Satzung und Wahlordnung - Raiffeisenbank Südstormarn Mölln
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Satzung und Wahlordnung
Inhalt SATZ U NG der Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG SATZ U NG I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft 4 III. Organe der Genossenschaft 8 §1 A. Der Vorstand 8 Firma und Sitz B. Der Aufsichtsrat 10 (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: C. Vertreterversammlung 14 Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG IV. Eigenkapital und Haftsumme 22 (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Mölln. V. Rechnungswesen 23 §2 VI. Liquidation 24 Zweck und Gegenstand VII. Bekanntmachungen 24 (1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften sowie des ländlichen Waren- und Dienst leistungsgeschäftes, insbesondere: a) die Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von WAH LOR DN U NG Einlagen § 1 Wahlturnus, Zahl der Vertreter 25 b) die Gewährung von Krediten aller Art; § 2 Wahlausschuss 25 c) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewähr- leistungen sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften; § 3 Wahlbezirke 25 d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs; § 4 Wahllisten 26 e) die Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und § 5 Auslegung der Wahlliste 26 Verkaufs von Devisen und Sorten; § 6 Ort und Zeit der Wahl, Art der Stimmabgabe 26 f) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und § 7 Stimmabgabe 26 Vermögensverwaltung; § 7a Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) 27 g) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und Ver- waltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; § 7b Elektronisches Wahlverfahren (Online-Vertreterwahl) 27 h) die Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versiche- § 7c Anforderungen an die Online-Vertreterwahl/das Online-Wahlprodukt 28 rungen, Reisen und Immobilien; § 7d Störung der Online-Vertreterwahl 29 i) Die Genossenschaft ist berechtigt, Tochterunternehmen als Beteili- gungsgesellschaften zu gründen, die sich an anderen Gesellschaften § 8 Durchführung der Wahl 29 beteiligen mit den Geschäftsgegenständen: Finanzdienstleistungen, § 9 Feststellung des Wahlergebnisses 29 Baulanderschließungen auf eigenen und fremden Grundstücken § 10 Annahme der Wahl 30 und Verwertung, Vermittlung und Erwerb von Immobilien sowie den dazugehörigen Nebentätigkeiten. Die Erstellung, Veräußerung, § 11 Bekanntmachung der gewählten Vertreter 30 Vermietung, Verpachtung und Verwaltung von Immobilien kann auch direkt von der Bank vorgenommen werden. § 12 Auslegung der Wahlordnung, Bereitstellung im Internet 30 j) der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger § 13 Verschmelzung 31 Dienstleistungen. § 14 Wahlanfechtung 31 (3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an § 15 Inkrafttreten der Wahlordnung 31 Unternehmen beteiligen. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Stand: 06.08.2021 2 3
II. Mitgliedschaft Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäfts- guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen §3 Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist Erwerb der Mitgliedschaft oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: (2) Ein Mitglied kann sein Guthaben, ohne aus der Genossenschaft aus zuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäfts- (a) natürliche Personen, anteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (b) Personengesellschaften, (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf (c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des § 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: (4) Lehnt die Genossenschaft die Übertragung ab, so kann das Mitglied den a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Aufsichtsrat anrufen, welcher endgültig entscheidet. Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts gesetzes entsprechen muss und §7 b) Zulassung durch die Genossenschaft. Ausscheiden durch Tod (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchst. f) Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss (4) Lehnt die Genossenschaft die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des den Aufsichtsrat der Genossenschaft anrufen, der endgültig entscheidet. Genossenschaftsgesetzes). §4 §8 Beendigung der Mitgliedschaft Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Die Mitgliedschaft endet durch: Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des a) Kündigung (§ 5), Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden sind. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitglied- b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs.1), schaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechts c) Tod (§ 7), nachfolger fortgesetzt. d) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8), §9 e) Ausschluss (§ 9). Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- §5 jahres ausgeschlossen werden, wenn: Kündigung a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Aus- (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines schlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft Geschäftsjahres zu kündigen. gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossen- oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine schaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäfts- jahres kündigen. c) es durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wenn (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maß mindestens 6 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. nahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden ist, sich überschuldet hat oder wenn §6 über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah- Übertragung des Geschäftsguthabens rens gestellt worden ist; (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein e) es seinen Sitz oder Wohnort verlegt oder wenn sein dauernder Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen über Aufenthaltsort unbekannt ist; tragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung f) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder Mitglied wird. wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unter- nehmen sich an dem Unternehmen eines Mitglieds beteiligt; 4 5
g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht verein- § 11 Rechte der Mitglieder baren lässt, insbesondere, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossen- schaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands an der Gestaltung mitzuwirken. oder des Aufsichtsrates können jedoch nur durch den Beschluss der Es hat insbesondere das Recht: Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. a) an der Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im Rah- (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu men der Vorschriften dieser Satzung um das Vertreteramt zu bewerben; geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, b) als Vertreter in der Vertreterversammlung Auskünfte über Angelegen- sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. heiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die c) Anträge für die Tagesordnung der Vertreterversammlung gemäß § 28 Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht sowie den satzungsmäßigen Abs. 4 einzureichen; Ausschließungsgrund anzugeben. d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen; durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter