Scoping-Unterlagen zum Raumordnungsverfahren mit inte-grierter UVP für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Hansestadt Stade Erweiterung ...

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Scoping-Unterlagen zum Raumordnungsverfahren mit inte-grierter UVP für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Hansestadt Stade Erweiterung ...
Scoping-Unterlagen zum Raumordnungsverfahren mit inte-
grierter UVP für die Errichtung von Windenergieanlagen in
der Hansestadt Stade (Erweiterung Windpark Bützfleth)

Standort des Vorhabens:
Hansestadt Stade, Ortsteil Bützfleth

Vorhabenträger:   ENERGIEKONTOR AG
                  Mary-Somerville-Str. 5
                  28359 Bremen

Ansprechpartner: Herr Philipp Schumacher
Tel: 0421 3304-144
Mobil: 0162 131 46 50
E-Mail: philipp.schumacher@energiekontor.de

Ansprechpartner: Herr Moritz Duhm
Tel: 0421 3304-322
Mobil: 0162 131 6233
E-Mail: moritz.duhm@energiekontor.de
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    Allgemeine Vorbemerkungen

Das im Jahr 2017 im sachlichen Teilabschnitt Windenergie für unwirksam erklärte Regionale
Raumordnungsprogramm (RROP) 2013 des Landkreises Stade stellt in der Hansestadt
Stade, in dem Bereich zwischen Bützflethermoor / Stadermoor im Westen und Bützfleth im
Osten, ein aus zwei Teilen bestehendes Vorranggebiet Windenergienutzung dar:
   -   eine etwa dreieckige Fläche im Norden zwischen der Moorchaussee (K 29) und dem
       Mühlenweg sowie
   -   eine schmale viereckige Fläche im Süden zwischen dem Mühlenweg und dem
       Röhrweg.

Der südliche Teil des Vorranggebietes Stade ist bereits mit 5 Windkraftanlagen mit einer
installierten Leistung von 5 MW bebaut. Im Flächennutzungsplan der Hansestadt Stade ist
der Bereich als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen, hier für Stromerzeugung durch
Windenergie, dargestellt.

Um auch den nördlichen Teil des Vorranggebietes in den Flächennutzungsplan zu über-
nehmen und eine Bebauung mit Windenergieanlagen bauleitplanerisch vorzubereiten, hat
die Hansestadt Stade die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt und diese
Fläche als sonstiges Sondergebiet „Windenergie“ dargestellt.

Durch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017 wurde
der sachliche Teilabschnitt Windenergie des RROP 2013 für unwirksam erklärt, die darge-
stellten Vorranggebiete Windenergienutzung sind somit nicht mehr Bestandteil der Satzung
des RROP. Da die Vorranggebiete Windenergienutzung als Grundlage für die im Flächen-
nutzungsplan der Hansestadt Stade getroffene Darstellung des Sondergebietes „Wind-
energie“ diente, ist auch der Flächennutzungsplan seither für diese Fläche schwebend
unwirksam.

Inzwischen hat der Landkreis Stade das Verfahren für die 1. Änderung des RROP 2013 –
Teilabschnitt Windenergie eingeleitet und im Frühjahr 2019 einen Vorentwurf mitsamt zeich-
nerischer Darstellung veröffentlicht. Die zeichnerische Darstellung des Vorentwurfs zur
RROP-Änderung sieht nunmehr zwischen Bützflethermoor / Stadermoor und Bützfleth ein
zusammenhängendes Vorranggebiet Windenergienutzung mit etwas größerem Flächenzu-
schnitt vor, dass die Flächen der beiden bisherigen Teile des Vorranggebietes überdeckt.

Die ENERGIEKONTOR AG hat bereits im Jahr 2015 auf der Grundlage des RROP 2013 und
des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Stade einen Antrag auf Errichtung von 3 raum-
bedeutsamen Windenergieanlagen im nördlichen Teil des Vorranggebietes Windenergienut-
zung, also im Anschluss an den bereits vorhandenen Windpark gestellt (Flur 11 und Flur 12
der Gemarkung Bützfleth). Die Nabenhöhe der geplanten Anlagen betrug 93 m und der
Rotordurchmesser 114 m, was einer Gesamthöhe von 150 m entspricht. Das Genehmi-
gungsverfahren konnte allerdings nicht bis zur Erklärung der Unwirksamkeit des RROP 2013
– Teilabschnitt Windenergie erfolgreich abgeschlossen werden. Da sich der Landkreis Stade
vorbehält, die Windenergienutzung auf im Rahmen der Regionalplanung festgelegte
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung zu beschränken, war eine Weiterverfolgung des
ursprünglichen Genehmigungsantrages, nach Erklärung der Unwirksamkeit des RROP, nicht
mehr zweckmäßig. 2019 wurde der 2015 gestellte Genehmigungsantrag folgerichtig zurück-
gezogen. Der Vorentwurf der 1. Änderung des RROP 2013 – Teilabschnitt Windenergie
bietet jedoch schon jetzt eine ausreichende Grundlage, um beurteilen zu können, ob die ge-
planten Anlagen den künftigen Darstellungen des RROP 2013 entsprechen werden. Um das
Genehmigungsverfahren nicht unnötig zu verzögern, hat die Kreisverwaltung als untere
Landesplanungsbehörde daher entschieden, die Raumverträglichkeit der geplanten Anlagen
durch ein Raumordnungsverfahren zu prüfen. Die gesetzlichen Grundlagen für das Raum-
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ordnungsverfahren ergeben sich aus den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG)
2008 und des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) 2017.

Gemäß § 15 (1) des ROG 2008 prüft „die für Raumordnung zuständige Landesbehörde in
einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und
Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren).
Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter über-
örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den
Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Pla-
nungen und Maßnahmen geprüft. …“ Gemäß § 16 (2) des ROG 2008 „kann von der
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planungen und Maßnahmen abgesehen
werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung regeln, welche Fälle die Durchführung
eines Raumordnungsverfahrens erübrigen.“
§ 9 des NROG 2017 regelt diesbezüglich, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf
die Durchführung eines bundesrechtlich vorgesehenen Raumordnungsverfahrens u.a.
insbesondere dann vorliegen, wenn die Planung oder Maßnahme räumlich und sachlich hin-
reichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder den Darstel-
lungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennut-
zungs- oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht. Aus der Raumordnung und der
Bauleitplanung ergeben sich derzeit jedoch keine eindeutigen Beurteilungsgrundlagen. Die
1. Änderung des RROP 2013 befindet sich auf der Verfahrensebene noch im Vorentwurfs-
stadium und entfaltet keine klare Verbindlichkeit. Die Darstellungen der 33. Änderung des
Flächennutzungsplans der Hansestadt Stade beruhen auf der Übernahme, der durch das
Urteil des OVG Lüneburg ungültig erklärten Darstellungen des Vorranggebietes Windener-
gienutzung des RROP 2013. Eine Anpassung dieser Bauleitplanung an die aktuellen Ziele
der Raumordnung (gemäß §1 Abs.4 BauGB) kann vor dem Hintergrund des Verfahrensstand
zur 1. Änderung des RROP 2013 jedoch derzeit nicht durchgeführt werden. Daher hat der
Landkreis Stade dem Vorhabenträger zur Realisierung des Windenergievorhabens Bützfleth
die Durchführung eines Raumordnungsverfahren empfohlen.

