SCHNEERÄUMUNG IN WIEN 2020/21 - Die Broschüre für den Winterdienst - WKO
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Gesetzlicher Rahmen BUNDESRECHT LANDESRECHT StVO (§ 93) V der Stadt Wien über die Reinigung von Gehsteigen aus 2012 ABGB (§ 1319a) Winterdienst V 2003 idF. 2011 Begriffsbestimmung 1 Die Parkspur ist Teil der Fahrbahn. Gehsteig Straße Gehsteig Parkspur Fahrbahn Parkspur Radfahr- streifen Begriffsbestimmung 2 Kreuzung: Ist eine Stelle, an der eine Straße in eine andere mündet. Eckbereich: Beginn des 5 m-Halteverbots. Schutzweg g tzwe Schu Eckbereich Kreuzung 02 S C H N E E R Ä U MU N G I N W I E N 2020/21
Straßenverkehrsordnung (StVO) § 93 Pflichten der Anrainer Der Liegenschaftseigentümer hat • im Ortsgebiet • Behörde kann durch Verordnung einschränken > Zeit der Räumpflicht • Gehweg/Gehsteig entlang der Liegenschaft, > Breite der zu reinigenden Fläche max. 3 m entfernt • Durch Rechtsgeschäft können alle oder einzelne • von 6 bis 22 Uhr Verpflichtungen einmal übertragen werden • von Schnee und Verunreinigungen • Der Vertragspartner tritt an Stelle zu säubern und zu streuen! des Liegenschaftseigentümers • Ohne Gehweg 1m breiter Streifen • Zum Ablagern von Schnee auf der Straße ist eine entlang Straßenrand (Fußgängerzone) Bewilligung erforderlich (Ausnahme Wien, siehe unten) • Schneewechten (Eis und Eiszapfen) vom Dach zu entfernen! • Überwachungspflicht Übernahme durch Rechtsgeschäft • Vertrag zwischen Liegenschaftseigentümer und Nicht jedoch: > Verkehrsflächenreiniger • Räumpflicht innerhalb von Wohnhausanlagen > Gebäudereiniger (eigener Vertrag notwendig) • Unternehmer haftet an Stelle des • Pflicht zur Entfernung von Dachlawinen und Eis Liegenschaftseigentümers (eigener Vertrag notwendig) • Haftung kann nicht mehr an Subunternehmer • Pflicht zur Aufstellung von Schneestangen oder Mitarbeiter weitergegeben werden! (eigener Vertrag notwendig) • Hausbesorger: ihn trifft automatisch die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung am Gehsteig! Verordnung der Stadt Wien über die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen 1 2 Nur für Wien gilt: • Gehsteig bis 1,50 m ist komplett zu räumen • sonst sind 2/3 zu räumen, mind. aber 1,50 m • trotzdem ganze Breite räumen > in Eckbereichen (Abb. 2) > bei Schutzwegen > bei Haltestellen (Abb. 3) 3 > bei Behindertenparkplätzen HALTESTELLE • Taktiles Blindenleitsystem (Abb. 1) ist zu räumen, wenn es am Gehsteig markiert ist 15 m 15 m SC HN EERÄUMUN G I N W I EN 2 0 2 0 /2 1 03
Beispiel eines Schutzweges mit 2/3-Räumung Schutzweg Räumfläche Ge hs te ig ka nt Räumfläche e Abstellfläche für Autos Gehsteigbreite > 2,4 m Räumbreite > 2/3 > 1,6 m Ablagerungen von Wege mit zwei Schnee in Wien Grundeigentümern Ablagerung des entfernten Schnees: 1. Bei Gehsteigen breiter als 1,5 m auf dem Restgehsteig (aber nicht vor Hausund Grundstückseinfahrten) 2. Bei Gehsteigen bis 1,5 m auf dem Parkstreifen, jedoch nicht > in Eckbereichen > bei Schutzwegen > bei Haltestellen Breite 4,5 m > bei Behindertenparkplätzen > vor Hauseinfahrten 2/3 = 3 m Räumpflicht von der Mitte weg: Wenn beides nicht möglich: je 1,5 m + Eingänge Abtransport! Gehweg, auf beiden Seiten Liegenschaftseigentümer: • Jeder hat die Hälfte der notwendigen Breiten zu räumen (1,5 m bzw. 2/3) • Zu räumender Bereich ist von der Mitte zu bemessen! Resultat: die von beiden zu räumende Fläche hängt zusammen. Zugangsflächen zu Eingängen: müssen zusätzlich geräumt werden (in der Breite des Einganges) 04 S C H N E E R Ä U MU N G I N W I E N 2020/21
