Schulhygieneplan OBERSCHULE LOCCUM 2021

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2021

Schulhygieneplan
  OBERSCHULE LOCCUM

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1.      Einleitung                                         3
2.      Basishygiene im Gebäude und den Außenanlagen       3
2.1     Müllentsorgung                                     3
2.2     Hygienevorgaben für den Außenbereich               3
2.3     Raumklima und Lufthygiene                          4
2.4     Hygiene in der Sporthalle                          4
2.5     Lese- und Freiarbeitsecken                         4
3.      Schulreinigung                                     5
3.1     Allgemeine Vorgaben zur Schulreinigung             5
3.2     Sanitäre Anlagen                                   6
4.      Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren           7
4.1     Personenbezogene Hygiene                           7
4.1.1   Händewaschen                                       7
4.1.2   Händedesinfektion                                  7
4.1.3   Vermeidung von Krankheitsübertragung               8
4.2     Hygiene im Gebäude                                 9
4.2.1   Bevorratung von Hygienematerial                    9
4.2.2   Trinkwasserhygiene                                 9
4.2.3   Arbeitsschutz / Umgang mit Chemikalien             9
4.2.4   Anforderungen an Tierhaltung                       10
5.      Hygiene im Unterricht                              11
6.      Essensausgabe (Kiosk und Mensa)                    12
6.1     Belehrung und Bescheinigung                        12
6.2     Essensausgabe                                      12
6.3     Reinigung des Geschirrs                            13
7.      Umgang mit Infektionskrankheiten                   13
7.1     Belehrung                                          13
7.2     Meldepflichten in Schulen                          13
7.3     Verhalten bei Läusebefall                          14

                                                       1
Verhalten bei Pandemien und anderen außergewöhnlichen
7.4                                                                 14
       Infektionskrankheiten (aktuell: Corona)

8.     Erste Hilfe                                                  15
8.1    Erste-Hilfe-Kästen                                           15
8.2    Erste-Hilfe-Kurse                                            15
8.3    Zuständigkeiten                                              15
8.4    Notrufnummern                                                15
9.     Quellen                                                      16
10.    Anlaufstellen zur Beratung in Hygienefragen                  16
11.    Anlagen                                                      17
11.1   Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen       17
11.2   Belehrung Erziehungsberechtigte Infektionsschutz             18

11.3   Hygieneplan „Corona“                                         20

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1.    Einleitung
Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die
Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch- epidemiologischer
Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit
und die Erziehung zu hygienischem Verhalten besonders auch im Hinblick auf
Infektionskrankheiten zu sichern. Es ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes, übertragbaren
Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre
Weiterverbreitung zu verhindern. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen
Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von
Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz
konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen und
Bedienstete, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 Infektionsschutzgesetz (zusätzliche Vorschriften
für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen).
Der nachfolgende Hygieneplan entspricht § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, wonach
Gemeinschaftseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in
Hygieneplänen festlegen müssen.
Er wurde am 24.02.2021 von den Teilnehmern des Schulvorstands verabschiedet.
Die Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten werden jährlich über die Forderungen des
§ 34 Abs. 5 IfSG durch den verbindlichen Schulplaner belehrt. (Anlage 11.1).

2.    Basishygiene im Gebäude und an den Außenanlagen

2.1    Müllentsorgung
Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl und an zentralen Plätzen im Gebäude und auf den
Schulhöfen vorhanden. Diese werden vom Hausmeister geleert.
Der Müll wird in den Klassenräumen getrennt nach Papier, Wertstoffen und Restmüll in drei
verschiedenen Behältern gesammelt.
Verantwortlich für die tägliche Leerung des Restmülls und der Wertstoffbehälter ist die
Reinigungskraft. Die Papierbehälter werden zwischenzeitlich auch von den Schüler*innen zur
Sammelstelle (Medienraum an der Aula) gebracht.
Im Lehrerzimmer wird der Müll ebenfalls getrennt. Dort sind die Reinigungskräfte für die
Entsorgung zuständig. Die Intervalle sind im Reinigungsplan aufgeführt und mit der
Reinigungsfirma/Reinigungskraft abgesprochen.
Auf dem Außengelände befinden sich mehrere Container für den anfallenden Müll.

2.2   Hygienevorgaben für den Außenbereich
Erforderliche Sicherheitsvorschriften im Außenbereich sind eingehalten und werden regelmäßig
vom Schulträger und den Hausmeistern überprüft.
Bauliche Maßnahmen zum Brandschutz und gemäß Infektionsschutz werden vom Schulträger
und der Stadt Rehburg-Loccum beachtet.

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2.3    Raumklima und Lufthygiene
„Der Mensch emittiert kontinuierlich über Atmung und Körperausdünstungen Stoffe in seine
Umgebungsluft, die zum Teil auch geruchlich wahrnehmbar sind. In personengenutzten Räumen
[…] führen menschliche Emissionen zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Raumluft, was
durch Lüftungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Lüftung ist somit ein Instrument zur
Aufrechterhaltung einer zufriedenstellenden Luftqualität und leistet einen wichtigen Beitrag zur
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von Geruchsproblemen und
unspezifischen Beschwerden. […] Häufig steigt bereits innerhalb einer Unterrichtsstunde der
Kohlendioxid-Anteil der Raumluft auf hygienisch unerwünschte Gehalte, was aufgrund von
Adaptierungsvorgängen meist nur sehr verspätet wahrgenommen wird. Deshalb gehört die Lüftung
der Unterrichtsräume zu den Tätigkeiten, die regelmäßig und zumindest vor dem Unterricht und in
den Pausen durchzuführen sind.“ (siehe „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule
auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, Punkt 5.8.)
Die freie Lüftung der Klassenzimmer durch vollständig zu öffnende Fenster ist gewährleistet.
Die Lüftung der Klassenräume liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte.
Alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung (vollständig geöffnete Fenster bei geschlossener Tür)
durchzuführen, die ca. 2-3 Minuten dauert. In den großen Pausen sollte die Lüftung mindestens
5-10 Minuten betragen.