1. Allgemeine Beschreibung des Vorhabens

Lage und Größe der betroffenen Flächen
Zwischen den Orten Bützflethermoor / Stadermoor im Westen und Bützfleth im Osten befin-
det sich zwischen dem Mühlenweg und dem Röhrweg ein Windpark mit 5 Windenergieanla-
gen (WEA) vom Typ Neg-Micon 60/1000, jeweils mit einer Nabenhöhe von 67 m, einem Ro-
tordurchmesser von 60 m und einer installierten Leistung von 1 MW. Dieser soll in Richtung
Norden, zwischen dem Mühlenweg und der Moorchaussee (K 29) um 3 weitere Windkraftan-
lagen erweitert werden:
    - WEA 1: Flurstücke 57, 62 und 61 der Flur 12 in der Gemarkung Bützfleth,
    - WEA 2: Flurstücke 94/1, 95, 175/4, 120, 121/1 und 119/1 der Flur 12 in der Gemar-
        kung Bützfleth,
    - WEA 3: Flurstücke 18/1, 16/1 und 19/3 der Flur 11 in der Gemarkung Bützfleth.

Ein Übersichtslageplan, der die vorhandenen und die drei nördlich davon geplanten Wind-
energieanlagen mit den Umgrenzungen des ehemaligen Vorranggebietes aus dem RROP
2013 darstellt, ist als Anlage 1 beigefügt. Die genaue Lage der Windenergieanlagen ist aus
dem Lageplan (Übersichtsplan) im Maßstab 1:1.000 in der Anlage 2 ersichtlich.

Die drei Anlagen stehen inmitten landwirtschaftlicher Nutzflächen.

Zu den am östlichen Rand des Ortes Bützflethermoor gelegenen Wohnhäusern halten die
Windkraftanlagen einen Abstand von mindestens 600 m ein, zu den am westlichen Ortsrand
von Bützfleth gelegenen Wohnhäusern einen Abstand von mindestens 1.000 m.
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Der Abstand zu der am nächsten gelegenen Windkraftanlage des südlich bereits bestehen-
den Windparks beträgt ca. 440 m.

Für die Standorte und die verkehrliche Erschließung der drei Windenergieanlagen ergibt sich
ein dauerhafter Flächenbedarf von ca. 17.260 m². Im Rahmen der Erschließung wird aber
teilweise auch auf bereits bestehende Wegeinfrastruktur zurückgegriffen. Demnach beläuft
sich die Neuversiegelung auf 16.660m².

Anbindung an das vorhandene Energienetz einschl. erforderlicher Nebenanlagen
Jede Windkraftanlage verfügt über eine Transformatorenstation, die sich innerhalb der Anla-
ge befindet.

Der mit der Windenergie erzeugte elektrische Strom wird in das öffentliche Stromnetz einge-
speist. Dafür wird eine Kabeltrasse zu dem nordöstlich der Anlagenstandorte an der K 29
gelegenen Umspannwerk „Bützfleth“ verlegt.

Verkehrsanbindung
Die Erschließung der Windenergieanlagen soll über eine private Zuwegung erfolgen, die in
die nördlich gelegene Moorchaussee (K 29) einmündet; im Einmündungsbereich ist eine Auf-
weitung der Fahrbahn der K 29 beabsichtigt. Die Zuwegung soll parallel zu dem östlich des
Windparks gelegenen Landernweg verlaufen, der die Moorchaussee mit dem südlich gele-
genen Mühlenweg verbindet. Der landwirtschaftlich genutzte Landernweg ist für die Erschlie-
ßung der Anlagenstandorte zu schmal und für das Befahren mit den schweren Fahrzeugen
(zum Teil mit Überlänge) nicht geeignet. Kurze Stichwege sollen von der privaten Zufahrt zu
den einzelnen Windenergieanlagen führen. Hierzu wird auf die Planzeichnung in der Anlage
2 verwiesen.

Sowohl im Bereich der Windkraftanlagen als auch an der Einmündung in die Moorchaussee
sind für die Bauzeit temporäre Wende- und Lagerplätze zu bauen. Diese werden nach der
Inbetriebnahme der Anlagen zum überwiegenden Teil wieder beseitigt.

Die beim Transport der Anlagenteile zu erwartenden Gewichtsbelastungen können von den
klassifizierten Straßen, also der Moorchaussee / Flethstraße (K 29) und dem Obstmarschen-
weg (L 111), aufgenommen werden.

Größe der versiegelten Fläche (einschl. Verkehrsfläche)
Die dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen für die Fundamente, die verbleibenden
Kranstellplätze und die Zuwegungen einschließlich der Anbindung an die Moorchaussee
(K 29) betragen insgesamt ca. 17.260 m².

Zahl, Nabenhöhe und räumliche Anordnung der Windenergieanlagen
Es sollen drei Windenergieanlagen des Herstellers Vestas errichtet werden. Vorgesehen ist
das Modell V 136 mit einer Nabenhöhe von 82 m und einem Rotordurchmesser von 136 m,
also mit einer Gesamthöhe von 150 m (siehe Anlage 3). Vorgesehen ist eine installierte Leis-
tung von je 4,2 MW pro Anlage.

Die drei Windkraftanlagen werden westlich des Landernweges in Nord-Süd-Richtung ange-
ordnet und schließen nordwestlich an den „Windpark Bützfleth“ an. Der Abstand der Anlage
WEA 3 zu der nördlichsten bereits bestehenden Windkraftanlage beträgt ca. 440 m. Die Ab-
stände der geplanten Windkraftanlagen untereinander betragen ca. 345 m.

Äußere Form (Mast, Zahl der Rotorblätter, Farbgebung) der Windenergieanlagen
Die Windenergieanlage Vestas V136-4.0/4.2 MW ist eine Aufwindanlage mit Pitchregulie-
rung, aktiver Windnachführung und Dreiblattrotor. Der Rotordurchmesser beträgt 136 m, die
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Nennleistung 4,0 MW bzw. optional 4,2 MW. Die drei geplanten Windkraftanlagen werden
mit einer Nabenhöhe von 82 m realisiert, die gewählte Turmhöhe stellt eine Sonderanferti-
gung dar.

Der Turm wird in einem lichtgrauen, matten Farbton lackiert.

Wegen der Höhe der Bauwerke sind Tages- und Nachtkennzeichnungen erforderlich. Um die
Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild zu minimieren, werden Systeme zur bedarfsge-
steuerten Befeuerung genutzt.

Das Fundament wird aus bewährtem Beton gefertigt.

Die Transformatoren befinden sich innerhalb der Windkraftanlage.

Windverhältnisse
Der Standort ist wegen der Nähe zur Nordseeküste und der flachen Geländeverhältnisse für
die Windenergiegewinnung sehr gut geeignet. Ein wirtschaftlicher Betrieb der Windkraftanla-
gen ist gewährleistet. Für die drei Windkraftanlagen wird ein Nettoenergieertrag von insge-
samt ca. 32.800 MWh pro Jahr erwartet.

