Schulhygieneplan OBERSCHULE LOCCUM 2021
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2021 Schulhygieneplan OBERSCHULE LOCCUM 0
1. Einleitung 3 2. Basishygiene im Gebäude und den Außenanlagen 3 2.1 Müllentsorgung 3 2.2 Hygienevorgaben für den Außenbereich 3 2.3 Raumklima und Lufthygiene 4 2.4 Hygiene in der Sporthalle 4 2.5 Lese- und Freiarbeitsecken 4 3. Schulreinigung 5 3.1 Allgemeine Vorgaben zur Schulreinigung 5 3.2 Sanitäre Anlagen 6 4. Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren 7 4.1 Personenbezogene Hygiene 7 4.1.1 Händewaschen 7 4.1.2 Händedesinfektion 7 4.1.3 Vermeidung von Krankheitsübertragung 8 4.2 Hygiene im Gebäude 9 4.2.1 Bevorratung von Hygienematerial 9 4.2.2 Trinkwasserhygiene 9 4.2.3 Arbeitsschutz / Umgang mit Chemikalien 9 4.2.4 Anforderungen an Tierhaltung 10 5. Hygiene im Unterricht 11 6. Essensausgabe (Kiosk und Mensa) 12 6.1 Belehrung und Bescheinigung 12 6.2 Essensausgabe 12 6.3 Reinigung des Geschirrs 13 7. Umgang mit Infektionskrankheiten 13 7.1 Belehrung 13 7.2 Meldepflichten in Schulen 13 7.3 Verhalten bei Läusebefall 14 1
Verhalten bei Pandemien und anderen außergewöhnlichen 7.4 14 Infektionskrankheiten (aktuell: Corona) 8. Erste Hilfe 15 8.1 Erste-Hilfe-Kästen 15 8.2 Erste-Hilfe-Kurse 15 8.3 Zuständigkeiten 15 8.4 Notrufnummern 15 9. Quellen 16 10. Anlaufstellen zur Beratung in Hygienefragen 16 11. Anlagen 17 11.1 Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen 17 11.2 Belehrung Erziehungsberechtigte Infektionsschutz 18 11.3 Hygieneplan „Corona“ 20 2
1. Einleitung Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch- epidemiologischer Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten besonders auch im Hinblick auf Infektionskrankheiten zu sichern. Es ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Gesetz setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen und Bedienstete, insbesondere aus den §§ 33 bis 36 Infektionsschutzgesetz (zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen). Der nachfolgende Hygieneplan entspricht § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, wonach Gemeinschaftseinrichtungen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen müssen. Er wurde am 24.02.2021 von den Teilnehmern des Schulvorstands verabschiedet. Die Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten werden jährlich über die Forderungen des § 34 Abs. 5 IfSG durch den verbindlichen Schulplaner belehrt. (Anlage 11.1). 2. Basishygiene im Gebäude und an den Außenanlagen 2.1 Müllentsorgung Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl und an zentralen Plätzen im Gebäude und auf den Schulhöfen vorhanden. Diese werden vom Hausmeister geleert. Der Müll wird in den Klassenräumen getrennt nach Papier, Wertstoffen und Restmüll in drei verschiedenen Behältern gesammelt. Verantwortlich für die tägliche Leerung des Restmülls und der Wertstoffbehälter ist die Reinigungskraft. Die Papierbehälter werden zwischenzeitlich auch von den Schüler*innen zur Sammelstelle (Medienraum an der Aula) gebracht. Im Lehrerzimmer wird der Müll ebenfalls getrennt. Dort sind die Reinigungskräfte für die Entsorgung zuständig. Die Intervalle sind im Reinigungsplan aufgeführt und mit der Reinigungsfirma/Reinigungskraft abgesprochen. Auf dem Außengelände befinden sich mehrere Container für den anfallenden Müll. 2.2 Hygienevorgaben für den Außenbereich Erforderliche Sicherheitsvorschriften im Außenbereich sind eingehalten und werden regelmäßig vom Schulträger und den Hausmeistern überprüft. Bauliche Maßnahmen zum Brandschutz und gemäß Infektionsschutz werden vom Schulträger und der Stadt Rehburg-Loccum beachtet. 3
2.3 Raumklima und Lufthygiene „Der Mensch emittiert kontinuierlich über Atmung und Körperausdünstungen Stoffe in seine Umgebungsluft, die zum Teil auch geruchlich wahrnehmbar sind. In personengenutzten Räumen […] führen menschliche Emissionen zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der Raumluft, was durch Lüftungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Lüftung ist somit ein Instrument zur Aufrechterhaltung einer zufriedenstellenden Luftqualität und leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von Geruchsproblemen und unspezifischen Beschwerden. […] Häufig steigt bereits innerhalb einer Unterrichtsstunde der Kohlendioxid-Anteil der Raumluft auf hygienisch unerwünschte Gehalte, was aufgrund von Adaptierungsvorgängen meist nur sehr verspätet wahrgenommen wird. Deshalb gehört die Lüftung der Unterrichtsräume zu den Tätigkeiten, die regelmäßig und zumindest vor dem Unterricht und in den Pausen durchzuführen sind.