bzw. Ersatzvertreter bedarf es der Unterschrift von 150 Mitgliedern; und auch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein, der gemäß Wahl ordnung (§ 26e Abs. 2) zu bilden ist; es kann auch nicht an der Wahl zur f) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Vertreterversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands Jahresgewinn teilzunehmen; oder Aufsichtsrats sein. g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Vertreter- (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung den versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlan- des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde gen oder diese Unterlagen bei der Genossenschaft einzusehen; entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. h) die Niederschrift über die Vertreterversammlung einzusehen und das (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemög i) die Mitgliederliste einzusehen; lichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. j) die Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen § 10 und auf sein Verlangen eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auseinandersetzung (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; § 12 Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berück- Pflichten der Mitglieder sichtigen. Im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu eine Auseinandersetzung nicht statt. wahren. Es hat insbesondere: (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den andersetzungsguthabens; Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen b) die Einzahlung auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile der Genossenschaft. gemäß § 37 zu leisten; Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsver gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossen- hältnisse unverzüglich mitzuteilen; schaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und Mitglieds. sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegen- über Außenstehenden vertraulich zu behandeln; (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. e) die Pflicht, eine aktive Geschäftsverbindung zur Genossenschaft zu pflegen. 6 7
III. Organe der Genossenschaft d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das einerseits der Rechnungslegung und andererseits dem Controlling im Sinne von Planung und Steuerung dient; § 13 e) die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR Die Organe der Genossenschaft sind: einschließlich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH zu beachten; A. Der Vorstand f) über die Zuständigkeit für die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs B. Der Aufsichtsrat und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen sowie für C. Die Vertreterversammlung das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschafts- gesetzes zu entscheiden; g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarver- A. Der Vorstand zeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen; § 14 h) innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah- Leitung der Genossenschaft resabschluss und den gesetzlichen Lagebericht aufzustellen, beides unverzüglich dem Aufsichtsrat und ggf. nach Prüfung gemäß § 340 (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. k HGB sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vor- Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen; schriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Prüfungsverband darüber zu berichten. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15. § 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat § 15 Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Ver- Vertretung langen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch Entwicklung der Genossenschaft – insbesondere im Hinblick auf etwaige ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Kreditrisiken – sowie die Einhaltung der genossenschaftlichen Grund- Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot sätze und die Unternehmensplanung zu unterrichten. der Mehrvertretung des § 181 2. Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft § 18 mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu Zusammensetzung und Dienstverhältnis handeln. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmach- ten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt. Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den § 16 Vorstandsmitgliedern. Aufgaben und Pflichten des Vorstands (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen- Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten schaft anzuwenden. durch seinen Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt Vertreterversammlung zuständig. geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organ- (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet: stellung zur Folge. a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen; (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat auf- Vorstand aus, in dem sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. zustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand bedarf (6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist; Amtes entheben. c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen per- (7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des sonellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufen- zu planen und durchzuführen; den Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die 8 9
erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte lich der Verfahrensregeln sowie die Bestimmungen der Satzung der BVR zu treffen. Institutssicherung GmbH beachtet. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrecht- lichen Regelungen überwachen. § 19 Willensbildung Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschluss- und Schriften der Genossenschaft sowie den Kassenbestand und die fassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens an Wertpapieren und Handelspapieren und Schuldposten und sonstige Haftungsverhältnisse (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglie- und Waren einsehen und prüfen. der mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebe- nen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, Auskünfte einzuholen. Die Auskunftserteilung erfolgt jedoch an den Aufsichtsrat als (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege gesamtheitliches Gremium. schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikations- medien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren (2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder satzungs- widerspricht. mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit (4) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Näheres der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis muss regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Protokollierung kann aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, auch elektronisch erfolgen. Die Unterschriften können auch durch ein wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder – bei Beschlussfassung über elektronisches Genehmigungsverfahren ersetzt werden. Organkredite jedoch nicht weniger als drei – anwesend sind. Für die (5) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die Interessen Beschlussfassung gilt ergänzend § 25. eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetragenen (3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den gesetzlichen Lagebericht Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüber- kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darü- teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu ber Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt hören. des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen. (4) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnis- § 20 ses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sich in der nächsten Vertreterversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflich- des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen ten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichts- des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über rat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei der Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditge- § 21 nossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben Organkredite und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung Stillschweigen zu bewahren. der übrigen Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats; Kredite an Vor- standsmitglieder, die um nicht mehr als 10% des nach Satz 1 beschlos- (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergeb- senen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung nis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt der übrigen Vorstandsmitglieder. werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. l. Darüber hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. B. Der Aufsichtsrat (8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstands- mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. § 22 (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall Aufgaben und Pflichten dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, vollzogen. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen, dass der Vorstand die Bestimmungen des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließ- 10 11
§ 23 (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzu- Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat nehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhal- ten; ergänzend gelten § 19 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 entsprechend. (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung: § 24 a) Grundsätze der Geschäftspolitik; Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen der Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichts- sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- ratsmitglieder sollte durch drei teilbar sein. Gehören der Genossen- ten zur Rettung eigener Forderungen sowie deren Veräußerung; schaft eingetragene Genossenschaften als Mitglied an, können deren c) die Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe von Geschäften im Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat der Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die Vertreterversammlung nach Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere § 30 Buchst. m zuständig ist; juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. d) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen; (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte e) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Bedeutung, insbesondere den Abschluss von Dienst-, Miet- und Für die Wahl gilt im Übrigen § 33. anderen Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, (3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit dem Schluss der über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Wert von mehr als 150.000 Euro sowie über erforderliche Erklärun- Schluss der Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach gen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung der Wahl stattfindet; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das des BVR, sowie der Satzung der BVR Institutssicherung GmbH; Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. f) den Beitritt und Austritt zu bzw. aus genossenschaftlichen Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Verbänden; Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer ent- scheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei g) die Festlegung von Termin und Ort der Vertreterversammlung, die teilbar, so scheidet zunächst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig. Durchführung der Vertreterversammlung ohne physische Präsenz der Vertreter (§ 36a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der (4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet sofort, wenn es darauf Vertreter an der Vertreterversammlung im Wege der elektronischen beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Kommunikation (§ 36a Abs. 4), die Möglichkeit der Mitwirkung an Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchge- gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesell- führten Vertreterversammlung (§ 36b) und die Bild- und Tonübertra- schaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. gung der Vertreterversammlung (§ 36c); Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungs- h) die Verwendung der Ergebnisrücklagen gemäß § 39; befugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die i) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, Zweigstel- Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist. len und Warenlagern; (5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Auf- j) die Erteilung von Prokura; sichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden k) die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs im Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Warengeschäft; Vertreterversammlung l) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglie- sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der des Aufsichtsrats gemäß §22 Abs. 7; unter drei sinkt. m) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachran- Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener giger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen. Aufsichtsratsmitglieder. (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats (6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. Aufsichtsrat gewählt werden. 4 Satz 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglie- (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des der, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmäch- tigte sein. (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des (8) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Auf- Aufsichtsrats anwesend sind. sichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. 12 13