Standortbeschreibung
Die an den Standorten der geplanten Windenergieanlagen vorhandenen Flächen werden
ausschließlich landwirtschaftlich genutzt (intensiv genutztes Grünland und Ackerflächen) und
sind durch den Landernweg, einen befestigten landwirtschaftlichen Weg, erschlossen; dieser
weist nur einen sehr geringen begleitenden Gehölzbestand auf. Westlich am Landernweg
angrenzend verläuft ein größerer Entwässerungsgraben (Vorfluter Polder 3 Bützfleth / Bütz-
flether Landern). Die nördlich verlaufende Moorchaussee (K 29) wird beidseitig von Baum-
und Strauchbestand gesäumt.

Westlich der Anlagenstandorte liegt die aufgelockert bebaute Ortschaft Bützflethermoor, öst-
lich der im Zusammenhang bebaute Ort Bützfleth. Nördlich erstrecken sich landwirtschaftlich
genutzte Flächen, südlich der geplanten Anlagen befinden sich landwirtschaftlich genutzte
Flächen und der bereits mit 5 Windkraftanlagen bebaute „Windpark Bützfleth“.

Südöstlich der geplanten Anlagenstandorte wird das Vorranggebiet Windenergienutzung von
Norden nach Süden durch eine 220/110-kV Hochspannungsfreileitung durchquert.

Östlich und westlich des Landernweges verlaufen zwei Gashochdruckleitungen (Erdgaslei-
tung der EWE Netz GmbH und Ethylenleitung der Sasol Germany GmbH Hamburg).

Daneben ist östlich der geplanten Anlagenstandorte der Bau der Autobahn A 26 geplant,
hierzu wird auch auf die Darstellungen der Trasse im RROP 2013 (siehe unter Punkt 2) ver-
wiesen. Das erforderliche Planfeststellungsverfahren wurde ursprünglich am 20.09.2010
eingeleitet. Im Zuge der Bearbeitung der im Verfahren von zahlreichen Personen eingereich-
ten Einwendungen und der von der Hansestadt Stade im Rahmen der Anhörung angeregten
weiträumigeren Teilverlegung des Industriegleises wurde mit Verfügung vom 14.02.2019 das
Planfeststellungsverfahren für die Teilstrecke zwischen Drochtersen und der geplanten An-
schlussstelle Stade-Nord als Abschnitt 5a abgetrennt und in einem gesonderten Planfeststel-
lungsverfahren fortgeführt. Die Planunterlagen für diesen Teilabschnitt haben in der Zeit vom
11.03.2019 bis einschließlich 10.04.2019 öffentlich ausgelegen. Die eingegangenen Stel-
lungnahmen werden zurzeit ausgewertet, das Verfahren wird fortgesetzt.
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2. Planerische Vorgaben (Raumordnung, Bauleitplanung, sonstige Fachplanungen)

Landes-Raumordnungsprogramm 2017
Im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 2017 wird den erneuerbaren Energien sehr
große Bedeutung zugemessen. Bei der Energiegewinnung und -verteilung sind die Versor-
gungssicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträg-
lichkeit zu berücksichtigen. Die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Ener-
gien soll unterstützt werden. Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass
unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträ-
ger und erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Was-
serkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird.
An geeigneten Standorten sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von Energie-
clustern auf Basis erneuerbarer Energien geschaffen werden. (Grundsätze Ziffer 4.2 01 des
LROP)

Als regenerativer Energiequelle kommt vor allem auch dem Ausbau der Windkraftnutzung
eine hohe Bedeutung zu. Das LROP 2017 enthält hierzu weitreichende Ziele und Grund-
sätze, die insbesondere für die Regionale Raumordnungsplanung und die Bauleitplanung
der Gemeinden maßgeblich sind.

Gemäß den Zielen des LROP 2017 sind die für die Nutzung von Windenergie geeigneten
raumbedeutsamen Standorte zu sichern und in den Regionalen Raumordnungsprogrammen
als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen, wobei die
Möglichkeiten für ein Repowering bereits bestehender Windkraftanlagen zu berücksichtigen
sind. Für die besonders windhöffigen Landesteile sind bei der Festlegung von Vorranggebie-
ten Windenergienutzung Mindestleistungen für die Windkraftgewinnung vorgegeben. Im
Landkreis Stade sollen demnach mindestens 150 MW ermöglicht werden. (Ziele Ziffer 4.2 04
des LROP)

In der zeichnerischen Darstellung des LROP ist im Bereich der drei geplanten Windenergie-
anlagenstandorte die Trasse der geplanten Bundesautobahn A 26 als Ziel der Raumordnung
dargestellt. Die Windkraftanlagen sollen westlich neben der geplanten Autobahntrasse er-
richtet werden, negative Auswirkungen auf den übergeordneten Verkehr können ausge-
schlossen werden.

Regionales Raumordnungsprogramm 2013
Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2013 des Landkreises Stade sind zurzeit
keine wirksamen Ziele, Grundsätze und Darstellungen zur Konzentration der Windener-
giegewinnung in Vorranggebieten festgelegt. Durch das Urteil des Niedersächsischen OVG
vom 13.07.2017 (12 KN 208/15) wurde der sachliche Teilabschnitt Windenergie des RROP
2013 unwirksam.

Im RROP 2013 war in dem Bereich zwischen Bützflethermoor / Stadermoor und Bützfleth
das Vorranggebiet Windenergienutzung „Stade“ dargestellt, das aus zwei Teilbereichen be-
stand, die durch eine 220/110-kV Hochspannungsfreileitung getrennt wurden. Der südliche
Teilbereich dieses Vorranggebietes erstreckte sich über die bereits vorhandenen fünf Wind-
kraftanlagen des „Windparks Bützfleth“, der dreieckige nördliche Teilbereich wurde zur Er-
weiterung des Windparks aufgenommen. Die drei neu geplanten Windenergieanlagen sollen
in dem nördlichen Teil dieses ehemaligen Vorranggebietes errichtet werden.
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Abb. 1: Ausschnitt aus dem RROP 2013 - Zeichnerische Darstellung – (ohne Maßstab). Das darge-
        stellte Vorranggebiet Windenergienutzung ist jedoch unwirksam!

Östlich der geplanten Anlagenstandorte sind im RROP 2013 zwei von Norden nach Süden
verlaufende Gasfernleitungen als Vorranggebiet Rohrfernleitung und die Leitungstrassen der
bereits erwähnten 220/110-kV Hochspannungsfreileitung dargestellt. Die drei Windenergie-
anlagen werden westlich dieser Leitungstrassen aufgestellt. Östlich der Windenergieanla-
genstandorte ist zudem die geplante Trasse der Autobahn A 26 festgelegt. Beeinträchtigun-
gen der unterirdischen und oberirdischen Leitungen und des künftigen Verkehrs auf der ge-
planten Autobahn durch die Windenergienutzung können ausgeschlossen werden.

Das Vorranggebiet Windenergienutzung ist umgeben von einem Vorbehaltsgebiet für Natur
und Landschaft. Eine besondere Erholungsfunktion wurde diesem Raum nicht zugeordnet.
Wesentliche zusätzliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind durch die ge-
planten Windkraftanlagen nicht zu erwarten.

