:

    TARIF 2022                                                        AUFLÖSUNG UND BESTANDSÜBERTRAGUNG

    Unterabschnitt I:                                                 § 52    Auflösung und Bestandsübertragung
    Mitgliedschaft und Versicherung

    § 40     Mitgliedschaft und Versicherung                          III. Teil: Pflichtversicherung für Bayern und
    § 41     Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses;                     Rheinland-Pfalz (§§ 53 bis 57)
    		       beitragsfreie Versicherung
    § 42     Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Mitglieder       § 53    Witwen- und Witwergeld
    		       und Versicherten                                         § 54    Waisengeld
    § 43     Weiterversicherung                                       § 55    Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Hinter-
                                                                      		      bliebenen
                                                                      § 56    Ruhen des Versorgungsanspruchs
    Unterabschnitt II:                                                § 57    Auszahlung der Versorgungsbezüge
    Beiträge

    § 44      Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags und Fälligkeit   IV. Teil: Schlussbestimmungen (§§ 58 und 59)
                                                                      § 58    Übergangsbestimmungen
    Unterabschnitt III:                                               § 59    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
    Versorgungsleistungen

    § 45      Arten und Bemessungsgrundlage der Versorgungs-
              leistungen
    § 46      Altersrente für Versicherte
    § 47      Erwerbsminderungsrente für Versicherte
    § 48      Hinterbliebenenrente für Witwen und
              Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
              eingetragenen Lebenspartnerschaft der
              Versicherten; Abfindung
    § 49      Hinterbliebenenrente für Waisen
    § 50      Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertragung und
              Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
    § 51      Versorgungsausgleich
I. TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN (§§ 1 BIS 15)
6    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                    ABSCHNITT I:                               (3) Im Rahmen der Pflichtversicherung gelten Sat-
                                                               zungsänderungen, soweit nichts anderes bestimmt
                                                               wird, auch für bestehende Beitrags- und Leistungs-
               AUFBAU DER ANSTALT                              beziehungen.

                        §1
     Rechtsform, Sitz, Aufgaben, Tätigkeitsbe-                                         §3
              reich und Bezeichnung                                                  Organe

    (1) Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesel-           Organe der Versorgungsanstalt sind der Verwal-
    len mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhand-            tungsrat und die Bayerische Versorgungskammer.
    werks ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
    Rechts mit dem Sitz in München.
                                                                                     §4
    (2) 1Im Rahmen der Pflichtversicherung hat die Ver-                         Verwaltungsrat
    sorgungsanstalt die Aufgabe, den Witwen, Witwern
    und Waisen der im Tätigkeitsbereich beschäftigten          (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern,
    Kaminkehrergesellen Versorgung nach den Bestim-            davon acht aus dem Kreis der Mitglieder der Pensi-
    mungen dieser Satzung zu gewähren. ²Der Tätig-             onskasse und acht aus dem Kreis der Versicherten;
    keitsbereich für die Pflichtversicherung umfasst den       jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 2Dem Verwal-
    Freistaat Bayern und das Land Rheinland-Pfalz.             tungsrat gehören an:

    (3) 1Als Pensionskasse führt die Versorgungsanstalt        1. der Vorsitzende des Bundesverbands des
    die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitneh-          Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungs-
    mer des Schornsteinfegerhandwerks durch. ²Hier-               verband (ZIV),
    bei bietet sie auch die private Altersvorsorge nach        2. der Vorsitzende des Zentralverbands Deutscher
    §§ 10 a, 79 ff des Einkommensteuergesetzes an.                Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher
                                                                  Fachverband,
                                                               3. der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des
                          §2                                      Landesinnungsverbands für das Bayerische Ka-
                   Rechtsgrundlagen                               minkehrerhandwerk,
                                                               4. zwei Mitglieder des Regionalverbands Südost
    (1) 1Die Versorgungsanstalt regelt ihre Angelegen-            des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe-
    heiten durch Satzung nach Maßgabe des Geset-                  ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus
    zes über das öffentliche Versorgungswesen vom                 Bayern,
    25. Juni 1994 (BayRS 763-1-l) und des Staatsvertra-        5. der Vorsitzende des Landesinnungsverbands
    ges zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land                des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland-
    Rheinland-Pfalz vom 6./11. Mai 1971 (BayRS 763-6-I,           Pfalz,
    GVBI. Rheinland-Pfalz, S. 305, BS Anhang l 45) in der      6. ein Mitglied des Regionalverbands Südwest
    jeweils geltenden Fassung. ²Auf die Versicherungs-            des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfe-
    verhältnisse in der Pensionskasse finden die Vor-             ger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband aus
    schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und              Rheinland-Pfalz,
    des Versicherungsvertragsgesetzes nach Maßgabe             7. je vier weitere Vertreter der Mitglieder und der
    des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al-           Versicherten.
    tersversorgung Anwendung.
                                                               (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre
    (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden
        1
                                                               Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Pensi-
    nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsit-            onskasse werden vom Bundesverband des Schorn-
    zenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im             steinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband
    Bayerischen Staatsanzeiger, im Staatsanzeiger für          – (ZIV), die aus dem Kreis der Versicherten vom Zen-
    Rheinland-Pfalz sowie im Bundesanzeiger veröffent-         tralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Ge-
    licht. 2Sie treten am Tage nach der letzten Veröffent-     werkschaftlicher Fachverband – in Textform be-
    lichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt         nannt und durch das Bayerische Staatsministerium
    bestimmt wird.                                             des Innern, für Sport und Integration berufen. 2Die
                                                               Berufung der Mitglieder und Stellvertreter aus
                                                               Rheinland-Pfalz erfolgt im Einvernehmen mit dem
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks     7