2.4   Hygiene in der Sporthalle
Die Halle sollte im Sinne einer wirksamen Fußpilzprophylaxe nur mit Turnschuhen (mit weißer
Sohle), nicht barfuß, betreten werden. Die Reinigung oder Desinfektion im Sporthallenbereich
und in den Umkleideräumen liegt im Verantwortungsbereich der Stadt Rehburg-Loccum.

2.5   Lese- und Freiarbeitsecken
In Lese- und Freiarbeitsecken ist der Kontakt zu den Materialien und Gestaltungselementen
(z. B. Decken, Kuscheltiere, Teppiche) besonders eng. Aus diesem Grunde sind hier die
Hygienemaßnahmen intensiv zu beachten; sie liegen in der Verantwortung der Klassenlehrkraft.
Sie organsiert z. B. die regelmäßige Reinigung der abnehmbaren Decken – in der Regel unter
Einbeziehung der Eltern.
Lese- und Freiarbeitsecken sind ...
… täglich durch Schülerinnen und Schüler aufzuräumen.
… regelmäßig, mindestens vierteljährlich, gründlich zu reinigen. (siehe Reinigungsplan)

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3.    Schulreinigung

3.1    Allgemeine Vorgaben zur Schulreinigung
Alle Gebäudeteile sind in ständigem Gebrauch und werden täglich von einer Vielzahl an
Schüler*innen, Mitarbeiter*innen und ggf. Gästen betreten. Dadurch werden Straßenschmutz,
Müll und Bakterien in das Gebäude getragen.
Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers. Grundsätzlich reinigt eine
Reinigungsfachkraft die Räume nach einem schulinternen Reinigungsplan, der die Vorgaben der
DIN 77400 „Reinigungsdienstleistungen – Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“
erfüllt.
Der Schulträger besitzt ein Verzeichnis der benutzten Reinigungsmittel.

             WAS                        Wann              WIE/ggf. WER          Verantwortliche

 Fußböden stark               2-3x/Woche und
 frequentierter Räume,        öfter, falls            wischen               Reinigungskraft
 z. B. Klassenräume           erforderlich

 Fußböden weniger
                              1x/Woche und öfter,
 frequentierter Räume,                                wischen               Reinigungskraft
                              falls erforderlich
 z. B. Funktionsräume

 Handläufe                    täglich                 feucht abwischen      Reinigungskraft
 Tische                       täglich                 feucht abwischen      Reinigungskraft

 Stühle                       2-3x/Woche              feucht abwischen      Reinigungskraft

                                                      im festen Müllsack
 Mülleimer                    täglich                                       Reinigungskraft
                                                      entsorgen
                                                                            Reinigungskraft
 Papier                       Bei Bedarf              Karton ausleeren
                                                                            und SuS
                              1x pro Monat und
 Fensterbänke                                         feucht abwischen      Reinigungskraft
                              nach Erfordernis

                              nach Erfordernis (Blut,                       Reinigungskraft,
 Flächen aller Art                                    Je nach Erfordernis   Hausmeister (wenn
                              Kot, …)
                                                                            Sofortmaßnahme)

                              Staubreinigung
 Schränke, Regale                                     trocken auswischen    Reinigungskraft
                              2x jährlich
                                                      Reinigung gemäß
 Vorhänge                     nach Erfordernis                              Hausmeister
                                                      Materialart
                                                      feucht putzen und
 Sanitäre Einrichtung         täglich                                       Reinigungskraft
                                                      wischen
 Erste-Hilfe-Raum             1 x/Woche               wischen               Reinigungskraft

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Dieser Reinigungsplan wurde durch die Hausmeister und Schulleitung in 11/2020 mit dem
Plan des Schulträgers / der Reinigungsfirma abgeglichen.
Der Reinigungsplan liegt ebenfalls beim Hausmeister zur Einsicht aus.

In den Sommerferien erfolgt eine intensive Grundreinigung des gesamten Schulgebäudes
(Unterhaltsreinigung). Hierzu werden in allen Räumen die Böden, bis auf Stellen, wo große oder
befestigte Schränke und Regale stehen, Wände und Fensterbänke gründlich gereinigt und der
Boden auch versiegelt.
Zur regelmäßigen Reinigung der Fenster und Rahmen wird durch den Schulträger zwei Mal
jährlich eine Reinigungsfirma beauftragt.

Über die Durchführung der Arbeiten wacht der Landkreis Nienburg (Ansprechpartner: Herr
Köhne) in Absprache mit den Hausmeistern und der Schulleitung.