Westlich des Vorranggebietes Windenergienutzung verläuft auf der Süderstraße (K 27) ein
regional bedeutsamer Radwanderweg durch Bützflethermoor und Stadermoor. Auch auf die
Funktionen dieses Randwanderweges sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

Nachdem der sachliche Teilabschnitt Windenergie durch das Urteil des Niedersächsischen
OVG für unwirksam erklärt wurde, hat der Kreistag des Landkreises Stade am 18.12.2017
beschlossen, das Verfahren zur 1. Änderung des RROP 2013 – sachlicher Teilabschnitt
Windenergie – einzuleiten. Der Vorentwurf der 1. Änderung des RROP 2013 hat in der Zeit
vom 29.04.2019 bis zum 14.06.2019 öffentlich ausgelegen, zeitgleich wurden die Träger
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öffentlicher Belange beteiligt. Stellungnahmen konnten bis zum 01.07.2019 abgegeben wer-
den. Die eingegangenen Anregungen werden zurzeit ausgewertet.

Die zeichnerische Darstellung des Vorentwurfs der RROP-Änderung zeigt eine neue Abgren-
zung des Vorranggebietes Windenergienutzung „Stade“. Das Vorranggebiet ist jetzt als zu-
sammenhängende Fläche dargestellt und wurde nach allen Seiten ein wenig ausgedehnt.
Die dargestellten Leitungstrassen, die geplante Trasse der Autobahn A 26 und das Vorbe-
haltsgebiet für Natur und Landschaft wurden beibehalten. Die drei geplanten Windkraftanla-
gen sollen im nördlichen Teil des Vorranggebietes Windenergienutzung errichtet werden
(siehe Abb. 2).

Abb. 2: Ausschnitt aus dem Vorentwurf der 1. Änderung des RROP 2013 – zeichnerische Darstellung
        – Die geplanten Windenergieanlagenstandorte befinden sich innerhalb des blau umgrenzten
        Teils des künftigen Vorranggebietes Windenergie (ohne Maßstab).

Die beschreibende Darstellung des RROP 2013 enthält Ziele und Grundsätze für die Ent-
wicklung des Landkreises Stade.

In der beschreibenden Darstellung des RROP 2013 wird vorgegeben, dass als Beitrag zum
Nationalen Klimaschutzprogramm bzw. zur Klimapolitischen Umsetzungsstrategie im Land-
kreis Stade Maßnahmen zum Klimaschutz zu unterstützen sind. (Ziel) Den Klimaveränderun-
gen soll insbesondere auch durch Maßnahmen zur Nutzung von Energiealternativen begeg-
net werden, die im Bericht zum kommunalen Klimaschutz genannten Maßnahmen sollen
mittelfristig umgesetzt und fortgeschrieben werden. (Grundsatz) Das Energieversorgungs-
system im Landkreis Stade soll im Interesse der Erhöhung der Versorgungssicherheit, der
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Verringerung von Schadstoffen und der Ressourcen- und Energieeinsparung ausgebaut wer-
den; dabei sollen u.a. erneuerbare Energiequellen berücksichtigt werden. (Grundsatz)

Bauleitplanung

Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 2000 der Hansestadt Stade wurde durch die 33. Änderung „Erwei-
terung Windpark Bützfleth“ an die raumordnerischen Vorgaben aus dem RROP 2013 ange-
passt, die seit dem 22.06.2017 wirksam ist. Der Bereich des vorhandenen „Windparks Bütz-
fleth“ war im Flächennutzungsplan 2000 bereits als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen,
hier für Stromerzeugung durch Windenergie, dargestellt (siehe Abb. 3).

Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Hansestadt Stade mit den drei ge-
        planten Windenergieanlagenstandorten (blaue Kreise)                   (ohne Maßstab)

Durch die 33. Änderung wurde für den nördlichen Teil des im RROP 2013 dargestellten Vor-
ranggebietes Windenergienutzung, in dem die neu geplanten Windenergieanlagen aufge-
stellt werden sollen, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergie“
dargestellt. Als Maß der baulichen Nutzung ist die maximale Höhe der Windenergieanlagen
auf 150,0 m über Erdniveau beschränkt. Da der sachliche Teilabschnitt Windenergienutzung
des RROP 2013 durch das Urteil des Niedersächsischen OVG unwirksam wurde, ist den im
Flächennutzungsplan der Hansestadt Stade dargestellten Flächen für die Windenergienut-
zung die Grundlage entzogen worden; der Flächennutzungsplan stellt für sich allein gesehen
keine planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Windenergieanlagen dar.
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Nördlich der geplanten Windkraftanlagen ist die Moorchaussee (K 29) als überörtliche Haupt-
verkehrsstraße dargestellt. Die geplante Trasse der Autobahn A 26 ist östlich der Anlagen-
standorte als geplante Straße mit der Bezeichnung „geplante A 26 5. Bauabschnitt“ aufge-
nommen. Des Weiteren ist die geplante Trasse der Westumgehung, die in unmittelbarer Nä-
he nordöstlich des Sondergebietes vorbeigeführt werden soll, mit gelben gestrichelten Linien
dargestellt und in der Planzeichenerklärung als „geplante A 26 V. Bauabschnitt“ beschrie-
ben.

Der südliche Bereich des Sondergebietes liegt in einem Bereich, für den eine schalltechni-
sche Vorbelastung von 35 dB bis 45 dB aus dem bereits vorhandenen „Windpark Bützfleth“
gekennzeichnet ist.

Der Schutzstreifen der nachrichtlich übernommenen Richtfunktrasse der DBP mit der Be-
zeichnung Nr. 917 verläuft durch die südliche Spitze des Sondergebietes. Diese Richtfunk-
verbindung ist aber nicht mehr vorhanden. Die Leitungstrassen von zwei östlich der geplan-
ten Windkraftanlagen vorhandenen Hochspannungsfreileitungen wurden ebenfalls nachricht-
lich dargestellt. Im Hinblick auf den Abstand der Vorhabenfläche zu den Leitungstrassen
wurde gutachterlich festgestellt, dass vor dem Hintergrund der an den Windenergieanlagen
entstehenden Nachlaufströmung Schwingungsschutzmaßnahmen an den Freileitungen er-
forderlich werden.

Östlich der geplanten Anlagenstandorte liegen die bebauten Flächen der Ortschaft Bützfleth,
die als gemischte Bauflächen dargestellt sind. Die historische Straßenrandbebauung der
Flethstraße (K 29) mit einer überwiegenden Wohnnutzung sowie die Richtung Westen ra-
gende Siedlung Kolonie liegen mehr als 1.400 m von den geplanten Windenergieanlagen
entfernt.

Die Ortsschaft Bützflethermoor liegt westlich der geplanten Windenergieanlagen. Der ver-
dichtete Bereich westlich des Verkehrsknotenpunktes Moochaussee (K 29) / Süderstraße
(K 27) wurde wegen des hohen Anteils an landwirtschaftlichen Betrieben im Haupt- und Ne-
benerwerb als Dorfgebiet dargestellt. Der Abstand zwischen dem Dorfgebiet und der nächst-
gelegenen Windkraftanlage WEA 2 beträgt mehr als 800 m.

Die beidseitig der Süderstraße (K 27) aus der Moorkultivierung an den Entwässerungsgrä-
ben entstandene historische Bebauung aus einzelnen Bauerngehöften (Moorhufenstruktu-
ren) soll nicht durch zusätzliche Wohnbebauung verändert werden und ist deshalb als Fläche
für die Landwirtschaft dargestellt, auch um den Bestand und die Entwicklung der im pla-
nungsrechtlichen Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe zu sichern. Der
Abstand der Wohnhäuser dieser Betriebe zu den geplanten Windkraftanlagen beträgt mehr
als 600 m.