“ (siehe „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, Punkt 5.8.) Die freie Lüftung der Klassenzimmer durch vollständig zu öffnende Fenster ist gewährleistet. Die Lüftung der Klassenräume liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte. Alle 45 Minuten ist eine Stoßlüftung (vollständig geöffnete Fenster bei geschlossener Tür) durchzuführen, die ca. 2-3 Minuten dauert. In den großen Pausen sollte die Lüftung mindestens 5-10 Minuten betragen. 2.4 Hygiene in der Sporthalle Die Halle sollte im Sinne einer wirksamen Fußpilzprophylaxe nur mit Turnschuhen (mit weißer Sohle), nicht barfuß, betreten werden. Die Reinigung oder Desinfektion im Sporthallenbereich und in den Umkleideräumen liegt im Verantwortungsbereich der Stadt Rehburg-Loccum. 2.5 Lese- und Freiarbeitsecken In Lese- und Freiarbeitsecken ist der Kontakt zu den Materialien und Gestaltungselementen (z. B. Decken, Kuscheltiere, Teppiche) besonders eng. Aus diesem Grunde sind hier die Hygienemaßnahmen intensiv zu beachten; sie liegen in der Verantwortung der Klassenlehrkraft. Sie organsiert z. B. die regelmäßige Reinigung der abnehmbaren Decken – in der Regel unter Einbeziehung der Eltern. Lese- und Freiarbeitsecken sind ... … täglich durch Schülerinnen und Schüler aufzuräumen. … regelmäßig, mindestens vierteljährlich, gründlich zu reinigen. (siehe Reinigungsplan) 4
3. Schulreinigung 3.1 Allgemeine Vorgaben zur Schulreinigung Alle Gebäudeteile sind in ständigem Gebrauch und werden täglich von einer Vielzahl an Schüler*innen, Mitarbeiter*innen und ggf. Gästen betreten. Dadurch werden Straßenschmutz, Müll und Bakterien in das Gebäude getragen. Die Gebäudereinigung liegt in der Verantwortung des Schulträgers. Grundsätzlich reinigt eine Reinigungsfachkraft die Räume nach einem schulinternen Reinigungsplan, der die Vorgaben der DIN 77400 „Reinigungsdienstleistungen – Schulgebäude – Anforderungen an die Reinigung“ erfüllt. Der Schulträger besitzt ein Verzeichnis der benutzten Reinigungsmittel. WAS Wann WIE/ggf. WER Verantwortliche Fußböden stark 2-3x/Woche und frequentierter Räume, öfter, falls wischen Reinigungskraft z. B. Klassenräume erforderlich Fußböden weniger 1x/Woche und öfter, frequentierter Räume, wischen Reinigungskraft falls erforderlich z. B. Funktionsräume Handläufe täglich feucht abwischen Reinigungskraft Tische täglich feucht abwischen Reinigungskraft Stühle 2-3x/Woche feucht abwischen Reinigungskraft im festen Müllsack Mülleimer täglich Reinigungskraft entsorgen Reinigungskraft Papier Bei Bedarf Karton ausleeren und SuS 1x pro Monat und Fensterbänke feucht abwischen Reinigungskraft nach Erfordernis nach Erfordernis (Blut, Reinigungskraft, Flächen aller Art Je nach Erfordernis Hausmeister (wenn Kot, …) Sofortmaßnahme) Staubreinigung Schränke, Regale trocken auswischen Reinigungskraft 2x jährlich Reinigung gemäß Vorhänge nach Erfordernis Hausmeister Materialart feucht putzen und Sanitäre Einrichtung täglich Reinigungskraft wischen Erste-Hilfe-Raum 1 x/Woche wischen Reinigungskraft 5
Dieser Reinigungsplan wurde durch die Hausmeister und Schulleitung in 11/2020 mit dem Plan des Schulträgers / der Reinigungsfirma abgeglichen. Der Reinigungsplan liegt ebenfalls beim Hausmeister zur Einsicht aus. In den Sommerferien erfolgt eine intensive Grundreinigung des gesamten Schulgebäudes (Unterhaltsreinigung). Hierzu werden in allen Räumen die Böden, bis auf Stellen, wo große oder befestigte Schränke und Regale stehen, Wände und Fensterbänke gründlich gereinigt und der Boden auch versiegelt. Zur regelmäßigen Reinigung der Fenster und Rahmen wird durch den Schulträger zwei Mal jährlich eine Reinigungsfirma beauftragt. Über die Durchführung der Arbeiten wacht der Landkreis Nienburg (Ansprechpartner: Herr Köhne) in Absprache mit den Hausmeistern und der Schulleitung. 3.2 Sanitäre Anlagen Die sanitären Anlagen für Mädchen und Jungen werden durch Kippfenster belüftet. Eine Behindertentoilette für Kinder mit besonderen Bedürfnissen ist ohne Fenster ausgestattet. Die Toiletten sind von innen abschließbar und mit Kleiderhaken ausgestattet. In den Toiletten für Mädchen und weiblichen Beschäftigten stehen ein Spender für Monatsbinden und ein verschließbarer Abfallbehälter zur Verfügung. Sowohl der Toilettenraum als auch der Waschbereich im Vorraum (Wände, Fußboden, Armaturen, Sanitärkeramik) erfahren eine tägliche Feucht-/Nassreinigung. Eine Grundreinigung erfolgt in den Ferien (Unterhaltsreinigung). Weitere Absprachen über eine zusätzliche Reinigung, wie z.B. während der Zeit einer Epidemie/Pandemie, erfolgen auf der Grundlage des Hygienekonzepts des Kultusministeriums und in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Die Ausstattung der WCs ist wie folgt: Waschbecken Seife im Spender Papierhandtuchspender Flachspülklosetts mit Kunststoffbrillen Urinale (Jungentoilette) Toilettenrollenhalter Toilettenbürste Toilettenpapier Den Lehrkräften stehen gesonderte Damen-/ bzw. Herrentoiletten zur Verfügung. Die Wartung und Überprüfung der Sanitäranlagen in der Schule liegen in der Hand der Hausmeister und des Schulträgers. 6