§ 25 (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch einen Bevollmäch- Konstituierung, Beschlussfassung tigten vertreten werden. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie (3) Vertreter sind an die Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen (4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. wird, ob er zu entlasten oder von seiner Verbindlichkeit zu befreien ist, Solange ein Vorsitzender und Stellvertreter nicht gewählt oder verhin- oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen dert sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren soll. Er ist jedoch vor Beschlussfassung zu hören. älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (5) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig das Wort ergreifen und Anträge stellen. abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 gilt § 26 b sinngemäß. Wählbarkeit (3) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen schriftlicher Abstimmung oder durch entsprechende Fernkommunika- sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder tionsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristi- Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied sche Person oder eine Personengesellschaft, kann jeweils eine natürliche des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist, als Vertreter (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfin- gewählt werden. den. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können § 26 c die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichts- Wahlturnus und Zahl der Vertreter rat einberufen. (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. angefangene 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindes- 2 aufzustellende Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist tens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen der Mitgliederbestand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren. Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Die Protokollierung kann auch elektronisch erfolgen. Die Unterschriften Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. können auch durch ein elektronisches Genehmigungsverfahren ersetzt (2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn werden. die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzver- (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interes- treter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. sen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder seines eingetra- genen Lebenspartners, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von § 26 d ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf Aktives Wahlrecht das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschluss- (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntgabe der Wahl in der Mitglieder fassung zu hören. liste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). (7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juris- C. Vertreterversammlung tische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesell- § 26 schafter, aus. Ausübung der Mitgliedsrechte (4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermäch- Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden tigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Wahl- die Mitgliederzahl 1.500 übersteigt. recht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten § 26 a oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister des Zusammensetzung und Stimmrecht Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über 14 15
den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt § 27 werden. Frist und Tagungsort (5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevoll- (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs mächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Wahlaus- Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. schusses schriftlich nachweisen. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einbe rufen werden. § 26 e Wahlverfahren (3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. g (1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittel- einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. elektronische Durchführung festlegen. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahl- ergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und Aufsichtsrat § 28 aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Die Wahlordnung Einberufung und Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der (3) Scheidet ein Vertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, übernimmt ein Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein gesetz Ersatzvertreter sein Amt. Dessen Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf licher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Amtszeit des Vertreters. der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (4) Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzver- (2) Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossenschaft können in Text- treter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen form unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlas- einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Hierzu bedarf sungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter im es der Unterschriften von mindestens des zehnten Teils der der Vertreter nichtöffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genos- bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglieder, auf deren Verlangen senschaft zugänglich zu machen. Dies ist in der durch § 46 bestimmten eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an der Versamm- Form bekannt zu machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglich- lung teilnehmen; das Rede- und Antragsrecht werden von einem von machung beginnt mit der Bekanntmachung. In der Bekanntmachung ist den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. darauf hinzuweisen, dass jedes Mitglied jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist § 26 f von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs Amtsdauer, Beginn und Ende des Vertreteramtes (Absatz 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Vertreterversammlung liegen muss. (1) Die Vertreter werden nach Maßgabe von Absatz 2 auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, in welchem mindestens 50 Vertreter die Wahl (4) sammlung einberuft. Die Vertreter oder die Mitglieder der Genossen- angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl als Vertreter schaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch unverzüglich über die verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Vertreterver- Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mittei- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften des lung seiner Wahl zu setzenden Frist von zwei Wochen die Wahl nicht ab, zehnten Teils der Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder. Mitglie- so gilt diese als von ihm angenommen. der, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekün- digt werden, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Rede- und (3) Das Amt des Vertreters endet, wenn nach einer durchgeführten Neu- Antragsrecht hinsichtlich der Gegenstände werden von einem von den wahl mindestens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben, spätestens teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. jedoch mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr beschließt, (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt wobei das Geschäftsjahr, in dem die Vertreter gewählt wurden, nicht ist, dass mindestens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündi- mitgerechnet wird. Es endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter aus gung (Abs. 7) und dem Tag der Vertreterversammlung liegt, können der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, die Wahl in Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Vorstand oder Aufsichtsrat annimmt, sein Amt niederlegt, stirbt, den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird. außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen. (4) Das Vertreteramt endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass der (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person oder Ankündigung. Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen der Vertretungsbefugnis, entschei- (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten Mitteilungen als zugegangen, det die schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesell- wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. schaft, dass die Vertretungsbefugnis erloschen ist. 16 17
