SCHUTZKONZEPT | COVID-19 - City Circle Solothurn

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                                  FUNCTIONAL FITNESS SOLOTHU

SCHUTZKONZEPT | COVID-19
Version 5.0 | Verfasserin Sue Laubscher | 29. Oktober 2020

ZIELSETZUNG

Ziel ist es, den City-Circle-Trainingsbetrieb und die Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus
unter Einhaltung der gesundheitlichen/epidemiologischen Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu
ermöglichen. Die Verantwortung zur Umsetzung der Schutzmassnahmen unterliegen beim City Circle (Sue Laub-
scher/Corona-Beauftragte), den einzelnen Coaches und allen Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern.

ÜBERGEORDNETE GRUNDSÄTZE

Die vorliegenden Schutzmassnahmen basieren auf den allgemeinen Grundsätzen zur Verhinderung der Wei-
terverbreitung des Coronavirus. Diese Grundsätze sind:

1.	Einhaltung der Hygieneregeln des BAG und der Massnahmen und Verordnungen des Bundesrates.
    NEU! Ab 29.10.20: Verbot sportlicher und kultureller Aktivitäten mit mehr als 15 Personen! Die Trai-
    ningskonzepte wurden angepasst und alle Kurse auf 14 resp. 12 (TRX) Teilnehmer/-innen reduziert.
    NEU! Ab 29.10.20: Maskenpflicht! Überall, ausser im persönlichen Trainingsbereich! Siehe S. 11 oder Co-
    vid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26, Stand 28.10.20, 16.00 Uhr), Art. 6e.
    Indoor: Die Maske darf erst und nur auf der persönlichen Matte entfernt werden. Outdoor: Die Maske darf draus-
    sen entfernt werden, sofern der Mindestabstand strikt und während dem ganzen Training eingehalten wird.
2. Weiterhin Abstand halten (City Circle gewährleistet: 10 m2/Person, 1,5m Distanz, kein Körperkontakt).
3.	Max. Gruppengrösse von 15 Personen gemäss aktueller behördlicher Vorgabe. Protokollierung der
    Teilnehmenden zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten.
4. Besonders gefährdete Personen müssen die spezifischen Vorgaben des BAG beachten.

STANDARDMASSNAHMEN UND MASSNAHMEN CITY CIRCLE SOLOTHURN

Dieses Schutzkonzept dient dazu, dass sichergestellt werden kann, dass die folgenden Vorgaben eingehalten
werden. Für jede dieser Vorgaben werden ausreichende und angemessene Massnahmen vorgesehen. Die Ar-
beitgeberin und Betriebsverantwortliche (Sue Laubscher) ist für die Auswahl und Umsetzung dieser Massnah-
men verantwortlich.

1. Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände und tragen eine Maske.
2. Mitarbeitende und andere Personen halten Abstand zueinander.
3.	Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenstände nach Gebrauch, insbesondere,
    wenn diese von mehreren Personen berührt werden.
4. Angemessener Schutz von besonders gefährdeten Personen.
5. Kranke im Unternehmen nach Hause schicken und anweisen, die (Selbst-)Isolation gemäss BAG zu befolgen.
6.	Berücksichtigung von spez. Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.
7. Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und Massnahmen.
8.	Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen & anzupassen.

1. Händehygiene
Alle Personen (Kunden & Mitarbeiter) reinigen sich regelmässig aber mind. bei jedem Betreten und Verlassen
der Trainingshalle die Hände.
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   • Dazu stehen am Ein- & Ausgangsbereich, wie auch beim Lavabo, Händehygienestationen zur Verfügung.
   • Die Begrüssung/Verabschiedung findet verbal statt (Händedruck/Küsschen/High Fives usw. sind verboten).
   • Das Mitbringen und Benutzen eines sauberen Schweisstuches, welches mind. der Rückengrösse entspricht,
      ist obligatorisch!
   • Die Knipskarten werden vor dem Training auf der Theke deponiert. Der Coach stempelt diese ab und die
      Kunden holen sie nach Trainingsende gestaffelt wieder ab.
   • Die Frottierhandtücher bei allen Lavabos wurden durch Einweg-Papierhandtücher ersetzt.
   • Unnötige Gegenstände (Zeitschriften, Kurspläne, Flyer, Shirts usw.) wurden entfernt.