Ministerium des Innern und für Sport des Landes              (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
Rheinland-Pfalz. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2        führung und kann einzelne seiner Mitglieder er-
Nr. 1, 2 und 5 sowie beim Vorsitzenden des Lande-            mächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der
sinnungsverbands für das Bayerische Kaminkehrer-             Versorgungsanstalt zu nehmen.
handwerk (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) wird mit der Wahl
zum Vorsitzenden des jeweiligen Verbandes die Mit-
gliedschaft im Verwaltungsrat und die damit ver-                                 §6
bundenen Rechte und Pflichten begründet; eine äl-                 Geschäftsgang des Verwaltungsrats
tere, durch Wahl begründete Mitgliedschaft geht
einer späteren, durch Wahl begründeten Mitglied-             (1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
schaft vor.                                                  nung und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
                                                             und dessen Stellvertreter.
(3) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt sechs
Geschäftsjahre. 2Der Verwaltungsrat nimmt seine              (2) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jähr-
Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus              lich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt in Text-
bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate,            form oder durch eine Nachricht in Textform, dass
wahr.                                                        die Einladung auf einer geschützten digitalen Platt-
                                                             form (Gremienportal) abgelegt ist, wenn die Einla-
(4) 1Verliert ein Mitglied die Eigenschaft, auf Grund        dung dort für die Mitglieder des Verwaltungsrats
derer es berufen wurde, scheidet es aus dem Ver-             zugänglich ist. 3Die Einberufungsfrist beträgt zwei
waltungsrat aus. 2Anstelle eines ausgeschiedenen             Wochen. 4Einladungen in Schriftform gelten späte-
Mitglieds ist für die restliche Amtszeit ein neues           stens am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als
Mitglied zu berufen. 3Bis zur Berufung eines neuen           zugegangen, Einladungen, die per E-Mail versandt
Mitglieds tritt der Stellvertreter ein. 4Satz 1 und 2 gilt   oder durch Nachricht aus dem Gremienportal er-
für die Stellvertreter entsprechend.                         folgt sind, jeweils spätestens am Tag nach der Ab-
                                                             sendung. 5Der Verwaltungsrat ist ferner innerhalb
                                                             einer Frist von acht Wochen einzuberufen, wenn
                    §5                                       mindestens sechs Mitglieder oder die Bayerische
        Aufgaben des Verwaltungsrats                         Versorgungskammer dies unter Angabe des zu be-
                                                             handelnden Gegenstands in Textform verlangen.
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der
Versorgungspolitik.                                          (3) 1Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der
                                                             Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie.
(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über                      2
                                                              Die Geschäftsführung bereitet im Auftrag des Ver-
                                                             waltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen
1.   die Satzung und deren Änderungen,                       teil. 3Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesord-
2.   die Geschäftsordnung nach § 6 Abs. 1,                   nungspunkten Stellung nehmen.
3.   die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 8,
4.   den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie           (4) 1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere
     die Entlastung der Geschäftsführung (§ 11),             im Katastrophenfall, bei behördlichen Bewegungs-
5.   die Entsendung in den Kammerrat nach § 8,               beschränkungen oder dringenden Angelegenhei-
6.   die Anpassung der laufenden Versorgungslei-             ten, kann die Sitzung virtuell als Ton- oder Ton- und
     stungen und Anwartschaften nach § 10 Abs. 3             Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehalten wer-
     Satz 1 sowie die Verwendung nach § 10 Abs. 3            den. 2Die Entscheidung über die Art der Sitzung
     Satz 3,                                                 trifft der Vorsitzende. 3Die zugeschalteten Sitzungs-
7.   die Wirtschaftsplanung nach § 12,                       teilnehmer haben sicherzustellen, dass die Vertrau-
8.   die Auflösung der Pensionskasse gemäß                   lichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt
     § 52 Abs. 1,                                            bleibt.
9.   die Bestandsübertragung gemäß § 52 Abs. 2.
                                                             (5) 1Ist ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich
2
 In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 kann nicht gegen ein         sein Stellvertreter einzuladen. 2Ein Mitglied kann be-
einheitliches Votum der Mitglieder nach § 4 Abs. 1           reits vor dem Zugang der Ladung seine Verhinde-
Satz 2 Nr. 3 bis 6 beschlossen werden.                       rung in Textform oder Erklärung im Gremienportal
                                                             mitteilen.
(3) Zur Anlage des Anstaltsvermögens kann der
Verwaltungsrat Richtlinien aufstellen.
8    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

    (6) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn                                 § 6a
    mindestens neun Stimmberechtigte anwesend sind;                            Arbeitsausschuss
    im Falle einer virtuellen Sitzung gelten die zuge-
    schalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend. 2Ist er        (1) 1Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer sei-
    trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfä-            ner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Arbeits-
    hig, so ist er erneut einzuberufen. 3Er ist dann ohne      ausschuss; § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der
    Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfä-       Arbeitsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, da-
    hig; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuwei-         von drei Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder der
    sen. 4Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher          Pensionskasse und drei Mitglieder aus dem Kreis der
    Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberech-                Versicherten. 3Für jede Gruppe von Mitgliedern nach
    tigten; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5Für         Satz 2 werden je drei Stellvertreter gewählt.
    Beschlüsse der in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichne-
    ten Gegenstände ist eine Mehrheit von mindestens           (2) 1Mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat
    zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforder-            endet auch die Mitgliedschaft im Arbeitsausschuss.
    lich.                                                      2
                                                                § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (7) 1Der Vorsitzende kann ohne Einberufung einer
    Sitzung in Textform oder durch die Nutzung des Gre-                         § 6b
    mienportals abstimmen lassen und hierzu eine Frist          Aufgaben und Geschäftsgang des Arbeits-
    setzen. 2Auf Antrag in Textform oder Erklärung im
                                                                             ausschusses
    Gremienportal von mindestens sechs Mitgliedern
    des Verwaltungsrats oder auf Antrag der Versor-
                                                               (1) 1Der Arbeitsausschuss berät Entscheidungen
    gungskammer ist eine Sitzung einzuberufen.
                                                               des Verwaltungsrats vor. 2Er unterstützt den Verwal-
                                                               tungsrat bei der Überwachung der Geschäftsfüh-
    (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre
                                                               rung und kann Beschlussempfehlungen ausspre-
    Stellvertreter sowie die zu einer Sitzung eingelade-
                                                               chen.
    nen Gäste erhalten Ersatz der notwendigen Ausla-
    gen und eine Aufwandsentschädigung.
                                                               (2) 1Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte
                                                               den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. ²Der Ar-
    (9) 1Zur Durchführung von virtuellen Sitzungen
                                                               beitsausschuss ist mindestens einmal jährlich einzu-
    und zur Unterstützung einer digitalen Gremienar-
                                                               berufen. 3§ 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre-
    beit stellt die Geschäftsführung eine Plattform zur
                                                               chend.
    Verfügung (Gremienportal). 2Ist eine Zuschaltung
    zu virtuellen Sitzungen nicht möglich, darf die Sit-
                                                               (3) 1Die Sitzung kann auch virtuell als Ton- oder
    zung nicht beginnen oder ist zu unterbrechen, so-
                                                               Ton- und Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehal-
    fern nicht feststeht, dass die Nichtzuschaltung nicht
                                                               ten werden. ²§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gilt
    im Verantwortungsbereich der Geschäftsführung
                                                               entsprechend.
    liegt. 3Ist mindestens ein Mitglied des Verwaltungs-
    rats zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine
                                                               (4) 1Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn
    Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass
                                                               mindestens vier Stimmberechtigte anwesend sind;
    der Grund für eine Nichtzuschaltung nicht im Ver-
                                                               im Falle einer virtuellen Sitzung gelten die zuge-
    antwortungsbereich der Geschäftsführung liegt.
                                                               schalteten Sitzungsteilnehmer als anwesend. ²Der
    4
     Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht
                                                               Arbeitsausschuss beschließt mit einfacher Stim-
    zugeschalteten Mitglieder des Verwaltungsrats rü-
                                                               menmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten;
    gelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 5Eine an-
                                                               Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    fängliche oder nachträgliche Nichtzuschaltung, die
    nicht im Verantwortungsbereich der Geschäftsfüh-
                                                               (5) 1Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats gilt
    rung liegt, hat keine Auswirkung auf die Wirksam-
                                                               für den Arbeitsausschuss entsprechend. 2§ 6 Abs. 8
    keit eines ohne das betroffene Verwaltungsratsmit-
                                                               und 9 gilt entsprechend.
    glied gefassten Beschlusses.
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks   9