3.2       Sanitäre Anlagen
Die sanitären Anlagen für Mädchen und Jungen werden durch Kippfenster belüftet. Eine
Behindertentoilette für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist ohne Fenster ausgestattet.
Die Toiletten sind von innen abschließbar und mit Kleiderhaken ausgestattet. In den Toiletten für
Mädchen und weiblichen Beschäftigten stehen ein Spender für Monatsbinden und ein
verschließbarer Abfallbehälter zur Verfügung.
Sowohl der Toilettenraum als auch der Waschbereich im Vorraum (Wände, Fußboden,
Armaturen, Sanitärkeramik) erfahren eine tägliche Feucht-/Nassreinigung. Eine Grundreinigung
erfolgt in den Ferien (Unterhaltsreinigung).
Weitere Absprachen über eine zusätzliche Reinigung, wie z.B. während der Zeit einer
Epidemie/Pandemie, erfolgen auf der Grundlage des Hygienekonzepts des Kultusministeriums
und in Zusammenarbeit mit dem Schulträger.
Die Ausstattung der WCs ist wie folgt:
           Waschbecken
           Seife im Spender
           Papierhandtuchspender
           Flachspülklosetts mit Kunststoffbrillen
           Urinale (Jungentoilette)
           Toilettenrollenhalter
           Toilettenbürste
           Toilettenpapier

Den Lehrkräften stehen gesonderte Damen-/ bzw. Herrentoiletten zur Verfügung.
Die Wartung und Überprüfung der Sanitäranlagen in der Schule liegen in der Hand der
Hausmeister und des Schulträgers.

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4.          Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren

4.1     Personenbezogene Hygiene
Die in der Schule beschäftigten Personen sowie Schüler*innen bzw. deren Sorgeberechtigte
müssen unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung dazu beitragen, dass eine
Verbreitung von Krankheitserregern im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vermieden
wird.
4.1.1       Händewaschen
Eine gründliche und regelmäßige Reinigung - insbesondere der Hände sowie häufig benutzter
Flächen und Gegenstände - ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus.
Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und
Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen.
Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen
Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen und Händedesinfektion gehören zu
den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem Wasser sowie
Spendern für Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie Abwurfbehälter für Handtücher.

In jedem Unterrichtsraum befinden sich sowohl Flüssigseife als auch Papierhandtücher sowie
Abfallbehälter. Die Nachfüllung der Utensilien wird durch die Reinigungskräfte sichergestellt.
Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, um die Keimzahl auf den
Händen erheblich zu reduzieren.
Händereinigung ist daher durchzuführen:
             nach jeder Verschmutzung
             nach Reinigungsarbeiten
             nach Toilettengängen bzw. –benutzung
             vor dem Umgang mit Lebensmitteln (z.B. AG „Catering“)
             vor der Einnahme von Speisen
             nach Kontakt mit Tieren
             nach Bedarf

Das gründliche Waschen der Hände (mindestens 30 Sekunden, auch zwischen den Fingern) wird
daher regelmäßig und altersangemessen thematisiert und an allen Waschgelegenheiten
visualisiert.

4.1.2       Händedesinfektion
„Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die
Hauptursache dafür, dass durch Kontakte Infektionskrankheiten übertragen werden. Das
Waschen der Hände, die Händedesinfektion und in bestimmten Fällen auch das Tragen von
Schutzhandschuhen gehören daher zu den wichtigsten Maßnahmen persönlicher

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Infektionsprophylaxe.“ (siehe „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der
Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, Punkt 4.2.)
Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien
oder Viren. Händedesinfektion ist vom Personal (Lehrkräfte, Reinigungskräfte etc.) zusätzlich
durchzuführen
 nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen
Körperausscheidungen
 nach Ablegen von Schutzhandschuhen
 nach dem Kontakt mit erkrankten Schüler*innen oder erkranktem Personal
Für die optimale Durchführung eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die
trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume,
Daumen und Nagelfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten.
Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden.
Bei zunehmendem Auftreten von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Influenza, in einer
Einrichtung kann eine erhöhte Reinigungsfrequenz (bzw. effektive Desinfektion) von Oberflächen
mit häufigem Kontakt (z.B. Türklinken, Arbeitsflächen) neben den allgemeinen
Hygieneempfehlungen sinnvoll sein. Die Schulleitung beauftragt in diesem Fall die
Reinigungskräfte und die Mitarbeiter/innen bzw. Lehrkräfte.
Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das Tragen von
Einmalhandschuhen zu empfehlen.

4.1.3   Vermeidung von Krankheitsübertragung
Die Schüler*innen werden vor allem in Zeiten von auftretenden Krankheitswellen wie Magen-
/Darmerkrankungen, Influenza, Coronaviren usw. regelmäßig darüber informiert, was für die
Vermeidung und Verbreitung der Ansteckung zu beachten ist. Folgende Verhaltensweisen
sollen dabei beachtet werden:
 engen Kontakt zu erkrankten Personen vermeiden
 kein Anhusten und Anniesen
 beim Husten und Niesen Abstand zu Mitschülern halten und unbedingt in die Armbeuge
  oder, wenn möglich, in ein Taschentuch husten und niesen
 mehrmalige Nutzung von Papiertaschentüchern vermeiden
 kein Teilen von Frühstücksbroten, Getränken etc.
Die Lehrkräfte beachten das häufige Lüften der Klassenräume (siehe Kapitel 2.3).

