Schutzkonzept um COVID-19 für das Hallen- und Freibad, die Sauna und die Gastronomie der

Die Seite wird erstellt Peter Eberhardt
 
WEITER LESEN
Schutzkonzept
                  um COVID-19
für das Hallen- und Freibad, die Sauna
       und die Gastronomie der

   Badi Reiden AG

     Dieses Schutzkonzept gilt ab dem 13. September 2021.

        Es basiert auf dem Schutzkonzept der Verbände
      VHF Verband Hallen- und Freibäder / Gastro-Luzern.

                 Version 12. September 2021

                              1
Einleitung

Nachfolgendes Schutzkonzept beschreibt die Massnahmen, um den Betrieb gemäss der geltenden COVID-
19-Verordnung Stand vom 8. September 2021 geordnet wiederaufzunehmen.

Dieses Schutzkonzept wurde von der Geschäftsleitung ausgearbeitet und vom Verwaltungsrat genehmigt.

Ziel dieser Massnahmen

Das vorliegende Schutzkonzept soll den geordneten, aber reduzierten Betrieb des Hallenbades, der Sauna
sowie der Gastronomie der Badi Reiden AG in Übereinstimmung mit den behördlichen Vorgaben und
Grundsätzen ermöglichen. Dabei wird dem Schutz der Besucherinnen und Besucher wie auch der
Mitarbeitenden vor einer Ansteckung durch das Coronavirus höchste Priorität eingeräumt. Damit das Ziel des
Schutzkonzepts erreicht werden kann, ist insbesondere eine hohe Selbstverantwortung und Disziplin der
Besucherinnen und Besucher notwendig.

Gesetzliche Grundlagen und Grundsätze

COVID-19-Gesetz, COVID-19-Verordnung 3, Arbeitsgesetz (SR 822.11) und dessen Verordnungen.

Neben der aktuellen COVID-19-Verordnung des Bundesrats sind folgende übergeordneten Grundsätze
vollumfänglich einzuhalten:

    •    Einhaltung der Hygieneregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG)
    •    Social-Distancing (1.5 m Mindestabstand; kein Körperkontakt)
    •    Besonders gefährdete Personen müssen die spezifischen Vorgaben des BAG beachten
    •    Covid-Zertifikatspflicht in den Innenräumen

Inhalt

    1        Covid-Zertifikationspflicht
    2        Maskenpflicht
    3        Maximale Besucherzahlen / Nutzungsbeschränkungen
    4        Sauna
    5        Contact Tracing
    6        Empfang / Kasse
    7        Duschen / Garderoben
    8        Reinigung & Desinfektion
    9        Gastronomie
    10       Atelier
    11       Drittanbieter

                                                     2
1. Covid-Zertifikationspflicht

Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Badi Reiden AG ist für Personen ab 16 Jahren nur noch mit gültigem
Covid-Zertifikat gestattet. Als Covid-Zertifikat gilt der amtliche Ausweis über eine Covid-Impfung, eine
Genesung oder einen Covid-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist (3-G-Regel). Gemeinsam mit dem Zertifikat
ist ein Ausweis zur Identifikation vorzuweisen.

Ausgenommen sind Besucher der Restaurantterrasse und Nutzer des Ateliers. (Siehe Bestimmungen zum
Atelier, Punkt 10).

Die Besucher sind aufgefordert dieses am Empfang, zusammen mit einer offiziellen Identifikation, vorzuweisen.

Wird kein gültiges Covid-Zertifikat vorgewiesen ist der Besucher aufgefordert die Anlage wieder zu verlassen.

    2. Maskenpflicht

Die generelle Maskenpflicht entfällt in den Bereichen, wo die Zertifikatspflicht gilt.

Ausnahmen:

    •   Besucher der Terrasse, welche kein Zertifikat vorweisen können, müssen in den Innenräumen eine
        Maske tragen. Das Verweilen in den Innenräumen ist diesen Personen nicht erlaubt.
    •   Personen welche im Atelier (Mehrzweckraum) Angebote Dritter besuchen. Sie müssen ausserhalb des
        Raumes und solang in den Innenraumen der Badi Reiden, eine Maske tragen. Das Verweilen in den
        Innenräumen ist diesen Personen nicht erlaubt.

Das Personal, das sich in der Gastronomie aufhält oder im Hallenbad tätig ist, muss ein Zertifikat vorweisen (3-
G-Regel). Das ganze Personal, mit oder ohne Zertifikat, ist aufgefordert eine Maske zu tragen, wenn sie sich in
Bereichen aufhalten, wo auch Besucher Zutritt haben.

Handwerker und Personal von Zulieferer, mit oder ohne Zertifikat, haben in den Räumlichkeiten der Badi
Reiden AG eine Maske zu tragen, wenn sie sich nicht allein in einem Raum aufhalten.

Die Maskenpflicht ist zwingend einzuhalten, ansonsten werden Besucher aufgefordert die Anlage zu verlassen.

    3. Maximale Besucherzahlen / Nutzungsbeschränkungen:

           I.   Hallenbad

Die maximale Anzahl zulässiger Personen in der Schwimmhalle der Badi Reiden AG beträgt 178 Personen.