4. Schulinterne allgemeine Hygieneverfahren 4.1 Personenbezogene Hygiene Die in der Schule beschäftigten Personen sowie Schüler*innen bzw. deren Sorgeberechtigte müssen unter Wahrnehmung ihrer Eigenverantwortung dazu beitragen, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vermieden wird. 4.1.1 Händewaschen Eine gründliche und regelmäßige Reinigung - insbesondere der Hände sowie häufig benutzter Flächen und Gegenstände - ist eine wichtige Grundlage für einen guten Hygienestatus. Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen Hauptüberträger von Krankheitserregern. Händewaschen und Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Voraussetzung sind ausreichend Handwaschplätze, ausgestattet mit fließendem Wasser sowie Spendern für Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie Abwurfbehälter für Handtücher. In jedem Unterrichtsraum befinden sich sowohl Flüssigseife als auch Papierhandtücher sowie Abfallbehälter. Die Nachfüllung der Utensilien wird durch die Reinigungskräfte sichergestellt. Das Waschen der Hände ist der wichtigste Bestandteil der Hygiene, um die Keimzahl auf den Händen erheblich zu reduzieren. Händereinigung ist daher durchzuführen: nach jeder Verschmutzung nach Reinigungsarbeiten nach Toilettengängen bzw. –benutzung vor dem Umgang mit Lebensmitteln (z.B. AG „Catering“) vor der Einnahme von Speisen nach Kontakt mit Tieren nach Bedarf Das gründliche Waschen der Hände (mindestens 30 Sekunden, auch zwischen den Fingern) wird daher regelmäßig und altersangemessen thematisiert und an allen Waschgelegenheiten visualisiert. 4.1.2 Händedesinfektion „Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen Menschen die Hauptursache dafür, dass durch Kontakte Infektionskrankheiten übertragen werden. Das Waschen der Hände, die Händedesinfektion und in bestimmten Fällen auch das Tragen von Schutzhandschuhen gehören daher zu den wichtigsten Maßnahmen persönlicher 7
Infektionsprophylaxe.“ (siehe „Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz“, Punkt 4.2.) Die hygienische Händedesinfektion bewirkt eine Abtötung von Infektionserregern wie Bakterien oder Viren. Händedesinfektion ist vom Personal (Lehrkräfte, Reinigungskräfte etc.) zusätzlich durchzuführen nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen nach Ablegen von Schutzhandschuhen nach dem Kontakt mit erkrankten Schüler*innen oder erkranktem Personal Für die optimale Durchführung eine ausreichende Menge (3-5 ml) des Desinfektionsmittels in die trockenen Hände geben und einreiben. Dabei Handgelenke, Fingerkuppen, Fingerzwischenräume, Daumen und Nagelfalz berücksichtigen und die vom Hersteller angegebene Einwirkzeit beachten. Während der Einwirkzeit müssen die Hände von der Desinfektionslösung feuchtgehalten werden. Bei zunehmendem Auftreten von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Influenza, in einer Einrichtung kann eine erhöhte Reinigungsfrequenz (bzw. effektive Desinfektion) von Oberflächen mit häufigem Kontakt (z.B. Türklinken, Arbeitsflächen) neben den allgemeinen Hygieneempfehlungen sinnvoll sein. Die Schulleitung beauftragt in diesem Fall die Reinigungskräfte und die Mitarbeiter/innen bzw. Lehrkräfte. Bei vorhersehbarem Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Ähnlichem ist das Tragen von Einmalhandschuhen zu empfehlen. 4.1.3 Vermeidung von Krankheitsübertragung Die Schüler*innen werden vor allem in Zeiten von auftretenden Krankheitswellen wie Magen- /Darmerkrankungen, Influenza, Coronaviren usw. regelmäßig darüber informiert, was für die Vermeidung und Verbreitung der Ansteckung zu beachten ist. Folgende Verhaltensweisen sollen dabei beachtet werden: engen Kontakt zu erkrankten Personen vermeiden kein Anhusten und Anniesen beim Husten und Niesen Abstand zu Mitschülern halten und unbedingt in die Armbeuge oder, wenn möglich, in ein Taschentuch husten und niesen mehrmalige Nutzung von Papiertaschentüchern vermeiden kein Teilen von Frühstücksbroten, Getränken etc. Die Lehrkräfte beachten das häufige Lüften der Klassenräume (siehe Kapitel 2.3). 8