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4.2       Hygiene im Gebäude
4.2.1     Bevorratung von Hygienematerial

Ein Depot folgender Utensilien ist den Lehrkräften jederzeit zugänglich:
Trakt I (Jg. 7-10)  im EG: Raum neben der Schulsozialarbeit / im OG: Raum neben den WCs
Trakt II (Jg. 5/6)  im EG: neben dem Biologieraum/gegenüber Raum 8

         1 Rolle Haushaltspapier
         kleine Müllbeutel
         1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
         Dosierbeutel mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel
         1 Eimer mit Skala
         5 Paar-Einmal-Schutzhandschuhe
         Mundschutz

Für bestimmte Situationen (z.B. Erbrechen) ist ein Bindemittel notwendig.
Dieses chemische Granulat lagert sicher bei den Hausmeistern. Auch Wischtücher sind dort
gelagert. In der Regel übernehmen die Hausmeister das Beseitigen von z.B. Erbrochenem.

Das Material wird regelmäßig von den Reinigungskräften und Hausmeistern auf Vollständigkeit
überprüft und ggf. ergänzt.

4.2.2     Trinkwasserhygiene

Nach längerer Nichtbenutzung (z.B. nach Ferien) soll das Trinkwasser, sofern es dem
menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden, um die Leitungen zu
spülen (Vermeidung von Stagnationsproblemen).
In den naturwissenschaftlichen Fachunterrichtsräumen sind die Augenduschen regelmäßig zu
warten. Die Sicht- und Funktionsprüfung erfolgt durch die Fachlehrkräfte.

4.2.3     Arbeitsschutz / Umgang mit Chemikalien
Begehungen des Schulgebäudes und des Außengeländes zur Kontrolle der Einhaltung von
Schutzmaßnahmen und zum Feststellen evtl. Mängel erfolgen nach gesetzlichen Vorgaben.
Ergebnisse werden im Protokoll festgehalten. Chemikalien für den Fachunterricht obliegen der
Verantwortung eines fachlich geschulten Lehrers. Sie sind in abgeschlossenen
Chemikalienschränken und gesonderten Vorbereitungsräumen untergebracht und werden nur
von befugten Personen genutzt. Nach Abschluss der Nutzung werden sie wieder unter Verschluss
genommen. Reste und anfallende Produkte werden fachgerecht gesammelt und entsorgt. Für

                                                                              9
den Umgang mit Chemikalien stehen Lehrern und Schülern notwendige Arbeitsmittel, wie
Handschuhe und Brillen zur Verfügung. Nach gesetzlicher Vorgabe erfolgt die Kontrolle der
Gasanlage, der Elektroanlagen und des Abzuges in den Fachräumen.

4.2.4         Anforderungen an Tierhaltung
Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches Risiko sein (Infektion, Allergien) und sollte nur geplant
werden, wenn der gesamtpädagogische Ansatz dies erfordert.
Tiere können mit Krankheiten infiziert sein, die auch für den Menschen infektiös sind (Zoonosen).
Folgende Erkrankungen können z. B. auftreten: Fischtuberkulose (Mycobacterium marinum),
Salmonellen bei Reptilien, Hautpilzerkrankungen bei behaarten Tieren, Parasitenbefall bei Tieren
wie Wurmerkrankungen, Läuse, Flöhe, Zecken.
Daher ist bei Planung und Umsetzung entsprechender Tierhaltung ein enger Kontakt mit dem
zuständigen Gesundheitsamt dringend zu empfehlen.
Folgende Aspekte sind bei der Tierhaltung zu beachten:
Anforderung an Tierhaltung
           Umgang von Schülerinnen und Schülern mit Tieren muss angeleitet und überwacht
            werden
           Tiere dürfen nicht geküsst werden; kein Gesichtskontakt
           während des Umgangs mit Tieren nicht essen und trinken
           regelmäßiges, sorgfältiges Händewaschen nach Tierkontakt, insbesondere vor dem Essen
           Tische oder Einrichtungsgegenstände etc. nach dem Tierkontakt sorgfältig reinigen
           Stallsäuberung durch Schülerinnen und Schüler nur in Einzelfällen
           räumliche Trennung von Nahrungsmitteln und Tierfutter
           Tiere aus Privathaushalten (z. B. „Haustiertag“) sollten aus hygienischen Gründen
            möglichst nicht in die Schule gelangen
           Bei der Ausstattung der Räume soll auf Oberflächen die glatt, leicht zu reinigen und ggf.
            zu desinfizieren sind Wert gelegt werden.
           Eine intensivierte Reinigung der Räume ist vorzusehen, insbesondere ein tägliches,
            feuchtes Wischen.

Prävention von Allergien
             Tiere sollen möglichst im Außenbereich gehalten werden
             Innerhalb des Gebäudes soll Tierhaltung in Nebenräumen, nicht in Unterrichtsräumen
              erfolgen.
             Auf regelmäßiges intensives Lüften aller Räume ist zu achten.

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Weitere Hinweise
          artgerechte Tierhaltung und Überwachung der Tiere durch einen Tierarzt oder das
           Veterinäramt
          keine Haltung von Tieren, bei denen grundsätzlich von einem höheren Infektionsrisiko
           auszugehen ist (Vögel, Wildtiere, Küken, Entenjungen u.a.).
          Tiere nur aus behördlich kontrollierten Zuchten (z. B. Zoohandel) beziehen
          bei Todesfällen nicht geklärter Ursache unter den gehaltenen Tieren muss ein Tierarzt
           oder das Veterinäramt eingeschaltet werden

     Wenn sich bei den Personen, die Kontakt mit diesem Tier hatten, irgendwelche
     Krankheitszeichen (z. B. Hautveränderungen, Hautjucken, Durchfall, Unwohlsein) zeigen, ist
     umgehend ein Arzt aufzusuchen, der ausdrücklich auf den Tierkontakt hingewiesen werden
     muss.