Bebauungspläne, Abgrenzungssatzungen
Für den Bereich der drei geplanten Windenergieanlagenstandorte besteht kein Bebauungs-
plan. Die Zulässigkeit der drei geplanten Windenergieanlagen ist planungsrechtlich gesehen
auf der Grundlage der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen
Bauvorhaben zu prüfen.

Der südlich angrenzende „Windpark Bützfleth“ ist durch den Bebauungsplan Nr. 412 für ein
Gebiet östlich des Landernweges zwischen dem Mühlenweg und dem Röhrweg rechtsver-
bindlich überplant. Die Art der baulichen Nutzung ist als Fläche für Versorgungsanlagen
festgesetzt. Die Standorte der einzelnen Windkraftanlagen sind durch überbaubare Grund-
stücksflächen, die einzelnen Zuwegungen durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgelegt.

Östlich der Anlagenstandorte befindet sich nördlich des Mühlenweges das Bebauungsplan-
gebiet Nr. 4. Der Geltungsbereich ist ca. 1.200 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage
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WEA 3 entfernt. In der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes sind die Baugebietsflächen
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt; zulässig ist eine Bebauung mit bis zu vier Vollge-
schossen. Für den westlichen Teil des Plangebietes wurde später durch die 1. Änderung des
Bebauungsplanes ein Mischgebiet ausgewiesen, die Bebauung ist hier mit einem bzw. zwei
Vollgeschossen zulässig.

Südlich an das Bebauungsplangebiet Nr. 4 angrenzend befindet sich der Bebauungsplan Nr.
360 für das Gebiet westlich der Straße Flethweg zwischen Götzdorfer Kanal und Blumen-
straße / Mühlenweg. Am nördlichen Rand des Plangebietes ist beidseitig der Blumenstraße
ein Mischgebiet festgesetzt, zulässig ist eine Bebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen. Der
Abstand des Mischgebietes zur nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage WEA 3 beträgt
ca. 1.400 m. Der südliche Teil des Plangebietes ist als Grünfläche mit den Zweckbestimmun-
gen Badeplatz, Festplatz und Sportplatz ausgewiesen.

Östlich der Flethstraße (K 29) in Bützfleth ragt ein Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 1
„Am Friedhof“ bis an die Flethstraße heran. Der Abstand des Plangebietes zur nächstgele-
genen geplanten Windkraftanlage WEA 1 ist ca. 1.300 m. Die Art der baulichen Nutzung ist
als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, zulässig ist eine Bebauung mit einem Vollge-
schoss.

Weiter nördlich befindet sich an der Ostseite der Flethstraße (K 29) das Bebauungsplan-
gebiet Nr. 357 für das Gebiet am Erlenweg in der Ortschaft Bützfleth. Der Abstand des Plan-
gebietes zur nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage WEA 1 beträgt ca. 1.100 m. Die
Art der baulichen Nutzung ist als Mischgebiet festgesetzt, zulässig ist eine Bebauung mit
einem Vollgeschoss bzw. zwei Vollgeschossen.

Unmittelbar daneben liegt im Übergangsbereich der Moorchaussee (K 29) in die Flethstraße
(K 29) das Bebauungsplangebiet Nr. 435 für das Gebiet zwischen Erlenweg und Depen-
becker Straße. Der Abstand des Plangebietes zur nächstgelegenen geplanten Windkraft-
anlage WEA 1 beträgt mindestens 1.000 m. Die Art der baulichen Nutzung ist als Allgemei-
nes Wohngebiet festgesetzt, zulässig ist eine Bebauung mit einem Vollgeschoss.

Nordwestlich der geplanten Windenergieanlagen wurde in dem Bereich beidseitig der Nor-
derstraße (K 27) und dem Schulsteig eine Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB
aufgestellt. Gemäß § 2 der Satzung entspricht das Gebiet im Geltungsbereich der Satzung
einem Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO. Zulässig ist eine Bebauung mit maximal zwei Wohn-
einheiten pro Gebäude.

Landschaftsrahmenplan

Der Landschaftsrahmenplan (2014) trifft folgende Aussagen zum Eingriffsraum:

Karte 1: Arten und Biotope
Nach dem LRP beinhaltet der Eingriffsraum mit den drei geplanten Anlagenstandorten vor-
wiegend Biotoptypen von mittlerer Bedeutung. Geringfügig sind im Eingriffsraum auch Bio-
toptypen von geringer Bedeutung vorhanden. Entlang der nördlich gelegenen Moorchaussee
befindet sich in schmaler Längsausdehnung ein Biotoptyp mit sehr hoher Bedeutung. Der
gesamte Eingriffsraum befindet sich in einem Gebiet mit sehr hoher Bedeutung für den Bio-
top- und Artenschutz sowie für den Erhalt der Biologischen Vielfalt.

Karte 2: Landschaftsbild
Der Eingriffsraum befindet sich in einem Grünlandgebiet der Moore, welches von mittlerer
Bedeutung ist. Südlich des Eingriffsraumes sind 5 Windkraftanlagen vorhanden. Demnach
12

liegt das Untersuchungsgebiet in einer Beeinträchtigungszone von Windkraftanlagen. Östlich
entlang des Eingriffsraumes ist als lineare Beeinträchtigung eine 220 kV-Leitung dargestellt.

Karte 3: Biotopverbundkonzept
Nach dem LRP beinhalten im Bereich des Eingriffsraumes lediglich die umliegenden Fließ-
gewässer sowie Gehölze eine gewisse Bedeutung für den Biotopverbund. Flächen von be-
sonderer Bedeutung sind im Eingriffsraum sowie umliegend nicht dargestellt.

Karte 4: Zielkonzept
Der LRP sieht für den Eingriffsraum die Entwicklung und Sicherung von Gebieten mit über-
wiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope und/oder mit hoher bis sehr hohe Bedeu-
tung für das Landschaftsbild und/oder mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund vor.
Das Gebiet liegt in einem gehölz- und/oder strukturreichen zumeist durch feuchtes Grünland
geprägten Moorgebiet (= Grünlandgebiete der Niedermoorböden überwiegend der Niede-
rungen und der weitestgehend degenerierten Hochmoorböden).

Karte 5: Maßnahmen zur Umsetzung des Biotopverbund- und Zielkonzeptes
Der Eingriffsraum liegt in einem Bereich, der die Voraussetzung eines Landschaftsschutzge-
bietes erfüllt. Im nördlichen Bereich entlang der Moorchaussee wird in schmaler Längsaus-
dehnung ein gesetzlich geschütztes Biotop (einschließlich Verdachtsflächen) dargestellt.

Schutzgebiete, schutzbedürftige Flächen

Natura 2000-Gebiete (EU-Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete):
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene EU-Vogelschutzgebiet befindet sich nördlich des geplanten Vorhabens.
Dabei handelt es sich um das Vogelschutzgebiet Nr. 18 „Unterelbe“, in einer Entfernung von
ca. 3,7 km. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich westlich in ca. 3,4 km Entfernung
und ist das FFH-Gebiet Nr. 421 „Wasserkruger Moor und Willes Heide“.

