Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
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Agenda 1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel 2 Arbeitsmarktzugang 3 Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 1
Großteil der Geflüchteten im Arbeitsfähigen Alter Alter und Geschlecht der Asylerstantragssteller (in Prozent) 2019 2018 2017 unter 4 29,3 26,1 23,2 4 - 15 17,2 17,3 16,1 16 - 29 27,3 30,8 35,3 30 - 64 25,6 25,2 24,1 über 64 0,6 0,6 0,1 Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2017-2019 43,4 43,3 39,5 56,6 56,7 60,5 Männlich Weblich Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 2
Rückgang der Asylanträge Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 2010 Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2019 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 3
Änderungen bei Asylerstanträgen nach Herkunftsland Tendenz 2019 2018 2017 1 Syrien 41.094 44.167 48.974 2 Irak 15.348 16.333 21.930 3 Türkei 11.423 10.160 8.608 4 Afghanistan 11.306 9.942 16.423 5 Nigeria 10.533 10.168 7.811 6 Iran 9.498 10.857 8.608 7 Ungeklärt 4.228 4.220 4.067 8 Somalia 4.154 5.073 6.836 9 Eritrea 3.743 5.073 10.226 10 Georgien 3.880 k.A k.A Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2017-2019 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 4
Weitere Informationen http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asyl zahlen/AktuelleZahlen/aktuelle-zahlen-asyl- node.html Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 5
Asylbewerber & Bleibeperspektive Asylbewerber mit guter Asylbewerber aus „sicheren Bleibeperspektive Herkunftsländern“ Eritrea alle anderen Albanien Syrien Länder, z. B. Bosnien und Herzegowina Afghanistan, Iran, Ghana Irak, Somalia Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 6
Was heißt gute Bleibeperspektive? Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 7
Sichere Herkunftsländer Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Aktuelles Bestreben die Länder Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien zu „sicheren Herkunftsländern“ zu machen. Entscheidung des Bundesrates steht aus. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 8
Asylsuchend (Ankunfts- ausweis)* Asylbewerber * bzw. BÜMA Anerkannter Flüchtling Kein Aufenthaltstitel Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 9
Flüchtlingsgruppen Unterscheidung bei Beschäftigungen Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist ! erforderlich anerkannte Flüchtlinge ! ! Geduldete Asylbewerber Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 10
Aufenthaltserlaubnis Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Aufenthaltserlaubnis Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 11
Niederlassungserlaubnis Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen (mindestens Sprachniveau A2 und zumindest überwiegend eigene Sicherung des Lebensunterhalts). Bei herausragender Integration kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn die Person das Sprachniveau C1 beherrscht sowie den eigenen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann. Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis (dauerhafte Aufenthaltserlaubnis) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 12
Personen ohne Aufenthaltstitel Geduldete Asylbewerber abgelehnter Asylantrag sowie Menschen, über deren Asylantrag noch nicht Abschiebungshindernis: entschieden wurde Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der keine Verkehrswege Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für erteilt. 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert. (Duldung über Jahre möglich!) Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“): Auszubildenden erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer Ihrer Ausbildung dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 13
Kein Aufenthaltstitel Alt: BÜMA Seit Sommer 2016: Ankunftsausweis Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 14
Kein Aufenthaltstitel Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahren (Asylbewerber) Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 15
Kein Aufenthaltstitel Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate)* *Die Ausbildungsduldung gilt für die Gesamtdauer der Ausbildung. Die Beschäftigungsduldung i.d.R. für 30 Monate Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 16
Nebenbestimmung • Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt • Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling eine Beschäftigung aufnehmen darf. • „Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde. • „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R. muss Bundesagentur für Arbeit zustimmen (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 17
Agenda 1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel 2 Arbeitsmarktzugang 3 Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 18
Flüchtlingsgruppen Unterscheidung bei Beschäftigungen Es sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen Eine Zustimmung ist ! erforderlich anerkannte Flüchtlinge ! ! Geduldete Asylbewerber Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 19
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber • Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist) 1.-3. Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet 4.-48. • Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA Monat • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Ab 49. • Zustimmung der BA entfällt Monat Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 20
Zustimmung der Arbeitsagentur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind. Entfällt nach 48 Monaten! Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 21
Was ist bei Praktikum, Ausbildung und Beschäftigung zu beachten? Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 22
Handlungsempfehlungen für Unternehmen • Wegweiser: So gelingt die Integration von Flüchtlingen • Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Integration von Flüchtlingen • Praktika für Flüchtlinge • Ausbildung von Flüchtlingen • Beschäftigung von Flüchtlingen • Anerkennung ausländischer Abschlüsse https://www.kofa.de/service/publikationen Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 23
Exkurs: Mindestlohn Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen der Mindestlohn in Höhe von aktuell (seit 01.01.2020) 9,35 € je Zeitstunde. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn er höher ist als der Mindestlohn. Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für : • Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung • Auszubildende • Pflichtpraktikanten • Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines Studiums (bis zu drei Monaten) • Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten) Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 24
Exkurs: Versicherungsschutz §§§ • Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen wurde. • Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. • Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen Maßnahmenträger versichert. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 25
Agenda 1 Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel 2 Arbeitsmarktzugang 3 Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 26
Ausbildungsduldung (nach §60c AufenthG) seit 01.01.2020 und ersetzt die „2+3-Regelung“ Ermöglicht die Duldung während der Zeit der Ausbildung für Asylbewerber und Geduldete Gilt für qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Neu: Auch für Assistenz- und Helferberufe. Voraussetzung: bereits Ausbildungsplatzzusage für qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf Antrag kann frühstens sieben Monate vor Ausbildung gestellt werden und frühstens sechs Monate vorher bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt. Voraussetzungen: Geduldete, die nach dem 31.Dezember 2016 eingereist sind, müssen mind. drei Monaten in Besitz einer Duldung sein (Vorduldungszeit). Geduldete, die vorher eingereist sind, müssen keine Vorduldungszeit erfüllen, wenn ihre Ausbildung vor dem 02.Oktober 2020 beginnt. Keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung Identitätsklärung erforderlich Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 27
Beschäftigungsduldung (nach §60c AufenthG) Neuer Tatbestand seit 01.01.2020 für Geduldete Die Beschäftigungsduldung kann für einen Zeitraum von 30 Monaten erteilt werden, wenn: Geduldeter vor dem 01.August 2018 eingereist und seit mindestens 12 Monaten in Besitz einer Duldung ist. Seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende 20 Wochenstunden) nachgeht. In den letzten 12 Monaten eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts bestand. Hinreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden (A2), wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand. Integrationskurs abgeschlossen wurde, wenn dazu verpflichtet. Schulbesuch bei schulpflichtigen Kindern nachgewiesen wurde. Alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen. Straffrei sein (gilt auch für Ehe- und Lebenspartner). Regelung gilt bis 31.Dezember 2023 Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 28
Alle Ihre Fragen… Zum FAQ Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 29
Weitere Infos www.kofa.de/fluechtlinge Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 30
Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 06. Februar 2020) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: http://www.gesetze-im- internet.de Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 31
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