5.        Hygiene im Unterricht

Gesundheitsprävention, Hygieneschutz und Mülltrennung sind regelmäßige Themen im
Unterricht und fest in das Alltagsgeschehen der OBS Loccum verankert.
Gerade in den Fächern „Hauswirtschaft“ und „Gesundheit und Soziales“ und der Koch-AG müssen
zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Schulen
an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die
Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher
Vorschriften werden eingehalten.
Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt
grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen.
Bei gemeinsamen Aktionen (Frühstück/AG) können Krankheitserreger in mitgebrachten Speisen
direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden.
Die Lehrkräfte sollen darum auf folgende Dinge achten:
         Überprüfung der Verfalldaten
         Überprüfung der Räume auf Schädlinge
         Überprüfung der Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher an den Waschplätzen
In unserer Schule wird regelmäßig vor den Ferien in den Klassen miteinander gefrühstückt. Es ist
darauf zu achten, dass die Kinder vorab ihre Hände waschen.
Auch vor jeder AG bzw. den o.g. Fächern ist darauf zu achten, dass die Kinder die Hände gründlich
waschen, und dass sie lange Haare ggf. zusammenbinden.
Der Umgang mit rohem Fleisch und rohen Eiern wird möglichst vermieden. Nach dem Unterricht
sind Küchenabfälle unmittelbar zu entsorgen.

                                                                                 11
Personen, die an infizierten Hautveränderungen oder an einer infektiösen Gastroenteritis leiden,
dürfen an einer Koch-AG nicht teilnehmen. Auch die sonstigen Anforderungen der §§ 42 und 43
IfSG sind zu beachten. Die Lehrkräfte werden von der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres
darüber belehrt.

6.    Essenausgabe (Kiosk und Mensa)

6.1   Belehrung und Bescheinigung
Die Tätigkeit im Küchen- und Lebensmittelbereich verlangt, dass die betreffende Arbeitskraft vom
Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt über die für sie geltenden Tätigkeitsverbote und
Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form gemäß § 43 IfSG belehrt worden ist.
Regelmäßige Kontrollen und Gespräche mit dem Schulträger und der Schulleitung finden statt.

Gemäß §§ 42 und 43 IfSG dürfen Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautstellen an den
Händen oder im Gesicht ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung etc.) im
Kiosk und der Mensa nicht beschäftigt werden.
Händewaschen für die in der Mensa und dem Kiosk Beschäftigten ist in folgenden Fällen
erforderlich:
      bei Arbeitsbeginn
      nach Pausen
      nach jedem Toilettenbesuch
      nach Husten oder Niesen in die Hand und
      nach jedem Gebrauch des Taschentuches.

Der Mensabetrieb erfolgt in der Verantwortung des Anbieters bzw. des Schulträgers.
Der Pausen-Kiosk wird privat gewerblich betrieben. Die Einhaltung der Hygienevorschriften gilt
auch hier. Eine regelmäßige Kontrolle erfolgt durch die Hausmeister und Schulleitung.

6.2    Essensausgabe
Das Essen wird auf Tellern oder in Schalen ausgegeben. Die Kinder benutzen Bestecke, die neben
der Essensausgabe selbst zu nehmen sind.
Lebensmittel sollen unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Zangen – also nicht
mit der bloßen Hand - angefasst werden.
Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln
unterbleiben.
Essensreste werden in dafür vorgesehene Behälter entsorgt.

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6.3        Reinigung des Geschirrs
Um das benutzte Geschirr zu reinigen, gibt es in der Mensaküche eine Gastronomie-
Spülmaschine. Alles Geschirr wird ausschließlich in ihr gereinigt. Das Abwaschen von Hand wird
vermieden. Lappen sind bei Bedarf zu wechseln. Zuständig ist die Kiosk-/Mensabeschäftigte.

7.         Umgang mit Infektionskrankheiten

7.1       Belehrung
Alle Lehrkräfte und Mitarbeiter/innen werden gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG) vor
der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei
Jahren, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von der Schulleitung
belehrt.

7.2       Meldepflichten der Schulen
Personen, die an meldepflichtigen Infektionskrankheiten laut § 34 lfSG erkrankt oder dessen
verdächtig oder die verlaust sind, dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder
sonstige Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort
Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der
Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Dies gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass
sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten,
Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der
Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Der Schulleitung obliegt die Pflicht eine unverzügliche Meldung an das zuständige
Gesundheitsamt vorzunehmen (Meldepflicht der Schule), wenn
          Beschäftigte oder Sorgeberechtigte der Schulleitung das Vorliegen bzw. den Verdacht
           eines Sachverhalts gemäß § 34 Absatz 1-3 lfSG (Infektionskrankheit, Verlausung,
           Ausscheidung bestimmter Erreger) melden.
          Beschäftigte oder Sorgeberechtigte zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende
           Erkrankungen melden, als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum
           Beispiel Brechdurchfall bei bzw. nach Schulveranstaltungen).
Das Gesundheitsamt ordnet dann ggf. weitere Schritte an und kann zum Beispiel veranlassen,
dass Untersuchungen durchgeführt werden.
Falls ein Krankheits- oder Verdachtsfall einer Infektion nach § 34 Abs. 1-3 lfSG vorliegt, müssen
die Lehrkräfte der Klasse und ggf. die Sorgeberechtigten informiert werden. Allerdings obliegt
der Schule die Entscheidung über eine geeignete Form der Bekanntmachung, jedoch sollte sie
anonym erfolgen.
Die Wiederzulassung zur Unterrichts- oder Betreuungstätigkeit bzw. der Teilnahme am
Unterricht ist gegeben, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen ist bzw. nach ärztlichem
Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Regel geschieht
dies durch ein entsprechendes Attest des behandelten Arztes.