§ 29 b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Aus- Versammlungsleitung nahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Auf- sichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Auf- Genossenschaft; sichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vor- des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt schriften des Umwandlungsgesetzes; einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. e) Auflösung der Genossenschaft; § 30 f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. Gegenstände der Beschlussfassung (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschluss- in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über: fassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in a) Änderung der Satzung; einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, oder Deckung des Jahresfehlbetrages; kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- nenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; oder Änderung der Rechtsform beschließen. e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung (4) Vor Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel im Sinne von § 22 Abs. 7; nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und vor Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsver- f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Auf- band zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand sichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung zu verlesen. Vorstandsmitglieder; (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Vor- g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der aussetzungen geändert werden. Genossenschaft; h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Auf- § 32 sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; Entlastung i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene (1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzu- Genossenschaftsgesetzes; stimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach Aufsichtsrats ein Stimmrecht. den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen § 33 Geschäftsbereichs; Abstimmungen und Wahlen m) Auflösung der Genossenschaft; (1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. o) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. (2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige § 31 Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Mehrheitserfordernisse Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehr- abgegeben werden. heit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die (3) Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. a) Änderung der Satzung; 18 19
(4) Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird § 36 eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, Teilnahmerecht der Verbände die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an den Vertreterversammlun- vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam gen teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genossen- § 36 a schaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Schriftliche oder elektronische Durchführung der Vertreterversammlung (virtuelle Vertreterversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung § 34 Auskunftsrecht (1) Die Vertreterversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Vertre- ter abgehalten werden (virtuelle Vertreterversammlung). In diesem Fall (1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung Auskunft sind den Vertretern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informati- über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sach- onen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Vertreter- gemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich versammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informati- ist. Die Antwort erteilen der Vorstand oder der Aufsichtsrat. onen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann (2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit: und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beur- zu erfolgen hat. teilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen (2) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann dergestalt Nachteil zuzufügen; erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kom- b) die Fragen steuerlicher Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern munikation der Vertreter mit den Organen und untereinander in der betreffen; Vertreterversammlung ermöglicht. c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, sat- (3) Die Teilnahme an der virtuellen Vertreterversammlung kann auch derge- zungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde; stalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Vertreter mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorge- d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Ver- lagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem hältnisse eines Dritten betrifft; Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Vertreterversammlung dar. Ist eine Frist zu berech- e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie- nen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Vertreterversammlung dern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt; auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlänge- Vertreterversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. rung der Vertreterversammlung führen würde. (4) Die Vertreter können an der Vertreterversammlung auch ohne Anwe- senheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im § 35 Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung Versammlungsniederschrift des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungs- gemäß zu protokollieren. Die Niederschrift ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. § 36 b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Vertreterversammlung Schluss der Vertreterversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstal- Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versamm- tung durchgeführten Vertreterversammlung schriftlich oder im Wege elek- lungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. tronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer zu erfolgen hat. und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlage beizufügen. § 36 c (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 des Genossenschafts Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton gesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. Die Übertragung der Vertreterversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Vertreterversammlung in Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Auf- (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein sichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Vertreter zu machen. 20 21
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