Diese errechnete zulässige Besucherzahl ergibt sich aus der Gesamtfläche von 715 m2. Die Anzahl Personen,
welche die Schwimmhalle gleichzeitig benutzen dürfen, ist auf 1 Person pro 4 m2 begrenzt.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher. Die
maximale Gruppengrösse wird vom Baddienst kontrolliert.

Der Zutritt in unser Bad kann nicht immer garantiert werden und es kann zu Wartezeiten kommen.

                                                         3
Freibad und Liegewiese

Die Freibadanlage bleibt für die Wintersaison geschlossen und öffnet voraussichtlich im Mai 2022 wieder.

          II.   Sauna

Für die Saunaanlagen gilt die Zertifikatsplicht.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher.

    4. Contact Tracing

Das Contact Tracing ist aufgehoben.

    5. Empfang / Kasse

Die Empfangs-/Kassentheke ist mit einem Schutz aus Plexiglas ausgerüstet und es steht
Händedesinfektionsmittel bereit. Das Personal, mit Ausnahme von Alleinarbeitenden oder wenn im Freien
arbeitend, trägt jederzeit Masken.

Gäste sind gebeten vor Ort bargeldlose und somit berührungsfreie Zahlmöglichkeiten zu nutzen.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher.

    6. Duschen / Garderoben

Im Dusch- und Garderobenbereich gilt die Zertifikatsplicht. Es besteht keine Maskenpflicht.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher.

    7. Reinigung & Desinfektion

Neben den bestehenden Reinigungs- und Hygienemassnahmen, gemäss SIA-Norm und SVG Empfehlung,
werden zusätzlich Massnahmen zur Einhaltung der Hygienemassnahmen des BAG umgesetzt:

    •   Sämtliche Türgriffe und Handläufe, inklusiv Beckenleitern, werden mehrmals täglich desinfiziert.
    •   Am Empfang und in der Gastronomie wird ein Händedesinfektionsmittel bereitgestellt.

                                                       4
8. Gastronomie

Es gelten die vorgeschriebenen Massnahmen für die Gastronomie gemäss dem jeweils gültigen Schutzkonzept
für das Gastgewerbe unter COVID-19, insbesondere:

    1. Alle Personen, die sich in der Gastronomie-Bereich begeben, müssen ein Zertifikat (3-G-Regel)
        vorweisen. Ausgenommen sind Besucher der Terrasse.
    2. Alle Personen im Betrieb reinigen sich regelmässig die Hände.
    3. In Innenbereichen gilt für die Konsumation Sitzpflicht.
    4. In den Innenbereichen muss der Abstand von 1.5 Meter zwischen Gruppen eingehalten werden.
    5. Für Gäste im Innenbereich muss ein Kontakt pro Gruppe erhoben werden.
    6. In Aussenbereichen entfallen die Sitzpflicht, Maskenpflicht und das Erheben der Kontaktdaten.
    7. Die Sitzplatz-Beschränkung pro Tisch entfällt.
    8. Mitarbeitende und andere Personen halten 1,5 Meter Abstand zueinander. Für Arbeiten mit
        unvermeidbarer Distanz unter 1,5 Meter sollen die Mitarbeitenden durch Verkürzung der Kontaktdauer
        und/oder Durchführung angemessener Schutzmassnahmen möglichst minimal exponiert sein.
    9. Bedarfsgerechte regelmässige Reinigung von Oberflächen.
    10. Kranke im Betrieb nach Hause schicken und anweisen, die Isolation gemäss BAG zu befolgen. Für
        Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen
        Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit
        die Kontaktquarantäne.
    11. Berücksichtigung von spezifischen Aspekten der Arbeit und Arbeitssituationen, um den Schutz zu
        gewährleisten.
    12. Information der Mitarbeitenden und anderen betroffenen Personen über die Vorgaben und
        Massnahmen und Einbezug der Mitarbeitenden bei der Umsetzung der Massnahmen.
    13. Umsetzung der Vorgaben im Management, um die Schutzmassnahmen effizient umzusetzen und
        anzupassen.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher.

    9. Atelier (Mehrzweckraum)

Die Mieter des Ateliers sind verantwortlich für das Umsetzten der aktuellen geltenden Verordnungen und
Auflagen seitens Behörden und den relevanten Organisationen, wie z.B. Verbänden.

Die Kontrolle der Covid-Zertifikate ihre Besucher und dass diese sich an alle die, für den Raum relevanten
Schutzkonzepten halten, liegt in der Verantwortung des Mieters.

Bewirtschaftet die Badi Reiden den Raum selbst, gelten die Bestimmungen in diesem Schutzkonzept und die
Prüfpflicht der Zertifikate liegt bei der Badi Reiden AG.

Das Einhalten der Hygieneregeln und das Social-Distancing liegt in der Eigenverantwortung der Besucher.

    10. Drittanbieter

Der Schulschwimmunterricht, Schwimmkurse, Tanz- und Fitnessprogramme durch Drittanbieter unterstehen
der Verantwortung der jeweiligen Anbieter. Diese sind verpflichtet das Schutzkonzept der Badi Reiden AG
einzuhalten und die Daten des Contact Tracing zu erfassen. Sie müssen ihr eigenes Schutzkonzept zu
erarbeiten und dieses der Geschäftsleitung der Badi Reiden AG unaufgefordert zu zustellen.

                                                       5
Sie können auch lesen