Stiegenanlagen in Wien • Schneeräumung bis zu einer Breite von 1,5 m • Bei mehreren Anrainern Räumverpflichtung je nach Anteil der Liegenschaftsgrenze • Bei Geländer: der Bereich mit Geländer ist zu räumen • Rest muss gekennzeichnet werden (keine Schneeräumung) > zu räumende Flächen Spezielle Straßen im Ortsgebiet von Wien Straße Straße Fußgänger- Wohnstraße Wohnstraße Begegnungs- ohne mit zone ohne mit zone mit Gehsteig Gehsteig Gehsteig Gehsteig Gehsteig 1m entlang 1,5 m bzw. 1m entlang 1m entlang 1,5 m bzw. 1,5 m bzw. Räumpflicht Straßenrand 2/3 der Breite Hausfront Hausfront 2/3 der Breite 2/3 der Breite Gehsteig Nein Ja Nein Nein Ja Ja Radfahrer im Ja Nein Ja/Nein Ja Nein Nein geräumten Bereich Gewichtslimit 40 t 1500 kg 40 t 40 t 1500 kg 1500 kg für Befahrung Höchstgeschwindigkeit 50 km/h 50 km/h ca. 5 km/h ca. 5 km/h ca. 5 km/h 20 (30) km/h Streu- und Auftaumittel in Wien • Auftaumittel nur im unbedingt Auftaumittel: nötigen Ausmaß • Natrium-und halogenidhaltige Mittel (Salz, Caliumchlorid ...) • Vor dem Aufbringen von Streumitteln • stickstoffhaltige Mittel (Harnstoff, Ammoniumsulfat) VERBOTEN ist die Straße vom Schnee zu säubern • Kaliumcarbonat (= Pottasche) • Vorbeugende Verwendung nur auf Fahrbahnen mit Feuchtsalz Feuchtsalz: • Auftaumittel und Sole (70:30) SC HN EERÄUMUN G I N W I EN 2 0 2 0 /2 1 05
Streugut Flächen für Fußgänger • Korngröße 2 bis 8 mm • staubarm, kantig, trocken • Abstand 10 m zu unversiegelten Böden ohne • gewaschen (ausg. geblähter Ton) „Schutz“ (z. B. Randstein, Einfriedung) • hohe Abriebhärte (ausg. geblähter Ton) • Gilt für Auftaumittel mit natrium-oder halogenidhaltigen Substanzen Verboten: • Gilt nicht für Brücken, Haltestellen, • Schlacke und Asche Stiegen, Behindertenrampen • Quarzsand, Quarzsplitt • Ausnahmen durch Bescheid möglich • Betonrecyclingsplitt (z. B. aus Sicherheitsgründen) Flächen für Fahrzeuge • Vorrangige Verwendung von Feuchtsalz • Eigene Liste von Straßen, in denen keine Auftaumittel verwendet werden dürfen (z. B. wegen fehlender Kanalisation) Ausnahmesituationen • Bei extremer Glatteisbildung … dann dürfen • Verlautbarung im Radio und Fernsehen • alle Auftaumittel auch innerhalb von 10 m zu offenen Böden verwendet werden • Erlaubte Auftaumittel und Streumittel bleiben wirkungslos • Auftaumittel auch auf Straßen verwendet werden, die in der Anlage genannt sind (und wo sonst ein Verbot für Auftaumittel besteht) Entfernung von Streugut Sobald die ausgebrachten Streumittel oder Auftaumittel • nicht mehr für die Sicherheit erforderlich sind, • muss sie der Liegenschaftseigentümer (oder der Schneeräumer) entfernen, • besteht Reinigungspflicht der Flächen UND offenen Böden, • ist Verlagerung (Wegkehren) verboten! • Wenn Splitt liegen bleibt: Reinigung durch Magistrat mit Kostenersatzpflicht möglich 06 S C H N E E R Ä U MU N G I N W I E N 2020/21