                                                                              13
7.3    Verhalten bei Läusebefall
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von
Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende
Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter
Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule. Sollte das Sekretariat
einmal nicht besetzt sein, so können Nachrichten auf den Anrufbeantworter gesprochen werden
oder Emails versandt werden (sekretariat@obs-loccum.de).
Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5), diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei
festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft sind die Eltern der Schule zu informieren. Das
betroffene Kind ist vom Unterricht auszuschließen, bis es behandelt und entweder von Arzt oder
von den Erziehungsberechtigten für läusefrei erklärt wurde.

7.4.    Verhalten bei Pandemien und anderen außergewöhnlichen Infektionskrankheiten

                                     Aktuell: Corona-Virus

Menschen können zwischen 1 und 14 Tagen am Virus erkrankt sein, aber noch keine Symptome
zeigen. Die häufigsten Symptome der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) sind Fieber, Müdigkeit
und trockener Husten. Die meisten Menschen (etwa 80 %) erholen sich, ohne dass sie eine
besondere Behandlung benötigen.
In selteneren Fällen nimmt die Krankheit jedoch einen schweren Verlauf und kann sogar tödlich
sein. Ältere Personen und solche mit Vorerkrankungen wie Asthma, Diabetes einer Herzkrankheit
oder Atemwegserkrankung (z.B. COPD) haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf.
Mögliche Symptome der Krankheit sind: Husten, Fieber, Müdigkeit, Atembeschwerden (in
schweren Fällen).
Strenge Vorgaben des Infektionsschutzes regeln unter anderem die hygienischen Bestimmungen
und die Umsetzung in der Schule.
Der Schule ist vom Schulträger (LK Nienburg) ein Rahmenhygieneplan, der auf den
Musterhygieneplan des Landes abgestimmt wurde, zugegangen. Die OBS Loccum hat die
Vorgaben umgesetzt und die Verhaltensregeln angepasst. (Anlage 11.2)
Sichtlich erkrankte Schüler*innen müssen schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und
aus der Schule abgeholt werden. Die Eltern werden telefonisch informiert. Sie sind außerhalb des
Wohnsitzes über Notfallnummern, die wir im Notfallordner verzeichnet haben, erreichbar. Bis
zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben.
Treten bei den Lehrkräften o.g. Symptome auf, sind diese von der Arbeit freizustellen; sie sollten
schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen.
Falls in der Schule mehrere Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige
Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen
zu ergreifen sind. Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger
im Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen.

                                                                               14
8.     Erste Hilfe

8.1   Erste Hilfe- Kästen
Erste Hilfe- Kästen nach DIN 13157, Typ C befinden sich im 1. Hilfe-Raum, in den
Fachräumen Technik, Physik, Chemie, Biologie, TG, im Werk-Raum, in der Küche, der
Sporthalle sowie im Lehrerzimmer.

Es sind ausschließlich Materialien etc. für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und
Gesundheit bereitgestellt, die den Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 und den
allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen.
Im Kühlschrank (1.Hilfe-Raum) liegen Kühl-Kissen bereit.
Die Zugänglichkeit zur Ausrüstung ist gewährleistet.
Die Lehrkräfte und Schulsanitäter müssen alle Versorgungsfälle im Verband-Büchlein
eintragen. Es liegt im Erste Hilfe-Raum neben dem Lehrerzimmer aus.

8.2   Erste-Hilfe-Kurse
Schulleiterin, Schulsekretärinnen, alle Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen haben die Erste-
Hilfe-Ausbildung (gem. gesetzlicher Bestimmungen). Alle zwei bis drei Jahre wird in der
Schule die „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ gemäß DGUV Grundsatz 304-001
angeboten.

8.3   Zuständigkeiten
Lehrerinnen und Lehrer sowie ausgebildete Schulsanitäter leisten bei Unfällen und
Verletzungen adäquate Hilfe.
Schulträger und Schulleitung sind für die Überwachung der Erste Hilfe-Ausstattung
verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Verbandkästen nach DIN 13157 und die
Sanitätstaschen nach DIN 13164 ausgestattet sind. Dazu kommt jeweils eine fest
verschließbare Flasche mit Händedesinfektionsmittel der DGHM –Liste. Das Ablaufdatum
ist regelmäßig vom Erste-Hilfe-Beauftragten zu prüfen.
Die OBS Loccum verfügt über einen Sanitätsraum, der mit 2 Liegen, Decken und den
erforderlichen Materialien zur Erstversorgung ausgestattet ist.
Eine Liste mit den Notrufnummern befindet sich im Notfallordner unmittelbar in
Telefonnähe im Lehrerzimmer sowie im Schulleiterzimmer.