                     §7                                                    ABSCHNITT II
       Bayerische Versorgungskammer
                                                            MITTELVERWENDUNG, RECHNUNGS-
1
 Die Bayerische Versorgungskammer führt die Ge-
                                                              LEGUNG UND ALLGEMEINE AN-
schäfte der Versorgungsanstalt und vertritt sie ge-
richtlich und außergerichtlich. 2Sie unterstützt den             SPRUCHSREGELUNGEN
Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
ben und vollzieht seine Beschlüsse.                                          § 10
                                                            Aufbringung und Verwendung der Mittel;
                                                                   Leistungsverbesserungen
                      §8
           Vertretung im Kammerrat                         (1) Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch
                                                           Beiträge, durch Erträge aus Kapitalanlagen und
1
 Die Versorgungsanstalt entsendet einen Vertreter          durch sonstige Erträge aufgebracht und dürfen nur
in den Kammerrat. 2Der Vertreter im Kammerrat und          zur Erfüllung des Versorgungsauftrags verwendet
ein oder mehrere Stellvertreter werden vom Verwal-         werden.
tungsrat aus seiner Mitte für sechs Jahre gewählt.
3
 Scheidet das in den Kammerrat entsandte Mitglied          (2) Der Deckungsstock und das Deckungsstock-
oder ein Stellvertreter nach § 4 Abs. 4 Satz 1 aus dem     verzeichnis werden am Sitz der Bayerischen Versor-
Verwaltungsrat aus, kann es von diesem abberufen           gungskammer in München aufbewahrt.
werden. 4§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
                                                           (3) 1Überschüsse werden zur dauerhaften Erhö-
                                                           hung der laufenden Versorgungsleistungen und
                       §9                                  Anwartschaften verwendet. ²Sie werden entste-
                     Aufsicht                              hungsgerecht zugewiesen. 3Abweichend von Satz 1
                                                           können Überschüsse, soweit sie nicht auf bereits
(1) 1Die Versorgungsanstalt unterliegt der Rechts-         festgelegte Überschussanteile entfallen, mit Zustim-
und Versicherungsaufsicht durch das Bayerische             mung des Bayerische Staatsministerium des Innern,
Staatsministerium des Innern, für Sport und Inte-          für Sport und Integration nach Maßgabe des § 140
gration. 2Dieses entscheidet im Benehmen mit dem           Abs. 1 Satz 2 und 3 Versicherungsaufsichtsgesetzes
Ministerium des Innern und für Sport des Landes            im Interesse der Versicherten herangezogen wer-
Rheinland-Pfalz, wenn rechtsaufsichtliche Maßnah-          den.
men im Rahmen der Pflichtversicherung die Mit-
gliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsver-
hältnisse in Rheinland-Pfalz berühren können.                                § 11
                                                                 Rechnungslegung, Geschäftsjahr
(2) Die Aufsichtsbehörden sind unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.              (1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für je-
                                                           des Geschäftsjahr den Lagebericht sowie den Jah-
                                                           resabschluss auf und legt sie dem Verwaltungsrat
                                                           zur Beschlussfassung vor.

                                                           (2) Die Bayerische Versorgungskammer gibt un-
                                                           verzüglich nach der Beschlussfassung des Verwal-
                                                           tungsrats in geeigneter Weise bekannt, dass jedes
                                                           Mitglied und jeder Versicherte auf Verlangen den
                                                           Lagebericht und den Jahresabschluss erhält.

                                                           (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10       Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                             § 12                                                         § 15
                      Wirtschaftsplanung                                               Verjährung

     (1) Die Bayerische Versorgungskammer stellt für               1
                                                                    Die Ansprüche auf Versorgungsleistungen ver-
     die Versorgungsanstalt auf der Grundlage des Ge-              jähren in drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
     schäftsplans einen Erfolgsplan entsprechend der               jahres, in dem sie entstanden sind. ²Für Ansprü-
     Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie              che, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind,
     einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kom-            gelten die Übergangsvorschriften der Art. 1 und
     mende Geschäftsjahr auf, dabei ist die Wirtschafts-           3 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
     planung für die gemeinsamen Dienste zu berück-                vertragsgesetz in der Fassung des Änderungsge-
     sichtigen.                                                    setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833).

     (2) 1Die Bayerische Versorgungskammer legt die
     Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neu-
     en Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versor-
     gungsanstalt vor. ²Der Verwaltungsrat beschließt
     über die Wirtschaftsplanung. ³Soweit eine einver-
     nehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Bay-
     erischen Versorgungskammer und dem Verwal-
     tungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen
     Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die
     Aufsichtsbehörde.

     (3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die
     Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

                          § 13
         Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung

     (1) 1Ansprüche auf laufende Rentenbezüge können
     wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet
     werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können we-
     der abgetreten noch verpfändet werden.

     (2) Die Pensionskasse kann mit ihren Forderungen
     gegen Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf-
     rechnen oder verrechnen.

                            § 14
                   Forderungsübertragung
     1
      Rentenempfänger,     denen    Schadensersatzan-
     sprüche gegen Dritte zustehen, haben diese an
     die Versorgungsanstalt zu übertragen, soweit die
     Versorgungsanstalt auf Grund des Schadensereig-
     nisses gleichartige Leistungen zu erbringen hat.
     2
      Der Anspruch auf Übertragung der Schadenser-
     satzansprüche kann nicht zum Nachteil der Versor-
     gungsempfänger geltend gemacht werden. 3Ver-
     sorgungsleistungen werden erst erbracht, wenn der
     Schadensersatzanspruch übertragen worden ist.
II. TEIL

PENSIONSKASSE DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS
                 (§§ 16 BIS 52)
12    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

                      ABSCHNITT I                               beinhaltet ausschließlich die Zahlung von Altersren-
                                                                te für Versicherte (§ 21 Abs. 2, § 22). ³Der Tarif 2002
                                                                gilt für alle Versicherungsverhältnisse, die vor dem
                        TARIF 2002
                                                                1. Januar 2013 begonnen haben.