Naturschutzgebiete:
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet befindet sich in ca. 3,4 km Entfernung. Dabei handelt
es sich um das Naturschutzgebiet „Kehdinger Moore“.

Nationalparke und Nationale Naturmonumente:
Sind im Landkreis Stade nicht vorhanden.

Biosphärenreservate:
Sind im Landkreis Stade nicht vorhanden.

Landschaftsschutzgebiete:
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet befindet sich südlich des geplanten Vorha-
bens. Es handelt sich dabei um das Landschaftsschutzgebiet „Schwingetal“, in einer Entfer-
nung von ca. 5,2 km.
13

Naturdenkmäler:
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene Naturdenkmal befindet sich in der Ortschaft Wethe, in einer Entfernung
von ca. 3,5 km zum geplanten Vorhaben. Dabei handelt es sich um ein punktuelles Natur-
denkmal, in Form einer Kastanie.

Geschützte Landschaftsbestandteile:
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Der nächstgelegene geschützte Landschaftsbestandteil ist die Baumschutzsatzung der Stadt
Stade, in ca. 5,8 km Entfernung zum geplanten Vorhaben.

Gesetzlich geschützte Biotope:
Südlich entlang der Moorchaussee ist in schmaler Längsausdehnung ein gesetzlich ge-
schütztes Biotop, gemäß § 30 BNatSchG, mit einem Sauergras-, Binsen- und Staudenried-
bestand vorhanden. Die Zuwegung zu den WEA-Standorten erfolgt in ausreichender Entfer-
nung zum § 30-Biotop, sodass eine Inanspruchnahme des gesetzlich geschützten Biotopes
mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden kann. Beeinträchtigungen ergeben sich nicht.

Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete:
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet befindet sich in einer Entfernung von ca. 4,0 km.
Es handelt sich dabei um das Trinkwasserschutzgebiet „Stade Hohenwede“ mit der Schutz-
zone III.

Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete
Sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet befindet sich in der Hansestadt Stade. Dabei
handelt es sich um das ÜSG „Schwinge“, welches ca. 5,2 km entfernt vom geplanten Vorha-
ben ist.

3. Beschreibung des vorgesehenen Standortes einschließlich geprüfter Standortvari-
   anten mit Angabe der Auswahlgründe

In dem Bereich zwischen der Moorchaussee (K 29) und dem Mühlenweg, westlich des Lan-
dernweges, sollen in der Flur 12 und der Flur 11 der Gemarkung Bützfleth drei Windenergie-
anlagen in Nord-Süd-Richtung zu einander errichtet werden. Die geplanten Standorte befin-
den sich in dem nördlichen Teil des künftigen Vorranggebietes Windenergienutzung „Stade“,
das im Rahmen der 1. Änderung des RROP 2013 ausgewiesen werden soll (siehe oben
Abb. 2).

In diesem Bereich war bereits im RROP 2013 ein Vorranggebiet Windenergienutzung für die
Erweiterung des bestehenden „Windparks Bützfleth“ dargestellt. Auch der Flächennutzungs-
plan der Hansestadt Stade stellt hier ein Sondergebiet „Windenergie“ dar, wobei die zulässi-
ge Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt wurde.

Die ENERGIEKONTOR AG hat bereits im Jahr 2015 einen Antrag auf Genehmigung von
drei Windkraftanlagen des Typs Senvion M114 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einer
installierten Leistung von je 3,4 MW gestellt. Das ehemals im RROP 2013 dargestellte Vor-
ranggebiet Windenergienutzung bestand aus zwei Teilbereichen: der südliche Teilbereich
war bereits mit den 5 Anlagen des bestehenden „Windparks Bützfleth“ bebaut; der nördliche
Teilbereich bot die Möglichkeit zur Errichtung von maximal drei zusätzlichen Windenergiean-
14

lagen. In dieser Fläche wurde eine optimierte Standortauswahl für die Windkraftanlagen
WEA 1 bis WEA 3 gefunden.

Die Prüfung der Genehmigungsunterlagen war bereits relativ weit fortgeschritten, als im Jahr
2017 der sachliche Teilabschnitt Windenergie des RROP 2013 vom OVG Lüneburg als un-
wirksam erklärt wurde; das RROP 2013 enthält daher zurzeit keine Vorgaben für die Wind-
kraftgewinnung, sodass das Genehmigungsverfahren gestoppt wurde.

Allerdings hat der Landkreis Stade im Dezember 2017 die Aufstellung der 1. Änderung des
RROP 2013 – sachlicher Teilabschnitt Windenergie – beschlossen. Das in dem Vorentwurf
der RROP-Änderung dargestellte Vorranggebiet Windenergienutzung „Stade“ ist gegenüber
der bisherigen Abgrenzungen leicht vergrößert worden (siehe oben die Erläuterungen zum
RROP); das geplante Vorranggebiet deckt weiterhin die von der ENERGIEKONTOR AG
vorgesehenen Anlagenstandorte ab. Die Vereinbarkeit der Anlagenplanung mit den künftigen
Zielen der Raumordnung ist also gegeben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wind-
kraftanlagen richtet sich nach den Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Bei der Standortsuche für die Windkraftanlagen war in diesem Fall zu beachten, dass als
Untersuchungsraum nur Flächen in Betracht kommen, die im Entwurf der 1. Änderung des
RROP 2013 als Vorranggebiet Windenergienutzung abgegrenzt sind. Standortalternativen
außerhalb dieser Flächen wurden im Rahmen der Einzelfallprüfung und Abwägung zur 1.
Änderung des Raumordnungsprogramms als nicht geeignet eingestuft. Für eine geplante
Bebauung derart abweichender Standorte wäre seitens der Raumordnungsbehörde eine
befristete Untersagung nach § 12 (2) ROG möglich, weil zu befürchten wäre, dass die Errich-
tung der Windkraftanlagen die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Daher war die Suche nach alternati-
ven Standorten äußerst begrenzt.

Die im Vorentwurf der 1. Änderung des RROP 2013 vorgesehene leichte Erweiterung des
Vorranggebietes Windenergienutzung bietet für die Anordnung der Anlagenstandorte unter-
einander keine nennenswerten Vorteile, auch die in der Fläche mögliche Anzahl der Wind-
energieanlagen ändert sich nicht. Das Vorranggebiet besteht zukünftig nicht mehr aus zwei
Teilen, sondern stellt eine einheitliche Fläche dar. Zwar wird der nördliche, noch nicht bebau-
te Bereich gegenüber der bisherigen Abgrenzung des Vorranggebietes in Richtung Süden
erweitert, eine Vergrößerung der Abstände der gewählten Anlagenstandorte untereinander
bietet sich dadurch aber nicht an, weil sowohl zu den bereits vorhandenen Windkraftanlagen
als auch zu der das Vorranggebiet östlich bzw. südöstlich der geplanten Anlagen querenden
Hochspannungsfreileitung ausreichende Abstände eingehalten werden müssen. Auch die
Erweiterung des Vorranggebietes in Richtung Osten auf Flächen östlich des Landernweges
führt nicht zu veränderten Standortbedingungen, da die erforderlichen Abstände zu den be-
stehenden Leitungen zu beachten sind. Aus diesem Grund ähnelt das im Rahmen dieses
Raumordnungsverfahrens zu verifizierende Anlagenkonzept, trotz des abweichenden Rotor-
durchmessers, den Planungen des Altantrages aus dem Jahr 2015. In diesem Zusammen-
hang ist weiterhin aufzuführen, dass die Einhaltung der Höhenbegrenzung von 150 m aus
der 33. Flächennutzungsplanänderung ausdrücklicher Wunsch der Stadt Stade ist und die
Anlagenauswahl unter dieser Prämisse getroffen wurde.

