Satzung zur Durchführung angewandter Forschungsprojekte im "Nano-Argovia-Programm" - Hightech Zentrum Aargau

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Satzung zur Durchführung angewandter Forschungsprojekte im
«Nano-Argovia-Programm»

Allgemeines
Die Projekte sollen im Bereich der Nanotechnologie liegen und ein klares Anwendungspotential aufweisen.
Willkommen sind insbesondere Anträge, welche die Lücke zwischen der Grundlagenforschung (typischer-
weise vom SNF oder der SNI-Doktorandenschule unterstützt) und produktorientierten Forschungsprojekten
(typischerweise von innosuisse unterstützt) schliessen. Die vom Kanton Aargau zugewiesenen Mittel für
angewandte Forschungsprojekte in Nanotechnologie sollen grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen
den akademischen Institutionen in der Nordwestschweiz (Universität Basel, FHNW, PSI, CSEM Muttenz
und D-BSSE an der ETH Zürich in Basel) und der Industrie fördern. Mit der 2019 erfolgten Gründung des
Technologietransferzentrums für Advanced Manufacturing ANAXAM im Kanton Aargau wird ANAXAM
akademischer Partner in Nano-Argovia-Projekten. Ist ANAXAM akademischer Partner eines Nano-Argovia-
Projektes, so kann der zweite akademische Partner nicht das PSI sein; stattdessen ist eine Projekt-
beteiligung der Universität Basel, der FHNW, des CSEM Muttenz oder des D-BSSE notwendig. Projekte
sollten auf vorhandenen Synergien aufgebaut werden, Anwendungspotential und Chancen auf dem Markt
aufdecken und die Verwertung erschliessen. Neue Ansätze bei Innovationsverfahren sowie in der
Ausbildung von jungen Studierenden sind höchst willkommen, beispielsweise als Konzept eines Projektes,
in dem ein Teil der Arbeiten in der Industrie unter Mitbenutzung der dortigen Infrastruktur durchgeführt wird,
oder bei Projekten mit einem Austausch von Arbeitskräften. Gesuche können auf Deutsch oder Englisch
eingereicht werden.

Partner
In jedem Antrag müssen wenigstens zwei der sechs akademischen Institutionen (Universität Basel, FHNW,
CSEM Muttenz, D-BSSE an der ETH Zürich in Basel und PSI oder ANAXAM) aktive Partner sein; dabei
zählen die FHNW Muttenz und die FHNW Windisch als zwei Institutionen. Wenigstens ein Industriepartner
aus der Nordwestschweiz (aus einem der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft oder Solothurn)
muss am Projekt beteiligt sein, wobei Anträge von Start-ups und KMU besonders willkommen sind. Die Art
der Beteiligung hängt vom Entwicklungsgrad des Projekts ab. Da die Hauptfinanzierung aus dem Kanton
Aargau erfolgt, wird einem Industriepartner aus dem Kanton Aargau bei gleicher Qualität des Projektantrags
der Vorzug gegeben. Im Portfolio des SNI haben ca. 50% der Projekte einen Industriepartner aus dem
Kanton Aargau.
Andere akademische Partner sind willkommen, wenn sie zum Erfolg des Projektes beitragen. Sie werden
jedoch durch das Nano-Argovia-Programm finanziell nicht unterstützt.

Industrielle Beteiligung
Abhängig vom Entwicklungsgrad des Projekts kann die Beteiligung des/der industriellen Partner(s) wie folgt
aussehen:
    Minimale Anforderung an industrielle Partner:
           o Eine schriftliche Stellungnahme zum Projekt resp. eine Absichtserklärung, in der zumindest
              der Grad der Beteiligung am Projekt und der Entwicklung erläutert wird. In der Stellung-
              nahme sollte auch enthalten sein, dass sich die Firma bei Erfolg in einer evtl. nachfolgenden
              Fortsetzungsphase (z.B. im zweiten Jahr) verstärkt engagieren wird. Gesuche ohne
              Supportletter des Industriepartners werden ohne weitere Evaluation abgelehnt; dies gilt
              auch für Verlängerungsanträge.
           o Die Firma sollte aktiv an Projektmeetings teilnehmen.
    Erweiterte Beteiligung industrieller Partner:
            o Engagement im Projekt mit eigenem Personal. Ausrüstung, Material und Geräte, die von
                 der Firma kostenlos für das Projekt zu Verfügung gestellt werden.
            o Finanzielle Beiträge (nicht gefordert, aber erwünscht).
Auf jeden Fall erwartet das SNI nach Abschluss des Projektes eine schriftliche Stellungnahme des/der In-
dustriepartner(s) über den Nutzen des Projektes und Angaben darüber, ob und wie die Projektergebnisse
von der Industrie genutzt und weiterentwickelt werden.