               UNTERABSCHNITT I:
       MITGLIEDSCHAFT UND VERSICHERUNG                                             § 17
                                                                Beginn und Ende des Versicherungsverhält-
                          § 16                                      nisses; beitragsfreie Versicherung
            Mitgliedschaft und Versicherung
                                                                (1) 1Die Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV ist
     (1) Mitglieder der Pensionskasse sind natürliche           vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse spätestens
     und juristische Personen sowie Personengesell-             innerhalb eines Monats nach Beginn des Beschäf-
     schaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfe-        tigungsverhältnisses durch Anmeldung zu veran-
     gertätigkeiten anbieten, soweit sie nach Maßgabe           lassen. ²Das Versicherungsverhältnis entsteht nach
     des § 12 des Bundestarifvertrags für das Schorn-           Maßgabe des BTV mit dem in der Versicherungsbe-
     steinfegerhandwerk (BTV) und dieser Satzung zur            stätigung genannten Zeitpunkt.
     Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des
     Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind und            (2) 1Entgeltumwandlung und private Altersvorsor-
     die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftig-        ge sind vom Versicherten bei der Pensionskasse zu
     ten über die Pensionskasse veranlasst haben.               beantragen. 2Mit Zugang des Versicherungsantrags
                                                                bei der Pensionskasse kommt das Versicherungs-
     (2) 1Versicherte der Pensionskasse sind                    verhältnis zustande, sofern nicht ein späterer Ver-
                                                                sicherungsbeginn beantragt ist. 3Nach Prüfung des
     a)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-          Antrags erhält der Versicherungsnehmer eine Versi-
          tigten Arbeitnehmer, soweit für sie nach Maßga-       cherungsbestätigung. 4Der Versicherte ist verpflich-
          be des § 12 des BTV und dieser Satzung Beiträge       tet, sofort nach Erhalt der Versicherungsbestätigung
          entrichtet werden,                                    die Zahlung des Beitrags zu veranlassen.
     b)	die bei einem Mitglied nach Absatz 1 beschäf-
          tigten Auszubildenden,                                (3) 1Für Versicherte nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
     c)	Beitragszahler im Rahmen der privaten Alters-          bis d, für die keine Beiträge entrichtet werden, geht
          vorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 3),              das Versicherungsverhältnis in die beitragsfreie
     d) 	Weiterversicherte (§ 19) und                          Versicherung über. ²Während der beitragsfreien
     e)	beitragsfrei Versicherte (§ 17 Abs. 3).                Versicherung besteht für die früher im Schornstein-
                                                                fegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszu-
     ²Für Beschäftigte des Schornsteinfegerhandwerks,           bildenden Anspruch auf Hinterbliebenenrente für
     für die § 12 BTV nicht unmittelbar gilt, sowie für Aus-    Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§§ 24
     zubildende nach Satz 1 Buchstabe b) kann seine An-         und 25); ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
     wendung in Bezug auf die Versicherung durch eine           wird nicht begründet (§ 23 Abs. 3 Satz 3).
     Vereinbarung im Arbeitsvertrag begründet werden;
     diese Vereinbarung kann auch nachträglich getrof-          (4) 1Das Versicherungsverhältnis endet
     fen werden. 3Für Beschäftigte des Bundesverbands
     des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentral-             a)	wenn der Versorgungsfall (§§ 22 bis 26) eintritt,
     verbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. mit ihren        b)	mit der Übertragung der Ansprüche auf einen
     jeweils regionalen Untergliederungen sowie ihren               anderen Versorgungsträger oder
     Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt           c)	mit dem Tod des Versicherten.
     sind, gilt Satz 2 entsprechend. 4Für Betriebsinhaber
     im Schornsteinfegerhandwerk, die nicht Mitglied im         ²Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn
     Sinne des Absatz 1 sind und für Beschäftigte eine          der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach
     Vereinbarung nach Satz 2 schließen, finden die Vor-        § 23 erlischt.
     schriften für Mitglieder entsprechende Anwendung.

     (3) 1Der Versicherungsschutz für die im Schorn-
     steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu
     Auszubildenden richtet sich nach § 21 Abs. 1. ²Der
     Versicherungsschutz der sonstigen Beschäftigten
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks   13

                  § 18                                                           § 19
 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der                                  Weiterversicherung
      Mitglieder und Versicherten
                                                           (1) Ein Versicherter, dessen Beschäftigungsverhält-
(1) Die Mitglieder der Pensionskasse übermitteln
    1                                                      nis im Schornsteinfegerhandwerk endet oder der
dieser Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Famili-          bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Engelt
enstand des Versicherten, Beginn, Ende und Unter-          erhält, kann mit eigenen Beiträgen das Versiche-
brechung des Arbeitsverhältnisses sowie Zeiten des         rungsverhältnis fortsetzen.
Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleichgestell-
ten Dienstes. 2Sie haben der Pensionskasse und den         (2) 1Der Antrag auf Weiterversicherung ist inner-
bei ihnen Beschäftigten alle Umstände und Verhält-         halb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Be-
nisse mitzuteilen, die für den Vollzug der Vorschrif-      endigung oder des Ruhens des Beschäftigungsver-
ten dieser Satzung von Bedeutung sind, insbeson-           hältnisses bei der Pensionskasse einzureichen. ²Die
dere                                                       Beitragspflicht entsteht mit dem Zugang der Erklä-
                                                           rung rückwirkend ab dem auf die Beendigung oder
a)	im Falle der Entgeltumwandlung sämtliche An-           das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses folgen-
     träge der bei ihnen Beschäftigten unverzüglich        den Monat. ³Der Beitrag ist jeweils am Ersten des
     an die Pensionskasse weiterzuleiten,                  Monats fällig.
b) 	den Beschäftigten die von der Pensionskasse
     übersandten Mitteilungen auszuhändigen,               (3) 1Die Weiterversicherung kann wahlweise in
c) 	der Pensionskasse jederzeit Auskunft über be-         Höhe von 2 %, 3 % oder 4 % der jeweiligen Bei-
     stehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu er-       tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-
     teilen,                                               tenversicherung durchgeführt werden. 2Der Ver-
d) 	bei Meldungen im elektronischen Datenaus-             sicherte kann abweichend von Satz 1 auch einen
     tausch die von der Pensionskasse heraus gege-         höheren vollen Prozentsatz, höchstens jedoch den
     benen Meldevorschriften anzuwenden bzw. im            aus § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz aus der je-
     Schriftverkehr mit der Pensionskasse die von          weiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
     ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen           meinen Rentenversicherung errechneten Beitrag
     und                                                   entrichten. 3Für den Satz 1 übersteigenden Anteil
e)	nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Pensions-         des Beitrags ist ein Versicherungsverhältnis nach Ta-
     kasse eine Jahresmeldung für jeden einzelnen          rif 2013 abzuschließen; es gelten hierfür die Bestim-
     Versicherten zu übersenden.                           mungen in §§ 29 bis 39 entsprechend. 4Auf Anfrage
                                                           der Pensionskasse erklärt der Versicherte jeweils vor
(2) 1Die Durchführung der Versicherung nach § 12           Beginn eines Kalenderjahres, ob und gegebenen-
Nr. 1 und 2 BTV und im Rahmen der Entgeltum-               falls zu welchem Prozentsatz er die Weiterversiche-
wandlung erfolgt zwischen der Pensionskasse und            rung durchführen will. 5Sofern der Versicherte keine
dem jeweiligen Mitglied, bei dem der Versicherte in        Erklärung abgibt, wird der zuletzt erklärte Prozent-
einem Beschäftigungsverhältnis steht. ²Allgemeine          satz festgesetzt. 6Abweichend von Satz 4 kann jeder
Informationen der Pensionskasse werden im Regel-           Versicherte den Prozentsatz mit Wirkung für die Zu-
fall an das Mitglied und den Versicherten geleitet;        kunft ändern; eine rückwirkende Änderung ist nur
persönliche Informationen, insbesondere über den           bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem
Stand der erreichten Anwartschaften, erhält nur der        der Antrag der Pensionskasse zugeht. 7Die Weiter-
Versicherte.                                               versicherung kann auch als private Altersvorsorge
                                                           nach Maßgabe von § 20 Abs. 4 durchgeführt wer-
(3) Die Durchführung der Versicherung im Rahmen            den; § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwen-
der privaten Altersvorsorge und der Weiterversiche-        dung.
rung erfolgt unmittelbar zwischen der Pensionskas-
se und dem Versicherten.                                   (4) Die Weiterversicherung endet