Entwicklung des Gebietes ohne Verwirklichung des Vorhabens (Nullvariante)
Ohne die Verwirklichung der drei geplanten Windenergieanlagen würden die für die Wind-
energiegewinnung vorgesehenen Flächen zunächst weiterhin insgesamt landwirtschaftlich
genutzt werden. Mit Wirksamwerden der 1. Änderung des RROP 2013 – sachlicher Teilab-
schnitt Windenergie – wird jedoch die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen in die-
sem Bereich wahrscheinlich werden.
15

4. Beschreibung evtl. Erweiterungsabsichten

Erweiterungsabsichten bestehen seitens des Investors derzeit nicht.

5. Beschreibung der wichtigsten Bau- und Betriebsmerkmale des Vorhabens

Geplant ist die Errichtung von drei raumbedeutsamen Windkraftanlagen einschließlich der
notwendigen Infrastruktur. Folgende Baumaßnahmen fallen dabei an:

       ·   Neubau einer Zufahrt von der Moorchaussee (K 29) parallel zum Landernweg,
           mit einer Schottertragschicht
       ·   Neubau von kurzen Zufahrten zu den einzelnen Windenergieanlagen mit einer
           Schottertragschicht
       ·   Neubau von Stahlbetonfundamenten
       ·   Anschluss an das öffentliche Stromnetz / Kabelverlegung zu dem östlich an der K
           29 gelegenen Umspannwerk „Bützfleth“

Fernmeldeversorgung

Die Fernüberwachung der Windkraftanlagen wird über eine DSL-oder LTE-Verbindung ge-
währleistet.

Sonstige Erschließungsmaßnahmen

Weitergehende Erschließungsmaßnahmen, insbesondere zur
         · Wasserversorgung
         · Schmutzwasserentsorgung
         · Gasversorgung u.ä.
sind für den Betrieb der Windenergieanlagen nicht notwendig.

6. Beschreibung der Wirkfaktoren (Emissionen mit Beschreibung der Emissions-
   quellen, Gefahrenpotential)

Gemäß § 10 (3) Nieders. Raumordnungsgesetz (NROG) schließt das Raumordnungsverfah-
ren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des
Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. Die voraussichtlichen
raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Umwelt sind zu beschreiben.

Zweck des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) ist es, dass bei bestimmten
öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen eine
wirksame Umweltvorsorge betrieben wird und die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen
von Umweltprüfungen frühzeitig und umfassend nach einheitlichen Grundsätzen ermittelt,
beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umweltprüfungen sollen bei allen
Planungen und Entscheidungen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Die ENERGIEKONTOR AG beabsichtigt, den mit 5 Windenergieanlagen bebauten Windpark
„Bützfleth“ um 3 Windenergieanlagen in Richtung Norden zu erweitern. Geplant sind Anlagen
des Herstellers Vestas mit einer Nabenhöhe von 82 m und einem Rotordurchmesser von
136 m, also mit einer Gesamthöhe von 150 m.
16

Die gemäß der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz genannte Vorprüfung ist
auf der Ebene des Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich, gleichwohl sind die raumbe-
deutsamen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu untersuchen und zu beschrei-
ben.

6.1 Schutzgut Mensch
Bei der Windenergienutzung sind als wesentliche Immissionen Schall- und Schattenwurfbe-
lastungen zu nennen. Der Untersuchungsraum orientiert sich an den nächstgelegenen Im-
missionsorten.

Schallimmissionen
Die Schallimmissionen ergeben sich durch Betriebsgeräusche des Generators und Geräu-
sche der im Wind drehenden Rotorblätter. Maßgeblich für die Beurteilung der Schallimmissi-
onen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Den Antragsunterla-
gen zur Genehmigung der Windenergieanlagen nach dem BImSch-Gesetz wird ein detaillier-
tes Schallgutachten beigefügt.

Bereits im Jahr 2015 wurden für die geplanten 150 m hohen Windkraftanlagen die zu erwar-
tenden Schallbelastungen auf der Grundlage der TA Lärm /DIN ISO 9613-2 ermittelt („Schall-
technisches Gutachten für die Erweiterung des bestehenden Windparks Bützfleth“; T&H In-
genieure GmbH, Bremen, 05/2015). Die Vorbelastungen durch den bereits vorhandenen
Windpark (5 Anlagen mit einer Nabenhöhe von 67 m und einem Rotordurchmesser von 60m)
wurden berücksichtigt. Da die Windenergieanlagen sowohl tagsüber als auch nachts betrie-
ben werden, sind in der Regel die zulässigen Nachtimmissionswerte ausschlaggebend, die
um 15 dB(A) unter den zulässigen Tageswerten liegen.

Im Flächennutzungsplan der Hansestadt Stade sind die Siedlungsbereiche von Bützfleth
überwiegend als gemischte Bauflächen und nur im Übergangsbereich der Moorchaussee /
Flethstraße (K 29) als Wohnbaufläche dargestellt. Der verdichtete Teil von Bützflethermoor
ist als Dorfgebiet dargestellt, die Wohngebäude an der Süderstraße liegen im planungsrecht-
lichen Außenbereich und sind in die Fläche für die Landwirtschaft einbezogen.

In der Ortschaft Bützfleth ist die Art der baulichen Nutzungen in einigen Gebieten durch
rechtsverbindliche Bebauungspläne festgelegt (siehe oben). Bezüglich einer Wohnnutzung
sind in diesen Bebauungsplänen zum Teil allgemeine Wohngebiete, zum Teil Mischgebiete
festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte betragen für allgemeine Wohngebiete nachts 40 dB(A),
für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete nachts 45 dB(A).

Die Berechnungen der T&H Ingenieure GmbH aus dem Jahr 2015 ergaben, dass durch die
Zusatzbelastungen die Immissionsrichtwerte während der Tageszeit an allen Immissionsor-
ten um mehr als 10 dB(A) unterschritten werden. Damit liegen die Immissionsorte tagsüber
außerhalb des Einwirkungsbereiches der Windkraftanlagen.

An den Immissionsorten IO 3, IO 5, IO 7, IO 8 (in Bützfleth) und IO 9 (nordwestlich von Götz-
dorf) werden selbst die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit um mindestens 10 dB(A) un-
terschritten, sodass sie außerhalb des Einwirkungsbereiches der Windkraftanlagen liegen.
An den Immissionsorten IO 1 (in Bützflethermoor), IO 4 und IO 6 (am Ortsrand von Bützfleth)
werden die Richtwerte um mindestens 6 dB(‚A) unterschritten, d.h. dass der Immissionsbei-
trag der geplanten Windenergieanlagen gemäß TA Lärm, Nr. 3.2.1 Abs. 2 /1/ nicht relevant
ist. An den restlichen Immissonsorten werden die Immissionsrichtwerte eingehalten oder
unterschritten.
17

Auch unter Einbeziehung der gewerblichen Vorbelastungen werden in der kritischen Nacht-
zeit die Immissionsrichtwerte durch den oberen Vertrauensbereich des Beurteilungspegels
unterschritten.