8.4   Notrufnummern
       Gesundheitsamt LK Nienburg                      05021-967-900
       Helios-Kliniken Mittelweser                     05021-92100
       Polizei                                         110
       Feuerwehr                                       112
       Giftinformationszentrum Nord                    0551-19240

                                                                                15
9.          Quellen
      §§ 1, 33, 34, 35, 36, 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
      Schulhygieneplan 2017, Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der
       Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz
      GUV-SI 8065, Erste Hilfe in Schulen

10.         Anlaufstellen zur Beratung in Hygienefragen

Zur Beratung stehen beispielsweise zur Verfügung…
a) der Landkreis mit ihrem Fachdienst für Gesundheit (Gesundheitsamt) vor allem bei
          medizinischen Fragen
b) Fachkräfte für Arbeitsschutz bei Fragen zur Prävention/ Hygiene (Anlaufstelle bei
          Schulleitung erfragen!)
c) im Internet:

          Niedersächsische Landesregierung (www.grippeschutz.niedersachsen.de)
       Niedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA) (www.nlga.niedersachsen.de)
       „Arbeitshilfe – „Hygieneplan für Schulen“
        (www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/weitere_themen_projekt
        e/schulhygieneplan/schulhygieneplan-19378.html
       Robert Koch-Institut (RKI) (www.rki.de)
       Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (www.bzga.de)
       Infektionsschutzgesetz (www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html)
       Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn
           (www.hygiene-tipps-fuer-kids.de/)

d) Oberste Landesgesundheitsbehörde / Niedersachsen (www.ms.niedersachsen.de)

           Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
           Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
           30159 Hannover
           Telefon: 0511/120-0
           Fax: 0511/120-4298

                                                                                 16
Anlagen

ANLAGE 11.1

„Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen“

    erstellt: 12/2020          letzte Aktualisierung: 02/2021

Personengruppen         Aufgabenbereiche                          benannte Personen

Schulleitung            Durchführung von Hygienebelehrungen        SL (Herr Völlers)
                        (Fortbildung)

                        Regelmäßige Aktualisierung des internen           SL
zuständige              Regelwerkes
Hygienebeauftragte
(wenn bestellt)
                        Kontrolle/Ergänzung des                    SL / Hausmeister
                        Hygienematerials (s. Kap. 3.5)

                        Kontrolle des hygienisch
                        einwandfreien                              SL / Frau Sawahn
                        Küchenzustandes
Lehrkräfte

                        Kontrolle der auf Schülerinnen und
                        Schüler übertragenen Aufgaben bzw.            Lehrkräfte
                        Durchführung der dort genannten
                        Aufgaben

                        Kontrolle der in Anlagen 11
Hausmeister             aufgeführten Punkte evtl. unterstützt             SL
                        von der Sicherheitsfachkraft und/ oder
                        einer Hygienebeauftragte

Schülerinnen und        Lüftungsdienste andere Aufgaben            Klassensprecher
Schüler

                                                                               17
ANLAGE 11.2

 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2
                             Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es
andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und
Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch
Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,
Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz
vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel
nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie
stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird.
   Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch
   EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor
   (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und
   Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in
   Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann,
   dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch
   Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A
   und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und noch keine erfolgreiche Behandlung durchgeführt worden ist.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.

Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt
durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch
Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen
sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und
Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine
Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften
Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen
(z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als
einen Tag und anderen besorgniserregendenSymptomen).

Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden

                                                                                18
konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach
dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen
Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit
dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor
typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass ihr Kind bereits Spielkameraden,
Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu
Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über
das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in
einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang
ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen.
Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken.
Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider" von Cholera-,
Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und
nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden
Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger
schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem
Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE
für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann
Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden
genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln,) Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen
Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in
Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler
Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

 Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr
 Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

                                                                                19
Anlage 11.3

               Oberschule Loccum
                  Hygieneplan
                           “Corona“
                    Ergänzende Handreichung zum Schulhygieneplan
      Schulinterne Umsetzung des Rahmenhygieneplans vom Schulträger (LK Nienburg),
               der auf den Musterhygieneplan des Landes abgestimmt wurde

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Stand: 02/21
1.   Präsenzunterricht / Grundsätzliches
    Zu Schulbeginn begeben sich die Schüler*innen auf direktem Weg zu dem für sie
     vorgesehenen Unterrichtsraum.
    Im Klassenraum werden die Hände unverzüglich und gründlich mit Wasser und Seife
     gewaschen.
    Laufwege sind auf dem Boden durch Pfeile gekennzeichnet („Rechtsverkehr“).
    Schüler*innen dürfen sich nur in dem für die Lerngruppe zugewiesenen Raum
     aufhalten.
    Schüler*innen, die einer Risikogruppe angehören, melden dies unverzüglich dem
     Klassenlehrer und weisen dies mit einem ärztlichen Attest nach. Sie nehmen nicht am
     Unterricht teil, sondern lernen von zu Hause. Diese Möglichkeit besteht auch für
     Schüler*innen, die in einem Haushalt mit einem der Risikogruppe angehörenden
     Familienmitglied leben
    Abstandsregelungen (mind. 1,5 m) sind grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt auch für die
     Einnahme von Speisen auf dem Pausenhof und in der Mensa. Auf eine Husten- und
     Niesetikette muss geachtet werden.
    Erkrankte Schüler*innen müssen von den Erziehungsberechtigten telefonisch im
     Sekretariat (05766-96070) oder per Mail (sekretariat@obs-loccum.de) krankgemeldet
     werden.
    Gesprächstermine mit der Schulleitung und dem Sekretariat sind nur nach
     Terminabsprache per Telefon oder Mail möglich.
    Den Belehrungen und Anweisungen der Lehrkräfte ist Folge zu leisten.