(4) Der Versicherte hat Änderungen seines Versi-           a)	mit Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Ab-
cherungsverhältnisses, insbesondere einen Wech-                satz 1 Satz 2,
sel des Durchführungswegs, der Pensionskasse und           b)	durch Kündigung des Versicherten zu dem vom
dem Mitglied unverzüglich anzuzeigen.                          Versicherten bestimmten Zeitpunkt, frühestens
                                                               mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Er-
                                                               klärung eingegangen ist, oder
14    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

     c)	bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Mo-         ten zu zahlenden Lohn ein und führt diesen zusam-
         naten nach Kündigung durch die Pensionskas-            men mit dem Beitrag nach Absatz 1 jeweils zum
         se.                                                    Fünfzehnten eines Monats an die Pensionskasse
                                                                ab. 3Auf Anfrage der Pensionskasse erklärt der Ver-
     (5) 1Die Weiterversicherungsbeiträge erhöhen die           sicherte jeweils vor Beginn eines Kalenderjahres, ob
     Altersrente für Versicherte (§ 22). ²Während der Wei-      und gegebenenfalls zu welchem Prozentsatz er die
     terversicherung besteht für die früher im Schorn-          Entgeltumwandlung durchführen will. 4Sofern der
     steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu               Versicherte keine Erklärung abgibt, wird der zuletzt
     Auszubildenden Anspruch auf Hinterbliebenenren-            erklärte Prozentsatz festgesetzt. 5Der Beitrag nach
     te für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten          Absatz 1 und die Entgeltumwandlung nach Satz 1
     (§§ 24 und 25); die Hinterbliebenenrente wird durch        dürfen insgesamt den Höchstbetrag in § 3 Nr. 63 Ein-
     die Weiterversicherungsbeiträge erhöht. 3Für die in        kommensteuergesetz in einem Kalenderjahr nicht
     Satz 2 genannten Versicherten besteht während der          übersteigen; Nachzahlungen für zurückliegende Ka-
     Weiterversicherung Anspruch auf Erwerbsminde-              lenderjahre sind hiervon ausgenommen.
     rungsrente für Versicherte (§ 23 mit Tabelle 1).
                                                                (3) Die entrichteten Beiträge sind sofort versor-
                                                                gungswirksam; im Fall von Erwerbsminderung gilt
                  UNTERABSCHNITT II:                            § 23 Absatz 3.
                      BEITRÄGE
                                                                (4) 1Bei der Durchführung der Versicherung im Rah-
                                                                men der privaten Altersvorsorge (§ 1 Abs. 3 S. 2) und
                        § 20
                                                                der Weiterversicherung (§ 19) entrichtet der Versi-
       Beitragsentrichtung, Höhe des Beitrags
                                                                cherte selbst die Beiträge jeweils zum Ersten eines
                   und Fälligkeit                               Monats. 2Diese Beiträge sind nach Maßgabe von
                                                                § 23 Abs. 3 sofort versorgungswirksam.

     (1) 1Das Mitglied zahlt nach Maßgabe des Bun-              (5) 1Für die Höhe der Leistungen sind die tatsäch-
     destarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk          lich entrichteten Beiträge maßgeblich. ²Bei einem
     (BTV) für die betriebliche Altersversorgung des Ver-       Beitragsrückstand kann die Pensionskasse im Ver-
     sicherten eine jährliche Zuwendung in Höhe von             fahren der Versicherung nach § 12 Nr. 1 und 2 BTV
     2 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in             und der Entgeltumwandlung (§ 18 Abs. 2) das zah-
     der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer kür-         lungspflichtige Mitglied und den Versicherten, bei
     zeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen            der Durchführung der Versicherung im Rahmen der
     Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im            privaten Altersvorsorge und der Weiterversicherung
     Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung ge-             (§ 18 Abs. 3) nur den Versicherten auf diesen Rück-
     zahlt. 2Sofern abweichend von der tariflichen Re-          stand und die Folgen der nicht fristgerechten Bei-
     gelarbeitszeit eine geringere wöchentliche Regelar-        tragszahlung hinweisen; zugleich kann sie den Zah-
     beitszeit als 35 Wochenarbeitsstunden vereinbart ist       lungspflichtigen zur Zahlung des Beitrags innerhalb
     und soweit der Tarifvertrag für Beschäftigungsver-         einer Frist von 2 Wochen auffordern. 3Für jede Auffor-
     hältnisse in Teilzeit keine andere Regelung vorsieht,      derung kann eine Gebühr von 5 € erhoben werden.
     sind die Beiträge nach Satz 1 zeitanteilig in volle        4
                                                                 Kommt das Mitglied seiner Beitragszahlungspflicht
     Euro gerundet zu entrichten. 3Abweichend von Satz          nicht nach, kann die Pensionskasse dem Versicher-
     1 und 2 entrichtet das Mitglied für Auszubildende,         ten zur Erhaltung der staatlichen Förderung und des
     die es bei der Pensionskasse angemeldet hat, eine          Erwerbsminderungsschutzes eine Frist zur Nachen-
     monatliche Zuwendung von 0,45 % der jeweiligen             trichtung der Beiträge binnen zwei Monaten einräu-
     Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-           men.
     tenversicherung. 4Das Mitglied oder der Versicherte
     kann in den Fällen von Satz 2 und 3 auch eine hö-          (6) Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses
     here Zuwendung entrichten. 5Die Zuwendung ist je-          (§ 17 Absatz 4) können Beiträge nicht mehr entrich-
     weils zum Fünfzehnten eines Monats an die Pensi-           tet werden.
     onskasse abzuführen.

