Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA

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Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Rechtliche Grundlagen
(Stand: Februar 2020)
Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Agenda

   1     Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

   2     Arbeitsmarktzugang

   3     Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Rechtliche Rahmenbedingungen                       Seite 1
Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Großteil der Geflüchteten im Arbeitsfähigen Alter
Alter und Geschlecht der Asylerstantragssteller (in Prozent)

                    2019           2018           2017
unter 4                    29,3            26,1          23,2
4 - 15                     17,2            17,3          16,1
16 - 29                    27,3            30,8          35,3
30 - 64                    25,6            25,2          24,1
über 64                     0,6             0,6           0,1
                                                                 Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2017-2019

             43,4                 43,3            39,5
                    56,6                  56,7            60,5

                                                                Männlich      Weblich

Rechtliche Rahmenbedingungen                                                                       Seite 2
Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Rückgang der Asylanträge
Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 2010

Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2019

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Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Änderungen bei Asylerstanträgen nach Herkunftsland
                                                        Tendenz
                        2019      2018      2017
       1 Syrien          41.094    44.167    48.974
       2 Irak            15.348    16.333    21.930
       3 Türkei          11.423    10.160     8.608
       4 Afghanistan     11.306     9.942    16.423

       5 Nigeria         10.533    10.168     7.811
       6 Iran             9.498    10.857     8.608

       7 Ungeklärt        4.228     4.220     4.067
       8 Somalia          4.154     5.073     6.836
       9 Eritrea          3.743     5.073    10.226
      10 Georgien         3.880   k.A       k.A

                                                      Quelle: BAMF: Aktuelle Zahlen zu Asyl, 2017-2019
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Weitere Informationen
                               http://www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asyl
                               zahlen/AktuelleZahlen/aktuelle-zahlen-asyl-
                               node.html

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Asylbewerber & Bleibeperspektive

       Asylbewerber mit guter                           Asylbewerber aus „sicheren
         Bleibeperspektive                                   Herkunftsländern“

 Eritrea                        alle anderen         Albanien
 Syrien                         Länder, z. B.        Bosnien und Herzegowina
                                Afghanistan, Iran,   Ghana
                                Irak, Somalia        Kosovo
                                                     Mazedonien
                                                     Montenegro
                                                     Senegal
                                                     Serbien

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Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Was heißt gute Bleibeperspektive?
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50
Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. Aktuell trifft dies auf die
Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium
Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt.

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Rechtliche Grundlagen - (Stand: Februar 2020) - KOFA
Sichere Herkunftsländer
Zu den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gehören: Albanien, Bosnien
und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal,
Serbien.

 Aktuelles Bestreben die Länder Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien
 zu „sicheren Herkunftsländern“ zu machen. Entscheidung des Bundesrates
 steht aus.

Rechtliche Rahmenbedingungen                                         Seite 8
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Asylsuchend
     (Ankunfts-
      ausweis)*

                                 Asylbewerber
* bzw.   BÜMA

                                     Anerkannter
                                      Flüchtling

                                 Kein Aufenthaltstitel

  Rechtliche Rahmenbedingungen                           Seite 9
Flüchtlingsgruppen
Unterscheidung bei Beschäftigungen
                                                                      Es sind keine

                                                                    Besonderheiten zu
                                                                      berücksichtigen

                                                                      Eine Zustimmung ist
                                                                  !   erforderlich

                                    anerkannte Flüchtlinge

                                           !                  !

                               Geduldete           Asylbewerber

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Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre.

Aufenthaltserlaubnis

Rechtliche Rahmenbedingungen                                            Seite 11
Niederlassungserlaubnis

 Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht,
  erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis und nach
  Erbringung bestimmter Integrationsleistungen (mindestens Sprachniveau A2 und
  zumindest überwiegend eigene Sicherung des Lebensunterhalts).

 Bei herausragender Integration kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden.
  Dies ist der Fall, wenn die Person das Sprachniveau C1 beherrscht sowie den eigenen
  Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann.