2.   Vorbereitung der Klassenräume / Durchführung des Unterrichts

    Die Zusammenstellungen der Lerngruppen hängen an den Unterrichtsräumen aus und
     dürfen aus rechtlichen Gründen auf keinen Fall verändert werden.
    Handseife und Einmalhandtücher sind ausreichend vorhanden.
    Beschilderung: Abstand, Händewaschen und Nies- & Hustenetikette sind angebracht.
    Jedem Schüler*In wird ein Sitzplatz zugewiesen, der beibehalten und dokumentiert
     werden muss.
    Tische und Stühle dürfen nicht umgestellt werden.

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    Das Tragen von Schutzmasken im Unterricht wird empfohlen, insbesondere dann,
     wenn der Abstand von mindestens 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
    Liegt der Inzidenzwert im Landkreis Nienburg/W. über 50, dann ist das Tragen einer
     medizinischen Maske für alle in der Schule Anwesenden Pflicht. Den Rundverfügungen
     des Kultusministeriums sowie der Allgemeinverfügung des Schulträgers ist Folge zu
     leisten.
    Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen-
     Bedeckung in besonders gekennzeichneten Bereichen (z. B. Flure, Treppenhäuser) und
     auf dem Schulhof zu tragen, weil in diesen Bereichen die Einhaltung des
     Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zwischen den Kohorten nicht gewährleistet
     werden kann.
    Bei akut auftretenden Krankheitssymptomen müssen Schüler*innen nach Information
     der Erziehungsberechtigten abgeholt werden und die Schule unverzüglich verlassen.
    Arbeitsmaterialien werden im Vorfeld auf den Einzeltischen ausgelegt oder von der
     Lehrkraft ausgehändigt.
    Räume werden regelmäßig nach dem 20-5-20-Prinzip gelüftet, Türen bleiben geöffnet,
     damit ein Kontakt mit Türklinken vermieden wird.
    Unterricht in Fachräumen findet in Abhängigkeit vom jeweiligen Szenario statt.
    Smartboards werden ausschließlich von Lehrkräften bedient.
    Stifte und andere Materialien werden untereinander nicht getauscht bzw. ausgeliehen.
    Nahrungsmittel und Getränke werden nicht an andere weitergegeben.
    Tastaturen und Mäuse werden nach Gebrauch vom Benutzer feucht mit
     Reinigungsmittel und Tuch abgewischt.
    Die Unterhaltsreinigung wird auf die aktuellen Gegebenheiten angepasst.

3.   Toilettengänge
    Die sanitären Einrichtungen dürfen von max. 2 Personen gleichzeitig aufgesucht
     werden. Auf Hygiene ist dringend zu achten.
    Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss wird eine Eingangskontrolle durch
     die Hausmeister durchgeführt (abhängig vom Szenario). In den Pausen übernehmen
     Lehrkräfte diese Aufgabe.
    Die Verbindungstür bleibt nach dem Verlassen des Waschbereichs geöffnet.
    Vor den Toiletten sind Wartebereiche für Mädchen und Jungen eingerichtet, auf die
     Laufwege ist zu achten.

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    Nach Rückkehr werden erneut im Klassenraum die Hände gewaschen.

4.   Pausenregelung
    Aufgrund der räumlichen Trennungen aller Jahrgänge, können Pausen für alle
     Schüler*innen zur gleichen Zeit stattfinden. Unter Berücksichtigung der
     Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen hält sich jeder Jahrgang in dem
     ausgewiesenen Aufenthaltsbereich auf.
    Die aufsichtführende Lehrkraft achtet auf die Abstände. Die Distanzregeln gelten auch
     in den Pausen.
    Die Räume werden nicht abgeschlossen. Wertgegenstände sollten nicht im
     Klassenraum gelassen werden.
    Schüler*innen waschen sich nach der Pause die Hände.
    Die Beschilderungen im Gebäude weisen auf die Maskenpflicht, Abstands- und
     Hygieneregeln, Laufwege und die Benutzung von festgelegten Eingängen hin.
    Sitzgelegenheiten auf den langen Fluren dürfen nicht genutzt werden.
    Abgesperrte Bereiche sind nicht zu betreten.

5.   Sekretariat / Verwaltungstrakt
    Der Verwaltungstrakt ist nur einzeln zu betreten.
    Nach dem Klingen an der Tür wird individuell geöffnet.
    Es ist verpflichtend, dass im Verwaltungstrakt von ‚Gästen‘ ein Mund-Nasen-Schutz
     getragen wird.
    Das Sekretariat ist mit einem Tisch und Spuckschutz zum Flur hin abgetrennt.
     Formulare, Materialien, Post etc. müssen auf dem Tisch abgelegt werden.
    Lehrkräfte benutzen den hinteren Eingang am Lehrerzimmer.
    Auf kontaktlose Begrüßungsformen ist strengstens zu achten.

6.   Schulende/Busaufsicht
    Unterrichtsende ist 12:50 Uhr bzw. 15:00 Uhr (KL-Unterricht). Die Schüler*innen
     verlassen gemeinsam mit der Lehrkraft den Unterrichtsraum und begeben sich
     unverzüglich zur Bushaltestelle oder auf den Heimweg. Die Schule entscheidet unter
     Berücksichtigung des Szenarios und der personellen Möglichkeiten über die
     Fortführung der Arbeitsgemeinschaften.
    An den Bushaltestellen werden Busaufsichten gestellt, die für einen reibungslosen
     Ablauf sorgen und auf die Kontaktbeschränkungen achten.

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