Eine Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm, Nr. 6.1 /1/ durch einzelne,
kurzzeitige Geräuschspitzen ist nicht zu erwarten. Tieffrequente Geräusche werden geson-
dert betrachtet.

Wegen der Änderung der TA Lärm im Jahr 2017 werden die schalltechnischen Berechnun-
gen im weiteren Verfahren an die neuen Berechnungsmethoden angepasst.

Schattenwurf
Auch für die Ermittlung der zu erwartenden Schattenwurfbelastungen wurde bereits 2015 ein
Gutachten aufgestellt, das den Antragsunterlagen zur Genehmigung der Windkraftanlagen
nach dem BImSch-Gesetz beigelegt wird („Schattenwurfgutachten für die Erweiterung des
bestehenden Windparks Bützfleth“; T&H Ingenieure GmbH, Bremen, 05/2015). Zur Abschät-
zung der zu erwartenden Belastungen durch Schattenwurf wurden in diesem Gutachten zwar
Windkraftanlagen vom Anlagenhersteller Senvion mit einer Nabenhöhe von 93 m und einem
Rotordurchmesser von 114 m vorausgesetzt, die Gesamthöhe beträgt aber 150 m wie für die
derzeit vorgesehenen Vestas-Anlagen (NH 82 m, RD 136 m), sodass eine Vergleichbarkeit
besteht. Die Vorbelastungen durch den bereits vorhandenen Windpark (5 Anlagen mit einer
Nabenhöhe von 67 m und einem Rotordurchmesser von 60 m) wurden berücksichtigt. Im
weiteren Verfahren wird das Schattenwurfgutachten neu aufgestellt und an den geänderten
Anlagentyp von Vestas angepasst.

Die möglichen Beeinträchtigungen durch Schattenwurf wurden auf der Grundlage der „Hin-
weise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“
(Beschlüsse der 103. Sitzung des LAI vom Mai 2002) ausgewertet. Als Immissionsrichtwert
für Menschen werden in den Hinweisen pro Immissionspunkt eine astronomisch maximal
mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden/Kalenderjahr bzw. maximal 30 Minuten/Tag
genannt.

Die Berechnungen der T&H Ingenieure GmbH aus dem Jahr 2015 ergaben, dass an den
Immissionsorten IO 01, IO 02 und IO 10 (im Bereich Bützflethermoor) sowohl die maximal
zulässige Beschattungsdauer pro Jahr als auch die maximal zulässige Beschattungsdauer
pro Tag überschritten, an allen anderen Immissionsorten aber unterschritten wird. Die Über-
schreitung ergibt sich maßgeblich durch die Zusatzbelastung aus den geplanten drei Anla-
gen. Sie kann durch die Installation von automatischen Abschalteinrichtungen vermieden
werden, sodass die Windkraftanlagen, durch die die Überschreitungen verursacht werden,
nach Erreichen der Immissionsrichtwerte bei Sonnenschein angehalten werden.

Baubedingte Auswirkungen
   - Lärmbelastung in der Landschaft durch den Einsatz von Baumaschinen
   - visuelle Beeinträchtigung der Landschaft

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen
   - Erweiterung der Technogenen Überprägung der freien Landschaft durch die drei zu-
      sätzlichen Windenergieanlagen
   - Leichte Erhöhung der bereits vorhandenen Lärmbelastung durch die Rotorengeräu-
      sche, die zulässigen Werte werden aber nicht überschritten
   - Zusätzliche visuelle Auswirkungen durch die Rotorbewegungen
   - Erhöhung der Schattenwurfbelastung in den östlich und westlich gelegenen Sied-
      lungsbereichen von Bützfleth und Bützflethermoor, Überschreitungen der zulässigen
      Schattenwurfbelastungen an drei Immissionsorten zu erwarten
18

Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen
  - Landschaftsraum von mittlerer Bedeutung, welcher jedoch durch die vorhandenen 5
      WEA und zwei 110/220 kV-Leitungen vorbelastet ist
  - betroffenes Wohnumfeld im Wesentlichen mit mittlerem Schutzanspruch (Mischge-
      biet, Dorfgebiet, Außenbereichslagen)
  - Überschreitungen der zulässigen Schattenwurfbelastungen können durch zeitweilige
      Abschaltung der verursachenden Windkraftanlagen vermieden werden

6.2 Schutzgut Klima/Luft
Das Schutzgut Klima/Luft wird an der realen Ausgestaltung des Untersuchungsgebietes be-
gutachtet und bewertet. Demnach wird nur der Eingriffsraum betrachtet. Weitreichende Aus-
wirkungen lassen sich nicht ableiten. Maßgaben für die Bewertung der Umweltauswirkungen
ergeben sich aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Durch die
geographische Lage des Landkreises und seiner Nähe zu Elbe und Nordsee ist das Klima im
Wesentlichen als maritim geprägtes, meeresnahes Küstenklima zu bezeichnen.

Bau-, Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen
Mit dem Bau und der Nutzung regenerativer Energien werden die Auswirkungen in Bezug
auf den CO2 -Ausstoß gemindert. Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft
lassen sich nicht ableiten.

6.3 Schutzgüter Boden und Wasser
Für das Schutzgut Boden wird die Bodenkarte von Niedersachsen (BK50; 1:50.000), vom
13.11.2017 ausgewertet. In Bezug auf das Schutzgut Wasser wird die Hydrogeologische
Karte von Niedersachsen (1:200.000), vom 01.05.2015 ausgewertet. Beide Karten sind auf
dem NIBIS Kartenserver (LBEG: http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?lang=de) online abrufbar.
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden nur an den durch das geplante Vorhaben direkt
zu überbauenden Flächen beurteilt, da nur dort Änderungen dauerhaft zu erwarten sind.

Jegliche Versiegelung, Überbauung, Abgrabung und Aufschüttung von unbebauten Böden
ergeben erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden. Versiegelter Boden ver-
liert vollständig seine Funktionen als Regulationsfaktor für den Boden- und Bodenwasser-
haushalt (Puffer- und Filterfunktion), seine Funktion als Pflanzenstandort und Lebensraum
für Organismen. Die Bewertung der erheblichen Beeinträchtigungen infolge von Bodenver-
siegelungen erfolgt nach den Empfehlungen „Beiträge zur Eingriffsregelung V“ (Informa-
tionsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2006).

Baubedingte Auswirkungen
   - durch Abgrabung, Überschüttung von Boden für den Aufbau der Windenergieanla-
      gen: irreversible Änderungen der Bodeneigenschaften, Überformung des Bodens
      (u.a. Profilaufbau/Veränderung des Bodengefüges / Wasser- und Nährstoffhaushalt),
      Verlust gewachsener Bodenprofile
   - durch Versiegelung von Boden: Verlust von natürlichen Bodenfunktionen, u.a. auch
      Verlust als Vegetationsstandort und Bodenlebensraum

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen
   - Dauerhafte Versiegelung des Bodens für bauliche Anlagen, Stellflächen und Wege.

Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen
  - Vorwiegend Bodenbereiche mit besonderen Standorteigenschaften, hier extrem nas-
      se Böden,
  - Ansonsten Bodenbereiche von allgemeiner Bedeutung (keine schutzwürdigen Bö-
      den),
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