2. Distanz halten
Alle Personen (Kunden & Mitarbeiter) halten Abstand zueinander.
    • Bei der An-/Abreise zum Trainingsort ist bestenfalls auf die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln
       zu verzichten. Nach Möglichkeit soll die Anreise zum Trainingsort mit individuellen Transportmitteln (Auto,
       Fahrrad, Motorrad usw.) oder zu Fuss erfolgen. Um die Abstandsregel einhalten zu können, ist auf Fahrge-
       meinschaften zu verzichten.
    • Einlass/Verweildauer: Bitte vor & nach dem Training nur die nötigste Zeit im & um den City Circle verbringen,
       damit Menschenansammlungen vermieden werde können. Der Einlass erfolgt erst 15 Min. vor Trainingsstart.
    • D urchgangszonen/Ein- und Ausgangsbereich: Es herrscht obligatorische Maskenpflicht (auch mit Arzt-
       Attest)! Es sind (Boden-)Markierungen angebracht, um die Einhaltung des Abstandes zwischen den Per-
       sonen zu gewährleisten.
    • Bewegungs-/Trainingsbereich: Während dem Training muss keine Maske getragen werden (Stand 29.10.20).
       Die maximal definierte Anzahl Personen, die sich zeitgleich in der City-Circle-Halle aufhalten darf, beträgt
       15 Personen (inkl. Coach). Damit unter den Trainierenden der notwendige Mindestabstand gewährleistet
       ist, wurden durch entsprechende Bodenmarkierungen Trainingszonen definiert.
    • Outdoor-Trainings/Bootcamp: Draussen gelten die gleichen Mindestabstände und Hygieneregeln wie drin-
       nen. Die Gruppengrösse ist auch hier auf 15 Personen (inkl. Coach) beschränkt. Der Start- und Endpunkt
       befindet sich bei der Trainingshalle (Blaue Post). Das Stadtzentrum wird gemieden und die Routen werden
       möglichst ländlich gewählt. Es ist darauf zu achten, dass keine „Drittpersonen“ (Passanten) eingeschränkt,
       behindert oder gefährdet werden. Der Verantwortliche (Coach) führt Desinfektionsmittel mit sich, damit
       Infektionsquellen gereinigt werden können.
    • Garderobenbereich: Der reguläre Garderobenbereich ist begrenzt nutzbar. Wenn möglich bereits in ad-
       äquater Sportbekleidung erscheinen. Alle persönlichen Gegenstände und warme Überziehkleidung müs-
       sen in der eigenen Tasche verstaut und vor oder in der Halle auf den dazu markierten Ablagen (Garderobe,
       Fenstersims usw.) deponiert werden. Nur Notwendiges mitführen. Für die Garderobe wird nicht gehaftet!
    • WC-/Duschanlage: Die WC- & Duschanlage im 2. UG steht den anwesenden Personen – unter Einhaltung
       des Schutzkonzeptes und Vorgaben des BAG – zur Verfügung.
    • Zwischen den einzelnen Trainingsblöcken wird eine Karenzzeit von 30 Minuten eingehalten, um ein direk-
       tes Aufeinandertreffen von verschiedenen Trainingsgruppen zu vermeiden.
    • Im Allgemeinen gänzlich auf Körperkontakt verzichten!

3. Reinigung
Bedarfsgerechte und regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch. Insbeson-
dere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Sicheres Entsorgen von Abfällen und fachgerechter
Umgang mit Trainingsbekleidung.
    • Oberflächen & Gegenstände (z. B. Trainings-/Arbeitsflächen, Trainingsmaterial, Lavabo, iPad, Telefon, Musi-
       kanlage, Fernbedienung, usw.) werden regelmässig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel gereinigt.
    • Klingel, Türgriffe und andere Objekte/Flächen, die oft von mehreren Personen angefasst oder benutzt
       werden, werden regelmässig gereinigt.
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   • Die WC-Anlagen werden regelmässig gereinigt.
   • Der Abfall wird fachgerecht und häufiger entsorgt. Bei Leerung werden Handschuhe getragen.
   • Die persönliche Trainingskleidung wird selbstständig mind. täglich gewechselt und mit einem handelsüb-
      lichem Waschmittel gewaschen (gilt für Kunden und Coaches).
   • Trinkflaschen oder sonstige Utensilien werden nicht geteilt.
   • Die Trainingshalle wird tagsüber quergelüftet und mind. 1x täglich gereinigt.