4.2 Hygiene im Gebäude 4.2.1 Bevorratung von Hygienematerial Ein Depot folgender Utensilien ist den Lehrkräften jederzeit zugänglich: Trakt I (Jg. 7-10) im EG: Raum neben der Schulsozialarbeit / im OG: Raum neben den WCs Trakt II (Jg. 5/6) im EG: neben dem Biologieraum/gegenüber Raum 8 1 Rolle Haushaltspapier kleine Müllbeutel 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel Dosierbeutel mit einem viruziden Flächendesinfektionsmittel 1 Eimer mit Skala 5 Paar-Einmal-Schutzhandschuhe Mundschutz Für bestimmte Situationen (z.B. Erbrechen) ist ein Bindemittel notwendig. Dieses chemische Granulat lagert sicher bei den Hausmeistern. Auch Wischtücher sind dort gelagert. In der Regel übernehmen die Hausmeister das Beseitigen von z.B. Erbrochenem. Das Material wird regelmäßig von den Reinigungskräften und Hausmeistern auf Vollständigkeit überprüft und ggf. ergänzt. 4.2.2 Trinkwasserhygiene Nach längerer Nichtbenutzung (z.B. nach Ferien) soll das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden, um die Leitungen zu spülen (Vermeidung von Stagnationsproblemen). In den naturwissenschaftlichen Fachunterrichtsräumen sind die Augenduschen regelmäßig zu warten. Die Sicht- und Funktionsprüfung erfolgt durch die Fachlehrkräfte. 4.2.3 Arbeitsschutz / Umgang mit Chemikalien Begehungen des Schulgebäudes und des Außengeländes zur Kontrolle der Einhaltung von Schutzmaßnahmen und zum Feststellen evtl. Mängel erfolgen nach gesetzlichen Vorgaben. Ergebnisse werden im Protokoll festgehalten. Chemikalien für den Fachunterricht obliegen der Verantwortung eines fachlich geschulten Lehrers. Sie sind in abgeschlossenen Chemikalienschränken und gesonderten Vorbereitungsräumen untergebracht und werden nur von befugten Personen genutzt. Nach Abschluss der Nutzung werden sie wieder unter Verschluss genommen. Reste und anfallende Produkte werden fachgerecht gesammelt und entsorgt. Für 9
den Umgang mit Chemikalien stehen Lehrern und Schülern notwendige Arbeitsmittel, wie Handschuhe und Brillen zur Verfügung. Nach gesetzlicher Vorgabe erfolgt die Kontrolle der Gasanlage, der Elektroanlagen und des Abzuges in den Fachräumen. 4.2.4 Anforderungen an Tierhaltung Jede Tierhaltung kann ein gesundheitliches Risiko sein (Infektion, Allergien) und sollte nur geplant werden, wenn der gesamtpädagogische Ansatz dies erfordert. Tiere können mit Krankheiten infiziert sein, die auch für den Menschen infektiös sind (Zoonosen). Folgende Erkrankungen können z. B. auftreten: Fischtuberkulose (Mycobacterium marinum), Salmonellen bei Reptilien, Hautpilzerkrankungen bei behaarten Tieren, Parasitenbefall bei Tieren wie Wurmerkrankungen, Läuse, Flöhe, Zecken. Daher ist bei Planung und Umsetzung entsprechender Tierhaltung ein enger Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt dringend zu empfehlen. Folgende Aspekte sind bei der Tierhaltung zu beachten: Anforderung an Tierhaltung Umgang von Schülerinnen und Schülern mit Tieren muss angeleitet und überwacht werden Tiere dürfen nicht geküsst werden; kein Gesichtskontakt während des Umgangs mit Tieren nicht essen und trinken regelmäßiges, sorgfältiges Händewaschen nach Tierkontakt, insbesondere vor dem Essen Tische oder Einrichtungsgegenstände etc. nach dem Tierkontakt sorgfältig reinigen Stallsäuberung durch Schülerinnen und Schüler nur in Einzelfällen räumliche Trennung von Nahrungsmitteln und Tierfutter Tiere aus Privathaushalten (z. B. „Haustiertag“) sollten aus hygienischen Gründen möglichst nicht in die Schule gelangen Bei der Ausstattung der Räume soll auf Oberflächen die glatt, leicht zu reinigen und ggf. zu desinfizieren sind Wert gelegt werden. Eine intensivierte Reinigung der Räume ist vorzusehen, insbesondere ein tägliches, feuchtes Wischen. Prävention von Allergien Tiere sollen möglichst im Außenbereich gehalten werden Innerhalb des Gebäudes soll Tierhaltung in Nebenräumen, nicht in Unterrichtsräumen erfolgen. Auf regelmäßiges intensives Lüften aller Räume ist zu achten. 10
Weitere Hinweise artgerechte Tierhaltung und Überwachung der Tiere durch einen Tierarzt oder das Veterinäramt keine Haltung von Tieren, bei denen grundsätzlich von einem höheren Infektionsrisiko auszugehen ist (Vögel, Wildtiere, Küken, Entenjungen u.a.). Tiere nur aus behördlich kontrollierten Zuchten (z. B. Zoohandel) beziehen bei Todesfällen nicht geklärter Ursache unter den gehaltenen Tieren muss ein Tierarzt oder das Veterinäramt eingeschaltet werden Wenn sich bei den Personen, die Kontakt mit diesem Tier hatten, irgendwelche Krankheitszeichen (z. B. Hautveränderungen, Hautjucken, Durchfall, Unwohlsein) zeigen, ist umgehend ein Arzt aufzusuchen, der ausdrücklich auf den Tierkontakt hingewiesen werden muss. 5. Hygiene im Unterricht Gesundheitsprävention, Hygieneschutz und Mülltrennung sind regelmäßige Themen im Unterricht und fest in das Alltagsgeschehen der OBS Loccum verankert. Gerade in den Fächern „Hauswirtschaft“ und „Gesundheit und Soziales“ und der Koch-AG müssen zur Vermeidung von lebensmittelbedingten Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Schulen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften werden eingehalten. Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Bei gemeinsamen Aktionen (Frühstück/AG) können Krankheitserreger in mitgebrachten Speisen direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden. Die Lehrkräfte sollen darum auf folgende Dinge achten: Überprüfung der Verfalldaten Überprüfung der Räume auf Schädlinge Überprüfung der Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher an den Waschplätzen In unserer Schule wird regelmäßig vor den Ferien in den Klassen miteinander gefrühstückt. Es ist darauf zu achten, dass die Kinder vorab ihre Hände waschen. Auch vor jeder AG bzw. den o.g. Fächern ist darauf zu achten, dass die Kinder die Hände gründlich waschen, und dass sie lange Haare ggf. zusammenbinden. Der Umgang mit rohem Fleisch und rohen Eiern wird möglichst vermieden. Nach dem Unterricht sind Küchenabfälle unmittelbar zu entsorgen. 11
Personen, die an infizierten Hautveränderungen oder an einer infektiösen Gastroenteritis leiden, dürfen an einer Koch-AG nicht teilnehmen. Auch die sonstigen Anforderungen der §§ 42 und 43 IfSG sind zu beachten. Die Lehrkräfte werden von der Schulleitung zu Beginn des Schuljahres darüber belehrt. 6. Essenausgabe (Kiosk und Mensa) 6.1 Belehrung und Bescheinigung Die Tätigkeit im Küchen- und Lebensmittelbereich verlangt, dass die betreffende Arbeitskraft vom Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt über die für sie geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form gemäß § 43 IfSG belehrt worden ist. Regelmäßige Kontrollen und Gespräche mit dem Schulträger und der Schulleitung finden statt. Gemäß §§ 42 und 43 IfSG dürfen Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautstellen an den Händen oder im Gesicht ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung etc.) im Kiosk und der Mensa nicht beschäftigt werden. Händewaschen für die in der Mensa und dem Kiosk Beschäftigten ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn nach Pausen nach jedem Toilettenbesuch nach Husten oder Niesen in die Hand und nach jedem Gebrauch des Taschentuches. Der Mensabetrieb erfolgt in der Verantwortung des Anbieters bzw. des Schulträgers. Der Pausen-Kiosk wird privat gewerblich betrieben. Die Einhaltung der Hygienevorschriften gilt auch hier. Eine regelmäßige Kontrolle erfolgt durch die Hausmeister und Schulleitung. 6.2 Essensausgabe Das Essen wird auf Tellern oder in Schalen ausgegeben. Die Kinder benutzen Bestecke, die neben der Essensausgabe selbst zu nehmen sind. Lebensmittel sollen unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Zangen – also nicht mit der bloßen Hand - angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben. Essensreste werden in dafür vorgesehene Behälter entsorgt. 12
6.3 Reinigung des Geschirrs Um das benutzte Geschirr zu reinigen, gibt es in der Mensaküche eine Gastronomie- Spülmaschine. Alles Geschirr wird ausschließlich in ihr gereinigt. Das Abwaschen von Hand wird vermieden. Lappen sind bei Bedarf zu wechseln. Zuständig ist die Kiosk-/Mensabeschäftigte. 7. Umgang mit Infektionskrankheiten 7.1 Belehrung Alle Lehrkräfte und Mitarbeiter/innen werden gemäß § 35 IfSG (in Verbindung mit § 34 IfSG) vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren, über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten von der Schulleitung belehrt. 7.2 Meldepflichten der Schulen Personen, die an meldepflichtigen Infektionskrankheiten laut § 34 lfSG erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Der Schulleitung obliegt die Pflicht eine unverzügliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt vorzunehmen (Meldepflicht der Schule), wenn Beschäftigte oder Sorgeberechtigte der Schulleitung das Vorliegen bzw. den Verdacht eines Sachverhalts gemäß § 34 Absatz 1-3 lfSG (Infektionskrankheit, Verlausung, Ausscheidung bestimmter Erreger) melden. Beschäftigte oder Sorgeberechtigte zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen melden, als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (zum Beispiel Brechdurchfall bei bzw. nach Schulveranstaltungen). Das Gesundheitsamt ordnet dann ggf. weitere Schritte an und kann zum Beispiel veranlassen, dass Untersuchungen durchgeführt werden. Falls ein Krankheits- oder Verdachtsfall einer Infektion nach § 34 Abs. 1-3 lfSG vorliegt, müssen die Lehrkräfte der Klasse und ggf. die Sorgeberechtigten informiert werden. Allerdings obliegt der Schule die Entscheidung über eine geeignete Form der Bekanntmachung, jedoch sollte sie anonym erfolgen. Die Wiederzulassung zur Unterrichts- oder Betreuungstätigkeit bzw. der Teilnahme am Unterricht ist gegeben, wenn die ansteckende Erkrankung abgeklungen ist bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. In der Regel geschieht dies durch ein entsprechendes Attest des behandelten Arztes. 13