Haftung für das Liegenlassen von Streugut • Bei kompletter Übertragung der Pflichten nach StVO • Nichtentfernung des Streusplitts soll wirksam strafbar sein: an Schneeräumer tritt dieser in die Pflichten des LE ein. > Liegenschaftseigentümer erhält Strafe • Eigene Verantwortung des Schneeräumers, wenn er > Liegenschaftseigentümer nennt Schneeräumer, durch Vertrag die Schneeräumpflichten zur Gänze dieser erhält Strafe übernommen hat. > Liegenschaftseigentümer nennt nicht Schneeräumer, Strafe LE wegen Nichtnennung (LE = Liegenschaftseigentümer) • Pflicht des LE, auf Aufforderung den Vertrag mit dem Schneeräumer vorzulegen Meldepflichten 1 Meldepflichten 2 • Wenn Splitt nicht entfernt wird, • Bei Schneeräumunternehmen, die juristische kommt es zu einem Strafverfahren Personen sind (GmbH, AG, KG, OG), haftet immer der Geschäftsführer • Behörde: MA 58 • Wenn es im Unternehmen Personen gibt, die • Wird zuerst gegen den Liegenschaftseigentümer geführt > für das Unternehmen oder • Bei Vertrag mit Schneeräumunternehmer wird > einzelne Bereiche Liegenschaftseigentümer einwenden, dass alle selbstständig verantwortlich sind, treffen diese Personen Pflichten den Schneeräumer treffen die Pflichten nach der WinterdienstV nur dann, wenn • MA 58 kann nun vom Liegenschaftseigentümer vorher eine Meldung bei der MA 58 abgegeben wurde Vorlage des Vertrages verlangen • = Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten • Ohne Meldung Strafe wegen Nichtvorlage • Frist: 2 Wochen nach Bestellung des Verantwortlichen des Vertrages möglich Einzelprobleme • Es wird immer Situationen geben, in denen • Wenn auf den ungeräumten Flächen ein Unfall nicht klar ist, was zu räumen ist passiert, haftet dann der Liegenschaftseigentümer • Im Zweifelsfall mehr Fläche anbieten und räumen • Es wird aber auch Liegenschaften geben, wo es keine Räumpflicht gibt (aber hier VORSICHT!) • Wenn der Liegenschaftseigentümer das nicht beauf- tragen will, räumen Sie nur das, was beauftragt wurde Keine Räumpflicht Gehsteig vorhanden, aber nicht für Fußgänger nutzbar! > Rot: Nicht zu räumen > Grün: Räumpflicht SC HN EERÄUMUN G I N W I EN 2 0 2 0 /2 1 07
Gehsteigrand Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von Oft erkennt man den Gehsteigrand nur mit detektivischem der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder Gespür. Hier ist die weiße Linie für die Parkspur auf den dgl. abgegrenzter Teil der Straße Steinplatten der Abgrenzung markiert, daher sind diese Steinplatten Teil der Fahrbahn. Befahren von Gehsteigen § 8 Abs. 4 StVO: (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Ver- bot gilt nicht für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden. Hinweis: Bei Arbeitsfahrten mit Schneeräumfahrzeugen müssen die gelbroten Warnleuchten (Drehlicht) eingeschaltet sein. Internet • Bundesrecht: www.ris.bka.gv.at • Landesrecht: www.wien.gv.at/recht • Informationen: www.wien.gv.at (Suche: Winterdienst) Impressum: Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement der Wirtschaftskammer Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien, www.dieabfallwirtschaft.eu, dieabfallwirtschaft@wkw.at / Inhalt: Mag. Andreas Edinger / Foto: © Mag. Andreas Edinger; Grafiken von der Stadt Wien, mit deren freundlicher Erlaubnis abgedruckt; © Fotolia, ©istock / Grafik-Design: mindworker, Christian Modlik / Druck: Hans Jentzsch und Co GmbH, Scheydgasse 31, 1210 Wien Herstellungsort: Wien / Offenlegung: www.dieabfallwirtschaft.eu
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