4. Besonders gefährdete Personen schützen
Besonders gefährdete Personen halten sich weiterhin an die Schutzmassnahmen des BAG und bleiben − wenn
immer möglich − zu Hause. Der Schutz von besonders gefährdeten Mitarbeitenden ist in der COVID-19-Verord-
nung 2 (www.admin.ch) ausführlich geregelt.
    • Risikopatienten (siehe Seite 5 – 6) haben die Anweisung der Halle und dem Training fernzubleiben.
    • Kundinnen, Kunden und Coaches mit Krankheitssymptomen dürfen nicht am Training teilnehmen. Sie
       bleiben zu Hause, respektive begeben sich in Isolation. Sie rufen ihren Hausarzt an und befolgen dessen
       Anweisungen. Die Trainingsgruppe ist umgehend über die Krankheitssymptome zu orientieren.

5. Covid-19-Erkrankte am Arbeitsplatz
Kranke im Unternehmen werden nach Hause geschickt und angewiesen, die (Selbst)Isolation gemäss BAG
zu befolgen.
    • Kranke Kunden oder Coaches dürfen weder trainieren noch coachen!
    • Die Kursanmeldung erfolgt digital, wodurch eine Teilnehmerliste entsteht, die in einem Infektionsfall so-
       fort kontaktiert werden könnte, damit sich die Betroffenen in (Selbst)Isolation begeben können und das
       Virus nicht weiter verbreitet wird.

6. Besondere Arbeitssituationen
Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu gewährleisten.
    • NEU! Ab 29.10.20: Verbot sportlicher und kultureller Aktivitäten mit mehr als 15 Personen! Die Trai-
       ningskonzepte wurden angepasst und alle Kurse auf 14 resp. 12 (TRX) Teilnehmer/-innen reduziert.
    • NEU! Ab 29.10.20: Maskenpflicht! Überall, ausser im persönlichen Trainingsbereich! Siehe Covid-19-Ver-
      ordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26, Stand 28.10.20, 16.00 Uhr), Art. 6e. Indoor:
      Die Maske darf erst und nur auf der persönlichen Matte entfernt werden. Outdoor: Die Maske darf draussen
      entfernt werden, sofern der Mindestabstand strikt und während dem ganzen Training eingehalten wird.
    • Ab 08.06.20: Alle Trainings finden gemäss Kursplan statt (siehe Website).
    • Zusätzliches Trainingsangebot (ab 15.05.20): Einzeltraining (max. 1 Person | CHF 125.– oder entspre-
       chende Knipse | Jahresabonnenten: CHF 75.–). Kleingruppentraining (max. 4 Personen | insgesamt CHF
       200.– oder entsprechende Knipse).
    • Die Trainingsprogramme werden – wie gewohnt – dem individuellem Level angepasst, um das Verletzungs-
       risiko auch weiterhin möglichst zu vermeiden.
    • Anmeldung: Die Kursanmeldung erfolgt per Fitogram. Ein gebuchtes Training ist verbindlich. Anmeldun-
       gen können bis 1 Minute und Abmeldungen bis 1 Stunden vor Kursbeginn getätigt werden.
    • Mit der Anmeldung/Teilnahme am Kursbetrieb bestätigt die jeweilige Person, dass sie gesund ist, sie sich
       an alle Vorschriften hält und sie keine Ansprüche geltend macht. Versicherung ist Sache der Teilnehmer/-in.
    • Die Instruktion findet ausschliesslich verbal statt. Alle Übungen werden von den Coaches vorgezeigt.
    • Alle Teilnehmer/-innen und Coaches müssen nach dem Kurs ihren Trainingsbereich und das dortige, ver-
       wendete Equipment zwingend mit Desinfektionsmittel reinigen. Desinfektionsmittel und Papier wird
       vom City Circle zur Verfügung gestellt.
    • In der Trainingsinfrastruktur halten sich nur die für den Kursbetrieb notwendigen Personen auf (Teilneh-
       mer, Coaches oder Reinigungspersonal).
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7. Information
Information aller betroffenen Personen über unsere Richtlinien und Massnahmen.
    • Information der Kundschaft: Das Schutzkonzept wird via WhatsApp-Gruppenchat kommuniziert. Eben-
       falls wird es als PDF-Datei auf der Website aufgeschaltet. Bei einer allfälligen Kontrolle liegt ein Exem-
       plar in der Halle bereit. Die Schutzmassnahmen (Plakate) gemäss BAG werden an jedem Ein-/Ausgang
       angebracht.
    • Information der Mitarbeitenden: Die Mitarbeiter (Coaches) erhalten das Schutzkonzept ebenfalls in PDF-
       Form, inkl. mündlicher Erläuterung durch Sue Laubscher. Alle Coaches sind verpflichtet, das Schutzkonzept
       ausnahmslos anzuwenden. Bei Unklarheiten ist Sue Laubscher umgehend zu kontaktieren.