7.3 Verhalten bei Läusebefall Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen muss immer und wiederholt mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug eine Mitteilung an die Schule. Sollte das Sekretariat einmal nicht besetzt sein, so können Nachrichten auf den Anrufbeantworter gesprochen werden oder Emails versandt werden (sekretariat@obs-loccum.de). Eltern sind verpflichtet (IfSG 34, Abs.5), diese Mitteilung gegenüber der Schule zu machen. Bei festgestelltem Kopflausbefall durch die Lehrkraft sind die Eltern der Schule zu informieren. Das betroffene Kind ist vom Unterricht auszuschließen, bis es behandelt und entweder von Arzt oder von den Erziehungsberechtigten für läusefrei erklärt wurde. 7.4. Verhalten bei Pandemien und anderen außergewöhnlichen Infektionskrankheiten Aktuell: Corona-Virus Menschen können zwischen 1 und 14 Tagen am Virus erkrankt sein, aber noch keine Symptome zeigen. Die häufigsten Symptome der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) sind Fieber, Müdigkeit und trockener Husten. Die meisten Menschen (etwa 80 %) erholen sich, ohne dass sie eine besondere Behandlung benötigen. In selteneren Fällen nimmt die Krankheit jedoch einen schweren Verlauf und kann sogar tödlich sein. Ältere Personen und solche mit Vorerkrankungen wie Asthma, Diabetes einer Herzkrankheit oder Atemwegserkrankung (z.B. COPD) haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf. Mögliche Symptome der Krankheit sind: Husten, Fieber, Müdigkeit, Atembeschwerden (in schweren Fällen). Strenge Vorgaben des Infektionsschutzes regeln unter anderem die hygienischen Bestimmungen und die Umsetzung in der Schule. Der Schule ist vom Schulträger (LK Nienburg) ein Rahmenhygieneplan, der auf den Musterhygieneplan des Landes abgestimmt wurde, zugegangen. Die OBS Loccum hat die Vorgaben umgesetzt und die Verhaltensregeln angepasst. (Anlage 11.2) Sichtlich erkrankte Schüler*innen müssen schnellstmöglich vom Unterricht ausgeschlossen und aus der Schule abgeholt werden. Die Eltern werden telefonisch informiert. Sie sind außerhalb des Wohnsitzes über Notfallnummern, die wir im Notfallordner verzeichnet haben, erreichbar. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt von den gesunden Kindern bleiben. Treten bei den Lehrkräften o.g. Symptome auf, sind diese von der Arbeit freizustellen; sie sollten schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu ihrem Arzt aufnehmen. Falls in der Schule mehrere Krankheitsfälle auftreten, so entscheidet das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur das Gesundheitsamt kann in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger im Einzelfall und Pandemiefall die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen veranlassen. 14
8. Erste Hilfe 8.1 Erste Hilfe- Kästen Erste Hilfe- Kästen nach DIN 13157, Typ C befinden sich im 1. Hilfe-Raum, in den Fachräumen Technik, Physik, Chemie, Biologie, TG, im Werk-Raum, in der Küche, der Sporthalle sowie im Lehrerzimmer. Es sind ausschließlich Materialien etc. für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereitgestellt, die den Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 und den allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen. Im Kühlschrank (1.Hilfe-Raum) liegen Kühl-Kissen bereit. Die Zugänglichkeit zur Ausrüstung ist gewährleistet. Die Lehrkräfte und Schulsanitäter müssen alle Versorgungsfälle im Verband-Büchlein eintragen. Es liegt im Erste Hilfe-Raum neben dem Lehrerzimmer aus. 8.2 Erste-Hilfe-Kurse Schulleiterin, Schulsekretärinnen, alle Lehrkräfte und Mitarbeiter*innen haben die Erste- Hilfe-Ausbildung (gem. gesetzlicher Bestimmungen). Alle zwei bis drei Jahre wird in der Schule die „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ gemäß DGUV Grundsatz 304-001 angeboten. 8.3 Zuständigkeiten Lehrerinnen und Lehrer sowie ausgebildete Schulsanitäter leisten bei Unfällen und Verletzungen adäquate Hilfe. Schulträger und Schulleitung sind für die Überwachung der Erste Hilfe-Ausstattung verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Verbandkästen nach DIN 13157 und die Sanitätstaschen nach DIN 13164 ausgestattet sind. Dazu kommt jeweils eine fest verschließbare Flasche mit Händedesinfektionsmittel der DGHM –Liste. Das Ablaufdatum ist regelmäßig vom Erste-Hilfe-Beauftragten zu prüfen. Die OBS Loccum verfügt über einen Sanitätsraum, der mit 2 Liegen, Decken und den erforderlichen Materialien zur Erstversorgung ausgestattet ist. Eine Liste mit den Notrufnummern befindet sich im Notfallordner unmittelbar in Telefonnähe im Lehrerzimmer sowie im Schulleiterzimmer. 8.4 Notrufnummern Gesundheitsamt LK Nienburg 05021-967-900 Helios-Kliniken Mittelweser 05021-92100 Polizei 110 Feuerwehr 112 Giftinformationszentrum Nord 0551-19240 15