Projektstruktur
Gesuche für Projektförderung im Rahmen des Nano-Argovia-Programms müssen auf dem dafür vorgeseh-
enen Formular «Nano-Argovia Proposal Template» auf Deutsch oder Englisch eingereicht werden.
Es können Projekte für ein oder zwei Jahre eingereicht werden. Die Gutachter entscheiden bei der ersten
Zusprache, ob ein Projekt nur ein Jahr lang gefördert wird, oder ob das Projekt auf Antrag um ein weiteres
Jahr verlängert werden kann. Projekte werden immer nur für ein Jahr genehmigt. Die Verlängerung für ein
zweites Jahr muss stets neu beantragt werden. Wer ein zweijähriges Projekt plant, muss dies bereits bei
der Antragstellung formulieren. Die Gutachter können jedoch entscheiden, dass auch solche Projekte auf
ein Jahr begrenzt werden. Wenn Projekte nur für ein Jahr beantragt werden, gibt es keine Möglichkeit einer
Verlängerung. In der Regel sind 50% der Projekte einjährig.
Bei Antragstellung für zweijährige Projekte müssen Budgetvorgaben für jedes Jahr eingereicht werden;
ebenso muss der industrielle Partner eine Stellungnahme zu den erreichten Projektzielen und zu seinem
Engagement im zweiten Jahr abgeben. Projekte des Nano-Argovia-Programms eignen sich nicht für Dis-
sertationsvorhaben. Dazu dient das Programm der SNI PhD School, welches im SNI seit 2012 etabliert ist.
Das Gesuch soll in der Einleitung neben einer Beschreibung der Innovation und des Stands der heutigen
Kenntnisse auch auf die Patentsituation in diesem Feld eingehen. Sollte die Struktur des Gesuchs in sog.
WPs (work packages) eingeteilt werden, bitten wir darum nicht eine Literatursuche als ersten Meilenstein
einzusetzen; die Literatursuche ist Teil der Gesuchstellung.
Meilensteine und Leistungen müssen klar definiert werden, überprüfbar sein und der Antrag soll beschrei-
ben, wie der industrielle Partner die Ergebnisse umsetzen wird, falls das Projekt erfolgreich sein wird.
Anträge beinhalten ausserdem als Excel-File ein Personalbudget (in Personenmonaten) und ein Finanz-
budget (in CHF). Dazu muss das vom SNI zur Verfügung gestellte Template («Nano-Argovia Budget»)
verwendet werden. Das Personalbudget listet die Gesamtheit des an den Projektzielen arbeitenden
Personals auf. Im Finanzbudget werden die beantragten Kosten (Personal, laufende Kosten, Reisen und
Investitionen) ausgewiesen, die durch das Nano-Argovia-Programm zu finanzieren wären. Das zur Förde-
rung beantragte Finanzbudget muss sich an die standardisierten Personalkostenregeln halten, die
Maximalwerte festlegen. Die Kategorien und die Maximalwerte lehnen sich an den ehemaligen Tarif B der
KTI-Projekte (jetzt innosuisse) an. Die Ansätze basieren auf einer Arbeitszeit von 1824 Arbeitsstunden pro
Person und Jahr bzw. von 152 Arbeitsstunden pro Person und Monat.

Maximale Personalkosten pro Kategorie (Sozialabgaben des Arbeitgebers sind bereits inbegriffen.)

Projektleiter/in                            192 kCHF/p.a. (max. 2 Personen p.a. = 24 Monate)
Stellv. Projektleiter/in                    159 kCHF/p.a. (max. 1 Person p.a. = 12 Monate)
Wissenschaftliche Mitarbeiter/in            110 kCHF/p.a.
Techniker/in                                98 kCHF/p.a.
Doktorierende u.a. Graduierte               SNF-Beiträge
Nur akademische Institutionen können durch das Nano-Argovia-Programm finanziert werden. Direkte
finanzielle Beiträge an Industriepartner sind nicht möglich.

Nano-Argovia Proposal Rules, 1. Juli 2021                                                      Seite 2/5
Finanzrahmen
Die Fördersumme von Nano-Argovia-Projekten bewegt sich je nach Umfang zwischen 50‘000 CHF und
max. 150‘000 CHF pro Jahr. Anträge, die das Maximum übersteigen, haben wenig Aussicht auf Förderung.
Das SNI hat einen Finanzrahmen in der Grösse von ca. 1.3 Mio. für Nano-Argovia-Projekte vorgegeben. Es
fördert typischerweise 10 bis 15 Projekte pro Jahr.