Aufenthaltserlaubnis                Niederlassungserlaubnis (dauerhafte Aufenthaltserlaubnis)

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Personen ohne Aufenthaltstitel

             Geduldete                                              Asylbewerber

 abgelehnter Asylantrag sowie                          Menschen, über deren Asylantrag noch nicht
 Abschiebungshindernis:                                entschieden wurde
  Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall
  Passlosigkeit                                      Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der
  keine Verkehrswege                                 Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer
                                                      des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung
 Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für erteilt.
 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert.
 (Duldung über Jahre möglich!)
 Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“):
 Auszubildenden erhalten eine Duldung für die
 Gesamtdauer Ihrer Ausbildung

 dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte
 Geduldete möglich:
  Alleinstehende nach 8 Jahren
  Familien mit Kindern nach 6 Jahren
  Jugendliche, die eine Schule besuchen,
   nach 4 Jahren

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Kein Aufenthaltstitel
Alt: BÜMA                        Seit Sommer 2016:
                                 Ankunftsausweis

Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender (BÜMA)

Rechtliche Rahmenbedingungen                         Seite 14
Kein Aufenthaltstitel
Aufenthaltsgestattung
zur Durchführung des Asylverfahren (Asylbewerber)

           Nebenbestimmungen:
           Zugang zum Arbeitsmarkt

Rechtliche Rahmenbedingungen                        Seite 15
Kein Aufenthaltstitel
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

                                                      Nebenbestimmungen:
                                                      Zugang zum Arbeitsmarkt

Gültigkeit der Duldung: von 1 bis
18 Monate (meistens 6 Monate)*      *Die Ausbildungsduldung gilt für die Gesamtdauer der
                                    Ausbildung. Die Beschäftigungsduldung i.d.R. für 30
                                    Monate
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Nebenbestimmung
• Die Nebenbestimmung vermerkt den Zugang zum Arbeitsmarkt

• Arbeitgeber können somit anhand der Aufenthaltserlaubnis,
  Aufenthaltsgestattung oder Duldung erkennen, ob der jeweilige Flüchtling
  eine Beschäftigung aufnehmen darf.

 • „Erwerbstätigkeit gestattet“: Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf
   keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde.

 • „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde
   gestattet“: Die Ausländerbehörde behält sich Entscheidung vor. I.d.R.
   muss Bundesagentur für Arbeit zustimmen (Prüfung der
   Beschäftigungsbedingungen).

 • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert.
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Agenda

   1     Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

   2     Arbeitsmarktzugang

   3     Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Rechtliche Rahmenbedingungen                       Seite 18
Flüchtlingsgruppen
Unterscheidung bei Beschäftigungen
                                                                      Es sind keine

                                                                    Besonderheiten zu
                                                                      berücksichtigen

                                                                      Eine Zustimmung ist
                                                                  !   erforderlich

                                    anerkannte Flüchtlinge

                                           !                  !

                               Geduldete           Asylbewerber

Rechtliche Rahmenbedingungen                                                     Seite 19
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylbewerber
              • Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Wartefrist)
1.-3. Monat

              • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde gestattet
  4.-48.      • Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die BA
  Monat

              • Erwerbstätigkeit nur nach Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet
  Ab 49.      • Zustimmung der BA entfällt
  Monat

   Rechtliche Rahmenbedingungen                                                       Seite 20
Zustimmung der Arbeitsagentur
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Stellt sicher, dass gleichwertige
Arbeitsmarktbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit) wie für Personen mit
uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis gewährleistet sind.
 Entfällt nach 48 Monaten!

Rechtliche Rahmenbedingungen                                               Seite 21
Was ist bei Praktikum, Ausbildung und Beschäftigung
zu beachten?

Rechtliche Rahmenbedingungen                    Seite 22
Handlungsempfehlungen
für Unternehmen
 • Wegweiser: So gelingt die Integration von
   Flüchtlingen
 • Rechtliche Rahmenbedingungen bei der
   Integration von Flüchtlingen
 • Praktika für Flüchtlinge
 • Ausbildung von Flüchtlingen
 • Beschäftigung von Flüchtlingen
 • Anerkennung ausländischer Abschlüsse

 https://www.kofa.de/service/publikationen

Rechtliche Rahmenbedingungen                   Seite 23
Exkurs: Mindestlohn
Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer/innen der
Mindestlohn in Höhe von aktuell (seit 01.01.2020) 9,35 € je Zeitstunde. Bei
tarifgebundenen Arbeitgebern und Beschäftigten geht der tarifvertragliche Lohn vor, wenn
er höher ist als der Mindestlohn.