8. Management
Umsetzung von Massnahmen im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und anzupassen.
   • Regelmässige Instruktion der Mitarbeitenden und Kundschaft über Hygiene- und Abstandsmassnahmen.
   • Desinfektionsmittel (für Hände), sowie Reinigungsmittel (für Gegenstände und/oder Oberflächen) regel-
      mässig kontrollieren und nachfüllen.
   • Für Vorrat (Papiertücher, Desinfektions-/Reinigungsmittel, Handschuhe, Masken usw.) sorgen.

Abschluss
Bei Fragen oder Unklarheiten steht Sue Laubscher jederzeit zur Verfügung.

Ich appelliere an die Solidarität und Eigenverantwortung aller involvierten Personen. Merci!

Verantwortliche Person:   Sue Laubscher | Inhaberin & Coach | City Circle Solothurn
Ort, Datum:		             Solothurn, Donnerstag, 29. Oktober 2020

STAY SAFE!

Quelle für Basis: www.backtowork.easygov.swiss
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                                                  Bundesamt für Gesundheit BAG

Kategorien besonders gefährdeter Personen 1
Das BAG berücksichtigt bei der Präzisierung der Kategorien der besonders gefährdeten Personen den
aktuellen Stand der Wissenschaft und die Einschätzungen der medizinischen Fachgesellschaften der
Schweiz. Das BAG führt die Kategorien der besonders gefährdeten Personen laufend nach. Gemäss
aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung
auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.
Als besonders gefährdet gelten:
I. Personen ab 65 Jahren

II. Schwangere Frauen
III. Erwachsene mit folgenden Vorerkrankungen:
1. Bluthochdruck
  –   Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden
  –   Therapie-resistente arterielle Hypertonie

2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen
2.1 Generelle Kriterien
  – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro BNP > 125 pg/ml
  –   Patient/innen mit mindestens 2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder
      arterielle Hypertonie)
  –   Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie
  –   Chronische Niereninsuffizienz (Stadium 3, GFR  125pg/ml trotz
      medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF)
  –   Kardiomyopathie jeglicher Ursache
  –   Pulmonalarterielle Hypertonie
2.2.4 Arrhythmie
  – Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens 2 Punkten
  –   Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem
      generellen Kriterium
2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung
  – Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen
       / die behandelnde Kardiologin

1
  Vormals Anhang 6 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-
Verordnung 2), SR 818.101.24
                                                                                               S e i t e 1|2

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                                                   Bundesamt für Gesundheit BAG

3. Diabetes
  –   Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder HbA1c von > 8%

4. Chronische Atemwegserkrankungen
  –   Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV
  –   Lungenemphysem
  –   Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale
  –   Interstitielle Lungenerkrankungen
 –    Aktiver Lungenkrebs
 –    Pulmonalarterielle Hypertonie
 –    Pulmonalvaskuläre Erkrankung
 –    Aktive Sarkoidose
 –    Zystische Fibrose
 –    Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.)
 –    Beatmete Patient/innen

5. Krebs
  –   Krebs unter medizinischer Behandlung

6. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
  –   Schwere Immunsuppression (z.B. CD4+< 200µl)
  –   Neutropenie ≥ 1 Woche
  –   Lymphozytopenie
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Functional Fitness
Schutzkonzept für den Trainingsbetrieb ab dem 6. Juni 2020

Neue Rahmenbedingungen
Ab dem 6. Juni 2020 ist der Trainingsbetrieb in allen Sportarten unter Einhaltung von vereinsspezifischen
Schutzkonzepten wieder zulässig. Bei Sportaktivitäten, in denen ein dauernder enger Körperkontakt erforderlich ist,
müssen die Trainings so gestaltet werden, dass sie ausschliesslich in beständigen Gruppen stattfinden mit Führung
einer entsprechenden Präsenzliste. Als enger Kontakt gilt dabei die längerdauernde (>15 Minuten) oder wiederholte
Unterschreitung einer Distanz von 2 Metern ohne Schutzmassnahmen.