     (2) 1Daneben kann der Versicherte vom Mitglied
     Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen
     Möglichkeiten verlangen. ²Verlangt der Versicher-
     te die Entgeltumwandlung, behält das Mitglied den
     entsprechenden Betrag von dem an den Versicher-
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks   15

             UNTERABSCHNITT III:                             Altersgrenze kein Antrag auf Altersrente gestellt
          VERSORGUNGSLEISTUNGEN                              wird, geht die Versicherung in den Aufschub über.
                                                             3
                                                              Der Aufschub endet, wenn ein Antrag auf Alters-
                     § 21                                    rente gestellt wird zum beantragten Rentenbeginn,
                                                             spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
    Arten und Bemessungsgrundlage der Ver-                   4
                                                              Die Altersrente wird ab dem ersten des Kalender-
              sorgungsleistungen                             monats gewährt, den der Versicherte bestimmt hat.
                                                             5
                                                              Der Rentenbeginn kann bis zu zwölf Kalendermo-
(1) 1Für die im Schornsteinfegerhandwerk tätigen             nate vor dem Monat liegen, in dem der Antrag auf
Gesellen und dazu Auszubildenden erbringt die                Altersrente der Pensionskasse zugeht, jedoch nicht
Pensionskasse auf Antrag folgende Versorgungslei-            vor dem Zeitpunkt, an dem eine Altersrente nach
stungen:                                                     Absatz 1 beginnt.
•     Altersrente für Versicherte (§ 22 mit Tabelle 1),      (3) Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemo-
•     Erwerbsminderungsrente für Versicherte (§ 23           nats.
      mit Tabelle 1) und
•     Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und            (4) 1Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Pro-
      Waisen der Versicherten (§§ 24 und 25).                zentsätzen der tatsächlich entrichteten Beiträge
                                                             (Verrentungssatz) und ist abhängig vom Lebensal-
2
 Die Versorgungsleistungen werden monatlich im               ter sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes
Voraus überwiesen.                                           (§ 21). ²Das Lebensalter errechnet sich aus der Dif-
                                                             ferenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszah-
(2) Für die sonstigen Beschäftigten ist der Versiche-        lung und dem Geburtsjahr. ³Der jeweils zutreffende
rungsschutz auf die Zahlung der Altersrente für Ver-         Verrentungssatz ergibt sich aus den Tabellen im An-
sicherte (§ 22 mit Tabelle 3) beschränkt.                    hang zu dieser Satzung. 4Beginnt die Versicherung
                                                             nach dem 31. Dezember 2011, wird die bis zum Ren-
(3) 1Grundlage für die Bemessung der Versorgungs-            tenbeginn nach den Sätzen 1 bis 3 errechnete Ren-
leistungen sind die Art der Versorgungsleistung, die         te erhöht, in dem sie für den Zeitraum zwischen
Höhe der Einzahlung und das Lebensalter im Zeit-             der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Ren-
punkt der Einzahlung. 2Die Werte für die Bemessung           tenbeginn als aufgeschoben im Sinn von Absatz 2
ergeben sich aus den Tabellen 1 bis 3 im Anhang zu           Satz 1 gilt und nach Tabelle 4 im Anhang dieser Sat-
dieser Satzung. 3Die Tabellen sind Bestandteil der           zung bewertet wird.
Satzung. 4Die Satzung kann mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörden auch mit Wirkung für bestehen-             (5) 1Bei Aufschub der Rente nach Absatz 2 wird die
de Versicherungsverhältnisse geändert werden.                nach Absatz 4 errechnete Rente erhöht, indem die
                                                             nicht in Anspruch genommene Rente nach Tabel-
(4) Im Rahmen der privaten Altersvorsorge (§ 1               le 4 im Anhang zu dieser Satzung bewertet wird.
Abs. 3 Satz 2) richtet sich für die im Schornsteinfe-        ²Der Erhöhungsbetrag wird bei Rentenbeginn gut-
gerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Auszubil-              geschrieben. ³Die Tabelle zur Berechnung des Er-
denden die Höhe der Versorgung bis zur Bestellung            höhungsbetrags ist Bestandteil der Satzung. 4Für
oder der Aufgabe des Schornsteinfegerberufs nach             Anwartschaften beschlossene Leistungsverbesse-
Tabelle 1, nach der Bestellung oder der Aufgabe des          rungen nach § 10 Abs. 3 gelten bis zum Beginn von
Schornsteinfegerberufs nach Tabelle 2.                       Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 be-
                                                             rechneten Erhöhungsbeträge.

                       § 22
            Altersrente für Versicherte                                       § 23
                                                               Erwerbsminderungsrente für Versicherte
(1) 1Der Anspruch auf Altersrente für Versicherte
beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Versi-             (1) 1Eine Erwerbsminderungsrente für Versicher-
cherte die Altersgrenze erreicht hat. 2Die Altersgren-       te erhält der Versicherte, der erwerbsgemindert ist,
ze wird im Tarif 2002 mit der Vollendung des 62. Le-         soweit die Erwerbsminderung nach Beginn des Ver-
bensjahres erreicht.                                         sicherungsverhältnisses und vor Erreichen der Al-
                                                             tersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist.
(2) 1Der Beginn der Altersrente kann gegenüber               2
                                                              Erwerbsgemindert ist, wer einen Anspruch wegen
der Pensionskasse um volle Monate hinausgescho-              voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der all-
ben werden (Aufschub). 2Sofern vor Erreichen der             gemeinen Rentenversicherung hat.
16    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