9. Quellen §§ 1, 33, 34, 35, 36, 42 und 43 Infektionsschutzgesetz Schulhygieneplan 2017, Arbeitshilfe zur Erstellung des Hygieneplans für die Schule auf der Grundlage des § 36 Infektionsschutzgesetz GUV-SI 8065, Erste Hilfe in Schulen 10. Anlaufstellen zur Beratung in Hygienefragen Zur Beratung stehen beispielsweise zur Verfügung… a) der Landkreis mit ihrem Fachdienst für Gesundheit (Gesundheitsamt) vor allem bei medizinischen Fragen b) Fachkräfte für Arbeitsschutz bei Fragen zur Prävention/ Hygiene (Anlaufstelle bei Schulleitung erfragen!) c) im Internet: Niedersächsische Landesregierung (www.grippeschutz.niedersachsen.de) Niedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA) (www.nlga.niedersachsen.de) „Arbeitshilfe – „Hygieneplan für Schulen“ (www.nlga.niedersachsen.de/startseite/infektionsschutz/weitere_themen_projekt e/schulhygieneplan/schulhygieneplan-19378.html Robert Koch-Institut (RKI) (www.rki.de) Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (www.bzga.de) Infektionsschutzgesetz (www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html) Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (www.hygiene-tipps-fuer-kids.de/) d) Oberste Landesgesundheitsbehörde / Niedersachsen (www.ms.niedersachsen.de) Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 30159 Hannover Telefon: 0511/120-0 Fax: 0511/120-4298 16
Anlagen ANLAGE 11.1 „Innerschulische Verantwortlichkeiten bei Hygienefragen“ erstellt: 12/2020 letzte Aktualisierung: 02/2021 Personengruppen Aufgabenbereiche benannte Personen Schulleitung Durchführung von Hygienebelehrungen SL (Herr Völlers) (Fortbildung) Regelmäßige Aktualisierung des internen SL zuständige Regelwerkes Hygienebeauftragte (wenn bestellt) Kontrolle/Ergänzung des SL / Hausmeister Hygienematerials (s. Kap. 3.5) Kontrolle des hygienisch einwandfreien SL / Frau Sawahn Küchenzustandes Lehrkräfte Kontrolle der auf Schülerinnen und Schüler übertragenen Aufgaben bzw. Lehrkräfte Durchführung der dort genannten Aufgaben Kontrolle der in Anlagen 11 Hausmeister aufgeführten Punkte evtl. unterstützt SL von der Sicherheitsfachkraft und/ oder einer Hygienebeauftragte Schülerinnen und Lüftungsdienste andere Aufgaben Klassensprecher Schüler 17
ANLAGE 11.2 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und noch keine erfolgreiche Behandlung durchgeführt worden ist. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregendenSymptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden 18
konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln,) Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. 19
Anlage 11.3 Oberschule Loccum Hygieneplan “Corona“ Ergänzende Handreichung zum Schulhygieneplan Schulinterne Umsetzung des Rahmenhygieneplans vom Schulträger (LK Nienburg), der auf den Musterhygieneplan des Landes abgestimmt wurde 20
Stand: 02/21 1. Präsenzunterricht / Grundsätzliches Zu Schulbeginn begeben sich die Schüler*innen auf direktem Weg zu dem für sie vorgesehenen Unterrichtsraum. Im Klassenraum werden die Hände unverzüglich und gründlich mit Wasser und Seife gewaschen. Laufwege sind auf dem Boden durch Pfeile gekennzeichnet („Rechtsverkehr“). Schüler*innen dürfen sich nur in dem für die Lerngruppe zugewiesenen Raum aufhalten. Schüler*innen, die einer Risikogruppe angehören, melden dies unverzüglich dem Klassenlehrer und weisen dies mit einem ärztlichen Attest nach. Sie nehmen nicht am Unterricht teil, sondern lernen von zu Hause. Diese Möglichkeit besteht auch für Schüler*innen, die in einem Haushalt mit einem der Risikogruppe angehörenden Familienmitglied leben Abstandsregelungen (mind. 1,5 m) sind grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt auch für die Einnahme von Speisen auf dem Pausenhof und in der Mensa. Auf eine Husten- und Niesetikette muss geachtet werden. Erkrankte Schüler*innen müssen von den Erziehungsberechtigten telefonisch im Sekretariat (05766-96070) oder per Mail (sekretariat@obs-loccum.de) krankgemeldet werden. Gesprächstermine mit der Schulleitung und dem Sekretariat sind nur nach Terminabsprache per Telefon oder Mail möglich. Den Belehrungen und Anweisungen der Lehrkräfte ist Folge zu leisten. 2. Vorbereitung der Klassenräume / Durchführung des Unterrichts Die Zusammenstellungen der Lerngruppen hängen an den Unterrichtsräumen aus und dürfen aus rechtlichen Gründen auf keinen Fall verändert werden. Handseife und Einmalhandtücher sind ausreichend vorhanden. Beschilderung: Abstand, Händewaschen und Nies- & Hustenetikette sind angebracht. Jedem Schüler*In wird ein Sitzplatz zugewiesen, der beibehalten und dokumentiert werden muss. Tische und Stühle dürfen nicht umgestellt werden. 21