Review
Alle Anträge werden von einem Gutachtergremium beurteilt. Das Executive Board des Swiss Nanoscience
Institute entscheidet über die Finanzierung aufgrund der Empfehlungen der Gutachter. Projekte, die für zwei
Jahre beantragt wurden, werden nach einem Jahr begutachtet. Vom Resultat hängt die Finanzierung für
das zweite Projektjahr ab. Die Begutachtung ist nur möglich, wenn das Projektteam zeitgerecht beim
nächsten Call ein neues Gesuch, einen vollständigen Antrag auf Verlängerung, beim SNI einreicht.

Bericht
Akzeptierte Projekte werden in das Portfolio der Aktivitäten des Swiss Nanoscience Institutes eingebunden.
Sämtliche Projektleiter sind verpflichtet, am schriftlichen Bericht und Review-Verfahren teilzunehmen. Alle
akademischen Hauptforschenden sind weiter angehalten, an allen Aktivitäten des SNI teilzunehmen,
gemeinsame Meetings und Workshops inbegriffen. Jedes Projekt muss mindestens einen jährlichen
Fortschrittsbericht abliefern, der veröffentlicht werden kann. Die Berichte sind Teil des SNI-Jahres-
berichts und werden vom SNI jedes Jahr für alle laufenden Projekte per Mitte Dezember des laufenden
Jahres eingefordert. Daneben sind die Projektpartner verpflichtet das SNI bei der Herstellung von
Kommunikationsmaterialien zu unterstützen, indem sie zeitgerecht Rückmeldungen auf Texte liefern, die
das jeweilige Projekt betreffen.

Mitgliedschaft
2014 wurde die SNI-Mitgliedschaft eingeführt. Alle erfolgreichen Gesuchsteller (Hauptantrag- und Neben-
antragsteller) werden automatisch Mitglieder des SNI-Netzwerks. Alle Mitglieder zusammen mit den sechs
Institutionen bilden das SNI-Netzwerk. Die Mitgliedschaft im SNI soll einen Nutzen für die Mitglieder
ergeben; sie beinhaltet aber auch Pflichten (siehe «SNI Membership Regulations»).

Verträge
Folgende Vorgehensweisen müssen bei einer Zusammenarbeit mit Dritten (Industrie- wie auch akademi-
scher Partner) beachtet werden:
     Bereits bei der Vorbereitung des Forschungsgesuchs sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung
       (Confidentiality Agreement, CDA) zwischen den Parteien bezüglich einer allfälligen Zusammenar-
       beit unterzeichnet werden, um den Fluss von vertraulichen Informationen zu regeln. Dabei werden
       keine Rechte zugestanden beziehungsweise übertragen.
     Beschliesst das SNI Executive Board die Förderung eines Gesuches, schickt das SNI dem
       Hauptgesuchsteller den Förderentscheid zu. Ist die definitive Fördersumme geringer als der im
       Gesuch gewünschte Beitrag, einigen sich die Projektpartner auf einen revidierten Projektplan und
       ein entsprechend angepasstes Budget. Der allenfalls modifizierte Projektplan und das revidierte
       Budget sind Teil einer Projektvereinbarung («PROJECT AGREEMENT»), welche zwischen den
       Partnern und dem SNI abzuschliessen ist. Die Projektvereinbarung ist ein SNI-Dokument, das die
       wichtigsten Pflichten zwischen SNI und den Projektpartnern regelt. Die Vereinbarung muss von
       allen Partnern unterschrieben bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des jeweiligen ersten
       Projektjahres im SNI-Sekretariat eingereicht werden.
     Zusätzlich zur Projektvereinbarung müssen die Projektpartner unter sich einen Verwertungs-
       vertrag («ACCESSORY AGREEMENT») aushandeln. Dazu stellt das SNI einen Vertragsentwurf
       zur Verfügung. Dieser Vertragsentwurf wurde von der Universität Basel in Zusammenarbeit mit dem

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PSI und der FHNW erarbeitet und stellt eine vernünftige Basis dar. Diese Vereinbarung enthält die
         folgenden Punkte:
             o Abgrenzung von vorbestehendem Geistigem Eigentum (background technology),
             o Angabe des Anwendungsgebiets, in dem der/die Industriepartner die Projektergebnisse
                 (foreground technology) verwerten darf,
             o Vorgehen bei der Entstehung von Erfindungen und anderem Geistigem Eigentum (fore-
                 ground technology),
             o Vorgehen inkl. Kostenaufteilung bei Anmeldung, Verfolgung und Aufgabe von registrier-
                 baren Immaterialgüterrechten (Patente, Designs, Marken),
             o Geheimhaltungspflicht und Veröffentlichungsrechte,
             o Entschädigung der/des Hochschulpartner/s für die Nutzungseinräumung an vorbestehen-
                 dem Geistigem Eigentum (background technology) und an den Projektergebnissen
                 (foreground technology),
             o Verantwortlichkeiten,
             o Gewährleistungen und Haftung der Projektpartner.
Es werden nur Projekte gefördert, bei denen das Geistige Eigentum und dessen Nutzung sowie die
Wertschöpfung daraus in der Schweiz verbleiben.
Der Verwertungsvertrag sollte per Ende Juni des ersten Projektjahres vorliegen. Ist abzusehen, dass es zu
keiner Einigung zwischen den Projektpartnern kommt und deshalb der Verwertungsvertrag nicht bis zum
30. Juni des ersten Projektjahres vorliegt, behält sich das Swiss Nanoscience Institute vor, das Projekt
per sofort zu beenden.