     (2) 1Als erwerbsgemindert gilt auch der Versicher-         die Voraussetzungen der Erwerbsminderung nach
     te, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder           Abs. 1 oder 2 nicht mehr vorliegen. ³Der Anspruch
     Behinderung im Vergleich zu einem körperlich, see-         endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vorausset-
     lisch und geistig gesunden Versicherten um mehr            zungen für den Bezug der Erwerbsminderungsrente
     als die Hälfte herabgesetzt ist. ²Der Kreis der Tätig-     entfallen, der Versorgungsempfänger der Aufforde-
     keiten, nach denen sich die Erwerbsminderung be-           rung nach Satz 2 nicht nachkommt oder stirbt.
     misst, umfasst alle Tätigkeiten, deren Ausübung
     dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkei-         (5) 1Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet
     ten zumutbar ist. 3Erwerbsgemindert ist nicht, wer         sich nach § 22 Abs. 4 mit Tabelle 1. ²Für Versicher-
     eine zumutbare Tätigkeit mindestens vier Stunden           te nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, b oder d erhöht
     täglich ausüben kann. 4Die Erwerbsminderung ist            sich die Erwerbsminderungsrente bis zur Vollen-
     durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachzu-           dung des 35. Lebensjahres um 5 % der Beitragsbe-
     weisen. 5Die Pensionskasse kann an die ausstellen-         messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-
     den Ärzte Nachfragen richten. 6Sie holt, soweit die        cherung (erhöhter Erwerbsminderungsschutz). 3Der
     Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre           erhöhte Erwerbsminderungsschutz vermindert sich
     Kosten Gutachten ein. 7Dabei können die vom Ver-           für jedes volle Jahr nach Vollendung des 35. Lebens-
     sicherten eingereichten Unterlagen an den von der          jahres um 0,2 % der Beitragsbemessungsgrenze in
     Pensionskasse beauftragten fachärztlichen Gutach-          der allgemeinen Rentenversicherung. 4Für den er-
     ter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt            höhten Erwerbsminderungsschutz nach Satz 2 wird
     auch für die von der Pensionskasse erhobenen Gut-          vom Jahresbeitrag zunächst der Abschlagsfaktor ge-
     achten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche           mäß Tabelle 1 Spalte 2 in Abzug gebracht.
     Gutachten erforderlich sind. 8Der Versicherte ist ver-
     pflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Rei-         (6) 1Vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte
     sekosten einer von der Pensionskasse für notwendig         nach § 16 Abs. 1 Buchst. a, b oder d können durch
     gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. 9Mit dem           schriftliche Erklärung gegenüber der Pensionskas-
     Antrag auf Erwerbsminderungsrente hat der Versi-           se mit Wirkung für die Zukunft auf den erhöhten
     cherte die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweige-        Erwerbsminderungsschutz nach Abs. 5 verzichten.
     pflicht gegenüber der Pensionskasse zu entbinden.          ²Die Vertragsänderung wird mit dem in der Ände-
     10
       Satz 5 bis 9 gilt auch für die Zeit des Rentenbezugs,    rungsbestätigung genannten Zeitpunkt wirksam
     wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fort-          und ist unwiderruflich. ³Mit dem Wirksamwerden
     bestehen der Erwerbsminderung erforderlich ist.            des Verzichts entfällt der Abschlagsfaktor für den er-
     11
       Die zur Feststellung der Erwerbsminderung erho-          höhten Erwerbsminderungsschutz nach Tabelle 1.
     benen Daten können von der Pensionskasse gespei-
     chert werden.
                                                                                   § 24
     (3) 1Der Versicherungsschutz nach Abs. 1 besteht              Hinterbliebenenrente für Witwen und
     für den Fall, dass die Erwerbsminderung auf einem            Witwer sowie die Hinterbliebenen einer
     Unfall beruht, ab dem Zustandekommen des Ver-                eingetragenen Lebenspartnerschaft der
     sicherungsverhältnisses (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
                                                                         Versicherten; Abfindung
     Satz 2). 2Für den Fall der Erwerbsminderung aus an-
     deren Gründen besteht der Versicherungsschutz ab
                                                                (1) 1Anspruch auf Witwengeld hat der überlebende
     dem 720. Tag nach dem Zustandekommen des Ver-
                                                                Ehegatte eines Versicherten oder eines Versorgungs-
     sicherungsverhältnisses (Wartezeit); Zeiten der bei-
                                                                empfängers nach § 22 oder § 23, wenn die Ehe bis
     tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) werden nicht
                                                                zum Tod des Versicherten bestanden hat. ²Der An-
     auf die Wartezeit angerechnet. ³Während der bei-
                                                                spruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht minde-
     tragsfreien Versicherung (§ 17 Abs. 3) wird kein An-
                                                                stens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass die
     spruch auf Erwerbsminderungsrente für Versicherte
                                                                Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der über-
     begründet.
                                                                wiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf
                                                                Hinterbliebenenversorgung zu begründen. ³Der An-
     (4) 1Der Anspruch entsteht nach Maßgabe von
                                                                spruch auf Witwengeld entsteht mit dem ersten Tag
     Absatz 3 zum Ersten des Monats, in dem die Er-
                                                                des Folgemonats, in dem der Versicherte stirbt. 4Der
     werbsminderung eingetreten ist. ²Der Versor-
                                                                Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheira-
     gungsempfänger ist nach Aufforderung durch die
                                                                tung der Witwe oder mit Ablauf des Monats, in dem
     Pensionskasse verpflichtet, ein vertrauensärztliches
                                                                die Witwe stirbt.
     Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzu-
     legen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks    17

(2) Das Witwengeld beträgt 55 % der Rente, die der         3
                                                            In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 erhöht sich die
Versorgungsempfänger erhalten hat, bei Aufschub            Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzö-
der Altersrente nach § 22 Abs. 2 oder als Erwerbs-         gerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung
minderungsrente für Versicherte (§ 23) erhalten hät-       durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder
te.                                                        einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser
                                                           Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dau-
(3) 1Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld hat,          er des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivil-
erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Wit-         dienstes entsprechenden Zeitraum. 4Die Ableistung
wenabfindung. ²Die Witwenabfindung beträgt das             eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen
Vierundzwanzigfache des sich aus Abs. 2 ergeben-           ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligen-
den monatlichen Zahlbetrags des Witwengeldes.              dienst nach Satz 2 Nummer 2 ist kein gleichgestell-
³Die Abfindung wird in einer Summe gezahlt.                ter Dienst im Sinne von Satz 3.

(4) Für das Witwergeld und die Witwerabfindung
sowie die Hinterbliebenenrente und Abfindung an                                  § 26
eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspart-                Kapitalabfindung, Anwartschaftsübertra-
nerschaftsgesetz gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend.                        gung und Verzicht
                                                                   auf Hinterbliebenenabsicherung
                   § 25                                    (1) 1Liegen die Voraussetzungen einer Altersrente
      Hinterbliebenenrente für Waisen                      für Versicherte nach § 22 Abs. 1 vor, kann der Ver-
                                                           sicherte anstelle der sich aus § 22 Abs. 4 ergeben-
(1) 1Die nach § 32 des Einkommensteuergeset-               den Monatsrente die Auszahlung von 30 % des
zes berücksichtigungsfähigen Kinder eines verstor-         geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Zeit-
benen Versicherten oder Versorgungsempfängers              punkt des Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Ab-
nach §§ 22 oder 23 erhalten Waisengeld. ²Das Wai-          satz 1 Satz 2 durch den Versicherten verlangen (Ka-
sengeld beträgt bei Halbwaisen 20 % und bei Voll-          pitalabfindung). ²Die sich nach der Kapitalabfindung
waisen 40 % der Rente, die der Versorgungsempfän-          ergebende Monatsrente errechnet sich aus dem
ger erhalten hat, bei Aufschub der Altersrente nach        Restdeckungskapital. ³Der Antrag auf Kapitalabfin-
§ 22 Abs. 2 oder als Erwerbsminderungsrente für            dung kann bei der Pensionskasse bis drei Monate
Versicherte (§ 23) erhalten hätte.                         vor Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1
                                                           Satz 2 gestellt werden; der Antrag ist unwiderruflich.
(2) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit dem
ersten Tag des Folgemonats, in dem der Versicherte         (2) Die Kapitalabfindung ist ausgeschlossen, soweit
stirbt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag         die Beiträge im Verfahren über den Versorgungsaus-
des Geburtsmonats.                                         gleich berücksichtigt worden sind.