Das Tragen von Schutzmasken im Unterricht wird empfohlen, insbesondere dann, wenn der Abstand von mindestens 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Liegt der Inzidenzwert im Landkreis Nienburg/W. über 50, dann ist das Tragen einer medizinischen Maske für alle in der Schule Anwesenden Pflicht. Den Rundverfügungen des Kultusministeriums sowie der Allgemeinverfügung des Schulträgers ist Folge zu leisten. Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen hat jede Person eine Mund-Nasen- Bedeckung in besonders gekennzeichneten Bereichen (z. B. Flure, Treppenhäuser) und auf dem Schulhof zu tragen, weil in diesen Bereichen die Einhaltung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zwischen den Kohorten nicht gewährleistet werden kann. Bei akut auftretenden Krankheitssymptomen müssen Schüler*innen nach Information der Erziehungsberechtigten abgeholt werden und die Schule unverzüglich verlassen. Arbeitsmaterialien werden im Vorfeld auf den Einzeltischen ausgelegt oder von der Lehrkraft ausgehändigt. Räume werden regelmäßig nach dem 20-5-20-Prinzip gelüftet, Türen bleiben geöffnet, damit ein Kontakt mit Türklinken vermieden wird. Unterricht in Fachräumen findet in Abhängigkeit vom jeweiligen Szenario statt. Smartboards werden ausschließlich von Lehrkräften bedient. Stifte und andere Materialien werden untereinander nicht getauscht bzw. ausgeliehen. Nahrungsmittel und Getränke werden nicht an andere weitergegeben. Tastaturen und Mäuse werden nach Gebrauch vom Benutzer feucht mit Reinigungsmittel und Tuch abgewischt. Die Unterhaltsreinigung wird auf die aktuellen Gegebenheiten angepasst. 3. Toilettengänge Die sanitären Einrichtungen dürfen von max. 2 Personen gleichzeitig aufgesucht werden. Auf Hygiene ist dringend zu achten. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsschluss wird eine Eingangskontrolle durch die Hausmeister durchgeführt (abhängig vom Szenario). In den Pausen übernehmen Lehrkräfte diese Aufgabe. Die Verbindungstür bleibt nach dem Verlassen des Waschbereichs geöffnet. Vor den Toiletten sind Wartebereiche für Mädchen und Jungen eingerichtet, auf die Laufwege ist zu achten. 22
Nach Rückkehr werden erneut im Klassenraum die Hände gewaschen. 4. Pausenregelung Aufgrund der räumlichen Trennungen aller Jahrgänge, können Pausen für alle Schüler*innen zur gleichen Zeit stattfinden. Unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen hält sich jeder Jahrgang in dem ausgewiesenen Aufenthaltsbereich auf. Die aufsichtführende Lehrkraft achtet auf die Abstände. Die Distanzregeln gelten auch in den Pausen. Die Räume werden nicht abgeschlossen. Wertgegenstände sollten nicht im Klassenraum gelassen werden. Schüler*innen waschen sich nach der Pause die Hände. Die Beschilderungen im Gebäude weisen auf die Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln, Laufwege und die Benutzung von festgelegten Eingängen hin. Sitzgelegenheiten auf den langen Fluren dürfen nicht genutzt werden. Abgesperrte Bereiche sind nicht zu betreten. 5. Sekretariat / Verwaltungstrakt Der Verwaltungstrakt ist nur einzeln zu betreten. Nach dem Klingen an der Tür wird individuell geöffnet. Es ist verpflichtend, dass im Verwaltungstrakt von ‚Gästen‘ ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Das Sekretariat ist mit einem Tisch und Spuckschutz zum Flur hin abgetrennt. Formulare, Materialien, Post etc. müssen auf dem Tisch abgelegt werden. Lehrkräfte benutzen den hinteren Eingang am Lehrerzimmer. Auf kontaktlose Begrüßungsformen ist strengstens zu achten. 6. Schulende/Busaufsicht Unterrichtsende ist 12:50 Uhr bzw. 15:00 Uhr (KL-Unterricht). Die Schüler*innen verlassen gemeinsam mit der Lehrkraft den Unterrichtsraum und begeben sich unverzüglich zur Bushaltestelle oder auf den Heimweg. Die Schule entscheidet unter Berücksichtigung des Szenarios und der personellen Möglichkeiten über die Fortführung der Arbeitsgemeinschaften. An den Bushaltestellen werden Busaufsichten gestellt, die für einen reibungslosen Ablauf sorgen und auf die Kontaktbeschränkungen achten. 23
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