Projektverlängerung
Neben Projekten, die von vornherein auf ein Jahr begrenzt werden, können Argovia-Projekte, wie bereits
oben gesagt, um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dazu gibt es zwei Wege:
a) Durch einen Antrag über den jährlichen Call for Proposals. Bei diesem Verfahren kann ein Budget für ein
zweites Jahr beantragt werden.
b) Das Projekt ist verzögert und soll über den 31. Dezember des laufenden Jahres hinaus verlängert
werden.
Falls im Fall a) das Projekt genehmigt wurde, müssen die Parteien eine Verlängerungsvereinbarung
(«PROLONGATION AGREEMENT») unterzeichnen, welche im Wesentlichen der Projektvereinbarung mit
einem modifizierten Budget entspricht. Der Verwertungsvertrag bleibt für ein weiteres Jahr in Kraft.
Im Fall b) unterscheiden wir zwei Situationen:
b1) Falls das Projekt bis zum 31. März des Folgejahrs abgeschlossen werden kann, genügt ein kurzer
schriftlicher Antrag beim SNI, welcher vor dem 31. Dezember des laufenden Projektjahres eingehen muss.
Die rechtzeitige Absendung des Antrags muss entweder durch den Poststempel oder durch das Sende-
datum der E-Mail belegt werden. Es entstehen keine weiteren Verpflichtungen. Das Projekt muss bis 30.
Juni des Jahres der kostenneutralen Verlängerung vollständig im Rahmen des genehmigten Budgets
abgerechnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Projektmittel fallen an das SNI zurück.
b2) Falls allerdings eine Verlängerung um ein ganzes Jahr erwünscht ist, besteht die Verpflichtung in Bezug
auf den SNI-Jahresbericht auch für das Folgejahr. Auch dazu ist ein kurzer Antrag per 31. Dezember des
laufenden Projektjahres an das SNI erforderlich. In diesem Fall muss ebenso die rechtzeitige Absendung
durch den Poststempel oder das Sendedatum der E-Mail belegt werden. Die Fälle unter b) sind ohne
Kostenfolge für das SNI. Die Anträge werden gewöhnlich akzeptiert und die restlichen Finanzmittel werden
auf das nächste Jahr übertragen. Falls das SNI keinen Antrag per 31. Dezember erhält, werden die
entsprechen Positionen im Budget saldiert. Eine kostenneutrale Verlängerung, b1) oder b2), kann nur
einmal pro Projekt beantragt werden.
Auch auf ein Jahr begrenzte Projekte können nach Fall b1) und b2) kostenneutral verlängert werden.

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Zusätzliche Fördermöglichkeit bei Ablehnung eines Projektantrags
Ab 2018 bietet das SNI im Falle einer Absage für einen Nano-Argovia-Projektantrag eine neue Förder-
möglichkeit an: Die Forschungspartner können gemeinsam mit dem Industriepartner einen Teilaspekt des
Antrags als Projekt- oder Masterarbeit für Nanostudierende der Universität Basel formulieren. Im Idealfall
wird dieses Projekt beim Industriepartner durchgeführt. Wird die Arbeit erfolgreich im Studium der
Nanowissenschaften an der Universität Basel ausgeschrieben, hat das SNI die Möglichkeit, die
Forschungspartner für diese Projekt- oder Masterarbeit mit bis zu 10‘000 CHF für Reisekosten, Verbrauchs-
mittel etc. zu fördern.

Schlussbemerkung
Die Anträge sind mit allen Unterlagen in der geforderten Form in einem PDF mit dem Acronym als Datei-
namen bis spätestens 30. September eines Jahres an admin-sni@unibas.ch zu senden.
Es werden nur noch vollständige Projektanträge, die alle genannten Anforderungen erfüllen und die alle
erforderlichen Dokumente enthalten, zur Evaluation durch die Gutachter zugelassen. Unvollständige
Projektanträge werden noch vor der Evaluation zurückgewiesen.

Nano-Argovia Proposal Rules, 1. Juli 2021                                                      Seite 5/5
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