Der allgemeine Mindestlohn ist nicht zu zahlen für :
 • Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
 • Auszubildende
 • Pflichtpraktikanten
 • Berufsorientierungspraktika oder zur Orientierung zur Aufnahme eines Studiums (bis
   zu drei Monaten)
 • Berufs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu drei Monaten)

Rechtliche Rahmenbedingungen                                                      Seite 24
Exkurs: Versicherungsschutz                        §§§
 • Unfallversicherungsschutz besteht immer, wenn zwischen Unternehmen
   und Arbeitnehmer (Praktikant/Auszubildender) ein Vertrag geschlossen
   wurde.
 • Ein Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig ob
   und in welcher Höhe ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
 • Das Unternehmen hat den Arbeitnehmer/Praktikanten/Auszubildenden bei
   dem für ihn zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
 • Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsagentur sind über den jeweiligen
   Maßnahmenträger versichert.

Rechtliche Rahmenbedingungen                                        Seite 25
Agenda

   1     Flüchtlingsgruppen und Aufenthaltstitel

   2     Arbeitsmarktzugang

   3     Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Rechtliche Rahmenbedingungen                       Seite 26
Ausbildungsduldung (nach §60c AufenthG)
 seit 01.01.2020 und ersetzt die „2+3-Regelung“
 Ermöglicht die Duldung während der Zeit der Ausbildung für Asylbewerber und Geduldete
 Gilt für qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
 Neu: Auch für Assistenz- und Helferberufe. Voraussetzung: bereits
  Ausbildungsplatzzusage für qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf

 Antrag kann frühstens sieben Monate vor Ausbildung gestellt werden und frühstens sechs
  Monate vorher bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt.

Voraussetzungen:
 Geduldete, die nach dem 31.Dezember 2016 eingereist sind, müssen mind. drei Monaten
  in Besitz einer Duldung sein (Vorduldungszeit). Geduldete, die vorher eingereist sind,
  müssen keine Vorduldungszeit erfüllen, wenn ihre Ausbildung vor dem 02.Oktober 2020
  beginnt.
 Keine Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
 Identitätsklärung erforderlich

Rechtliche Rahmenbedingungen                                                     Seite 27
Beschäftigungsduldung (nach §60c AufenthG)
 Neuer Tatbestand seit 01.01.2020 für Geduldete
 Die Beschäftigungsduldung kann für einen Zeitraum von 30 Monaten erteilt werden, wenn:
  Geduldeter vor dem 01.August 2018 eingereist und seit mindestens 12 Monaten in Besitz
   einer Duldung ist.
  Seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit mit
   mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende 20 Wochenstunden) nachgeht.
  In den letzten 12 Monaten eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts bestand.
  Hinreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden (A2),
   wenn die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand.
  Integrationskurs abgeschlossen wurde, wenn dazu verpflichtet.
  Schulbesuch bei schulpflichtigen Kindern nachgewiesen wurde.
  Alle zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsfeststellung getroffen.
  Straffrei sein (gilt auch für Ehe- und Lebenspartner).

  Regelung gilt bis 31.Dezember 2023

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Alle Ihre Fragen…

                               Zum FAQ

Rechtliche Rahmenbedingungen             Seite 29
Weitere Infos
www.kofa.de/fluechtlinge

Rechtliche Rahmenbedingungen   Seite 30
Hinweis: Gesetze ändern sich. An dieser Stelle sind die zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: 06. Februar
2020) gültigen Gesetzesgrundlagen genannt. Alle Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung
finden Sie zum Beispiel unter dem kostenlosen Angebot der Bundesregierung: http://www.gesetze-im-
internet.de

Rechtliche Rahmenbedingungen                                                                Seite 31
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