Folgende fünf Grundsätze müssen im Trainingsbetrieb zwingend eingehalten werden:

1. Nur symptomfrei ins Training
Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainingsbetrieb teilnehmen. Sie bleiben zu Hause, resp.
begeben sich in Isolation und klären mit dem Hausarzt das weitere Vorgehen ab.

2. Abstand halten
Bei der Anreise, beim Eintreten in die Sportanlage, in der Garderobe, bei Besprechungen, beim Duschen, nach dem
Training, bei der Rückreise – in all diesen und ähnlichen Situationen sind zwei Meter Abstand nach wie vor einzuhalten
und auf das traditionelle Shakehands und Abklatschen ist weiterhin zu verzichten. Einzig im eigentlichen
Trainingsbetrieb ist der Körperkontakt in allen Sportarten wieder zulässig. Pro Person müssen mindestens 10 m2
Trainingsfläche zur Verfügung stehen.

3. Gründlich Hände waschen
Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem Training
gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.

4. Präsenzlisten führen
Enge Kontakte zwischen Personen müssen auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde während 14 Tagen ausgewiesen
werden können. Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt jeder Functional Fitness Anbieter für sämtliche
Trainingseinheiten Präsenzlisten. Die Person, die das Training leitet, ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die
Korrektheit der Liste und dass diese dem/der Corona-Beauftragten in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl.
Punkt 5). In welcher Form die Liste geführt wird (doodle, App, Excel, usw.) ist dem Anbieter freigestellt.

5. Bestimmung Corona-Beauftragte/r
Jede Organisation, welche die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs plant, muss eine/n Corona-Beauftrage/n
bestimmen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Für Swiss Functional Fitness ist das Gianni Sciamanna. Bei Fragen darf man sich gerne direkt an ihn wenden
(qm@swissfunctionalfitness.ch).

6. Besondere Bestimmungen
Ab dem 6. Juni kann Trainingsmaterial grundsätzlich wieder unter den Athleten geteilt werden. Zum Schutz aller
Beteiligten muss dieses jedoch regelmässig gereinigt/desinfiziert werden.

Swiss Functional Fitness                   Schutzkonzept Functional Fitness                   Version vom 01.06.2020
Wylerringstrasse 36                           Gültig ab dem 6. Juni 2020
3014 Bern
www.swissfunctionalfitness.ch

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                                  Stand: 28. Oktober 2020

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Neues Coronavirus

                                                      Aktualisiert am 28.10.2020

     Treffen Sie so wenige
    Menschen wie möglich.

                                                                                     Art 316.631.d

www.bag-coronavirus.ch

                                                                    SwissCovid App
                                                                      Download

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Bund verstärkt Massnahmen gegen das Coronavirus
Ab 29. Oktober gilt schweizweit:
                Verbot von Veranstaltungen                           Keine Veranstaltungen
                                                                     mit mehr als 50 Personen
                und Versammlungen
                        Nicht mehr als 10 Personen                   Keine Ansammlungen von mehr als
                        im Freundes- und Familienkreis               15 Personen im öffentlichen Raum
                                                                     (seit 19.10.)
Ausnahmen: Parlamente, Gemeindeversammlungen, Kundgebungen, Unterschriftensammlungen

                Regeln für Sport und Kultur                                                Fernunterricht
                Verbot sportlicher und kultureller Aktivitäten mit                         an Hochschulen
                mehr als 15 Personen. Ausnahmen: Trainings und                             (ab 2.11.)
                Proben von unter 16-Jährigen und im Profi-Bereich.
                Strengere Regeln für Kontaktsport und Chöre.

                Schliessung                               Regeln für Bars                  Sperrstunde
                                                                                           von 23 bis 6 Uhr
                von Tanzlokalen                           und Restaurants
                und Discos                                       Höchstens                 Weiterhin: Sitz-
                                                                 4 Personen                pflicht und Kontakt-
                                                                 pro Tisch                 daten erheben

                Ausgedehnte Maskenpflicht                   Ausnahmen: Kinder unter 12 Jahren
                Neu (zusätzlich zu ÖV, Haltestellen und     und Personen mit ärztlichem Attest
                öffentlich zugänglichen Innenräumen):
                         In Schulen ab                               Im Aussenbereich von Restaurants,
                         Sekundarstufe ||                            Läden u.ä. sowie in belebten
                                                                     Fussgängerzonen
                        Bei der Arbeit drinnen                       Im öffentlichen Raum, wenn
                        (ausser am Arbeitsplatz, sofern              Abstandhalten nicht möglich ist
                        Abstand eingehalten wird)
                                                             Weiterhin gilt:
Achtung: In bestimmten Kantonen gelten strengere Regeln
                                                                     Kontakte              Handhygiene
                                                                     reduzieren            beachten