(3) 1Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ab-          (3) 1Ein Versicherter, der im Zeitpunkt des Beginns
lauf des Monats, in dem die Waise das 18. Lebens-          der Altersrente keine versorgungsberechtigten An-
jahr vollendet oder stirbt. 2Das Waisengeld wird auf       gehörigen hat, kann auf die Hinterbliebenenabsi-
Antrag längstens bis zum Ende des Monats weiter-           cherung nach §§ 24 und 25 verzichten. ²Durch den
gewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr voll-         Verzicht erhöht sich die Altersrente für Versicherte
endet, wenn sie                                            um 20 %. 3§ 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
                                                           4
                                                            Der Anspruch besteht nicht, wenn die Versorgungs-
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet           berechtigung infolge der Ableistung des gesetzli-
   oder                                                    chen Wehrdienstes, Zivildienstes oder eines gleich-
2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilli-      gestellten Dienstes nur vorübergehend entfallen ist.
   ges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes             5
                                                            Der Verzicht auf die Hinterbliebenenabsicherung
   zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten            ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Erreichen
   oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem              der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durch den
   Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder             Versicherten schriftlich gegenüber der Pensionskas-
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer           se zu erklären.
   Behinderung außerstande ist, sich selbst zu un-
   terhalten.                                              (4) 1Stirbt ein Versicherter, der weder selbst Leis-
                                                           tungen erhalten hat noch versorgungsberechtig-
18    Satzung der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

     te Angehörige hat, werden auf Antrag 30 % des De-          wird mittels Teilung durch den für das Alter des Aus-
     ckungskapitals im Zeitpunkt der Entstehung des             gleichsberechtigten zum Ende der Ehezeit gültigen
     Leistungsanspruchs gezahlt. ²Absatz 3 Satz 4 gilt          Wert der Tabelle 6 für Versicherte mit Anspruch auf
     entsprechend. 3Der Antrag ist innerhalb von sechs          Alters- und Hinterbliebenenrente zurückgerechnet;
     Monaten nach dem Tod des Versicherten schriftlich          hat der Ausgleichsberechtigte zum Ende der Ehe-
     bei der Pensionskasse zu stellen. 4Anspruchsberech-        zeit einen Anspruch auf Altersrente, findet die Tabel-
     tigt sind nacheinander:                                    le 8 für Ruhegeldempfänger mit Anspruch auf Hin-
                                                                terbliebenenversorgung Anwendung. 5Die Tabellen
     a)	die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/           5 bis 9 sind Bestandteil der Satzung. Sind der Aus-
         der in gemeinsamer Haushaltsführung mit dem            gleichsverpflichtete und der Ausgleichsberechtig-
         Versicherten gelebt hat; der Versicherte hat die       te beide Versicherte der Pensionskasse, werden die
         begünstigte Person zu benennen und die ge-             auszugleichenden Anrechte verrechnet. 6Für die Er-
         meinsame Haushaltsführung zu bestätigen,               mittlung und die Verrechnung der Anrechte gilt Satz
     b) der Ehegatte,                                           3 bis 5 entsprechend.
     c)	die nach § 32 des Einkommensteuergesetzes
         berücksichtigungsfähigen Kinder.                       (3) Für ein übertragenes oder begründetes An-
                                                                recht gelten die Satzungsbestimmungen für die in
     (5) 1Versorgungsleistungen, deren monatlicher              der Pensionskasse Versicherten ehemals im Schorn-
     Zahlbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18           steinfegerhandwerk tätigen Gesellen und dazu Aus-
     Viertes Buch Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,           zubildenden nach der Bestellung oder der Aufgabe
     werden mit einem Einmalbetrag abgefunden. ²Die             des Schornsteinfegerberufs (§§ 21 Abs. 3, Abs. 4, 23
     Abfindung berechnet sich nach dem geschäftsplan-           Abs. 3 S. 3 der Satzung) entsprechend.
     mäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Entste-
     hung des Leistungsanspruchs. ³Absatz 2 gilt ent-           (4) 1Der Ausgleichsberechtigte hat das Recht, sich
     sprechend. 4Die Abfindung ist unzulässig, wenn der         gemäß § 19 weiterzuversichern. ²Die Weiterversi-
     Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung              cherung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
     der Anwartschaft Gebrauch macht. 5Die Übertra-             tritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
     gung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif-         gerichts gegenüber der Pensionskasse schriftlich zu
     ten.                                                       erklären.

                                                                (5) 1Nach der Wirksamkeit der Entscheidung des Fa-
                          § 27                                  miliengerichts wird die Versorgung des ausgleichs-
                  Versorgungsausgleich                          verpflichteten Versicherten gekürzt. ²Die Kürzung
                                                                erfolgt zu dem Tag, der auf das Ende der Ehezeit
     (1) Soweit nach dieser Satzung erworbene Versor-           folgt. 3§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsge-
     gungsanrechte im Versorgungsausgleich zwischen             setzes finden Anwendung. ⁴Der Kürzungsbetrag be-
     geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Geset-             stimmt sich nach dem Ausgleichswert. ⁵Er wird ent-
     zes über den Versorgungsausgleich intern zu teilen         sprechend den Vorgaben in Absatz 2 Satz 3 in den
     sind, gelten ergänzend die Vorschriften dieser Sat-        Kürzungsbetrag zurückgerechnet. 6Der Kürzungsbe-
     zung.                                                      trag erhöht sich um die Vomhundertsätze der nach
                                                                dem Ende der Ehezeit wirksam gewordenen Lei-
     (2) 1Das Familiengericht überträgt zulasten der An-        stungsverbesserungen nach § 10 Abs. 3.
     wartschaften auf Versorgungsleistungen oder der
     Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen
     (Anrecht) eines Versicherten für den ausgleichsbe-
     rechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Aus-
     gleichswerts innerhalb der Pensionskasse. ²Der
     Ausgleichswert wird durch hälftige Teilung des Ka-
     pitalwerts des in der Ehezeit erworbenen Anrechts
     bestimmt. ³Der Kapitalwert eines bei der Pensions-
     kasse bestehenden Anrechts wird errechnet, indem
     dieses mit dem für das Alter des Versicherten oder
     Versorgungsempfängers zum Ende der Ehezeit gül-
     tigen Wert der zu diesem Zeitpunkt seinem Versiche-
     rungsverhältnis entsprechenden Tabelle (Tabellen 5
     bis 9) vervielfältigt wird. 4Die Hälfte des Kapitalwerts
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