                                                                     Wenn möglich          Abstand
                                                                     Homeoffice            halten

                                                                                                                  10/11
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                                      FUNCTIONAL FITNESS SOLOTHU

Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26); Änderung vom 28. Oktober 2020 (Massnahmen gegenüber Personen,
    betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz) | (Stand 28.10.2020, 16.00)

                     -   Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag: Ana-
                         log der Regelung in den Bildungseinrichtungen sollen hier keine Einschränkun-
                         gen mit Bezug auf die Art und die Durchführung im Innen- oder Aussenraum
                         gelten. Wettkämpfe dürfen jedoch angesichts der damit einhergehenden vielen
                         Kontakte und der oftmals anwesenden Eltern nicht durchgeführt werden.
                     -   von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren ausge-
                         übte Aktivitäten, die mit keinem Körperkontakt verbunden sind:
                            o in Innenräumen von in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben,
                              wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand einge-
                              halten wird. Damit erfasst werden etwa Aktivitäten in Innenräumen wie Ge-
                              räteturnen, Yoga, Zumba, Training in Fitnesszentren etc. Auf das Tragen
                              einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten,
                              wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten
                              und die Lüftung gewährleistet ist. Erlaubt sind unter diesen Voraussetzun-
                              gen auch Wassersportarten in Hallenbädern oder Tennispartien in Hallen,
                              wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten
                              (Flächen von über 15m2 resp. bei ruhigen Sportarten 4m2).
                            o im Freien, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Ab-
                              stand eingehalten wird. Damit erfasst wird etwa Eislaufen im Freien.
                              Ebenso ist Joggen, Skitouren, Schneeschuhwandern, Langlauf etc. als Ein-
                              zelperson oder in Gruppen jederzeit möglich, falls Abstand eingehalten o-
                              der eine Gesichtsmaske getragen wird.
                          Nicht erlaubt sind damit Kontaktsportarten (z.B. Fussball, Hockey, Basketball,
                          Kampfsportarten, Tanzsport). Einzeltrainings oder Techniktrainings ohne Kör-
                          perkontakt sind erlaubt.
                     -   Trainings und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Ange-
                         hörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als
                         Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wett-
                         kampfteams trainieren. Die Zugehörigkeit zu einem nationalen Kader legt der
                         jeweilige Sportverband, der Mitglied von Swiss Olympic ist, fest. Soweit in ei-
                         nem Sportverband keine abschliessenden Kader definiert sind, sind mit Leis-
                         tungssportlerinnen und Leistungssportlern diejenigen Personen gemeint, die
                         vom betreffenden nationalen Verband regelmässig für die Teilnahme an inter-
                         nationalen Wettkämpfen in ihrer Sportart und Kategorie selektioniert werden.
                     -   Trainings und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend pro-
                         fessionellem Spielbetrieb angehören (die Limite beträgt jedoch 50 Zuschauer);
                  Wie alle öffentlichen Einrichtungen und Betriebe müssen auch Einrichtungen im Be-
                  reich des Sports ein Schutzkonzept (Art. 4) erarbeiten und umsetzen. Diesbezüglich
                  gelten die Kapazitätsbeschränkungen nach Anhang Ziff. 3.1ter. Besonders beachtet
                  werden muss in diesen Konzepten beispielsweise die Staffelung der einzelnen Perso-
                  nen oder Gruppen auf der Sportanlage (namentlich Garderoben), deren Zu- und Weg-
                  gang zu den Anlagen oder die Reinigung der Anlage zwischen einzelnen Gruppen. Die
                  Betreiber der jeweiligen Anlage werden auch die erforderliche Aufsicht und Kontrolle
                  bereitzustellen haben, welche für die Durchsetzung der Schutzkonzepte verantwortlich
                  ist. Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise der Betrieb eines die meiste Zeit unbe-
                  treuten 24h-Fitnesscenters nicht zulässig. Die Schutzkonzepte werden zudem Mass-
                  nahmen vorsehen müssen, dass strikte Einschränkungen bis hin zu Verboten betref-
                  fend das Duschen gelten.

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